TE AsylGH Erkenntnis 2012/3/27 C13 423182-1/2011

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Veröffentlicht am 27.03.2012
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Spruch

C13 423.182-1/2011/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn XXXX auch XXXX, Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2011, Zahl: 11 09.074-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 auch römisch 40 , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2011, Zahl: 11 09.074-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 17.08.2011 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 17.08.2011 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Eine EURODAC-Abfrage vom 17.08.2011 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.

1.2. In seiner Erstbefragung am 18.08.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu im Wesentlichen Folgendes an:

Er stamme aus dem Dorf XXXX, Distrikt Atshin, Provinz Nangarhar, Afghanistan. Sein Vater wäre vor sieben Jahren und seine Mutter im Juni 2009 verstorben. Er habe Brüder namens XXXX, 26 Jahre alt, XXXX, 23 Jahre alt, und XXXX, 15 Jahre alt. Ein Bruder und eine Schwester, XXXX und XXXX, wären ebenfalls im Juni 2009 verstorben.Er stamme aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt Atshin, Provinz Nangarhar, Afghanistan. Sein Vater wäre vor sieben Jahren und seine Mutter im Juni 2009 verstorben. Er habe Brüder namens römisch 40 , 26 Jahre alt, römisch 40 , 23 Jahre alt, und römisch 40 , 15 Jahre alt. Ein Bruder und eine Schwester, römisch 40 und römisch 40 , wären ebenfalls im Juni 2009 verstorben.

Vor ca. fünf Monaten wäre der BF von XXXX mit einem PKW nach Pakistan gefahren. Nach zehn Tagen wäre er in den Iran weitergereist. Von dort wäre er schlepperunterstützt über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und weitere, ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt. Die Reise hätte der BF selbst organisiert.Vor ca. fünf Monaten wäre der BF von römisch 40 mit einem PKW nach Pakistan gefahren. Nach zehn Tagen wäre er in den Iran weitergereist. Von dort wäre er schlepperunterstützt über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und weitere, ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt. Die Reise hätte der BF selbst organisiert.

Als Fluchtgrund gab er an, dass seine Familie Streit mit Verwandten väterlicherseits gehabt hätte. Aus diesem Grund wären alle mit Ausnahme des BF und seines Bruders XXXX getötet worden. Auf Vorhalt, dass er zuvor über den Tod der anderen beiden Brüder XXXX und XXXX nichts erwähnt und sogar deren Alter angegeben hätte, gab der BF an, dass er den Fluchtgrund erzählen hätte wollen. Es sei sein einziger Fluchtgrund, er werde weder politisch noch religiös verfolgt. Er hätte gehört, dass Österreich ein gutes Land für Flüchtlinge sei.Als Fluchtgrund gab er an, dass seine Familie Streit mit Verwandten väterlicherseits gehabt hätte. Aus diesem Grund wären alle mit Ausnahme des BF und seines Bruders römisch 40 getötet worden. Auf Vorhalt, dass er zuvor über den Tod der anderen beiden Brüder römisch 40 und römisch 40 nichts erwähnt und sogar deren Alter angegeben hätte, gab der BF an, dass er den Fluchtgrund erzählen hätte wollen. Es sei sein einziger Fluchtgrund, er werde weder politisch noch religiös verfolgt. Er hätte gehört, dass Österreich ein gutes Land für Flüchtlinge sei.

Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG zum Asylverfahren zugelassen.

1.3. Bei seiner Einvernahme am 27.09.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben.

Auf die ihm gestellten Fragen gab er im Wesentlichen Folgendes an:

Er habe insgesamt sechs Geschwister, eine Schwester und vier Brüder. Seine Brüder XXXX, XXXX und XXXX sowie seine Schwester XXXX seien bereits verstorben. Sein Bruder XXXX wäre zu einem Onkel nach Pakistan gezogen, wo er sich jedoch genau aufhalte, wisse der BF nicht.Er habe insgesamt sechs Geschwister, eine Schwester und vier Brüder. Seine Brüder römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sowie seine Schwester römisch 40 seien bereits verstorben. Sein Bruder römisch 40 wäre zu einem Onkel nach Pakistan gezogen, wo er sich jedoch genau aufhalte, wisse der BF nicht.

Die Eltern wären ebenfalls verstorben, der Vater sei bereits seit einigen Jahren tot. Die Mutter des BF wäre im Juni 2009 getötet worden, es wäre eine Racheaktion von Verwandten väterlicherseits gewesen. Der BF hätte im Dorf XXXX gewohnt und sich dort bis zu seiner Flucht aufgehalten. Er wäre bis zur 8. Klasse in die Schule gegangen und hätte danach in einem Restaurant in XXXX gearbeitet. Finanziell wäre es ihm nicht schlecht gegangen.Die Eltern wären ebenfalls verstorben, der Vater sei bereits seit einigen Jahren tot. Die Mutter des BF wäre im Juni 2009 getötet worden, es wäre eine Racheaktion von Verwandten väterlicherseits gewesen. Der BF hätte im Dorf römisch 40 gewohnt und sich dort bis zu seiner Flucht aufgehalten. Er wäre bis zur 8. Klasse in die Schule gegangen und hätte danach in einem Restaurant in römisch 40 gearbeitet. Finanziell wäre es ihm nicht schlecht gegangen.

Bis Juni 2009 hätte der BF gemeinsam mit seiner Familie im Haus in XXXX gelebt, danach hätte der BF lediglich mit seinem Bruder XXXX bis zur Flucht dort gewohnt. Ein Onkel mütterlicherseits lebe nahe der afghanischen Grenze in Pakistan, in Afghanistan halte sich nur mehr ein Onkel väterlicherseits auf, mit dem es jedoch Probleme gäbe.Bis Juni 2009 hätte der BF gemeinsam mit seiner Familie im Haus in römisch 40 gelebt, danach hätte der BF lediglich mit seinem Bruder römisch 40 bis zur Flucht dort gewohnt. Ein Onkel mütterlicherseits lebe nahe der afghanischen Grenze in Pakistan, in Afghanistan halte sich nur mehr ein Onkel väterlicherseits auf, mit dem es jedoch Probleme gäbe.

Bis zur 9. Klasse wäre er in die Schule gegangen, danach hätte er zu arbeiten begonnen. Sein Vater wäre im Jahre 2004 verstorben. Bis 2009 hätte der BF mit seiner Mutter und seinen Geschwistern zusammengelebt. Es hätte eigentlich nie Probleme gegeben, nur der Onkel väterlicherseits hätte sie immer gewarnt und verbal bedroht. Die Familie des BF und der Onkel hätten gemeinsam Land besessen, allerdings hätte der Onkel alles für sich beansprucht. Die Verwandten seien immer im Dorf gewesen. Sie würden herumziehen und mit Waffen handeln. Eigentlich seien sie Kriminelle mit Kontakten zu den Taliban.

Im Jahre 2009 hätten diese Verwandten die Familie des BF angegriffen und eine Handgranate ins Haus geworfen. Die Mutter des BF, seine Schwester und sein Bruder XXXX wären dabei ums Leben gekommen. Zur Zeit dieses Vorfalls wäre der BF mit Freunden unterwegs gewesen.Im Jahre 2009 hätten diese Verwandten die Familie des BF angegriffen und eine Handgranate ins Haus geworfen. Die Mutter des BF, seine Schwester und sein Bruder römisch 40 wären dabei ums Leben gekommen. Zur Zeit dieses Vorfalls wäre der BF mit Freunden unterwegs gewesen.

Der BF hätte hierauf im Dorf Gerede über den Anschlag aufs Haus gehört. Er hätte nachgefragt und wäre nachhause gelaufen. Dort hätte er gesehen, was passiert wäre. Er wolle hinzufügen, dass sein Bruder XXXX beim Haus gewesen wäre und mit den Verwandten gestritten hätte. Dies hätten dem BF jedenfalls die Nachbarn erzählt.Der BF hätte hierauf im Dorf Gerede über den Anschlag aufs Haus gehört. Er hätte nachgefragt und wäre nachhause gelaufen. Dort hätte er gesehen, was passiert wäre. Er wolle hinzufügen, dass sein Bruder römisch 40 beim Haus gewesen wäre und mit den Verwandten gestritten hätte. Dies hätten dem BF jedenfalls die Nachbarn erzählt.

Sein Bruder XXXX, ein Soldat beim Militär, hätte dann die Angehörigen zusammengerufen und das Begräbnis organisiert. Sie hätten dann weiter im Haus gelebt, nur XXXX wäre zum Heer zurückgekehrt. Nachbarn hätten ihn immer wieder aufgefordert, Rache für das Attentat zu verüben. Schließlich hätte er sich dazu hinreißen lassen, wäre von Verwandten zur Rede gestellt und schlussendlich ebenfalls getötet worden. Dies wäre fünf oder sechs Monate nach dem Überfall passiert. Es hätte aber immer wieder Streitereien gegeben, das heiße, die Eltern dieser Kriminellen wären im Dorf gewesen und mit ihnen wäre gestritten worden. Deren Kinder, die Attentäter, wären nicht immer im Dorf gewesen.Sein Bruder römisch 40 , ein Soldat beim Militär, hätte dann die Angehörigen zusammengerufen und das Begräbnis organisiert. Sie hätten dann weiter im Haus gelebt, nur römisch 40 wäre zum Heer zurückgekehrt. Nachbarn hätten ihn immer wieder aufgefordert, Rache für das Attentat zu verüben. Schließlich hätte er sich dazu hinreißen lassen, wäre von Verwandten zur Rede gestellt und schlussendlich ebenfalls getötet worden. Dies wäre fünf oder sechs Monate nach dem Überfall passiert. Es hätte aber immer wieder Streitereien gegeben, das heiße, die Eltern dieser Kriminellen wären im Dorf gewesen und mit ihnen wäre gestritten worden. Deren Kinder, die Attentäter, wären nicht immer im Dorf gewesen.

Der Anschlag wäre zwar von der Polizei wahrgenommen worden, und sie hätte den BF sogar bei den Formalitäten unterstützt, angezeigt hätte sie die Kriminellen aber nicht. Zwischen dem Überfall und seiner Flucht hätte es keinen Kontakt mehr zwischen den Verwandten und dem BF gegeben. Die Dorfbewohner hätten ihn jedoch gewarnt und gemeint, er solle das Dorf verlassen, ansonsten werde er auch umgebracht. Ungefähr zwei oder drei Tage nach dem Tod seines Bruders hätten die Bewohner sie gewarnt, daher hätten sich der BF und XXXX entschlossen, zum Onkel mütterlicherseits nach Pakistan zu fahren. Als erstes wäre XXXX geflohen, einige Tage später wäre ihm der BF gefolgt. Sie hätten das Haus zurückgelassen, es wäre ja nur ein einfaches Haus gewesen.Der Anschlag wäre zwar von der Polizei wahrgenommen worden, und sie hätte den BF sogar bei den Formalitäten unterstützt, angezeigt hätte sie die Kriminellen aber nicht. Zwischen dem Überfall und seiner Flucht hätte es keinen Kontakt mehr zwischen den Verwandten und dem BF gegeben. Die Dorfbewohner hätten ihn jedoch gewarnt und gemeint, er solle das Dorf verlassen, ansonsten werde er auch umgebracht. Ungefähr zwei oder drei Tage nach dem Tod seines Bruders hätten die Bewohner sie gewarnt, daher hätten sich der BF und römisch 40 entschlossen, zum Onkel mütterlicherseits nach Pakistan zu fahren. Als erstes wäre römisch 40 geflohen, einige Tage später wäre ihm der BF gefolgt. Sie hätten das Haus zurückgelassen, es wäre ja nur ein einfaches Haus gewesen.

Die Verwandten hätten sie überall in Afghanistan gefunden, diese drei Cousins würden alles beanspruchen. Auch wären die Cousins von einigen Leuten unterstützt worden. Der BF selbst hätte in dieser Zeit nie persönlichen Kontakt zu den dreien gehabt, er hätte einen solchen auch nicht wollen.

Dem BF wurden in der Folge aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan zur Kenntnis gebracht. Der BF gab an, dazu nichts sagen zu können und nichts zu wissen.

1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 29.11.2011, Zahl: 11 09.074-BAT, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 17.08.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 29.11.2011, Zahl: 11 09.074-BAT, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 17.08.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei.).

In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass sich die Feststellungen bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aus seinen Angaben ergäben. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes wurde festgestellt, dass der BF aufgrund seiner oberflächlichen und detailarmen Angaben keine Gefährdungslage in seinem Heimatstaat hätte glaubhaft machen können. Einerseits sei es unwahrscheinlich, dass der BF, wie von ihm geschildert, nach dem Anschlag weiterhin in seinem Haus wohnen hätte können, da dieses durch die Explosion der Handgranate wohl schwer beschädigt gewesen wäre, andererseits wäre der BF nie persönlich von den Verwandten bedroht worden. Auch sei davon auszugehen gewesen, dass die afghanische Polizei nach Aufnahme des Attentates sehr wohl tätig geworden wäre, da ansonsten ja ihre generelle Funktion in Frage gestellt werden müsste. Ferner wäre eine innerstaatliche Fluchtalternative für den BF möglich gewesen, da sich die Grundstücksstreitigkeiten nur auf die Dorfregion des BF beschränkt hätten.

1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 09.12.2011, per Telefax am selben Tag fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde.

Der BF stellte die Anträge,

den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass ihm Asyl gewährt werde,

oder, falls das Asylgericht die Voraussetzungen zur Gewährung von Asyl als nicht gegeben erachte, ihm subsidiären Schutz zu gewähren.

In der Beschwerdebegründung wiederholte der BF handschriftlich im Wesentlichen seine bereits vor dem Bundesasylamt geschilderte Fluchtgeschichte. Ferner brachte der BF vor, dass der Inhalt des bekämpften Bescheides nicht der Wahrheit entspreche und er das darin Geschriebene bei der Einvernahme nicht erzählt hätte.

1.6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 19.12.2011 beim Asylgerichtshof ein.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.

Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß § 5 AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß § 68 Abs. 1 AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß Paragraph 5, AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Gemäß § 67d Abs. 4 AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK entgegensteht.Gemäß Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Artikel 6, Absatz eins, EMRK entgegensteht.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 17.08.2011 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 29.11.2011 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.2.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 17.08.2011 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 29.11.2011 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.

2.2.2. Der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu die Judikatur des VwGH zum Unabhängigen Bundesasylsenat, etwa VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl 2000/08/0200).2.2.2. Der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu die Judikatur des VwGH zum Unabhängigen Bundesasylsenat, etwa VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl 2000/08/0200).

2.2.3. Im vorliegenden Fall sind der Behörde mehrfach Verfahrensfehler unterlaufen. Der schwerste Mangel ist in der Bescheidbegründung unter Punkt "A) Verfahrensgang" zu finden, zumal dort die am 27.09.2011 erfolgte Einvernahme des BF nicht korrekt wiedergegeben wurde. So stimmen die auf den Seiten 4 bis 6 des Bescheides vermerkten Aussagen nicht mit den Aussagen des BF in der Einvernahme vom 27.09.2011 (siehe Aktenseiten 69 bis 78) überein. Offenbar ist es hier zu einem Irrtum seitens der Erstbehörde gekommen, die größtenteils das Einvernahmeprotokoll eines anderen Asylwerbers für den Bescheid des BF herangezogen hat. Aufgrund des falschen Inhalts der im Bescheid angeführten Einvernahme lässt sich somit die folgende Beweiswürdigung nicht mehr nachvollziehen, da nicht ersichtlich ist, aufgrund welcher Aussagen des BF die Feststellungen zu den Gründen für sein Verlassen des Heimatstaates getroffen wurden. Aus diesem Grund ist diesem Punkt der Beschwerde des BF, der monierte, dass der Inhalt des Bescheides nicht der Wahrheit entspreche, zu folgen.

Darüberhinaus lassen sich im angefochtenen Bescheid weder Feststellungen über noch lebende bzw. verstorbene Angehörige des BF im Herkunftsstaat finden (was allerdings sowohl in Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit des BF als auch mit seiner Ausweisung nach Afghanistan bzw. der Zuerkennung von subsidiären Schutz bedeutend ist), noch hat sich das Bundesasylamt in irgendeiner Weise mit möglicherweise aufgetretenen Widersprüchen auseinandergesetzt. Die Argumentation der Erstbehörde erschöpft sich in Spekulationen hinsichtlich der Schäden am Haus und dessen Bewohnbarkeit nach dem Handgranatenangriff sowie der Tätigkeit der Polizei in Afghanistan, deren vom BF geschildertes Nichteinschreiten nach dem Attentat dem Bundesasylamt unglaubwürdig erschien. Aus dieser oberflächlichen Beweiswürdigung lassen sich daher keine Rückschlüsse auf eine Unglaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte des BF ziehen.

Ferner fand eine Befragung über die vom BF behaupteten Fluchtgründe nur rudimentär statt, sodass auch hier eine Beurteilung (und Beweiswürdigung) seines Vorbringens schwer fällt. So blieben am Ende der Einvernahme viele Fragen offen, beginnend mit den Verwandtschaftsverhältnissen des BF. So gab der BF beispielsweise in der Erstbefragung an, vier Brüder und eine Schwester zu haben, währenddessen er in der Einvernahme vorbrachte, insgesamt sechs Geschwister zu haben. Noch im selben Satz behauptete der BF jedoch erneut, es hätte vier Brüder und eine Schwester gegeben (somit nur fünf Geschwister), was in direktem Gegensatz zu seiner vorhergehenden Aussage stand. Die Erstbehörde hat diesen Widerspruch weder im Bescheid kommentiert noch versucht, ihn in der Einvernahme aufzuklären.

Weiters unterließ es das Bundesasylamt, konkretere Fragen hinsichtlich der zeitlichen Abläufe, der Personen der Attentäter (so spricht der BF anfangs nur von seinem Onkel und bringt erst später drei Cousins und die Taliban ins Spiel), des Todes des dritten Bruder XXXX sowie hinsichtlich des genauen Ablaufs des Anschlages und der Rolle des BF dabei zu stellen.Weiters unterließ es das Bundesasylamt, konkretere Fragen hinsichtlich der zeitlichen Abläufe, der Personen der Attentäter (so spricht der BF anfangs nur von seinem Onkel und bringt erst später drei Cousins und die Taliban ins Spiel), des Todes des dritten Bruder römisch 40 sowie hinsichtlich des genauen Ablaufs des Anschlages und der Rolle des BF dabei zu stellen.

Darüberhinaus führte die Erstbehörde aus, dass dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Dazu ist darauf zu verweisen, dass für die Prüfung einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative das Bestehen einer tatsächlichen Bedrohungssituation und somit die Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Fluchtgeschichte Voraussetzung ist, welche dem BF allerdings nur kurz davor abgesprochen wurde.

Schließlich hat sich das Bundesasylamt auch mit der Frage einer Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht in ausreichender Weise auseinandergesetzt. Zwar führte die Erstbehörde aus, dass der BF in Afghanistan in der Lage sei, seine Grundbedürfnisse erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Unterstützung durch Verwandte zu decken, allerdings lassen sich diese Ausführungen in Anbetracht der (bereits oben erwähnten) fehlenden Feststellungen hinsichtlich in Afghanistan aufhältiger Angehöriger des BF nur schwer nachvollziehen.

2.2.4. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt - noch abgesehen von verfahrensrechtlichen und sonstigen formalen (etwa sprachlichen) Fragen - in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Asyls wie auch des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.

2.2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

2.2.6. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG in Verbindung mit § 67d AVG entfallen.2.2.6. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

familiäre Situation, innerstaatliche Fluchtalternative, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, soziale Verhältnisse, subsidiärer Schutz

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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