Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C13 420.896-1/2011/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2011, Zahl: 11 08.175-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2011, Zahl: 11 08.175-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 01.08.2011 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 01.08.2011 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine EURODAC-Abfrage vom 01.08.2011 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.
1.2. In seiner Erstbefragung am 01.08.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi im Wesentlichen Folgendes an:
Er hätte vor ca. drei Jahren Afghanistan verlassen und wäre schlepperunterstützt zu Fuß in den Iran gereist. Anschließend wäre er mit verschiedenen Transportmitteln über die Türkei nach Griechenland gelangt, wo ihn die Polizei aufgegriffen hätte. Da er und andere Flüchtlinge nichts zu essen bekommen hätten, hätten sie revoltiert und wären daraufhin wieder in die Türkei zurückgeschoben worden. Dort hätte er sich acht Monate lang in Istanbul aufgehalten. Vor zwei Jahren jedoch wäre er erneut in Griechenland eingereist, wo er vor eineinhalb Jahren um Asyl angesucht und in Athen und Patras gelebt hätte. Vor zehn Tagen hätte sich der BF auf der Ladefläche eines LKW versteckt, der auf eine Fähre gefahren wäre. Dadurch wäre er glaublich nach Italien gelangt, wo er einen Zug Richtung Österreich bestiegen hätte.
Als Fluchtgrund gab er an, dass er einen Monat vor seiner Flucht aus Afghanistan eine intime Beziehung mit einer verheirateten Frau gehabt hätte. Allerdings wären sie von der Schwiegermutter der Frau erwischt und verraten worden. Die Dorfbewohner hätten den BF festgenommen und der Polizei übergeben. Nach einem Monat Haft wäre er zum Tode durch Steinigung verurteilt worden. Er hätte jedoch aus dem Gefängnis fliehen können und daraufhin seine Heimat verlassen.
1.3. Bei seiner Einvernahme am 05.08.2011 vor dem Bundesasylamt, EAST Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben.
Auf die ihm gestellten Fragen gab er im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei Gärtner und hätte keine Schulbildung genossen. In XXXX (Iran) hätte er sowohl als Gärtner als auch als Bauarbeiter gearbeitet. Im Alter von 19 Jahren hätte er geheiratet, vor zwei Jahren und acht Monaten hätte er sich allerdings scheiden lassen.Er sei Gärtner und hätte keine Schulbildung genossen. In römisch 40 (Iran) hätte er sowohl als Gärtner als auch als Bauarbeiter gearbeitet. Im Alter von 19 Jahren hätte er geheiratet, vor zwei Jahren und acht Monaten hätte er sich allerdings scheiden lassen.
Am 12.08.2008 wäre er von der iranischen Polizei nach Afghanistan zurückgeschoben worden. Dort hätte er dann eine einmonatige Affäre mit einer verheirateten Frau namens XXXX angefangen. Ihren Familiennamen kenne er nicht, ihr Mann heiße XXXX und sei Landwirt.Am 12.08.2008 wäre er von der iranischen Polizei nach Afghanistan zurückgeschoben worden. Dort hätte er dann eine einmonatige Affäre mit einer verheirateten Frau namens römisch 40 angefangen. Ihren Familiennamen kenne er nicht, ihr Mann heiße römisch 40 und sei Landwirt.
Der Name seiner Ex-Frau laute XXXX, er kenne weder deren Alter noch Geburtsdatum. Er wäre mit ihr offiziell verheiratet gewesen. Um die Scheidung zu vollziehen, wäre der BF in den Iran gereist und hätte dort die Scheidungspapiere unterschrieben. Es wäre keine standesamtlich geschlossene Ehe gewesen.Der Name seiner Ex-Frau laute römisch 40 , er kenne weder deren Alter noch Geburtsdatum. Er wäre mit ihr offiziell verheiratet gewesen. Um die Scheidung zu vollziehen, wäre der BF in den Iran gereist und hätte dort die Scheidungspapiere unterschrieben. Es wäre keine standesamtlich geschlossene Ehe gewesen.
Er wäre in der Provinz Daykundi, Bezirk XXXX, Afghanistan, geboren worden. Als er noch ein Kind gewesen sei, wäre er mit seinem Vater in den Iran gegangen. Dort hätten sie in Teheran, XXXX, im Ort XXXX, gelebt. Seine beiden Schwestern XXXX und XXXX würden zurzeit im Heimatdorf XXXX in Afghanistan wohnen, beide seien ledig. Seine beiden Brüder XXXX und XXXX würden ebenfalls im Heimatort leben, beide würden noch zur Schule gehen.Er wäre in der Provinz Daykundi, Bezirk römisch 40 , Afghanistan, geboren worden. Als er noch ein Kind gewesen sei, wäre er mit seinem Vater in den Iran gegangen. Dort hätten sie in Teheran, römisch 40 , im Ort römisch 40 , gelebt. Seine beiden Schwestern römisch 40 und römisch 40 würden zurzeit im Heimatdorf römisch 40 in Afghanistan wohnen, beide seien ledig. Seine beiden Brüder römisch 40 und römisch 40 würden ebenfalls im Heimatort leben, beide würden noch zur Schule gehen.
Sein Vater lebe in XXXX und habe eine eigene Landwirtschaft. Er baue Weizen an, auch hätte er Tiere wie Schafe und Rinder besessen. Die Mutter des BF wäre bereits verstorben, der Vater hätte sich daraufhin eine zweite Frau genommen.Sein Vater lebe in römisch 40 und habe eine eigene Landwirtschaft. Er baue Weizen an, auch hätte er Tiere wie Schafe und Rinder besessen. Die Mutter des BF wäre bereits verstorben, der Vater hätte sich daraufhin eine zweite Frau genommen.
Der BF hätte sich bereits zwei Jahre lang in Griechenland aufgehalten, zuvor wäre er acht Monate in Istanbul gewesen. In Griechenland sei ein Überleben jedoch nicht möglich, also wäre er nach Österreich weitergereist. Er hätte gehört, dass hier Afghanen ein Aufenthalts- und Arbeitsrecht zugestanden werde.
In Afghanistan hätte er eine intime Beziehung mit einer Frau gehabt. Als sie im Bett gelegen wären, wäre die Schwiegermutter gekommen und hätte geschrien. Die Dorfbewohner wären zusammengekommen und hätten den BF einen Monat lang eingesperrt.
Sein Freund XXXX, der ihn immer besucht hätte, hätte ihm dann erzählt, dass er gehängt werden solle. Der Freund hätte daraufhin dem Chef des Gefängnisses 100.000 Afghani gegeben, woraufhin dieser die Flucht des BF zugelassen hätte. Der BF wäre über Nimroz in den Iran zu seiner Frau gereist, hätte dort die Scheidungspapiere unterschrieben und wäre danach Richtung Europa aufgebrochen.Sein Freund römisch 40 , der ihn immer besucht hätte, hätte ihm dann erzählt, dass er gehängt werden solle. Der Freund hätte daraufhin dem Chef des Gefängnisses 100.000 Afghani gegeben, woraufhin dieser die Flucht des BF zugelassen hätte. Der BF wäre über Nimroz in den Iran zu seiner Frau gereist, hätte dort die Scheidungspapiere unterschrieben und wäre danach Richtung Europa aufgebrochen.
Das genaue Datum der Ausreise wisse er nicht, es wäre vor zwei Jahren und neun Monaten gewesen. Insgesamt wäre er nach seiner Abschiebung zweieinhalb Monate in Afghanistan aufhältig gewesen. Danach wäre er eine Woche im Iran geblieben, bevor er weitergereist wäre.
Die Familie der Geliebten wolle ihn umbringen, auch ihr Mann trachte ihm nach dem Leben. Er wäre nach Europa gekommen, um hier eine bessere Zukunft zu haben und arbeiten zu können. In Afghanistan werde er gesteinigt, ihn erwarte die Todesstrafe. Darüberhinaus würde Gefahr von der Familie der Frau und ihrem Mann ausgehen. Dieser hätte ihn bereits einmal, während seiner Festnahme, mit einem Messer an der Hand verletzt. Namen der Familienmitglieder, die ihn verfolgen würden, könne er keine nennen. Er wisse nur, dass ihn die Familie von XXXX umbringen wolle.Die Familie der Geliebten wolle ihn umbringen, auch ihr Mann trachte ihm nach dem Leben. Er wäre nach Europa gekommen, um hier eine bessere Zukunft zu haben und arbeiten zu können. In Afghanistan werde er gesteinigt, ihn erwarte die Todesstrafe. Darüberhinaus würde Gefahr von der Familie der Frau und ihrem Mann ausgehen. Dieser hätte ihn bereits einmal, während seiner Festnahme, mit einem Messer an der Hand verletzt. Namen der Familienmitglieder, die ihn verfolgen würden, könne er keine nennen. Er wisse nur, dass ihn die Familie von römisch 40 umbringen wolle.
Auch die Regierung suche ihn, da die Behörden vermuten würden, er wäre von selbst und ohne Hilfe entkommen.
Dem BF wurden in der Folge aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan zur Kenntnis gebracht. Der BF gab dazu an, dass ihn das überhaupt nicht interessiere. Er wisse mehr über Afghanistan als das Bundesasylamt und wolle daher keine Stellungnahme abgeben. Für ihn sei es nicht möglich, in seine Heimat zurückzukehren, es erwarte ihn dort der Tod. Seine gesamte Familie lebe in Afghanistan im Dorf
XXXX.römisch 40 .
1.4. Bei seiner weiteren Einvernahme am 08.08.2011 vor dem Bundesasylamt, EAST Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und eine Rechtsberaters, gab der BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes an:
Die Lage in Afghanistan sei miserabel, er befinde sich in Lebensgefahr. Auch sei er noch nicht beim Wehrdienst gewesen und könne eingezogen werden. Als Hazare könne er nur in Daykundi leben, in anderen Provinzen würden ihn die Taliban erwischen oder die Sunniten umbringen.
In Afghanistan erwarte ihn der Tod. Einerseits könnte ihn die Regierung suchen, andererseits könnte er von den Verwandten der Geliebten und den Taliban getötet werden.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.
Da die Erstbehörde im vorliegenden Fall dem BF eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG erst im Zuge der Bescheiderlassung ausfolgte, befand sich das Verfahren bis dahin im Stadium eines Zulassungsverfahrens.Da die Erstbehörde im vorliegenden Fall dem BF eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG erst im Zuge der Bescheiderlassung ausfolgte, befand sich das Verfahren bis dahin im Stadium eines Zulassungsverfahrens.
1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 09.08.2011, Zahl: 11 08.175-EAST Ost, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 01.08.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 09.08.2011, Zahl: 11 08.175-EAST Ost, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 01.08.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei.).
In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass sich die Feststellungen bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aus seinen Angaben ergäben. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes wurde durch das Bundesasylamt Folgendes festgestellt (Auszug aus dem gegenständlichen Bescheid, Schreibfehler nicht korrigiert):
"Ihr Vorbringen, Sie hätten in der Heimat Afghanistan Probleme mit den Behörden aufgrund einer Beziehung mit einer verheirateten Frau und Ihnen würde bei der Rückkehr eine unmenschliche Strafe drohen, wird als nicht glaubhaft erachtet.
Erstens reisten Sie anlässlich Ihrer Scheidung legal aus Afghanistan in den Iran um sich dort gemeinsam mit Ihrer scheidungswilligen Frau vor dem Muezzin zu treffen und die Scheidungspapiere zu unterschreiben. Gleichzeitig behaupten Sie auch, es wäre Ihnen durch die Bezahlung von Schmiergeld in der Höhe von 100.000 Afghani gelungen aus der Strafhaft zu entweichen und die Behörden hätten kein Interesse an Ihnen.
Beide Angaben, also die legale Ausreise von Afghanistan in den Iran und die Annahme von Schmiergeld durch die Gefängnisleitung lassen eine Verfolgung Ihrer Person durch die Behörden Afghanistans nachhaltig als unwahrscheinlich erscheinen.
Es darf auch darauf hingewiesen werden, dass Ihre Angaben zu der Art der Bestrafung widersprüchlich sind. Einmal führen Sie an Sie sollten gesteinigt und einmal Sie sollten erhängt werden.
Was nun die behauptete Verfolgung durch die Familie von Ihrer Geliebten XXXX betrifft, so führen Sie aus, dass Sie von der Familie Ihrer Geliebten und von der Familie des Ehemannes Ihrer Geliebten gesucht würden - sehen sich aber außer Stande irgendwelche näheren Details zu den Personen, die Sie angeblich verfolgen anzugeben.Was nun die behauptete Verfolgung durch die Familie von Ihrer Geliebten römisch 40 betrifft, so führen Sie aus, dass Sie von der Familie Ihrer Geliebten und von der Familie des Ehemannes Ihrer Geliebten gesucht würden - sehen sich aber außer Stande irgendwelche näheren Details zu den Personen, die Sie angeblich verfolgen anzugeben.
Zudem geben Sie selbst an, dass Sie sich der Verfolgung durch die Familie Ihrer Geliebten und durch die Familie des Ehemannes Ihrer Geliebten wohl dadurch entziehen könnten, wenn Sie sich in eine andere Provinz begeben.
Ihren Ausführungen in der ergänzenden Einvernahme, sie könnten gegen Ihren Willen zum Wehrdienst herangezogen werden, wird entgegengehalten, dass es in Afghanistan keine Verpflichtung gibt einen Wehrdienst abzuleisten. Den Länderfeststellungen lässt sich kein Hinweis entnehmen, dass die Volksgruppe der Hazara in Afghanistan einer landesweiten Gruppenverfolgung unterliegen würde.
Sie haben sich zwei Jahre in Griechenland aufgehalten, ohne dort je einen Asylantrag gestellt zu haben. Sie gaben der Behörde gegenüber an, dass Ihnen aufgrund der schlechten Wirtschaftslage in Griechenland ein Überleben unmöglich wäre und Sie deshalb weiter nach Österreich gereist wären. Hätten Sie tatsächlich in der Heimat asylrelevante Verfolgung zu befürchten gehabt, hätten Sie wohl die Gelegenheit genützt in Griechenland Asyl zu beantragen."
1.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit undatiertem Schreiben, am 19.08.2011 per Telefax fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.
Der BF beantragte:
ihm einen Rechtsberater zur Vertretung für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof beizugeben,
eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der offensichtlichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens anzuordnen,
der Beschwerde stattzugeben und dem BF den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, in eventuder Beschwerde stattzugeben und dem BF den Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG zuzuerkennen, in eventu
eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in eventu
den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt werde, in eventuden angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG zuerkannt werde, in eventu
den angefochtenen Bescheid jedenfalls dahingehend abzuändern, dass von einer Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet Abstand genommen werde.
In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen das Vorbringen des BF zusammengefasst wiederholt und die Ermittlungstätigkeit der Erstbehörde kritisiert. Der BF versuchte ferner, aufgetretene Widersprüche zu entkräften und gab an, dass es bei den Einvernahmen zu Missverständnissen gekommen sei.
So besitze der BF keine Reisedokumente, weshalb er auch nicht mit Erlaubnis der iranischen Behörden legal in den Iran einreisen hätte können. Aber auch eine legale Ausreise würde nicht gegen die Glaubwürdigkeit des BF sprechen. Ferner hätte der Gefängnisdirektor nach der Bestechung durch den Freund den BF nicht offiziell entlassen, sondern ihm durch Lockerung der Gitterstäbe die Flucht ermöglicht. Auch wisse der BF nicht, auf welche Weise er hingerichtet werden hätte sollen. Er hätte nur von seinem Freund erfahren, dass der Mullah seines Heimatdorfes seine Verfehlung nach Kabul berichtet hätte und daraufhin das Todesurteil von einem hohen schiitischen Rechtsgelehrten in Kabul bestätigt worden wäre. Der BF werde versuchen, mit seinem Freund Kontakt aufzunehmen, um sich die schriftliche Bestätigung des Todesurteils schicken zu lassen.
Hätte das Bundesasylamt dem Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen nicht unzulässigerweise die Glaubwürdigkeit abgesprochen, so hätte es feststellen müssen, dass der BF Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner unterstellten "politischen" Gesinnung verlassen hätte.
Dem BF stehe keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, da ihn nicht nur die Familien seiner Geliebten bzw. deren Ehemannes verfolgen würden, sondern er auch von seiten des Staates verfolgt werde.
1.7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 25.08.2011 beim Asylgerichtshof ein.
1.8. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 30.08.2011, Zahl C13 420.896-1/2011/3Z, wurde dem BF gemäß § 66 AsylG - seinem Antrag in der Beschwerde folgend - eine Rechtsberaterin beigegeben.1.8. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 30.08.2011, Zahl C13 420.896-1/2011/3Z, wurde dem BF gemäß Paragraph 66, AsylG - seinem Antrag in der Beschwerde folgend - eine Rechtsberaterin beigegeben.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß § 5 AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß § 68 Abs. 1 AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß Paragraph 5, AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Gemäß § 67d Abs. 4 AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK entgegensteht.Gemäß Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Artikel 6, Absatz eins, EMRK entgegensteht.
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 01.08.2011 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 09.08.2011 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.2.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 01.08.2011 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 09.08.2011 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.
2.2.2. Der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu die Judikatur des VwGH zum Unabhängigen Bundesasylsenat, etwa VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl 2000/08/0200).2.2.2. Der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu die Judikatur des VwGH zum Unabhängigen Bundesasylsenat, etwa VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl 2000/08/0200).
2.2.3. Im vorliegenden Fall sind der Behörde mehrfach Verfahrensfehler zuzurechnen, beispielsweise widersprechen mehrere Ausführungen in der Bescheidbegründung dem Inhalt der Protokolle der Einvernahmen und sind somit aktenwidrig.
So wurde auf Aktenseite (AS) 144 des angefochtenen Bescheids festgehalten, der BF wäre legal in den Iran ausgereist und die Behörden hätten kein Interesse an ihm gezeigt, was gegen eine Verfolgung seiner Person spreche. Dies entspricht jedoch nicht den Tatsachen, zumal der BF mehrmals gegenteilig angab, er sei schlepperunterstützt in den Iran ausgereist und befürchte, von der afghanischen Regierung gesucht zu werden.
Ferner treten Unstimmigkeiten hinsichtlich des Namens der Geliebten des BF auf, die ungeklärt blieben. So gab der BF bei der Einvernahme am 05.08.2011 auf AS 33 an, der Name seiner Geliebten sei XXXX, deren Familie würde ihn umbringen wollen. Wenig später brachte er jedoch auf AS 37 vor, die Familie von XXXX (der zuvor angegebene Name seiner Ex-Frau) würde ihn suchen. Auch im gegenständlichen Bescheid führte die Erstbehörde, ohne den Widerspruch im Einvernahmeprotokoll zu kommentieren, aus, der BF hätte eine Verfolgung durch die Familie der XXXX behauptet. Offen bleibt hier somit, ob der Grund für diese Diskrepanz in Bezug auf den Namen der Geliebten in einer widersprüchlichen Aussage des BF oder in einem Irrtum der Erstbehörde bei Protokollierung der Einvernahme und beim Verfassen des Bescheides zu suchen ist.Ferner treten Unstimmigkeiten hinsichtlich des Namens der Geliebten des BF auf, die ungeklärt blieben. So gab der BF bei der Einvernahme am 05.08.2011 auf AS 33 an, der Name seiner Geliebten sei römisch 40 , deren Familie würde ihn umbringen wollen. Wenig später brachte er jedoch auf AS 37 vor, die Familie von römisch 40 (der zuvor angegebene Name seiner Ex-Frau) würde ihn suchen. Auch im gegenständlichen Bescheid führte die Erstbehörde, ohne den Widerspruch im Einvernahmeprotokoll zu kommentieren, aus, der BF hätte eine Verfolgung durch die Familie der römisch 40 behauptet. Offen bleibt hier somit, ob der Grund für diese Diskrepanz in Bezug auf den Namen der Geliebten in einer widersprüchlichen Aussage des BF oder in einem Irrtum der Erstbehörde bei Protokollierung der Einvernahme und beim Verfassen des Bescheides zu suchen ist.
Schlussendlich führte die Erstbehörde aus, dass eine asylrechtliche Verfolgung im Heimatland nicht anzunehmen sei, da sich der BF zwei Jahre lang in Griechenland aufgehalten hätte, ohne je dort einen Asylantrag gestellt zu haben. Dieser Argumentation ist allerdings nicht zu folgen, zumal der BF bei der Erstbefragung angab, sehr wohl vor eineinhalb Jahren in Griechenland einen Asylantrag gestellt zu haben. Darüberhinaus stellt der Umkehrschluss, der Aufenthalt in Griechenland ohne Stellung eines Asylantrages spreche gegen eine asylrelevante Verfolgung im Heimatland, angesichts der aktuellen und amtsbekannten Situation von Flüchtlingen in Griechenland (schlechte Versorgungslage, beschränkte Möglichkeiten, einen Asylantrag zu stellen, usw.) eine Spekulation dar und ist daher nicht geeignet, Rückschlüsse auf eine Unglaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte des BF ziehen.
Schließlich hat sich das Bundesasylamt auch mit der Frage der Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht in ausreichender Weise auseinandergesetzt. So gab der BF an, als Kind gemeinsam mit seinem Vater in den Iran gegangen zu sein. Gleich darauf brachte er vor, sein Vater würde sich im Heimatdorf in Afghanistan aufhalten. So blieb am Ende der Einvernahme offen, in welchem Zeitraum sich der Vater mit dem BF im Iran aufgehalten hat und wann der Vater nach Afghanistan zurückgekehrt ist. Insbesondere ist ungeklärt geblieben, wie lange sich der BF vor seiner endgültigen Flucht aus seinem Heimatland außerhalb Afghanistans aufgehalten hat, wobei gerade die Klärung dieser wichtigen Frage in Zusammenhang mit der Prüfung einer Zuerkennung von subsidiärem Schutz bedeutend erscheint.
2.2.4. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt - noch abgesehen von verfahrensrechtlichen und sonstigen formalen (etwa sprachlichen) Fragen - in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Asyls wie auch des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.
2.2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
2.2.6. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG in Verbindung mit § 67d AVG entfallen.2.2.6. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
19.06.2012