Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A14 425.590-1/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Vorsitzende und die Richterin Dr. SINGER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Ghana, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2012,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Vorsitzende und die Richterin Dr. SINGER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Ghana, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2012,
Zl. 12 02.588-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 2 und 38 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 38 Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.03.2012, Zl. 12 02.588-BAT, hat das Bundesasylamt sowohl den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF als auch in Spruchpunkt II. den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ghana gem. §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und den Genannten in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana ausgewiesen. Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.03.2012, Zl. 12 02.588-BAT, hat das Bundesasylamt sowohl den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF als auch in Spruchpunkt römisch zwei. den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ghana gem. Paragraphen 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und den Genannten in Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana ausgewiesen. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.
I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 19.03.2012 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde.römisch eins.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 19.03.2012 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde.
I.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.römisch eins.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch zwei.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
II.1.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehöriger von Ghana. Seine genaue Identität konnte mangels Vorlage entsprechender Dokumente nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer stellte am 03.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei der genaue Zeitpunkt seiner illegalen Einreise nicht festgestellt werden konnte.
Er ist ledig, gerichtlich unbescholten und bezieht derzeit eine staatliche Grundversorgung (siehe SA-Ausdruck und GVS-Ausdruck vom 28.03.2012).
II.1.1.2. Der Beschwerdeführer wurde von der Polizeiinspektion Traiskirchen am 03.03.2012 im Rahmen der Erstbefragung niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen und seiner Fluchtroute befragt (vgl. AS 25 bis 33 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes, infolge kurz: AS). Dabei gab dieser - nach seinen Fluchtmotiven befragt - im Wesentlichen an, er habe Ghana verlassen, weil sein Onkel in der Stadt XXXX Häuptling gewesen sei und ihm Leute aus der Gemeinde diese Position streitig gemacht hätten. Es habe einen Krieg mit einer anderen Familie gegeben und habe man seine 2 Brüder umgebracht und seinen Onkel so verletzt, dass dieser später an den Folgen seiner Verletzungen gestorben sei. Aus Furcht, von diesen Leuten, die ihn gesucht hätten, getötet zu werden, sei der Beschwerdeführer geflüchtet.römisch zwei.1.1.2. Der Beschwerdeführer wurde von der Polizeiinspektion Traiskirchen am 03.03.2012 im Rahmen der Erstbefragung niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen und seiner Fluchtroute befragt vergleiche AS 25 bis 33 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes, infolge kurz: AS). Dabei gab dieser - nach seinen Fluchtmotiven befragt - im Wesentlichen an, er habe Ghana verlassen, weil sein Onkel in der Stadt römisch 40 Häuptling gewesen sei und ihm Leute aus der Gemeinde diese Position streitig gemacht hätten. Es habe einen Krieg mit einer anderen Familie gegeben und habe man seine 2 Brüder umgebracht und seinen Onkel so verletzt, dass dieser später an den Folgen seiner Verletzungen gestorben sei. Aus Furcht, von diesen Leuten, die ihn gesucht hätten, getötet zu werden, sei der Beschwerdeführer geflüchtet.
Zur Fluchtroute befragt gab der Beschwerdeführer an, von XXXX aus über XXXX, Tripolis/Libyen, Tunis, Bulgarien und Tschechien nach Österreich gelangt zu sein, wobei seine Reise von 21.03.2011 bis 03.03.2012 gedauert habe.Zur Fluchtroute befragt gab der Beschwerdeführer an, von römisch 40 aus über römisch 40 , Tripolis/Libyen, Tunis, Bulgarien und Tschechien nach Österreich gelangt zu sein, wobei seine Reise von 21.03.2011 bis 03.03.2012 gedauert habe.
II.1.1.3. Am 07.03.2012 wurde der Beschwerdeführer erneut niederschriftlich einvernommen und gab an, von seiner Geburt an im elterlichen Haus in XXXX gelebt zu haben, bis sein Vater im Jahr 2000 verstorben sei. Danach sei er zu seinem Onkel mütterlicherseits nach XXXX/XXXX gezogen und habe den Beruf eines Autolackierers gelernt. Sein Onkel sei der Häuptling im Dorf gewesen. 2010 habe der Onkel Probleme mit den Dorfbewohnern bekommen. Die Gemeinde habe seine 2 Brüder getötet und seinen Onkel zusammengeschlagen, sodass dieser später als Folge dessen gestorben wäre. Die Gemeinde habe das Vermögen der Familie des Beschwerdeführers zerstört. Zudem habe ein anderer Chief die Stelle seines Onkels übernommen und sodann die gesamte Familie des Antragstellers verfolgt. Über Nachfrage, weshalb der Beschwerdeführer seine Heimat ausgerechnet am 20.04.2011 und nicht schon viel früher verlassen habe, meinte dieser: "Ich wusste,römisch zwei.1.1.3. Am 07.03.2012 wurde der Beschwerdeführer erneut niederschriftlich einvernommen und gab an, von seiner Geburt an im elterlichen Haus in römisch 40 gelebt zu haben, bis sein Vater im Jahr 2000 verstorben sei. Danach sei er zu seinem Onkel mütterlicherseits nach XXXX/XXXX gezogen und habe den Beruf eines Autolackierers gelernt. Sein Onkel sei der Häuptling im Dorf gewesen. 2010 habe der Onkel Probleme mit den Dorfbewohnern bekommen. Die Gemeinde habe seine 2 Brüder getötet und seinen Onkel zusammengeschlagen, sodass dieser später als Folge dessen gestorben wäre. Die Gemeinde habe das Vermögen der Familie des Beschwerdeführers zerstört. Zudem habe ein anderer Chief die Stelle seines Onkels übernommen und sodann die gesamte Familie des Antragstellers verfolgt. Über Nachfrage, weshalb der Beschwerdeführer seine Heimat ausgerechnet am 20.04.2011 und nicht schon viel früher verlassen habe, meinte dieser: "Ich wusste,
dass mich in XXXX niemand finden kann. ... Ich habe mich einfachdass mich in römisch 40 niemand finden kann. ... Ich habe mich einfach
entschieden, vor Mai 2011 Ghana zu verlassen, weil viele Leute mir gesagt haben, ich soll das Land verlassen (AS 71). Weiters gab der Beschwerdeführer an, verwitwet zu sein. Seine Tochter lebe bei seiner Schwiegermutter. Im Falle einer Rückkehr befürchte er vom neuen Chief des Dorfes XXXX namens "XXXX" getötet oder ins Gefängnis gebracht zu werden, damit der Beschwerdeführer selbst keine Stelle als Chief bekommen könne. Außerdem habe der Antragsteller einmal ein Grundstück verkauft und den Erlös nicht an "XXXX" weitergegeben, womit dieser nicht einverstanden gewesen sei.entschieden, vor Mai 2011 Ghana zu verlassen, weil viele Leute mir gesagt haben, ich soll das Land verlassen (AS 71). Weiters gab der Beschwerdeführer an, verwitwet zu sein. Seine Tochter lebe bei seiner Schwiegermutter. Im Falle einer Rückkehr befürchte er vom neuen Chief des Dorfes römisch 40 namens "XXXX" getötet oder ins Gefängnis gebracht zu werden, damit der Beschwerdeführer selbst keine Stelle als Chief bekommen könne. Außerdem habe der Antragsteller einmal ein Grundstück verkauft und den Erlös nicht an "XXXX" weitergegeben, womit dieser nicht einverstanden gewesen sei.
II.1.1.4. Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz ab und begründete ihre Entscheidung zusammengefasst mit der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben.römisch zwei.1.1.4. Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz ab und begründete ihre Entscheidung zusammengefasst mit der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, beim Antragsteller lägen keine individuellen Umstände vor, die dafür sprechen würden, dass dieser bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art 3 EMRK darstellen würde. Es deute auch nichts darauf hin, dass eine Rückverbringung in sein Heimatland für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, beim Antragsteller lägen keine individuellen Umstände vor, die dafür sprechen würden, dass dieser bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellen würde. Es deute auch nichts darauf hin, dass eine Rückverbringung in sein Heimatland für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. verwies die belangte Behörde darauf, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Hinweise auf familiäre oder ein Privatleben begründende Anknüpfungspunkte bestünden, sodass die Ausweisung daher keine Verletzung des Art. 8 EMRK darstelle.Bezugnehmend auf Spruchpunkt römisch drei. verwies die belangte Behörde darauf, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Hinweise auf familiäre oder ein Privatleben begründende Anknüpfungspunkte bestünden, sodass die Ausweisung daher keine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstelle.
Zu Spruchpunkt IV. führte die belangte Behörde aus, es sei offensichtlich, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspreche, weil der Antragsteller seine Behauptungen nicht einmal ansatzweise fundiert zu untermauern vermocht habe. Deshalb gehe das Bundesasylamt davon aus, dass die geforderten Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Z. 5 erfüllt seien.Zu Spruchpunkt römisch vier. führte die belangte Behörde aus, es sei offensichtlich, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspreche, weil der Antragsteller seine Behauptungen nicht einmal ansatzweise fundiert zu untermauern vermocht habe. Deshalb gehe das Bundesasylamt davon aus, dass die geforderten Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, erfüllt seien.
II.1.1.5. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und stellte zugleich einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 38 Abs. 2 AsylG 2005. In seiner Beschwerde wies er zunächst auf Verständigungsschwierigkeiten während der Einvernahme hin und führte aus, dass seine Muttersprache TWI sei, wohingegen die Einvernahme aber in Pidgin-Englisch stattgefunden hätte. In diesem Zusammenhang sei es zweifelhaft, ob ein nigerianisches Pidgin-Englisch in Ansätzen einem ghanaischen Englisch entspreche. In Hinblick auf die angeführten Verständigungsprobleme sei es auch nicht nachvollziehbar, warum im konkreten Fall eine qualifizierte Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens als erwiesen angesehen worden sei. Zudem bestehe für den Beschwerdeführer entgegen den Behauptungen des Bundesasylamtes keine innerstaatliche Fluchtalternative.römisch zwei.1.1.5. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und stellte zugleich einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005. In seiner Beschwerde wies er zunächst auf Verständigungsschwierigkeiten während der Einvernahme hin und führte aus, dass seine Muttersprache TWI sei, wohingegen die Einvernahme aber in Pidgin-Englisch stattgefunden hätte. In diesem Zusammenhang sei es zweifelhaft, ob ein nigerianisches Pidgin-Englisch in Ansätzen einem ghanaischen Englisch entspreche. In Hinblick auf die angeführten Verständigungsprobleme sei es auch nicht nachvollziehbar, warum im konkreten Fall eine qualifizierte Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens als erwiesen angesehen worden sei. Zudem bestehe für den Beschwerdeführer entgegen den Behauptungen des Bundesasylamtes keine innerstaatliche Fluchtalternative.
Der Beschwerde ist die Kopie eines handschriftlichen, in englischer Sprache verfassten Schreibens, auf dem als Absender der Name XXXX vermerkt ist, undatiert und ohne Kuvert, beigelegt, in dem einleitend festgehalten wird, dass der Verfasser dieses Briefes der Bruder von XXXX Vater sei. Weiters geht hervor, dass XXXX nach dem Tod seines Vaters König hätte werden sollen. Einige Familienmitglieder hätten jedoch geplant, jemanden anderen aus der Familie zum König zu machen und wäre es deshalb zu einer Auseinandersetzung gekommen, bei der Menschen getötet worden seien.Der Beschwerde ist die Kopie eines handschriftlichen, in englischer Sprache verfassten Schreibens, auf dem als Absender der Name römisch 40 vermerkt ist, undatiert und ohne Kuvert, beigelegt, in dem einleitend festgehalten wird, dass der Verfasser dieses Briefes der Bruder von römisch 40 Vater sei. Weiters geht hervor, dass römisch 40 nach dem Tod seines Vaters König hätte werden sollen. Einige Familienmitglieder hätten jedoch geplant, jemanden anderen aus der Familie zum König zu machen und wäre es deshalb zu einer Auseinandersetzung gekommen, bei der Menschen getötet worden seien.
II.2. Zur Lage in Ghana:römisch zwei.2. Zur Lage in Ghana:
Die erstinstanzliche Behörde traf Feststellungen mit nachvollziehbaren und hinreichend aktuellen Quellenangaben zur Lage in Ghana, insbesondere zur allgemeinen (Sicherheits)Lage, zu regionalen Problemzonen, zum Rechtsschutz, zu Menschenrechten, zu Kulten/Nachfolge, zur innerstaatlichen Fluchtalternative, zur wirtschaftlichen Grundversorgung und zur Situation für Rückkehrer.
Daraus ergibt sich, dass die Lage im Land ruhig, die Staatsgewalt funktionsfähig und Regierung, Justiz und Parlament das Menschenrechtsbewusstsein und die Menschenrechte fördern.
Die Autorität der traditionellen Herrscher (Dorfchefs und andere traditionelle Chefs) wurde durch die ansteigende Macht von zivilen Institutionen wie den Gerichten und Bezirksversammlungen stetig ausgehöhlt. Es gibt keine Hinweise dahingehend, dass Personen, welche nicht dazu bereit sind, die Nachfolge als Stammesführer oder Hohepriester anzutreten, bei einer etwaigen Verfolgung keinen ausreichenden Schutz von den staatlichen Behörden erhalten können. In solchen Fällen besteht zumeist auch die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative.
Die per Verfassung garantierte Bewegungsfreiheit wird von der Regierung auch in der Praxis respektiert. Bei einer Verfolgung haben die Staatsbürger von Ghana im Allgemeinen die Möglichkeit zur Umsiedlung in einen anderen Landesteil.
Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln ist trotz weit verbreiteter Armut gewährleistet.
Die Stellung eines Asylantrages im Ausland führt bei der Rückkehr nicht zu staatlichen Repressionen. Derzeit gibt es in Ghana eine Internationale Organisation (International Organization for Migration) und eine Nichtregierungsorganisation (APPLE), die sich explizit mit der Reintegration beschäftigen.
II.3. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
II.3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
II.3.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.3.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.3.3. Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3.3. Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.3.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.3.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.3.5. Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.römisch zwei.3.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
II.3.6. Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.römisch zwei.3.6. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs.7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage geklärt anzusehen.Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage geklärt anzusehen.
Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317), kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317), kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.
Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Beschwerdeführers nicht vor.
Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen.
Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004, Zl 2001/20/0140).Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte vergleiche VwGH vom 30.9.2004, Zl 2001/20/0140).
II.3.7. Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.3.7. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.3.8. Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.römisch zwei.3.8. Auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 23, AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
II.3.9. Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf internationalen Schutz am 03.03.2012 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 idgF vollumfänglich zur Anwendung.römisch zwei.3.9. Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf internationalen Schutz am 03.03.2012 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 idgF vollumfänglich zur Anwendung.
II.3.10. Zu Spruchpunkt I:römisch zwei.3.10. Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl schon Steiner, Österreichisches Asylrecht (1990) 30; aus jüngerer Zeit etwa E 27.6.1995, 94/20/0836; E 24.10.1996, 95/20/0231 und E 28.3.1995, 95/19/0041) liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder - wie es in der bisherigen Rechtsprechung ausgedrückt wurde - nicht in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte. Ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung kann von staatlichen Organen naturgemäß nicht gewährleistet werden, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukommt. (VwGH 04.05.2000, 99/20/0177)Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche schon Steiner, Österreichisches Asylrecht (1990) 30; aus jüngerer Zeit etwa E 27.6.1995, 94/20/0836; E 24.10.1996, 95/20/0231 und E 28.3.1995, 95/19/0041) liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder - wie es in der bisherigen Rechtsprechung ausgedrückt wurde - nicht in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte. Ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung kann von staatlichen Organen naturgemäß nicht gewährleistet werden, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukommt. (VwGH 04.05.2000, 99/20/0177)
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Der Asylgerichtshof schließt sich mit Abstandnahme einer mündlichen Verhandlung der Beurteilung der belangten Behörde an und kommt zu dem Ergebnis, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers infolge fehlender Glaubwürdigkeit keine Asylrelevanz im oben beschriebenen Sinn zukommt.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof sieht keine Gründe, von der Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Behörde abzuweichen. Auch die Beschwerde ist nicht geeignet, Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes und der daran geknüpften rechtlichen Beurteilung zu wecken.
In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Bundesasylamtes erscheint es lebensfremd, dass sich ein auf der Suche nach Schutz befindlicher Mensch ein Zielland aussucht anstatt gleich eine Behörde in dem von ihm durchreisten sicheren Drittstaat (etwa wie im gegenständlichen Fall Bulgarien oder Tschechien) aufzusuchen. Bereits dieses Faktum für sich betrachtet lässt die tatsächliche, auf wahren Erlebnissen beruhende Wiedergabe von dramatischen Ereignissen, welche hauptausschlaggebend für das Verlassen des Heimatlandes des Beschwerdeführers gewesen sein sollen, mehr als zweifelhaft erscheinen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung wäre zu erwarten gewesen, dass eine aus real empfundener Lebensgefahr heraus geflüchtete Person sofort die Hilfe einer geeigneten Stelle in Anspruch nimmt, und nicht - eigenen Angaben zufolge - fast ein Jahr in ihr Wunschland Österreich reist, weil "jemand erzählt habe, dass es ein ruhiges Land sei".
Abgesehen davon ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, zumindest ungefähre übereinstimmende zeitliche Angaben hinsichtlich der Reisedauer zu machen. In diesem Zusammenhang werden dem Genannten keineswegs konkrete Daten abverlangt. Jedoch ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zunächst angab, Nigeria im April 2011 verlassen zu haben und im März 2012 nach Österreich gelangt zu sein, - demnach wäre er rund elf Monate unterwegs gewesen - , wohingegen sich bei einer genaueren Betrachtung seines mit Zeitangaben versehenen geschilderten Reiseweges eine Reisedauer von nicht einmal sechs Monaten ergibt. Bei wahrheitsgemäßen Ausführungen wäre jedenfalls eine konsistente Darstellung zu erwarten gewesen.
Wenig nachvollziehbar erscheint auch, dass der Beschwerdeführer trotz behaupteter drohender Verfolgung zu Beginn des Jahres 2010 zumindest von April 2010 bis 21.03.2011 weiterhin in Nigeria verblieben ist und zwar im elterlichen Haus in XXXX und danach bei einem Freund in XXXX, zu dem er eigenen Angaben zufolge mit einem öffentlichen Verkehrsmittel gefahren sei. In Hinblick auf die vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse wäre jedoch vielmehr zu erwarten gewesen, dass er schon viel früher den Versuch unternommen hätte, der ihn treffenden Bedrohungssituation zu entkommen und sich nicht unter anderem an einem Ort, wo ihn seine Verfolger wohl noch am ehesten suchen würden - nämlich dem Haus seines Vaters in XXXX - aufzuhalten. In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer Angst gehabt habe, "überall von jemandem gesehen zu werden", erscheint es nicht plausibel, dass dieser in ein öffentliches Verkehrsmittel gestiegen sei, um zu seinem Freund nach XXXX zu fahren. Anzunehmen wäre eher, dass der Beschwerdeführer bei derartigen Befürchtungen gerade solche Transportmittel meidet, um nicht in der Öffentlichkeit aufzufallen.Wenig nachvollziehbar erscheint auch, dass der Beschwerdeführer trotz behaupteter drohender Verfolgung zu Beginn des Jahres 2010 zumindest von April 2010 bis 21.03.2011 weiterhin in Nigeria verblieben ist und zwar im elterlichen Haus in römisch 40 und danach bei einem Freund in römisch 40 , zu dem er eigenen Angaben zufolge mit einem öffentlichen Verkehrsmittel gefahren sei. In Hinblick auf die vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse wäre jedoch vielmehr zu erwarten gewesen, dass er schon viel früher den Versuch unternommen hätte, der ihn treffenden Bedrohungssituation zu entkommen und sich nicht unter anderem an einem Ort, wo ihn seine Verfolger wohl noch am ehesten suchen würden - nämlich dem Haus seines Vaters in römisch 40 - aufzuhalten. In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer Angst gehabt habe, "überall von jemandem gesehen zu werden", erscheint es nicht plausibel, dass dieser in ein öffentliches Verkehrsmittel gestiegen sei, um zu seinem Freund nach römisch 40 zu fahren. Anzunehmen wäre eher, dass der Beschwerdeführer bei derartigen Befürchtungen gerade solche Transportmittel meidet, um nicht in der Öffentlichkeit aufzufallen.
Zum Fluchtvorbringen selbst wird ausgeführt, dass die geschilderten Verfolgungshandlungen durch den neuen Chief "XXXX" nicht von staatlicher, sondern von privater Seite ausgehen, wobei es sich bei diesen um regional begrenzte Bedrohungen durch eine Privatperson handelt. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Bedrohung ist weder vom Staat ausgehend noch diesem - und sei es durch mangelnde Schutzwillig- bzw. Schutzfähigkeit - in irgendeiner Weise zurechenbar. Verfolgungshandlungen durch Private, wie es sich nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes im vorliegenden Fall eindeutig darstellt, wären im Einklang mit der Judikatur des VwGH nur dann asylrelevant, wenn gleichzeitig eine staatliche Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit angenommen werden könnte. Für den erkennenden Senat war es jedoch hinsichtlich der diesem Bescheid zugrunde gelegten, einschlägigen Länderberichte nicht ersichtlich, dass die ghanaische Polizei nicht in der Lage oder unwillens wäre, den Beschwerdeführer vor einer drohenden körperlichen Beeinträchtigung Schutz zu gewähren.
Zwar habe sich der Beschwerdeführer im Jahr 2010 aufgrund des Vorfalls mit seinem Onkel an die Polizei gewandt und hätte diese nichts unternommen, jedoch ändert dieser Umstand nichts an der grundsätzlichen Annahme eines bestehenden Polizeischutzes in Ghana. Es wird in diesem Zusammenhang keineswegs verkannt, dass von einer lückenlosen und insbesondere auch stets präventiven Präsenz ghanaischer Behörden nicht ausgegangen werden kann. Der Beschwerdeführer hätte sich jedoch erneut an eine andere Polizeistation, ein Gericht, eine Behörde, einen Anwalt oder eine Menschenrechtsorganisation wenden können, weshalb im Ergebnis eine systemimmanente Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit des Staates verneint werden kann.
Selbst wenn man - rein hypothetisch - im Kern vom Wahrheitsgehalt der Angaben des Beschwerdeführers ausgehen wollte, führt dies zu keiner anderen Entscheidung. Unter Berücksichtigung der im Verfahren getroffenen Länderfeststellungen steht im Zusammenhang mit "Kulten/Nachfolge Chief Priest" fest, dass in solchen Fällen auch die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative besteht. Vom Beschwerdeführer ist im Laufe des Verfahrens kein substantiiertes Vorbringen erstattet worden, welches gegen eine mögliche Umsiedlung in einen anderen Landesteil spricht. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers, wonach er nicht in einem anderen Landesteil seiner Heimat hätte leben können, weil er überall gefunden werden hätte können, sind mit seinen kurz davor getätigten Ausführungen nicht vereinbar. Da gab er nämlich an, seine Heimat deshalb nicht schon früher verlassen zu haben, weil er gewusst hätte, dass er in XXXX nicht gefunden hätte werden können (AS 71).Selbst wenn man - rein hypothetisch - im Kern vom Wahrheitsgehalt der Angaben des Beschwerdeführers ausgehen wollte, führt dies zu keiner anderen Entscheidung. Unter Berücksichtigung der im Verfahren getroffenen Länderfeststellungen steht im Zusammenhang mit "Kulten/Nachfolge Chief Priest" fest, dass in solchen Fällen auch die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative besteht. Vom Beschwerdeführer ist im Laufe des Verfahrens kein substantiiertes Vorbringen erstattet worden, welches gegen eine mögliche Umsiedlung in einen anderen Landesteil spricht. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers, wonach er nicht in einem anderen Landesteil seiner Heimat hätte leben können, weil er überall gefunden werden hätte können, sind mit seinen kurz davor getätigten Ausführungen nicht vereinbar. Da gab er nämlich an, seine Heimat deshalb nicht schon früher verlassen zu haben, weil er gewusst hätte, dass er in römisch 40 nicht gefunden hätte werden können (AS 71).
Soweit in der Beschwerde vom 19.03.2012 von plötzlichen Verständigungsproblemen in früheren Einvernahmen die Rede ist und dazu ausführt wird, dass die Muttersprache des Beschwerdeführers TWI, er jedoch in Pidgin-Englisch vernommen worden sei, ist dazu Folgendes anzumerken: Der Beschwerdeführer gab bei der Aufnahme seiner Generalien am 03.03.2012 als Sprache Englisch an und bestätigte seine Angaben mit seiner Unterschrift. Sowohl auf dem Protokoll seiner Erstbefragung vom 03.03.2012 als auch auf jenem seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 07.03.2012 bestätigte der Genannte abenfalls mit seiner Unterschrift die einwandfreie Verständigung mit dem Dolmetscher. Weiters gab der Beschwerdeführer zu Beginn seiner zweiten Einvernahme dezidiert an, auch gut Pidgin-Englisch zu sprechen und damit einverstanden zu sein, in Pidgin-Englisch einvernommen zu werden (AS 49). Auch sonst ergeben sich aus dem Inhalt der Niederschrift keine Hinweise darauf, dass es bei den zwei Einvernahmen zu relevanten Verständigungsschwierigkeiten gekommen wäre. Selbst nach Rückübersetzung der Niederschrift hat der Rechtsmittelwerber keinerlei Angaben darüber gemacht, dass er Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gehabt hätte, weshalb der erkennende Senat hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerde von einer reinen Schutzbehauptung des Beschwerdeführers ausgeht, mit welcher dieser versucht, seine für das Bundesasylamt nicht nachvollziehbaren Angaben zu rechtfertigen.
Gemäß § 14 Abs.3 AVG ist eine Niederschrift vorzulegen oder vorzulesen, sofern nicht darauf verzichtet wird. Nur für den Fall, dass der Leiter der Amtshandlung von einer Vorlage bzw. vom Vorlesen absieht, kann eine Zustellung derselben bis spätestens zum Ende der Amtshandlung beantragt werden. In diesem Fall könnten sodann - innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung - schriftliche Einwendungen erhoben werden. Wie oben dargelegt, wurden dem Beschwerdeführer die Niederschrift jeweils unmittelbar nach deren Aufnahme rückübersetzt und zur Kenntnis gebracht und hat der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt dagegen keine Einwendungen erhoben. Daher bestand im gegenständlichen Fall für den Beschwerdeführer kein Recht zur Erhebung von Einwendungen iSd § 14 AVGGemäß Paragraph 14, Absatz 3, AVG ist eine Niederschrift vorzulegen oder vorzulesen, sofern nicht darauf verzichtet wird. Nur für den Fall, dass der Leiter der Amtshandlung von einer Vorlage bzw. vom Vorlesen absieht, kann eine Zustellung derselben bis spätestens zum Ende der Amtshandlung beantragt werden. In diesem Fall könnten sodann - innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung - schriftliche Einwendungen erhoben werden. Wie oben dargelegt, wurden dem Beschwerdeführer die Niederschrift jeweils unmittelbar nach deren Aufnahme rückübersetzt und zur Kenntnis gebracht und hat der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt dagegen keine Einwendungen erhoben. Daher bestand im gegenständlichen Fall für den Beschwerdeführer kein Recht zur Erhebung von Einwendungen iSd Paragraph 14, AVG
Nach § 15 AVG liefert eine gemäß § 14 AVG aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandllung den vollen Beweis, wobei der Gegenbeweis zulässig bleibt (Hengstschläger-Leeb, Komm. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2004, § 15 Rz. 2). Die Beweislast trifft aber denjenigen, der die Unrichtigkeit des durch die Niederschrift bezeugten Vorganges behauptet; er hat konkrete Gründe zur Entkräftung der Beweiskraft der Niederschrift (des Protokolls) vorzubringen (VwGH 15.05.2000, 98/07/0027).Nach Paragraph 15, AVG liefert eine gemäß Paragraph 14, AVG aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandllung den vollen Beweis, wobei der Gegenbeweis zulässig bleibt (Hengstschläger-Leeb, Komm. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2004, Paragraph 15, Rz. 2). Die Beweislast trifft aber denjenigen, der die Unrichtigkeit des durch die Niederschrift bezeugten Vorganges behauptet; er hat konkrete Gründe zur Entkräftung der Beweiskraft der Niederschrift (des Protokolls) vorzubringen (VwGH 15.05.2000, 98/07/0027).
Auch der in der Anlage der Beschwerde übermittelte Brief ist nicht geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen, zumal nicht ersichtlich ist, wer, wann und in wessen Auftrag dieses Schreiben verfasst hat. Dieses gibt letztlich die persönliche Meinung einer Person wieder und ist nicht geeignet, einen nachvollziehbaren und objektiven Beweis für das Vorbringen des Beschwerdeführers zu liefern.
Aufgrund der begründeterweise angenommenen Unglaubwürdigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers erscheint auch die erstmalig in der Beschwerde beantragte Überprüfung seines Vorbringens durch telefonische Erkundigungen bei seinem Onkel bzw. durch Ermittlungen im Dorf des Antragstellers als sein Verfahren verschleppend und nicht zielführend.
II.3.11. Zu Spruchpunkt II:römisch zwei.3.11. Zu Spruchpunkt II:
Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, sodass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vergleiche etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, sodass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317) nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317) nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.
Im Fall des Beschwerdeführers konnten schließlich keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, dass von einer für jeden gleichermaßen extremen Gefahrenlage auszugehen wäre, die für sich allein genommen mit der Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzusetzen wäre. Im Gegenteil ist den Feststellungen zu entnehmen, dass die allgemeine Situation in Ghana eine friedliche ist.Im Fall des Beschwerdeführers konnten schließlich keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, dass von einer für jeden gleichermaßen extremen Gefahrenlage auszugehen wäre, die für sich allein genommen mit der Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK gleichzusetzen wäre. Im Gegenteil ist den Feststellungen zu entnehmen, dass die allgemeine Situation in Ghana eine friedliche ist.
Auch konnte der Beschwerdeführer - wie bereits zu Spruchpunkt I. dargelegt - keine speziell ihn betreffende Gefahr glaubhaft machen, die eine Verletzung des Art. 3 EMRK befürchten ließe.Auch konnte der Beschwerdeführer - wie bereits zu Spruchpunkt römisch eins. dargelegt - keine speziell ihn betreffende Gefahr glaubhaft machen, die eine Verletzung des Artikel 3, EMRK befürchten ließe.
Weiters ist festzuhalten, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann handelt, dem es bei einer Rückkehr in sein Heimatland - nicht zuletzt aufgrund seiner achtjährigen Schulbildung und seiner zehnjährigen Berufserfahrung als Autolackierer - sicherlich möglich und zumutbar ist, für sich selbst zu sorgen. Er gab an, den Beruf vier Jahre lang in einer Werkstätte in XXXX gelernt und anschließend in XXXX eine eigene Werkstätte geführt zu haben In Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bundesasylamtes kommt somit auch der Asylgerichtshof zum Ergebnis, dass bei Überprüfung der individuellen Voraussetzungen und Zumutbarkeit beim Antragsteller aufgrund seines Alters, seines Gesundheitszustandes, seiner Schulbildung sowie Berufserfahrung keine existenzbedrohende Situation in seinem Heimatland bei einer Rückkehr zu erwarten ist.Weiters ist festzuhalten, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann handelt, dem es bei einer Rückkehr in sein Heimatland - nicht zuletzt aufgrund seiner achtjährigen Schulbildung und seiner zehnjährigen Berufserfahrung als Autolackierer - sicherlich möglich und zumutbar ist, für sich selbst zu sorgen. Er gab an, den Beruf vier Jahre lang in einer Werkstätte in römisch 40 gelernt und anschließend in römisch 40 eine eigene Werkstätte geführt zu haben In Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bundesasylamtes kommt somit auch der Asylgerichtshof zum Ergebnis, dass bei Überprüfung der individuellen Voraussetzungen und Zumutbarkeit beim Antragsteller aufgrund seines Alters, seines Gesundheitszustandes, seiner Schulbildung sowie Berufserfahrung keine existenzbedrohende Situation in seinem Heimatland bei einer Rückkehr zu erwarten ist.
Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Ghana keine Verletzung seiner gemäß Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte zu befürchten ist.Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Ghana keine Verletzung seiner gemäß Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte zu befürchten ist.
II.3.12. Zu Spruchpunkt III:römisch zwei.3.12. Zu Spruchpunkt III:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Privat- bzw. Familienleben iSd Art. 8 EMRK verletzt würde.Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Privat- bzw. Familienleben iSd Artikel 8, EMRK verletzt würde.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124), andererseits erwies sich in einem Fall eine Ausweisung nach 8-jährigem Aufenthalt (4 Jahre als Asylwerber und 4 weitere Jahre illegaler Aufenthalt) samt langjähriger legaler Beschäftigung angesichts des Fehlens kernfamiliärer Bindungen in Österreich als zulässig (VwGH vom 8.11.2006, Zl. 2006/18/0316).
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich laut eigenen Angaben über keine familiären Anknüpfungspunkte, womit im Ergebnis das Vorliegen eines in Österreich entstandenen Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu verneinen ist. Demgegenüber befinden sich in Ghana nach Angaben des Genannten noch seine Tochter, seine Schwester und seine Schwiegereltern.Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich laut eigenen Angaben über keine familiären Anknüpfungspunkte, womit im Ergebnis das Vorliegen eines in Österreich entstandenen Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK zu verneinen ist. Demgegenüber befinden sich in Ghana nach Angaben des Genannten noch seine Tochter, seine Schwester und seine Schwiegereltern.
Zu dem in Österreich entstandenen Privatleben des Beschwerdeführers ist folgendes anzuführen:
Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Einreise - sohin erst seit ca. einem Monat - in Österreich und somit (nach ständiger - an der strengen Judikatur des EGMR angelehnten - Rechtsprechung des VwGH) verhältnismäßig kurz in Österreich, wobei aufgrund der Aktenlage auch keinerlei Hinweise auf eine möglicherweise erfolgte Integration hinsichtlich eines in Österreich bestehenden Privatlebens vorliegen. Der Beschwerdeführer brachte weder im Verfahren noch in seiner Beschwerde intergrationsbegründende Sachverhalte vor. So gab er lediglich an, in Zukunft arbeiten zu wollen, wobei er jede ihm sich bietende Tätigkeit verrichten würde. Im Ergebnis war er nur aufgrund der letztlich ungerechtfertigten Asylantragsstellung lediglich zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt, sodass - unter Berücksichtigung der als relativ kurz zu bezeichnenden Aufenthaltsdauer - das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eindeutig überwiegt. Somit erweist sich der durch die verfügte Ausweisung erfolgte Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele jedenfalls als gerechtfertigt.Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Einreise - sohin erst seit ca. einem Monat - in Österreich und somit (nach ständiger - an der strengen Judikatur des EGMR angelehnten - Rechtsprechung des VwGH) verhältnismäßig kurz in Österreich, wobei aufgrund der Aktenlage auch keinerlei Hinweise auf eine möglicherweise erfolgte Integration hinsichtlich eines in Österreich bestehenden Privatlebens vorliegen. Der Beschwerdeführer brachte weder im Verfahren noch in seiner Beschwerde intergrationsbegründende Sachverhalte vor. So gab er lediglich an, in Zukunft arbeiten zu wollen, wobei er jede ihm sich bietende Tätigkeit verrichten würde. Im Ergebnis war er nur aufgrund der letztlich ungerechtfertigten Asylantragsstellung lediglich zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt, sodass - unter Berücksichtigung der als relativ kurz zu bezeichnenden Aufenthaltsdauer - das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eindeutig überwiegt. Somit erweist sich der durch die verfügte Ausweisung erfolgte Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele jedenfalls als gerechtfertigt.
Es liegen daher insgesamt betrachtet - unter Berücksichtigung der in § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a - h AsylG 2005 genannten Aspekte - keine Gründe im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 vor, die einer Ausweisung entgegenstehen.Es liegen daher insgesamt betrachtet - unter Berücksichtigung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, - h AsylG 2005 genannten Aspekte - keine Gründe im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 vor, die einer Ausweisung entgegenstehen.
II.3.13. Zu Spruchpunkt IV:römisch zwei.3.13. Zu Spruchpunkt IV:
Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.
Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn:Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn:
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;
2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
Gemäß Abs. 2 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Absatz 2, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im gegenständlichen hat das Bundesasylamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 38 Abs. 1 Z. 5 AsylG gestützt.Im gegenständlichen hat das Bundesasylamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG gestützt.
Die Voraussetzungen der Ziffer 5 des § 38 Abs. 1 AsylG, wonach das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, liegen im gegenständlich Fall vor, zumal es sich nicht nur um eine "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens handelt. Der Asylgerichtshof verweist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 idF vor der AsylGNov. 2003 (in der Folge: AsylG 1997), nach welcher die "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement war (VwGH 7.9.2000, 99/01/0273; 22.5.2001, 2000/01/0294; 7.6.2001, 99/20/0429; 19.7.2001, 99/20/0385; 21.8.2001, 2000/01/0214; 31.5.2001, 2000/20/0496; 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines Asylwerbers als unglaubwürdig zu werten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen, noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214; ähnlich VwGH 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Bei der Anwendung des § 6 AsylG 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442).Die Voraussetzungen der Ziffer 5 des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG, wonach das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, liegen im gegenständlich Fall vor, zumal es sich nicht nur um eine "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens handelt. Der Asylgerichtshof verweist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der AsylGNov. 2003 (in der Folge: AsylG 1997), nach welcher die "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement war (VwGH 7.9.2000, 99/01/0273; 22.5.2001, 2000/01/0294; 7.6.2001, 99/20/0429; 19.7.2001, 99/20/0385; 21.8.2001, 2000/01/0214; 31.5.2001, 2000/20/0496; 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines Asylwerbers als unglaubwürdig zu werten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen, noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214; ähnlich VwGH 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Bei der Anwendung des Paragraph 6, AsylG 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442).
Gegenständlich ist jedenfalls von einer "qualifizierten Unglaubwürdigkeit" des Vorbringens des Beschwerdeführers auszugehen.
Aus den dargelegten Erwägungen war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, qualifizierte Unglaubwürdigkeit, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
11.05.2012