TE AsylGH Erkenntnis 2012/5/7 C13 425989-1/2012

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Veröffentlicht am 07.05.2012
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Spruch

C13 425.989-1/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch XXXX als Jugendwohlfahrtsträger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2012, Zahl: 11 14.201-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch römisch 40 als Jugendwohlfahrtsträger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2012, Zahl: 11 14.201-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 24.11.2011 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 24.11.2011 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Eine EURODAC-Abfrage vom 24.11.2011 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.

1.2. In seiner Erstbefragung am 24.11.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei im Jahr XXXX, Distrikt Karabagh, Provinz Ghazni (Afghanistan) geboren, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitischer Moslem und ledig.Er sei im Jahr römisch 40 , Distrikt Karabagh, Provinz Ghazni (Afghanistan) geboren, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitischer Moslem und ledig.

Er habe vor zwei Monaten seine Reise von seinem Heimatdorf XXXX per PKW selbständig Richtung Pakistan begonnen und sei von Peshawar aus schlepperunterstützt mit verschiedenen Verkehrsmitteln über ihm unbekannte Länder schließlich nach Österreich gebracht worden.Er habe vor zwei Monaten seine Reise von seinem Heimatdorf römisch 40 per PKW selbständig Richtung Pakistan begonnen und sei von Peshawar aus schlepperunterstützt mit verschiedenen Verkehrsmitteln über ihm unbekannte Länder schließlich nach Österreich gebracht worden.

Als Fluchtgrund gab der BF an, dass vor vier Jahren sein Vater getötet worden sei, er wisse nicht, von wem. Vor einem Jahr habe sein Onkel väterlicherseits gesagt, dass er, da sein Vater von den Taliban getötet worden sei, jetzt die Mutter des BF heiraten wolle. Seine Mutter hätte dies aber nicht gewollt und sie hätten das nicht akzeptiert. Der Onkel sei schon verheiratet gewesen und habe Kinder, er hätte seine Mutter lediglich wegen ihrer Grundstücke heiraten und sich diese aneignen wollen. Der Cousin des BF sei bei einem Arbeitsunfall ums Leben gekommen. Dessen Familie habe den BF beschuldigt, für diesen Unfall verantwortlich gewesen zu sein und den Cousin absichtlich getötet zu haben. Deswegen habe sie der Onkel mütterlicherseits in die Stadt Ghazni gebracht und sei der BF schließlich dann auch geflohen.

1.3. Bei seiner Einvernahme am 30.11.2011 vor dem Bundesasylamt, EAST Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter im Zulassungsverfahren, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben und gab im Wesentlichen Folgendes an:

Seine Mutter habe im Koran sein Geburtsdatum eingetragen, dies sei der XXXX (umgerechnet XXXX). Nach weiteren Fragen betreffend sein Alter, seine Person und die Reisroute sagte der BF auf die Aufforderung: "Nennen Sie bitte alle Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben und in Österreich um Asyl bzw. um internationalen Schutz ansuchen!" lediglich Folgendes:Seine Mutter habe im Koran sein Geburtsdatum eingetragen, dies sei der römisch 40 (umgerechnet römisch 40 ). Nach weiteren Fragen betreffend sein Alter, seine Person und die Reisroute sagte der BF auf die Aufforderung: "Nennen Sie bitte alle Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben und in Österreich um Asyl bzw. um internationalen Schutz ansuchen!" lediglich Folgendes:

"Ich habe bei der Polizei die Wahrheit gesagt, ich habe heute nichts zu ergänzen oder hinzuzufügen. Nachgefragt, ich hatte ausreichend Zeit, alles zu erzählen, Sonst habe ich keine Gründe."

Er habe sich vor ca. drei Monaten, nach dem Vorfall mit dem Arbeitsunfall, entschieden, sein Heimatland zu verlassen. Auf die Frage, was sein konkreter fluchtentscheidender Ausreisegrund gewesen sei, sagte der BF: "Ich habe es selber entschieden bei meinem Onkel in Ghazni." Bei diesem Onkel, bei dem er ein Monat lang gelebt habe, hätte er nicht bleiben können, da ihn sein Onkel väterlicherseits dort finden und umbringen würde. Dieser hätte ihn deswegen beschuldigt, am Tod des Cousins schuld zu sein, weil der BF gegen die Heirat mit seiner Mutter gewesen sei. Dies sei aber nicht ausschlaggebend für die Nichtheirat gewesen, seine Mutter hätte auch nicht heiraten wollen. Die Grundstücke würden immer noch der Familie des BF gehören. Er habe ein Jahr lang in der Landwirtschaft gearbeitet. Mit seiner Familie habe er keinen Kontakt mehr und er wisse nicht dezidiert, wo sie sich nun aufhalte.

Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG zum Asylverfahren zugelassen.

1.4. Mit Schreiben des Landes XXXX (als Jugendwohlfahrtsträger), Bezirkshauptmannschaft XXXX, Jugendwohlfahrt (gesetzlicher Vertreter des BF) vom 24.02.2012 wurde bekanntgegeben, dass XXXX mit der Vertretung des BF betraut seien.1.4. Mit Schreiben des Landes römisch 40 (als Jugendwohlfahrtsträger), Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , Jugendwohlfahrt (gesetzlicher Vertreter des BF) vom 24.02.2012 wurde bekanntgegeben, dass römisch 40 mit der Vertretung des BF betraut seien.

1.5. Bei seiner Einvernahme am 14.03.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und des Vertreters des BF, wiederholte der BF zunächst im Wesentlichen seine bisher gemachten Angaben.

Den angegebenen Arbeitsunfall seines Cousins schilderte er auf Nachfrage wie folgt:

"Vor ca. sechs Monaten kam dann ein Cousin zu den Feldern wo ich arbeitete. Er verunglückte bei einem Arbeitsunfall, seine Kleidung geriet in eine Maschine und er wurde dabei schwer verletzt, daran starb er. Anschließend wurde mir vorgeworfen, dass ich meinen Cousin umgebracht habe. Daraufhin wollte mein Onkel Rache nehmen und mich umbringen, deshalb musste ich das Land verlassen, damit ich nicht umgebracht werde."

und später weiter (Auszug aus der Verhandlungsschrift, Schreibfehler korrigiert):

"Frage: Wie war das nun, als Ihnen vorgeworfen wurde, am Tod des Cousins schuld zu sein, was ist da genau passiert?

Antwort: Ich glaube, weil mein Onkel väterlicherseits unsere Grundstücke übernehmen wollte und meine Mutter ihn nicht heiratete, deshalb hat er so eine Beschuldigung ausgesprochen, entweder aus Rache oder dass er vielleicht doch an unsere Grundstücke rankommt.

Vorhalt: Das war nicht die Frage, ich will wissen, was konkret mit Ihnen passiert ist, als der Cousin ums Leben gekommen ist (waren Sie dabei, als der Cousin gestorben ist, was haben Sie dann weiter gemacht, was hat der Onkel gemacht, kam die Polizei, usw.)!

Antwort: Als dieser Vorfall passierte, waren noch andere Kinder dort, die gespielt haben. Irgendwer von den Kindern holte dann meinen Onkel, und als mein Onkel kam und seinen Sohn sah, sagte er, dass ich ihn umgebracht hätte. Die anwesenden Kinder haben das auch bestätigt. Nachdem er nicht glaubte, dass ich das nicht war, ging ich nach Hause und flüchtete dann nach Ghazni.

Frage: Gut, es gab also einen Streit und verbale Schuldzuweisungen, dann gingen Sie nach Hause. Wo ist das Problem?

Antwort: Mein Onkel wollte mich umbringen, weil er mein Blut vergießen will, damit der Sohn gerächt ist.

Frage: War nun konkret etwas, woraus Sie schließen konnten, dass Sie umgebracht werden?

Antwort: Als er diese Drohungen aussprach, wusste ich, dass er das ernst meint, ich wollte ihm nicht Zeit lassen, dass er reagiert, und bin gleich weggegangen.

Frage: Wurde der Tod des Cousins von den Behörden untersucht?

Antwort: Nein."

Zum angegebenen Tod seines Vaters befragt sagte der BF (Auszug aus der Verhandlungsschrift):

"Frage: Was ist mit Ihrem Vater nun konkret geschehen, wie war das mit seiner Ermordung?

Antwort: Ich weiß nicht, warum er umgebracht wurde, aber sowohl mein Onkel väterlicherseits als auch meine Mutter sagten, dass die Taliban den Vater umgebracht haben.

Frage: Haben Sie die Leiche des Vaters gesehen, wurde damals etwas gesprochen, was mit dem Vater passiert ist?

Antwort: Die Leiche habe ich gesehen, wir haben meinen Vater beerdigt, aber wie er umgebracht wurde, habe ich nicht gesehen.

Frage: Wurde da von den Angehörigen nicht geredet, ob er erschossen, erschlagen wurde, wann und wo das passiert ist, usw.?

Antwort: Damals war ich noch ein Kind, ich weiß nichts."

Dem BF wurde aktuelle Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat ausgefolgt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

1.6. Mit Schreiben vom 26.03.2012 erstattete der Vertreter des BF eine Stellungnahme dazu, in der kurz ausgeführt wurde, dass - wie aus den Länderberichten hervorgehe - die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan katastrophal und im Begriff sei, sich weiter zu verschlechtern sei. Allein deshalb sei dem Minderjährigen eine Rückkehr in sein Heimatland keinesfalls zumutbar. Als Minderjähriger sei er in seiner Heimat einer Vielzahl von lebensbedrohenden Gefahren (etwa Entführung zwecks Sklavenarbeit, sexueller Ausbeutung sowie Zwangsrekrutierung) ausgesetzt. Es gebe für alleinstehende Minderjährige kein staatliches Hilfssystem. Wie in den Länderfeststellungen festgehalten werde, sei ein Überleben in Afghanistan außerhalb des Familienverbandes ohne soziale Absicherung nicht gewährleistet. Der BF verfüge über kein soziales Netzwerk, zu seiner Familie sei aufgrund der geschilderten Probleme kein Kontakt mehr herstellbar. Die Situation sei in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.

1.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 16.03.2012 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 24.11.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).1.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 16.03.2012 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 24.11.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei.).

In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Bezüglich seines Fluchtvorbringens sei der BF nicht glaubhaft gewesen, da er in seinen Angaben vage und unkonkret geblieben sei, eine unmittelbar drohende Verfolgung nicht einmal angegeben habe, sich noch ein Monat lang nach der angeblichen Beschuldigung, am Tod seines Cousins schuld zu sein, im Herkunftsstaat aufgehalten habe, und überhaupt seine Angaben mehrere Unstimmigkeiten aufgewiesen hätten, die annehmen hätten lassen, dass die vom BF vorbrachte Geschichte nicht stimme.

Hinreichende Ausführungen dahingehend, warum der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan - im Hinblick auf die Lage im Land und die konkrete individuelle Situation des BF - keiner menschenrechtlich bzw. asylrechtlich relevanten erheblichen Gefahr ausgesetzt wäre, enthält die Bescheidbegründung nicht.

1.8. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben der Vertreter des BF vom 02.04.2011, per Telefax am 11.04.2012 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.

Beantragt wurde,

den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt wird, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, allenfalls weitere Ermittlungsschritte durchzuführen, in eventu

den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt wird und ihm eine befristete Aufenthaltberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt wird, in eventuden angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt wird und ihm eine befristete Aufenthaltberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt wird, in eventu

den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass er im Spruchpunkt betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben wird oder zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde

1. Instanz zurückverwiesen wird.

In der Beschwerdebegründung wurde bezüglich des Fluchtvorbringens lediglich auf das Vorbringen des BF vor der Erstbehörde verwiesen. In der Folge wurden Ausführungen zu § 8 AsylG sowie insbesondere zur UN - Kinderrechtskonvention gemacht und behauptet, dass der BF in Berücksichtigung dieser Regeln asylrelevant verfolgt werde und nicht nach Afghanistan ausgewiesen werden dürfe.In der Beschwerdebegründung wurde bezüglich des Fluchtvorbringens lediglich auf das Vorbringen des BF vor der Erstbehörde verwiesen. In der Folge wurden Ausführungen zu Paragraph 8, AsylG sowie insbesondere zur UN - Kinderrechtskonvention gemacht und behauptet, dass der BF in Berücksichtigung dieser Regeln asylrelevant verfolgt werde und nicht nach Afghanistan ausgewiesen werden dürfe.

1.9. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 13.04.2012 beim Asylgerichtshof ein.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.

Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß § 5 AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß § 68 Abs. 1 AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß Paragraph 5, AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Gemäß § 67d Abs. 4 AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), entgegensteht.Gemäß Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), entgegensteht.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 24.11.2011 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 16.03.2012 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.2.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 24.11.2011 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 16.03.2012 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.

2.2.2. Der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu die Judikatur des VwGH zum Unabhängigen Bundesasylsenat, etwa VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl 2000/08/0200).2.2.2. Der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu die Judikatur des VwGH zum Unabhängigen Bundesasylsenat, etwa VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl 2000/08/0200).

2.2.3. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der Erstbehörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüberhinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.

Mit der Frage der asylrelevanten Verfolgung, die der BF vage, unkonkret und auch nicht durchgehend stimmig vorgebracht hat, hat sich die Behörde einigermaßen ausreichend auseinandergesetzt, wiewohl auch diesbezüglich weitergehende Ausführungen in der Bescheidbegründung die vorgenommene Abweisung besser nachvollziehbar machen würden.

Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch des Asylgerichtshofes und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.

Bezüglich des - minderjährigen - BF war daher neben seinen persönlichen Umständen (Alter, Schul- bzw. Berufsausbildung und -erfahrung, Gesundheit etc.) in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.

Zu einer gemäß § 60 AVG ordnungsgemäßen enderledigenden Begründung seines Antrages bedarf es daher sowohl der Erhebung dieser Umstände (etwa in Form einer Parteieneinvernahme) als auch der ausreichend nachvollziehbaren Darlegung dieser Umstände im Bescheid.Zu einer gemäß Paragraph 60, AVG ordnungsgemäßen enderledigenden Begründung seines Antrages bedarf es daher sowohl der Erhebung dieser Umstände (etwa in Form einer Parteieneinvernahme) als auch der ausreichend nachvollziehbaren Darlegung dieser Umstände im Bescheid.

Dem vorliegenden Bescheid ist jedoch - insbesondere was die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz an den BF anbelangt - keine diesbezüglich hinreichende Begründung zu entnehmen.

2.2.4. Zur Beschwerde:

Den Beschwerdeausführungen war hinsichtlich der monierten Mangelhaftigkeit des erstbehördlichen Verfahrens Erfolg beschieden, wenngleich angemerkt wird, dass das bloße Vorbringen der angeblichen Nichterreichbarkeit der Familie des BF oder der Behauptung, dass dem BF aufgrund der UN - Kinderrechtskonvention jedenfalls zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren wäre, alleine noch nicht keine ausreichende Grundlage darstellt, dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren.

2.2.5. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt - abgesehen von sprachlichen (etwa orthographischen) Mängeln - in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Asyls, insbesondere aber des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.

2.2.6. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

2.2.7. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG in Verbindung mit § 67d AVG entfallen.2.2.7. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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