TE AsylGH Erkenntnis 2012/5/30 E3 304882-2/2012

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Veröffentlicht am 30.05.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AVG §68 Abs1
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

E3 304.882-2/2012-7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Dr. Bernhard ROSENKRANZ, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2012, Zl. 12 01.836-EAST-WEST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Dr. Bernhard ROSENKRANZ, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2012, Zl. 12 01.836-EAST-WEST, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 38/2011 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 38 aus 2011, abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und SACHVERHALTrömisch eins. Verfahrensgang und SACHVERHALT

I.1. Der Beschwerdeführer (im folgenden kurz BF), ein Staatsangehöriger der Türkei und der kurdischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 03.11.2005 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 04.11.2005 einen Asylantrag.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im folgenden kurz BF), ein Staatsangehöriger der Türkei und der kurdischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 03.11.2005 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 04.11.2005 einen Asylantrag.

2. Bei der am 14.11.2005 erfolgten Einvernahme gab der Beschwerdeführer zunächst bezüglich seines Fluchtgrundes zu Protokoll, dass es in der Türkei ein großes Problem sei, Kurde zu sein. Es gebe dort keine Freiheit und keine Rechte. Im Übrigen verweise er auf die Gründe seines Bruders (E3 305.519-1/2008).

Weiters sei sein Cousin getötet worden. Man habe aus diesem Grund die gesamte Familie verhört und sei der Beschwerdeführer hierbei misshandelt worden, um zu erfahren, wo sich die Familie des Getöteten befinde. Bei einer Rückkehr würden sie auf Grund der illegalen Ausreise sofort ins Gefängnis gelangen.

3. Am 18.07.2006 wurde der Beschwerdeführer nochmals vor dem BAA-Außenstelle Salzburg niederschriftlich einvernommen.

Dabei brachte er vor, dass sein Cousin vom Militär wegen der Beziehungen dessen Vaters zur PKK getötet worden sei. Wegen der übereinstimmenden Familiennamen hätte er sein Dorf im vorigen Jahr nach Elazig verlassen müssen. In weiterer Folge wiederholte der BF, dass er vom Militär am 20.08.2005 misshandelt worden sei, um den Aufenthaltsort seines Onkels zu erfahren. Zuvor habe man auch seine Schwester geschlagen. Er sei dann aus dem Krankenhaus geflüchtet, um nicht vom Militär in das Gefängnis gebracht zu werden.

Im Rahmen dieser Einvernahme brachte der Beschwerdeführer zwei ihn zeigende Fotos und mehrere Artikel sowie ein Informationsdossier bezüglich der Situation der Kurden in der Türkei in Vorlage.

4. Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2006, Zahl: 05 18.712-BAS, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gem. § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und gem. § 8 Abs. 2 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.4. Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2006, Zahl: 05 18.712-BAS, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gem. Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.

Die Erstbehörde führte beweiswürdigend aus, dass das Vorbringen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft sei und wurde die festgestellte Unglaubwürdigkeit auch entsprechend begründet.

In der der rechtlichen Beurteilung wurde ausführlich dargelegt, warum das Bundesasylamt zur Schlussfolgerung gelangt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zukommt und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Ebenso wurden die Gründe für die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Türkei dargelegt.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 01.09.2006 fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde).

6. Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde der gegenständliche Verfahrensakt der Gerichtsabteilung E3 zugeteilt.

7. Mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 09.08.2011, GZ: E3 304.882-1/2008-7E wurde die Beschwerde, nach Durchführung einer Beweisaufnahme gemäß § 45 Absatz 3 AVG, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 129/2004 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl 38/2011 als unbegründet abgewiesen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde mit näherer Begründung für unglaubwürdig erachtet und wurde ihm Rahmen einer Eventualbegründung ausgeführt, dass diesem auch im Falle der Glaubwürdigkeitsunterstellung keine Asylrelevanz zukommen könne. Darüber hinaus wurde begründend dargetan, warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne und warum die Ausweisung in die Türkei zulässig sei.7. Mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 09.08.2011, GZ: E3 304.882-1/2008-7E wurde die Beschwerde, nach Durchführung einer Beweisaufnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3 AVG, gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde mit näherer Begründung für unglaubwürdig erachtet und wurde ihm Rahmen einer Eventualbegründung ausgeführt, dass diesem auch im Falle der Glaubwürdigkeitsunterstellung keine Asylrelevanz zukommen könne. Darüber hinaus wurde begründend dargetan, warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne und warum die Ausweisung in die Türkei zulässig sei.

8. Die gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.08.2011,

GZ: E3 304.882-1/2008-7E eingebrachte Verfassungsgerichtshofbeschwerde war nicht erfolgreich und wurde die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss des VfGH vom 19.09.2011,

Zahl: U 1824/11-3, abgelehnt.

9. Am 13.02.2012 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der am 14.02.2012 durchgeführten Erstbefragung gab der BF zu Protokoll, dass sich bezüglich der Gefährdungslage in seiner Heimat nichts geändert habe. Er habe noch immer dieselben Schwierigkeiten.

In der gesamten Zeit habe er sich in Salzburg aufgehalten und einen Deutschkurs mit Erfolg abgeschlossen. Seit drei Jahren führe er mit einer Österreicherin namens XXXX eine feste Beziehung. Er habe sich in den letzten sieben Jahren in Salzburg ein neues Leben aufgebaut und könne sich nicht vorstellen, dass er jetzt wieder in seine Heimat zurückkehren solle. Bei einer Rückkehr befürchte er die gleichen Schwierigkeiten (Regierung, Militär und Polizei), wie er sie früher gehabt habe. Er würde mit Sicherheit von der türkischen Polizei in Haft genommen und befragt werden. Wenn die Polizei von seiner Asylantragstellung in Österreich erfahren würde, würde er noch größere Schwierigkeiten bekommen und auch wieder geschlagen werden. Zusätzliche Änderungen gebe es derzeit keine, es bleibe immer das Gleiche.In der gesamten Zeit habe er sich in Salzburg aufgehalten und einen Deutschkurs mit Erfolg abgeschlossen. Seit drei Jahren führe er mit einer Österreicherin namens römisch 40 eine feste Beziehung. Er habe sich in den letzten sieben Jahren in Salzburg ein neues Leben aufgebaut und könne sich nicht vorstellen, dass er jetzt wieder in seine Heimat zurückkehren solle. Bei einer Rückkehr befürchte er die gleichen Schwierigkeiten (Regierung, Militär und Polizei), wie er sie früher gehabt habe. Er würde mit Sicherheit von der türkischen Polizei in Haft genommen und befragt werden. Wenn die Polizei von seiner Asylantragstellung in Österreich erfahren würde, würde er noch größere Schwierigkeiten bekommen und auch wieder geschlagen werden. Zusätzliche Änderungen gebe es derzeit keine, es bleibe immer das Gleiche.

Befragt, warum er erst jetzt einen neuen Asylantrag stelle, erklärte der BF: "Weil der Erstantrag negativ entschieden worden ist und ich kann es mir nicht vorstellen, dass ich in die Türkei zurück muss.

..."

10. Am 16.02.2012 wurde dem BF gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen.10. Am 16.02.2012 wurde dem BF gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.

11. Mit Schreiben vom 16.02.2012 wurde eine Bevollmächtigungsanzeige durch den aktuellen rechtsfreundlichen Vertreter eingebracht.

12. In der Einvernahme im Asylverfahren vor dem BAA am 17.02.2012 erklärte der BF zunächst, dass er bereits seit sieben Jahren in Österreich leben würde. Innerhalb dieser Zeit habe er sich in Österreich integriert, die Sprache gelernt und das Leben sowie die Kultur dieses Landes kennengelernt. Seit drei Jahren führe er eine feste Beziehung mit einer Österreicherin. Nach seinem Erlebnis in der Türkei wisse er nicht mehr, wie er in der Türkei weiterleben solle. Der Sohn seiner Lebensgefährtin liebe ihn wie einen Vater, da dessen leiblicher Vater vor der Geburt umgekommen sei.

Bevor er die Türkei verlassen habe, habe er keine ausländischen Personen, Sprachen und Kulturen gekannt. Nach seiner Einreise in Österreich sei er wie ein neugeborenes Kind gewesen.

In weiterer Folge tätigte der BF allgemeine Ausführungen zur derzeitigen Politik bzw. allgemeinen Situation in der Türkei.

Befragt, was ihn persönlich betreffe, gab der BF zu Protokoll, dass sein Bruder vor etwa vier Monaten freiwillig in die Türkei zurückgekehrt sei. Zwischenzeitlich sei dieser 14 bis 15 Mal angehalten worden. Er bereue es freiwillig in die Türkei zurückgekehrt zu sein. Da sie die Türkei damals gemeinsam verlassen hätten, frage man seinen Bruder auch nach ihm. Auch seine 70-jährige Mutter werde festgenommen (zwei- bis dreimal) und während der Anhaltung übe man Druck aus, damit sie seinen Aufenthaltsort nenne. Die Beamten würden glauben, dass er sich auf einem Berg bei der PKK aufhalten würde.

Abschließend wurden dem BF die Quellen zum Asylverfahren in der Türkei ausgehändigt. Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde ihm diesbezüglich eine zehntägige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Darüber hinaus wurde dem BF nochmals mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen.Abschließend wurden dem BF die Quellen zum Asylverfahren in der Türkei ausgehändigt. Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde ihm diesbezüglich eine zehntägige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Darüber hinaus wurde dem BF nochmals mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.

Im Rahmen dieser Einvernahme brachte der BF eine Bestätigung über die Absolvierung eines Deutschkurses vom 23.08.2011 (Level A2/ Berlitz Level 2), ein Petitionsschreiben seiner Lebensgefährtin und einen heilpädagogischen Befund den Sohn seiner Lebensgefährtin betreffend in Vorlage.

13. Mit Schreiben vom 17.02.2012 wurde dem BAA seitens des Beschwerdeführervertreters (im folgenden kurz BFV) die Begründung für den Niederlassungsbewilligungsantrag des BF übermittelt.

14. Am 27.02.2012 brachte der BF drei Zeitungsartikel aus der Zeitung XXXX vom XXXX in Vorlage, wonach Verwandte von ihm verletzt bzw. getötet worden seien.14. Am 27.02.2012 brachte der BF drei Zeitungsartikel aus der Zeitung römisch 40 vom römisch 40 in Vorlage, wonach Verwandte von ihm verletzt bzw. getötet worden seien.

15. In weiterer Folge wurde der BFV von Seiten des BAA aufgefordert, innerhalb einer Frist von zehn Tagen die vom BF in Kopie übermittelten Zeitungsartikel mit der Originalzeitung beizubringen.

16. Im Zuge einer Stellungnahme vom 01.03.2012 brachte der BFV die zwei angeforderten Originalausgaben der Zeitung XXXX samt deutscher Übersetzung der fraglichen Artikel in Vorlage.16. Im Zuge einer Stellungnahme vom 01.03.2012 brachte der BFV die zwei angeforderten Originalausgaben der Zeitung römisch 40 samt deutscher Übersetzung der fraglichen Artikel in Vorlage.

Weiters beantragte der BFV die Einvernahme der Mutter des BF und des Bürgermeisters des Dorfes XXXX bezüglich der behaupteten Anhaltungen und Einvernahmen im letzten Halbjahr.Weiters beantragte der BFV die Einvernahme der Mutter des BF und des Bürgermeisters des Dorfes römisch 40 bezüglich der behaupteten Anhaltungen und Einvernahmen im letzten Halbjahr.

Letztlich wiederholte der BFV nochmals das bisherige Vorbringen des BF. Im Übrigen seien derzeit die Auseinandersetzungen zwischen den türkischen Sicherheitsorganen und der PKK heftig. Insoweit wurde vom BFV auf Informationen aus dem Internet von Radio Free Europe über die Kämpfe verwiesen. Die Familie des BF sei bekannt dafür, dass deren Familienmitglieder enge Verbindungen zur PKK unterhalten.

Der BF nehme nach der psychiatrischen Untersuchung Cipralex und Domminal.

17. Mit Schreiben vom 14.03.2012 tätigte der BF weitere Ausführungen zu seiner Integration. Wie bereits in der Ersteinvernahme ausgeführt, habe er sich in Salzburg seinen Lebensmittelpunkt geschaffen und sei gesellschaftlich integriert. Der Sohn seiner Lebensgefährtin leide an ADHS und habe dementsprechend besondere Bedürfnisse. Im Übrigen habe dieser außerdem vor einigen Monaten eine Lehrstelle erhalten und benötige durch die veränderte Situation sehr viel Zuspruch und Begleitung.

Er selbst hätte Albträume, Schlafstörungen und gelegentlich paranoide Zustände. Auf Grund der schwierigen Arbeitsmarktsituation für Asylwerber sei er nicht berufstätig, besitze allerdings eine Arbeitszusage als Asphaltierer bzw. habe er einen Posten als Hausbesorger in Aussicht. Im Übrigen sei er strafrechtlich unbescholten.

Letztlich wurde von Seiten des BF im Zuge dieses Schriftsatzes auch auf die beabsichtigte Heirat mit seiner Lebensgefährtin hingewiesen.

18. Am 19.03.2012 brachte der BFV ein Schreiben des Hausarztes der Lebensgefährtin in Vorlage, wonach deren Sohn an ADHS leide. Weiters bestätigte der Hausarzt, dass der BF wie ein Vater für dieses Kind gewesen sei ("familienähnliche Konstellation") und diese Bindung wegen der ADHS-Problematik sehr wichtig gewesen sei.

19. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.03.2012, Zl. 12 01.836-EWEST, wurde der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.02.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt.19. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.03.2012, Zl. 12 01.836-EWEST, wurde der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.02.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt.

Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Begründung des neuerlichen Asylantrages des Antragstellers nicht ausreiche, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Auch wurden Ausführungen hinsichtlich der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Türkei und des Fehlens eines unzulässigen Eingriffes in Art. 8 EMRK getroffen.Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Begründung des neuerlichen Asylantrages des Antragstellers nicht ausreiche, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Auch wurden Ausführungen hinsichtlich der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Türkei und des Fehlens eines unzulässigen Eingriffes in Artikel 8, EMRK getroffen.

20. Am 02.04.2012 wurde das BAA von Seiten der Caritas Rückkehrhilfe von der geplanten freiwilligen Ausreise des BF informiert.

21. Gegen den Bescheid des BAA wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen. Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.

Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass keine entschiedene Sache vorliege, da die geschilderten Übergriffe auf Verwandte nicht Gegenstand des ersten Asylverfahrens gewesen seien. Auf Grund der vorgelegten Zeitungsartikel sei erwiesen, dass der BF einer Familie entstamme, die seit vielen Jahren den Kampf der PKK gegen die türkischen Sicherheitsorgane unterstütze. Die Übergriffe auf die Familienangehörigen des BF seien erst vor kurzem geschehen, sodass keine entschiedene Tatsache vorliege.

Im Übrigen lebe der BF seit 6 1/2 Jahren in Österreich und befinde sich seit drei Jahren in einer Beziehung mit seiner Lebensgefährtin Frau XXXX. Er habe die Stärke seiner Integration genau dargelegt. Der gemeinsame Wohnsitz sei aus mietrechtlichen Gründen (die Genossenschaft stimmte einer Anmeldung nicht zu) nicht möglich.Im Übrigen lebe der BF seit 6 1/2 Jahren in Österreich und befinde sich seit drei Jahren in einer Beziehung mit seiner Lebensgefährtin Frau römisch 40 . Er habe die Stärke seiner Integration genau dargelegt. Der gemeinsame Wohnsitz sei aus mietrechtlichen Gründen (die Genossenschaft stimmte einer Anmeldung nicht zu) nicht möglich.

Abschließend wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

22. Am 13.04.2012 langte eine Kopie der Heiratsurkunde und des Auszugs aus dem Heiratseintrag beim Asylgerichtshof ein. Hiermit wurde belegt, dass der BF seine bisherige Lebensgefährtin am 10.04.2012 in Salzburg ehelichte.

23. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 13.04.2012 beim Asylgerichtshof ein. Dieser wurde gem. § 37 AsylG mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.23. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 13.04.2012 beim Asylgerichtshof ein. Dieser wurde gem. Paragraph 37, AsylG mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.

24. Mit Schreiben vom 24.04.2012 wurde durch den BFV auf das Urteil des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren vom 15.11.2011 in der Rechtssache C-256/11 verwiesen. In diesem sei entschieden worden, dass türkische Staatsangehörige, die mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet sind, von einer Reihe strenger Fremdenrechtsbestimmungen befreit seien. Sie müssten ihren Antrag auf Aufenthalt nicht in der Türkei stellen, sondern könnten von Österreich aus einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellen.

25. Am 25.04.2012 brachte der BFV einen Staatsbürgerschaftsnachweis der nunmehrigen Ehegattin des BF in Vorlage.

26. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

2.1. Zuständigkeit der erkennenden Einzelrichterin:

Gem. § 61 Absatz 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGem. Paragraph 61, Absatz 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Absatz 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz 1 AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 22 Absatz 1 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 22, Absatz 1 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

3. Rechtliche Würdigung:

3.1. Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).3.1. Gemäß 75 Absatz 4, AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

3.2. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).3.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat."Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.

Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).Identität der Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).

Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde vergleiche in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. 10.1999, 96/21/0097).Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. 10.1999, 96/21/0097).

3.2.1. Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, ist die Vergleichsentscheidung der beschwerdeführenden Partei, nämlich das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.08.2011, GZ: E3 304.882-1/2008-7E, mit 13.08.2011 in Rechtskraft erwachsen.

Insoweit sich der BF im gegenständlichen Fall nun auf sein bisheriges Vorbringen stützt, liegt zweifelsfrei entschiedene Sache vor. Damit bezieht sich der BF auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe und wird diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "Fortbestehen und Weiterwirken", VwGH 20.03.2003, 99/20/0480 ("Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt") verwiesen. Für die erkennende Richterin entsteht der Eindruck, dass dieses Vorbringen ausschließlich dazu dienen soll, eine neuerliche Überprüfung der im Erstverfahren vorgetragenen Behauptung zu ermöglichen. Von einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhaltes seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag kann daher diesbezüglich nicht gesprochen werden.

Was die in der Stellungnahme vom 01.03.2012 an das BAA übermittelten Internetberichte von Radio Free Europe hinsichtlich der heftigen Kämpfe zwischen den türkischen Sicherheitskräften und der PKK betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass für die Frage, ob seit Abweisung des vorangegangenen Asylantrages eine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, es der Judikatur des VwGH folgend, nicht notwendig ist, das Vorliegen allgemein bekannter Tatsachen zu behaupten. Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens, die vor dem Hintergrund der individuellen Situation des BF die Erlassung einer anders lautenden Entscheidung gebieten würden, sind bereits von Amts wegen zu berücksichtigen. Allerdings ist im konkreten Fall entscheidend, dass auch die in der Stellungnahme vom 01.03.2012 angeführten Auszüge aus verschiedenen Berichten, welche zur Untermauerung der vorgebrachten Fluchtgründe angeführt wurden und großteils von neu aufgeflammten Kämpfen mit der PKK handeln, keine wesentliche Änderung der Sachlage darstellen und daher die Entscheidung des BAA letztlich zu bestätigen war.

3.2.1.1. Insoweit das nunmehrige Vorbringen des Asylwerbers über seine bisherigen Ausführungen hinausgeht, ist auf Folgendes hinzuweisen. Seine ursprünglichen Verfolgungsbehauptungen wurden bereits im ersten am 13.08.2011 rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahren - mit näherer dortiger Begründung - als nicht glaubhaft gewertet und als nicht asylrelevant qualifiziert. Auch seitens des Verfassungsgerichtshofes wurde die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 19.09.2011, Zahl: U 1824/11-3, abgelehnt. Das Vorbringen aus seinem ersten Asylverfahren vermag im gegenständlichen Verfahrensgang daher - wie zuvor bereits ausgeführt - keinen neuen Sachverhalt, welcher eine neue Sachentscheidung als zulässig erscheinen ließe, zu begründen, weshalb im gegenständlichen Fall - wie bereits von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt - nicht von einer behaupteten entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderung nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens auszugehen ist.

Konkret behauptet der BF in diesem Zusammenhang, dass sein Halbbruder XXXX vor etwa vier Monaten freiwillig in die Türkei zurückgekehrt sei. Zwischenzeitlich sei dieser 14 bis 15 Mal angehalten worden. Da sie die Türkei damals gemeinsam verlassen hätten, frage man seinen Bruder auch nach ihm. Auch seine 70-jährige Mutter werde festgenommen (zwei- bis dreimal) und während der Anhaltung übe man Druck aus, damit sie seinen Aufenthaltsort nenne. Die Beamten würden glauben, dass er sich auf einem Berg bei der PKK aufhalten würde.Konkret behauptet der BF in diesem Zusammenhang, dass sein Halbbruder römisch 40 vor etwa vier Monaten freiwillig in die Türkei zurückgekehrt sei. Zwischenzeitlich sei dieser 14 bis 15 Mal angehalten worden. Da sie die Türkei damals gemeinsam verlassen hätten, frage man seinen Bruder auch nach ihm. Auch seine 70-jährige Mutter werde festgenommen (zwei- bis dreimal) und während der Anhaltung übe man Druck aus, damit sie seinen Aufenthaltsort nenne. Die Beamten würden glauben, dass er sich auf einem Berg bei der PKK aufhalten würde.

Zusätzlich brachte der BF zum Beleg der Nähe seiner Familie zum kurdischen Widerstand drei Zeitungsartikel aus der Zeitung XXXX in Vorlage, wonach zwei Verwandte von ihm getötet und ein Verwandter verletzt worden sei.Zusätzlich brachte der BF zum Beleg der Nähe seiner Familie zum kurdischen Widerstand drei Zeitungsartikel aus der Zeitung römisch 40 in Vorlage, wonach zwei Verwandte von ihm getötet und ein Verwandter verletzt worden sei.

Diesem Vorbringen mangelt es nun am von der Judikatur geforderten glaubhaften Kern. Bereits im rechtskräftigen Erstverfahren wurden die entsprechenden Behauptungen des BF bezüglich des Engagements seiner Familie für die kurdischen Belange bzw. der angeblichen Verfolgung wegen der Nähe zur PKK - mit näherer dortiger Begründung - als nicht glaubhaft gewertet, was schließlich auch seitens der Verfassungsgerichtshofes mit Beschluss vom 19.09.2011, Zahl: U 1824/11-3, bestätigt wurde. Das im Vorabsatz angeführte Vorbringen fußt nun aber direkt auf dem ursprünglichen Vorbringen und kann daher ebenfalls nur als nicht glaubhaft gewertet werden. Von Seiten des BAA wurde insoweit auch in anschaulicher Weise aufgezeigt, dass der Asylgerichtshof bereits im Erstverfahren feststellte, dass sich die Angaben des BF und seines Halbbruders hinsichtlich der Ursache seiner Schwierigkeiten widersprüchlich darstellten und ihre Behauptungen insgesamt unglaubwürdig waren. Darüber hinaus wurde vom BAA in diesem Zusammenhang richtigerweise darauf hingewiesen, dass die freiwillige Rückkehr seines Bruders trotz behaupteter gleicher Gefährdungslage, ein weiteres Indiz darstelle, dass das gesamte Vorbringen des BF nicht der Wahrheit entspreche. Da der BF sein Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig als nicht glaubhaft qualifiziertes Vorbringen stütze bzw. sein gegenwärtiges Vorbringen auf ein solches aufbaue, kann kein neuer Sachverhalt vorliegen, weil jeder Sachverhalt, welcher auf dieses unglaubwürdige bzw. mit diesem im Zusammenhang stehende Vorbringen aufbaut, nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als unglaubwürdig zu werten sei und der darin behauptete Sachverhalt in der Tatsachenwirklichkeit nicht existiere.

Ebenso ist dem BAA beizupflichten, dass die Angaben des BF über die neuen Vorfälle sehr oberflächlich gehalten seien. Die Schilderungen würden sich durch keinerlei Details auszeichnen, vielmehr erschöpfen sie sich in einer knappen Rahmengeschichte. Wäre tatsächlich dergleichen geschehen, so wäre der BF, zumal er diesbezüglich sicherlich genaue Erkundigungen bei seinen Angehörigen eingeholt hätte, in der Lage gewesen, genaue Angaben über die Anhaltungen seiner Mutter und seines Bruders zu tätigen. Wären seine Angehörigen tatsächlich dermaßen oft schikaniert worden, so hätte der BF umfassend und detailliert über diese Vorfälle erzählen können. Tatsächlich sei der BF - trotz wiederholtem Nachfragen - letztlich bei einer abstrakten "Kurzgeschichte" geblieben.

Dem BAA wird schließlich auch zugestimmt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass der BF nicht bereits in der Erstbefragung, sondern erst bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt von den Anhaltungen seiner Angehörigen in der Türkei gesprochen habe. Der BF habe offensichtlich durch eine Steigerung seines Vorbringens versucht, seiner bis dato aus asylrechtlicher Sicht irrelevanten Fluchtgeschichte mehr Substanz zu verleihen. Insoweit ist nach ständiger Judikatur des VwGH den Angaben des Asylwerbers bei seiner ersten Befragung im Verwaltungsverfahren aber grundsätzlich größere Glaubwürdigkeit beizumessen als dem späteren Vorbringen. Es entspricht nämlich den Erfahrungswerten der entscheidenden Behörden, dass Asylwerber gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben treffen die der Wahrheit am nächsten kommen (vgl. VwGH 08.04.1987, 85/01/0299; 02.03.1988,86/01/0214, u.a.). Der VwGH geht auch davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250).Dem BAA wird schließlich auch zugestimmt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass der BF nicht bereits in der Erstbefragung, sondern erst bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt von den Anhaltungen seiner Angehörigen in der Türkei gesprochen habe. Der BF habe offensichtlich durch eine Steigerung seines Vorbringens versucht, seiner bis dato aus asylrechtlicher Sicht irrelevanten Fluchtgeschichte mehr Substanz zu verleihen. Insoweit ist nach ständiger Judikatur des VwGH den Angaben des Asylwerbers bei seiner ersten Befragung im Verwaltungsverfahren aber grundsätzlich größere Glaubwürdigkeit beizumessen als dem späteren Vorbringen. Es entspricht nämlich den Erfahrungswerten der entscheidenden Behörden, dass Asylwerber gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben treffen die der Wahrheit am nächsten kommen vergleiche VwGH 08.04.1987, 85/01/0299; 02.03.1988,86/01/0214, u.a.). Der VwGH geht auch davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250).

Letztlich wurde von Seiten des BAA bezüglich der beigebrachten Zeitungsartikel und Internetauszüge richtigerweise erkannt, dass der BF hierin namentlich nicht erwähnt wurde und auch eine Namensgleichheit nicht automatisch ein tatsächliches Verwandtschaftsverhältnis mit ihm belege. Im Übrigen könne nach ständiger Rechtsprechung des VwGH auch aus Maßnahmen, die sich gegen einen Angehörigen richten - sollte man den Ausführungen des BF in diesem Punkt folgen - für sich allein noch nicht auf die Verfolgung eines dieser Familie angehörenden Asylwerbers geschlossen werden (VwGH vom 27.03.1996, Zahl: 95/01/0479 mit weiteren Judikaturhinweisen). Insoweit der BFV anführt, dass die Auseinandersetzungen zwischen den türkischen Sicherheitskräften und der PKK heftig wären, sei anzumerken, dass es sich bei einem Verfolgungstatbestand im Sinne der GFK um Nachteile handeln muss, die den BF persönlich betreffen und nicht etwa um Nachteile anderer. Zudem sei der BF bereits seit etwa sieben Jahren nicht mehr in der Türkei gewesen und könne er somit persönlich keiner Bedrohung ausgesetzt gewesen sein. Aus diesen Artikeln gehe daher lediglich klar hervor, dass es sich um Zusammenstöße zwischen türkischen Soldaten und kurdischen Kämpfern einer als terroristisch eingestuften Organisation handle, wobei Rebellen verletzt und getöteten worden seien. In diesem Zusammenhang sei schließlich darauf hinzuweisen, dass ein Einschreiten staatlicher Behörden nicht als Verfolgung anzusehen ist, weil es sich hierbei um Schritte zur Aufklärung eines allgemein strafbaren Delikts handelt, was keinem der Gründe nach der GFK entspricht (vgl. Erk. d. VwGH vo. 25.5.1994, Zl. 94/20/0053).Letztlich wurde von Seiten des BAA bezüglich der beigebrachten Zeitungsartikel und Internetauszüge richtigerweise erkannt, dass der BF hierin namentlich nicht erwähnt wurde und auch eine Namensgleichheit nicht automatisch ein tatsächliches Verwandtschaftsverhältnis mit ihm belege. Im Übrigen könne nach ständiger Rechtsprechung des VwGH auch aus Maßnahmen, die sich gegen einen Angehörigen richten - sollte man den Ausführungen des BF in diesem Punkt folgen - für sich allein noch nicht auf die Verfolgung eines dieser Familie angehörenden Asylwerbers geschlossen werden (VwGH vom 27.03.1996, Zahl: 95/01/0479 mit weiteren Judikaturhinweisen). Insoweit der BFV anführt, dass die Auseinandersetzungen zwischen den türkischen Sicherheitskräften und der PKK heftig wären, sei anzumerken, dass es sich bei einem Verfolgungstatbestand im Sinne der GFK um Nachteile handeln muss, die den BF persönlich betreffen und nicht etwa um Nachteile anderer. Zudem sei der BF bereits seit etwa sieben Jahren nicht mehr in der Türkei gewesen und könne er somit persönlich keiner Bedrohung ausgesetzt gewesen sein. Aus diesen Artikeln gehe daher lediglich klar hervor, dass es sich um Zusammenstöße zwischen türkischen Soldaten und kurdischen Kämpfern einer als terroristisch eingestuften Organisation handle, wobei Rebellen verletzt und getöteten worden seien. In diesem Zusammenhang sei schließlich darauf hinzuweisen, dass ein Einschreiten staatlicher Behörden nicht als Verfolgung anzusehen ist, weil es sich hierbei um Schritte zur Aufklärung eines allgemein strafbaren Delikts handelt, was keinem der Gründe nach der GFK entspricht vergleiche Erk. d. VwGH vo. 25.5.1994, Zl. 94/20/0053).

Nach Ansicht der erkennenden Richterin finden sich auch noch weitere Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass dem neuen Vorbringen im Rahmen des zweiten Asylverfahrens ein glaubhafter Kern gänzlich fehlt. Beispielsweise behauptet der BF im Zuge des am 27.02.2012 beim BAA eingelangten Schreibens, dass laut dem von ihm vorgelegten Zeitungsartikeln ein Verwandter von ihm am Bein verletzt und zwei weitere Verwandte sogar getötet worden sein (AS 135). Nunmehr ist aber den zusammen mit den Originalartikeln übermittelten deutschen Übersetzungen (AS 161, 162) zu entnehmen, das lediglich eine Person verstorben sei, während sich XXXX in einem kritischen Zustand befinde und XXXX nach einer Fuß-OP noch immer auf der Intensivstation liege. Würde es sich nun tatsächlich um Verwandte des BF handeln, so wäre zu erwarten gewesen, dass dieser - speziell bei Vorliegen von Zeitungsartikeln - korrekte Informationen nennen kann. Insoweit ist davon auszugehen, dass zu diesen Personen kein wirkliches Verwandtschaftsverhältnis existiert und der BF sein konstruiertes Vorbringen auf diese Weise glaubhafter erscheinen lassen wollte.Nach Ansicht der erkennenden Richterin finden sich auch noch weitere Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass dem neuen Vorbringen im Rahmen des zweiten Asylverfahrens ein glaubhafter Kern gänzlich fehlt. Beispielsweise behauptet der BF im Zuge des am 27.02.2012 beim BAA eingelangten Schreibens, dass laut dem von ihm vorgelegten Zeitungsartikeln ein Verwandter von ihm am Bein verletzt und zwei weitere Verwandte sogar getötet worden sein (AS 135). Nunmehr ist aber den zusammen mit den Originalartikeln übermittelten deutschen Übersetzungen (AS 161, 162) zu entnehmen, das lediglich eine Person verstorben sei, während sich römisch 40 in einem kritischen Zustand befinde und römisch 40 nach einer Fuß-OP noch immer auf der Intensivstation liege. Würde es sich nun tatsächlich um Verwandte des BF handeln, so wäre zu erwarten gewesen, dass dieser - speziell bei Vorliegen von Zeitungsartikeln - korrekte Informationen nennen kann. Insoweit ist davon auszugehen, dass zu diesen Personen kein wirkliches Verwandtschaftsverhältnis existiert und der BF sein konstruiertes Vorbringen auf diese Weise glaubhafter erscheinen lassen wollte.

Im Übrigen sind die Schilderungen des BF insofern nicht glaubhaft, als die geplante freiwillige Rückkehr des BF (AS 263) indiziert, dass der BF in Wirklichkeit keine staatliche Verfolgung fürchtet. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass das Vorbringen auch vor dem Länderhintergrund unplausibel erscheint, zumal es in der Türkei keine "Sippenhaft" in dem Sinne gibt, dass Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden. Die nach türkischem Recht aussagepflichtigen Familienangehörigen - etwa von vermeintlichen oder tatsächlichen PKK-Mitgliedern oder Sympathisanten - werden allerdings zu Vernehmungen geladen, z.B. um über den Aufenthalt von Verdächtigen befragt zu werden. Lediglich wenn Ladungen nicht befolgt werden, kann es zur zwangsweisen Vorführung kommen.

Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass der BF bei seiner Erstbefragung im Polizeianhaltezentrum Salzburg noch ganz offen angab, einen Folgeantrag gestellt zu haben, da der Erstantrag negativ entschieden worden sei und er sich nicht vorstellen könne, dass er in die Türkei zurück müsse.

Das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof haben solcherart in Ermangelung zusätzlicher Elemente des Vorbringens des BF, die für die Glaubwürdigkeit sprechen könnten, zu Recht das diesbezügliche im neuerlichen Asylverfahren erbrachte Vorbringen nicht als neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt gewertet. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient demzufolge der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom Bundesasylamt daher rechtsrichtig wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.Das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof haben solcherart in Ermangelung zusätzlicher Elemente des Vorbringens des BF, die für die Glaubwürdigkeit sprechen könnten, zu Recht das diesbezügliche im neuerlichen Asylverfahren erbrachte Vorbringen nicht als neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt gewertet. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient demzufolge der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom Bundesasylamt daher rechtsrichtig wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen.

Im gegenständlichen Asylverfahren wurde somit kein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt im Sinne eines "novum productum" behauptet.

3.2.1.2. Insoweit das Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im Erstverfahren festgehalten wurde, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein "reales Risiko" ergeben habe, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Ebenso wenig kam im Verfahren hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein und darf in diesem Konnex nochmals darauf hingewiesen werden, dass im nunmehrigen (Zweit-)Verfahren keinerlei Umstände hervorgekommen sind (wie etwa eine schwere, lebensbedrohende Krankheit des Beschwerdeführers), welche die Erlassung einer Entscheidung nach § 68 AVG ausschließen würden.3.2.1.2. Insoweit das Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (Paragraph 8, AsylG) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im Erstverfahren festgehalten wurde, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein "reales Risiko" ergeben habe, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Ebenso wenig kam im Verfahren hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein und darf in diesem Konnex nochmals darauf hingewiesen werden, dass im nunmehrigen (Zweit-)Verfahren keinerlei Umstände hervorgekommen sind (wie etwa eine schwere, lebensbedrohende Krankheit des Beschwerdeführers), welche die Erlassung einer Entscheidung nach Paragraph 68, AVG ausschließen würden.

Was die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers betrifft, so ist festzuhalten, dass dieser erstmals in seiner Stellungnahme vom 01.03.2012 indirekt vorbrachte, an einer psychischen Erkrankung zu leiden. Zur medikamentösen Therapie nehme er Cipralex und Domminal zu sich. Im Zuge der ergänzenden Eingabe vom 14.03.2012 präzisierte der BF, dass er frühzeitig wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen worden sei, da er an Albträumen, Schlafstörungen und gelegentlich an paranoiden Zuständen leide. Generell wurden bezüglich dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen aber keine aktuelleren medizinischen Unterlagen nachgereicht.

Insoweit ist davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers soweit wieder hergestellt ist, dass er jedenfalls keiner akuten Behandlungsbedürftigkeit in Österreich unterliegt und auch keine schwere, lebensbedrohende Erkrankung gegeben ist. Würde beim Beschwerdeführer nämlich tatsächlich in Österreich eine dringende Behandlungsbedürftigkeit wegen einer schweren Erkrankung bestehen, so könnte wohl davon ausgegangen werden, dass er diese im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht dem Asylgerichtshof mitgeteilt bzw. entsprechende ärztliche Befundberichte in Vorlage gebracht hätte.

Unabhängig vom Umstand, ob der Beschwerdeführer bereits im Vorverfahren an einer psychischen Erkrankung gelitten hat oder nicht, ist den Angaben des BF jedenfalls eine vor kurzer Zeit aufgetretene psychische Erkrankung zu entnehmen.

Es kann jedoch auch betreffend eines Refoulementschutzes keine positive Entscheidungsprognose getroffen werden, dies aus folgenden Gründen:

Wie den aktuellen vom BAA und der erkennenden Richterin herangezogenen Länderfeststellungen entnommen werden kann, ist auch die medizinische Versorgung in der Türkei gewährleistet.

Nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art 3 EMRK und Krankheiten wäre eine Rückführung in die Türkei dann nicht zulässig, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine real existenzbedrohende Situation drohen würde.Nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten wäre eine Rückführung in die Türkei dann nicht zulässig, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine real existenzbedrohende Situation drohen würde.

Diesbezüglich ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).Diesbezüglich ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Hinsichtlich schwerer psychischer Erkrankungen wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung ist nach dieser Rechtsprechung die erforderliche Schwere solange nicht erreicht, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist. Die lediglich fallweise oder aber auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken indizieren eine fehlende Gravität der Erkrankung.

Mentaler Stress, der durch eine Abschiebungsentscheidung hervorgerufen wird, rechtfertigt nicht die Abstandnahme von der Effektuierung dieser Entscheidung. Auch wenn eine akute Selbstmordgefahr besteht, ist der Vertragsstaat nicht dazu verpflichtet, von der Durchführung der Abschiebung Abstand zu nehmen, wenn konkrete Maßnahmen getroffen werden, um einen Selbstmord zu verhindern.

Nach den getroffenen Feststellungen ist somit jedenfalls das Vorliegen einer im Sinne der zitierten Rechtsprechung des EGMR ausreichenden medizinischen Grundversorgung in der Türkei zu bejahen.

Wie bereits im angefochtenen Bescheid ausgeführt wurde, ist beim Beschwerdeführer überdies auch keine schwere, lebensbedrohende Erkrankung erkennbar ist, zumal er lediglich eine medikamentöse Therapie erhielt, sich im Verfahren keine Hinweise auf stationäre Aufenthalte in einer psychiatrischen Abteilung ergaben und er keine medizinischen Befunde in Vorlage bringen konnte. Im Übrigen fühlte er sich sowohl bei der Erstbefragung am 14.02.2012 als auch bei der Ersteinvernahme am 17.02.2012 körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen.

Es kann daher zum derzeitigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass im Falle einer Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat auf Grund seiner psychischen Erkrankung eine Verletzung des Art 3 EMRK droht.Es kann daher zum derzeitigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass im Falle einer Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat auf Grund seiner psychischen Erkrankung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK droht.

Da letztlich auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, da sich die allgemeine Situation in der Türkei in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesasylamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

3.2.1.3. Hinsichtlich der in der Stellungnahme vom 01.03.2012 gestellten Anträge auf Einvernahme der Mutter des BF und des Bürgermeisters des Dorfes XXXX bezüglich des neu erstatteten Vorbringens ist dem BAA zuzustimmen, dass aus zahlreichen Asylverfahren bekannt ist, dass solche Aussagen Gefälligkeitshandlungen von Vertrauenspersonen darstellen und deren Beweiskraft insoweit zu hinterfragen ist. Letztlich ist festzuhalten, dass eine nähere Prüfung des Vorbringens sowie Erkundigungen im Heimatland des Beschwerdeführers aufgrund der zuvor getroffenen Ausführungen jedenfalls ins Leere gehen müssen.3.2.1.3. Hinsichtlich der in der Stellungnahme vom 01.03.2012 gestellten Anträge auf Einvernahme der Mutter des BF und des Bürgermeisters des Dorfes römisch 40 bezüglich des neu erstatteten Vorbringens ist dem BAA zuzustimmen, dass aus zahlreichen Asylverfahren bekannt ist, dass solche Aussagen Gefälligkeitshandlungen von Vertrauenspersonen darstellen und deren Beweiskraft insoweit zu hinterfragen ist. Letztlich ist festzuhalten, dass eine nähere Prüfung des Vorbringens sowie Erkundigungen im Heimatland des Beschwerdeführers aufgrund der zuvor getroffenen Ausführungen jedenfalls ins Leere gehen müssen.

3.2.1.4. Die Beschwerde war somit hinsichtlich Spruchpunkt I abzuweisen.3.2.1.4. Die Beschwerde war somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins abzuweisen.

3.3. Auch der Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist im Ergebnis zutreffend. Dies aus folgenden Erwägungen:3.3. Auch der Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) ist im Ergebnis zutreffend. Dies aus folgenden Erwägungen:

3.3.1. Gemäß § 10 Abs 1 Ziffer 1 AsylG idF 38/2011 ist die Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.3.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG in der Fassung 38 aus 2011, ist die Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Gemäß § 10 Absatz 2 ist die Ausweisung unzulässig wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 ist die Ausweisung unzulässig wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehen Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.). Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehen Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.). Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

3.3.2. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.3.3.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).

3.3.3. Durch die Verehelichung des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin am 10.04.2012 kam es jedenfalls zu einer wesentlichen Sachverhaltsänderung, in deren Lichte festzustellen ist, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in die Türkei nunmehr einen Eingriff in das durch Art 8 MRK geschützte Recht auf Familienleben darstellt.3.3.3. Durch die Verehelichung des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin am 10.04.2012 kam es jedenfalls zu einer wesentlichen Sachverhaltsänderung, in deren Lichte festzustellen ist, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in die Türkei nunmehr einen Eingriff in das durch Artikel 8, MRK geschützte Recht auf Familienleben darstellt.

Was die Beziehung zur Ehegattin des Beschwerdeführers betrifft, so ist wie folgt auszuführen: Der Beschwerdeführer führt gemäß eigenen Angaben seit etwa drei Jahren eine Beziehung mit einer Österreicherin und hat er diese auch am 10.04.2012 geehelicht. Der Beschwerdeführer gab auch zu Protokoll, dass er hauptsächlich bei seiner nunmehrigen Ehegattin gelebt habe. Allerdings hat eine Nachschau im ZMR bislang keine gemeinsame Wohnsitznahme der Ehepartner ergeben, wobei sich der BF diesbezüglich im Rechtsmittelschriftsatz damit rechtfertigt, dass die Wohnungsgenossenschaft (GSWB) einer Anmeldung seiner Person nicht zugestimmt habe. Was den Sohn der Ehegattin betrifft, so ist zunächst festzustellen, dass dieser bereits sechszehn Jahre alt ist. Im Übrigen handelt es sich beim BF nicht um dessen leiblichen Vater und kann es zu einer Intensivierung dieser Beziehung jedenfalls erst in den letzten drei Jahren gekommen sein. Mag der Jugendliche auch an einem Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom leiden und vor einigen Monaten eine Lehrstelle erhalten haben, so ist fraglich, ob die vom BF genannten gemeinsamen Sport- und Freizeitaktivitäten ausreichen, um die von der Judikatur geforderte Intensität bezüglich einer Art. 8 EMRK-relevanten Beziehung belegen zu können, zumal es auch hier an der gemeinsamen Wohnsitznahme mangelt. Dennoch ist im Zweifel zu Gunsten des Beschwerdeführers von einem schützenswerten Familienleben auszugehen.Was die Beziehung zur Ehegattin des Beschwerdeführers betrifft, so ist wie folgt auszuführen: Der Beschwerdeführer führt gemäß eigenen Angaben seit etwa drei Jahren eine Beziehung mit einer Österreicherin und hat er diese auch am 10.04.2012 geehelicht. Der Beschwerdeführer gab auch zu Protokoll, dass er hauptsächlich bei seiner nunmehrigen Ehegattin gelebt habe. Allerdings hat eine Nachschau im ZMR bislang keine gemeinsame Wohnsitznahme der Ehepartner ergeben, wobei sich der BF diesbezüglich im Rechtsmittelschriftsatz damit rechtfertigt, dass die Wohnungsgenossenschaft (GSWB) einer Anmeldung seiner Person nicht zugestimmt habe. Was den Sohn der Ehegattin betrifft, so ist zunächst festzustellen, dass dieser bereits sechszehn Jahre alt ist. Im Übrigen handelt es sich beim BF nicht um dessen leiblichen Vater und kann es zu einer Intensivierung dieser Beziehung jedenfalls erst in den letzten drei Jahren gekommen sein. Mag der Jugendliche auch an einem Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom leiden und vor einigen Monaten eine Lehrstelle erhalten haben, so ist fraglich, ob die vom BF genannten gemeinsamen Sport- und Freizeitaktivitäten ausreichen, um die von der Judikatur geforderte Intensität bezüglich einer Artikel 8, EMRK-relevanten Beziehung belegen zu können, zumal es auch hier an der gemeinsamen Wohnsitznahme mangelt. Dennoch ist im Zweifel zu Gunsten des Beschwerdeführers von einem schützenswerten Familienleben auszugehen.

3.3.4. Der Beschwerdeführer hält sich im Übrigen seit November 2005, also seit mittlerweile 6 1/2 Jahren, in Österreich auf. Bereits aufgrund dieser Aufenthaltsdauer ist auch vom Vorliegen eines relevanten Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen, zumal der BF laut eigenen Angaben auch viele Österreicher kenne und engen Kontakt zu den Brüdern seiner Ehegattin pflege.

Durch die Ausweisung des Beschwerdeführers wird daher in Art 8 EMRK eingegriffen.Durch die Ausweisung des Beschwerdeführers wird daher in Artikel 8, EMRK eingegriffen.

Ob dieser - gesetzlich vorgesehene - Eingriff auch zulässig ist, ist somit im Rahmen einer Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung einerseits und den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich andererseits zu ermitteln.

3.3.5. Es ist daher eine Gesamtbetrachtung der Integration des Fremden, der sich seit November 2005 im Bundesgebiet aufhält, vorzunehmen und dabei die Judikatur des VwGH (hier insbesondere das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479) und des VfGH (etwa B 328/07 vom 29.9.2007, B 1150/07 vom. 29.9.2007, B 16/08 vom 5.3.2008, B 61/08 vom 5.2.2008, B 1032/07 vom 13.3.2008, B 1859-1863/07 vom 5.3.2008 und B 1918/07 vom 5.3.2008) zu beachten.

Für das Überwiegen der Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich wegen seines Privat- und Familienlebens bzw. gegen das Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Fremdenpolizei und eines geordneten Zuwanderungswesens spricht sein etwa sechseinhalbjähriger Aufenthalt in Österreich. Positiv zu berücksichtigen ist weiters das Vorhandensein eines gewissen Freundeskreises einschließlich seiner Ehegattin sowie deren Sohnes, die angeführten Einstellungszusagen und das Beherrschen der deutschen Sprache.

Für das Überwiegen der Interessen am Verbleib in Österreich sprechen weiters seine bisherige Unbescholtenheit und das Fehlen von schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen. Diese Interessen des Beschwerdeführers werden jedoch bereits dadurch erheblich gemindert, dass sein Aufenthalt lediglich auf zwei - wie sich im Verfahren zeigte - unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist, (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers nämlich wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).

Für die öffentlichen Interessen an der Ausweisung des Beschwerdeführers spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer diesen mehrjährigen Aufenthalt durch die mehrmalige Asylantragstellung selbst verursacht hat, weswegen ihm diese Dauer auch anzulasten ist. Bereits mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 09.08.2011, GZ: E3 304.882-1/2008-7E wurde die Beschwerde gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 129/2004 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl 38/2011 als unbegründet abgewiesen und erwuchs dieses Erkenntnis am 13.08.2011 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer ist der Aufforderung zur Rückkehr in die Türkei nicht nachgekommen und hat sich bis zur neuerlichen Asylantragstellung im Februar 2012 rechtswidrig in Österreich aufgehalten. Durch seine neuerliche Asylantragstellung hat er sein Asylverfahren weiter verschleppt und ist ihm die Verfahrensdauer folglich anzulasten. Ferner spricht für die öffentlichen Interessen der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit November 2005 kein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht in Österreich hatte und abgesehen von seiner Gattin keine Verwandten in Österreich hat. Die Eingehung einer Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin kann nicht als Beleg für eine nachhaltige Integration in die österreichische Gesellschaft gewertet werden; dies insbesondere unter Beachtung des Umstandes, dass der BF die Ehe erst am 10.04.2012 geschlossen hat, diese Ehe sohin erst seit ca. eineinhalb Monaten besteht und deshalb eine besondere Intensität der familiären Bindung nicht erkannt werden kann. Auch hat eine ZMR-Abfrage keine gemeinsame Wohnsitznahme der Ehepartner ergeben.Für die öffentlichen Interessen an der Ausweisung des Beschwerdeführers spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer diesen mehrjährigen Aufenthalt durch die mehrmalige Asylantragstellung selbst verursacht hat, weswegen ihm diese Dauer auch anzulasten ist. Bereits mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 09.08.2011, GZ: E3 304.882-1/2008-7E wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen und erwuchs dieses Erkenntnis am 13.08.2011 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer ist der Aufforderung zur Rückkehr in die Türkei nicht nachgekommen und hat sich bis zur neuerlichen Asylantragstellung im Februar 2012 rechtswidrig in Österreich aufgehalten. Durch seine neuerliche Asylantragstellung hat er sein Asylverfahren weiter verschleppt und ist ihm die Verfahrensdauer folglich anzulasten. Ferner spricht für die öffentlichen Interessen der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit November 2005 kein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht in Österreich hatte und abgesehen von seiner Gattin keine Verwandten in Österreich hat. Die Eingehung einer Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin kann nicht als Beleg für eine nachhaltige Integration in die österreichische Gesellschaft gewertet werden; dies insbesondere unter Beachtung des Umstandes, dass der BF die Ehe erst am 10.04.2012 geschlossen hat, diese Ehe sohin erst seit ca. eineinhalb Monaten besteht und deshalb eine besondere Intensität der familiären Bindung nicht erkannt werden kann. Auch hat eine ZMR-Abfrage keine gemeinsame Wohnsitznahme der Ehepartner ergeben.

Soweit der BF über private und familiäre Bindungen in Österreich verfügt, ist darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Abschiebung in die Türkei gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der BF hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahe stehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten.

Gegen das Überwiegen der Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich wegen seines Privat- und Familienlebens bzw. für das Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Fremdenpolizei und eines geordneten Zuwanderungswesens spricht überdies, dass der Fremde als Asylwerber in Österreich bleiben wollte, obwohl ihm keine Verfolgung gedroht hat und er daher wissen musste, dass sein Verbleib zeitlich befristet ist. Weiters spricht für die öffentlichen Interessen der Umstand, dass der Beschwerdeführer niemals ein anderes als ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich hatte und derzeit eine besondere soziale Verwurzelung - insbesondere im Berufsleben - nicht zu erkennen ist. Während seines etwa sechseinhalbjährigen Aufenthalts war der Beschwerdeführer - mit Ausnahme von drei Monaten als Abwäscher - nicht berufstätig, sondern lebte von Sozialleistungen und der Unterstützung seiner Gattin. Es kam auch ansonsten kein Sachverhalt zum Vorschein, wonach sich der BF in besonderem Maße am sozialen Leben in Österreich beteiligt bzw. engagiert, sodass er im Falle der Ausweisung eine nicht mehr zu schließende Lücke hinterlassen würde und wurden von Seiten des BF auch keinerlei entsprechende Bescheinigungsmittel beigebracht, durch welche ein besonderer Grad der Integration in Österreich belegt hätte werden können. Allfällige freundschaftliche Beziehungen bzw. die Eheschließung sind jedenfalls zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich der Beschwerdeführer seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst gewesen war. Der Beschwerdeführer brachte vor, seine Ehegattin vor rund drei Jahren kennengelernt zu haben. Dem Beschwerdeführer wurde aber bereits im August 2006 im Erstverfahren die negative Asylentscheidung des BAA zugestellt und musste ihm insoweit seine prekäre aufenthaltsrechtliche Stellung bewusst sein. Weiters verbrachte der Beschwerdeführer sein Leben bis zum Alter von ca. 24 Jahren in der Türkei, wurde dort sozialisiert und spricht die türkische Sprache. Es ist davon auszugehen, dass in der Türkei Bezugspersonen des Beschwerdeführers in Form eines Freundschafts- oder Bekanntenkreises existieren, da nichts darauf hindeutet, dass der BF vor seiner Ausreise in totaler Isolation gelebt hätte. Außerdem leben ein Großteil seiner Familienangehörigen, insbesondere seine Mutter, drei Schwestern und mehrere Halbgeschwister, in der Türkei. Es deutet jedenfalls nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in dessen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Zum Überwiegen der öffentlichen Interessen des Staates an der Ausweisung und der Zulässigkeit des Eingriffes in das Privatleben siehe insbesondere VwGH 28.2.2008, 2007/18/0264 (öffentliches Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens), VwGH 14.6.2007, 2007/18/0278 (öffentliches Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften), VwGH 22.11.2007, 2007/21/0317; 25.9.2007, 2007/18/0673 (illegale Einreise und unrechtmäßiger Aufenthalt), VwGH 29.1.2008, 2007/18/0400; 22.11.2007, 2007/21/0406 (wirtschaftliches Wohl - mittellose Personen) sowie EGMR 18.2.1991, Moustaquim, 12.313/86 (Ausweisung straffälliger Fremder).

Es wird nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer mittlerweile rund sechseinhalb Jahre in Österreich befindet, jedoch wurde - wie zuvor dargestellt - ein besonderes Maß an Integration nicht dargetan.

Zur Zulässigkeit der Ausweisung trotz langjährigem Aufenthalt in Österreich und mangelnder Integration in Österreich ist insbesondere auf folgende höchstgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen: VwGH 17.11.2005, 2005/21/0370 (7-jähriger Aufenthalt mit "nicht stark ausgeprägter Integration" - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0348 (5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 3.7.2007, 2007/18/0361(5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 26.9.2007, 2006/21/0288 (7-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (8-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0416 (4-jähriger Aufenthalt - "kein individuelles Bleiberecht" - Ausweisung zulässig), VwGH 28.2.2008, 2008/18/0087 (eineinhalbjähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 18.5.2007, 2007/18/0136 (11-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt (von insgesamt 15 Jahren) - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (4-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt nach 4-jährigem Asylverfahren - Ausweisung zulässig), VfGH 29.9.2007, B 1150/07, EuGRZ 2007, 728 (11-jähriger Aufenthalt, zwei Scheinehen, zwei Asylanträge - Ausweisung zulässig).

Im Besonderen ist hier noch auf die folgenden aktuellen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, die jeweils auf einem ähnlich gelagerten Sachverhalt - wie jenen des BF - beruhen. Trotz langjährigem Aufenthalt wurde auch hier seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit der Ausweisung bejaht: VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis; mit Rechtsstellung eines anerkannten Flüchtlings gerechnet; keinerlei Unterstützung im Herkunftsstaat zu erwarten), VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (etwa siebenjähriger Aufenthalt;

Berufstätigkeit; ein Jahr lang eheliche Gemeinschaft mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; Unterkunft;

Krankenversicherungsschutz; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen; andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; Berufstätigkeit; Erlernen der deutschen Sprache; Freundes- und Bekanntenkreis; Verwandte in Österreich;

Unbescholtenheit; kaum bzw. keinen Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse;

Unbescholtenheit; beruflich integriert; Zeitungsausträger), VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 (rund siebenjähriger Aufenthalt;

selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises; Deutschkenntnisse;

Unbescholtenheit), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (fast achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt;

Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; beabsichtigte Eheschließung mit öst. Staatsbürgerin; Sohn in Ö geboren; perfekte Deutschkenntnisse;

Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen;

Unbescholtenheit; Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat; arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Freundes- und Bekanntenkreis; Unbescholtenheit; wirtschaftlicher Neubeginn; keine berufliche Integration), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit;

Lebensunterhalt finanziert; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse; im Heimatland keine Existenzgrundlage;

eingeschränkte Bindungen zum Heimatland; sozial integriert).

Schließlich wird dem BAA zugestimmt, wonach auch zu berücksichtigen ist, dass das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, insbesondere seine derzeitige Ehe oder freundschaftliche Beziehungen, in einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich der BF des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, da sein Aufenthalt stets auch zwei - wie sich im Verfahren zeigte - unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Schließlich wird dem BAA zugestimmt, wonach auch zu berücksichtigen ist, dass das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, insbesondere seine derzeitige Ehe oder freundschaftliche Beziehungen, in einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich der BF des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, da sein Aufenthalt stets auch zwei - wie sich im Verfahren zeigte - unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).

3.3.6. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 8.4.2008, NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich, hinzuweisen.

Darin erachtete es der EGMR im Fall einer Asylwerberin, deren Verfahren insgesamt bereits rund 10 Jahre dauerte - die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann - nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche sie während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSd Art. 8 EMRK darzustellen geeignet ist. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die BF im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der BF nach Uganda würde daher keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen.Darin erachtete es der EGMR im Fall einer Asylwerberin, deren Verfahren insgesamt bereits rund 10 Jahre dauerte - die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann - nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche sie während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSd Artikel 8, EMRK darzustellen geeignet ist. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die BF im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der BF nach Uganda würde daher keine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen.

Weiters ist auf folgende aktuelle Entscheidung des EGMR hinzuweisen:

In einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen, hatte ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der BF zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Art 8 EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.In einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen, hatte ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der BF zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.

3.3.7. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies folgendes:

Der Beschwerdeführer hält sich zwar seit November 2005, also seit rund sechseinhalb Jahren, in Österreich auf, jedoch stützte sich sein Aufenthalt lediglich auf seine zwei Asylanträge und war damit stets ungewiss, was dem Beschwerdeführer auch bewusst sein musste (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).Der Beschwerdeführer hält sich zwar seit November 2005, also seit rund sechseinhalb Jahren, in Österreich auf, jedoch stützte sich sein Aufenthalt lediglich auf seine zwei Asylanträge und war damit stets ungewiss, was dem Beschwerdeführer auch bewusst sein musste vergleiche Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

In diesem Zeitraum ist auch sein Privat- und Familienleben entstanden. Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).In diesem Zeitraum ist auch sein Privat- und Familienleben entstanden. Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).

Wenngleich nicht verkannt wird, dass sich der Beschwerdeführer rund sechseinhalb Jahre in Österreich aufhält und die deutsche Sprache gut beherrscht, kann auch nicht von einer besonders ausgeprägten Integration, wie sie etwa in anderen Fällen vorliegt, gesprochen werden.

3.3.8. Abschließend ist anzuführen, dass vom Beschwerdeführer keine konkreten Umstände vorgebracht wurden, die ein Privat- und Familienleben in seinem Herkunftsstaat unmöglich machen würden. Die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens ist auch grundsätzlich durch gegenseitige Besuche (vgl. z.B. EGMR im Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) möglich und zumutbar. Es wurde weder in der Beschwerde noch in einem späteren Schriftsatz ein anderweitiger und relevanter Sachverhalt betreffend Privat- und Familienleben geltend gemacht. Der VwGH geht in ständiger Rechtsprechung aber davon aus, dass ungeachtet des Grundsatzes der Amtswegigkeit des Verfahrens die Parteien auch eine Mitwirkungspflicht trifft, was insbesondere dann gilt, wenn der amtswegigen Ermittlung von Sachverhalten Grenzen gesetzt sind (Putzer-Rohrböck "Asylrecht", Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, RZ 320 mit Judikaturhinweisen). Somit wäre der Beschwerdeführer gegebenenfalls zu einem entsprechenden Vorgehen im Rahmen der Mitwirkungspflicht verhalten gewesen, sind doch dem persönlichen Bereich des Beschwerdeführers zugehörige Sachverhalte für die Behörde [das Gericht] nicht ohne entsprechendes Vorbringen erkennbar (VwGH 30.1.2001, 2000/18/0001; VwGH 14.2.2002, 99/18/0199; 24.4.2001, 98/21/0399).3.3.8. Abschließend ist anzuführen, dass vom Beschwerdeführer keine konkreten Umstände vorgebracht wurden, die ein Privat- und Familienleben in seinem Herkunftsstaat unmöglich machen würden. Die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens ist auch grundsätzlich durch gegenseitige Besuche vergleiche z.B. EGMR im Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) möglich und zumutbar. Es wurde weder in der Beschwerde noch in einem späteren Schriftsatz ein anderweitiger und relevanter Sachverhalt betreffend Privat- und Familienleben geltend gemacht. Der VwGH geht in ständiger Rechtsprechung aber davon aus, dass ungeachtet des Grundsatzes der Amtswegigkeit des Verfahrens die Parteien auch eine Mitwirkungspflicht trifft, was insbesondere dann gilt, wenn der amtswegigen Ermittlung von Sachverhalten Grenzen gesetzt sind (Putzer-Rohrböck "Asylrecht", Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, RZ 320 mit Judikaturhinweisen). Somit wäre der Beschwerdeführer gegebenenfalls zu einem entsprechenden Vorgehen im Rahmen der Mitwirkungspflicht verhalten gewesen, sind doch dem persönlichen Bereich des Beschwerdeführers zugehörige Sachverhalte für die Behörde [das Gericht] nicht ohne entsprechendes Vorbringen erkennbar (VwGH 30.1.2001, 2000/18/0001; VwGH 14.2.2002, 99/18/0199; 24.4.2001, 98/21/0399).

3.3.9. Somit kommt die erkennende Richterin - wie bereits das Bundesasylamt - zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen und der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers jedenfalls notwendig und auch verhältnismäßig ist.

3.3.10. Was den Hinweis des BF auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache XXXX u.a. gg. Österreich vom 15.11.2011 betrifft, so lässt sich hieraus kein Aufenthaltsrecht für den BF ableiten.3.3.10. Was den Hinweis des BF auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache römisch 40 u.a. gg. Österreich vom 15.11.2011 betrifft, so lässt sich hieraus kein Aufenthaltsrecht für den BF ableiten.

Im vorliegenden Fall ergab sich - unter Bezugnahme auf die vom BF gemachten Angaben - dass der Beschwerdeführer seit ungefähr drei Jahren mit seiner nunmehrigen Ehegattin, welche er am 10.04.2012 geheiratet hat, die österreichische Staatsangehörige ist, in einem gemeinsamen Haushalt lebt.

Zunächst ist anzumerken, dass zwar vordergründig die Personenfreizügigkeit innerhalb der EU (Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten) zu greifen scheint, da es sich bei der Gattin des Beschwerdeführers um eine österreichische Staatsangehörige und somit um eine Unionsbürgerin handelt.

Gemäß Art. 3 Abs. 1 dieser FreizügigkeitsRL gilt diese für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinn des Art. 2 Z 2 der FreizügigkeitsRL, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.Gemäß Artikel 3, Absatz eins, dieser FreizügigkeitsRL gilt diese für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinn des Artikel 2, Ziffer 2, der FreizügigkeitsRL, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.

Da im vorliegenden Fall jedoch keinerlei Auslandsbezug (mangels eines Freizügigkeitssachverhaltes in Bezug auf die österreichische Ehegattin des Beschwerdeführers) und damit kein Anwendungsfall der Richtlinien EU 2004/38 (und 2003/86) vorliegt, kann sich der Beschwerdeführer nicht auf ein Aufenthaltsrecht gestützt auf die FreizügigkeitsRL in Österreich berufen, weshalb auch nicht weiter darauf einzugehen war.

Nun wurde durch das vom BFV zitierte Urteil bezüglich ähnlich gelagerter Fälle wie jenen des BF klargestellt, dass das Unionsrecht und insbesondere dessen Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, einem Drittstaatsangehörigen den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zu verweigern, wenn dieser Drittstaatsangehörige dort zusammen mit einem Familienangehörigen wohnen möchte, der Unionsbürger ist, sich in diesem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aufhält und nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, sofern eine solche Weigerung nicht dazu führt, dass dem betreffenden Unionsbürger der tatsächliche Genuss des

Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird (EuGH 15.11.2011, Rs C-256/11, XXXX ua gg. Österreich).Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird (EuGH 15.11.2011, Rs C-256/11, römisch 40 ua gg. Österreich).

Daher ist zu prüfen, ob eine Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet dazu führt, dass der Gattin des BF der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird.

Entscheiden hierbei ist, dass sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats, dem er angehört, zu verlassen, sondern das Gebiet der Union als Ganzes. Infolgedessen rechtfertigt die bloße Tatsache, dass es für einen Staatsbürger eines Mitgliedstaats aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Familienangehörige, die nicht die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats besitzen, mit ihm zusammen im Gebiet der Union aufhalten können, für sich genommen nicht die Annahme, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, wenn kein Aufenthaltsrecht gewährt würde.

Von einem derartigen de-facto Zwang kann nun im gegenständlichen Fall keinesfalls ausgegangen werden, zumal der Sachverhalt auch nicht mit dem vom EuGH in der Rechtssache XXXX, Urteil vom 08.03.2011, C-34/09, entschiedenen vergleichbar ist, da die Gattin des Beschwerdeführers und deren Sohn bei einer Ausweisung des BF nicht praktisch gezwungen wären, als Unionsbürger die Union zu verlassen, weil die Gattin des BF - auf Grund dessen Arbeitslosigkeit - bereits jetzt für sich und ihren Sohn den Lebensunterhalt durch eine Tätigkeit als Verkäuferin bei einer Lebensmittelfirma allein bestreitet.Von einem derartigen de-facto Zwang kann nun im gegenständlichen Fall keinesfalls ausgegangen werden, zumal der Sachverhalt auch nicht mit dem vom EuGH in der Rechtssache römisch 40 , Urteil vom 08.03.2011, C-34/09, entschiedenen vergleichbar ist, da die Gattin des Beschwerdeführers und deren Sohn bei einer Ausweisung des BF nicht praktisch gezwungen wären, als Unionsbürger die Union zu verlassen, weil die Gattin des BF - auf Grund dessen Arbeitslosigkeit - bereits jetzt für sich und ihren Sohn den Lebensunterhalt durch eine Tätigkeit als Verkäuferin bei einer Lebensmittelfirma allein bestreitet.

Damit bleibt - dieser EuGH-Entscheidung folgend - zu klären, ob auf anderen Grundlagen, insbesondere aufgrund des Rechts auf Schutz des Familienlebens, ein Aufenthaltsrecht nicht verweigert werden darf. Dazu kann im gegenständlichen Fall bezüglich Art 8 EMRK (entspricht Art 7 Grundrechtecharta) auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, wonach sich im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine Anhaltspunkte ergeben haben, die bei einer Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK zur Annahme einer Verletzung des Privat- und Familienlebens und somit zu einer Unzulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat führen würden. Es ist letztlich in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer jederzeit die Möglichkeit offen steht - wobei ihm diese Möglichkeit auch zumutbar ist -, von der Türkei aus seinen Aufenthalt in Österreich aufgrund seiner Heirat mit einer österreichischen Staatsbürgerin im Rahmen der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zu legalisieren. Im Übrigen brachte der BF bereits in Österreich einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung - beschränkt aus humanitären Gründen ein.Damit bleibt - dieser EuGH-Entscheidung folgend - zu klären, ob auf anderen Grundlagen, insbesondere aufgrund des Rechts auf Schutz des Familienlebens, ein Aufenthaltsrecht nicht verweigert werden darf. Dazu kann im gegenständlichen Fall bezüglich Artikel 8, EMRK (entspricht Artikel 7, Grundrechtecharta) auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, wonach sich im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine Anhaltspunkte ergeben haben, die bei einer Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK zur Annahme einer Verletzung des Privat- und Familienlebens und somit zu einer Unzulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat führen würden. Es ist letztlich in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer jederzeit die Möglichkeit offen steht - wobei ihm diese Möglichkeit auch zumutbar ist -, von der Türkei aus seinen Aufenthalt in Österreich aufgrund seiner Heirat mit einer österreichischen Staatsbürgerin im Rahmen der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zu legalisieren. Im Übrigen brachte der BF bereits in Österreich einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung - beschränkt aus humanitären Gründen ein.

Daher besteht für den Beschwerdeführer kein aus Art. 20 AEUV ableitbares Aufenthaltsrecht.Daher besteht für den Beschwerdeführer kein aus Artikel 20, AEUV ableitbares Aufenthaltsrecht.

3.3.11. Da im gegenständlichen Verfahren die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vorliegt, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die die Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht noch eine familiäre oder private Beziehung, die eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirken könnten (§ 10 Abs. 2 leg. cit) sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (§ 10 Abs. 3 leg cit), war auch der Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt.3.3.11. Da im gegenständlichen Verfahren die Voraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vorliegt, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die die Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht noch eine familiäre oder private Beziehung, die eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirken könnten (Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit) sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (Paragraph 10, Absatz 3, leg cit), war auch der Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt.

3.4. Aufgrund der getätigten Ausführungen war die Beschwerde unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen in allen Spruchpunkten abzuweisen.

4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gem. § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben.4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben.

Schlagworte

Ausweisung, Deutschkenntnisse, Ehe, EMRK, Identität der Sache, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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