Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E9 420.230-1/2011-8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. Leitner als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. unbekannt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2011, FZ. 10 10.966-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. Leitner als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. unbekannt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2011, FZ. 10 10.966-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs 1 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I 38/2011 abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf internationalen Schutz wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, abgewiesen.
II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs 6 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I 38/2011 abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf internationalen Schutz wird bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, abgewiesen.
III. Gemäß § 10 Abs 1 Z 2, § 8 Abs 6 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I 38/2011 wird die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, wird die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: bP) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 22.11.2010 beim Bundesasylamt (kurz: BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: bP) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 22.11.2010 beim Bundesasylamt (kurz: BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab sie im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache im Wesentlichen an sie sei eine Staatsangehörige von Aserbaidschan, sie sei XXXX geboren und gehöre der aserbaidschanischen Volksgruppe (AS 7, 11) an. Sie sei christlichen Glaubens. Sie spreche lediglich die russische Sprache, welche auch ihre Muttersprache sei.Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab sie im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache im Wesentlichen an sie sei eine Staatsangehörige von Aserbaidschan, sie sei römisch 40 geboren und gehöre der aserbaidschanischen Volksgruppe (AS 7, 11) an. Sie sei christlichen Glaubens. Sie spreche lediglich die russische Sprache, welche auch ihre Muttersprache sei.
Sie habe einen "Inlandsreisepass" besessen, welcher ihr von der "Miliz" 1989 weggenommen worden sei.
Zur Begründung des Asylantrages gab sie im Wesentlichen an, dass es 1988 zwischen Aserbaidschanern und Armeniern Krieg gegeben habe. Häuser von Armeniern seien in Aserbaidschan gekennzeichnet worden und Killerkommandos hätten die darin befindlichen Leute umgebracht. Ihr Vater habe sie damals unter Matratzen versteckt. Zu diesem Zeitpunkt sei ihr auch der Pass weggenommen worden. Sie könne sich deshalb nirgends mehr anmelden. Da ihre Familie umgebracht worden sei, sie keinen Pass mehr besitze, habe sie von einem Ort zum anderen ziehen müssen. Niemand wolle sie. Die russische Armee sei damals zur Rettung der armenischen Bevölkerung zu spät gekommen. Sie sei damals nach Russland gekommen. Sie habe schon früher flüchten wollen. Dies sei jedoch nicht möglich gewesen, da sie keine Arbeit bekommen habe und ihr das Geld für die Reise gefehlt habe. Vor ca. 3 Jahren sei ihr von Aserbaidschanern angeboten worden in einem Bordell zu arbeiten, was sie aber abgelehnt habe, weshalb sie Repressalien ausgesetzt gewesen sei.
Am 3.1.2011 wurde die bP beim BAA einvernommen (Auszug aus der Niederschrift):
[...]
F.: Haben Sie irgendwo außerhalb von Österreich um Asyl angesucht.
A.: Nein.
F.: Wie geht es Ihnen gesundheitlich.
A.: Naja, nicht so gut. Ich nehme Beruhigungstabletten und Tabletten gegen Magenbeschwerden. Die Tabletten gegen Magenbeschwerden nehme ich zwei Mal täglich und die Beruhigungstabletten täglich vor dem Einschlafen.
F.: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie.
A.: Ich habe von einem Krankenhaus in XXXX die Medikamente erhalten, das war am 27.12.2010.A.: Ich habe von einem Krankenhaus in römisch 40 die Medikamente erhalten, das war am 27.12.2010.
F.: Befinden Sie sich in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung.
A.: Nein.
F.: Sind sie einvernahmefähig. Sind Sie geistig und körperlich in der Lage heute die Einvernahme durchzuführen.
A.: Ja.
F.: Können Sie die lateinische Schrift lesen.
A.: Ja.
F.: Können Sie mittlerweile Deutsch.
A.: Nein, aber ich besuche einen Kurs.
F.: Welche Sprachen sprechen Sie.
A.: Nur russisch.
F.: Warum sprechen Sie kein Azeri. Sie haben bis zu Ihrem 17. Lebensjahr in Aserbaidschan gelebt, haben dort die Schule besucht.
A.: Ich habe eine russische Schule besucht. Armenier gingen in russische Schulen.
F.: Haben Sie mit ihren Eltern armenisch gesprochen.
A.: Ja, und russisch. Mein Vater hat mir die armenische Schrift beigebracht.
F.: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei.
A.: Ja, ich spreche russisch und bin damit einverstanden, dass die Einvernahme heute in der russischen Sprache durchgeführt wird.
Ich wurde darauf aufmerksam gemacht, dass ich jederzeit bei Verständigungsschwierigkeiten beim Dolmetscher rückfragen kann.
Mir wird weiters zur Kenntnis gebracht, dass die nachträgliche Behauptung von Verständigungsschwierigkeiten der freien Beweiswürdigung unterliegen.
Sollten Sie ein gültiges Reisedokument besitzen, wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass ein entsprechender Gebrauch des Dokumentes, welcher ein Unterschutzstellen unter den Herkunftsstaat indiziert, einen Asyl-Aberkennungsgrund darstellen kann.
Mir wird mitgeteilt dass sämtliche mit der Einvernahme in Verbindung stehenden Organwalter (auch der Dolmetsch) gesetzlich über sämtliche von mir getätigten Angaben zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und eine Verletzung dieser Verschwiegenheitspflicht mit Geld- und Freiheitsstrafe bedroht ist. Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden.
Ich wurde über die Möglichkeit der Zustellung eines Schriftstückes durch Hinterlegung im Akt aufgeklärt. Ich wurde auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und § 23 ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein.Ich wurde über die Möglichkeit der Zustellung eines Schriftstückes durch Hinterlegung im Akt aufgeklärt. Ich wurde auf die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 23, ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein.
Sollte ich über keine Abgabestelle verfügen, wird mir empfohlen, zumindest einmal pro Woche auf der Amtstafel des BAA nachzusehen, ob für mich ein Schriftstück hinterlegt wurde bzw. einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen.
Der Verfahrensablauf wird zusammengefasst und erörtert.
V.: Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen.römisch fünf.: Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen.
Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung wurden Sie bereits und werden Sie auch heute erneut ausdrücklich hingewiesen.
Ebenso wurden Sie bereits und werden Sie auch heute erneut auf Ihre Mitwirkungspflichten gemäß § 15 AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Berufung führen. Über die Rechtsfolgen und deren allgemeine nicht mögliche Einbringung neuer Tatsachen, in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesasylamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot) wurden Sie bereits im Zuge der Ersteinvernahme und werden Sie hiermit ebenfalls erneut hingewiesen.Ebenso wurden Sie bereits und werden Sie auch heute erneut auf Ihre Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Berufung führen. Über die Rechtsfolgen und deren allgemeine nicht mögliche Einbringung neuer Tatsachen, in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesasylamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot) wurden Sie bereits im Zuge der Ersteinvernahme und werden Sie hiermit ebenfalls erneut hingewiesen.
F.: Sind Sie mit amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung ihre Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden. Sind sie damit einverstanden, dass ihre Angaben im Rahmen einer landesinternenen Recherche durch einen Sachverständigen überprüft werden.
A.: Ja.
F.: Sind Sie für den Fall der Vorlage von Dokumenten mit deren vorläufiger Einbehaltung zwecks Übersetzung und Echtheitsüberprüfung einverstanden.
A.: Ja.
Danach gefragt, gebe ich an, ich bin Staatsbürgerin von Aserbaidschan, gehöre der Volksgruppe der Armenier und dem armenischen Glauben an. Ich bin ledig und kinderlos.
F.: Aus welchem Gebiet/ welcher Region Ihres Heimatlandes kommen Sie.
A.: Aus XXXX, ich bin dort geboren und aufgewachsen. Im August 1989, im Alter von 17 Jahren ging ich nach Moskau. Seither lebe ich in Moskau. Ich habe in Moskau meinen Lebensunterhalt als Köchin verdient, das war die ersten vier Jahre, so bis 1993, dann war ich zwei Jahre arbeitslos, bis 1995. In den Jahren 1995 bis November 2010 habe ich weiterhin als Köchin auf Baustellen meinen Lebensunterhalt verdient.A.: Aus römisch 40 , ich bin dort geboren und aufgewachsen. Im August 1989, im Alter von 17 Jahren ging ich nach Moskau. Seither lebe ich in Moskau. Ich habe in Moskau meinen Lebensunterhalt als Köchin verdient, das war die ersten vier Jahre, so bis 1993, dann war ich zwei Jahre arbeitslos, bis 1995. In den Jahren 1995 bis November 2010 habe ich weiterhin als Köchin auf Baustellen meinen Lebensunterhalt verdient.
F.: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf.
A.: Seit dem 22.11.2010
F.: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände.
A.: Nein.
F.: Wenn Sie im Besitz von Beweismitteln bzw. Identitätsdokumenten sind, legen Sie diese bitte vor.
A.: Ich habe hier meine Geburtsurkunde vorgelegt.
F.: Haben Sie noch andere Dokumente.
A.: Nein.
F.: Wo ist Ihr Reisepass.
A.: Ich habe keinen.
F.: Was heißt das, haben Sie nie einen beantragt.
A.: Ich habe einen aserbaidschanischen Inlandspass, welcher mir 1989 von den Behörden abgenommen wurde. Ich habe nie einen aserbaidschanischen Reisepass beantragt.
F.: Wann und von welcher Behörde wurde Ihr Inlandspass abgenommen.
A.: Ich weiß es nicht.
F.: Welche Dokumente befinden sich noch in Ihrem Herkunftsstaat.
A.: Mein Inlandsreisepass.
F.: Wo ist Ihr Führerschein.
A.: Ich habe keinen.
F.: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie.
A.: Ich habe in XXXX die Grundschule und mittlere Schule besucht und abgeschlossen.A.: Ich habe in römisch 40 die Grundschule und mittlere Schule besucht und abgeschlossen.
F.: Von wann bis wann haben Sie in XXXX die Schule besucht.F.: Von wann bis wann haben Sie in römisch 40 die Schule besucht.
A.: Von 1980 bis 1988. Ich habe die Schule abgeschlossen.
F.: Womit haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten.
A.: Als Köchin.
F.: Schildern Sie Ihre Arbeitssituation (Lebenssituation), Ihren beruflichen Alltag.
A.: Ich habe in Moskau meinen Lebensunterhalt als Köchin verdient, das war die ersten vier Jahre, so bis 1993, dann war ich zwei Jahre arbeitslos, bis 1995. In den Jahren 1995 bis zu meiner Ausreise im Jahre 2010 habe ich meinen Lebensunterhalt wiederum als Köchin verdient. Ich habe meist auf Großbaustellen die Arbeiter verköstigt und verdiente damit 2.000 Rubel monatlich. Ich habe meistens gemeinsam mit den Bauarbeitern auf der Baustelle gewohnt.
F.: Was war denn die letzte Großbaustelle, wo Sie die Arbeiter verköstigt haben.
A.: Ich kann mir Adresse nicht merken. Es handelte sich zuletzt um ein großes Einkaufszentrum in Moskau, dessen Name mir nicht erinnerlich ist.
F.: Wann war denn dort der letzte Arbeitstag.
A.: 13.11.2010.
F.: Waren Sie jeden Tag auf der Baustelle.
A.: Ja, das kann man so sagen. Auf den Baustellen wurde durchgearbeitet und die Bauarbeiter haben mich immer überallhin mitgenommen. Ich war immer bei Ihnen. Wir haben auch am Samstag gearbeitet, Sonntag war frei. Am Sonntag habe ich mich ausgeruht.
F.: Wie lautet der Name des Vaters, Geburtsdatum und Wohnort.
A.: Mein Vater heißt XXXX. Mein Vater ist im XXXX verstorben.A.: Mein Vater heißt römisch 40 . Mein Vater ist im römisch 40 verstorben.
F.: Wo liegt der Ort in dem Ihr Vater beigesetzt wurde.
A.: Ich weiß es nicht.
F.: Warum wissen sie das nicht.
A.: Ich habe meine Heimat ohne meine Eltern verlassen.
F.: Sie reisten in die Russische Föderation und Ihre Eltern blieben in Aserbaidschan zurück.
A.: Meine Eltern wurden umgebracht, ich habe mich unter der Matratze versteckt. Meine Eltern wurden im Haus umgebracht. Meine Nachbarin nahm mich mit nach Hause, zwei Tage blieb ich bei ihr. Dann setzte sie mich in den Autobus nach Moskau. Ich möchte daran nicht mehr erinnert werden und möchte darüber nicht mehr sprechen.
F.: Wie lautet der Name der Mutter, Geburtsdatum und Wohnort.
A.: Meine Mutter heißt XXXX. Meine Mutter starb am selben Tag wie mein Vater.A.: Meine Mutter heißt römisch 40 . Meine Mutter starb am selben Tag wie mein Vater.
F.: Nennen Sie die Anzahl und Namen der Geschwister, sowie Geburtsdaten, Geburtsort, Wohnort.
A.: Ich habe keine Geschwister.
F.: Hat Ihr Vater Geschwister.
A.: Er hat welche, aber ich kann mich an sie nicht mehr erinnern.
F.: Hat Ihre Mutter Geschwister.
A.: Meine Mutter hat eine Schwester namens XXXX (Familienname unbekannt), sie ist vier oder fünf Jahre älter als meine Mutter. Auf Nachfrage gebe ich an, ich kann nicht sagen, ob sie noch am Leben ist.A.: Meine Mutter hat eine Schwester namens römisch 40 (Familienname unbekannt), sie ist vier oder fünf Jahre älter als meine Mutter. Auf Nachfrage gebe ich an, ich kann nicht sagen, ob sie noch am Leben ist.
F.: Was machten Sie nach der Ankunft in Moskau.
A.: Ich lebte einen Monat bei einer Frau, welche im Bus nach Moskau reiste. Sie hat mich nach einem Monat aufgefordert ihr Haus zu verlassen. Ich habe mir dann Arbeit gesucht, diese Frau hat mir vorgeschlagen auf den Baustellen die Arbeiter zu verköstigen. Dort könne ich dann auch wohnen.
F.: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie die Russische Föderation verlassen.
A.: Vor drei Jahren wurde mir meine Handtasche gestohlen. In meiner Handtasche befanden sich meine Memoiren und alles, was ich so hatte. Es waren auch Gedichte in meiner Handtasche - auch die wurden mir gestohlen. Es war auch Geld in meiner Handtasche, ca. 500 oder 600 US Dollar.
F.: Der Diebstahl der Handtasche hat Sie veranlasst die Russische Föderation zu verlassen.
A.: Nein, die Diebe haben mich vergewaltigt und mich aufgefordert in einem Bordell zu arbeiten.
F.: Wann war das.
A.: Ende August - Anfang September 2007.
F.: Haben Sie die Vergewaltigung bei der Polizei zur Anzeige gebracht.
A.: Nein, eben weil ich keine Dokumente hatte und auch weil ich nicht gemeldet war.
F.: Wo waren die Arbeiter, welche auf der Baustelle arbeiteten gemeldet.
A.: Ich weiß es nicht.
F.: Haben Sie den Diebstahl zur Anzeige gebracht.
A.: Nein, das habe ich nicht gemacht, ich hatte keine Dokumente.
F.: Was meinen Sie damit, dass Sie keine Dokumente gehabt hätten.
A.: Ich hatte weder einen Inlandspass noch einen Reisepass.
F.: Wann haben Sie die Russische Föderation tatsächlich verlassen.
A.: Am 17.11.2010.
F.: Was hat der Schlepper verlangt.
A.: 2.000 US Dollar
F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aufhältig.
A.: Auf einer Baustelle in Moskau. Von dort fuhr ich nach Rostov na Duna. Am 17.11.2010 fuhr ich dann von Rostov na Duna nach Österreich.
F.: Waren Sie an dieser Adresse (Baustellen in Moskau) bis zum letzten Tag vor der Ausreise aufhältig.
A.: Ja. In Rostov hatte ich keine Adresse. Da war ich in irgendeinem Haus untergebracht, aber die Adresse hat mich nicht interessiert. Ich war dort in einem Kellerabteil.
F.: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein.
A.: Ja.
F.: Geben Sie chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten drei Jahre in der Russischen Föderation an.
A.: Immer in an verschiedenen Baustellen, zuletzt auf einer Großbaustelle in Moskau - die Adresse ist mir unbekannt.
F.: Wie lautet den die Heimatadresse in XXXX.F.: Wie lautet den die Heimatadresse in römisch 40 .
A.: Ich kann mich nicht mehr erinnern.
F.: Wo und wann haben Sie mit den Schleppern Kontakt aufgenommen.
A.: In Moskau. Ich habe die Bekannten einer jungen Frau, welche mir geholfen hat, kennengelernt.
F.: Wie hieß denn die junge Frau, welche Ihnen bei der Flucht geholfen hat und wie kamen sie mit ihr in Kontakt.
A.: Sie hieß Aljona, sie war die Freundin eines Bauarbeiters und sie hat sich ebenso wie ich illegal in Moskau aufgeholten.
F.: Haben Sie den Dolmetsch bis jetzt einwandfrei verstanden.
A.: Ja.
F.: Haben Sie den von ihnen angegebenen Familiennamen in ihrem Herkunftsstaat auch schon geführt.
A.: Ja.
F.: Führten Sie irgendwann einmal einen anderen Namen.
A.: Nein.
F.: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft?
A.: Nein.
F.: Waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert?
A.: Nein.
F.: Hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat.
A.: Nein.
F.: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc.
A.: Nein.
F.: Sind oder waren Sie politisch tätig.
A.: Nein.
F.: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei.
A.: Nein.
F.: Haben oder hatten Sie sonstige Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation, das heißt einem Club oder Verein.
A.: Nein.
F.: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat Aserbaidschan aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses Probleme?
A.: Ja, weil ich Armenierin bin. In der Russischen Föderation hatte ich deswegen keine Probleme.
F.: Hatten Sie in Ihrem Heimatland Aserbaidschan Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit.
A.: Ja, weil ich Armenierin bin. In der Russischen Föderation hatte ich deswegen keine Probleme.
F.: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)
A.: Ja, in der Russischen Föderation - in Aserbaidschan nicht.
F.: Nahmen Sie in ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil.
A.: Nein.
F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.
Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können.
Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben.
Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.
A.: 1988 gab es zwischen Armeniern und Aserbaidschanern Krieg. An den Häusern der Armenier wurden Zeichen angebracht und diese Häuser wurden von Killerkommandos durchsucht. Mein Vater hat mich unter der Matratze versteckt. Mir wurde damals mein Inlandspass weggenommen. Meine Familie wurde umgebracht. Ich habe seit damals nichts mehr, kein Dokument, keinen Ort, wo ich leben kann. Ich ging damals nach Russland. Ich wollte schon früher nach Europa, aber mir fehlte das Geld. Ich habe gespart und konnte jetzt endlich nach Europa reisen.
Vor drei Jahren, also im Jahre 2007 wurde mir von Aserbaidschanern angeboten, ich soll in einem Bordell arbeiten. Dort wäre dann für mich gesorgt. Ich lehnt damals das Angebot ab. Ich sagte ich hätte kein Interesse in einem Bordell zu arbeiten, daraufhin wurde ich geschlagen und vergewaltigt.
Die unbekannten, welche mir die Tasche abgenommen haben und welche mir vorschlugen, ich solle in einem Bordell arbeiten haben mich die ganze Zeit verfolgt.
F.: Wie sahen die Verfolgungshandlungen durch die Unbekannten aus. Was ist konkret vorgefallen.
A.: Sonntags habe ich das Haus immer verlassen, wo ich wohnte - ich fühlte mich immer verfolgt. Sollte ich einkaufen gewesen sein, so habe ich immer die Arbeiter immer wieder gebeten mich zu begleiten.
Die Unbekannten haben meine Memoiren gelesen und haben zu mir gesagt, ich hätte kein Recht so über Aserbaidschan zu schreiben. Ich möge das in Hinkunft unterlassen. Ansonsten würde ich von ihnen umgebracht.
F.: Wer verfolgt Sie konkret, wie lauten die Namen der Personen, die Sie bedrohen.
A.: Drei Aserbaidschaner, deren Namen mir unbekannt sind.
F.: Wann wurde Ihnen das von den Unbekannten gesagt.
A.: Öfters. Ich möchte hier anführen, dass die unbekannten Personen auf jeden Fall Aserbaidschaner waren. Sie dachten immer, dass ich eine Russin wäre. Nachdem sie mir die Tasche gestohlen haben und meine Schriftstücke gelesen haben, haben sie begonnen mich zu hassen.
F.: Wann zuletzt.
A.: Ich weiß es nicht mehr, ich bin immer von diesen Leuten weggelaufen und in der Menschenmenge untergetaucht.
F.: Wie kamen Sie mit diesen Leuten, welche Ihnen vorschlugen in einem Bordell zu arbeiten, in Kontakt.
A.: Sie sind mir immer nachgelaufen.
F.: Die Leute haben Ihnen vorgeschlagen in einem Bordell zu arbeiten, wie kamen die unbekannten Personen auf die Idee Ihnen diesen Vorschlag zu machen. Wo haben Sie diese unbekannte getroffen.
A.: Es handelte sich um Bauarbeiter, welche gemeinsam mit mir gearbeitet haben. Nachdem ich vergewaltigt worden war, habe ich es dem Vorarbeiter erzählt und der hat dann die Leute entlassen.
F.: Wo fand denn die Vergewaltigung statt.
A.: Ich war am Sonntag draußen spazieren. Ich wollte dann wieder ins Haus, wo ich wohnte. Bevor ich hineingehen konnte, wurde ich gepackt und hinter das Gebäude gebracht. Mir wurde zuerst der Vorschlag gemacht, dass ich mit ihnen schlafen solle, ich lehnte ab, dann wurde ich von allen dreien vergewaltigt.
F.: Um welche Tagszeit war das.
A.: Anfang September, am Abend.
F.: Haben Sie sich nach der Vergewaltigung in ärztliche Behandlung begeben.
A.: Nein.
F.: Wie lautet der Name des Vorarbeiters, dem Sie von der Vergewaltigung berichtet haben.
A.: Ich weiß seinen Namen zwar, möchte ihn aber nicht nennen. Er und seine Familie haben mir sehr geholfen und ich möchte nicht, dass er irgendwelche Schwierigkeiten bekommt.
F.: Sie wurden und werden neuerlich auf Ihre Mitwirkungspflicht im Verfahren hingewiesen.
A.: Ich gebe Ihnen den Namen trotzdem nicht bekannt.
Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass meine Angaben richtig und vollständig sind.
F.: Hat der Vorarbeiter Anzeige bei den Behörden erstattet.
A.: Nein. Er hätte dann Probleme bekommen und wollte keine Anzeige erstatten.
F.: Sie haben der ho. Behörde Ihre Geburtsurkunde vorgelegt. Warum haben Sie sich bei der aserbaidschanischen Botschaft nicht um einen Reisepass bemüht, das wäre Ihnen unter Vorlage der Geburtsurkunde ohne weiteres möglich gewesen.
A.: Ich weiß es nicht, niemand hat mir geholfen und ich wusste nicht, wohin ich gehen sollte. Zudem hätte ich Geld gebraucht, das hatte ich nicht.
F.: Sie hatten für die Ausreise 2.000 Dollar - genug Geld für einen Pass.
A.: Ich hätte keine Ruhe vor den Aserbaidschanern gehabt.
V.: Sie hätten die Leute bei den Behörden zur Anzeige bringen können. Die Behörden in der Russischen Föderation sind schutzfähig und schutzwillig.römisch fünf.: Sie hätten die Leute bei den Behörden zur Anzeige bringen können. Die Behörden in der Russischen Föderation sind schutzfähig und schutzwillig.
A.: Ich selber kam nicht dahinter, mir hat niemand geholfen und mir hat niemand einen Rat gegeben.
F.: Warum wandten Sie sich nicht an den Vorarbeiter, diesen sehr hilfsbereiten Menschen.
A.: Er hat mir nur vorgeschlagen, ich solle das Land verlassen.
F.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie in Österreich einen Asylantrag stellen.
A.: Nein.
F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert.
A.: Ja.
F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten.
A.: Ich werde in Aserbaidschan umgebracht, dort gibt es keine Armenier mehr. Seit 1989 leben in Aserbaidschan keine Armenier mehr.
V.: Sie sagten im Rahmen der Erstbefragung: "Ich habe in Aserbaidschan keine Arbeit und keine Lebensgrundlage. Weil ich keine Dokumente habe, erhalte ich auch keine Arbeit."römisch fünf.: Sie sagten im Rahmen der Erstbefragung: "Ich habe in Aserbaidschan keine Arbeit und keine Lebensgrundlage. Weil ich keine Dokumente habe, erhalte ich auch keine Arbeit."
A.: In Aserbaidschan gibt es keine Armenier mehr. Die einzigen, die noch blieben, leben im Keller.
F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen? Haben Sie familiäre Interessen in Österreich?
A.: Nein.
F.: Leben Sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann?
A.: Nein.
F.: Haben Sie weitere Verwandte in Österreich?
A.: Nein.
F.: Haben Sie private Interessen in Österreich? Wenn ja, konkretisieren Sie diese!
A.: Nein.
F.: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen tätig?
A.: Nein.
F.: Besuchten Sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten sie eine Ausbildung?
A.: Ich besuche gerade einen Deutschkurs.
F.: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt?
A.: Ich lebe von der Grundversorgung
F.: Sind Sie derzeit berufstätig?
A.: Ich arbeite nicht.
F.: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt.
A.: Ich habe keine Probleme mit den Gesetzen in Österreich.
F.: Was machen Sie den ganzen Tag.
A.: Ich koche, esse und ansonsten mache ich nichts. Ich lese und schreibe.
F.: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert.
A.: Ja.
F.: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern.
A.: Ja.
F.: Wollen Sie noch etwas angeben, was ihnen besonders wichtig erscheint.
A.: Nein.
V.: Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit im Rahmen des Parteienverkehrs (Montag bis Freitag 08.00 - 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen.römisch fünf.: Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit im Rahmen des Parteienverkehrs (Montag bis Freitag 08.00 - 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen.
Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass meine Angaben richtig und vollständig sind. Alle Armenier haben Aserbaidschan verlassen, welche im Keller leben mussten. Die, die noch blieben haben ihren armenischen Namen in einen aserischen Namen umgewandelt
Ländervorhalt: Beiliegende Erkenntnisquellen werden der Antragstellerin genannt und deren Inhalt erörtert (die Quellen liegen auf und es kann in diese während der gesamten Einvernahme Einsicht genommen werden):
F.: Möchten Sie gleich zum Ländervorhalt Stellung nehmen oder möchten Sie innerhalb einer Stellungnahmefrist von 2 Wochen Stellung nehmen.
A.: Ich verzichte auf eine Stellungnahmefrist und möchte gleich
Stellung nehmen. Ich gebe folgendes an: Ich bin an Ihrem Ländervorhalt nicht interessiert, da ich nicht vorhabe jemals nach Aserbaidschan zurückzukehren.
Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass meine Angaben richtig und vollständig sind.
F.: Haben Sie den Dolmetsch während der g e s a m t e n Einvernahme einwandfrei verstanden.
A.: Ja.
F.: Hat der Dolmetsch das rückübersetzt, was Sie gesagt haben.
A.: Ja.
F.: Wollen Sie an der Art der Einvernahme irgendetwas beanstanden.
Sie werden ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass Ihnen Beanstandungen nicht zum Nachteil gereichen. Sie werden vielmehr darauf hingewiesen, dass nachträgliche Beanstandungen der freien Beweiswürdigung unterliegen und eventuell als Schutzbehauptungen qualifiziert werden können.
A.: Ich habe keine Beanstandungen. Ich habe eine Kopie der Niederschrift erhalten.
Am 21.2.2011 wurde die bP vom BAA ergänzend zur Wahrung des Parteiengehörs zum Ermittlungsergebnis betreffend Überprüfung der Geburtsurkunde einvernommen.
Am 22.6.2011 wurde die bP vom BAA zur Wahrung des Parteiengehörs zum Sprach- und Herkunftsgutachten einvernommen (Auszug aus der Niederschrift):
Auf die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit dem Rechtsberater, dessen Räumlichkeit sich gegenüber dem Warteraum der Außenstelle befindet, wurde ich hingewiesen. Die Parteienverkehrszeiten der Rechtsberatung sind an der Tür des Rechtsberatungszimmers ersichtlich.
Der Dolmetsch wird durch mündlich verkündeten Bescheid gem. § 52 Abs 4 bestellt und beeidet und gibt einen Rechtsmittelverzicht ab.Der Dolmetsch wird durch mündlich verkündeten Bescheid gem. Paragraph 52, Absatz 4, bestellt und beeidet und gibt einen Rechtsmittelverzicht ab.
Die Referentin klärt den Antragsteller über die Rolle der anwesenden Personen und den Verlauf der Einvernahme auf.
F.: Werden Sie im Verfahren von einem Rechtsanwalt vertreten.
A.: Nein.
F.: Wie geht es Ihnen gesundheitlich.
A.: Es geht. Ich lege einen Kurzarztbrief vom 01.03.2011 vor.
F.: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie.
A.: XXXX.A.: römisch 40 .
F.: Nehmen Sie Medikamente.
A.: Ich nehme Sandoz gegen Magenschmerzen.
F.: Nehmen Sie noch andere Medikamente.
A.: Verschrieben wurde mir schon eines, aber wie das heißt, weiß ich nicht. Ich sollte dieses Medikament einen Monat lang nehmen, nahm es aber nicht, da ich mich nicht wohl fühlte. Ich nehme aktuell nur das Medikament Sandoz gegen Magenschmerzen.
F.: Das heißt Novalgin und Sertalin nehmen Sie nicht ein.
A.: Nein - ich fühlte mich nach der Einnahme der Medikamente nicht mehr wohl. Ich nehme nur Sandoz wegen der Magenprobleme, was mir aber nicht gut hilft.
F.: Sind Sie in psychotherapeutischer Behandlung.
A.: Ja, den Namen der Therapeutin kenne ich nicht, ich werde Unterlagen darüber bis nächste Woche nachreichen.
F.: Sind sie einvernahmefähig. Sind Sie geistig und körperlich in der Lage heute die Einvernahme durchzuführen.
A.: Ja.
F.: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei.
A.: Ja, ich spreche armenisch und russisch, möchte aber, dass die Einvernahme heute in der russischen Sprache durchgeführt wird und nicht in der armenischen.
Ich wurde darauf aufmerksam gemacht, dass ich jederzeit bei Verständigungsschwierigkeiten beim Dolmetscher rückfragen kann.
Mir wird weiters zur Kenntnis gebracht, dass die nachträgliche Behauptung von Verständigungsschwierigkeiten der freien Beweiswürdigung unterliegen.
Auf die Belehrungen, welche Ihnen am 21.02.2011 zur Kenntnis gebracht wurde, wird verwiesen.
V.: Das am 31.03.2011 mit Ihnen durchgeführte Interview durch die Schweizer Behörden ergab, dass Ihre Erinnerungen an die Stadt XXXX, wo Sie bis zu Ihrem 17. Lebensjahr gelebt haben wollen, unzureichend waren. Als Rechtfertigung dafür geben Sie an, dass Sie das Haus nicht verlassen hätten.römisch fünf.: Das am 31.03.2011 mit Ihnen durchgeführte Interview durch die Schweizer Behörden ergab, dass Ihre Erinnerungen an die Stadt römisch 40 , wo Sie bis zu Ihrem 17. Lebensjahr gelebt haben wollen, unzureichend waren. Als Rechtfertigung dafür geben Sie an, dass Sie das Haus nicht verlassen hätten.
Aserbaidschanische Feste und Details zu aserbaidschanischen TV-Sendern kennen Sie nur rudimentär.
Sie waren nicht in der Lage das Jahr der Evakuierung der Armenier aus XXXX wiederzugeben, obwohl es Sie ja persönlich betroffen haben muss.Sie waren nicht in der Lage das Jahr der Evakuierung der Armenier aus römisch 40 wiederzugeben, obwohl es Sie ja persönlich betroffen haben muss.
Sie besitzen gute allgemeine Kenntnisse der armenischen Kultur, was regionale Spezifika (armenische Küche in Aserbaidschan) betrifft, weisen Sie Wissenslücken auf.
Ihr Lebensstil in Moskau, so wie Sie ihn dem Sprachgutachter gegenüber schilderten, ist nicht glaubwürdig.
Sie haben lange Zeit in Russland gelebt. Die von Ihnen beschriebenen Arbeitsbedingungen sind häufig seit ca. 15 Jahren aber nicht seit 21 Jahren. Russland ist nicht der Ort der Hauptsozialisierung. Es ist laut dem Ergebnis des Sprachgutachtens davon auszugehen, dass Sie zu verschleiern versuchen, dass Sie aus Armenien stammen. Dass Sie tatsächlich Staatsbürgerin von Aserbaidschan sind, wurde durch das Ergebnis des Gutachtens nicht untermauert. Keinesfalls sind Sie Staatsbürgerin von Aserbaidschan und auch nicht von der Russischen Föderation.
Die Behörde geht davon aus, dass es sich bei Ihnen um eine Staatsbürgerin der Republik Armenien handelt. Es ist beabsichtigt Ihren Asylantrag abzuweisen und Sie aus Österreich nach Armenien auszuweisen.
Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.
A.: Was die Küche betrifft, habe ich mich 22 Jahre in der Russischen Föderation mit der Küche beschäftigt. Ich kenne die Küche in Aserbaidschan. Meine Mutter hat immer armenische Gerichte gekocht. Ich weiß aber Bescheid, was in Aserbaidschan gekocht wird. Dass behauptet wird, dass ich aus Armenien stamme ist ein Quatsch. Vor kurzem wurden in Russland unterirdische Städte von Illegalen gefunden - genauso lebte ich in der Russischen Föderation.
F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat Armenien zurückkehren müssten.
A.: Ich hätte wohl keine gravierenden Probleme in Armenien, da ich der armenischen Ethnie angehöre. Ich fürchte nur, ich müsste in Armenien auf der Straße leben. Ich würde mir dort nicht leicht fallen zu überleben. Flüchtlinge aus XXXX armenischer Herkunft werden in Armenien nur ungern aufgenommen und über Flüchtlinge armenischer Herkunft wird in Armenien immer schlecht geredet.A.: Ich hätte wohl keine gravierenden Probleme in Armenien, da ich der armenischen Ethnie angehöre. Ich fürchte nur, ich müsste in Armenien auf der Straße leben. Ich würde mir dort nicht leicht fallen zu überleben. Flüchtlinge aus römisch 40 armenischer Herkunft werden in Armenien nur ungern aufgenommen und über Flüchtlinge armenischer Herkunft wird in Armenien immer schlecht geredet.
Zur Sprachanalyse möchte ich noch anführen: Ich habe kein gutes Gedächtnis. Erst nach der Sprachanalyse fielen mir die Sachen ein, nach denen ich gefragt worden bin.
F.: Hat sich seit dem letzten Interview vom Februar 2011 an Ihren privaten Lebensumständen in Österreich irgendetwas geändert.
A.: Nein, es hat sich seither nichts geändert. Es ist alles so, wie ich es im Februar angab.
V.: Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit im Rahmen des Parteienverkehrs (Montag bis Freitag 08.00 - 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen.römisch fünf.: Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit im Rahmen des Parteienverkehrs (Montag bis Freitag 08.00 - 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen.
Ländervorhalt: Beiliegende Erkenntnisquellen zu Armenien werden der Antragstellerin genannt und deren Inhalt erörtert (die Quellen liegen auf und es kann in diese während der gesamten Einvernahme Einsicht genommen werden).
F.: Möchten Sie gleich zum Ländervorhalt zu Armenien Stellung nehmen oder möchten Sie innerhalb einer Stellungnahmefrist von 2 Wochen Stellung nehmen.
A.: Ich verzichte auf eine Stellungnahmefrist und möchte gleich
Stellung nehmen. Ich gebe folgendes an: Ich bin an Ihrem Ländervorhalt zu Armenien inhaltlich nicht interessiert, ich möchte lediglich wissen, wo ich Aufnahme finde, wenn ich nach Armenien zurückkehre und wie ich meinen Lebensunterhalt in Armenien sichern kann. Ich möchte, sollte ich nach Armenien zurückkehren, nicht auf der Straße leben müssen.
Anm.: Der Antragstellerin wird folgender Teil des Ländervorhalts zuAnmerkung, Der Antragstellerin wird folgender Teil des Ländervorhalts zu
Armenien in russischer Sprache vorgehalten:
Rückkehrer werden nach Ankunft in Armenien in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre in Deutschland geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 11.8.2009)
Aufgrund fehlender finanzieller Mittel gibt es zurzeit kein staatliches Programm zur Vorbereitung auf die Unterbringung von Heimkehrern in Armenien. Eine vorübergehende Unterkunft (maximal 2 Monate) kann den Flüchtlingen, die einen Antrag auf Asyl gestellt haben, von der Migrationsbehörde der Republik Armenien zur Verfügung gestellt werden. Jeder Fall wird jedoch ausführlich geprüft und die endgültige Entscheidung über die Bereitstellung der Unterkunft erfolgt nach dem Kollegialprinzip.
Heimkehrer, deren finanzielle Situation dies erlaubt, können in Eriwan auf eigene Initiative eine Wohnung zu einer durchschnittlichen Monatsmiete ab 100 USD mieten.
In Juni 2000 wurde das noch immer geltende Gesetz der Republik Armenien über die rechtlichen und sozialwirtschaftlichen Garantien für Personen, die zwischen 1988 und 1992 aus der Republik Aserbaidschan vertrieben wurden und die armenische Staatsbürgerschaft erworben haben, verabschiedet. Dieses Gesetz regelt die rechtlichen und sozialwirtschaftlichen Garantien zum Zweck der Schaffung von Rechten für und des Schutzes der Interessen von Personen, die zwischen 1988 und 1992 aus der Republik Aserbaidschan vertrieben wurden und die armenische Staatsbürgerschaft erworben haben. Aus diesem Grund gilt gemäß Artikel 5 des Gesetzes: "Vertriebene Personen, die die armenische Staatsbürgerschaft erworben und in vorübergehenden Unterkünften (Hotels, Schlafsäle, Obdachlosenunterkünfte, Sanatorien etc.) gewohnt haben, sind von der Pflicht der Bezahlung für eine Unterkunft mit Ausnahme der Strom- und Energiekosten ausgenommen. Die während des Aufenthalts in den vorübergehenden Unterkünften entstandenen Verluste sind aus dem Staatshaushalt der Republik Armenien gemäß den Vorschriften der armenischen Regierung zu erstatten." Gemäß Artikel 6 des Gesetzes gilt: "Sofern das Problem der Entschädigung für das von vertriebenen Personen in der Republik Aserbaidschan zurückgelassene Eigentum gelöst wird, sind die vertriebenen Personen, die die armenische Staatsbürgerschaft erworben haben, auch für die Kosten des zurückgelassenen Eigentums zu entschädigen." Derzeit regelt kein anderes Gesetz den rechtlichen Status der Heimkehrer und ihrer Rechte auf die Rückgabe von Eigentum.
Das soziale Sicherungssystem Armeniens umfasst derzeit die folgenden Elemente:
¿ Staatliche soziale Unterstützungsprogramme wie etwa Familienbeihilfe, Berufsunfähigkeitsrente, Altersrente und andere soziale Beihilfen, einmalige Kindesprämien und Kindergeld (bis zum Alter von 2 Jahren).
¿ Soziale Unterstützungsprogramme für behinderte Mitbürger, Veteranen und Kinder; insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationsprogramme, häusliche Alten- und Behindertenpflege, Heime, Waisenhäuser und Internate.
¿ Staatliche Sozialversicherungsprogramme, bestehend aus Alters- und Berufsunfähigkeitsrente sowie Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit und Schwangerschaft.
¿ Beschäftigungsprogramme einschließlich Arbeitslosenunterstützung, berufliche Weiterbildung für Arbeitslose und öffentliche (oder vergleichbare) Arbeiten.
¿ Ein System mit Privilegien für bestimmte Bevölkerungsgruppen, die 1999 unter besonders problematischen Lebensbedingungen zu leiden hatten. Dieses System umfasst derzeit einige Privilegien; vornehmlich für Veteranen des 2. Weltkriegs (und vergleichbare Gruppen) im Rahmen der (internationalen) GUS-Abkommen. In der Mehrzahl kommen Dienstleister in den Genuss dieser Privilegien. Für den Zeitraum von 2006 bis 2015 sind keine weiteren Privilegien geplant.
Verfahren zur Existenzgründung:
Heute realisieren zahlreiche internationale Organisationen und Wohlfahrtsverbände Projekte zur Förderung der Existenzgründung von Flüchtlingen und Heimkehrern.
Armenian Relief Society (Wohltätigkeitsfonds)
Dieses Programm konzentriert sich auf wirtschaftliche Stärkung der Frauen. Die ARS bietet Frauen die nötigen Schulungen, um selbständiger zu werden und gleichzeitig die lokale Produktivität zu steigern. Gespendete Näh- und Stickmaschinen ermöglichen die Herstellung von Kleidung und kunsthandwerklichen Erzeugnissen. Öfen und Getreidemühlen fördern die Lebensmittelproduktion. Darüber hinaus finanzierte die ARS die Gründung von "Talin Optic" und "ARS Optic", zwei profitablen Brillenglas-Unternehmen, die Kunden in zwei Stunden bedienen und Arbeitsplätze schaffen.
Micro-Enterprise Development-Projekt:
Seit 1997 bemüht sich das Micro-Enterprise Development (MED)-Projekt, die wirtschaftliche Selbständigkeit benachteiligter Bevölkerungsgruppen zu steigern und die Integration von Heimkehrern (Asylbewerber, Opfer des Menschenhandels), Flüchtlingen und Vertriebenen durch Schulungen zur Gründung von Mikrounternehmen, Darlehen und Beschäftigungsmöglichkeiten zu vereinfachen.
Benachteiligte Personen und insbesondere Frauen sind ebenfalls eine Zielgruppe, deren Selbstständigkeit gefördert werden muss, um den Migrationsdruck zu mindern. Das MED ist in und um Eriwan, Gyumri, Vanadzor, Ashtarak, Spitak, Abovian und Byureghavan aktiv. Obwohl mehrere Mikrofinanzierungsprogramme im Land angeboten werden, nimmt das Projekt in diesem Bereich eine einzigartige Stellung ein:
1612 unterstützte Unternehmen
1623 geschulte Teilnehmer
Gewährung von Darlehen in Höhe von 2,4 Millionen USD
2377 Familien profitierten von der Existenzgründung und den Beschäftigungsmöglichkeiten.
91% der beobachteten Darlehensnehmer berichteten von einer Verbesserung der Lebensqualität aufgrund des erhöhten Einkommens oder Vermögens.
UMCOR/AREGAK (Zentrum für nachhaltige garantierte finanzielle Unterstützung)
Ein Mikrokreditprogramm.
Das Landwirtschaftsministerium der Vereinigten Staaten (USDA) trifft eine Reihe von Maßnahmen zur Förderung und Steigerung der Selbstständigkeit in Armenien. Diese Aktivitäten dienen in der Hauptsache dazu, armenischen Herstellern in der Landwirtschaft zu helfen, ihre Produktivität und die Qualität ihrer Produkte und Waren zu verbessern.
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien 2010, August 2010)
Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben oder benötigen Sie eine Stellungnahmefrist.
A.: Ich benötige keine Stellungnahmefrist. Ich möchte folgendes angeben. Ich kenne Armenier, die nach Armenien zurückkehrten, dort aber keine Aufnahme fanden. Ich bin Armenierin und fürchte, es würde mir ebenso gehen. Ich weiß von anderen, dass armenische Flüchtlinge aus XXXX als aserbaidschanische Reste bezeichnet werden. Der Präsident von Armenien reist in Europa herum und macht Propaganda, dass es für Flüchtlinge günstig wäre wiederum nach Armenien zurückzukehren. Ich weiß aber, dass die Preise und die Lebensumstände in Armenien nicht dergestalt sind, dass die Leute dort ja zu Wohlstand kommen könnten. Das heißt das Einkommen und die Lebenshaltungskosten klaffen auseinander und mit dem, was man in Armenien verdient kann man nicht leben.A.: Ich benötige keine Stellungnahmefrist. Ich möchte folgendes angeben. Ich kenne Armenier, die nach Armenien zurückkehrten, dort aber keine Aufnahme fanden. Ich bin Armenierin und fürchte, es würde mir ebenso gehen. Ich weiß von anderen, dass armenische Flüchtlinge aus römisch 40 als aserbaidschanische Reste bezeichnet werden. Der Präsident von Armenien reist in Europa herum und macht Propaganda, dass es für Flüchtlinge günstig wäre wiederum nach Armenien zurückzukehren. Ich weiß aber, dass die Preise und die Lebensumstände in Armenien nicht dergestalt sind, dass die Leute dort ja zu Wohlstand kommen könnten. Das heißt das Einkommen und die Lebenshaltungskosten klaffen auseinander und mit dem, was man in Armenien verdient kann man nicht leben.
Ich habe acht Klassen der Grundschulen besucht und dann gearbeitet. Ich habe mir die Inserate in Armenien angeschaut. Dort werden Frauen (auch hübsche und intelligente, welche durchaus eine andere Arbeit machen könnten) lediglich als Reinigungsfrauen beschäftigt. Wie soll ich dann in Armenien Arbeit finden - können Sie mir das sagen.
Ich kann mir kaum vorstellen, dass es so wäre, wie Sie es sagen. Ich habe in Armenien niemanden. Ich habe dort keine Verwandten, keine Familie, keine Arbeit. Ohne Geld bin ich dort niemand.
F.: Aber Sie haben in Österreich auch niemanden.
A.: Ja, gibt es aber für mich eine Unterkunft und Sozialleistungen. Dort, wo ich wohne sind alle Leute gutherzig. Jeder bemüht sich. Ich kann jederzeit zur Volkshilfe und dort wird mir dann geholfen.
Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass meine Angaben richtig und vollständig sind.
F.: Haben Sie den Dolmetsch während der g e s a m t e n Einvernahme einwandfrei verstanden.
A.: Ja.
F.: Hat der Dolmetsch das rückübersetzt, was Sie gesagt haben.
A.: Ja.
F.: Wollen Sie an der Art der Einvernahme irgendetwas beanstanden.
Sie werden ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass Ihnen Beanstandungen nicht zum Nachteil gereichen. Sie werden vielmehr darauf hingewiesen, dass nachträgliche Beanstandungen der freien Beweiswürdigung unterliegen und eventuell als Schutzbehauptungen qualifiziert werden können.
A.: Ich habe keine Beanstandungen. Ich habe eine Kopie der Niederschrift erhalten.
Die bP, welche - soweit es ihr tatsächlicher Name wäre - über einen typisch armenischen Familiennamen verfügt, legte als einziges Dokument eine am "XXXX" ausgestellte Geburtsurkunde, lautend auf den Namen den die bP im Asylverfahren angab, in russischer Sprache vor, woraus ersichtlich ist, dass die darauf angeführten Eltern als ethnische Armenier mit typisch armenischem Familiennamen (-yan Endung) aufscheinen. Die Ausstellungsbehörde bzw. der Stempel ist nicht lesbar. Lt. einer durch die Polizeiinspektion Traiskirchen durchgeführten urkundentechnischen Überprüfung ist der Formularvordruck als authentisch zu bezeichnen und es ergaben sich keine Hinweise auf eine Verfälschung.
Ein amtliches nationales, mit Lichtbild versehenes Dokument legte die bP nicht vor.
Der Antrag der bP wurde vom BAA mit Bescheid vom 24.6.2011 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III).Der Antrag der bP wurde vom BAA mit Bescheid vom 24.6.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei).
Das BAA gelangte im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten zur Erkenntnis, dass durch die bP eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei, insbesondere weil wesentliche Teile des als ausreisekausal dargestellten Vorbringens betreffend dargelegter persönlicher Erlebnisse widersprüchlich bzw. nicht plausibel wären.
Spruchpunkt I. wurde rechtlich im Wesentlichen damit begründet, dass eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus dem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Zu Spruchpunkt III. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe und daher durch die Ausweisung kein unzulässiger Eingriff in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte vorliege.Spruchpunkt römisch eins. wurde rechtlich im Wesentlichen damit begründet, dass eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus dem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe und daher durch die Ausweisung kein unzulässiger Eingriff in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte vorliege.
Gegen diesen Bescheid hat die bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Auf Grund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse werden vom AsylGH folgende Feststellungen getroffen:
Die Identität der bP kann ebenso wie deren wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden. An nationalen Bescheinigungsmitteln legte die bP lediglich eine Geburtsurkunde vor. Es kann nicht festgestellt werden ob die bP jene Person ist die die Geburtsurkunde namentlich ausweist. Anderweitige, auf einen Aufenthalt in einem bestimmten Staat hinweisende Bescheinigungsmittel legte die bP im gesamten Verfahren bislang nicht vor.
Mangels Glaubhaftmachung eines konkreten Herkunftsstaat kann auch keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht werden.
Ein konkreter Grund, der einen zeitlichen Aufschub der Durchführung der Ausweisung erforderlich machen würde, weil dadurch die reale Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK bestünde, wurde nicht dargelegt.Ein konkreter Grund, der einen zeitlichen Aufschub der Durchführung der Ausweisung erforderlich machen würde, weil dadurch die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bestünde, wurde nicht dargelegt.
Relevante private und/oder familiäre Anknüpfungspunkte, die zu einer Unzulässigkeit der Ausweisung führen würden, können nicht festgestellt werden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsaktes, insbesondere einschließlich der Beschwerde und Beschwerdeergänzung vom 30.11.2011.
2. Die belangte Behörde legte dar, dass die Identität der bP nicht feststellbar sei. Dem stimmt der AsylGH vollinhaltlich zu, zumal eine Zuordnung dieser als echt zu befindenden Urkunde konkret zur Person der bP nicht möglich ist, da insbesondere mangels Vorlage eines mit Lichtbild versehenden, nationalen Dokumentes nicht festgestellt werden kann, dass die bP tatsächlich jene Person ist, die die Geburtsurkunde ausweist. Es kann hier auch nicht "im Zweifel" von der festgestellten Identität ausgegangen werden, zumal - wie die nachfolgenden Ausführungen auch aufzeigen - von der generellen Glaubwürdigkeit der bP nicht ausgegangen werden kann und sie auch Mitwirkungspflichten im Asylverfahren verletzte, die die persönliche Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftmachung ihres Vorbringens zur Begründung des Asylantrages beeinträchtigen.
Nicht zugestimmt kann der belangten Behörde, wenn sie auf Grund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse "feststellt", dass Armenien der Herkunftsstaat der bP ist bzw. konkret, dass sie "Staatsangehörige" von Armenien sei. Der AsylGH geht vielmehr davon aus, dass auf Grund der Ermittlungsergebnisse der wahre Herkunftsstaat der bP wegen ihrer mangelnden Mitwirkung im Asylverfahren nicht mit erforderlicher Wahrscheinlichkeit feststellbar ist.
Die Behörde führt im Wesentlichen aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass die bP für die von ihr angegebene Dauer in Aserbaidschan und in Russland gelebt habe. Sie spreche kein Aseri, spreche Russisch mit armenischem Akzent und Armenisch, wobei sie sich jedoch wiederholt geweigert habe Armenisch zu sprechen; dies obwohl sie Armenisch auch als ihre Muttersprache bezeichnet habe. Auf Grund der Sprach- und Herkunftsanalyse und des Gesamteindrucks käme die Behörde zum Ergebnis, dass die bP ihre armenische Herkunft zu verschleiern versuche. Es gebe keine gesicherten Hinweise auf ihre Herkunft aus Aserbaidschan, zumal sie auch kein Aseri könne. Im Sprachgutachten werde festgestellt, dass sie sehr wahrscheinlich dem armenisch-sprachigen Milieu zuzuordnen sei.
Als glaubhaft erachtete die Behörde, dass sie ethnische Armenierin sei.
Der AsylGH hält fest, dass die bP zu ihrer Ehthnie zuerst wiederholt und in Niederschriften festgehalten, denen voller Beweis iSd § 15 AVG zukommt, angab, sie sei "aserbaidschanischer" Volksgruppenzugehörigkeit (AS 7, 11) und sie erst danach auf armenische Ethnie umschwenkte.Der AsylGH hält fest, dass die bP zu ihrer Ehthnie zuerst wiederholt und in Niederschriften festgehalten, denen voller Beweis iSd Paragraph 15, AVG zukommt, angab, sie sei "aserbaidschanischer" Volksgruppenzugehörigkeit (AS 7, 11) und sie erst danach auf armenische Ethnie umschwenkte.
Gleichbleibend behauptete sie jedoch, sie sei aserbaidschanische Staatsangehörige, sie sei XXXX geboren und hätte dort bis 1989 gelebt und die Schule besucht.Gleichbleibend behauptete sie jedoch, sie sei aserbaidschanische Staatsangehörige, sie sei römisch 40 geboren und hätte dort bis 1989 gelebt und die Schule besucht.
Zuerst gab sie auch wiederholt an, sie habe lediglich Sprachkenntnisse in der russischen Sprache, wobei sie diese als Muttersprache bezeichnete (AS 7, 11, 56). Später schwenkte sie um und führte aus, dass sie mit ihren Eltern auch Armenisch gesprochen habe und ihr Vater ihr auch die armenische Schrift beigebracht habe (AS 56). Letzteres wird aber wiederum in der Beschwerde bestritten, was auch ein Indiz für ihre persönliche Unglaubwürdigkeit und für den Versuch ihre wahre Herkunft zu verschleiern, darstellt. Im Sprach- und Herkunftsgutachten bezeichnete sie auch Armenisch als ihre "Muttersprache", was wiederum ihren ersten Angaben im Asylverfahren widerspricht.
Ihre Eltern seien 1989 in Aserbaidschan umgebracht werden. In bzw. an welchem Ort ihr Vater beigesetz wurde, wisse sie nicht. Eine Frage zum Wohnort des Vaters beantwortete sie nicht (AS 58). Sie begründete auf Nachfrage auch nicht nachvollziehbar warum sie das nicht wisse.
Die bP führte weiters aus, sie sei 1989 im Alter von 17 Jahren nach Moskau und habe fortan bis 1993 dort gelebt und ihren Unterhalt durch eigene Arbeit verdient. Von 1993 bis 1995 sei sie arbeitslos gewesen und ab 1995 habe sie bis 2010 in der Russischen Föderation auf Baustellen ihren Lebensunterhalt verdient. An Adressen könne sie sich nicht erinnern. Im November 2010 habe sie die Russische Föderation verlassen. Gefragt nach den Aufenthaltsorten in den letzten 3 Jahren gab sie lediglich an in "Moskau", eine Adresse sei ihr unbekannt. Sie könne sich auch an keine Adresse in XXXX erinnern.Die bP führte weiters aus, sie sei 1989 im Alter von 17 Jahren nach Moskau und habe fortan bis 1993 dort gelebt und ihren Unterhalt durch eigene Arbeit verdient. Von 1993 bis 1995 sei sie arbeitslos gewesen und ab 1995 habe sie bis 2010 in der Russischen Föderation auf Baustellen ihren Lebensunterhalt verdient. An Adressen könne sie sich nicht erinnern. Im November 2010 habe sie die Russische Föderation verlassen. Gefragt nach den Aufenthaltsorten in den letzten 3 Jahren gab sie lediglich an in "Moskau", eine Adresse sei ihr unbekannt. Sie könne sich auch an keine Adresse in römisch 40 erinnern.
Die bP weigerte sich auch nach nochmaliger ausdrücklicher Belehrung über ihre Mitwirkungsverpflichtung die Identität jenes Vorarbeites in der RF bekannt zu geben, welcher sie nach einer Vergewaltigung unterstützt haben soll.
Auch das Sprach- und Herkunftsgutachten liefert keine hinreichenden Ergebnisse um mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einen bestimmten Staat als Herkunftsstaat iSd AsylG bestimmen zu können, zumal das Gutachten Aufenthalte in Aserbaidschan, der Russischen Föderation aber auch Armenien nahelegt, wobei es Indizien gibt, dass die bP einen Aufenthalt in Armenien verschleiern will.
Zu Aserbaidschan führt das Sprach- und Herkunftsgutachten aus, dass die bP, wenn sie behauptet bis zum 17 Lebensjahr in XXXX gelebt und bis zum 15. Lebensjahr dort zur Schule gegangen sein soll, über doch recht präzise Kenntnisse verfügen müsste. Was XXXX betrifft, so hatte sie darüber jedoch so gut wie keine Kenntnisse. Sie konnte zB keinen einzigen Straßennahmen benennen, konnte nicht angeben in welcher Sprache die Straßenschilder waren, sie wusste nicht ob es in der Nähe des Hauses oder der Schule eine Straßenbahn gab, kannte keine sehr bekannten Orte in der Stadt XXXX, sie konnte keinen einzigen Lehrernahmen nennen, kannte kein einziges Detail des praktischen täglichen Lebens in XXXX, konnte keinen einzigen Preis benennen. Was armenische Orte in XXXX betraf, so konnte sie dies korrekt beschreiben, jedoch nur in sehr allgemeiner Form.Zu Aserbaidschan führt das Sprach- und Herkunftsgutachten aus, dass die bP, wenn sie behauptet bis zum 17 Lebensjahr in römisch 40 gelebt und bis zum 15. Lebensjahr dort zur Schule gegangen sein soll, über doch recht präzise Kenntnisse verfügen müsste. Was römisch 40 betrifft, so hatte sie darüber jedoch so gut wie keine Kenntnisse. Sie konnte zB keinen einzigen Straßennahmen benennen, konnte nicht angeben in welcher Sprache die Straßenschilder waren, sie wusste nicht ob es in der Nähe des Hauses oder der Schule eine Straßenbahn gab, kannte keine sehr bekannten Orte in der Stadt römisch 40 , sie konnte keinen einzigen Lehrernahmen nennen, kannte kein einziges Detail des praktischen täglichen Lebens in römisch 40 , konnte keinen einzigen Preis benennen. Was armenische Orte in römisch 40 betraf, so konnte sie dies korrekt beschreiben, jedoch nur in sehr allgemeiner Form.
Die Erinnerungen sind im Großen und Ganzen - so das Gutachten - unzureichend um behaupten zu können dort gelebt zu haben. Sie erklärt dies lediglich damit, dass sie sehr wenig auf die Straße gegangen sei.
Zur aserbaidschanischen Kultur kannte sie eine aserbaidschanische Sängerin, welche jedoch in der gesamten "Ex-Udssr" bekannt sei. Namen von aserbaidschanischen TV-Sendungen konnte sie nicht nennen. Sie sprach nur von aserbaidschanischen TV-Stationen, wusste aber nicht wie man "Nachrichten" auf Aserbaidschanisch sagt. Das aserbaidschanische Neujahr und ein für dieses Fest typisches Gericht konnte sie nennen.
Zur armenischen Kultur befragt, weist die bP allgemeine Kenntnisse auf, jedoch mit Wissenslücken bei regionalen Spezifika.
Zum Leben in Russland konnte die bP die verschiedenen russischen Städte, in denen sie gelebt haben soll, abgesehen von Moskau, nicht benennen und gab an, ihr Lebensstil hätte es nicht erlaubt diese Orte kennen zu lernen. Sie wies keine Kenntnisse über öffentliche Verkehrsmittel, lokale Traditionen, Straßennahmen, Fernsehsender, lokale Einrichtungen auf. Obwohl sie Einkäufe machen musste, war sie nicht in der Lage auch nur eine einzige Marke eines Grundnahrungsmittels zu benennen oder irgendeinen Preis. Sie nannte keinen einzigen Namen eines Marktes oder eines Geschäftes.
Dies steht im Gegensatz zur Klarlegung verschiedener Erinnerungen, wie zB den Preis eines Mobiltelefones der Marke Samsung, den Preis einer SIM-Karte, den Namen des Anbieters etc, die sie völlig richtig angeben kann. Sie liefert korrekte Angaben zum Kauf eines Mobiltelefones, den Dollarkus und russische Gerichte betreffend. All dies ist glaubwürdig und spricht für eine Sozialisierung in Russland. Trotzdem ist es nicht glaubwürdig, dass die bP vom 17. bis 38. Lebensjahr auf die angegebene Art und Weise in Russland gelebt hat.
Die Armenische Sprache hat die bP beim Interview mit dem Experten auch als Muttersprache angegeben, dh. die erste Sprache die sie gesprochen hat. Sie ersuchte das Gespräch aber auf Russisch zu führen, da sie behauptete nicht mehr wirklich armenisch zu können.
Die bP spricht Russisch sehr fließend, jedoch führt das Gutachten auch aus, dass ihre Aussprache darauf hinweist, dass es sich um keine russische "Muttersprachlerin" handelt. Das von ihr gesprochene Russisch legt eine lange Sozialisation in "russischsprachigem Milieu" nahe. Die grammatikalischen Fehler können Zweifel an einem Schulbesuch in einer russischen Schule - wie die bP behauptet - in XXXX aufkommen lassen, wo das Niveau in Russisch sehr hoch war.Die bP spricht Russisch sehr fließend, jedoch führt das Gutachten auch aus, dass ihre Aussprache darauf hinweist, dass es sich um keine russische "Muttersprachlerin" handelt. Das von ihr gesprochene Russisch legt eine lange Sozialisation in "russischsprachigem Milieu" nahe. Die grammatikalischen Fehler können Zweifel an einem Schulbesuch in einer russischen Schule - wie die bP behauptet - in römisch 40 aufkommen lassen, wo das Niveau in Russisch sehr hoch war.
Das Verständnis in der armenischen Sprache bezeichnet das Gutachten als "sehr gut". Ihre armenische Aussprache weist viele Charakteristika des armenischen Dialekts hin. Die Aussprache der offenen Vokale sind charakteristisch für das Armenisch in Aserbaidschan. Das Gutachten hält es jedoch für möglich, dass die bP bei der Analyse versuchte ihre Kenntnisse des Standardarmenisch zu verschleiern.
Hinsichtlich der aserbaidschanischen Sprache gab die bP an, dass sie "überhaupt keine Kenntnisse" darin habe. Es sei zwar richtig - so das Gutachten - dass XXXX überwiegend eine russische Stadt war, jedoch sei erstaunlich, dass sie sich nicht an das geringste Zeichen erinnern konnte.Hinsichtlich der aserbaidschanischen Sprache gab die bP an, dass sie "überhaupt keine Kenntnisse" darin habe. Es sei zwar richtig - so das Gutachten - dass römisch 40 überwiegend eine russische Stadt war, jedoch sei erstaunlich, dass sie sich nicht an das geringste Zeichen erinnern konnte.
Als Schlussfolgerung führt das Gutachten im Wesentlichen aus, dass es angesichts der Sprachkenntnisse und einiger kultureller Kenntnisse eine aserbaidschanische Herkunft wahrscheinlich ist. Die Sprachkenntnisse weisen auf eine lange Sozialisierung in russischer Sprache hin (nicht muttersprachlich). Trotzdem ist es unwahrscheinlich, dass die für Russland angegebenen Lebensumstände die Dauer von 21 Jahren umfassen; also wäre Russland nicht der Ort der Hauptsozialisierung.
Ergänzend merkte der Gutachter an, dass es "sehr wahrscheinlich" ist, dass ein anderer Ort der Sozialisierung von der bP verschleiert wird und es in Betracht zu ziehen ist, dass es sich bei diesem Ort um Armenien handelt, denn die grammatikalischen Fehler im Russischen sind charakteristisch für einen armenisch sprachigen Sprecher, der aber nicht unbedingt aus XXXX kommt. Trotzdem fehlen nicht nur sprachliche Argumente die ausschließlich für die Hauptsozialisierung in Armenien sprechen, sondern auch Argumente die die Kenntnis des Landes seitens der bP betreffen.Ergänzend merkte der Gutachter an, dass es "sehr wahrscheinlich" ist, dass ein anderer Ort der Sozialisierung von der bP verschleiert wird und es in Betracht zu ziehen ist, dass es sich bei diesem Ort um Armenien handelt, denn die grammatikalischen Fehler im Russischen sind charakteristisch für einen armenisch sprachigen Sprecher, der aber nicht unbedingt aus römisch 40 kommt. Trotzdem fehlen nicht nur sprachliche Argumente die ausschließlich für die Hauptsozialisierung in Armenien sprechen, sondern auch Argumente die die Kenntnis des Landes seitens der bP betreffen.
Indizien, dass die bP einen Aufenthalt in Armenien verschleiert ergeben sich nicht nur aus dem Sprach- und Herkunftsgutachten, sondern auch aus Aussagen der bP im Asylverfahren. Ihre Stellungnahme zur Lage in Armenien zeigt etwa, dass sie sich mit der dortigen Situation, insbesondere der Lage am Arbeitsmarkt schon zuvor auseinandergesetzt haben dürfte. Sie gab dabei auch an, dass sie sich "Stelleninserate" (AS 198) angeschaut habe.
In Zusammenschau mit ihren anderweitigen Angaben oder auch dem anfänglichen Verschweigen armenischer Sprachkenntnisse, drängt dies den Eindruck auf, dass sie einen Aufenthalt in Armenien zu verschleiern versucht. Einen solchen Aufenthalt bestreitet sie auch.
Soweit in der Beschwerde ein "neuerliches Gutachten" in dem ihre Sprachkenntnisse hinsichtlich Armenisch und Azeri getestet werden, um zu beweisen, dass sie nur sehr wenig Armenisch könne und nur wenige Wörter auf Azeri kenne und daher ihr Vorbringen richtig sei, wird Folgendes angeführt:
Die bP tritt dem Sprach- und Herkunftsgutachten sowohl im Rahmen des gewahrten Parteiengehörs als auch in der Beschwerde nicht konkret und substantiiert entgegen. Bei der Befundaufnahme wurden bereits ihre Sprachkenntnisse hinsichtlich Armenisch und Azeri überprüft und kam die bP dabei ihrer Mitwirkungsverpflichtung nur unzureichend nach indem sie darauf drängte in Russisch zu sprechen. Auch hat die Befundaufnahme gezeigt, dass die bP keinerlei Kenntnisse in der azerischen Sprache oder deren Schriftzeichen hat.
Diesbezüglich erachtet der AsylGH somit den maßgeblichen Sachverhalt als festgestellt und ist nicht verpflichtet diese Beweisaufnahme zu wiederholen, zumal die bP auch keine maßgebliche Unrichtigkeit des Gutachtens bzw. der diesbezüglich zugrundeliegenden Befundaufnahme aufzeigte.
In der Beschwerde wird behauptet für die belangte Behörde wäre es ein "Leichtes" gewesen auch eine Anfrage an die Armenischen Behörden zu stellen, "ob" sie dort registriert sei, eben um zu beweisen, dass sie dort nirgendwo registriert sei. "Sie wäre auch bereit zur armenischen und aserbaidschanischen Botschaft zu gehen und Dokumente zu beantragen, um zu beweisen, dass sie keine armenische Staatsangehörige sei.
Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung langten seitens der bP keine Ergebnisse ihrer angebotenen "Beweise" aus ihren Anfragen bei der armenischen und aserbaidschanischen Botschaft beim AsylGH ein.
Anzuführen ist, dass die belangte Behörde das Parteiengehör zu den Ermittlungsergebnissen wahrte und die bP dort keine derartigen Beweisanbote erstattete oder konkret ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren rügte.
Ist die Partei der Meinung, dass die Ermittlungen unvollständig sind, muss sie - im Rahmen des ihr zu gewährenden Parteiengehörs - konkrete Vorbringen erstatten, was gegen die Ermittlungsergebnisse der Behörde spricht und allenfalls Gegenbeweise - zB ein Gegengutachten- vorlegen ( zB VwGH 14.12.1995, 95/19/1046) Unterlässt sie die erforderliche Mitwirkung, kann der Behörde aus der Unterlassung weiterer Ermittlungen kein Vorwurf gemacht werden (zB VwGH 20.9.1999, 98/21/0138) So kann die Untätigkeit der Partei im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung -idR zu Lasten der Partei - berücksichtigt werden (zB VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220) (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 172).
Abgesehen davon ist anzuführen, dass es der bP nicht gelungen ist ihre Identität glaubhaft zu machen, weshalb ohne vorherige Glaubhaftmachung derselben, eine Anfrage - abgesehen von rechtlichen Schranken des § 57 Abs 10 AsylG für die Asylinstanzen - mit den Daten der Geburtsurkunde nicht zielführend wäre.Abgesehen davon ist anzuführen, dass es der bP nicht gelungen ist ihre Identität glaubhaft zu machen, weshalb ohne vorherige Glaubhaftmachung derselben, eine Anfrage - abgesehen von rechtlichen Schranken des Paragraph 57, Absatz 10, AsylG für die Asylinstanzen - mit den Daten der Geburtsurkunde nicht zielführend wäre.
Resümierend gelangt der Asylgerichtshof zum Ergebnis, dass die Ermittlungsergebnisse nicht dergestalt sind, um bei der bP einen "Herkunftsstaat" iSd §2 Abs 1 Z 17 AsylG, also jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes, feststellen zu können, der der Prüfung im Asylverfahren zugrunde zu legen wäre.Resümierend gelangt der Asylgerichtshof zum Ergebnis, dass die Ermittlungsergebnisse nicht dergestalt sind, um bei der bP einen "Herkunftsstaat" iSd §2 Absatz eins, Ziffer 17, AsylG, also jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes, feststellen zu können, der der Prüfung im Asylverfahren zugrunde zu legen wäre.
Anzumerken ist, dass der belangten Behörde hier keine relevanten Ermittlungsmängel vorzuwerfen sind und sie auch das an sich taugliche Mittel einer Sprach- und Herkunftsanalyse heranzog, um die materielle Wahrheit im Verfahren zu erforschen. Jedoch ergab auch dieses Gutachten keine hinreichend eindeutigen Ergebnisse, was, wie auch schon bei den Einvernahmen im Asylverfahren, nicht zuletzt an der mangelnden Mitwirkung der bP lag und sie sich diese nachteilig zurechnen lassen muss, zumal im Verfahren sie hinsichtlich der Mitwirkungsverpflichtung wiederholt manuduziert wurde.
Da die bP ihre Aufenthalte in bestimmten Staaten, insbesondere hinsichtlich der angegebenen Zeiten nicht glaubhaft machen konnte und im Ergebnis auch kein Herkunftsstaat festgestellt werden konnte, vermochte sie auch eine auf einen dieser Staaten gerichtete, unbescheinigt gebliebene, aktuelle Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft machen. Dass die bP aus in ihrer Sphäre liegenden und von ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht dazu in der Lage gewesen wäre wahrheitsgemäße Angaben zu machen und entsprechend am Verfahren mitzuwirken, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht konkret ersichtlich.
3. Nach der eigeninitiativen Beschwerdeergänzung vom 30.11.2011 erging seitens der bP keine Äußerung mehr zu den für dieses Verfahren relevanten Umständen, weshalb der AsylGH davon ausgeht, dass betr. in ihrer persönlichen Sphäre liegenden Fakten, keine relevanten Änderungen eingetreten sind.
Andernfalls wäre die bP bei geänderten Umständen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zur unverzüglichen Mitteilung verhalten, sind doch gerade dem persönlichen Bereich der bP zugehörige Sachverhalte für die Behörde [das Gericht] nicht ohne entsprechendes Vorbringen erkennbar (vgl. VwGH 30.1.2001, 2000/18/0001; VwGH 14.2.2002, 99/18/0199; 24.4.2001, 98/21/0399) und hat die Glaubhaftmachung im Wesentlichen auch durch entsprechende Bescheinigungsmittel zu erfolgen, da idR eine bloße unsubstanziierte Behauptung zur Glaubhaftmachung im Asylverfahren nach hA nicht ausreicht.Andernfalls wäre die bP bei geänderten Umständen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zur unverzüglichen Mitteilung verhalten, sind doch gerade dem persönlichen Bereich der bP zugehörige Sachverhalte für die Behörde [das Gericht] nicht ohne entsprechendes Vorbringen erkennbar vergleiche VwGH 30.1.2001, 2000/18/0001; VwGH 14.2.2002, 99/18/0199; 24.4.2001, 98/21/0399) und hat die Glaubhaftmachung im Wesentlichen auch durch entsprechende Bescheinigungsmittel zu erfolgen, da idR eine bloße unsubstanziierte Behauptung zur Glaubhaftmachung im Asylverfahren nach hA nicht ausreicht.
Durch die im Asylverfahren erfolgte Belehrung über die Mitwirkungsverpflichtung im gegenständlichen Verfahren, die Aufforderung in den Ladungen zur Mitnahme von für das Verfahren relevanten Bescheinigungsmitteln, die einschlägigen Fragestellungen in den Einvernahmen sowie der Begründung des Bescheides des BAA, ist für die bP deutlich erkennbar, dass solche, alleine in ihrer persönlichen Sphäre liegenden Punkte für die Entscheidung im Asylverfahren und somit auch im Beschwerdeverfahren von Relevanz sind.
Die Verpflichtung der bP zur initiativen Mitteilung bzw. zum entsprechenden Nachweis an den AsylGH ergibt sich insbesondere aus § 15 Abs 1 Z 5 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber für das Verfahren relevante Unterlagen, soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, dem Asylgerichtshof "unverzüglich" zu übergeben hat.Die Verpflichtung der bP zur initiativen Mitteilung bzw. zum entsprechenden Nachweis an den AsylGH ergibt sich insbesondere aus Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005, wonach ein Asylwerber für das Verfahren relevante Unterlagen, soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, dem Asylgerichtshof "unverzüglich" zu übergeben hat.
Die bP hat seit ihrer letzten Äußerung bis zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt keine Änderung von relevanten Umständen, die ihrer persönlichen Sphäre entstammen und für das Verfahren relevant sind, mitgeteilt. Das Gericht war daher hier diesbezüglich zu keinem ergänzenden Ermittlungsverfahren verpflichtet und kann der AsylGH aus dem Verschweigen der bP vertretbar schließen, dass es seit oa. Zeitpunkt keine relevante Änderung hinsichtlich für das Verfahren relevanter Umstände, welche in ihrer persönlichen Sphäre liegen, gibt.
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde nach Inkrafttreten des AsylG 2005 BGBl I 100/2005 gestellt, weshalb sich die Anwendung dieses Gesetzes nach Maßgabe der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung BGBl I Nr. 38/2011 ergibt.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde nach Inkrafttreten des AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, gestellt, weshalb sich die Anwendung dieses Gesetzes nach Maßgabe der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ergibt.
Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Zu Spruchpunkt I.: Status als AsylberechtigteZu Spruchpunkt römisch eins.: Status als Asylberechtigte
1. § 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.1. Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4) Einem Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu verpflichtet hat.
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).
Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.
Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Artikel 6, Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigte, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigte, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es nicht gelungen eine solche aktuelle Verfolgungsgefahr in einem bestimmten Herkunftsstaat glaubhaft zu machen.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status einer Asylberechtigten zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status einer Asylberechtigten zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.: Status als subsidiär SchutzberechtigteZu Spruchpunkt römisch zwei.: Status als subsidiär Schutzberechtigte
1.
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK [Anm.: Recht auf Leben], Art. 3 EMRK [Anm.: Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung] oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK [Anm.: Recht auf Leben], Artikel 3, EMRK [Anm.: Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung] oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 [Anm.: Abschaffung der Todesstrafe] zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 [Anm.: Abschaffung der Todesstrafe] zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.(5) In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist. § 10 Abs. 3 gilt.(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist. Paragraph 10, Absatz 3, gilt.
(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR).
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Abs 6 leg cit).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Absatz 6, leg cit).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
2.1. Im gegenständlichen Fall konnte die bP einen Herkunftsstaat iSd AsylG nicht glaubhaft machen. Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten daher gem. § 8 Abs 6 AsylG 2005 abzuweisen.2.1. Im gegenständlichen Fall konnte die bP einen Herkunftsstaat iSd AsylG nicht glaubhaft machen. Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten daher gem. Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III.: AusweisungZu Spruchpunkt römisch drei.: Ausweisung
1. § 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird1. Paragraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird
(2) Ausweisungen nach Abs 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu
berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt
des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-,
Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden
zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen."(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen."
2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
2.1 Der beschwerdeführenden Partei war weder der Status einer Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) noch der einer subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zuzuerkennen. Folglich ist diese Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern sie aus nachfolgenden Gründen nicht unzulässig ist.2.1 Der beschwerdeführenden Partei war weder der Status einer Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) noch der einer subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) zuzuerkennen. Folglich ist diese Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern sie aus nachfolgenden Gründen nicht unzulässig ist.
2.2. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht dargetan und konnte auch amtswegig nicht festgestellt werden. Daraus ergibt sich somit kein Ausweisungshindernis.
2.3. Eine Ausweisung ist weiters nur dann zulässig, wenn es dadurch zu keiner Verletzung des Art 8 EMRK kommt. Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK). Ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.2.3. Eine Ausweisung ist weiters nur dann zulässig, wenn es dadurch zu keiner Verletzung des Artikel 8, EMRK kommt. Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.
2.3.1. Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt sind insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:2.3.1. Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt sind insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben;Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben;
das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: zB Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgans (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich).
Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor vergleiche zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).
Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).
Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]).Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]).
Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).
Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
2.4. Das BAA stellte im Bescheid auf Grund des Ermittlungsverfahrens fest, dass die bP keine relevanten familiären Anknüpfungspunkte in Österreich hat. Dem ist die bP im Rahmen der Beschwerde bzw. der Beschwerdeergänzung nicht konkret entgegen getreten. Insbesondere wurde von ihr bis dato nicht mitgeteilt bzw. bescheinigt, dass sich seither der diesbezügliche Sacherhalt geändert hätte. Es kann somit auch aktuell nicht festgestellt werden, dass die bP in Österreich über ein relevantes Familienleben iSd Art 8 EMRK verfügt, weshalb die Ausweisung auch nicht in dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht eingreift.2.4. Das BAA stellte im Bescheid auf Grund des Ermittlungsverfahrens fest, dass die bP keine relevanten familiären Anknüpfungspunkte in Österreich hat. Dem ist die bP im Rahmen der Beschwerde bzw. der Beschwerdeergänzung nicht konkret entgegen getreten. Insbesondere wurde von ihr bis dato nicht mitgeteilt bzw. bescheinigt, dass sich seither der diesbezügliche Sacherhalt geändert hätte. Es kann somit auch aktuell nicht festgestellt werden, dass die bP in Österreich über ein relevantes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK verfügt, weshalb die Ausweisung auch nicht in dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht eingreift.
Die bP befindet sich seit Ende November 2010 im Bundesgebiet. Das BAA ging von relevanten privaten Anknüpfungspunkten aus. Einem von ihr mit der Beschwerde vorgelegten med. Bescheinigungsmittel v. 3.5.2011 kann aus der Anamnese entnommen werden, dass die Medizinerin ihr "relativ gute Deutschkenntnisse" attestiert. Sie ist wegen diagnostiziertem Spannungskopfschmerz, chron. Analgetikagebrauch, Reflux. Posttraumatischer depressiver Reaktion mit Panikattacken in amb. med. Behandlung, wobei Medikamente verordnet wurden. Aktuelle stationäre Aufenthalte kamen nicht hervor.
Wenngleich die bP im Verfahren keine konkreten privaten Anknüpfungspunkte zu Österreich dargelegt hat, kann der allgemeinen Lebenserfahrung nach auf Grund der Aufenthaltsdauer von solchen in minderem, für diese Dauer üblichen Ausmaß ausgegangen werden, weshalb ein relevantes Privatleben im Zweifel bejaht wird. So wird auch eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs für Anfängerinnen von Mai bis Juni 2011 im Ausmaß von 40 UE mit der Beschwerde vorgelegt.
3. Ob ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Privatleben durch die asylrechtliche Ausweisung iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig ist, bedarf einer Abwägung der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden.3. Ob ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Privatleben durch die asylrechtliche Ausweisung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig ist, bedarf einer Abwägung der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden.
Art 8 Abs 2 EMRK lautet:Artikel 8, Absatz 2, EMRK lautet:
"Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
3. 1. Der Gesetzgeber hat im § 10 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 auf Grundlage der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (B 1150/07 und B 328/07) maßgebliche Abwägungskriterien aufgenommen, wobei die aufgezählten Kriterien aber im Sinne einer verfassungskonformen Einzelfallprüfung und einer dynamischen Weiterentwicklung des Art 8 EMRK durch Höchstgerichte und den EGMR nicht abschließend (arg. "jedenfalls") anzusehen sind (12/ME XXIV.GP-Ministerialentwurf-Materialien-Vorblatt und Erläuterung zu § 10 Abs 2 Z 2).3. 1. Der Gesetzgeber hat im Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Grundlage der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (B 1150/07 und B 328/07) maßgebliche Abwägungskriterien aufgenommen, wobei die aufgezählten Kriterien aber im Sinne einer verfassungskonformen Einzelfallprüfung und einer dynamischen Weiterentwicklung des Artikel 8, EMRK durch Höchstgerichte und den EGMR nicht abschließend (arg. "jedenfalls") anzusehen sind (12/ME römisch 24 .GP-Ministerialentwurf-Materialien-Vorblatt und Erläuterung zu Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2,).
In diesem Sinne wird - die in § 10 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 angeführten Kriterien teils konkretisierend oder ergänzend - insbesondere auch noch Folgendes beachtlich sein:In diesem Sinne wird - die in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 angeführten Kriterien teils konkretisierend oder ergänzend - insbesondere auch noch Folgendes beachtlich sein:
Hinsichtlich des Vergleiches der öffentlichen Interessen mit jenen der beschwerdeführenden Partei ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen.
Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua).
Neben dem im § 10 geforderten tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens kommt es auch auf dessen Intensität an (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00).Neben dem im Paragraph 10, geforderten tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens kommt es auch auf dessen Intensität an (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00).
Die Eingriffsintensität in das Familienleben zu Kindern wird gemindert, wenn es kein Zusammenleben mit dem Kind gab ( EGMR, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich v. 8.1.2009, 10606/07).
Es hat nach der Rechtsprechung des EGMR grds. in die Abwägung miteinzufließen, ob bzw. dass familiäre Kontakte auch durch Besuche, per Telefon oder E-Mail aufrecht erhalten werden können (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall USEINOV, Appl. 61.292/00; Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen; Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich v. 8.1.2009).Es hat nach der Rechtsprechung des EGMR grds. in die Abwägung miteinzufließen, ob bzw. dass familiäre Kontakte auch durch Besuche, per Telefon oder E-Mail aufrecht erhalten werden können vergleiche EGMR 11.04.2006, Fall USEINOV, Appl. 61.292/00; Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen; Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich v. 8.1.2009).
Fremde ohne gesicherten Aufenthalt in Österreich können grds. keine Ankerpersonen für eine Familienzusammenführung sein (VfGH 7.11.2008, U48/08).
Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124).Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124).
Wenn das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, ist dies bei der Abwägung gegebenenfalls als die persönlichen Interessen mindernd in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562, Fall Nnyanzi gg. Vereinigtes Königreich, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen).
Privatleben iSd Art 8 Abs 1 EMRK kann grundsätzlich nur im Rahmen eines legalen Aufenthaltes entstehen. Eine während des laufenden Asylverfahrens bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist nicht geeignet berechtigterweise schon die Erwartung hervorzurufen, in Österreich bleiben zu dürfen (EGMR in den Sachen Ghiban v. 7.10.04, 33743/03 und Dragan NVwZ 2005, 1043, Nnyanzi gg. Norwegen).Privatleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK kann grundsätzlich nur im Rahmen eines legalen Aufenthaltes entstehen. Eine während des laufenden Asylverfahrens bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist nicht geeignet berechtigterweise schon die Erwartung hervorzurufen, in Österreich bleiben zu dürfen (EGMR in den Sachen Ghiban v. 7.10.04, 33743/03 und Dragan NVwZ 2005, 1043, Nnyanzi gg. Norwegen).
Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).
Verfügt die beschwerdeführende Partei über einen gesicherten Aufenthalt und ist sie nicht straffällig geworden, so bewirken diese Umstände keine relevante Verstärkung ihrer persönlichen Interessen (Hinweis E 24. Juli 2002, 2002/18/0112; 31.10.2002, 2002/18/0190).
Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiters dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der beschwerdeführenden Partei bei der asylrechtlichen Ausweisung grds. nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN).Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der beschwerdeführenden Partei bei der asylrechtlichen Ausweisung grds. nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 861, mwN).
In der bereits ziterten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich vom 8.4.2008) zeigt der Gerichtshof zum Privatleben einer Asylwerberin die maßgeblichen Kritierien im Rahmen der gegenständlichen Aufenthaltsbeendigung auf. Es war davon auszugehen, dass deren Verfahren bereits insgesamt rund 10 Jahre dauerte. Die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann. Der EGMR erachtete es nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche die Beschwerdeführerin während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSv. Art. 8 EMRK darzustellen geeignet sind. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der BF nach Uganda würde daher keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen.In der bereits ziterten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich vom 8.4.2008) zeigt der Gerichtshof zum Privatleben einer Asylwerberin die maßgeblichen Kritierien im Rahmen der gegenständlichen Aufenthaltsbeendigung auf. Es war davon auszugehen, dass deren Verfahren bereits insgesamt rund 10 Jahre dauerte. Die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann. Der EGMR erachtete es nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche die Beschwerdeführerin während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSv. Artikel 8, EMRK darzustellen geeignet sind. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der BF nach Uganda würde daher keine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen.
4. Im vorliegenden Fall ist der Eingriff in das Recht auf Privatleben gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art 8 Abs 2 EMRK legitime Ziele, nämlich4. Im vorliegenden Fall ist der Eingriff in das Recht auf Privatleben gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legitime Ziele, nämlich
Rechtsordnung zu subsumieren ist;
Zu prüfen ist, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist:
Nach dem Urteil des EGMR im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Beschwerdeführers abzuwägen sind.
4.1. Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grds. gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Aus Art 8 EMRK ist zudem kein Recht auf Wahl des Familienwohnsitzes ableitbar (VfGH 13.10.2007, B1462/06 mwN).4.1. Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen vergleiche uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 Paragraph 102, = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grds. gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Aus Artikel 8, EMRK ist zudem kein Recht auf Wahl des Familienwohnsitzes ableitbar (VfGH 13.10.2007, B1462/06 mwN).
Die rechtswidrige Einreise und der rechtswidrige Aufenthalt im Bundesgebiet stellen eine Verwaltungsübertretung gem. § 120 FPG dar. Im darin enthaltenen Strafrahmen lässt der Gesetzgeber das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung bzw. Bekämpfung des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet deutlich erkennen. Die Erlassung einer Ausweisung stellt daher ein Instrument zur Verhinderung eines derartigen unter Strafe gestellten Verhaltens bzw. Unterlassens dar. Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass die Mehrzahl der Fremden nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens der durch die Ausweisung bestehenden auferlegten Ausreiseverpflichtung nicht (freiwillig) nachkommt. Nur für den Fall der Erlassung eines den Aufenthalt des Fremden beendenden Titels besteht (unbeschadet der sonstigen Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde für Aufenthaltsbeendigungen von Fremden) für diesen Fremden nach Abschluss seines Asylverfahrens die gesetzliche Verpflichtung Österreich binnen 14 Tagen bzw. unverzüglich zu verlassen und können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienste nur diesfalls im Falle der Weigerung im Auftrage der Sicherheitsbehörde diese im öffentlichen Interesse notwendige Aufenthaltsbeendigung auch mit behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (§ 46 FPG) durchführen.Die rechtswidrige Einreise und der rechtswidrige Aufenthalt im Bundesgebiet stellen eine Verwaltungsübertretung gem. Paragraph 120, FPG dar. Im darin enthaltenen Strafrahmen lässt der Gesetzgeber das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung bzw. Bekämpfung des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet deutlich erkennen. Die Erlassung einer Ausweisung stellt daher ein Instrument zur Verhinderung eines derartigen unter Strafe gestellten Verhaltens bzw. Unterlassens dar. Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass die Mehrzahl der Fremden nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens der durch die Ausweisung bestehenden auferlegten Ausreiseverpflichtung nicht (freiwillig) nachkommt. Nur für den Fall der Erlassung eines den Aufenthalt des Fremden beendenden Titels besteht (unbeschadet der sonstigen Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde für Aufenthaltsbeendigungen von Fremden) für diesen Fremden nach Abschluss seines Asylverfahrens die gesetzliche Verpflichtung Österreich binnen 14 Tagen bzw. unverzüglich zu verlassen und können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienste nur diesfalls im Falle der Weigerung im Auftrage der Sicherheitsbehörde diese im öffentlichen Interesse notwendige Aufenthaltsbeendigung auch mit behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Paragraph 46, FPG) durchführen.
4.2. Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes (vgl zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den geordneten Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem erhebliche Auswirkung hat.4.2. Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes vergleiche zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den geordneten Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem erhebliche Auswirkung hat.
Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere bei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden, welche daher auch grds. über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes in die gesellschaftlich unerwünschte, aber doch real vorhandene Schattenwirtschaft ausweichen, was wiederum erhebliche Folgewirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere bei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden, welche daher auch grds. über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes in die gesellschaftlich unerwünschte, aber doch real vorhandene Schattenwirtschaft ausweichen, was wiederum erhebliche Folgewirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).
5. Im Einzelnen ergibt sich unter zentraler Beachtung der in § 105. Im Einzelnen ergibt sich unter zentraler Beachtung der in Paragraph 10
(2) 2 AsylG genannten Determinanten Folgendes:
Die beschwerdeführende Partei reiste nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein.
Ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz hatte die beschwerdeführende Partei eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG.
Nach Abweisung dieses Antrages und Verfügung einer asylrechtlichen Ausweisung durch das BAA wurde die vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch Einbringung der Beschwerde beim AsylGH für die Dauer des Beschwerdeverfahrens verlängert.
Abgesehen von der aus der bloßen Asylantragstellung resultierenden vorläufigen Aufenthaltsberechtigung für die Dauer des Verfahrens kam nicht hervor, dass die beschwerdeführende Partei zu irgendeinem Zeitpunkt über einen anderen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt hätte.
Es kam nicht hervor, dass die beschwerdeführende Partei zu irgendeiner Zeit versucht hätte unter Einhaltung des geltenden Einreise- bzw. Aufenthaltsrechtes nach Österreich zu gelangen.
Auf Grund der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet kann der allgemeinen Lebenserfahrung nach von gewissen, für diese Dauer üblichen, privaten Anknüpfungspunkten in Österreich ausgegangen werden. Dies wird auch durch die vorgelegten, die deutsche Sprache betreffenden, Bescheinigungsmittel dargelegt. Sie nimmt in Österreich medizinische Leistungen in Anspruch, wobei es sich hierbei nicht um unm. lebenserhaltende Spezialleistungen handelt, die etwa nur in Österreich erhältlich wären. Darüber hinausgehende Umstände, die in der persönlichen Sphäre der bP liegen, wurden von ihr seither nicht mitgeteilt.
die Frage, ob das Privatleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstaates bewusst waren
Die privaten Anknüpfungspunkte in Österreich wurden zur Gänze in einer Zeit erlangt, in der der Aufenthalt durch die bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung für die Dauer des Asylverfahrens stets prekär war.
Einem Asylwerber muss (spätestens) nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten weiteren Aufenthalt ausgehen [Hinweis E 25. März 2010, 2010/21/0064 bis 0068] (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).
Außergewöhnliche, über das übliche Maß hinausgehende Integrationsbemühungen wurden von der bP weder beim BAA, noch in der Beschwerde oder im Rahmen einer Beschwerdeergänzung mitgeteilt.
Es wurde nicht mitgeteilt und kam auch sonst nicht hervor, dass die beschwerdeführende Partei im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten, etwa gemeinnützige Arbeiten gem. § 7 GVG-B gegen einen Anerkennungsbeitrag, unselbständige Erwerbstätigkeit im Bereich Saisonarbeit bzw. im Rahmen des Ausländerbeschäftigungsgesetz gegen Entgelt oder als selbständig Erwerbstätige legal Beschäftigung im Bundesgebiet aufnahm.Es wurde nicht mitgeteilt und kam auch sonst nicht hervor, dass die beschwerdeführende Partei im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten, etwa gemeinnützige Arbeiten gem. Paragraph 7, GVG-B gegen einen Anerkennungsbeitrag, unselbständige Erwerbstätigkeit im Bereich Saisonarbeit bzw. im Rahmen des Ausländerbeschäftigungsgesetz gegen Entgelt oder als selbständig Erwerbstätige legal Beschäftigung im Bundesgebiet aufnahm.
Der Grundversorgungsdatenbank, Abfrage vom 29.5.2012, ist zu entnehmen, dass die beschwerdeführende Partei keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und seit Asylantragstellung vom österreichischen Staat versorgt wird. Zum Zeitpunkt der Entscheidung liegt somit keine Selbsterhaltung vor.
Im konkreten Fall kann mangels hinreichender Mitwirkung der bP kein Herkunftsstaat festgestellt werden. Jedenfalls ist aber festzuhalten, dass die bP insbesondere im Verhältnis zu ihrem Alter, einen verschwindend geringen Teil ihres Lebens davon in Österreich verbrachte und sie hier nicht sozialisiert wurde.
Gerichtliche Verurteilungen kamen im Verfahren nicht hervor.
Die beschwerdeführende Partei reiste nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein (§ 120 FPG) was grds. als relevanter Verstoß gegen das Einwanderungsrecht in die Interessensabwägung einzubeziehen ist (vgl. zB. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0165; 25.02.2010, 2009/21/0070).Die beschwerdeführende Partei reiste nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein (Paragraph 120, FPG) was grds. als relevanter Verstoß gegen das Einwanderungsrecht in die Interessensabwägung einzubeziehen ist vergleiche zB. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0165; 25.02.2010, 2009/21/0070).
Sie legalisierte ihren Aufenthalt erst durch die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz.
Die beschwerdeführende Partei verletzte ihre Mitwirkungsverpflichtung im Asylverfahren (§ 15 AsylG)Die beschwerdeführende Partei verletzte ihre Mitwirkungsverpflichtung im Asylverfahren (Paragraph 15, AsylG)
Das Asylverfahren wurde vor beiden Instanzen ohne größere Unterbrechungen durchgeführt.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Anknüpfungspunkte zu bzw. in Österreich während eines Zeitraumes erlangt wurden, in dem der Aufenthaltsstatus stets ungewiss war, was der beschwerdeführenden Partei auch bewusst sein musste.
Hinzu kommt erschwerend, dass der Asylantrag von vornherein unbegründet war, sie die Asylbehörden offensichtlich durch Behauptung falscher Tatsachen versuchte in die Irre zu führen, um unberechtigt einen Aufenthaltstitel über das Asylverfahren zu erlangen. Erst durch Missachtung der österreichischen Rechtsordnung konnte sich die Partei diese Vorteile verschaffen.
Hinsichtlich der Verfahrensdauer ist anzumerken, dass die beschwerdeführende Partei insbesondere durch ihre nicht gehörige Mitwirkung am Asylverfahren und Täuschung über wahre Tatsachen nicht unwesentlich zur Verlängerung des Verfahrens beitrug und gerade dieses Verhalten im Verfahren eine tatsächliche Integration in Österreich kontraindiziert. Bestandteil einer gelungenen Integration ist auch, dass sich die asylwerbende Person auch im Asylverfahren im Wesentlichen regelkonform verhält, worüber sie überdies ausdrücklich zu Beginn und im Laufe des Verfahrens belehrt wird. Das Verhalten im Asylverfahren, also konkret vor den staatlichen Behörden des Aufnahmestaates, kann somit bei einer Bewertung der Integration in Österreich nicht ausgeblendet werden. Gegenständlich führt dies somit zu einer wesentlichen Minderung der privaten Interessen der beschwerdeführenden Partei und zu einer Stärkung der genannten öffentlichen Interessen.
Zu bedenken ist auch, dass der beschwerdeführenden Partei spätestens seit der negativen erstinstanzlichen Entscheidung bewusst sein musste, dass sie mit ihren Täuschungen im Asylverfahren keine begründete Aussicht auf Erlangung eines dauerhaften Aufenthaltes über das Asylverfahren erlangen konnte. Die wesentlichen privaten Anknüpfungspunkte wurden - aus zeitlicher Sicht - danach begründet und erst durch die Ergreifung eines Rechtsmittels und damit eine Verlängerung des vorläufigen Aufenthaltsrechtes ermöglicht.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit wirkt sich in der Bewertung neutral aus und führt nicht zur Verstärkung privaten Interessen.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte ist gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, konkret das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen insbesondere in Bezug auf den verwaltungsstrafrechtlich pönalisierten, nicht rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet, an der Aufenthaltsbeendigung der beschwerdeführenden Partei festzustellen, das ihre Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Ausweisung ist daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten (vgl. zB vergleichsweise Ablehungsbeschluss des VfGH vom 28.4.2009, Zl U 718/09-3 zu AsylGH vom 26.1.2009, Zl E9 218.269-2/2008-5E [achteinhalbjähriger Aufenthalt, rel. Privatleben, Freundin, legale Erwerbstätigkeit, unbescholten, lange Verfahrensdauer, rechtsmißbr. Asylantrag]).Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte ist gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, konkret das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen insbesondere in Bezug auf den verwaltungsstrafrechtlich pönalisierten, nicht rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet, an der Aufenthaltsbeendigung der beschwerdeführenden Partei festzustellen, das ihre Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Ausweisung ist daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten vergleiche zB vergleichsweise Ablehungsbeschluss des VfGH vom 28.4.2009, Zl U 718/09-3 zu AsylGH vom 26.1.2009, Zl E9 218.269-2/2008-5E [achteinhalbjähriger Aufenthalt, rel. Privatleben, Freundin, legale Erwerbstätigkeit, unbescholten, lange Verfahrensdauer, rechtsmißbr. Asylantrag]).
Zu berücksichtigen war dabei auch, dass trotz dieser Verpflichtung Österreich zu verlassen, es der über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügenden beschwerdeführenden Partei frei steht auf gesetzeskonforme Weise vom Ausland aus einen Antrag auf einen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel zu stellen, die Entscheidung darüber dort abzuwarten und Österreich damit in die Lage zu versetzen eine im öffentlichen Interesse notwendige und wirksame Zuwanderungskontrolle von Fremden zu vollziehen. Die Ausweisung ist - durch diese grundsätzlich gegebene Rückkehrmöglichkeit - in ihrer Intensität auch kein so gravierender Eingriff wie etwa eine befristete oder gar unbefristete (fremdenpolizeiliches) Rückkehrentscheidung.
Die persönlichen Bindungen in Österreich lassen keine besonderen Umstände im Sinn des Art. 8 EMRK erkennen, die es der beschwerdeführenden Partei schlichtweg unzumutbar machen würde, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Aufenthalts- bzw. Niederlassungsverfahrens in ihr Heimatland zurückzukehren (vgl. zB. VwGH 25.02.2010, 2008/18/0332; 25.02.2010, 2008/18/0411; 25.02.2010, 2010/18/0016; 21.01.2010, 2009/18/0258; 21.01.2010, 2009/18/0503; 13.04.2010, 2010/18/0087; 30.04.2010, 2010/18/0111; 30.08.2011, 2009/21/0015), wobei bei der Ausweisungsentscheidung mangels gesetzlicher Anordnung hier nicht auf das mögliche Ergebnis eines nach einem anderen Gesetz durchzuführenden (Einreise- bzw. Aufenthalts)Verfahrens Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 18.9.1995, 94/18/0376).Die persönlichen Bindungen in Österreich lassen keine besonderen Umstände im Sinn des Artikel 8, EMRK erkennen, die es der beschwerdeführenden Partei schlichtweg unzumutbar machen würde, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Aufenthalts- bzw. Niederlassungsverfahrens in ihr Heimatland zurückzukehren vergleiche zB. VwGH 25.02.2010, 2008/18/0332; 25.02.2010, 2008/18/0411; 25.02.2010, 2010/18/0016; 21.01.2010, 2009/18/0258; 21.01.2010, 2009/18/0503; 13.04.2010, 2010/18/0087; 30.04.2010, 2010/18/0111; 30.08.2011, 2009/21/0015), wobei bei der Ausweisungsentscheidung mangels gesetzlicher Anordnung hier nicht auf das mögliche Ergebnis eines nach einem anderen Gesetz durchzuführenden (Einreise- bzw. Aufenthalts)Verfahrens Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 18.9.1995, 94/18/0376).
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privatleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass einwanderungswillige Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung, allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen und in rechtskonformer Art und Weise vom Ausland aus ihren Antrag auf Erteilung eines Einreise- bzw. Aufenthaltstitels stellen, sowie die Entscheidung auch dort abwarten, letztlich schlechter gestellt wären, als jene Fremde, welche, einer geordneten Zuwanderung widersprechend, genau zu diesen verpönten Mitteln greifen, um ohne jeden sonstigen anerkannten Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich zu erzwingen bzw. zu legalisieren. Dies würde in letzter Konsequenz wohl zu einer unsachlichen Differenzierung der einwanderungswilligen Fremden untereinander führen (vgl. Estoppel-Prinzip bzw. den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]) und würde angesichts der Publizitätswirksamkeit der Asylentscheidungen wohl den Nachzieheffekt für andere einwanderungwillige Fremde in Richtung nicht rechtmäßiger Zuwanderung in Verbindung mit rechtsmißbräuchlicher, unbegründeter Asylantragstellung noch zusätzlich verstärken.Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privatleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass einwanderungswillige Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung, allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen und in rechtskonformer Art und Weise vom Ausland aus ihren Antrag auf Erteilung eines Einreise- bzw. Aufenthaltstitels stellen, sowie die Entscheidung auch dort abwarten, letztlich schlechter gestellt wären, als jene Fremde, welche, einer geordneten Zuwanderung widersprechend, genau zu diesen verpönten Mitteln greifen, um ohne jeden sonstigen anerkannten Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich zu erzwingen bzw. zu legalisieren. Dies würde in letzter Konsequenz wohl zu einer unsachlichen Differenzierung der einwanderungswilligen Fremden untereinander führen vergleiche Estoppel-Prinzip bzw. den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]) und würde angesichts der Publizitätswirksamkeit der Asylentscheidungen wohl den Nachzieheffekt für andere einwanderungwillige Fremde in Richtung nicht rechtmäßiger Zuwanderung in Verbindung mit rechtsmißbräuchlicher, unbegründeter Asylantragstellung noch zusätzlich verstärken.
6. Es ergaben sich im Verfahren keine begründeten und glaubhaften Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der beschwerdeführenden Partei liegen, aktuell eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären. (§ 10 Abs 3 AsylG 2005).6. Es ergaben sich im Verfahren keine begründeten und glaubhaften Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der beschwerdeführenden Partei liegen, aktuell eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären. (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005).
Anzumerken ist, dass es dem Amtswissen entspricht, dass Abschiebungen auf dem Landweg unter Beziehung besonders geschulter Organe erfolgt. Im Zuge der Vorbereitung der Abschiebung auf dem Luftweg erfolgt überdies grds. eine Flugtauglichkeitsuntersuchung durch einen Amtsarzt (BMI-EE2300/0054-II/2/b/07) und ist erforderlichenfalls ebenfalls eine Begleitung (zB EGMR, 10.04.2012, Balogun / Großbritannien) möglich..
Es kann davon ausgegangen werden, dass bei medizinischen Problemabschiebungen von Beginn an bis zur Übergabe bzw. Ankunft im Zielstaat durch Österreich eine medizinische Versorgung gewährleistet werden kann (zB. Auskunft des BMI, Abteilung II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, vom 22.9.2009; vgl. AsylGH vom 12.03.2010, B7 232.141-3/2009/3E; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720).Es kann davon ausgegangen werden, dass bei medizinischen Problemabschiebungen von Beginn an bis zur Übergabe bzw. Ankunft im Zielstaat durch Österreich eine medizinische Versorgung gewährleistet werden kann (zB. Auskunft des BMI, Abteilung II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, vom 22.9.2009; vergleiche AsylGH vom 12.03.2010, B7 232.141-3/2009/3E; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720).
Gerade bei der posttraumatischen Belastungsstörung ist auf die große Bedeutung und hohe Wirksamkeit der medikamentösen Behandlung hinzuweisen. Die medikamentöse Behandlung wird durch die Überstellung in einen Dritt- oder Dublinstaat nicht beeinträchtigt und spricht dieser Umstand daher gegen eine gesundheitsschädliche Vorgangsweise (RV 952 XXII. GP zu § 30 AsylG 2005).Gerade bei der posttraumatischen Belastungsstörung ist auf die große Bedeutung und hohe Wirksamkeit der medikamentösen Behandlung hinzuweisen. Die medikamentöse Behandlung wird durch die Überstellung in einen Dritt- oder Dublinstaat nicht beeinträchtigt und spricht dieser Umstand daher gegen eine gesundheitsschädliche Vorgangsweise Regierungsvorlage 952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 30, AsylG 2005).
7. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht eine Ausweisung zu verfügen, wobei diese auf Grund des § 8 Abs 6 AsylGH hier zielstaatslos zu erfolgen hatte.7. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht eine Ausweisung zu verfügen, wobei diese auf Grund des Paragraph 8, Absatz 6, AsylGH hier zielstaatslos zu erfolgen hatte.
III. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen der mündlichen Verhandlung auf die 1. und ergänzend auch auf die 2. Fallvariante gestützt werden. Der Sachverhalt konnte aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als für diese Entscheidung des AsylGH hinreichend geklärt erachtet werden.
Soweit die bP die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragte ist anzuführen, dass sie schon in der Beschwerde konkret darzulegen hat, was ihre nochmalige Einvernahme an diesen bisherigen Ermittlungsergebnissen hätte ändern können bzw. welche für dieses Verfahren wesentlichen Umstände dadurch noch konkret hervorgekommen hätten können. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337), wodurch es an einer erforderlichen Relevanzdarstellung fehlt.
Es konnte daher eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Gutachten, Herkunftsstaat, Identität, mangelnde Asylrelevanz, Mitwirkungspflicht, SprachkenntnisseZuletzt aktualisiert am
20.07.2012