TE AsylGH Erkenntnis 2012/6/18 E4 402408-1/2008

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Veröffentlicht am 18.06.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E4 402.408-1/2008-19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL, als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG, als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, vertreten durch Dr. Klodner, ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2008, Zl. 08 00.709-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.06.2012, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL, als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG, als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch Dr. Klodner, ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2008, Zl. 08 00.709-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.06.2012, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 und 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend kurz BF), ein türkischer Staatsangehöriger und der türkischen Volksgruppe zugehörig, ist seit dem Jahr 2000 im österreichischen Bundesgebiet aufhältig und war eingangs seines Aufenthaltes im Besitz eines Aufenthaltstitels mit dem Zweck "Studierender".

Nach Nichtverlängerung des Studentenvisums stellte der nunmehrige BF einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung unter Berufung auf die im Jahr 2004 erfolgte Eheschließung, nachdem er eine türkischstämmige österreichische Staatsbürgerin geheiratet hatte; der BF hatte zu dieser während der einjährigen Ehe keinen Kontakt und war auch nicht mit ihr an einem gemeinsamen Wohnsitz gemeldet. Die Ehe wurde im Jahr 2005 geschieden.

2. Die BPD XXXX erließ mit Bescheid vom 20.06.2007 gegen den BF eine Ausweisung; gegenständliche Entscheidung wurde am 12.07.2007 rechtskräftig und durchsetzbar.2. Die BPD römisch 40 erließ mit Bescheid vom 20.06.2007 gegen den BF eine Ausweisung; gegenständliche Entscheidung wurde am 12.07.2007 rechtskräftig und durchsetzbar.

3. Mit Bescheid der BPD XXXX vom 02.01.2008 wurde von der Anordnung der Schubhaft gegen den BF abgesehen und über diesen das gelindere Mittel zur Sicherung der Ausweisung angeordnet.3. Mit Bescheid der BPD römisch 40 vom 02.01.2008 wurde von der Anordnung der Schubhaft gegen den BF abgesehen und über diesen das gelindere Mittel zur Sicherung der Ausweisung angeordnet.

4. Am 17.01.2008 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz und gab im Zuge seiner Erstbefragung vor dem BAA, EASt-Ost zur Begründung seines Antrages an, er habe seinen Militärdienst in der Türkei nicht abgeleistet, weshalb er gesucht werde und habe er Feinde in der Türkei, die ihn im Rückkehrfall umbringen würden.

5. Am 24.01.2008 erfolgte eine Einvernahme des BF vor dem BAA, Außenstelle Traiskirchen, und gab dieser an, sein letztes Visum für Österreich sei bis Dezember 2003 gültig gewesen; er habe um Verlängerung des Studentenvisums angesucht und nach vier Jahren die Antwort erhalten, dass es nicht mehr verlängert werde.

Er habe zwar immatrikuliert, jedoch nur einen Deutschkurs auf der Uni besucht.

Seit seiner Einreise in Österreich im Jahr 2000 sei er im Jahr 2001 (drei Wochen) und 2002 (vier Wochen) in Istanbul auf Besuch gewesen.

Er werde seit sechs Jahren von der Militärbehörde in der Türkei gesucht; er wisse nicht, ob es einen Einberufungsbefehl gebe, jedoch habe er einen Haftbefehl von der Militärbehörde erhalten. Man habe auch mit einer Geldstrafe gedroht, an den Rest könne er sich nicht erinnern. Bis 2003 sei ihm ein Aufschub aufgrund seines Studiums in Österreich gewährt worden.

Über Befragen, warum er im Jahr 2004 einen Reisepass von der türkischen Botschaft erhalten habe, gab der BF an, er sei nicht sicher, ob ein Haftbefehl gegen ihn existiere.

Außerdem bestünde seit ca. 25 Jahren eine Feindschaft mit einer anderen Familie in dem Ort, in dem er gelebt habe. Es seien bereits mehrere Ehrenmorde begangen worden. Die Onkel seines Vaters und deren Kinder seien auch ermordet worden.

Vor ca. 5 Monaten habe sein Cousin väterlicherseits ein Kind der Gegnerfamilie getötet. Jetzt sei die andere Familie dran und man erwarte, dass nun ein Mitglied der Familie des BF getötet werde.

Die verfeindete Familie wisse, dass er sich in Österreich aufhalte und habe er in der Türkei keine Fluchtmöglichkeit vor dieser.

Der BF gab an, die ganze Umgebung von XXXX kenne die Gefährdung seines Lebens wegen dieser Feindschaft und legte die Bestätigung des Vorsitzenden der Kreisstadt vor, wonach sein Leben in Gefahr sei.Der BF gab an, die ganze Umgebung von römisch 40 kenne die Gefährdung seines Lebens wegen dieser Feindschaft und legte die Bestätigung des Vorsitzenden der Kreisstadt vor, wonach sein Leben in Gefahr sei.

6. Am 06.03.2008 erfolgte eine weitere Einvernahme des BF vor dem BAA, Außenstelle XXXX, und gab dieser an, er sei ein friedlicher Mensch und wolle daher seinen Wehrdienst nicht leisten.6. Am 06.03.2008 erfolgte eine weitere Einvernahme des BF vor dem BAA, Außenstelle römisch 40 , und gab dieser an, er sei ein friedlicher Mensch und wolle daher seinen Wehrdienst nicht leisten.

Außerdem habe sich eine alte Blutrachegeschichte weiterentwickelt; zuletzt habe sein Cousin XXXX väterlicherseits einen von der Gegenseite namens XXXX am 04.08.2007 erschossen; da er der älteste Jugendliche der Familie sei, sei er das Ziel der Gegenseite; sein Cousin sei im Gefängnis in XXXX inhaftiert.Außerdem habe sich eine alte Blutrachegeschichte weiterentwickelt; zuletzt habe sein Cousin römisch 40 väterlicherseits einen von der Gegenseite namens römisch 40 am 04.08.2007 erschossen; da er der älteste Jugendliche der Familie sei, sei er das Ziel der Gegenseite; sein Cousin sei im Gefängnis in römisch 40 inhaftiert.

Der Vater seines Cousins heiße XXXX, sei der Bruder seines Vaters und lebten sie in XXXX Dorf in XXXX;Der Vater seines Cousins heiße römisch 40 , sei der Bruder seines Vaters und lebten sie in römisch 40 Dorf in römisch 40 ;

Der BF führte aus, der Bruder seines Großvaters namens XXXX habe eine verlobte Frau entführt; der Verlobte dieser Frau habe XXXX umgebracht; so habe es angefangen.Der BF führte aus, der Bruder seines Großvaters namens römisch 40 habe eine verlobte Frau entführt; der Verlobte dieser Frau habe römisch 40 umgebracht; so habe es angefangen.

Mit den Details kenne er sich nicht gut aus. Der erwähnte Vorfall habe vor vermutlich 30 Jahren stattgefunden. Bei ihnen sei es üblich, dass jede Familie Waffen besitze.

Der Name der Familie laute XXXX, der Vater heiße XXXX, sein jüngster Bruder heiße XXXX.Der Name der Familie laute römisch 40 , der Vater heiße römisch 40 , sein jüngster Bruder heiße römisch 40 .

Die Familie des Bruders seines Vaters umfasse dessen Gattin, deren Name ihm nicht erinnerlich sei, eine Tochter namens XXXX und einen Sohn namens XXXX.Die Familie des Bruders seines Vaters umfasse dessen Gattin, deren Name ihm nicht erinnerlich sei, eine Tochter namens römisch 40 und einen Sohn namens römisch 40 .

XXXX habe XXXX erschossen, da dieser den Cousin des Vaters des BF XXXX, Sohn von XXXX umgebracht habe. Dieser Vorfall sei vor ca. fünf Jahren passiert.römisch 40 habe römisch 40 erschossen, da dieser den Cousin des Vaters des BF römisch 40 , Sohn von römisch 40 umgebracht habe. Dieser Vorfall sei vor ca. fünf Jahren passiert.

Der BF gab an, sein Vater habe 2 Onkel, XXXX und XXXX. Sein Cousin XXXX sei ca. 33 Jahre alt.Der BF gab an, sein Vater habe 2 Onkel, römisch 40 und römisch 40 . Sein Cousin römisch 40 sei ca. 33 Jahre alt.

7. Der Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 14.10.2008 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.).7. Der Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 14.10.2008 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt.

Unter den Feststellungen führte das BAA aus, die Identität des BF stehe fest und habe er keine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 glaubhaft gemacht.

Der BF habe in unglaubwürdiger Weise Verfolgung wegen Blutrache behauptet und könne nicht festgestellt werden, dass der BF seine Militärdienstleistung bei der türkischen Armee aus Gründen der politischen Gesinnung, der Nationalität, der Volksgruppenzugehörigkeit, aus Glaubensgründen bzw. aus Gründen, die eine asylrelevante Verfolgung herbeiführen würden, ablehne.

Ebensowenig könne festgestellt werden, dass der BF im Rückkehrfall Opfer von Blutrache werden würde.

Das Bundesasylamt traf im Bescheid umfangreiche und aktuelle Feststellungen zur Situation in der Türkei (AS 203-229), wobei dem Beschwerdeführer zu den Feststellungen Parteiengehör gewährt wurde.

In der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung wurde ausführlich dargelegt, warum das Bundesasylamt zu den Schlussfolgerungen gelangt, dass der BF sein Vorbringen nicht glaubhaft machen konnte und kein Asyl bzw. Subsidiärschutz gewährt wurde. Ebenso wurden die Gründe für die Ausweisung des Beschwerdeführers erörtert.

Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde vom BAA ausgeführt, dass den Angaben des BF kein Glauben geschenkt werde, da sich aus den Ausführungen des BF zu seiner Militärdienstverweigerung nicht entnehmen lasse, dass er als Angehöriger der türkischen Volksgruppe aus irgendwelchen, personenspezifischen Verfolgungsgründen seitens der türkischen Armee einberufen worden wäre.

Sofern der BF angab, zu einem Personenkreis zu zählen, welcher befürchte, Opfer von Blutrache zu werden, sei festzuhalten, dass sich dieser Aspekt im Vorbringen des BF nicht nachvollziehen lasse, da die Angaben des BF vor der PI Traiskirchen äußerst vage gehalten gewesen seien und er keinerlei konkret nachvollziehbare Angaben rund um diese Blutrache in der Türkei gemacht habe.

Vor dem BAA habe der BF angegeben, seinen Ausführungen vor der PI Traiskirchen nichts hinzuzufügen zu haben auch habe er erklärt, alle Fluchtgründe genannt zu haben.

Erst später habe der BF lapidar angegeben, dass der Onkel des Vaters des BF und dessen Kinder ermordet worden wären.

Völlig abstrakt habe der BF weiters behauptet, dass vor fünf Monaten ein Cousin väterlicherseits das Kind einer gegnerischen Familie ermordet habe und würde der nächste Mord nunmehr ein Mitglied der Familie des BF treffen.

Rechtlich führte das BAA zunächst aus, anlässlich der Einvernahme vor dem BAA im

März 2008 habe der BF bloß die drohende Einberufung zum Militärdienst bei der türkischen Armee behauptet und abschließend angegeben, dass er keine weiteren Ausreisegründe habe.

Nachgefragt nach weiteren Fluchtgründen habe der BF solche dezidiert ausgeschlossen und erst später die behauptete Blutrache ins Spiel gebracht.

Die seitens des BF vage in den Raum gestellte Blutrache stelle daher offensichtlich keine zentrale Rolle innerhalb des Vorbringens des BF dar.

Auch habe der BF seien Asylantrag erst mehrere Jahre nach dessen Einreise nach Österreich gestellt und würden auch die Angehörigen des BF noch in deren Heimatstadt XXXX wohnen; auch der BF selbst habe vor seiner Ausreise im Heimatdorf gelebt.Auch habe der BF seien Asylantrag erst mehrere Jahre nach dessen Einreise nach Österreich gestellt und würden auch die Angehörigen des BF noch in deren Heimatstadt römisch 40 wohnen; auch der BF selbst habe vor seiner Ausreise im Heimatdorf gelebt.

Dieses Verhalten lasse sich nicht mit einer ständig drohenden und intensiven Gefahr einer Blutrache vereinbaren.

Soweit der BF das Schreiben eines Bezirksvorstehers in Vorlage gebracht habe, so sei diesem mangels konkreten Inhalts keine weitere Bedeutung zuzumessen. Es handle sich dabei offensichtlich um ein Gefälligkeitsschreiben, welches auf keine konkrete Verfolgungsgefahr hinweise.

Spruchpunkt II. begründete die Erstbehörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 50 FPG zu verneinen sei.Spruchpunkt römisch zwei. begründete die Erstbehörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 50, FPG zu verneinen sei.

Zu Spruchpunkt III. hielt das Bundesasylamt fest, dass die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle. Es liege zwar ein Familienbezug zu in Österreich lebenden Verwandten vor, welche zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt seien und werde auch in das Privatleben des BF, welcher seit dem Jahr 2000 in Österreich lebe, eingegriffen, doch sei diesen Umständen entgegenzuhalten, dass der Aufenthalt des BF nach Ablauf von dessen Visum im Jahr 2007 lediglich durch die Stellung des gegenständlichen Asylantrages legalisiert habe.Zu Spruchpunkt römisch drei. hielt das Bundesasylamt fest, dass die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle. Es liege zwar ein Familienbezug zu in Österreich lebenden Verwandten vor, welche zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt seien und werde auch in das Privatleben des BF, welcher seit dem Jahr 2000 in Österreich lebe, eingegriffen, doch sei diesen Umständen entgegenzuhalten, dass der Aufenthalt des BF nach Ablauf von dessen Visum im Jahr 2007 lediglich durch die Stellung des gegenständlichen Asylantrages legalisiert habe.

Das Studentenvisum sei dem BF mangels Studienerfolges nicht weiter verlängert worden und habe dieser auch den einzigen in Österreich besuchten Sprachkurs nicht erfolgreich abschließen können. Der BF sei in Österreich ferner eine Scheinehe eingegangen, welche am 22.06.2005 durch das BG XXXX geschieden worden sei.Das Studentenvisum sei dem BF mangels Studienerfolges nicht weiter verlängert worden und habe dieser auch den einzigen in Österreich besuchten Sprachkurs nicht erfolgreich abschließen können. Der BF sei in Österreich ferner eine Scheinehe eingegangen, welche am 22.06.2005 durch das BG römisch 40 geschieden worden sei.

Überdies sei der BF durch das LG XXXX wegen Veruntreuung zu einer bedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden.Überdies sei der BF durch das LG römisch 40 wegen Veruntreuung zu einer bedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden.

Dieses Verhalten gebe zu erkennen, dass der BF kein Interesse an einer ordnungsgemäßen Integration in Österreich habe und würden die öffentlichen Interessen an der gegenständlichen Ausweisung die privaten Interessen des BF überwiegen.

8. Gegen diesen Bescheid des BAA wurde durch den Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben (AS 259-275), in der das Vorbringen des BF wiederholt wurde.

Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

9. Gegenständlicher Akt wurde der Gerichtsabteilung E4 des Asylgerichtshofes zugeteilt.

10. Mit Aktenvermerk vom 09.02.2009 wurde gemäß § 24 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z1 AsylG 2005 das Beschwerdeverfahren des BF eingestellt, da zum damaligen Zeitpunkt keine aktuelle Meldeadresse des BF vorlag und auch der Vertreter des BF keine solche bekanntgeben konnte.10. Mit Aktenvermerk vom 09.02.2009 wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Z1 AsylG 2005 das Beschwerdeverfahren des BF eingestellt, da zum damaligen Zeitpunkt keine aktuelle Meldeadresse des BF vorlag und auch der Vertreter des BF keine solche bekanntgeben konnte.

11. Am 21.04.2009 langte hg. ein Antrag des BF auf Fortsetzung des Asylverfahrens ein, woraufhin mit Aktenvermerk vom 29.04.2009 das Beschwerdeverfahren des BF Fortsetzung fand.

12. Am 11.05.2009 langte hg. eine Anzeige des Finanzamtes XXXX vom 22.04.2009 an das BAA ein, wonach der BF einer illegalen Beschäftigung nachgehe.12. Am 11.05.2009 langte hg. eine Anzeige des Finanzamtes römisch 40 vom 22.04.2009 an das BAA ein, wonach der BF einer illegalen Beschäftigung nachgehe.

13. Am 15.03.2012 langte hg. eine weitere gleichlautende Anzeige ein.

14. Am 11.06.2012 fand vor dem Asylgerichtshof eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, zu der der BF und das BAA geladen wurden.

Das Bundesasylamt blieb gegenständlicher Verhandlung entschuldigt fern, beantragte jedoch die Abweisung der Beschwerde.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Anzuwenden war gemäß § 75 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 hinsichtlich der §§ 3 und 8 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 hinsichtlich § 10 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Anzuwenden war gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, hinsichtlich der Paragraphen 3 und 8 das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, hinsichtlich Paragraph 10, das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 75 Absatz 8 AsylG 2005 idF 38/2011 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8 AsylG 2005 in der Fassung 38 aus 2011, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Zuständigkeit des erkennenden Senates

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Aufgrund der Geschäftsverteilung wurde gegenständlicher Verfahrensakt dem erkennenden Senat zugewiesen, woraus sich dessen Zuständigkeit ergibt.

3. Feststellungen

3.1. Anhand der nachfolgenden Quellen werden zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei folgende Feststellungen getroffen:

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, 08.04.2011, 11.04.2010, 29.06.2009 sowie vom 11.09.2008

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Türkei, Amnestien, Strafnachlass,

Verjährung, Begnadigung, 01.02.2008

EU-Kommission, Türkei Fortschrittsbericht, 12.10.2011

Entscheiderbrief des Bundsamtes für Migration und Flüchtlinge 1/2011

Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom, Mai 2008.

Home Office, Country of Origin Information Report, Turkey, Dezember 2007, September 2008, März 2009, Oktober 2009, August 2010

USDOS: Country Reports on Human Rights Practices 2009, 11.03.2010 Country Report on Human Rights Practices 2010, 08.04.2011

USDOS: International Religious Freedom Report Turkey 2010, 17.11.2010

APA0332 v. 2.1.2009: "Türkisches Staatsfernsehen sendet Kurdisch - "TRT-6, be xer be"

BAMF, Bericht über das Eurasil Meeting zur Türkei vom 24. Juni 2008, Oktober 2008

BAMF, Glossar islamische Länder, Band 23 Türkei, , Seite 3, Amnestiegesetze, 01.02.2009, Februar 2009

Erkenntnisse des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur Türkei vom April 2008

Schweizerisches Bundesamt für Migration BFM, Länderanalysen, September 2008

Gutachterliche Stellungnahme von XXXX vom 12.11.2009 im AGH-Verfahren, GZ E3 314.889 inkl. Beantwortung der Zusatzfrage vom 20.11.2009Gutachterliche Stellungnahme von römisch 40 vom 12.11.2009 im AGH-Verfahren, GZ E3 314.889 inkl. Beantwortung der Zusatzfrage vom 20.11.2009

Gutachterliche Stellungnahme von XXXX vom 05.01.2010 im AGH-Verfahren, GZ E3 241.386Gutachterliche Stellungnahme von römisch 40 vom 05.01.2010 im AGH-Verfahren, GZ E3 241.386

ÖB Ankara; Asylbericht Türkei, 29.09.2009, März 2010, August 2010, 29.03.2011

BAMF, Sozialpolitischer

Jahhresbericht,Staatsangehörigkeitsrecht,Strafnachrichtenaustausch, Justiz, Menschenrechte, medizinische Versorgung, Migration, Uiguren, Wirtschaft, Umfrage, November 2009

BAMF, Türkei Verfassungsreferendum, Verbesserungen im Antiterrorgesetz für Minderjährige, Gerichtsurteile, soziale Maßnahmen bei Rückführung, Existenzminimum, Migration, Diyanet, biometrische Pässe, Oktober 2010

die im Text genannten Quellen

Aufgrund der genannten Erkenntnisquellen werden folgende Feststellungen getroffen:

Allgemeines

Die Entwicklung der vergangenen Jahre ist gekennzeichnet durch einen tiefgreifenden Reformprozess, der wesentliche Teile der Rechtsordnung (besonders im Strafrecht, aber auch im Zivil- oder Verfassungsrecht) erfasst hat und auf große Teile der Gesellschaft ausstrahlt. Die türkische Regierung hat zuletzt im Rahmen des 47. Assoziationsrates der EG mit der Türkei in Brüssel am 19. Mai 2009 ein klares Bekenntnis zum Ziel der EU-Vollmitgliedschaft abgegeben und angekündigt, den Reformprozess zu beschleunigen.

Der neue Fortschrittsbericht der EU bestätigt weitere Verbesserungen bei Menschenrechten und Minderheitenschutz, vor allem hinsichtlich Versammlungsfreiheit, den Rechten von Frauen und Kindern sowie kulturellen Rechten.

Mit dem Referendum vom 12.09.2010 über eine Änderung der türkischen Verfassung gelang ein großer Erfolg. Die Verfassungsänderungen bringen den Bürgern mehr Freiheiten(Recht auf Individualklage beim Verfassungsgericht, mehr Auskunfts- und Mitspracherecht bei personenbezogenen Daten. Die Zuständigkeit der Militärgerichte wird weiter beschnitten.

Glaubensfreiheit:

Individuelle Glaubensfreiheit ist gewährleistet, doch es mangelt an ausreichender Rechtssicherheit für die Betätigung aller nicht sunnitisch-islamischen religiösen Gemeinschaften; diese werden nicht durch die staatliche islamische Religionsbehörde Diyanet

gesteuert. Fundamentalistische islamische Bestrebungen werden durch die staatliche Religionsbehörde nur in beschränktem Maße kontrolliert. Die regierende AK-Partei versucht, Beschränkungen zu lockern, ist aber in ihrem Vorhaben, das Kopftuch für Studentinnen zuzulassen, am Verfassungsgericht gescheitert.

Politische Opposition

Die Auseinandersetzung zwischen den politischen Lagern ist geprägt von großer Härte; der Gemeinsinn über die Parteigrenzen hinweg ist wenig ausgeprägt. Immer wieder werden Konflikte bis zur versuchten Ausschaltung des politischen Gegners getrieben (Verbotsverfahren gegen die AKP). Das politische System hat diese Bewährungsprobe jedoch bestanden.

Politisch Oppositionelle werden in der Türkei nicht systematisch verfolgt. Die Arbeit der oppositionellen pro-kurdischen und in Teilen PKK-nahen DTP (Demokratik Toplum Partisi) wird jedoch teilweise von Seiten der Justiz durch Verfahren behindert, die die Meinungsfreiheit oder die politische Betätigungsfreiheit der DTP-Abgeordneten oder -Mitglieder einschränken.

Das türkische Verfassungsgericht hatte früher in zahlreichen Fällen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Parteien zu verbieten. Die Schließungsverfahren richteten sich entweder gegen islamistische Parteien, z.B. 1998 die "Wohlfahrts-Partei" (Refah Partisi), 2001 die "Tugend-Partei" (Fazilet Partisi), oder pro-kurdische Parteien, z. B. DEP, HADEP. Ein Verbotsantrag gegen die pro-kurdische Splitterpartei HAK-PAR wurde am 29.02.2008 vom Verfassungsgericht abgelehnt. Das Urteil ist seit dem 02.07.2008 rechtskräftig. Mit dem Reformpaket vom 11.01.2003 hat die AKP-Regierung Reformen des Parteien- und Wahlgesetzes beschlossen. Gleichwohl sind zur Zeit Parteiverbotsverfahren, u.a. gegen die regierende AKP (mit Entscheidung vom 30.07.2008 lehnte das Verfassungsgericht ein Verbot ab, verurteilte die Partei aber zu einer Finanzstrafe) anhängig. Gleichzeitig werden Mitglieder der DTP sowie Journalisten und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich zu Tabuthemen äußern, verschiedentlich mit Verfahren aufgrund von Meinungsdelikten bzw. Verstößen gegen das Parteiengesetz gegängelt. Das Verbotsverfahren gegen die kurdisch orientierte "Demokratische Volkspartei" (DEHAP), die Nachfolge- bzw. Schwesterpartei der HADEP, das 2003 eingeleitet wurde, hat sich erledigt. Die Partei hat sich am 19.11.2005 selbst aufgelöst. Ihre Nachfolge trat die am 25.10.2005 gegründete "Partei für eine demokratische Gesellschaft" (DTP) an, zu der sich viele führende kurdische Politiker zusammengeschlossen haben und die zumindest teilweise noch mit der PKK sympathisiert. Ziel der DTP sei die friedliche Lösung des Kurdenkonflikts, verlautet aus der Partei, an deren Spitze einige der ehemaligen kurdischen Parlamentsabgeordneten stehen, die enge Kontakte zur Menschenrechtspreisträgerin Leyla Zana unterhalten. Das im November 2007 eingeleitete Verbotsverfahren gegen die oppositionelle DTP wurde nunmehr mit dem Verbot der DTP im Jahr 2009 finalisiert. Als Nachfolgepartei gilt die BDP, welche mit 20 Abgeordneten im Parlament Fraktionsstärke hat.

Dem dt. Auswärtige Amt ist kein Fall bekannt geworden, in dem die einfache Mitgliedschaft in der HADEP oder in der DEHAP - ohne besondere, z.B. strafrechtlich relevante Verdachtsmomente - zu Repressalien gegen die Betreffenden geführt hätte (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, 11.09.2008).

Der Ländersachverständige Dr. XXXX (Qualifikationsprofil liegt in Form eines Lebenslaufes zur Einsichtnahme auf) vertritt im Rechercheergebnis vom 22.1.2009 im Asylverfahren E10 225.082, sowie vom 22.1.2009 zum Asylverfahren E10 227.684 die Auffassung, dass der bloße Kontakt zur HADEP/DEHAP bzw. die bloße ehemalige Mitgliedschaft beim Fehlen eines weiteren qualifizierten Sachverhaltes zu keinen staatlichen Verfolgungshandlungen führt(e). Auch wurde nur gegen einige wenige besonders prominente (ehemalige) Mitglieder der DEP strafrechtlich vorgegangen.Der Ländersachverständige Dr. römisch 40 (Qualifikationsprofil liegt in Form eines Lebenslaufes zur Einsichtnahme auf) vertritt im Rechercheergebnis vom 22.1.2009 im Asylverfahren E10 225.082, sowie vom 22.1.2009 zum Asylverfahren E10 227.684 die Auffassung, dass der bloße Kontakt zur HADEP/DEHAP bzw. die bloße ehemalige Mitgliedschaft beim Fehlen eines weiteren qualifizierten Sachverhaltes zu keinen staatlichen Verfolgungshandlungen führt(e). Auch wurde nur gegen einige wenige besonders prominente (ehemalige) Mitglieder der DEP strafrechtlich vorgegangen.

Die HADEP war bis zum Verbot eine legale Partei, ergo waren auch ihre Veranstaltungen bis zum Zeitpunkt ihres Verbots legal.

Aus einer Auskunft der ÖB Ankara, basierend auf eine Auskunft eines türkischen Vertrauensanwaltes vom 14.8.2008 an das Bundesasylmt, Az.: 3000.300/77/2008 geht hervor, dass die Regierung zwar im Jahr 2000 eine relativ strenge Haltung gegenüber der HADEP einnahm, dies heute gegenüber der Nachfolgepartei DTP nicht der Fall ist. Die Haltung der Regierung gegenüber den Mitgliedern der DTP sei "sehr gemäßigt, wenn nicht gar locker."

Das türkische Verfassungsgericht hat am 11.12.2009 die DTP verboten. Einstimmig entschieden die elf Richter des Obersten Verfassungsgerichtes in Ankara, dass die pro-kurdische DTP - die wichtigste politische Interessenvertretung der Kurden in der Türkei - gegen die Verfassung verstößt. Dass sich die Partei nie klar von der PKK distanzieren wollte - oder konnte, wie sie es oft selbst sagte - haben ihr die Verfassungsrichter nun zur Last gelegt. Die Gründung der Partei, so heißt es in der Anklageschrift des Generalstaatsanwaltes sei noch direkt auf Anweisung des inhaftierten PKK-Führers Abdullah Öcalan geschehen.

Gegen 37 DTP-Mitglieder (Antrag betraf 221 Personen) wurde wegen "Unterstützung einer terroristischen Vereinigung" ein politisches Betätigungsverbot ausgesprochen. Zwei der betroffenen DTP-Mitglieder sind Abgeordnete im Parlament.

Von den Verfahren gegen Parteien vor dem Verfassungsgericht sind grundsätzlich die Verfahren gegen ihre Amtsträger vor Straf- oder Sicherheitsgerichten zu unterscheiden. Letztere werden in der Regel wegen Meinungsdelikten oder des Vorwurfs der Unterstützung einer illegalen Organisation geführt.

Meinungs- und Pressefreiheit:

2008 hat es positive Entwicklungen im Bereich der Meinungsfreiheit gegeben. Nach der Reform des Artikel 301 StrafG im April 2008 (in Kraft getreten am 08.05.2008) können Ermittlungen nur noch nach Zustimmung des Justizministers aufgenommen werden. Zudem ist der Tatbestand "Beleidigung des Türkentums" durch die Formulierung "Beleidigung der Türkischen Nation" abgeändert, der Strafrahmen von drei auf zwei Jahre heruntergesetzt sowie für im Ausland begangene Taten an das Inlandsstrafmaß angepasst worden. Wiederholt wurde es von Seiten der Justiz seither abgelehnt, Verfahren einzuleiten. Nach Auskunft des Justizministeriums wurden dort von den Staatsanwaltschaften bis Anfang Februar 2009 insgesamt 618 Fälle (Mischung aus Alt- und Neufällen) zur Bewilligung der Strafverfolgung vorgelegt. In 87 % der Fälle erging keine Bewilligung, in 13 % wurde es der Staatsanwaltschaft überlassen, Ermittlungen einzuleiten.

Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Die

Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Art. 138). Für Entscheidungen u. a. über Verwarnungen, Versetzung oder den Verbleib im Beruf ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte unter Vorsitz des Justizministeriums zuständig (Verhandlung in geschlossenen Verfahren; ohne gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit).Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Artikel 138,). Für Entscheidungen u. a. über Verwarnungen, Versetzung oder den Verbleib im Beruf ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte unter Vorsitz des Justizministeriums zuständig (Verhandlung in geschlossenen Verfahren; ohne gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit).

Im Jahr 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Immer noch kommt es aber nur in wenigen Einzelfällen zu Verurteilungen bei diesen Personen. In Bezug auf die Verfolgung und den Schutz bei Gewaltdelikten gegen Frauen hat der EGMR den türkischen Staat am 09.06.2009 in der Rechtssache Opuz zu einer Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 30.000 ¿ verurteilt. Der türkische Staat war trotz einer offensichtlichen Bedrohungssituation im Jahr 2002 nicht zum Schutz einer Frau und ihrer Mutter vor ihrem ehemaligen Ehemann eingeschritten. Der Gerichtshof stellte ein allgemeines Klima staatlicher Toleranz gegenüberhäuslicher Gewalt gegen Frauen, insb. eine diesbezügliche Teilnahmslosigkeit der Verfolgungsbehörden und der Justiz fest. Die Türkei reagierte nach 2002 bereits mit Gesetzesänderungen, es bestehen jedoch weiter Defizite.

Die Strafverfolgung konnte in den letzten Jahren v.a. durch die neue Strafprozessordnung verbessert werden.

Die Justiz und die Sicherheitskräfte haben Zugriff auf das gesamte Staatsgebiet.

Polizeiliche Gewahrsame/Haftanstalten

Die Null-Toleranz-Politik gilt weiterhin grundsätzlich als Richtschnur der Bekämpfung von

Folter und unmenschlicher Behandlung durch staatliche Organe. Insgesamt werden jedoch Personen, die verdächtigt werden, Misshandlungen oder Folter begangen zu haben, noch

nicht in ausreichendem Maße verfolgt. In der Türkei gibt es zur Zeit 422 Gefängnisse (2006: 382), darunter 13 sog. F-Typ-Gefängnisse für Häftlinge, die wegen Terror- oder organisierten Verbrechens einsitzen (je 2 in Ankara, Izmir, Tekirdag und Kocaeli, je 1 in Adana, Bolu, Edirne, Van und Kirikkale), und sechs Jugendhaftbzw. Erziehungsanstalten. Bei einer Kapazität der Gefängnisse für 98.238 Personen waren im November 2008 nach offiziellen Angaben 98.755 Personen inhaftiert (2007: 70.477).

Die Zahl der Beschwerden, die im Zusammenhang mit mutmaßlichen Folterfällen stehen, ist nach Angaben von Menschenrechtsverbänden 2009 landesweit zurückgegangen.

Die Haftbedingungen in türkischen Gefängnissen älterer Bauart mit Zellen für bis zu 100 Personen entsprechen weiterhin nicht EU-Standards. Auch das beim Ministerpräsidentenamt angegliederte Präsidium für Menschenrechte räumt hier Nachholbedarf ein. Laut einer Presseerklärung des Präsidenten des Präsidiums erfüllen darüber hinaus 33 % von 987 untersuchten Haftanstalten (Gefängnisse sowie Einrichtungen zur vorübergehenden Gewahrsamnahme) nicht die internationalen Standards (Überbelegung, Raummangel, Mangel an Toiletten und Hygiene, Mangel an Unterbringungsmöglichkeiten für Frauen und Mangel an Polizistinnen). Die seit 2001 neu eingeführten F-Typ-Gefängnisse können hingegen in vielerlei Hinsicht als vorbildlich bezeichnet werden (Zellengröße, Hygiene, Betätigungs-möglichkeiten für Gefangene, ärztliche Betreuung). Am 22.01.2007 hat das Justizministerium die von Menschenrechtsorganisationen kritisierten Isolierungsvorschriften gelockert. Die Freizeit der Häftlinge in Gemeinschaft (Gruppen von maximal 10 Personen) wurde auf 10 Stunden pro Woche erhöht (Ausnahme: Schwerverbrecher oder besonders gefährliche Häftlinge). Nach einer Studie des "Çagdas Hukucular Dernegi" (Verein Moderner Anwälte), die Ende 2007/Anfang 2008 mit 120 Untersuchungshäftlingen in sechs Haftanstalten durchgeführt wurde, wird dieses Recht auf Freizeit in Gemeinschaft nicht vollständig respektiert. Der Ausschuss des Europarats für die Verhütung von Folter hat nach seinem Besuch des Hochsicherheitsgefängnisses Imrali im Mai 2007 die türkische Regierung aufgefordert, die Isolationshaft von Abdullah Öcalan zu beenden. Laut Pressemeldungen vom November 2008 kündigte Justizminister Sahin an, dort Räumlichkeiten für weitere Häftlinge zu schaffen und Mitte 2009 zu prüfen, ob künftig fünf bis sechs weitere Insassen dort untergebracht werden könnten.

Hinsichtlich der Folter in Gefängnissen hat sich nach belastbaren Informationen von Menschenrechtsorganisationen die Situation in den letzten Jahren erheblich gebessert, nur in Einzelfällen könne von Folter gesprochen werden.

Die positive Entwicklung bei der Verhütung von Folter hält an. Das Gefängnisreformprogramm wird weiter umgesetzt.

Versammlungsfreiheit

Auf diesem Gebiet wurden Fortschritte erzielt. Demonstrationen, bei denen es in der Vergangenheit immer wieder zu Tumulten gekommen war, verliefen 2010 friedlich und wurden mit den Behörden gut koordiniert; so die Feierlichkeiten zum kurdischen Neujahrsfest (Newroz) oder zum 1. Mai. Bei einigen Demonstrationen im Südosten, bei denen es um die Kurdenfrage ging, kam es wieder zu unverhältnismäßiger Gewalt durch die Sicherheitskräfte.

Sippenhaft

In der Türkei gibt es keine "Sippenhaft" in dem Sinne, dass Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden.

Gefährdung wegen PKK oder DHKP-C Mitgliedschaft von Familienangehörigen

Es ist bekannt, dass in der Vergangenheit die Familien und Verwandten von PKK-Mitgliedern von den türkischen Sicherheitskräften häufig unter massiven Druck gesetzt worden sind, um Informationen über verfolgte Personen zu bekommen oder aber als Repressalie gegen die Verfolgten selbst. In solchen Fällen ist häufig auch Gewalt angewandt worden. Diese Praktiken, die sich jedoch naturgemäß gegen nächste Angehörige gerichtet haben, waren vor allem Mitte der neunziger Jahre ziemlich verbreitet. Mehrere Berichte von Amnesty International und des türkischen Menschenrechtsvereins IHD (Insan Haklari Dernegi) belegen solche Praktiken, die jedoch seit Anfang dieses Jahrtausends fast nicht mehr vorkommen (Telefongespräch geführt mit einem kurdischen Rechtsanwalt und Menschenrechtsaktivist am 25. November 2009).

Vor dem Hintergrund der Praktiken der türkischen Exekutive ist es nicht plausibel, dass eine Person, die selbst kein PKK-Mitglied war und ihren Angaben zufolge nie direkt mit der PKK zu tun hatte, immer wieder von den Sicherheitskräften angehalten worden wäre, zumal die anderen Angehörige ihrer Familie (im engeren Sinne) unbehelligt geblieben sein sollen.

Selbst in der Zeit der massiven illegalen Praktiken der Sicherheitskräfte (Mitte der 90er Jahre) war es nicht üblich, dass von der Exekutive eine Person sehr häufig festgehalten worden ist, ohne dass gegen sie eine Anklage angestrebt worden wäre. Vor allem sind aber laut Aussagen einer Vertrauensperson seit Anfang der 2000er- Jahre illegale Praktiken der Polizei, fast völlig verschwunden (Telefongespräch geführt mit einem kurdischen Rechtsanwalt und Menschenrechtsaktivist am 25. November 2009).

Angesichts der aktuellen Situation der Kurden in der Türkei und der laufenden politischen Entwicklungen ist die bloße Zugehörigkeit von Familienmitgliedern, die nicht zur Kernfamilie zählen, zur PKK oder DHKP-C per se nicht geeignet, eine Verfolgungsgefahr herzustellen (Gutachterliche Stellungnahme von XXXX vom 05.01.2010 im AGH-Verfahren, GZ E3 241.386).Angesichts der aktuellen Situation der Kurden in der Türkei und der laufenden politischen Entwicklungen ist die bloße Zugehörigkeit von Familienmitgliedern, die nicht zur Kernfamilie zählen, zur PKK oder DHKP-C per se nicht geeignet, eine Verfolgungsgefahr herzustellen (Gutachterliche Stellungnahme von römisch 40 vom 05.01.2010 im AGH-Verfahren, GZ E3 241.386).

Staatliche Repressionen

Es gibt in der Türkei keine Personen oder Personengruppen, die alleine wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder alleine wegen ihrer politischen Überzeugung staatlichen Repressionen ausgesetzt sind.

Aus dem Bericht des BAMF über Amnestien, Strafnachlass, Verjährung und Begnadigung in der Türkei vom Februar 2008 resultiert, dass

Artikel 169 tStGB (Unterstützung einer bewaffneten Bande) geändert wurde und handelt es sich bei der Gewährung von Unterschlupf an PKK Mitglieder bzw. bei der Unterstützung derselben mit Lebensmitteln nun nicht mehr um ein Strafrechtsdelikt. Auch wurden durch das Amnestiegesetz vom Dezember 2000 viele vor dem 23.04.1999 begangene Straftaten - darunter auch Unterstützungshandlungen für bewaffnete Organisationen - zur Bewährung ausgesetzt und gewährt diese Regelung einen Straferlass von 10 Jahren, was bei Straftaten mit einer Strafe unter 10 Jahren eine Straffreistellung bedeutet. Eine Bestrafung des Beschwerdeführers seitens des türkischen Staates ist daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr zu erwarten.

Grundversorgung

Die Türkei kennt bisher keine staatliche Sozialhilfe nach EU-Standard. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanismayi Tesvik Kanunu) und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Genel Müdürlügü Teskilat ve Görevleri Hakkinda Kanun) gewährt.

Die Sozialhilfeprogramme werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen

Stiftungen für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt und sind den Gouverneuren unterstellt. Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig und produktiv werden können. Die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung werden von Amts wegen geprüft. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Hilfen für die Ausbildung (Schülerbedarfsartikel, Unterkunft), Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. In einem im Jahr 2008 begonnenen Projekt sollen erstmals Bedürftigkeitskriterien für die einzelnen Leistungsarten entwickelt werden. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt; in Einzelfällen entscheidet der Vorstand der Stiftung. In der Türkei existieren darüber hinaus weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfe-programme haben.Stiftungen für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt und sind den Gouverneuren unterstellt. Anspruchsberechtigt nach Artikel 2, des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig und produktiv werden können. Die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung werden von Amts wegen geprüft. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Hilfen für die Ausbildung (Schülerbedarfsartikel, Unterkunft), Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. In einem im Jahr 2008 begonnenen Projekt sollen erstmals Bedürftigkeitskriterien für die einzelnen Leistungsarten entwickelt werden. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt; in Einzelfällen entscheidet der Vorstand der Stiftung. In der Türkei existieren darüber hinaus weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfe-programme haben.

Medizinische Versorgung

In der Türkei gibt es neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiert, mehr und mehr leistungsfähige private Gesundheitsein-richtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standards entsprechen. Auch das staatliche Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert. Am 1. Oktober 2008 trat das zweite Gesetz zur Sozialversicherungsreform (Gesetz Nr. 5510) in Kraft. Danach wird die gesetzliche Krankenversicherung auf alle Personengruppen ausgedehnt. Ziel ist die Sicherstellung einer einheitlichen gesund-heitlichen Versorgung aller Bürgerinnen und Bürger, indem die gleichen Voraus-setzungen und Leistungsansprüche für Angestellte, Rentner und Selbständige herstellt und auch bislang unversicherte Mittellose, die allerdings noch in einer Übergangszeit von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Reformgesetzes über die so genannte "Grüne Karte", die zur kostenlosen medizinischen Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem berechtigt (s.u. in diesem Abschnitt), einbezogen werden. Rückkehrer aus dem Ausland unterliegen dem gleichen Prüfungsverfahren hinsichtlich ihrer Mittellosigkeit wie im Inland lebende türkische Staatsangehörige.

Eine medizinische Versorgung sowie die Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen ist grundsätzlich landesweit gegeben. In ländlichen Regionen müssen Patienten unter Umständen in Behandlungszentren größerer Städte überwiesen werden. Das Gesundheitswesen garantiert psychisch kranken Menschen umfassenden Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen.

In der Türkei gibt es neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiert, mehr und mehr leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standard entsprechen. Das türkische Gesundheitssystem verbessert sich laufend. Eine medizinische Versorgung sowie die Behandlung psychischer Erkrankungen, einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS), sind in allen Krankenhäusern der Türkei möglich, die über eine Abteilung für Psychiatrie verfügen.

Die landesweite Anzahl von Psychiatern liegt bei ca. 1.500. Insgesamt stehen aktuell rund 7.800 Betten für die stationäre Behandlung psychisch und posttraumatisch erkrankter Menschen zur Verfügung (acht Fachkliniken in den Provinzen Istanbul, Samsun, Manisa, Adana, Elazig, Trabzon und Bolu, acht Regionalkrankenhäuser sowie drei weitere Krankenhäuser in Istanbul).

Für die Behandlung posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS) werden in der Türkei die international anerkannten Klassifikationssysteme ICD-10 und DSM-IV angewandt. Zu Behandlungskonzepten zählen u.a. Psychotherapie mit Entspannungstraining, Atemtraining, Förderung des positiven Denkens und Selbstgespräche, kognitive Therapie, Spieltherapie sowie Medikationen wie Antidepressiva und Benzodiazepine. Eine Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) ist grundsätzlich auch über die Menschenrechtsstiftung der Türkei (TIHV) möglich.

Rückkehr

Ist der türkischen Grenzpolizei bekannt, dass es sich um eine abgeschobene Person handelt, wird diese nach Ankunft in der Türkei einer Routinekontrolle unterzogen, die einen Abgleich mit dem Fahndungsregister nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhalten kann. Abgeschobene können dabei in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache vorübergehend zum Zwecke einer Befragung festgehalten werden. Die Einholung von Auskünften kann je nach Einreisezeitpunkt und dem Ort, an dem das Personenstandsregister geführt wird, einige Stunden dauern.

Besteht der Verdacht einer Straftat, werden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Wehrdienstflüchtige haben damit zu rechnen, gemustert und ggf. einberufen zu werden (u.U. nach Durchführung eines Strafverfahrens). Es sind mehrere Fälle bekannt geworden, in denen Suchvermerke zu früheren Straftaten oder über Wehrdienstentziehung von den zuständigen türkischen Behörden versehentlich nicht gelöscht worden waren, was bei den Betroffenen zur kurzzeitigen Ingewahrsamnahme bei Einreise führte.

Personen, die illegal ohne gültige Papiere ausgereist sind, werden einer kurzen Befragung unterzogen. In weiterer Folge kommt es zu einer Anzeige durch die Staatsanwaltschaft wegen illegaler Ausreise, die in den meisten Fällen ohne Inhaftierung erfolgt.

Art. 33 des türkischen Passgesetzes besagt, dass türkische Staatsangehörige, die die Türkei ohne gültigen Pass oder andere vergleichbare Papiere verlassen, mit einer leichten Geldstrafe bis 500 TL oder Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit beiden Strafen bestraft werden.Artikel 33, des türkischen Passgesetzes besagt, dass türkische Staatsangehörige, die die Türkei ohne gültigen Pass oder andere vergleichbare Papiere verlassen, mit einer leichten Geldstrafe bis 500 TL oder Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit beiden Strafen bestraft werden.

Laut türkischer Polizei ist die Verurteilung zu einer Geldstrafe die gängige Praxis.

Dem Auswärtige Amt ist in jüngster Zeit kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylwerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde. Auch die türkischen Menschenrechtsorganisationen haben explizit erklärt, dass aus ihrer Sicht diesem Personenkreis keine staatlichen Repressionsmaßnahmen drohen. Für Misshandlung oder Folter allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, liegen keine Anhaltspunkte vor.

Ehrenmord/Blutrache

In der Türkei kommt es immer noch zu so genannten "Ehrenmorden", d. h. insbesondere zu der Ermordung von Frauen oder Mädchen, die eines sog. "schamlosen Verhaltens" aufgrund einer (sexuellen) Beziehung vor der Eheschließung bzw. eines Verbrechens in der Ehe verdächtigt werden; dies schließt auch vergewaltigte Frauen ein. Auch Männer werden - vor allem im Rahmen von Familienfehden (Blutrache) - Opfer von "Ehrenmorden". Dabei kommt es teilweise auch zu "Ehrenmorden" an Männern, die "schamlose Beziehungen" zu Frauen eingehen bzw. sich weigern, die Ehre der Familie wiederherzustellen. In Einzelfällen kommt es auch zu "Ehrenmorden" im Zusammenhang mit Homosexualität. Zu diesen so genannten "Ehrenmorden" gibt es keine verlässliche Statistik. Seit 2008, als das Amt für Menschenrechte für das Jahr 2007 183 "Ehrenmorde" an Frauen registrierte, wird die Statistik nicht weitergeführt; staatliche Stellen begründen dies mit der Unvollständigkeit des Zahlenmaterials. Dem Anfang 2007 veröffentlichten Bericht einer "Ehrenmord"-Kommission des Parlaments zufolge kam es in den Jahren 2001 bis 2006 zu 1.190 Ehrenmorden und Blutrachedelikten, davon 710 an Männern und 480 Frauen/Mädchen. Die generell bei Gewalt gegen Frauen steigenden Zahlen der letzten Jahre können ein Hinweis sein, dass mehr Straftaten bekannt und verfolgt werden. Diese Tendenz wird auch durch belastbare Aussagen des IHD gestützt. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2011, 8.4.2011)

Personen, die wegen eines Ehrenmordes verurteilt wurden müssen mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe rechnen. Die meisten Ehrenmorde werden in konservativen Familien im ländlich geprägten Südosten begangen, oder unter Migrantengruppen aus dem Südosten, die nun in den großen Städten der Türkei leben. Da die Strafen für jugendliche Täter weniger lang sind, begehen oftmals männliche jugendliche Verwandte die Tat. Um der Strafe überhaupt zu entgehen, kann es vorkommen, dass Mädchen von ihren Familien gezwungen werden, Selbstmord zu begehen, um die Ehre der Familie wieder herzustellen. Regierungsbeamte hielten gemeinsam mit Interessensvertretungen Bürgerversammlungen ab und richteten "Rettungsteams" und Hotlines für gefährdete Frauen und Mädchen ein.

Das Justizministerium berichtete von 10 Straffällen mit 25 Verdächtigen und 18 Opfern. Davon wurden 8 Fälle mit insgesamt 11 Opfern während des Berichtszeitraumes beendet und 10 Personen wurden verurteilt.

KA-MER, die führende Frauenorganisation im Südosten berichtete, dass 62 Frauen aus dem Osten und Südosten die Organisation kontaktierten, da sie von ihren Familien mit einem Ehrenmord bedroht wurden.

(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2010; 8.4.2011)

Wehrdienst (BAA, Staatendokumentation, 17.01.2012)

Der Wehrpflicht unterliegt jeder männliche türkische Staatsangehörige unabhängig von seiner Volkszugehörigkeit ab dem 20. Lebensjahr; derzeit leisten rund 290.000 Wehrpflichtige ihren Dienst. Der fünfzehnmonatige Wehrdienst wird in den Streitkräften einschließlich der Jandarma abgeleistet. Ein in der Türkei abgeschlossenes Hochschulstudium verkürzt die Wehrpflicht auf sechs Monate für einfache Soldaten oder auf zwölf Monate für einen Unterleutnant. Das Höchstalter für die Ableistung des Wehrdienstes liegt bei 41 Jahren, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen auch darüber hinausgehen. Nach Planungen des Generalstabes aus dem Spätsommer 2010 sollten die unterschiedlichen Wehrdienstzeiten für Studenten abgeschafft und eine einheitliche Wehrpflicht eingeführt werden. Ein entsprechendes Gesetz wurde jedoch noch nicht verabschiedet. Im Januar 2011 wurde eine Gesetzesänderung verabschiedet, wonach Polizisten, sofern sie mehr als zehn Jahre Dienst leisten, von der Wehrpflicht befreit sind.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2011, 8.4.2011)

Die Türkei erlaubt Männern, die 30 Jahre oder älter sind, sich vom Wehrdienst freizukaufen. Auch im Ausland lebende Türken können sich gegen Zahlung komplett vom Militärdienst befreien lassen. Ein entsprechendes Gesetz habe Staatspräsident Abdullah Gül bestätigt, berichtete die türkische Nachrichtenagentur Anadolu Ajansi.

Männer ab 30 können nun gegen Zahlung von 30.000 Türkischen Lira (12.151 Euro) vom Dienst ausgenommen werden. Das Geld soll in den Etat des türkischen Sozialministeriums fließen. Im Ausland lebende Türken müssen abhängig vom Alter 5.000 bis 7.500 Euro zahlen, wenn sie eine 21 Tage dauernde Grundausbildung in der Türkei ableisten. Für 10.000 Euro werden auch sie auf Antrag komplett befreit.

(Der Standard: Nur 12.151 Euro: Türkei erlaubt Freikauf vom Wehrdienst, 14.12.2011;

http://derstandard.at/1323223021180/Aufgebessertes-Staatsbudget-Nur-12151-Euro-Tuerkei-erlaubt-Freikauf-vom-Wehrdienst Zugriff 12.1.2012 / Kleine Zeitung: Türken können sich vom Wehrdienst freikaufen, 22.11.2011;

http://www.kleinezeitung.at/nachrichten/politik/2883122/tuerken-koennen-sich-vom-wehrdienst-freikaufen.story Zugriff 13.1.2012)

Ähnliche Regelungen in der Vergangenheit waren zeitlich befristet. Für die jetzige Reform nannte Erdogan aber keine Zeitbegrenzung. Türken in Deutschland und Österreich konnten

sich bisher schon gegen die Zahlung von Devisen vom Wehrdienst freistellen lassen. Im Rahmen der Neuregelung fällt eine bisher geltende Alters-Mindestgrenze für den Freikauf bei Auslandstürken weg.

(Kleine Zeitung: Türken können sich vom Wehrdienst freikaufen, 22.11.2011;

http://www.kleinezeitung.at/nachrichten/politik/2883122/tuerken-koennen-sich-vom-wehrdienst-freikaufen.story Zugriff 13.1.2012)

Anfang 2011 wurde ein Gesetzesentwurf ins Parlament eingebracht, mit dem die Beträge für den Freikauf angehoben werden. Der Entwurf enthält auch die Möglichkeit, dass Personen, die die türkische Staatsangehörigkeit verloren haben, sich innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten der Regelung um die Wiedererlangung bewerben und innerhalb eines Jahres nach Wiedererwerb von den Freikaufsmöglichkeiten profitieren können.

Transsexuelle, Transvestiten und Homosexuelle können unter der Bezeichnung "psychisch-sexuell krank" nach Vorsprache bei der Wehrdienstbehörde und Untersuchungen vom Militärdienst befreit werden.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2011, 8.4.2011)

Der Militärdienst wird durch die Gesetze Nr. 1111 aus dem Jahr 1927 (Gesetz zum Wehrdienst; Novellen am 1. Juni 1992 durch Gesetz Nr. 3802, sowie am 19. Februar 1994) und Nr. 1076 (Gesetz für Reserveoffiziere und Reservemilitärdiener) geregelt.

Polizisten und, unter bestimmten Voraussetzungen, Personen, deren Bruder während des Wehrdienstes gestorben sei, seien vom Wehrdienst ausgenommen. Die Anzahl der Personen, die in einem bestimmten Jahr zum Militärdienst einberufen wird, soll, so Gesetz Nr. 1111, vom Verteidigungsministerium unter Berücksichtigung des Vorjahres festgelegt und dem Büro des Generalstabs mitgeteilt werden. Das Büro des Generalstabs soll jene Zahl an Wehrdienern festlegen, die die türkischen Streitkräfte benötigen und diese dem Verteidigungsministerium mitteilen. Falls die Anzahl jener Personen eines Jahrgangs, die im Rahmen des bestehenden Einberufungssystems ihre Grundausbildung absolviert haben, über diese festgelegte Zahl hinausgeht, kann ihr Wehrdienst mit Absolvierung der Grundausbildung als erfüllt angesehen werden, wenn sie einen bestimmten Betrag zahlen oder, falls von ihnen bevorzugt, in einer öffentlichen Einrichtung oder Organisation arbeiten. Abwesende Wehrpflichtige, Wehrdienstverweigerer oder für den Wehrdienst nicht registrierte Personen werden von dieser Überschussregelung nicht erfasst.

Zur Einberufung sollen laut Gesetz Nr. 1111 jährlich zwischen 1. und 30. April Listen mit den Namen der zum Wehrdienst einzuziehenden Wehrpflichtigen an den schwarzen Brettern der Militärdienststellen und der Büros der Dorfvorsteher ausgehängt werden. Diese Bekanntgabe gilt als offizielle Benachrichtigung. Wehrpflichtige, deren Namen nicht auf den Listen aufscheinen oder falsch geschrieben sind, müssen dies bis zum 15. Mai bei den Staatsbürgerschaftsverwaltungsbüros bekannt geben, das Unterlassen werde als Verweigerung der Musterung geahndet. (...) Wehrpflichtige müssten selbst dafür sorgen, dass ihre Einberufung korrekt durchgeführt werde. Sollten sie keinen Aufschub beantragt und erhalten haben, würden sie automatisch als flüchtig gelten, wenn sie sich nicht bei der Wehrdienstbehörde melden würden, auch wenn ihnen kein Einberufungsbefehl zugestellt worden sei.

(ACCORD - Austrian Center for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Wehrdienstverweigerung in der Türkei, März 2009)

Männer, die bis zum Alter von 40 Jahren ihre Wehrpflicht noch nicht erfüllt haben, und auf die keine legale Ausnahmeregelung zutrifft, dürfen auch danach einberufen werden. Studenten können ihren Wehrdienst bis zum 29. Lebensjahr aufschieben, bei einem höheren Abschluss bis zum 35. Lebensjahr. Der Wehrdienst dauert 15 Monate, für Akademiker dauert der Wehrdienst sechs Monate, wenn diese Reserveoffizier werden möchten, müssen sie zwölf Monate absolvieren.

(UK Home Office: Country of Origin Information Report - Turkey; 9.8.2010)

Im türkischen Militär hat man die Möglichkeit sich zu beschweren, wenn man der Meinung ist, ungerecht behandelt worden zu sein. Es gibt zwar keine unabhängige Stelle, die sich dieser Beschwerden annimmt, man hat aber die Möglichkeit, die Beschwerde beim nächsten vorgesetzten Offizier schriftlich oder mündlich einzureichen. Sollte dieser Offizier Gegenstand der Beschwerde sein, wendet man sich an den nächst höheren Vorgesetzten.

(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Das türkische Militär Wehrdienstverweigerung - Beschwerden - Kampf gegen die PKK, 13.7.2010)

Die türkische Armee verwendet noch immer ein Handbuch, das Homosexualität als eine "psychosexuelle Störung" definiert und deklariert daher Homosexuelle als untauglich. Wehrpflichtige, die sich als homosexuell bezeichnen, müssen dies mit Fotos beweisen. Manche müssen sich erniedrigenden medizinischen Untersuchungen unterziehen.

Im Großen und Ganzen wurden große Fortschritte in Bezug auf die zivile Kontrolle der Streitkräfte gemacht, auch bezüglich der Militärausgaben. Die Entscheidungen des Obersten

Militärrats wurden einer zivilen gerichtlichen Überprüfung zur Verfügung gestellt. Trotzdem sind noch weitere Reformen in Bezug auf die Zusammensetzung des Obersten Militärrats, das militärische Justizsystem und das Personalgesetz der türkischen Armee zu vollziehen. In einigen Fällen kommentierte der Generalstab laufende Prozesse. Die Anzahl von Vorfällen, bei denen das Militär formelle und informelle Einflussnahme zu politischen Themen jenseits ihres Aufgabenbereiches ausgeübt hat, gingen weiter zurück.

(Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2011; 12.10.2011)

Die zivile Kontrolle der Streitkräfte wurde in den letzten Jahren wesentlich gestärkt, zuletzt im September 2010 durch die Abschaffung der Militärjustiz für Zivilpersonen, die Einführung der Jurisdiktionsgewalt des Verfassungsgerichts über den Oberbefehlshaber der Streitkräfte und die Offenlegung des Militärbudgets gegenüber dem Parlament. Der Nationale Sicherheitsrat (NSR) hat bereits seit 2003 vorwiegend ein Koordinierungs- und Beratungsfunktion in Fragen der inneren und äußeren Sicherheit.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2011, 8.4.2011)

Der Wehrdienst wird gemäß der türkischen Verfassung und den Gesetzen Nr. 1111 und 1076 durchgeführt.

Musterung: Gemäß dem Militärgesetz Nr. 1111 werden über das gesamte Jahr Musterungen durchgeführt.

Einberufung: Gemäß dem Militärgesetz Nr. 1111 werden die Bekanntmachungen über die TRT (staatliche Fernsehen) gemacht. Zudem werden den Dorf- und Bezirksgemeindevorstehern Listen geschickt. Ein Exemplar dieser Liste wird auf die Anschlagtafel der Einberufungsfiliale ausgehängt.

Wehrpflichtige werden zum Teil noch immer im Kampf gegen die PKK eingesetzt.

(Antwort des VB für die Türkei, per Email am 7.8.2011)

Wehrersatzdienst / Wehrdienstverweigerung / Desertion

Das Recht auf Verweigerung des Kriegsdienstes aus Gewissensgründen war im türkischen Recht noch immer nicht vorgesehen.

(AI - Amnesty International: Länderbericht 2011 Türkei, 13.5. 2011)

Ein Recht zur Verweigerung des Wehrdienstes oder der Ableistung eines Ersatzdienstes besteht nicht. Wehrdienstverweigerer und Fahnenflüchtige werden strafrechtlich verfolgt. Ein Gesetzesentwurf, der statt einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe vorsieht, wurde im Februar 2011 ins Parlament eingebracht. Bisher beträgt gem. Art. 63 des Militärstrafgesetzes die Strafe für Wehrdienstverweigerung, wenn die Person dem Musterungsbefehl nicht folgt und drei Monate nach Zustellung desselben gefasst wird, zwischen sechs Monaten und drei Jahren. Die Verjährungsfrist richtet sich nach Art. 66e tStGB und beträgt zwischen fünf und acht Jahren, falls die Tat mit Freiheitsstrafe bedroht ist. Suchvermerke für Wehrdienstflüchtlinge werden seit Ende 2004 nicht mehr im Personenstandsregister eingetragen. Es kommt regelmäßig, zuletzt 2010, zu Verhaftungen von Kriegsdienstverweigerern; diese Praxis wird jedoch nicht einheitlich umgesetzt.Ein Recht zur Verweigerung des Wehrdienstes oder der Ableistung eines Ersatzdienstes besteht nicht. Wehrdienstverweigerer und Fahnenflüchtige werden strafrechtlich verfolgt. Ein Gesetzesentwurf, der statt einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe vorsieht, wurde im Februar 2011 ins Parlament eingebracht. Bisher beträgt gem. Artikel 63, des Militärstrafgesetzes die Strafe für Wehrdienstverweigerung, wenn die Person dem Musterungsbefehl nicht folgt und drei Monate nach Zustellung desselben gefasst wird, zwischen sechs Monaten und drei Jahren. Die Verjährungsfrist richtet sich nach Artikel 66 e, tStGB und beträgt zwischen fünf und acht Jahren, falls die Tat mit Freiheitsstrafe bedroht ist. Suchvermerke für Wehrdienstflüchtlinge werden seit Ende 2004 nicht mehr im Personenstandsregister eingetragen. Es kommt regelmäßig, zuletzt 2010, zu Verhaftungen von Kriegsdienstverweigerern; diese Praxis wird jedoch nicht einheitlich umgesetzt.

Bis 2004 kam es bei Wehrdienstentziehung auch zur Aberkennung der türkischen Staatsangehörigkeit (Art. 25c tStAG). Die gesetzliche Bestimmung wurde am 29.5.2009 durch ein Änderungsgesetz zum Staatsangehörigkeitsgesetz abgeschafft. Seit dem 12.6.2003 können Personen, die u. a. wegen Art. 25 tStAG die türkische Staatsangehörigkeit verloren haben, unabhängig von ihrem Wohnsitz erneut die türkische Staatsangehörigkeit erhalten, sofern sie verbindlich erklären, den Wehrdienst ableisten zu wollen. Gemäß dem am 13.2.2009 in Kraft getretenen Änderungsgesetz zum Militärgesetz wird die Bearbeitung von Wehrdienstformalitäten bei ehemals Ausgebürgerten, die die türkische Staatsangehörigkeit wiedererlangt haben, mit dem Stand vor der Ausbürgerung fortgesetzt. Für den Betroffenen bedeutet das, dass er durch die Wehrdienstentziehung bzw. den Verlust der Staatsangehörigkeit keine Nachteile zu erwarten hat. Söhne und Brüder von gefallenen Soldaten erhalten nach dem neuen Gesetz die Möglichkeit, vom Wehrdienst befreit zu werden.Bis 2004 kam es bei Wehrdienstentziehung auch zur Aberkennung der türkischen Staatsangehörigkeit (Artikel 25 c, tStAG). Die gesetzliche Bestimmung wurde am 29.5.2009 durch ein Änderungsgesetz zum Staatsangehörigkeitsgesetz abgeschafft. Seit dem 12.6.2003 können Personen, die u. a. wegen Artikel 25, tStAG die türkische Staatsangehörigkeit verloren haben, unabhängig von ihrem Wohnsitz erneut die türkische Staatsangehörigkeit erhalten, sofern sie verbindlich erklären, den Wehrdienst ableisten zu wollen. Gemäß dem am 13.2.2009 in Kraft getretenen Änderungsgesetz zum Militärgesetz wird die Bearbeitung von Wehrdienstformalitäten bei ehemals Ausgebürgerten, die die türkische Staatsangehörigkeit wiedererlangt haben, mit dem Stand vor der Ausbürgerung fortgesetzt. Für den Betroffenen bedeutet das, dass er durch die Wehrdienstentziehung bzw. den Verlust der Staatsangehörigkeit keine Nachteile zu erwarten hat. Söhne und Brüder von gefallenen Soldaten erhalten nach dem neuen Gesetz die Möglichkeit, vom Wehrdienst befreit zu werden.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2011, 8.4.2011)

Jeder türkische Staatsangehörige hat das Recht und die Pflicht, den Militärdienst zu leisten. Es gibt einen sprachlichen Unterschied zwischen Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen und Wehrdienstverweigerung. Letzteres wird im Gesetz wiederum unterschieden in Verweigerung der Registrierung zum Militärdienst, Verweigerung der medizinischen Untersuchung, Verweigerung der Einberufung und Desertion. Wehrdienstverweigerer müssen mit Strafverfolgung rechnen, da Wehrdienstverweigerung und Desertion Straftatbestände sind. Es gibt keinen zivilen Wehrersatzdienst in der Türkei, auch wenn dies international immer wieder gefordert wird.

(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Das türkische Militär Wehrdienstverweigerung - Beschwerden - Kampf gegen die PKK, 13.7.2010)

Verweigerer aus Gewissensgründen können gemäß Artikel 63 des türkischen Militärstrafgesetzes Nr. 1632 vom 22. Mai 1930 (Türk Askeri Ceza Kanunu, TACK) der Umgehung des Militärdienstes angeklagt werden. Der Artikel stellt jene Personen unter Strafe, die "ohne akzeptable Entschuldigung [...] abwesende Wehrdienstpflichtige, Wehrdienstverweigerer oder unregistriert sind, wenn das erste Kontingent der Gleichaltrigen oder Freunde, mit denen sie abgewickelt wurden, abgeschickt wurde, sowie jene Reserverekruten, die einberufen wurden und zum Zeitpunkt, zu dem ihre Gleichaltrigen abgeschickt werden, ohne Entschuldigung abwesend sind". Der Strafrahmen dafür ist nach dem Zeitraum bis zur Rückkehr zum Wehrdienst, sowie nach deren Freiwilligkeit gestaffelt und sieht (in Friedenszeiten) Haftstrafen folgender Dauer vor:

Ein Monat für jene, die sich innerhalb von sieben Tagen stellen;

drei Monate für jene, die innerhalb von sieben Tagen verhaftet werden;

zwischen drei Monaten und einem Jahr für jene, die sich innerhalb von drei Monaten stellen;

zwischen vier Monaten und 18 Monaten für jene, die innerhalb von drei Monaten verhaftet werden;

zwischen vier Monaten und zwei Jahren für jene, die sich nach mehr als drei Monaten stellen;

zwischen sechs Monaten und drei Jahren erschwerter Haft für jene, die nach mehr als drei Monaten verhaftet werden.

Jene Rekruten, die sich nach ihrer Verweigerung stellen oder verhaftet werden und vor ihrem Einlangen bei ihrer Einheit abermals flüchten, können nach TACK Art. 63 §1-B zusätzlich mit einer Haftstrafe zwischen einem Monat und einem Jahr belegt werden. Darüber hinaus sehen Artikel 79 bis 81 des Gesetzes bis zu zehnjährige erschwerte Haft bei erschwerenden Umständen vor, insbesondere bei Selbstverstümmelung, Dokumentenfälschung und anderem Betrug.Jene Rekruten, die sich nach ihrer Verweigerung stellen oder verhaftet werden und vor ihrem Einlangen bei ihrer Einheit abermals flüchten, können nach TACK Artikel 63, §1-B zusätzlich mit einer Haftstrafe zwischen einem Monat und einem Jahr belegt werden. Darüber hinaus sehen Artikel 79 bis 81 des Gesetzes bis zu zehnjährige erschwerte Haft bei erschwerenden Umständen vor, insbesondere bei Selbstverstümmelung, Dokumentenfälschung und anderem Betrug.

Desertion ist gemäß Artikel 66, §1 des TACK mit einem Strafrahmen von ein bis drei Jahren Haft belegt, im Wiederholungsfall, bei Desertion im Dienst oder in Verbindung mit Diebstahl von Militäreigentum (§2) beträgt die Strafe nicht unter zwei Jahren Haft. Jene, die ins Ausland fliehen, sind gemäß Artikel 67, §1 mit Haftstrafen von drei bis fünf Jahren, sowie im Falle erschwerender Umstände gemäß §2 (Desertion im Dienst, Wiederholungsfall,

Desertion während der Mobilisierung zum Krieg) mit Strafen von fünf bis zehn Jahren zu belegen.

(...) Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen, die nach ihrer Zustellung zur Einheit den Militärdienst verweigern, würden zusätzlich gemäß der Artikel 87 und 88 des Militärstrafgesetzes wegen "Beharrens auf Ungehorsam" oder "Beharrens auf Ungehorsam in der Absicht der gänzlichen Entziehung vom Militärdienst" angeklagt, wofür Haftstrafen in der Dauer von drei Monaten bis zu fünf Jahren verhängt werden könnten. Für diese Strafen gebe es keinen Aufschub und sie könnten auch nicht in Geldstrafen umgewandelt werden. Nach Angaben von War Resisters International würden Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen, über die in Medien berichtet oder die Artikel veröffentlichen würden, zusätzlich wegen "Entfremdung der Bevölkerung von den Streitkräften" gemäß Artikel 318 des türkischen Strafgesetzes mit sechs Monaten bis zwei Jahren Haft bestraft. Strafen von weniger als einem Jahr Haft für Verweigerung der Registrierung bzw. Musterung oder für Desertion würden im Allgemeinen in Geldstrafen umgewandelt, die nach Ende des Wehrdienstes abgegolten werden müssten.

Strafen für Wehrdienstverweigerung von mehr als drei Monaten Haft dürften, wenn der Wehrdienstverweigerer sich nicht freiwillig gestellt habe, nicht in Geldstrafen umgewandelt werden. Im Allgemeinen, (...) würden diejenigen, die nach ihrer Einrückung in eine Einheit geflüchtet seien, nach ihrer Festnahme als Wehrdienstflüchtige angeklagt und zu einem bis drei Jahren Haft verurteilt, die aufgrund guter Führung auf zehn Monate reduzierbar sei (...). Für Verweigerung der Registrierung bzw. Musterung oder für Desertion dürften keine Strafen auf Bewährung ausgesetzt werden. Haftstrafen für Personen, die wiederholt ihren Wehrdienst verweigert hätten, dürften nicht in Geldstrafen umgewandelt werden.

(ACCORD - Austrian Center for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Wehrdienstverweigerung in der Türkei, März 2009 / WIR - War Resisters International: Turkey, 23.10.2008; http://www.wri-irg.org/de/co/rtba/turkey.htm Zugriff 12.1.2012)

Bestimmte Berufsgruppen (Ärzte, Lehrer, öffentliche Bedienstete) können Spezialdienst leisten. Dieser Spezialdienst ist ein Dienst in den Streitkräften und mit Uniform. Üblicherweise werden diejenigen, die diesen Spezialdienst leisten nicht in Kampfeinsätze geschickt.

(WIR - War Registers International: Turkey, 23.10.2008; http://www.wri-irg.org/de/co/rtba/turkey.htm Zugriff 13.1.2012)

Die Türkei hat die rechtlichen Bestimmungen zur Unterbindung von wiederholter Strafverfolgung und zur Verurteilung von Wehrdienstverweigerungen oder über die Einführung einer zivilen Alternative noch nicht umgesetzt.

(Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2011; 12.10.2011)

3.2. Zur Person des Beschwerdeführers und dessen Ausreisegründen werden folgende Feststellungen getroffen:

Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, der türkischen Volksgruppe zugehörig und reiste legal in Österreich ein.

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des von ihm vorgelegten Dokumentes (österr. Führerschein) fest.

Der BF ist seit dem Jahr 2000 in Österreich aufhältig. Bis zum 24.12.2003 wurde dem BF ein Studentenvisum ausgestellt.

Der BF beantragte die Verlängerung des gegenständlichen Aufenthaltstitels, legte die dafür erforderlichen Unterlagen jedoch nicht vor.

Der BF gab im Zuge einer polizeilichen Anhaltung am 08.05.2004 an, dass er einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels gestellt habe und eine Österreicherin heiraten werde, einem Studium ginge er nicht mehr nach.

Der BF heiratete am 14.06.2004 eine österreichische Staatsbürgerin und stellte unter Berufung auf diese Eheschließung einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Begünstigter Drittstaatsangehöriger.

Im Zuge von Erhebungen der BPD XXXX, wurde festgestellt, dass der BF mit seiner Gattin kein gemeinsames Eheleben führte und nie mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt wohnhaft war. Die Gattin des BF gab an, keinen Kontakt zu diesem zu haben und dass der BF dies nicht gewünscht hätte.Im Zuge von Erhebungen der BPD römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF mit seiner Gattin kein gemeinsames Eheleben führte und nie mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt wohnhaft war. Die Gattin des BF gab an, keinen Kontakt zu diesem zu haben und dass der BF dies nicht gewünscht hätte.

Die Ehe wurde am 22.06.2005 vom BG XXXX geschieden.Die Ehe wurde am 22.06.2005 vom BG römisch 40 geschieden.

Mit Urteil des LG XXXX vom 05.09.2005 wurde der BF wegen §§ 133 Abs 1 StGB - Veruntreuung - zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren - rechtskräftig am 09.09.2005 - verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 vom 05.09.2005 wurde der BF wegen Paragraphen 133, Absatz eins, StGB - Veruntreuung - zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren - rechtskräftig am 09.09.2005 - verurteilt.

Mit Bescheid der BPD XXXX vom 20.06.2007 wurde der BF gem. § 54 Abs. 1 FPG ausgewiesen. Die Ausweisungsentscheidung erwuchs mit 12.07.2007 in Rechtskraft.Mit Bescheid der BPD römisch 40 vom 20.06.2007 wurde der BF gem. Paragraph 54, Absatz eins, FPG ausgewiesen. Die Ausweisungsentscheidung erwuchs mit 12.07.2007 in Rechtskraft.

Mit Bescheid der BPD XXXX vom 02.01.2008 wurde von der Anordnung der Schubhaft gegen den BF abgesehen und über diesen das gelindere Mittel zur Sicherung der Ausweisung angeordnet.Mit Bescheid der BPD römisch 40 vom 02.01.2008 wurde von der Anordnung der Schubhaft gegen den BF abgesehen und über diesen das gelindere Mittel zur Sicherung der Ausweisung angeordnet.

Am 17.01.2008 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF heiratete am 29.04.2011 eine in Österreich geborene türkische Staatsangehörige. Die Gattin des BF erwartet ein gemeinsames Kind.

Der BF ging seit seinem Aufenthalt in Österreich verschiedenen illegalen und legalen Beschäftigungen nach und ist seit November 2011 selbständig erwerbstätig.

Im Jahr 2000 hat der BF zwei Deutschkurse besucht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Türkei aslyrelevanter Verfolgung ausgesetzt war oder pro futuro asylrelevanter Verfolgung in der Türkei ausgesetzt sein wird.

Der BF hat seinen Militärdienst in der Türkei bis dato nicht abgeleistet.

Die Eltern und die Geschwister des Beschwerdeführers leben in der Türkei.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Türkei in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre.

Eine ernste Gefahr von Misshandlungen im Fall einer Rückkehr wegen der Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers oder wegen sonstiger individueller in seiner Person gelegener Gründe kann nicht erkannt werden.

Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei einer Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt ist.Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt ist.

4. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegungen der Angaben des Beschwerdeführers, der Beschwerdeschrift, der Einvernahme und der hg. mündlichen Verhandlung vom 11.06.2012.

5. Beweiswürdigung

5.1. Die allgemeinen länderkundlichen Feststellungen resultieren aus den zitierten Länderdokumenten, welche auf verschiedenartigen objektiven Quellen, die inhaltlich miteinander in Einklang stehen, basieren.

Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind.

Zur Auswahl der Quellen wird angeführt, dass sich der Asylgerichtshof einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.

Speziell zur Berichterstattung des Auswärtigen Amtes Berlin zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei wird aus dem aktuellen Bericht in Bezug auf die Informationsgewinnung und -verwertung durch das AA Berlin zitiert, wonach zu berücksichtigen ist, dass das deutsche Auswärtige Amt in der Türkei im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten stets erhobene und ihr bekannt gewordene Vorwürfe von Misshandlung oder Folter von aus der BRD in die Türkei abgeschobener Personen [vor allem abgelehnte Asylbewerber] überprüft und sich das dt. Auswärtige Amt im Rahmen seine Feststellungen ua. auf verschiedene NGOs bzw. internationale Organisationen, wie UNHCR, das IKRK beruft und ho. keinerlei Hinweise ersichtlich sind, dass diese Organisationen den Feststellungen des dt. Auswärtigen Amtes widersprachen, bzw. sich dagegen ausgesprochen hätten, dass sich das dt. Auswärtige Amt auf sie beruft.

Konkret führt das dt. Auswärtige Amt im aktuellen Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom zu diesem Themenkreis an:

"Die deutschen Auslandsvertretungen sind angewiesen, sämtliche vor Ort zur Verfügung stehenden Erkenntnisse auszuwerten. Dies gilt insbesondere für Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen und vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen. Weitere Erkenntnisquellen sind Oppositionskreise, Rechtsanwälte, Botschaften westlicher Partnerstaaten, internationale Organisationen wie z. B. UNHCR oder IKRK, Regierungskreise sowie abgeschobene Personen. Darüber hinaus tauscht das Auswärtige Amt regelmäßig mit Vertretern von Nichtregierungsorganisationen (NROen) und dem UNHCR Informationen über die Lage in einzelnen Herkunftsländern aus. Dadurch sowie durch stets mögliche schriftliche Stellungnahmen erhalten die Vertreter der Nichtregierungsorganisationen und des UNHCR die Möglichkeit, ihre Erkenntnisse zu den in den Lageberichten dargestellten Sachverhalten einzubringen."

Hieraus ist ableitbar, dass diese Organisationen gegen die getroffenen Feststellungen des dt. Auswärtigen Amtes keine wesentlichen Einwände haben, widrigenfalls würden sie diese artikulieren.

Jedenfalls handelt es sich bei den dem Verfahren zugrundegelegten Quellen um Berichte staatlicher oder staatsnaher Institutionen, denen aufgrund ihrer Verpflichtung zu Objektivität und Unparteilichkeit keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann.

Weder der BF noch sein Vertreter habe zu den länderkundlichen Feststellungen in der hg. Verhandlung Stellung genommen.

5.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Familienverhältnissen resultieren aus den Angaben des Beschwerdeführers, dem von ihm vorgelegten österreichischen Führerschein, der in der hg. Verhandlung vorgelegten Heiratsurkunde und dem Auszug aus dem Gewerberegister sowie aus einem aktuellen Versicherungsdatenauszug und den Angaben der Gattin des BF zur bevorstehenden Geburt des gemeinsamen Kindes sowie aus dem im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Ausweisungsbescheid der BPD XXXX vom 20.06.2007.5.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Familienverhältnissen resultieren aus den Angaben des Beschwerdeführers, dem von ihm vorgelegten österreichischen Führerschein, der in der hg. Verhandlung vorgelegten Heiratsurkunde und dem Auszug aus dem Gewerberegister sowie aus einem aktuellen Versicherungsdatenauszug und den Angaben der Gattin des BF zur bevorstehenden Geburt des gemeinsamen Kindes sowie aus dem im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Ausweisungsbescheid der BPD römisch 40 vom 20.06.2007.

Auch die Angaben bezüglich seiner Familienverhältnisse in der Türkei resultieren aus den glaubwürdigen Angaben des BF.

5.3. Die negativen Feststellungen zu den geltendgemachten Ausreisegründen des Beschwerdeführers bzw. zu dessen Situation im Falle einer Rückkehr in die Türkei ergeben sich aus dessen eigenen unglaubwürdigen Angaben im Asylverfahren in Verbindung mit den länderkundlichen Feststellungen zur aktuellen Situation in der Türkei.

5.5. Das Bundesasylamt hat in seiner Entscheidung festgehalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers unglaubwürdig seien.

Dem ist aus folgenden Gründen beizupflichten:

Vorerst wird auf die in das hg. Erkenntnis aufgenommene Beweiswürdigung des BAA (S.4, 5) verwiesen, welcher sich der erkennende Senat vollinhaltlich anschließt.

Den erstinstanzlichen Ausführungen ist ferner hinzuzufügen, dass die Angaben des BF vor dem BAA nicht nur äußerst vage und abstrakt gehalten waren - woran sich auch in der hg. Verhandlung nichts änderte - sondern dass im Vorbringen des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung hinsichtlich seiner erstinstanzlichen Angaben gravierende Divergenzen in zentralen Punkten seines Vorbringens auftraten.

Vorerst ist anzumerken, dass der BF erklärte, er wolle nicht über die Blutrache sprechen und traf dieser erst nach Erinnerung an seine Mitwirkungspflicht im Asylverfahren weitere Angaben, welche jedoch nicht eigeninitiativ, sondern nur über konkretes Nachfragen der vorsitzenden Richterin erfolgten.

Ein gravierender Widerspruch im Vorbringen des BF ist darin gelegen, dass dieser vor dem BAA anführte, der Bruder seines Großvaters, XXXX habe die Blutfehde durch die Entführung einer bereits verlobten Frau ausgelöst, woraufhin dieser vom Verlobten der Frau getötet worden sei.Ein gravierender Widerspruch im Vorbringen des BF ist darin gelegen, dass dieser vor dem BAA anführte, der Bruder seines Großvaters, römisch 40 habe die Blutfehde durch die Entführung einer bereits verlobten Frau ausgelöst, woraufhin dieser vom Verlobten der Frau getötet worden sei.

In der Beschwerde führte der BF hingegen an, bei der betreffenden Person handle es sich um seinen Großvater namens XXXX selbst, und habe dieser Blutfehde durch die Entführung einer bereits verlobten Frau ausgelöst.In der Beschwerde führte der BF hingegen an, bei der betreffenden Person handle es sich um seinen Großvater namens römisch 40 selbst, und habe dieser Blutfehde durch die Entführung einer bereits verlobten Frau ausgelöst.

In der hg. Verhandlung führte der BF dazu schließlich aus, der Onkel seines Vaters namens XXXX habe eine verlobte Frau entführt und sei von deren Verlobten dafür getötet worden.In der hg. Verhandlung führte der BF dazu schließlich aus, der Onkel seines Vaters namens römisch 40 habe eine verlobte Frau entführt und sei von deren Verlobten dafür getötet worden.

Zeitlich ordnete der BF diesen Vorfall in der hg. Verhandlung vor ca. 20 Jahren ein, während er vor dem BAA in der Einvernahme am 6.3.2008 erklärte, der Vorfall habe sich vor ca. 30 Jahren ereignet.

Auch erklärte der BF in der hg. Verhandlung, seine Verwandten, die die Blutfehde verursacht hätten bzw. getötet worden seien, würden in einem Dorf leben, welches ca. eine Fahrtstunde von seinem Wohnort entfernt liege.

Am 24.01.2008 gab der BF hingegen vor dem BAA an, die Feindschaft bestünde mit einer Familie in dem Ort, in dem er lebe.

Nach Ansicht des erkennenden Senates sind derart gravierende Divergenzen in essentiellen Teilen des Vorbringens dazu geeignet, diesem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb davon auszugehen ist, dass die Angaben des BF zur Gefährdung seiner Person durch Blutrache als unglaubwürdig zu qualifizieren waren.

Ergänzend darf an dieser Stelle noch angemerkt werden, dass der BF sein Vorbringen nicht als freie Erzählung aus eigenem schilderte, sondern sich das Vorbringen als Summe der Antworten auf die dem BF gestellten zahlreichen Fragen ergibt. Auch die Antworten erfolgten äußerst knapp und ohne weitere Ausführungen.

Eine solche Art der Darlegung der Ausreisegründe vermag naturgemäß per se nicht dazu führen, die Angaben des BF als unglaubwürdig werten zu können, jedoch wird dadurch im vorliegenden Fall die Ansicht des erkennenden Senates zusätzlich untermauert.

Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass bei tatsächlicher Existenz der seitens des BF geschilderten Geschehnisse es dem BF ein Anliegen gewesen wäre, diese von sich aus darzulegen. Eine derartige Vorgangsweise entspricht auch den Erfahrungswerten des erkennenden Senates und werden gerade freie Erzählungen unter Nennung zahlreicher Details auch als sog. "Realkennzeichen" einer glaubwürdigen Darlegung in einschlägiger Literatur und Fortbildungsveranstaltungen zur Thematik "Glaubwürdigkeitsprüfung", welche die vorsitzende Richterin besuchte, genannt.

Dass die Angaben des BF zu einer Gefährdung wegen einer Fehde zwischen seiner und einer anderen Familie nicht der Glaubwürdigkeit entsprechen, wird nach Ansicht des erkennenden Senates ferner dadurch bestätigt, dass der BF angab, er stehe mit seinen Angehörigen in der Türkei in regelmäßigem telefonischen Kontakt und würde seine Familie nichts Neues erzählen. Vielmehr erklärte der BF über Nachfragen, er wisse nichts über eine allfällige Suche nach seiner Person und sei ihm so etwas nicht erzählt worden.

Würde man jedoch davonausgehen, dass der BF tatsächlich von Interesse für eine Familie sei, die sich mit seiner Familie in Blutfehde befinde, so wäre es naheliegend, dass man den BF in den Jahren nach seiner Ausreise (seither behauptet der BF gefährdet zu sein) zumindest nach dem BF gefragt oder diesen gesucht hätte, was der BF jedoch nicht behauptet hat.

Vielmehr gab der BF an, in den Jahren 2001 und 2002 zweimal in die Türkei gereist zu sein und dort jeweils mehrwöchige Urlaube verbracht zu haben, was einmal mehr gegen eine Befürchtung des BF, Opfer einer Blutfehde zu werden, spricht.

Auch hat der BF keinerlei Probleme seiner Kernfamilie in Verbindung mit der Blutfehde in der Türkei behauptet und auch nicht angegeben, dass er selbst vor seiner Ausreise in irgendeiner Form gefährdet gewesen wäre.

Erstmals brachte der BF hinsichtlich seines Bruders und über Nachfragen der vorsitzenden Richterein auch eine Gefährdung seines Bruders vor, gab jedoch in einem an, dass sein Bruder in seinem Heimatort lebe, was einmal mehr gegen eine Gefährdung der Familienmitglieder des BF spricht.

Auch leben die Eltern des BF und eine Schwester nach wie vor in der Türkei und haben sich nicht durch einen Ortswechsel dem Zugriff der feindlichen Familie entzogen, weshalb nicht von einer Gefährdung der Familie des BF ausgegangen werden kann.

Hervorzuheben ist schließlich, dass der BF in seinen dem Asylverfahren vorausgehenden fremdenpolizeilichen Verfahren vor österreichischen Behörden keine Rückkehrgefährdung behauptete, sondern im Verfahren vor der BPD XXXX bezüglich der Verhängung eines gelinderen Mittels gegen ihn zur Sicherung der Abschiebung erklärte, er werde das österreichische Bundesgebiet selbständig und schnellstmöglich verlassen (AS 15), was einmal mehr für die Unglaubwürdigkeit seiner Angaben im Asylverfahren spricht.Hervorzuheben ist schließlich, dass der BF in seinen dem Asylverfahren vorausgehenden fremdenpolizeilichen Verfahren vor österreichischen Behörden keine Rückkehrgefährdung behauptete, sondern im Verfahren vor der BPD römisch 40 bezüglich der Verhängung eines gelinderen Mittels gegen ihn zur Sicherung der Abschiebung erklärte, er werde das österreichische Bundesgebiet selbständig und schnellstmöglich verlassen (AS 15), was einmal mehr für die Unglaubwürdigkeit seiner Angaben im Asylverfahren spricht.

Den Angaben des BF, wonach er seinen Wehrdienst in der Türkei bislang nicht abgeleistet hat, war jedoch die Glaubwürdigkeit nicht abzusprechen, ist er doch noch vor Erreichen des wehrdienstpflichtigen Alters aus der Türkei ausgereist.

5.6. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH, 25.03.1999, 98/20/0559).

Seitens des Höchstgerichtes wurde auch in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH, 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357).

Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 23.01.1997, 95/20/0303,0304).

Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffender Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungenliefern.

Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988, 86/01/0268).

Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert.

Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation des Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).

Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191 Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 7, AsylG bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen vergleiche zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191 Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).

Kriterien der Glaubhaftmachung finden sich exemplarisch auch in Art. 4 Abs. 5 der StatusRL (Richtlinie 2004/83/EG), worin folgende Faktoren angeführt werden:Kriterien der Glaubhaftmachung finden sich exemplarisch auch in Artikel 4, Absatz 5, der StatusRL (Richtlinie 2004/83/EG), worin folgende Faktoren angeführt werden:

Dass der Antragsteller sich offensichtlich bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren;

Dass alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

Dass festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

Dass der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war.

Dass die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers entsprachen diesen Kriterien nicht.

Der Beschwerdeführer konnte daher sein Vorbringen durch die Möglichkeit der mündlichen Verhandlung nicht ausführlicher oder konkreter schildern, sondern ergaben sich im Vergleich zu den Angaben vor dem Bundesasylamt wesentliche Widersprüche.

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann somit weder auf eine bereits stattgefundene unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geschlossen werden noch auf eine im Falle der Rückkehr zu erwartende diesbezügliche Verfolgung.

6. Rechtlich folgt:

6.2. Zu Spruchpunkt I:

6.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.6.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Antrag auf Internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.Der Antrag auf Internationalen Schutz ist gem. Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.

Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art. 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Artikel 6, Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine solche glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen fluchtkausalen Angaben des BF zu einer Gefährdung seiner Person aufgrund einer Blutfehde gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine solche glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen fluchtkausalen Angaben des BF zu einer Gefährdung seiner Person aufgrund einer Blutfehde gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

6.2.2. Was die Angaben des BF zur Verweigerung der Ableistung seines Militärdienstes betrifft und dieser dazu lediglich ausführte, er wolle keine Waffe gegen einen Menschen richten, so ergibt sich daraus keine Verfolgung im Sinne der GFK.

Zu verwiesen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf Absatz 170 des UNHCR-Handbuchs über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, wonach es schließlich auch Fälle gebe, in denen die Militärdienstpflicht als solche der einzige Grund für eine Anerkennung als Flüchtling sein kann; das ist dann der Fall, wenn eine Person darlegen kann, dass die Ableistung des Militärdienstes ihre Teilnahme an militärischen Maßnahmen erfordern würde, die im Widerspruch zu ihrer echten politischen, religiösen oder moralischen Überzeugung oder auch zu anzuerkennenden Gewissensgründen stehen würden. Insoweit der BF die Ansicht vertritt, er wolle keine Waffe gegen Menschen richten, so ist auch auf Absatz 171 des UNHCR-Handbuchs zu verweisen. Dieser Absatz besagt, dass nicht immer die Überzeugung eines Menschen, der desertiert ist oder sich der Einberufung entzogen hat, wie echt diese auch sein mag, ein ausreichender Grund für seine Anerkennung als Flüchtling sein wird. Es genügt nicht, dass eine Person nicht mit der Auffassung ihrer Regierung in der politischen Rechtfertigung einer bestimmten militärischen Aktion übereinstimmt. Wenn jedoch die Art der militärischen Aktion, mit der sich der Betreffende nicht identifizieren möchte, von der Völkergemeinschaft als den Grundregeln menschlichen Verhaltens widersprechend verurteilt wird, dann könnte in Anbetracht der Bestimmungen der Definition die Strafe für Desertation oder für Nichtbefolgung der Einberufung als Verfolgung angesehen werden.

Im konkreten Fall mangelt es jedenfalls an der Voraussetzung des Absatz 171 Satz 3 des UNHCR-Handbuchs. Nach hg. Amtswissen kann nämlich nicht festgestellt werden, dass es hinsichtlich des militärischen Einsatzes der Türkei gegen die PKK in der Türkei bzw. im Nordirak von der Völkerrechtsgemeinschaft bzw. dem UN-Sicherheitsrat zu einer Verurteilung gekommen wäre, weil dieser etwa den Grundregeln menschlichen Verhaltens widersprechend wäre. Weiters liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, dass türkische Militärangehörige im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus in der Türkei oder im Nordirak zu menschenrechtswidrigen bzw. völkerrechtswidrigen Verhaltensweisen gezwungen werden.

Der BF legte auch nicht dar, inwieweit er eine derartige Gesinnung vertrete, die ihm eine Ableistung des Wehrdienstes unzumutbar mache. Hierzu wäre er aber gegebenenfalls im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verhalten gewesen. Von Bedeutung hätte nach Art 174 Satz 2 des UNHCR-Handbuchs etwa sein können, dass der Betreffende schon vor seiner Einberufung seine Ansichten zum Ausdruck gebracht hat oder, dass wegen seiner Überzeugung schon früher Schwierigkeiten mit den Behörden aufgetreten waren. Weder in der Beschwerde bzw. der hg. Verhandlung wurde aber derartiges vom BF vorgebracht. Der BF versuchte lediglich sein vor dem BAA vorgebrachtes Argument, er wolle keine Waffe gegen einen Menschen richten als anzuerkennenden Gewissensgrund zur Verweigerung des Militärdienstes darzustellen. Weitere Ermittlungen waren daher auch seitens des AsylGH nicht erforderlich.Der BF legte auch nicht dar, inwieweit er eine derartige Gesinnung vertrete, die ihm eine Ableistung des Wehrdienstes unzumutbar mache. Hierzu wäre er aber gegebenenfalls im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verhalten gewesen. Von Bedeutung hätte nach Artikel 174, Satz 2 des UNHCR-Handbuchs etwa sein können, dass der Betreffende schon vor seiner Einberufung seine Ansichten zum Ausdruck gebracht hat oder, dass wegen seiner Überzeugung schon früher Schwierigkeiten mit den Behörden aufgetreten waren. Weder in der Beschwerde bzw. der hg. Verhandlung wurde aber derartiges vom BF vorgebracht. Der BF versuchte lediglich sein vor dem BAA vorgebrachtes Argument, er wolle keine Waffe gegen einen Menschen richten als anzuerkennenden Gewissensgrund zur Verweigerung des Militärdienstes darzustellen. Weitere Ermittlungen waren daher auch seitens des AsylGH nicht erforderlich.

Hinsichtlich einer allfälligen Wehrpflicht des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass in diesem Zusammenhang dem Umstand, dass die Heranziehung zur Militärdienstleistung in einem "grundsätzlichen Recht eines souveränen Staates Deckung findet", Bedeutung zukommt. Die Überschreitung der Grenzen, die diesem Recht in Bezug auf die Verwendung der Militärdienstleistenden insbesondere durch Vorschriften des Völkerrechtes gesetzt sind, ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft im Einzelfall zu berücksichtigen. Nach der älteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war Furcht vor Verfolgung im Fall der Wehrdienstverweigerung nur dann als asylrechtlich relevant anzusehen, wenn der Asylwerber hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während dieses Militärdienstes im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde oder davon auszugehen sei, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsbürgern härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung drohte (Verstärkter Senat vom 29.06.1994, Slg Nr. 14.089/A; VwGH vom 21.08.2001, 98/01/0600). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in seiner jüngeren Rechtsprechung, insbesondere im Erkenntnis vom 21.12.2000, 2000/01/0072 ausgeführt, dass verschärfte Strafdrohungen gegen Wehrdienstverweigerer in Kriegszeiten dann eine Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK darstellen können, wenn diese im Wesentlichen dazu dienen, dass Einberufene erhöhtem Druck zu Teilnahme an Handlungen ausgesetzt sind, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten (vgl. Art. 1 Abschnitt F), und dem Wehrdienstverweigerer zumindest eine gegen den Staat gerichtete politische Gesinnung unterstellt wird. In den Erkenntnissen vom 21.03.2002, 99/20/0401 und vom 16.04.2002, 99/20/0604 brachte der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck, dass auch die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung ua. dann zur Asylgewährung führen kann, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei Anwendung der Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt.Hinsichtlich einer allfälligen Wehrpflicht des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass in diesem Zusammenhang dem Umstand, dass die Heranziehung zur Militärdienstleistung in einem "grundsätzlichen Recht eines souveränen Staates Deckung findet", Bedeutung zukommt. Die Überschreitung der Grenzen, die diesem Recht in Bezug auf die Verwendung der Militärdienstleistenden insbesondere durch Vorschriften des Völkerrechtes gesetzt sind, ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft im Einzelfall zu berücksichtigen. Nach der älteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war Furcht vor Verfolgung im Fall der Wehrdienstverweigerung nur dann als asylrechtlich relevant anzusehen, wenn der Asylwerber hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während dieses Militärdienstes im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde oder davon auszugehen sei, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsbürgern härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung drohte (Verstärkter Senat vom 29.06.1994, Slg Nr. 14.089/A; VwGH vom 21.08.2001, 98/01/0600). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in seiner jüngeren Rechtsprechung, insbesondere im Erkenntnis vom 21.12.2000, 2000/01/0072 ausgeführt, dass verschärfte Strafdrohungen gegen Wehrdienstverweigerer in Kriegszeiten dann eine Verfolgung im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK darstellen können, wenn diese im Wesentlichen dazu dienen, dass Einberufene erhöhtem Druck zu Teilnahme an Handlungen ausgesetzt sind, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten vergleiche Artikel eins, Abschnitt F), und dem Wehrdienstverweigerer zumindest eine gegen den Staat gerichtete politische Gesinnung unterstellt wird. In den Erkenntnissen vom 21.03.2002, 99/20/0401 und vom 16.04.2002, 99/20/0604 brachte der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck, dass auch die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung ua. dann zur Asylgewährung führen kann, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei Anwendung der Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt.

Legt man die oa. Erwägungen auf den hier vorliegenden Sachverhalt um, kann eine allfällige Einberufung zum Wehrdienst im gegenständlichen Fall nicht zur Asylgewährung führen. Beim Militärdienst handelt es sich um eine Pflicht, die jeder Staat seinen Bürgern auferlegen kann, im Falle der Türkei die Verpflichtung der Ableistung des Wehrdienstes keine zielgerichtet gegen eine bestimmte Volksgruppe gerichtete Maßnahme darstellt, sondern Angehörige der Mehrheits- und Titularethnie ebenfalls trifft. In Bezug auf die Ausgestaltung des Militärdienstes wird auf die getroffenen Länderfeststellungen verwiesen, aus deren Basis kein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zu subsumierender Sachverhalt abgeleitet werden kann.Legt man die oa. Erwägungen auf den hier vorliegenden Sachverhalt um, kann eine allfällige Einberufung zum Wehrdienst im gegenständlichen Fall nicht zur Asylgewährung führen. Beim Militärdienst handelt es sich um eine Pflicht, die jeder Staat seinen Bürgern auferlegen kann, im Falle der Türkei die Verpflichtung der Ableistung des Wehrdienstes keine zielgerichtet gegen eine bestimmte Volksgruppe gerichtete Maßnahme darstellt, sondern Angehörige der Mehrheits- und Titularethnie ebenfalls trifft. In Bezug auf die Ausgestaltung des Militärdienstes wird auf die getroffenen Länderfeststellungen verwiesen, aus deren Basis kein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zu subsumierender Sachverhalt abgeleitet werden kann.

Da der Beschwerdeführer, der der türkischen Volksgruppe angehört, nicht dargetan hat, dass er wegen eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund einberufen wurde bzw. wird oder dass mit seiner Einberufung eine asylrechtsrelevante Verfolgung beabsichtigt gewesen wäre bzw. ist oder dass ihm eine ungleich höhere Strafe als anderen türkischen Wehrdienstverweigerern droht, und sich zusätzlich kein Hinweis ergab, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Ableistung des Militärdienstes zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen gezwungen würde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine gegen den BF gerichtete Verfolgungshandlung aus einer dem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK aufgezählten Gründe handelt.Da der Beschwerdeführer, der der türkischen Volksgruppe angehört, nicht dargetan hat, dass er wegen eines in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund einberufen wurde bzw. wird oder dass mit seiner Einberufung eine asylrechtsrelevante Verfolgung beabsichtigt gewesen wäre bzw. ist oder dass ihm eine ungleich höhere Strafe als anderen türkischen Wehrdienstverweigerern droht, und sich zusätzlich kein Hinweis ergab, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Ableistung des Militärdienstes zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen gezwungen würde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine gegen den BF gerichtete Verfolgungshandlung aus einer dem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK aufgezählten Gründe handelt.

Da die Einziehung des Beschwerdeführers zum Militärdienst lediglich an alters- und geschlechtspezifische Kriterien anknüpft, bzw. nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer die Ableistung des Wehrdienstes aufgrund eines auf Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK rückführbaren Gewissengrundes nicht zumutbar wäre, kann hieraus kein asylrechtlich relevanter Sachverhalt abgeleitet werden.Da die Einziehung des Beschwerdeführers zum Militärdienst lediglich an alters- und geschlechtspezifische Kriterien anknüpft, bzw. nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer die Ableistung des Wehrdienstes aufgrund eines auf Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK rückführbaren Gewissengrundes nicht zumutbar wäre, kann hieraus kein asylrechtlich relevanter Sachverhalt abgeleitet werden.

Im übrigen besteht für den BF die Möglichkeit, sich vom Militärdienst freizukaufen.

Auch eine mögliche, wenn auch unwahrscheinliche Heranziehung zur Terrorismusbekämpfung vermag - auch wenn sich dieser Einsatz gefährlicher darstellt als ein sonstiger Einsatz - nicht zur gegenteiligen Annahme führen, da sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ableiten lässt, dass hierbei die Auswahl der Personen nach einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Motiv in dem Sinne erfolgt, dass Angehörige einer bestimmten Volksgruppe in einem höheren Maße potentiell davon betroffen sind, gegen ihren Willen zu seinem derartigen Einsatz herangezogen zu werden, als sonstige türkische Staatsangehörige. Die Stationierung von Wehrdienstleistenden erfolgt nämlich laut hg. Amtswissen und den getroffenen Feststellungen mittels computergesteuerten Zufallsverfahrens.Auch eine mögliche, wenn auch unwahrscheinliche Heranziehung zur Terrorismusbekämpfung vermag - auch wenn sich dieser Einsatz gefährlicher darstellt als ein sonstiger Einsatz - nicht zur gegenteiligen Annahme führen, da sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ableiten lässt, dass hierbei die Auswahl der Personen nach einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Motiv in dem Sinne erfolgt, dass Angehörige einer bestimmten Volksgruppe in einem höheren Maße potentiell davon betroffen sind, gegen ihren Willen zu seinem derartigen Einsatz herangezogen zu werden, als sonstige türkische Staatsangehörige. Die Stationierung von Wehrdienstleistenden erfolgt nämlich laut hg. Amtswissen und den getroffenen Feststellungen mittels computergesteuerten Zufallsverfahrens.

Es lässt sich somit nicht ableiten, dass die Auswahl der Personen nach einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Motiv in dem Sinne erfolgt, dass Angehörige einer bestimmten Volksgruppe in einem höheren Maße potentiell davon betroffen sind, gegen ihren Willen zu seinem derartigen Einsatz herangezogen zu werden, als andere türkische Staatsangehörige.Es lässt sich somit nicht ableiten, dass die Auswahl der Personen nach einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Motiv in dem Sinne erfolgt, dass Angehörige einer bestimmten Volksgruppe in einem höheren Maße potentiell davon betroffen sind, gegen ihren Willen zu seinem derartigen Einsatz herangezogen zu werden, als andere türkische Staatsangehörige.

Auch konnten keine Hinweise darauf gefunden werden, dass die Sanktionen gegen Wehrdienstverweigerer aus Gründen, die in der GFK liegen differieren, oder dass die Sanktionen grundsätzlich jeder Verhältnismäßigkeit entbehren.

Furcht vor Strafverfolgung und vor Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung (die Nichtbefolgung von Ladungs- oder Marschbefehlen, das Nichtnachkommen von Aufforderungen zu Dienstleistungen, die Nichtmeldung bei Militärbehörden) oder Desertion (das Verlassen der Truppe oder des Einsatzortes ohne entsprechende Erlaubnis) stellen - wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung im Ansatz richtig ausführt - für sich keine begründete Furcht vor Verfolgung iSd GFK dar (Handbuch, Rz 167; Kälin, Grundriß, 115; Köfner/Nicolaus II, 511). Ein Fremder kann jedoch Flüchtling iSd GFK sein, wenn er auf Grund seiner Rasse, Religion, Nationalität seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung im Zusammenhang mit seinem militärischen Vergehen eine unverhältnismäßig schwere Strafe zu erwarten hätte (Flüchtlingsalltag, 128; Kälin, Grundriß, 116):Furcht vor Strafverfolgung und vor Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung (die Nichtbefolgung von Ladungs- oder Marschbefehlen, das Nichtnachkommen von Aufforderungen zu Dienstleistungen, die Nichtmeldung bei Militärbehörden) oder Desertion (das Verlassen der Truppe oder des Einsatzortes ohne entsprechende Erlaubnis) stellen - wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung im Ansatz richtig ausführt - für sich keine begründete Furcht vor Verfolgung iSd GFK dar (Handbuch, Rz 167; Kälin, Grundriß, 115; Köfner/Nicolaus römisch zwei, 511). Ein Fremder kann jedoch Flüchtling iSd GFK sein, wenn er auf Grund seiner Rasse, Religion, Nationalität seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung im Zusammenhang mit seinem militärischen Vergehen eine unverhältnismäßig schwere Strafe zu erwarten hätte (Flüchtlingsalltag, 128; Kälin, Grundriß, 116):

wenn er - abgesehen von der Strafe wegen Desertion - aus in der GFK genannten Gründen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung geltend machen kann (Handbuch, Rz 169 zweiter Satz; Flüchtlingsalltag 128); wenn die Ableistung des Militärdienstes eine Teilnahme an militärischen Maßnahmen erfordern würde, die im Widerspruch zu seiner echten politischen religiösen oder moralischen Überzeugung oder auch anzuerkennenden Gewissensgründe stehen würde (Handbuch, Rz 170; vgl auch den Bericht der UN-Menschenrechtskommission vom 5. 5. 1993, E/CN.4/1994/3, Rz 93; Flüchtlingsalltag, 128).wenn er - abgesehen von der Strafe wegen Desertion - aus in der GFK genannten Gründen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung geltend machen kann (Handbuch, Rz 169 zweiter Satz; Flüchtlingsalltag 128); wenn die Ableistung des Militärdienstes eine Teilnahme an militärischen Maßnahmen erfordern würde, die im Widerspruch zu seiner echten politischen religiösen oder moralischen Überzeugung oder auch anzuerkennenden Gewissensgründe stehen würde (Handbuch, Rz 170; vergleiche auch den Bericht der UN-Menschenrechtskommission vom 5. 5. 1993, E/CN.4/1994/3, Rz 93; Flüchtlingsalltag, 128).

In einer Gesamtschau - unter Heranziehung der Judikatur des VwGH - stellt daher weder eine mögliche Furcht des Beschwerdeführers vor dem ihm drohenden Militärdienst noch die Furcht vor einer wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion drohenden, unter Umständen auch strengen Bestrafung, einen Grund für die Anerkennung als Flüchtling dar, da keine Umstände hinzutreten, die die Annahme rechtfertigen, die Einberufung, die Behandlung während des Militärdienstes oder die Bestrafung wegen Verweigerung des Wehrdienstes oder Desertion würde infolge einer in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe für den Beschwerdeführer ungünstiger erfolgen (VwGH 21. 2. 1995, 94/01/0687; vgl auch VwGH 27. 7. 1995, 94/19/1369; 4. 10. 1995, 95/01/0042; 4. 10. 1995, 95/01/0073; 18. 4. 1996, 95/20/0340; 11. 9. 1996, 95/20/0711; 12. 9. 1996, 95/20/0192; 19. 3. 1997, 96/01/0023; 13. 11. 1996, 96/01/0373; 30. 4. 1997, 96/01/0157; 28. 1. 1998, 97/01/0302; vgl auch UBAS 26. 1. 1998, 201.411/0-VI/18/98; 4. 2. 1998, 201.500/0-VI/18/98). Da keine solchen Umstände vorliegen, kann der Tatsache einer allfälligen Ableistung des Militärdienstes durch den Beschwerdeführer keine Asylrelevanz beigemessen werden.In einer Gesamtschau - unter Heranziehung der Judikatur des VwGH - stellt daher weder eine mögliche Furcht des Beschwerdeführers vor dem ihm drohenden Militärdienst noch die Furcht vor einer wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion drohenden, unter Umständen auch strengen Bestrafung, einen Grund für die Anerkennung als Flüchtling dar, da keine Umstände hinzutreten, die die Annahme rechtfertigen, die Einberufung, die Behandlung während des Militärdienstes oder die Bestrafung wegen Verweigerung des Wehrdienstes oder Desertion würde infolge einer in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe für den Beschwerdeführer ungünstiger erfolgen (VwGH 21. 2. 1995, 94/01/0687; vergleiche auch VwGH 27. 7. 1995, 94/19/1369; 4. 10. 1995, 95/01/0042; 4. 10. 1995, 95/01/0073; 18. 4. 1996, 95/20/0340; 11. 9. 1996, 95/20/0711; 12. 9. 1996, 95/20/0192; 19. 3. 1997, 96/01/0023; 13. 11. 1996, 96/01/0373; 30. 4. 1997, 96/01/0157; 28. 1. 1998, 97/01/0302; vergleiche auch UBAS 26. 1. 1998, 201.411/0-VI/18/98; 4. 2. 1998, 201.500/0-VI/18/98). Da keine solchen Umstände vorliegen, kann der Tatsache einer allfälligen Ableistung des Militärdienstes durch den Beschwerdeführer keine Asylrelevanz beigemessen werden.

Die hier getroffene Würdigung zum Militärdienst in der Türkei entspricht auch der überwiegenden jüngsten Entscheidungspraxis, respektive Rechtsprechung in Deutschland und der Schweiz (angesichts des notorischen Prozesses der Vergemeinschaftung des Asylrechts können solche Umstände jedenfalls nicht (mehr) als für die österreichische Rechtsordnung gänzlich unbeachtlich angesehen werden) und steht auch nicht mit der bekannten österreichischen höchstgerichtlichen Judikatur in Widerspruch.

Zur deutschen Rechtsprechung:

So führt das Verwaltungsgericht Ansbach beispielsweise in seinem

Urteil vom 28.11.2007, Az: AN 1 K 06.30930 mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes wie folgt aus:

"Sollte der Kläger tatsächlich bei einer Rückkehr in die Türkei dort seinen Wehrdienst ableisten müssen, hätte jedoch ein damit begründetes Vorgehen der türkischen Behörden gegen den Kläger einen reinen strafrechtlichen und keinen politisch motivierten Hintergrund, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 10. September 1999, 9 B 7/99) die zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst und die damit zusammenhängenden Sanktionen, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, nicht schlechthin eine politische Verfolgung darstellen. Dahin schlagen derartige Maßnahmen nur dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die dadurch gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden sollen. Dies trifft jedoch nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25. Oktober 2007 für türkische Staatsangehörige, die sich durch Aufenthalt im Ausland der Einberufung zum Wehrdienst entzogen haben, ersichtlich nicht zu.""Sollte der Kläger tatsächlich bei einer Rückkehr in die Türkei dort seinen Wehrdienst ableisten müssen, hätte jedoch ein damit begründetes Vorgehen der türkischen Behörden gegen den Kläger einen reinen strafrechtlichen und keinen politisch motivierten Hintergrund, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche Beschluss vom 10. September 1999, 9 B 7/99) die zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst und die damit zusammenhängenden Sanktionen, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, nicht schlechthin eine politische Verfolgung darstellen. Dahin schlagen derartige Maßnahmen nur dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die dadurch gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden sollen. Dies trifft jedoch nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25. Oktober 2007 für türkische Staatsangehörige, die sich durch Aufenthalt im Ausland der Einberufung zum Wehrdienst entzogen haben, ersichtlich nicht zu."

Auch das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder führt in seinem Urteil vom 10.07.2007, Az: 3 K 815/01.A zum Wehrdienst in der Türkei und Asylrelevanz wie folgt aus:

"(..)der Kläger kann auch mit Blick auf den Wehrdienst in der Türkei keinen Abschiebungsschutz beanspruchen. Eine Verurteilung wegen Wehrdienstentziehung würde erst dann in eine politische Verfolgung umschlagen, wenn sie nicht zur Durchsetzung einer gesetzlich allgemein festgelegten staatsbürgerlichen Pflicht und Sicherung der Wehrfähigkeit diente, sondern zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden würde, die durch diese Maßnahmen gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden sollen (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 - 9 C 22.88 -, InfAuslR 1989, 169; Urteil vom 31. März 1992 - 9 C 57.91 -, NVwZ 1993, 193 [194]). Hiervon kann bei dem Kläger nicht die Rede sein. Der Kläger muss auch während der Ableistung seines Wehrdienstes aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit keine ausgrenzende Behandlung im Hinblick auf asylerhebliche Merkmale befürchten. So gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Soldaten kurdischer Herkunft etwa gezielt in Kampfgebieten oder bei besonders gefährlichen Einsätzen eingesetzt würden (Oberdiek vom 2. April 1997 an OVG Mecklenburg-Vorpommern; Auswärtiges Amt vom 13. Oktober 1997 an VG Wiesbaden; vgl. zum Ganzen auch VG Berlin, Urteil vom 17. Mai 2001 - VG 36 X 682.95 -, S. 8 f.).""(..)der Kläger kann auch mit Blick auf den Wehrdienst in der Türkei keinen Abschiebungsschutz beanspruchen. Eine Verurteilung wegen Wehrdienstentziehung würde erst dann in eine politische Verfolgung umschlagen, wenn sie nicht zur Durchsetzung einer gesetzlich allgemein festgelegten staatsbürgerlichen Pflicht und Sicherung der Wehrfähigkeit diente, sondern zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden würde, die durch diese Maßnahmen gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden sollen (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 - 9 C 22.88 -, InfAuslR 1989, 169; Urteil vom 31. März 1992 - 9 C 57.91 -, NVwZ 1993, 193 [194]). Hiervon kann bei dem Kläger nicht die Rede sein. Der Kläger muss auch während der Ableistung seines Wehrdienstes aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit keine ausgrenzende Behandlung im Hinblick auf asylerhebliche Merkmale befürchten. So gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Soldaten kurdischer Herkunft etwa gezielt in Kampfgebieten oder bei besonders gefährlichen Einsätzen eingesetzt würden (Oberdiek vom 2. April 1997 an OVG Mecklenburg-Vorpommern; Auswärtiges Amt vom 13. Oktober 1997 an VG Wiesbaden; vergleiche zum Ganzen auch VG Berlin, Urteil vom 17. Mai 2001 - VG 36 römisch zehn 682.95 -, S. 8 f.)."

Ferner ist auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf vom 18.06.2007, Az: 4 K 840/07.A zu verweisen in welchem ausgeführt wird, dass der Kläger auch keine politische Verfolgung wegen seiner Desertierung vom Wehrdienst zu befürchten habe. Kurden drohe nämlich im Allgemeinen weder bei Erfüllung der Wehrpflicht noch im Zusammenhang mit einer etwaigen Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht politische Verfolgung in der Türkei (vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, S. 74 ff.).Ferner ist auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf vom 18.06.2007, Az: 4 K 840/07.A zu verweisen in welchem ausgeführt wird, dass der Kläger auch keine politische Verfolgung wegen seiner Desertierung vom Wehrdienst zu befürchten habe. Kurden drohe nämlich im Allgemeinen weder bei Erfüllung der Wehrpflicht noch im Zusammenhang mit einer etwaigen Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht politische Verfolgung in der Türkei vergleiche OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, S. 74 ff.).

Auch das Oberverwaltungsgericht Hamburg kommt in seinem Beschluss vom 16.04.2007, Az: 4 Bf 241/00.A zum Ergebnis, dass der Kläger als kurdischer Volkszugehöriger hinreichend sicher vor asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen während des von ihm in der Türkei wahrscheinlich noch abzuleistenden Militärdienstes oder weil er sich während seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet dem türkischen Wehrdienst entzogen hat, ist. Dies entspräche der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt Urt. v. 3.5.2006, 4 Bf 3/92.A, UA Seite 26).

Letztendlich ist noch auf das Urteil der Verwaltungsgerichtes Berlin vom 23.06.2006, Az: VG 36 X 393.97, zu verweisen, in welchem dieses wie folgt ausführt:Letztendlich ist noch auf das Urteil der Verwaltungsgerichtes Berlin vom 23.06.2006, Az: VG 36 römisch zehn 393.97, zu verweisen, in welchem dieses wie folgt ausführt:

"Der Kläger, der die Türkei im Alter von 13 Jahren verließ, kann auch nicht als Asylberechtigter anerkannt werden, weil er seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet hat.

Da der Kläger bisher nicht gemustert worden ist und seinen Militärdienst bislang nicht angetreten hat, ohne davon befreit oder zumindest vorübergehend zurückgestellt worden zu sein, muss er im Falle seiner Rückkehr in die Türkei daher damit rechnen, dass seine Militärdienstsituation im Rahmen der Einreisekontrolle überprüft und er daraufhin sofort der Militärdienstbehörde überstellt und zu seiner Einheit beordert wird (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12. August 2003, S. 53). Zugleich mag ihm womöglich ein Strafverfahren wegen Wehrdienstentziehung drohen. Dies allein ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und der obergerichtlichen Rechtsprechung als asylrechtlich unbeachtlich anzusehen, da die Heranziehung zum Wehrdienst und deren staatliche Sanktionen für sich genommen keine politische Verfolgung darstellt. Der Kläger muss auch während der Ableistung seines Wehrdienstes aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit keine ausgrenzende Behandlung im Hinblick auf asylerhebliche Merkmale befürchten."

Zur Rechtsprechung des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes:

Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. Februar 2008, D-4717/2006 {T 0/2}

(..) "Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers aus militärrechtlichen Gründen ist jedoch gestützt auf die bisherige Praxis der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht geteilt wird, nur unter bestimmten Voraussetzungen relevant (vgl. EMARK 2004 Nr. 2). Dies ist dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer damit zu rechnen hätte, dass er aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven mit einer unverhältnismässig strengen Bestrafung zu rechnen hätte, sei es, weil er aufgrund der im Asylgesetz erwähnten Kriterien eine höhere Strafe zu verbüssen hätte oder weil mit der drohenden Strafe nicht nur die Sicherstellung der Wehrpflicht garantiert, sondern zusätzlich die vermutete oppositionelle und staatsfeindliche Gesinnung sanktioniert werden sollte. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wäre auch dann zu bejahen, wenn mit der Absolvierung des Militärdienstes beabsichtigt würde, gewisse Personen oder Personengruppen aus flüchtlingsrechtlich erheblichen Motiven zu disziplinieren, einzuschüchtern, zu assimilieren oder einer menschenrechtswidrigen Behandlung auszusetzen. Als politische Verfolgung schließlich müsste die Bestrafung einer militärdienstflüchtigen Person erachtet werden, wenn die Armee, der sie sich entzieht, völkerrechtswidrige Ziele anstrebte oder entsprechende Mittel einsetzte (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 E. 6.b.aa S. 17).(..) "Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers aus militärrechtlichen Gründen ist jedoch gestützt auf die bisherige Praxis der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht geteilt wird, nur unter bestimmten Voraussetzungen relevant vergleiche EMARK 2004 Nr. 2). Dies ist dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer damit zu rechnen hätte, dass er aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven mit einer unverhältnismässig strengen Bestrafung zu rechnen hätte, sei es, weil er aufgrund der im Asylgesetz erwähnten Kriterien eine höhere Strafe zu verbüssen hätte oder weil mit der drohenden Strafe nicht nur die Sicherstellung der Wehrpflicht garantiert, sondern zusätzlich die vermutete oppositionelle und staatsfeindliche Gesinnung sanktioniert werden sollte. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wäre auch dann zu bejahen, wenn mit der Absolvierung des Militärdienstes beabsichtigt würde, gewisse Personen oder Personengruppen aus flüchtlingsrechtlich erheblichen Motiven zu disziplinieren, einzuschüchtern, zu assimilieren oder einer menschenrechtswidrigen Behandlung auszusetzen. Als politische Verfolgung schließlich müsste die Bestrafung einer militärdienstflüchtigen Person erachtet werden, wenn die Armee, der sie sich entzieht, völkerrechtswidrige Ziele anstrebte oder entsprechende Mittel einsetzte vergleiche EMARK 2004 Nr. 2 E. 6.b.aa S. 17).

...Gestützt auf die Aktenlage ist vorliegend selbst im Fall einer Bestrafung des Beschwerdeführers aus militärrechtlichen Gründen nicht von einer der erwähnten Ausnahmen auszugehen. Seine Behauptung, er werde als Angehöriger der kurdischen Ethnie strenger bestraft, vermag nicht zu überzeugen, zumal er dafür weder konkrete Beweise noch plausible Erklärungen vorbrachte. Aus der angedrohten Bestrafung nach Art. 63 des türkischen Militärstrafgesetzbuches, welche innerhalb eines Strafmasses bis zu drei Jahren Gefängnis zu erfolgen hat, ist überdies nicht auf eine Sanktionierung zu schließen, welche neben der militärrechtlichen Gesetzesverletzung auch die Gesinnung treffen will. Zudem ist der Militärdienst in der Türkei für alle erwachsenen Männer obligatorisch und zielt nicht darauf ab, gewisse Personen oder Personengruppen in der zuvor beschriebenen Art zu behandeln. Auch wenn die türkische Armee Ende 2007 vereinzelte Stellungen der PKK im Nordirak bombardierte, kann nicht von einem grundsätzlich völkerrechtswidrigen Agieren der türkischen Armee gesprochen werden. Ebenso wenig verfolgt die türkische Armee grundsätzlich völkerrechtswidrige Ziele. Überdies bestehen trotz des familiären politischen Hintergrunds des Beschwerdeführers keine Hinweise auf einen Malus oder andere drohende, aus Art. 3 AsylG fließende Nachteile. Die vom Beschwerdeführer allenfalls zu gewärtigenden Sanktionen vermögen somit nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen, da alle wehrpflichtigen Männer aufgrund ihrer türkischen Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs zum Militärdienst aufgeboten werden und dieser Verpflichtung keine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegt. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden die Rekruten nach dem Zufallsprinzip per Computer den verschiedenen Einheiten zugeteilt, weshalb die Argumentation in der Eingabe vom 18. September 2007, der Beschwerdeführer müsse mit einem Einsatz in seiner Herkunftsregion rechnen, nicht verhält. Völlig obsolet ist sein Vorbringen, er müsse auch mit einem Einsatz im Ausnahmezustandsgebiet rechnen, zumal der ehemals verhängte Ausnahmezustand in der Türkei schon seit einiger Zeit in allen Gebieten aufgehoben worden ist. Unter diesen Umständen wäre eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Militärdienstverweigerung vorliegend als legitime staatliche Maßnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht und damit als asylrechtlich nicht relevant zu charakterisieren. (...)...Gestützt auf die Aktenlage ist vorliegend selbst im Fall einer Bestrafung des Beschwerdeführers aus militärrechtlichen Gründen nicht von einer der erwähnten Ausnahmen auszugehen. Seine Behauptung, er werde als Angehöriger der kurdischen Ethnie strenger bestraft, vermag nicht zu überzeugen, zumal er dafür weder konkrete Beweise noch plausible Erklärungen vorbrachte. Aus der angedrohten Bestrafung nach Artikel 63, des türkischen Militärstrafgesetzbuches, welche innerhalb eines Strafmasses bis zu drei Jahren Gefängnis zu erfolgen hat, ist überdies nicht auf eine Sanktionierung zu schließen, welche neben der militärrechtlichen Gesetzesverletzung auch die Gesinnung treffen will. Zudem ist der Militärdienst in der Türkei für alle erwachsenen Männer obligatorisch und zielt nicht darauf ab, gewisse Personen oder Personengruppen in der zuvor beschriebenen Art zu behandeln. Auch wenn die türkische Armee Ende 2007 vereinzelte Stellungen der PKK im Nordirak bombardierte, kann nicht von einem grundsätzlich völkerrechtswidrigen Agieren der türkischen Armee gesprochen werden. Ebenso wenig verfolgt die türkische Armee grundsätzlich völkerrechtswidrige Ziele. Überdies bestehen trotz des familiären politischen Hintergrunds des Beschwerdeführers keine Hinweise auf einen Malus oder andere drohende, aus Artikel 3, AsylG fließende Nachteile. Die vom Beschwerdeführer allenfalls zu gewärtigenden Sanktionen vermögen somit nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen, da alle wehrpflichtigen Männer aufgrund ihrer türkischen Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs zum Militärdienst aufgeboten werden und dieser Verpflichtung keine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegt. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden die Rekruten nach dem Zufallsprinzip per Computer den verschiedenen Einheiten zugeteilt, weshalb die Argumentation in der Eingabe vom 18. September 2007, der Beschwerdeführer müsse mit einem Einsatz in seiner Herkunftsregion rechnen, nicht verhält. Völlig obsolet ist sein Vorbringen, er müsse auch mit einem Einsatz im Ausnahmezustandsgebiet rechnen, zumal der ehemals verhängte Ausnahmezustand in der Türkei schon seit einiger Zeit in allen Gebieten aufgehoben worden ist. Unter diesen Umständen wäre eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Militärdienstverweigerung vorliegend als legitime staatliche Maßnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht und damit als asylrechtlich nicht relevant zu charakterisieren. (...)

Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Januar 2008, D-6507/2006 sowie ähnlich das Urteil vom 10. Juli 2008, E-1813/2008

(...) Die Pflicht zur Leistung des Militärdienstes beziehungsweise eine wegen dessen Nichtleistens drohende Strafe stellt nur dann eine asylrelevante Verfolgung dar, wenn der Wehrdienstpflichtige wegen seiner Refraktion mit einer Strafe zu rechnen hat, welche entweder aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfällt (malus) oder an sich unverhältnismäßig hoch ist, oder wenn die Einberufung zum Wehrdienst darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 S. 12 ff.; EMARK 2003 Nr. 8, EMARK 2002 Nr. 19, EMARK 2001 Nr. 15).(...) Die Pflicht zur Leistung des Militärdienstes beziehungsweise eine wegen dessen Nichtleistens drohende Strafe stellt nur dann eine asylrelevante Verfolgung dar, wenn der Wehrdienstpflichtige wegen seiner Refraktion mit einer Strafe zu rechnen hat, welche entweder aus Gründen nach Artikel 3, AsylG diskriminierend höher ausfällt (malus) oder an sich unverhältnismäßig hoch ist, oder wenn die Einberufung zum Wehrdienst darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Artikel 3, AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken vergleiche EMARK 2004 Nr. 2 S. 12 ff.; EMARK 2003 Nr. 8, EMARK 2002 Nr. 19, EMARK 2001 Nr. 15).

In der Türkei gilt für Männer die allgemeine Wehrpflicht und die türkische Gesetzgebung kennt weder ein Recht auf Militärdienstverweigerung noch sieht sie die Möglichkeit eines zivilen Ersatzdienstes vor. Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, müssen daher mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen. Dabei werden drei Gruppen unterschieden: Personen, die sich ausdrücklich weigern, Militärdienst zu leisten, werden als Dienstver-weigerer unter dem Vorwurf der "Entfremdung des Volkes vom Militärdienst" nach Art. 155 des türkischen Strafgesetzbuches (Nr. 765) und Art. 55 des türkischen Militärstrafgesetz-buches (Nr. 1632) bestraft, wobei das Strafmass entscheidend davon abhängt, ob der Verweigerer durch die Äußerung seiner Weigerungshaltung einen größeren Kreis von Personen beeinflusst. Auf Deserteure hingegen wird Art. 66 des türkischen Militärstraf-gesetzbuches angewendet, der einen ordentlichen Strafrahmen von einem bis zu drei Jahren Gefängnis vorsieht. Die Refraktion schließlich wird in der Türkei gestützt auf Art. 63 des türkischen Militärstrafgesetzbuches mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft, wobei es maßgeblich darauf ankommt, ob sich eine Person freiwillig stellt und wie viel Zeit seit dem ordentlichen Einrückungstermin verstrichen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 S. 17 f.). Für Refraktäre und Deserteure, die sich dem Militärdienst entziehen, indem sie sich ins Ausland absetzen, sieht die türkische Gesetzgebung zudem die Möglichkeit der Zwangsausbürgerung vor. Gemäß Art. 25 Bst. ç und d des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes kann Wehrpflichtigen, die sich im Ausland befinden und der amtlichen Aufforderung - veröffentlicht im türkischen Amtsblatt - zur Rückkehr in die Türkei zwecks Leistung des Militärdienstes ohne triftigen Grund nicht innerhalb von drei Monaten Folge leisten, die türkische Staatsbürgerschaft entzogen werden.In der Türkei gilt für Männer die allgemeine Wehrpflicht und die türkische Gesetzgebung kennt weder ein Recht auf Militärdienstverweigerung noch sieht sie die Möglichkeit eines zivilen Ersatzdienstes vor. Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, müssen daher mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen. Dabei werden drei Gruppen unterschieden: Personen, die sich ausdrücklich weigern, Militärdienst zu leisten, werden als Dienstver-weigerer unter dem Vorwurf der "Entfremdung des Volkes vom Militärdienst" nach Artikel 155, des türkischen Strafgesetzbuches (Nr. 765) und Artikel 55, des türkischen Militärstrafgesetz-buches (Nr. 1632) bestraft, wobei das Strafmass entscheidend davon abhängt, ob der Verweigerer durch die Äußerung seiner Weigerungshaltung einen größeren Kreis von Personen beeinflusst. Auf Deserteure hingegen wird Artikel 66, des türkischen Militärstraf-gesetzbuches angewendet, der einen ordentlichen Strafrahmen von einem bis zu drei Jahren Gefängnis vorsieht. Die Refraktion schließlich wird in der Türkei gestützt auf Artikel 63, des türkischen Militärstrafgesetzbuches mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft, wobei es maßgeblich darauf ankommt, ob sich eine Person freiwillig stellt und wie viel Zeit seit dem ordentlichen Einrückungstermin verstrichen ist vergleiche EMARK 2004 Nr. 2 S. 17 f.). Für Refraktäre und Deserteure, die sich dem Militärdienst entziehen, indem sie sich ins Ausland absetzen, sieht die türkische Gesetzgebung zudem die Möglichkeit der Zwangsausbürgerung vor. Gemäß Artikel 25, Bst. ç und d des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes kann Wehrpflichtigen, die sich im Ausland befinden und der amtlichen Aufforderung - veröffentlicht im türkischen Amtsblatt - zur Rückkehr in die Türkei zwecks Leistung des Militärdienstes ohne triftigen Grund nicht innerhalb von drei Monaten Folge leisten, die türkische Staatsbürgerschaft entzogen werden.

Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Refraktion ist in casu als asylrechtlich unerheblich zu qualifizieren, zumal diesbezüglich keine Hinweise für eine militärstrafrechtliche Ungleichbehandlung im Sinne eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs vorliegen. Was eine allfällige Zwangsausbürgerung des Beschwerdeführers wegen Refraktion betrifft, ist vorab festzustellen, dass die Praxis der türkischen Behörden bei der Anwendung von Art. 25 Bst. ç des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes gemäß den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zwar uneinheitlich ist, doch liegen keine Hinweise dafür vor, dass bestimmte Personengruppen - beispielsweise Kurden - aufgrund eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs im Sinne eines Malus generell mit einer strengeren Praxis zu rechnen hätten als andere türkische Refraktäre. Die Aberkennung der Staatsbürgerschaft gestützt auf Art. 25 Bst. ç des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes wird gegenüber Personen ausgesprochen, die sich im Ausland aufhalten und deshalb für das türkische Militär beziehungsweise die türkischen Strafverfolgungsbehörden - zumindest vorübergehend - nicht erreichbar sind. Gegenüber Personen, die sich mit Wissen des Staates in der Türkei aufhalten, findet die Bestimmung keine Anwendung. Die zwangsweise Ausbürgerung ist demnach in erster Linie eine Art Ersatzstrafe und nicht die eigentliche, von der türkischen Gesetzgebung für die Refraktion vorgesehene (militär-)strafrechtliche Sanktion. Ein von der Ausbürgerung betroffener Refraktär kann sich gemäß den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auf Gesuch hin beim Innenministerium oder bei einer türkischen diplomatischen Vertretung im Ausland wieder einbürgern lassen, sofern er sich bereit erklärt, seiner Wehrpflicht nachzukommen, was grundsätzlich bedeutet, den Militärdienst nachzuholen, der unter Umständen aber auch durch die Bezahlung einer bestimmten Geldsumme nach Leistung eines vierwöchigen Grundwehrdienstes abgelöst werden kann. Die Aberkennung der Staatsbürgerschaft wegen Refraktion durch Beschluss des türkischen Ministerrates hat demzufolge keinen definitiven Charakter, sondern kann vom Betroffenen grundsätzlich rückgängig gemacht werden, auch wenn die Bedingungen für die Wiedereinbürgerung - insbesondere für eine Person, die sich dem türkischen Militärdienst bewusst entzogen hat - als hart zu bezeichnen sind. Bei dieser Sachlage kann jedoch nicht davon gesprochen werden, die zwangsweise Ausbürgerung durch die türkischen Behörden stelle eine im absoluten Sinne unverhältnismäßige Sanktion dar, welche generell den Rückschluss auf das Vorliegen eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs zuließe, selbst wenn die Ausbürgerung wegen Refraktion gestützt auf Art. 25 Bst. ç des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes im Lichte des schweizerischen Rechtsverständnisses unangemessen erscheint und ihre Völkerrechtskonformität zumindest fraglich ist (EMARK 2004 Nr. 2 E. 6b. ee S. 20 f.). Somit wäre selbst eine allfällige Ausbürgerung des Beschwerdeführers asylrechtlich nicht relevant. (...)Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Refraktion ist in casu als asylrechtlich unerheblich zu qualifizieren, zumal diesbezüglich keine Hinweise für eine militärstrafrechtliche Ungleichbehandlung im Sinne eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs vorliegen. Was eine allfällige Zwangsausbürgerung des Beschwerdeführers wegen Refraktion betrifft, ist vorab festzustellen, dass die Praxis der türkischen Behörden bei der Anwendung von Artikel 25, Bst. ç des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes gemäß den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zwar uneinheitlich ist, doch liegen keine Hinweise dafür vor, dass bestimmte Personengruppen - beispielsweise Kurden - aufgrund eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs im Sinne eines Malus generell mit einer strengeren Praxis zu rechnen hätten als andere türkische Refraktäre. Die Aberkennung der Staatsbürgerschaft gestützt auf Artikel 25, Bst. ç des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes wird gegenüber Personen ausgesprochen, die sich im Ausland aufhalten und deshalb für das türkische Militär beziehungsweise die türkischen Strafverfolgungsbehörden - zumindest vorübergehend - nicht erreichbar sind. Gegenüber Personen, die sich mit Wissen des Staates in der Türkei aufhalten, findet die Bestimmung keine Anwendung. Die zwangsweise Ausbürgerung ist demnach in erster Linie eine Art Ersatzstrafe und nicht die eigentliche, von der türkischen Gesetzgebung für die Refraktion vorgesehene (militär-)strafrechtliche Sanktion. Ein von der Ausbürgerung betroffener Refraktär kann sich gemäß den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auf Gesuch hin beim Innenministerium oder bei einer türkischen diplomatischen Vertretung im Ausland wieder einbürgern lassen, sofern er sich bereit erklärt, seiner Wehrpflicht nachzukommen, was grundsätzlich bedeutet, den Militärdienst nachzuholen, der unter Umständen aber auch durch die Bezahlung einer bestimmten Geldsumme nach Leistung eines vierwöchigen Grundwehrdienstes abgelöst werden kann. Die Aberkennung der Staatsbürgerschaft wegen Refraktion durch Beschluss des türkischen Ministerrates hat demzufolge keinen definitiven Charakter, sondern kann vom Betroffenen grundsätzlich rückgängig gemacht werden, auch wenn die Bedingungen für die Wiedereinbürgerung - insbesondere für eine Person, die sich dem türkischen Militärdienst bewusst entzogen hat - als hart zu bezeichnen sind. Bei dieser Sachlage kann jedoch nicht davon gesprochen werden, die zwangsweise Ausbürgerung durch die türkischen Behörden stelle eine im absoluten Sinne unverhältnismäßige Sanktion dar, welche generell den Rückschluss auf das Vorliegen eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs zuließe, selbst wenn die Ausbürgerung wegen Refraktion gestützt auf Artikel 25, Bst. ç des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes im Lichte des schweizerischen Rechtsverständnisses unangemessen erscheint und ihre Völkerrechtskonformität zumindest fraglich ist (EMARK 2004 Nr. 2 E. 6b. ee S. 20 f.). Somit wäre selbst eine allfällige Ausbürgerung des Beschwerdeführers asylrechtlich nicht relevant. (...)

Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. September 2008, E-3345/2006 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. November 2008, E-3785/2006

(...) Schließlich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass er den Militärdienst in der Türkei noch nicht geleistet hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäß konstanter Praxis stellen allfällige strafrechtliche Konsequenzen wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion bei einer Rückkehr ins Heimatland grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Es ist ein legitimes Recht jedes Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen, weshalb strafrechtliche oder disziplinarische Maßnahmen bei Pflichtver-letzungen grundsätzlich nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmaßnahmen zu betrachten sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.2 S. 31 f., mit weiteren Hinweisen). Wehrpflichtige Männer werden in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten, ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegen würde. Die Wahrscheinlichkeit, dass kurdische Soldaten während des obligatorischen Militärdienstes gegen Angehörige ihrer eigenen Ethnie eingesetzt werden, ist sehr gering, und es kann jedenfalls ausgeschlossen werden, dass dies auf systematische Weise geschieht. Außerdem ist der Ausnahmezustand in allen türkischen Provinzen mittlerweile aufgehoben worden. Eine allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion wäre vorliegend als legitime staatliche Maßnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht und damit als asylrechtlich nicht relevant zu charakterisieren. Bisher wurde nicht bekannt, dass kurdische Refraktäre/Dienstverweigerer ihrer Ethnie oder ihres Gewissens wegen im Sinne eines "Malus" generell strengere Strafen zu gewärtigen hätten als Refraktäre/Dienstverweigerer türkischer Ethnie. Nachdem sich die vom Beschwerdeführer allenfalls zu erwartenden strafrechtlichen Sanktionen als nicht relevant im Sinne des Asylgesetzes erweisen (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 2 S. 12 ff.), liegt in dieser Hinsicht keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung vor. (...)(...) Schließlich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass er den Militärdienst in der Türkei noch nicht geleistet hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäß konstanter Praxis stellen allfällige strafrechtliche Konsequenzen wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion bei einer Rückkehr ins Heimatland grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Es ist ein legitimes Recht jedes Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen, weshalb strafrechtliche oder disziplinarische Maßnahmen bei Pflichtver-letzungen grundsätzlich nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmaßnahmen zu betrachten sind vergleiche Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.2 S. 31 f., mit weiteren Hinweisen). Wehrpflichtige Männer werden in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten, ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegen würde. Die Wahrscheinlichkeit, dass kurdische Soldaten während des obligatorischen Militärdienstes gegen Angehörige ihrer eigenen Ethnie eingesetzt werden, ist sehr gering, und es kann jedenfalls ausgeschlossen werden, dass dies auf systematische Weise geschieht. Außerdem ist der Ausnahmezustand in allen türkischen Provinzen mittlerweile aufgehoben worden. Eine allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion wäre vorliegend als legitime staatliche Maßnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht und damit als asylrechtlich nicht relevant zu charakterisieren. Bisher wurde nicht bekannt, dass kurdische Refraktäre/Dienstverweigerer ihrer Ethnie oder ihres Gewissens wegen im Sinne eines "Malus" generell strengere Strafen zu gewärtigen hätten als Refraktäre/Dienstverweigerer türkischer Ethnie. Nachdem sich die vom Beschwerdeführer allenfalls zu erwartenden strafrechtlichen Sanktionen als nicht relevant im Sinne des Asylgesetzes erweisen vergleiche dazu EMARK 2004 Nr. 2 S. 12 ff.), liegt in dieser Hinsicht keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung vor. (...)

Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. August 2008, D-4676/2006

(...) Auch die vom Beschwerdeführer aus dem nicht geleisteten Militärdienst abgeleiteten Verfolgungsvorbringen betreffenden vorinstanzlichen Erwägungen erweisen sich nach einer Überprüfung der Akten als zutreffend (vgl. Sachverhalt, Bst. B).(...) Auch die vom Beschwerdeführer aus dem nicht geleisteten Militärdienst abgeleiteten Verfolgungsvorbringen betreffenden vorinstanzlichen Erwägungen erweisen sich nach einer Überprüfung der Akten als zutreffend vergleiche Sachverhalt, Bst. B).

So ist eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers aus militärrechtlichen Gründen gestützt auf die bisherige Praxis der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, nur unter bestimmten Voraussetzungen relevant (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 2). Dies ist dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer damit zu rechnen hätte, dass er aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven mit einer unverhältnismäßig strengen Bestrafung zu rechnen hätte, sei es, weil er aufgrund der im AsylG erwähnten Kriterien eine höhere Strafe zu verbüßen hätte oder weil mit der drohenden Strafe nicht nur die Sicherstellung der Wehrpflicht garantiert, sondern zusätzlich die vermutete oppositionelle und staatsfeindliche Gesinnung sanktioniert werden sollte. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wäre auch dann zu bejahen, wenn mit der Absolvierung des Militärdienstes beabsichtigt würde, gewisse Personen oder Personengruppen aus flüchtlingsrechtlich erheblichen Motiven zu disziplinieren, einzuschüchtern, zu assimilieren oder einer menschenrechtswidrigen Behandlung auszusetzen. Als politische Verfolgung schließlich müsste die Bestrafung einer militärdienstflüchtigen Person erachtet werden, wenn die Armee, der sie sich entzieht, völkerrechtswidrige Ziele anstrebte oder entsprechende Mittel einsetzte (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 E. 6.b.aa S. 17).So ist eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers aus militärrechtlichen Gründen gestützt auf die bisherige Praxis der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, nur unter bestimmten Voraussetzungen relevant vergleiche Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 2). Dies ist dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer damit zu rechnen hätte, dass er aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven mit einer unverhältnismäßig strengen Bestrafung zu rechnen hätte, sei es, weil er aufgrund der im AsylG erwähnten Kriterien eine höhere Strafe zu verbüßen hätte oder weil mit der drohenden Strafe nicht nur die Sicherstellung der Wehrpflicht garantiert, sondern zusätzlich die vermutete oppositionelle und staatsfeindliche Gesinnung sanktioniert werden sollte. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wäre auch dann zu bejahen, wenn mit der Absolvierung des Militärdienstes beabsichtigt würde, gewisse Personen oder Personengruppen aus flüchtlingsrechtlich erheblichen Motiven zu disziplinieren, einzuschüchtern, zu assimilieren oder einer menschenrechtswidrigen Behandlung auszusetzen. Als politische Verfolgung schließlich müsste die Bestrafung einer militärdienstflüchtigen Person erachtet werden, wenn die Armee, der sie sich entzieht, völkerrechtswidrige Ziele anstrebte oder entsprechende Mittel einsetzte vergleiche EMARK 2004 Nr. 2 E. 6.b.aa S. 17).

Gestützt auf die Aktenlage ist vorliegend selbst im Fall einer Bestrafung des Beschwerdeführers aus militärrechtlichen Gründen nicht von einer der erwähnten Ausnahmen auszugehen. Zudem ist aus dem Strafrahmen von Art. 63 des türkischen Militärstrafgesetzbuches, welcher eine Höchststrafe von drei Jahren Gefängnis vorsieht, nicht auf eine Sanktionierung zu schließen, welche neben der militärrechtlichen Gesetzesverletzung auch die Gesinnung treffen will. Zudem ist der Militärdienst in der Türkei für alle erwachsenen Männer obligatorisch und zielt nicht darauf ab, gewisse Personen oder Personengruppen in der zuvor beschriebenen Art zu behandeln. Die vom Beschwerdeführer allenfalls zu gewärtigenden Sanktionen vermögen somit nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen, da alle wehrpflichtigen Männer aufgrund ihrer türkischen Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs zum Militärdienst aufgeboten werden und dieser Verpflichtung keine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegt. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden die Rekruten nach dem Zufallsprinzip per Computer den verschiedenen Einheiten zugeteilt. Schließlich wäre auch nicht mit einem Einsatz im Ausnahmezustandsgebiet zu rechnen, zumal der ehemals verhängte Ausnahmezustand in der Türkei schon seit einiger Zeit in allen Gebieten aufgehoben worden ist.Gestützt auf die Aktenlage ist vorliegend selbst im Fall einer Bestrafung des Beschwerdeführers aus militärrechtlichen Gründen nicht von einer der erwähnten Ausnahmen auszugehen. Zudem ist aus dem Strafrahmen von Artikel 63, des türkischen Militärstrafgesetzbuches, welcher eine Höchststrafe von drei Jahren Gefängnis vorsieht, nicht auf eine Sanktionierung zu schließen, welche neben der militärrechtlichen Gesetzesverletzung auch die Gesinnung treffen will. Zudem ist der Militärdienst in der Türkei für alle erwachsenen Männer obligatorisch und zielt nicht darauf ab, gewisse Personen oder Personengruppen in der zuvor beschriebenen Art zu behandeln. Die vom Beschwerdeführer allenfalls zu gewärtigenden Sanktionen vermögen somit nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen, da alle wehrpflichtigen Männer aufgrund ihrer türkischen Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs zum Militärdienst aufgeboten werden und dieser Verpflichtung keine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegt. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden die Rekruten nach dem Zufallsprinzip per Computer den verschiedenen Einheiten zugeteilt. Schließlich wäre auch nicht mit einem Einsatz im Ausnahmezustandsgebiet zu rechnen, zumal der ehemals verhängte Ausnahmezustand in der Türkei schon seit einiger Zeit in allen Gebieten aufgehoben worden ist.

Unter den erwähnten Umständen wäre eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Militärdienstverweigerung vorliegend als legitime staatliche Maßnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht und damit als asylrechtlich nicht relevant zu charakterisieren. (...)

Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2008, D-4640/2008 mit welchem die Beschwerde abgewiesen wurde und ua. zum Wehrdienst folgende Erwägungen getroffen wurden:

(..) dass insbesondere hinsichtlich des ausstehenden Militärdienstes

festgestellt werden kann, dass gemäß konstanter Praxis der Schweizer

Asylbehörden eine allfällige strafrechtliche Konsequenz wegen

Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion bei einer Rückkehr ins

Heimatland grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes

darstellt, zumal es ein legitimes Recht jedes Staates ist, seine

Bürger zum Militärdienst einzuberufen, weshalb strafrechtlich oder

disziplinarische Maßnahmen bei Pflichtverletzung nicht als politisch

motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmaßnahmen zu

betrachten sind, dass unter gewissen Umständen eine Einberufung zum

Militärdienst oder eine drohende Bestrafung wegen Refraktion,

Dienstverweigerung oder Desertion für eine Anerkennung als

Flüchtling beachtlich sein kann, wenn zum Beispiel der

Wehrpflichtige aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner

Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder sozialen Gruppierung oder

wegen seiner politischen Anschauungen mit einer unverhältnismäßig

schweren Strafe zu rechnen hätte oder wenn das Strafmass für ihn

höher ausfallen würde, als für Deserteure oder Refraktäre ohne

diesen spezifischen Hintergrund, dass aus den vorliegenden Akten

indessen keine Hinweise auf eine derartige Gefährdung des

Beschwerdeführers hervorgeht, zumal gemäß dessen eigenen Angaben

sein Bruder Z1._______ ohne weitere Schwierigkeiten den

Militärdienst absolviert hat (vgl. Akte A16/30, S. 21), obwohl auch

dieser offensichtlich - wie aus den beigebrachten Beweismitteln

ersichtlich - gelegentlich zusammen mit dem Beschwerdeführer als

Musiker (Gitarrespieler) auftritt (vgl. CD "G._______"), dass der

Beschwerdeführer darüber hinaus seit 1997 keinerlei Anstrengungen unternommen hat, die ausstehende Verpflichtung zur Militärdienstleistung anderweitig zu lösen (vgl. Akte A16/30, S. 21), dass die angefochtene Verfügung somit in Anbetracht der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumentation standhält, (...)Beschwerdeführer darüber hinaus seit 1997 keinerlei Anstrengungen unternommen hat, die ausstehende Verpflichtung zur Militärdienstleistung anderweitig zu lösen vergleiche Akte A16/30, S. 21), dass die angefochtene Verfügung somit in Anbetracht der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumentation standhält, (...)

Aus den oa. Ausführungen ergibt sich im gegenständlichen Fall somit die Irrelevanz der Verpflichtung der Ableistung des Militärdienstes in der Türkei. Es ist im Lichte der zitierten Judikatur vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zum Militärdienst in der Türkei bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen kein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zu subsumierender Sachverhalt erblickbar.Aus den oa. Ausführungen ergibt sich im gegenständlichen Fall somit die Irrelevanz der Verpflichtung der Ableistung des Militärdienstes in der Türkei. Es ist im Lichte der zitierten Judikatur vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zum Militärdienst in der Türkei bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen kein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zu subsumierender Sachverhalt erblickbar.

Letztlich sei auch erwähnt, dass der AsylGH etwa mit Erk. GZ E10

220.261 die Beschwerde gegen einen abweislichen Bescheid des BAA, betreffend einen Asylantrag eines türkischen Asylwerbers, kurdischer Herkunft, ebenso abwies. In diesem Verfahren brachte der BF im Wesentlichen vor, in der Türkei als Wehrdienstverweigerer zu gelten. Er befürchte im Südosten der Türkei zum Einsatz zu kommen und wegen der Wehrdienstverweigerung bestraft zu werden. Mit Beschluss vom 16.6.2009, U 588-590/09-3 lehnte der VfGH die Behandlung einer dagegen eingebrachte Beschwerde ab

6.2.3. Auch aus der allgemeinen Lage in der Türkei lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten.

6.2.4. Zur Beschwerde des BF wird ausgeführt wie folgt:

Sofern im Beschwerdeschriftsatz zum Ausdruck gebracht wird, dass die Befragung im erstinstanzlichen Verfahren zu kursorisch gewesen sei und das Bundesasylamt bei allfälligen Zweifeln bzgl dessen Vorbringen, Erhebungen bzw. durch geeignete Fragestellung darauf hinwirken hätte müssen, dass die Angaben des Beschwerdeführers lückenlos sind, ist dahingehend entgegenzutreten, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, dass dieser die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorbringen konnte (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334). Dem Antragsteller wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und die erstinstanzliche Behörde ist nicht verpflichtet den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss.

Angemerkt wird in diesem Zusammenhang überdies, dass der BF auch in der hg. Verhandlung nicht in der Lage war, sein Vorbringen - trotz Nachfragen - zu konkretisieren, und ist in einem auf die hg. Beweiswürdigung zu verweisen.

Sofern die Gründe für die Asylantragstellung in der Beschwerde wiederholt werden und der BF angibt, es hätte vor der Polizeiinspektion nur ein Kurzverfahren gegeben , ist ebenfalls auf die hg. Beweiswürdigung zu verweisen, welche die Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF zum Ergebnis hat. Hervorgehoben sei nochmals, dass der BF auch in der hg. Verhandlung nicht in der Lage war, konkrete und substantiierte Angaben zu den Gründen für seine Asylantragstellung zu treffen.

Soweit in der Beschwerde die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und die unterlassene Gesamtbetrachtung der dargelegten Ausreisegründe des BF moniert, ist dazu auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung und der Beweiswürdigung zu verweisen, wonach ein Asylgrund im Falle des BF dezidiert zu verneinen ist.

In der Beschwerde behauptete kumulative Diskriminierungen, welche in Summe zu einer Verfolgung führen können, sind im Verfahren ebenso wenig hervorgekommen.

Dazu ist auch auf die seitens des UNHCR vertretene Auffassung zu verweisen, wonach bloße Diskriminierung in der Regel noch nicht Verfolgung bedeutet (UNHCR, Auslegung Art. 1, Abs. 16).Dazu ist auch auf die seitens des UNHCR vertretene Auffassung zu verweisen, wonach bloße Diskriminierung in der Regel noch nicht Verfolgung bedeutet (UNHCR, Auslegung Artikel eins,, Absatz 16,).

Besonders schwerwiegende Formen der Diskriminierung sind allerdings zweifellos als Verfolgung anzusehen, ebenso wie stetige und anhaltende Diskriminierungen durch ihre Kumulierung auf Verfolgung hinauslaufen können (UNHCR, Handbuch, Abs 51-54).Besonders schwerwiegende Formen der Diskriminierung sind allerdings zweifellos als Verfolgung anzusehen, ebenso wie stetige und anhaltende Diskriminierungen durch ihre Kumulierung auf Verfolgung hinauslaufen können (UNHCR, Handbuch, Absatz 51 -, 54,).

Beispielhaft sei an dieser Stelle das Erkenntnis VwGH 16.04.2002, 99/20/0483 genannt, in dem bezüglich afghanischer Frauen die Summe zahlreicher Diskriminierungen den Schluss auf eine Vorliegende asylrelevante Verfolgung zuließ. ("Betrachtet man die Eingriffe der Taliban in die Lebensbedingungen der afghanischen Frauen in ihrer Gesamtheit, so kann kein Zweifel bestehen, dass hier einer der Fälle vorliegt, in denen eine Summe von Vorschriften gegen eine bestimmte Bevölkerungsgruppe in Verbindung mit der Art ihrer Durchsetzung von insgesamt so extremer Natur ist, dass die Diskriminierung das Ausmaß einer Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention erreicht. In dieser Hinsicht ist abgesehen von anderen bizarren Aspekten des von den Taliban errichteten - und in der Praxis als Grundlage für willkürliche Gewaltanwendung benützten - Regelwerks vor allem auf die systematische Behinderung der medizinischen Versorgung hinzuweisen, die zumindest im Umkreis der zuvor auch der weiblichen Bevölkerung zugänglichen Einrichtungen eine unmittelbare Bedrohung des Lebens bedeutete. Schon das Fehlen der auch nur den Mindestanforderungen der Menschlichkeit entsprechenden Ausnahmen von den verordneten Regeln in Bezug auf den jederzeit möglichen Bedarf nach einer ärztlichen Behandlung kennzeichnet den Verfolgungscharakter dieser Form von Repression. Der zusätzlichen Betroffenheit etwa infolge fehlender Mittel zum Unterhalt oder durch das Fehlen männlicher Angehöriger, um sich "ausführen" lassen zu können oder Lebensmittel ins Haus zu bringen, bedarf es dazu nicht mehr. Erreichen die diskriminierenden Regeln selbst die asylrechtlich erforderliche Verfolgungsintensität, so kommt es auch auf zusätzliche Unverhältnismäßigkeiten im Falle des Zuwiderhandelns und mithin darauf, ob vom konkret betroffenen Asylwerber ein Zuwiderhandeln zu erwarten wäre, nicht an (ausführliche Judikatur- und Literaturhinweise im Erkenntnis").

Ein vergleichbarer Fall, auf den die obzitierte höchstgerichtliche Judikatur umgelegt werden kann, liegt hier jedoch nicht vor und bleibt es der BF schuldig, nachvollziehbar bzw. glaubwürdig zu erklären, welchen zahlreichen Diskriminierungen er selbst ausgesetzt gewesen sein soll.

Sofern hinsichtlich der Bekämpfung des Spruchpunktes II auf die Ausführungen zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides verwiesen wird ist einmal mehr auf das Ergebnis der hg. Beweiswürdigung und die hg. Länderfeststellungen zu verweisen, denen weder der BF noch sein Vertreter entgegengetreten sind zu verweisen und festzuhalten, dass die unglaubwürdigen Angaben des BF hinsichtlich der Blutfehde keiner näheren rechtlichen Beurteilung unterzogen wurden und sich auch aus dem hg. Wissensstand zur Thematik Wehrdienstverweigerung in der Türkei keine asylrelevante Gefährdung des BF, welcher der türkischen Volksgruppe angehört, ergibt.Sofern hinsichtlich der Bekämpfung des Spruchpunktes römisch zwei auf die Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides verwiesen wird ist einmal mehr auf das Ergebnis der hg. Beweiswürdigung und die hg. Länderfeststellungen zu verweisen, denen weder der BF noch sein Vertreter entgegengetreten sind zu verweisen und festzuhalten, dass die unglaubwürdigen Angaben des BF hinsichtlich der Blutfehde keiner näheren rechtlichen Beurteilung unterzogen wurden und sich auch aus dem hg. Wissensstand zur Thematik Wehrdienstverweigerung in der Türkei keine asylrelevante Gefährdung des BF, welcher der türkischen Volksgruppe angehört, ergibt.

6.3. Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs. 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung nach Paragraph 7, zu verbinden (Absatz 2, leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Abs. 6 leg cit).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Absatz 6, leg cit).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.

Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Lebensbedingungen von einer lebensbedrohenden Notlage in seinem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Lebensbedingungen von einer lebensbedrohenden Notlage in seinem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.

Zunächst ist laut den getroffenen Feststellungen die Grundversorgung in der Türkei gesichert. So hilft der "Förderungsfonds für Sozialhilfe und Solidarität" für einige Monate bei sozialen Notlagen. Unter vorübergehenden Maßnahmen können dabei z.B. die Übernahme der Wohnungsmiete, die Versorgung mit Lebensmitteln und Bekleidung oder mit Heizmaterial für den Winter fallen.

Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger und mobiler Mann, welchem eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich möglich und zumutbar ist und war dieser auch während seines Aufenthaltes in Österreich erwerbstätig und konnte so den Lebensunterhalt für sich bestreiten.

Der BF verfügt über ein behördliches Dokument (Personalausweis) und ist nicht ersichtlich, warum ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht möglich sein sollte, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in eine aussichtslose Lage geraten sollte.

Auch die Familie des BF (Eltern, Bruder, Schwester) lebt in der Türkei, und kann ihm diese in schwierigen Lebenslagen, wie allfälligen Anfangsschwierigkeiten nach der Rückkehr in die Türkei, beistehen.

Wenn auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.Wenn auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist.

Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 67 AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in der Türkei gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfenErgänzend ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 67, AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in der Türkei gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen

(http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und vertretung/rueckkehrhilfe/).

In Bezug auf die Verpflichtung der Ableistung des Militärdienstes ergibt sich aus den getroffenen Länderfeststellungen, dass für Personen, welche den Wehrdienst unentschuldigt nicht abgeleistet haben, die Möglichkeit besteht, dass diese im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit einem Verfahren nach Art. 63 des türkischen Militärstrafrechts zu rechnen haben, und ihnen in diesem Verfahren eine dort genannte Gefängnisstrafe drohen könnte. Es ist daher möglich, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit einem Verfahren vor einem türkischen Militärgericht nach Art. 63 des türkischen Militärstrafrechts zu rechnen hat, und ihn in diesem Verfahren eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren drohen könnte. Nachdem der Beschwerdeführer seine Haftstrafe abgebüßt hat, wird er seinen Wehrdienst ableisten müssen, ein Recht auf Wehrdienstverweigerung gibt es nicht. Dies alles ergibt sich aus den getroffenen Länderfeststellungen sowie dem Amtswissen. Dass die Haftstrafe in Vollstreckung einer (auch real drohenden) Haft zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führt, ist nicht zu erkennen, da sich dies aus den Länderberichten nicht hinreichend ergibt. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der Türkei während der Ableistung des Wehrdienstes zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann (vgl. etwa EGMR Ulke v Turkey), es ergibt sich jedoch aus den getroffenen Länderfeststellungen und dem Amtswissen, dass nur dann ein reales Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK besteht, wenn bestimmte Faktoren in einer Gesamtbetrachtung für eine solche Verletzung sprechen. Dies wären eine (gegen die Streitkräfte gerichtet) oppositionelle Tätigkeit - etwa bei einer Friedensbewegung -, die öffentliche Vernichtung des Einberufungsbefehls oder eine andere vergleichbare Handlung, mehrere strafrechtliche Verfolgungen (soweit der Betreffende in dieser Zeit in der Türkei war) und daraus resultierend mehrere Bestrafungen, sich wiederholende und aufeinanderfolgende gleichartige Bestrafungen. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Insoweit ist dem Auswärtigen Amt zu folgen, das kein reales Risiko einer relevanten Menschenrechtsverletzung im Zusammenhang mit der Ableistung des Wehrdienstes gegeben ist. Es wird nicht verkannt, dass Personen, welchen aus Sicht des Militärs eine oppositionelle Gesinnung vorzuwerfen ist - etwa weil sie bei oppositionellen Gruppen tätig waren oder nicht hinreichend türkisch sprechen - durchaus in Gefahr schweben können, unmenschlich und erniedrigend behandelt zu werden; eine allgemeine Gefahr - als ein auch den Beschwerdeführer treffendes reales Risiko einer relevanten Verletzung der Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK unterworfen zu werden - ist aber im gegebenen Fall nicht zu sehen. Bei Würdigung sämtlicher Umstände ist sohin ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte während einer wohl drohenden Haft wegen der Wehrdienstverweigerung oder während des Wehrdienstes im vorliegenden Fall nicht zu erkennen, das ergibt sich sowohl aus dem Amtswissen und den Länderdokumenten, denen der Beschwerdeführer nicht hinreichend entgegengetreten ist.In Bezug auf die Verpflichtung der Ableistung des Militärdienstes ergibt sich aus den getroffenen Länderfeststellungen, dass für Personen, welche den Wehrdienst unentschuldigt nicht abgeleistet haben, die Möglichkeit besteht, dass diese im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit einem Verfahren nach Artikel 63, des türkischen Militärstrafrechts zu rechnen haben, und ihnen in diesem Verfahren eine dort genannte Gefängnisstrafe drohen könnte. Es ist daher möglich, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit einem Verfahren vor einem türkischen Militärgericht nach Artikel 63, des türkischen Militärstrafrechts zu rechnen hat, und ihn in diesem Verfahren eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren drohen könnte. Nachdem der Beschwerdeführer seine Haftstrafe abgebüßt hat, wird er seinen Wehrdienst ableisten müssen, ein Recht auf Wehrdienstverweigerung gibt es nicht. Dies alles ergibt sich aus den getroffenen Länderfeststellungen sowie dem Amtswissen. Dass die Haftstrafe in Vollstreckung einer (auch real drohenden) Haft zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führt, ist nicht zu erkennen, da sich dies aus den Länderberichten nicht hinreichend ergibt. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der Türkei während der Ableistung des Wehrdienstes zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann vergleiche etwa EGMR Ulke v Turkey), es ergibt sich jedoch aus den getroffenen Länderfeststellungen und dem Amtswissen, dass nur dann ein reales Risiko einer Verletzung von Artikel 3, EMRK besteht, wenn bestimmte Faktoren in einer Gesamtbetrachtung für eine solche Verletzung sprechen. Dies wären eine (gegen die Streitkräfte gerichtet) oppositionelle Tätigkeit - etwa bei einer Friedensbewegung -, die öffentliche Vernichtung des Einberufungsbefehls oder eine andere vergleichbare Handlung, mehrere strafrechtliche Verfolgungen (soweit der Betreffende in dieser Zeit in der Türkei war) und daraus resultierend mehrere Bestrafungen, sich wiederholende und aufeinanderfolgende gleichartige Bestrafungen. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Insoweit ist dem Auswärtigen Amt zu folgen, das kein reales Risiko einer relevanten Menschenrechtsverletzung im Zusammenhang mit der Ableistung des Wehrdienstes gegeben ist. Es wird nicht verkannt, dass Personen, welchen aus Sicht des Militärs eine oppositionelle Gesinnung vorzuwerfen ist - etwa weil sie bei oppositionellen Gruppen tätig waren oder nicht hinreichend türkisch sprechen - durchaus in Gefahr schweben können, unmenschlich und erniedrigend behandelt zu werden; eine allgemeine Gefahr - als ein auch den Beschwerdeführer treffendes reales Risiko einer relevanten Verletzung der Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK unterworfen zu werden - ist aber im gegebenen Fall nicht zu sehen. Bei Würdigung sämtlicher Umstände ist sohin ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte während einer wohl drohenden Haft wegen der Wehrdienstverweigerung oder während des Wehrdienstes im vorliegenden Fall nicht zu erkennen, das ergibt sich sowohl aus dem Amtswissen und den Länderdokumenten, denen der Beschwerdeführer nicht hinreichend entgegengetreten ist.

Abschließend sei zu dieser Thematik nochmals darauf hingewiesen, dass den hg. Länderfeststellungen zufolge für den BF die Möglichkeit besteht, sich von der Verpflichtung der Ableistung des Militärdienstes freikaufen zu können.

Letztlich ist festzustellen, dass weder aufgrund der Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes noch aus der den Beschwerdeführer zu erwartenden Bestrafung wegen der bisherigen Weigerung der Ableistung des Militärdienstes ein im Lichte des § 8 AsylG beachtlicher Sachverhalt mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit erwartet.Letztlich ist festzustellen, dass weder aufgrund der Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes noch aus der den Beschwerdeführer zu erwartenden Bestrafung wegen der bisherigen Weigerung der Ableistung des Militärdienstes ein im Lichte des Paragraph 8, AsylG beachtlicher Sachverhalt mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit erwartet.

Bei Berücksichtigung aller bekannten Fakten deutet auch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat als Zivilperson der realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.

Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein über die bloße Möglichkeit hinausgehendes "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein über die bloße Möglichkeit hinausgehendes "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

6.4. Zu Spruchpunkt III6.4. Zu Spruchpunkt römisch drei

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

(...)

Z 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Ziffer 2, der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

(...)

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Der gegenständliche Asylantrag war abzuweisen und es war weder internationaler, noch subsidiärer Schutz zu gewähren. Es liegt daher bei Erlassung dieses Bescheides kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.

Im gegenständlichen Fall kommt dem Beschwerdeführer kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art.8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art.8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

Der BF hat in Österreich - neben seiner nunmehrigen Ehegattin, welche ein Kind erwartet, mehrere Onkel und Tanten, zu denen er in Kontakt steht.

Die Beziehung zu seiner Gattin, einer türkischen Staatsbürgerin, besteht lt. Angaben des BF seit rd. drei Jahren und lebt dieser mit seiner Gattin seit der Eheschließung im April 2011 in einer gemeinsamen Wohnung.

Die Gattin des BF - die Eheschließung erfolgte am 29.04.2011 - verfügt über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung.

Bezüglich der Gattin des BF liegt jedenfalls ein Familienleben im Sinne der oa. Bestimmungen vor. Im Hinblick auf die Onkel und Tanten des BF in Österreich ist ein solches jedoch zu verneinen.

Sowohl dem BF alsauch seiner Gattin hätte zum Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Beziehung die ungewisse aufenthaltsrechtliche Lage des BF in Österreich bewusst sein müssen und konnten diese nicht davon ausgehen, dass diesem eine dauernde Aufenthaltsberechtigung in Österreich gewährt werden wird und er nicht damit rechnen konnte, künftig mit einer niederlassungsberechtigten türkischen Staatsbürgerin in Österreich ein Familienleben führen zu können (dazu auch VwGH, 15.03.2006, 2005/18/0684).

Es ist dem Beschwerdeführer und dessen türkischer Ehegattin jedenfalls zumutbar, ihre Ehe auch im Heimatland des BF fortzusetzen.

Der erkennende Senat kommt ferner zu dem Schluss, dass dem BF auch eine vorübergehende Trennung von seiner Gattin zugemutet werden kann.

Da die Ehe jedenfalls zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem beiden Beteiligten der bloß vorläufige Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, führt eine Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen, insbesondere das Interesse an der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens, überwiegen und der BF auf die - vom Ausland aus - bestehende Möglichkeit verwiesen wird, wie jeder andere Fremde auch, einen Aufenthaltstitel für Österreich zu beantragen.

Es ist vor allem zu berücksichtigen, dass das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, insbesondere seine derzeitige Lebensgemeinschaft mit seiner Gattin zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich der BF des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, da sein Aufenthalt stets auf einen - wie sich im Verfahren zeigte - unberechtigten aus taktischen Gründen gestellten Asylantrag zurückzuführen ist (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).Es ist vor allem zu berücksichtigen, dass das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, insbesondere seine derzeitige Lebensgemeinschaft mit seiner Gattin zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich der BF des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, da sein Aufenthalt stets auf einen - wie sich im Verfahren zeigte - unberechtigten aus taktischen Gründen gestellten Asylantrag zurückzuführen ist vergleiche Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).

In diesem Zusammenhang ist auch auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 8.4.2008, NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich, hinzuweisen.

Darin erachtete es der EGMR im Fall einer Asylwerberin, deren Verfahren insgesamt bereits rund 10 Jahre dauerte - die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann - nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche sie während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSd Art. 8 EMRK darzustellen geeignet ist. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die BF im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der BF nach Uganda würde daher keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen.Darin erachtete es der EGMR im Fall einer Asylwerberin, deren Verfahren insgesamt bereits rund 10 Jahre dauerte - die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann - nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche sie während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSd Artikel 8, EMRK darzustellen geeignet ist. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die BF im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der BF nach Uganda würde daher keine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen.

Weiters auch folgende aktuelle Entscheidung des EGMR ins Treffen zu führen:

In einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen, hatte ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der BF zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Art 8 EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.In einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen, hatte ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der BF zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.

Abschließend ist anzuführen, dass vom BF keine konkreten Umstände vorgebracht wurden, die ein Familienleben in seinem Herkunftsstaat unmöglich machen würden. Die Aufrechterhaltung des Familienlebens ist auch grundsätzlich. durch gegenseitige Besuche (vgl. z.B. EGMR im Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) oder durch Begleitung seiner Ehegattin in dessen Heimat (vgl. EGMR 17.02.2009, Onur v. the United Kingdom, 27319/07) möglich und zumutbar, wobei besonders darauf das obzitierte Amtswissen zu Irakern in der Türkei verwiesen wird.Abschließend ist anzuführen, dass vom BF keine konkreten Umstände vorgebracht wurden, die ein Familienleben in seinem Herkunftsstaat unmöglich machen würden. Die Aufrechterhaltung des Familienlebens ist auch grundsätzlich. durch gegenseitige Besuche vergleiche z.B. EGMR im Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) oder durch Begleitung seiner Ehegattin in dessen Heimat vergleiche EGMR 17.02.2009, Onur v. the United Kingdom, 27319/07) möglich und zumutbar, wobei besonders darauf das obzitierte Amtswissen zu Irakern in der Türkei verwiesen wird.

Unabhängig davon, ob es der Ehegattin des Beschwerdeführers möglich und zumutbar wäre, diesen in die Türkei zu begleiten, um das Familienleben dort fortzusetzen, kann der Kontakt zwischen den Eheleuten jedenfalls durch gegenseitige Besuche aufrecht erhalten werden (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall USEINOV, Appl. 61.292/00). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer - zumal über ihn (soweit ersichtlich) auch kein Rückkehrverbot verhängt wurde - bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN).Unabhängig davon, ob es der Ehegattin des Beschwerdeführers möglich und zumutbar wäre, diesen in die Türkei zu begleiten, um das Familienleben dort fortzusetzen, kann der Kontakt zwischen den Eheleuten jedenfalls durch gegenseitige Besuche aufrecht erhalten werden vergleiche EGMR 11.04.2006, Fall USEINOV, Appl. 61.292/00). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer - zumal über ihn (soweit ersichtlich) auch kein Rückkehrverbot verhängt wurde - bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 861, mwN).

Ferner ist speziell, in Bezug auf das grundrechtlich geschützte Familienleben, auf die jüngste Rechtsprechung des EGMR (EGMR 17.02.2009, Onur v. the United Kingdom, 27319/07) hinzuweisen, wonach keine Verletzung des Art 8. EMRK vorliegt, wenn die in Österreich lebenden Familienangehörigen des Ausländers, diesen in die Heimat begleiten können, um dort das Familienleben ohne außergewöhnliche Schwierigkeiten fortzusetzen. Dies bezieht sich einerseits auf die Möglichkeit einer gemeinsamen Niederlassung im Heimatstaat, andererseits auf die Zumutbarkeit einer "Begleitung" des Asylwerbers durch seine Angehörigen.Ferner ist speziell, in Bezug auf das grundrechtlich geschützte Familienleben, auf die jüngste Rechtsprechung des EGMR (EGMR 17.02.2009, Onur v. the United Kingdom, 27319/07) hinzuweisen, wonach keine Verletzung des Artikel 8, EMRK vorliegt, wenn die in Österreich lebenden Familienangehörigen des Ausländers, diesen in die Heimat begleiten können, um dort das Familienleben ohne außergewöhnliche Schwierigkeiten fortzusetzen. Dies bezieht sich einerseits auf die Möglichkeit einer gemeinsamen Niederlassung im Heimatstaat, andererseits auf die Zumutbarkeit einer "Begleitung" des Asylwerbers durch seine Angehörigen.

Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).

Die Eltern und Geschwister des BF leben in der Türkei und steht der BF in regelmäßigem telefonischen Kontakt mit diesen.

Von der Annahme eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich kann sohin nicht ausgegangen werden, bzw. ist der Eingriff in das Familienleben des BF zulässig, wie im folgenden zu zeigen sein wird. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stellt jedenfalls einen Eingriff in das Privatleben im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK dar, wenngleich dieser bereits durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages in Österreich relativiert wird.Von der Annahme eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK in Österreich kann sohin nicht ausgegangen werden, bzw. ist der Eingriff in das Familienleben des BF zulässig, wie im folgenden zu zeigen sein wird. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stellt jedenfalls einen Eingriff in das Privatleben im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar, wenngleich dieser bereits durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages in Österreich relativiert wird.

Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 Abs 1 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 10, Absatz eins, AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf.Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 21, (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Der Rechtssprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

In seinem jüngsten Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.In seinem jüngsten Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.

Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der BF getroffen, weil es BF 1 grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater von BF2 , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall BF 1 trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.

Weiters wird hier auf das jüngste Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:

Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der BF vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der BF vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist.

Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.

Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.

Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.

In den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 entwickelten diese unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR folgende Richtlinien

:

Folgende Faktoren sind im Rahmen der Interessensabwägung zu berücksichtigen:

  • -Strichaufzählung
    Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046),

  • -Strichaufzählung
    das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)

  • -Strichaufzählung
    und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00),

  • -Strichaufzählung
    die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

  • -Strichaufzählung
    den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
    9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),

  • -Strichaufzählung
    die Bindungen zum Heimatstaat,

  • -Strichaufzählung
    die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch

  • -Strichaufzählung
    Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und

  • -Strichaufzählung
    Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch

  • -Strichaufzählung
    die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Es ist somit eine Gesamtbetrachtung der Integration des Fremden, der sich laut eigenen Angaben seit dem Jahr 2000 im Bundesgebiet aufhält, vorzunehmen.

Für das Überwiegen der Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich wegen seines Privatlebens bzw. gegen das Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Fremdenpolizei und eines geordneten Zuwanderungswesens spricht zunächst die Aufenthaltsdauer des BF in Österreich von rd. 12 Jahren.

Die Aufenthaltsdauer des BF wird jedoch dadurch relativiert, dass der BF trotz der Nichtverlängerung seines Studentenvisums mangels Studienerfolges und der daraus resultierenden Nichtverlängerung seines Aufenthaltstitels im Jahr 2003 nicht in die Türkei zurückkehrte, sondern am 14.06.2004 eine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin aus taktischen Gründen einging, um daraufhin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Begünstigter Drittstaatsangehöriger" stellte. Der BF lebte mit seiner damaligen Gattin weder in einem gemeinsamen Haushalt noch hatte dieser sonst Kontakt zu dieser. Die Ehe wurde am 22.06.2005 geschieden.

Am 05.09.2005 wurde der BF seitens des LG XXXX gem. § 133 Abs. 1 StGB wegen Veruntreuung zu einer bedingen Freiheitsstrafe von 4 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt, wobei dieses Urteil am 09.09.2005 in Rechtskraft erwuchs.Am 05.09.2005 wurde der BF seitens des LG römisch 40 gem. Paragraph 133, Absatz eins, StGB wegen Veruntreuung zu einer bedingen Freiheitsstrafe von 4 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt, wobei dieses Urteil am 09.09.2005 in Rechtskraft erwuchs.

Mit Bescheid der BPD XXXX vom 20.06.2007 wurde der BF aus Österreich ausgewiesen und erwuchs diese Entscheidung am 12.07.2007 in Rechtskraft.Mit Bescheid der BPD römisch 40 vom 20.06.2007 wurde der BF aus Österreich ausgewiesen und erwuchs diese Entscheidung am 12.07.2007 in Rechtskraft.

Mit Bescheid der BPD XXXX vom 02.01.2008 wurde gegen den BF das gelindere Mittel zu Sicherung der Abschiebung des BF angeordnet und erklärte der BF im entsprechenden Verfahren, das Bundesgebiet schnellstmöglich selbständig zu verlassen.Mit Bescheid der BPD römisch 40 vom 02.01.2008 wurde gegen den BF das gelindere Mittel zu Sicherung der Abschiebung des BF angeordnet und erklärte der BF im entsprechenden Verfahren, das Bundesgebiet schnellstmöglich selbständig zu verlassen.

Am 17.01.2008 stellte der BF entgegen seiner Zusicherung, das Bundesgebiet selbständig und ehestmöglich zu verlassen, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Verfahren vor dem Asylgerichtshof war für knapp drei Monate einzustellen, da sich der BF dem Asylverfahren entzogen hatte, um schließlich einen Fortsetzungsantrag zu stellten.

Die soeben geschilderte Vorgangsweise macht nach Ansicht des erkennenden Senates evident, dass der BF taktisch vorging, um seinen Aufenthalt in Österreich trotz Nichtverlängerung seines Studentenvisums wegen mangelndem Studienerfolg und der daraus resultierenden gebotenen Ausreise, um mehrere Jahre zu verlängern, was letztlich in der gegenständlichen Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz mündete, obwohl der BF vor der BPD XXXX seine Bereitschaft erklärt hatte, das österreichische Bundesgebiet schnellstmöglich selbständig zu verlassen.Die soeben geschilderte Vorgangsweise macht nach Ansicht des erkennenden Senates evident, dass der BF taktisch vorging, um seinen Aufenthalt in Österreich trotz Nichtverlängerung seines Studentenvisums wegen mangelndem Studienerfolg und der daraus resultierenden gebotenen Ausreise, um mehrere Jahre zu verlängern, was letztlich in der gegenständlichen Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz mündete, obwohl der BF vor der BPD römisch 40 seine Bereitschaft erklärt hatte, das österreichische Bundesgebiet schnellstmöglich selbständig zu verlassen.

Die Interessen des Beschwerdeführers werden bereits dadurch erheblich gemindert, dass sein Aufenthalt lediglich auf einen - wie sich im Verfahren zeigte - unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers nämlich wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).

Durch die Vorgangsweise des BF hinsichtlich der Prolongation seines Aufenthaltes nach der Nichtverlängerung seines Studentenvisums und seine strafrechtliche Verurteilung wegen Veruntreuung zu der noch zwei Anzeigen des Finanzamtes wegen illegaler Beschäftigung hinzukommen sowie durch die Nichtmitwirkung des BF am Asylverfahren durch mehrmonatige Entziehung, wird evident, dass der BF nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.

Der Beschwerdeführer möchte sein weiteres Leben in Österreich verbringen und hat sich bislang insgesamt seit etwa zwölf Jahren - unterbrochen von zwei mehrwöchigen Urlaubenin der Türkei - im Bundesgebiet aufgehalten, wobei sich dieser Aufenthalt lediglich auf die oa. rechtsmissbräuchliche Vorgangsweise des BF gründet.

Der BF ist mittlerweile der deutschen Sprache mächtig und hat nach diversen legalen und illegalen Beschäftigungsverhältnissen im November 2011 ein Liefergewerbe angemeldet, aus dessen Einkünften er seinen Lebensunterhalt bestreitet.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip).

So ist nach höchstgerichtlicher Judikatur auch bei einem 7-jährigen Aufenthalt mit "nicht stark ausgeprägter Integration" die Ausweisung zulässig (VwGH 17.11.2005, 2005/2170370, VwGH 26.09.2007, 2006/21/0288; VwGH 08.11.2006, 2006/18/0316: 8-Jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig; VwGH 30.04.2009, 2008/21/0307: mehr als sechsjähriger Aufenthalt; Mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit; Aufbau eines Freundeskreises; deutsche Sprachkenntnisse, Unbescholtenheit: Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs 1 FrPolG 2005 ist der Umstand, dass sich die Fremden während der langen Dauer ihrer Asylverfahren der Ungewissheit ihres weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein mussten, von Bedeutung. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit kann dem Aufbau eines Freundeskreises, dem Erwerb deutscher Sprachkenntnisse und der Unbescholtenheit der Fremden kein entscheidendes Gewicht zukommen (Hinweis E 17. März 2009, 2008/21/0089; VwGH 08.07.2009, 208/21/0533: etwa sechseinhalbjähriger Aufenthalt; sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen nachgegangen; Sprachkenntnisse; Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich - Ausweisung zulässig; VwGH 09.07.2009, 2009/22/0178: siebenjähriger Aufenthalt; Integration; Heimatland entfremdet - Ausweisung zulässig; VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411:So ist nach höchstgerichtlicher Judikatur auch bei einem 7-jährigen Aufenthalt mit "nicht stark ausgeprägter Integration" die Ausweisung zulässig (VwGH 17.11.2005, 2005/2170370, VwGH 26.09.2007, 2006/21/0288; VwGH 08.11.2006, 2006/18/0316: 8-Jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig; VwGH 30.04.2009, 2008/21/0307: mehr als sechsjähriger Aufenthalt; Mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit; Aufbau eines Freundeskreises; deutsche Sprachkenntnisse, Unbescholtenheit: Bei der Interessenabwägung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FrPolG 2005 ist der Umstand, dass sich die Fremden während der langen Dauer ihrer Asylverfahren der Ungewissheit ihres weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein mussten, von Bedeutung. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit kann dem Aufbau eines Freundeskreises, dem Erwerb deutscher Sprachkenntnisse und der Unbescholtenheit der Fremden kein entscheidendes Gewicht zukommen (Hinweis E 17. März 2009, 2008/21/0089; VwGH 08.07.2009, 208/21/0533: etwa sechseinhalbjähriger Aufenthalt; sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen nachgegangen; Sprachkenntnisse; Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich - Ausweisung zulässig; VwGH 09.07.2009, 2009/22/0178: siebenjähriger Aufenthalt; Integration; Heimatland entfremdet - Ausweisung zulässig; VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411:

etwa siebenjähriger Aufenthalt; Berufstätigkeit; ein Jahr lang eheliche Gemeinschaft mit öst. Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; Unterkunft; Krankenversicherungsschutz; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen; andere in Ö lebende Familienangehörige - Ausweisung zulässig; VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411: etwa siebenjähriger Aufenthalt; Berufstätigkeit; ein Jahr lang eheliche Gemeinschaft mit öst. Staatsbürgerin;

Unbescholtenheit; Unterkunft; Krankenversicherungsschutz; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen;

andere in Ö lebende Familienangehörige Ausweisung zulässig;

VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038: siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; beruflich integriert;

Zeitungsausträger - Ausweisung zulässig)

Im Rahmen eines Vergleiches mit den Verhältnissen im Herkunftsstaat sind folgende Überlegungen anzustellen:

Die Beschwerdeführer verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens in der Türkei, er wurde dort sozialisiert und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Auch die Möglichkeit, sein bisheriges Leben in der Türkei im Kreise seines gewohnten Umfeldes wieder aufzunehmen, spricht für die Zumutbarkeit einer Reintegration in der Türkei.

Ebenso existieren in der Türkei Bezugspersonen des Beschwerdeführers - etwa seine Eltern und Geschwister. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Aus dem Akteninhalt geht nicht hervor, dass sich (abgesehen von seiner Gattin und Onkeln und Tanten) enge Verwandte des BF in Österreich aufhalten würden. Es deutet auch sonst nichts darauf hin, dass sich der BF in besonderer Weise am sozialen Leben in Österreich engagiert hat. Es wurde in der Beschwerde bzw. in der hg. Verhandlung auch kein anderweitiger und relevanter Sachverhalt betreffend Privat- und Familienleben geltend gemacht. Dazu wäre der BF aber gegebenenfalls im Rahmen der Mitwirkungspflicht verhalten gewesen, sind doch dem persönlichen Bereich des Beschwerdeführers zugehörige Sachverhalte für die Behörde [das Gericht] nicht ohne entsprechendes Vorbringen erkennbar.

Die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu allenfalls in Österreich lebenden Freunden ist jedenfalls auch durch Besuche (vgl. zB. EGMR im Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) möglich und zumutbar.Die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu allenfalls in Österreich lebenden Freunden ist jedenfalls auch durch Besuche vergleiche zB. EGMR im Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) möglich und zumutbar.

Zum Überwiegen der öffentlichen Interessen des Staates an der Ausweisung und der Zulässigkeit des Eingriffes in das Privatleben und Familienleben siehe insbesondere VwGH 28.2.2008, 2007/18/0264 (öffentliches Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens), VwGH 14.6.2007, 2007/18/0278 (öffentliches Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften), VwGH 22.11.2007, 2007/21/0317; 25.9.2007, 2007/18/0673 (illegale Einreise und unrechtmäßiger Aufenthalt), VwGH 29.1.2008, 2007/18/0400; 22.11.2007, 2007/21/0406 (wirtschaftliches Wohl - mittellose Personen) sowie EGMR 18.2.1991, Moustaquim, 12.313/86 (Ausweisung straffälliger Fremder).

Zur Zulässigkeit der Ausweisung trotz langjährigem Aufenthalt in Österreich und mangelnder Integration in Österreich ist ferner auf folgende höchstgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen: VwGH 17.11.2005, 2005/21/0370 (7-jähriger Aufenthalt mit "nicht stark ausgeprägter Integration" - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0348 (5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 3.7.2007, 2007/18/0361(5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 26.9.2007, 2006/21/0288 (7-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (8-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0416 (4-jähriger Aufenthalt - "kein individuelles Bleiberecht" - Ausweisung zulässig), VwGH 28.2.2008, 2008/18/0087 (eineinhalbjähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 18.5.2007, 2007/18/0136 (11-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt (von insgesamt 15 Jahren) - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (4-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt nach 4-jährigem Asylverfahren - Ausweisung zulässig), VfGH 29.9.2007, B 1150/07, EuGRZ 2007, 728 (11-jähriger Aufenthalt, zwei Scheinehen, zwei Asylanträge - Ausweisung zulässig).

Im Rahmen einer Gesamtschau kann daher auch nicht festgestellt werden, dass eine Gegenüberstellung der vom Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in §§ 60 ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in Paragraphen 60, ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.

Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Abs. 2 leg. cit. festzustellen ist, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und ein solcher Eingriff auch nicht unverhältnismäßig wäre.Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Absatz 2, leg. cit. festzustellen ist, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und ein solcher Eingriff auch nicht unverhältnismäßig wäre.

Aufgrund der getätigten Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, bestehendes Familienleben, Blutrache, Ehe, EMRK, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, internationale Judikatur, mangelnde Asylrelevanz, Militärdienst, non refoulement, soziale Verhältnisse, strafrechtliche Verurteilung, Wehrdienstverweigerung, Zeitpunkt der Eheschließung

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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