TE Vwgh Erkenntnis 1997/4/30 96/01/0157

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.04.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Bachler, Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des B in W, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. September 1995, Zl. 4.345.298/1-III/13/94, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. September 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen der "Jugosl. Föderation", der am 15. Oktober 1994 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 17. Oktober 1994 den Asylantrag gestellt hat, gegen den den Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. Oktober 1994 abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hatte anläßlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20. Oktober 1994 zu seinen Fluchtgründen angegeben:

"Ich stamme aus dem Kosovo, gehöre der albanischen Volksgruppe an und bin moslemischen Religionsbekenntnisses. Hinsichtlich meiner Person liegt in Österreich keine Verpflichtungserklärung vor.

Am 15. September 1994 erhielt mein Vater in meiner Heimatstadt S im Kosovo durch einen Postboten meine Person betreffend einen Einberufungsbefehl zur "Jugoslawischen" Armee zugestellt. Mein Vater übergab mir diesen Einberufungsbefehl am 15. September 1994. Diesem Einberufungsbefehl zufolge, hätte ich innerhalb der nächsten 3 Tage in die Kaserne in S einrücken sollen.

Ich leistete dem Einberufungsbefehl keine Folge, da ich nicht beim serbischen Militär dienen wollte und ich befürchtete, bei Ableistung des Militärdienstes um mein Leben zu kommen. Ich befürchtete, mein Leben zu verlieren, da ich als Angehöriger der albanischen Volksgruppe an die vorderste Frontlinie im Bürgerkrieg in Bosnien eingesetzt worden wäre.

Ich werde informiert, daß der Behörde keine Erkenntnisse vorliegen, daß reguläre serbische Truppen an einer der Bürgerkriegsfronten in Bosnien eingesetzt werden.

Meine Antwort lautet, daß Angehörige der albanischen Volksgruppe bei Ableistung des Militärdienstes früher im Fronteinsatz in Kroatien gefallen sind, und derzeit Angehörige der albanischen Volksgruppe des Kosovo an der Bürgerkriegsfront in Bosnien eingesetzt werden und dort im Zuge der Kämpfe ums Leben kommen. Ich las dies bis zu meiner Flucht in albanischen Zeitungen, hörte dies aus Erzählungen der Bevölkerung und hörte dies im Rundfunksender "Radio Tirana" und sah dies im albanischen Fernsehen.

Ich habe Informationen aus albanischsprachigen Zeitungen im Kosovo, insbesondere aus den Zeitungen "Bujku" und "Zeririnise", sowie aus dem Rundfunksender "Radio Tirana" und aus dem albanischen Fernsehen, daß Angehörige der albanischen Volksgruppe bei Ableistung des Militärdienstes von den eigenen Kameraden umgebracht werden. Diese Soldaten werden umgebracht, da sie der albanischen Volksgruppe angehören.

Sollte ich in den Kosovo zurückkehren, würde ich sofort zum Militär eingezogen werden."

Die Behörde erster Instanz wies den Antrag unter anderem deshalb ab, weil der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des § 1 des Asylgesetzes 1991 sei. Die Behörde erster Instanz führte in der Begründung des Bescheides aus:

"Der Kosovo ist eine Provinz Serbiens. Serbien und Montenegro, als ehemalige Teilrepubliken des früheren Jugoslawien, bilden nunmehr den souveränen Staat der Jugoslawischen Föderation. Sie sind deshalb Staatsangehöriger der Jugoslawischen Föderation.

Die serbische Rechtsordnung gilt gleichermaßen für das gesamte Gebiet der Republik Serbien, also auch für die Provinz Kosovo. Die Provinzgesetze und Vorschriften der Provinz Kosovo gelten für sämtliche Bevölkerungsgruppen. Es gibt keine legistischen Vorschriften, die nach Rasse, Religion oder Volksgruppe unterscheiden. Die Gleichheit vor dem Gesetz ist garantiert.

Der Zusammenbruch des innerjugoslawischen Handels und Austausches, verursacht durch den Zerfall Jugoslawiens und die verschiedenen kriegerischen Auseinandersetzungen in ehemaligen Teilrepubliken des früheren Jugoslawien, haben Serbien im wirtschaftlich-sozialen Bereich schwer beeinträchtigt und um Jahre zurückgeworfen. Der Lebensstandard weiter Bevölkerungsteile sinkt ständig. Tausende von Arbeitnehmern in Serbien sind arbeitslos oder aus Gründen fehlender Rohstoffe vorübergehend freigestellt. Vor diesem Hintergrund nähert sich das seit jeher unterentwickelte Gebiet Kosovos Verhältnissen der sogenannten "Dritten Welt". Davon besonders betroffen sind ländliche Gebiete oder Vorstadtsiedlungen der Hauptstadt Prishtina und anderer größerer Städte.

Wie überall in der Jugoslawischen Föderation herrschen auch im Kosovo Inflation, wenn nicht sogar Hyperinflation. Die Lebenshaltungskosten sind entsprechend hoch. Die DM ist zur eigentlichen Bezugswährung geworden.

Die Wirtschaftsdaten sind düster, die Reallöhne niedrig und die Arbeitslosenrate ist hoch.

Schon seit Jahren boykottieren die Albaner serbische Einrichtungen und unterhalten ihre eigenen Schatteninstitutionen, welche die serbischen Behörden zwar mißbilligen, aber dulden. So haben die Albaner im Kosovo ein eigenes Parlament, eine eigene Regierung, ein eigenes Gesundheitswesen mit privaten Spitälern und Ärzten, ein paralleles Schulsystem und ein eigenes Informationsnetz mit ständiger direkter Verbindung zum Pressezentrum der Demokratischen Liga im Kosovo in Genf. Daß umgekehrt auch die Serben Kosovo-Albaner aus ihren Institutionen ausgeschlossen haben und sie wirtschaftlich benachteiligen, ist unbestritten, ändert aber nichts an der Tatsache, daß sich die Albaner im Zuge ihrer Autonomie- bzw. Sezessionsbemühungen systematisch von den serbischen Institutionen zurückziehen und damit bewußt Gegenreaktionen der serbischen Seite hervorrufen.

Dieser Hintergrund macht klar, daß trotz häufiger Diskriminierung der Kosovo-Albaner in verschiedenen Lebensbereichen und gelegentlichen Übergriffen serbischer Ordnungskräfte im Kosovo von systematischer Verfolgung der Albaner nicht gesprochen werden kann. Einzelne Beispiele von Menschenrechtsverletzungen, über einen längeren Zeitraum beobachtet und gezielt summiert und aufgelistet, erwecken leicht den Eindruck, solche Fälle seien repräsentativ und charakteristisch für die allgemeine Situation. Angesichts der rund 1,6 Millionen Albaner im Kosovo sind diese Ereignisse als zufällig zu werten, weshalb es unverhältnismäßig und unzutreffend wäre, daraus generell die Situation und die Lebensbedingungen im Kosovo beurteilen zu wollen. Jahr für Jahr gehen viele im Ausland erwerbstätige Albaner ferienhalber freiwillig in den Kosovo zurück. Zweifellos ist die Lage im Kosovo gespannt, aber von einer "Situation allgemeiner Gewalt" zu sprechen ist ebenso unzutreffend, wie die oft gehörte Behauptung, Kosovo stünde an der Schwelle zum Bürgerkrieg.

Hinsichtlich wehrdienstpflichtiger Angehöriger der albanischen Volksgruppe im Kosovo ist festzuhalten, daß nach sämtlichen verfügbaren Quellen, diese Bevölkerungsgruppe in den letzten 4 Jahren zusehends weniger häufig zum Militärdienst einberufen wurde. Dies dürfte auf einen Vertrauensschwund wie eine allgemeine Tendenz zur "ethnisch-nationalen" Armee zurückzuführen sein.

Wehrdienstverpflichtet sind männliche Staatsangehörige ab dem achtzehnten Lebensjahr.

Die Jugoslawische Föderation befindet sich mit niemandem im Kriegszustand. Für die Anwesenheit regulärer Gruppen dieses Staates auf den Kriegsschauplätzen in Bosnien-Herzegowina gibt es keine Beweise. Die Strafen wegen Wehrdienstverweigerung und Desertion halten sich in international üblichen Grenzen.

Die erkennende Behörde stützt sich mit diesen Feststellungen auf das zur Verfügung stehende eigene Dokumentationsmaterial und auf die in internationalen Medien verbreiteten Nachrichten."

In rechtlicher Hinsicht beurteilte die Behörde erster Instanz die als "weitgehend" glaubwürdig erachteten Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhalt mit den wiedergegebenen Feststellungen folgendermaßen:

"Zu Ihrem Vorbringen, einem Einberufungsbefehl zur "Jugoslawischen" Armee, zugestellt am 15. September 1994, keine Folge geleistet zu haben, ist anzumerken, daß Ihre Ablehnung, den Militärdienst zu leisten, nicht zur Gewährung von Asyl führen kann, da es sich beim Militärdienst um eine Pflicht handelt, die jeder Staat seinen Bürgern auferlegen kann. Ihre Abneigung gegen den Militärdienst, den Sie als Bürger des Staates aufgrund der allgemeinen Wehrpflicht zu leisten haben, ist noch kein Asylgrund.

Ihre Beweggründe, der von Ihnen geforderten Militärdienstpflicht nicht nachzukommen, sind asylrechtlich insoferne unbeachtlich, als sie für sich noch keine Rückschlüsse auf eine Verfolgungsmotivation des Staates zulassen.

Aufgrund der allgemeinen Wehrpflicht kommt es nicht zur zielgerichteten Auswahl von Personen mit bestimmten Eigenschaften oder Überzeugungen. Die Rekrutierung hat somit nicht erkennbar den Zweck, die Wehrpflichtigen in schutzwürdigen persönlichen Merkmalen (Rasse, Religion, politische Überzeugung, usw.) zu treffen.

Zu Ihren Behauptungen, im Falle der Befolgung des Einberufungsbefehles an der Bürgerkriegsfront in Bosnien-Herzegowina eingesetzt worden zu sein, befindet die Behörde, daß diese Ausführungen mit den Erkenntnissen nicht vereinbar sind.

Diese Angaben entbehren der für die Klassifizierung als Verfolgungsgefahr im Konventionssinn geforderten Aktualität, da reguläre serbische Truppen an den noch vereinzelt bestehenden Bürgerkriegsfronten in Bosnien-Herzegowina nicht eingesetzt werden.

Sie behaupten, Angehörige der albanischen Volksgruppe im Kosovo würden bei Ableistung des Militärdienstes von den eigenen Kameraden umgebracht werden und verweisen in diesem Zusammenhang auf Zeitungs-, Hörfunk- und Fernsehberichte, angeblich verbreitet sowohl im Kosovo als auch in Albanien.

Hiezu wird ausgeführt, daß diese Verweise keinen tragfähigen Schluß auf konkrete, gegen einen bestimmten Asylwerber gerichtete Verfolgungshandlungen im Konventionssinn zulassen und deshalb nicht geeignet sind, für Sie die Gewährung von Asyl zu begründen."

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer "unrichtige Tatsachenfeststellung, unvollständiges Ermittlungsverfahren und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend". Dies begründet der Beschwerdeführer wie folgt:

"Die Bezirkshauptmannschaft Baden als Vertreter des mj. B vertritt die Meinung, daß die Asylbehörde im Verfahren, das zur Erstellung des negativen Bescheides geführt hat, zuwenig auf die vom Asylwerber bei der Einvernahme vorgebrachten Angaben eingegangen ist und es daher zur Entscheidung kam, dem Asylwerber kein Asyl zu gewähren. Eine Rückkehr des Asylwerbers zum jetzigen Zeitpunkt, wie aber auch in der nahen und fernen Zukunft in seine Heimat scheint unter diesen Voraussetzungen für seine Sicherheit nicht ratsam.

Eine weitere Befragung durch die Beamten des Bundesasylamtes und die genauere Überprüfung der Angaben des Asylwerbers hätten dem gegenständlichen Verfahren ganz andere Entscheidungskriterien eröffnet."

Die belangte Behörde erließ daraufhin den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11. September 1995. Sie begründete ihn damit, daß die bei der niederschriftlichen Vernehmung getätigten Aussagen des Beschwerdeführers im Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. Oktober 1994 "richtig und vollständig wiedergegeben" worden seien, sodaß der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides erhoben werde. Im gegenständlichen Fall treffe keine der Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 zu, weshalb die belangte Behörde gemäß § 20 Abs. 1 Asylgesetz 1991 ihrer Entscheidung das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz zugrundezulegen gehabt habe. Das Bundesasylamt habe in der Begründung seines Bescheides "die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefaßt". Die belangte Behörde schließe sich den Ausführungen des Bundesasylamtes vollinhaltlich an und erhebe diese zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Den Behörden des Verwaltungsverfahrens ist zunächst insoweit beizupflichten, als die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes - sei es durch Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehles, sei es durch Desertion - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich alleine nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling rechtfertigt. Der Verwaltungsgerichtshof geht allerdings von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung in solchen Fällen aus, in denen die Einberufung aus einem der in § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 (übereinstimmend mit Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) angeführten Gründen erfolgt, weil damit gerechnet werden müßte, daß ein Asylwerber hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Gruppierungen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichenden Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, daß eine dem Asylwerber wegen Wehrdienstverweigerung drohende Strafe aus diesen Gründen gegen diesen schwerer als gegenüber anderen Staatsangehörigen verhängt würde (vgl. insbesondere das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 29. Juni 1994, Zl. 93/01/0377, Slg. Nr. 14.089/A).

Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nicht auf jeden Fall zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern nur dann, wenn der Verfahrensmangel im zu prüfenden Fall möglicherweise von Einfluß auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides sein konnte. Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, in der Beschwerde (gegebenenfalls unter Anführung von Beweisen) darzutun, inwiefern die belangte Behörde bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschrift zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Der Beschwerdeführer hat zwar bei seiner Ersteinvernahme Ausführungen gemacht, die auf das Vorliegen von Verfolgung im Sinne des zitierten Erkenntnisses vom 29. Juni 1994 hindeuten würden. Die Behörde erster Instanz hat sich mit diesen Behauptungen des Beschwerdeführers in der oben wörtlich wiedergegebenen Weise auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer ist diesen Ausführungen der Behörde erster Instanz in der Berufung in konkreter Weise nicht entgegengetreten, sondern hat im wesentlichen gerügt, daß die Behörde erster Instanz "zu wenig auf die vom Asylwerber bei der Einvernahme vorgebrachten Angaben eingegangen ist".

Die belangte Behörde hat die diesbezüglichen Ausführungen des erstinstanzlichen Bescheides übernommen, wozu sie - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in der Beschwerde, welcher diese Vorgangsweise als "Begründungsmangel" rügt - berechtigt war, ohne die Ausführungen der Behörde erster Instanz wiederholen zu müssen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 1995, Zl. 95/01/0045). Der Beschwerdeführer behauptet zwar in der Beschwerde weitere Verfahrensmängel, weist aber nur darauf hin, daß er im Falle der Einstellung in die Militärdienste seines Heimatlandes "aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit sich der Gefahr aussetze, in ein Kriegsgeschehen verwickelt zu werden und in vorderster Front kämpfen zu müssen, wobei hier die extreme Gefahr bestehe, daß er ums Leben komme". Voraussetzung für eine Verwendung "in vorderster Front" (bzw. an anderer Stelle der Beschwerde bei "Kampfmaßnahmen in der vordersten Linie im Kriegsgeschehen") setzt jedoch ein Kriegsgeschehen voraus. Da jene Armee, zu der der Beschwerdeführer einberufen worden ist, jedoch nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Verwaltungsbehörden mit niemandem Krieg führt, weil die "Jugoslawische Föderation" sich nicht im Kriegszustand mit einem anderen Staat befinde und für die Anwesenheit regulärer Truppen dieses Staates auf den Kriegsschauplätzen in Bosnien-Herzegowina keine Beweise existierten, erscheint auch dem Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar, daß der Beschwerdeführer an "vorderster Front" eingesetzt hätte werden sollen.

Den Ausführungen der Behörden zu den Behauptungen des Beschwerdeführers, er habe Informationen aus Zeitungen und Rundfunk sowie albanischem Fernsehen, daß Angehörige der albanischen Volksgruppe bei Ableistung des Militärdienstes von den eigenen Kameraden umgebracht würden, wenn sie der albanischen Volksgruppe angehörten, tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher die Ansicht der belangten Behörde, daß diese Behauptung des Beschwerdeführers keinen tragfähigen Schluß auf wohlbegründete Furcht vor konkreter, gegen ihn gerichteter Verfolgung im Konventionssinne zulasse und deshalb nicht geeignet sei, für den Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl zu begründen, auf dem Boden des Beschwerdevorbringens nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer sohin nicht gelungen, die Relevanz der von ihm gerügten Verfahrensmängel aufzuzeigen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigt sich eine Befassung mit der darüber hinausgehenden Begründung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Sicherheit des Beschwerdeführers vor Verfolgung in Ungarn sowie mit dem hiegegen erstatteten Beschwerdevorbringen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996010157.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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