Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C13 426.571-1/2012/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid desDer Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des
Bundesasylamtes vom 25.04.2012, Zahl: 12 04.383-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 12.04.2012 illegal und schlepperunterstützt in einem Kleinbus von Ungarn aus in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 12.04.2012 illegal und schlepperunterstützt in einem Kleinbus von Ungarn aus in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine EURODAC-Abfrage vom selben Tag ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.
1.2. In seiner Erstbefragung am 12.04.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Heiligenkreuz/L, AGM, gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:
Er stamme aus Kabul (Afghanistan), sei Moslem und ledig.
Er sei vor ca. sechs Monaten per PKW in die afghanische Provinz Nimroz an der Grenze zum Iran gefahren, hätte die Grenze zu Fuß überquert und sei per PKW nach Teheran gefahren. Von dort sei er schlepperunterstützt in die Türkei und per Schlauchboot weiter nach Griechenland gefahren, wo er sich ca. fünf Monate aufgehalten habe, per Schiff weiter nach Italien und von dort in Kleinbussen nach Österreich gefahren. Die Kosten für die Schleppung hätten bis Griechenland 3.000 US-Dollar und dann weiter nach Österreich 4.000 Euro betragen.
Als Fluchtgrund gab er an, dass er Leibwächter bei seinem Onkel mütterlicherseits gewesen sei, der beim Geheimdienst (ISI) angestellt gewesen und im Juni 2009 von unbekannten Personen umgebracht worden sei. Dies hätte auch in Zeitungen gestanden. Nach einem Jahr sei auch dessen Chef namens XXXX umgebracht worden. Die Täter hätten auch den BF per Telefon in den Jahren 2010 und 2011 mit dem Tod bedroht. Deswegen hätte er Afghanistan verlassen müssen.Als Fluchtgrund gab er an, dass er Leibwächter bei seinem Onkel mütterlicherseits gewesen sei, der beim Geheimdienst (ISI) angestellt gewesen und im Juni 2009 von unbekannten Personen umgebracht worden sei. Dies hätte auch in Zeitungen gestanden. Nach einem Jahr sei auch dessen Chef namens römisch 40 umgebracht worden. Die Täter hätten auch den BF per Telefon in den Jahren 2010 und 2011 mit dem Tod bedroht. Deswegen hätte er Afghanistan verlassen müssen.
Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG zum Asylverfahren zugelassen.
1.3. Bei seiner Einvernahme am 25.04.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben. Er sei gesund. Nach sechs Jahren Schule sei er mit seinem Onkel mütterlicherseits unterwegs gewesen. Er habe in Pakistan gewohnt. Der BF machte - auch auf wiederholte Aufforderung - wenig konkrete Angaben zu seiner Wohnadresse.
Auf die Frage, wovon seine Familie gelebt hätte, sagte der BF, dass sein Vater Arbeiter gewesen sei und in einem Geschäft gearbeitet hätte. Er sei auch krank und habe Herzprobleme. Er habe zweimal einen Herzinfarkt gehabt. Seine Mutter und seine Schwester, deren Wirbelsäule verkrümmt sei, seien zu Hause, seine Brüder seien Schüler. Die beiden Frauen seines Onkels seien zu Hause, die älteren Brüder des Onkels seien Mechaniker. Die beiden jüngeren Söhne seien noch klein und die Töchter des Onkels seien auch noch zu Hause.
Er selbst sei Bodyguard seines Onkels gewesen, dann habe er auf der Baustelle gearbeitet. Afghanistan habe er verlassen, als er etwa vier Jahre alt gewesen sei.
Auf die Frage, woran sein Onkel gestorben sei, gab der BF an (Auszug aus der Niederschrift, Schreibfehler korrigiert):
"A[sylwerber]: Er hat in der Regierung in Pakistan gearbeitet. Eines Tages, als wir draußen waren, sind zwei Leute auf einem Motorrad gekommen und haben auf ihn geschossen. Das war vor unserem Haus. Die haben drei/vier Mal geschossen. Eine Kugel hat meinen Onkel getroffen.
Frage: Welche Staatsangehörigkeit hatte Ihr Onkel?
A: Er war lange Zeit dort. Durch diese Freunde hat er bei der ISI gearbeitet.
Fragenwiederholung.
A: Er war Afghane.
Frage: Was ist ISI?
A: Das ist eine Privatpolizei.
Aufforderung: Machen Sie bitte konkrete Angaben.
A: Die sind so wie Polizisten, nur in Zivil.
Frage: Was hat Ihr Onkel also konkret gemacht?
A: Es war so, als er in einem Büro war, habe ich draußen gewartet. Er hat aber mit der Polizei gearbeitet.
Frage: Wenn Sie für Ihren Onkel gearbeitet haben, wird Ihr Onkel ja in Ihrer Anwesenheit über seine Arbeit gesprochen haben - was hat er also genau gemacht?
A: Er hat Informationen an die Polizei weitergegeben.
Frage: Welche Informationen?
A: So genau weiß ich das nicht. Ich habe ihn auch nicht so viel gefragt. Ich habe dort als Bodyguard gearbeitet. Ich habe mich nicht so genau informiert, was er genau macht.
Frage: Wie ist Ihr Onkel zu diesen Informationen gekommen?
A: Das weiß ich nicht, woher er die hatte.
Frage: Mit wem hat Ihr Onkel zusammengearbeitet - machen Sie konkrete Angaben zu den Namen und den Aufgaben dieser Leute.
Angaben im Akt.
Frage: Was heißt Polizei-Line?
A: Das ist ein Polizei-Büro.
Frage: Wo war das Büro Ihres Onkels?
Angaben im Akt.
Frage: Was ist das Army-Studium?
A: Das ist ein Park.
Frage: Beschreiben Sie Ihre Tätigkeit als Leibwächter für Ihren Onkel konkret!
A: Ich habe ein Gewehr mitgehabt, eine Kalaschnikow.
Frage: Und weiter?
A: Ich war mit ihm immer unterwegs. Das war meine Aufgabe. Immer bei ihm zu sein.
Frage: Beschreiben Sie so Ihren Tagesablauf als Leibwächter für Ihren Onkel!
A: In der Früh habe ich gewartet, dass er fertig war. Wir sind dann zusammen ins Büro gegangen. Ich habe dort vor dem Büro immer gewartet. Als er fertig war, ist er wieder zurückgefahren, wieder nach Hause. Das war es.
Frage: Welche Dokumente besitzen Sie?
A: Ich habe eine Taskira mit. Die ist zu Hause in Pakistan. Sonst habe ich keine Dokumente mehr.
Frage: Wie konnten Sie Ihre Ausreise finanzieren?
A: Wir hatten ein Grundstück in Afghanistan. Mein Vater hat es verkauft.
Frage: Geben Sie konkret an, wie Sie nach Österreich gekommen sind.
Anmerkung: Der AW beginnt von seinen Problemen zu sprechen. Er wird darüber in Kenntnis gesetzt, dass er darüber später ausführlich berichten kann. Er möge jetzt die Frage beantworten.
AW: Da mich die Leute bedroht haben, bin ich nach Afghanistan gegangen.
Fragenwiederholung.
A: 1,5 Jahre nachdem mein Onkel verstorben ist, bin ich nach Afghanistan gegangen.
Neuerliche Fragenwiederholung.
A: Ich weiß nicht genau, wann. Das war irgendwann 2011, könnte das sein, genau weiß ich das nicht. Ich bin dann nach Kabul gegangen. Ich habe dort 7 Monate gearbeitet. Mehr als 1 Monat habe ich nach einem Schlepper gesucht. Als ich dort einen Schlepper gefunden habe, habe ich mit ihm ausgemacht, dass er mich nach Griechenland bringen soll. Von Kabul bin ich nach Nim-Roz gefahren. Dann sind wir in den Iran. Dann weiter in die Türkei und nach Griechenland.
Frage: Wo haben Sie in Kabul gelebt?
Angaben im Akt.
AW: Dort wo wir gearbeitet haben, gab es ein Haus und dort hatte ich ein Zimmer.
Frage: Bei wem haben Sie gearbeitet?
A: Ich habe dort nach Arbeit gesucht, und ein Arbeiter, der dort gearbeitet hat, hat gesagt, ich könnte mitarbeiten. Ich weiß aber nicht, wie mein Arbeitgeber geheißen hat."
Der BF gab an, er habe zu Hause in Pakistan eine Tazkira. Die Ausreise sei vom Verkauf eines Grundstückes seines Vaters in Afghanistan finanziert worden. Nachdem er bedroht worden sei, sei er eineinhalb Jahre nach dem Tod des Onkels nach Afghanistan gegangen, wo er sieben Monate lang in Kabul gearbeitet habe. Seinen Arbeitgeber könne er nicht angeben.
Auf neuerliche Frage, warum der BF einen Asylantrag stelle, er möge alle Fluchtgründe konkret unter Nennung aller Fakten und aller Details nennen, gab dieser an:
"A: Es ist so, sie haben meinen Onkel umgebracht und auch seinen Vorgesetzten. Die Leute haben mich dann auch bedroht.
Aufforderung: Sie sollten Ihre Gründe konkret mit allen Details schildern.
A: Die haben mich immer bedroht. Sie haben immer gesagt, ich hätte auch zu denen gehört und sie würden mich auch umbringen. (AW schweigt)
Neuerliche Aufforderung.
A: Ja, es ist so, es gab diese Drohungen. Sie haben mich bedroht. Einmal haben sie auch geschossen, als mein Onkel von der Kugel getroffen wurde. Ich bin dann nach Kabul gegangen und das war es.
Frage: Gibt es abgesehen von dem nun angegebenen Vorbringen sonst noch Gründe für Ihre Antragstellung bzw. wollen Sie etwas ergänzen?
A: Das ist der Grund. Sonst gibt es keine Gründe.
Aufforderung: Sie werden aufgefordert, die nachfolgenden Fragen konkret mit allen Details zu beantworten.
Frage: Wofür steht ISI?
A: Das ist diese Privatpolizei in Pakistan. Es gibt so wie hier normale Polizisten und Polizisten, die in Zivil gekleidet sind. Das war der Geheimdienst. Der Geheimdienst von Pakistan.
Frage: Schildern Sie den Vorfall, als Ihr Onkel umgebracht wurde, genau!
A: Es war so, er hat sich gewaschen und angezogen. Als er fertig war, sind wir rausgegangen. Er hat ein Auto namens Alto gehabt. Wir haben uns ins Auto gesetzt und sind aus dem Hof raus gefahren. Als wir auf der Hauptstraße waren, normalerweise sind wir immer links gefahren. An dem Tag sind wir rechts gefahren. Wir sind in der anderen Richtung gefahren. Als wir auf der Kreuzung waren, ist ein Motorrad sehr schnell gefahren. Es gab zwei Männer auf diesem Motorrad. Die waren maskiert. Als sie neben dem Auto waren, hat der, der hinter dem Fahrer gestanden ist, geschossen. Er hat drei/vier Mal geschossen. Mein Onkel wurde ins Herz getroffen, als sie geschossen haben. Unser Auto ist dann auf dem Gehsteig gewesen. Die sind dann geflüchtet. Wir sind dann ausgestiegen und haben auf ein anderes Auto gewartet, mehr als eine Stunde lang. Es gab kein Auto, das ihn ins Krankenhaus bringt. Wir haben dann ein anderes Auto gefunden, das ihn ins Spital gebracht hat. Bevor wir noch im Krankenhaus angekommen sind, war er schon tot.
Frage: Wer ist ¿wir'?
A: Ich war dabei und seine beiden Söhne.
Frage: Was haben Sie gemacht?
A: Ich habe nichts gemacht. Ich konnte nichts machen.
Frage: In welches Krankenhaus wurde Ihr Onkel gebracht?
A: Ins Sherpa Spital.
Frage: Was hat man dann dort gemacht?
A: Die Ärzte haben festgestellt, dass er nicht mehr am Leben ist.
Frage: Und weiter?
A: Wir sind dann nach Hause und haben die Leiche nach Hause gebracht.
Frage: Geben Sie an, wie die Sitzverteilung in dem Auto war.
Angaben im Akt.
AW: Der Onkel ist gefahren und ich.
Frage: Wurde sonst noch jemand verletzt?
A: Nein.
Frage: Was macht also der Geheimdienst in Pakistan?
A: Der Vorgesetzte von meinem Onkel hat dann gesagt, er würde sich darum kümmern und die Leute finden, die das getan haben, aber ein Jahr danach haben die Leute auch ihn umgebracht durch eine Autobombe. Nein, nicht durch eine Autobombe, sondern ein Selbstmordattentäter. Jemand ist mit dem Motorrad in sein Auto gefahren und hat sich in die Luft gesprengt.
Fragenwiederholung.
A: Ich weiß nicht so genau, was die machen. Ich kenne mich nicht so aus.
Frage: Von wem wurde Ihr Onkel also erschossen?
A: Das ist unbekannt. Die waren maskiert.
Frage: Seit wann arbeiten Sie für Ihren Onkel?
A: Seit 2005 habe ich mit ihm gearbeitet.
Frage: Von wem wurden Sie konkret bedroht?
A: Von diesen unbekannten Leuten. Wenn ich das wüsste, könnte ich das selbst herausfinden.
Frage: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt mit diesen Leuten?
A: Das war 2010, ich weiß aber den Monat nicht.
Frage: Was ist damals passiert?
A: Die haben mir damals gesagt, ich wäre immer mit den Leuten zusammengewesen. Sie hätten diese Leute getötet und würden auch mich töten.
Frage: Welche Ausbildungen hatten Sie als Leibwächter?
A: Ich habe keine Ausbildung gehabt. Sie wissen doch, wie es in Afghanistan ist. In Afghanistan kann man auch einem Kind eine Waffe in die Hand geben und das kann dann schießen.
Frage: Wann genau wurden Sie bedroht?
A: Es war zwischen 2010 und 2011, so genau kann ich das nicht sagen.
Fragenwiederholung.
Angaben im Akt.
Frage: Welche Bezahlung haben Sie für Ihre Tätigkeit als Leibwächter bekommen?
A: Ich habe kein genaues Gehalt gehabt. Mein Onkel hat meiner Familie Geld gegeben, damit wir davon leben können.
Frage: In welcher Form wurden Sie bedroht?
A: Ich wurde nur bedroht. Das waren Drohungen.
Frage: Warum haben Sie sich gerade zu diesem Zeitpunkt zur Ausreise entschlossen?
A: Vorher war das nicht so schlimm. Als der Vorgesetzte des Onkels umgebracht wurde, dann haben mich die Leute auch bedroht. Deswegen.
Frage: Welches Interesse hatten diese Leute an Ihrer Person?
A: Die haben geglaubt, dass ich auch mit denen arbeite und auch einer von diesen Geheimdienstleuten bin.
Frage: Diese Leute hätten ja sehen müssen, dass Sie auf der Baustelle arbeiten?
A: Ja, nachdem sie diesen Vorgesetzten umgebracht haben, gehen sie davon aus, dass ich einer von denen bin. Solange er gelebt hat, war alles in Ordnung.
Frage: Hätten Sie nicht die Möglichkeit gehabt, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen?
A: In Pakistan ist es schwer. In unserer eigenen Heimat ist es noch schlimmer. Dort wird man sicher gefunden.
Frage: Was können Sie über die Leute angeben, die Sie bedroht haben?
A: Die haben gesagt, ich würde noch immer für den Geheimdienst arbeiten und sie würden mich umbringen.
Frage: Wollen Sie sonst noch Angaben machen?
A: Nein."
Schließlich wurden dem BF aktuelle Länderfeststellungen zu
Afghanistan zur Kenntnis gebracht, zu denen er angab: "Ich möchte nichts dazu sagen. In Afghanistan ist alles teuer. Auch wegen des Finanziellen, man kann mit dem Gehalt nicht einmal die Miete zahlen."
1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 25.04.2012, Zahl: 12 04.383-BAT, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.04.2012 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 25.04.2012, Zahl: 12 04.383-BAT, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.04.2012 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei.).
In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Der BF habe inhaltlich und zeitlich nicht stimmige, vor allem aber bloß vage und unkonkrete Angaben gemacht und sie daher nicht glaubhaft machen können.
Bezüglich der Frage des Refoulementschutzes wurde ausgeführt, dass der BF ein arbeitsfähiger gesunder, junger Mann sei. In seinem Herkunftsstaat hielten sich Verwandte auf, weswegen er über Anknüpfungspunkte im Falle seiner Rückkehr verfüge.
1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit 18.04.2012 (also eine Woche vor Bescheiderlassung) datierten Schreiben fristgerecht (offenbar mit der im Akt befindlichen E-Mail der "Rechtsberatung Verein Menschenrechte" vom 25.04.2012) eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde.
Der BF stellte die Anträge, der Asylgerichtshof wolle
der erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen (?),
in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid beheben,
dem BF internationalen, jedenfalls aber subsidiären Schutz gewähren,
in eventu der ersten Instanz die Ergänzung des Verfahrens auftragen.
Bezüglich der Begründung wurde auf die - auf zwei Seiten handschriftlich in Dari enthaltenen - angeschlossenen Ausführungen verwiesen.
1.6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 10.05.2012 beim Asylgerichtshof ein.
1.7. Der vom Asylgerichtshof veranlassten Übersetzung der oben in Punkt 1.5. angeführten Beschwerdebegründung zufolge wiederholt der BF darin im Wesentlichen seine Angaben aus dem erstbehördlichen Verfahren, ohne aber neue Aspekte einzubringen, Unstimmigkeiten aufzuklären oder unkonkrete Angaben näher auszuführen. Er habe zum Beweis seiner Angaben Dokumente, die er aber nicht vorlegte.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß § 5 AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß § 68 Abs. 1 AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß Paragraph 5, AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Gemäß § 67d Abs. 4 AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), entgegensteht.Gemäß Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), entgegensteht.
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 12.04.2012 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 25.04.2012 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.2.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 12.04.2012 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 25.04.2012 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.
2.2.2. Der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu die Judikatur des VwGH zum Unabhängigen Bundesasylsenat, etwa VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl 2000/08/0200).2.2.2. Der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu die Judikatur des VwGH zum Unabhängigen Bundesasylsenat, etwa VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl 2000/08/0200).
2.2.3. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der Erstbehörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüberhinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.
Mit der Frage der asylrelevanten Verfolgung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) hat sich die Behörde weitgehend auseinandergesetzt, zumal der BF mit seinen wiederholt gemachten vagen, unkonkreten und unstimmigen Angaben eine asylrelevante Verfolgung wenig glaubhaft zu machen vermochte.Mit der Frage der asylrelevanten Verfolgung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides) hat sich die Behörde weitgehend auseinandergesetzt, zumal der BF mit seinen wiederholt gemachten vagen, unkonkreten und unstimmigen Angaben eine asylrelevante Verfolgung wenig glaubhaft zu machen vermochte.
Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch des Asylgerichtshofes und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch des Asylgerichtshofes und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.
Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen (Alter, Schul- bzw. Berufsausbildung und -erfahrung, Gesundheit etc.) in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.
Zu einer gemäß § 60 AVG ordnungsgemäßen enderledigenden Begründung seines Antrages bedarf es daher sowohl der Erhebung dieser Umstände (etwa in Form einer Parteieneinvernahme) als auch der ausreichend nachvollziehbaren Darlegung dieser Umstände im Bescheid.Zu einer gemäß Paragraph 60, AVG ordnungsgemäßen enderledigenden Begründung seines Antrages bedarf es daher sowohl der Erhebung dieser Umstände (etwa in Form einer Parteieneinvernahme) als auch der ausreichend nachvollziehbaren Darlegung dieser Umstände im Bescheid.
Der BF brachte vor, dass er im Alter von vier Jahren - offenbar mit seiner Familie - nach Pakistan gelangt sei und dort gelebt habe. Erst vor kurzer Zeit sei er wieder nach Afghanistan zurückgekehrt und habe in Kabul gelebt und gearbeitet. Seinen Angaben lässt sich nicht entnehmen, dass er - wie in der Bescheidbegründung des angefochtenen Bescheides angegeben - in Afghanistan Verwandte hätte.
Dem steht gegenüber, dass seine Angaben in vielfacher Hinsicht (sowohl bezüglich seiner Fluchtgeschichte, als auch bezüglich seiner persönlichen Verhältnisse und seiner Lebensumstände) vage, unkonkret und unstimmig waren. Es gibt daher durchaus Indizien, die annehmen lassen können, dass die vom BF gemachten Angaben nicht nur bezüglich seiner Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprechen.
Um die Frage zu klären, ob der BF nun in seinem Herkunftsstaat über ausreichende soziale Netzwerke verfügt, stellen sich Fragen hinsichtlich der Herkunftsregion des BF, seines Lebenslaufes und seiner Familienverhältnisse, die aber teilweise offen blieben. Sofern die Erstbehörde davon ausgehen sollte, dass der BF sehr wohl über Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat verfügt, wären diesbezüglich genauere Nachfragen erforderlich gewesen (etwa: Welche Verwandte leben wo in Afghanistan? Welches Grundstück hat der Vater verkauft, wenn er doch schon achtzehn Jahre lange in Pakistan gelebt hätte?) sowie weitere Fragen, um die Glaubwürdigkeit seines angegebenen langjährigen Aufenthaltes in Pakistan zu erhellen.
Die Frage des Bestehens eines konkreten sozialen Netzwerkes des BF im Herkunftsstaat blieb daher in wesentlichen Punkten offen.
Es waren daher weitere diesbezügliche konkrete Fragestellungen an den BF zu richten und zu beurteilen, ob seinen Angaben zu folgen sei oder ob es hinreichende Gründe gäbe, anderen Annahmen zu folgen, und dies näher auszuführen und so die Annahme zu begründen, Verwandte des BF hielten sich in seinem Herkunftsstaat auf.
Dem vorliegenden Bescheid ist somit - insbesondere was die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz an den BF anbelangt - keine diesbezüglich hinreichende Begründung zu entnehmen.
2.2.4. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.
2.2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
2.2.6. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG in Verbindung mit § 67d AVG entfallen.2.2.6. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
13.09.2012