TE AsylGH Erkenntnis 2012/6/18 C13 426368-1/2012

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Veröffentlicht am 18.06.2012
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Spruch

C13 426.368-1/2012/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid desDer Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des

Bundesasylamtes vom 05.04.2012, Zahl: 11 07.201-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 14.07.2011 illegal und schlepperunterstützt per Taxi von Ungarn aus in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 14.07.2011 illegal und schlepperunterstützt per Taxi von Ungarn aus in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Eine EURODAC-Abfrage vom selben Tag ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF. Die Eurodac-Anfrage liegt zwar dem Akt nicht ein, der Niederschrift über die Erstbefragung ist jedoch zu entnehmen, dass kein Treffer erzielt wurde.

1.2. In seiner Erstbefragung am 14.07.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei am XXXX (später im Akt XXXX) geboren und habe in XXXX (Pakistan) gelebt, sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, sunnitischer Moslem und ledig.Er sei am römisch 40 (später im Akt römisch 40 ) geboren und habe in römisch 40 (Pakistan) gelebt, sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, sunnitischer Moslem und ledig.

Er habe vor ca. einem Monat das Camp XXXX per PKW in Richtung Iran verlassen und sei schlepperunterstützt über die Türkei, Serbien und Ungarn bis nach Österreich gereist.Er habe vor ca. einem Monat das Camp römisch 40 per PKW in Richtung Iran verlassen und sei schlepperunterstützt über die Türkei, Serbien und Ungarn bis nach Österreich gereist.

Als Fluchtgrund gab er an, dass sein Vater von dessen Brüdern wegen seines Grundbesitzes getötet worden wäre. Damit der BF keinen Anspruch auf diese Grundstücke [geltend machen könne], hätten sie auch ihn töten wollen. Seine Onkel hätten gewusst, wo er sich aufhalte und hätten ihm gedroht. Sie seien Anhänger und Mitglieder der Taliban. Aus Angst um sein Leben sei der BF geflohen. Er hätte auch nicht nach Afghanistan gehen können, weil er dort niemanden habe. In Pakistan hätten er und seine Familie Flüchtlingskarten gehabt. Seine Familie lebe in Pakistan.

1.3. Die Erstbehörde hatte Zweifel an dem vom BF angegebenen Alter. Eine von ihr veranlasste sachverständige multifaktorielle Altersschätzung (Röntgenuntersuchung der Hand, Panoramaröntgen des Gebisses-Orthopantomogramm, radiologische Beurteilung des Handröntgenbildes, Beurteilung des Panoramaröntgens des Gebisses, zahnärztliche Untersuchung und Dokumentation, körperliche Untersuchung und Erhebung der Lebensumstände) durch das XXXX ergab nach einer Untersuchung des BF am 05.08.2011, dass nach dem zusammenfassenden gerichtsmedizinischen Gutachten vom 18.08.2011 der BF ein wahrscheinlichstes Lebensalter von ca. 17 bis 18 Jahren aufweise. Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite von bis zu zwei Jahren ergebe sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 16 Jahren. Das vom BF angegebene Geburtsdatum XXXX könne daher aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden.1.3. Die Erstbehörde hatte Zweifel an dem vom BF angegebenen Alter. Eine von ihr veranlasste sachverständige multifaktorielle Altersschätzung (Röntgenuntersuchung der Hand, Panoramaröntgen des Gebisses-Orthopantomogramm, radiologische Beurteilung des Handröntgenbildes, Beurteilung des Panoramaröntgens des Gebisses, zahnärztliche Untersuchung und Dokumentation, körperliche Untersuchung und Erhebung der Lebensumstände) durch das römisch 40 ergab nach einer Untersuchung des BF am 05.08.2011, dass nach dem zusammenfassenden gerichtsmedizinischen Gutachten vom 18.08.2011 der BF ein wahrscheinlichstes Lebensalter von ca. 17 bis 18 Jahren aufweise. Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite von bis zu zwei Jahren ergebe sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 16 Jahren. Das vom BF angegebene Geburtsdatum römisch 40 könne daher aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden.

1.4. Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.1.4. Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG zum Asylverfahren zugelassen.

1.5. Bei seiner Einvernahme am 14.03.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu und einer Mitarbeitern der Caritas der Diözese Eisenstadt als Vertreterin des BF, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben. Er sei Analphabet und könne nicht lesen. Er sei wegen Schmerzen im Bauchbereich und Kopfschmerzen beim Arzt gewesen, sei geröntgt worden und habe einen Blutbefund (den der BF vorlegte und der in Kopie zum Akt genommen wurde). Er nehme Tropfen wegen Eisen- und Vitaminmangel, habe aber keine neuen Tropfen mehr zum Einnehmen [verordnet] bekommen.

Er sei im Dorf XXXX (Provinz Laghman) geboren worden und habe dort mit seiner Mutter, seiner Schwester und seinem jüngeren Bruder gelebt. Die letzten fünf Jahre bis zu seiner Ausreise hätten sie in Pakistan gelebt. Der Vater hätte mit seiner Landwirtschaft für sie gesorgt. Nachdem er verstorben sei, wären sie mit ihrem Onkel mütterlicherseits, der in der Landwirtschaft anderer Leute gearbeitet und sie unterstützt hätte, nach Pakistan gegangen. Die Reise hätte etwa 15.000 US-Dollar gekostet, die ihm der Onkel mütterlicherseits aus dem Verkauf eines Grundstückes in Afghanistan gegeben hätte. Ee besuche derzeit einen Deutschkurs.Er sei im Dorf römisch 40 (Provinz Laghman) geboren worden und habe dort mit seiner Mutter, seiner Schwester und seinem jüngeren Bruder gelebt. Die letzten fünf Jahre bis zu seiner Ausreise hätten sie in Pakistan gelebt. Der Vater hätte mit seiner Landwirtschaft für sie gesorgt. Nachdem er verstorben sei, wären sie mit ihrem Onkel mütterlicherseits, der in der Landwirtschaft anderer Leute gearbeitet und sie unterstützt hätte, nach Pakistan gegangen. Die Reise hätte etwa 15.000 US-Dollar gekostet, die ihm der Onkel mütterlicherseits aus dem Verkauf eines Grundstückes in Afghanistan gegeben hätte. Ee besuche derzeit einen Deutschkurs.

In Afghanistan würden vier Onkel väterlicherseits (Halbbrüder seines Vaters) im Dorf XXXX leben.In Afghanistan würden vier Onkel väterlicherseits (Halbbrüder seines Vaters) im Dorf römisch 40 leben.

Zu seinem Fluchtgrund befragt wiederholte der BF im Wesentlichen seine Angaben bei der Erstbefragung. Die Verwandten des Vaters hätten nicht gewollt, dass er auf seinem Grundstück ein Haus baue, und hätten ihn getötet. Sie hätten jetzt die Unterlagen betreffend die Grundstücke und so hätten der BF und seine Familie nichts mehr gegen sie unternehmen können. Nach dem Grund für diese Tat befragt sagte der BF lediglich, die Halbbrüder seien mächtiger als sein Vater gewesen. Er wisse nicht mehr darüber. Auf mehrfache und wiederholte Nachfragen machte der BF nähere Angaben zu dem Vorfall, bei dem sein Vater getötet worden sei. Er hätte getötet werden sollen, da er der Älteste in der Familie sei und Ansprüche auf die Erbschaft hätte stellen können, wenn er erwachsen sei. Er habe keinerlei Beweise, diese hätten ja seine Onkel. In Pakistan sei er ebenfalls nicht sicher gewesen.

Im Gegensatz zur Erstbefragung gab der BF nun an, er und seine Familie hätten in Pakistan keine Flüchtlingskarten gehabt. Er sei damals erschöpft gewesen und die Dolmetscherin hätte er auch nicht so gut verstanden, weil sie mehr Dari als Paschtu gesprochen hätte. Er hätte als seinen Geburtsort auch Laghman [Anmerkung: hierbei handelt es sich jedoch um eine Provinz] angegeben und nicht XXXX, wie geschrieben worden sei.Im Gegensatz zur Erstbefragung gab der BF nun an, er und seine Familie hätten in Pakistan keine Flüchtlingskarten gehabt. Er sei damals erschöpft gewesen und die Dolmetscherin hätte er auch nicht so gut verstanden, weil sie mehr Dari als Paschtu gesprochen hätte. Er hätte als seinen Geburtsort auch Laghman [Anmerkung: hierbei handelt es sich jedoch um eine Provinz] angegeben und nicht römisch 40 , wie geschrieben worden sei.

Für ihn bestehe Lebensgefahr von seiten seiner Onkel väterlicherseits und auch der Taliban, weil die Söhne der Onkel bei den Taliban seien. Es sei ein Durcheinander. Die Amerikaner würden auch jeden töten, den sie sehen.

Auch die bevollmächtigte Vertreterin des BF stellte diesem noch einige Fragen, die dieser beantwortete.

Dem BF wurden aktuelle Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat ausgefolgt und ihm die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen Frist Stellung zu nehmen.

1.6. Mit Schreiben seiner bevollmächtigen Vertreterin vom 28.03.2012 nahm der BF zu den oben genannten Länderfeststellungen Stellung.

Sie seien sehr allgemein gehalten und würden daher nicht genau auf die besonderen Probleme des BF eingehen. Sie seien in wesentlichen Teilen massiv veraltet. Sehr viele Quellen stammten außerdem vom Auswärtigen Amt und USDOS, welche von diplomatischer Rücksichtnahme geprägt seien. Die Länderfeststellungen der Erstbehörde seien teilweise auch widersprüchlich.

Ergänzend zu diesen Länderfeststellungen würden ergänzend aktuelle Berichte zur unsicheren Lage des BF in allen Regionen Afghanistans angeführt. Sie würden auf die individuellen Gefahren für den BF im Falle einer Rückkehr eingehen und belegen, dass ihm asylrelevante Gefahr drohe.

Dem BF sei daher jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren.

1.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 05.04.2012, Zahl: 11 07.201-BAE, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 14.07.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).1.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 05.04.2012, Zahl: 11 07.201-BAE, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 14.07.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei.).

In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Seine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen würden bezweifelt, seine Fluchtgeschichte habe der BF unplausibel und realitätsfern geschildert und sie daher nicht glaubhaft machen können. Das Bundesasylamt hege Zweifel an seinem Vorbringen.

Bezüglich des Refoulementschutzes wurde ausgeführt, dass der BF ein gesunder, erwachsener und arbeitsfähiger Mann sei und zumutbarerweise in der Lage sei, in Afghanistan für sein Auslangen zu sorgen. Er könne etwa in Kabul leben, und seine Familienangehörigen, die in Pakistan leben, könnten ihn auch von dort aus finanziell unterstützen. Eine völlige Perspektivlosigkeit könne für den BF somit nicht erkannt werden.

1.8. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 25.04.2012 durch seine gewillkürten Vertreter am selben Tag per E-Mail fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde.

Der BF stellte die Anträge, der Asylgerichtshof möge:

eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, weil dies für die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit unbedingt notwendig erscheine

dem Antrag auf internationalen Schutz stattgeben, jedenfalls

dem Antrag auf subsidiärem Schutz stattgeben

in eventu: das Verfahren an die Behörde erster Instanz zur Ermittlung und Feststellung des Sachverhaltes zurückverweisen.

In der Beschwerdebegründung wurde ausgeführt, dass der BF aus asylrelevanten Gründen aus seiner Heimat geflüchtet sei, ohne dies näher zu begründen. Eine detaillierte Begründung dieser Rechtsansicht werde vom BF schriftlich nachgereicht. Es wurden lediglich relevante anzuwendende materiell- und verfahrensrechtliche Bestimmungen angeführt. Weiters wurde angeregt, eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof durchzuführen, und wurden die dafür maßgeblichen Bestimmungen sowie Überlegungen dazu ausgeführt.

1.9. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 02.05.2012 beim Asylgerichtshof ein.

1.10. Da der angefochtene Bescheid am 10.04.2012 nachweislich zugestellt worden war und die Beschwerde am 25.04.2012 und somit nach der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist eingebracht worden war, brachte der Asylgerichtshof dem BF mit Schreiben vom 03.05.2012 zur Kenntnis, dass seine Beschwerde offensichtlich verspätet eingebracht worden sei. Dem BF wurde Gelegenheit gegeben, dazu im Rahmen der Gewährung von Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG Stellung zu nehmen.1.10. Da der angefochtene Bescheid am 10.04.2012 nachweislich zugestellt worden war und die Beschwerde am 25.04.2012 und somit nach der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist eingebracht worden war, brachte der Asylgerichtshof dem BF mit Schreiben vom 03.05.2012 zur Kenntnis, dass seine Beschwerde offensichtlich verspätet eingebracht worden sei. Dem BF wurde Gelegenheit gegeben, dazu im Rahmen der Gewährung von Parteiengehör gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Stellung zu nehmen.

1.11. Zu diesem Vorhalt teilte das Bundesasylamt mit Schreiben vom 10.05.2012 mit, dass der BF am 27.04.2012 durch seine Vertreterin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht habe.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2012, Zahl 11 09.201/1-BAE, stattgegeben.

Weiters wurde ein Bericht der Polizeiinspektion XXXX vom 02.05.2012 übermittelt, demzufolge sich der BF an diesem Tag selbst absichtlich verletzt habe und im Rettungswagen erstversorgt worden sei. Laut einer Zeugin hätte sich der BF in seinem Zimmer in seiner Unterkunft in XXXX mit dem Messer mehrere oberflächige Schnittwunden an der Innenseite der beiden Unterarme zugefügt und mit dem Kopf mehrmals gegen die Wand geschlagen.Weiters wurde ein Bericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom 02.05.2012 übermittelt, demzufolge sich der BF an diesem Tag selbst absichtlich verletzt habe und im Rettungswagen erstversorgt worden sei. Laut einer Zeugin hätte sich der BF in seinem Zimmer in seiner Unterkunft in römisch 40 mit dem Messer mehrere oberflächige Schnittwunden an der Innenseite der beiden Unterarme zugefügt und mit dem Kopf mehrmals gegen die Wand geschlagen.

Der BF sei ins Krankenhaus Eisenstadt verbracht worden und dort nach der ambulanten Behandlung stationär in der psychiatrischen Abteilung zur Beobachtung aufgenommen worden.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.

Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß § 5 AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß § 68 Abs. 1 AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß Paragraph 5, AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Gemäß § 67d Abs. 4 AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), entgegensteht.Gemäß Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), entgegensteht.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 14.07.2011 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 05.04.2012 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.2.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 14.07.2011 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 05.04.2012 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.

2.2.2. Der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu die Judikatur des VwGH zum Unabhängigen Bundesasylsenat, etwa VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl 2000/08/0200).2.2.2. Der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu die Judikatur des VwGH zum Unabhängigen Bundesasylsenat, etwa VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl 2000/08/0200).

2.2.3. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der Erstbehörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüberhinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.

Mit der Frage der asylrelevanten Verfolgung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) hat sich die Behörde auseinandergesetzt, wenngleich eine weitergehende Beurteilung (und genauere Ausführung) der vom BF mehrfach gemachten unplausiblen und daher unstimmigen Angaben - und nicht nur wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides als bloß "zweifelhaft" - eine bessere Nachvollziehbarkeit der Entscheidung bewirken würde. Nach der geltenden materiellen Rechtslage hat der BF eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.Mit der Frage der asylrelevanten Verfolgung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides) hat sich die Behörde auseinandergesetzt, wenngleich eine weitergehende Beurteilung (und genauere Ausführung) der vom BF mehrfach gemachten unplausiblen und daher unstimmigen Angaben - und nicht nur wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides als bloß "zweifelhaft" - eine bessere Nachvollziehbarkeit der Entscheidung bewirken würde. Nach der geltenden materiellen Rechtslage hat der BF eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.

Die in der Beschwerdebegründung angekündigte weitere konkrete Begründung für die darin aufgestellte Behauptung, dass der BF asylrechtlich verfolgt werde, hat dieser bislang nicht nachgebracht.

Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch des Asylgerichtshofes und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch des Asylgerichtshofes und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.

Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen (Alter, Schul- bzw. Berufsausbildung und -erfahrung, Gesundheit etc.) in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.

Zu einer gemäß § 60 AVG ordnungsgemäßen enderledigenden Begründung seines Antrages bedarf es daher sowohl der Erhebung dieser Umstände (etwa in Form einer Parteieneinvernahme) als auch der ausreichend nachvollziehbaren Darlegung dieser Umstände im Bescheid.Zu einer gemäß Paragraph 60, AVG ordnungsgemäßen enderledigenden Begründung seines Antrages bedarf es daher sowohl der Erhebung dieser Umstände (etwa in Form einer Parteieneinvernahme) als auch der ausreichend nachvollziehbaren Darlegung dieser Umstände im Bescheid.

Der BF brachte vor, vor seiner Ausreise zuletzt fünf Jahre in Pakistan gelebt zu haben. Sein Vater sei zuvor in Afghanistan von dessen Verwandten getötet worden und die Familie des BF (Mutter, Schwester, Bruder) sei mit dem Bruder der Mutter nach Pakistan gezogen. Aber auch dort sei er vor den Drohungen der Onkel gegen ihn als Familienältesten nicht sicher gewesen, sodass er hätte fliehen müssen. Die Reise hätte ca. 15.000 US-Dollar gekostet, die ihm der Bruder seiner Mutter aus dem Verkauf eines Grundstückes in Afghanistan finanziert hätte.

Um die Frage zu klären, ob der BF nun in seinem Herkunftsstaat über ausreichende soziale Netzwerke verfügt, stellen sich Fragen hinsichtlich der Herkunftsregion des BF, seines Lebenslaufes und seiner Familienverhältnisse, die aber teilweise offen blieben. Sofern die Angaben des BF hinsichtlich der Ausreisegründe, der Grundstücke bzw. der Verwandtschaft seines Vaters zweifelhaft blieben, hätten sie einer genaueren Nachfrage (etwa: Um welche Grundstücke handelt es sich hier? Wie kann man Grundstücke erwerben, indem man verwandte Eigentümer tötet? Wie genau konnte der Bruder der Mutter einen solch hohen Geldbetrag für den BF aufbringen, wenn er doch wegen des Verlustes von Grundstücken fliehen musste?) bedurft, um zu abschließenden Beurteilungen gelangen zu können.

Es waren daher weitere diesbezügliche konkrete Fragestellungen an den BF zu richten und zu beurteilen, ob seinen Angaben zu folgen sei oder ob es hinreichende Gründe gäbe, anderen Annahmen zu folgen, und dies in der Bescheidbegründung näher auszuführen. Für den Fall, dass vom Bestehen eines sozialen Netzwerkes des BF in seinem Herkunftsstaat auszugehen sei, wäre diese Einschätzung ausreichend zu begründen.

Die Frage des Bestehens eines konkreten sozialen Netzwerkes des BF im Herkunftsstaat blieb daher in wesentlichen Punkten offen.

Auch die gesundheitliche Situation des BF wird zu klären sein, zumal der Blutbefund des BF bislang nicht weiter thematisiert wurde und der BF nach Erlassung des erstbehördlichen Bescheides Handlungen gesetzt hat, die in Hinblick auf seine gesundheitliche Lage zu würdigen sein werden.

Dem vorliegenden Bescheid ist somit - insbesondere was die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz an den BF anbelangt - keine diesbezüglich hinreichende Begründung zu entnehmen.

2.2.4. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.

2.2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

2.2.6. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG in Verbindung mit § 67d AVG entfallen.2.2.6. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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