Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E3 427.232-1/2012-4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Iran, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Kocher und Dr. Bucher, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2012, Zl. 11 08.460-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Kocher und Dr. Bucher, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2012, Zl. 11 08.460-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im folgenden kurz BF), ein Staatsangehöriger des Iran und der persischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 05.08.2011 illegal per LKW in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.08.2011 (AS 25 - 37) erklärte der BF in der Sprache Farsi, dass sein Schwager Vertreter des Präsidentschaftskandidaten Mousawi gewesen sei.
Im Zuge der Wahlvorbereitung hätte er in Teheran für Dr. Mousawi Wahlplakate verteilt, wobei er als Transportmittel das Auto seines Neffen verwendet hätte. Eines Tages sei er mit dem Auto am XXXX gewesen. Zu dieser Zeit habe dort eine Demonstration stattgefunden. Die Sicherheitsorgane hätten hiebei im Auto viele Plaketten für Dr. Mousawi gesehen. Er sei dann zur Polizei und nach zwei Nächten in das Ewin-Gefängnis überstellt worden. Dort sei er für sieben Monate inhaftiert gewesen und danach in das Gefängnis XXXX in XXXX überstellt worden.Im Zuge der Wahlvorbereitung hätte er in Teheran für Dr. Mousawi Wahlplakate verteilt, wobei er als Transportmittel das Auto seines Neffen verwendet hätte. Eines Tages sei er mit dem Auto am römisch 40 gewesen. Zu dieser Zeit habe dort eine Demonstration stattgefunden. Die Sicherheitsorgane hätten hiebei im Auto viele Plaketten für Dr. Mousawi gesehen. Er sei dann zur Polizei und nach zwei Nächten in das Ewin-Gefängnis überstellt worden. Dort sei er für sieben Monate inhaftiert gewesen und danach in das Gefängnis römisch 40 in römisch 40 überstellt worden.
Die ersten zwei bis drei Monate habe man ihn nur geschlagen und gefoltert. Er sei zu zwei Jahren Haft verurteilt worden. Vor etwa drei Monaten sei seine Mutter aus Sorge um ihn verstorben. Nun habe er vor ca. 26 Tagen - nach Hinterlegung einer Kaution - die Erlaubnis erhalten, ihr Grab zu besuchen und hiebei die Chance zur Flucht ergriffen.
Bei einer Rückkehr müsse er damit rechnen, wieder in das Gefängnis zu kommen und dort wegen seiner Flucht gefoltert, geschlagen und vielleicht auch getötet zu werden. Er hätte derzeit keine Beweise, würde aber versuchen eine Abschrift des Urteils zu erhalten.
2. Mit Schreiben vom 20.09.2011 brachte der BF seinen iranischen Personalausweis und zwei als Haftbestätigungen bezeichnete Schriftstücke beim BAA per Fax in Vorlage (AS 55 - 61).
3. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 14.03.2012 (AS 77 - 91) brachte der BF in der Sprache Farsi insbesondere vor, dass er acht Monate und 14 - 15 Tage im Gefängnis gewesen sei. Am Platz XXXX seien Demonstrationen gewesen. Er sei aus dem Fahrzeug ausgestiegen und habe Prospekte und Papiere unter seiner Jacke versteckt gehabt. Anwesende Basij hätten die im Auto befindlichen Kartons bemerkt und ihn mit dem Gewehrkolben geschlagen. Er sei festgenommen und zu einer Stelle des Militärs gebracht worden, wo er 48 Stunden in Haft gewesen sei. Von dort sei er ins Ewin-Gefängnis gebracht worden. Man habe ihn derart geschlagen, dass er elf Kilo verloren habe.3. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 14.03.2012 (AS 77 - 91) brachte der BF in der Sprache Farsi insbesondere vor, dass er acht Monate und 14 - 15 Tage im Gefängnis gewesen sei. Am Platz römisch 40 seien Demonstrationen gewesen. Er sei aus dem Fahrzeug ausgestiegen und habe Prospekte und Papiere unter seiner Jacke versteckt gehabt. Anwesende Basij hätten die im Auto befindlichen Kartons bemerkt und ihn mit dem Gewehrkolben geschlagen. Er sei festgenommen und zu einer Stelle des Militärs gebracht worden, wo er 48 Stunden in Haft gewesen sei. Von dort sei er ins Ewin-Gefängnis gebracht worden. Man habe ihn derart geschlagen, dass er elf Kilo verloren habe.
Die Prospekte hätte er an vielen verschiedenen Plätzen verteilt. Er sei auch in der Stadt XXXX gewesen. Durch seinen Schwager und dessen Freunde sei er zum Prospekt verteilen gekommen. Dieser sei ein aktiver Gegner des Regimes gewesen und mache dies seit ca. 5 - 6 Jahren.Die Prospekte hätte er an vielen verschiedenen Plätzen verteilt. Er sei auch in der Stadt römisch 40 gewesen. Durch seinen Schwager und dessen Freunde sei er zum Prospekt verteilen gekommen. Dieser sei ein aktiver Gegner des Regimes gewesen und mache dies seit ca. 5 - 6 Jahren.
Ob er von einem iranischen Gericht verurteilt worden sei, wisse er nicht. Die Behörden seien bei seinem Bruder zu Hause gewesen und sei dieser geschlagen worden.
Er sei sich sicher, dass gegen ihn auf Grund seiner Flucht ein Gerichtsverfahren anhängig sei. Während der Haft habe man ihm vorgeworfen, gegen die Religion, den Islam und die Regierung zu sein. Was ihm drohen werde, sei ihm nicht gesagt worden.
Seine Schwester, sein Bruder und sein Schwager seien immer vor dem Gefängnis gewesen und hätten schlussendlich erwirkt, dass er sieben Tage nach dem Tod seiner Mutter zu ihrem Grab gehen habe dürfen. Vor dem Grab habe ihm ein Wachposten die Handschellen abgenommen. In der Menge sei ihm dann die Flucht gelungen.
Befragt, ob jemand aus seiner Familie wegen der Flucht Repressalien erlitten habe, erwiderte der BF: "Es kam jemand zu meinem Bruder. Dieser wurde geschlagen. Es wurde auch das Haus meines Bruders durchsucht. Bei meinem alten Vater waren Sie auch. Es wurde auch das
Haus durchsucht." Bei einer Rückkehr befürchte der BF hingerichtet zu werden.
Abschließend stimmte der BF den erörterten aktuellen Länderfeststellungen zum Iran zu.
Im Rahmen der Einvernahme brachte der BF nochmals die zwei Ladungsbestätigungen in Kopie und seine Geburtsurkunde im Original in Vorlage.
4. Am 29.03.2012 langt beim BAA eine schriftliche Stellungnahme des BF zur Situation politisch engagierter Personen im Iran ein (AS 115 - 125).
Große Teile der iranischen Bevölkerung seien von starken Repressionen betroffen, die zahlreiche Lebensbereiche betreffen und auf Grund ethnischer religiöser Zugehörigkeit, politischer, künstlerischer oder intellektueller Betätigung oder auf Grund der sexuellen Orientierung erfolgen können (vgl. ua AsylGH 26.09.2011, GZ: E1 306.918-1/2008/28E und AsylGH 13.02.2012, GZ: E1 412.552-1/2010).Große Teile der iranischen Bevölkerung seien von starken Repressionen betroffen, die zahlreiche Lebensbereiche betreffen und auf Grund ethnischer religiöser Zugehörigkeit, politischer, künstlerischer oder intellektueller Betätigung oder auf Grund der sexuellen Orientierung erfolgen können vergleiche ua AsylGH 26.09.2011, GZ: E1 306.918-1/2008/28E und AsylGH 13.02.2012, GZ: E1 412.552-1/2010).
Die Zahl der vollstreckten Todesurteile sei gerade im Vorfeld der Parlamentswahlen am 02.03.2012 stark angestiegen. Berichten von Amnesty zufolge wären 2011 viermal mehr Menschen hingerichtet worden als noch im Jahr 2010 (vgl. Focus Online, Teheran verschärft Verfolgung von Oppositionellen, 28.02.2012).Die Zahl der vollstreckten Todesurteile sei gerade im Vorfeld der Parlamentswahlen am 02.03.2012 stark angestiegen. Berichten von Amnesty zufolge wären 2011 viermal mehr Menschen hingerichtet worden als noch im Jahr 2010 vergleiche Focus Online, Teheran verschärft Verfolgung von Oppositionellen, 28.02.2012).
Jede aktive politische Betätigung, die erkennbar den Sturz des Regimes oder des islamischen Systems zum Ziel habe, werde strikt verfolgt.
Politische Seiten im Internet, z.B. die der unterlegenen Präsidentschaftskandidaten Karrubi und Mussawi, würden gezielt gesperrt werden. Beide Oppositionspolitiker befänden sich nach wie vor - seit über einem Jahr - unter Hausarrest und seien de facto ausgeschaltet (vgl. FAZ, Boykottaufruf überschattet Parlamentswahl, 02.03.2012).Politische Seiten im Internet, z.B. die der unterlegenen Präsidentschaftskandidaten Karrubi und Mussawi, würden gezielt gesperrt werden. Beide Oppositionspolitiker befänden sich nach wie vor - seit über einem Jahr - unter Hausarrest und seien de facto ausgeschaltet vergleiche FAZ, Boykottaufruf überschattet Parlamentswahl, 02.03.2012).
Zwei Monate vor den Parlamentswahlen im Iran sei selbst die Tochter des früheren Präsidenten Rafsandschani wegen staatsfeindlicher Propaganda zu sechs Monaten Haft verurteilt und das Verbot jeglicher politischer Betätigung für fünf Jahre gegen sie verhängt worden. Mit der Verurteilung der Tochter Rafsandschanis habe die Regierung im Iran ihren Kurs gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker verschärft (vgl. Handelsblatt, Haftstrafe für Tochter von Rafsandschani, 03.01.2012).Zwei Monate vor den Parlamentswahlen im Iran sei selbst die Tochter des früheren Präsidenten Rafsandschani wegen staatsfeindlicher Propaganda zu sechs Monaten Haft verurteilt und das Verbot jeglicher politischer Betätigung für fünf Jahre gegen sie verhängt worden. Mit der Verurteilung der Tochter Rafsandschanis habe die Regierung im Iran ihren Kurs gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker verschärft vergleiche Handelsblatt, Haftstrafe für Tochter von Rafsandschani, 03.01.2012).
5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.05.2012 (AS 127 - 155) wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.05.2012 (AS 127 - 155) wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Iran gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt stellte zusammengefasst fest, dass die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers feststehe. Er sei volljährig, gesund und arbeitsfähig. Der BF sei geschieden, habe im Iran gelebt und sei seine Muttersprache Farsi.
In Österreich besitze der BF weder Verwandte, noch lebe er in aufrechter Lebensgemeinschaft. Seine Familie lebe im Iran. Im Strafregister scheine derzeit keine Verurteilung auf.
Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF den Iran wegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Es drohe ihm keine asylrelevante Gefahr. Im Übrigen seien selbst bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine weiteren Ausreisegründe hervorgekommen. Weiters habe keine Bedrohungssituation im Falle einer Rückkehr festgestellt werden können.
Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass er sich seit August 2011 in Österreich aufhalte, nicht erwerbstätig sei und bislang keinen Deutschkurs besucht habe. Er verfüge über keine verwandtschaftlichen Bindungen in Österreich.
Das Bundesasylamt stützte sich auf umfangreiche Feststellungen zur Lage im Iran (AS 136 bis AS 141), insbesondere auch zur allgemeinen Sicherheitslage und zu Rückkehrfragen. Es finden sich umfangreiche und nachvollziehbare Quellenangaben, wobei die Quellen hiefür hinreichend aktuell sind.
Beweiswürdigend wurde zu den vom Beschwerdeführer behaupteten Ausreisegründen bzw. zu seiner Situation im Falle einer Rückkehr ausgeführt, dass im Hinblick auf die widersprüchlichen und vagen Äußerungen nicht von einem glaubwürdigen Vorbringen gesprochen werden könne. So sei der BF nicht im Stande gewesen, glaubhaft den Eindruck zu vermitteln, persönlich einer monatelangen iranischen Haft ausgesetzt gewesen zu sein. Ebenso wenig sei die Schilderung der Flucht vom Grab seiner Mutter lebensnah gewesen. Vor allem komme das BAA aber auf Grund der widersprüchlichen Angaben in den Kernbereichen des Vorbringens zum Ergebnis, dass der BF persönlich unglaubwürdig und er daher im Iran keiner Bedrohungsgefahr ausgesetzt sei. So fänden sich in den Ausführungen des BF beispielsweise unterschiedliche Ausführungen zur familiären Situation des BF, zum Zeitpunkt seiner Ausreise, zur Tätigkeit des Schwagers und zu seiner Verhaftung. Letztlich vermochten auch die vorgelegten Bescheinigungsmittel nichts an der persönlichen Unglaubwürdigkeit des BF zu ändern, zumal darin weitere Indizien ersichtlich seien, dass der BF nicht im Blickpunkt der iranischen Behörden stehe.
In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum - als Folge der mangelnden Glaubhaftigkeit des Vorbringens - der vom Antragsteller vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete, warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne und warum die Ausweisung in den Iran zulässig sei.In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum - als Folge der mangelnden Glaubhaftigkeit des Vorbringens - der vom Antragsteller vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete, warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne und warum die Ausweisung in den Iran zulässig sei.
6. Mit Verfahrensanordnung vom 25.05.2012 wurde der beschwerdeführenden Partei gem. § 66 Abs. 1 AsylG 2005 durch das BAA mitgeteilt, dass ihr für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig ein Rechtsberater beigegeben wird (AS 167 -169).6. Mit Verfahrensanordnung vom 25.05.2012 wurde der beschwerdeführenden Partei gem. Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 durch das BAA mitgeteilt, dass ihr für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig ein Rechtsberater beigegeben wird (AS 167 -169).
7. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist mit Schriftsatz vom 06.06.2012 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben (AS 173 - 198).
Zunächst wurde von Seiten des Beschwerdeführervertreters (im folgenden kurz BFV) das bisherige Vorbringen des BF wiederholt. Unter Zugrundelegung der in Art 4 Abs. 5 der Status-RL demonstrativ aufgezählten Kriterien der "Glaubhaftmachung" könne kein Zweifel daran bestehen, dass es dem BF gelungen sei, seine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen.Zunächst wurde von Seiten des Beschwerdeführervertreters (im folgenden kurz BFV) das bisherige Vorbringen des BF wiederholt. Unter Zugrundelegung der in Artikel 4, Absatz 5, der Status-RL demonstrativ aufgezählten Kriterien der "Glaubhaftmachung" könne kein Zweifel daran bestehen, dass es dem BF gelungen sei, seine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen.
In weiterer Folge versuchte der BF die vom Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung vorgenommene Argumentation zu entkräften. So sei nicht ersichtlich, inwiefern aus den Angaben des BF zu seiner familiären Situation etwas für die Asylrelevanz des Vorbringens zu gewinnen gewesen wäre. Insoweit sei auch nicht davon auszugehen, dass der BF diesbezüglich bewusst unrichtige Angaben tätigte. Zur Frage der Heirat und Scheidung des BF sei offensichtlich eine fehlerhafte Übersetzung erfolgt. Der BF habe keinesfalls unwahre Angaben zu seinem sozialen Umfeld gemacht, sondern sei bei den diesbezüglichen Missverständnissen vielmehr ein Fehler in der Übersetzung anzunehmen. Ähnliches gelte auch für den Vorhalt, dass der Schwager des BF nicht "Vertreter", sondern Schreiber von Mousawi gewesen wäre.
Worin die Unglaubwürdigkeit und das vom BAA gerügte "Aneinanderreihen von Behauptungen" hinsichtlich der Verhaftung des BF gelegen wären, sei ebenso wenig aus dem angefochtenen Bescheid ersichtlich. Der BF sei im Rahmen der Einvernahme zweifellos in der Lage gewesen, den Ort und die näheren Umstände, die zur Verhaftung und Flucht führten, plausibel darzulegen.
Ebenso erscheine es nicht nachvollziehbar, dass das BAA hinsichtlich der Frage, wie lange der BF bereits Prospekte verteilt habe, von zu vagen Angaben auszugehen scheine. Im Übrigen würden die vom BF angegebenen rund achteinhalb Monate bis zum Besuch des Grabes seiner Mutter Anfang Mai 2012 durchaus nachvollziehbar und richtig erscheinen, wenn man vom August 2011 als Zeitpunkt der Verhaftung ausgehe. Dies gelte wohl auch weitgehend für die in der Folge vom BF geschilderten zeitlichen Abläufe. Weiters sei auch der pauschale Hinweis, dass im Iran "Kopien mit jeglichem Inhalt käuflich erworben werden" könnten, völlig ungeeignet, die Glaubwürdigkeit des BF zu erschüttern.
Darüber hinaus sei auf die vom BF im März 2012 eingebrachte Stellungnahme zur Situation politisch engagierter Personen im Iran zu verweisen. Das BAA habe es verabsäumt, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob dem BF im Falle seiner Rückkehr in den Iran eine solche "ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit" drohe. Die Menschenrechtslage im Iran werde in den der Entscheidung des BAA zugrunde gelegten Länderberichten als "sehr schlecht" bezeichnet und hätte sich diese in letzter Zeit weiter verschlechtert.
Den Feststellungen des BAA zur allgemeinen Sicherheitslage im Iran werde nicht entgegengetreten. Diese seien aber insofern zu ergänzen und zu konkretisieren, als laut Amnesty International Report 2012 weiterhin willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen von Regierungskritikern und Oppositionellen erfolgen. Diesbezüglich wurde vom BF auszugsweise auf verschiedene Länderberichte verwiesen, etwa Amnesty International, Amnesty Report 2012 zum Iran und USDOS, Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Iran, 24.05.2012.
Abschließend wurde die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
8. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
9. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt des Beschwerdeführers unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Anzuwenden war das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Anzuwenden war das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Der angefochtene Bescheid basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesasylamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht.
2.1. Auch in der Beschwerde wurde kein substantiiertes Vorbringen erstattet, welches zu einem anderen Verfahrensausgang hätte führen können. Insoweit in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, dass es bei der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BAA am 14.03.2012 bezüglich des sozialen Umfelds des BF und der beruflichen Tätigkeit seines Schwagers zu Missverständnissen bzw. fehlerhaften Übersetzungen gekommen sein müsste, so ist dem zu entgegnen, dass die beschwerdeführende Partei am Ende der Erstbefragung Verständigungsprobleme zweifelsfrei verneinte (AS 37). Weiters bejahte der BF am Ende der Einvernahme vor dem BAA am 14.03.2012, dass alle seine Angaben richtig rückübersetzt worden seien und bestätigte er mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die Rückübersetzung (AS 91). Hierbei ist auch zu beachten, dass es sich bei den einzelnen Dolmetschern um amtsbekannte zuverlässige Personen handelt. Es ist daher prinzipiell auszuschließen, dass diese die Niederschriften unkorrekt oder unvollständig rückübersetzt haben; dies umso mehr unter Berücksichtigung des Umstandes, dass häufig der Versuch unternommen wird, Widersprüche im Vorbringen auf die Übersetzungstätigkeit des Dolmetsch zu überwälzen.
2.2. Dem Bundesasylamt ist daher im Ergebnis zuzustimmen, dass es dem Antragsteller im Rahmen des Asylverfahrens nicht gelungen ist, eine asylrelevante Gefährdung oder eine sonstige Rückkehrgefährdung glaubhaft zu machen und schließt sich der Asylgerichtshof den diesbezüglichen beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde an.
So ist dem Bundesasylamt beizupflichten, dass zunächst bereits die unterschiedlichen Angaben des BF zu seinem sozialen Umfeld gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen. So erklärte der BF in der Erstbefragung am 07.08.2011 verheiratet zu sein und eine Tochter sowie zwei Söhne zu haben (AS 25, 29). In der Einvernahme vor dem BAA am 14.03.2012 behauptete der BF dann, seit einem Jahr geschieden zu sein und lediglich einen leiblichen Sohn zu besitzen. Die beiden Töchter seien nicht seine leiblichen Kinder (AS 81). Dem BFV wird zwar zugestimmt, dass diese Angaben für sich genommen nicht asylrelevant sind, allerdings stellen sie ein gewichtiges Indiz für die Unglaubwürdigkeit des BF dar, zumal es sich beim BF um einen gebildeten, geistig gesunden Erwachsenen handelt. Insoweit war bereits bei diesen nicht einmal die Fluchtgeschichte betreffenden Angaben die Tendenz zu erkennen, sich der Unwahrheit zu bedienen. Falsche Angaben zum persönlichen Umfeld indizieren grundsätzlich auch die persönliche Unglaubwürdigkeit des BF. Zur Vollständigkeit erlaubt sich der erkennende Senat auch darauf hinzuweisen, dass der BF ebenso bezüglich seines Vaters völlig unterschiedliche Ausführungen traf. So sprach der BF im Zuge der Erstbefragung davon, dass sein Vater vor 20 Jahren im Alter von 52 Jahren verstorben sei (AS 27). Nunmehr gab der BF allerdings in der Einvernahme vor dem BAA am 14.03.2012, befragt ob jemand aus seiner Familie wegen seiner Flucht Repressalien erlitten habe, zu Protokoll, dass sie auch bei seinem alten Vater gewesen seien und dessen Haus durchsucht worden sei (AS 87).
Dem Bundesasylamt wird darüber hinaus ebenso zugestimmt, dass der BF unterschiedliche Angaben zur Frage tätigte, zu welchem Zeitpunkt er den Iran verlassen hätte. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung zu Protokoll, den Iran vor acht bis neun Tagen (also Ende Juli) illegal in einem PKW verlassen zu haben (AS 31). Widersprechend hierzu führte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BAA am 14.03.2012 aus, dass er etwa am 05.05.2011 am Grab seiner Mutter gewesen und 25 Tage später (damit Ende Mai) ausgereist sei. Erst auf einen entsprechen Vorhalt füllte der BF diese zeitliche Lücke mit einem zweieinhalbmonatigen Aufenthalt in der Türkei (AS 83).
Ebenso wenig konnte der Beschwerdeführer, wie bereits vom Bundesasylamt beweiswürdigend ausgeführt, eine plausible Erklärung dafür erbringen, weshalb er im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.03.2012 davon sprach, dass sein Schwager der Schreiber für Mousawi gewesen sei (AS 87), während er ursprünglich bei der Erstbefragung erwähnte, dass es sich bei seinem Schwager um den Vertreter des Präsidentschaftskandidaten Mousawi handle (AS 35).
Dem Bundesasylamt ist auch nicht entgegenzutreten, wenn es feststellt, dass der BF keine genauen Angaben tätigen konnte, wann konkret er mit seiner politischen Tätigkeit - Verteilen von Prospekten etc. - begonnen habe bzw. wann er verhaftet worden sei (AS 85). Ebenso wenig konnte der BF die genaue Haftdauer angeben, zumal der genannte Zeitpunkt der Inhaftierung Ende August 2011 (AS 81) bzw. 2010 (AS 83) mit den sonstigen Angaben keineswegs übereinstimmt. Insoweit war der BF tatsächlich nicht in der Lage, glaubhaft zu vermitteln, persönlich monatelang einer iranischen Haft ausgesetzt gewesen zu sein und stellen die Ausführungen zu seiner Verhaftung lediglich ein Aneinanderreihen von Behauptungen dar. Dementsprechend wich der BF konkreten Fragen, wie zum Beispiel der Frage einer erkennungsdienstlichen Behandlung aus (AS 83 - 85) und war der BF nicht in der Lage, spontan anzugeben, ob er von einem iranischen Gericht verurteilt worden sei (AS 87). Letztlich kann richtigerweise auch die Schilderung der Flucht am Grab seiner Mutter nicht als lebensnah qualifiziert werden, zumal der BF selbst erklärte, dass ihm, obwohl er in Begleitung eines Wachpostens gewesen sei, ohne Gegenwehr des Wachpostens die Flucht gelungen sei (AS 87).
Letztlich ist dem BAA auch zuzustimmen, dass die in Kopie vorgelegten Bescheinigungsmittel (AS 59 - 61) im Ergebnis nur weitere Indizien für die Unglaubwürdigkeit des BF lieferten, zumal dem BAA und auch dem erkennenden Senat bekannt ist, dass Kopien verschiedenster Schriftstücke sehr wohl auch käuflich erworben werden können. Dem BFV wird zwar zugestimmt, dass dies für sich genommen lediglich eine pauschale Unterstellung ohne Begründungswert wäre. Im konkreten Fall wurde vom BAA aber darüber hinaus auf die vagen Angaben des BF zur Erlangung dieser Kopien hingewiesen. Befragt, wann sein Bruder das Original der Verständigung von Gefängnisaufenthalt erhalten habe, gab der BF zu Protokoll: "Ich glaube es war 2 oder 3 Monate nach meiner Inhaftierung." Im Übrigen fehlte generell ansonsten jeglicher Beweis, dass der BF tatsächlich politisch tätig gewesen sei, obwohl sich sein Schwager angeblich in höchsten politischen Kreisen bewegte.
Vor allem aber ist die Ausstellung der Ladungsbestätigung Nr. J/D/7901/090 vom 25.04.2011 (AS 95) mit den Angaben des BF nicht in Einklang zu bringen. So erklärte der BF im Zuge der Einvernahme vor dem BAA am 14.03.2012, am 05.05.2011 vom Grab seiner Mutter geflüchtet zu sein (AS 83). In diesem gerichtlichen Schriftstück wird nun angeführt (siehe Datum [17.05.2011] und Unterschrift), dass der BF vom Gericht geladen und für den Fall seines Nichterscheinens gegen ihn ein Haftbefehl ausgestellt werde. Dieser Text macht jedoch insofern wenig Sinn, als der Behörde bereits bekannt sein müsste, dass sich der BF bereits auf der Flucht befindet und insoweit bereits einen Haftbefehl gegen ihn bestehen müsste. Ebenso untermauert die zweite vorgelegte Kopie die persönliche Unglaubwürdigkeit des BF (AS 99). Hienach wurde der BF für den 06.11.2010 für einen Gerichtstermin geladen. Der BF gab jedoch bei der Einvernahme vor dem BAA am 14.03.2012 konkret zu Protokoll, dass seine Verhaftung im August 2010 erfolgte und er für etwa acht Monate in Haft gewesen sei (AS 83). Insoweit ist es daher nicht nachvollziehbar, dass der BF für einen Gerichtstermin eine Verständigung an seine Wohnanschrift erhielt, obwohl er sich zu diesem Zeitpunkt angeblich in Haft befand.
Der erkennende Senat folgt daher im Ergebnis den Überlegungen des Bundesasylamts, dass der BF lediglich eine "Fluchtgeschichte", die wohl teilweise auf tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen im Iran basiert, konstruiert habe bzw. eine für ihn konstruierte Fluchtgeschichte eingelernt habe, ohne tatsächlich persönlich betroffen gewesen zu sein. Die einzelnen Verfolgungsgefahren wurden von Seiten des BF nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Daher ist davon auszugehen, dass der BF einzig und allein versucht, mit konstruierten Behauptungen bzw. mit einer fiktiven Fluchtgeschichte eine Asylgewährung, aber zumindest ein Aufenthaltsrecht in Österreich, zu erlangen.
2.3. Die seitens des Bundesasylamtes vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten.
2.4. Insofern in der Beschwerde moniert wird, dass das BAA seiner Begründungspflicht nicht Genüge getan habe, wird hierzu nochmals festgestellt, dass nach Ansicht des AsylGH das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Dem Protokoll über die asylbehördliche Einvernahme ist auch eindeutig zu entnehmen, dass der BF in ausreichendem Ausmaß im Hinblick auf die von ihm geschilderte Bedrohungssituation und zur Rückkehr befragt wurde. Hierzu ist insbesondere festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit der niederschriftlichen Einvernahme vom 14.03.2012 bestätigte und diesen Ausführungen nichts hinzuzufügen hatte. Nach der Judikatur des VwGH (vgl. 20.01.1993, 92/01/0752; 19.05.1994, 94/19/0465; VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356) obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen sowie Bescheinigungsmittel vorzulegen und ist die Behörde nicht verpflichtet, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss.2.4. Insofern in der Beschwerde moniert wird, dass das BAA seiner Begründungspflicht nicht Genüge getan habe, wird hierzu nochmals festgestellt, dass nach Ansicht des AsylGH das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Dem Protokoll über die asylbehördliche Einvernahme ist auch eindeutig zu entnehmen, dass der BF in ausreichendem Ausmaß im Hinblick auf die von ihm geschilderte Bedrohungssituation und zur Rückkehr befragt wurde. Hierzu ist insbesondere festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit der niederschriftlichen Einvernahme vom 14.03.2012 bestätigte und diesen Ausführungen nichts hinzuzufügen hatte. Nach der Judikatur des VwGH vergleiche 20.01.1993, 92/01/0752; 19.05.1994, 94/19/0465; VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356) obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen sowie Bescheinigungsmittel vorzulegen und ist die Behörde nicht verpflichtet, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss.
Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung des Vorbringens ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221). Es ist in erster Linie Obliegenheit des Asylwerbers auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen (vgl VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vgl zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung grds. nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007).Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung des Vorbringens ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221). Es ist in erster Linie Obliegenheit des Asylwerbers auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen vergleiche VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vergleiche zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung grds. nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007).
Nur im Fall hinreichender deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd Flüchtlingskonvention in Betracht kommt, ist die Behörde in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben zu dringen. Die Pflicht geht aber nicht so weit, dass sie Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, ermitteln müsste (VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 17.1.1994, 94/19/0886).
2.5. In der Beschwerde wird im Übrigen von Seiten des BF moniert, dass für ihn nicht ersichtlich sei, worin die Unglaubwürdigkeit und das vom BAA gerügte "Aneinanderreihen von Behauptungen" hinsichtlich der Verhaftung des BF gelegen wären. Vielmehr sei der BF im Rahmen der Einvernahme zweifellos in der Lage gewesen, den Ort und die näheren Umstände, die zur Verhaftung und Flucht führten, plausibel darzulegen. Ebenso erscheine es nicht nachvollziehbar, dass das BAA hinsichtlich der Frage, wie lange der BF bereits Prospekte verteilt habe, von zu vagen Angaben auszugehen scheine. Dem ist nach Ansicht des erkennenden Senats zu entgegnen, dass den Aussagen aber jene Detailliertheit fehlt, die bei einem tatsächlich erlebten Sachverhalt gegeben sein müsste. Das Vorbringen des BF weist in seiner Gesamtheit bezüglich der Schwierigkeiten mit den iranischen Sicherheitskräften - insbesondere auch in Bezug auf die Inhaftierung und die Flucht am Grab der Mutter - im Rahmen der freien Schilderung bei weitem nicht die Realkennzeichen eines wahrheitsgemäßen Vorbringens auf. Es fehlte beispielsweise sowohl die logische Konsistenz, als auch die strukturierte Darstellung als auch ein entsprechender quantitativer Detailreichtum und blieb der Beschwerdeführer jegliche Interaktionsschilderung bzw. Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung ausgefallener und nebensächlicher Einzelheiten oder eigener psychischer Vorgänge bzw. anderer Personen, wie sie typischerweise bei einem wahrheitsgemäßen Vorbringen auftreten, schuldig.
2.6. Weiters wird im Rechtsmittelschriftsatz darauf hingewiesen, dass die vom BF angegebenen rund achteinhalb Monate bis zum Besuch des Grabes seiner Mutter Anfang Mai 2012 durchaus nachvollziehbar und richtig erscheinen, wenn man vom August 2011 als Zeitpunkt der Verhaftung ausgehe. Dies gelte wohl auch weitgehend für die in der Folge vom BF geschilderten zeitlichen Abläufe (AS 182 - 183). Zunächst ist bezüglich dieser Thematik darauf hinzuweisen, dass sich der BF bereits seit Anfang August 2011 in Österreich befand. Im Übrigen nannte der BF in Einvernahme vor dem BAA am 14.03.2012 als Zeitpunkt seiner Verhaftung sowohl Ende August 2011 (AS 81) als auch 2010 (AS 83). Geht man nun hiebei davon aus, dass der BFV bei seinen Überlegungen den August 2010 meinte, so ergeben sich dennoch weitere zeitliche Ungereimtheiten. Etwa ist nicht erklärbar, weshalb der BF beispielsweise einmal von sieben (AS 35) und dann von acht Monaten sowie 14 - 15 Tage Haft spricht (AS 83). Selbiges gilt für die Ausführungen des BF in der Erstbefragung, wonach er vor ca. 26 Tagen die Erlaubnis erhalten habe, das Grab seiner vor drei Monate verstorbenen Mutter zu besuchen (AS 35). Laut diesen Angaben wäre der BF jedenfalls im Juli 2011 vom Grab seiner Mutter geflüchtet. In der Einvernahme vor dem BAA am 14.03.2012 erklärte der BF wiederum, das seine Mutter am 05.05.2011 verstorben sei. Seine Schwester, sein Bruder und sein Schwager hätten erwirkt, dass er sieben Tage nach dem Tod seiner Mutter, deren Grab besuchen habe dürfen. 25 Tage nach dem Tod seiner Mutter sei er ausgereist. Demnach wäre er am 12.05.2011 am Grab gewesen und bereits Ende Mai 2011 ausgereist (AS 83, 87). All diese widersprüchlichen zeitlichen Angaben sind insoweit nicht miteinander vereinbar und zeigen eindeutig, dass das Vorbringen des BF nicht der Wahrheit entsprechen kann.
2.7. Die getroffenen Feststellungen zur Situation im Iran gründen sich auf die von Seiten des BAA herangezogenen aktuellen Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation im Iran, denen der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert entgegentreten sind. Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind.
Zur Auswahl der Quellen wird angeführt, dass sich das BAA einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.
Speziell zur Berichterstattung des Auswärtigen Amtes Berlin zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran wird aus dem aktuellen Bericht in Bezug auf die Informationsgewinnung und -verwertung durch das AA Berlin zitiert, wonach zu berücksichtigen ist, dass das deutsche Auswärtige Amt im Iran im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten stets erhobene und ihr bekannt gewordene Vorwürfe von Misshandlung oder Folter von aus der BRD in den Iran abgeschobener Personen [vor allem abgelehnte Asylbewerber] überprüft und sich das dt. Auswärtige Amt im Rahmen seine Feststellungen ua. auf verschiedene NGOs bzw. internationale Organisationen, wie UNHCR, das IKRK beruft und ho. keinerlei Hinweise ersichtlich sind, dass diese Organisationen den Feststellungen des dt. Auswärtigen Amtes widersprachen, bzw. sich dagegen ausgesprochen hätten, dass sich das dt. Auswärtige Amt auf sie beruft.
Konkret führt das dt. Auswärtige Amt im aktuellen Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran zu diesem Themenkreis an:
"Die deutschen Auslandsvertretungen sind angewiesen, sämtliche vor Ort zur Verfügung stehenden Erkenntnisse auszuwerten. Dies gilt insbesondere für Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen und vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen. Weitere Erkenntnisquellen sind Oppositionskreise, Rechtsanwälte, Botschaften westlicher Partnerstaaten, internationale Organisationen wie z. B. UNHCR oder IKRK, Regierungskreise sowie abgeschobene Personen. Darüber hinaus tauscht das Auswärtige Amt regelmäßig mit Vertretern von Nichtregierungsorganisationen (NROen) und dem UNHCR Informationen über die Lage in einzelnen Herkunftsländern aus. Dadurch sowie durch stets mögliche schriftliche Stellungnahmen erhalten die Vertreter der Nichtregierungsorganisationen und des UNHCR die Möglichkeit, ihre Erkenntnisse zu den in den Lageberichten dargestellten Sachverhalten einzubringen."
Hieraus ist ableitbar, dass diese Organisationen gegen die getroffenen Feststellungen des dt. Auswärtigen Amtes keine wesentlichen Einwände haben, widrigenfalls würden sie diese artikulieren.
Die auszugsweise vom BF in der Stellungnahme vom 26.03.2012 und in der Beschwerde vom 06.06.2012 zitierte Länderberichte zeichnen nunmehr kein wesentlich anderes Bild der Sicherheitslage und Menschenrechtssituation im Iran als jene Quellen, die vom BAA und dem Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall zur Beurteilung der Situation im Herkunftsstaat herangezogen worden sind, weshalb auch diese Unterlagen zu keiner anderen Beurteilung des Vorbringens des BF führen können, zumal dessen Ausführungen für nicht glaubhaft erachtet wurden. Insoweit konnten auch die in der Stellungnahme des BF zitierten Erkenntnisse des Asylgerichtshofs zu keiner anderslautenden Entscheidung des erkennenden Senats führen. In den jeweiligen Verfahren wurde nämlich das Vorbingen der BF als glaubhaft beurteilt.
2.8. Der Beschwerdeführer beantragte auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Er hat jedoch nicht angeführt, was bei einer weiteren persönlichen Einvernahme im Asylverfahren konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (z.B. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich der Asylgerichtshof anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird.
2.9. Der Beschwerdeschriftsatz enthält somit keine konkreten Ausführungen, die die Beweiswürdigung des Bundesasylamts entkräften könnten, und vermag daher den erkennenden Senat auch nicht zu weiteren Erhebungsschritten und insbesondere auch nicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung veranlassen; dies insbesondere auch unter dem Aspekt des im Wesentlichen mängelfreien Verfahrens des Bundesasylamtes und der Verwendung hinreichender Länderfeststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben im angefochtenen Bescheid, denen ebenso in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde.
3. Zu Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Bescheides:3. Zu Spruchpunkt römisch eins des erstinstanzlichen Bescheides:
3.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
3.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Senates die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Wie das Bundesasylamt zutreffend festgestellt hat, konnte der Beschwerdeführer keine Umstände glaubhaft machen, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er in seinem Heimatstaat einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei, und konnten daher die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Es ist dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht gelungen, eine gezielt und konkret gegen ihn gerichtete, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende, Asylrelevanz erreichende Verfolgung glaubhaft zu machen. Auf sämtliche Ausführungen unter Punkt 2. wird verwiesen.
3.3. Auch das Vorliegen eines Nachfluchtgrundes ist im gegenständlichen Fall zu verneinen. Nach den getroffenen Feststellungen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Iraner, die aus dem Ausland in den Iran zurückkehren, nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, war daher dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ein Vorbringen zu erstatten, dem Asylrelevanz zukommt und war daher die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, war daher dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ein Vorbringen zu erstatten, dem Asylrelevanz zukommt und war daher die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
4. Zu Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides:4. Zu Spruchpunkt römisch zwei des erstinstanzlichen Bescheides:
4.1. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.4.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung nach Paragraph 7, zu verbinden (Absatz 2, leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
4.2. Weder auf der Grundlage der im gegenständlichen Verfahren vom BAA und Asylgerichtshof herangezogenen und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Länderinformationen, welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegen getreten ist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung in sein Heimatland in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre. Im Iranerfolgen weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert, noch ist nach den seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, weshalb auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist. Besondere Umstände (zB schwere Krankheit, entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden, sind im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen.
Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung in den Iran dort die notdürftigste Lebensgrundlage fehlte. Der Beschwerdeführer ist weiters ein gesunder Mann von 45 Jahren, der im Iran nach allgemeiner Lebenserfahrung bei einer Rückkehr auch mit der Unterstützung seiner Familie rechnen könnte. In concreto leben noch (Halb-)geschwister und die Ex-Gattin in seinem Herkunftsstaat und ist es diesen Verwandten des Beschwerdeführers sicherlich möglich, den Beschwerdeführer zu unterstützen und ihm zumindest vorübergehend Unterkunft zu gewähren. Wie bereits vor seiner Ausreise könnte der BF an der Wohnadresse seiner Eltern Unterkunft nehmen. Im Übrigen wird der BF nach allgemeiner Lebenserfahrung darüber hinaus über einen Bekannten- und Freundeskreis verfügen, gab er doch nicht zu Protokoll, vor seiner Ausreise in völliger sozialer Isolation gelebt zu haben. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes ist somit jedenfalls ein soziales Netz vorhanden. Aus der Reise des Beschwerdeführers nach Österreich ist ersichtlich, dass er arbeitsfähig, mobil und in der Lage ist, auch in einer für ihn fremden Umgebung sein Leben zu meistern. Er spricht neben der Sprache der Majoritätsbevölkerung Farsi auch die englische Sprache. Unter Berücksichtigung seiner vor der Ausreise aus dem Iran ausgeübten Tätigkeiten als Parkettverleger und Maler ist nicht erkennbar, warum er in eine aussichtslose Lage geraten sollte. Es wäre dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Verwandte, sonstige ihn schon bei der Ausreise unterstützende Personen, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Es ist daher nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, wie es auch vor der Ausreise nach Österreich möglich war.
Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass sich die wirtschaftliche Situation im Iran schlechter darstellt als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw in Österreich, aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.
Wiederum ist festzuhalten, dass zum Entscheidungszeitpunkt keine Umstände notorisch sind, aus denen sich eine ernste Verschlechterung der allgemeinen (alle unterschiedslos treffenden) Sicherheitslage oder der wirtschaftlich-sozialen Lage im Iran ergeben würde; auch hiezu ist seitens des Beschwerdeführers in der Beschwerde kein konkretes Vorbringen erfolgt. Es trifft zwar zu, dass sich die Situation im Iran nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2009 weiter verschlechtert hat, die Lage stellt sich derzeit allerdings nicht so dar, dass nun bereits ein generelles Abschiebehindernis bzw. eine generelle Gefährdung aus Sicht der EMRK (Art. 3) gegeben ist. Gegenteiliges ist auch dem aktuellen Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.11.2011 über die asyl- und abschiebunsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: Juli 2011) nicht zu entnehmen, vielmehr hat sich die innenpolitische Lage nach den Turbulenzen im Jahr 2009 wieder - zumindest oberflächlich - beruhigt. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Urteil des EGMR vom 09.03.2010, Fall R.C., Appl. 41.827/07 zu verweisen, wonach zwar die im Iran herrschende, sehr angespannte Situation nicht außer Acht gelassen werden dürfe, in welcher der Respekt für die grundlegenden Menschenrechte seit den Wahlen 2009 erheblich abgenommen habe, diese schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen allein die Rückführung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat aber noch nicht als unzulässig iSd Art. 3 EMRK erscheinen lassen.Wiederum ist festzuhalten, dass zum Entscheidungszeitpunkt keine Umstände notorisch sind, aus denen sich eine ernste Verschlechterung der allgemeinen (alle unterschiedslos treffenden) Sicherheitslage oder der wirtschaftlich-sozialen Lage im Iran ergeben würde; auch hiezu ist seitens des Beschwerdeführers in der Beschwerde kein konkretes Vorbringen erfolgt. Es trifft zwar zu, dass sich die Situation im Iran nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2009 weiter verschlechtert hat, die Lage stellt sich derzeit allerdings nicht so dar, dass nun bereits ein generelles Abschiebehindernis bzw. eine generelle Gefährdung aus Sicht der EMRK (Artikel 3,) gegeben ist. Gegenteiliges ist auch dem aktuellen Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.11.2011 über die asyl- und abschiebunsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: Juli 2011) nicht zu entnehmen, vielmehr hat sich die innenpolitische Lage nach den Turbulenzen im Jahr 2009 wieder - zumindest oberflächlich - beruhigt. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Urteil des EGMR vom 09.03.2010, Fall R.C., Appl. 41.827/07 zu verweisen, wonach zwar die im Iran herrschende, sehr angespannte Situation nicht außer Acht gelassen werden dürfe, in welcher der Respekt für die grundlegenden Menschenrechte seit den Wahlen 2009 erheblich abgenommen habe, diese schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen allein die Rückführung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat aber noch nicht als unzulässig iSd Artikel 3, EMRK erscheinen lassen.
Jüngst entschied der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. September 2010, U 1863/09-12, unter Hinweis auf das im Vorabsatz erwähnte Urteil des EGMR, dass bei einer Rückkehr in den Iran bezüglich der Prüfung der Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung neben der zuvor erwähnten Berücksichtigung der angespannten Situation auch die speziellen Risiken bedacht werden müssen, denen Iraner ausgesetzt sind, wenn sie, ohne über Beweismittel für ihre legale Ausreise zu verfügen, in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssen. Auf Grund aktueller Länderberichte stehe fest, dass diese besonders leicht einer genauen Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Ausreise aus dem Iran unterzogen werden. Diesfalls wäre es wahrscheinlich, dass ein Iraner ohne gültige Ausreisepapiere die Aufmerksamkeit der iranischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen und seine Vergangenheit dabei offen gelegt würde. Diese beiden Gesichtspunkte zusammen können dazu führen, dass die Ausweisung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat angesichts der gegenwärtigen Umstände eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung darstellt. Diese Judikatur ist im konkreten Fall nun aber nicht einschlägig, da der Beschwerdeführer zwar behauptet hat illegal ausgereist zu sein, im Unterschied zur genannten VfGH-Judikatur jedoch ein unglaubwürdiges Vorbringen erstattet hat, zu keinem Zeitpunkt ins Blickfeld des iranischen Staates geraten ist, den Iran nicht vorverfolgt verlassen hat und sein gesamtes Vorbringen als unglaubwürdig zu werten ist, weshalb letztlich keine Gefährdung vorliegt.Jüngst entschied der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. September 2010, U 1863/09-12, unter Hinweis auf das im Vorabsatz erwähnte Urteil des EGMR, dass bei einer Rückkehr in den Iran bezüglich der Prüfung der Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung neben der zuvor erwähnten Berücksichtigung der angespannten Situation auch die speziellen Risiken bedacht werden müssen, denen Iraner ausgesetzt sind, wenn sie, ohne über Beweismittel für ihre legale Ausreise zu verfügen, in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssen. Auf Grund aktueller Länderberichte stehe fest, dass diese besonders leicht einer genauen Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Ausreise aus dem Iran unterzogen werden. Diesfalls wäre es wahrscheinlich, dass ein Iraner ohne gültige Ausreisepapiere die Aufmerksamkeit der iranischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen und seine Vergangenheit dabei offen gelegt würde. Diese beiden Gesichtspunkte zusammen können dazu führen, dass die Ausweisung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat angesichts der gegenwärtigen Umstände eine Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung darstellt. Diese Judikatur ist im konkreten Fall nun aber nicht einschlägig, da der Beschwerdeführer zwar behauptet hat illegal ausgereist zu sein, im Unterschied zur genannten VfGH-Judikatur jedoch ein unglaubwürdiges Vorbringen erstattet hat, zu keinem Zeitpunkt ins Blickfeld des iranischen Staates geraten ist, den Iran nicht vorverfolgt verlassen hat und sein gesamtes Vorbringen als unglaubwürdig zu werten ist, weshalb letztlich keine Gefährdung vorliegt.
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
5. Zu Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides:5. Zu Spruchpunkt römisch drei des erstinstanzlichen Bescheides:
5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG idF 38/2011 - zu dessen Anwendbarkeit siehe oben - ist die Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.5.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG in der Fassung 38 aus 2011, - zu dessen Anwendbarkeit siehe oben - ist die Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Absatz 2 ist die Ausweisung unzulässig wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 ist die Ausweisung unzulässig wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehen Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.). Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehen Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.). Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
5.2. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.5.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).
Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).
Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
5.3. Der fünfundvierzigjährige Beschwerdeführer ist seit August 2011 in Österreich aufhältig. Er reiste gemeinsam mit einem entfernten Verwandten (dem Enkel seines Onkels) in Österreich ein.
Nachdem weder ein Zusammenleben noch eine gegenseitige Unterhaltsgewährung noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis vorgebracht wurden und auch sonst nicht erkennbar sind, zumal es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine Person von erhöhter Vulnerabilität handelt, liegt kein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich vor und kann somit die Ausweisung naturgemäß keinen Eingriff in dasselbe darstellen.
Zur Vollständigkeit ist darauf hinzuweisen, dass dem Asylgerichtshof seitens des Beschwerdeführers bis zur Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses auch nicht mitgeteilt wurde, dass zu einer in Österreich aufhältigen Person eine besondere Nahebeziehung besteht, die ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK begründen würde. Gerade wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand wie etwa seine familiären Verhältnisse handelt, besteht aber eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 14.02.2002, 99/18/0199; VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein schützenswertes Familienleben führt.Zur Vollständigkeit ist darauf hinzuweisen, dass dem Asylgerichtshof seitens des Beschwerdeführers bis zur Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses auch nicht mitgeteilt wurde, dass zu einer in Österreich aufhältigen Person eine besondere Nahebeziehung besteht, die ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK begründen würde. Gerade wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand wie etwa seine familiären Verhältnisse handelt, besteht aber eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 14.02.2002, 99/18/0199; VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein schützenswertes Familienleben führt.
5.4. Der Beschwerdeführer hält sich laut eigenen Angaben seit Anfang August 2011, also seit etwa elf Monaten in Österreich auf. Insbesondere aufgrund dieser kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich bestehen für die Annahme eines Privatlebens daher nicht genügend starke Anknüpfungspunkte (wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer - vgl. VfGH 26.02.2007, 1802, 1803/06-1 (vgl. zB auch VfGH 6.3.2008, B 2400/07:5.4. Der Beschwerdeführer hält sich laut eigenen Angaben seit Anfang August 2011, also seit etwa elf Monaten in Österreich auf. Insbesondere aufgrund dieser kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich bestehen für die Annahme eines Privatlebens daher nicht genügend starke Anknüpfungspunkte (wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer - vergleiche VfGH 26.02.2007, 1802, 1803/06-1 vergleiche zB auch VfGH 6.3.2008, B 2400/07:
"Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hielt sich der Beschwerdeführer also rund vier Monate in Österreich auf. Der Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Ausweisung schon wegen der kurzen Aufenthaltsdauer auch Art 8 EMRK nicht verletzt."). Derartige Umstände sind auch vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behauptet worden."Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hielt sich der Beschwerdeführer also rund vier Monate in Österreich auf. Der Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Ausweisung schon wegen der kurzen Aufenthaltsdauer auch Artikel 8, EMRK nicht verletzt."). Derartige Umstände sind auch vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behauptet worden.
Selbst wenn man im Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers vom Vorliegen eines relevanten Privatlebens in Österreich ausgehen würde, käme man im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung einerseits und den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich andererseits, zum Ergebnis, dass Ausweisung des Beschwerdeführers zulässig ist.
5.5. Es ist hierbei eine Gesamtbetrachtung der Integration des seit Anfang August 2011 im österreichischen Bundesgebiet aufhältigen Beschwerdeführers vorzunehmen und dabei die Judikatur des VwGH (hier insbesondere das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479) und des VfGH (etwa B 328/07 vom 29.9.2007, B 1150/07 vom. 29.9.2007, B 16/08 vom 5.3.2008, B 61/08 vom 5.2.2008, B 1032/07 vom 13.3.2008, B 1859-1863/07 vom 5.3.2008 und B 1918/07 vom 5.3.2008) zu beachten.
Für das Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich wegen seines Privatlebens bzw. gegen das Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Fremdenpolizei und eines geordneten Zuwanderungswesens spricht der etwa elfmonatige Aufenthalt in Österreich, in dessen Rahmen er sich auch nicht dem Verfahren entzogen hat und ihm daher die Dauer des Verfahrens nicht anzulasten ist, das ansatzweise Beherrschen der deutschen Sprache und seine strafrechtliche Unbescholtenheit.
Diese Interessen des Beschwerdeführers werden jedoch bereits dadurch erheblich gemindert, dass der Aufenthalt eben nur etwa elf Monate gedauert hat und dieser auf einen - wie sich im Verfahren zeigte - unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN).
Gegen das Überwiegen der Interessen der Fremden an einem Verbleib in Österreich wegen seines Privatlebens bzw. für das Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Fremdenpolizei und eines geordneten Zuwanderungswesens spricht überdies, dass der Beschwerdeführer nach Österreich gekommen ist, obwohl ihm keine Verfolgung gedroht hat und er daher wissen musste, dass sein Verbleib zeitlich befristet ist. Weiters spricht für die öffentlichen Interessen der Umstand, dass der Beschwerdeführer illegal eingereist ist, niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht in Österreich hatte, eine soziale Verwurzelung - speziell im Berufsleben - nicht zu erkennen ist und sein Privatleben hier in einem Zeitraum entstanden ist, in dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst war.
Zum Überwiegen der öffentlichen Interessen des Staates an der Ausweisung und der Zulässigkeit des Eingriffes in das Privatleben siehe insbesondere VwGH 28.2.2008, 2007/18/0264 (öffentliches Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens), VwGH 14.6.2007, 2007/18/0278 (öffentliches Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften), VwGH 22.11.2007, 2007/21/0317; 25.9.2007, 2007/18/0673 (illegale Einreise und unrechtmäßiger Aufenthalt), VwGH 29.1.2008, 2007/18/0400; 22.11.2007, 2007/21/0406 (wirtschaftliches Wohl - mittellose Personen) sowie EGMR 18.2.1991, Moustaquim, 12.313/86 (Ausweisung straffälliger Fremder).
Zu berücksichtigen ist auch, dass das Privatleben des Beschwerdeführers in einem Zeitpunkt entstand, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Zu berücksichtigen ist auch, dass das Privatleben des Beschwerdeführers in einem Zeitpunkt entstand, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).
5.6. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies folgendes:
Der Beschwerdeführer hält sich seit Anfang August 2011, also seit etwa elf Monaten in Österreich auf. Sein Aufenthalt stützte sich jedoch lediglich auf seinen Asylantrag und war damit stets ungewiss, was dem Beschwerdeführer auch bewusst sein musste (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).Der Beschwerdeführer hält sich seit Anfang August 2011, also seit etwa elf Monaten in Österreich auf. Sein Aufenthalt stützte sich jedoch lediglich auf seinen Asylantrag und war damit stets ungewiss, was dem Beschwerdeführer auch bewusst sein musste vergleiche Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
In diesem Zeitraum ist auch sein Privatleben entstanden. Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).In diesem Zeitraum ist auch sein Privatleben entstanden. Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).
Überdies kann auch nicht von einer besonders ausgeprägten Integration, wie sie etwa in anderen Fällen vorliegt, gesprochen werden. Insbesondere wurden keine sonstigen Bindungen zu Österreich vorgebracht.
5.7. Somit kommt der erkennende Senat zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen und der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls notwendig und auch verhältnismäßig ist.
In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat gemäß § 10 AsylG 2005 als zulässig und nicht unverhältnismäßig dar, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 als zulässig und nicht unverhältnismäßig dar, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
In diesem Sinne war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
6. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des AsylG 2005 steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut AB 371 XXIII.GP genannten §§ 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den §§ 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im § 75 Abs. 1 AsylG 2005 bedürfte.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des AsylG 2005 steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut Ausschussbericht 371 römisch 23 .Gesetzgebungsperiode genannten Paragraphen 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den Paragraphen 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 bedürfte.
Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG).Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG).
Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Asylgerichtshofes keine Notwendigkeit ergeben den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, EMRK, Glaubwürdigkeit, Haft, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, politische Aktivität, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
14.08.2012