TE AsylGH Erkenntnis 2012/8/2 E1 225903-3/2012

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Veröffentlicht am 02.08.2012
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Spruch

E1 225.903-3/2012/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER über die Beschwerde des XXXX, StA. Iran, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert POCHIESER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2012, Zl. 11 03.981-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert POCHIESER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2012, Zl. 11 03.981-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 25.12.2000 einen Antrag auf Asyl.

1.1. Seinen damaligen Antrag begründete er vor dem Bundesasylamt zusammengefasst im Wesentlichen damit, dass er aufgrund illegalen Alkohol- und Drogenkonsums und Beschimpfung des Regimes und Führers von den iranischen Behörden gesucht werde, seine Familie monarchistisch gesinnt sei und man im Zuge einer Hausdurchsuchung eine Pistole, Schnaps sowie Fotos seines Vaters mit Anhängern des Schahs gefunden und den Vater inhaftiert habe.

1.2. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 26.04.2002, Zahl: 00 18.251-BAW gem. § 7 AsylG 1997, BGBl I 1997/76 idgF mit der Begründung ab, dass dessen Angaben nicht glaubwürdig seien und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran gemäß § 8 AsylG 1997 zulässig sei.1.2. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 26.04.2002, Zahl: 00 18.251-BAW gem. Paragraph 7, AsylG 1997, BGBl römisch eins 1997/76 idgF mit der Begründung ab, dass dessen Angaben nicht glaubwürdig seien und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 zulässig sei.

1.3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 07.10.2002 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Ziffer 1 StGB und der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 1/2 Jahren sowie zum Ersatz der Kosten der Strafverfahrens verurteilt. Gleichzeitig wurde der Beschluss gefasst, vom Widerruf der teilbedingt ausgesprochenen Strafe des Landesgerichtes XXXX wegen der Straftaten nach § 164 Abs. 1, 2 und 4 StGB (Freiheitsstrafe von 12 Monaten, 9 Monate bedingt Untersetzung einer Probezeit von 3 Jahren) abzusehen und die Probezeit auf 5 Jahre zu verlängern. Das Oberlandesgericht XXXX gab als Berufungsgericht der Berufung mit Urteil vom 06.05.2003 nicht Folge, nachdem bereits mit Entscheidung des Obersten Gerichthofes von 11.03.2003 die Nichtigkeitsbeschwerde des Berufungswerbers zurückgewiesen worden war.1.3. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 07.10.2002 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 1 StGB und der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 1/2 Jahren sowie zum Ersatz der Kosten der Strafverfahrens verurteilt. Gleichzeitig wurde der Beschluss gefasst, vom Widerruf der teilbedingt ausgesprochenen Strafe des Landesgerichtes römisch 40 wegen der Straftaten nach Paragraph 164, Absatz eins, 2 und 4 StGB (Freiheitsstrafe von 12 Monaten, 9 Monate bedingt Untersetzung einer Probezeit von 3 Jahren) abzusehen und die Probezeit auf 5 Jahre zu verlängern. Das Oberlandesgericht römisch 40 gab als Berufungsgericht der Berufung mit Urteil vom 06.05.2003 nicht Folge, nachdem bereits mit Entscheidung des Obersten Gerichthofes von 11.03.2003 die Nichtigkeitsbeschwerde des Berufungswerbers zurückgewiesen worden war.

1.4. Nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und ergänzenden Recherche über die österreichische Botschaft in Teheran wies der Unabhängige Bundesasylsenat im Rechtsmittelverfahren den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 25.12.2000 mit Bescheid vom 09.11.2006 gemäß §§ 7, 8 Abs 1 AsylG 1997 ab.1.4. Nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und ergänzenden Recherche über die österreichische Botschaft in Teheran wies der Unabhängige Bundesasylsenat im Rechtsmittelverfahren den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 25.12.2000 mit Bescheid vom 09.11.2006 gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 ab.

Der Unabhängige Bundesasylsenat legte seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zu Grunde:

"Der Berufungswerber ist iranischer Staatsangehöriger und am XXXX geboren. Er trägt den im vorgelegten Personalausweis aufscheinenden Namen XXXX. Es ist nicht davon auszugehen, dass den iranischen Behörden die rechtskräftige Verurteilung des Berufungswerbers durch das LG XXXX bekannt wird, beziehungsweise bei Bekanntwerden der Berufungswerber mit einer Bestrafung zu rechnen hätte."Der Berufungswerber ist iranischer Staatsangehöriger und am römisch 40 geboren. Er trägt den im vorgelegten Personalausweis aufscheinenden Namen römisch 40 . Es ist nicht davon auszugehen, dass den iranischen Behörden die rechtskräftige Verurteilung des Berufungswerbers durch das LG römisch 40 bekannt wird, beziehungsweise bei Bekanntwerden der Berufungswerber mit einer Bestrafung zu rechnen hätte.

Darüber hinaus können keine gesicherten Fakten festgestellt werden, da die vom Berufungswerber zu seinem Asylantrag gemachten Angaben in wesentlichen Punkten in sich in Widerspruch stehen und auch mit den vom Berufungswerber vorgelegten Beweismitteln nicht in Einklang zu bringen sind, so dass dem Berufungswerber die Glaubwürdigkeit zu seinen dargelegten Fluchtgründen insgesamt abzusprechen ist."

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte der Unabhängige Bundesasylsenat in seinem Bescheid zusammengefasst insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren seine Fluchtgründe zur Gänze geändert und vorgebracht habe, er sei jüdischer Abstammung, habe bis zu seinem dritten Lebensjahr in Israel gelebt, er sei auch dort geboren worden, sein Vater hätte alle zwei bis drei Jahre Israel besucht und sei nach dem Inhalt eines Briefes, den ihm seine Ehegattin nun mehr geschrieben habe, wegen Spionage zum Tode verurteilt worden, das Urteil sei bereits vollstreckt worden, seine Angaben vor dem Bundesasylamt und in der Berufungsschrift seien erlogen. Der Unabhängige Bundesasylsenat führte unter näherer Begründung weiters aus, dass der Berufungswerber nicht nur seinen unmittelbaren Fluchtgrund zur Gänze geändert habe, sondern auch Daten zu seinem persönlichen Umfeld, insbesondere Familie, Ehegattin, Heirat, Scheidung, also Angaben die nicht unmittelbar Flucht begründend und somit von Asylrelevanz seien, völlig divergierend dargestellt habe und er in fast allen Bereichen seiner Angaben gravierende Widersprüche gemacht habe, die er auch nicht plausibel aufklären habe können, weshalb ihm bei einer Gesamtbetrachtung die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei, was insbesondere auch für die von ihm neu behauptete jüdische Abstammung gelte.

1.5. Mit der Übernahme des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates durch den Beschwerdeführer am 10.11.2006 erwuchs dieses in Rechtskraft.

1.6. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 26.06.2007 die Behandlung der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.11.2006 erhobenen Beschwerde ab.

1.7. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 03.03.2008, rechtskräftig seit 21.03.2008, wurde über den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gemäß §§ 60 Abs 1 iVm Abs 2 Z 1 iVm 63 Abs 1 FPG, BGBl I 100/2005 idgF verhängt.1.7. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 03.03.2008, rechtskräftig seit 21.03.2008, wurde über den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraphen 60, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit 63 Absatz eins, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF verhängt.

1.8. Mit Urteil des BG XXXX vom 27.02.2009 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs2 StGB (Vorfall 29.09.2008) zu einer Geldstrafe von 100 TS zu je 2,00 EUR (im Fall der Uneinbringlichkeit 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Mildernd wurden keine Umstände berücksichtigt, erschwerend eine einschlägige Vorstrafe.1.8. Mit Urteil des BG römisch 40 vom 27.02.2009 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Abs2 StGB (Vorfall 29.09.2008) zu einer Geldstrafe von 100 TS zu je 2,00 EUR (im Fall der Uneinbringlichkeit 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Mildernd wurden keine Umstände berücksichtigt, erschwerend eine einschlägige Vorstrafe.

2. Am 26.04.2011 stellte der Beschwerdeführer in der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes persönlich den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

2.1. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, er habe nach der rechtskräftigen Entscheidung über seinen ersten Antrag auf Asyl Österreich nicht verlassen, habe sich seither in XXXX aufgehalten. Seinen neuen Antrag stelle er, da sein erstes Verfahren negativ abgeschlossen worden sei, er mit einer Christin verheiratet sei und ebenso Christ werden wolle. Er werde im Mai getauft. Im Falle einer Rückkehr werde er deshalb mit dem Tode bestraft. Die Änderung seiner Fluchtgründe sei ihm seit ungefähr einem Jahr bekannt. Er stelle seinen neuerlichen Asylantrag deshalb erst jetzt, da sein erstes Asylverfahren negativ abgeschlossen sei.2.1. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, er habe nach der rechtskräftigen Entscheidung über seinen ersten Antrag auf Asyl Österreich nicht verlassen, habe sich seither in römisch 40 aufgehalten. Seinen neuen Antrag stelle er, da sein erstes Verfahren negativ abgeschlossen worden sei, er mit einer Christin verheiratet sei und ebenso Christ werden wolle. Er werde im Mai getauft. Im Falle einer Rückkehr werde er deshalb mit dem Tode bestraft. Die Änderung seiner Fluchtgründe sei ihm seit ungefähr einem Jahr bekannt. Er stelle seinen neuerlichen Asylantrag deshalb erst jetzt, da sein erstes Asylverfahren negativ abgeschlossen sei.

Weiters gab der Beschwerdeführer an, mit einer in Österreich lebenden Frau verheiratet zu sein, welche im November die österreichische Staatsbürgerschaft erhalte, und Vater einer gemeinsamen Tochter zu sein.

2.2. Am 02.05.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen.

Zu Beginn wiederholte der Beschwerdeführer dabei, Österreich seit seinem ersten Antrag nicht verlassen zu haben und führte aus zur Ablehnung seines ersten Asylantrages aus, er habe die Wahrheit gesagt, jedoch kein Asyl erhalten. Er habe danach eine Zeit lang gearbeitet, später jedoch Probleme mit den Behörden bekommen. Damit meine er den Streit mit seiner nunmehrigen Gattin und der anschließenden Wegweisung gemäß dem Sicherheitspolizeigesetz. Zu seinen beiden Verurteilungen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dies sei alles Vergangenheit. Zum Grund für seine Verurteilung befragt, gab der Beschwerdeführer an, niemand habe ihm geglaubt, nur der Frau, welche viel später die Anzeige gemacht habe. Dies sei alles die Unwahrheit gewesen.

Zu seiner bei der Erstbefragung angekündigten Taufe befragt führte er aus, diese werde am XXXX erfolgen, vielleicht auch am XXXX, fall der erste Termin nicht halte. Er wolle sich taufen lassen, da dies in dieser Welt das Einzige sei, was ihn retten könne. Sein Kind sei getauft worden, ebenso seine Frau. Sie seien auch verheiratet und wolle er, dass sie alle Christen seien. Das Einzige was ihn retten könne, sei die Liebe zu Jesus. Sein Ziel sei es, Asyl zu erhalten, aber es sei in seinem Herzen, dass er Christ sei. Die Kirche und die heilige Messe besuche er verschieden oft, taufen lasse er sich evangelisch. Er habe eine Ahnung von der evangelischen Kirche, doch keine genaue, kenne sich mit dem Bekenntnis noch nicht aus. Es gebe die fünf Lehren, die er kenne. Er habe seit September 2010 begonnen, christlich zu leben und in die Kirche zu gehen, einige Male in der Woche. Ungefähr ein bis zwei Mal in der Woche besuche er die XXXX, der Pfarrer heiße XXXX. Jeden Sonntag gebe es eine Stunde lang ein Taufgespräch. Insgesamt seien sie sechs Personen. Seine Frau sei christlich orthodox.Zu seiner bei der Erstbefragung angekündigten Taufe befragt führte er aus, diese werde am römisch 40 erfolgen, vielleicht auch am römisch 40 , fall der erste Termin nicht halte. Er wolle sich taufen lassen, da dies in dieser Welt das Einzige sei, was ihn retten könne. Sein Kind sei getauft worden, ebenso seine Frau. Sie seien auch verheiratet und wolle er, dass sie alle Christen seien. Das Einzige was ihn retten könne, sei die Liebe zu Jesus. Sein Ziel sei es, Asyl zu erhalten, aber es sei in seinem Herzen, dass er Christ sei. Die Kirche und die heilige Messe besuche er verschieden oft, taufen lasse er sich evangelisch. Er habe eine Ahnung von der evangelischen Kirche, doch keine genaue, kenne sich mit dem Bekenntnis noch nicht aus. Es gebe die fünf Lehren, die er kenne. Er habe seit September 2010 begonnen, christlich zu leben und in die Kirche zu gehen, einige Male in der Woche. Ungefähr ein bis zwei Mal in der Woche besuche er die römisch 40 , der Pfarrer heiße römisch 40 . Jeden Sonntag gebe es eine Stunde lang ein Taufgespräch. Insgesamt seien sie sechs Personen. Seine Frau sei christlich orthodox.

Weiter gab der Beschwerdeführer an, seit Mai 2009 arbeitslos gemeldet zu sein, auch seine Frau arbeite derzeit nicht und erhalte Arbeitslosengeld. Er selbst arbeite etwas schwarz und erhalte eine Art Grundversorgung. Er wolle gerne arbeiten, doch sei ihm die Bewilligung weggenommen worden. Seine Frau sei derzeit rumänische Staatsangehörige, erhalte jedoch vermutlich noch in diesem Jahr die österreichische Staatsbürgerschaft, ebenso auch die gemeinsame Tochter.

Zur Frage, was er im Falle seiner Rückkehr erwarte, brachte der Beschwerdeführer vor, dass auf den Religionswechsel die Todesstrafe stehe. Er habe nun ein anderes Leben, lebe schon lange hier und könne auch Deutsch. Er habe auch hier gearbeitet und könne nicht mehr zurück. Er habe von der Botschaft kein Heimreisezertifikat erhalten und sei selbst beim Botschafter gewesen. Er denke, für ihn werde es nie ein Zertifikat geben. Der Botschafter habe ihm gesagt, er solle hier bleiben und sich eine Frau suchen. Er kenne viele Perser in seiner Situation, welche zumindest subsidiären Schutz erhalten hätten. Es sei ihm egal, ob er Asyl erhalte. Mit dem Religionswechsel könne er nicht in den Iran, er müsse hier bleiben, dass wisse auch das Bundesasylamt. Außerdem sei er mit einer rumänischen Staatsbürgerin verheiratet und habe eine Tochter in Österreich; er lebe mit ihnen zusammen in einer Wohnung, könne gut Deutsch und sei integriert. Die Vorstrafen seien seine Vergangenheit.

Zu seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, er sei gesund, habe früher viele Drogen genommen und alles an Drogen ausprobiert und habe eine Therapie gemacht.

In dieser Einvernahme brachte der Beschwerdeführer eine österreichische Heiratsurkunde vom XXXX, einen Auszug aus dem Geburteneintrag des Standesamtes XXXX vom XXXX betreffend eine XXXX verschiedene Ausbildungsbestätigungen sowie eine für den Zeitraum vom 16.05.2008-15.05.2009 erteilte Beschäftigungsbewilligung des AMS in Vorlage.In dieser Einvernahme brachte der Beschwerdeführer eine österreichische Heiratsurkunde vom römisch 40 , einen Auszug aus dem Geburteneintrag des Standesamtes römisch 40 vom römisch 40 betreffend eine römisch 40 verschiedene Ausbildungsbestätigungen sowie eine für den Zeitraum vom 16.05.2008-15.05.2009 erteilte Beschäftigungsbewilligung des AMS in Vorlage.

2.3. Am 19.06.2011 brachte der Beschwerdeführer ein Taufzeugnis einer iranischen christlichen Evangeliumsgemeinde in Vorlage, wonach jener am XXXX getauft worden sei.2.3. Am 19.06.2011 brachte der Beschwerdeführer ein Taufzeugnis einer iranischen christlichen Evangeliumsgemeinde in Vorlage, wonach jener am römisch 40 getauft worden sei.

2.4. Am 11.01.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen.

Zu seinem persönlichen Umfeld und seiner Integration in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, er lebe allein mit einem Freund zusammen. Er habe bei seiner Frau gewohnt, sei jedoch seit fast zwei Jahren geschieden. Er habe auch ein Kind, welches bei der Mutter lebe. Sonst habe er keine Verwandten in Österreich. Er arbeite auch an sechs Tagen als Pizzakoch. An seinem freien Tag schaue er, was er zu erledigen habe. Er schlafe und unternehme jede Woche etwas mit seinem Kind. Er habe Vorstrafen, sei zwei Mal gesessen. Österreich sei seine Heimat. Er sei hier her gekommen, fühle sich hier gut. Er habe hier ein Kind, habe hier drei Ausbildungen gemacht und fünf Berufe. Seit er nach Österreich gekommen sei, sei er nicht mehr in den Iran zurückgekehrt.

Zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz führte er aus, er habe geschaut, was ihn in seiner Situation retten kann. Er habe nach seiner Entlassung aus der Strafhaft Arbeit gefunden. Sein Asylakt sei geschlossen gewesen, er habe keinen Aufenthaltstitel gehabt, die Polizei habe seine e-card genommen. Er habe auch kein Geld bekommen und habe dann illegal gearbeitet. Nun sei er fast über sechs Monate angemeldet. Dies sei seine Geschichte wegen seiner Strafe. Er habe keinen anderen Weg gehabt, weswegen er den Asylantrag gestellt habe. Er lebe und arbeite hier, wolle sein Recht haben, wolle nicht diskutieren, was in der Vergangenheit passiert sei. Dies sei vorbei, er bezahle Steuern und wolle sein Recht haben. Dazu vom Bundesasylamt befragt, ob es davon abgesehen sonst noch Gründe gebe oder er noch irgendwelche Ergänzungen machen wolle, antwortete der Beschwerdeführer, er habe keinen anderen Weg gehabt, der einzige Weg, der ihn retten könne, sei Christus. Er habe bei der Fremdenpolizei viele Anträge gestellt und alle seien abgelehnt worden. Auf die anschließende Frage des Bundesasylamtes, was er damit meine, dass der Einzige, der ihn retten könne, Jesus Christus sei, gab der Beschwerdeführer an, dass man hier ohne Papiere niemand sei, man Papiere benötige. Damit meine er, er habe eine innere Beruhigung, nachdem er zu Jesus gefunden habe. Er finde, dass Jesus ihm geholfen habe und ihn gerettet habe, nachdem er auch nun eine fixe Arbeitsstelle habe. Der große Beweis sei, dass er Arbeit gefunden habe. Im Vergleich zu früher habe er durch Jesus mehr innere Ruhe. Christus helfe ihm, wenn er Probleme habe. Dann wende er sich an diesen und gehe in die Kirche und sitze dort, wenn er diese Gefühle habe. Um welche Kirche es sich dabei handle, wisse er nicht, er gehe einfach so hin. Früher habe er fünf Tage gearbeitet, da sei er jeden Montag hingegangen, nun gehe er alle zwei Wochen. Er könne auch nicht immer in die Kirche gehen, müsse auch auf sich schauen, wenn er frei habe. Er habe auch Familie und muss für diese Zeit haben. Zuletzt sei zwei Tage zuvor in der Kirche gewesen.

In weiterer Folge wurden dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt einzelne Fragen zum christlichen Glauben gestellt.

Auf die Möglichkeit, Kenntnis von den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes über den Iran zu erhalten, verzichtete der Beschwerdeführer in der Einvernahme.

Weiters gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme an, im Iran seine Eltern, vier Brüder und eine Schwester zu haben. Er habe vor seiner Heimat vom Handel im Bazar gelebt und in in Teheran gewohnt.

2.5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs 3 Z 2 iVm § 2 Z 13 und § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde der Antrag des Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 3a iVm § 9 Abs 2 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2.5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gleichzeitig wurde der Antrag des Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Spruchpunkt I begründete das Bundesasylamt damit, dass der Beschwerdeführer wegen Vorliegens eines Asylausschlussgrundes nach § 6 Abs 1 AsylG von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen sei, weshalb dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten iSd § 6 Abs 2 AsylG ohne weitere Prüfung abzuweisen gewesen sei.Spruchpunkt römisch eins begründete das Bundesasylamt damit, dass der Beschwerdeführer wegen Vorliegens eines Asylausschlussgrundes nach Paragraph 6, Absatz eins, AsylG von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen sei, weshalb dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten iSd Paragraph 6, Absatz 2, AsylG ohne weitere Prüfung abzuweisen gewesen sei.

Spruchpunkt II begründete das Bundesasylamt damit, dass im gegenständlichen Verfahren davon auszugehen sei, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß §§ 3 iVm 6 Abs 2 AsylG abgewiesen worden sei, zumal dieser entsprechend den getroffenen Feststellungen einen Asylausschlussgrund gesetzt habe. Dies bedeute für das Asylverfahren, dass auch sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 3a iVm § 9 Abs 2 Z1 AsylG abzuweisen sei, da die Tat des Beschwerdeführers unter einen Asylausschlussgrund falle, nämlich der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) durch ein inländisches Gericht.Spruchpunkt römisch zwei begründete das Bundesasylamt damit, dass im gegenständlichen Verfahren davon auszugehen sei, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 3, in Verbindung mit 6 Absatz 2, AsylG abgewiesen worden sei, zumal dieser entsprechend den getroffenen Feststellungen einen Asylausschlussgrund gesetzt habe. Dies bedeute für das Asylverfahren, dass auch sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Z1 AsylG abzuweisen sei, da die Tat des Beschwerdeführers unter einen Asylausschlussgrund falle, nämlich der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) durch ein inländisches Gericht.

Zu Spruchpunkt III führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer geschieden sei und von seiner Ex-Frau getrennt lebe und zu dessen Behauptung, wonach die Minderjährige XXXX seine Tochter wäre, festzustellen sei, dass der Beschwerdeführer nicht als Vater in der Geburtsurkunde eingetragen sei. Auch nach einer Rückfrage beim Amt für Jugend und Familie habe sich kein Hinweis darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer der Vater jener Minderjährigen sei. Nach einer vorgenommenen Interessensabwägung gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK, welches die Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat unzulässig machen würde, vorliege.Zu Spruchpunkt römisch drei führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer geschieden sei und von seiner Ex-Frau getrennt lebe und zu dessen Behauptung, wonach die Minderjährige römisch 40 seine Tochter wäre, festzustellen sei, dass der Beschwerdeführer nicht als Vater in der Geburtsurkunde eingetragen sei. Auch nach einer Rückfrage beim Amt für Jugend und Familie habe sich kein Hinweis darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer der Vater jener Minderjährigen sei. Nach einer vorgenommenen Interessensabwägung gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK, welches die Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat unzulässig machen würde, vorliege.

2.6. Mit Verfahrensanordnung vom 28.03.2012 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin amtswegig gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 zur Seite gestellt.2.6. Mit Verfahrensanordnung vom 28.03.2012 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin amtswegig gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 zur Seite gestellt.

2.7. Der ausgewiesene rechtsfreundliche Vertreter gab mit Schriftsatz vom 05.04.2012 die Bevollmächtigung durch den Beschwerdeführer bekannt und stellte einen Antrag auf Akteneinsicht.

2.6. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2012 erhob der Beschwerdeführer selbst mit Schreiben vom 11.04.2011 innerhalb offener Frist Beschwerde. In dieser wurde der in deutscher Sprache formulierte Antrag gestellt, "die Rechtsmittelbehörde möge die hier angefochtenen Bescheide der Erstbehörde dahingehend abändern, dass meinem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und mir der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird; in eventu mir gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran zuerkannt wird und die gegen mich gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ausgesprochene Ausweisung aufgehoben wird." Handschriftlich begründete der Beschwerdeführer seine Beschwerde in persischer Sprache laut einer veranlassten Übersetzung damit, dass er seit ungefähr 12 Jahren in XXXX lebe, gegen ihn im Iran ein Todesurteil anhängig sei, er in XXXX getauft worden sei, hier arbeite und auch ein Kind habe. Er sei mit allen Gründen, die vom Bundesasylamt in sein Protokoll geschrieben worden seien, nicht einverstanden und wolle erneut heiraten.2.6. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2012 erhob der Beschwerdeführer selbst mit Schreiben vom 11.04.2011 innerhalb offener Frist Beschwerde. In dieser wurde der in deutscher Sprache formulierte Antrag gestellt, "die Rechtsmittelbehörde möge die hier angefochtenen Bescheide der Erstbehörde dahingehend abändern, dass meinem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und mir der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird; in eventu mir gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran zuerkannt wird und die gegen mich gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ausgesprochene Ausweisung aufgehoben wird." Handschriftlich begründete der Beschwerdeführer seine Beschwerde in persischer Sprache laut einer veranlassten Übersetzung damit, dass er seit ungefähr 12 Jahren in römisch 40 lebe, gegen ihn im Iran ein Todesurteil anhängig sei, er in römisch 40 getauft worden sei, hier arbeite und auch ein Kind habe. Er sei mit allen Gründen, die vom Bundesasylamt in sein Protokoll geschrieben worden seien, nicht einverstanden und wolle erneut heiraten.

Beigelegt waren der Beschwerde in Kopie ein vom Beschwerdeführer am 20.03.2012 beim Bezirksgericht XXXX gestellter Antrag, die Obsorge für die Minderjährige XXXX deren Mutter zu entziehen und dem Beschwerdeführer zu übertragen, eine vom Standesamt XXXX am 03.04.2012 aufgenommene Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft und Bezeichnung des Anerkennenden als Vater durch die Mutter, eine am 02.04.2012 ausgestellte Geburtsurkunde betreffend die Minderjährige XXXX, in welcher der Beschwerdeführer als Vater und dessen Religionszugehörigkeit mit "islam." aufscheint, sowie eine ebenso am 02.04.2012 ausgestellte Heiratsurkunde über die am XXXX erfolgte Eheschließung des Beschwerdeführers mit XXXX.Beigelegt waren der Beschwerde in Kopie ein vom Beschwerdeführer am 20.03.2012 beim Bezirksgericht römisch 40 gestellter Antrag, die Obsorge für die Minderjährige römisch 40 deren Mutter zu entziehen und dem Beschwerdeführer zu übertragen, eine vom Standesamt römisch 40 am 03.04.2012 aufgenommene Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft und Bezeichnung des Anerkennenden als Vater durch die Mutter, eine am 02.04.2012 ausgestellte Geburtsurkunde betreffend die Minderjährige römisch 40 , in welcher der Beschwerdeführer als Vater und dessen Religionszugehörigkeit mit "islam." aufscheint, sowie eine ebenso am 02.04.2012 ausgestellte Heiratsurkunde über die am römisch 40 erfolgte Eheschließung des Beschwerdeführers mit römisch 40 .

Weiters legte der Beschwerdeführer das Taufzeugnis der iranischen christlichen Gemeinde in der XXXX, vom XXXX sowie ein Schreiben des Leiters jener iranischen christlichen Gemeinde vom 06.04.2012 vor. Der Leiter bestätigt darin, dass der Beschwerdeführer seit November 2010 manchmal die wöchentlichen Veranstaltungen der Gemeinde besuche, Interesse für das Christentum zeige und sich gerne mit den Glaubensfragen beschäftige. Der Beschwerdeführer habe später seinen Wunsch geäußert, getauft zu werden, und sei nach Abschluss des Taufunterrichts getauft worden. Nach seiner Taufe besuche der Beschwerdeführer weiterhin die Veranstaltungen, er bekenne sich in der Öffentlichkeit als Christ und bezeuge gerne seinen Glauben an Jesus Christus. Das Wissen des Beschwerdeführers über die Bibel und das Christentum müsse noch wachsen. Der Leiter habe beobachtet, wie sich der Beschwerdeführer verändert und sich in seiner Beziehung zu Gott und auch zu anderen Mitmenschen verbessert habe. Nach Meinung des Leiters habe sich der Beschwerdeführer bewusst entschieden, die Wahrheit der Bibel zu entdecken und zu verstehen, um als Christ zu leben. Glauben an Jesus Christus und das Leben mit ihm sei ein Prozess, der genügend Zeit benötige und nach der Beobachtung des Leiters mache der Beschwerdeführer gute Fortschritte in diese Richtung.Weiters legte der Beschwerdeführer das Taufzeugnis der iranischen christlichen Gemeinde in der römisch 40 , vom römisch 40 sowie ein Schreiben des Leiters jener iranischen christlichen Gemeinde vom 06.04.2012 vor. Der Leiter bestätigt darin, dass der Beschwerdeführer seit November 2010 manchmal die wöchentlichen Veranstaltungen der Gemeinde besuche, Interesse für das Christentum zeige und sich gerne mit den Glaubensfragen beschäftige. Der Beschwerdeführer habe später seinen Wunsch geäußert, getauft zu werden, und sei nach Abschluss des Taufunterrichts getauft worden. Nach seiner Taufe besuche der Beschwerdeführer weiterhin die Veranstaltungen, er bekenne sich in der Öffentlichkeit als Christ und bezeuge gerne seinen Glauben an Jesus Christus. Das Wissen des Beschwerdeführers über die Bibel und das Christentum müsse noch wachsen. Der Leiter habe beobachtet, wie sich der Beschwerdeführer verändert und sich in seiner Beziehung zu Gott und auch zu anderen Mitmenschen verbessert habe. Nach Meinung des Leiters habe sich der Beschwerdeführer bewusst entschieden, die Wahrheit der Bibel zu entdecken und zu verstehen, um als Christ zu leben. Glauben an Jesus Christus und das Leben mit ihm sei ein Prozess, der genügend Zeit benötige und nach der Beobachtung des Leiters mache der Beschwerdeführer gute Fortschritte in diese Richtung.

2.7. Mit Beschluss vom XXXX, erklärte sich das Bezirksgericht XXXX zur Weiterführung des Pflegschaftsverfahrens für die Minderjährige XXXX unzuständig. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Minderjährige rumänische Staatsangehörige im April 2012 repatriiert und den rumänischen Behörden übergeben worden sei. Dieser Beschluss wurde vom Bezirksgericht zur Abholung ab 11.06.2012 hinterlegt.2.7. Mit Beschluss vom römisch 40 , erklärte sich das Bezirksgericht römisch 40 zur Weiterführung des Pflegschaftsverfahrens für die Minderjährige römisch 40 unzuständig. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Minderjährige rumänische Staatsangehörige im April 2012 repatriiert und den rumänischen Behörden übergeben worden sei. Dieser Beschluss wurde vom Bezirksgericht zur Abholung ab 11.06.2012 hinterlegt.

2.8. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt sowie auf den Gerichtsakt des Bezirksgerichts XXXX betreffend die Minderjährige XXXX verwiesen.2.8. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt sowie auf den Gerichtsakt des Bezirksgerichts römisch 40 betreffend die Minderjährige römisch 40 verwiesen.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.

2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).

3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

4.1. Das Bundesasylamt hat keine Feststellungen zu dem vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren erstatteten Vorbringen getroffen sondern ohne weitere Ermittlungen mit Spruchpunkt I das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes nach § 6 Abs 1 AsylG 2005 angenommen und den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten iSd § 6 Abs 2 AsylG ohne weitere Prüfung abgewiesen.4.1. Das Bundesasylamt hat keine Feststellungen zu dem vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren erstatteten Vorbringen getroffen sondern ohne weitere Ermittlungen mit Spruchpunkt römisch eins das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes nach Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 angenommen und den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten iSd Paragraph 6, Absatz 2, AsylG ohne weitere Prüfung abgewiesen.

4.2. Wenngleich § 6 Abs 2 AsylG vorsieht, dass bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes der Antrag auf internationalen Schutz des BF im Hinblick auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten "ohne weitere Prüfung" abgewiesen werden "kann", so ist diese Bestimmung insofern problematisch, als beim angezogenen Asylausschlussgrund des § 6 Abs 1 Z 4 AsylG regelmäßig eine "Güterabwägung" bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen ist, bei der die Schwere der betreffenden Tat und die Folgen eines Ausschlusses gegeneinander abzuwägen sind. Bei der Auslegung des § 6 Abs 2 AsylG ist daher darauf zu achten, dass dieser Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt bleibt, womit auch die Folgen eines Ausschlusses (also eine im Heimatstaat drohende Verfolgungsgefahr) in der Regel Gegenstand des Verfahrens sind und lediglich in Ausnahmefällen eine Abweisung des Asylantrages "ohne weitere Prüfung" erfolgen kann. Auch für Verfahren nach dem AsylG 2005 bleibt daher das Prinzip "inclusion before exclusion" maßgeblich, dh, dass stets der Flüchtlingsbegriff in seiner Gesamtheit zu betrachten ist und auch beim vermutlichen Vorliegen von Ausschlussgründen das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen ist (Putzer, Leitfaden Asylrecht2, Rz 114).4.2. Wenngleich Paragraph 6, Absatz 2, AsylG vorsieht, dass bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes der Antrag auf internationalen Schutz des BF im Hinblick auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten "ohne weitere Prüfung" abgewiesen werden "kann", so ist diese Bestimmung insofern problematisch, als beim angezogenen Asylausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG regelmäßig eine "Güterabwägung" bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen ist, bei der die Schwere der betreffenden Tat und die Folgen eines Ausschlusses gegeneinander abzuwägen sind. Bei der Auslegung des Paragraph 6, Absatz 2, AsylG ist daher darauf zu achten, dass dieser Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt bleibt, womit auch die Folgen eines Ausschlusses (also eine im Heimatstaat drohende Verfolgungsgefahr) in der Regel Gegenstand des Verfahrens sind und lediglich in Ausnahmefällen eine Abweisung des Asylantrages "ohne weitere Prüfung" erfolgen kann. Auch für Verfahren nach dem AsylG 2005 bleibt daher das Prinzip "inclusion before exclusion" maßgeblich, dh, dass stets der Flüchtlingsbegriff in seiner Gesamtheit zu betrachten ist und auch beim vermutlichen Vorliegen von Ausschlussgründen das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zu prüfen ist (Putzer, Leitfaden Asylrecht2, Rz 114).

4.3. Mit Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführer vom Bundesasylamt - wiederum ohne Berücksichtigung und ohne Prüfung des vom Beschwerdeführer erstatteten Vorbringens - bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 3a iVm § 9 Abs 2 AsylG 2005 abgewiesen. Eine Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, wurde - entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut - nicht getroffen. Stattdessen wurde der Beschwerdeführer mit Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides in den Iran ausgewiesen.4.3. Mit Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführer vom Bundesasylamt - wiederum ohne Berücksichtigung und ohne Prüfung des vom Beschwerdeführer erstatteten Vorbringens - bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 abgewiesen. Eine Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, wurde - entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut - nicht getroffen. Stattdessen wurde der Beschwerdeführer mit Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides in den Iran ausgewiesen.

§ 8 Abs 3a AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 lautet vollständig:Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, lautet vollständig:

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

In den EB zur RV 330 XXIV. GP heißt es dazu:In den EB zur Regierungsvorlage 330 römisch 24 . Gesetzgebungsperiode heißt es dazu:

"[...] Wie die Aberkennung, so ist auch die Nichtzuerkennung aus den in § 9 Abs 2 angeführten Gründen nur subsidiär anzuwenden und kommt daher nicht in Betracht, wenn der Status schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs 1 oder aus den Gründen des Abs 3 oder 6 nicht zuzuerkennen ist. Damit ist auch die Prüfreihenfolge klargestellt. [...]""[...] Wie die Aberkennung, so ist auch die Nichtzuerkennung aus den in Paragraph 9, Absatz 2, angeführten Gründen nur subsidiär anzuwenden und kommt daher nicht in Betracht, wenn der Status schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 nicht zuzuerkennen ist. Damit ist auch die Prüfreihenfolge klargestellt. [...]"

Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten, wenn dies nicht schon aus Gründen des Abs. 1 erfolgt, von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschn. F der GFK genannten Gründe vorliegt (Z. 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z. 2), der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens iSd § 17 StGB rechtskräftig verurteilt wurde (Z. 3). Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine solche durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten, wenn dies nicht schon aus Gründen des Absatz eins, erfolgt, von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschn. F der GFK genannten Gründe vorliegt (Ziffer eins,), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 2,), der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens iSd Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt wurde (Ziffer 3,). Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine solche durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Die Neufassung der §§ 8 Abs 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 idgF trat gemäß § 73 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 mit 01.01.2010 in Kraft.Die Neufassung der Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 idgF trat gemäß Paragraph 73, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, mit 01.01.2010 in Kraft.

Im Falle des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 betonte der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.12.2010, U1769/10, unter Verweis auf Art. 49 B-VG zunächst, dass Gesetze im Allgemeinen auf Sachverhalte anzuwenden sind, die sich nach ihrem Inkrafttreten ereignen, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes bestimmt und hielt anschließend fest, dass im Fall des § 9 Abs 2 AsylG 2005 eine ausdrückliche Rückwirkung nicht vorliege, da dieser gemäß § 73 Abs. 7 leg.cit. am 1. Jänner 2010 in Kraft getreten ist [dieser Entscheidung lag ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes zu Grunde, mit welchem die Aberkennung der subsidiären Schutzberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 9 Abs 2 AsylG 2005 mit Straftaten begründet wurde, die dieser vor dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I 122/2009 begangen hatte und bevor ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom Oktober 2006 subsidiärer Schutz gewährt wurde].Im Falle des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 betonte der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.12.2010, U1769/10, unter Verweis auf Artikel 49, B-VG zunächst, dass Gesetze im Allgemeinen auf Sachverhalte anzuwenden sind, die sich nach ihrem Inkrafttreten ereignen, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes bestimmt und hielt anschließend fest, dass im Fall des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 eine ausdrückliche Rückwirkung nicht vorliege, da dieser gemäß Paragraph 73, Absatz 7, leg.cit. am 1. Jänner 2010 in Kraft getreten ist [dieser Entscheidung lag ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes zu Grunde, mit welchem die Aberkennung der subsidiären Schutzberechtigung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 mit Straftaten begründet wurde, die dieser vor dem Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, begangen hatte und bevor ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom Oktober 2006 subsidiärer Schutz gewährt wurde].

4.4. Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt neben einer in Bezug auf Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides rechtsunrichtigen Gesetzesanwendung es völlig unterlassen, sich mit den Angaben des Beschwerdeführers auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen und die erforderlichen Ermittlungen zu führen, was jedoch vor dem Hintergrund der soeben zuvor getroffenen Ausführungen (so Pkte 4.2. und 4.3.) und der bekannten Situation im Iran unerlässlich ist.4.4. Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt neben einer in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides rechtsunrichtigen Gesetzesanwendung es völlig unterlassen, sich mit den Angaben des Beschwerdeführers auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen und die erforderlichen Ermittlungen zu führen, was jedoch vor dem Hintergrund der soeben zuvor getroffenen Ausführungen (so Pkte 4.2. und 4.3.) und der bekannten Situation im Iran unerlässlich ist.

Es wird nicht verkannt, dass vor dem Hintergrund des bisherigen Verhaltens und des Vorbringens des Beschwerdeführers, trotz eines von ihm vorgelegten Taufzeugnisses massive Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers bezüglich einer ernsthaften Hinwendung zum Christentum aufgrund der zum Teil vorhandenen Ungereimtheiten sowie auch das Vorliegen eines Grundes für den Ausschluss von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten bestehen mögen, doch kann insbesondere aufgrund der notorisch problematischen Menschenrechtslage im Iran ohne Nachholung dieser für eine seriöse Prüfung notwendigen Tatsachenerhebungen nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt entsprechend entscheidungsrelevant ermittelt, festgestellt und beurteilt wurde (auch in Hinblick auf ein allfällig vorliegendes Refoulement-Verbot).

Ergänzende Ermittlungsschritte dazu, bspw auch durch Befragung von geeigneten Zeugen, eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers und Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller Feststellungen wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.

Für den Fall, dass das Bundesaylamt in weiterer Folge - in nachvollziehbarer Weise - zu dem Ergebnis gelangt, dass im Falle des Beschwerdeführers tatsächlich eine bloß zum Schein erfolgte Hinwendung zum Christentum vorliegt und ein innerer Gesinnungswandel nicht mit derartiger Ernsthaftigkeit eingetreten ist, dass dieser bei Rückkehr in den Herkunftsstaat aufrecht erhalten würde, wird von der belangten Behörde auch schlüssig zu begründen sein, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass auch die iranischen Behörden den Glaubenswechsel des Beschwerdeführers als bloß zum Schein ansehen würden und dem Beschwerdeführer keine Gefahr droht. Davon, dass die iranischen Behörden vom (beabsichtigten) Glaubenswechsel des Beschwerdeführers und seines allenfalls vorhandenen christlichen Engagement bei einer Rückkehr in den Iran keine Kenntnis erlangen werden, ist die belangte Behörde bisher nicht ausgegangen (bspw VwGH 14.11.2007, 2004/20/0215).

4.5. Die Ausweisung des Beschwerdeführers in den Iran (Spruchpunkt III) wurde vom Bundesasylamt im Wesentlichen mit den strafgerichtlichen Verurteilungen, einem seit 21.03.2008 rechtskräftigen unbefristeten Aufenthaltsverbot und einem mangelnden Privat- und Familienleben begründet.4.5. Die Ausweisung des Beschwerdeführers in den Iran (Spruchpunkt römisch drei) wurde vom Bundesasylamt im Wesentlichen mit den strafgerichtlichen Verurteilungen, einem seit 21.03.2008 rechtskräftigen unbefristeten Aufenthaltsverbot und einem mangelnden Privat- und Familienleben begründet.

Dazu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer laut Aktenlage nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes am XXXX eine in Österreich lebende rumänische Staatsangehörige ehelichte und laut den Gerichtsunterlagen des Bezirksgericht XXXX mit dieser bis zur Scheidung am XXXX verheiratet war.Dazu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer laut Aktenlage nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes am römisch 40 eine in Österreich lebende rumänische Staatsangehörige ehelichte und laut den Gerichtsunterlagen des Bezirksgericht römisch 40 mit dieser bis zur Scheidung am römisch 40 verheiratet war.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 15.05.2012, 2011/18/0255 in Bezug auf die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Ausweisung nach asylrechtlichen Bestimmungen davon aus, dass angesichts des gesetzlich offenbar beabsichtigen Gleichklangs zwischen asylrechtlicher und fremdenrechtlicher Ausweisung auch bei einer asylrechtlichen Ausweisung die im FrPolG 2005 vorgesehenen Maßstäbe (ebenso wie die unionsrechtlichen Vorgaben) in die Beurteilung deren Zulässigkeit miteinzubeziehen sind (vgl. E VfGH 28. Jänner 2010, U 2839/09, in welchem dem Asylgerichtshof zum Vorwurf gemacht wurde, im Rahmen der Ausweisungsentscheidung die Bestimmungen der §§ 52 ff. NAG 2005 nicht näher in die Prüfung miteinbezogen zu haben, obwohl ein Familienangehöriger einer die Freizügigkeit ausübenden EWR-Bürgerin nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgewiesen werden dürfe).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 15.05.2012, 2011/18/0255 in Bezug auf die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Ausweisung nach asylrechtlichen Bestimmungen davon aus, dass angesichts des gesetzlich offenbar beabsichtigen Gleichklangs zwischen asylrechtlicher und fremdenrechtlicher Ausweisung auch bei einer asylrechtlichen Ausweisung die im FrPolG 2005 vorgesehenen Maßstäbe (ebenso wie die unionsrechtlichen Vorgaben) in die Beurteilung deren Zulässigkeit miteinzubeziehen sind vergleiche E VfGH 28. Jänner 2010, U 2839/09, in welchem dem Asylgerichtshof zum Vorwurf gemacht wurde, im Rahmen der Ausweisungsentscheidung die Bestimmungen der Paragraphen 52, ff. NAG 2005 nicht näher in die Prüfung miteinbezogen zu haben, obwohl ein Familienangehöriger einer die Freizügigkeit ausübenden EWR-Bürgerin nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgewiesen werden dürfe).

In seinem Erkenntnis vom 18.06.2012, U 1553/11, hat der Verfassungsgerichtshof in Bezug auf einen mit einer in Österreich wohnhaften Staatsbürgerin der Schweiz verheirateten Beschwerdeführer, dessen Frau jedoch vor Abschluss des Verfahrens vor dem Asylgerichtshofes verstorben ist, ausgeführt, dass der Asylgerichtshof diesbezüglich in seiner Entscheidung keinerlei Erwägungen angestellt und insbesondere auch die in Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. 2004 L 158, S 77, erlassenen Bestimmungen der §§51 ff. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 38/2011, (im Folgenden: NAG) nicht näher in die Prüfung der Ausweisungsentscheidung miteinbezogen hat, der Asylgerichtshof dazu jedoch verpflichtet gewesen wäre. Der Verfassungsgerichtshof verwies in jenem Erkenntnis diesbezüglich darauf, dass der Umstand, dass die Ehefrau mittlerweile verstorben ist, an dieser Verpflichtung nichts zu ändern vermag, zumal das Ableben des Zusammenführenden keineswegs den Verlust des Aufenthaltsrechtes bedeuten muss (s. §54 Abs3 NAG; vgl. zur vorliegenden Problematik weiters auch VwGH 9.11.2010, 2007/21/0558).In seinem Erkenntnis vom 18.06.2012, U 1553/11, hat der Verfassungsgerichtshof in Bezug auf einen mit einer in Österreich wohnhaften Staatsbürgerin der Schweiz verheirateten Beschwerdeführer, dessen Frau jedoch vor Abschluss des Verfahrens vor dem Asylgerichtshofes verstorben ist, ausgeführt, dass der Asylgerichtshof diesbezüglich in seiner Entscheidung keinerlei Erwägungen angestellt und insbesondere auch die in Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, Amtsblatt 2004 L 158, S 77, erlassenen Bestimmungen der §§51 ff. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011,, (im Folgenden: NAG) nicht näher in die Prüfung der Ausweisungsentscheidung miteinbezogen hat, der Asylgerichtshof dazu jedoch verpflichtet gewesen wäre. Der Verfassungsgerichtshof verwies in jenem Erkenntnis diesbezüglich darauf, dass der Umstand, dass die Ehefrau mittlerweile verstorben ist, an dieser Verpflichtung nichts zu ändern vermag, zumal das Ableben des Zusammenführenden keineswegs den Verlust des Aufenthaltsrechtes bedeuten muss (s. §54 Abs3 NAG; vergleiche zur vorliegenden Problematik weiters auch VwGH 9.11.2010, 2007/21/0558).

Nichts anderes kann jedoch auch für das Bundesasylamt im vorliegenden Fall gelten, zumal nach § 54 Abs 5 NAG das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, auch bei Scheidung bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen erhalten bleiben kann. Das Bundesasylamt wird daher unter Berücksichtigung der innerstaatlichen und unionsrechtlichen Vorschriften und der höchstgerichtlichen Judikatur (einschließlich jener des EuGH) Feststellungen dazu zu treffen haben, ob dem Beschwerdeführer trotz des Aufenthaltsverbotes aufgrund seiner später erfolgten Eheschließung ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zugekommen ist, ihm ein solches gegenwärtig auch nach erfolgter Scheidung zukommt oder ob allenfalls die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach den unionsrechtlichen Vorschriften vorliegen, sowie die dazu erforderlichen Ermittlungen anzustellen haben.Nichts anderes kann jedoch auch für das Bundesasylamt im vorliegenden Fall gelten, zumal nach Paragraph 54, Absatz 5, NAG das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, auch bei Scheidung bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen erhalten bleiben kann. Das Bundesasylamt wird daher unter Berücksichtigung der innerstaatlichen und unionsrechtlichen Vorschriften und der höchstgerichtlichen Judikatur (einschließlich jener des EuGH) Feststellungen dazu zu treffen haben, ob dem Beschwerdeführer trotz des Aufenthaltsverbotes aufgrund seiner später erfolgten Eheschließung ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zugekommen ist, ihm ein solches gegenwärtig auch nach erfolgter Scheidung zukommt oder ob allenfalls die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach den unionsrechtlichen Vorschriften vorliegen, sowie die dazu erforderlichen Ermittlungen anzustellen haben.

4.6. Ohne Nachholung, der hier aufgezeigten und für die Prüfung notwendigen Tatsachenerhebungen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt entsprechend entscheidungsrelevant ermittelt wurde. Eine anschließende neuerliche Befragung des Beschwerdeführers und Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller und entscheidungsrelevanter Feststellungen, wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren daraufhin vorzunehmen haben.

5. Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

6. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte

Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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