Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A5 312.273-1/2008/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige von Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2007, Zl. 06 04.591-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.05.2009, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörige von Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2007, Zl. 06 04.591-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.05.2009, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde der XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr 122/2009, abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde der römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr 122 aus 2009,, abgewiesen.
II. Die Beschwerde der XXXX wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 3a iVm. § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 idF FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde der römisch 40 wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, abgewiesen.
Gleichzeitig wird gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der XXXX in den Herkunftsstaat Armenien unzulässig ist.Gleichzeitig wird gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der römisch 40 in den Herkunftsstaat Armenien unzulässig ist.
III. Der Beschwerde der XXXX wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und Spruchpunkt III. gemäß §§ 10 Abs. 1 iVm. 8 Abs. 3a AsylG 2005 ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde der römisch 40 wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraphen 10, Absatz eins, in Verbindung mit 8 Absatz 3 a, AsylG 2005 ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 28.04.2006 gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen, ihr den Status der Asylberechtigten ebenso wie den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Armenien nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.römisch eins.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 28.04.2006 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen, ihr den Status der Asylberechtigten ebenso wie den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Armenien nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.
I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.römisch eins.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
I.3. Der Asylgerichtshof führte am 18.05.2009 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, zu der die Beschwerdeführerin ordnungsgemäß geladen und in Begleitung einer Rechtsvertreterin erschienen ist.römisch eins.3. Der Asylgerichtshof führte am 18.05.2009 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, zu der die Beschwerdeführerin ordnungsgemäß geladen und in Begleitung einer Rechtsvertreterin erschienen ist.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Zur Person der Beschwerdeführerin und ihren Fluchtgründenrömisch zwei.1. Zur Person der Beschwerdeführerin und ihren Fluchtgründen
II.1.1. Die Beschwerdeführerin trägt den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehörige von Armenien. Die Genannte reiste eigenen Angaben zufolge am 20.04.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.04.2006 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.römisch zwei.1.1. Die Beschwerdeführerin trägt den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehörige von Armenien. Die Genannte reiste eigenen Angaben zufolge am 20.04.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.04.2006 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
II.1.2. Am Tag der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 19 AsylG 2005 einer niederschriftlichen Erstbefragung unterzogen. Dabei gab sie zu Protokoll, in XXXX, Armenien, geboren worden zu sein und der kurdischen Volksgruppe anzugehören. Während ihre Mutter bereits im Jahr 2001 verstorben sei, befänden sich ihr Vater und ihre beiden Schwestern in Russland. Sie habe ihre Heimat am 20.04.2006 per Flugzeug verlassen und sei zunächst in Kiev gelandet. Sie habe ihre Reise nach Budapest sowie Paris fortgesetzt und sei schließlich per PKW und zu Fuß nach Österreich gekommen.römisch zwei.1.2. Am Tag der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 einer niederschriftlichen Erstbefragung unterzogen. Dabei gab sie zu Protokoll, in römisch 40 , Armenien, geboren worden zu sein und der kurdischen Volksgruppe anzugehören. Während ihre Mutter bereits im Jahr 2001 verstorben sei, befänden sich ihr Vater und ihre beiden Schwestern in Russland. Sie habe ihre Heimat am 20.04.2006 per Flugzeug verlassen und sei zunächst in Kiev gelandet. Sie habe ihre Reise nach Budapest sowie Paris fortgesetzt und sei schließlich per PKW und zu Fuß nach Österreich gekommen.
Befragt zu ihren Fluchtgründen, führte die nunmehrige Beschwerdeführerin aus, dass sie keine Verwandten mehr in Armenien hätte und ihr Vater mit den Schwestern nach Russland übersiedelt sei. Sie selbst habe dort ebenfalls zwei Monate verbracht, jedoch sei es dort sehr schwer gewesen, zu leben. Ihr Volk - sie gehöre zur "Ezidesch" - habe Schwierigkeiten mit Armenien.
II.1.3. Nachdem gegen die Beschwerdeführerin wegen ungerechtfertigten Entfernens aus der Erstaufnahmestelle ein Festnahmeauftrag erlassen worden war, wurde die Genannte am 17.07.2006 zwecks Einvernahme vor das Bundesasylamt vorgeführt. Dabei führte sie an, dass sie der Volksgruppe Yezdi angehöre und in den Jahren 1998 bis 2000 die Grundschule in XXXX besucht, allerdings keinen Beruf ausgeübt hätte. Aktuell sei sie im dritten Monat schwanger. Zu ihren Fluchtgründen hielt die Beschwerdeführerin fest, dass Angehörige der Yezdis in Armenien unterdrückt würden. Zwei Monate vor ihrer Ausreise habe ihr Vater nach Russland fliehen müssen, da man ihn verfolgt hätte. Auch ihre beiden Schwestern hätten flüchten müssen, allerdings wisse sie nicht, wo sich diese aufhielten. Der Freund der Beschwerdeführerin namens XXXX, von dem sie schwanger sei, habe ebenfalls zwei Tage vor ihrer Ausreise nach Russland fliehen müssen, sei aktuell allerdings in Spanien aufhältig. Sie selber sei von namentlich nicht bekannten Männern bedroht worden, welche zuvor ihren Vater bedroht hätten. Diese seien zwischen 2005 und 2006 drei bis vier Mal bei ihrem Vater gewesen und hätten ihn geschlagen. Einige Male hätten sie auch die Wohnung demoliert. Sie hätten ihnen damit gedroht, sie umzubringen, falls sie Armenien nicht verlassen sollten.römisch zwei.1.3. Nachdem gegen die Beschwerdeführerin wegen ungerechtfertigten Entfernens aus der Erstaufnahmestelle ein Festnahmeauftrag erlassen worden war, wurde die Genannte am 17.07.2006 zwecks Einvernahme vor das Bundesasylamt vorgeführt. Dabei führte sie an, dass sie der Volksgruppe Yezdi angehöre und in den Jahren 1998 bis 2000 die Grundschule in römisch 40 besucht, allerdings keinen Beruf ausgeübt hätte. Aktuell sei sie im dritten Monat schwanger. Zu ihren Fluchtgründen hielt die Beschwerdeführerin fest, dass Angehörige der Yezdis in Armenien unterdrückt würden. Zwei Monate vor ihrer Ausreise habe ihr Vater nach Russland fliehen müssen, da man ihn verfolgt hätte. Auch ihre beiden Schwestern hätten flüchten müssen, allerdings wisse sie nicht, wo sich diese aufhielten. Der Freund der Beschwerdeführerin namens römisch 40 , von dem sie schwanger sei, habe ebenfalls zwei Tage vor ihrer Ausreise nach Russland fliehen müssen, sei aktuell allerdings in Spanien aufhältig. Sie selber sei von namentlich nicht bekannten Männern bedroht worden, welche zuvor ihren Vater bedroht hätten. Diese seien zwischen 2005 und 2006 drei bis vier Mal bei ihrem Vater gewesen und hätten ihn geschlagen. Einige Male hätten sie auch die Wohnung demoliert. Sie hätten ihnen damit gedroht, sie umzubringen, falls sie Armenien nicht verlassen sollten.
II.1.4. Nachdem das Bundesasylamt Dublin-Konsultationen mit Ungarn und Frankreich geführt hatte, wobei sich keine Zuständigkeit dieser Mitgliedstaaten im konkreten Asylverfahren ergab, und die Beschwerdeführerin am XXXX ihre Tochter XXXX (zu Zl. A5 312.275) geboren hatte, führte das Bundesasylamt am 16.04.2007 eine weitere niederschriftliche Einvernahme mit der Beschwerdeführerin durch. Dabei führte sie an, dass sie neben ihrer Tochter in Österreich auch mit ihrem Lebensgefährten XXXX (zu Zl. A5 254.868) zusammenlebe. Zu ihrer Reiseroute befragt, gab sie zu Protokoll, dass sie Armenien mit einem Autobus verlassen habe und über Kiev, Moskau, Ungarn und Paris schließlich nach Österreich gekommen sei. Dabei sei sie immer von Schleppern begleitet worden. Den Aufenthaltsort ihres Vaters kenne sie nicht, wahrscheinlich lebe er in Russland, wie ihre beiden Schwestern. Sie habe zu ihrem Vater seit mehr als zweieinhalb Jahren keinen Kontakt mehr. Ihre Mutter sei konkret am 10.05.2001 verstorben. Befragt zu ihrem Fluchtgrund, gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass die Armenier die Familie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Jeziden diskriminiert und dem Vater ständig Geld abgenommen hätten, weshalb sie schließlich das Land verlassen hätten müssen. Von ihrem Mann XXXX habe sie sich getrennt und ihr Kind in Moskau abtreiben lassen. Sie habe keinen guten Kontakt zu ihm und vermute, dass er sich in XXXX oder Russland befinde. Nach etwaigen Verfolgungshandlungen befragt, führte die Beschwerdeführerin an, dass drei bzw. vier armenische Männer sich ständig nach ihrem Vater erkundigt hätten. Sie hätten ihn gesucht, da er viel Geld gehabt habe und ihm gedroht, seine Töchter zu töten, sollte er nicht bezahlen. Ihr Vater habe im Jahr 2003 an die Männer 2000,-- Dollar bezahlt, in der Folge jedoch seine Arbeit niedergelegt und sei nach Russland gegangen. Im Falle einer Rückkehr nach Armenien, befürchte sie, umgebracht zu werden, da sie einen afrikanischen Mann und von diesem ein Baby habe. Dies würde in Armenien nicht toleriert werden.römisch zwei.1.4. Nachdem das Bundesasylamt Dublin-Konsultationen mit Ungarn und Frankreich geführt hatte, wobei sich keine Zuständigkeit dieser Mitgliedstaaten im konkreten Asylverfahren ergab, und die Beschwerdeführerin am römisch 40 ihre Tochter römisch 40 (zu Zl. A5 312.275) geboren hatte, führte das Bundesasylamt am 16.04.2007 eine weitere niederschriftliche Einvernahme mit der Beschwerdeführerin durch. Dabei führte sie an, dass sie neben ihrer Tochter in Österreich auch mit ihrem Lebensgefährten römisch 40 (zu Zl. A5 254.868) zusammenlebe. Zu ihrer Reiseroute befragt, gab sie zu Protokoll, dass sie Armenien mit einem Autobus verlassen habe und über Kiev, Moskau, Ungarn und Paris schließlich nach Österreich gekommen sei. Dabei sei sie immer von Schleppern begleitet worden. Den Aufenthaltsort ihres Vaters kenne sie nicht, wahrscheinlich lebe er in Russland, wie ihre beiden Schwestern. Sie habe zu ihrem Vater seit mehr als zweieinhalb Jahren keinen Kontakt mehr. Ihre Mutter sei konkret am 10.05.2001 verstorben. Befragt zu ihrem Fluchtgrund, gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass die Armenier die Familie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Jeziden diskriminiert und dem Vater ständig Geld abgenommen hätten, weshalb sie schließlich das Land verlassen hätten müssen. Von ihrem Mann römisch 40 habe sie sich getrennt und ihr Kind in Moskau abtreiben lassen. Sie habe keinen guten Kontakt zu ihm und vermute, dass er sich in römisch 40 oder Russland befinde. Nach etwaigen Verfolgungshandlungen befragt, führte die Beschwerdeführerin an, dass drei bzw. vier armenische Männer sich ständig nach ihrem Vater erkundigt hätten. Sie hätten ihn gesucht, da er viel Geld gehabt habe und ihm gedroht, seine Töchter zu töten, sollte er nicht bezahlen. Ihr Vater habe im Jahr 2003 an die Männer 2000,-- Dollar bezahlt, in der Folge jedoch seine Arbeit niedergelegt und sei nach Russland gegangen. Im Falle einer Rückkehr nach Armenien, befürchte sie, umgebracht zu werden, da sie einen afrikanischen Mann und von diesem ein Baby habe. Dies würde in Armenien nicht toleriert werden.
II.1.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz ab und erkannte der Genannten weder den Status einer Asylberechtigten noch jenen einer subsidiär Schutzberechtigten zu. Sie verband die Entscheidung mit einer Ausweisung.römisch zwei.1.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz ab und erkannte der Genannten weder den Status einer Asylberechtigten noch jenen einer subsidiär Schutzberechtigten zu. Sie verband die Entscheidung mit einer Ausweisung.
Zusammengefasst begründete die belangte Behörde dies mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin, die widersprüchlich gewesen wären - etwa in Bezug auf ihren Reiseweg, ihre Wohnadresse, den Verlust ihres Reisepasses, ihren armenischen Ehemann bzw. ihre Schwangerschaft(en) sowie den Verkauf ihrer Wohnung. Auch, dass ein Interesse an ihrer Person bestanden hätte, sei nicht glaubhaft, andernfalls sie nicht jahrelang ruhig in XXXX leben hätte können.Zusammengefasst begründete die belangte Behörde dies mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin, die widersprüchlich gewesen wären - etwa in Bezug auf ihren Reiseweg, ihre Wohnadresse, den Verlust ihres Reisepasses, ihren armenischen Ehemann bzw. ihre Schwangerschaft(en) sowie den Verkauf ihrer Wohnung. Auch, dass ein Interesse an ihrer Person bestanden hätte, sei nicht glaubhaft, andernfalls sie nicht jahrelang ruhig in römisch 40 leben hätte können.
Im Zusammenhang mit der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes führte die belangte Behörde weiters aus, dass die Beschwerdeführerin keine "außergewöhnlichen Umstände" verwirkliche, die eine Abschiebung im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 50 FPG unzulässig machten.Im Zusammenhang mit der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes führte die belangte Behörde weiters aus, dass die Beschwerdeführerin keine "außergewöhnlichen Umstände" verwirkliche, die eine Abschiebung im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 50, FPG unzulässig machten.
Betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung hielt die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin weder über einen Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder zu einem österreichischen Staatsbürger verfüge noch unter sonstigen Gesichtspunkten von einem schützenswerten Privatleben gemäß Art. 8 EMRK auszugehen sei.Betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung hielt die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin weder über einen Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder zu einem österreichischen Staatsbürger verfüge noch unter sonstigen Gesichtspunkten von einem schützenswerten Privatleben gemäß Artikel 8, EMRK auszugehen sei.
II.1.6. Die Beschwerdeführerin bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Berufung (ab 1.7.2008: Beschwerde). Darin bemängelte sie, dass die belangte Behörde in keiner Weise auf den von ihr geäußerten Umstand, der Minderheit der Jeziden anzugehören und in ihrer Heimat Armenien Repressalien und Bedrohungen ausgesetzt gewesen zu sein, eingegangen wäre. In diesem Zusammenhang zitierte die Genannte auszugsweise aus einem Bericht zur Lage der ethnischen Minderheiten in Armenien und hielt schließlich fest, Missverständnisse zu ihrer Reiseroute bzw. ihren persönlichen Stand wären darauf zurückzuführen, dass der Dolmetscher ein Armenier syrischer Herkunft sei und einen Dialekt spreche, der für die Beschwerdeführerin schwer zu verstehen gewesen sei. Zudem sei keine Rücksicht darauf genommen worden, dass die Beschwerdeführerin ihren eineinhalb Monate alten Säugling bei der Einvernahme dabei gehabt hätte, der verständlicherweise immer hungriger und unruhiger geworden wäre. So sei zu erklären, dass die Genannte dem Lauf der Einvernahme nicht immer folgen habe können.römisch zwei.1.6. Die Beschwerdeführerin bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Berufung (ab 1.7.2008: Beschwerde). Darin bemängelte sie, dass die belangte Behörde in keiner Weise auf den von ihr geäußerten Umstand, der Minderheit der Jeziden anzugehören und in ihrer Heimat Armenien Repressalien und Bedrohungen ausgesetzt gewesen zu sein, eingegangen wäre. In diesem Zusammenhang zitierte die Genannte auszugsweise aus einem Bericht zur Lage der ethnischen Minderheiten in Armenien und hielt schließlich fest, Missverständnisse zu ihrer Reiseroute bzw. ihren persönlichen Stand wären darauf zurückzuführen, dass der Dolmetscher ein Armenier syrischer Herkunft sei und einen Dialekt spreche, der für die Beschwerdeführerin schwer zu verstehen gewesen sei. Zudem sei keine Rücksicht darauf genommen worden, dass die Beschwerdeführerin ihren eineinhalb Monate alten Säugling bei der Einvernahme dabei gehabt hätte, der verständlicherweise immer hungriger und unruhiger geworden wäre. So sei zu erklären, dass die Genannte dem Lauf der Einvernahme nicht immer folgen habe können.
II.1.7. Mit Urteilen des Landesgerichtes XXXX vom XXXX sowie des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin wegen Diebstählen zu einer Geldstrafe von 360 Tagsätzen zu je 2 ¿ bzw. einer bedingten Freiheitsstrafe von einer Woche rechtskräftig verurteilt.römisch zwei.1.7. Mit Urteilen des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 sowie des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin wegen Diebstählen zu einer Geldstrafe von 360 Tagsätzen zu je 2 ¿ bzw. einer bedingten Freiheitsstrafe von einer Woche rechtskräftig verurteilt.
II.1.8. Nachdem der Asylgerichtshof am 18.05.2009 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt hatte, gab dieser eine Recherche bei der Länderdokumentation in Auftrag, im Zug derer abgeklärt werden sollte, wie sich die Lebensumstände der Beschwerdeführerin mit ihrer minderjährigen Tochter, deren Abstammung von einem Schwarzafrikaner äußerlich wahrnehmbar sei, in Armenien gestalten würden bzw. ob mit Repressionen von staatlicher Seite zu rechnen sei.römisch zwei.1.8. Nachdem der Asylgerichtshof am 18.05.2009 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt hatte, gab dieser eine Recherche bei der Länderdokumentation in Auftrag, im Zug derer abgeklärt werden sollte, wie sich die Lebensumstände der Beschwerdeführerin mit ihrer minderjährigen Tochter, deren Abstammung von einem Schwarzafrikaner äußerlich wahrnehmbar sei, in Armenien gestalten würden bzw. ob mit Repressionen von staatlicher Seite zu rechnen sei.
In der daraufhin ergangenen Anfragebeantwortung wurde festgehalten, dass Jeziden abgeneigt seien, ihre Frauen mit Personen anderer Ethnien verheiratet zu sehen, sodass nicht vorauszusehen sei, ob die Gemeinschaft die Beschwerdeführerin und ihrer Tochter afrikanischer Abstammung trotz auch in Armenien herrschender Toleranz akzeptieren würde. Sie könnten sich dazu entschließen, in Orten zu leben, in welchen die Mehrheit der Bevölkerung aus Armeniern bestehe, bzw. in Städten. Dort könnten sie jedoch in Schwierigkeiten ökonomischer und sozialer Natur geraten. Die mit der Umsiedlung verbundenen Probleme, zusammen mit der ethnischen Zugehörigkeit des Mädchens, würden die Situation noch erschweren. Mit Repressionen von staatlicher Seite würde das Kind jedenfalls nicht zu rechnen haben, zumal die armenische Verfassung und ihre Gesetze keine Diskriminierung auf Basis der ethnischen Herkunft vorsähe.
II.1.9. Die Anfragebeantwortung wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 06.07.2009 zur Kenntnis gebracht und ihr eine zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt.römisch zwei.1.9. Die Anfragebeantwortung wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 06.07.2009 zur Kenntnis gebracht und ihr eine zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt.
In ihrer Stellungnahme vom 29.07.2009 betonte die Beschwerdeführerin unter anderem, dass ihr und ihrer Tochter im Falle einer Verbringung nach Armenien die dortigen Lebensumstände nicht zumutbar seien, da soziale Ausgrenzung für beide prognostizierbar wäre. Für die alleinstehende Beschwerdeführerin bedeute dies eine massive Beeinträchtigung des Zuganges zu Beschäftigungsmöglichkeiten, also der Selbsterhaltungsfähigkeit. Die Folgen seien als so schwerwiegend zu bezeichnen, dass diese geeignet wären, beide in eine unzumutbare Notsituation in materieller und seelischer Hinsicht zu versetzen.
II.1.10. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin abermals wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen rechtskräftig verurteilt.römisch zwei.1.10. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin abermals wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen rechtskräftig verurteilt.
II.1.11. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 30.05.2011 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung zu ihrer aktuellen persönlichen Situation in Österreich Stellung zu nehmen.römisch zwei.1.11. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 30.05.2011 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung zu ihrer aktuellen persönlichen Situation in Österreich Stellung zu nehmen.
In ihrer fristgerechten Stellungnahme vom 21.06.2011 führte die Genannte an, dass sie mit XXXX zwar nicht im selben Haushalt wohne, jedoch trotzdem von einer Lebensgemeinschaft ausgegangen werden könne. Dies auch aufgrund der gemeinsamen Elternschaft von XXXX. Hiezu legte die Beschwerdeführerin das bezughabende Vaterschaftsanerkenntnis sowie die Geburtsurkunde der minderjährigen Tochter bei.In ihrer fristgerechten Stellungnahme vom 21.06.2011 führte die Genannte an, dass sie mit römisch 40 zwar nicht im selben Haushalt wohne, jedoch trotzdem von einer Lebensgemeinschaft ausgegangen werden könne. Dies auch aufgrund der gemeinsamen Elternschaft von römisch 40 . Hiezu legte die Beschwerdeführerin das bezughabende Vaterschaftsanerkenntnis sowie die Geburtsurkunde der minderjährigen Tochter bei.
II.1.12. Der Asylgerichtshof brachte der Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 25.05.2012 aktuelle Länderfeststellungen, die nunmehr auch den Gegenstand dieses Erkenntnisses (siehe Punkt II.2) bilden, gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis und räumte ihr eine zwei Wochen währende Frist zur Stellungnahme ein. Gleichzeitig wurde der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aufgefordert, mangels aufrechter polizeilicher Meldung den Aufenthalt der Genannten bekanntzugeben.römisch zwei.1.12. Der Asylgerichtshof brachte der Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 25.05.2012 aktuelle Länderfeststellungen, die nunmehr auch den Gegenstand dieses Erkenntnisses (siehe Punkt römisch zwei.2) bilden, gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis und räumte ihr eine zwei Wochen währende Frist zur Stellungnahme ein. Gleichzeitig wurde der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aufgefordert, mangels aufrechter polizeilicher Meldung den Aufenthalt der Genannten bekanntzugeben.
Mit Schriftsatz vom 19.06.2012 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin um eine zweiwöchige Fristerstreckung. Bis zum heutigen Entscheidungstag ist jedoch keine Stellungnahme beim Asylgerichtshof eingelangt.
II.2. Zur Lage in Armenienrömisch zwei.2. Zur Lage in Armenien
In der Verfassung ist die Gewaltenteilung festgelegt. Die 2005 erfolgten Verfassungsänderungen haben die Gewaltenteilung formell, jedoch nicht realiter, gestärkt. Die Unabhängigkeit der Gerichte (Artikel 94 und 97 der Verfassung) leidet unter Nepotismus und Korruption.
Politisch motivierte Verurteilungen, auch Haftstrafen, kommen vor. In der Beilegung des Berg-Karabach-Konflikts mit Aserbaidschan ist derzeit kein Durchbruch bei den Friedensverhandlungen ersichtlich.
Im Bereich der Medien- und Informationsfreiheit sind erhebliche Defizite zu verzeichnen. Die verfassungsmäßig garantierte Versammlungsfreiheit wird in der Praxis durch das Gesetz über administrative Haft und das Versammlungsgesetz spürbar eingeschränkt. Bei Unruhen im Frühjahr 2008, die im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen standen, kamen zehn Menschen ums Leben. Allen damals inhaftierten Oppositionellen wurde mittlerweile Amnestie gewährt. Trotz internationalen Drucks und mehrmaliger Aufforderung durch die Bundesregierung sind die Verantwortlichen für den Tod der zehn Demonstranten noch nicht strafrechtlich belangt worden. Dagegen sind zwei Polizisten im Zusammenhang mit dem Tod eines fest-genommenen jungen Mannes, der auf der Polizeiwache seinen Verletzungen erlegen war, zu zwei bzw. acht Jahren Haftstrafe verurteilt worden.
Demonstrationen der Opposition werden wieder regelmäßig genehmigt. Die Verfassung gewährt prinzipiell Religionsfreiheit. Diese unterliegt in der Praxis jedoch gewissen Einschränkungen. So berichten die Zeugen Jehovas beispielsweise, dass sie sich aufgrund der Regelung des Alternativen Wehrdienstes in ihren Rechten eingeschränkt fühlen. Männer und Frauen sind gleichberechtigt; eine rechtliche Diskriminierung von Frauen gibt es nicht. Allerdings ist die Rolle der Frau durch die traditionelle patriarchalische Gesellschaftsstruktur geprägt. Einverständliche homosexuelle Handlungen unter Erwachsenen sind seit 2003 nicht mehr strafbar.
Die medizinische Versorgung ist grundsätzlich gewährleistet. Über ein Drittel der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze.
AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand Jänner 2012), S. 4, 18.01.2012
Die armenische Bevölkerung besteht zu 94,7% aus armenisch-apostolischen und zu 4% aus anderen Christen. 1,3% der Bevölkerung gehören den Jesiden an.
Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren, in der sie studieren und veröffentlichen dürfen. Zugleich verpflichtet ein Gesetz alle Kinder zu einer Schulausbildung in armenischer Sprache. So wird an einigen armenischen Schulen in jesidischen Gegenden (derzeit in 23 Dörfern) auch Unterricht in Jesidisch erteilt. Die hierfür seit 2005 vorhandenen Lehrbücher beziehen sich auf die jesidische Sprache und Literatur, stehen allerdings nur für die Jahrgangsstufen 1-6 zur Verfügung. Angehörige der jesidischen Minderheit berichten zwar immer wieder über Diskriminierungen, aber nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts sind weder Jesiden noch andere Minderheiten Ziel systematischer und zielgerichteter staatlicher Repressionen. Im Falle von Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten sind die Behörden bereit, diese zu schützen und nehmen Strafanzeigen auf. Die Ermittlungen dauern zwar häufig sehr lange, aber dies ist grundsätzlich auch dann oft der Fall, wenn Verfahren nur armenische Volkszugehörige betreffen.
Im Allgemeinen kann festgestellt werden, dass die jesidische Minderheit in Armenien keiner systematischen Diskriminierung ausgesetzt ist, auch wenn sporadische Berichte über ungerechte Behandlung vorkommen.
Feststellungen Armenien der Bundesasylamt-Staatendokumentation, Dezember 2011
Gutachten zum Fall der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin auf Ansuchen des Asylgerichtshofes vom 20.05.2009:
Wie werden die Lebensumstände für die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Armenien (in Begleitung ihrer Mutter) angesichts ihrer äußerlich wahrnehmbaren Abstammung von einem Schwarzafrikaner eingeschätzt?
Die Zugehörigkeit des Mädchens zu einer afrikanischen Abstammung wird, zweifelsfrei, eine unangenehme Situation für sie und ihre Mutter schaffen. Diese Situation wird sich auch dadurch noch schwieriger gestalten, dass die Mutter eine Yezidi ist, und Yezidis dagegen abgeneigt sind, ihre Frauen mit Personen anderer Ethnien verheiratet zu sehen, wie mit Armeniern, geschweige denn mit einem Afrikaner. Es ist deshalb sehr schwer vorauszusehen, ob die Yezidi-Gemeinschaft die Mutter und das Mädchen akzeptiert werden.
Andererseits, gibt es in Armenien sehr viel Toleranz und es gibt einige schwarze Menschen die dort leben und auf eine normale Weise akzeptiert werden. Dies war wohl vor 30-40 Jahren nicht so, aber heute ist die Wahrscheinlichkeit, dass man akzeptiert wird, höher.
Allerdings sollte noch einmal deutlich gemacht werden, dass sich die Mutter und das Mädchen in einer schwierigen Umgebung befinden werden, falls sie sich entschließen sollten innerhalb der Yezidi Gemeinschaft zu leben. Es kann natürlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Verwandten sich mit der Zeit an die Tatsache gewöhnen werden, dass das Mädchen schwarz ist, und dies auch akzeptieren werden. Es fragt sich aber, ob die Yezidi Gemeinschaft sie überhaupt tolerieren wird, und ob die Zeit ausreichen wird, um der Gemeinschaft zu erlauben sie zu akzeptieren.
Die Mutter und das Mädchen könnten sich dafür entschließen, in Orten zu leben in denen die Mehrheit der Bevölkerung aus Armeniern besteht, oder in Städten. Diese Option würde wahrscheinlich eine weitere schwierige Situation schaffen, die nicht direkt mit der ethnischen Zugehörigkeit des Mädchens verbunden sein muss. Sie könnten in Schwierigkeiten ökonomischer und sozialer Natur geraten, an denen die Menschen in Armenien unabhängig von ihrer Hautfarbe leiden.
Die mit der Umsiedlung verbundenen Probleme, zusammen mit denen der ethnischen Zugehörigkeit des Mädchens, werden in jedem Fall die Situation noch erschweren.
Hat dieses Kind mit Repressionen/Diskriminierungen von staatlicher Seite zu rechnen (z.B. Verwehrung des Schulbesuchs, Benachteiligungen im Gesundheitswesen...)?
Die Antwort ist negativ. Die Armenische Verfassung und ihre Gesetze sehen keine Diskriminierung auf der Basis der ethnischen Herkunft oder von religiösen, kulturellen oder sozialen Faktoren vor. Das Mädchen wird bei dem Besuch einer Schule oder der medizinischen Versorgung keiner Schwierigkeit gegenüberstehen.
Aus diesem Grund wird sich das Mädchen unter Rechtsschutz befinden, und die armenischen Behörden, sowie die Bildungsstätten und medizinischen Strukturen, werden ihr gegenüber höchstwahrscheinlich positiv eingestellt sein.
II.3. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
II.3.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 (AsylG 2005), nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.3.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (AsylG 2005), nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.3.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.3.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.3.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.3.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.3.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.3.6. Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.römisch zwei.3.6. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
II.3.7. Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.römisch zwei.3.7. Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
II.3.8. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.3.8. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
II.3.9. Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 28.04.2006 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.römisch zwei.3.9. Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 28.04.2006 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.
II.3.10. Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.römisch zwei.3.10. Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
II.3.11. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.römisch zwei.3.11. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im Sinne der Judikatur des EGMR und des darauf in seiner Rechtsprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.9.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahin gehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Im Sinne der Judikatur des EGMR und des darauf in seiner Rechtsprechung Bezug nehmenden VwGH - vergleiche etwa VwGH vom 23.9.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahin gehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. E vom 1.7.1999, Zl. 97/21/0804, E. vom 9.5.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche E vom 1.7.1999, Zl. 97/21/0804, E. vom 9.5.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.
II.3.12. Gemäß § 73 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 treten die §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 mit 01.01.2010 in Kraft.römisch zwei.3.12. Gemäß Paragraph 73, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, treten die Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, mit 01.01.2010 in Kraft.
§ 8 Abs. 3a AsylG 2005 lautet: "Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist."Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 lautet: "Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist."
§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 lautet: "Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wennParagraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 lautet: "Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
II.3.13. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wennrömisch zwei.3.13. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
II.4. Beweiswürdigungrömisch zwei.4. Beweiswürdigung
Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins.
Der Asylgerichtshof gelangt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum Ergebnis, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bereits aufgrund fehlender persönlicher Glaubwürdigkeit keine Asylrelevanz zukommt.
Die Beschwerdeführerin war - wie schon zuvor beim Bundesasylamt - auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nicht bereit, wahrheitsgemäße Angaben zu ihren privaten Lebensumständen in Armenien zu tätigen. Dies zeigte sich bereits darin, dass sie nunmehr behauptete, ihr Vater und ihre beiden Schwestern hätten zum Zeitpunkt ihrer Ausreise im Jahr 2006 noch in Armenien gelebt und sie hätte seit damals keinen Kontakt mehr mit ihrem Vater gehabt. Dies erweist sich insofern als erstaunlich, da sie noch vor dem Bundesasylamt ausgeführt hatte, dass ihr Vater zwei Monate vor ihrer eigenen Ausreise aufgrund von Verfolgungshandlungen nach Russland fliehen habe müssen. Soweit sie - angesprochen auf den Widerspruch - vermeinte, dass sie nicht damit gemeint habe, dass ihr Vater für immer nach Russland gefahren wäre, so handelt es sich hierbei lediglich um eine Schutzbehauptung.
Weiters hat die Beschwerdeführerin auch widersprüchliche Angaben betreffend ihren höchstpersönlichen Lebensbereich getätigt. So etwa kam es im Vergleich zu ihren erstinstanzlichen Ausführungen zu Divergenzen, als sie vor dem Bundesasylamt noch behauptet hatte, sie hätte lediglich für zwei Jahre - konkret von 1998 bis 2000 - die Grundschule besucht, während sie auf Befragung durch die Verhandlungsleiterin vor dem Asylgerichtshof nunmehr angab, acht Jahre lang zur Schule gegangen zu sein.
Schließlich hat sich die Beschwerdeführerin aber auch in Bezug auf ihre Schwangerschaft bereits vor dem Bundesasylamt in einen diametralen Widerspruch verstrickt, den sie auch nicht in der mündlichen Verhandlung aufzuklären in der Lage war. Die Genannte gab im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt im Juli 2006 an, dass sie von ihrem Freund namens XXXX im dritten Monat schwanger wäre, nur, um im April 2007 auszuführen, dass sie sich von ihrem Mann XXXX getrennt habe und ihr Kind schließlich in Moskau abtreiben habe lassen. Abgesehen davon, dass sie ihre konkrete Beziehung zu diesem Mann unterschiedlich darstellte - wobei auch nicht plausibel nachvollziehbar ist, dass sie sich nicht mehr daran erinnern konnte, wann sie XXXX geheiratet haben will -, gab sie vor dem Asylgerichtshof wiederum unterschiedlich zu ihren bisherigen Angaben zu Protokoll, dass sie zwar schwanger gewesen sei, jedoch ihr Kind auf ihrer Reise verloren hätte. Auf Vorhalt ihrer anderslautenden Ausführungen vor dem Bundesasylamt durch die Verhandlungsleiterin, dementierte sie sogar, jemals diese Angaben getätigt zu haben. Dies erscheint aus Sicht des erkennenden Gerichtes jedoch vor dem Hintergrund, dass ihr sämtliche Niederschriften der Einvernahmeprotokolle rückübersetzt wurden, sie jedoch keinerlei Korrekturen vornahm und schließlich die Richtigkeit der Niederschrift mit ihrer Unterschrift bestätigte, ausgeschlossen. Ihre widersprüchlichen Angaben sind auch nicht damit logisch erklärbar, dass sie sie sich nicht mehr daran erinnern habe können bzw. dass sie damals bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt unter Druck gestanden sei. Denn auch wenn Asylwerber naturgemäß bei solch einer Befragung einem gewissen Stresspegel ausgesetzt sind, so ist dennoch zu erwarten, dass sie wahrheitsgemäße und vor allem gleichlautende Ausführungen auch noch Jahre nach ihrer behaupteten Flucht erteilen können. Dies ist der Beschwerdeführerin allerdings nicht gelungen.Schließlich hat sich die Beschwerdeführerin aber auch in Bezug auf ihre Schwangerschaft bereits vor dem Bundesasylamt in einen diametralen Widerspruch verstrickt, den sie auch nicht in der mündlichen Verhandlung aufzuklären in der Lage war. Die Genannte gab im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt im Juli 2006 an, dass sie von ihrem Freund namens römisch 40 im dritten Monat schwanger wäre, nur, um im April 2007 auszuführen, dass sie sich von ihrem Mann römisch 40 getrennt habe und ihr Kind schließlich in Moskau abtreiben habe lassen. Abgesehen davon, dass sie ihre konkrete Beziehung zu diesem Mann unterschiedlich darstellte - wobei auch nicht plausibel nachvollziehbar ist, dass sie sich nicht mehr daran erinnern konnte, wann sie römisch 40 geheiratet haben will -, gab sie vor dem Asylgerichtshof wiederum unterschiedlich zu ihren bisherigen Angaben zu Protokoll, dass sie zwar schwanger gewesen sei, jedoch ihr Kind auf ihrer Reise verloren hätte. Auf Vorhalt ihrer anderslautenden Ausführungen vor dem Bundesasylamt durch die Verhandlungsleiterin, dementierte sie sogar, jemals diese Angaben getätigt zu haben. Dies erscheint aus Sicht des erkennenden Gerichtes jedoch vor dem Hintergrund, dass ihr sämtliche Niederschriften der Einvernahmeprotokolle rückübersetzt wurden, sie jedoch keinerlei Korrekturen vornahm und schließlich die Richtigkeit der Niederschrift mit ihrer Unterschrift bestätigte, ausgeschlossen. Ihre widersprüchlichen Angaben sind auch nicht damit logisch erklärbar, dass sie sie sich nicht mehr daran erinnern habe können bzw. dass sie damals bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt unter Druck gestanden sei. Denn auch wenn Asylwerber naturgemäß bei solch einer Befragung einem gewissen Stresspegel ausgesetzt sind, so ist dennoch zu erwarten, dass sie wahrheitsgemäße und vor allem gleichlautende Ausführungen auch noch Jahre nach ihrer behaupteten Flucht erteilen können. Dies ist der Beschwerdeführerin allerdings nicht gelungen.
Weiters ist hervorzuheben, dass sich die Genannte auch hinsichtlich ihres Reiseweges in Divergenzen verstrickt hat. Während sie vor dem Bundesasylamt zunächst im Rahmen ihrer Erstbefragung angab, dass sie von XXXX nach Kiew und von dort noch am gleichen Tag nach Budapest geflogen sei sowie schließlich Österreich nach einem Zwischenstopp in Paris erreicht hätte, führte sie am 16.04.2007 vor der belangten Behörde aus, sie hätte ihre Heimatstadt mit dem Auto verlassen und sei über Ungarn nach Österreich gelangt, wobei sie nicht wüsste, durch welche Länder sie gefahren wäre. Vor dem Asylgerichtshof schilderte die Genannte schließlich eine dritte Version ihrer Reisebewegung und führte dabei insbesondere in Abweichung ihrer ersten Version aus, dass sie Kiew erst nach einigen Tagen mittels Autobus in Richtung Budapest verlassen hätte. In diesem Kontext hat die Beschwerdeführerin aber auch in Bezug auf ihre Reisebegleitung unterschiedliche Angaben getätigt, denn nunmehr führte die Genannte in der mündlichen Verhandlung aus, dass sie auf ihrem Flug von Budapest nach Paris einen Mann namens XXXX kennengelernt hätte, obwohl sie jenen Mann noch im Rahmen ihrer Erstbefragung als ihren Schlepper bezeichnet hatte, der sie in ihrem Heimatland von zu Hause abgeholt und zum Flughafen gebracht hätte.Weiters ist hervorzuheben, dass sich die Genannte auch hinsichtlich ihres Reiseweges in Divergenzen verstrickt hat. Während sie vor dem Bundesasylamt zunächst im Rahmen ihrer Erstbefragung angab, dass sie von römisch 40 nach Kiew und von dort noch am gleichen Tag nach Budapest geflogen sei sowie schließlich Österreich nach einem Zwischenstopp in Paris erreicht hätte, führte sie am 16.04.2007 vor der belangten Behörde aus, sie hätte ihre Heimatstadt mit dem Auto verlassen und sei über Ungarn nach Österreich gelangt, wobei sie nicht wüsste, durch welche Länder sie gefahren wäre. Vor dem Asylgerichtshof schilderte die Genannte schließlich eine dritte Version ihrer Reisebewegung und führte dabei insbesondere in Abweichung ihrer ersten Version aus, dass sie Kiew erst nach einigen Tagen mittels Autobus in Richtung Budapest verlassen hätte. In diesem Kontext hat die Beschwerdeführerin aber auch in Bezug auf ihre Reisebegleitung unterschiedliche Angaben getätigt, denn nunmehr führte die Genannte in der mündlichen Verhandlung aus, dass sie auf ihrem Flug von Budapest nach Paris einen Mann namens römisch 40 kennengelernt hätte, obwohl sie jenen Mann noch im Rahmen ihrer Erstbefragung als ihren Schlepper bezeichnet hatte, der sie in ihrem Heimatland von zu Hause abgeholt und zum Flughafen gebracht hätte.
Auch hinsichtlich der Finanzierung ihrer Reise traten sowohl vor dem Bundesasylamt, als auch vor dem Asylgerichtshof Widersprüche in Erscheinung. Ihren eigenen Angaben im Rahmen ihrer Einvernahme im Juli 2006 zufolge habe sie ihre Wohnung um 15.000 $ verkauft, um die Schlepperkosten zu begleichen. Später führte sie allerdings ins Treffen, dass ihr Vater wiederum die Wohnung um 12.500 $ verkauft hätte, wobei sie von diesem Geld nichts erhalten habe. Auf Vorhalt ihrer zuvor getätigten anderslautenden Angaben durch das Bundesasylamt ergänzte sie ihre Aussage dahingehend, dass sie das Haus in XXXX um 15.000 $ verkauft hätte. Vor dem Asylgerichtshof führte die Genannte wiederum ins Treffen, dass es sich bei der Adresse in XXXX um die Wohnung ihrer Großmutter handle und sie nicht wüsste, was mit dieser Wohnung geschehen sei. Sie selbst hätte die Wohnung ihrer Mutter in XXXX verkauft.Auch hinsichtlich der Finanzierung ihrer Reise traten sowohl vor dem Bundesasylamt, als auch vor dem Asylgerichtshof Widersprüche in Erscheinung. Ihren eigenen Angaben im Rahmen ihrer Einvernahme im Juli 2006 zufolge habe sie ihre Wohnung um 15.000 $ verkauft, um die Schlepperkosten zu begleichen. Später führte sie allerdings ins Treffen, dass ihr Vater wiederum die Wohnung um 12.500 $ verkauft hätte, wobei sie von diesem Geld nichts erhalten habe. Auf Vorhalt ihrer zuvor getätigten anderslautenden Angaben durch das Bundesasylamt ergänzte sie ihre Aussage dahingehend, dass sie das Haus in römisch 40 um 15.000 $ verkauft hätte. Vor dem Asylgerichtshof führte die Genannte wiederum ins Treffen, dass es sich bei der Adresse in römisch 40 um die Wohnung ihrer Großmutter handle und sie nicht wüsste, was mit dieser Wohnung geschehen sei. Sie selbst hätte die Wohnung ihrer Mutter in römisch 40 verkauft.
Diese Vielzahl an Widersprüchen versuchte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung immer wieder mit "Gedächtnisproblemen" zu erklären. Hierbei ist jedoch zu betonen, dass die Genannte zu keinem Zeitpunkt ihres Asylverfahrens etwaige medizinische Befunde vorgelegt und auch selbst eingeräumt hat, nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen. Es haben sich auch keine sonstigen Hinweise auf das Vorliegen einer möglichen psychischen Erkrankung ergeben, welche allenfalls in ihren Aussagen zu berücksichtigen wären. Es ist für den erkennenden Senat auch der Eindruck entstanden, dass die behaupteten Gedächtnisprobleme bei der Beschwerdeführerin immer dann auftraten, wenn ihr von Seiten der Verhandlungsleiterin ihre anderslautenden Angaben vor dem Bundesasylamt vorgehalten wurden. Die angezeigten Probleme sind daher nicht geeignet, um die Divergenzen in ihren Aussagen schlüssig und nachvollziehbar zu machen.
In Bezug auf den eigentlichen Fluchtgrund der Beschwerdeführerin ist zu betonen, dass sie selbst nie einer Bedrohung ausgesetzt gewesen sein will. Auch sonstige Einschränkungen in ihrem Alltagsleben aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Jeziden hat sie nicht begründend vorgebracht. Wie bereits weiter oben erwähnt, hat sich die Genannte aber auch in Bezug auf die Flucht ihres Vaters in Widersprüche verstrickt, die im Zusammenhang mit ihrem geltend gemachten Fluchtgrund stehen. So erscheint nicht nachvollziehbar, dass sie nicht einheitlich anzugeben vermochte, ob ihr Vater nun vor ihrer Ausreise aus Armenien geflohen wäre oder ob er sich zu jenem Zeitpunkt noch im Heimatland aufgehalten hätte, wenn doch nur ihr Vater persönlichen Attacken ausgesetzt gewesen sein soll. Völlig unglaubwürdig ist in diesem Kontext überdies, dass die Familie der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 1999 bedroht worden sein soll, sie selbst jedoch erst sieben Jahre später ausgereist wäre.
Der Asylgerichtshof geht jedenfalls aufgrund der aufgetretenen Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten im Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht davon aus, dass die Genannte aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus ihrem Heimatland geflohen ist, weshalb zusammengefasst kein asylrelevanter Sachverhalt vorliegt.
Aber selbst bei einer gegenteiligen Beurteilung - somit ausgehend vom tatsächlichen Wahrheitsgehalt der Angaben - käme man zu keinem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis. So stellen die ins Treffen geführten Bedrohungen durch die unbekannten Männer aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur jezidischen Minderheit eine Verfolgung durch Privatpersonen dar. Es wäre der Beschwerdeführerin im Falle einer konkreten Bedrohung durch diese Männer daher die Möglichkeit offen gestanden, die armenischen staatlichen Behörden einzuschalten, zumal nicht von einer generell in Armenien bestehenden Schutzunfähigkeit bzw. -unwilligkeit der staatlichen Behörden auszugehen ist. So ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass die armenischen Behörden auch im Falle von Straftaten gegenüber Angehörigen von Minderheiten bereit sind, diese zu schützen.
Zu Spruchpunkt II.Zu Spruchpunkt römisch zwei.
Die Beschwerdeführerin, eine Zugehörige der Jeziden, ist die Mutter der am XXXX in Österreich nachgeborenen Tochter XXXX. Bei deren Vater handelt es sich um den ebenfalls im Bundesgebiet aufhältigen Nigerianer XXXX. Es ist aufgrund der dunkleren Hautfarbe äußerlich wahrzunehmen, dass ihre Tochter afrikanischer Abstammung ist.Die Beschwerdeführerin, eine Zugehörige der Jeziden, ist die Mutter der am römisch 40 in Österreich nachgeborenen Tochter römisch 40 . Bei deren Vater handelt es sich um den ebenfalls im Bundesgebiet aufhältigen Nigerianer römisch 40 . Es ist aufgrund der dunkleren Hautfarbe äußerlich wahrzunehmen, dass ihre Tochter afrikanischer Abstammung ist.
Die, zur Frage der künftigen Lebensumstände für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter in Armenien beigeschafften Informationen zeigen, dass nicht vorauszusehen ist, ob die Genannten bei einer Rückkehr in die Jeziden-Gemeinschaft aufgenommen bzw. toleriert würden. Laut dem eingeholten Gutachten sei zwar heutzutage die Wahrscheinlichkeit für die Akzeptanz von dunkelhäutigen Menschen in Armenien höher als noch vor 30 oder 40 Jahren. Allerdings bestünde unter Jeziden eine Abneigung, ihre Frauen mit Personen anderen Ethnien - wie Armenier, geschweige denn mit Afrikanern - verheiratet zu sehen, weshalb fraglich ist, ob die Jeziden-Gemeinschaft eine Frau mit einem afrikanischen Kind akzeptieren würde.
In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass sie von ihrem Vater aufgrund der Tatsache, dass sie ein Kind von einem Schwarzen habe, mit Repressionen zu rechnen hätte. Vor dem Hintergrund der Länderinformationen erscheinen diese Ausführungen der Beschwerdeführerin als durchaus glaubwürdig und real. Es erscheint daher wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Armenien mit ihrer minderjährigen Tochter nicht mit einer familiären Unterstützung innerhalb der Jeziden-Gemeinschaft rechnen könnte.
Darüber hinaus ist es auch fraglich, ob die Beschwerdeführerin außerhalb der Jeziden-Gemeinschaft mit ihrer Tochter als deren Obsorgeberechtigte leben könnte. Dabei ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin zwar über eine 8-jährige Schulbildung verfügt, jedoch weder in Armenien, noch in Österreich jemals berufstätig war. Hinzukommt, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit des Mädchens auch in Städten mit nicht vorauszusehenden Schwierigkeiten ökonomischer und sozialer Natur zu rechnen hätten.
Es ist daher bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin und der in ihrer Obhut befindlichen minderjährigen Tochter nicht ausgeschlossen, dass die Genannte in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte.
Im vorliegenden Fall wäre nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen eine Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat mit der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK verbunden, sodass ihr grundsätzlich der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre.Im vorliegenden Fall wäre nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen eine Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat mit der realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK verbunden, sodass ihr grundsätzlich der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre.
Da die Beschwerdeführerin jedoch bereits dreimal verurteilt wurde, ist noch zu prüfen, ob ein Ausschlussgrund für die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 8 Abs. 3a in Verbindung mit § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt:Da die Beschwerdeführerin jedoch bereits dreimal verurteilt wurde, ist noch zu prüfen, ob ein Ausschlussgrund für die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt:
Die Aberkennungstatbestände des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 dienen der Umsetzung der in Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Statusrichtlinie normierten Ausschluss- bzw. Aberkennungstatbestände (RV 330 BlgNR 24. GP).Die Aberkennungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 dienen der Umsetzung der in Artikel 19, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz eins, Statusrichtlinie normierten Ausschluss- bzw. Aberkennungstatbestände Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. GP).
Nach Art. 19 Abs. 3 lit. a Statusrichtlinie erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, wenn er nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen wird.Nach Artikel 19, Absatz 3, Litera a, Statusrichtlinie erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, wenn er nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Artikel 17, Absatz eins und 2 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen wird.
Gemäß Art. 17 Abs. 1 Statusrichtlinie ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass erGemäß Artikel 17, Absatz eins, Statusrichtlinie ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen;
b) eine schwere Straftat begangen hat;
c) sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Art. 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen;c) sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikel eins und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen;
d) eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit des Landes darstellt, in dem er sich aufhält.
Art. 1 Abschnitt F GFK lautet: "Die Bestimmungen dieses Abkommens sind auf Personen nicht anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sieArtikel eins, Abschnitt F GFK lautet: "Die Bestimmungen dieses Abkommens sind auf Personen nicht anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie
a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, und zwar im Sinne jener internationalen Einrichtungen, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen gegen solche Verbrechen zu schaffen;
b) bevor sie als Flüchtlinge in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben;
c) sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten."
Nach den Erläuternden Bemerkungen zu § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 2009/122 (RV 330 BlgNR 24. GP) stellt der neue Abs. 2 eine Erweiterung der Aberkennungstatbestände des Abs. 1 dar. So hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch in drei weiteren Fällen von Amts wegen zu erfolgen (Z 1 bis 3). Diese Aberkennungstatbestände entsprechen den in Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 der Statusrichtlinie normierten Aberkennungstatbeständen. Die Z 1 und 2 orientieren sich dabei auch an den Aberkennungs- bzw. Ausschlussgründen für den Status des Asylberechtigten gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 und 3. Abweichend von der in Z 3 geforderten formalen Grenze des "Verbrechens (§ 17 StGB)" kann der Aberkennungstatbestand der Z 2 auch dann erfüllt sein, wenn mehrere minderschwere Straftaten vorliegen, welche für sich das Kriterium der Z 3 nicht erfüllen.Nach den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung BGBl. römisch eins 2009/122 Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode stellt der neue Absatz 2, eine Erweiterung der Aberkennungstatbestände des Absatz eins, dar. So hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch in drei weiteren Fällen von Amts wegen zu erfolgen (Ziffer eins bis 3). Diese Aberkennungstatbestände entsprechen den in Artikel 19, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz eins, der Statusrichtlinie normierten Aberkennungstatbeständen. Die Ziffer eins und 2 orientieren sich dabei auch an den Aberkennungs- bzw. Ausschlussgründen für den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Abweichend von der in Ziffer 3, geforderten formalen Grenze des "Verbrechens (Paragraph 17, StGB)" kann der Aberkennungstatbestand der Ziffer 2, auch dann erfüllt sein, wenn mehrere minderschwere Straftaten vorliegen, welche für sich das Kriterium der Ziffer 3, nicht erfüllen.
Im vorliegenden Fall wurden die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt F lit. a bis c GKF durch die genannten Delikte der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht verwirklicht, handelt es sich doch weder um Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit noch um vor der Einreise nach Österreich begangene schwere, nicht politische Verbrechen oder gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen gerichtete Handlungen.Im vorliegenden Fall wurden die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt F Litera a bis c GKF durch die genannten Delikte der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht verwirklicht, handelt es sich doch weder um Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit noch um vor der Einreise nach Österreich begangene schwere, nicht politische Verbrechen oder gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen gerichtete Handlungen.
Mit der Frage, wann von einer Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auszugehen ist, befasste sich der Verfassungsgerichtshof in einem Fall, in dem ein Fremder sechsmal wegen § 127 StGB (Diebstahl) bzw. § 134 StGB (Unterschlagung) bzw. § 141 StGB (Entwendung), also wegen mit Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten bedrohten Delikten, strafgerichtlich verurteilt worden war, wobei es sich bei der höchsten verhängten Strafe um eine unbedingte Freiheitsstrafe von zwei Monaten handelte (VfGH 13.12.2011, U 1907/10):Mit der Frage, wann von einer Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auszugehen ist, befasste sich der Verfassungsgerichtshof in einem Fall, in dem ein Fremder sechsmal wegen Paragraph 127, StGB (Diebstahl) bzw. Paragraph 134, StGB (Unterschlagung) bzw. Paragraph 141, StGB (Entwendung), also wegen mit Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten bedrohten Delikten, strafgerichtlich verurteilt worden war, wobei es sich bei der höchsten verhängten Strafe um eine unbedingte Freiheitsstrafe von zwei Monaten handelte (VfGH 13.12.2011, U 1907/10):
"Gemäß Art. 17 Abs. 1 Statusrichtlinie sind Personen vom Genuss des subsidiären Schutzes auszuschließen, die Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (lit. a) bzw. schwere Straftaten (lit. b) begangen haben oder sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (lit. c). Angesichts der schweren Natur dieser Ausschluss- bzw. Aberkennungstatbestände kann nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation Art. 17 Abs. 1 lit. d leg. cit. nur dahingehend verstanden werden, dass zur Verwirklichung dieser Bestimmung zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie die in lit. a bis c leg. cit. genannten Handlungen vorliegen muss. Diese Sicht wird auch dadurch bestätigt, dass die Statusrichtlinie selbst bzw. die Materialien zur Statusrichtlinie auf die Genfer Flüchtlingskonvention Bezug nehmen (Europäische Kommission, 12.09.2001, KOM [2001], 510 endg.; Rat der Europäischen Union, 30.10.2002, 13623/02 ASILE 59) und sich aus der zu den einschlägigen Bestimmungen der GFK ergangenen Judikatur bzw. Literatur ergibt, dass eine "Gefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit eines Landes" nur dann gegeben ist, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet ist oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z. B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorliegen (vgl. Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Kommentar, 1999, Rz. 453 ff.; VwGH 27.04.2006, 2003/20/0050, 10.10.1996, 95/20/0247).""Gemäß Artikel 17, Absatz eins, Statusrichtlinie sind Personen vom Genuss des subsidiären Schutzes auszuschließen, die Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Litera a,) bzw. schwere Straftaten (Litera b,) begangen haben oder sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (Litera c,). Angesichts der schweren Natur dieser Ausschluss- bzw. Aberkennungstatbestände kann nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation Artikel 17, Absatz eins, Litera d, leg. cit. nur dahingehend verstanden werden, dass zur Verwirklichung dieser Bestimmung zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie die in Litera a bis c leg. cit. genannten Handlungen vorliegen muss. Diese Sicht wird auch dadurch bestätigt, dass die Statusrichtlinie selbst bzw. die Materialien zur Statusrichtlinie auf die Genfer Flüchtlingskonvention Bezug nehmen (Europäische Kommission, 12.09.2001, KOM [2001], 510 endg.; Rat der Europäischen Union, 30.10.2002, 13623/02 ASILE 59) und sich aus der zu den einschlägigen Bestimmungen der GFK ergangenen Judikatur bzw. Literatur ergibt, dass eine "Gefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit eines Landes" nur dann gegeben ist, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet ist oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z. B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorliegen vergleiche Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Kommentar, 1999, Rz. 453 ff.; VwGH 27.04.2006, 2003/20/0050, 10.10.1996, 95/20/0247)."
Da die Beschwerdeführerin im Lichte dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung weder besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße verwirklicht hat, noch die Existenz von Österreich gefährdet ist, liegt auch kein Fall des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 vor.Da die Beschwerdeführerin im Lichte dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung weder besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße verwirklicht hat, noch die Existenz von Österreich gefährdet ist, liegt auch kein Fall des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 vor.
Hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, ist Folgendes festzuhalten:Hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005, ist Folgendes festzuhalten:
Gemäß § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.
Die Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2007 wegen gewerbsmäßigen Diebstahles nach §§ 127, 130 1. Fall StGB sowie wegen des versuchten Diebstahles nach §§ 15, 127 StGB und weiters in den Jahren 2009 sowie 2010 wegen versuchten Diebstahles jeweils nach §§ 15, 127 StGB rechtskräftig verurteilt. Bei den letzten beiden Verurteilungen wurde die Genannte wegen Vergehen, für die als Strafdrohung eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vorgesehen ist, rechtskräftig bestraft. Bei ihrer ersten Verurteilung jedoch wurde die Beschwerdeführerin unter anderem nach §§ 127, 130 1. Fall StGB schuldig gesprochen, wofür eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorgesehen ist. Der Straftatbestand des gewerbsmäßigen Diebstahls stellt daher im Sinne des § 17 Abs. 1 StGB ein Verbrechen dar.Die Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2007 wegen gewerbsmäßigen Diebstahles nach Paragraphen 127, 130, 1. Fall StGB sowie wegen des versuchten Diebstahles nach Paragraphen 15, 127, StGB und weiters in den Jahren 2009 sowie 2010 wegen versuchten Diebstahles jeweils nach Paragraphen 15, 127, StGB rechtskräftig verurteilt. Bei den letzten beiden Verurteilungen wurde die Genannte wegen Vergehen, für die als Strafdrohung eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vorgesehen ist, rechtskräftig bestraft. Bei ihrer ersten Verurteilung jedoch wurde die Beschwerdeführerin unter anderem nach Paragraphen 127, 130, 1. Fall StGB schuldig gesprochen, wofür eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorgesehen ist. Der Straftatbestand des gewerbsmäßigen Diebstahls stellt daher im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, StGB ein Verbrechen dar.
Da im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 3a iVm. § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Da im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Wie bereits weiter oben festgehalten, wäre jedoch mangels familiärer Unterstützung das überlebensnotwendige Existenzminimum der Beschwerdeführerin in Armenien nicht gewährleistet, sodass die Genannte durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat Armenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein könnte, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden. Daher war die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Armenien unzulässig ist.Wie bereits weiter oben festgehalten, wäre jedoch mangels familiärer Unterstützung das überlebensnotwendige Existenzminimum der Beschwerdeführerin in Armenien nicht gewährleistet, sodass die Genannte durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat Armenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein könnte, in Rechten nach Artikel 3, EMRK verletzt zu werden. Daher war die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Armenien unzulässig ist.
Zu Spruchpunkt III.Zu Spruchpunkt römisch drei.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz nur unter den Voraussetzungen der Z 1 bis 3 sowie unter der weiteren Voraussetzung, dass kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt, mit einer Ausweisung zu verbinden.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz nur unter den Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 sowie unter der weiteren Voraussetzung, dass kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt, mit einer Ausweisung zu verbinden.
Da in der gegenständlichen Rechtssache ein Fall des § 8 Abs. 3a iVm.Da in der gegenständlichen Rechtssache ein Fall des Paragraph 8, Absatz 3 a, iVm.
§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt, war die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien gemäß § 10 Abs. 1 iVm §§ 8 Abs. 3a AsylG 2005 ersatzlos zu beheben.Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt, war die in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien gemäß Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 ersatzlos zu beheben.
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befristete Aufenthaltsberechtigung, Diskriminierung, Glaubwürdigkeit, Gutachten, individuelle Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, Minderheiten-Zugehörigkeit, private Verfolgung, Reiseroute, staatlicher Schutz, subsidiärer Schutz, VersorgungslageZuletzt aktualisiert am
02.10.2012