Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C13 425.615-1/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2012, Zahl: 12 00.645-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2012, Zahl: 12 00.645-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 14.01.2012 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 15.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 14.01.2012 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 15.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine EURODAC-Abfrage vom 15.01.2012 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.
1.2. In seiner Erstbefragung am 14.01.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Thörl-Maglern gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi im Wesentlichen Folgendes an:
Er wäre vor fünf Jahren mit einem PKW von Besud (später auch Besut, Afghanistan) nach Teheran (Iran) gefahren. Vor fünf Monaten wäre er über die Türkei nach Griechenland gereist, wo ihn die Polizei aufgegriffen hätte. Danach wäre er, versteckt auf der Ladefläche eines LKW, mit einer Fähre nach Italien und weiter nach Österreich gelangt. Sein Vater hätte die Schleppung organisiert, er hätte dafür ca. 2.300 Euro bezahlt.
Als Fluchtgrund gab er an, dass in Afghanistan Krieg herrsche, seine Familie habe dort keine Zukunft. Aus diesem Grund wären sie in den Iran geflüchtet, allerdings gäbe es dort keine Möglichkeiten für eine Ausbildung. Er hätte sich daher ein sicheres Land suchen müssen, wo er Ausbildung und Arbeit bekomme. In Afghanistan gäbe es kein Leben für ihn, außerdem habe er dort Angst.
1.3. Bei seiner Einvernahme am 18.01.2012 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle (EAST) West in St. Georgen/Attergau, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, gab der BF im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Er wäre vor fünf Jahren von Besud in den Iran gereist und dort als Schweißer beschäftigt gewesen. Zuvor hätte er in Afghanistan auf dem familieneigenen Grundstück gearbeitet. Seine Mutter sei mit den Geschwistern noch in Afghanistan, sein Vater im Iran.
Seine Heimat hätte er wegen der Nomaden verlassen. Diese hätten die Familie ständig gestört und nicht in Ruhe gelassen. Sein Vater wäre krank gewesen und hätte psychische Probleme gehabt. Er sei nun illegal im Iran, allerdings gäbe es dort Probleme. Man finde als Illegaler keine Arbeit bzw. werde nur schlecht bezahlt. Man hätte immer Angst, von der Polizei festgenommen und nach Afghanistan zurückgeschickt zu werden.
Er und seine Familie hätten nirgendwo anders in Afghanistan hingehen können, da sie Grundstücke und Tiere gehabt hätten. Diese hätten sie nicht einfach zurücklassen können.
Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG zum Asylverfahren zugelassen.
1.4. Bei einer weiteren Einvernahme am 18.01.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, gab der BF im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus dem Protokoll, Schreibfehler korrigiert):
"Angaben zur Person und Lebensumstände:
Ich wurde am XXXX, Provinz Maydan Wardak, Afghanistan geboren und wuchs dort bei den Eltern auf. Ich habe keine Schule besucht. Ich habe keinen Beruf erlernt, habe aber schon immer in der elterlichen Landwirtschaft, eine kleine Landwirtschaft mit einigen Tieren in Besut, mitgearbeitet. Auch den Militärdienst habe ich nicht abgeleistet. Ich bin afghanischer Staatsbürger, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und bin Moslem. Ich bin ledig und habe keine Kinder. Ich kann Dari und Farsi sprechen, aber nicht schreiben und lesen. Mein Vater hat die Landwirtschaft in Besut betrieben. Im Jahr 2007 sind dann mein Vater und ich in den Iran gezogen. Mein Vater war krank, und eine medizinische Behandlung war nur im Iran möglich. Er entschied dann, dass er und ich in den Iran gehen, auch um dort zu arbeiten. Wir waren illegal in Teheran. Mein Vater wurde aber trotzdem dort medizinisch behandelt, und ich ging durchgehend einer Arbeit als Schweißer nach. Auch mein Vater hat neben der medizinischen Behandlung regelmäßig als Maurer gearbeitet. Wir haben dann auch immer Geld zu meiner Mutter geschickt, um diese zu unterstützen. In Afghanistan hatten wir regelmäßig Probleme mit den Nomaden, den Kutschis. Da diese aber Frauen und Kindern nichts tun, hat mein Vater entschieden, dass nur wir zwei in den Iran gehen, um dort zu arbeiten und Geld zu verdienen. Die Mutter und meine beiden Geschwister blieben auf der elterlichen Landwirtschaft in Besut. Sie haben die Landwirtschaft zwar nicht betrieben, aber sie leben dort in unserem Haus. Da unser Aufenthalt im Iran illegal war und die Situation in letzter Zeit immer schwieriger wurde, zahlreiche illegale Afghanen wurden aufgegriffen und sofort nach Afghanistan abgeschoben, bin ich illegal in die Türkei und von dort dann nach Österreich geflüchtet. Mein Vater ist noch immer im Iran, er ist nicht von dort weg, weil er sehr krank ist.Ich wurde am römisch 40 , Provinz Maydan Wardak, Afghanistan geboren und wuchs dort bei den Eltern auf. Ich habe keine Schule besucht. Ich habe keinen Beruf erlernt, habe aber schon immer in der elterlichen Landwirtschaft, eine kleine Landwirtschaft mit einigen Tieren in Besut, mitgearbeitet. Auch den Militärdienst habe ich nicht abgeleistet. Ich bin afghanischer Staatsbürger, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und bin Moslem. Ich bin ledig und habe keine Kinder. Ich kann Dari und Farsi sprechen, aber nicht schreiben und lesen. Mein Vater hat die Landwirtschaft in Besut betrieben. Im Jahr 2007 sind dann mein Vater und ich in den Iran gezogen. Mein Vater war krank, und eine medizinische Behandlung war nur im Iran möglich. Er entschied dann, dass er und ich in den Iran gehen, auch um dort zu arbeiten. Wir waren illegal in Teheran. Mein Vater wurde aber trotzdem dort medizinisch behandelt, und ich ging durchgehend einer Arbeit als Schweißer nach. Auch mein Vater hat neben der medizinischen Behandlung regelmäßig als Maurer gearbeitet. Wir haben dann auch immer Geld zu meiner Mutter geschickt, um diese zu unterstützen. In Afghanistan hatten wir regelmäßig Probleme mit den Nomaden, den Kutschis. Da diese aber Frauen und Kindern nichts tun, hat mein Vater entschieden, dass nur wir zwei in den Iran gehen, um dort zu arbeiten und Geld zu verdienen. Die Mutter und meine beiden Geschwister blieben auf der elterlichen Landwirtschaft in Besut. Sie haben die Landwirtschaft zwar nicht betrieben, aber sie leben dort in unserem Haus. Da unser Aufenthalt im Iran illegal war und die Situation in letzter Zeit immer schwieriger wurde, zahlreiche illegale Afghanen wurden aufgegriffen und sofort nach Afghanistan abgeschoben, bin ich illegal in die Türkei und von dort dann nach Österreich geflüchtet. Mein Vater ist noch immer im Iran, er ist nicht von dort weg, weil er sehr krank ist.
...
Frage: Haben Sie seit Sie in Österreich sind, Kontakt zu Ihren Angehörigen in der Heimat gehabt oder zu Ihrem Vater im Iran?
Antwort: Nein.
Angaben zum Fluchtgrund:
Frage: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung!).
Antwort: Das Hauptproblem waren die Nomaden. Sie haben uns jedes Jahr angegriffen, und alles was wir gemacht hatten, wurde von diesen vernichtet. Sie haben alles mitgenommen, was sie nur konnten. Mein Vater und ich haben ein Jahr lang hart gearbeitet, und innerhalb von ein paar Tagen war alles weg. So kann man dort einfach nicht leben oder überleben. Die finanzielle Lage der Familie wurde von Tag zu Tag schlechter. Auf der anderen Seite war mein Vater sehr krank. Er wollte sich in Kabul behandeln lassen, aber das war nicht möglich, weil wir erstens kein Geld hatten und zweitens die medizinische Lage und vor allem die Krankenhäuser dort nicht sehr gut sind. Wir konnten auch nirgends woanders in Afghanistan hingehen, weil wir Hazara sind. Mein Vater sprach dann mit mir und entschied, dass es das Beste für uns ist, wenn wir beide in den Iran gehen. Wir beide konnten im Iran arbeiten und Geld verdienen, und mein Vater bekam dort auch eine medizinische Betreuung.
Erklärung: Der Dolmetscher rückübersetzt Ihre protokollierten Angaben zum Fluchtgrund.
Nach erfolgter Rückübersetzung:
Frage: Sind das Ihre Angaben zum Fluchtgrund?
Antwort: Ja.
...
Frage: Gab es jemals in Ihrer Heimat auf Sie persönlich irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?
Antwort: Nein, weder von privater Seite noch von staatlicher Seite. Ich habe immer danach geschaut, dass ich nicht in Kontakt mit den Nomaden komme. Wenn es zu einem Kontakt gekommen wäre, hätte es sicherlich Übergriffe durch diese auf mich gegeben.
Frage: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?
Antwort: In Besut gibt es für mich keine Sicherheit, auch in den letzten zwei oder drei Jahren wurde Besut immer wieder von den Nomaden angegriffen. Ich befürchte, dass ich von diesen Nomaden getötet werden könnte.
Frage: Warum sind Sie nicht eine andere Region Ihres Heimatlandes, zum Beispiel Herat oder Kabul, gezogen, wenn Sie in Ihrem Heimatort so große Probleme hatten?
Antwort: Das geht für einen Hazara überhaupt nicht. Weder in Herat noch in Kabul noch anderswo.
Frage: Warum geht das nicht?
Antwort: Man ist ein Hazara, man erkennt das schon vom Gesichtsausdruck. Man wird angegriffen und vielleicht sogar getötet.
Frage: Ist es richtig, dass Ihr Vater und Sie im Iran all die Jahre illegal aufhältig waren?
Antwort: Ja, das ist richtig.
Frage: Welche Krankheit hat Ihr Vater?
Antwort: Er hat psychische Probleme, er wird schnell nervös und aggressiv.
Frage: Wo im Iran wurde er medizinisch behandelt?
Antwort: Er war bei keinem Facharzt, weil das sehr teuer ist, sondern er ging zu einem Allgemeinmediziner in XXXX.Antwort: Er war bei keinem Facharzt, weil das sehr teuer ist, sondern er ging zu einem Allgemeinmediziner in römisch 40 .
Frage: Wie sah seine Behandlung aus?
Antwort: Er hat Medikamente bekommen und zuletzt konnte er ohne diese Medikamente nicht mehr schlafen.
Frage: Wer hat die Behandlung und die Medikamente bezahlt?
Antwort: Wir beide haben im Iran gearbeitet und das alles finanziert.
Frage: Wie hoch waren die Kosten im Monat?
Antwort: durchschnittlich 200,000,-- bis 300,000,-- Tuman (Anmerkung: ungefähr 150,-- bis 200,-- )
Frage: Warum blieb Ihr Vater im Iran, wenn es dort laut Ihren Angaben für illegale Afghanen gefährlich wurde, abgeschoben zu werden?
Antwort: Weil er keine andere Möglichkeit hatte, er hatte kein Geld und ist krank.
Frage: Wer bezahlt nun seine Behandlung, wenn Sie den Iran verlassen haben?
Antwort: Er arbeitet und muss nun alleine zurecht kommen.
Frage: Gab es, nachdem Sie Afghanistan verlassen hatten, noch weitere Angriffe der Kutschis auf Ihr Dorf?
Antwort: Ja, jedes Jahr.
Frage: Wie heißt das Dorf, wo Sie lebten?
Antwort: Das Dorf heißt XXXX und ist ungefähr zu Fuß sechs Stunden entfernt vom Zentrum von Besut.Antwort: Das Dorf heißt römisch 40 und ist ungefähr zu Fuß sechs Stunden entfernt vom Zentrum von Besut.
Frage: Wie viele Einwohner hat das Dorf?
Antwort: Im Jahr 2007 lebten dort ungefähr 60 bis 70 Familien, alles Hazara.
Frage: Wurden bei den Angriffen durch die Kutschis auch Dorfbewohner getötet?
Antwort: Ja, viele.
Frage: Sind Hazara-Familien von Ihrem Dorf weggezogen?
Antwort: Die meisten Familien haben das Dorf verlassen, aktuell leben dort vielleicht noch 20 Familien.
Frage: Wo gingen diese Familien hin?
Antwort: Die Hälfte flüchtete in den Iran, einige nach Kabul und wenige nach Europa.
Frage: Laut den Erkenntnissen, die dem Bundesasylamt vorliegen, gibt es in Kabul Bezirke, nämlich Dasht-e Barchi und auch Qala Shahada, wo ausschließlich bis vorwiegend Hazara leben, dort auch Geschäfte haben und auch einer Arbeit nachgehen können. Warum sind Sie also nicht nach Kabul gezogen, wenn Sie dort die Möglichkeit gehabt hätten, Sicherheit vor den Kutschis zu haben?
Antwort: Das ist richtig, aber wir hatten einfach kein Geld. Wenn man ein wenig Geld hat, kann man in Kabul wieder von vorne anfangen. Wer aber gar kein Geld hat wie wir, flieht einfach in den Iran, um dort zu arbeiten.
Nochmalige Frage: Ist es also richtig, dass Sie in Kabul, wo die Hazara in zwei Bezirken die Mehrheit bilden, leben hätten können und dort auch Sicherheit vor den Kutschis gehabt hätten?
Antwort: Ja, theoretisch ist das richtig.
Frage: Waren Sie schon einmal in Kabul?
Antwort: Ja, als ich mit meinem Vater auf dem Weg in den Iran war.
Frage: Konnten Sie damals ohne Probleme von Ihrem Dorf bei Besut nach Kabul reisen?
Antwort: Ja, es gab keine Probleme. Einen Teil legten wir auf einem Pferd zurück und dann fuhren wir mit einem Linienbus weiter. Wir reisten ganz offiziell, wir mussten uns nicht verstecken.
Vorhalt: Sie haben heute angeben, dass Sie für den Schlepper 2,300,-- bezahlt haben. Mit diesem Geld hätten Sie also, laut Ihren Angaben, in Kabul wieder von vorne anfangen können. Warum haben Sie das dann nicht gemacht?
Antwort: Nein, das war keine Lösung. In Kabul hätte ich nicht als Schweißer arbeiten können und dieses Geld wäre nach einer gewissen Zeit verbraucht gewesen.
Frage: Leben in der Umgebung von Besut auch andere Volksgruppen als die Hazara?
Antwort: Ja, auch viele Pashtunen leben dort. In der Mitte leben die Hazara und rund herum die Pashtunen.
Frage: Sind die Pashtunen auch wie Ihre Familie sesshafte Landwirte?
Antwort: Ja.
Frage: Wurden diese sesshaften Pashtunen auch von den Nomaden Kutschis belästigt bzw. angegriffen?
Antwort: Nein, die Kutschis sind auch Pashtunen.
Frage: Hat die Regierung irgendetwas unternommen, um dieses Problem, nomadisierende Kutschis und sesshafte Hazare, zu bereinigen oder die Angriffe zu unterbinden?
Antwort: Nein, es wurde gar nichts gemacht. Die Behörde macht einfach die Augen zu, weil die Hazara betroffen sind. In unserer Umgebung gibt es keine Polizei, es kann keine Rede von Sicherheitskräften sein, und diese Nomaden sind alle bewaffnet.
Frage: Ist es richtig, dass Sie sich vor jedem Angriff der Kutschis verstecken konnten?
Antwort: Ja.
Frage: Wie war das möglich?
Antwort: Am Anfang war ich noch ein Kind und deshalb nicht in Gefahr. Aber mein Vater war in Gefahr. Die Kutschis haben mich nicht persönlich getroffen. Ich war ein Kind und versteckte mich zu Hause. Mein Vater hat sich nicht versteckt, deshalb wurde er auch oft geschlagen. Er musste unser Haus verteidigen, sonst wäre alles weg gewesen. Er hat versucht, einige Tiere zu retten.
Frage: Wie hat er das gemacht?
Antwort: Mein Vater hat mit den Nomaden gesprochen. Er stellte Getreide und Weizen zur Verfügung und konnte so einige Tiere behalten.
...
Parteiengehör betreffend Länderfeststellungen:
Frage: Möchten Sie, dass Ihnen die Feststellungen über die aktuelle Situation in Ihrer Heimat zur Kenntnis gebracht bzw. zur Verfügung gestellt werden, damit Sie dazu gegebenenfalls eine schriftliche Stellungnahme abgeben können?
Antwort: Nein, ich verzichte ausdrücklich darauf, weil ich die Situation in meiner Heimat sehr gut kenne.
Angaben zum Privat- und Familienleben:
...
Frage: Wo leben Ihre Verwandten?
Antwort: Meine Mutter und meine beiden Geschwister leben in Afghanistan auf der elterlichen Landwirtschaft in Besut. Mein Vater ist noch im Iran. Dort arbeitet er in Teheran als Maurer."
1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 22.02.2012, Zahl: 12 00.645-BAI, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.01.2012 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 22.02.2012, Zahl: 12 00.645-BAI, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.01.2012 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei.).
In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Hinsichtlich seiner Fluchtgeschichte wurde ausgeführt, dass er die Probleme mit den Kutschi glaubhaft dargelegt hätte, allerdings habe er in seiner Heimat keine staatlichen Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten, weshalb ihm keine wohlbegründete Furcht vor maßgeblicher Verfolgung aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention zusinnbar sei.
1.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich das vom gewillkürten Vertreter mit Schreiben vom 20.03.2012 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid vollinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten wurde.
Der BF beantragte:
eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen,
ihm Asyl zu gewähren,
in eventu, ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen,
festzustellen, dass seine Ausweisung aus Österreich unzulässig sei.
In der Beschwerdebegründung wiederholte der BF im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen und führte aus, dass die afghanische Regierung nicht in der Lage sei, ihn vor den Übergriffen der Kutschi zu schützen. Seine Volksgruppe werde diskriminiert, auch seien die Vermittlungsversuche des Staates zwischen den Kutschis und den Hazara gescheitert. Eine Rückkehr in seinen Heimatort sei für den BF aufgrund der noch aktuellen Bedrohung nicht möglich. Ferner sei eine innerstaatliche Fluchtalternative mangels Familienanschluss außerhalb seines Heimatortes zu verneinen, wie der Asylgerichtshof bereits in einem seiner Erkenntnisse festgestellt hätte. Abschließend führte der BF einen Bericht des UHNCR die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan betreffend an.
1.7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 28.03.2012 beim Asylgerichtshof ein.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß § 5 AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß § 68 Abs. 1 AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß Paragraph 5, AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 15.01.2012 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 22.02.2012 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.2.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 15.01.2012 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 22.02.2012 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.
2.2.2. Der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu die Judikatur des VwGH zum Unabhängigen Bundesasylsenat, etwa VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl 2000/08/0200).2.2.2. Der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu die Judikatur des VwGH zum Unabhängigen Bundesasylsenat, etwa VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl 2000/08/0200).
2.2.3. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der Erstbehörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüberhinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.
Die Frage der asylrelevanten Verfolgung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) hat die Erstbehörde zwar behandelt, allerdings hat sie lediglich staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber dem BF verneint und sich nicht ausreichend mit der Behauptung einer vom Staat geduldeten Verfolgung (Anmerkung: durch Private) - wie vom BF vorgebracht - auseinandergesetzt. So kann eben auch dann eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen, wenn diese von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt und durch die Behörden und Regierung gebilligt wird oder wenn Behörden und Regierung außer Stande sind, die Verfolgten zu schützen (VwGH 19.09.1990, 90/01/0104). Dabei ist weiters zu klären bzw. zu berücksichtigen, ob der vom BF behauptete Sachverhalt tatsächlich besteht bzw. einer konkreten Bedrohungssituation entspricht.Die Frage der asylrelevanten Verfolgung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides) hat die Erstbehörde zwar behandelt, allerdings hat sie lediglich staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber dem BF verneint und sich nicht ausreichend mit der Behauptung einer vom Staat geduldeten Verfolgung (Anmerkung: durch Private) - wie vom BF vorgebracht - auseinandergesetzt. So kann eben auch dann eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen, wenn diese von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt und durch die Behörden und Regierung gebilligt wird oder wenn Behörden und Regierung außer Stande sind, die Verfolgten zu schützen (VwGH 19.09.1990, 90/01/0104). Dabei ist weiters zu klären bzw. zu berücksichtigen, ob der vom BF behauptete Sachverhalt tatsächlich besteht bzw. einer konkreten Bedrohungssituation entspricht.
Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch des Asylgerichtshofes und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch des Asylgerichtshofes und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.
Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.
Die Erstbehörde hat zur Situation des BF im Falle der Rückkehr ausgeführt, dass dieser in einem anderen, nicht von Kutschis kontrollierten Teil Afghanistans (beispielsweise in zwei größtenteils von Hazara bewohnten Bezirken in Kabul) einen Wohnsitz begründen könne. Dabei blieb jedoch außer Betracht, ob die Voraussetzung des Vorliegen eines sozialen Netzes (Familienverband) bei einer Wohnsitznahme außerhalb der Heimatregion des BF gegeben ist.
Dem vorliegenden Bescheid ist somit - insbesondere was die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz an den BF anbelangt - keine diesbezüglich hinreichende Begründung zu entnehmen.
2.2.4. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage insbesondere bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.
2.2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Begründungspflicht, Ermittlungspflicht, KassationZuletzt aktualisiert am
14.12.2012