Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E7 429249-1/2012/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. TÜRKEI, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2012, Zl. 1210.592 EAST-West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. TÜRKEI, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2012, Zl. 1210.592 EAST-West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) stellte am 13.08.2012 an der Erstaufnahmestelle-West des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG, ohne sich dabei mit einem Personaldokument auszuweisen.Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) stellte am 13.08.2012 an der Erstaufnahmestelle-West des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, ohne sich dabei mit einem Personaldokument auszuweisen.
Bei der am 14.08.2012 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung (vgl. AS 33 ff) legte er als Identitätsnachweis eine Farbkopie eines türkischen Personalausweises sowie einen österr. Studentenausweis vor.Bei der am 14.08.2012 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung vergleiche AS 33 ff) legte er als Identitätsnachweis eine Farbkopie eines türkischen Personalausweises sowie einen österr. Studentenausweis vor.
Zu seinen Personalien brachte der Beschwerdeführer vor, türkischer Staatsangehöriger, Moslem und ledig zu sein und der kurdischen Volksgruppe anzugehören. Er stamme aus XXXX in der Provinz Konya, wo er zwischen 1994 und 2002 die Grundschule und zwischen 2002 und 2005 ein Gymnasium besucht habe, von 2006 bis 2007 habe er in XXXX die Hochschule besucht. Sein letzter ausgeübter Beruf sei der eines Kellners gewesen. Seine Eltern würden aktuell an genannter Adresse in XXXX leben, ein Bruder andernorts in der Provinz Konya, er selbst habe ebenfalls zuletzt an genannter Adresse in Konya gewohnt. Eine Schwester von ihm lebe an genannter Adresse in Österreich.Zu seinen Personalien brachte der Beschwerdeführer vor, türkischer Staatsangehöriger, Moslem und ledig zu sein und der kurdischen Volksgruppe anzugehören. Er stamme aus römisch 40 in der Provinz Konya, wo er zwischen 1994 und 2002 die Grundschule und zwischen 2002 und 2005 ein Gymnasium besucht habe, von 2006 bis 2007 habe er in römisch 40 die Hochschule besucht. Sein letzter ausgeübter Beruf sei der eines Kellners gewesen. Seine Eltern würden aktuell an genannter Adresse in römisch 40 leben, ein Bruder andernorts in der Provinz Konya, er selbst habe ebenfalls zuletzt an genannter Adresse in Konya gewohnt. Eine Schwester von ihm lebe an genannter Adresse in Österreich.
Er habe die Türkei erstmals im Februar 2009 auf legale Weise unter Verwendung seines türkischen Reisepasses, der ihm im Sommer 2008 ausgestellt wurde, auf dem Luftweg verlassen. Zugleich gab er an, sein Reisepass sei ihm im November 2011 in Wien gestohlen worden.
Am 24.08.2011 habe er neuerlich die Türkei auf legale Weise auf dem Luftweg nach Dänemark verlassen, von dort sei er Ende August 2011 über Deutschland mit der Bahn nach Österreich gereist, wo er Anfang September 2011 angekommen sei.
Er habe insgesamt drei Mal ein Studentenvisum für Österreich erhalten, die Gültigkeit des letzten sei im Oktober 2011 abgelaufen.
Zu seinem Antragsgrund befragt gab er an, er wolle in der Türkei keinen Wehrdienst leisten, weil im Südosten des Landes Kurden gegen Kurden kämpfen würden und er einen Krieg schlechthin für sinnlos halte.
Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, wegen seiner Ausreise bzw. als Wehrdienstverweigerer festgenommen und unmenschlich behandelt zu werden.
3. Am gleichen Tag übermittelte die zuständige fremdenpolizeiliche Behörde an das Bundesasylamt jeweils Kopien des türkischen Reisepasses und des Geburtenregisterauszugs des BF, die dieser zum Zweck der Beantragung einer Aufenthaltsberechtigung für Studierende vorgelegt hatte. Der Kopie des Reisepasses war dabei zu entnehmen, dass dieser zuletzt am 23.07.2010 für drei Jahre verlängert wurde.
4. Am 21.08.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab er zunächst an, neben seiner Schwester gäbe es in Österreich keine ihm nahe stehenden Personen. In die Türkei sei er letztmalig im Juni 2011 zurückgekehrt und im August 2011 wieder ausgereist. Sein Studentenvisum habe er mangels Studienerfolgs nicht verlängern können.
Im Zusammenhang mit seinem ausstehenden Wehrdienst brachte er vor, er sei bereits 2006 gemustert worden. Er gehe davon aus, dass er im Hinblick auf das Erfordernis der Ableistung des Wehrdienstes nun behördlich gesucht werde. Wegen seiner bloßen Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe sei er Diskriminierungen im Alltag ausgesetzt. Darüber hinaus sei er weder konkret politisch aktiv noch Mitglied einer Partei gewesen.
Weiter wurden dem Beschwerdeführer länderkundliche Feststellungen zur Türkei vorgehalten, wozu er kurz Stellung nahm, wobei er insbesondere seine Einschätzungen zum Wehrdienst in der Türkei darlegte.
Schließlich wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen.Schließlich wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen.
5. Am 28.08.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, in Anwesenheit einer Rechtsberaterin niederschriftlich einvernommen.
Dabei brachte er zusammengefasst vor, er sei gegen den Wehrdienst in der Türkei, weil sich dort ein landesinterner Konflikt (gemeint: zwischen Türken und Kurden) zutrage, der vom türkischen Staat getragen werde, in dem er aber keine aktive Rolle spielen wolle, weshalb er den Wehrdienst ablehne.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich legte er dar, dass er mittlerweile von seiner Schwester unterstützt werde.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 AsylG idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z. 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs 1 Z 5 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, AsylG idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Das Bundesasylamt stellte die Identität des Beschwerdeführers fest, sowie dass dieser Staatsangehöriger der Türkei sei und der kurdischen Volksgruppe angehöre.
Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Kurden verfolgt werde oder von der Polizei oder dem Militär gesucht werde. Der Beschwerdeführer habe den gegenständlichen Antrag lediglich zur Umgehung fremdenpolizeilicher Maßnahmen gestellt und die von ihm behauptete Verfolgungssituation nur vorgeschoben. Er habe insgesamt keine Verfolgungsgründe iSd Asylgesetzes glaubhaft machen können. Auch einer sonstigen Rückkehrgefährdung sei er nicht ausgesetzt. Eine Schwester des BF lebe in Österreich, er halte sich insgesamt seit 2009 mit Unterbrechungen im Bundesgebiet auf und sei bis 2011 hier einem Studium nachgegangen, seit Oktober 2011 sei er aber illegal aufhältig. Seine Ausweisung stehe daher "nichts entgegen".
Weiter traf das Bundesasylamt länderkundliche Feststellungen zur Türkei.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe seine Identität und Staatsangehörigkeit durch seine Personaldokumente nachgewiesen, seine Volksgruppenzugehörigkeit und seine regionale Herkunft durch seine persönlichen Aussagen glaubhaft gemacht.
Dass er den gg. Antrag gestellt habe, um nach Ablauf seiner Aufenthaltsberechtigung mit Oktober 2011 seinen seither illegalen Aufenthalt zu legalisieren, leite sich aus diesen Umständen in der Zusammenschau mit der erst am 13.08.2012 erfolgten Antragstellung ab. Dass er im Herkunftsstaat nicht behördlich gesucht werde, ergebe sich aus dem Umstand, dass er zwar schon 2006 bei der Musterung gewesen sei, seither aber mehrmals, zuletzt im Jahre 2011, in die Türkei zurückkehrte um danach wieder problemlos auszureisen. Aus der bloßen Abneigung gegen die Ableistung des Wehrdienstes lasse sich darüber hinaus keine asylrelevante Verfolgungsgefahr ableiten.
Was die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Volksgruppe betreffe, so rechtfertige diese alleine keine Asylgewährung. Im Übrigen habe der bisherige Lebenswandel des BF in der Türkei keine maßgeblichen Benachteiligungen wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit offenbart.
Es habe daher zusammengefasst kein asylrechtlich relevanter Sachverhalt festgestellt werden können.
Auch stichhaltige Hinweise auf eine sonstige Gefährdung bei einer Rückkehr hätten sich nicht aus dem Sachverhalt gewinnen lassen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesasylamt aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu einer behaupteten Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft waren und daher nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden konnten.
Es bestünden auch keine Abschiebungshindernisse und sei daher kein subsidiärer Schutz zu gewähren. Es wäre dem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer in der Türkei sicherlich möglich wie bisher seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Hinsichtlich der Ausweisung führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer zwar eine Schwester als familiären Anknüpfungspunkt in Österreich habe, aber bis zur Antragstellung mit dieser kein gemeinsamer Wohnsitz oder eine sonstige Abhängigkeit bestanden habe, er sei als Erwachsener auch aktuell nicht vom Fortbestand dieser Beziehung abhängig. Eine Ausweisung greife daher nicht rechtswidrig in diese Beziehung ein. Zum seit 2009 faktisch bestehenden Privatleben des BF in Österreich führte das Bundesasylamt aus, dass sich der Beschwerdeführer demgegenüber nach Ablauf seiner Aufenthaltsberechtigung seit Oktober 2011 illegal in Österreich aufhalte.
Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid sei die aufschiebende Wirkung deshalb aberkannt worden, weil die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Antragsgründe, nämlich der anstehende Wehrdienst, keine Verfolgung iSd AsylG bzw. der Statusrichtlinie beinhalten, zudem sei er bereits seit 12.10.2011 illegal im Bundesgebiet aufhältig, weshalb in Ansehung dessen die § 38 Abs. 1 Z. 2 und 5 AsylG anzuwenden seien (Anm.: im Spruchpunkt IV des Bescheides wird demgegenüber nur Z. 5 angeführt).Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid sei die aufschiebende Wirkung deshalb aberkannt worden, weil die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Antragsgründe, nämlich der anstehende Wehrdienst, keine Verfolgung iSd AsylG bzw. der Statusrichtlinie beinhalten, zudem sei er bereits seit 12.10.2011 illegal im Bundesgebiet aufhältig, weshalb in Ansehung dessen die Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2 und 5 AsylG anzuwenden seien Anmerkung, im Spruchpunkt römisch vier des Bescheides wird demgegenüber nur Ziffer 5, angeführt).
7. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 29.08.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
8. Der gg. Bescheid wurde dem BF mit 01.09.2012 zugestellt.
9. Mit Schriftsatz seines Rechtsberaters vom 11.09.2012 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung deren aufschiebender Wirkung.
Darin trat der Beschwerdeführer den Beweis würdigenden Erwägungen der belangten Behörde unter Bezugnahme auf zugleich vorgelegte Länderberichte entgegen.
Weiter beantrage er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, zumal er in der Türkei einer möglichen Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt wäre.Weiter beantrage er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, zumal er in der Türkei einer möglichen Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte ausgesetzt wäre.
10. Die Beschwerdevorlage langte mit 17.09.2012 beim Asylgerichtshof ein.
Am gleichen Tag langte beim AsylGH eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage ein, der zufolge der BF mit 19.09.2012 eine namentlich genannte österr. Staatsangehörige türkischer Abstammung zu ehelichen beabsichtige.
11. Mit Beschluß des Asylgerichtshofes vom 18.09.2012, Zl. E7 429.249-1/2012/5Z, wurde der Beschwerde im Lichte dieses neuen Vorbringens gegen Spruchpunkt IV. gemäß § 38 Abs. 2 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.11. Mit Beschluß des Asylgerichtshofes vom 18.09.2012, Zl. E7 429.249-1/2012/5Z, wurde der Beschwerde im Lichte dieses neuen Vorbringens gegen Spruchpunkt römisch vier. gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Die Zustellung dieses Beschlusses an den BF erfolgte mit 24.09.2012.
12. Mit Schreiben vom 27.09.2012 übermittelte der BF eine Heiratsurkunde vom 19.09.2012.
13. Mit Schreiben vom 01.10.2012 ersuchte der AsylGH die nunmehrige Gattin des BF um Darstellung des bisherigen Beziehungsverlaufs und der aktuellen Lebensumstände der beiden Ehegatten.
14. Mit 17.10.2012 langten in Beantwortung dessen einige handschriftliche Anmerkungen der Gattin des BF auf dem Schreiben vom 01.10.2012 beim AsylGH ein, weshalb diese mit Schreiben des AsylGH vom 23.10.2012 ersucht wurde ihre bisherigen rudimentären Angaben zu vervollständigen und in gehöriger Form vorzulegen.
15. Mit Schreiben vom 27.10.2012 legte ein zwischenzeitig bevollmächtigter anwaltlicher Vertreter des BF entsprechende Angaben vor und gab eine Stellungnahme zum bisherigen Verfahrensverlauf ab.
16. Mit 06.11.2012 langte ergänzend ein Sozialversicherungsdatenauszug der Gattin des BF beim AsylGH ein.
17. Nach Aufforderung des AsylGH vom 13.11.2012 legte der BF durch seinen Vertreter mit 19.11.2012 seine Heiratsurkunde, den österr. Staatsbürgerschaftsnachweis seiner Gattin, Nachweise der früheren Aufenthaltstitel seiner Gattin für Österreich sowie den Nachweis der einvernehmlichen Scheidung einer früheren Ehe seiner Gattin vor.
18. Mit 21.11.2012 langte beim AsylGH eine Kopie einer polizeilichen Anzeige an die Staatsanwaltschaft den BF betreffend ein, diese wegen des Verdachts der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde im Zusammenhang mit der im gg. Verfahren vom BF gemachten Behauptung, sein türkischer Reisepass sei ihm gestohlen worden, wobei er in weiterer Folge genau diesen Reisepass dem Standesamt zum Zwecke der Eheschließung vorlegte.
19. Einem vom AsylGH beigeschafften Strafregisterauszug vom 13.11.2012 zufolge war der BF bis dahin strafgerichtlich unbescholten.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes sowie durch die ergänzende Beweisaufnahme des AsylGH.
2. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte der Asylgerichtshof nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungswesentlichen Feststellungen:
Der Beschwerdeführer trägt die im Spruch angeführten Personalien, er ist Staatsangehöriger der Türkei und der kurdischen Volksgruppe zugehörig.
Er wurde in XXXX, Provinz Konya, geboren, wo er bis 2005 die Grundschule und das Gymnasium besuchte, anschließend war er zwei Jahre lang an einer Universität in XXXX inskribiert, ehe er dem Beruf des Kellners nachging.Er wurde in römisch 40 , Provinz Konya, geboren, wo er bis 2005 die Grundschule und das Gymnasium besuchte, anschließend war er zwei Jahre lang an einer Universität in römisch 40 inskribiert, ehe er dem Beruf des Kellners nachging.
Beginnend mit 2009 erlangte er drei Mal eine Aufenthaltsberechtigung zu Studienzwecken für Österreich, die letztmalig im Oktober 2011 endete. In diesem Zeitraum hielt er sich mit wiederholten Unterbrechungen für Besuche in der Türkei legal im österr. Bundesgebiet auf. Zuletzt reiste er im September 2011 nach Österreich ein.
Seit Oktober 2011 illegal im Bundesgebiet aufhältig, stellte er am 13.08.2012 den gg. Antrag auf internationalen Schutz.
In der Türkei halten sich weiterhin die Eltern und ein Bruder des BF in der engeren Heimat des BF auf, in Österreich lebt eine verheiratete Schwester des BF, mit der er eine engere Beziehung pflegt.
Seit 2006 ist der BF mit einer österr. Staatsbürgerin türkischer Abstammung persönlich bekannt, die im November 2003 (im Alter von ca. 13 Jahren) mit einer für vier Monate gültigen Einreiseerlaubnis D der österr. Botschaft legal nach Österreich einreiste und der in weiterer Folge als begünstigte Drittstaatsangehörige beginnend mit 2004 bis 2006 jeweils Aufenthaltstitel in Form einer Niederlassungsbewilligung nach dem FrG erteilt wurden und sie demnach seither legal im Bundesgebiet aufhältig ist. Seit 2005 besitzt sie die österr. Staatsbürgerschaft. Auch deren Eltern und Geschwister leben in Österreich und steht im Eigentum der Eltern ein Haus, in dem der BF nun im Gefolge der am 19.09.2012 erfolgten Eheschließung gemeinsam mit ihr lebt. Die Gattin des BF ist seit 2006 fortlaufend in Österreich legal erwerbstätig. Eine vormals im Juni 2008 in XXXX geschlossene Ehe der Gattin des BF mit einem anderen türkischen Staatsangehörigen wurde am 09.12.2010 einvernehmlich geschieden.Seit 2006 ist der BF mit einer österr. Staatsbürgerin türkischer Abstammung persönlich bekannt, die im November 2003 (im Alter von ca. 13 Jahren) mit einer für vier Monate gültigen Einreiseerlaubnis D der österr. Botschaft legal nach Österreich einreiste und der in weiterer Folge als begünstigte Drittstaatsangehörige beginnend mit 2004 bis 2006 jeweils Aufenthaltstitel in Form einer Niederlassungsbewilligung nach dem FrG erteilt wurden und sie demnach seither legal im Bundesgebiet aufhältig ist. Seit 2005 besitzt sie die österr. Staatsbürgerschaft. Auch deren Eltern und Geschwister leben in Österreich und steht im Eigentum der Eltern ein Haus, in dem der BF nun im Gefolge der am 19.09.2012 erfolgten Eheschließung gemeinsam mit ihr lebt. Die Gattin des BF ist seit 2006 fortlaufend in Österreich legal erwerbstätig. Eine vormals im Juni 2008 in römisch 40 geschlossene Ehe der Gattin des BF mit einem anderen türkischen Staatsangehörigen wurde am 09.12.2010 einvernehmlich geschieden.
Den BF betreffend sind bis dato weder eine legale Erwerbstätigkeit noch, über seinen oben dargestellten Aufenthalt im Bundesgebiet seit 2009 und den damit einhergehenden Erwerb deutscher Sprachkenntnisse sowie gewöhnliche soziale Kontakte hinaus, anderweitige maßgebliche Integrationsaspekte aktenkundig geworden.
2.2. Feststellbar war, dass der BF als männlicher türkischer Staatsangehöriger in der Türkei als wehrdienstpflichtig anzusehen ist.
Für den Fall der Einziehung des BF zum Wehrdienst ist pro futuro nicht feststellbar, das der BF mit hinreichender Wahrscheinlichkeit aus in seiner Person gelegenen Gründen mit einer mit wesentlichen Eingriffen in seine Rechtssphäre einhergehenden, Verfolgungsintensität erreichenden Behandlung in Unterscheidung zu anderen Militärdienstleistenden zu rechnen hätte oder zu befürchten habe umgebracht zu werden.
Auch ist nicht feststellbar, dass er vor dem Hintergrund seiner Wehrdienstentziehung im Gefolge des Ablaufs des letzten Aufschubs der Wehrpflicht wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder aus anderen in seiner Person gelegenen Gründen einer unverhältnismäßigen bzw. einer besonders strengen Bestrafung in Relation zu anderen Militärdienstleistenden unterworfen wäre.
Es ist nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei einer nachhaltigen und asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen ist oder im Falle seiner Rückkehr einer solchen ausgesetzt wäre.
2.3. Weiter war nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in die Türkei dort einer möglichen Gefährdung iSd Art 3 EMRK aus in seiner Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort unterliegt.2.3. Weiter war nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in die Türkei dort einer möglichen Gefährdung iSd Artikel 3, EMRK aus in seiner Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort unterliegt.
2.4. Zur aktuellen Lage in der Türkei wird auf die zeitlich aktuellen Feststellungen des Bundesasylamtes im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch der gegenständlichen Entscheidung des Asylgerichtshofes zugrunde gelegt werden.
3. Der Asylgerichtshof stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:
3.1. Das Bundesasylamt hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen nachvollziehbar dargestellt. Der Asylgerichtshof schließt sich im entscheidungswesentlichen Umfang diesen Ausführungen mit den nachstehenden Erwägungen an.
Die Identität des Beschwerdeführers, seine Staatsangehörigkeit sowie sein regionale Herkunft waren angesichts der Vorlage seiner Identitätsdokumente (Reisepass, Personalausweis) feststellbar.
Dass der Beschwerdeführer Angehöriger der kurdischen Volksgruppe ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben und seiner geografischen Herkunft.
Die Feststellungen zu seiner Schulbildung und zu seiner Berufstätigkeit in der Türkei vor 2009 gründen sich auf seine in diesen Punkten glaubwürdige, weil nachvollziehbar dargelegte Angaben im Asylverfahren.
Die Feststellungen zu den Familien- und Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers, den von ihm vorgelegten Urkunden (Studentenausweis, Heiratsurkunde, Sozialversicherungsauszug der Gattin, Nachweis der Aufenthaltstitel sowie der österr. Staatsangehörigkeit seiner Gattin) sowie den eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister.
Dass keine asylrelevante individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers vor der Ausreise sowie für den Fall einer Rückkehr in die Türkei wegen seines ausstehenden Wehrdienstes festgestellt werden konnte, ergibt sich daraus, dass sein diesbezügliches Vorbringen nicht plausibel war und den länderkundlichen Informationen der belangten Behörde widersprach.
So sprach gegen eine von ihm in den Raum gestellte behördliche Verfolgung vor der jüngsten Einreise in das Bundesgebiet im Jahre 2011 wegen des von ihm bis dahin noch nicht abgeleisteten Wehrdienstes in eindeutiger Weise der Umstand, dass er zwar bereits 2006 seinem Alter entsprechend für den Wehrdienst gemustert wurde, aber auch angesichts mehrmaliger zwischenzeitiger Kurzaufenthalte in der Türkei zu Besuchszwecken bis zu dieser legalen Ausreise keinerlei behördlichen Maßnahmen im Hinblick auf seinen ausstehenden Wehrdienst unterworfen war. Dies war auch im Hinblick darauf plausibel, da er nach Abschluss seiner Schullaufbahn mit 2007 schon in der Türkei als Student inskribiert war und in weiterer Folge ja zwischen 2009 und 2011 auch in Österreich eine Aufenthaltserlaubnis als Student hatte, was ihm jeweils einen Aufschub des Wehrdienstantritts ermöglicht haben sollte.
Soweit er nun behauptete, er werde bei einer Rückkehr in Entsprechung der türkischen Rechtslage den Wehrdienst - vorbehaltlich seiner Tauglichkeit, die von den türkischen Militärbehörden nochmals festzustellen sein wird - anzutreten haben, war ihm im Lichte der länderkundlichen Informationen des Bundesasylamtes und in Entsprechung des Amtswissens des AsylGH zu folgen. (vgl. AS 293 ff)Soweit er nun behauptete, er werde bei einer Rückkehr in Entsprechung der türkischen Rechtslage den Wehrdienst - vorbehaltlich seiner Tauglichkeit, die von den türkischen Militärbehörden nochmals festzustellen sein wird - anzutreten haben, war ihm im Lichte der länderkundlichen Informationen des Bundesasylamtes und in Entsprechung des Amtswissens des AsylGH zu folgen. vergleiche AS 293 ff)
Soweit er aber darüber hinaus behauptete, er werde als kurdischer Wehrdiener gezielt im Kampf gegen kurdische Terrororganisationen wie die PKK bzw. "gegen kurdische Brüder", wie er allgemein in den Raum stellte, eingesetzt werden, war ihm angesichts der anderslautenden länderkundlichen Informationen des Bundesasylamtes nicht zu folgen. Bezeichnender Weise hat er selbst auch auf Vorhalt dieses Standpunkts des Bundesasylamtes in der Einvernahme vom 21.08.20912 bestätigt, dass es keine willkürliche, sondern vielmehr eine generelle Zuordnung aller türkischen Wehrdiener nach einem computergesteuerten Zufallsprinzip gibt, womit er selbst der Argumentation der belangten Behörde folgte. Naturgemäß nicht ausgeschlossen werden kann im Zusammenhang damit, dass er eventuell auch im Osten des Landes seinen Wehrdienst oder Teile davon ableisten würde. Dafür, dass es zu einem systematischen Einsatz kurdischer Wehrdiener in dieser Gegend käme, liegen aber über die bloße Behauptung des BF hinaus keine stichhaltigen Informationen vor und hat er solche, auch in seiner Beschwerde, nicht vorgelegt. Insofern ging auch die sinngemäß gleichlautende Argumentation seines Vertreters in seinem Schriftsatz vom 27.10.2012, die Ableistung des Wehrdienstes sei für den BF "mit einem Fronteinsatz in den kriegerischen Auseinandersetzungen mit der PKK im Südosten des Landes (gemeint wohl: quasi zwangsläufig) verbunden", ins Leere, zumal auch dieser keine Belege für diese Behauptung vorlegen konnte. In diesem Zusammenhang hat auch das Bundesasylamt darauf verwiesen, dass gerade ein Einsatz kurdischer Wehrdiener, die sich nicht mit den Zielen des türkischen Staates identifizieren, bei der Bekämpfung kurdischer Terrororganisationen schon aus militärtaktischen Gründen wenig sinnvoll wäre. Aus diesem Grunde geht die türkische Armee, wie das Bundesasylamt zutreffend bemerkte, auch sukzessive zum systematischen Einsatz von Spezialeinheiten anstelle von regulären Einheiten bei der Terrorbekämpfung bzw. im Fronteinsatz an der türkisch-irakischen Grenze, dem Rückzugsgebiet der PKK, über. Soweit es der allgemeinen öffentlichen Berichterstattung zur Türkei folgend im Rahmen der Terrorbekämpfung durch das türkische Militär oder bei Anschlägen von Terrororganisationen auf Militäreinrichtungen fallweise zu Opfern unter den Militärangehörigen im Allgemeinen kommt, ist festzustellen, dass sich daraus prognostisch aber keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit für eine Betroffenheit gerade des BF ableiten läßt, dies weder aus in seiner Person gelegenen Gründen noch im Allgemeinen, nicht zuletzt auch angesichts einer Mannstärke der türkischen Streitkräfte von mehreren Hunderttausend (die Türkei besitzt die zahlenmäßig zweitgrößten Streitkräfte innerhalb des Verbands der NATO) und einer relativ geringen Opferzahl pro anno. Soweit der BF und sein Vertreter zudem behaupteten, es komme innerhalb der türkischen Armee "nach wie vor immer wieder dazu, dass kurdische Wehrdiener bei der Ableistung des Wehrdienstes aus unerklärlichen Gründen ihr Leben verlieren", blieben beide stichhaltige Belege für diese Behauptung schuldig und wären auch den österr. Asylbehörden derlei Informationen nicht bekannt geworden. (vgl. AS 301 ff)Soweit er aber darüber hinaus behauptete, er werde als kurdischer Wehrdiener gezielt im Kampf gegen kurdische Terrororganisationen wie die PKK bzw. "gegen kurdische Brüder", wie er allgemein in den Raum stellte, eingesetzt werden, war ihm angesichts der anderslautenden länderkundlichen Informationen des Bundesasylamtes nicht zu folgen. Bezeichnender Weise hat er selbst auch auf Vorhalt dieses Standpunkts des Bundesasylamtes in der Einvernahme vom 21.08.20912 bestätigt, dass es keine willkürliche, sondern vielmehr eine generelle Zuordnung aller türkischen Wehrdiener nach einem computergesteuerten Zufallsprinzip gibt, womit er selbst der Argumentation der belangten Behörde folgte. Naturgemäß nicht ausgeschlossen werden kann im Zusammenhang damit, dass er eventuell auch im Osten des Landes seinen Wehrdienst oder Teile davon ableisten würde. Dafür, dass es zu einem systematischen Einsatz kurdischer Wehrdiener in dieser Gegend käme, liegen aber über die bloße Behauptung des BF hinaus keine stichhaltigen Informationen vor und hat er solche, auch in seiner Beschwerde, nicht vorgelegt. Insofern ging auch die sinngemäß gleichlautende Argumentation seines Vertreters in seinem Schriftsatz vom 27.10.2012, die Ableistung des Wehrdienstes sei für den BF "mit einem Fronteinsatz in den kriegerischen Auseinandersetzungen mit der PKK im Südosten des Landes (gemeint wohl: quasi zwangsläufig) verbunden", ins Leere, zumal auch dieser keine Belege für diese Behauptung vorlegen konnte. In diesem Zusammenhang hat auch das Bundesasylamt darauf verwiesen, dass gerade ein Einsatz kurdischer Wehrdiener, die sich nicht mit den Zielen des türkischen Staates identifizieren, bei der Bekämpfung kurdischer Terrororganisationen schon aus militärtaktischen Gründen wenig sinnvoll wäre. Aus diesem Grunde geht die türkische Armee, wie das Bundesasylamt zutreffend bemerkte, auch sukzessive zum systematischen Einsatz von Spezialeinheiten anstelle von regulären Einheiten bei der Terrorbekämpfung bzw. im Fronteinsatz an der türkisch-irakischen Grenze, dem Rückzugsgebiet der PKK, über. Soweit es der allgemeinen öffentlichen Berichterstattung zur Türkei folgend im Rahmen der Terrorbekämpfung durch das türkische Militär oder bei Anschlägen von Terrororganisationen auf Militäreinrichtungen fallweise zu Opfern unter den Militärangehörigen im Allgemeinen kommt, ist festzustellen, dass sich daraus prognostisch aber keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit für eine Betroffenheit gerade des BF ableiten läßt, dies weder aus in seiner Person gelegenen Gründen noch im Allgemeinen, nicht zuletzt auch angesichts einer Mannstärke der türkischen Streitkräfte von mehreren Hunderttausend (die Türkei besitzt die zahlenmäßig zweitgrößten Streitkräfte innerhalb des Verbands der NATO) und einer relativ geringen Opferzahl pro anno. Soweit der BF und sein Vertreter zudem behaupteten, es komme innerhalb der türkischen Armee "nach wie vor immer wieder dazu, dass kurdische Wehrdiener bei der Ableistung des Wehrdienstes aus unerklärlichen Gründen ihr Leben verlieren", blieben beide stichhaltige Belege für diese Behauptung schuldig und wären auch den österr. Asylbehörden derlei Informationen nicht bekannt geworden. vergleiche AS 301 ff)
Richtig war die Argumentation des BF wie auch seines Vertreters, dass es in der Türkei, trotz der wiederholten Aufforderung des Europarates dazu, noch keinen Ersatzdienst gibt. Lediglich über entsprechende Gesetzesentwürfe wurde bis dato medial berichtet. Alternativ wurde zuletzt die Möglichkeit eines Freikaufes vom Wehrdienst zu festen Tarifen legalisiert. Diese Umstände entfalten allerdings keine einem Verfolgungsszenario für Wehrdiener gleichzusetzende Wirkung, Asylrelevanz käme ihnen jedenfalls nicht zu.
Richtig ist auch, dass das türkische Militärrecht Straftatbestände für Wehrdienstentziehung und Desertion aus dem Wehrdienst vorsieht. Schon die bloße Tatsache solcher Straftatbestände entfaltet kein entscheidungsrelevantes Bedrohungsbild, entspricht doch die allgemeine Wehrpflicht verbunden mit verhältnismäßigen Sanktionen für deren Verweigerung auf der Grundlage eines regulären Strafverfahrens demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen. Dass die im türkischen Militärstrafrecht enthaltenen Sanktionsdrohungen per se menschenrechtswidrig wären, ließ sich weder den länderkundlichen Informationen des Bundesasylamtes noch dem Vorbringen des BF entnehmen. Auch für eine aufgrund bestimmter persönlicher Merkmale eines Betroffenen in unverhältnismäßiger oder grob diskriminierender Weise vorgenommene Sanktionierungspraxis liegen keine stichhaltigen Nachweise vor. Soweit es in Einzelfällen türkischer Wehrdienstverweigerer zu Verurteilungen der Türkei durch dem EGMR in Straßburg wegen Verletzung des Art. 3 EMRK gekommen ist (vgl. u.a. das Verfahren Ülke), ist darauf hinzuweisen, dass es in diesen früheren Fällen um mehrfache Verweigerung des Dienstes nach Antritt desselben verbunden mit wiederholten Militärstrafverfahren und Verurteilungen in wechselnder Abfolge sowie Mißhandlung in der Haft gekommen war. Ein derartiger Sachverhalt liegt im gg. Verfahren des BF jedenfalls nicht vor.Richtig ist auch, dass das türkische Militärrecht Straftatbestände für Wehrdienstentziehung und Desertion aus dem Wehrdienst vorsieht. Schon die bloße Tatsache solcher Straftatbestände entfaltet kein entscheidungsrelevantes Bedrohungsbild, entspricht doch die allgemeine Wehrpflicht verbunden mit verhältnismäßigen Sanktionen für deren Verweigerung auf der Grundlage eines regulären Strafverfahrens demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen. Dass die im türkischen Militärstrafrecht enthaltenen Sanktionsdrohungen per se menschenrechtswidrig wären, ließ sich weder den länderkundlichen Informationen des Bundesasylamtes noch dem Vorbringen des BF entnehmen. Auch für eine aufgrund bestimmter persönlicher Merkmale eines Betroffenen in unverhältnismäßiger oder grob diskriminierender Weise vorgenommene Sanktionierungspraxis liegen keine stichhaltigen Nachweise vor. Soweit es in Einzelfällen türkischer Wehrdienstverweigerer zu Verurteilungen der Türkei durch dem EGMR in Straßburg wegen Verletzung des Artikel 3, EMRK gekommen ist vergleiche u.a. das Verfahren Ülke), ist darauf hinzuweisen, dass es in diesen früheren Fällen um mehrfache Verweigerung des Dienstes nach Antritt desselben verbunden mit wiederholten Militärstrafverfahren und Verurteilungen in wechselnder Abfolge sowie Mißhandlung in der Haft gekommen war. Ein derartiger Sachverhalt liegt im gg. Verfahren des BF jedenfalls nicht vor.
3.4. Aus der bloßen Zugehörigkeit des BF zur kurdischen Volksgruppe ließ sich dem Vorbringen entsprechend ebenfalls keine Verfolgungsgefahr feststellen. Diesbezüglich fehlte dem Vorbringen des BF per se die erforderliche Substantiiertheit und würde eine solche Feststellung auch den länderkundlichen Informationen der österr. Asylbehörden vollkommen widersprechen.
Dass dem Beschwerdeführer alleine wegen seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit keine asylrelevante Verfolgung droht, hat schon das Bundesasylamt schlüssig dargelegt. Demnach sind Angehörige der kurdischen Volksgruppe keinen staatlichen Repressionen unterworfen und existieren momentan keine aktuellen Berichte über die Lage der Kurden in der Türkei und damit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer relevanten Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sein würden.
Die allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit ist im Übrigen für sich allein auch nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zur Volksgruppe der bildet daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung (vgl. VwGH vom 31.01.2002, 2000/20/0358).Die allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit ist im Übrigen für sich allein auch nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zur Volksgruppe der bildet daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung vergleiche VwGH vom 31.01.2002, 2000/20/0358).
3.5. Im Übrigen spricht gegen eine glaubhafte Bedrohung des Beschwerdeführers für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat auch, dass sich dieser schon seit 2009 in Österreich aufgehalten hatte, ehe er nun erst 2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich eine wohlbegründete Bedrohung aus den von ihm genannten Gründen befürchtet, so hätte er den Antrag wohl früher gestellt. Insofern ist hier ebenfalls der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie diagnostizierte, dass der BF seinen Antrag offenkundig erst angesichts des Ablaufs der vormaligen Aufenthaltsberechtigung zu Studienzwecken zum Zweck der möglichen weiteren Legalisierung seines Aufenthalts mittels eines asylrechtlichen Aufenthaltstitels bzw. zur Hintanhaltung allfälliger fremdenbehördlicher Maßnahmen zur Beendigung seines mittlerweile illegalen Aufenthalts in Österreich stellte.
In diesem Sinne spricht gegen eine dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung durch staatliche Behörden, dass dieser mehrmals, zuletzt noch im August 2012 nach Besuchen in der Türkei problemlos und legal ausreisen konnte.
In diesem Zusammenhang ist auf die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Statusrichtlinie) zu verweisen, welche in ihrem Art 4 Abs 5 lit d vorsieht, dass dann, wenn für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise fehlen, diese Aussagen keines Nachweises bedürfen, wenn der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war.In diesem Zusammenhang ist auf die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Statusrichtlinie) zu verweisen, welche in ihrem Artikel 4, Absatz 5, Litera d, vorsieht, dass dann, wenn für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise fehlen, diese Aussagen keines Nachweises bedürfen, wenn der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war.
Weiter ist auf Art 23 Abs 4 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) zu verweisen, nach dessen lit i ein Prüfungsverfahren dann beschleunigt durchgeführt werden kann, wenn es der Antragsteller ohne vernünftigen Grund versäumt hat, den Antrag zu stellen, obwohl er Gelegenheit dazu gehabt.Weiter ist auf Artikel 23, Absatz 4, der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) zu verweisen, nach dessen Litera i, ein Prüfungsverfahren dann beschleunigt durchgeführt werden kann, wenn es der Antragsteller ohne vernünftigen Grund versäumt hat, den Antrag zu stellen, obwohl er Gelegenheit dazu gehabt.
Den gleichen Tenor hat auch die Bestimmung des § 38 Abs 1 Z 2 AsylG, wonach einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkannt werden kann, wenn sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte.Den gleichen Tenor hat auch die Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, wonach einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkannt werden kann, wenn sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte.
3.6. Aus diesen Erwägungen war der Feststellung der belangten Behörde zu folgen, dass nicht festgestellt werden konnte, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei Verfolgung gedroht habe bzw. im Falle seiner Rückkehr drohen würde
3.7. Auch war aus dem vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt nicht ableitbar, dass er angesichts vor Ort gegebener Lebensumstände in eine ausweglose bzw. seine Existenz bedrohende Lage geraten könnte. Der Asylgerichtshof schließt sich daher auch den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid bezüglich der Refoulemententscheidung vollinhaltlich an.
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, arbeitsfähigen, jungen Mann handelt, der über höhere Schulbildung sowie über Berufserfahrung verfügt. Zudem verfügt er auch über familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei.
Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer keine Arbeit bzw. keine Unterkunft finden bzw. nicht auf die Unterstützung seiner in der Türkei verbliebenen oder in Österreich lebenden Familienmitglieder zurückgreifen könnte. Auch die allgemeinen Umstände in der Türkei sind nicht dergestalt, dass die Rückkehr eine Situation bewirken würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK bedeuten würde. Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig aus dem persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Zusammenschau mit den länderkundlichen Feststellungen des Bundesasylamtes.Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer keine Arbeit bzw. keine Unterkunft finden bzw. nicht auf die Unterstützung seiner in der Türkei verbliebenen oder in Österreich lebenden Familienmitglieder zurückgreifen könnte. Auch die allgemeinen Umstände in der Türkei sind nicht dergestalt, dass die Rückkehr eine Situation bewirken würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig aus dem persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Zusammenschau mit den länderkundlichen Feststellungen des Bundesasylamtes.
3.8. Zur aktuellen Lage in der Türkei wird auf die Feststellungen des Bundesasylamtes im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch zum Gegenstand der Entscheidung des Asylgerichtshofes erhoben werden.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die vom Bundesasylamt herangezogenen aktuellen Länderberichte auf verschiedenen voneinander unabhängigen Quellen beruhen, die ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bilden, und daher kein Anlass besteht an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln.
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer, wie oben zur Frage des Wehrdienstes ausgeführt wurde, diese Feststellungen auch nicht substantiiert bekämpft.
III. Rechtlich folgt:römisch drei. Rechtlich folgt:
1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012 (AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß Paragraph 75, AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 147/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".Gemäß Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 147 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die belangte Behörde kam - wie oben bereits ausgeführt - zu Recht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war glaubhaft zu machen, dass er einer asylrelevanten Verfolgung in der Türkei ausgesetzt war noch für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.
Im gegenständlichen Fall sind daher nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.
Insbesondere war nicht feststellbar, dass der bei einer Einreise in die Türkei als türkischer Staatsbürger - vorbehaltlich der auf eine Musterung durch die Wehrbehörde folgenden Feststellung seiner Tauglichkeit - der Wehrpflicht unterliegende Beschwerdeführer einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung unterläge, zumal seine Einberufung weder aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK angeführten Gründen erfolgte noch damit gerechnet werden muss, dass er aus Anlaß seiner Wehrpflicht aus einem in der GFK genannten Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Gruppierungen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichenden Weise, benachteiligt werden würde oder eine wegen Wehrdienstverweigerung drohende Strafe aus den in der GFK genannten Gründen schwerer als gegenüber anderen Staatsangehörigen ausfallen würde.Insbesondere war nicht feststellbar, dass der bei einer Einreise in die Türkei als türkischer Staatsbürger - vorbehaltlich der auf eine Musterung durch die Wehrbehörde folgenden Feststellung seiner Tauglichkeit - der Wehrpflicht unterliegende Beschwerdeführer einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung unterläge, zumal seine Einberufung weder aus einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK angeführten Gründen erfolgte noch damit gerechnet werden muss, dass er aus Anlaß seiner Wehrpflicht aus einem in der GFK genannten Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Gruppierungen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichenden Weise, benachteiligt werden würde oder eine wegen Wehrdienstverweigerung drohende Strafe aus den in der GFK genannten Gründen schwerer als gegenüber anderen Staatsangehörigen ausfallen würde.
Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs.1 AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden.
Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3 AsylG abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.
Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
3.1. Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers und der Lageeinschätzung des Bundesasylamtes auf der Grundlage der eingesehenen Berichte sind derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf innerhalb oder außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art 3 EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des Beschwerdeführers nicht ersichtlich (vgl. zu Art 3 EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).3.1. Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers und der Lageeinschätzung des Bundesasylamtes auf der Grundlage der eingesehenen Berichte sind derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf innerhalb oder außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des Beschwerdeführers nicht ersichtlich vergleiche zu Artikel 3, EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
3.2. Im Hinblick auf etwaige widrige Lebensumstände im Herkunftsstaat sind andererseits derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des Beschwerdeführers nicht ersichtlich (vgl. zu Art. 3 EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Weder vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt zutreffend dargestellten Verhältnisse im Herkunftsstaat, auf die der Asylgerichtshof ausdrücklich verweist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass dieser bei einer Rückführung in die Türkei in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, wie oben dargelegt wurde.3.2. Im Hinblick auf etwaige widrige Lebensumstände im Herkunftsstaat sind andererseits derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des Beschwerdeführers nicht ersichtlich vergleiche zu Artikel 3, EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Weder vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt zutreffend dargestellten Verhältnisse im Herkunftsstaat, auf die der Asylgerichtshof ausdrücklich verweist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass dieser bei einer Rückführung in die Türkei in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, wie oben dargelegt wurde.
Eine lebensbedrohende Erkrankung des Beschwerdeführers oder einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen könnte, konnte im Verfahren nicht festgestellt werden.Eine lebensbedrohende Erkrankung des Beschwerdeführers oder einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK darstellen könnte, konnte im Verfahren nicht festgestellt werden.
3.3. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme des Bundesasylamtes, es lägen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 Z.1 AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch der Asylgerichtshof in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei aus.3.3. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme des Bundesasylamtes, es lägen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch der Asylgerichtshof in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei aus.
4. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 10 Abs. 1 AsylG). Ausweisungen nach Abs. 14. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (Paragraph 10, Absatz eins, AsylG). Ausweisungen nach Absatz eins
sind gemäß Abs. 2 leg.cit. unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder 2. diese aus den in lit. a) bis i) näher dargestellten Gründen, die insbesondere zu berücksichtigen sind, eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß Abs. 3 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwenige Zeit aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Gemäß Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 2 Z. 2 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon alleine auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österr. Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.sind gemäß Absatz 2, leg.cit. unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder 2. diese aus den in Litera a,) bis i) näher dargestellten Gründen, die insbesondere zu berücksichtigen sind, eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Gemäß Absatz 3, ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwenige Zeit aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Gemäß Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon alleine auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österr. Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.
4.1. Zur Frage, ob dem BF allenfalls gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 AsylG ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, ist festzustellen:4.1. Zur Frage, ob dem BF allenfalls gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, ist festzustellen:
4.1.1. Zum einen war unstrittig, dass seine frühere Aufenthaltsberechtigung zu Studienzwecken seit Oktober 2011 abgelaufen war bzw. nicht mehr verlängert wurde.
4.1.2. Soweit der Vertreter des BF zuletzt im Beschwerdeverfahren einbrachte, dass diesem auf der Grundlage des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei, Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 (ARB), insbesondere der darin enthaltenen Stillhalteklausel, und unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH in der Rechtssache Dereci (C-256/11) ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zukommt, war diesem Vorbringen aus folgenden Gründen nicht zu folgen.
In seiner Entscheidung vom 14.10.2008, Zl. 2008/22/0265, führte der VwGH zur Frage der Ableitbarkeit eines Rechts auf Aufenthalt aus dem ARB zugunsten eines türkischen Staatsangehörigen schon aus:
"Soweit sich die Beschwerden auf den Beschluss Nr. 1/80 des aufgrund des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei eingerichteten Assoziationsrates vom 19. September 1980 (im Folgenden: ARB Nr. 1/80) berufen, so setzt - worauf die belangte Behörde zu Recht hingewiesen hat - eine Berechtigung etwa nach Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position eines türkischen Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt des EU-Mitgliedstaats voraus; während der in Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 genannten Zeiträume muss sowohl die Beschäftigung des betroffenen türkischen Arbeitnehmers im Einklang mit den arbeitserlaubnisrechtlichen als auch sein Aufenthalt mit den nicht nur eine vorübergehende Position sichernden aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates gestanden sein (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 2007, 2006/18/0134). Eine nach Art. 7 ARB Nr. 1/80 geschützte Rechtsposition der Beschwerdeführer kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese jeweils mit einem Visum C in das Bundesgebiet eingereist sind und dieser Einreisetitel keine Genehmigung im Sinn des Art. 7 ARB Nr. 1/80 darstellt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2006, 2006/18/0158).""Soweit sich die Beschwerden auf den Beschluss Nr. 1/80 des aufgrund des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei eingerichteten Assoziationsrates vom 19. September 1980 (im Folgenden: ARB Nr. 1/80) berufen, so setzt - worauf die belangte Behörde zu Recht hingewiesen hat - eine Berechtigung etwa nach Artikel 6, Absatz eins, ARB Nr. 1/80 eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position eines türkischen Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt des EU-Mitgliedstaats voraus; während der in Artikel 6, Absatz eins, ARB Nr. 1/80 genannten Zeiträume muss sowohl die Beschäftigung des betroffenen türkischen Arbeitnehmers im Einklang mit den arbeitserlaubnisrechtlichen als auch sein Aufenthalt mit den nicht nur eine vorübergehende Position sichernden aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates gestanden sein vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 2007, 2006/18/0134). Eine nach Artikel 7, ARB Nr. 1/80 geschützte Rechtsposition der Beschwerdeführer kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese jeweils mit einem Visum C in das Bundesgebiet eingereist sind und dieser Einreisetitel keine Genehmigung im Sinn des Artikel 7, ARB Nr. 1/80 darstellt vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2006, 2006/18/0158)."
Desgleichen in seiner Entscheidung vom 26.11.2009, Zl. 2007/18/0765:
"Die Voraussetzungen dafür, sich hinsichtlich des Rechts zur Fortsetzung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung sowie des diesem Zweck dienenden Rechts auf Aufenthalt mit Erfolg auf Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 berufen zu können, erfüllen Fremde, die eine - wenn auch allenfalls im Einklang mit den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes stehende - Beschäftigung ausüben, dann nicht, wenn ihr Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet bloß auf Grund einer asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung besteht. Die letztgenannte Berechtigung vermittelt nämlich keine gesicherte, sondern nur eine vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0402, mwN).""Die Voraussetzungen dafür, sich hinsichtlich des Rechts zur Fortsetzung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung sowie des diesem Zweck dienenden Rechts auf Aufenthalt mit Erfolg auf Artikel 6, Absatz eins, ARB Nr. 1/80 berufen zu können, erfüllen Fremde, die eine - wenn auch allenfalls im Einklang mit den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes stehende - Beschäftigung ausüben, dann nicht, wenn ihr Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet bloß auf Grund einer asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung besteht. Die letztgenannte Berechtigung vermittelt nämlich keine gesicherte, sondern nur eine vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0402, mwN)."
Aus dem sogen. Assoziierungsabkommen per se war daher für den BF angesichts seiner Rechtsstellung als Asylwerber nichts im Hinblick auf ein dauerndes Aufenthaltsrecht zu gewinnen.
Auch der explizite Hinweis des Vertreters auf das Urteil des EuGH in Dereci sowie daraus folgende fremdenbehördliche Umsetzungsrichtlinien (hier: Rundschreiben des BM.I./Abt. III-4 aus 2012), die ihrerseits wiederum auf jüngere Entscheidungen des VwGH im Gefolge dieses EuGH-Urteils abstellen, führt nicht zum Erfolg.
Zusammengefasst folgt aus diesen Entscheidungen, dass eine Schlechterstellung türkischer Staatsangehöriger, die mit einem österr. Staatsbürger verheiratet sind, in einem Verfahren auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach dem NAG durch die dort vorgesehenen ungünstigeren Voraussetzungen gegenüber jenen, die noch auf der Grundlage des zuvor geltenden FrG besser gestellt waren, weil ihnen durch eine solche Ehe Niederlassungsfreiheit zukam, in Anbetracht der sogen. Stillhalteklauseln des ARB (europa)rechtswidrig ist. Auch der allfällige Status eines Asylwerbers schadet dabei, entgegen dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 Z. 1 NAG, der an sich diese Personengruppe von der Anwendung des NAG ausschließt, dieser "positiven Diskriminierung" gegenüber anderen Antragstellern im fremdenbehördlichen Verfahren nicht (vgl. dazu u. a.: VwGH 2007/18/0430 v. 15.12.2011, 2008/22/0180 v. 13.12.2011, 2008/22/0837 v. 19.01.2012, 2011/22/0313 v. 19.01.2012).Zusammengefasst folgt aus diesen Entscheidungen, dass eine Schlechterstellung türkischer Staatsangehöriger, die mit einem österr. Staatsbürger verheiratet sind, in einem Verfahren auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach dem NAG durch die dort vorgesehenen ungünstigeren Voraussetzungen gegenüber jenen, die noch auf der Grundlage des zuvor geltenden FrG besser gestellt waren, weil ihnen durch eine solche Ehe Niederlassungsfreiheit zukam, in Anbetracht der sogen. Stillhalteklauseln des ARB (europa)rechtswidrig ist. Auch der allfällige Status eines Asylwerbers schadet dabei, entgegen dem Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG, der an sich diese Personengruppe von der Anwendung des NAG ausschließt, dieser "positiven Diskriminierung" gegenüber anderen Antragstellern im fremdenbehördlichen Verfahren nicht vergleiche dazu u. a.: VwGH 2007/18/0430 v. 15.12.2011, 2008/22/0180 v. 13.12.2011, 2008/22/0837 v. 19.01.2012, 2011/22/0313 v. 19.01.2012).
Aus Sicht des AsylGH ist diese Rechtslage daher in einem entsprechenden fremdenbehördlichen Verfahren zu berücksichtigten. Nicht angehalten sieht sich der AsylGH allerdings mangels Zuständigkeit dazu, das Vorliegen der fremdenrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels (hier: nach dem FrG) an einen (solcherart begünstigten) türkischen Staatsangehörigen im Rahmen des gg. asylrechtlichen Ausweisungsverfahrens selbst zu prüfen. Bis zur allenfalls von einer Fremdenbehörde vorgenommenen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem FrG kommt diesem entweder während eines anhängigen Asylverfahrens weiterhin nur der Status eines vorläufig nach dem AsylG aufenthaltsberechtigten Fremden oder, wie im gg. Fall nach Abschluß des Verfahrens durch den AsylGH, eines nicht aufenthaltsberechtigten Fremden zu (vgl. VwGH 2008/21/0635 v.Aus Sicht des AsylGH ist diese Rechtslage daher in einem entsprechenden fremdenbehördlichen Verfahren zu berücksichtigten. Nicht angehalten sieht sich der AsylGH allerdings mangels Zuständigkeit dazu, das Vorliegen der fremdenrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels (hier: nach dem FrG) an einen (solcherart begünstigten) türkischen Staatsangehörigen im Rahmen des gg. asylrechtlichen Ausweisungsverfahrens selbst zu prüfen. Bis zur allenfalls von einer Fremdenbehörde vorgenommenen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem FrG kommt diesem entweder während eines anhängigen Asylverfahrens weiterhin nur der Status eines vorläufig nach dem AsylG aufenthaltsberechtigten Fremden oder, wie im gg. Fall nach Abschluß des Verfahrens durch den AsylGH, eines nicht aufenthaltsberechtigten Fremden zu vergleiche VwGH 2008/21/0635 v.
30.08.2011: "... auch wenn Fremde im Geltungsbereich des
Fremdengesetzes 1997 als Angehörige eines österreichischen
Staatsbürgers und somit als begünstigte Drittstaatsangehörige einen
Niederlassungsbewilligungsantrag im Inland stellen durften, war zur
Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes ... eine konstitutiv wirkende
Niederlassungsbewilligung erforderlich").
Im gg. Fall, in welchem der BF erstmals 2009 nach Österreich einreiste, hier bis 2011 als Student legal aufhältig, danach aber vorerst illegal und nach asylrechtlicher Antragstellung nur vorläufig nach dem AsylG aufenthaltsberechtigt war, und 2012 die Ehe mit einer österr. Staatsangehörigen schloss, ist ein solches Verfahren aber weder aktenkundig geworden noch in einem solchen gar an den BF ein Aufenthaltstitel erteilt worden.
Daher war auch in Anbetracht des Assoziationsrechts nichts für den BF im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z. 1 AsylG zu gewinnen.Daher war auch in Anbetracht des Assoziationsrechts nichts für den BF im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG zu gewinnen.
4.1.3. Im Übrigen wäre auch aus dem europarechtlichen Freizügigkeitsgrundsatz nichts für den BF im Sinne eines daraus abzuleitenden Aufenthaltsrechts jenseits des AsylG zu gewinnen.
Neuerlich hat der EuGH dazu in Dereci festgestellt, dass "es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt ist, einem Drittstaatsangehörigen den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zu verweigern, wenn dieser dort zusammen mit einem Familienangehörigen, wohnen möchte, der seinerseits Unionsbürger ist, sich in diesem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aufhält und nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, sofern eine solche Weigerung nicht dazu führt, dass dem betreffenden Unionsbürger der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird".
Diese Folge träte dem EuGH nach aber nur dann ein, wenn sich der betreffende Unionsbürger "de facto" gezwungen sähe, das Gebiet der Europäischen Union als Ganzes zu verlassen. Die bloße Tatsache, dass es für diesen Unionsbürger aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union wünschenswert erscheint, dass Familienangehörige, die nicht die Unionsbürgerschaft besitzen, sich mit ihm zusammen im Gebiet der Union aufhalten können, rechtfertigt für sich genommen allerdings nicht die Annahme, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, wenn dem Familienangehörigen kein Aufenthaltsrecht gewährt würde.
Im gg. Fall wurde vorgebracht, dass die Gattin des BF, der aufgrund der Verleihung der österr. Staatsbürgerschaft im Jahre 2005 unstrittig aktuell der Unionsbürgerstatus zukommt, seit mehreren Jahren auf österr. Bundesgebiet lebt und legal erwerbstätig ist. Sorgepflichten wurden sie betreffend nicht ins Treffen geführt, auch der nunmehrigen Ehe des BF mit ihr entstammen bisher keine Nachkommen. Sie ist demnach selbsterhaltungsfähig und ist insbesondere ihr Fortkommen de facto nicht vom weiteren Aufenthalt des BF in einer Weise abhängig, dass dessen Beendigung ihr den weiteren Genuss des Kernbestands ihrer Unionsbürgerrechte verunmöglichen würde. Darüber hinaus lebt sie hierorts im größeren Familienverband ihrer Herkunftsfamilie. Aus diesem Sachverhalt war somit nicht abzuleiten, dass die asylrechtliche Ausweisung des BF zur Folge hätte, dass dadurch seiner Gattin der weitere Genuss ihrer Unionsbürgerrechte durch ihren Verbleib in Österreich verwehrt wäre bzw. sie tatsächlich gezwungen wäre, deshalb das Unionsgebiet zu verlassen. (vgl. auch hierzu: VwGH 2008/22/0837 v. 19.01.2012).Im gg. Fall wurde vorgebracht, dass die Gattin des BF, der aufgrund der Verleihung der österr. Staatsbürgerschaft im Jahre 2005 unstrittig aktuell der Unionsbürgerstatus zukommt, seit mehreren Jahren auf österr. Bundesgebiet lebt und legal erwerbstätig ist. Sorgepflichten wurden sie betreffend nicht ins Treffen geführt, auch der nunmehrigen Ehe des BF mit ihr entstammen bisher keine Nachkommen. Sie ist demnach selbsterhaltungsfähig und ist insbesondere ihr Fortkommen de facto nicht vom weiteren Aufenthalt des BF in einer Weise abhängig, dass dessen Beendigung ihr den weiteren Genuss des Kernbestands ihrer Unionsbürgerrechte verunmöglichen würde. Darüber hinaus lebt sie hierorts im größeren Familienverband ihrer Herkunftsfamilie. Aus diesem Sachverhalt war somit nicht abzuleiten, dass die asylrechtliche Ausweisung des BF zur Folge hätte, dass dadurch seiner Gattin der weitere Genuss ihrer Unionsbürgerrechte durch ihren Verbleib in Österreich verwehrt wäre bzw. sie tatsächlich gezwungen wäre, deshalb das Unionsgebiet zu verlassen. vergleiche auch hierzu: VwGH 2008/22/0837 v. 19.01.2012).
Auch in Anbetracht dieser Erwägungen kam dem BF daher kein sonstiges Aufenthaltsrecht gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 AsylG 2005 zu.Auch in Anbetracht dieser Erwägungen kam dem BF daher kein sonstiges Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 zu.
4.2. Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 Abs. 1 AsylG ist iSd Abs. 2 Z. 2 leg. cit. auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (vgl. auch: VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.4.2. Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist iSd Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen vergleiche auch: VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
Sofern durch eine Ausweisung eines Fremden in gewissem Maße in sein Familien- oder/und in sein Privatleben eingegriffen wird, bedarf es folgerichtig einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib im Aufnahmeland im Hinblick auf die Frage, ob dieser Eingriff iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung eines Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.Sofern durch eine Ausweisung eines Fremden in gewissem Maße in sein Familien- oder/und in sein Privatleben eingegriffen wird, bedarf es folgerichtig einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib im Aufnahmeland im Hinblick auf die Frage, ob dieser Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung eines Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.
4.2.1. Im Hinblick auf die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in die Türkei war zunächst darauf einzugehen, dass dem erstinstanzlichen Vorbringen des Beschwerdeführers folgend seine verheiratete Schwester in Österreich lebt, die ihn wirtschaftlich unterstützt und zu der er eine Nahebeziehung habe.
Dazu ist festzuhalten, dass eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).Dazu ist festzuhalten, dass eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK fällt, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).
Verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.
Da im gg. Fall spätestens seit der mittlerweile erfolgten Eheschließung des BF und Haushaltsgründung mit seiner Gattin kein gemeinsamer Haushalt des Beschwerdeführers mit seiner Schwester besteht und auch über mögliche wirtschaftliche Unterstützungsleistungen derselben hinaus keine außergewöhnliche Nahebeziehung zwischen diesen vorgebracht wurde, ist nicht von einem schützenswerten Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Schwester in Österreich auszugehen.
4.2.2. Eine wesentliche Sachverhaltsänderung trat im Laufe des Beschwerdeverfahrens durch die am 19.09.2012 in Österreich erfolgte Eheschließung des BF ein.
Feststellbar war diesbezüglich, dass der BF seit 2006 mit einer österr. Staatsbürgerin türkischer Abstammung persönlich bekannt ist, die im November 2003 (im Alter von ca. 13 Jahren) mit einer für vier Monate gültigen Einreiseerlaubnis D der österr. Botschaft legal nach Österreich einreiste und der in weiterer Folge als begünstigte Drittstaatsangehörige beginnend mit 2004 bis 2006 jeweils Aufenthaltstitel in Form einer Niederlassungsbewilligung nach dem FrG erteilt wurden und sie demnach seither legal im Bundesgebiet aufhältig ist. Seit 2005 besitzt sie die österr. Staatsbürgerschaft. Auch deren Eltern und Geschwister leben in Österreich und steht im Eigentum der Eltern ein Haus, in dem der BF nun im Gefolge der Eheschließung gemeinsam mit ihr lebt. Die Gattin des BF ist seit 2006 fortlaufend in Österreich legal erwerbstätig. Eine vormals im Juni 2008 in der Türkei geschlossene Ehe der Gattin des BF mit einem anderen türkischen Staatsangehörigen wurde am 09.12.2010 einvernehmlich geschieden.
Eine Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet in die Türkei greift angesichts dessen in sein seit ca. zwei Monaten bestehendes Familienleben mit seiner in Österreich niedergelassenen Gattin ein.
4.2.3. Der BF wuchs in der Türkei auf, wo er auch bis 2005 seine Schulbildung genoß und anschließend an einer Universität inskribiert sowie als Kellner erwerbstätig war. Beginnend mit 2009 erlangte er drei Mal eine Aufenthaltsberechtigung zu Studienzwecken für Österreich, die letztmalig im Oktober 2011 endete. Mangels ausreichenden Studienerfolgs erfolgte keine weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung mehr. In diesem Zeitraum hielt er sich daher, mit wiederholten Unterbrechungen für Besuche in der Türkei, legal im österr. Bundesgebiet auf. Zuletzt reiste er im September 2011 legal nach Österreich ein.
Somit aber seit Oktober 2011 illegal im Bundesgebiet aufhältig, stellte er am 13.08.2012 den gg. Antrag auf internationalen Schutz und ist er seither nur auf der Grundlage des vorläufigen Aufenthaltsrechts nach dem AsylG für die Dauer des gg. Verfahrens zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.
In der Türkei halten sich weiterhin die Eltern und ein Bruder des BF in der engeren Heimat des BF auf.
Eine legale Erwerbstätigkeit des BF in Österreich wurde nicht aktenkundig, auch anderweitige maßgebliche Integrationsaspekte jenseits ihm angesichts des Aufenthalts im Bundesgebiet seit 2009 zuzubilligenden Deutschkenntnissen und üblicher sozialer Kontakte waren nicht feststellbar.
Aus diesen Umständen war zu folgern, dass die Ausweisung des BF in die Türkei auch einen gewissen Eingriff in sein Privatleben in Österreich bewirkt.
4.2.4. Im Rahmen der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Interessensabwägung im Hinblick auf die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung des BF - dass eine solche eine gesetzliche Grundlage hat, folgt schon aus dem § 10 AsylG 2005 - war diesbezüglich daher im Wesentlichen zum einen zu berücksichtigen, dass der BF zwar von 2009 bis 2011 im Besitz von Aufenthaltsberechtigungen für das österr. Bundesgebiet zu Studienzwecken war, die aber im Oktober 2011 endeten, sodass er seither hierorts illegal aufhältig war. Seit der gg. Antragstellung im August 2012 wiederum stützt sich sein Aufenthalt rechtlich alleine auf das Asylgesetz, dieser Antrag erwies sich (wie oben dargestellt) letztlich aber als unbegründet.4.2.4. Im Rahmen der nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotenen Interessensabwägung im Hinblick auf die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung des BF - dass eine solche eine gesetzliche Grundlage hat, folgt schon aus dem Paragraph 10, AsylG 2005 - war diesbezüglich daher im Wesentlichen zum einen zu berücksichtigen, dass der BF zwar von 2009 bis 2011 im Besitz von Aufenthaltsberechtigungen für das österr. Bundesgebiet zu Studienzwecken war, die aber im Oktober 2011 endeten, sodass er seither hierorts illegal aufhältig war. Seit der gg. Antragstellung im August 2012 wiederum stützt sich sein Aufenthalt rechtlich alleine auf das Asylgesetz, dieser Antrag erwies sich (wie oben dargestellt) letztlich aber als unbegründet.
Zu Lasten des BF war somit zu berücksichtigen, dass er die aus dem Ablauf der früheren Aufenthaltsberechtigungen für das österr. Bundesgebiet zu Studienzwecken im Oktober 2011 resultierende fremdenrechtliche Verpflichtung zur Ausreise ignorierte und vorerst etwa zehn Monate lang hierorts illegal aufhältig war. Auch in weiterer Folge kam ihm kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht mehr zu.
Der BF konnte im Hinblick auf seinen untauglichen Versuch, den weiteren Aufenthalt durch die gg. Antragstellung bzw. eine allfällige Schutzgewährung zu legalisieren, auch nicht von vornherein mit dem Erfolg desselben in Form einer (neuerlichen) Legalisierung des Aufenthalts rechnen.
In diesem Zusammenhang war auch mit zu berücksichtigen, dass der BF im Zuge der Antragstellung nach dem AsylG wahrheitswidrig behauptete, aufgrund eines Dokumentendiebstahls nicht mehr im Besitz seines Reisepasses zu sein, wohingegen er im Zuge der kurz darauf folgenden Eheschließung genau dieses Reisedokument der Standesbehörde vorzulegen vermochte, was zu seiner Anzeige bei der Staatsanwaltschaft führte (vgl. oben).In diesem Zusammenhang war auch mit zu berücksichtigen, dass der BF im Zuge der Antragstellung nach dem AsylG wahrheitswidrig behauptete, aufgrund eines Dokumentendiebstahls nicht mehr im Besitz seines Reisepasses zu sein, wohingegen er im Zuge der kurz darauf folgenden Eheschließung genau dieses Reisedokument der Standesbehörde vorzulegen vermochte, was zu seiner Anzeige bei der Staatsanwaltschaft führte vergleiche oben).
4.2.5. Zu seinen Gunsten zu berücksichtigen waren demgegenüber vor allem die vor etwa zwei Monaten erfolgte Eheschließung des BF und die damit erfolgte gemeinsame Haushaltsgründung mit seiner Gattin. Bei der Bewertung dieser geänderten Umstände stellt sich aber aus Sicht des AsylGH als maßgeblich dar, dass dieses Familienleben des BF zu einem Zeitpunkt und unter Umständen begründet wurde, wo allen Betroffenen bekannt war bzw. bewusst sein musste, dass die Fortsetzung desselben angesichts des fehlenden Aufenthaltstitels des BF nicht notwendiger Weise möglich sein würde, und auch der zuvor, angesichts drohender zwangsweiser Beendigung des Aufenthalts in Österreich durch fremdenbehördliche Maßnahmen, gestellte Antrag auf internationalen Schutz keine begründete Hoffnung auf die Legalisierung des Aufenthalts nahe legen durfte. Denn der BF musste zum Zeitpunkt der Eheschließung, zu dem ja schon eine erstinstanzlich abweisende Entscheidung im gg. Verfahren vorgelegen war, damit rechnen, dass er trotz Heirat das österr. Bundesgebiet verlassen wird müssen.
Es wäre demgegenüber auch nicht einsehbar, dass der BF alleine aufgrund der kürzlich erfolgten Eheschließung eine rechtliche Besserstellung im Hinblick auf die Erlangung eines Aufenthaltstitels gegenüber jenen Antragstellern erhalten sollte, die auf der Grundlage der üblichen fremdenrechtlichen Regelungen einen regulären Familiennachzug zu hierorts niedergelassenen Fremden vom Ausland aus beantragen müssen. In diesem Sinne stünde es der Gattin des BF auch frei, bei Erfüllung der niederlassungsrechtlichen Voraussetzungen zukünftig eine Wiederherstellung des Familienlebens mit dem BF in Österreich anzustreben.
In diesem Zusammenhang war im Sinne hg. Judikatur auch zu berücksichtigen, ob es angesichts einer Ausreise des BF in die Türkei der Gattin des BF grundsätzlich möglich und zumutbar wäre, das gemeinsame Familienleben allenfalls auch in der Türkei fortzusetzen, was der Vertreter des BF zuletzt in seinem schriftlichen Vorbringen im Beschwerdeverfahren in Frage stellte.
Festzustellen war diesbezüglich, dass die ebenfalls aus der Türkei stammende Gattin des BF seit einem Alter von etwa 13 Jahren mit ihrer Herkunftsfamilie in Österreich lebt, sie seit 2005 die österr. Staatsbürgerschaft besitzt, hierorts seit mehreren Jahren sowie aktuell erwerbstätig ist, die deutsche Sprache spricht und sozial integriert ist. Dem steht gegenüber, dass sie auch die türkische Sprache spricht und in ihrer Kindheit in der Türkei sozialisiert wurde bzw. mit den Gegebenheiten der türkischen Kultur und Gesellschaft vertraut ist, was nicht zuletzt auch durch die 2008 in der Türkei erfolgte erste Eheschließung der Gattin des BF indiziert ist.
Für den AsylGH tritt neben das Gewicht der doch sehr kurzen Zeitspanne der Verehelichung auch der oben angesprochene Aspekt des Zeitpunkts der Familiengründung hinzu, da neben dem BF auch seiner Gattin damals bekannt sein mußte, dass sein weiterer Aufenthalt in Österreich ungesichert war und sie damit rechnen musste, dass das gemeinsame Familienleben aller Wahrscheinlichkeit nach nicht bzw. nicht unmittelbar in Österreich fortsetzbar sein würde.
Nicht verkannt wird in diesem Zusammenhang vom erkennenden Gerichtshof, dass es, bedingt durch den Aufenthalt der Gattin in Österreich seit 2003, eine gewisse Härte darstellen würde, ihren aktuellen Lebensmittelpunkt von Österreich in die Türkei zu verlegen. Dass dies aber grundsätzlich nicht möglich oder schlicht unzumutbar wäre, dafür haben sich aus Sicht des AsylGH keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben.
4.2.6. Stellt man diese Erwägungen in einer Gesamtbetrachtung gegenüber, so konnte im Lichte der Darstellung der zu Gunsten und zu Lasten des BF gehenden Aspekte oben auch die Tatsache der kürzlich erfolgten Familiengründung nicht das besondere öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF durch dessen Ausweisung aufgrund des zuvor illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet bzw. nach rechtskräftiger Abweisung seines Schutzbegehrens im Sinne eines geordneten Fremdenwesens in Österreich überwiegen.
Im Lichte dessen kam die belangte Behörde zutreffend zur Feststellung, dass den Beschwerdeführer betreffend keine unverhältnismäßige Verletzung seiner durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte durch seine Ausweisung drohe bzw. eine Interessensabwägung zwischen dem Interesse des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts zu seinen Ungunsten zu treffen war.Im Lichte dessen kam die belangte Behörde zutreffend zur Feststellung, dass den Beschwerdeführer betreffend keine unverhältnismäßige Verletzung seiner durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte durch seine Ausweisung drohe bzw. eine Interessensabwägung zwischen dem Interesse des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts zu seinen Ungunsten zu treffen war.
4.3. Auch Gründe für einen etwaigen Aufschub der Durchführung der Ausweisung iSd Abs. 3 sind nicht hervorgekommen.4.3. Auch Gründe für einen etwaigen Aufschub der Durchführung der Ausweisung iSd Absatz 3, sind nicht hervorgekommen.
4.4. Zuletzt war aus den Feststellungen oben zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich im Sinne des Abs. 2 Z. 2 auch nicht zu folgern, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich in die Türkei allenfalls im Sinne des § 10 Abs. 5 auf Dauer unzulässig wäre.4.4. Zuletzt war aus den Feststellungen oben zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, auch nicht zu folgern, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich in die Türkei allenfalls im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, auf Dauer unzulässig wäre.
4.5. Somit gelangt der Asylgerichtshof auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides im Ergebnis zu keinen von der Entscheidung des Bundesasylamtes abweichenden Feststellungen und daraus resultierenden rechtlichen Schlussfolgerungen.4.5. Somit gelangt der Asylgerichtshof auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides im Ergebnis zu keinen von der Entscheidung des Bundesasylamtes abweichenden Feststellungen und daraus resultierenden rechtlichen Schlussfolgerungen.
Es erweist sich daher die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG als verhältnismäßig und damit als rechtskonform und war daher auch Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids zu bestätigen.Es erweist sich daher die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als verhältnismäßig und damit als rechtskonform und war daher auch Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids zu bestätigen.
5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 7 AsylG iVm § 67d Abs 4 AVG unterbleiben.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG unterbleiben.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, bestehendes Familienleben, Diskriminierung, Ehe, EMRK, familiäre Situation, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, Militärdienst, non refoulement, soziale Verhältnisse, Volksgruppenzugehörigkeit, vorläufige Aufenthaltsberechtigung, WehrdienstverweigerungZuletzt aktualisiert am
11.02.2013