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E2A Assoziierung Türkei;Norm
21970A1123(01) ZusProt AssAbk Türkei Art41 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder und die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Dr. Julcher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des AY in W, geboren am 6. September 1984, vertreten durch Dr. Eva Maria Schulze, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 60/18, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. Mai 2008, Zl. 151.584/2-III/4/2008, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den mit 17. Jänner 2008 datierten und am 25. Jänner 2008 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf erstmalige Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung" als Ehemann einer österreichischen Staatsbürgerin gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurück.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den mit 17. Jänner 2008 datierten und am 25. Jänner 2008 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf erstmalige Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung" als Ehemann einer österreichischen Staatsbürgerin gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurück.
Zur Begründung verwies die belangte Behörde im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer am 9. Juli 2002 einen Asylantrag gestellt und am 20. November 2006 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet habe. Sein Asylverfahren sei jedoch noch nicht rechtskräftig abgeschlossen und er verfüge über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem "Asylgesetz". Somit sei auf ihn das NAG gemäß dessen § 1 Abs. 2 Z 1 nicht anwendbar.Zur Begründung verwies die belangte Behörde im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer am 9. Juli 2002 einen Asylantrag gestellt und am 20. November 2006 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet habe. Sein Asylverfahren sei jedoch noch nicht rechtskräftig abgeschlossen und er verfüge über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem "Asylgesetz". Somit sei auf ihn das NAG gemäß dessen Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, nicht anwendbar.
Im Übrigen erfülle der Beschwerdeführer nicht die in der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG festgehaltenen Voraussetzungen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Die belangte Behörde hat die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z 1 des am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen NAG bestätigt, derzufolge das NAG nicht für Fremde gilt, die nach dem Asylgesetz 2005 oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind.Die belangte Behörde hat die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, des am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen NAG bestätigt, derzufolge das NAG nicht für Fremde gilt, die nach dem Asylgesetz 2005 oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind.
Diese Bestimmung stellt sich nicht als verfassungswidrig dar, zumal mit diesem Ausschluss kein Eingriff nach Art. 8 EMRK verbunden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. September 2009, 2008/22/0672, unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 2007, B 1019/06).Diese Bestimmung stellt sich nicht als verfassungswidrig dar, zumal mit diesem Ausschluss kein Eingriff nach Artikel 8, EMRK verbunden ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 22. September 2009, 2008/22/0672, unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 2007, B 1019/06).
Soweit der Beschwerdeführer die Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG anspricht, behauptet er aber nicht in konkreter Weise, dass seine Ehefrau ihr diesbezügliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen habe.
Auch der Unionsbürgerstatus der Ehefrau des Beschwerdeführers (vgl. dazu das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 15. November 2011, Rechtssache C-256/11, "Dereci u.a.") macht den angefochtenen Bescheid noch nicht rechtswidrig. Da nämlich der Beschwerdeführer als Asylwerber über ein (vorläufiges) Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt, wird jedenfalls nicht in den Kernbestand der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, eingegriffen, weil sich die Unionsbürgerin in solchen Konstellationen nicht de facto gezwungen sieht, das Gebiet der Union zu verlassen.Auch der Unionsbürgerstatus der Ehefrau des Beschwerdeführers vergleiche , dazu das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 15. November 2011, Rechtssache C-256/11, "Dereci u.a.") macht den angefochtenen Bescheid noch nicht rechtswidrig. Da nämlich der Beschwerdeführer als Asylwerber über ein (vorläufiges) Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt, wird jedenfalls nicht in den Kernbestand der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, eingegriffen, weil sich die Unionsbürgerin in solchen Konstellationen nicht de facto gezwungen sieht, das Gebiet der Union zu verlassen.
Allerdings führt die türkische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers die Beschwerde zum Erfolg.
Der EuGH hat nämlich im bereits zitierten Urteil vom 15. November 2011 auch dargelegt, dass sich mit Inkrafttreten des NAG am 1. Jänner 2006 die Bedingungen für die Ausübung der Niederlassungsfreiheit türkischer Staatsangehöriger in Fällen wie dem, der dem Vorabentscheidungsersuchen zu Grunde lag, verschärft haben (Rnr. 95). In dem zu Grunde liegenden Fall war der Antrag des mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheirateten türkischen Staatsangehörigen vom Juni 2004 unter Hinweis auf das Erfordernis, die Entscheidung über den Antrag im Ausland abzuwarten, nach § 21 NAG abgewiesen worden. Da demgegenüber türkische Staatsangehörige wie auch sonstige Angehörige österreichischer Staatsbürger nach § 49 des mit 31. Dezember 2005 außer Kraft getretenen Fremdengesetzes 1997 (FrG) Niederlassungsfreiheit genossen haben und Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung in Österreich stellen und auch die Entscheidung darüber dort abwarten durften, stellt das NAG in seinem § 21 eine unzulässige neue Beschränkung im Sinn des Art. 41 Abs. 1 des am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichneten und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 im Namen der Gemeinschaft geschlossenen, gebilligten und bestätigten Zusatzprotokolls dar (Randnr. 98). Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls hat dieselbe Funktion wie Art. 13 des Beschlusses des - durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten - Assoziationsrates vom 19. September 1980, Nr. 1/80, über die Entwicklung der Assoziation (Randnr. 81).Der EuGH hat nämlich im bereits zitierten Urteil vom 15. November 2011 auch dargelegt, dass sich mit Inkrafttreten des NAG am 1. Jänner 2006 die Bedingungen für die Ausübung der Niederlassungsfreiheit türkischer Staatsangehöriger in Fällen wie dem, der dem Vorabentscheidungsersuchen zu Grunde lag, verschärft haben (Rnr. 95). In dem zu Grunde liegenden Fall war der Antrag des mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheirateten türkischen Staatsangehörigen vom Juni 2004 unter Hinweis auf das Erfordernis, die Entscheidung über den Antrag im Ausland abzuwarten, nach Paragraph 21, NAG abgewiesen worden. Da demgegenüber türkische Staatsangehörige wie auch sonstige Angehörige österreichischer Staatsbürger nach Paragraph 49, des mit 31. Dezember 2005 außer Kraft getretenen Fremdengesetzes 1997 (FrG) Niederlassungsfreiheit genossen haben und Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung in Österreich stellen und auch die Entscheidung darüber dort abwarten durften, stellt das NAG in seinem Paragraph 21, eine unzulässige neue Beschränkung im Sinn des Artikel 41, Absatz eins, des am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichneten und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 im Namen der Gemeinschaft geschlossenen, gebilligten und bestätigten Zusatzprotokolls dar (Randnr. 98). Artikel 41, Absatz eins, des Zusatzprotokolls hat dieselbe Funktion wie Artikel 13, des Beschlusses des - durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten - Assoziationsrates vom 19. September 1980, Nr. 1/80, über die Entwicklung der Assoziation (Randnr. 81).
Einem Angehörigen eines österreichischen Staatsbürgers stand im Geltungsbereich des Fremdengesetzes 1997 aber auch der Status eines vorläufig aufenthaltsberechtigten Asylwerbers bei der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2000, 99/19/0234). Daher bewirkte § 1 Abs. 2 Z 1 NAG, der vorläufig aufenthaltsberechtigte Asylwerber, auch wenn sie Angehörige von Österreichern sind, von der Erteilung eines Aufenthaltstitels ausschließt, eine unzulässige Schlechterstellung im Sinn des zitierten Assoziationsrechts.Einem Angehörigen eines österreichischen Staatsbürgers stand im Geltungsbereich des Fremdengesetzes 1997 aber auch der Status eines vorläufig aufenthaltsberechtigten Asylwerbers bei der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht entgegen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2000, 99/19/0234). Daher bewirkte Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG, der vorläufig aufenthaltsberechtigte Asylwerber, auch wenn sie Angehörige von Österreichern sind, von der Erteilung eines Aufenthaltstitels ausschließt, eine unzulässige Schlechterstellung im Sinn des zitierten Assoziationsrechts.
Da die belangte Behörde dies verkannte, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Da die belangte Behörde dies verkannte, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 19. Jänner 2012
Gerichtsentscheidung
EuGH 62011CJ0256 Dereci VORABSchlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008220837.X00Im RIS seit
27.02.2012Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017