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19/05 Menschenrechte;Norm
AsylG 2005 §10;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/21/0355 E 27. Jänner 2010Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. Jänner 2008, Zl. 151.213/2-III/4/07, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer studiert in Österreich und beantragte am 3. November 2005 die Verlängerung seines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck "Ausbildung, § 7 Abs. 4 Z 1 FrG". Er stellte am 9. Juni 2006 einen Asylantrag und verfügt über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 2005.Der Beschwerdeführer studiert in Österreich und beantragte am 3. November 2005 die Verlängerung seines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck "Ausbildung, Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, FrG". Er stellte am 9. Juni 2006 einen Asylantrag und verfügt über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 2005.
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde unter Hinweis auf § 1 Abs. 2 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) den genannten Antrag, der als solcher auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Studierender" zu werten gewesen sei, zurück. Sie begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer nach den Bestimmungen des Asylgesetzes zum Aufenthalt in Österreich berechtigt und somit das mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretene NAG auf ihn nicht anwendbar sei.Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde unter Hinweis auf Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) den genannten Antrag, der als solcher auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Studierender" zu werten gewesen sei, zurück. Sie begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer nach den Bestimmungen des Asylgesetzes zum Aufenthalt in Österreich berechtigt und somit das mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretene NAG auf ihn nicht anwendbar sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NAG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 gilt dieses Bundesgesetz nicht für Fremde, die nach dem Asylgesetz 2005 und nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, gilt dieses Bundesgesetz nicht für Fremde, die nach dem Asylgesetz 2005 und nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind.
Der Beschwerdeführer verweist selbst auf das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 2007, B 1019/06, dem zufolge der Ausschluss der Anwendung des NAG auf Fremde, die eine asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung haben, nicht verfassungswidrig sei. Die weitere Beschwerdemeinung, dass dieser Rechtsansicht (des Verfassungsgerichtshofes) nicht beigetreten werden könne, hat dahinzustehen, weil diese Beurteilung allein in die Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes fällt und somit gemäß Art. 133 Z 1 B-VG der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes entzogen ist.Der Beschwerdeführer verweist selbst auf das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 2007, B 1019/06, dem zufolge der Ausschluss der Anwendung des NAG auf Fremde, die eine asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung haben, nicht verfassungswidrig sei. Die weitere Beschwerdemeinung, dass dieser Rechtsansicht (des Verfassungsgerichtshofes) nicht beigetreten werden könne, hat dahinzustehen, weil diese Beurteilung allein in die Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes fällt und somit gemäß Artikel 133, Ziffer eins, B-VG der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes entzogen ist.
Diese fehlende Prüfungsbefugnis betrifft auch die vom Beschwerdeführer herangezogenen verfassungsgesetzlich geschützten Rechte nach Art. 6 EMRK, Art. 14 EMRK sowie Art. I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 3. Juli 1973 zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. Nr. 390/1973. Den umfangreichen Beschwerdeausführungen zu diesen im Verfassungsrang stehenden Bestimmungen ist somit der Boden entzogen.Diese fehlende Prüfungsbefugnis betrifft auch die vom Beschwerdeführer herangezogenen verfassungsgesetzlich geschützten Rechte nach Artikel 6, EMRK, Artikel 14, EMRK sowie Artikel römisch eins, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes vom 3. Juli 1973 zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973,. Den umfangreichen Beschwerdeausführungen zu diesen im Verfassungsrang stehenden Bestimmungen ist somit der Boden entzogen.
Zu beurteilen bleibt die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung nach Art. 8 EMRK, der in einfachgesetzlichen Bestimmungen des FPG und des NAG umgesetzt wurde. Es kann jedoch der Beschwerdeansicht nicht beigetreten werden, dass mit dem Ausschluss der Anwendung des NAG auf asylrechtlich aufenthaltsberechtigte Fremde ein Eingriff nach Art. 8 EMRK verbunden wäre. Mit § 1 Abs. 2 Z 1 NAG wird nämlich diesen Personen weder ein Aufenthaltsrecht in Österreich verweigert noch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ausgesprochen. Um nach Abschluss des Asylverfahrens bzw. Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ein nach Art. 8 EMRK gebotenes Aufenthaltsrecht in Österreich zu erlangen, steht dem Fremden nämlich dann die in §§ 72 ff NAG in der Stammfassung bzw. nunmehr in § 44b NAG idF BGBl. I Nr. 29/2009 eingeräumte Vorgangsweise zur Verfügung. Ebenso ist eine Prüfung nach Art. 8 EMRK auch dann geboten, wenn die Asylbehörde nach § 10 Asylgesetz 2005 mit einer Ausweisung vorgeht oder die Fremdenpolizeibehörde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ergreift. Unter diesen Gesichtspunkten hegt auch der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 2 Z 1 NAG.Zu beurteilen bleibt die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung nach Artikel 8, EMRK, der in einfachgesetzlichen Bestimmungen des FPG und des NAG umgesetzt wurde. Es kann jedoch der Beschwerdeansicht nicht beigetreten werden, dass mit dem Ausschluss der Anwendung des NAG auf asylrechtlich aufenthaltsberechtigte Fremde ein Eingriff nach Artikel 8, EMRK verbunden wäre. Mit Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG wird nämlich diesen Personen weder ein Aufenthaltsrecht in Österreich verweigert noch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ausgesprochen. Um nach Abschluss des Asylverfahrens bzw. Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ein nach Artikel 8, EMRK gebotenes Aufenthaltsrecht in Österreich zu erlangen, steht dem Fremden nämlich dann die in Paragraphen 72, ff NAG in der Stammfassung bzw. nunmehr in Paragraph 44 b, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, eingeräumte Vorgangsweise zur Verfügung. Ebenso ist eine Prüfung nach Artikel 8, EMRK auch dann geboten, wenn die Asylbehörde nach Paragraph 10, Asylgesetz 2005 mit einer Ausweisung vorgeht oder die Fremdenpolizeibehörde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ergreift. Unter diesen Gesichtspunkten hegt auch der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG.
Nach dem Gesagten ist die Rechtsansicht der belangten Behörde nicht zu beanstanden, dass für den Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG nicht in Betracht kommt, solange er eine asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung hat.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die beantragte Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG unterbleiben.Die beantragte Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG unterbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 22. September 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008220672.X00Im RIS seit
02.11.2009Zuletzt aktualisiert am
05.07.2012