Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
ARB1/80 Art13Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Merl und Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des Mehmet Suna, geboren am 6. November 1964, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 15. Mai 2007, Zl. E1/191227/2007, betreffend Ausweisung nach § 54 FPG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Merl und Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des Mehmet Suna, geboren am 6. November 1964, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 15. Mai 2007, Zl. E1/191227/2007, betreffend Ausweisung nach Paragraph 54, FPG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen im Jahr 1964 geborenen türkischen Staatsangehörigen, eine auf § 54 Abs. 1 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gestützte Ausweisung.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen im Jahr 1964 geborenen türkischen Staatsangehörigen, eine auf Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gestützte Ausweisung.
In ihrer Begründung stellte die belangte Behörde darauf ab, dass der Beschwerdeführer am 13. April 2005 - nach den damals geltenden Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 (FrG) - die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck „begünstigter Drittsta. - Ö., § 49 Abs. 1 FrG“, den er damit begründet habe, dass seine Tochter österreichische Staatsbürgerin sei, eingebracht habe.In ihrer Begründung stellte die belangte Behörde darauf ab, dass der Beschwerdeführer am 13. April 2005 - nach den damals geltenden Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 (FrG) - die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck „begünstigter Drittsta. - Ö., Paragraph 49, Absatz eins, FrG“, den er damit begründet habe, dass seine Tochter österreichische Staatsbürgerin sei, eingebracht habe.
Dem Beschwerdeführer sei der von ihm begehrte Aufenthaltstitel antragsgemäß gemäß § 49 Abs. 1 FrG mit einer Gültigkeit von 22. Juni 2005 bis 3. Mai 2006 erteilt worden. Daraufhin sei er Anfang Juli 2005 in Österreich eingereist und seither hier aufhältig. Im Rahmen des Verfahrens zur Verlängerung dieses Aufenthaltstitels habe sich der Beschwerdeführer „wieder auf seine Tochter“ bezogen und ausgeführt, dass sie für seinen Unterhalt Sorge trage.Dem Beschwerdeführer sei der von ihm begehrte Aufenthaltstitel antragsgemäß gemäß Paragraph 49, Absatz eins, FrG mit einer Gültigkeit von 22. Juni 2005 bis 3. Mai 2006 erteilt worden. Daraufhin sei er Anfang Juli 2005 in Österreich eingereist und seither hier aufhältig. Im Rahmen des Verfahrens zur Verlängerung dieses Aufenthaltstitels habe sich der Beschwerdeführer „wieder auf seine Tochter“ bezogen und ausgeführt, dass sie für seinen Unterhalt Sorge trage.
Da die Niederlassungsbehörde davon ausgehe, es lägen für den Beschwerdeführer nicht ausreichende Unterhaltsmittel im Sinn des § 11 Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) vor, habe sie ein Verfahren nach § 25 Abs. 1 NAG initiiert. Da die Niederlassungsbehörde davon ausgehe, es lägen für den Beschwerdeführer nicht ausreichende Unterhaltsmittel im Sinn des Paragraph 11, Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) vor, habe sie ein Verfahren nach Paragraph 25, Absatz eins, NAG initiiert.
In weiterer Folge legte die belangte Behörde dar, weshalb ihrer Ansicht nach das Einkommen der Tochter des Beschwerdeführers nicht ausreichend sei, um für sich selbst und auch den Beschwerdeführer die notwendigen Unterhaltsmittel im Sinn des § 11 Abs. 5 NAG aufzubringen. Sonstige - so die belangte Behörde weiter - vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unterhaltsmittel, wie etwa das Einkommen seiner Lebensgefährtin, seien zur Berechnung der vorhandenen Mittel nicht heranzuziehen. Es lägen aber selbst dann, wenn letztere herangezogen würden, immer noch nicht Mittel im von § 11 Abs. 5 NAG geforderten Ausmaß vor. Eine Beschäftigung übe der Beschwerdeführer „mangels arbeitsrechtlicher Bewilligung“ nicht aus.In weiterer Folge legte die belangte Behörde dar, weshalb ihrer Ansicht nach das Einkommen der Tochter des Beschwerdeführers nicht ausreichend sei, um für sich selbst und auch den Beschwerdeführer die notwendigen Unterhaltsmittel im Sinn des Paragraph 11, Absatz 5, NAG aufzubringen. Sonstige - so die belangte Behörde weiter - vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unterhaltsmittel, wie etwa das Einkommen seiner Lebensgefährtin, seien zur Berechnung der vorhandenen Mittel nicht heranzuziehen. Es lägen aber selbst dann, wenn letztere herangezogen würden, immer noch nicht Mittel im von Paragraph 11, Absatz 5, NAG geforderten Ausmaß vor. Eine Beschäftigung übe der Beschwerdeführer „mangels arbeitsrechtlicher Bewilligung“ nicht aus.
Des Weiteren stellte die belangte Behörde darauf ab, der Beschwerdeführer habe einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nicht nachgewiesen, weil seiner Lebensgefährtin „nach dem Hausbesorger-Dienstvertrag“ die Aufnahme von „Untermietern oder sonstigen Mitbewohnern in die Dienstwohnung“ untersagt sei.
Ausgehend davon, dass der Verlängerung des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers Versagungsgründe entgegenstünden, konkret die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 und § 11 Abs. 2 Z 2 NAG nicht vorlägen, sei der die Ausweisung ermöglichende Tatbestand des § 54 Abs. 1 Z 2 FPG erfüllt. Ausgehend davon, dass der Verlängerung des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers Versagungsgründe entgegenstünden, konkret die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5 und Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG nicht vorlägen, sei der die Ausweisung ermöglichende Tatbestand des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erfüllt.
Im Weiteren legte die belangte Behörde noch dar, weshalb sich ihrer Ansicht nach die Erlassung der Ausweisung unter Berücksichtigung eines vormaligen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich und der bestehenden familiären und privaten Bindungen nach § 66 FPG als zulässig erweise. Im Weiteren legte die belangte Behörde noch dar, weshalb sich ihrer Ansicht nach die Erlassung der Ausweisung unter Berücksichtigung eines vormaligen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich und der bestehenden familiären und privaten Bindungen nach Paragraph 66, FPG als zulässig erweise.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Voranzustellen ist den folgenden Ausführungen, dass der Beschwerdeführer türkischer Staatsangehöriger ist und die belangte Behörde die Zulässigkeit seiner Ausweisung ausschließlich anhand der Bestimmungen des FPG und des NAG geprüft hat. In Anbetracht des Urteiles des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 15. November 2011, C-256/11, Rs Dereci ua., ist sohin zu prüfen, ob sich dies als zutreffend erweist.
Den vorgelegten Verwaltungsakten zufolge hielt sich der Beschwerdeführer bereits früher über mehrere Jahre hinweg in Österreich auf, worauf auch im angefochtenen Bescheid hingewiesen wird. Während dieser Zeit ging er in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach. Infolge eines gegen ihn erlassenen, bis zum 31. Dezember 1995 gültig gewesenen Aufenthaltsverbotes wurde der Beschwerdeführer in sein Heimatland abgeschoben. Im Jahr 2005 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 49 Abs. 1 FrG ein Aufenthaltstitel erteilt, der in erster Linie zum Zweck der Familienzusammenführung mit seiner die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Tochter beantragt worden war.Den vorgelegten Verwaltungsakten zufolge hielt sich der Beschwerdeführer bereits früher über mehrere Jahre hinweg in Österreich auf, worauf auch im angefochtenen Bescheid hingewiesen wird. Während dieser Zeit ging er in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach. Infolge eines gegen ihn erlassenen, bis zum 31. Dezember 1995 gültig gewesenen Aufenthaltsverbotes wurde der Beschwerdeführer in sein Heimatland abgeschoben. Im Jahr 2005 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 49, Absatz eins, FrG ein Aufenthaltstitel erteilt, der in erster Linie zum Zweck der Familienzusammenführung mit seiner die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Tochter beantragt worden war.
Im angefochtenen Bescheid stellt die belangte Behörde - ebenso wie bereits die Behörde erster Instanz - aber auch darauf ab, dass der Beschwerdeführer deswegen keiner Beschäftigung nachgehe, weil er bislang aus rechtlichen Gründen - es sei keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung vorgelegen - keinen Zugang zum Arbeitsmarkt gehabt hätte.
Angesichts dieser Umstände bestehen konkrete Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer, der seinen Unterhalt zwar seit seiner zuletzt erfolgten Einreise aus den ihm von seiner Tochter zur Verfügung gestellten Mitteln bestritten hat, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit anstrebt, was ihm jedoch aus rechtlichen Gründen bisher verwehrt blieb.
Der EuGH hat im genannten Urteil vom 15. November 2011 in den Randnrn. 88 ff wie folgt ausgeführt:
Im vorliegenden Fall ist nun mit Blick auf § 49 Abs. 1 FrG davon auszugehen, dass sich mit dem In-Kraft-Treten des NAG am 1. Jänner 2006 die Bedingungen für türkische Staatsangehörige, zum Zweck (auch) einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet Aufenthalt nehmen zu dürfen, verschärft haben. Gemäß § 49 Abs. 1 FrG - unter Berücksichtigung der vor dem FrG geltenden Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes und des Fremdengesetzes 1992 stellt sich diese Bestimmung in seiner Gesamtheit als für einen Fall, wie er hier vorliegt, als die günstigste dar - genossen Angehörige von Österreichern gemäß § 47 Abs. 3 FrG, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, Niederlassungsfreiheit. Nach § 47 Abs. 3 Z 3 FrG gelten als Angehörige eines Österreichers im Sinn des § 49 Abs. 1 FrG Verwandte und Verwandte des Ehegatten in aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird. Für diese Personen gelten, sofern das FrG nichts anders anordnete, gemäß § 49 Abs. 1 FrG die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem 1. Abschnitt des FrG. Ihnen war nach § 49 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 2 eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, wenn ihr Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Nach dieser Bestimmung waren somit - weitergehende - Voraussetzungen, wie sie § 11 Abs. 2 Z 2 und Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG (bezugnehmend auf Unterkunft und Unterhaltsmittel) festlegen, nicht angeordnet. Vielmehr war selbst bei geringen Unterhaltsmitteln oder Fehlen eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft zu beurteilen, ob im Sinn der genannten Bestimmungen des FrG eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit - gemessen an den für unionsrechtlich begünstigte Fremde festgelegten Maßstäben (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2000, Zl. 99/18/0399, Pkt. 2.1.1., mwN) - vorliegt, die es rechtfertigt, die Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu versagen. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit war Inhabern eines nach § 49 Abs. 1 FrG ausgestellten Aufenthaltstitels an sich nicht verwehrt.Im vorliegenden Fall ist nun mit Blick auf Paragraph 49, Absatz eins, FrG davon auszugehen, dass sich mit dem In-Kraft-Treten des NAG am 1. Jänner 2006 die Bedingungen für türkische Staatsangehörige, zum Zweck (auch) einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet Aufenthalt nehmen zu dürfen, verschärft haben. Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, FrG - unter Berücksichtigung der vor dem FrG geltenden Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes und des Fremdengesetzes 1992 stellt sich diese Bestimmung in seiner Gesamtheit als für einen Fall, wie er hier vorliegt, als die günstigste dar - genossen Angehörige von Österreichern gemäß Paragraph 47, Absatz 3, FrG, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, Niederlassungsfreiheit. Nach Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, FrG gelten als Angehörige eines Österreichers im Sinn des Paragraph 49, Absatz eins, FrG Verwandte und Verwandte des Ehegatten in aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird. Für diese Personen gelten, sofern das FrG nichts anders anordnete, gemäß Paragraph 49, Absatz eins, FrG die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem 1. Abschnitt des FrG. Ihnen war nach Paragraph 49, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 2, eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, wenn ihr Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Nach dieser Bestimmung waren somit - weitergehende - Voraussetzungen, wie sie Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG (bezugnehmend auf Unterkunft und Unterhaltsmittel) festlegen, nicht angeordnet. Vielmehr war selbst bei geringen Unterhaltsmitteln oder Fehlen eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft zu beurteilen, ob im Sinn der genannten Bestimmungen des FrG eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit - gemessen an den für unionsrechtlich begünstigte Fremde festgelegten Maßstäben vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2000, Zl. 99/18/0399, Pkt. 2.1.1., mwN) - vorliegt, die es rechtfertigt, die Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu versagen. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit war Inhabern eines nach Paragraph 49, Absatz eins, FrG ausgestellten Aufenthaltstitels an sich nicht verwehrt.
Die durch die im Wege des § 54 FPG hier an sich - mit Blick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - anzuwendende Rechtslage des NAG erweist sich somit gegenüber der früheren Rechtslage der hier in Betracht zu ziehenden Bestimmungen des FrG als verschärft. Diese Verschärfung stellt für eine Konstellation, wie sie hier vorliegt, sodann aber auch für türkische Staatsangehörige eine neue Beschränkung der Möglichkeit der Aufenthaltsnahme und sohin auch der Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit in Österreich aufzunehmen, dar. Nach dem oben genannten Urteil des EuGH in der Rs. Dereci ua. ist eine solche Verschärfung aber nicht mit den unionsrechtlichen Vorgaben, die sich aus den den türkischen Staatsangehörigen zugutekommenden Stillhalteklauseln ergeben, vereinbar.Die durch die im Wege des Paragraph 54, FPG hier an sich - mit Blick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - anzuwendende Rechtslage des NAG erweist sich somit gegenüber der früheren Rechtslage der hier in Betracht zu ziehenden Bestimmungen des FrG als verschärft. Diese Verschärfung stellt für eine Konstellation, wie sie hier vorliegt, sodann aber auch für türkische Staatsangehörige eine neue Beschränkung der Möglichkeit der Aufenthaltsnahme und sohin auch der Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit in Österreich aufzunehmen, dar. Nach dem oben genannten Urteil des EuGH in der Rs. Dereci ua. ist eine solche Verschärfung aber nicht mit den unionsrechtlichen Vorgaben, die sich aus den den türkischen Staatsangehörigen zugutekommenden Stillhalteklauseln ergeben, vereinbar.
Trifft es zu, dass der Beschwerdeführer (auch) einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgehen möchte, wofür es - wie bereits erwähnt - konkrete Hinweise gibt, hätte die belangte Behörde nach dem Gesagten die Voraussetzungen zur Erlassung einer Ausweisung nicht anhand der Bestimmungen des NAG und des anhand dieser Maßstäbe zu interpretierenden § 54 FPG, sondern anhand der (für den Beschwerdeführer günstigeren) Bestimmungen des FrG - ungeachtet dessen mittlerweile erfolgten Außer-Kraft-Tretens - zu messen gehabt.Trifft es zu, dass der Beschwerdeführer (auch) einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgehen möchte, wofür es - wie bereits erwähnt - konkrete Hinweise gibt, hätte die belangte Behörde nach dem Gesagten die Voraussetzungen zur Erlassung einer Ausweisung nicht anhand der Bestimmungen des NAG und des anhand dieser Maßstäbe zu interpretierenden Paragraph 54, FPG, sondern anhand der (für den Beschwerdeführer günstigeren) Bestimmungen des FrG - ungeachtet dessen mittlerweile erfolgten Außer-Kraft-Tretens - zu messen gehabt.
Da die belangte Behörde nicht auf diese Rechtslage abgestellt und infolge dessen auch nicht die für die diesbezügliche Beurteilung notwendigen Feststellungen getroffen hat, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Da die belangte Behörde nicht auf diese Rechtslage abgestellt und infolge dessen auch nicht die für die diesbezügliche Beurteilung notwendigen Feststellungen getroffen hat, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Im fortzusetzenden Verfahren wird die belangte Behörde aber auch Feststellungen zu treffen und sich damit auseinanderzusetzen haben, ob eine allfällige Weigerung, dem Beschwerdeführer den Aufenthalt in Österreich weiterhin zu gewähren, dazu führt, dass jenen Österreichern, mit denen er die Familiengemeinschaft anstrebt, der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt würde (vgl. dazu ebenfalls das bereits erwähnte Urteil des EuGH, C-256/11). Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund des Vorbringens in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei mittlerweile mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Im fortzusetzenden Verfahren wird die belangte Behörde aber auch Feststellungen zu treffen und sich damit auseinanderzusetzen haben, ob eine allfällige Weigerung, dem Beschwerdeführer den Aufenthalt in Österreich weiterhin zu gewähren, dazu führt, dass jenen Österreichern, mit denen er die Familiengemeinschaft anstrebt, der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt würde vergleiche , dazu ebenfalls das bereits erwähnte Urteil des EuGH, C-256/11). Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund des Vorbringens in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei mittlerweile mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 15. Dezember 2011
Gerichtsentscheidung
EuGH 62005CJ0016 Tum und Dari VORABSchlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3 Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007180430.X00Im RIS seit
03.02.2012Zuletzt aktualisiert am
09.07.2026