Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AuslBG §15;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des S K in W, geboren 1977, vertreten durch Dr. Gerhard Koller, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Friedrich Schmidt-Platz 7, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 20. März 2006, Zl. 143.816/3-III/4/06, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 20. März 2006 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß §§ 41, 26, 13 Abs. 1 und Abs. 2, 12 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, sowie §§ 2 Abs. 5 und 12 Abs. 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, abgewiesen. 1. Mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 20. März 2006 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraphen 41,, 26, 13 Absatz eins und Absatz 2, 12, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, sowie Paragraphen 2, Absatz 5 und 12 Absatz 4, Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, abgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei mit einem vom 27. September 1999 bis 26. Jänner 2000 gültigen Visum D in das Bundesgebiet eingereist. In der Folge sei er im Zeitraum von 8. November 1999 bis 31. März 2005 im Besitz von mehreren Aufenthaltserlaubnissen zum Zweck des Studiums gewesen. Vor Ablauf der zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis habe der Beschwerdeführer am 3. März 2005 eine Verlängerung und einen Zweckwechsel von einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung auf eine Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Familiengemeinschaft mit seinen Eltern beantragt. Bei der niederschriftlichen Vernehmung am 30. März 2005 habe der Beschwerdeführer ausgesagt, sein Studium kurz ruhen lassen und einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen. Aus diesem Grund sei der gegenständliche Antrag von der Behörde erster Instanz als solcher auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Ausübung einer Erwerbstätigkeit als unselbständige Schlüsselkraft nach dem Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, gewertet worden. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen für einen anderen Aufenthaltstitel sei der gegenständliche Antrag nach dem am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen NAG als solcher auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft" zu werten.Der Beschwerdeführer sei mit einem vom 27. September 1999 bis 26. Jänner 2000 gültigen Visum D in das Bundesgebiet eingereist. In der Folge sei er im Zeitraum von 8. November 1999 bis 31. März 2005 im Besitz von mehreren Aufenthaltserlaubnissen zum Zweck des Studiums gewesen. Vor Ablauf der zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis habe der Beschwerdeführer am 3. März 2005 eine Verlängerung und einen Zweckwechsel von einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung auf eine Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Familiengemeinschaft mit seinen Eltern beantragt. Bei der niederschriftlichen Vernehmung am 30. März 2005 habe der Beschwerdeführer ausgesagt, sein Studium kurz ruhen lassen und einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen. Aus diesem Grund sei der gegenständliche Antrag von der Behörde erster Instanz als solcher auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Ausübung einer Erwerbstätigkeit als unselbständige Schlüsselkraft nach dem Fremdengesetz 1997 - FrG, Bundesgesetzblatt , I Nr. 75, gewertet worden. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen für einen anderen Aufenthaltstitel sei der gegenständliche Antrag nach dem am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen NAG als solcher auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft" zu werten.
Die dem Beschwerdeführer zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums nach dem FrG entspreche einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende nach dem NAG. Gemäß § 41 Abs. 5 NAG sei zwar ein quotenfreier Umstieg von einer derartigen Aufenthaltsbewilligung auf eine "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft" möglich, dies jedoch nur nach erfolgreichem Abschluss des Studiums. Da der Beschwerdeführer sein Studium derzeit ruhen lasse, ohne es erfolgreich abgeschlossen zu haben, sei der gegenständliche Antrag als quotenpflichtige Zweckänderung gemäß § 26 NAG zu werten.Die dem Beschwerdeführer zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums nach dem FrG entspreche einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende nach dem NAG. Gemäß Paragraph 41, Absatz 5, NAG sei zwar ein quotenfreier Umstieg von einer derartigen Aufenthaltsbewilligung auf eine "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft" möglich, dies jedoch nur nach erfolgreichem Abschluss des Studiums. Da der Beschwerdeführer sein Studium derzeit ruhen lasse, ohne es erfolgreich abgeschlossen zu haben, sei der gegenständliche Antrag als quotenpflichtige Zweckänderung gemäß Paragraph 26, NAG zu werten.
Der Beschwerdeführer sei am 18. Jänner 2006 zu Handen seines Rechtsvertreters aufgefordert worden, zur Beurteilung seiner Tätigkeit als die einer Schlüsselkraft u.a. die dazu notwendige Arbeitgebererklärung und ein Beiblatt für den Arbeitgeber vorzulegen. Dazu habe der Beschwerdeführer am 23. Februar 2006 mitgeteilt, dass sich der Arbeitgeber geweigert hätte, diese Schriftstücke vorzulegen. Beim Akt seien keine Unterlagen vorhanden, nach denen die Tätigkeit des Beschwerdeführers als solche einer Schlüsselkraft zu qualifizieren sei. Aus diesem Grund sei die Vorlage des gegenständlichen Falles an die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der Zulassung des Beschwerdeführers als unselbständige Schlüsselkraft nicht erforderlich. Der begehrte Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft" könne dem Beschwerdeführer nicht erteilt werden.
Da der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, sein Studium ruhen zu lassen, strebe er eine Verlängerung des bisherigen Aufenthaltstitels zum Zweck des Studiums nicht an. Eine Prüfung, ob eine derartige Verlängerung möglich sei, sei daher entbehrlich.
Des weiteren habe der Beschwerdeführer humanitäre Gründe geltend gemacht. Er wäre seit dem Jahr 1999 rechtmäßig in Österreich aufhältig, im Besitz eines Befreiungsscheines und müsste seine Eltern unterstützen und pflegen. Die Angaben des Beschwerdeführers über die notwendige Unterstützung seiner Eltern und deren Krankheit seien jedoch nur ganz allgemein gehalten gewesen. Der Beschwerdeführer habe dazu auch keine Unterlagen vorgelegt. Der langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhe nur auf einer Aufenthaltserlaubnis für den vorübergehenden Zweck des Studiums und sei nicht auf Dauer ausgelegt. Humanitäre Gründe seien daher nicht gegeben.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des NAG haben folgenden
Wortlaut:
"§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
...
11. Verlängerungsantrag: der Antrag auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (§ 24); 11. Verlängerungsantrag: der Antrag auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (Paragraph 24,);
12. Zweckänderungsantrag: der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit anderem Zweckumfang während der Geltung eines Aufenthaltstitels (§ 26); 12. Zweckänderungsantrag: der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit anderem Zweckumfang während der Geltung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 26,);
...
§ 24. (1) Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels (Verlängerungsanträge) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur sichtvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.Paragraph 24, (1) Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels (Verlängerungsanträge) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur sichtvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
...
§ 25. (1) Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthalts- oder Niederlassungsrechts Erteilungsvoraussetzungen (§ 11 Abs. 1 und 2), so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß §§ 52 ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 66 FPG) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde die zur Aufenthaltsbeendigung zuständige Fremdenpolizeibehörde - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 73 AVG gehemmt.Paragraph 25, (1) Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthalts- oder Niederlassungsrechts Erteilungsvoraussetzungen (Paragraph 11, Absatz eins und 2), so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß Paragraphen 52, ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (Paragraph 66, FPG) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde die zur Aufenthaltsbeendigung zuständige Fremdenpolizeibehörde - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 73, AVG gehemmt.
...
§ 26. Wenn der Fremde den Aufenthaltszweck während seines Aufenthalts in Österreich ändern will, hat er dies der Behörde im Inland unverzüglich bekannt zu geben. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht. Sind alle Voraussetzungen gegeben, hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag abzuweisen; die Abweisung hat keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht. Paragraph 26, Wenn der Fremde den Aufenthaltszweck während seines Aufenthalts in Österreich ändern will, hat er dies der Behörde im Inland unverzüglich bekannt zu geben. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht. Sind alle Voraussetzungen gegeben, hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag abzuweisen; die Abweisung hat keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht.
§ 41. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft" erteilt werden, wennParagraph 41, (1) Drittstaatsangehörigen kann eine "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft" erteilt werden, wenn
§ 81. (1) Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.Paragraph 81, (1) Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.
..."
2. Der Beschwerdeführer ist unstrittig im Jahr 1999 mit einem Visum D eingereist und hat in der Folge ab 8. November 1999 über Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck des Studiums nach dem FrG verfügt, wobei der zuletzt erteilte Titel bis 31. März 2005 gültig war. Ebenso unstrittig setzt der Beschwerdeführer sein noch nicht vollendetes Studium derzeit nicht fort. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass sein am 3. März 2005 gestellter Antrag als solcher auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft" gemäß § 41 NAG zur Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit als Schlüsselkraft zu verstehen ist. 2. Der Beschwerdeführer ist unstrittig im Jahr 1999 mit einem Visum D eingereist und hat in der Folge ab 8. November 1999 über Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck des Studiums nach dem FrG verfügt, wobei der zuletzt erteilte Titel bis 31. März 2005 gültig war. Ebenso unstrittig setzt der Beschwerdeführer sein noch nicht vollendetes Studium derzeit nicht fort. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass sein am 3. März 2005 gestellter Antrag als solcher auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft" gemäß Paragraph 41, NAG zur Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit als Schlüsselkraft zu verstehen ist.
Nach dem NAG, das gemäß seinem § 81 Abs. 1 auch auf bei seinem Inkrafttreten mit 1. Jänner 2006 anhängige Verfahren anzuwenden ist, entspricht die vom Beschwerdeführer bisher innegehabte Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums einer "Aufenthaltsbewilligung - Studierender" (§ 11 Abs. 1B Z. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 451/2005).Nach dem NAG, das gemäß seinem Paragraph 81, Absatz eins, auch auf bei seinem Inkrafttreten mit 1. Jänner 2006 anhängige Verfahren anzuwenden ist, entspricht die vom Beschwerdeführer bisher innegehabte Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums einer "Aufenthaltsbewilligung - Studierender" (Paragraph 11, Absatz eins B, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005,).
3. Gemäß § 24 Abs. 4 erster Halbsatz kann mit einem Verlängerungsantrag die Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder die Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden, wenn der beantragte andere Aufenthaltstitel nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Anschluss an den bisherigen Aufenthaltstitel erteilt werden kann. 3. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, erster Halbsatz kann mit einem Verlängerungsantrag die Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder die Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden, wenn der beantragte andere Aufenthaltstitel nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Anschluss an den bisherigen Aufenthaltstitel erteilt werden kann.
Diese mit der Novelle BGBl. I Nr. 157/2005, die gemeinsam mit dem Stammgesetz am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten ist, eingefügte Regelung trägt nach dem Ausschussbericht (1154 BlgNR 22.GP) dem Umstand Rechnung, dass das NAG in mehreren Bestimmungen die Möglichkeit vorsieht, im Anschluss an den bisher innegehabten Aufenthaltstitel einen anderen Aufenthaltstitel oder den gleichen Aufenthaltstitel mit einem anderen Aufenthaltszweck zu erteilen. So könne etwa Inhabern einer "Aufenthaltsbewilligung -Diese mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2005,, die gemeinsam mit dem Stammgesetz am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten ist, eingefügte Regelung trägt nach dem Ausschussbericht (1154 BlgNR 22.GP) dem Umstand Rechnung, dass das NAG in mehreren Bestimmungen die Möglichkeit vorsieht, im Anschluss an den bisher innegehabten Aufenthaltstitel einen anderen Aufenthaltstitel oder den gleichen Aufenthaltstitel mit einem anderen Aufenthaltszweck zu erteilen. So könne etwa Inhabern einer "Aufenthaltsbewilligung -
Studierender" nach erfolgreichem Abschluss ihres Studiums im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens eine "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft" erteilt werden (§ 41 Abs. 5 NAG). § 24 Abs. 4 NAG diene der Klarstellung der bisher nicht eindeutig geregelten Frage, welches Verfahren in diesen Fällen anzuwenden sei. Durch diese Norm solle ermöglicht werden, im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens einerseits auf einen anderen Aufenthaltszweck des bereits innegehabten Aufenthaltstitels und andererseits auf einen anderen Aufenthaltstitel zu wechseln. Studierender" nach erfolgreichem Abschluss ihres Studiums im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens eine "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft" erteilt werden (Paragraph 41, Absatz 5, NAG). Paragraph 24, Absatz 4, NAG diene der Klarstellung der bisher nicht eindeutig geregelten Frage, welches Verfahren in diesen Fällen anzuwenden sei. Durch diese Norm solle ermöglicht werden, im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens einerseits auf einen anderen Aufenthaltszweck des bereits innegehabten Aufenthaltstitels und andererseits auf einen anderen Aufenthaltstitel zu wechseln.
Der kurz vor Ablauf der zum Zweck des Studiums erteilten Aufenthaltsbewilligung gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft" bezweckt die Verlängerung des Aufenthaltsrechts in Österreich und gleichzeitig den Umstieg auf einen anderen Aufenthaltstitel. Dieser Antrag ist daher als Verlängerungsantrag im Sinn von § 2 Abs. 1 Z. 11 und § 24 Abs. 4 NAG - und entgegen der belangten Behörde nicht als bloßer Zweckänderungsantrag - anzusehen.Der kurz vor Ablauf der zum Zweck des Studiums erteilten Aufenthaltsbewilligung gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft" bezweckt die Verlängerung des Aufenthaltsrechts in Österreich und gleichzeitig den Umstieg auf einen anderen Aufenthaltstitel. Dieser Antrag ist daher als Verlängerungsantrag im Sinn von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 und Paragraph 24, Absatz 4, NAG - und entgegen der belangten Behörde nicht als bloßer Zweckänderungsantrag - anzusehen.
4. Gemäß § 41 Abs. 1 NAG kann Drittstaatsangehörigen eine "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft" erteilt werden, wenn (Z. 3) eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß §§ 12 Abs. 4 oder 24 AuslBG vorliegt. Gemäß § 41 Abs. 2 zweiter Satz NAG ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag (Z. 1) wegen eines Formmangels (§§ 21 bis 24 NAG) zurückzuweisen ist; (Z. 2) wegen zwingender Erteilungshindernisse (§ 11 Abs. 1 leg. cit.) abzuweisen ist oder (Z. 3) mangels eines Quotenplatzes zurückzuweisen ist. 4. Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, NAG kann Drittstaatsangehörigen eine "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft" erteilt werden, wenn (Ziffer 3,) eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraphen 12, Absatz 4, oder 24 AuslBG vorliegt. Gemäß Paragraph 41, Absatz 2, zweiter Satz NAG ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag (Ziffer eins,) wegen eines Formmangels (Paragraphen 21 bis 24 NAG) zurückzuweisen ist; (Ziffer 2,) wegen zwingender Erteilungshindernisse (Paragraph 11, Absatz eins, leg. cit.) abzuweisen ist oder (Ziffer 3,) mangels eines Quotenplatzes zurückzuweisen ist.
Vorliegend hat die belangte Behörde von der Einholung einer Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice betreffend das Vorliegen der Voraussetzungen für die Stellung als unselbständige Schlüsselkraft Abstand genommen, weil der Beschwerdeführer - der nach der Aktenlage als Tellerwäscher berufstätig ist - keine für die Qualifizierung dieser Tätigkeit als Schlüsselkraft erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat und sich auch aus der Aktenlage kein Hinweis dafür ergibt.
Es kann dahinstehen, ob diese Vorgangsweise zulässig ist, weil der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht einmal behauptet, dass ihm auf Grund seiner Tätigkeit die Stellung einer Schlüsselkraft zukomme, und somit in keiner Weise aufzeigt, durch die Unterlassung der Einholung einer Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in Rechten verletzt worden zu sein.
Die Ansicht der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft" nicht erfülle, ist daher unbedenklich.
5. Da der Beschwerdeführer seinem Studium nicht mehr nachgeht und somit die besonderen Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende gemäß § 64 Abs. 1 NAG nicht erfüllt, hat die belangte Behörde den gegenständlichen - gemäß § 24 Abs. 4 NAG zu beurteilenden - Antrag zu Recht zur Gänze abgewiesen, ohne zunächst gesondert darüber abzusprechen, ob die Voraussetzungen des begehrten neuen Aufenthaltstitels vorliegen. 5. Da der Beschwerdeführer seinem Studium nicht mehr nachgeht und somit die besonderen Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende gemäß Paragraph 64, Absatz eins, NAG nicht erfüllt, hat die belangte Behörde den gegenständlichen - gemäß Paragraph 24, Absatz 4, NAG zu beurteilenden - Antrag zu Recht zur Gänze abgewiesen, ohne zunächst gesondert darüber abzusprechen, ob die Voraussetzungen des begehrten neuen Aufenthaltstitels vorliegen.
Eine Vorgangsweise gemäß § 25 Abs. 1 NAG kommt schon deshalb nicht ins Blickfeld, weil keine der in dieser Bestimmung verwiesenen (allgemeinen) Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 1 oder Abs. 2 leg. cit. fehlt, sondern dem Beschwerdeführer die besondere Voraussetzung für die begehrte "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft", nämlich die Stellung als Schlüsselkraft, fehlt. Einem Fremden, dem diese Eigenschaft nicht zukommt, kann aber - unabhängig von der Frage, ob eine Aufenthaltsbeendigung zulässig ist (vgl. § 24 Abs. 3 letzter Satz NAG) - keinesfalls eine derartige Niederlassungsbewilligung erteilt werden.Eine Vorgangsweise gemäß Paragraph 25, Absatz eins, NAG kommt schon deshalb nicht ins Blickfeld, weil keine der in dieser Bestimmung verwiesenen (allgemeinen) Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz eins, oder Absatz 2, leg. cit. fehlt, sondern dem Beschwerdeführer die besondere Voraussetzung für die begehrte "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft", nämlich die Stellung als Schlüsselkraft, fehlt. Einem Fremden, dem diese Eigenschaft nicht zukommt, kann aber - unabhängig von der Frage, ob eine Aufenthaltsbeendigung zulässig ist vergleiche , Paragraph 24, Absatz 3, letzter Satz NAG) - keinesfalls eine derartige Niederlassungsbewilligung erteilt werden.
6.1. Nach der Aktenlage ist der Beschwerdeführer Inhaber eines Befreiungsscheines mit einer Gültigkeitsdauer vom 28. September 2004 bis 27. September 2009.
Der Beschwerdeführer verweist darauf sowie auf den aktenkundigen Umstand, dass er seit 25. Oktober 2004 beim selben Arbeitgeber - nicht nur geringfügig - beschäftigt sei, und bringt dazu vor, dass er ein nach dem Beschluss Nr. 1/80 des auf Grund des Assoziationsabkommens EWG - Türkei eingerichteten Assoziationsrates vom 19. September 1980 begünstigter türkischer Arbeitnehmer sei.
6.2. Gemäß Art. 6 Abs. 1 ARB hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, in diesem Mitgliedstaat (erster Gedankenstrich) nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt; (zweiter Gedankenstrich) nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben; (dritter Gedankenstrich) nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis. 6.2. Gemäß Artikel 6, Absatz eins, ARB hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, in diesem Mitgliedstaat (erster Gedankenstrich) nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt; (zweiter Gedankenstrich) nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben; (dritter Gedankenstrich) nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.
Eine Berechtigung nach Art. 6 Abs. 1 ARB kommt nur solchen türkischen Arbeitnehmern zu, die während der in dieser Bestimmung angeführten Zeiträume eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt inne haben. Während dieser Zeiträume muss sowohl die Beschäftigung des betroffenen türkischen Arbeitnehmers in Einklang mit den arbeitserlaubnisrechtlichen, als auch sein Aufenthalt mit den nicht nur eine vorübergehende Position sichernden aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates gestanden sein. (Vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2000, Zl. 97/18/0104, mwN.)Eine Berechtigung nach Artikel 6, Absatz eins, ARB kommt nur solchen türkischen Arbeitnehmern zu, die während der in dieser Bestimmung angeführten Zeiträume eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt inne haben. Während dieser Zeiträume muss sowohl die Beschäftigung des betroffenen türkischen Arbeitnehmers in Einklang mit den arbeitserlaubnisrechtlichen, als auch sein Aufenthalt mit den nicht nur eine vorübergehende Position sichernden aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates gestanden sein. (Vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2000, Zl. 97/18/0104, mwN.)
Der Beschwerdeführer war von November 1999 bis 31. März 2005 in Besitz von Aufenthaltserlaubnissen zum Zweck des Studiums gemäß § 7 Abs. 4 Z. 1 FrG. Eine derartige Aufenthaltserlaubnis war gemäß § 12 Abs. 2a FrG, wenn eine Beschäftigungsbewilligung für eine dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegende Erwerbstätigkeit ausgestellt wurde, nur dann nicht zu versagen, wenn die Erwerbstätigkeit nicht der überwiegenden Deckung des Unterhalts des Betroffenen diente. Nach den Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 126/2002, mit der diese Bestimmung eingeführt wurde (1.172 BlgNR 21.GP) sollen Studenten und Schüler - denen es vor Inkrafttreten dieser Novelle mit 1. Jänner 2003 nicht erlaubt war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen - damit die Möglichkeit erhalten, als befristet beschäftigte Fremde zeitweise (zum Beispiel in den vorlesungsfreien Zeiten) zu arbeiten. Wesentlich sei, dass sie ihren Unterhalt nicht zum überwiegenden Teil aus dieser Tätigkeit bestritten.Der Beschwerdeführer war von November 1999 bis 31. März 2005 in Besitz von Aufenthaltserlaubnissen zum Zweck des Studiums gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, FrG. Eine derartige Aufenthaltserlaubnis war gemäß Paragraph 12, Absatz 2 a, FrG, wenn eine Beschäftigungsbewilligung für eine dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegende Erwerbstätigkeit ausgestellt wurde, nur dann nicht zu versagen, wenn die Erwerbstätigkeit nicht der überwiegenden Deckung des Unterhalts des Betroffenen diente. Nach den Erläuterungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, mit der diese Bestimmung eingeführt wurde (1.172 BlgNR 21.GP) sollen Studenten und Schüler - denen es vor Inkrafttreten dieser Novelle mit 1. Jänner 2003 nicht erlaubt war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen - damit die Möglichkeit erhalten, als befristet beschäftigte Fremde zeitweise (zum Beispiel in den vorlesungsfreien Zeiten) zu arbeiten. Wesentlich sei, dass sie ihren Unterhalt nicht zum überwiegenden Teil aus dieser Tätigkeit bestritten.
Gemäß § 5 Abs. 5 AuslBG dürfen Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen von Kontingenten für befristete Zulassungen für Ausländer, die über einen Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums oder einer Schulausbildung verfügen, nur für eine Gesamtdauer von höchstens drei Monaten pro Kalenderjahr erteilt werden.Gemäß Paragraph 5, Absatz 5, AuslBG dürfen Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen von Kontingenten für befristete Zulassungen für Ausländer, die über einen Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums oder einer Schulausbildung verfügen, nur für eine Gesamtdauer von höchstens drei Monaten pro Kalenderjahr erteilt werden.
Daraus ergibt sich, dass - der dem Beschwerdeführer erteilte Befreiungsschein ist im Sinn des § 12 Abs. 2a FrG einer Beschäftigungsbewilligung gleichzuhalten - die durchgehende Beschäftigung des Beschwerdeführers als nicht bloß geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer seit 25. Oktober 2004 mit seinem aufenthaltsrechtlichen Status als Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis für Studierende gemäß § 7 Abs. 4 Z. 1 FrG nicht in Einklang stand. Schon deshalb kommt dem Beschwerdeführer eine Rechtsposition gemäß Art. 6 ARB nicht zu.Daraus ergibt sich, dass - der dem Beschwerdeführer erteilte Befreiungsschein ist im Sinn des Paragraph 12, Absatz 2 a, FrG einer Beschäftigungsbewilligung gleichzuhalten - die durchgehende Beschäftigung des Beschwerdeführers als nicht bloß geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer seit 25. Oktober 2004 mit seinem aufenthaltsrechtlichen Status als Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis für Studierende gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, FrG nicht in Einklang stand. Schon deshalb kommt dem Beschwerdeführer eine Rechtsposition gemäß Artikel 6, ARB nicht zu.
7. Gegen die - nicht konkret bekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass humanitäre Gründe i.S.v. § 72 NAG nicht vorlägen, bestehen auf Grundlage des unstrittig feststehenden Sachverhalts keine Bedenken. 7. Gegen die - nicht konkret bekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass humanitäre Gründe i.S.v. Paragraph 72, NAG nicht vorlägen, bestehen auf Grundlage des unstrittig feststehenden Sachverhalts keine Bedenken.
8. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. 8. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
9. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. 9. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 14. Juni 2007
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006180134.X00Im RIS seit
19.07.2007Zuletzt aktualisiert am
19.10.2011