TE AsylGH Erkenntnis 2012/12/6 D3 260029-2/2012

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Veröffentlicht am 06.12.2012
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Norm

AsylG 2005 §9 Abs2
AsylG 2005 §9 Abs4
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D3 260029-2/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2012, Zl. 04 22.673/2-BAE, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2012, Zl. 04 22.673/2-BAE, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß § 9 Abs. 2 und Abs. 4 AsylG 2005 idgF iVm. § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 4, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, gelangte am 07.11.2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle gemeinsam mit seiner Mutter, XXXX (Zl. 04 22.672) nach Österreich und stellte - vertreten durch seine Mutter - am selben Tag einen Asylantrag.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, gelangte am 07.11.2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle gemeinsam mit seiner Mutter, römisch 40 (Zl. 04 22.672) nach Österreich und stellte - vertreten durch seine Mutter - am selben Tag einen Asylantrag.

Am 03.12.2004 wurde die Mutter des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, einvernommen, wo sie angab, während der Reise nach Österreich immer mit ihrem minderjährigen Sohn zusammengewesen zu sein, für die Dauer dessen Asylverfahrens sie die gesetzliche Vertretung übernehme. Ihr Sohn sei mit ihr nach Österreich gekommen, da sie sich zu diesem Schritt entschlossen habe.

Der Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 12.04.2005, Zl. 04 22.672-BAE, gemäß § 7 AsylG abgewiesen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers in die Russische Föderation wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für nicht zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs. 3 i.V.m. § 15 Abs. 2 AsylG wurde der Mutter des Beschwerdeführers eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.04.2006 erteilt.Der Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 12.04.2005, Zl. 04 22.672-BAE, gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers in die Russische Föderation wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für nicht zulässig erklärt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG wurde der Mutter des Beschwerdeführers eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.04.2006 erteilt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 12.04.2005, Zl. 04 22.673-BAE, wurde auch der Asylantrag des minderjährigen Beschwerdeführers vom 07.11.2004 gem. § 7 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. jedoch ausgesprochen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gem. § 8 Abs. 1 AsylG nicht zulässig sei und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 3 i.V.m. § 15 Abs. 2 AsylG bis zum 11.04.2006 erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 12.04.2005, Zl. 04 22.673-BAE, wurde auch der Asylantrag des minderjährigen Beschwerdeführers vom 07.11.2004 gem. Paragraph 7, AsylG abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. jedoch ausgesprochen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht zulässig sei und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG bis zum 11.04.2006 erteilt.

In der Begründung des Bescheides wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers - mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder eines sonstigen Bescheinigungsmittels - nicht feststehe, es liege ein Familienverfahren gemäß § 10 AsylG vor und er gehöre zur Kernfamilie seiner Mutter, XXXX, FZ 04 22.672, an. Seitens der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers sei lediglich behauptet worden, dass der nunmehrige Beschwerdeführer die Russische Föderation, im Konkreten Tschetschenien, verlassen habe, weil sich seine Mutter dazu entschlossen habe und sei der Asylantrag der Mutter zwar abgewiesen worden, ihr jedoch eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.04.2006 erteilt worden.In der Begründung des Bescheides wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers - mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder eines sonstigen Bescheinigungsmittels - nicht feststehe, es liege ein Familienverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG vor und er gehöre zur Kernfamilie seiner Mutter, römisch 40 , FZ 04 22.672, an. Seitens der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers sei lediglich behauptet worden, dass der nunmehrige Beschwerdeführer die Russische Föderation, im Konkreten Tschetschenien, verlassen habe, weil sich seine Mutter dazu entschlossen habe und sei der Asylantrag der Mutter zwar abgewiesen worden, ihr jedoch eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.04.2006 erteilt worden.

Rechtlich begründend wurde zunächst ausgeführt, dass ein Familienverfahren nach § 10 AsylG vorliege und zu Spruchteil I wurde ausgeführt, dass der minderjährige Beschwerdeführer in der Russischen Föderation keinen Verfolgungen aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen ausgesetzt gewesen sei.Rechtlich begründend wurde zunächst ausgeführt, dass ein Familienverfahren nach Paragraph 10, AsylG vorliege und zu Spruchteil römisch eins wurde ausgeführt, dass der minderjährige Beschwerdeführer in der Russischen Föderation keinen Verfolgungen aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen ausgesetzt gewesen sei.

Zu Spruchteil II wurde zunächst die bezughabende Rechtslage und Judikatur dargestellt und weiters festgehalten, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation im Sinne des § 57 Abs. 2 FrG bereits unter Spruchteil I geprüft und verneint worden sei. Im vorliegenden Fall habe sich jedoch die Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß § 57 Abs. 1 FrG ergeben. Für den Beschwerdeführer ergebe sich aufgrund der gegenwärtigen Lage ein Abschiebungshindernis in die Russische Föderation, da aufgrund der gegenwärtigen Lage davon ausgegangen werden könne, dass er im Falle der Rückkehr zumindest einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Aufgrund dessen sei eine befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr zu erteilen gewesen.Zu Spruchteil römisch zwei wurde zunächst die bezughabende Rechtslage und Judikatur dargestellt und weiters festgehalten, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 57, Absatz 2, FrG bereits unter Spruchteil römisch eins geprüft und verneint worden sei. Im vorliegenden Fall habe sich jedoch die Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG ergeben. Für den Beschwerdeführer ergebe sich aufgrund der gegenwärtigen Lage ein Abschiebungshindernis in die Russische Föderation, da aufgrund der gegenwärtigen Lage davon ausgegangen werden könne, dass er im Falle der Rückkehr zumindest einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Aufgrund dessen sei eine befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr zu erteilen gewesen.

Gegen diesen Bescheid - und zwar nur gegen Spruchteil I - erhob der Beschwerdeführer durch seine Mutter, die wiederum durch Mag. Julia Tesch-Kohlbeck von der Caritas Österreich vertreten wurde, Berufung, welche als Beschwerde zu behandeln war.Gegen diesen Bescheid - und zwar nur gegen Spruchteil römisch eins - erhob der Beschwerdeführer durch seine Mutter, die wiederum durch Mag. Julia Tesch-Kohlbeck von der Caritas Österreich vertreten wurde, Berufung, welche als Beschwerde zu behandeln war.

Spruchpunkt II des Bescheides vom 12.04.2005 erwuchs am 28.04.2005 in Rechtskraft.Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides vom 12.04.2005 erwuchs am 28.04.2005 in Rechtskraft.

Mittels Verfahrensanordnung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.04.2008,

Zl. 260028/0/1E-VIII/40/05, wurde gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 das Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers eingestellt.Zl. 260028/0/1E-VIII/40/05, wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 das Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers eingestellt.

Aufgrund des Ersuchens um Auskunft betreffend Pflege und Obsorge betreffend den Beschwerdeführer wurde dem Asylgerichtshof mit Schreiben vom 17.06.2010 der Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 17.10.2008 übermittelt, mit welchem dem Jugendwohlfahrtsträger XXXX die Obsorge für den Beschwerdeführer übertragen wurde. Im Beschluss wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dessen Mutter im Juli 2005 nach Tschetschenien zurückgekehrt und dessen Vater verstorben sei. Seine Mutter, die seither im Herkunftsstaat lebe, habe ihre Schwester, XXXX, mittels Vollmacht vom 19.07.2005 ermächtigt, sämtliche Rechte, die sich aus der Obsorge für den Beschwerdeführer ergeben, auszuüben. Mit Beginn des Schuljahres 2007/2008 sei der Beschwerdeführer in den Haushalt seines Onkels XXXX übersiedelt. Nach einer entsprechenden Gefährdungsmeldung durch dessen Schule aufgrund behaupteter körperlicher Züchtigungen durch dessen Onkel, sei der mj. Beschwerdeführer in einem Krisenzentrum aufgenommen worden, aus diesem sei er am 03.07.2008 in die Obhut seiner Tante entlassen worden. Angeführt wurde des Weiteren, dass der Beschwerdeführer zu seiner Mutter nach Tschetschenien zurückkehren wolle und aufgrund der Überforderung der in Österreich lebenden Angehörigen des Beschwerdeführers im Interesse des Beschwerdeführers eine Betrauung des Jugendwohlfahrtsträgers mit der Obsorge unumgänglich sei.Aufgrund des Ersuchens um Auskunft betreffend Pflege und Obsorge betreffend den Beschwerdeführer wurde dem Asylgerichtshof mit Schreiben vom 17.06.2010 der Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 17.10.2008 übermittelt, mit welchem dem Jugendwohlfahrtsträger römisch 40 die Obsorge für den Beschwerdeführer übertragen wurde. Im Beschluss wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dessen Mutter im Juli 2005 nach Tschetschenien zurückgekehrt und dessen Vater verstorben sei. Seine Mutter, die seither im Herkunftsstaat lebe, habe ihre Schwester, römisch 40 , mittels Vollmacht vom 19.07.2005 ermächtigt, sämtliche Rechte, die sich aus der Obsorge für den Beschwerdeführer ergeben, auszuüben. Mit Beginn des Schuljahres 2007 aus 2008, sei der Beschwerdeführer in den Haushalt seines Onkels römisch 40 übersiedelt. Nach einer entsprechenden Gefährdungsmeldung durch dessen Schule aufgrund behaupteter körperlicher Züchtigungen durch dessen Onkel, sei der mj. Beschwerdeführer in einem Krisenzentrum aufgenommen worden, aus diesem sei er am 03.07.2008 in die Obhut seiner Tante entlassen worden. Angeführt wurde des Weiteren, dass der Beschwerdeführer zu seiner Mutter nach Tschetschenien zurückkehren wolle und aufgrund der Überforderung der in Österreich lebenden Angehörigen des Beschwerdeführers im Interesse des Beschwerdeführers eine Betrauung des Jugendwohlfahrtsträgers mit der Obsorge unumgänglich sei.

Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 02.08.2010 an, anlässlich derer ein Situationsbericht des KH XXXX mit Neurologischem Zentrum XXXX vom 22.07.2010 hinsichtlich des Beschwerdeführers vorgelegt wurde, in dem im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer von 14.07.2010 bis 22.07.2010 auf der Station "Stat. C2 Jugendliche-Akutbehandlung" betreut worden sei. Zusammengefasst wurden Spannungen, Ärger und Impulsivität im Verhalten des Beschwerdeführers festgestellt und es sei eine Wiederaufnahme am 05.08.2010 geplant. Des Weiteren wurde für den Beschwerdeführer ein kurzer fachärztlicher Befundbericht vom 22.07.2010, beigebracht, der beinhaltete, dass er an "Hyperkinetischer Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellen Bindungen (F90.1)" leidet.Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 02.08.2010 an, anlässlich derer ein Situationsbericht des KH römisch 40 mit Neurologischem Zentrum römisch 40 vom 22.07.2010 hinsichtlich des Beschwerdeführers vorgelegt wurde, in dem im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer von 14.07.2010 bis 22.07.2010 auf der Station "Stat. C2 Jugendliche-Akutbehandlung" betreut worden sei. Zusammengefasst wurden Spannungen, Ärger und Impulsivität im Verhalten des Beschwerdeführers festgestellt und es sei eine Wiederaufnahme am 05.08.2010 geplant. Des Weiteren wurde für den Beschwerdeführer ein kurzer fachärztlicher Befundbericht vom 22.07.2010, beigebracht, der beinhaltete, dass er an "Hyperkinetischer Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellen Bindungen (F90.1)" leidet.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 12.04.2005, Zl. 04 22.673-BAE, wurde in der Folge mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 18.08.2010, GZ: D3 260029-0/2008/7E, gemäß § 7 AsylG i.d.F. BGBl I 101/2003 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es dem Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin vor der belangten Behörde für den minderjährigen Beschwerdeführer, das sich im Wesentlichen auf ihre eigenen Fluchtgründe beziehe, an der Glaubhaftigkeit fehle, sodass schon deswegen die Asylgewährung ausscheide. Der Beschwerdeführer habe zudem in der Beschwerdeverhandlung gar keine persönliche Verfolgung behauptet.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 12.04.2005, Zl. 04 22.673-BAE, wurde in der Folge mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 18.08.2010, GZ: D3 260029-0/2008/7E, gemäß Paragraph 7, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es dem Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin vor der belangten Behörde für den minderjährigen Beschwerdeführer, das sich im Wesentlichen auf ihre eigenen Fluchtgründe beziehe, an der Glaubhaftigkeit fehle, sodass schon deswegen die Asylgewährung ausscheide. Der Beschwerdeführer habe zudem in der Beschwerdeverhandlung gar keine persönliche Verfolgung behauptet.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 03.09.2010 wurde dem minderjährigen Beschwerdeführer zuletzt eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 03.09.2011 erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 03.09.2010 wurde dem minderjährigen Beschwerdeführer zuletzt eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 03.09.2011 erteilt.

Mit am 09.08.2011 eingelangter Eingabe beantragte die gesetzliche Vertretung für den Beschwerdeführer schließlich erneut die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Es wurde auf die unveränderte instabile politische Situation in "Somalia" (!) verwiesen, weshalb die Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat derzeit nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer könnte unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden und somit in eine ausweglose Situation geraten. Es wurde ausgeführt, dass der Jugendliche im Rahmen der Jugendwohlfahrt XXXX intensiv sozialpädagogisch betreut werde.Mit am 09.08.2011 eingelangter Eingabe beantragte die gesetzliche Vertretung für den Beschwerdeführer schließlich erneut die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Es wurde auf die unveränderte instabile politische Situation in "Somalia" (!) verwiesen, weshalb die Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat derzeit nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer könnte unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden und somit in eine ausweglose Situation geraten. Es wurde ausgeführt, dass der Jugendliche im Rahmen der Jugendwohlfahrt römisch 40 intensiv sozialpädagogisch betreut werde.

Nach dem Auszug aus dem Strafregister wurde der Beschwerdeführer bereits mehrmals seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, wobei es sich um Jugendstraftaten handelte.

Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes, Außenstellen Eisenstadt, vom 13.12.2011, Zl. 04 22.673-2-BAE, wurde vom Bundesasylamt ein Aberkennungsverfahren gemäß § 9 Abs. 2 Z. 3 AsylG 2005 aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers eingeleitet.Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes, Außenstellen Eisenstadt, vom 13.12.2011, Zl. 04 22.673-2-BAE, wurde vom Bundesasylamt ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers eingeleitet.

Der Beschwerdeführer gab am 13.12.2011 in Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertretung und zweier Vertrauenspersonen vor einem Organwalter des Bundesasylamtes nach Vorhalt des rechtskräftigen Urteils vom 19.10.2011 des Landesgerichts XXXX (§ 142/2 StGB) zusammengefasst an, dass er dieses zur Kenntnis nehme. Es sei ihm kein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht erteilt worden und er stehe derzeit nicht in ärztlicher Behandlung. Er nehme zudem keine Medikamente und leide an keinen psychischen Beeinträchtigungen. In Österreich würden eine Tante, ein Onkel, Cousins und Cousinen leben. Es gebe im Bundesgebiet keine Personen, zu denen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Die deutsche Sprache beherrsche er gut, russisch habe er beinahe schon verlernt. Er beziehe Sozialleistungen vom "Verein Betreutes Wohnen" und gehe keiner legalen Arbeit in Österreich nach. Er habe in Österreich die Volks- und Hauptschule besucht, den Polytechnischen Lehrgang sowie die Sonderschule absolviert und einen "Bokukurs" gemacht. Seine Mutter, sein Stiefbruder, Tanten, Cousins und Onkeln würden noch in Tschetschenien leben.Der Beschwerdeführer gab am 13.12.2011 in Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertretung und zweier Vertrauenspersonen vor einem Organwalter des Bundesasylamtes nach Vorhalt des rechtskräftigen Urteils vom 19.10.2011 des Landesgerichts römisch 40 (Paragraph 142 /, 2, StGB) zusammengefasst an, dass er dieses zur Kenntnis nehme. Es sei ihm kein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht erteilt worden und er stehe derzeit nicht in ärztlicher Behandlung. Er nehme zudem keine Medikamente und leide an keinen psychischen Beeinträchtigungen. In Österreich würden eine Tante, ein Onkel, Cousins und Cousinen leben. Es gebe im Bundesgebiet keine Personen, zu denen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Die deutsche Sprache beherrsche er gut, russisch habe er beinahe schon verlernt. Er beziehe Sozialleistungen vom "Verein Betreutes Wohnen" und gehe keiner legalen Arbeit in Österreich nach. Er habe in Österreich die Volks- und Hauptschule besucht, den Polytechnischen Lehrgang sowie die Sonderschule absolviert und einen "Bokukurs" gemacht. Seine Mutter, sein Stiefbruder, Tanten, Cousins und Onkeln würden noch in Tschetschenien leben.

Dem Beschwerdeführer wurden Länderinformationen zu seinem Herkunftsstaat unter Einräumung einer zweiwöchigen Frist für die Übermittelung einer Stellungnahme übergeben.

In der am 23.12.2011 beim Bundesasylamt eingelangten Stellungnahme zu den Länderfeststellungen vom 22.12.2011 wurde ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe mit dem Titel "Nordkaukasus:

Sicherheits- und Menschenrechtslage" vom 12.09.2011 übermittelt.

Mit Verfahrensanordnung vom 27.03.2012 gemäß § 63 Abs. 2 AVG wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof die ARGE-Rechtsberatungs Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 27.03.2012 gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof die ARGE-Rechtsberatungs Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 27.03.2012, Zl. 04 22.673/2-BAE, wurde unter Spruchteil I. der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2005, Zl. 04 22.673-BAE, zuerkannte Schutz des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 aberkannt, unter Spruchteil II. die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2005, Zl. 04 22.673-BAE, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen und unter Spruchteil III. ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist.Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 27.03.2012, Zl. 04 22.673/2-BAE, wurde unter Spruchteil römisch eins. der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2005, Zl. 04 22.673-BAE, zuerkannte Schutz des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 aberkannt, unter Spruchteil römisch zwei. die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2005, Zl. 04 22.673-BAE, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen und unter Spruchteil römisch drei. ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist.

Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer an einer "hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellen Bindungen (F90.1)" leidet. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei gemäß § 9 Absatz 2 Ziffer 3 AsylG 2005 abzuerkennen, weil der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden sei (mit rechtskräftigen Urteil vom 19.10.2011 des Landesgerichtes XXXX, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren wegen § 142 Abs. 2 StGB). Der Beschwerdeführer sei zudem bereits im Mai wegen § 107 Abs. 2 StGB rechtskräftig verurteilt worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass ein im § 9 Abs. 1 AsylG 2005 aufgezählter Grund, der zu einer amtswegigen Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führe, verwirklicht sei. In seinem Fall liege ein Abschiebehindernis vor, weil derzeit eine Rückführung in die Russische Föderation aufgrund seiner individuellen Situation (psychische Belastung, fehlender Anschluss zu Angehörigen, Entfremdung aufgrund der langen Abwesenheit) im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage in der Russischen Föderation eine unzumutbare Gefährdung seiner Person darstelle. Festgestellt wurde deshalb, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre. Es wurden Feststellungen betreffend Tschetschenien getroffen.Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer an einer "hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellen Bindungen (F90.1)" leidet. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei gemäß Paragraph 9, Absatz 2 Ziffer 3 AsylG 2005 abzuerkennen, weil der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden sei (mit rechtskräftigen Urteil vom 19.10.2011 des Landesgerichtes römisch 40 , zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren wegen Paragraph 142, Absatz 2, StGB). Der Beschwerdeführer sei zudem bereits im Mai wegen Paragraph 107, Absatz 2, StGB rechtskräftig verurteilt worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass ein im Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 aufgezählter Grund, der zu einer amtswegigen Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führe, verwirklicht sei. In seinem Fall liege ein Abschiebehindernis vor, weil derzeit eine Rückführung in die Russische Föderation aufgrund seiner individuellen Situation (psychische Belastung, fehlender Anschluss zu Angehörigen, Entfremdung aufgrund der langen Abwesenheit) im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage in der Russischen Föderation eine unzumutbare Gefährdung seiner Person darstelle. Festgestellt wurde deshalb, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre. Es wurden Feststellungen betreffend Tschetschenien getroffen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht bereits aus einem der Gründe, die in § 9 Absatz 1 AsylG 2005 aufgelistet seien, abzuerkennen gewesen sei, jedoch habe die Aberkennung von Amts wegen aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen eines Verbrechens zu erfolgen. Hinsichtlich der Feststellung zur Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr wurde ausgeführt, dass die getroffenen Feststellungen zur Russischen Föderation auf eine prekäre Sicherheitslage hinweisen würden und würden dem Beschwerdeführer aufgrund dieser im Zusammenhang mit seiner persönlichen Lage (psychische Belastung, Entfremdung aufgrund des langjährigen Aufenthaltes in Europa, fehlender Anschluss zu Angehörigen) die Gefahr einer Verletzung seiner persönlichen Integrität drohen.Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht bereits aus einem der Gründe, die in Paragraph 9, Absatz 1 AsylG 2005 aufgelistet seien, abzuerkennen gewesen sei, jedoch habe die Aberkennung von Amts wegen aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen eines Verbrechens zu erfolgen. Hinsichtlich der Feststellung zur Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr wurde ausgeführt, dass die getroffenen Feststellungen zur Russischen Föderation auf eine prekäre Sicherheitslage hinweisen würden und würden dem Beschwerdeführer aufgrund dieser im Zusammenhang mit seiner persönlichen Lage (psychische Belastung, Entfremdung aufgrund des langjährigen Aufenthaltes in Europa, fehlender Anschluss zu Angehörigen) die Gefahr einer Verletzung seiner persönlichen Integrität drohen.

In der rechtlichen Begründung wurde im angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunk I ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich vom Landesgericht XXXX rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden sei. Da er einen Raub gemäß § 142 Absatz 2 StGB begangen habe und dieses Delikt mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen sei, seien die Bestimmungen des § 17 StGB (Verbrechen) erfüllt. Dem Beschwerdeführer sei deshalb gemäß § 9 Absatz 2 Ziffer 3 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen gewesen.In der rechtlichen Begründung wurde im angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunk römisch eins ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich vom Landesgericht römisch 40 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden sei. Da er einen Raub gemäß Paragraph 142, Absatz 2 StGB begangen habe und dieses Delikt mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen sei, seien die Bestimmungen des Paragraph 17, StGB (Verbrechen) erfüllt. Dem Beschwerdeführer sei deshalb gemäß Paragraph 9, Absatz 2 Ziffer 3 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen gewesen.

Betreffend Spruchpunkt II wurde festgehalten, dass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Absatz 4 AsylG 2005 mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden sei.Betreffend Spruchpunkt römisch zwei wurde festgehalten, dass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 4 AsylG 2005 mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden sei.

Hinsichtlich Spruchpunkt III wurde ausgeführt, dass gemäß § 9 Absatz 2 AsylG 2005 die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten diesfalls mit der Feststellung zu verbinden sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat unzulässig sei, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2 AsylG 2005 die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten diesfalls mit der Feststellung zu verbinden sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat unzulässig sei, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter (dem Amt für Jugend und Familie) Beschwerde. In dieser wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar mit Urteil des LG XXXX vom 19.10.2011 rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt worden sei, diese Verurteilung jedoch gerade an der absoluten Untergrenze des Strafrahmens erfolgt sei. Es könne aus seinem delinquenten Verhalten nicht auf das Vorliegen besonders ausgeprägter krimineller Energie geschlossen werden. Es sei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Minderjährige eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Hinsichtlich der frühkindlichen Sozialisation des Beschwerdeführers sei hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer bereits als Minderjähriger mit den Auswirkungen der alltäglichen Gewalt in seinem Heimatland konfrontiert worden sei, da sein Vater im Zuge der kriegerischen Auseinandersetzungen in Tschetschenien im Jahr 1999 verwundet worden wäre und der Beschwerdeführer seit diesem Vorfall keinen Kontakt mehr zu seinem Vater habe. Durch die erfolgte Subsumtion des festgestellten Tatbestandes unter § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 im angefochtenen Bescheid entstünde ein deutlicher Wertungswiderspruch zu § 9 Abs. 2 Z 1 und 2 leg.cit, weil die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach diesen beiden zuletzt genannten Bestimmungen (nach Auslegung des Bundesasylamtes) wesentlich enger gefasst seien als jene der Z 3. Wäre diese Auslegung gesetzeskonform, würde § 9 Abs. 2 AsylG Fremde untereinander ungleich behandeln, indem er zum Beispiel nach § 9 Abs. 2 Z 2 leg.cit. auf das Vorliegen einer bestimmten Gefahr abziele, deren Nicht-Vorliegen jedoch - in Fällen der Z 3 - nicht entsprechend berücksichtigt werden dürfe. Da eine solche, Fremde untereinander ungleich behandelnde Auslegung verfassungswidrig und daher nach dem Gebot der verfassungskonformen Interpretation unzulässig sei, werde der angefochtene Bescheid wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft. Es wurde darauf verwiesen, dass eine Analyse der letzten sieben Entscheidungen des Asylgerichtshofes hinsichtlich § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergeben hätten, dass die mittlere Ausprägung einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens, welches zu einer Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führe, bei einer Verurteilung von dreieinhalb Jahren Haft gelegen sei. Die Entscheidung im vorliegenden Fall, wo es zu einer bedingten Verurteilung eines noch unreifen, leicht verführbaren Minderjährigen zu sechs Monaten gekommen sei, erscheine überschießend und unverhältnismäßig.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter (dem Amt für Jugend und Familie) Beschwerde. In dieser wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar mit Urteil des LG römisch 40 vom 19.10.2011 rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt worden sei, diese Verurteilung jedoch gerade an der absoluten Untergrenze des Strafrahmens erfolgt sei. Es könne aus seinem delinquenten Verhalten nicht auf das Vorliegen besonders ausgeprägter krimineller Energie geschlossen werden. Es sei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Minderjährige eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Hinsichtlich der frühkindlichen Sozialisation des Beschwerdeführers sei hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer bereits als Minderjähriger mit den Auswirkungen der alltäglichen Gewalt in seinem Heimatland konfrontiert worden sei, da sein Vater im Zuge der kriegerischen Auseinandersetzungen in Tschetschenien im Jahr 1999 verwundet worden wäre und der Beschwerdeführer seit diesem Vorfall keinen Kontakt mehr zu seinem Vater habe. Durch die erfolgte Subsumtion des festgestellten Tatbestandes unter Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 im angefochtenen Bescheid entstünde ein deutlicher Wertungswiderspruch zu Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins und 2 leg.cit, weil die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach diesen beiden zuletzt genannten Bestimmungen (nach Auslegung des Bundesasylamtes) wesentlich enger gefasst seien als jene der Ziffer 3, Wäre diese Auslegung gesetzeskonform, würde Paragraph 9, Absatz 2, AsylG Fremde untereinander ungleich behandeln, indem er zum Beispiel nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, leg.cit. auf das Vorliegen einer bestimmten Gefahr abziele, deren Nicht-Vorliegen jedoch - in Fällen der Ziffer 3, - nicht entsprechend berücksichtigt werden dürfe. Da eine solche, Fremde untereinander ungleich behandelnde Auslegung verfassungswidrig und daher nach dem Gebot der verfassungskonformen Interpretation unzulässig sei, werde der angefochtene Bescheid wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft. Es wurde darauf verwiesen, dass eine Analyse der letzten sieben Entscheidungen des Asylgerichtshofes hinsichtlich Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergeben hätten, dass die mittlere Ausprägung einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens, welches zu einer Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führe, bei einer Verurteilung von dreieinhalb Jahren Haft gelegen sei. Die Entscheidung im vorliegenden Fall, wo es zu einer bedingten Verurteilung eines noch unreifen, leicht verführbaren Minderjährigen zu sechs Monaten gekommen sei, erscheine überschießend und unverhältnismäßig.

Im Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides werde festgehalten, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig sei und führte die gesetzliche Vertretung dazu aus, dass es aus deren Sicht kontraproduktiv sei, den Aufenthalt des 16jährigen Jungen in Österreich zu dulden, ohne ihm die Möglichkeit einer adäquaten Berufsausbildung zu bieten. Gerade für jugendliche Straftäter erscheine es essentiell, durch sinnvolle berufliche Tätigkeit wieder den Anschluss an die allgemein verbindlichen Werte und Normen der Gesellschaft zu finden. Abschließend wurde auf den übermittelten Bericht des Amtes für Jugend und Familie verwiesen. Der Beschwerdeführer stellte durch seinen gesetzlichen Vertreter den Antrag, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben und dem minderjährigen Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.Im Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides werde festgehalten, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig sei und führte die gesetzliche Vertretung dazu aus, dass es aus deren Sicht kontraproduktiv sei, den Aufenthalt des 16jährigen Jungen in Österreich zu dulden, ohne ihm die Möglichkeit einer adäquaten Berufsausbildung zu bieten. Gerade für jugendliche Straftäter erscheine es essentiell, durch sinnvolle berufliche Tätigkeit wieder den Anschluss an die allgemein verbindlichen Werte und Normen der Gesellschaft zu finden. Abschließend wurde auf den übermittelten Bericht des Amtes für Jugend und Familie verwiesen. Der Beschwerdeführer stellte durch seinen gesetzlichen Vertreter den Antrag, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben und dem minderjährigen Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Am 06.11.2012 langte beim Asylgerichtshof hinsichtlich des Beschwerdeführers der Protokollvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung des LG XXXX vom 07.03.2012 ein. Mit dieser Entscheidung wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 130 (1. Fall) sowie § 105 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Jugendstraftat) verurteilt.Am 06.11.2012 langte beim Asylgerichtshof hinsichtlich des Beschwerdeführers der Protokollvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung des LG römisch 40 vom 07.03.2012 ein. Mit dieser Entscheidung wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 127, 130, (1. Fall) sowie Paragraph 105, (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Jugendstraftat) verurteilt.

Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:

Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus der Republik Tschetschenien.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2005, Zl. 04 22.673-BAE, wurde der Asylantrag des (damals minderjährigen) Beschwerdeführers vom 07.11.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, ihm jedoch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 10 AsylG 1997 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 3 AsylG 1997 bis zum 11.04.2006 zuerkannt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2010 wurde dem Beschwerdeführer zuletzt eine befristete Aufenthaltsberechtigung (bis zum 03.09.2011) erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2005, Zl. 04 22.673-BAE, wurde der Asylantrag des (damals minderjährigen) Beschwerdeführers vom 07.11.2004 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, ihm jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG 1997 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, AsylG 1997 bis zum 11.04.2006 zuerkannt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2010 wurde dem Beschwerdeführer zuletzt eine befristete Aufenthaltsberechtigung (bis zum 03.09.2011) erteilt.

Er ist im Jahr 2004 als Kind mit seiner Mutter ins Bundesgebiet eingereist und hat dieses seither nicht verlassen.

Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig zu folgenden Strafen im österreichischen Bundesgebiet verurteilt:

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.05.2011 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 107 Abs. 1 sowie §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren unter Anordnung der Bewährungshilfe, strafgerichtlich verurteilt, wobei es sich um eine Jugendstraftat handelte und in der Folge die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert und die bedingte Nachsicht der Strafe widerrufen wurde .Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 03.05.2011 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 107, Absatz eins, sowie Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren unter Anordnung der Bewährungshilfe, strafgerichtlich verurteilt, wobei es sich um eine Jugendstraftat handelte und in der Folge die Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert und die bedingte Nachsicht der Strafe widerrufen wurde .

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.10.2011 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 142 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt, wobei es sich um eine Zusatzstrafe und eine Jugendstraftat handelte. Die Probezeit wurde in der Folge auf insgesamt fünf Jahre verlängert.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 19.10.2011 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 142, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt, wobei es sich um eine Zusatzstrafe und eine Jugendstraftat handelte. Die Probezeit wurde in der Folge auf insgesamt fünf Jahre verlängert.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 07.03.2012 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 130 (1. Fall) sowie § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, wobei es sich um eine Jugendstraftat handelte.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 07.03.2012 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 127, 130, (1. Fall) sowie Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, wobei es sich um eine Jugendstraftat handelte.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.07.2012 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 130 (1. Fall) sowie § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei es sich um eine Zusatzstrafe und um eine Jugendstraftat handelte.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 27.07.2012 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 127, 130, (1. Fall) sowie Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei es sich um eine Zusatzstrafe und um eine Jugendstraftat handelte.

Auf Grund der aktuellen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes war es auch nicht erforderlich, weitere Länderfeststellungen durch den Asylgerichtshof zu treffen. Bezüglich der aktuellen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers werden die Berichte der belangten Behörde, welche die Situation in Tschetschenien aktuell und objektiv wiedergeben, herangezogen und wird bezogen auf den konkreten Fall seitens des Asylgerichtshofes wie folgt festgestellt:

Konflikt und allgemeine Sicherheitslage: Präsident Medwedew erklärte am 16. April 2009 den "Antiterrorkampf" in Tschetschenien offiziell für beendet. Seit der Regierung und Präsidentschaft Ramsan Kadirows sind vordergründig zahlreiche Zeichen der Normalisierung festzustellen, jedoch um den Preis ausgeweiteter Repressionen durch Kadirows Machtapparat. Vereinzelt finden weiterhin kleinere Kämpfe zwischen Rebellen und regionalen sowie föderalen Sicherheitskräften statt. Bei den aktiven Rebellen haben islamistische Kräfte die Oberhand gewonnen, die die Errichtung eines "Kaukasischen Emirates" im gesamten Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Teile des Gebietes Stawropol) anstreben und ihre Aktivitäten immer mehr in die Nachbarrepubliken. insbesondere Inguschetien und Dagestan, aber auch vermehrt in den bislang ruhigen westlichen Nordkaukasus, verlagert haben. Auch eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist nicht eingetreten. Nach verschiedenen Angaben von offizieller Seite hat die Zahl "terroristischer" Straftaten 2009 gegenüber dem Vorjahr um 30% bis 50% zugenommen. Im Jahr 2010 stieg die Zahl extremistischer Anschläge noch einmal stark an; nahezu täglich waren Meldungen über Tote und Verletzte insbesondere in Dagestan, aber auch in Tschetschenien, Inguschetien und Kabardino-Balkarien zu verzeichnen. Für Aufsehen sorgte insbesondere ein Angriff von bis zu 60 Untergrundkämpfern (Bojewiki) auf Kadirows Geburtsort und Clansitz in Tschetschenien am 29.08.2010, bei dem nach Angaben des Moskauer Fachmanns für den Nordkaukasus, Aleksej Malaschenko, bis zu 23 Angehörige der Sicherheitskräfte den Tod fanden. Am 19.10.2010 dann drangen tschetschenische Bojewiki in das Parlamentsgebäude in der Hauptstadt Grosny ein und töteten mehrere Angehörige der Miliz, die dort Wache hielten; bei dem Überfall wurden außerdem fast 20 Menschen verletzt. Vertreter russischer und internationaler NRO (Memorial, Human Rights Watch, Amnesty International, Danish Refugee Council) zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 07.03.2011) Auch nach der offiziellen Beendigung der Anti-Terror-Operation (ATO) auf dem gesamten Gebiet Tschetscheniens im April 2009 fanden weiterhin ATO auf tschetschenischem Territorium statt. Gesetzlich ist bei ATO beim Einsatz von Waffen, Kampfgerät und sonstigen Maßnahmen die Einhaltung von Proportionalität vorgeschrieben - der Einsatz hat proportional zu der jeweiligen Situation zu geschehen, und nur als letztes verfügbares Mittel. Mit der Aufhebung der ATO wurde erwartet, dass alle temporär stationierten Einheiten Tschetschenien verlassen würden. Dies galt aber nicht für die rund 20.000 dauerhaft stationierten Einheiten des Verteidigungs- und Innenministeriums. (CoE - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Following his visit to the Russian Federation on 2 - 11 September 2009, 24.11.2009)

Seit Ende 2008 und insbesondere nach der Beendigung der offiziellen ATO 2009 wird auf eine neuerliche Verschlechterung der Sicherheitslage im gesamten Nordkaukasus, darunter auch in Tschetschenien, hingewiesen. In einigen Berichten ist etwa die Rede von intensivierter Rebellenaktivität und vermehrten Anschlägen auf Exekutivbehörden 2009, bzw. von einer steigenden Anzahl an Gewaltvorfällen im Allgemeinen. Ein Vergleich der 300 Tage vor und nach dem offiziellen Ende der ATO in Tschetschenien zeigt, dass in den 300 Tagen nach dem 16.04.2009 bei Kämpfen zwischen Sicherheitskräften und Rebellen mehr Zivilisten und Sicherheitskräfte, aber auch mehr Rebellen verletzt und getötet wurden, als in den 300 Tagen davor. Auch die Anzahl an Entführten stieg nach einem deutlichen Rückgang während der vorhergehenden Jahre 2009 erneut an. Die in dem Schreiben des UNHCR 2009 ausgesprochene Empfehlung Asylanträge von Tschetschenen nicht mehr auf der Grundlage zu prüfen, dass eine "Situation allgemeiner Gewalt [...] in Tschetschenien vorherrsche" kann weiterhin als gültig betrachtet werden. Im Vergleich zu den Jahren vor 2003, in Anbetracht dessen diese Aussage getroffen wurde, stellt sich die derzeitige Sicherheitslage auch trotz der gestiegenen Anschlagszahlen seit 2009 besser dar. Großflächige Kampfhandlungen sind in Tschetschenien nicht ausgebrochen, groß angelegte "Satschistki" finden nicht mehr statt. (BAA/Staatendokumentation:

Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Sicherheitslage in Tschetschenien, 12.10.2010) In Tschetschenien kam es 2010 zu 37 Bombenangriffen der Rebellen, 12 Selbstmordattentaten und 62 bewaffneten Zusammenstößen. Bei diesen kamen 127 Menschen ums Leben, darunter 44 Sicherheitskräfte, 80 Rebellen und drei Zivilisten. 123 Personen wurden verletzt, darunter 93 Sicherheitsbeamte und 30 Zivilisten. Am 19. Oktober 2010 griffen drei Selbstmordattentäter das tschetschenische Parlament an, zwei Polizisten und ein Wachmann kamen dabei ums Leben. (U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 08.04.2011) Diese Daten beziehen sich auf öffentliche Quellen (Caucasian Knot). Zudem wurden 2010 in Tschetschenien sechs Personen entführt, nur zwei von ihnen kehrten nach Hause zurück. Neben dem Angriff auf das tschetschenische Parlament im Oktober stellt der Angriff einer Gruppe von Rebellen auf den Heimatort von Kadirow, Zenteroi, im August 2010 einen sehr gewagten dar. (The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 15, 21.01.2011)

Im Februar 2010 erklärte der Russische Oberste Gerichtshof das "Kaukasus Emirat" zu einer terroristischen Organisation und verbot diese offiziell. Die Anerkennung als terroristische Organisation erlaubt es den Exekutivbehörden, nicht nur aktive Kämpfer zu verfolgen, sondern auch Komplizen und Ideologen, die die Organisation etwa durch "informatorische Unterstützung" unterstützen. Die Generalstaatsanwalt versprach, dass Unterstützer des Kaukasus Emirats der Anti-Extremismus Gesetzgebung unterliegen würden. (The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 7 - Issue 41, 02.03.2010) Der Ausschuss des UN-Sicherheitsrats für Sanktionen gegen Al Qaida hat Doku Umarow auf die Terroristenliste gesetzt. Wie das russische Außenministerium am Freitag mitteilte, verpflichtet die jüngste Entscheidung des Sanktionsausschusses des Weltsicherheitsrats alle UN-Nationen dazu, Strafmaßnahmen gegen Umarow zu verhängen, insbesondere dessen Bankkonten zu sperren sowie die Einreise und jede Hilfe zu verbieten. (Ria Novosti:

UN-Sicherheitsrat setzt tschetschenischen Warlord Doku Umarow auf Terroristenliste, 11.03.2011,

http://de.rian.ru/politics/20110311/258542190.html, Zugriff 01.06.2011) Die tschetschenische Polizei hat nach Angaben des Innenministers dieser nordkaukasischen Teilrepublik, Ruslan Alchanow, seit dem Jahresbeginn 13 Extremisten vernichtet und 41 mutmaßliche Teilnehmer gesetzwidriger bewaffneter Gruppen festgenommen. Weitere zehn Mitglieder der bewaffneten Formationen stellten sich selbst, hieß es. "Die illegalen bewaffneten Gruppen in Tschetschenien sind in der letzten Zeit beträchtlich geschrumpft und bekommen praktisch keine personelle Auffüllung mehr", so der Minister. "Die unbedeutenden Reste dieser Gruppen sind nicht in der Lage, etwas zu ändern, geschweige denn die Lage in der Republik Tschetschenien zu destabilisieren." (Ria Novosti: Empfindliche Verluste bei Extremisten, 24.04.2011, http://de.rian.ru/russia/20110424/258932158.html, Zugriff 01.06.2011) Föderale Truppen und ihre Gegner verwendeten in Tschetschenien weiterhin Antipersonenminen. Verschiedenen Schätzungen zufolge sind in Tschetschenien zwischen 34.600 und

59.300 Acre Land (rund 13.840 bis 23.720 Hektar) vermint.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 08.04.2011) In der zweiten Hälfte 2010 kamen bei Minenexplosionen drei Soldaten ums leben, fünf weitere und vier Zivilisten wurden verletzt. Vielen Einwohnern ist es aufgrund der Minen nicht möglich, ihre Felder zu bewirtschaften, was ihnen eine Einkommensquelle nimmt. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz fördert mikroökonomische Projekte, um alternative Einkommensquellen zu ermöglichen. In sieben südlichen Dörfern (Yandie, Boshie, Varandy, Dzhugurty, Benoy, Tsa-Vedeno and Vashindaroy) wurden 140 solcher Projekte durchgeführt. Diese helfen nicht nur Unfälle mit Minen zu verhindern, sondern haben es den Einwohnern ermöglicht, ihre Lebensbedingungen zu verbessern. (ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 01.03.2011, http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocument&rc=4&emid=ACOS-635PN7, Zugriff 01.06.2011)

Besondere Bedrohung: Die Sicherheitskräfte unter dem Kommando Ramsan Kadirows spielten vermutlich eine bedeutende Rolle bei Entführungen, zum Teil in gemeinsamen Operationen mit den föderalen Kräften. Die Sicherheitskräfte sind Menschenrechtsorganisationen zufolge auch in Fälle von "Verschwinden" und Entführungen involviert, darunter Entführungen von Familienmitgliedern von Kommandanten und Kämpfern der Rebellen. (U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 08.04.2011) Die Angehörigen mutmaßlicher bewaffneter Kämpfer erklärten, sie seien noch immer Repressalien seitens der Staatsorgane ausgesetzt. Journalisten und zivilgesellschaftliche Organisationen wurden von den Behörden streng überwacht und eingeschüchtert. Regierungsvertreter verweigerten die Zusammenarbeit mit den Ermittlungsorganen und behinderten so die Untersuchung von Foltervorwürfen, widerrechtlichen Inhaftierungen und Fällen von "Verschwindenlassen". (Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.05.2011) Zwischen Juli 2008 und Juli 2009 kam es zu rund 30 Fällen von Haus-Niederbrennungen, vermutlich durch tschetschenische Exekutivbehörden. Für gewöhnlich handelt es sich um Familien, deren Söhne oder Neffen vermeintlich in der Rebellenbewegung aktiv sind. Vor der Brandstiftung wurden die Familien meist von Behörden oder der Exekutive unter Druck gesetzt und bedroht, um ihre Familienangehörigen zur Aufgabe zu überreden. Bislang wurde niemand für die Brandstiftungen zur Rechenschaft gezogen. Seit Sommer 2009 erhielt Human Rights Watch weitere Berichte über Haus-Niederbrennungen, zuletzt im März 2010 in Schali. (Human Rights Watch: Human Rights in Russia Hearing May 6, 2010, 06.05.2010) 2010 sagten hochrangige tschetschenische Beamte, darunter der Präsident, öffentlich aus, dass die Familien von Aufständischen Bestrafung erwarten sollten, wenn ihre Verwandten nicht aufgeben. Dies sind keine direkten Anweisungen an Exekutivkräfte, die Häuser von Familien Aufständischer zu zerstören oder andere Kollektivstrafen anzuwenden. Solche Aussagen ermutigen jedoch ungesetzliche Maßnahmen von Polizisten und Sicherheitskräften. (Human Rights Watch: World Report 2011 - Russia, 25.01.2011) In den ersten elf Monaten 2010 wurden Zeitungsberichten zufolge in Tschetschenien 180 Helfer von Rebellen festgenommen. Im Jänner und Februar 2011 sollen es 38 Personen gewesen sein, die für die mutmaßliche Teilnahme an oder Beihilfe für "Illegale bewaffnete Formationen" festgenommen wurden, und auch im März kam es zu Festnahmen. (Caucasian Knot: 84 persons perished in armed conflict in Northern Caucasus this January, 23.02.2011, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/16223/, Zugriff 01.06.2011 / The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 49, 11.03.2011 / Caucasian Knot: Seven people killed in armed confrontations in Northern Caucasus during a week, 31.03.2011, http://chechnya.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/16567/, Zugriff 01.06.2011) Die Angaben über die Anzahl der Festnahmen variieren teilweise deutlich, je nachdem ob sie von tschetschenischen oder russischen Behörden stammen. (Caucasian Knot:

Power agents' data on militants' losses in Chechnya differs significantly, 3.1.2011, http://www.eng.kavkazuzel. ru/articles/15719/, Zugriff 01.06.2011) Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadirow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein. Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Reporte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbehilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich. Aus dem letzten halben Jahr gibt es keine Zeitungsberichte in deutsch- und englischsprachigen Medien oder von NRO, dass Kollektivstrafen weiterhin angewendet werden. Aufgrund der höchstrangigen Billigung dieser Vorgehensweise auf lokalpolitischer Ebene kann dies aber nicht als Hinweis betrachtet werden, dass dem nunmehr Einhalt geboten ist. Die Gefährdungseinschätzung der Analyse bezieht sich auf das Gebiet der Republik Tschetschenien. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützter und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann. (BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.04.2011)

Menschenrechte: Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 zahlreiche Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Glaubhaften Berichten von NROs, internationalen Organisationen und der Presse zufolge setzen sich auch nach dem von offizieller Seite festgestellten Abschluss des "politischen Prozesses' zur Überwindung des Tschetschenienkonflikts dort erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fort. Präsident Medwedew hat 2010 nach Angaben seines Bevollmächtigten für den Nordkaukasus, Aleksandr Chloponin, die Einrichtung einer Kommission zur Überwachung der Menschenrechte in der Region unter Beteiligung auch von Menschenrechtlern verfügt; Letztere haben zu diesem Vorhaben jedoch bereits kritisch Stellung bezogen. Nach zwei Jahren mit deutlichen Fortschritten sowohl bei der Sicherheits- als auch bei der Menschenrechtslage hat sich die Situation in beiden Bereichen in den Jahren 2008 bis 2010 insgesamt wieder verschlechtert. Berichtet wird von verstärktem Zulauf zu den in der Republik aktiven Rebellengruppen und erhöhter Anschlagstätigkeit (im gesamten Nordkaukasus soll es nach nicht verifizierbaren Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben). Nach glaubhaften Angaben von Menschenrechts-NRO haben die Behörden in einigen Fällen mit dem Abbrennen der Wohnhäuser der Familien von Personen, die sich den Rebellen angeschlossen haben, reagiert.

Wieder angestiegen sind auch die Entführungszahlen: Memorial hat für 2009 in Tschetschenien 93 Entführungsfälle gegenüber 42 im Vorjahr registriert. Die Entführungen werden größtenteils den (v. a. republikinternen) Sicherheitskräften zugeschrieben. Weiterhin werden zahlreiche Fälle von Folter gemeldet. Unter Anwendung von Folter erlangte Geständnisse werden nach belastbaren Erkenntnissen von Memorial - auch außerhalb Tschetscheniens - regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 07.03.2011) Vertreter russischer und internationaler NRO (Memorial, Human Rights Watch, Amnesty International, Danish Refugee Council) zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Hierein fügen sich auch die Angriffe u. a. mit Farbpistolen auf tschetschenische Mädchen und Frauen im Herbst 2010, welche nach Meinung der Machthaber in der Öffentlichkeit nicht züchtig gekleidet erschienen. Kadirow selbst hatte die Übergriffe öffentlich begrüßt. Die russische Menschenrechtsverteidigerin Natalia Estmirowa wurde am 15. Juli 2009 nach Verlassen ihres Hauses von Unbekannten verschleppt und später nahe der Stadt Nasran (Inguschetien) tot aufgefunden. Nach Angaben der russischen Staatsanwaltschaft war sie mit mehreren Kopf- und Brustschüssen getötet worden. Seit dem zweiten Tschetschenienkrieg hatte die 50-jährige Lehrerin und Journalistin im Menschenrechtszentrum Memorial in Grosny gearbeitet und Menschenrechtsverletzungen wie Entführungen, Folter und Ermordungen in Tschetschenien dokumentiert. Präsident Medwedew äußerte sich empört über den Mord und hat die Moskauer Generalstaatsanwaltschaft mit den Ermittlungen beauftragt. Es gebe viele Anzeichen dafür, dass sie wegen ihres Einsatzes für die Menschenrechte in Tschetschenien getötet wurde. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Bisher gibt es nur sehr wenige Verurteilungen. Im April 2006 verurteilte ein Gericht in Rostow den Vertragssoldaten Kriwoschenok zu 18 Jahren Haft wegen der Erschießung dreier tschetschenischer Zivilisten im November 2005. Im Juni 2007 verhängte dasselbe Gericht in der "Sache Ulman" Haftstrafen zwischen neun und 14 Jahren gegen vier Offiziere wegen der Erschießung von sechs tschetschenischen Zivilisten im Dezember 2002. Ulman und Mittäter waren zuvor zwischen 2002 und 2005 zweimal von Geschworenengerichten freigesprochen worden, bis der russische Verfassungsgerichtshof diese Freisprüche kassierte und eine erneute gerichtliche Prüfung des Falls anordnete. Drei der Verurteilten sind allerdings untergetaucht. Für Aufsehen sorgte die vorzeitige Entlassung von Ex-Oberst Budanow. Er war 2003 zu zehn Jahren Haft verurteilt worden, weil er im Jahr 2000 eine 18-jährige Tschetschenin getötet hatte, und ist im Januar 2009 vorzeitig aus der Haft entlassen worden. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 07.03.2011) Das Verschwinden von Regierungsgegnern und Menschenrechtsaktivisten bleibt weitergehend unbestraft, und wird nicht mit der nötigen Gewissenhaftigkeit aufgeklärt. Gegen Familien vermeintlicher Mitglieder der illegalen bewaffneten Gruppen werden Vergeltungsmaßnahmen angewendet (Niederbrennen ihrer Wohnstätten, Bedrohung oder Entführung naher Verwandter der Verdächtigen oder der Verdächtigen selbst). Ein Klima der ständigen Einschüchterung der Medien und der Zivilgesellschaft herrscht vor. All dies findet in einer Atmosphäre der Personalisierung der Macht statt, die aufgrund ihrer Unverhältnismäßigkeit in einer Demokratie schändlich erscheint. Personen werden weiterhin entführt, gefoltert und ermordet, sowohl von Rebellen als auch von Sicherheitskräften. (Council of Europe - Parliamentary Assembly: Legal remedies for human rights violations in the North-Caucasus Region, 04.06.2010) Sicherheitskräfte in Tschetschenien verhaften Personen illegal und foltern sie, mit Straffreiheit für solche Missbräuche. Im Februar 2010 dokumentierte HRW vier Fälle von Verschwinden in der zweiten Hälfte 2009. In einem Fall wurde eine lokale Mitarbeiterin des Danish Refugee Council während eines Sondereinsatzes unter der persönlichen Leitung von Kadyrow in Grosny festgenommen und weggebracht. (Human Rights Watch: Human Rights in Russia Hearing May 6, 2010, 06.05.2010) Die Angehörigen mutmaßlicher bewaffneter Kämpfer erklärten, sie seien noch immer Repressalien seitens der Staatsorgane ausgesetzt. Journalisten und zivilgesellschaftliche Organisationen wurden von den Behörden streng überwacht und eingeschüchtert. Regierungsvertreter verweigerten die Zusammenarbeit mit den Ermittlungsorganen und behinderten so die Untersuchung von Foltervorwürfen, widerrechtlichen Inhaftierungen und Fällen von "Verschwindenlassen". (Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.05.2011) Im März 2010 wurde eine Sondereinheit für vermisste Personen eingerichtet, die Berichte über Entführungen durch Angehörige des Militärs und Innenministeriums zwischen 1999 und 2003 entgegennahm. Die Sicherheitskräfte unter dem Kommando Ramsan Kadyrows spielten vermutlich eine bedeutende Rolle bei Entführungen, zum Teil in gemeinsamen Operationen mit den föderalen Kräften. Die Sicherheitskräfte sind Menschenrechtsorganisationen zufolge auch in Fälle von "Verschwinden" und Entführungen involviert, darunter Entführungen von Familienmitgliedern von Kommandanten und Kämpfern der Rebellen. Es gab weiterhin Berichte über Folter durch Regierungsbehörden. (U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 08.04.2011) Die Erfolge Ramsan Kadirows größere Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich niederzuhalten, wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafung. (Freedom House: Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)

Grundversorgung/Wirtschaft: Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Einige Indizien hierfür liefern offizielle, belastbare Statistiken: Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Das laufende föderale Hilfsprogramm zum Aufbau Tschetscheniens sieht 111 Mrd. Rubel (2,5 Mrd. ¿) für die Jahre 2008 bis 2011 vor. Damit sind die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügten über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt. Nach offiziellen Angaben (Stand August 2009) sind zum neuen Schuljahr in Tschetschenien 140 Schulgebäude nach einem regionalen Programm und weitere 45 nach einem staatlichen Programm wiederhergestellt beziehungsweise neu gebaut worden. In Tschetschenien gibt es derzeit 213.000 Schüler, darunter mehr als 20.000 Schulanfänger. Nach Angaben der VN unterrichten in Sekundarschulen inzwischen 13.000 Lehrer. Dies entspricht ungefähr dem Niveau vor Ausbruch des Konfliktes, jedoch besitzen Schüler in manchen Bezirken nur ca. 10% der benötigten Schulbücher. Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 07.03.2011) Laut dem Vizepremierminister Alexander Zhukov liegt die Arbeitslosigkeit in Tschetschenien bei 41,3%. (Caucasian Knot:

Zhukov: the level of unemployment in Northern Caucasus is four times higher than the average Russian index, 19.05.2011, http://chechnya.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/17124/, Zugriff 01.06.2011) Die Methoden der Russischen Föderation, die Arbeitslosigkeit zu berechnen, entsprechen nicht den Standards der ILO. In Russland werden nur offiziell gemeldete Personen auch als arbeitslos gezählt. Die tatsächliche Arbeitslosenrate dürfte höher als 60% liegen. Im November 2010 kam es zu Massenprotesten von Arbeitern der staatlichen Baufirma Spetsstroi, nachdem sie ihre Löhne vier Monate nicht ausbezahlt bekommen hatten. Sogar Gegner Kadirows geben zu, dass der Wiederaufbau von Grosny, Gudermes und anderen Städten voranschreitet. Der Großteil des Geldes hierfür kam aus Moskau. Die zunehmenden Schwierigkeiten in der eigenen Wirtschaft und den Budgets, und vermutlich auch aufgrund politischer Überlegungen, wurde die ursprünglich geplante Finanzhilfe für Tschetschenien für 2010 um 5% (100 Millionen US$) gekürzt. Das Budget Tschetscheniens lag 2010 bei offiziell 1,3 Millionen Einwohnern bei über 18 Milliarden US$ (zum Vergleich: jenes von Dagestan lag bei offiziell 2,7 Millionen Einwohnern bei weniger als 1,6 Milliarden US$). Bis November waren in Tschetschenien 2010

19.500 m2 Wohnfläche gebaut worden (Dagestan: 154.800 m2). (The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 202, 08.11.2010) Im Mai 2011 fand ein Treffen zur sozioökonomischen Entwicklung im Nordkaukasus statt. Premierminister Putin sagte einen Investitionsfonds über 2 Milliarden $ zu, der Gläubiger von potentiellen Langzeitinvestitionen (3 bis 10 Jahre, mindestens 11 Millionen $) vor Verlusten schützen soll. Zudem wurden für 5 Prioritätenprojekte ein Kreditrahmen von 250 Millionen $ eröffnet. Eines dieser fünf Projekte ist der Aufbau eines Urlaubsgebietes in Tschetschenien. (The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor - Volume 8, Issue 89, 9.5.2011 / The Moscow Times: Putin Picks 30 Caucasus Projects Worth $5Bln, 05.05.2011, http://www.themoscowtimes.com/news/article/putin-picks-30-caucasus-projects-worth-5bln/436319.html, Zugriff 01.06.2011) Neben Bedenken aufgrund der Korruption ist auch die Gewalt weiterhin eine Bedrohung für potentielle Investoren und potentielle Touristen. (CACI. Analyst: THE ROLE OF PUBLIC RELATIONS IN THE ECONOMIC DEVELOPMENT OF THE NORTH CAUCASUS, 25.05.2011, http://www.cacianalyst.org/newsite/?q=node/5562, Zugriff 01.06.2011)

In Tschetschenien ist ein im Vergleich zu anderen Regionen der Russischen Föderation übermäßig hoher Anteil der Bevölkerung im semi-formalen und informellen Sektor tätig. Im Zeitraum zwischen 2006 und 2008 ist jedoch bereits ein Anstieg an legalen Kleinunternehmen zu beobachten. Dem föderalen Statistikamt zufolge waren zwischen Februar und November 2002 49,2% der Bevölkerung im informellen Sektor tätig, und bezogen einen Großteil ihres Einkommens aus diesen Tätigkeiten. Des Weiteren sind die so genannten "Arbeiten im Haushalt" - Produktion entweder für den Eigenverbrauch oder zum Verkauf auf dem Markt - weit verbreitet. Diese Art der Beschäftigung steht den föderalen Statistiken zufolge in Tschetschenien an dritter Stelle. (IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Wiederaufbau: Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen internationalen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nach den beiden Tschetschenienkriegen nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der VN wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 07.03.2011) Die Anstrengungen Grosny wieder aufzubauen wurden auch in die Vororte ausgeweitet. Sehr viele Dörfer, auch sehr abgelegene, wurden an das Gasversorgungsnetz angeschlossen. Die Straßeninfrastruktur wurde beträchtlich verbessert. Die allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung wurden so deutlich verbessert. (Council of Europe - Parliamentary Assembly: Legal remedies for human rights violations in the North- Caucasus Region, 04.06.2010)

In Argun sind großflächige Baumaßnahmen beabsichtigt. Anfang 2011 wurden hierfür dutzende Familien vorübergehend umgesiedelt, über 100 Privathäuser wurden abgerissen. Einige Familien wurden vorübergehend in Herbergen untergebracht, andere erhielten Kompensationszahlungen und Land für eigenen Hausbau. Zunächst wollte man Familien, die seit 2007 in den Herbergen gelebt hatten, hinauswerfen, um für die Neuankömmlinge Platz zu schaffen. Dies konnte nach der Intervention von Memorial verhindert werden, viele dieser Familien erhielten neue Wohnungen, die sich aber zum Teil in sehr schlechtem Zustand befinden. (Caucasian Knot: Chechnya: flats are provided to resettlers from Argun-City, 14.03.2011, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/16406/, Zugriff 01.06.2011)

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Als Beweise wurden u.a. der rechtskräftige Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 12.04.2005, Zl. 04 22.673-BAE, über die erstmalige Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, der Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2010, mit welchem dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.09.2011 erteilt wurde, die oa. Länderfeststellungen, welche auf den dort genannten Quellen basieren, sowie die Auskünfte aus dem Strafregister den Beschwerdeführer betreffend sowie der Protokollvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung des LG XXXX vom 07.03.2012 hinsichtlich der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen §§ 127, 130 (1. Fall) sowie § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Jugendstraftat) herangezogen.Als Beweise wurden u.a. der rechtskräftige Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 12.04.2005, Zl. 04 22.673-BAE, über die erstmalige Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, der Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2010, mit welchem dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.09.2011 erteilt wurde, die oa. Länderfeststellungen, welche auf den dort genannten Quellen basieren, sowie die Auskünfte aus dem Strafregister den Beschwerdeführer betreffend sowie der Protokollvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung des LG römisch 40 vom 07.03.2012 hinsichtlich der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Paragraphen 127, 130, (1. Fall) sowie Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Jugendstraftat) herangezogen.

Die Beweise wurden wie folgt gewürdigt:

Die Feststellungen zu Tschetschenien, insbesondere zur dortigen Sicherheits- und Versorgungslage sind dem erstinstanzlichen Bescheid entnommen. Da der Verfassungsgerichtshof jedoch Verweisungen in Erkenntnissen des Asylgerichtshofes auf Entscheidungen des Bundesasylamtes für nicht zulässig erklärt hat (VfGH vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, VfGH vom 03.12.2008, Zl. U 31/08-13 u.a.), werden diese - der genannten Judikatur entsprechend - unter Anführung der Quellen wiederholt.

Dem Beschwerdeführer wurde vor dem Bundesasylamt hinlänglich Gelegenheit geboten, alle seiner Meinung nach seinen Standpunkt stützenden Argumente ins Treffen zu führen, wovon er auch Gebrauch gemacht hat. Die Angaben der Mutter des Beschwerdeführers im Antrag vom 07.11.2004, dass der Beschwerdeführer der tschetschenischen Volksgruppe angehöre, Staatsangehöriger der Russischen Föderation und in Tschetschenien geboren sei, werden der o.a. Feststellung über seine Staatsangehörigkeit zu Grunde gelegt.

Die Feststellungen über die erstmalig erfolgte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer gründen auf den vorstehend genannten rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 12.04.2005, Zl. 04 22.673-BAE, welcher sich im bezughabenden Verwaltungsakt befindet; der genannte Bescheid über die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung liegt ebenfalls im bezughabenden Verwaltungsakt auf.

Die Feststellungen über die erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen, insbesondere wegen zumindest eines Verbrechens, basieren auf dem bekämpften Bescheid, einem aktuellen Strafregisterauszug bzw. dem vorzitierten Protokollvermerk und der gekürzten Urteilsausfertigung des LG XXXX vom 07.03.2012. In diesem Zusammenhang ist den Ausführungen des gesetzlichen Vertreters in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer nur einmal (am 19.10.2011) wegen eines Verbrechens verurteilt worden sei und zu berücksichtigen wäre, dass der Beschwerdeführer ein noch unreifer, leicht verführbarer Minderjähriger sei und es sich lediglich um eine Verurteilung an der absoluten Untergrenze des Strafrahmens handle, entgegen zu halten, dass nach dieser Verurteilung noch zwei weitere rechtskräftige Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Verbrechen erfolgten (nämlich mit Urteil vom 07.03.2012 wegen §§ 127, 130 1. Fall StGB sowie § 105 Abs. 1 StGB zu sechs Monaten und mit Urteil vom 27.07.2012 wegen §§ 127, 130 1. Fall StGB sowie § 142 Abs. 1 StGB zu 18 Monaten). Aus § 5 Z 7 JGG ergibt sich zudem, dass u.a. für die Einteilung der strafbaren Handlungen nach § 17 StGB nicht von den durch die Z 4 leg.cit. geänderten Strafdrohungen auszugehen ist.Die Feststellungen über die erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen, insbesondere wegen zumindest eines Verbrechens, basieren auf dem bekämpften Bescheid, einem aktuellen Strafregisterauszug bzw. dem vorzitierten Protokollvermerk und der gekürzten Urteilsausfertigung des LG römisch 40 vom 07.03.2012. In diesem Zusammenhang ist den Ausführungen des gesetzlichen Vertreters in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer nur einmal (am 19.10.2011) wegen eines Verbrechens verurteilt worden sei und zu berücksichtigen wäre, dass der Beschwerdeführer ein noch unreifer, leicht verführbarer Minderjähriger sei und es sich lediglich um eine Verurteilung an der absoluten Untergrenze des Strafrahmens handle, entgegen zu halten, dass nach dieser Verurteilung noch zwei weitere rechtskräftige Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Verbrechen erfolgten (nämlich mit Urteil vom 07.03.2012 wegen Paragraphen 127, 130, 1. Fall StGB sowie Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu sechs Monaten und mit Urteil vom 27.07.2012 wegen Paragraphen 127, 130, 1. Fall StGB sowie Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu 18 Monaten). Aus Paragraph 5, Ziffer 7, JGG ergibt sich zudem, dass u.a. für die Einteilung der strafbaren Handlungen nach Paragraph 17, StGB nicht von den durch die Ziffer 4, leg.cit. geänderten Strafdrohungen auszugehen ist.

Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg.cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, leg.cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen das Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen das Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Gemäß § 73 Abs. 7 AsylG, idF BGBl. Nr. 135/2009, treten ua. die §§ 2 Abs. 3, § 8 Abs.3a und 4, § 9 Abs. 2-4, § 10 Abs. 1, 5 und 6 sowie § 75 Abs. 6 mit Wirkung vom 1.Jänner 2010 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz 7, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 2009,, treten ua. die Paragraphen 2, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz 3 a und 4, Paragraph 9, Absatz 2 -, 4,, Paragraph 10, Absatz eins, 5 und 6 sowie Paragraph 75, Absatz 6, mit Wirkung vom 1.Jänner 2010 in Kraft.

Da der gegenständliche Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung am 09.08.2011 einlangte, ist im vorliegenden Fall jedenfalls das Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 anzuwenden.Da der gegenständliche Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung am 09.08.2011 einlangte, ist im vorliegenden Fall jedenfalls das Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 13 AsylG 2005 idgF stellen Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG dar.Gemäß Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 idgF stellen Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG dar.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGHNach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH

v. 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/ Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1293; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH v. 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH v. 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; VwGH v. 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH v. 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/ Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1293; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH v. 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH v. 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; VwGH v. 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH v. 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

(§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;(Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 2 leg.cit. ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg.cit. ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des

§ 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 122/2009, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 122/2009, ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256, zur Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung und dem dabei ins Kalkül zu ziehenden Kriterium der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat festgehalten:

"Wie sich aus § 15 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 erster Satz AsylG ergibt, ist eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgesehen. Dafür normiert das Gesetz keine spezifischen Voraussetzungen, woraus in der Literatur zum Teil gefolgert wird, dass für die Verlängerung die gleichen Regeln anzuwenden seien wie für die erstmalige Erteilung, weil es sich bei der Verlängerung nur um einen Unterfall der Erteilung handle (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 [2001], 267; Muzak, Rechtsfragen befristeter Aufenthaltsberechtigungen im Asylrecht, ZUV 2001/4, 13). Diesem Standpunkt kann indes nicht ohne weiteres beigepflichtet werden. Wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, muss die Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nämlich im Zusammenhang mit der ausdrücklich geregelten Widerrufsmöglichkeit gesehen werden. Der Widerruf einer befristeten Aufenthaltsberechtigung hat jedoch - unter Beschränkung auf die hier interessierende Problematik im Zusammenhang mit Sachverhaltsänderungen im Herkunftsstaat - schon dann zu unterbleiben, wenn dem Fremden die Ausreise in den Herkunftsstaat nicht zugemutet werden kann. Dem Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. November 2001, B 719/01, folgend sind bei Beurteilung des Kriteriums der Zumutbarkeit der Ausreise neben einer allfälligen Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat auch mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu beachten. Das ergibt sich einerseits schon aus der Diktion des § 15 Abs. 3 AsylG, weil dem Gesetzgeber zugesonnen werden muss, dass er mit Grund von der Verwendung der sonst eine Verfolgungsgefahr umschreibenden Wortfolge abgesehen hat (vgl. auch Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 496). Andererseits war es (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 12 Abs. 3 und 15 FrG; 686 BlgNR 20. GP 65) erklärte Absicht, im Fall der Unzulässigkeit der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes einen titellosen Inlandsaufenthalt weitgehend auszuschließen, sodass die Prüfung einer Art Aufenthaltsverfestigung schon in dieser Phase nur folgerichtig erscheint. Mithin sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung - gemessen an den Voraussetzungen für deren erstmalige Erteilung - unter dem eben erwähnten Aspekt weniger streng.""Wie sich aus Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3, erster Satz AsylG ergibt, ist eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgesehen. Dafür normiert das Gesetz keine spezifischen Voraussetzungen, woraus in der Literatur zum Teil gefolgert wird, dass für die Verlängerung die gleichen Regeln anzuwenden seien wie für die erstmalige Erteilung, weil es sich bei der Verlängerung nur um einen Unterfall der Erteilung handle (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 [2001], 267; Muzak, Rechtsfragen befristeter Aufenthaltsberechtigungen im Asylrecht, ZUV 2001/4, 13). Diesem Standpunkt kann indes nicht ohne weiteres beigepflichtet werden. Wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, muss die Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nämlich im Zusammenhang mit der ausdrücklich geregelten Widerrufsmöglichkeit gesehen werden. Der Widerruf einer befristeten Aufenthaltsberechtigung hat jedoch - unter Beschränkung auf die hier interessierende Problematik im Zusammenhang mit Sachverhaltsänderungen im Herkunftsstaat - schon dann zu unterbleiben, wenn dem Fremden die Ausreise in den Herkunftsstaat nicht zugemutet werden kann. Dem Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. November 2001, B 719/01, folgend sind bei Beurteilung des Kriteriums der Zumutbarkeit der Ausreise neben einer allfälligen Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat auch mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu beachten. Das ergibt sich einerseits schon aus der Diktion des Paragraph 15, Absatz 3, AsylG, weil dem Gesetzgeber zugesonnen werden muss, dass er mit Grund von der Verwendung der sonst eine Verfolgungsgefahr umschreibenden Wortfolge abgesehen hat vergleiche auch Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 496). Andererseits war es vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 12, Absatz 3 und 15 FrG; 686 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 65) erklärte Absicht, im Fall der Unzulässigkeit der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes einen titellosen Inlandsaufenthalt weitgehend auszuschließen, sodass die Prüfung einer Art Aufenthaltsverfestigung schon in dieser Phase nur folgerichtig erscheint. Mithin sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung - gemessen an den Voraussetzungen für deren erstmalige Erteilung - unter dem eben erwähnten Aspekt weniger streng."

Die gleichen Kriterien zur Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ergeben sich aus dem folgenden Erkenntnis des VwGH vom 07.10.2003, Zl. 2002/01/0379:

"Neuerlich ist auf das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0256 zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof in diesbezüglicher Anknüpfung an die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes festhielt, dass bei der Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung im Sinn der ausdrücklichen Regelung für den Widerruf in § 15"Neuerlich ist auf das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0256 zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof in diesbezüglicher Anknüpfung an die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes festhielt, dass bei der Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung im Sinn der ausdrücklichen Regelung für den Widerruf in Paragraph 15

Abs. 3 AsylG auch dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Herkunftsstaat Bedeutung zukommt, wobei insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben (vgl. zuletzt auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. November 2002, B 156/02, und das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2003, Zl. 2001/01/0017)."Absatz 3, AsylG auch dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Herkunftsstaat Bedeutung zukommt, wobei insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben vergleiche zuletzt auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. November 2002, B 156/02, und das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2003, Zl. 2001/01/0017)."

Die genannten Erkenntnisse des VwGH nehmen zwar auf die Regelung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1997 Bezug, die Bestimmungen des AsylG 2005 bezüglich der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind jedoch im Wesentlichen inhaltsgleich mit jenen des AsylG 1997, weshalb die og. Erkenntnisse ebenso zur Auslegung des § 9 AsylG 2005 herangezogen werden können.Die genannten Erkenntnisse des VwGH nehmen zwar auf die Regelung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1997 Bezug, die Bestimmungen des AsylG 2005 bezüglich der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind jedoch im Wesentlichen inhaltsgleich mit jenen des AsylG 1997, weshalb die og. Erkenntnisse ebenso zur Auslegung des Paragraph 9, AsylG 2005 herangezogen werden können.

Gemäß § 9 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 122/2009, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 2005 idgF ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn erGemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 idgF ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er

1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder

2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist,

rechtskräftig verurteilt worden ist.

Diese Voraussetzung der Straffälligkeit des Beschwerdeführers liegt im gegenständlichen Fall unter Hinweis auf die viermalige rechtskräftige Verurteilung durch ein österreichisches Landesgericht daher hinsichtlich § 2 Abs. 3 Z1 AsylG 2005 idgF jedenfalls vor.Diese Voraussetzung der Straffälligkeit des Beschwerdeführers liegt im gegenständlichen Fall unter Hinweis auf die viermalige rechtskräftige Verurteilung durch ein österreichisches Landesgericht daher hinsichtlich Paragraph 2, Absatz 3, Z1 AsylG 2005 idgF jedenfalls vor.

Eingangs ist zu bemerken, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf die vorstehend wiedergegebenen Länderfeststellungen nicht vorliegen.Eingangs ist zu bemerken, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf die vorstehend wiedergegebenen Länderfeststellungen nicht vorliegen.

Jedoch bestehen im Falle des Beschwerdeführers drei rechtskräftige Verurteilung wegen Straftaten im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 (wegen §§ 15, 127, 130 (1. Fall) sowie. § 142 Abs 1 und 2 StGB), zum Teil wegen gewerbsmäßigem Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (§§127, 130 1. Fall StGB) und wegen Raubes (§ 142 Abs. 1 und 2 StGB), und führt dieser Umstand auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 zur Aberkennung des subsidiären Schutzes, sodass die Voraussetzungen zur Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gegeben sind. Gemäß § 130 1. Fall StGB besteht eine Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, gemäßJedoch bestehen im Falle des Beschwerdeführers drei rechtskräftige Verurteilung wegen Straftaten im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 (wegen Paragraphen 15, 127, 130, (1. Fall) sowie. Paragraph 142, Absatz eins und 2 StGB), zum Teil wegen gewerbsmäßigem Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (§§127, 130 1. Fall StGB) und wegen Raubes (Paragraph 142, Absatz eins und 2 StGB), und führt dieser Umstand auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 zur Aberkennung des subsidiären Schutzes, sodass die Voraussetzungen zur Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gegeben sind. Gemäß Paragraph 130, 1. Fall StGB besteht eine Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, gemäß

§ 142 Abs. 1 StGB besteht eine Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren und gemäß § 142 Abs. 2 StGB besteht eine Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, womit es sich dabei um Verbrechen im Sinne des § 17 StGB handelt. Gemäß § 17 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Auch wenn es sich im vorliegenden Fall um Jugendstraftaten handelt, ist darauf zu verweisen, dass im Jugendstrafrecht das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafen auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt (§ 5 Z. 4 JGG), deshalb jedoch noch immer ein Verbrechenstatbestand vorliegt (§ 5 Z. 7 JGG).Paragraph 142, Absatz eins, StGB besteht eine Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren und gemäß Paragraph 142, Absatz 2, StGB besteht eine Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, womit es sich dabei um Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB handelt. Gemäß Paragraph 17, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Auch wenn es sich im vorliegenden Fall um Jugendstraftaten handelt, ist darauf zu verweisen, dass im Jugendstrafrecht das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafen auf die Hälfte herabgesetzt wird und ein Mindestmaß entfällt (Paragraph 5, Ziffer 4, JGG), deshalb jedoch noch immer ein Verbrechenstatbestand vorliegt (Paragraph 5, Ziffer 7, JGG).

Diese gehäuften, jeweils gegen fremdes Vermögen gerichteten Straftaten, welche teilweise sogar unter Anwendung bzw. Androhung von Gewalt erfolgt waren, lassen in ihrer Summe hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers daher nicht auf eine positive Zukunftsprognose schließen, und kann aus dem Umstand, dass die letzte Verurteilung am 27.07.2012 erfolgte, aktuell in keiner Weise eine Änderung seines Verhaltens oder gar eine Verbesserung festgestellt werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass im Hinblick auf die Vielzahl der Verurteilungen des Beschwerdeführers nicht von der Hand zu weisen ist, dass der Beschwerdeführer als Wiederholungstäter zu bezeichnen ist und derzeit nicht mit einer Änderung zum Positiven gerechnet werden kann (vgl. dazu auch VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626 sowie Urteil des EGMR im Fall Grant gegen das Vereinigte Königreich Beschwerde-Nr. 10.606/07 vom 08.01.2009).Diese gehäuften, jeweils gegen fremdes Vermögen gerichteten Straftaten, welche teilweise sogar unter Anwendung bzw. Androhung von Gewalt erfolgt waren, lassen in ihrer Summe hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers daher nicht auf eine positive Zukunftsprognose schließen, und kann aus dem Umstand, dass die letzte Verurteilung am 27.07.2012 erfolgte, aktuell in keiner Weise eine Änderung seines Verhaltens oder gar eine Verbesserung festgestellt werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass im Hinblick auf die Vielzahl der Verurteilungen des Beschwerdeführers nicht von der Hand zu weisen ist, dass der Beschwerdeführer als Wiederholungstäter zu bezeichnen ist und derzeit nicht mit einer Änderung zum Positiven gerechnet werden kann vergleiche dazu auch VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626 sowie Urteil des EGMR im Fall Grant gegen das Vereinigte Königreich Beschwerde-Nr. 10.606/07 vom 08.01.2009).

Der Vollständigkeit halber wird nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer - wie bereits in den Feststellungen im Detail ausgeführt wurde - neben den drei Verurteilungen wegen der genannten Verbrechen auch noch wegen weiterer Vergehen rechtskräftig verurteilt wurde. Auch wenn Verurteilungen keine Strafe oder nur Zusatzstrafen zur Folge hatten, so stellen diese dennoch rechtskräftige Verurteilungen (im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG 2005) dar. Der Umstand, dass es sich bei den Straftaten um Jugendstraftaten gehandelt hat, hat gemäß § 5 Z 7 JGG bei der Beurteilung, ob ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB vorliegt, außer Betracht zu bleiben.Der Vollständigkeit halber wird nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer - wie bereits in den Feststellungen im Detail ausgeführt wurde - neben den drei Verurteilungen wegen der genannten Verbrechen auch noch wegen weiterer Vergehen rechtskräftig verurteilt wurde. Auch wenn Verurteilungen keine Strafe oder nur Zusatzstrafen zur Folge hatten, so stellen diese dennoch rechtskräftige Verurteilungen (im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 AsylG 2005) dar. Der Umstand, dass es sich bei den Straftaten um Jugendstraftaten gehandelt hat, hat gemäß Paragraph 5, Ziffer 7, JGG bei der Beurteilung, ob ein Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB vorliegt, außer Betracht zu bleiben.

Sämtliche Verurteilungen erfolgten zeitlich nach der Gewährung des subsidiären Schutzes und entspricht die Aberkennung deshalb auch der Judikatur des VfGH zur Zl. U 1769/10-7 vom 16.12.2010.

Somit war der Ansicht des Bundesasylamtes zu folgen und dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, der bisherige Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen und die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu entziehen.Somit war der Ansicht des Bundesasylamtes zu folgen und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, der bisherige Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen und die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu entziehen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Wie bereits dargelegt, war der Ansicht der belangten Behörde zu folgen, dass die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Tschetschenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Wie bereits dargelegt, war der Ansicht der belangten Behörde zu folgen, dass die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Tschetschenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Da dem Beschwerdeführer. gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 122/2009, der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen war, war die Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 122/2009, mit der Feststellung zu verbinden, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zulässig ist.Da dem Beschwerdeführer. gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen war, war die Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, mit der Feststellung zu verbinden, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zulässig ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 122/2009, vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, vorliegt.

Eine Ausweisung ist gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG in diesen Fällen somit nicht auszusprechen.Eine Ausweisung ist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in diesen Fällen somit nicht auszusprechen.

Da somit im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war, konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 von einer Verhandlung Abstand genommen werden. Schließlich löst auch eine unschlüssige Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz - ohne dass in der Berufung Neuerungen vorgebracht werden - eine Verhandlungspflicht der Berufungsbehörde aus (VwGH vom 24. Juni 2003, 2002/01/0579). Diese liegt aber im konkreten Fall nicht vor.Da somit im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war, konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 von einer Verhandlung Abstand genommen werden. Schließlich löst auch eine unschlüssige Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz - ohne dass in der Berufung Neuerungen vorgebracht werden - eine Verhandlungspflicht der Berufungsbehörde aus (VwGH vom 24. Juni 2003, 2002/01/0579). Diese liegt aber im konkreten Fall nicht vor.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, strafrechtliche Verurteilung, Zukunftsprognose

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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