TE AsylGH Erkenntnis 2013/1/3 B10 431011-1/2012

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Veröffentlicht am 03.01.2013
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Norm

AsylG 2005 §20 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Spruch

B10 431.011-1/2012/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und den Richter Dr. Martin MORITZ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Polen, vom 22.11.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2012, Zahl: 12 13.891- BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und den Richter Dr. Martin MORITZ als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Polen, vom 22.11.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2012, Zahl: 12 13.891- BAT, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG wird der Beschwerde von XXXX stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG wird der Beschwerde von römisch 40 stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Polen, führt den im Spruch genannten Namen und reiste im Jahr 1986 gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in das österreichische Bundesgebiet ein.

Mit Urteil des LandesgerichtsXXXX, rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener gemäß § 136 Abs. 1 und 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Wochen verurteilt.Mit Urteil des LandesgerichtsXXXX, rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener gemäß Paragraph 136, Absatz eins und 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Wochen verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX, rechtskräftig seit 09.05.2006, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 129 Z 1, 129 Z 2, 15 StGB; § 229 Abs. 1 StGB; § 146 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , rechtskräftig seit 09.05.2006, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 129, Ziffer 2, 15, StGB; Paragraph 229, Absatz eins, StGB; Paragraph 146, StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX, rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 129 Z 3, 130 (1. Fall), 15 StGB; §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, 148 (2. Fall), 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 127, 129, Ziffer 3, 130, (1. Fall), 15 StGB; Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 148, (2. Fall), 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

Mit Bescheid der BPD XXXX, rechtskräftig seit 25.10.2007, wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot aus Anlass der rechtkräftigen Verurteilungen verhängt.Mit Bescheid der BPD römisch 40 , rechtskräftig seit 25.10.2007, wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot aus Anlass der rechtkräftigen Verurteilungen verhängt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX, rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 129 Z 1, 15 StGB; § 229 Abs. 1 StGB; § 146, 147 Abs. 1 Z 1 (1.Fall), 15 StGB; § 241e Abs. 1 StGB; § 223 Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 15, StGB; Paragraph 229, Absatz eins, StGB; Paragraph 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, (1.Fall), 15 StGB; Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB; Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.

Mit weiterem Urteil des Landesgerichts XXXX, rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 142 Abs.1, 143 (1. Satz 2. Fall), 127, 130 (1.Satz 1. Fall) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.Mit weiterem Urteil des Landesgerichts römisch 40 , rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 142, Absatz eins, 143, (1. Satz 2. Fall), 127, 130 (1.Satz 1. Fall) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.

Aus dem Stande der Strafhaft stellte der Beschwerdeführer am 03.10.2012 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch das Bezirkspolizeikommando Hollabrunn am 03.10.2012, brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Leben durch die polnische Mafia in Gefahr sei.

Am 02.11.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt von einer weiblichen Referentin im Beisein einer Dolmetscherin der polnischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Nachgefragt brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, dass er bisher der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe und dass diese korrekt protokolliert worden seien. Er möchte noch ergänzen, dass er in den Jahren 2003/2004 von der Mafia festgehalten und sexuell missbraucht worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin die Bestimmung des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass die Einvernahme durch einen Referenten des männlichen Geschlechts erfolgen werde. Aufgefordert sich zu dieser Vorgehensweise zu äußern, gab der Beschwerdeführer wörtlich an, "von mir aus ist es egal"; es stelle auch kein Problem für ihn dar, dass eine weibliche Dolmetscherin anwesend sei.Am 02.11.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt von einer weiblichen Referentin im Beisein einer Dolmetscherin der polnischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Nachgefragt brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, dass er bisher der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe und dass diese korrekt protokolliert worden seien. Er möchte noch ergänzen, dass er in den Jahren 2003 aus 2004, von der Mafia festgehalten und sexuell missbraucht worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass die Einvernahme durch einen Referenten des männlichen Geschlechts erfolgen werde. Aufgefordert sich zu dieser Vorgehensweise zu äußern, gab der Beschwerdeführer wörtlich an, "von mir aus ist es egal"; es stelle auch kein Problem für ihn dar, dass eine weibliche Dolmetscherin anwesend sei.

Die Befragung wurde in weiterer Folge von der weiblichen Einvernahmeleiterin fortgesetzt.

Mit dem angefochtenen - von der weiblichen Einvernahmeleiterin unterfertigten - Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2012, AZ: 12 13.891-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer weiters gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Polen nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dieser gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde darüber hinaus gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen - von der weiblichen Einvernahmeleiterin unterfertigten - Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2012, AZ: 12 13.891-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer weiters gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Polen nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dieser gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde darüber hinaus gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Das Bundesasylamt ging in diesem Bescheid von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers aus und stützte sich dabei insbesondere auf Ungereimtheiten zwischen den Angaben in der Erstbefragung und den weiteren Ausführungen in der Einvernahme vom 02.11.2012.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, dem Beschwerdeführer zugestellt am 15.11.2012, wurde mit Schriftsatz vom 22.11.2012 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und der Bescheid im vollen Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Im Zuge der Beschwerde wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers zunächst zusammengefasst wiederholt und weiters ausgeführt, dass ein Sachverhalt vorgebracht worden sei, der einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung darstelle. Der Beschwerdeführer sei zwar danach befragt worden, ob er von einem Organwalter desselben Geschlechts einvernommen werden möchte und sei weiters festgestellt worden, dass die Einvernahme durch einen männlichen Referenten erfolgen werde, augenscheinlich sei die Einvernahme aber letztlich dennoch von einer weiblichen Referentin durchgeführt worden. Insbesondere sei auch bedenklich, dass die Entscheidung von einer Person weiblichen Geschlechts erlassen worden sei. Dadurch sei der Beschwerdeführer in seinem in § 20 Abs. 1 AsylG normierten Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt und das gesamte Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (gemeint: Verfassungsgerichtshofes) vom 27.09.2012, U 688-690/12-19.Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, dem Beschwerdeführer zugestellt am 15.11.2012, wurde mit Schriftsatz vom 22.11.2012 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und der Bescheid im vollen Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Im Zuge der Beschwerde wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers zunächst zusammengefasst wiederholt und weiters ausgeführt, dass ein Sachverhalt vorgebracht worden sei, der einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung darstelle. Der Beschwerdeführer sei zwar danach befragt worden, ob er von einem Organwalter desselben Geschlechts einvernommen werden möchte und sei weiters festgestellt worden, dass die Einvernahme durch einen männlichen Referenten erfolgen werde, augenscheinlich sei die Einvernahme aber letztlich dennoch von einer weiblichen Referentin durchgeführt worden. Insbesondere sei auch bedenklich, dass die Entscheidung von einer Person weiblichen Geschlechts erlassen worden sei. Dadurch sei der Beschwerdeführer in seinem in Paragraph 20, Absatz eins, AsylG normierten Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt und das gesamte Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (gemeint: Verfassungsgerichtshofes) vom 27.09.2012, U 688-690/12-19.

Darüber hinaus wurden die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes beanstandet und insbesondere darauf hingewiesen, dass die Erstbefragung - entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes - nicht die zentrale Ermittlungsquelle des maßgeblichen Sachverhaltes im Asylverfahren sein könne. Vielmehr diene die Erstbefragung weitgehend der Aufnahme von Daten des Asylwerbers sowie der Ermittlung des Sachverhaltes; regelmäßig habe der Asylwerber gar nicht die Möglichkeit, sein Vorbringen detailliert zu schildern. Hätte das Bundesasylamt ein mangelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt, hätte es bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat Verfolgungshandlungen seitens der Mafia ausgesetzt sei; die staatlichen Behörden seien auch nicht in der Lage, den Beschwerdeführer vor der Gefährdung zu schützen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 2 AVG den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg.cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg.cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach Paragraph 5, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gelten, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt (vgl. dazu ausführlich das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.08.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gelten, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt vergleiche dazu ausführlich das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.08.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

Aus folgenden Gründen hat das Bundesasylamt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt:

Gemäß § 20 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Asylwerber, der seine Furcht vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Asylwerber, der seine Furcht vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen.

Im gegenständlichen Beschwerdefall wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt von einer weiblichen Referentin einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme bestätigte der Beschwerdeführer zunächst, dass er bisher der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt habe und ergänzte, dass er von der Mafia festgehalten und sexuell missbraucht worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin die Bestimmung des § 20 Abs. 1 AsylG zur Kenntnis gebracht und weiters explizit ausgeführt, dass die Einvernahme durch einen männlichen Referenten erfolgen werde. Der Beschwerdeführer gab dazu wörtlich an, "von mir aus ist es egal", woraufhin die Einvernahme offenkundig von der weiblichen Referentin fortgesetzt wurde.Im gegenständlichen Beschwerdefall wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt von einer weiblichen Referentin einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme bestätigte der Beschwerdeführer zunächst, dass er bisher der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt habe und ergänzte, dass er von der Mafia festgehalten und sexuell missbraucht worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG zur Kenntnis gebracht und weiters explizit ausgeführt, dass die Einvernahme durch einen männlichen Referenten erfolgen werde. Der Beschwerdeführer gab dazu wörtlich an, "von mir aus ist es egal", woraufhin die Einvernahme offenkundig von der weiblichen Referentin fortgesetzt wurde.

Wie sich aus der Bestimmung des § 20 Abs. 1 AsylG ergibt, ist ein Asylwerber, der seine Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Der Beschwerdeführer gab im vorliegenden Fall zwar an, dass "es ihm egal sei", dass die Einvernahme durch eine weibliche Referentin erfolge, er hat die weitere Einvernahme durch die weibliche Referentin laut vorliegendem Einvernahmeprotokoll allerdings jedenfalls nicht verlangt.Wie sich aus der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG ergibt, ist ein Asylwerber, der seine Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Der Beschwerdeführer gab im vorliegenden Fall zwar an, dass "es ihm egal sei", dass die Einvernahme durch eine weibliche Referentin erfolge, er hat die weitere Einvernahme durch die weibliche Referentin laut vorliegendem Einvernahmeprotokoll allerdings jedenfalls nicht verlangt.

Obwohl dem Beschwerdeführer konkret zur Kenntnis gebracht worden ist, dass die weitere Einvernahme dem § 20 Abs. 1 AsylG folgend durch einen Referenten männlichen Geschlechts erfolgen werde, wurde sie in weiterer Folge von der weiblichen Organwalterin fortgesetzt. Mangels expliziten "Verlangens" weiterhin von der weiblichen Referentin einvernommen zu werden, hätte die Einvernahme im gegenständlichen Fall jedoch - wie zunächst auch richtigerweise angekündigt wurde - von einem männlichen Organwalter durchgeführt werden müssen.Obwohl dem Beschwerdeführer konkret zur Kenntnis gebracht worden ist, dass die weitere Einvernahme dem Paragraph 20, Absatz eins, AsylG folgend durch einen Referenten männlichen Geschlechts erfolgen werde, wurde sie in weiterer Folge von der weiblichen Organwalterin fortgesetzt. Mangels expliziten "Verlangens" weiterhin von der weiblichen Referentin einvernommen zu werden, hätte die Einvernahme im gegenständlichen Fall jedoch - wie zunächst auch richtigerweise angekündigt wurde - von einem männlichen Organwalter durchgeführt werden müssen.

Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies nun, dass das Ermittlungsverfahren mit einer Mangelhaftigkeit belastet ist. Dem Beschwerdeführer hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, sein Vorbringen, das sich unter anderem auf die Furcht vor Verfolgung im Zusammenhang mit Eingriffen in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, vor einem Referenten desselben Geschlechts darzulegen. Durch das Unterbleiben dieser Möglichkeit ist die Einvernahme als mangelhaft und der Beschwerdeführer als in seinen Rechten verletzt anzusehen.

Aus den dargelegten Gründen erweist sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Beschwerdefalles als so mangelhaft, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Im fortgesetzten Verfahren wird der Beschwerdeführer von einem Organwalter des männlichen Geschlechts einzuvernehmen und ihm die Möglichkeit zu geben sein, die behauptete Furcht vor Eingriffen in seine sexuelle Selbstbestimmung vor einem männlichen Referenten darzulegen.

Im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung werden im fortgesetzten Verfahren zudem der Vertrag für EU-Bürger und die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 (Freizügigkeitsrichtlinie) zu beachten sein. Im aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 22.05.2012, C 348/09, wird der hohe Stellenwert der sogenannten Freizügigkeit als eine der wichtigen Grundfreiheiten der EU betont, allerdings auch festgehalten, dass diese nicht grenzenlos sei. Der Vertrag nennt "Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität" als "zwingende Gründe", die für eine Ausweisung herangezogen werden können. Im Lichte dieser Rechtsprechung erscheint fraglich, ob die vom Beschwerdeführer gesetzten Straftaten eine Ausweisungsentscheidung eines EU-Bürgers aus dem österreichischen Bundesgebiet zu tragen vermögen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle letztlich darauf hingewiesen, dass die Beurteilung der Glaubwürdigkeit bzw. Unglaubwürdigkeit eines Vorbringens - entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes - jedenfalls nicht vorrangig auf Widersprüchlichkeiten zwischen den Angaben in der Erstbefragung und den weiteren Angaben in den niederschriftlichen Einvernahmen gestützt werden darf. Widrigenfalls würde das in § 19 Abs. 1 AsylG 2005 normierte Verbot der näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung außer Acht gelassen und unterlaufen werden (vgl dazu das E des VfGH vom 27.06.2012, U 98/12-11, vor dessen Hintergrund die im angefochtenen Bescheid zitierte Judikatur des VwGH als veraltet anzusehen ist).Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle letztlich darauf hingewiesen, dass die Beurteilung der Glaubwürdigkeit bzw. Unglaubwürdigkeit eines Vorbringens - entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes - jedenfalls nicht vorrangig auf Widersprüchlichkeiten zwischen den Angaben in der Erstbefragung und den weiteren Angaben in den niederschriftlichen Einvernahmen gestützt werden darf. Widrigenfalls würde das in Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 normierte Verbot der näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung außer Acht gelassen und unterlaufen werden vergleiche dazu das E des VfGH vom 27.06.2012, U 98/12-11, vor dessen Hintergrund die im angefochtenen Bescheid zitierte Judikatur des VwGH als veraltet anzusehen ist).

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung, Ermittlungspflicht, EU-Bürger, Kassation, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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