Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C13 426.479-1/2012/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.04.2012, Zahl: 12 03.961-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.04.2012, Zahl: 12 03.961-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 02.04.2012 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 02.04.2012 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine EURODAC-Abfrage vom 02.04.2012 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.
1.2. In seiner Erstbefragung am 02.04.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) FISCHAMEND gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi im Wesentlichen Folgendes an:
Er stamme aus XXXX, Provinz Maidan Wardak (Afghanistan), sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitischer Moslem und verheiratet. Seine Ehefrau und seine einjährige Tochter würden zuhause wohnen. Sein Vater sei verstorben und seine Mutter wohne in Pakistan. Er sei Landarbeiter.Er stamme aus römisch 40 , Provinz Maidan Wardak (Afghanistan), sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitischer Moslem und verheiratet. Seine Ehefrau und seine einjährige Tochter würden zuhause wohnen. Sein Vater sei verstorben und seine Mutter wohne in Pakistan. Er sei Landarbeiter.
Er habe seine Reise vor eineinhalb Jahren per Auto begonnen und sei über Pakistan schlepperunterstützt über den Iran nach Istanbul gebracht worden, von wo er wieder in den Iran zurückgeschoben worden sei. Nach sechsmonatigem Aufenthalt im Iran sei er wieder nach Istanbul und von dort (vor ca. sechs Monaten) nach Griechenland gebracht worden. Von dort sei er per LKW über ihm unbekannte Länder bis nach Österreich gebracht worden.
Als Fluchtgrund gab er an, dass er der Volksgruppe der Hazara angehöre und Schiite sei. Seine Schwester XXXX sei von XXXX vergewaltigt worden und sie habe daraufhin Selbstmord begangen.Als Fluchtgrund gab er an, dass er der Volksgruppe der Hazara angehöre und Schiite sei. Seine Schwester römisch 40 sei von römisch 40 vergewaltigt worden und sie habe daraufhin Selbstmord begangen.
Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen, wobei dies dem Verwaltungsakt chronologisch erst nach der Einvernahmeniederschrift des BF im zugelassenen Verfahren durch die Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes zu entnehmen ist.Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG zum Asylverfahren zugelassen, wobei dies dem Verwaltungsakt chronologisch erst nach der Einvernahmeniederschrift des BF im zugelassenen Verfahren durch die Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes zu entnehmen ist.
1.3. Bei seiner Einvernahme am 13.04.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und gab unter anderem weiters an (Auszug aus der Niederschrift, Schreibfehler nicht korrigiert):
"Frage: Sind Sie zur Schule gegangen, können Sie lesen und schreiben?
Antwort: Ja, ich besuchte zwei Klassen Grundschule.
Frage: Wo haben Sie sich bisher, d.h. bis zu Ihrer Ausreise, in Afghanistan aufgehalten? (Provinz, Distrikt, Stadt, Dorf...)
Antwort: Provinz Maidan Wardak,Distrikt Hese Hawal Behsud, Dorf
XXXX.römisch 40 .
Frage: War das Ihre letzte Wohnadresse im Heimatland vor der Ausreise?
Antwort: Ja, die letzten drei Monate vor der Ausreise lebte ich dort.
Frage: Und vorher?
Antwort: Im Dorf XXXX, im gleichen Distrikt. Befragt gebe ich an, dass ich von der Geburt bis zum Jahr 1384 (= 2005) in XXXX lebte, danach war ich ein Jahr in Pakistan Atak, danach wieder in Afghanistan im Dorf XXXX, Prov. Samangan, danach bin ich wieder nach XXXX gegangen und die letzten drei Monate vor der Ausreise lebte ich in XXXX, Prov. Maidan Wardak.Antwort: Im Dorf römisch 40 , im gleichen Distrikt. Befragt gebe ich an, dass ich von der Geburt bis zum Jahr 1384 (= 2005) in römisch 40 lebte, danach war ich ein Jahr in Pakistan Atak, danach wieder in Afghanistan im Dorf römisch 40 , Prov. Samangan, danach bin ich wieder nach römisch 40 gegangen und die letzten drei Monate vor der Ausreise lebte ich in römisch 40 , Prov. Maidan Wardak.
Frage: Welcher Volksgruppe, welchem Stamm und Clan gehören Sie an?
Antwort: Ich bin Hazara und Schiit.
Frage: Welche Familienangehörigen leben noch in Afghanistan?
Antwort: Zwei Tanten väterlicherseits leben in der Provinz Maidan Wardak, XXXX.Antwort: Zwei Tanten väterlicherseits leben in der Provinz Maidan Wardak, römisch 40 .
Frage: Welche Kernfamilienmitglieder gibt es noch?
Antwort: Ich habe eine Ehefrau namens XXXX, eine Tochter, zwei Brüder, eine Schwestern, meine Mutter, mein Vater ist vor ca. acht Jahren an einer Verletzung verstorben und eine Schwester verstarb auch.Antwort: Ich habe eine Ehefrau namens römisch 40 , eine Tochter, zwei Brüder, eine Schwestern, meine Mutter, mein Vater ist vor ca. acht Jahren an einer Verletzung verstorben und eine Schwester verstarb auch.
Frage: Wo leben Ihre Familienangehörigen genau?
Antwort: Meine Ehefrau, mein Kind und meine Geschwister leben im Heimatdorf XXXX, meine Mutter lebt in Pakistan, Peshawar.Antwort: Meine Ehefrau, mein Kind und meine Geschwister leben im Heimatdorf römisch 40 , meine Mutter lebt in Pakistan, Peshawar.
Frage: Haben Sie zwischenzeitlich Kontakt zu Ihrer Ehefrau und Ihren Geschwistern aufgenommen?
Antwort: Nein, seit sieben Monaten nicht mehr.
Frage: Warum nicht?
Antwort: Wir besitzen kein Telefon.
Frage: Wann und wo hatten Sie zuletzt Kontakt mit Ihrer Familie?
Antwort: In Griechenland zuletzt vor sieben Monaten hatte ich telefonischen Kontakt.
Frage: Warum können Sie dann jetzt keinen telefonischen Kontakt herstellen?
Antwort: Im Dorf gibt es kein Telefon man muss in die nächste größere Stadt gehen, in unserem Dorf ist kein Empfang. Nächste Woche am Dienstag kann wieder ein telefonischer Kontakt hergestellt werden, da kommen Sie wieder nach XXXX, dort gibt es einen Empfang.Antwort: Im Dorf gibt es kein Telefon man muss in die nächste größere Stadt gehen, in unserem Dorf ist kein Empfang. Nächste Woche am Dienstag kann wieder ein telefonischer Kontakt hergestellt werden, da kommen Sie wieder nach römisch 40 , dort gibt es einen Empfang.
Frage: Wie ist es der Familie beim letzen Kontakt gegangen?
Antwort: Gut, es war alles in Ordnung.
Frage: Haben Sie sonst zu irgendjemand in Afghanistan Kontakt?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie sich jemals in Kabul aufgehalten?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie Angehörige in Kabul?
Antwort: Ja weitschichtige Verwandte gibt es in Kabul.
Frage: Wovon lebt Ihre Familie - Ihre Ehefrau und die Geschwister?
Antwort: Sie arbeiten mit Teppichen, sie fertigen in Handarbeit Teppiche an.
Befragt gebe ich an, dass meine Familie von diesen Einkünften leben kann.
Frage: Wie haben Sie in der Heimat Ihren Lebensunterhalt verdient?
Antwort: Ich arbeitete als Hilfsarbeiter in verschiedensten Bereichen, z.B. Einkaufen gehen, in der Landwirtschaft arbeiten, am Bau arbeiten.
Frage: Wer sorgt nun für Ihre Ehefrau und Ihr Kind?
Antwort: Mein jüngerer Bruder sorgt für meine Familie.
Frage: Wann genau haben Sie Afghanistan verlassen?
Antwort: Vor ca. eineinhalb Jahren.
...
Frage: Sind Sie arbeitsfähig?
Antwort: Ja.
Frage: Waren Sie im Heimatland politisch oder religiös tätig?
Antwort: Nein.
Frage: Was hätten Sie zu befürchten wenn Sie zurückkehren müssten nach Afghanistan?
Antwort: Wenn ich zurückkehren müsste, werden die mich umbringen.
Frage: Wer wird Sie dann umbringen?
Antwort: Der Mann der meine Schwester vergewaltigte.
Frage: Können Sie Dokumente bzw. Beweismittel vorlegen?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie jemals von sich aus Anzeige bei der afghanischen Polizei erstattet?
Antwort: Ja, schon wegen meiner Schwester.
Frage: Wann und wo?
Antwort: Ende 1388 (=2009) bei der Polizei in XXXX.Antwort: Ende 1388 (=2009) bei der Polizei in römisch 40 .
Frage: Kam bei der Anzeige was heraus?
Antwort: Nein nichts.
Frage: Wegen welcher Sache erstatteten Sie Anzeige bei der Polizei?
Antwort: Weil meine Schwester vergewaltigt wurde.
Frage: Haben Sie strafbare Handlungen begangen?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie in Europa Verwandte oder Familienangehörige?
Antwort: Nein.
Frage: Hatten Sie persönlich in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?
Antwort: Nein.
Frage: Stehen Ihrer Familie irgendwelche Besitztümer im Heimatland zur
Verfügung?
Antwort: Wir besitzen kein eigenes Haus, wir wohnen im Haus eines guten Freundes.
Frage: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie alle Fluchtgründe konkret unter Nennung aller Fakten und allen Details?
Antwort: Mein Vater handelte mit Waffen, er hatte bei einer Person namens XXXX Schulden bei dieser Person kaufte er Waffen ein, diese Person ist aus Pakistan, Peshawar gekommen. Mein Vater wurde einmal von den Taliban festgenommen, die Person namens XXXX welcher er noch Geld schuldete sagte dann zu mir, entweder ich bezahle die Schulden meines Vaters oder ich solle ihm meine Schwester überlassen. Ich sagte zu ihm meine Schwester wäre noch zu klein, sie war damals ca. fünfzehn Jahre alt, ich sagte ihm ich hätte auch kein Geld wie sollte ich ihm die Schulden bezahlen können. Der XXXX ging dann wieder nach Peshawar zurück und es war eine zeitlang Ruhe. Ca. fünf oder sechs Monate später kamen Sie wieder zu uns nach Hause, ich war zu diesem Zeitpunkt in der Stadt um einzukaufen, als ich wieder nach Hause kam sah ich dass alle meine Brüder weinten, ich fragt was los ist, sie erzählten, dass dieser XXXX mit seinen Bodyguard gekommen sei, sie wären zu sechst gewesen, alle sechs Männer hätten dann meine Schwester vergewaltigt, Nachbar die zu Hilfe eilten wären von den Männern erschossen worden. Das alles erzählten mir meine Brüder.Antwort: Mein Vater handelte mit Waffen, er hatte bei einer Person namens römisch 40 Schulden bei dieser Person kaufte er Waffen ein, diese Person ist aus Pakistan, Peshawar gekommen. Mein Vater wurde einmal von den Taliban festgenommen, die Person namens römisch 40 welcher er noch Geld schuldete sagte dann zu mir, entweder ich bezahle die Schulden meines Vaters oder ich solle ihm meine Schwester überlassen. Ich sagte zu ihm meine Schwester wäre noch zu klein, sie war damals ca. fünfzehn Jahre alt, ich sagte ihm ich hätte auch kein Geld wie sollte ich ihm die Schulden bezahlen können. Der römisch 40 ging dann wieder nach Peshawar zurück und es war eine zeitlang Ruhe. Ca. fünf oder sechs Monate später kamen Sie wieder zu uns nach Hause, ich war zu diesem Zeitpunkt in der Stadt um einzukaufen, als ich wieder nach Hause kam sah ich dass alle meine Brüder weinten, ich fragt was los ist, sie erzählten, dass dieser römisch 40 mit seinen Bodyguard gekommen sei, sie wären zu sechst gewesen, alle sechs Männer hätten dann meine Schwester vergewaltigt, Nachbar die zu Hilfe eilten wären von den Männern erschossen worden. Das alles erzählten mir meine Brüder.
Frage: Wie ging es dann weiter?
Antwort: Eigentlich wollten die meine Schwester mitnehmen, meine Schwester wollte sich verstecken aber sie sind Ihr nachgelaufen und vergewaltigten sie dann. Einer dieser Personen wurde dann von der Polizei festgenommen und war zwei Nächte eingesperrt.
Frage: Welche Person wurde festgenommen?
Antwort: Ein Bodyguard es XXXX namens XXXX.Antwort: Ein Bodyguard es römisch 40 namens römisch 40 .
Frage: Was warf die Polizei diesen Bodyguard vor?
Antwort: Ein Bruder von einem der getöteten Nachbarn rief die Polizei, als die Polizei kam konnte sie nur noch diesen einen Bodyguard festnehmen.
Frage: Warum nahm die Polizei diesen Bodyguard fest, welche Straftat wurde diesem Bodyguard vorgeworfen?
Antwort: Einer lief in eine Richtung der andere in eine andere Richtung, die Polizei erwischte nur einen Bodyguard.
Anm. Wiederholung der Frage! (Der Dolmetscher erklärt dem AW mehrmals langsam die Fragestellung).Anmerkung Wiederholung der Frage! (Der Dolmetscher erklärt dem AW mehrmals langsam die Fragestellung).
Antwort: Mein Bruder XXXX kam zur Polizeistation, die Polizisten fragten meinen Bruder ob der Bodyguard namens XXXX auch bei der Vergewaltigung meiner Schwester dabei war, mein Bruder bejahte die Frage.Antwort: Mein Bruder römisch 40 kam zur Polizeistation, die Polizisten fragten meinen Bruder ob der Bodyguard namens römisch 40 auch bei der Vergewaltigung meiner Schwester dabei war, mein Bruder bejahte die Frage.
Frage: Und wie ging es dann weiter?
Antwort: Als ich wieder zurückkam nach Hause sind ich und die Angehörigen der getöteten Nachbarn auch zur Polizei gekommen. Dort wurde ich gefragt ob ich die Person XXXX kenne, ich verneinte und sagte, aber den XXXX kenne ich schon.Antwort: Als ich wieder zurückkam nach Hause sind ich und die Angehörigen der getöteten Nachbarn auch zur Polizei gekommen. Dort wurde ich gefragt ob ich die Person römisch 40 kenne, ich verneinte und sagte, aber den römisch 40 kenne ich schon.
Frage: Fragte die Polizei nach dem XXXX?
Antwort: Ja, ich sagte der wäre schon einmal bei uns zu Hause gewesen.
Frage: Und weiter?
Antwort: Ich wurde gefragt ob ich beweisen könnte, dass der XXXX meine Schwester vergewaltigte. Ich antwortete es gibt vier Zeugen, meine Brüder und die Nachbarn.Antwort: Ich wurde gefragt ob ich beweisen könnte, dass der römisch 40 meine Schwester vergewaltigte. Ich antwortete es gibt vier Zeugen, meine Brüder und die Nachbarn.
Frage: Und was machte die Polizei weiter?
Antwort: Die nahmen alles auf und protokollierten, sie sagten, sie werden alles in die Zentrale schicken, auch den XXXX werden sie in die Zentrale überstellen. Dann ging ich wieder nach Hause.Antwort: Die nahmen alles auf und protokollierten, sie sagten, sie werden alles in die Zentrale schicken, auch den römisch 40 werden sie in die Zentrale überstellen. Dann ging ich wieder nach Hause.
Frage: Was geschah weiter?
Antwort: Drei Wochen später brachte sich meine Schwester um.
Frage: Wie ging es dann für Sie persönlich weiter?
Antwort: Meine Nachbarn bedrohten mich dann auch, sie sagten, ich hätte Ihren Vater umgebracht und jetzt werden sie mich töten.
Frage: Warum hätten die Nachbarn das sagen sollen?
Antwort: Die Kinder des Nachbarn kehrten aus dem Iran zurück und sagten, wegen meiner Schwester wurde ihr Vater getötet.
Frage: Und warum sollten die Nachbarn dann Sie bedrohen?
Antwort: Weiß ich nicht die hören ja nicht zu.
Frage: Nochmals zurück, warum wurden der Bodyguard XXXX zu Beginn von der Polizei festgenommen?Frage: Nochmals zurück, warum wurden der Bodyguard römisch 40 zu Beginn von der Polizei festgenommen?
Antwort: Die Polizei nahm nach der Vergewaltigung meiner Schwester meinen Bruder XXXX mit auf die Polizeistation und er wurde befragt.Antwort: Die Polizei nahm nach der Vergewaltigung meiner Schwester meinen Bruder römisch 40 mit auf die Polizeistation und er wurde befragt.
Frage: Und weiter?
Antwort: Mein Bruder XXXX wurde von den Polizisten gefragt ob er den XXXX kennt, er bejahte und sagte, der XXXX trank bei uns zu Haus Tee und dann sperrte er uns, beide Brüder und die jüngere Schwester in ein Nebenzimmer und der XXXX vergewaltigte unsere Schwester XXXX dann.Antwort: Mein Bruder römisch 40 wurde von den Polizisten gefragt ob er den römisch 40 kennt, er bejahte und sagte, der römisch 40 trank bei uns zu Haus Tee und dann sperrte er uns, beide Brüder und die jüngere Schwester in ein Nebenzimmer und der römisch 40 vergewaltigte unsere Schwester römisch 40 dann.
Frage: Und erst danach wurde der Bodyguard XXXX von der Polizei festgenommen?Frage: Und erst danach wurde der Bodyguard römisch 40 von der Polizei festgenommen?
Antwort: Nein der XXXX war schon bei der Polizei als man meinen Bruder holte.Antwort: Nein der römisch 40 war schon bei der Polizei als man meinen Bruder holte.
Frage: Warum genau nahm die Polizei den Bodyguard fest aufgrund welchen Verdachts?
Antwort: Weil ein Bruder eines getöteten Nachbarn die Polizei holte und diese dann den XXXX gleich festnahm.Antwort: Weil ein Bruder eines getöteten Nachbarn die Polizei holte und diese dann den römisch 40 gleich festnahm.
Frage: Sie gaben an es hätte sich aber um sechs Männer insgesamt gehandelt welche diese Straftaten verübten, was war mit den anderen fünf Männern bzw. mit der Person XXXX?
Antwort: Die waren alle unterwegs zu Fuß nur der XXXX sollte das Auto wegbringen und dabei erwischte ihn die Polizei.Antwort: Die waren alle unterwegs zu Fuß nur der römisch 40 sollte das Auto wegbringen und dabei erwischte ihn die Polizei.
Frage: Warum wurde er wieder freigelassen?
Antwort: Wahrscheinlich bezahlten diese Leute die Polizei.
Frage: War der XXXX ein Verdächtiger für die Polizei?Frage: War der römisch 40 ein Verdächtiger für die Polizei?
Antwort: Ja der XXXX gab seine Komplizen an.Antwort: Ja der römisch 40 gab seine Komplizen an.
Frage: Und wie ging es dann weiter?
Antwort: Ich sah den XXXX nie wieder.Antwort: Ich sah den römisch 40 nie wieder.
Frage: Wurde der XXXX von der Polizei festgenommen?Frage: Wurde der römisch 40 von der Polizei festgenommen?
Antwort: Nein.
Frage: Und weiter?
Antwort: Der XXXX bezahlte einen Polizisten welcher den XXXX nach Maidan Wardak in die Polizeizentrale bringen hätte sollen. Dieser Polizist ließ dann den XXXX laufen.Antwort: Der römisch 40 bezahlte einen Polizisten welcher den römisch 40 nach Maidan Wardak in die Polizeizentrale bringen hätte sollen. Dieser Polizist ließ dann den römisch 40 laufen.
Frage: Woher wissen Sie über diese Bestechung so genau bescheid?
Antwort: Ich ging am nächsten Tag selber zur Polizei und fragte nach, die Polizei sagte mir dann, dass der Transport des XXXX nach Maidan Wardak von den Taliban überfallen worden wäre und der XXXX hätte fliehen können.Antwort: Ich ging am nächsten Tag selber zur Polizei und fragte nach, die Polizei sagte mir dann, dass der Transport des römisch 40 nach Maidan Wardak von den Taliban überfallen worden wäre und der römisch 40 hätte fliehen können.
Vorhalt: Aber gerade eben sagten Sie, ein Polizist wäre bestochen worden und deswegen kam der XXXX frei, jetzt stellen Sie das wieder anders dar, können Sie das erklären?Vorhalt: Aber gerade eben sagten Sie, ein Polizist wäre bestochen worden und deswegen kam der römisch 40 frei, jetzt stellen Sie das wieder anders dar, können Sie das erklären?
Antwort: Nur die Polizei sagte es so, es war aber in Wirklichkeit so wie ich es vorher sagte.
Frage: Woher wissen Sie das so genau?
Antwort: Weil die Polizisten sonst nicht mehr am Leben wären, die Taliban hätten sie sonst auch umgebracht.
Frage: Wissen Sie nun etwas Konkretes darüber oder sind dies alles nur Spekulationen Ihrerseits?
Antwort: Der Chef der Polizei erzählte es mir persönlich.
Frage: Was erklärte Ihnen der Chef der Polizei?
Antwort: Wir werden ihn finden.
Frage: Wen wird die Polizei finden, was meinen Sie damit?
Antwort: Der Chef der Polizei sagte, wir werden den XXXX finden und auch seine Bodyguards und diese dann zur Rechenschaft ziehen.Antwort: Der Chef der Polizei sagte, wir werden den römisch 40 finden und auch seine Bodyguards und diese dann zur Rechenschaft ziehen.
Frage: Und wie ging es dann weiter?
Antwort: Dann brachte sich meine Schwester um und ich verließ dann das Heimatdorf XXXX und ging in das Dorf XXXX.Antwort: Dann brachte sich meine Schwester um und ich verließ dann das Heimatdorf römisch 40 und ging in das Dorf römisch 40 .
Frage: Fahren Sie bitte fort mit Ihren Ausführungen.
Antwort: Dort lebte und arbeitete ich als Teppichmacher. Eines Tages kam der Nachbar von XXXX nach XXXX zu uns nach Hause und fragte bei meiner Frau nach mir. Meine Frau sagte ich bin arbeiten im Ort XXXX. Am Abend des selben Tages kam er wieder zu uns nach Hause, er kam und wollte auf mich schießen, aber sein Freund nahm ihm die Waffe weg, da nahm er einen Stein und schlug mich damit zu Boden, ich war dann bewusstlos.Antwort: Dort lebte und arbeitete ich als Teppichmacher. Eines Tages kam der Nachbar von römisch 40 nach römisch 40 zu uns nach Hause und fragte bei meiner Frau nach mir. Meine Frau sagte ich bin arbeiten im Ort römisch 40 . Am Abend des selben Tages kam er wieder zu uns nach Hause, er kam und wollte auf mich schießen, aber sein Freund nahm ihm die Waffe weg, da nahm er einen Stein und schlug mich damit zu Boden, ich war dann bewusstlos.
Frage: Und was geschah weiter?
Antwort: Als ich wieder aufwachte sah ich dass er noch bei uns zu Hause war, meine Frau sagte, ich könne nichts dafür er solle mich in Ruhe lassen, er sagte, ich hätte Schuld, dass sein Vater tot sei und er werde mich eines Tages umbringen. Aus Angst vor ihm flüchtete ich dann aus Afghanistan.
Frage: Wer genau kam zu Ihnen und schlug Sie nieder?
Antwort: Er heißt XXXX und ist der Sohn des Nachbarn XXXX der bei dem Vorfall getötet wurde.Antwort: Er heißt römisch 40 und ist der Sohn des Nachbarn römisch 40 der bei dem Vorfall getötet wurde.
Frage: Wie langen lebten Sie zu diesem Zeitpunkt schon in XXXX als die Person XXXX Sie aufsuchte?Frage: Wie langen lebten Sie zu diesem Zeitpunkt schon in römisch 40 als die Person römisch 40 Sie aufsuchte?
Antwort: Da lebten wir vier Tage in XXXX. Meine Frau bat mich dann auch dass ich weggehe.Antwort: Da lebten wir vier Tage in römisch 40 . Meine Frau bat mich dann auch dass ich weggehe.
Frage: Und an diesem Abend als die Person XXXX Sie niederschlug, ging er einfach wieder weg?Frage: Und an diesem Abend als die Person römisch 40 Sie niederschlug, ging er einfach wieder weg?
Antwort: Ja er ging dann mit seinem Freund wieder fort.
Frage: Wie lange lebten Sie dann noch in XXXX nach diesem Vorfall?Frage: Wie lange lebten Sie dann noch in römisch 40 nach diesem Vorfall?
Antwort: Vier Tage lebte ich dann noch zu Hause dann verließ ich das Dorf und reiste nach Kabul.
Frage: Wie lange hielten Sie sich in Kabul auf?
Antwort: Zwei Tage dann reiste ich nach Pakistan weiter und dann nach Europa.
Frage: Erstatteten Sie Anzeige nachdem Sie diese Person mit dem Stein niederschlug?
Antwort: Nein.
Frage: Warum nicht?
Antwort: Ich erstattete schon wegen meiner Schwester Anzeige und keine Polizei half mir.
Vorhalt: Sie könnten nach Kabul ziehen, um Ihren Problemen zu entgehen. Was sagen Sie dazu?
Antwort: Wie hätte ich in Kabul Arbeit finden sollen und wenn ich Arbeit gefunden hätte, würde ich höchstens 100 oder 150 Afghani pro Tag verdienen, wie soll ich da meine Familie ernähren können?
Frage: Wie soll man das verstehen, sind Sie nun auch aus wirtschaftlichen Gründen nach Europa gereist?
Antwort: Mein Leben war in Gefahr außerdem konnte mein Bruder nicht die Schule besuchen weil er arbeiten muss, es ist alles sehr schwer.
Frage: Warum blieben Sie nicht in Kabul um Ihren Problemen zu entgehen?
Antwort: Der Sohn des XXXX hätte mich in Kabul gefunden.Antwort: Der Sohn des römisch 40 hätte mich in Kabul gefunden.
Frage: Wie sollte er Sie in einer Millionenstadt wie Kabul finden?
Antwort: Es kann sein dass er mich dort findet.
Frage: Wollen Sie sonst noch Angaben machen zu Ihrem Asylantrag machen?
...
Anm. Bei der Rückübersetzung gibt der AW nunmehr an, er wäre nicht zu Hause vom Sohn des XXXX mit einem Stein niedergeschlagen worden, sondern wäre dieser Mann an seine Arbeitstelle nach XXXX gekommen und hätte ihm dort mit einem Stein niedergeschlagen."Anmerkung Bei der Rückübersetzung gibt der AW nunmehr an, er wäre nicht zu Hause vom Sohn des römisch 40 mit einem Stein niedergeschlagen worden, sondern wäre dieser Mann an seine Arbeitstelle nach römisch 40 gekommen und hätte ihm dort mit einem Stein niedergeschlagen."
Dem BF wurden Länderfeststellungen zu Afghanistan zur Kenntnis gebracht. Die Frage, ob er sich dazu äußern wolle, verneinte er.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen oder seine angegebene Identität in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.
1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 13.04.2012 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 02.04.2012 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 13.04.2012 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 02.04.2012 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei.).
In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
Ein Bezug auf die angegebene Heimatprovinz des BF findet sich lediglich im folgenden Abschnitt der Länderfeststellungen (Auszug aus der Bescheidbegründung):
"Allgemeine Sicherheitslage
Die AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) und UNAMA berichteten für das Jahr 2010 von 2.777 getöteten Zivilisten im Jahr 2010, das ist eine Zunahme um 15% im Vergleich zu 2009.
(UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan:
Afghanistan Annual Report on
Protection of Civilians in Armed Conflict, 2010)
Die Lage in Afghanistan ist unverändert weder sicher noch stabil. Die Daten belegen seit 2006 eine stete Zunahme sicherheitsrelevanter Vorfälle. Aufgrund der militärischen Operationen besonders im Südwesten und Süden des Landes (Helmand und Kandahar) war auch für 2010 ein deutlicher Anstieg sicherheitsrelevanter Zwischenfälle zu verzeichnen. Dabei variiert die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt. Unzufriedenheit weiter Bevölkerungskreise mit der Politik der Regierung, Kriminalität, Aktivitäten illegaler Milizen sowie bewaffnete Konflikte zwischen Ethnien bestimmen einerseits das Bild. Boomende Städte, durchgehend zweistellige wirtschaftliche Wachstumsraten und eine positive Grundstimmung der Bevölkerung bestimmen das Bild aber nicht minder.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
Im Vergleich zu früheren Jahren und entgegen saisonaler Trends wurde während der ersten Hälfte des Jahres 2010 ein erheblicher Anstieg von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen beobachtet. Zum Teil ist dieser Anstieg auf eine Zunahme von Militäroperationen in der südlichen Region seit Februar 2010 und auf erhebliche Aktivitäten von bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen in den südöstlichen und östlichen Gebieten Afghanistans zurückzuführen. Während der ersten sechs Monate des Jahres 2010 sind über 50% aller sicherheitsrelevanten Zwischenfälle im Land auf die südlichen und süd-östlichen Regionen entfallen. Jedoch treten die sicherheitsrelevanten Zwischenfälle geographisch stärker verteilt auf als in den vorigen Jahren. In der Zeit von Mitte Juni bis Mitte September 2010 hat sich die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Zwischenfälle um 69% gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2009 erhöht.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)
Landminen und nicht-detonierte Munition sorgten weiterhin für Todesfälle und Verletzungen, beschränkten das Land für die Landwirtschaft und behinderten die Rückkehr von Flüchtlingen. Das Mine Action Coordination Center for Afghanistan berichtete, dass Landminen und nichtdetonierte Munition im Schnitt 40 Personen im Monat töteten oder verletzten.
(US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011) Insgesamt entfallen auf die Zentralregion (Kabul, Panjsher, Kapisa, Logar, Parwan und Wardak) des Landes 231 zivile Todesopfer (8% der gesamten zivilen Opfer in Afghanistan). Im Zentralen Hochland (Bamyan und Daykundi) gab es im Jahr 2010 insgesamt nur drei zivile Todesopfer.
(UNAMA: Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2010)"
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei. Die Identität des BF habe nicht festgestellt werden können.
Zu den vom BF geltend gemachten Fluchtgründen führte die Erstbehörde unter anderem aus:
"Ihre Fluchtgründe betreffend gaben Sie zusammengefasst an, dass Ihr Vater durch Waffengeschäfte bei einem Mann namens XXXX Schulden gehabt hätte. Nachdem Ihr Vater durch die Taliban entführt worden wäre, hätte der XXXX von Ihnen die Schulden Ihres Vaters verlangt, andernfalls würde er Ihre Schwester XXXX als Gegenleistung verlangen. Dies hätten Sie jedoch abgelehnt. Eines Tages wäre der XXXX mit seinen Bodyguard zu Ihnen nach Hause gekommen. Sie wären zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen, die sechs Männer hätten dann Ihre Schwester XXXX vergewaltigt. Als Nachbarn zu Hilfe kommen wollten hätten die Männer des XXXX diese erschossen. Nach diesem Ereignis hätte Ihre Schwester Selbstmord begangen. Sie wären dann von den Familienangehörigen eines bei dem Vorfall getöteten Nachbars verfolgt und mit dem Tode bedroht worden. Deshalb hätten Sie Afghanistan verlassen müssen."Ihre Fluchtgründe betreffend gaben Sie zusammengefasst an, dass Ihr Vater durch Waffengeschäfte bei einem Mann namens römisch 40 Schulden gehabt hätte. Nachdem Ihr Vater durch die Taliban entführt worden wäre, hätte der römisch 40 von Ihnen die Schulden Ihres Vaters verlangt, andernfalls würde er Ihre Schwester römisch 40 als Gegenleistung verlangen. Dies hätten Sie jedoch abgelehnt. Eines Tages wäre der römisch 40 mit seinen Bodyguard zu Ihnen nach Hause gekommen. Sie wären zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen, die sechs Männer hätten dann Ihre Schwester römisch 40 vergewaltigt. Als Nachbarn zu Hilfe kommen wollten hätten die Männer des römisch 40 diese erschossen. Nach diesem Ereignis hätte Ihre Schwester Selbstmord begangen. Sie wären dann von den Familienangehörigen eines bei dem Vorfall getöteten Nachbars verfolgt und mit dem Tode bedroht worden. Deshalb hätten Sie Afghanistan verlassen müssen.
Die von Ihnen gemachten Angaben vermochten den Voraussetzungen für die Glaubwürdigkeit eines Vorbringens jedoch insbesondere aus folgenden Gründen nicht zu entsprechen:
So war Ihr gesamtes Fluchtvorbringen in sich unschlüssig basierte in essentiellen Teilen lediglich auf substanzlosen Behauptungen und vagen Vermutungen und mussten letztlich sogar Widersprüche in Ihren Ausführungen festgestellt werden. Sie behaupteten sechs Männer wären in Ihr Haus eingedrungen, hätten Ihre Schwester vergewaltigt und auch einen Nachbarn getötet. Dazu erklärten Sie weiters, ein Nachbar hätte die Polizei gerufen, dann erklärten Sie einmal, einer der Männer wäre in eine Richtung gelaufen und die anderen Männer wären in eine andere Richtung gelaufen, die Polizei hätte dann einen Bodyguard namens XXXX festgenommen. Im Widerspruch dazu erklärten Sie mehrmals näher befragt dazu nachfolgend, die Männer wären davongelaufen, nur der Bodyguard XXXX hätte den Auftrag gehabt das Auto wegzubringen, dabei wäre er von der Polizei festgenommen worden.So war Ihr gesamtes Fluchtvorbringen in sich unschlüssig basierte in essentiellen Teilen lediglich auf substanzlosen Behauptungen und vagen Vermutungen und mussten letztlich sogar Widersprüche in Ihren Ausführungen festgestellt werden. Sie behaupteten sechs Männer wären in Ihr Haus eingedrungen, hätten Ihre Schwester vergewaltigt und auch einen Nachbarn getötet. Dazu erklärten Sie weiters, ein Nachbar hätte die Polizei gerufen, dann erklärten Sie einmal, einer der Männer wäre in eine Richtung gelaufen und die anderen Männer wären in eine andere Richtung gelaufen, die Polizei hätte dann einen Bodyguard namens römisch 40 festgenommen. Im Widerspruch dazu erklärten Sie mehrmals näher befragt dazu nachfolgend, die Männer wären davongelaufen, nur der Bodyguard römisch 40 hätte den Auftrag gehabt das Auto wegzubringen, dabei wäre er von der Polizei festgenommen worden.
Weiters behaupteten Sie die Polizei hätte, nachdem Ihr Bruder den Bodyguard XXXX als einen der Täter identifiziert hätte, den XXXX nach Maidan Wardak in die Polizeizentrale überstellen wollen. Näher nachgefragt gaben Sie weiters an, die Person XXXX hätte Geld bezahlt und der Bodyguard XXXX wäre daraufhin von den Polizisten laufen gelassen. Nachgefragt woher Sie das so genau wissen, erklärten Sie nunmehr, Sie hätten am nächsten Tag bei der Polizei nachgefragt und dabei hätten Sie erfahren, dass der Polizeitransport nach Maidan Wardak mit dem XXXX von den Taliban überfallen worden wäre, dabei hätte der XXXX fliehen können.Weiters behaupteten Sie die Polizei hätte, nachdem Ihr Bruder den Bodyguard römisch 40 als einen der Täter identifiziert hätte, den römisch 40 nach Maidan Wardak in die Polizeizentrale überstellen wollen. Näher nachgefragt gaben Sie weiters an, die Person römisch 40 hätte Geld bezahlt und der Bodyguard römisch 40 wäre daraufhin von den Polizisten laufen gelassen. Nachgefragt woher Sie das so genau wissen, erklärten Sie nunmehr, Sie hätten am nächsten Tag bei der Polizei nachgefragt und dabei hätten Sie erfahren, dass der Polizeitransport nach Maidan Wardak mit dem römisch 40 von den Taliban überfallen worden wäre, dabei hätte der römisch 40 fliehen können.
Angesprochen dass Ihre Angaben unschlüssig wären, gaben Sie jetzt an, nur die Polizei hätte diese Version vorgebracht, es wäre aber sicher so gewesen wie Sie zuerst angaben und erklärten Sie noch dazu, dass ansonsten die Polizisten nicht überlebt hätten weil diese ansonsten von den Taliban ja umgebracht worden wären. Nochmals darauf angesprochen, dass Sie hier offensichtlich nur höchst spekulative Vermutungen äußern erklärten Sie, dass Ihnen dies der Polizeichef persönlich gesagt hätte, weiters hätte Ihnen der Polizeichef auch gesagt, dass man die Täter finden- und dann zur Rechenschaft ziehen werde.
Dies zeigt im Wesentlichen schon sehr deutlich Ihr Unvermögen plausible, nachvollziehbare und substantiierte Angaben zu den eigenen Fluchtgründen zu machen. Dass dies tatsächlich so ist zeigen auch Ihre nachfolgenden Angaben. So gaben Sie weiters an, Sie wären nach dem Selbstmord Ihrer Schwester mit Ihrer Ehefrau vom Heimatort XXXX weggezogen und hätten sich in dem Dorf XXXX niedergelassen.Dies zeigt im Wesentlichen schon sehr deutlich Ihr Unvermögen plausible, nachvollziehbare und substantiierte Angaben zu den eigenen Fluchtgründen zu machen. Dass dies tatsächlich so ist zeigen auch Ihre nachfolgenden Angaben. So gaben Sie weiters an, Sie wären nach dem Selbstmord Ihrer Schwester mit Ihrer Ehefrau vom Heimatort römisch 40 weggezogen und hätten sich in dem Dorf römisch 40 niedergelassen.
Dazu machten Sie sogar mehrmals widersprüchliche Angaben, denn einerseits erklärten Sie zu Beginn der Einvernahme, Sie hätten in XXXX vor Ihrer Ausreise drei Monate lang gelebt. Andererseits aber behaupteten Sie nachfolgend, dass Sie vier Tage, nachdem Sie sich in XXXX niedergelassen hätten, diesen Ort schon wieder verlassen hätten weil Sie der Sohn des in XXXX getöteten Nachbarn aufgesucht hätte, dieser hätte Sie bedroht und mit einem Stein niedergeschlagen. Dazu behaupteten Sie einmal der Mann hätte Sie am Abend nach der Arbeit zu Hause aufgesucht und dann mit einem Stein niedergeschlagen und mit dem Tode bedroht, Ihre Ehefrau hätte dabei auf den Mann eingeredet er solle Sie gehen lassen, weil Sie unschuldig wären. Danach hätte auch Ihre Ehefrau gewollt, dass Sie XXXX schnell verlassen.Dazu machten Sie sogar mehrmals widersprüchliche Angaben, denn einerseits erklärten Sie zu Beginn der Einvernahme, Sie hätten in römisch 40 vor Ihrer Ausreise drei Monate lang gelebt. Andererseits aber behaupteten Sie nachfolgend, dass Sie vier Tage, nachdem Sie sich in römisch 40 niedergelassen hätten, diesen Ort schon wieder verlassen hätten weil Sie der Sohn des in römisch 40 getöteten Nachbarn aufgesucht hätte, dieser hätte Sie bedroht und mit einem Stein niedergeschlagen. Dazu behaupteten Sie einmal der Mann hätte Sie am Abend nach der Arbeit zu Hause aufgesucht und dann mit einem Stein niedergeschlagen und mit dem Tode bedroht, Ihre Ehefrau hätte dabei auf den Mann eingeredet er solle Sie gehen lassen, weil Sie unschuldig wären. Danach hätte auch Ihre Ehefrau gewollt, dass Sie römisch 40 schnell verlassen.
Nach der Einvernahme bei der Rückübersetzung durch den Dolmetscher brachten sie nochmals eine andere Version des Herganges in XXXX hervor, diesmal behaupteten Sie im Widerspruch zu den davor gemachten Angaben, dass der Mann Sie nicht zu Hause aufgesucht hätte sondern an Ihrer Arbeitsstätte in der Ortschaft XXXX, dort hätte er Sie mit einem Stein niedergeschlagen.Nach der Einvernahme bei der Rückübersetzung durch den Dolmetscher brachten sie nochmals eine andere Version des Herganges in römisch 40 hervor, diesmal behaupteten Sie im Widerspruch zu den davor gemachten Angaben, dass der Mann Sie nicht zu Hause aufgesucht hätte sondern an Ihrer Arbeitsstätte in der Ortschaft römisch 40 , dort hätte er Sie mit einem Stein niedergeschlagen.
Darüber hinaus konnten Sie auch dem Argument dass es höchst unwahrscheinlich ist, dass Sie in einer Millionenstadt wie Kabul dem Sohn des getöteten Nachbars begegnen nicht entgegentreten. Vielmehr brachten Sie wirtschaftliche Hintergründe der Ausreise zum Ausdruck, Sie gaben an, dass Sie in Kabul zu wenig Geld verdienen könnten um Ihre Familie zu ernähren und würden Sie auch gerne Ihrem Bruder einen Schulbesuch ermöglichen und fügten noch hinzu, dass das Leben schwer in Afghanistan wäre. Eine nachvollziehbare Bedrohung konnten Sie aber weder für sich selbst noch für Ihre Familie in der Stadt Kabul darstellen.
Somit waren Sie während des gesamten Verlaufes der Einvernahme nicht in der Lage überhaupt ein plausibles und nachvollziehbares Fluchtmoment darzustellen. Ein Mindestmaß an Wissen bezüglich der Hintergründe bzw. detaillierte, nachvollziehbare und widerspruchsfreie Angaben zur eigenen Fluchtgeschichte sind jedoch entscheidende und wichtige Merkmale der Glaubwürdigkeit eines Antragstellers, Sie konnten jedoch diese Mindestkriterien der Glaubwürdigkeit nicht erfüllen, vielmehr muss aufgrund Ihrer vagen und letztlich völlig substanzlosen Angaben davon ausgegangen werden, dass das gegenständliche Vorbringen ein gedankliches Konstrukt darstellt welches jeglicher Realität entbehrt.
Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Sie begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht haben."
Betreffend seine Situation im Falle der Rückkehr führte die Erstbehörde aus:
"- betreffend der Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:
Die Feststellungen dazu, dass Sie eine gesunde, erwachsene, männliche und arbeitsfähige Person sind, die in Gestalt Ihrer Ehefrau, Ihres Kindes sowie Ihrer drei Geschwister in Afghanistan über ein soziales Netz verfügt, ergeben sich aus Ihren dazu gemachten und als glaubhaft anzusehenden Angaben. Weiters ergibt sich aus diesen glaubhaften Angaben auch, dass Sie in der Lage waren, in Afghanistan einer Arbeit nachzugehen, Sie dort eine Schulausbildung absolviert haben und Sie bis zu Ihrer Ausreise in der Lage waren für Ihr Auskommen zu sorgen.
Da Ihnen, wie bereits in der Beweiswürdigung erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, und Sie eine erwachsene, arbeitsfähige Person sind, der es jedenfalls zumutbar ist, im Falle der Rückkehr, insbesondere nach Kabul und erneute Arbeitsaufnahme und Unterstützung durch Ihre Angehörigen, selbst für ihr Auskommen zu sorgen, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden."
Zur Refoulementprüfung wurde ausgeführt:
"Zwar verkennt die Behörde keineswegs, dass die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, insbesondere in bestimmten Provinzen des Landes, als nicht zufriedenstellend anzusehen ist, jedoch verfügen Sie durch Ihre Familie über ein soziales Netzwerk und haben Sie bis zur Ausreise als Teppichhersteller gearbeitet und für Ihren Lebensunterhalt gesorgt und wird besonders darauf hingewiesen, dass Sie sich auch in Kabul niederlassen können, also in einem Gebiet das durch die Regierung kontrolliert wird und als hinreichend sicher einzustufen ist und Sie in Kabul auch über weitere Verwandte verfügen und ist Ihnen daher zumutbar, im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit Ihrer Familie Kontakt aufzunehmen und sich allenfalls in Kabul eine Existenz aufzubauen.
Dazu ist auf die Feststellungen zur Lage in Kabul zu verweisen, woraus sich ergibt, dass Sie als erwachsene, arbeitsfähige, gesunde Person, die noch dazu über ein soziales bzw. familiäres Netzwerk verfügt, zumutbarer Weise in der Lage sind, wenn auch unter Schwierigkeiten, für Ihr Auslangen zu sorgen. Zudem ist Ihnen auch zumutbar, in Kabul, einer Stadt mit steigender Wirtschaftsleistung und internationalen Investitionen, dazu wird nochmals auf Ihre langjährige Berufserfahrung als Teppichproduzent verwiesen, etwa im Bereich des Bausektors eine Arbeit zu finden und aufzunehmen und so in weiterer Folge eine Existenz aufzubauen und für den Lebensunterhalt sorgen zu können."
1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 25.04.2012, eingelangt am 30.04.2012, per Telefax am 30.04.2012 fristgerecht eingebrachte, offenbar durch eine Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, mangelnder Beweiswürdigung und wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.
Der BF beantragte,
eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen,
den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und dem BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu
den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrenergänzung und neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen, in eventu
dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen und die gegen ihn ausgesprochene Ausweisung aufzuheben.
In der Beschwerdebegründung wurde ausgeführt, dass eine wesentliche Feststellung nicht getroffen worden sei und auch keinen Eingang ins Protokoll gefunden habe. So sei der Mann, der die Schwester des BF vergewaltigt hätte, Angehöriger der Karawanengruppe namens Kuchi. Die Streitigkeit mit den Kuchi sei in seiner Heimat sehr bekannt, diese habe auch die weiteren Dorfbewohner betroffen, der größte Teil des Dorfes sei verbrannt worden, jeder im Dorf wisse Bescheid über dieses Unglück. Es hätte Ausplünderungen etc. gegeben. Nach der gängigen Spruchpraxis des Asylgerichtshofes erforderten die regionalen Unterschiede der Sicherheitslage in Afghanistan zunächst eine präzise Feststellung des Herkunftsortes des BF und seines dortigen Bezugsnetzes. Werde dabei ein behaupteter Herkunftsort nicht für glaubhaft erachtet, sei dies gesondert zu begründen und nicht nur mit einem Verweis auf die Unglaubwürdigkeit hinsichtlich der Fluchtgründe. Dazu wurden einige Erkenntnisse des Asylgerichtshofes mit deren Geschäftszahl angeführt.
Im gegenständlichen Verfahren sei dies unterlassen worden. Es fänden sich im Bescheid keine Feststellungen zur Herkunftsregion des BF Maidan Wardak, zur Lage der Hazara in seiner Heimatprovinz und der Konflikte der Hazara mit den Kuchi. Diese Feststellungen wären aber essenziell, um eine korrekte Beurteilung der Gefährdungssituation des BF in Afghanistan zu ermöglichen, und ein weiteres Indiz für seine Glaubwürdigkeit sowie die Asylrelevanz seines Vorbringens.
Es werde daher beantragt, einen länderkundigen Sachverständigen mit Erhebungen im Herkunftsstaat zu beauftragen.
Beantragt wurde weiters die zeugenschaftliche Einvernahme eines namentlich genannten Spitzenpolitikers in Maidan Wardak. Der BF machte weitere neue Angaben (etwa über den Tod seines Vaters und die Lebenssituation seiner Mutter), die er im Verfahren bisher noch nicht vorgebracht hatte. Der BF habe in Afghanistan kein soziales Netz, sein Onkel lebe in Tadschikistan und zu seinen drei minderjährigen Geschwistern zuhause könne der BF nur sehr umständlich und schwierig telefonischen Kontakt herstellen.
Weiters wurden Rechtsausführungen zu §§ 3 und 8 AsylG (Spruchpunkte I. und II) gemacht und dazu Auszüge aus einem englischsprachigen Bericht zu Afghanistan und aus einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes GIESSEN (Deutschland) zur Herkunftsprovinz des BF zitiert.Weiters wurden Rechtsausführungen zu Paragraphen 3 und 8 AsylG (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei) gemacht und dazu Auszüge aus einem englischsprachigen Bericht zu Afghanistan und aus einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes GIESSEN (Deutschland) zur Herkunftsprovinz des BF zitiert.
1.6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 08.05.2012 beim Asylgerichtshof ein.
1.6. Mit "Dokumentenvorlage" vom 15.05.2012 legte der BF "eine Resolution zum Protest von Hazara-People in Wien" vom 28.04.2012 vor, welche er dem Gericht "als Nachweis für die prekäre Lage von Angehörigen der Hazara und Afghanistan vorlegen" wolle.
Es handelt sich dabei um zwei deutschsprachige A4-Seiten, angeblich von "TeilnehmerInnen an der heutigen Protestkundgebung", die sich versammelt hätten, um Verbrechen gegen die Menschlichkeit anzuprangern und die Menschenrechte und soziale Gerechtigkeit zu verteidigen.
Sodann werden in 14 Punkten "Resolutionen" (Feststellungen, Beurteilungen, Vorwürfe und Forderungen an verschiedenste Personengruppen und Institutionen wie Gerichte, Parlamentsmitglieder, Minister, Vereinte Nationen etc.) zum Schutz der Volksgruppe der Hazara vor Massakern, Völkermord und Diskriminierungen "verabschiedet."
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß § 5 AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß § 68 Abs. 1 AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß Paragraph 5, AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 02.04.2012 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 13.04.2012 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.2.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 02.04.2012 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 13.04.2012 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.
2.2.2. Der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu die Judikatur des VwGH zum Unabhängigen Bundesasylsenat, etwa VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl 2000/08/0200).2.2.2. Der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu die Judikatur des VwGH zum Unabhängigen Bundesasylsenat, etwa VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl 2000/08/0200).
2.2.3. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der Erstbehörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüberhinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.
Bezüglich der Frage der asylrelevanten Verfolgung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) hat die Erstbehörde zwar Fragen gestellt und in der Beweiswürdigung Überlegungen dazu angestellt. Angesichts der doch recht inkonsistenten Antworten des BF wäre es aber angezeigt gewesen, konkretere Nachfragen bezüglich seiner angeblichen Verfolgungssituation (insbesondere als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara) zu stellen und diese entsprechend zu würdigen, wenn auch bezüglich der in der Beschwerde behaupteten Verfolgung der Hazara durch Kuchi-Nomaden und der vom BF nach seiner Beschwerde nachgereichten "Resolution" das Spannungsverhältnis zum Neuerungsverbot des § 40 AsylG zu berücksichtigen sein wird. Den Ausführungen in der Beschwerde steht auch entgegen, dass der BF bei seiner Einvernahme angegeben hat, dass seine Familie (Ehefrau und einjährige Tochter) zuhause bei seinem jüngeren Bruder lebe und es ihr gut ginge.Bezüglich der Frage der asylrelevanten Verfolgung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides) hat die Erstbehörde zwar Fragen gestellt und in der Beweiswürdigung Überlegungen dazu angestellt. Angesichts der doch recht inkonsistenten Antworten des BF wäre es aber angezeigt gewesen, konkretere Nachfragen bezüglich seiner angeblichen Verfolgungssituation (insbesondere als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara) zu stellen und diese entsprechend zu würdigen, wenn auch bezüglich der in der Beschwerde behaupteten Verfolgung der Hazara durch Kuchi-Nomaden und der vom BF nach seiner Beschwerde nachgereichten "Resolution" das Spannungsverhältnis zum Neuerungsverbot des Paragraph 40, AsylG zu berücksichtigen sein wird. Den Ausführungen in der Beschwerde steht auch entgegen, dass der BF bei seiner Einvernahme angegeben hat, dass seine Familie (Ehefrau und einjährige Tochter) zuhause bei seinem jüngeren Bruder lebe und es ihr gut ginge.
Eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention kann auch dann vorliegen, wenn diese von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt und durch die Behörden und Regierung gebilligt wird oder wenn Behörden und Regierung außer Stande sind, die Verfolgten zu schützen (VwGH 19.09.1990, 90/01/0104), mit welcher Fragestellung sich die Erstbehörde somit nicht ausreichend auseinandergesetzt hat.
Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch des Asylgerichtshofes und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch des Asylgerichtshofes und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.
Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.
Dabei fällt auf, dass in den von der Erstbehörde angeführten Länderfeststellungen zu Afghanistan seine Heimatprovinz nur knapp als Aufzählung unter anderen Provinzen in einem Klammerausdruck erwähnt wird. Dies entspricht aber nicht der vom Verfassungsgerichtshof geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz, zumal diese (wie der Asylgerichtshof festgestellt habe) von Provinz zu Provinz variiere (siehe Erkenntnisse des VfGH Zahl U 883/12-15 vom 21.09.2012, VfGH Zahl U 677/12-17 vom 11.10.2012). Dieses Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt führe dazu, dass der BF im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt werde.
Dazu kommt, dass die Erstbehörde von einer innerstaatlichen Fluchtalternative des BF in der Hauptstadt Kabul ausgegangen ist, obwohl der BF angegeben hat, dass er noch nie in Kabul gewesen sei und dort nur über weitschichtige Verwandte verfüge.
Dem vorliegenden Bescheid ist somit - insbesondere was die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz an den BF anbelangt - keine diesbezüglich hinreichende Begründung zu entnehmen.
2.2.4. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage insbesondere bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren - abgesehen von einer auffälligen Vielzahl von Schreibfehlern in den Schriftstücken der Erstbehörde (Niederschrift, Bescheid) - im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren - abgesehen von einer auffälligen Vielzahl von Schreibfehlern in den Schriftstücken der Erstbehörde (Niederschrift, Bescheid) - im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.
2.2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, individuelle Gefährdung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
25.06.2013