Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C13 425.704-1/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid desDer Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des
Bundesasylamtes vom 23.03.2012, Zahl: 11 13.158-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 01.11.2011 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein, wurde im Reisezug EN 234 von Italien kommend überprüft und ohne gültiges Reisedokument angetroffen und stellte bei der Bundespolizeidirektion LEOBEN, Fremdenpolizei, einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 01.11.2011 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein, wurde im Reisezug EN 234 von Italien kommend überprüft und ohne gültiges Reisedokument angetroffen und stellte bei der Bundespolizeidirektion LEOBEN, Fremdenpolizei, einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine EURODAC-Abfrage vom 01.11.2011 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.
1.2. In seiner Erstbefragung am 01.11.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Sicherheitspolizeikommando LEOBEN, Polizeianhaltezentrum, gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi im Wesentlichen Folgendes an:
Er stamme aus der Provinz Bamian, Bezirk Iekolang (Afghanistan), sei Moslem und ledig. Er habe fünf Jahre die Volksschule und zwei Jahre die Mittelschule besucht. Nähere Angaben bezüglich Herkunftsort, Religion (Glaubensrichtung) und Volksgruppe wurden nicht aufgenommen.
Er sei mit seiner Familie vor ca. neun Jahren in den Iran geflüchtet und habe dort in Ghom gelebt, wobei er die letzte Adresse angab. Er sei vor ca. sechs Monaten mit seiner Mutter und den vier Brüdern per Bus und zu Fuß in die Türkei geflüchtet, wobei nur er aus seiner Familie es geschafft hätte und dann in einer abenteuerlichen schlepperunterstützten Reise per Boot nach Griechenland (wo er sich ca. viereinhalb Monate aufgehalten hätte), per Schiff nach Italien und per Zug nach Österreich gebracht worden sei. Bis Griechenland hätte er ca. 1.200 Euro bezahlt, dann nichts mehr. Die Reise hätte seine Mutter initiiert.
Als Fluchtgrund gab er an, dass sie in Afghanistan von den Taliban verfolgt worden wären, darum seien sie in den Iran geflüchtet. Im Iran seien sie laufend von den Polizisten geschlagen und gezwungen worden, nach Afghanistan zurückzukehren, und hätten kaum mehr eine Arbeit bekommen. In Afghanistan habe er Angst vor den Taliban und dem Krieg, in den Iran könne er nicht mehr zurück, weil er dort keine Papiere bekomme.
Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG zum Asylverfahren zugelassen.
1.3. Mit Telefax vom 15.02.2012 übermittelte die Stadt Graz eine Vollmacht, wonach sie als Jugendwohlfahrtsträger und gesetzlicher Vertreter des BF drei namentlich genannte Mitarbeiter der Caritas (der Diözese Graz-Seckau) mit der Vertretung des BF betraute, und die in der Folge Akteneinsicht nahmen.
1.4. Bei seiner kurzen Einvernahme am 23.03.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und seiner Vertreterin, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und gab unter anderem weiters an, er sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Bis vor ca. zehn Jahren hätte er mit seiner Familie in Bamian, XXXX gelebt. Sein Vater sei gestorben, als der BF ein Jahr alt gewesen sei, seine Brüder hätten gearbeitet und sich um die Familie gekümmert. Auf Vorhalt von Unstimmigkeiten in den Altersangaben seiner Brüder sagte der BF, er könne sich nicht erinnern, er sei fünf Jahre alt gewesen, als sie in den Iran gezogen seien. Er wisse nicht, wer sich um seine Familie gekümmert habe, seine Mutter hätte nie darüber erzählt und es hätte ihn auch nicht interessiert. Er habe nur eine Schwester und eine Großmutter in Afghanistan, aber er wisse nicht, wo sie jetzt leben. Ob seine Eltern Geschwister hätten, wisse er nicht. Was sein Vater beruflich gemacht habe, wisse er auch nicht. Wo sich nun seine Mutter mit seinen Geschwistern aufhalte, wisse er auch nicht, er habe seit zehn Monaten keinen Kontakt mehr mit ihnen gehabt. Warum sie aus Afghanistan weggezogen seien, wisse er nicht, er habe seine Mutter nie darum gefragt.1.4. Bei seiner kurzen Einvernahme am 23.03.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und seiner Vertreterin, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und gab unter anderem weiters an, er sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Bis vor ca. zehn Jahren hätte er mit seiner Familie in Bamian, römisch 40 gelebt. Sein Vater sei gestorben, als der BF ein Jahr alt gewesen sei, seine Brüder hätten gearbeitet und sich um die Familie gekümmert. Auf Vorhalt von Unstimmigkeiten in den Altersangaben seiner Brüder sagte der BF, er könne sich nicht erinnern, er sei fünf Jahre alt gewesen, als sie in den Iran gezogen seien. Er wisse nicht, wer sich um seine Familie gekümmert habe, seine Mutter hätte nie darüber erzählt und es hätte ihn auch nicht interessiert. Er habe nur eine Schwester und eine Großmutter in Afghanistan, aber er wisse nicht, wo sie jetzt leben. Ob seine Eltern Geschwister hätten, wisse er nicht. Was sein Vater beruflich gemacht habe, wisse er auch nicht. Wo sich nun seine Mutter mit seinen Geschwistern aufhalte, wisse er auch nicht, er habe seit zehn Monaten keinen Kontakt mehr mit ihnen gehabt. Warum sie aus Afghanistan weggezogen seien, wisse er nicht, er habe seine Mutter nie darum gefragt.
Er sei hier, weil er ein ruhiges Leben haben wolle, eine bessere Zukunft. Er sei zwölf Nächte im Wasser gewesen, um hierher zu kommen. In Afghanistan habe er niemanden. Hier habe er Freunde gefunden und besuche einen Deutschkurs.
Dem BF wurden Länderfeststellungen zu Afghanistan zur Kenntnis gebracht (wenngleich dem Akt nicht nachvollziehbar ist, welche), zu denen er angab: "Es stimmt alles".
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen oder seine angegebene Identität in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.
1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 23.03.2012 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 01.11.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 23.03.2012 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 01.11.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei.).
In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
Ein konkreter Bezug auf die angegebene Heimatprovinz des BF findet sich in den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid nicht.
Beweiswürdigend führte die Erstbehörde aus, dass sie die Angaben des BF zu seinen Lebensumständen und zu seinem Fluchtvorbringen für glaubhaft erachte, eine Asylrelevanz sei jedoch nicht gegeben. Eine Rückkehr des BF sei ihm zumutbar, zumal er auch nach Kabul gehen könnte.
1.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben seiner damaligen Vertreterin vom 29.03.2012, eingelangt am 30.03.2012, im Zweifel (dem Akt ist nicht zu entnehmen, wie und wann) fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde.
Beantragt wurde,
den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu
den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde; in eventu
den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben werde oder zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen werde
eine Verhandlung vor dem Asylgerichtshof anzuberaumen.
Die vier Punkte waren von 1. bis 6. nummeriert, wobei ein Punkt 3. fehlte und der 4. Antrag zum Teil zweimal gestellt wurde.
In der Beschwerdebegründung wurde das bisherige Vorbringen des BF knapp wiederholt. Neue Aspekte wurden in das Verfahren nicht eingebracht. Es wurde moniert, dass die Behörde bei der Entscheidungsfondung die Minderjährigkeit des BF berücksichtigen hätte müssen, und es wurden Rechtsausführungen zur Kinderrechtskonvention sowie Ausführungen zur Lage in Afghanistan getätigt.
Die Behörde hätte das Kindeswohl bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt und insbesondere seien die Feststellungen und die rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt II. mangelhaft und unrichtig. Zur Frage der Verhandlungspflicht wurden kurze Ausführungen getätigt, die jedoch in der aktuellen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes keine Deckung finden.Die Behörde hätte das Kindeswohl bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt und insbesondere seien die Feststellungen und die rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt römisch zwei. mangelhaft und unrichtig. Zur Frage der Verhandlungspflicht wurden kurze Ausführungen getätigt, die jedoch in der aktuellen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes keine Deckung finden.
1.7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 03.04.2012 beim Asylgerichtshof ein.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß § 5 AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß § 68 Abs. 1 AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß Paragraph 5, AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 01.11.2011 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 23.03.2012 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.2.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 01.11.2011 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 23.03.2012 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.
2.2.2. Der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu die Judikatur des VwGH zum Unabhängigen Bundesasylsenat, etwa VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl 2000/08/0200).2.2.2. Der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu die Judikatur des VwGH zum Unabhängigen Bundesasylsenat, etwa VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl 2000/08/0200).
2.2.3. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der Erstbehörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüberhinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.
Bezüglich der Frage der asylrelevanten Verfolgung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) hat die Erstbehörde zwar Fragen gestellt und in der Beweiswürdigung Überlegungen dazu angestellt. Angesichts der äußerst knappen und teilweise auch unplausiblen und unstimmigen Antworten des BF (etwa betreffend das Alter seiner Brüder, des Grundes, warum seine Familie weggezogen sei, bezüglich des Berufes seines Vaters und anderes mehr) wäre es aber angezeigt gewesen, konkretere Nachfragen bezüglich seiner Lebensumstände stellen und diese nicht vorschnell als glaubwürdig zu erachten.Bezüglich der Frage der asylrelevanten Verfolgung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides) hat die Erstbehörde zwar Fragen gestellt und in der Beweiswürdigung Überlegungen dazu angestellt. Angesichts der äußerst knappen und teilweise auch unplausiblen und unstimmigen Antworten des BF (etwa betreffend das Alter seiner Brüder, des Grundes, warum seine Familie weggezogen sei, bezüglich des Berufes seines Vaters und anderes mehr) wäre es aber angezeigt gewesen, konkretere Nachfragen bezüglich seiner Lebensumstände stellen und diese nicht vorschnell als glaubwürdig zu erachten.
Eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention kann auch dann vorliegen, wenn diese von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt und durch die Behörden und Regierung gebilligt wird oder wenn Behörden und Regierung außer Stande sind, die Verfolgten zu schützen (VwGH 19.09.1990, 90/01/0104), mit welcher Fragestellung sich die Erstbehörde somit nicht ausreichend auseinandergesetzt hat.
Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch des Asylgerichtshofes und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch des Asylgerichtshofes und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.
Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.
Dabei fällt auf, dass in den von der Erstbehörde in der Bescheidbegründung angeführten Länderfeststellungen zu Afghanistan auf seine Heimatprovinz Bamian kein konkreter Bezug genommen wird. Abgesehen davon, dass auch die Frage, ob der BF in seiner Heimatprovinz (oder woanders in seinem Herkunftsstaat) über ein soziales Netz verfügt, offen blieb, entspricht dies nicht der vom Verfassungsgerichtshof geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz, zumal diese (wie der Asylgerichtshof festgestellt habe) von Provinz zu Provinz variiere (siehe Erkenntnisse des VfGH Zahl U 883/12-15 vom 21.09.2012, VfGH Zahl U 677/12-17 vom 11.10.2012). Dieses Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt führe dazu, dass der BF im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt werde.
Dazu kommt, dass die Erstbehörde anscheinend von einer innerstaatlichen Fluchtalternative des BF in der Hauptstadt Kabul oder in anderen Städten (Mazar-e-Sharif, Jalalabad, Herat) ausgegangen ist, obwohl der BF nicht angegeben hat, dass er in diesen Städten über Verwandte oder über ein soziales Netz verfüge (und dies auch nicht sonst im Verfahren hervorgekommen ist), und der BF laut Akt zweimal in der Sprache Farsi einvernommen worden ist, die in Afghanistan im Regelfall lediglich in der Sonderform der Sprache Dari gesprochen wird (was ein Indiz für die Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben des BF darstellen würde).
Dem vorliegenden Bescheid ist somit - insbesondere was die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz an den BF anbelangt - keine diesbezüglich hinreichende Begründung zu entnehmen.
2.2.4. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage insbesondere bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren - abgesehen von Verfahrensfehlern wie der Nichtnachvollziehbarkeit der vorgehaltenen Länderfeststellungen und der Art und Zeit der Einbringung der Beschwerde sowie dass das im Akt verbliebene (originale, mit der Unterschrift des verfügungsberechtigten Unterfertigenden versehene) Bescheidexemplar als "Konzept" beschriftet war - im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren - abgesehen von Verfahrensfehlern wie der Nichtnachvollziehbarkeit der vorgehaltenen Länderfeststellungen und der Art und Zeit der Einbringung der Beschwerde sowie dass das im Akt verbliebene (originale, mit der Unterschrift des verfügungsberechtigten Unterfertigenden versehene) Bescheidexemplar als "Konzept" beschriftet war - im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.
2.2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, individuelle Gefährdung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
16.05.2013