TE AsylGH Erkenntnis 2013/1/23 E13 408587-1/2009

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Veröffentlicht am 23.01.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E13 408.585-1/2009-11E

E 13 408.587-1/2009-10E

E13 408.584-1/2009-14E

E13 408.586-1/2009-10E

E13 408.588-1/2009-12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Fritz KINZLBAUER, LLM, als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Aserbaidschan, vertreten durch Asyl in Not, Michael Genner, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.08.2009, Zl. 09 03.506-BAG, in nicht-öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Fritz KINZLBAUER, LLM, als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Aserbaidschan, vertreten durch Asyl in Not, Michael Genner, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.08.2009, Zl. 09 03.506-BAG, in nicht-öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Fritz KINZLBAUER, LLM, als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Aserbaidschan, vertreten durch Asyl in Not, Michael Genner, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.08.2009, Zl. 08 03.248-BAG, in nicht-öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Fritz KINZLBAUER, LLM, als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Aserbaidschan, vertreten durch Asyl in Not, Michael Genner, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.08.2009, Zl. 08 03.248-BAG, in nicht-öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Fritz KINZLBAUER, LLM, als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Aserbaidschan, vertreten durch Asyl in Not, Michael Genner, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.08.2009, Zl. 08 13.246-BAG, in nicht-öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Fritz KINZLBAUER, LLM, als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Aserbaidschan, vertreten durch Asyl in Not, Michael Genner, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.08.2009, Zl. 08 13.246-BAG, in nicht-öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

4.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Fritz KINZLBAUER, LLM, als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX alias XXXX, StA. Aserbaidschan, vertreten durch Asyl in Not, Michael Genner, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.08.2009, Zl. 08 13.247-BAG, in nicht-öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:4.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Fritz KINZLBAUER, LLM, als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , StA. Aserbaidschan, vertreten durch Asyl in Not, Michael Genner, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.08.2009, Zl. 08 13.247-BAG, in nicht-öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

5.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Fritz KINZLBAUER, LLM, als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Aserbaidschan, vertreten durch Asyl in Not, Michael Genner, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.08.2009, Zl. 09 03.507-BAG, in nicht-öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:5.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Fritz KINZLBAUER, LLM, als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Aserbaidschan, vertreten durch Asyl in Not, Michael Genner, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.08.2009, Zl. 09 03.507-BAG, in nicht-öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang

I.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien ("bP"), in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP1 - bP5" bezeichnet, sind Staatsangehörige Aserbaidschans und brachten am 29.12.2008 (bP 2-4) bzw. 21.03.2009 (bP 1 und 5) beim Bundesasylamt (BAA) Anträge auf internationalen Schutz ein. Dazu wurden sie erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien ("bP"), in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP1 - bP5" bezeichnet, sind Staatsangehörige Aserbaidschans und brachten am 29.12.2008 (bP 2-4) bzw. 21.03.2009 (bP 1 und 5) beim Bundesasylamt (BAA) Anträge auf internationalen Schutz ein. Dazu wurden sie erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachten die bP im Verfahren vor der belangten Behörde im Wesentlichen vor, dass der Ehegatte von bP 1 (Mutter) bzw. Schwiegersohn von bP 2 (Großmutter) bzw. Vater von bP 3-5 aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer Oppositionspartei (Volksfront) am 05.12.2008 in Aserbaidschan ermordet worden sei. Weiters sei die bP 2 bis 1997 Mitglied dieser Partei gewesen. Auch sei das Haus der Familie niedergebrannt worden. Nachdem vorerst die bP 2-4 Aserbaidschan verlassen haben, seien nach dem Verkauf des Hauses der Großmutter auch die bP 1 und 5 ausgereist.

Das BAA richtete mit Schreiben vom 16.06.2009 unter detaillierter Zusammenfassung der Angaben der bP eine Anfrage an die Botschaft bzw. den Vertrauensanwalt in Aserbaidschan. Die entsprechende Anfragebeantwortung mit nachstehendem Inhalt wurde am 08.07.2009 übermittelt.

Beantwortung der Staatendokumentation:

1. Lassen sich die Angaben der Asylwerber verifizieren?

Es wurde festgestellt, dass die Antragstellerin und ihre Familie an der Adresse, die in der Anfrage steht, registriert sind. Nach Auskunft der Nachbarn starb XXXX aufgrund einer längerfristigen Erkrankung.Es wurde festgestellt, dass die Antragstellerin und ihre Familie an der Adresse, die in der Anfrage steht, registriert sind. Nach Auskunft der Nachbarn starb römisch 40 aufgrund einer längerfristigen Erkrankung.

2. Lässt sich nachvollziehen, ob XXXX tatsächlich Mitglied bei der Volksfront ist2. Lässt sich nachvollziehen, ob römisch 40 tatsächlich Mitglied bei der Volksfront ist

und wenn ja, welche Funktion er ausübte?

XXXX war kein aktives Mitglied der Volksfront und keiner in der Partei kannte ihn.römisch 40 war kein aktives Mitglied der Volksfront und keiner in der Partei kannte ihn.

3. Für den Fall das XXXX eine bestimmte Funktion für die Partei ausübte, hat damit in Zusammenhang eine Gefahr für sein Leben und das seiner Familie bestanden?3. Für den Fall das römisch 40 eine bestimmte Funktion für die Partei ausübte, hat damit in Zusammenhang eine Gefahr für sein Leben und das seiner Familie bestanden?

Eine Position in der Volksfront hindert ein Mitglied und seine Familie eventuell daran, einen Posten in einer Regierungsbehörde zu erlangen, doch die Repräsentanz in der Volksfront stellt keine Gefahr für das Mitglied und seine Familienangehörigen dar.

4. Gibt es bei der Polizei bzw. Feuerwehr in XXXX Aufzeichnungen über die o.a. Vorfälle?4. Gibt es bei der Polizei bzw. Feuerwehr in römisch 40 Aufzeichnungen über die o.a. Vorfälle?

Es gibt keine Aufzeichnungen über den Brand in derXXXX. Es gibt bei der Polizei auch keine Aufzeichnungen über die Ermordung des XXXX.Es gibt keine Aufzeichnungen über den Brand in derXXXX. Es gibt bei der Polizei auch keine Aufzeichnungen über die Ermordung des römisch 40 .

5. Für den Fall, dass XXXX tatsächlich ermordet worden ist und dies tatsächlich auf seine Tätigkeit bei der Volksfront zurückzuführen ist, besteht auch nach seinem Tod eine Gefahr für die anderen Familienmitglieder, welche keine Mitglieder einer Partei sind? Wenn ja, welche?5. Für den Fall, dass römisch 40 tatsächlich ermordet worden ist und dies tatsächlich auf seine Tätigkeit bei der Volksfront zurückzuführen ist, besteht auch nach seinem Tod eine Gefahr für die anderen Familienmitglieder, welche keine Mitglieder einer Partei sind? Wenn ja, welche?

XXXX starb infolge einer langen Erkrankung. Sein Tod wurde nicht durch seine Aktivitäten in der Volksfront verursacht. Nach seinem Tod gibt es keine Gefahr für seine Familienangehörigen.römisch 40 starb infolge einer langen Erkrankung. Sein Tod wurde nicht durch seine Aktivitäten in der Volksfront verursacht. Nach seinem Tod gibt es keine Gefahr für seine Familienangehörigen.

6. Für den Fall das tatsächlich eine Gefahr für die Familienmitglieder besteht, gibt es seitens

des Staates ausreichend Schutzmöglichkeit?

Laut Angaben der Nachbarn gibt es keine Gefahr für das Leben der Antragsteller, dies ist eine

Erfindung der Antragsteller. Wenn in Aserbaidschan das Leben einer Person in Gefahr ist und diese Person bei einer Polizeistation um Hilfe fragt, werden die staatlichen Behörden das Leben dieser Person schützen.

Darüber hinaus wurden Anträge auf Reisepässe hinsichtlich XXXX und bP 1, 4 und 5 samt Lichtbildern übermittelt. Ausgeführt wurde, dass an der von den bP angegebenen Adresse Personen mit gleichen Vornamen aber anderem Familiennamen registriert sind.Darüber hinaus wurden Anträge auf Reisepässe hinsichtlich römisch 40 und bP 1, 4 und 5 samt Lichtbildern übermittelt. Ausgeführt wurde, dass an der von den bP angegebenen Adresse Personen mit gleichen Vornamen aber anderem Familiennamen registriert sind.

Das Ermittlungsergebnis wurde den bP im Rahmen von Einvernahmen hierzu vorgehalten.

I.1.2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung der bP aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung der bP aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

I.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP insbesondere im Hinblick auf die Anfragebeantwortung als unglaubwürdig.römisch eins.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP insbesondere im Hinblick auf die Anfragebeantwortung als unglaubwürdig.

I.1.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen.römisch eins.1.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen.

I.1.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar.römisch eins.1.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar.

I.1.2.4. Hinsichtlich des Inhaltes des angefochtenen Bescheides im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.1.2.4. Hinsichtlich des Inhaltes des angefochtenen Bescheides im Detail wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

I.1.3. Gegen die angefochtenen, im Spruch genannten Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 26.08.2009 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.1.3. Gegen die angefochtenen, im Spruch genannten Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 26.08.2009 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger Beurteilung bekämpft werde. Das BAA habe die amtswegigen Ermittlungspflichten sowie das Parteiengehör verletzt. Es sei auch keine substantiierte Auseinandersetzung mit dem Parteienvorbringen erfolgt. Beantragt wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung. Weiters wurde angekündigt, die Beschwerde nach Rechtsberatung entsprechend zu ergänzen. Auch die Ausweisung sei unzulässig.

Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde im Detail und des weiteren Vorbringens wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

I.1.4. Mit Schreiben vom 14.12.2011 wurde eine Anzeige samt Strafantrag wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes hinsichtlich einer Beschäftigung der bP 5 vom 28.11.2011 gegen eine ihn beschäftigende Baufirma übermittelt.römisch eins.1.4. Mit Schreiben vom 14.12.2011 wurde eine Anzeige samt Strafantrag wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes hinsichtlich einer Beschäftigung der bP 5 vom 28.11.2011 gegen eine ihn beschäftigende Baufirma übermittelt.

I.1.5. Am 26.04.2012 langte eine Beschwerdeergänzung hinsichtlich der Eheschließung der bP 3 ein. Beigelegt wurden Unterlagen über die berufliche Tätigkeit des bP 3 (mehrere Auftragserteilungen bzw. Werkverträge sowie zwei Abrechnungen), eine Heiratsurkunde, ausgestellt am XXXX, Standesamt XXXX, ein Konventionspass, eine Arbeitsbestätigung der Ehegattin über eine geringfügige Beschäftigung als Verkäuferin in XXXX sowie ein Schreiben des Arbeitgebers der Ehegattin vom 19.03.2012, in welchem dieser den Wunsch (offenbar an einen Immobilienmakler gemäß Überschrift) richtet, der Ehegattin des bP 3 so bald als möglich eine Wohnung zur Verfügung zu stellen, damit diese in XXXX einen Posten als Filialleiterin antreten könne.römisch eins.1.5. Am 26.04.2012 langte eine Beschwerdeergänzung hinsichtlich der Eheschließung der bP 3 ein. Beigelegt wurden Unterlagen über die berufliche Tätigkeit des bP 3 (mehrere Auftragserteilungen bzw. Werkverträge sowie zwei Abrechnungen), eine Heiratsurkunde, ausgestellt am römisch 40 , Standesamt römisch 40 , ein Konventionspass, eine Arbeitsbestätigung der Ehegattin über eine geringfügige Beschäftigung als Verkäuferin in römisch 40 sowie ein Schreiben des Arbeitgebers der Ehegattin vom 19.03.2012, in welchem dieser den Wunsch (offenbar an einen Immobilienmakler gemäß Überschrift) richtet, der Ehegattin des bP 3 so bald als möglich eine Wohnung zur Verfügung zu stellen, damit diese in römisch 40 einen Posten als Filialleiterin antreten könne.

Weiters langte am 26.04.2012 eine Beschwerdeergänzung hinsichtlich bP 1 ein. Auch diese sei besonders integriert in Österreich und habe einen türkischen Staatsangehörigen geheiratet, mit welchem sie auch ein gemeinsames Kind habe. Vorgelegt wurden eine Geburtsurkunde, eine Heiratsurkunde, eine Niederlassungsberechtigung und ein Befreiungsschein hinsichtlich des Ehegatten der bP1 sowie Auszüge aus dem Zentralen Melderegister.

Unter einem erfolgte in beiden Schreiben vom 26.04.2012 eine Vollmachtsbekanntgabe von Herrn Michael Genner, Asyl in Not.

I.1.6. Am 13.11.2012 wurden den bP aktuelle Länderberichte zur Lage in Aserbaidschan sowie Anfragebeantwortungen hinsichtlich der medizinischen Versorgung bestimmter Erkrankungen in Aserbaidschan mit der Aufforderung, binnen 2 Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben, zur Kenntnis gebracht. Weiters wurden die bP aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen, insbesondere was ein etwaiges Privat- und Familienleben sowie etwaige Erkrankungen betreffe.römisch eins.1.6. Am 13.11.2012 wurden den bP aktuelle Länderberichte zur Lage in Aserbaidschan sowie Anfragebeantwortungen hinsichtlich der medizinischen Versorgung bestimmter Erkrankungen in Aserbaidschan mit der Aufforderung, binnen 2 Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben, zur Kenntnis gebracht. Weiters wurden die bP aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen, insbesondere was ein etwaiges Privat- und Familienleben sowie etwaige Erkrankungen betreffe.

Mit Schreiben vom 03.12.2012 wurde eine Stellungnahme eingebracht.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass angesichts der langen Aufenthaltsdauer und guten Integration der bP eine Ausweisung auf Dauer unzulässig sei.

Beigelegt wurden:

(....) I.1.7. Hinsichtlich des sonstigen Verfahrensherganges im Detail wird ebenso auf den Akteninhalt verwiesen.(....) römisch eins.1.7. Hinsichtlich des sonstigen Verfahrensherganges im Detail wird ebenso auf den Akteninhalt verwiesen.

I.1.8. Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden die Verfahren in Bezug auf die genannten beschwerdeführenden Parteien gem. § 39 Abs 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.römisch eins.1.8. Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden die Verfahren in Bezug auf die genannten beschwerdeführenden Parteien gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.

I.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:römisch eins.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:

I.2.1. Die Beschwerdeführende Parteirömisch eins.2.1. Die Beschwerdeführende Partei

Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um aserbaidschanische Staatsangehörige, welche der Mehrheitsethnie der Aseri angehören und sich zum Mehrheitsglauben des Islam bekennen.

Die bP 1-5 besuchten in Aserbaidschan die Schule. Die bP 2 arbeitete von 1977 - 1989 als Lehrerin, die bP 1 bis zu ihrer Ausreise als Friseurin. Die bP 3 hat nach Abschluss des Colleges sowie des Militärdienstes für ein Jahr als Computertechniker und im Anschluss bis 2008 als Buchhalter in Aserbaidschan gearbeitet. Die bP 4 half ihrer Mutter bei deren Tätigkeit als Friseurin in Aserbaidschan. Die bP 5 hat in Aserbaidschan von 2004 bis zur Ausreise als Computertechniker gearbeitet.

Die bP 1 ist seit XXXX mit XXXX verheiratet und seit 04.10.2010 an einer gemeinsamen Adresse gemeldet. Der Ehegatte der bP 1 ist türkischer Staatsangehöriger und verfügt über eine befristete Niederlassungsbewilligung und seit 2007 über einen Befreiungsschein hinsichtlich Beschäftigungen in Österreich. Er reiste als Asylwerber mit ca. 24 Jahren in Österreich ein und wurde sein Verfahren 2005 gemäß § 6 und 8 AsylG 1997 idF 101/2003 wegen der Vorlage gefälschter Identitätsdokumente sowie eines gefälschten Haftbefehles rechtskräftig negativ entschieden. Er hat am 19.07.2012 einen Gewerbebetrieb eröffnet, bei welchem er sich ein Einkommen von 1500 Eur netto erwartet. Er hat von der Firma XXXX. Die am XXXX geborene gemeinsame Tochter XXXX ist in der Türkei im Geburtenregister eingetragen. Die Eintragung wurde von der bP 1 beantragt und wird vom Generalkonsulat der Republik Türkei in XXXX ein Personalausweis sowie Reisepass ausgestellt. Für die Tochter wurde ein Antrag auf die Rot-Weiß-Rot Karte in Österreich gestellt.Die bP 1 ist seit römisch 40 mit römisch 40 verheiratet und seit 04.10.2010 an einer gemeinsamen Adresse gemeldet. Der Ehegatte der bP 1 ist türkischer Staatsangehöriger und verfügt über eine befristete Niederlassungsbewilligung und seit 2007 über einen Befreiungsschein hinsichtlich Beschäftigungen in Österreich. Er reiste als Asylwerber mit ca. 24 Jahren in Österreich ein und wurde sein Verfahren 2005 gemäß Paragraph 6 und 8 AsylG 1997 in der Fassung 101 aus 2003, wegen der Vorlage gefälschter Identitätsdokumente sowie eines gefälschten Haftbefehles rechtskräftig negativ entschieden. Er hat am 19.07.2012 einen Gewerbebetrieb eröffnet, bei welchem er sich ein Einkommen von 1500 Eur netto erwartet. Er hat von der Firma römisch 40 . Die am römisch 40 geborene gemeinsame Tochter römisch 40 ist in der Türkei im Geburtenregister eingetragen. Die Eintragung wurde von der bP 1 beantragt und wird vom Generalkonsulat der Republik Türkei in römisch 40 ein Personalausweis sowie Reisepass ausgestellt. Für die Tochter wurde ein Antrag auf die Rot-Weiß-Rot Karte in Österreich gestellt.

Die bP 1 hat 2012 den Deutschkurs für Asylwerber A1 + besucht und abgeschlossen.

Die bP 4 hat 2012 das A2 Grundstufe Deutsch 2 Sprachdiplom mit sehr gut bestanden.

Auch die bP 3 und 5 haben in Österreich Deutschkurse besucht.

Die bP haben alle Deutschkurse besucht, beherrschen die deutsche Sprache in Wort und Schrift und verfügen damit über gute Deutschkenntnisse.

Die bP 2 lebt seit ihrer Einreise von der Grundversorgung in Österreich und ist aktuell in XXXX gemeldet.Die bP 2 lebt seit ihrer Einreise von der Grundversorgung in Österreich und ist aktuell in römisch 40 gemeldet.

Die bP 1 und 3-5 lebten bis Oktober 2010 von der Grundversorgung.

Die bP 1 und 3-5 sind gemeinsam an einer Adresse in XXXX mit dem Ehegatten und der minderjährigen Tochter der bP 1 gemeldet.Die bP 1 und 3-5 sind gemeinsam an einer Adresse in römisch 40 mit dem Ehegatten und der minderjährigen Tochter der bP 1 gemeldet.

Die bP 3 und 5 sind seit zwei Jahren in Österreich selbstständig erwerbstätig. Sowohl bP 3 als auch bP 5 verfügen über Gewerbebewilligungen. Sie erhielten seit dem Jahr 2010 Arbeitsaufträge verschiedener Firmen hinsichtlich Spachtelarbeiten. Im Zusammenhang mit einer Beschäftigung des bP 5 wurde eine Anzeige gegen dessen Arbeitgeber wegen Verstoßes gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz erstattet.

Die bP 3 hat am XXXX die kirgisische Staatsangehörige XXXX geheiratet. Diese stellte am 28.10.2004 einen Asylantrag. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.05.2011 wurde ihr Asyl gewährt, da sie einer asylrelevanten Verfolgung in Kirgisistan durch ihren Ehegatten ausgesetzt gewesen sei. Der bP 3 war von 12.03.2012 bis 26.06.2012 mit ihr an einer gemeinsamen Adresse in XXXX (nunmehrige Adresse der bP 1 und 3-5) gemeldet. XXXX ist nunmehr wiederum an ihrer vormaligen Adresse, Unterkunftgeber XXXX (ihr Sohn) in XXXX gemeldet.Die bP 3 hat am römisch 40 die kirgisische Staatsangehörige römisch 40 geheiratet. Diese stellte am 28.10.2004 einen Asylantrag. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.05.2011 wurde ihr Asyl gewährt, da sie einer asylrelevanten Verfolgung in Kirgisistan durch ihren Ehegatten ausgesetzt gewesen sei. Der bP 3 war von 12.03.2012 bis 26.06.2012 mit ihr an einer gemeinsamen Adresse in römisch 40 (nunmehrige Adresse der bP 1 und 3-5) gemeldet. römisch 40 ist nunmehr wiederum an ihrer vormaligen Adresse, Unterkunftgeber römisch 40 (ihr Sohn) in römisch 40 gemeldet.

Die Beschwerdeführer bP3 - bP 5 sind junge, gesunde, arbeitsfähige Menschen mit bestehenden Anknüpfungspunkten in deren Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreichgesicherten Existenzgrundlage.

Die bP haben in Österreich Kontakt mit Nachbarn und Arbeitskollegen.

Die bP 2 leidet an einem metabolischen Syndrom arterieller Hypertonie, Diabetes Mellitus, einem Chronischen Lumbalsyndrom, einer degenerativen Veränderung der Wirbelsäule, einem mittelschweren Bandscheibenschaden, leichten Gelenksarthrosen, einem Eisenmangel, Steatosis hepatis (Fettleber), Pankreaslipomatose (Zunahme des Fettanteiles in der Bauchspeicheldrüse) und einer Schilddrüsenunterfunktion. Sie ist bei Bedarf bei einem praktischen Arzt in Österreich in Behandlung und hat hier noch keine speziellen Therapien bei Spezialisten erhalten. Sie erhält Medikamente wegen der Diabetes und dem Bluthochdruck und nimmt zeitweise Schmerzmedikamente ein. Salben zum Einreiben wurden ebenfalls als Therapieempfehlung vom praktischen Arzt verordnet.

Die Identitäten der beschwerdeführenden Parteien 1 und 4-5 stehen aufgrund der im Zuge der Anfragebeantwortung übermittelten Anträge auf Ausstellung von Reisepässen in Aserbaidschan fest.

I.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Aserbaidschanrömisch eins.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Aserbaidschan

Zur Lage in Aserbaidschan werden dem Erkenntnis die den bP bereits zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen (Feststellungen der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom Februar 2012, Feststellungen des Auswärtigen Amtes zur Lage in der Republik Aserbaidschan vom 13.10.2011, Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 04.05.2012 und vom 12.03.2012 zum Gesundheitswesen in Aserbaidschan, insbesondere zu Bluthochdruck, Diabetes und diversen Erkrankungen) zugrunde gelegt.

1.2.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Es konnte nicht festgestellt werden, dass den bP in ihrem Heimatland Aserbaidschan eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass sie im Falle einer Rückkehr der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären.

Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Aserbaidschan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder den bP als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Aserbaidschan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder den bP als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Beweiswürdigungrömisch zwei.1. Beweiswürdigung

II.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.römisch zwei.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

II.1.2. Die Feststellungen zu den Personen der bP ergeben -vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.römisch zwei.1.2. Die Feststellungen zu den Personen der bP ergeben -vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.

Die Identitäten der bP 1 und 4-5 waren aufgrund der über die Botschaft übermittelten Unterlagen festzustellen. Hinsichtlich der Identitäten der bP 2 und 3 muss ebenfalls davon ausgegangen werden, dass die in Österreich angegebenen Personalien nicht richtig sind und kann daher die Identität - auch mangels Vorliegen von unbedenklichen Unterlagen hierzu - nicht festgestellt werden.

II.1.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des AsylGHs um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.römisch zwei.1.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des AsylGHs um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.

Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisations-zweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme gepaart mit Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen, was dazu führt, dass auch in Bezug auf Staaten, welche bemüht sind die Menschenrechte zu achten [wozu laut Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch Österreich zu zählen ist] eine ähnliche Wortwahl gefunden wird (vgl. beispielsweise wörtliche Wiedergabe einer Passage aus dem Jahresbericht 2005 von Amnesty International zu Österreich: "Misshandlungen durch die Polizei und der Einsatz exzessiver Gewalt sind an der Tagesordnung.Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisations-zweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme gepaart mit Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen, was dazu führt, dass auch in Bezug auf Staaten, welche bemüht sind die Menschenrechte zu achten [wozu laut Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch Österreich zu zählen ist] eine ähnliche Wortwahl gefunden wird vergleiche beispielsweise wörtliche Wiedergabe einer Passage aus dem Jahresbericht 2005 von Amnesty International zu Österreich: "Misshandlungen durch die Polizei und der Einsatz exzessiver Gewalt sind an der Tagesordnung.

Weitere Schwerpunkte der Kritik sind rassistische Übergriffe,

Fußtritte, Schläge und demütigende Rituale vonseiten der Polizei

sowie die Verabschiedung des neuen Asylgesetzes, das bestimmte

Kategorien von Asylwerbern vom Asylverfahren ausschließt." bzw.

dieselbe Quelle, Jahresbericht 2008: "Asylsuchende wurden

routinemäßig in Haft genommen und Migranten ohne Beachtung ihrer

familiären Bindungen und privaten Situation abgeschoben. Das System

zur Kontrolle von Hafteinrichtungen war weder unabhängig noch

umfassend. Personen, die in Polizeigewahrsam misshandelt wurden,

sowie Angehörige bei Todesfällen in Haft erhielten nur in

geringfügigem Maße Wiedergutmachung und Entschädigung ... Die

schlechten Haftbedingungen nahmen das Ausmaß von Misshandlungen an,

und die Asylsuchenden erhielten weder umgehend noch regelmäßig

Zugang zu einem Rechtsbeistand." Dieselbe Quelle, Jahresbericht

2009: "... Die Behörden versagten beim Schutz von Asylsuchenden und

Migranten. ... Die Behörden machten sich weiter Gesetzeslücken

zunutze und wiesen Migranten und Asylsuchende aus, ohne ihre Familiensituation und ihr Privatleben angemessen zu berücksichtigen. Im Oktober kürzte das Innenministerium die Finanzierung für die Rechtsberatung von Asylsuchenden erheblich, die ausschließlich von Nichtregierungsorganisationen geleistet wird. Dieselbe Quelle, Themenpapier vom 4.5.2009: "In einem aktuellen Bericht dokumentiert Amnesty International Fälle von rassistischem Verhalten und Misshandlungen durch die österreichische Polizei. MigrantInnen und Angehörige ethnischer Minderheiten werden von der Polizei oft anders behandelt, als Angehörige der Bevölkerungsmehrheit. Die in dem Bericht aufgeführten Beispiele reichen von offenem rassistischem Verhalten durch einzelne PolizeibeamtInnen bis zu Fällen, in denen ExekutivbeamtInnen bewusst oder unbewusst Angehörige ethnischer Minderheiten gegenüber weißen ÖsterreicherInnen benachteiligen.

Die Häufigkeit der Vorfälle legt den Verdacht nahe, dass es sich hierbei nicht um Ausnahmen, sondern um ein strukturelles Problem der österreichischen Justiz handelt. Besonders problematisch ist das wiederholte Versagen der Justiz bei der Ahndung von rassistischer Diskriminierung durch Polizeibeamte: In den meisten Fällen entgehen TäterInnen einer angemessenen Strafe und werden von ihren administrativen und politischen Vorgesetzten öffentlich unterstützt. Es besteht die Gefahr, dass dadurch der Eindruck entsteht, Rassismus zöge keine Konsequenzen nach sich. Amnesty International fordert daher, Vorwürfe rassistischen Verhaltens, durch die PolizeibeamtInnen genau zu untersuchen, im Falle einer Bestätigung entsprechend zu ahnden sowie grundsätzlich bei Polizisten das Bewusstsein für diskriminierendes Verhalten zu steigern) Reduziert man die hier erörterten Schilderungen seitens NGOs zur Lage im festgestellten Herkunftsstaat unter Beachtung der soeben getroffenen Ausführungen auf den objektiven Aussagekern, ergeben sich die vom erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Kernaussagen im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau. Der Asylgerichtshof konnte sich daher bei der Feststellung des Ermittlungsergebnisses auch auf die Zitierung dieser Quellen beschränken.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).

Auch traten die bP den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substanziiert entgegen.

II.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene freie Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene freie Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-em-pirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft qualifiziert.

Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation des Beschwerdeführer und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten --z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461)- zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).

I.1.4.1. Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, wenn dieses anführt, dass die bP nicht glaubhaft darstellen konnten, dass sie in ihrem Herkunftsland wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung ausgesetzt gewesen wären.römisch eins.1.4.1. Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, wenn dieses anführt, dass die bP nicht glaubhaft darstellen konnten, dass sie in ihrem Herkunftsland wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung ausgesetzt gewesen wären.

Laut den Angaben der bP soll XXXX seit 1989 Mitglied bei der Volksfront gewesen und aufgrund seiner Tätigkeit für diese Partei am 05.12.2008 ermordet worden sein. Trotz dieses langen Zeitraumes der angeblichen Tätigkeit für die Partei war es den bP nicht möglich, zu schildern, welche Tätigkeiten er nun genau für die Partei getätigt habe oder welche Funktion er innerhalb der Partei inne gehabt hätte. Alle bP beließen es bei Pauschalbehauptungen wie Teilnahme an Demonstrationen oder an Treffen bzw. dem Verfassen von Zeitungsberichten. Teilweise konnten die bP nicht einmal angeben, wie lange und in welcher Partei der angeblich Ermordete Mitglied gewesen sei. Der bP 5 gab im Rahmen seiner Einvernahme überdies lediglich an, dass sein Vater Lehrer gewesen sei, während bP 3 angab, der Vater sei sogar Berufspolitiker gewesen. Über Vorhalt dieses Widerspruches führte bP 5 völlig unplausibel aus, dass er dies nicht wisse, da er sich nur um sein Leben gekümmert habe. Die bP 1 gab hingegen an, dass XXXX ein so großer Politiker sei, der bei Wahlen kandidiert habe. Die diesbezüglich aufgestellten Behauptungen sind als zu vage und wenig detailreich zu betrachten, um als glaubhaft gewürdigt zu werden.Laut den Angaben der bP soll römisch 40 seit 1989 Mitglied bei der Volksfront gewesen und aufgrund seiner Tätigkeit für diese Partei am 05.12.2008 ermordet worden sein. Trotz dieses langen Zeitraumes der angeblichen Tätigkeit für die Partei war es den bP nicht möglich, zu schildern, welche Tätigkeiten er nun genau für die Partei getätigt habe oder welche Funktion er innerhalb der Partei inne gehabt hätte. Alle bP beließen es bei Pauschalbehauptungen wie Teilnahme an Demonstrationen oder an Treffen bzw. dem Verfassen von Zeitungsberichten. Teilweise konnten die bP nicht einmal angeben, wie lange und in welcher Partei der angeblich Ermordete Mitglied gewesen sei. Der bP 5 gab im Rahmen seiner Einvernahme überdies lediglich an, dass sein Vater Lehrer gewesen sei, während bP 3 angab, der Vater sei sogar Berufspolitiker gewesen. Über Vorhalt dieses Widerspruches führte bP 5 völlig unplausibel aus, dass er dies nicht wisse, da er sich nur um sein Leben gekümmert habe. Die bP 1 gab hingegen an, dass römisch 40 ein so großer Politiker sei, der bei Wahlen kandidiert habe. Die diesbezüglich aufgestellten Behauptungen sind als zu vage und wenig detailreich zu betrachten, um als glaubhaft gewürdigt zu werden.

Weiters konnten die bP die angebliche Ermordung des XXXX nicht konsistent und detailliert schildern. Vor allem erscheint es unglaubwürdig, dass die bP danach befragt nicht einmal im Stande waren, die Moschee zu nennen, in welcher angeblich das Begräbnis von XXXX stattgefunden hätte.Weiters konnten die bP die angebliche Ermordung des römisch 40 nicht konsistent und detailliert schildern. Vor allem erscheint es unglaubwürdig, dass die bP danach befragt nicht einmal im Stande waren, die Moschee zu nennen, in welcher angeblich das Begräbnis von römisch 40 stattgefunden hätte.

Auch wenn es wirklich so gewesen sein soll, dass nur die bP 1 am Begräbnis teilgenommen habe, so kann dennoch nicht davon ausgegangen werden, dass ein derartiger Umstand den Kindern und der Schwiegermutter des Ermordeten nicht bekannt gewesen ist.

Die Unglaubwürdigkeit der Angaben wird auch durch die Widersprüchlichkeiten in den Angaben der bP zum Auffinden des angeblich Ermordeten bestärkt. So gab die bP 3 an, dass alle zum Fundort der Leiche gelaufen wären, während die bP 2 meinte, dass nur die bP 1 hingegangen wäre, obwohl bP 4 und 5 wiederum angaben, dass die bP 2 sehr wohl zusammen mit der bP 1 zu dieser Stelle gegangen sei und nur die bP 3-5 zu Hause geblieben wären.

Die bP 1 und 4-5 haben - gemäß der unbedenklichen Anfragebeantwortung - im Asylverfahren falsche Namen genannt und führen tatsächlich andere Familiennamen. Sie sind bei den aserbaidschanischen Behörden unter der Adresse XXXX registriert. Aufgrund dessen ist auch davon auszugehen, dass auch die bP 3 wie angegeben an dieser Adresse, jedoch unter einem anderen Familiennamen registriert ist.Die bP 1 und 4-5 haben - gemäß der unbedenklichen Anfragebeantwortung - im Asylverfahren falsche Namen genannt und führen tatsächlich andere Familiennamen. Sie sind bei den aserbaidschanischen Behörden unter der Adresse römisch 40 registriert. Aufgrund dessen ist auch davon auszugehen, dass auch die bP 3 wie angegeben an dieser Adresse, jedoch unter einem anderen Familiennamen registriert ist.

Gemäß der im Akt befindlichen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sind XXXX sowie bP 1, 5 und 4 bei den aserbaidschanischen Behörden unter jeweils anderen Familiennamen und ihren in Österreich angegebenen Vornamen bekannt und wurden diese Daten im Rahmen der Beantragung von Reisepässen (AS 83ff) protokolliert. Demnach handelt es sich bei XXXX, bei XXXX, bei XXXX und bei XXXX.Gemäß der im Akt befindlichen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sind römisch 40 sowie bP 1, 5 und 4 bei den aserbaidschanischen Behörden unter jeweils anderen Familiennamen und ihren in Österreich angegebenen Vornamen bekannt und wurden diese Daten im Rahmen der Beantragung von Reisepässen (AS 83ff) protokolliert. Demnach handelt es sich bei römisch 40 , bei römisch 40 , bei römisch 40 und bei römisch 40 .

Gemäß der Anfragebeantwortung ist es laut Auskunft der Nachbarn so, dass der Vater der bP 3-5 bzw. Ehegatte von bP 1 nach einer längerfristigen Erkrankung verstorben ist. Selbst der genannte Name XXXX entspricht eben gemäß Anfragebeantwortung nicht der Wahrheit, sondern handelt es sich bei ihm laut den Unterlagen der Staatendokumentation um XXXX, registriert an der von den bP angegeben Adresse, welcher von bP 2 und 4 auf den Lichtbildern der im Akt erliegenden Unterlagen als Vater bzw. Schwiegersohn wiedererkannt wurde, als ihnen die Unterlagen vorgehalten wurden. Demgegenüber gaben die bP 1, 3 und 5 im Rahmen ihres Parteiengehörs zur Anfragebeantwortung an, dass die Lichtbilder hinsichtlich bP 4 und 5 und die dazu gehörigen Geburtsdaten zwar stimmten, die Namen seien jedoch falsch und würden sie darüber hinaus den Mann auf dem Foto, bei welchem es sich um XXXX handeln sollte, nicht kennen. Mit diesen Unterlagen konfrontiert, bestätigte die bP 4 auch, dass das auf diesen Anträgen aufscheinende Lichtbild das ihrige ist und auch das Geburtsdatum stimmt. Doch auf Vorhalt des in den Unterlagen wiedergegebenen Namens bestritten die bP deren Richtigkeit und meinten, dass der Vertrauensanwalt offenbar falsche Informationen erhalten habe.Gemäß der Anfragebeantwortung ist es laut Auskunft der Nachbarn so, dass der Vater der bP 3-5 bzw. Ehegatte von bP 1 nach einer längerfristigen Erkrankung verstorben ist. Selbst der genannte Name römisch 40 entspricht eben gemäß Anfragebeantwortung nicht der Wahrheit, sondern handelt es sich bei ihm laut den Unterlagen der Staatendokumentation um römisch 40 , registriert an der von den bP angegeben Adresse, welcher von bP 2 und 4 auf den Lichtbildern der im Akt erliegenden Unterlagen als Vater bzw. Schwiegersohn wiedererkannt wurde, als ihnen die Unterlagen vorgehalten wurden. Demgegenüber gaben die bP 1, 3 und 5 im Rahmen ihres Parteiengehörs zur Anfragebeantwortung an, dass die Lichtbilder hinsichtlich bP 4 und 5 und die dazu gehörigen Geburtsdaten zwar stimmten, die Namen seien jedoch falsch und würden sie darüber hinaus den Mann auf dem Foto, bei welchem es sich um römisch 40 handeln sollte, nicht kennen. Mit diesen Unterlagen konfrontiert, bestätigte die bP 4 auch, dass das auf diesen Anträgen aufscheinende Lichtbild das ihrige ist und auch das Geburtsdatum stimmt. Doch auf Vorhalt des in den Unterlagen wiedergegebenen Namens bestritten die bP deren Richtigkeit und meinten, dass der Vertrauensanwalt offenbar falsche Informationen erhalten habe.

Gerade dies zeigt, dass die bP, getrennt bzw. in Gruppen eingeteilt einvernommen, sich sogar in gravierendsten Punkten widersprachen und konnten sie insgesamt kein konsistentes und damit glaubwürdiges Fluchtvorbringen erstatten.

Die bP selbst konnten darüber hinaus keine amtlichen Urkunden oder Unterlagen sonstiger Art vorlegen.

Untermauert wird die Feststellung der Unglaubwürdigkeit der Angaben der bP insbesondere durch das Ergebnis der Anfrage an die Staatendokumentation, wonach der von den bP genannte XXXX kein aktives Mitglied der Volksfront war und ihn keiner in der Partei kennt.Untermauert wird die Feststellung der Unglaubwürdigkeit der Angaben der bP insbesondere durch das Ergebnis der Anfrage an die Staatendokumentation, wonach der von den bP genannte römisch 40 kein aktives Mitglied der Volksfront war und ihn keiner in der Partei kennt.

Die bP haben weder den übermittelten amtlichen Unterlagen noch den sonstigen Ausführungen in der Anfragebeantwortung hinsichtlich XXXX oder des Umstandes, dass es keinen Brand im Wohnhaus der bP gegeben habe, Substantiiertes entgegengesetzt und gibt es keine Anhaltspunkte, an der Richtigkeit der Angaben des Vertrauensanwaltes zu zweifeln, der im Auftrag der Staatendokumentation tätig war.Die bP haben weder den übermittelten amtlichen Unterlagen noch den sonstigen Ausführungen in der Anfragebeantwortung hinsichtlich römisch 40 oder des Umstandes, dass es keinen Brand im Wohnhaus der bP gegeben habe, Substantiiertes entgegengesetzt und gibt es keine Anhaltspunkte, an der Richtigkeit der Angaben des Vertrauensanwaltes zu zweifeln, der im Auftrag der Staatendokumentation tätig war.

Die bP 1 gab in der Einvernahme vom 20.05.2009 weiters an, dass die Polizei bei ihr gewesen wäre und sie aufgefordert hätte, auf die Polizeiinspektion zu kommen, um sie über den angeblichen Mord an XXXX zu verhören. Demnach müssten also Aufzeichnungen über diese Tat bei der Polizei in XXXX aufliegen, doch geht aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hervor, dass dies nicht der Fall ist.Die bP 1 gab in der Einvernahme vom 20.05.2009 weiters an, dass die Polizei bei ihr gewesen wäre und sie aufgefordert hätte, auf die Polizeiinspektion zu kommen, um sie über den angeblichen Mord an römisch 40 zu verhören. Demnach müssten also Aufzeichnungen über diese Tat bei der Polizei in römisch 40 aufliegen, doch geht aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hervor, dass dies nicht der Fall ist.

Des Weiteren führte die bP 1 in derselben Einvernahme aus, von einem unbekannten Anrufer erfahren zu haben, dass XXXX ein großer Politiker sei und bei Wahlen kandidieren würde.Des Weiteren führte die bP 1 in derselben Einvernahme aus, von einem unbekannten Anrufer erfahren zu haben, dass römisch 40 ein großer Politiker sei und bei Wahlen kandidieren würde.

Wenn dem so sei, dann müsste er doch innerhalb der Partei bekannt sein und müssten die Informationen der Staatendokumentation dann anders lauten.

Aber selbst wenn der von den bP genannte XXXX Mitglied bei der Volksfront gewesen wäre, so würde diese Repräsentanz in der Volksfront laut Anfragebeantwortung keine Gefahr für das Mitglied und seine Familienangehörige darstellen.Aber selbst wenn der von den bP genannte römisch 40 Mitglied bei der Volksfront gewesen wäre, so würde diese Repräsentanz in der Volksfront laut Anfragebeantwortung keine Gefahr für das Mitglied und seine Familienangehörige darstellen.

Weiters geht aus der Anfragebeantwortung hervor, dass wenn das Leben einer Person in Aserbaidschan in Gefahr ist und diese Person bei einer Polizeiinspektion um Hilfe fragt, die staatlichen Behörden das Leben dieser Person schützen.

Ebensowenig ist das Vorbringen hinsichtlich des Brandes des Wohnhauses glaubhaft, da laut der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation keinerlei Aufzeichnungen darüber bestehen, obwohl die bP 1 in der Einvernahme vom 20.05.2009 ausführte, dass die Feuerwehr anwesend gewesen sei und den Brand gelöscht haben soll. Dies wurde den bP 1 und 3 und 5 in der Einvernahme vom 13.08.2009 vorgehalten und vermochten sie alle dem nicht glaubhaft widersprechen. Sie führten lediglich aus, dass die Feuerwehr oft nicht alles protokollieren würde. Da es aber hier um den Brand eines ganzen Wohnhauses gegangen sei, welcher sicherlich auch auf andere Häuser übergreifen hätte können, ist es unwahrscheinlich, dass es darüber keine Auszeichnungen gibt. Darüber hinaus geht aus den Unterlagen der Staatendokumentationsanfrage hervor, dass laut Auskunft der Nachbarn an der von den bP angegebenen Adresse, wo sie auch registriert sind, nie einen Brand in diesem Wohnhaus gegeben haben soll.

Sowohl der angebliche Fund der Leiche von XXXX auf offener Straße durch Nachbarskinder und der Brand des Wohnhauses, der von der Feuerwehr gelöscht worden sei, sind doch wohl Ereignisse, die für Gespräche in der Nachbarschaft sorgen, sollten sie denn tatsächlich stattgefunden haben. Da aber darüber keiner der Nachbarn Auskunft geben konnte, ist davon auszugehen, dass diese Erlebnisse nicht der Wahrheit entsprechen, sondern lediglich dazu dienen sollten, den Eindruck einer Verfolgungssituation und damit eines Asylgrundes zu erwecken. Darüber hinaus gaben die bP auch teilweise an, dass Ursache für den Brand laut Feuerwehr Gas gewesen sei, und konnten sie damit keinen Zusammenhang mit Verfolgungshandlungen herstellen.Sowohl der angebliche Fund der Leiche von römisch 40 auf offener Straße durch Nachbarskinder und der Brand des Wohnhauses, der von der Feuerwehr gelöscht worden sei, sind doch wohl Ereignisse, die für Gespräche in der Nachbarschaft sorgen, sollten sie denn tatsächlich stattgefunden haben. Da aber darüber keiner der Nachbarn Auskunft geben konnte, ist davon auszugehen, dass diese Erlebnisse nicht der Wahrheit entsprechen, sondern lediglich dazu dienen sollten, den Eindruck einer Verfolgungssituation und damit eines Asylgrundes zu erwecken. Darüber hinaus gaben die bP auch teilweise an, dass Ursache für den Brand laut Feuerwehr Gas gewesen sei, und konnten sie damit keinen Zusammenhang mit Verfolgungshandlungen herstellen.

Auch die weiters aufgestellten Behauptungen von manchen der bP, wonach es zu Vorfällen auf der Straße (die bP 3 sei von Unbekannten auf offener Straße ohne ersichtlichen Grund geschlagen worden), bei Demonstrationen (bP 3 sei im Rahmen von Demonstrationsteilnahmen von Unbekannten geschlagen und bP 2 angestoßen worden), beim Militär (Schläge wegen Weigerung, Toiletten zu putzen) oder zum Diebstahl bzw. Raub der Tasche und Halskette von bP 1 gekommen sei und es Anrufe bei der Familie zu Hause gegeben hätte oder fremde Menschen an die Tür geklopft hätten, erscheinen in einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens der bP gänzlich unglaubwürdig und letztlich auch nicht asylrelevant. Generell sind die diesbezüglichen Schilderungen der bP hierzu als zu vage und wenig detailreich anzusehen, und konnte daraus auch nicht auf eine asylrelevante, konkrete und individuelle Verfolgung eines der Familienmitglieder geschlossen werden. Die bP selbst konnten weiters einerseits schon selbst nur Vermutungen hinsichtlich eines Zusammenhangs dieser Vorfälle mit der Tätigkeit des XXXX aufstellen, und erreichen derartige Beeinträchtigungen darüber hinaus keinerlei asylrelevantes Niveau.Auch die weiters aufgestellten Behauptungen von manchen der bP, wonach es zu Vorfällen auf der Straße (die bP 3 sei von Unbekannten auf offener Straße ohne ersichtlichen Grund geschlagen worden), bei Demonstrationen (bP 3 sei im Rahmen von Demonstrationsteilnahmen von Unbekannten geschlagen und bP 2 angestoßen worden), beim Militär (Schläge wegen Weigerung, Toiletten zu putzen) oder zum Diebstahl bzw. Raub der Tasche und Halskette von bP 1 gekommen sei und es Anrufe bei der Familie zu Hause gegeben hätte oder fremde Menschen an die Tür geklopft hätten, erscheinen in einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens der bP gänzlich unglaubwürdig und letztlich auch nicht asylrelevant. Generell sind die diesbezüglichen Schilderungen der bP hierzu als zu vage und wenig detailreich anzusehen, und konnte daraus auch nicht auf eine asylrelevante, konkrete und individuelle Verfolgung eines der Familienmitglieder geschlossen werden. Die bP selbst konnten weiters einerseits schon selbst nur Vermutungen hinsichtlich eines Zusammenhangs dieser Vorfälle mit der Tätigkeit des römisch 40 aufstellen, und erreichen derartige Beeinträchtigungen darüber hinaus keinerlei asylrelevantes Niveau.

Weiters ist festzuhalten, dass der Umstand, dass sich die bP 1 und ein Sohn wegen einer mehrtägige Trauerfeier für XXXX weiterhin in dem Haus, wo es immer wieder zu Anrufen oder Klopfen an der Haustür gekommen und in dessen Nähe die Leiche von XXXX gefunden worden sei, aufgehalten haben, einer gegründeten Furcht vor Verfolgung entgegensteht. Darüber hinaus verblieben bP 1 und 5 noch mehrere Monate in Aserbaidschan. In dieser Zeit gingen beide ihrer Arbeit nach und versuchten das Haus der Großmutter zu verkaufen. Jemand dem solche Schicksalsschläge widerfahren wären, und der befürchten würde, dass ihm dasselbe geschieht, verbleibt nicht weiterhin an so einem Ort und regelt alle Formalitäten für ein Begräbnis und wartet den Verkauf eines Hauses ab. Gerade auch diese Vorbreitungshandlungen sind als weiteres Indiz zu werten, dass die Familie ihre Ausreise auf zwei Etappen geplant und speziell vorbereitet hat, was ebenfalls gegen eine aktuelle Verfolgung im Ausreisezeitpunkt spricht. Gegen eine staatliche Verfolgung spricht überdies, dass gemäß der Anfragebeantwortung die bP 1 und 5 legal ausgereist sind.Weiters ist festzuhalten, dass der Umstand, dass sich die bP 1 und ein Sohn wegen einer mehrtägige Trauerfeier für römisch 40 weiterhin in dem Haus, wo es immer wieder zu Anrufen oder Klopfen an der Haustür gekommen und in dessen Nähe die Leiche von römisch 40 gefunden worden sei, aufgehalten haben, einer gegründeten Furcht vor Verfolgung entgegensteht. Darüber hinaus verblieben bP 1 und 5 noch mehrere Monate in Aserbaidschan. In dieser Zeit gingen beide ihrer Arbeit nach und versuchten das Haus der Großmutter zu verkaufen. Jemand dem solche Schicksalsschläge widerfahren wären, und der befürchten würde, dass ihm dasselbe geschieht, verbleibt nicht weiterhin an so einem Ort und regelt alle Formalitäten für ein Begräbnis und wartet den Verkauf eines Hauses ab. Gerade auch diese Vorbreitungshandlungen sind als weiteres Indiz zu werten, dass die Familie ihre Ausreise auf zwei Etappen geplant und speziell vorbereitet hat, was ebenfalls gegen eine aktuelle Verfolgung im Ausreisezeitpunkt spricht. Gegen eine staatliche Verfolgung spricht überdies, dass gemäß der Anfragebeantwortung die bP 1 und 5 legal ausgereist sind.

I.1.4.2. Die bP 2 hat im Verfahren vorgebracht, von 1993 bis ca. 2004 Mitglied der Partei gewesen zu sein. Eine konkrete Verfolgung diesbezüglich oder auch nur irgendwelche Probleme aus diesem Grund wurden von den bP nicht vorgebracht.römisch eins.1.4.2. Die bP 2 hat im Verfahren vorgebracht, von 1993 bis ca. 2004 Mitglied der Partei gewesen zu sein. Eine konkrete Verfolgung diesbezüglich oder auch nur irgendwelche Probleme aus diesem Grund wurden von den bP nicht vorgebracht.

Weiters ist hinsichtlich bP 2 festzuhalten, dass sie in Aserbaidschan gemäß eigenen Angaben zwei Enkelkinder mit zu sich auf das Land in ihr Haus genommen habe, während die bP 1 mit einem weiteren Enkelkind in der Stadt geblieben sei. Es war ihr damit offenbar auch aus gesundheitlichen Gründen möglich, für die Kinder zu sorgen. Weiters ist die bP2 mit den beiden Enkelkindern ohne ihre Tochter nach Österreich gereist, was ein weiteres Indiz dafür darstellt, dass sie an sich für sich sorgen kann. Die Behauptung, in Aserbaidschan trotz ihrer langjährigen Tätigkeit als Lehrerin keine Pension erhalten zu haben, erscheint eine bloße Schutzbehauptung zu sein, wenngleich aus den Länderfeststellungen hervorgeht, dass Pensionen sehr gering ausfallen können. Vor allem gibt es gerade für alte Menschen in Aserbaidschan staatliche Unterstützung.

Es wäre generell den bP darüber hinaus möglich, staatlich vorhandene Unterstützungsleistungen in Anspruch zu nehmen und ist die Grundversorgung mit Nahrungsmittel in Aserbaidschan wie aus den Länderfeststellungen ersichtlich gesichert.

I.1.4.3. Der Bestätigung des Gemeindeamtes XXXX insbesondere hinsichtlich des Geburtsdatums des bP 5 kommt keinerlei Beweiswert zu, da sich diese Bestätigung auf den ZMR-Auszug bezieht, der wiederum lediglich auf einem "sonstigen Dokument" beruht. Damit gelang es dem bP5 nicht, dem im Akt erliegenden Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses (As 87) und den darin enthaltenen Angaben entgegenzutreten.römisch eins.1.4.3. Der Bestätigung des Gemeindeamtes römisch 40 insbesondere hinsichtlich des Geburtsdatums des bP 5 kommt keinerlei Beweiswert zu, da sich diese Bestätigung auf den ZMR-Auszug bezieht, der wiederum lediglich auf einem "sonstigen Dokument" beruht. Damit gelang es dem bP5 nicht, dem im Akt erliegenden Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses (As 87) und den darin enthaltenen Angaben entgegenzutreten.

II.1.4.4. Im Lichte dieser unterlassenen Vorlage unbedenklicher Bescheinigungsmittel sind abseits der nationalen Rechtsprechung dazu auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: "Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wennrömisch zwei.1.4.4. Im Lichte dieser unterlassenen Vorlage unbedenklicher Bescheinigungsmittel sind abseits der nationalen Rechtsprechung dazu auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: "Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn

a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substanziieren;

b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;

e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."

Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt auch dies nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens der bP, zumal nicht festgestellt werden kann, dass sich die Antragsteller offenkundig bemühten ihre Anträge in Bezug auf die bestehenden Verfolgungshandlungen zu substanziieren, viel mehr war offensichtlich gegenteiliges der Fall, was sich insbesondere durch die Angabe von falschen Personalien ergibt. Weiters konnte die generelle Glaubwürdigkeit der Antragsteller im Verfahren im oa. Ausmaß nicht festgestellt werden. Keinesfalls konnte festgestellt werden, dass die Aussagen der Antragsteller zur aktuellen Verfolgungssituation kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allge-meinen Informationen nicht in Widerspruch stehen.

Im gegenständlichen Fall ist daher festzustellen, dass den bP auch aus europarechtlicher Sicht die Glaubhaftmachung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht gelang, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass die Aussagen der bP kohärent und plausibel sind und zu den für ihren Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und sie aufgrund der mangelnden Glaubhaftigkeit des Vorbringens auch den geforderten Nachweis nicht erbrachte (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber [vgl.

Wortlaut der RV zum AsylG 2005: "...Mit dem vorgeschlagenen EntwurfWortlaut der Regierungsvorlage zum AsylG 2005: "...Mit dem vorgeschlagenen Entwurf

werden folgende Richtlinien umgesetzt ... : Richtlinie 2004/83/EG

des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083; ..."]).des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt Nummer L 304 vom 30.09.2004 Seite 12, CELEX Nr. 32004L0083; ..."]).

I.1.4.5. Im Wesentlichen wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger Beurteilung bekämpft werde. Das BAA habe die amtswegigen Ermittlungspflichten sowie das Parteiengehör verletzt. Es sei auch keine substantiierte Auseinandersetzung mit dem Parteienvorbringen erfolgt. Diese Angaben wurden in der Beschwerde ohne nähere Begründung in den Raum gestellt. Es wurde weder ausgeführt, welche Verfahrensmängel konkret aufgetreten wären, noch wurde dargestellt, welche Ermittlungen das BAA unterlassen habe und inwiefern das Parteiengehör verletzt worden sei. Sofern in der Beschwerde seitens der bP moniert wird, dass die Beweiswürdigung und das Ermittlungsverfahren des Bundesasylamtes mangelhaft wären, wird festgestellt, dass nach Ansicht des AsylGH wie bereits oben ausgeführt das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Den bP ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Von den bP wurde es unter-lassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgehen, insbesondere auch zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen der bP ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden. Zu einer etwaigen Verletzung des Parteiengehörs, welche vom Asylgerichtshof aufgrund der Aktenlage nicht erkannt werden kann, ist zusätzlich auszuführen, dass dieser Mangel durch die Möglichkeit, auf die Ermittlungen des BAA in der Beschwerde einzugehen, als geheilt anzusehen wäre.römisch eins.1.4.5. Im Wesentlichen wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger Beurteilung bekämpft werde. Das BAA habe die amtswegigen Ermittlungspflichten sowie das Parteiengehör verletzt. Es sei auch keine substantiierte Auseinandersetzung mit dem Parteienvorbringen erfolgt. Diese Angaben wurden in der Beschwerde ohne nähere Begründung in den Raum gestellt. Es wurde weder ausgeführt, welche Verfahrensmängel konkret aufgetreten wären, noch wurde dargestellt, welche Ermittlungen das BAA unterlassen habe und inwiefern das Parteiengehör verletzt worden sei. Sofern in der Beschwerde seitens der bP moniert wird, dass die Beweiswürdigung und das Ermittlungsverfahren des Bundesasylamtes mangelhaft wären, wird festgestellt, dass nach Ansicht des AsylGH wie bereits oben ausgeführt das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Den bP ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Von den bP wurde es unter-lassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgehen, insbesondere auch zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen der bP ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden. Zu einer etwaigen Verletzung des Parteiengehörs, welche vom Asylgerichtshof aufgrund der Aktenlage nicht erkannt werden kann, ist zusätzlich auszuführen, dass dieser Mangel durch die Möglichkeit, auf die Ermittlungen des BAA in der Beschwerde einzugehen, als geheilt anzusehen wäre.

I.1.4.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich im gegenständlichen Fall aus der Anfragebeantwortung eindeutig ergibt, dass das Fluchtvorbringen der bP nicht den Tatsachen entspricht. Weiters erstatteten die bP ein in einer Zusammenschau ihrer einzelnen Vorbringen ein widersprüchliches und zu wesentlichen Fakten detailarmes Fluchtvorbringen. Darüber hinaus gewann der Asylgerichtshof insbesondere aufgrund des Umstandes, dass sich die bP falscher Identitäten bedienten den Eindruck, dass die bP lediglich aus wirtschaftlichen oder privaten Gründen nach Österreich reisten. Vor allem vor dem Hintergrund, dass die Erteilung eines fremdenrechtlichen Aufenthaltstitels für Österreich offenbar nicht möglich war, erhärtet sich die Ansicht des Asylgerichtshofes, dass die bP ihre Anträge auf internationalen Schutz lediglich zum Zwecke des Erhalts eines Aufenthaltstitels für Österreich erfolgte.römisch eins.1.4.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich im gegenständlichen Fall aus der Anfragebeantwortung eindeutig ergibt, dass das Fluchtvorbringen der bP nicht den Tatsachen entspricht. Weiters erstatteten die bP ein in einer Zusammenschau ihrer einzelnen Vorbringen ein widersprüchliches und zu wesentlichen Fakten detailarmes Fluchtvorbringen. Darüber hinaus gewann der Asylgerichtshof insbesondere aufgrund des Umstandes, dass sich die bP falscher Identitäten bedienten den Eindruck, dass die bP lediglich aus wirtschaftlichen oder privaten Gründen nach Österreich reisten. Vor allem vor dem Hintergrund, dass die Erteilung eines fremdenrechtlichen Aufenthaltstitels für Österreich offenbar nicht möglich war, erhärtet sich die Ansicht des Asylgerichtshofes, dass die bP ihre Anträge auf internationalen Schutz lediglich zum Zwecke des Erhalts eines Aufenthaltstitels für Österreich erfolgte.

Unter Heranziehung dieses Sachverhaltes und der offensichtlich missbräuchlichen Asylantragstellung im Zusammenhang mit der allgemein gehaltenen Begründung dieses Asylantrages ist daher davon auszugehen, dass das Vorbringen der bP hinsichtlich einer behaupteten Verfolgung nicht den Tatsachen entspricht und lediglich zur Begründung des Asylantrages und unter Umgehung der fremdenrechtlichen sowie niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zur Erreichung - wenn nicht sogar zur absichtlichen Erschleichung - eines Aufenthaltstitels für Österreich nach dem Asylgesetz frei konstruiert wurde.

Dazu ist grundsätzlich in diesem Zusammenhang auszuführen, dass etwaige wirtschaftliche oder private Schwierigkeiten objektiv nicht dazu geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zu begründen. Der bloße Wunsch in Österreich ein besseres Leben aufgrund eines erhofften leichteren Zugangs zum Arbeitsmarkt zu haben, vermag die Gewährung von Asyl jedenfalls nicht zu rechtfertigen.

Zu betonen ist in diesem Zusammenhang, dass das Asylrecht keine weitere Möglichkeit, neben den entsprechenden fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen, darstellt, seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Dies würde am Sinn und Zweck der asylrechtlichen Bestimmungen vorbeigehen.

Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).

II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung

II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.

II.2.2. Entscheidung im Senatrömisch zwei.2.2. Entscheidung im Senat

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden.

II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 idgF, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind, weshalb das Verfahren aufgrund der Antragstellung nach den Bestimmungen des AsylG 2005 in der aktuellen Fassung zu führen ist.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind, weshalb das Verfahren aufgrund der Antragstellung nach den Bestimmungen des AsylG 2005 in der aktuellen Fassung zu führen ist.

II.2.4. Verweise, Wiederholungenrömisch zwei.2.4. Verweise, Wiederholungen

II.2.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.römisch zwei.2.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

II.2.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).römisch zwei.2.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).

II.2.4.3. Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in Aserbaidschan auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der bP gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.römisch zwei.2.4.3. Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in Aserbaidschan auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der bP gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.

Im Lichte der oa. Judikatur schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen des Bundesasylamtes an und konkretisiert diese wie folgt:

II.2.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.2.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten:

"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht."§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) ...

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

..."

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war den bP die Glaubwürdigkeit in Bezug auf den vorgetragenen Ausreisegrund bzw. die Rückkehrhindernisse zur Gänze abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war den bP die Glaubwürdigkeit in Bezug auf den vorgetragenen Ausreisegrund bzw. die Rückkehrhindernisse zur Gänze abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht im dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der bP behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter richtlinienkonformer Interpretation ( Art 6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004) kann eine Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden von nichtstaatlichen Akteuren (nur) dann ausgehen, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber (vgl. Wortlaut der RV zum AsylG 2005: "...Mit demUnter richtlinienkonformer Interpretation ( Artikel 6, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004) kann eine Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden von nichtstaatlichen Akteuren (nur) dann ausgehen, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Artikel 7, leg cit zu bieten (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber vergleiche Wortlaut der Regierungsvorlage zum AsylG 2005: "...Mit dem

vorgeschlagenen Entwurf werden folgende Richtlinien umgesetzt ... :

Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083; ...".Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt Nummer L 304 vom 30.09.2004 Seite 12, CELEX Nr. 32004L0083; ...".

Nach der Rsp des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache als "erwiesen" (vgl § 45 Abs 2 AVG) allerdings keine "absolute Sicherheit" (kein Nachweis "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" erforderlich (VwGH 20.9.1990, 86/07/0091; 26.4.1995, 94/07/0033; 20.12.1996, 93/02/0177), sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2004, 168f: an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033; 19.11.2003, 2000/04/0175; vgl auch VwSlg 6557 F/1990; VwGH 24.3.1994, 92/16/0142; 17.2.1999, 97/14/0059; in Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 2. Teilband, Rz 2 zu § 45).Nach der Rsp des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache als "erwiesen" vergleiche Paragraph 45, Absatz 2, AVG) allerdings keine "absolute Sicherheit" (kein Nachweis "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" erforderlich (VwGH 20.9.1990, 86/07/0091; 26.4.1995, 94/07/0033; 20.12.1996, 93/02/0177), sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2004, 168f: an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033; 19.11.2003, 2000/04/0175; vergleiche auch VwSlg 6557 F/1990; VwGH 24.3.1994, 92/16/0142; 17.2.1999, 97/14/0059; in Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 2. Teilband, Rz 2 zu Paragraph 45,).

In Bezug auf diese Umstände - nämlich, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "nicht in der Lage" oder "nicht willens" sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten - besteht für den Berufungswerber somit ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde. Die (bloße) Glaubhaftmachung ist gem. Art 6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004 demnach als Beweismaß dafür nicht ausreichend. Es muss "erwiesen" werden. Gelingt dies nicht, ist davon auszugehen, dass sie dazu sowohl in der Lage als auch willens sind, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. Diesfalls gilt gem. Art 7 Abs 2 leg cit, dass "generell Schutz gewährleistet ist".In Bezug auf diese Umstände - nämlich, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "nicht in der Lage" oder "nicht willens" sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Artikel 7, leg cit zu bieten - besteht für den Berufungswerber somit ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde. Die (bloße) Glaubhaftmachung ist gem. Artikel 6, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004 demnach als Beweismaß dafür nicht ausreichend. Es muss "erwiesen" werden. Gelingt dies nicht, ist davon auszugehen, dass sie dazu sowohl in der Lage als auch willens sind, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. Diesfalls gilt gem. Artikel 7, Absatz 2, leg cit, dass "generell Schutz gewährleistet ist".

Im gegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführer weder behauptet noch bescheinigt, dass das behauptete, geschilderte Verhalten jener Personen die gegen die bP vorgingen, in ihrem Herkunftsstaat nicht pönalisiert wäre oder die Polizei oder auch andere für den Rechtsschutz eingerichtete Institutionen grds. nicht einschreiten würden, um einen Schaden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abzuwenden. Darauf weisen auch die den getroffenen Feststellungen zur abschiebungs- und asylrelevanten Lage im Herkunftsstaat zu Grunde liegenden Quellen nicht hin und ist öffentlich zugänglichen Dokumentationsmaterial bzw. Haft- und Verurteilungsstatistiken entnehmbar, dass im Herkunftsstaat der bP Strafrechts-pflege stattfindet. Insbesondere wird auch auf die Anfragebeantwortung verwiesen, wonach gerade im Fall der bP davon auszugehen ist, dass sie - selbst bei Wahrunterstellung ihres Vorbringens - Schutz erhalten würden, falls tatsächlich eine Verfolgung vorliegen würde.

Wenngleich die Berichtslage auch zu erkennen gibt, dass durchaus auch noch erhebliche Defizite bestehen, ergibt sich vor dem Hintergrund der oa. Ausführungen nicht, dass im Herkunftsstaat der bP ein genereller Unwille bzw. die Unfähigkeit der Behörden herrscht, Schutz zu gewähren.

Die bP bescheinigten im Rahmen ihrer Ausführungen zur Schutzfähigkeit nicht konkret und substantiiert den Unwillen und die Unfähigkeit des Staates, gerade in ihrem Fall Schutz zu gewähren. Es kann dem Vorbringen auch nicht entnommen werden, dass sie keinen Zugang zu den Schutzmechanismen hätte, bzw. dass gerade in ihrem Fall ein qualifizierte Sachverhalt vorliege, der es als "erwiesen" erschein lässt, dass die im Herkunftssaat vorhandenen Behörden gerade im Fall der bP untätig blieben.

Im Verfahren kam auch nicht konkret hervor, dass der Staat selbst der Verfolger wäre.

Im Ergebnis haben die bP letztlich im Verfahren kein derartiges Vorbringen konkret und substantiiert erstattet, welches hinreichende Zweifel am Vorhandensein oder an der Effektivität der Schutzmechanismen - dies wurde unbescheinigt und unsubstantiiert nicht glaubhaft gemacht (vgl. EGMR, Fall H.L.R. gegen Frankreich) noch kann dies als erweislich angesehen werden - verursacht hätte.Im Ergebnis haben die bP letztlich im Verfahren kein derartiges Vorbringen konkret und substantiiert erstattet, welches hinreichende Zweifel am Vorhandensein oder an der Effektivität der Schutzmechanismen - dies wurde unbescheinigt und unsubstantiiert nicht glaubhaft gemacht vergleiche EGMR, Fall H.L.R. gegen Frankreich) noch kann dies als erweislich angesehen werden - verursacht hätte.

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.

II.2.6. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaatrömisch zwei.2.6. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten:

"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. ...

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung

nach § 3 ... zu verbinden.nach Paragraph 3, ... zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

..."

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.

Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR müssen die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).Gem. der Judikatur des EGMR müssen die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtssprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügten. Bei der bP1 und 3-5 handelt es sich um mobile, junge, gesunde, arbeits- und anpassungsfähige Menschen, welche bereits im Zuge ihres Aufenthaltes in Österreich zeigten, dass sie auch in einer fremden Umgebung ihr Leben meistern können. Ebenso schätzen sie sich selbst arbeitsfähig ein und waren auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates in der Lage für ihr Auskommen zu sorgen. Die bP 3 und 5 gehen überdies in Österreich einer Arbeit nach. Auch sind keine Gründe ersichtlich, warum die bP1, 3 und 5 nicht auch nach ihrer Einreise in Aserbaidschan - wie schon vor ihrer Ausreise - Beschäftigungen aufnehmen können sollen.

Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Zwar erscheint es lebensnahe, dass die bP aufgrund ihres Aufenthaltes außerhalb ihres Herkunftsstaates und der geleisteten Investitionen in die Reise nach Österreich ihr wirtschaftlichen Fortkommen am Anfang erschwert sein mag, doch ist der Berichtslage nicht entnehmbar, dass sich eine Wiedereingliederung von Rückkehrern in das Wirtschaftsleben des Herkunftsstaates aussichtslos erschiene.

Auch steht es den bP frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.

Die Existenz der bP 2 ist jedenfalls durch eine Pension und die Möglichkeiten der Unterstützung durch ihre Familie sowie zumindest geringe staatliche Beihilfen gesichert. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.

Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an ein im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende dauerhaft aussichtslose Lage geraten. Im Zusammenhang mit Erwägungen hinsichtlich des subsidiären Schutzes ist festzuhalten, dass die bP 1 darüber hinaus im Falle der Rückkehr mit ihrem Kleinkind mit Unterstützungsleistungen durch den Vater rechnen kann, den diesbezüglich eine Unterhaltspflicht trifft.

Im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Annahme einer -ggf. auch unattraktiven- Erwerbsmöglichkeit aus europarechtlicher Sicht wird auf die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status- bzw- Qualifikationsrichtlinie) aus der nachstehenden deutsche Judikatur auszugsweise zitiert, welcher sich das erkennende Gericht vollinhaltlich anschließt:

"Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können.""Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht vergleiche BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können."

Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie

Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06

Soweit die beschwerdeführende Partei bP2 ihren Gesundheitszustand thematisiert wird Folgendes erwogen:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Aserbaidschan nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Aserbaidschan nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngere diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngere diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab:

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Gerade zum von der bP 2 vorgebrachten beeinträchtigten Gesundheitszustand wird Folgendes erwogen:

Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).

Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK.

In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Artikel 3, EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.

Auch in seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).Auch in seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen vergleiche z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

Die bP 2 leidet an einem metabolischen Syndrom arterieller Hypertonie, Diabetes Mellitus, einem Chronischen Lumbalsyndrom, einer degenerativen Veränderung der Wirbelsäule, einem mittelschweren Bandscheibenschaden, leichten Gelenksarthrosen, einem Eisenmangel, Steatosis hepatis (Fettleber), Pankreaslipomatose (Zunahme des Fettanteiles in der Bauchspeicheldrüse) und einer Schilddrüsenunterfunktion. Sie ist bei Bedarf bei einem praktischen Arzt in Österreich in Behandlung und hat hier noch keine speziellen Therapien bei Spezialisten erhalten. Sie erhält Medikamente wegen Diabetes und Bluthochdruck und nimmt zeitweise Schmerzmedikamente ein. Salben zum Einreiben wurden ebenfalls als Therapieempfehlung vom praktischen Arzt verordnet. Dass die bP 2 "verwirrt" sei und morgens teilweise nicht wisse, wo sie sei, wurde lediglich von der bP1 behauptet, die bP 2 selbst machte hierzu keine Angaben. Darüber hinaus wurden hinsichtlich einer psychischen Beeinträchtigung der bP 2 auch keinerlei ärztliche Unterlagen vorgelegt und befand sie sich offenbar aus diesem Grund in Österreich in keinerlei Behandlung, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die bP 2 an einer - im Sinne der Judikatur des EGMR zu Art. 3 - relevanten, lebensgefährlichen psychischen Erkrankung leidet.Die bP 2 leidet an einem metabolischen Syndrom arterieller Hypertonie, Diabetes Mellitus, einem Chronischen Lumbalsyndrom, einer degenerativen Veränderung der Wirbelsäule, einem mittelschweren Bandscheibenschaden, leichten Gelenksarthrosen, einem Eisenmangel, Steatosis hepatis (Fettleber), Pankreaslipomatose (Zunahme des Fettanteiles in der Bauchspeicheldrüse) und einer Schilddrüsenunterfunktion. Sie ist bei Bedarf bei einem praktischen Arzt in Österreich in Behandlung und hat hier noch keine speziellen Therapien bei Spezialisten erhalten. Sie erhält Medikamente wegen Diabetes und Bluthochdruck und nimmt zeitweise Schmerzmedikamente ein. Salben zum Einreiben wurden ebenfalls als Therapieempfehlung vom praktischen Arzt verordnet. Dass die bP 2 "verwirrt" sei und morgens teilweise nicht wisse, wo sie sei, wurde lediglich von der bP1 behauptet, die bP 2 selbst machte hierzu keine Angaben. Darüber hinaus wurden hinsichtlich einer psychischen Beeinträchtigung der bP 2 auch keinerlei ärztliche Unterlagen vorgelegt und befand sie sich offenbar aus diesem Grund in Österreich in keinerlei Behandlung, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die bP 2 an einer - im Sinne der Judikatur des EGMR zu Artikel 3, - relevanten, lebensgefährlichen psychischen Erkrankung leidet.

Soweit die bP durch die Vorlage von ärztlichen Bestätigungen eines praktischen Arztes zum Ausdruck bringen will, eine Überstellung wäre aufgrund des Zustandes aus medizinischer Sicht nicht vertretbar wird auf nachstehendes hingewiesen:

Grundsätzlich besteht kein Anlass, die fachliche Qualifikation der die Bescheinigungsmittel erstellenden Person anzuzweifeln, weshalb der Asylgerichtshof auch die vom praktischen Arzt bestätigten Erkrankungen als gegeben (vgl. Feststellungen oben) erachtet hat. Die bP 2 befindet sich jedoch aktuell in keinerlei spezifischer Behandlung und erhält lediglich Medikamente wegen des Bluthochdruckes und der Diabetes sowie gegebenenfalls Schmerzmittel. Gerade hinsichtlich dieser beiden Erkrankungen, wegen derer die bP 2 zumindest medikamentös behandelt wird, ist auf die Anfragebeantwortungen zu verweisen, wonach diesbezüglich jedenfalls Behandlungsmöglichkeiten in Aserbaidschan gegeben sind. Die bP 2 hat auch in Aserbaidschan schon mehrere Jahre mit dieser Erkrankung gelebt und ist davon auszugehen, dass sie in diesem Zeitraum auch behandelt worden ist. Auch dass eine Überstellung nicht zumutbar wäre, wurde in den vorgelegten medizinischen Schreiben nicht angeführt.Grundsätzlich besteht kein Anlass, die fachliche Qualifikation der die Bescheinigungsmittel erstellenden Person anzuzweifeln, weshalb der Asylgerichtshof auch die vom praktischen Arzt bestätigten Erkrankungen als gegeben vergleiche Feststellungen oben) erachtet hat. Die bP 2 befindet sich jedoch aktuell in keinerlei spezifischer Behandlung und erhält lediglich Medikamente wegen des Bluthochdruckes und der Diabetes sowie gegebenenfalls Schmerzmittel. Gerade hinsichtlich dieser beiden Erkrankungen, wegen derer die bP 2 zumindest medikamentös behandelt wird, ist auf die Anfragebeantwortungen zu verweisen, wonach diesbezüglich jedenfalls Behandlungsmöglichkeiten in Aserbaidschan gegeben sind. Die bP 2 hat auch in Aserbaidschan schon mehrere Jahre mit dieser Erkrankung gelebt und ist davon auszugehen, dass sie in diesem Zeitraum auch behandelt worden ist. Auch dass eine Überstellung nicht zumutbar wäre, wurde in den vorgelegten medizinischen Schreiben nicht angeführt.

Im vorliegenden Fall konnten somit seitens der bP 2 keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Aserbaidschan belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen ersichtlich.

In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der bP vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist. Dies vor allem gemäß der bereits erörterten Berichtslage zum Gesundheitswesen im Herkunftsstaat, welche in den Länderfeststellungen sowie den beiden Anfragebeantwortungen klar hervorgeht. Demnach ist eine Behandlung bei arterieller Hypertonie, Leberzirrhose und Diabetes in Aserbaidschan genauso erhältlich wie entsprechende zur Behandlung dieser Erkrankungen notwendige Medikamente. Hinsichtlich ihrer Gelenks-, Wirbel,- und Bandscheibenbeschwerden wurde der bP2 nur als Therapie (ohne Produktangabe) empfohlen, sich einzureiben, und ist davon auszugehen, dass entsprechende Salben in Aserbaidschan ebenso erhältlich sind. Selbst wenn Behandlungen bzw. Medikamente in Aserbaidschan grundsätzlich kostenintensiver sind, ist dadurch noch nicht Art. 3 EMRK berührt, solange es eben die Möglichkeit der Behandlung gibt. Hinsichtlich Bluthochdruck und Diabetes geht aus der Anfragebeantwortung vom 12.03.2012 dezidiert hervor, dass diese Erkrankungen kostenlos behandelt werden. Auch der Umstand, dass das Gesundheitssystem in einem grundsätzlich vergleichsweise schlechtem Zustand ist, vermag die Gewährung von subsidiärem Schutz ohne Hinzutreten weiterer Faktoren an sich noch nicht zu rechtfertigen. Darüber hinaus geht aus den Feststellungen der Staatendokumentation hervor, dass die Reform des Gesundheitswesens seit 2010 fortgesetzt wird. Weiters gibt es spezielle Einrichtungen, die sich um kranke und alte Menschen kümmern. Letztlich hat die bP 2 vor dem BAA selbst angegeben, dass sie bereits 4-5 Jahre vor ihrer Ausreise erkrankt sei, weshalb davon auszugehen ist, dass die bP auch vor ihrer Ausreise aus Aserbaidschan dort - im Falle der Notwendigkeit - medizinisch betreut worden ist.In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Artikel 3, EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten im Land der Überstellung verfügbar sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der bP vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist. Dies vor allem gemäß der bereits erörterten Berichtslage zum Gesundheitswesen im Herkunftsstaat, welche in den Länderfeststellungen sowie den beiden Anfragebeantwortungen klar hervorgeht. Demnach ist eine Behandlung bei arterieller Hypertonie, Leberzirrhose und Diabetes in Aserbaidschan genauso erhältlich wie entsprechende zur Behandlung dieser Erkrankungen notwendige Medikamente. Hinsichtlich ihrer Gelenks-, Wirbel,- und Bandscheibenbeschwerden wurde der bP2 nur als Therapie (ohne Produktangabe) empfohlen, sich einzureiben, und ist davon auszugehen, dass entsprechende Salben in Aserbaidschan ebenso erhältlich sind. Selbst wenn Behandlungen bzw. Medikamente in Aserbaidschan grundsätzlich kostenintensiver sind, ist dadurch noch nicht Artikel 3, EMRK berührt, solange es eben die Möglichkeit der Behandlung gibt. Hinsichtlich Bluthochdruck und Diabetes geht aus der Anfragebeantwortung vom 12.03.2012 dezidiert hervor, dass diese Erkrankungen kostenlos behandelt werden. Auch der Umstand, dass das Gesundheitssystem in einem grundsätzlich vergleichsweise schlechtem Zustand ist, vermag die Gewährung von subsidiärem Schutz ohne Hinzutreten weiterer Faktoren an sich noch nicht zu rechtfertigen. Darüber hinaus geht aus den Feststellungen der Staatendokumentation hervor, dass die Reform des Gesundheitswesens seit 2010 fortgesetzt wird. Weiters gibt es spezielle Einrichtungen, die sich um kranke und alte Menschen kümmern. Letztlich hat die bP 2 vor dem BAA selbst angegeben, dass sie bereits 4-5 Jahre vor ihrer Ausreise erkrankt sei, weshalb davon auszugehen ist, dass die bP auch vor ihrer Ausreise aus Aserbaidschan dort - im Falle der Notwendigkeit - medizinisch betreut worden ist.

Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso im h. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E zitierte Auskunft des Bundesministeriums für Inneres Abt. II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, in welcher mitgeteilt wurde, dass, wenn im Voraus bekannt sei, dass eine Problemabschiebung bevorstehe, vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen sei. Für solche Fälle habe sich auch der stellvertretende Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres bereit erklärt, für die ärztliche Versorgung zu sorgen. Es könne also davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen (bei Charterabschiebungen, ..., sei dies Standard) von Beginn der Amtshandlung bis zur Übergabe der betreffenden Person an die Behörden des Heimatlandes eine ärztliche Versorgung gewährleistet sei. Auch sei es bei derartigen Charterabschiebungen gängige Praxis, dass Vertreter des Menschenrechtsbeirates sowohl bei den Kontaktgesprächen als auch im Rahmen der Flugabschiebung als Beobachter dabei seien. Transporte von Kindern würden auch von speziell ausgebildeten weiblichen Beamten begleitet. Auch könne die hauseigene Psychologin des Bundesministeriums für Inneres beigezogen werden und mitfliegen, wenn man von dem Abschiebungsvorgang rechtzeitig Kenntnis erlange.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wären, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wären, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

II.2.7. Ausweisung in den Herkunftsstaatrömisch zwei.2.7. Ausweisung in den Herkunftsstaat

II.2.7.1.römisch zwei.2.7.1.

§ 10 AsylG lautet:Paragraph 10, AsylG lautet:

" (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen."(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen."

Der gegenständliche Asylantrag war abzuweisen und es war weder internationaler, noch subsidiärer Schutz zu gewähren. Es liegt daher bei Erlassung dieses Bescheides kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.

Im gegenständlichen Fall kommt der bP kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

II.2.7.2.römisch zwei.2.7.2.

Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Artikel 8, EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777 aus 2003,; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor vergleiche zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).

II.2.7.3.römisch zwei.2.7.3.

Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 8 Abs. 2 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 8, Absatz 2, AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens der bP im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Weise erfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens der bP im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Weise erfolgt.

Bereits vor Inkrafttreten des BGBl 29/2009 [nunmehr 135/2009] entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:Bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt 29 aus 2009, [nunmehr 135/2009] entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:

  • -Strichaufzählung
    Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046),

  • -Strichaufzählung
    das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)

  • -Strichaufzählung
    und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00),

  • -Strichaufzählung
    die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

  • -Strichaufzählung
    den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
    9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),

  • -Strichaufzählung
    die Bindungen zum Heimatstaat,

  • -Strichaufzählung
    die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch

  • -Strichaufzählung
    Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und

  • -Strichaufzählung
    Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch

  • -Strichaufzählung
    die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).Bereits vor Inkrafttreten des durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG eingefügten Litera i, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).

Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtig werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK berücksichtig werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt vergleiche hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

II.2.7.4. Familienleben bP1römisch zwei.2.7.4. Familienleben bP1

Die bP 1 ist seit XXXX mit XXXX verheiratet und seit 04.10.2010 an einer gemeinsamen Adresse gemeldet. Der Ehegatte der bP 1 ist türkischer Staatsangehöriger und verfügt über eine befristete Niederlassungsbewilligung und seit 2007 über einen Befreiungsschein hinsichtlich Beschäftigungen in Österreich. Er reiste als Asylwerber mit ca. 24 Jahren in Österreich ein und wurde sein Verfahren 2005 gemäß § 6 und 8 AsylG 1997 idF 101/2003 wegen der Vorlage gefälschter Identitätsdokumente sowie eines gefälschten Haftbefehles rechtskräftig negativ entschieden. Er hat am 19.07.2012 einen Gewerbebetrieb eröffnet, bei welchem er sich ein Einkommen von 1500 Eur netto erwartet. Er hat von der Firma XXXX. Die am XXXX geborene gemeinsame Tochter XXXX ist in der Türkei im Geburtenregister eingetragen. Die Eintragung wurde von der bP 1 beantragt und wird vom Generalkonsulat der Republik Türkei in XXXX ein Personalausweis sowie Reisepass ausgestellt. Für die Tochter wurde ein Antrag auf die Rot-Weiß-Rot Karte in Österreich gestellt.Die bP 1 ist seit römisch 40 mit römisch 40 verheiratet und seit 04.10.2010 an einer gemeinsamen Adresse gemeldet. Der Ehegatte der bP 1 ist türkischer Staatsangehöriger und verfügt über eine befristete Niederlassungsbewilligung und seit 2007 über einen Befreiungsschein hinsichtlich Beschäftigungen in Österreich. Er reiste als Asylwerber mit ca. 24 Jahren in Österreich ein und wurde sein Verfahren 2005 gemäß Paragraph 6 und 8 AsylG 1997 in der Fassung 101 aus 2003, wegen der Vorlage gefälschter Identitätsdokumente sowie eines gefälschten Haftbefehles rechtskräftig negativ entschieden. Er hat am 19.07.2012 einen Gewerbebetrieb eröffnet, bei welchem er sich ein Einkommen von 1500 Eur netto erwartet. Er hat von der Firma römisch 40 . Die am römisch 40 geborene gemeinsame Tochter römisch 40 ist in der Türkei im Geburtenregister eingetragen. Die Eintragung wurde von der bP 1 beantragt und wird vom Generalkonsulat der Republik Türkei in römisch 40 ein Personalausweis sowie Reisepass ausgestellt. Für die Tochter wurde ein Antrag auf die Rot-Weiß-Rot Karte in Österreich gestellt.

Weiters hat die bP 1 familiären Bezug zu den weiteren bP 2-5, welche jedoch ebenfalls lediglich aufgrund der Asylantragstellung in Österreich aufhältig sind und damit über keinen dauerhaften Aufenthaltstitel für Österreich verfügen.

Hinsichtlich des in Österreich aufenthaltsberechtigten Ehegatten der bP 1 ist auszuführen, dass dieser lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt und türkischer Staatsangehöriger ist. Ein dauerhafter Aufenthalt in Österreich hinsichtlich seiner Person ist damit nicht gesichert, wobei festzustellen ist, dass die bP 1, welche mit ihrem Ehegatten seit zwei Jahren und drei Monaten in einem gemeinsamen Haushalt und mit diesem eine gemeinsame ca. einjährige Tochter hat, ein Familienleben mit ihrem Ehegatten in Österreich führt.

In der Beschwerde wurde moniert, dass die Ausweisung der bP1 zu einer Unterbindung des Familienlebens führen würde.

Das gemeinsame Familienleben besteht jedoch erst seit einem relativ kurzen Zeitraum von knapp über zwei Jahren. Der Ehegatte der bP 1 besitzt keinen dauerhaften Aufenthaltstitel für Österreich, sondern ist ebenfalls - bei Abweisung der Verlängerung des Antrages auf einen Aufenthaltstitel für Österreich - von einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet bedroht.

Zudem ist zur Person des Ehegatten auszuführen, dass dieser in Österreich zwar einer selbstständigen Beschäftigung nachgeht und mit einem Einkommen von ca. 1500 EUR rechnet. Es wurden jedoch keine Sozialversicherungsdatenauszüge oder tatsächliche Kontoeingänge vorgelegt, welche belegen würden, dass der Ehegatte seine Familie erhalten kann und diese damit in Österreich voll selbsterhaltungsfähig wäre.

Insbesondere ist auch zu berücksichtigen, dass das mit der bP1 begründete Familienleben in Österreich lediglich auf einer vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt während des anhängigen Asylverfahrens beruht. Der weitere Aufenthalt der bP1 war daher mit Rücksicht auf den Ausgang des Asylverfahrens während der ganzen Aufenthaltsdauer in Österreich seit ihrer Einreise im März 2009 unsicher. Vor allem durfte die bP1 nach erstinstanzlicher Abweisung ihres Antrages per 17.08.2009 nicht damit rechnen, dauerhaft in Österreich leben zu können, und hat sie dennoch im Jahr 2010 eine Familie gegründet. Damit kann auch die Tatsache, dass sie seit nunmehr ca. zwei Jahren in einem gemeinsamen Haushalt leben, zu keinem für die bP 1 günstigen Ergebnis führen, weil diesbezüglich zu berücksichtigen ist, dass diese Gründung des Familienlebens in einen Zeitraum fällt, in dem sich die bP1 in Kenntnis des von vornherein unbegründeten Asylantrages der Unsicherheit ihres weiteren rechtlichen Schicksals betreffend der Aussichten, sich weiter in Österreich aufhalten zu dürfen, bewusst sein musste. Erschwerend kommt hinzu, dass gegenständlicher Asylantrag rechtsmissbräuchlich gestellt wurde, zumal die bP 1 in Aserbaidschan keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen ist und sie darüber hinaus sogar hinsichtlich ihrer Identität falsche Angaben gemacht hat.

Ungeachtet der bereits getroffenen Ausführungen ist auch festzuhalten, dass im Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass die bP 1 mit ihrem Ehegatten und dem minderjährigen Kind, welches die türkische Staatsbürgerschaft besitzt, ein Familienleben nicht auch außerhalb Österreichs, beispielsweise in der Türkei, führen könnte. Der Ehegatte verfügt über Bindungen zur Türkei, ist türkischer Staatsbürger und hat dort auch bis zu seinem 24ten Lebensjahr gelebt. Gründe dafür, dass es dem Ehegatten der bP1 nicht möglich sein sollte, sich wieder in der Türkei - auch dauerhaft - sozial, gesellschaftlich und beruflich zu integrieren sowie Gründe für eine Entwurzelung in der Türkei sind nicht ersichtlich. Zudem befindet sich die minderjährige Tochter auch noch in einem Alter, in welchem gerade noch nicht von einer besonderen Integration oder Sozialisation ausgegangen werden kann, da sie in ihrer türkischen-aserbaidschanischen Familie aufgewachsen ist. Weiters ist davon auszugehen, dass auch die Kommunikation innerhalb der Familie teilweise in der türkischen und teilweise in der aserbaidschanischen Sprache erfolgt und die bP1 damit die türkische Sprache zumindest in Grundzügen beherrscht.

Somit ist davon auszugehen, dass es dem Ehegatten und dem ca. einjährigem Kind der bP 1 zumutbar ist, dass das gemeinsame Familienleben auch in der Türkei geführt wird.

Andererseits sind unter Hinweis auf die gerade getroffenen Ausführungen auch keinerlei Gründe ersichtlich, warum es dem Ehegatten der bP 1 nicht möglich sein sollte, mit seiner Familie das Familienleben in Aserbaidschan fortzusetzen. Es handelt sich bei ihm um einen erwachsenen, arbeitsfähigen Mann, der bereits einmal im Alter von 24 Jahren in ein anderes Land bzw. Österreich gereist ist, um hier zu leben. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass es in Aserbaidschan für die Familie schwieriger sein wird als in Österreich bzw. der Türkei, finanzielle Unterstützung zu erlangen und sich eine Existenz aufzubauen. Gemäß den Länderfeststellungen kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass dies unmöglich sei. Gerade die Reintegration der bP 1 nach lediglich vier Jahren in Aserbaidschan, wo sie auch bis zu ihrer Ausreise einer Arbeit nachgegangen ist, begegnet keinerlei Bedenken. Darüber hinaus wird bereits vorgreifend an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass auch die drei volljährigen Kinder der bP 1 sowie ihre Mutter nach Aserbaidschan ausgewiesen werden. Die bP1 und ihre Kernfamilie, bestehend aus ihrem Ehegatten und dem minderjährigen Kind könnten damit in Aserbaidschan auf familiäre Strukturen zurückgreifen und ist davon auszugehen, dass sich die Familie, welche mit Ausnahme der bP 2 auch in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt lebt, gegenseitig unterstützen wird.

Jedenfalls ist es der bP1 zumutbar, mit ihrem Ehegatten und dem minderjährigen Kind ihr Familienleben auch außerhalb Österreichs weiterzuführen.

Die Ausweisung stellt daher keinen unzulässigen Eingriff in das gemäß Art 8 EMRK geschützte Recht auf ein Familienleben der bP1 dar.Die Ausweisung stellt daher keinen unzulässigen Eingriff in das gemäß Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf ein Familienleben der bP1 dar.

II.2.7.5. Familienleben bP3römisch zwei.2.7.5. Familienleben bP3

Die bP 3 hat am XXXX die kirgisische Staatsangehörige XXXX geheiratet. Diese stellte am 28.10.2004 einen Asylantrag. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.05.2011 wurde ihr Asyl gewährt, da sie einer asylrelevanten Verfolgung in Kirgisistan durch ihren Ehegatten ausgesetzt gewesen sei. Der bP 3 war von 12.03.2012 bis 26.06.2012 mit ihr an einer gemeinsamen Adresse in XXXX (nunmehrige Adresse der bP1, 3-5) gemeldet. XXXX ist nunmehr wiederum an ihrer vormaligen Adresse, Unterkunftgeber XXXX (ihr Sohn) in XXXX gemeldet.Die bP 3 hat am römisch 40 die kirgisische Staatsangehörige römisch 40 geheiratet. Diese stellte am 28.10.2004 einen Asylantrag. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.05.2011 wurde ihr Asyl gewährt, da sie einer asylrelevanten Verfolgung in Kirgisistan durch ihren Ehegatten ausgesetzt gewesen sei. Der bP 3 war von 12.03.2012 bis 26.06.2012 mit ihr an einer gemeinsamen Adresse in römisch 40 (nunmehrige Adresse der bP1, 3-5) gemeldet. römisch 40 ist nunmehr wiederum an ihrer vormaligen Adresse, Unterkunftgeber römisch 40 (ihr Sohn) in römisch 40 gemeldet.

Der bP3 ist damit mit einer in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten kirgisischen Staatsangehörigen verheiratet. Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, müssen neben der Verwandtschaft jedoch noch weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens des bP3 kann von dieser besonderen Beziehungsintensität nicht ausgegangen werden, zumal der bP3 in keinem wie auch immer gearteten Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Ehegattin gestanden ist und auch selbst nicht vorbrachte, dass zu dieser ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde. Es wurde somit kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Ehegattin, von welcher er sich offensichtlich getrennt hat, vorgebracht, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen.Der bP3 ist damit mit einer in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten kirgisischen Staatsangehörigen verheiratet. Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, müssen neben der Verwandtschaft jedoch noch weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens des bP3 kann von dieser besonderen Beziehungsintensität nicht ausgegangen werden, zumal der bP3 in keinem wie auch immer gearteten Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Ehegattin gestanden ist und auch selbst nicht vorbrachte, dass zu dieser ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde. Es wurde somit kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Ehegattin, von welcher er sich offensichtlich getrennt hat, vorgebracht, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen.

Alleine aus dem Umstand der Eheschließung vermochte der bP 3 kein relevantes Familienleben aufzuzeigen, da er mit seiner Ehegattin eben lediglich drei Monate zusammen lebte und nunmehr kein gemeinsamer Haushalt mehr vorliegt.

Weiters mutet es seltsam an, dass die Ehegattin des bP3 mit Entscheidung des Asylgerichtshofes am 16.05.2011 Asyl erhalten hat, da von einer Verfolgung durch ihren Ehegatten in Kirgisistan auszugehen gewesen sei. Demgegenüber übermittelte das Standesamt XXXX mit Telefax vom 20.04.2012 eine Mitteilung über die erste Eheschließung der Frau und scheint in deren Unterlagen keinerlei Scheidung von ihrem kirgisischen Ehegatten auf.Weiters mutet es seltsam an, dass die Ehegattin des bP3 mit Entscheidung des Asylgerichtshofes am 16.05.2011 Asyl erhalten hat, da von einer Verfolgung durch ihren Ehegatten in Kirgisistan auszugehen gewesen sei. Demgegenüber übermittelte das Standesamt römisch 40 mit Telefax vom 20.04.2012 eine Mitteilung über die erste Eheschließung der Frau und scheint in deren Unterlagen keinerlei Scheidung von ihrem kirgisischen Ehegatten auf.

In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass dem Asylgerichtshof ein Schreiben des Arbeitgebers der Ehegattin vom 19.03.2012, in welchem dieser den Wunsch (offenbar an einen Immobilienmakler gemäß Überschrift) äußert, der Ehegattin des bP 3 so bald als möglich eine Wohnung zur Verfügung zu stellen, damit diese in XXXX einen Posten als Filialleiterin antreten könne. In weiterer Folge heiratete der bP 3 am XXXX seine Ehegattin, welche jedoch für lediglich drei Monate bei ihm in seiner Wohnung in XXXX gemeldet war. Dieser Sachverhalt erweckt jedenfalls den Anschein, dass die Ehe lediglich aus dem Zweck eingegangen worden ist, um einerseits der Ehegattin eine Wohnmöglichkeit in XXXX zu verschaffen, und andererseits die Chancen des bP3 einen Aufenthaltstitel für Österreich zu erlangen, zu erhöhen. Eine entsprechende Sachverhaltsdarstellung hinsichtlich des Verdachtes auf Vorliegen einer Scheinehe wurde bereits an die zuständige Bezirkshauptmannschaft übermittelt.In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass dem Asylgerichtshof ein Schreiben des Arbeitgebers der Ehegattin vom 19.03.2012, in welchem dieser den Wunsch (offenbar an einen Immobilienmakler gemäß Überschrift) äußert, der Ehegattin des bP 3 so bald als möglich eine Wohnung zur Verfügung zu stellen, damit diese in römisch 40 einen Posten als Filialleiterin antreten könne. In weiterer Folge heiratete der bP 3 am römisch 40 seine Ehegattin, welche jedoch für lediglich drei Monate bei ihm in seiner Wohnung in römisch 40 gemeldet war. Dieser Sachverhalt erweckt jedenfalls den Anschein, dass die Ehe lediglich aus dem Zweck eingegangen worden ist, um einerseits der Ehegattin eine Wohnmöglichkeit in römisch 40 zu verschaffen, und andererseits die Chancen des bP3 einen Aufenthaltstitel für Österreich zu erlangen, zu erhöhen. Eine entsprechende Sachverhaltsdarstellung hinsichtlich des Verdachtes auf Vorliegen einer Scheinehe wurde bereits an die zuständige Bezirkshauptmannschaft übermittelt.

Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls davon auszugehen, dass zwischen den Eheleuten im Entscheidungszeitpunkt kein Familienleben besteht. Dem wurde auch in der Stellungnahme vom 03.12.2012 nichts entgegengesetzt bzw. wurden keinerlei Ausführungen hierzu getroffen und wurde auch die unterschiedliche Meldung im ZMR der Ehegatten nicht erörtert. Aus diesem Grund ist in diesem Zusammenhang mangels eines Familienlebens nicht davon auszugehen, dass in ein solches eingegriffen bzw. dass ein solches durch eine Ausweisung des bP3 in den Heimatstaat verletzt werden könnte.

Darüber hinaus liegen auch beim bP3 keine weiteren verwandtschaftlichen bzw. familiären Anknüpfungspunkte zu dauerhaft in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen vor.

II.2.7.6.römisch zwei.2.7.6.

Im gegenständlichen Fall ergab sich, dass die bP 2, 4 und 5 über keine weiteren, über die bP 1 und 3 hinausgehenden familiären bzw. verwandtschaftlichen Beziehungen zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen verfügen, weshalb ein Eingriff in das Recht auf Familienleben von vornherein ausscheidet.

II.2.7.7.römisch zwei.2.7.7.

Da somit im gegenständlichen Fall keine ungerechtfertigte Verletzung des Familienlebens der bP vorliegt, bleibt zu prüfen, ob mit der Ausweisung ein Eingriff in deren Privatleben einhergeht.

II.2.7.8.römisch zwei.2.7.8.

Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in § 10 (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der zitierten Judikatur im Einzelnen Folgendes:Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in Paragraph 10, (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der zitierten Judikatur im Einzelnen Folgendes:

  • -Strichaufzählung
    Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Die bP2-4 sind seit vier Jahren und einem Monat in Österreich aufhältig, die bP 1 und 5 seit drei Jahren und 10 Monaten. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätten sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.

  • -Strichaufzählung
    das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [Privatlebens]

Die bP verfügten über die bereits beschriebenen familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte

  • -Strichaufzählung
    die Schutzwürdigkeit des Familienlebens [Privatlebens]

Die bP begründeten ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages unsicher war. Weiters erfolgte die Antragstellung in Österreich wie in der Beweiswürdigung dargelegt in rechtsmissbräuchlicher Absicht. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der familiären Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.

  • -Strichaufzählung
    Grad der Integration

Die beschwerdeführenden Parteien sind-in Bezug auf ihr Lebensaltererst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, haben hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und waren im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen, wenngleich im Verfahren hervorkam, dass sie die deutsche Sprache nunmehr unter anderem aufgrund des Besuches von Deutschkursen und Erhalts von Deutschzertifikaten so weit beherrschen, dass eine gewisse Verständigung im Alltag möglich ist.

Die bP befanden sich bis Oktober 2010 in Grundversorgung. Aktuell befindet sich lediglich die bP2 in Grundversorgung, während die bP 3 und 5 selbstständig erwerbstätig sind. Hinsichtlich der selbstständigen Erwerbstätigkeit ist jedoch auszuführen, dass zwar zahleiche Auftragsbestätigungen vorgelegt wurden, jedoch nur wenige Rechnungen vorgelegt worden sind und darüber hinaus auch nur die Steuernummer der bP 3 und 5 bekanntgegeben worden sind. Ein Sozialversicherungsdatenauszug wurde nicht vorgelegt und ist aus den Aufträgen an sich das Einkommen der bP nicht abschätzbar. Daraus ergibt sich in weiterer Folge, dass nicht festgestellt werden kann, dass die bP tatsächlich voll Selbsterhaltungsfähig - ohne weitere staatliche Unterstützungsleistungen bzw. Schwarzarbeit - sind, wenngleich jedenfalls festzuhalten ist, dass die bP 3 und 5 damit bemüht sind, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Dies ist jedoch wiederum dadurch relativiert, dass die bP 3 und 5 offenbar erst seit Oktober 2010 und damit eineinhalb Jahre nach ihrer Einreise versuchen, berufliche Anknüpfungspunkte zu schaffen. Hinsichtlich der bP 4 konnte mangels Vorlage entsprechender Dokumente bzw. Bekanntgaben nicht ermittelt werden, wie sie für ihren Lebensunterhalt sorgt.

  • -Strichaufzählung
    Bindungen zum Herkunftsstaat

Die bP verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Aserbaidschan, wurden dort sozialisiert, gehören der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennen sich zum dortigen Mehrheitsglauben und sprechen die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Aserbaidschan Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundesund/oder Bekanntenkreises und verwandtschaftliche Bande der beschwerdeführenden Parteien existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt und die Beziehungen zu ihren Verwandten gänzlich abgebrochen hätten. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es den bP im Falle einer Rückkehr in deren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

  • -Strichaufzählung
    strafrechtliche Unbescholtenheit

Die bP sind strafrechtlich unbescholten.

  • -Strichaufzählung
    Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-. Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

Die bP reisten schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in des Bundesgebiet ein.

Gegen den Arbeitgeber des bP5 wurde im Zusammenhang mit einer Beschäftigung des bP 5 Anzeige erstattet.

  • -Strichaufzählung
    die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstaates bewusst waren

Den bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein Vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass den bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten.

  • -Strichaufzählung
    mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer

Die bP stellten Ende 2008 bzw. Anfang 2009 Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz, über welche das BAA mit Bescheiden vom 17.08.2009 nach Einholung einer Anfragebeantwortung im Herkunftsstaat entschieden hat.

Nach Neuzuteilung des Aktes an die nunmehr zuständige Abteilung am 02.07.2012 erfolgte eine zeitnahe Aktensichtung, worauf Ermittlungsschritte folgten, welche den bP mit Verständigung über die Beweisaufnahme vom 13.11.2012 übermittelt wurden. Die Ermittlungstätigkeit der Asylbehörden wurde durch das tatsachenwidrige Vorbringen der bP zusätzlich erschwert und stellte sich letztlich heraus, dass der von den bP vorgebrachte Sachverhalt nicht den Tatsachen entspricht.

Wohl ist festzustellen, dass zwischen Bescheiderlassung des BAA und Neuzuteilung des Aktes -offensichtlich aufgrund der damals notorisch bekannten Überlastung- keine außenwirksame Ermittlungsschritte gesetzt wurden, woraus jedoch nicht geschlossen werden kann, dass das zuständige Senatsmitglied keine Tätigkeiten setzte, etwa in der Prüfung seiner Zuständigkeit und in der Festlegung der Prioritäten der zu erledigenden anhängigen Rechtssachen bzw. Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP.

Ebenso setzen die bP in diesem Zeitraum keine Schritte, welche zur Beschleunigung des Verfahrens hätten beigetragen, etwa indem sie ihr Vorbringen richtigstellten, die Beschwerde zurückgezogen oder eine Säumnisbeschwerde eingebracht hätten, woraus sich zeigt, dass sie sichtlich ein veritables Interesse an einem langen Asylverfahren und möglichst späten Aufdecken des tatsächlich vorliegenden Sachverhalts hatten.

Die bP sind seit ca. vier Jahren in Österreich aufhältig. In ihrem privaten Umfeld haben sie sich bemüht wohlzuverhalten und zu integrieren, was ihnen auch durch Unterstützungserklärungen bescheinigt wird. Zusätzlich haben sie Deutschkurse besucht und sich gute Kenntnisse in der deutschen Sprache aneignen können. Gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Vorstrafen sind nicht bekannt. Die bP 3 und 5 gehen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach.

Faktum ist jedoch, dass die bP diese unzweifelhaft gegebenen privaten Anknüpfungspunkte während eines Zeitraumes erlangten, in dem ihr Aufenthaltsstatus stets ungewiss war, was ihnen auch bewusst sein musste. Hinzu kommt erschwerend bzw. die privaten Interessen im Rahmen der Abwägung mindernd, dass der Asylantrag von vornherein unbegründet war, sie die Asylbehörden offensichtlich durch Behauptung falscher Tatsachen versuchten in die Irre zu führen, um unberechtigt einen Aufenthaltstitel über das Asylverfahren zu erlangen. Insbesondere hingewiesen wird auf die rechtsmissbräuchlichen Antragstellungen unter Vorbringen eines unrichtigen Fluchtvorbringens unter Verwendung falscher Personalien. Sie haben erst durch dieses Verhalten diese privaten Bindungen zu Österreich erreichen können.

Hinsichtlich der Verfahrensdauer ist anzumerken, dass die bP bislang nur einen Asylantrag stellten aber insbesondere durch die nicht gehörige Mitwirkung am Asylverfahren, nämlich die Täuschung über Tatsachen, nicht unwesentlich zur Verlängerung des Verfahrens beitrug und gerade dieses Verhalten eine tatsächliche Integration in Österreich eher kontraindiziert. Bestandteil einer gelungenen Integration ist im Sinne einer notwendigen Gesamtbetrachtung seines Verhaltens in Österreich auch, dass sich die asylwerbende Person auch im Asylverfahren, zumindest in den wesentlichen Punkten, wozu unzweifelhaft insbesondere wahrheitsgemäße Angaben zu den Ausreisegründen bzw. den diesbezüglichen Geschehnissen gehören, regelkonform verhält, worüber sie auch ausdrücklich zu Beginn und im Laufe des Verfahrens belehrt wird. Das Verhalten im Asylverfahren, also konkret vor den staatlichen Behörden des Aufnahmestaates, kann als Teilbereich seines Lebens in Österreich somit nicht bei einer notwendigen Gesamtbetrachtung der Integration in Österreich ausgeblendet werden.

Die bP haben bereits nach nicht einmal einem Jahr nach ihrer Einreise und Asylantragstellung durch die erstinstanzliche Entscheidung gewusst, dass die "Fluchtgeschichte" vom Bundesasylamt im Wesentlichen nicht geglaubt wurde. In Kenntnis der falschen Angaben haben sie aber dessen ungeachtet ein Rechtsmittel eingebracht und allein damit den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet gesichert. Dies zudem zu einem Zeitpunkt wo es als notorisch bekannt anzusehen war, dass die Berufungsentscheidung durch den äußerst starken Zulauf an Asylwerbern die Jahre zuvor längere Zeit in Anspruch nehmen würde. Dem Augenschein und Inhalt der Stellungnahmen wurden sie auch von einer mit Asylverfahren vertrauten Person bzw. Organisation unterstützt.

Auch die durch die zwei Unterstützungsschreiben vorgebrachten sozialen Kontakte - und damit das Privatleben - im Bundesgebiet sind jedenfalls zu einem Zeitpunkt entstanden, zu dem die bP sich im Hinblick auf das offene Asylverfahren ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten. Beim Verfasser des Schreibens vom 19.07.2012 handelt es sich zusätzlich um einen Bekannten des Ehegatten der bP 1, welcher überdies selbst angibt, lediglich bP 5 am Rande zu kennen bzw. "keine allzu enge Beziehung" mit ihm zu haben. Die kurz gehaltene Unterstützungserklärung von XXXX wiederum enthält keinerlei Angaben dazu, woher er die bP kennt und warum er Angaben zu deren Integration machen kann. Dass die bP insgesamt bzw. der genannte bP5 eine besondere soziale, gesellschaftliche Integration in Österreich hätten, kann damit nicht bestätigt werden. Daraus geht gerade nicht hervor, dass die bP enge Beziehungen zu Österreichern hätten oder sich beispielsweise in österreichischen Kreisen aufhalten oder Vereinen betätigen würden.Auch die durch die zwei Unterstützungsschreiben vorgebrachten sozialen Kontakte - und damit das Privatleben - im Bundesgebiet sind jedenfalls zu einem Zeitpunkt entstanden, zu dem die bP sich im Hinblick auf das offene Asylverfahren ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten. Beim Verfasser des Schreibens vom 19.07.2012 handelt es sich zusätzlich um einen Bekannten des Ehegatten der bP 1, welcher überdies selbst angibt, lediglich bP 5 am Rande zu kennen bzw. "keine allzu enge Beziehung" mit ihm zu haben. Die kurz gehaltene Unterstützungserklärung von römisch 40 wiederum enthält keinerlei Angaben dazu, woher er die bP kennt und warum er Angaben zu deren Integration machen kann. Dass die bP insgesamt bzw. der genannte bP5 eine besondere soziale, gesellschaftliche Integration in Österreich hätten, kann damit nicht bestätigt werden. Daraus geht gerade nicht hervor, dass die bP enge Beziehungen zu Österreichern hätten oder sich beispielsweise in österreichischen Kreisen aufhalten oder Vereinen betätigen würden.

Aufgrund der oa. Umstände ist im Rahmen einer Gesamtschau festzuhalten, dass eine raschere Erledigung des Asylverfahrens beim Vorhandensein entsprechender Ressourcen denkbar gewesen wäre ist, dennoch ist im gegenständlichen Fall aufgrund des Vorbringens der bP, sowie dem Verhalten im Verfahren davon auszugehen, dass ein Sachverhalt vorliegt, welcher eher dem entspricht, der vom VfGH seinem Verfahren Gz. U 613/10-10 zu prüfen war, als jenen in seinem Erkenntnissen B 950-954/10-08 bzw. B1565/10, weshalb letztlich nicht davon auszugehen ist, dass die zeitliche Komponente dermaßen in den Vordergrund tritt, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen der bP auszugehen wäre.Aufgrund der oa. Umstände ist im Rahmen einer Gesamtschau festzuhalten, dass eine raschere Erledigung des Asylverfahrens beim Vorhandensein entsprechender Ressourcen denkbar gewesen wäre ist, dennoch ist im gegenständlichen Fall aufgrund des Vorbringens der bP, sowie dem Verhalten im Verfahren davon auszugehen, dass ein Sachverhalt vorliegt, welcher eher dem entspricht, der vom VfGH seinem Verfahren Gz. U 613/10-10 zu prüfen war, als jenen in seinem Erkenntnissen B 950-954/10-08 bzw. B1565/10, weshalb letztlich nicht davon auszugehen ist, dass die zeitliche Komponente dermaßen in den Vordergrund tritt, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen der bP auszugehen wäre.

Weiters ist hierzu anzuführen, dass es sich bei der Frage des möglichen Organisationsverschuldens hinsichtlich der Verfahrensdauer um eines von mehreren Kriterien innerhalb der hier vorzunehmenden Interessensabwägung handelt -welchem zwar in der Vergangenheit besonderes Augenmerk geschenkt wurde- und das Ergebnis der Prüfung eines möglichen Organisationsverschuldens nicht für sie alleine und isoliert, sondern in einer Gesamtschau innerhalb sämtlicher abgewogener Kriterien zu sehen ist.

  • -Strichaufzählung
    weitere Erwägungen

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung des Fremden bedarf.Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 21, (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung des Fremden bedarf.

Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Es bleibt ihm aber trotz Ausweisung unbenommen -wie anderen Fremden auch- danach vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen so auf legale Art und Weise einzureisen bzw. hier zu leben.

Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für den Fremden die Verpflichtung Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige, Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls -dh. mangels Freiwilligkeit des Fremden- auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Der Rechtssprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.

Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.

Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:

Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist.

Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.

Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.

Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.

In einer weiteren aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen, hatte ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Art 8 EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.In einer weiteren aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen, hatte ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.

Es wird zwar nicht verkannt, dass der Unterschied des Falles Darren Omoregie and others vs. Norway zum vorliegenden Beschwerdefall darin besteht, dass im erstgenannten Fall bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorlag, während im vorliegenden Fall das Asyl- und Ausweisungsverfahren zum Zeitpunkt der Heirat nicht abgeschlossen war. Es ist jedoch auch zu bedenken, dass es bekannt war bzw. durch die Einholung entsprechender zumutbarer Auskünfte möglich und zumutbar war, sich darüber in Kenntnis zu setzen, dass im Falle einer Abweisung des Asylantrages auch eine Ausweisungs-entscheidung durch die Asylbehörde ergeht. Auch ist zu erwägen, dass für die bP aufgrund der schon zum Zeitpunkt des Antrages unbegründeten und hier sogar rechtsmissbräuchlichen Einbringung eines Asylantrages der Ausgang des Verfahrens iSe Abweisung des Antrages vorhersehbar war (vgl. Erk. d. VwGHs v. vom 09.05.2003, 2002/18/0293, woraus sich ergibt, dass die Schutzwürdigkeit eines Asylwerbers dann erheblich herabgesetzt ist, wenn für ihn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Ausgang des Asylverfahrens iSe Abweisung des Antrages vorhersehbar war. Im gegenständlichen Erkenntnis hob der VwGH den Umstand, dass es für den dort genannten BF als Kosovoalbaner und Flüchtling zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorhersehbar war, dass sich die Lage im Kosovo derartig grundlegend ändern wird, dass zum Entscheidungszeitpunkt von einem Sachverhalt auszugehen ist, der zur Abweisung des Antrages führen muss, zu Gunsten des BF im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK hervor. Somit kann sich die Vorhersehbarkeit der Abweisung des Antrages nicht zu Gunsten der bP iSd genannten Bestimmung auswirken).Es wird zwar nicht verkannt, dass der Unterschied des Falles Darren Omoregie and others vs. Norway zum vorliegenden Beschwerdefall darin besteht, dass im erstgenannten Fall bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorlag, während im vorliegenden Fall das Asyl- und Ausweisungsverfahren zum Zeitpunkt der Heirat nicht abgeschlossen war. Es ist jedoch auch zu bedenken, dass es bekannt war bzw. durch die Einholung entsprechender zumutbarer Auskünfte möglich und zumutbar war, sich darüber in Kenntnis zu setzen, dass im Falle einer Abweisung des Asylantrages auch eine Ausweisungs-entscheidung durch die Asylbehörde ergeht. Auch ist zu erwägen, dass für die bP aufgrund der schon zum Zeitpunkt des Antrages unbegründeten und hier sogar rechtsmissbräuchlichen Einbringung eines Asylantrages der Ausgang des Verfahrens iSe Abweisung des Antrages vorhersehbar war vergleiche Erk. d. VwGHs v. vom 09.05.2003, 2002/18/0293, woraus sich ergibt, dass die Schutzwürdigkeit eines Asylwerbers dann erheblich herabgesetzt ist, wenn für ihn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Ausgang des Asylverfahrens iSe Abweisung des Antrages vorhersehbar war. Im gegenständlichen Erkenntnis hob der VwGH den Umstand, dass es für den dort genannten BF als Kosovoalbaner und Flüchtling zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorhersehbar war, dass sich die Lage im Kosovo derartig grundlegend ändern wird, dass zum Entscheidungszeitpunkt von einem Sachverhalt auszugehen ist, der zur Abweisung des Antrages führen muss, zu Gunsten des BF im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK hervor. Somit kann sich die Vorhersehbarkeit der Abweisung des Antrages nicht zu Gunsten der bP iSd genannten Bestimmung auswirken).

Es macht letztlich auch keinen wesentlichen Unterschied, ob aufgrund der Ausgestaltung des Verfahrensrechts einzelner Staaten die Ausweisung erst nach Abweisung des Asylantrages bzw. des Antrages auf internationalen Schutz verfügt wird oder ob dies in einer für die bP vorhersehbaren Weise zeitgleich mit der Abweisung des entsprechenden Antrages erfolgt. In beiden Fällen ist es für die bP voraussehbar, dass eine Abweisung des Antrages wegen dessen unbegründeter oder möglicherweise sogar rechtsmissbräuchlicher Stellung eines Asylantrages die Setzung im öffentlichen Interesse gelegener aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach sich zieht.

Die bP 1 und 3 sind daher letztlich nicht schutzwürdiger als sich dies im Sinne des Falles Darren Omoregie and others vs. Norway darstellt, weshalb die dort getätigten Erwägungen im Ergebnis auch im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommen.

Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sind, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sind, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vergleiche Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Letztlich ist festzustellen, dass sich insbesondere aus der Art und bezogen auf das Lebensalter der bP relativ kurzen Dauer des bisherigen Aufenthaltes, welcher nur durch die illegale Einreise geschaffen und durch die schon von Anfang an unbegründete Stellung eines Asylantrages vorübergehend legalisiert werden konnte, aus der Frage der Beantwortung des tatsächlichen Bestehens eines Familienlebens, der fehlenden Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den festgestellten Grad der Integration, der festgestellten nach wie vor noch als gegeben anzunehmenden Bindungen an den Herkunftsstaat, der Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, des Umstandes, dass das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, als sich die bP ihres ungewissen Aufenthaltsstatus bewusst war(en), des Fehlens eines überwiegenden Organisations-verschuldens im Hinblick auf die Verfahrensdauer, im Rahmen einer Gesamtschau nicht festgestellt werden kann, dass eine Gegenüberstellung der von den bP in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu einem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Die Verhältnismäßigkeit der vom Gesetzgeber angeordneten Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in §§ 60 ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.Die Verhältnismäßigkeit der vom Gesetzgeber angeordneten Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in Paragraphen 60, ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.

Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Abs. 2 leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen der bP an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Absatz 2, leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen der bP an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.

Gegenständliche Ausweisung ist von der sachlich und örtlich zuständigen Fremdenbehörde zu vollziehen.

II.2.8 Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wennrömisch zwei.2.8 Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn

  • -Strichaufzählung
    der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint

oder

  • -Strichaufzählung
    sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Auch ergibt sich im gegenständlichen Fall aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen der bP zur Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht (§ 41 Abs. 7 2. Alt). Aus der im Klammerausdruck zitierten Bestimmung ist im Umkehrschluss erschließbar, dass eine Verhandlung bei nicht Vorliegen der 1. Alt. leg. cit, sowie des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 67d AVG nur dann zu erfolgen hat, wenn noch nicht zweifelsfrei feststeht, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies kann nur dann der Fall sein, wenn sich das Vorbringen der bP als wahr erweist, bzw. nach der Durchführung der entsprechenden Ermittlungen (noch) Restzweifel an der Unwahrheit des vorgebrachten ausreisekausalen Sachverhalt bestehen, welche nur dadurch beseitigt werden können, indem sich das Gericht ein persönliches Bild von der bP macht bzw. offene Fragen nur durch persönliche Befragung des bP in einer öffentlichen Verhandlung durch das erkennende Gericht geklärt werden können, da sonstige Umstände, die diese Zweifel hervorrufen, auch ohne die Durchführung einer Verhandlung ermittelt werden können.Auch ergibt sich im gegenständlichen Fall aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen der bP zur Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht (Paragraph 41, Absatz 7, 2. Alt). Aus der im Klammerausdruck zitierten Bestimmung ist im Umkehrschluss erschließbar, dass eine Verhandlung bei nicht Vorliegen der 1. Alt. leg. cit, sowie des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 67 d, AVG nur dann zu erfolgen hat, wenn noch nicht zweifelsfrei feststeht, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies kann nur dann der Fall sein, wenn sich das Vorbringen der bP als wahr erweist, bzw. nach der Durchführung der entsprechenden Ermittlungen (noch) Restzweifel an der Unwahrheit des vorgebrachten ausreisekausalen Sachverhalt bestehen, welche nur dadurch beseitigt werden können, indem sich das Gericht ein persönliches Bild von der bP macht bzw. offene Fragen nur durch persönliche Befragung des bP in einer öffentlichen Verhandlung durch das erkennende Gericht geklärt werden können, da sonstige Umstände, die diese Zweifel hervorrufen, auch ohne die Durchführung einer Verhandlung ermittelt werden können.

Im gegenständlichen Fall steht schon aufgrund der sich aus den bisherigen Ermittlungen ergebenden objektiven Faktenlage fest, dass sich das Vorbringen der bP zum vorgetragenen Ausreisegrund bzw. Rückkehrhindernis aus bzw. in den Herkunftsstaat als zweifelsfrei nicht den Tatsachen entsprechend erweist. Es bleiben keinerlei Restzweifel, welche das erkennende Gericht nur dadurch beseitigen kann, indem es sich einen persönlichen Eindruck von den bP verschafft, soweit sich diese in Alter befinden, dass eine Befragung angemessen erscheint oder offene Fragen nur durch (eine weitere) persönliche Befragung der hierzu in Frage kommenden bP geklärt werden können. Eine Verhandlung konnte daher auch aufgrund des § 41Im gegenständlichen Fall steht schon aufgrund der sich aus den bisherigen Ermittlungen ergebenden objektiven Faktenlage fest, dass sich das Vorbringen der bP zum vorgetragenen Ausreisegrund bzw. Rückkehrhindernis aus bzw. in den Herkunftsstaat als zweifelsfrei nicht den Tatsachen entsprechend erweist. Es bleiben keinerlei Restzweifel, welche das erkennende Gericht nur dadurch beseitigen kann, indem es sich einen persönlichen Eindruck von den bP verschafft, soweit sich diese in Alter befinden, dass eine Befragung angemessen erscheint oder offene Fragen nur durch (eine weitere) persönliche Befragung der hierzu in Frage kommenden bP geklärt werden können. Eine Verhandlung konnte daher auch aufgrund des Paragraph 41

(7) 2. Alt. unterbleiben (vgl. ho. Erk. Gz. E10 265.923-1/2008-24E, eine dagegen eingebrachte Beschwerde an den VfGH wurde von diesem mit Beschluss vom 8.6.2010, U 916/10-4 abgelehnt).(7) 2. Alt. unterbleiben vergleiche ho. Erk. Gz. E10 265.923-1/2008-24E, eine dagegen eingebrachte Beschwerde an den VfGH wurde von diesem mit Beschluss vom 8.6.2010, U 916/10-4 abgelehnt).

Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass gem. ständiger Judikatur des VfGHs (vgl. etwa Erk. v. 15.10.2004, GZ G237/63 ua) Art. 6 EMRK im Asylverfahren nicht zur Anwendung kommt (vgl. auch EGMR 5.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98).Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass gem. ständiger Judikatur des VfGHs vergleiche etwa Erk. v. 15.10.2004, GZ G237/63 ua) Artikel 6, EMRK im Asylverfahren nicht zur Anwendung kommt vergleiche auch EGMR 5.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98).

Weiters wird darauf hingewiesen, dass sich auch keiner sonstigen unionsrechtlichen Norm, wie etwa aus Art. 39 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verhandlungspflicht für den gegenständlichen Fall ableiten lässt, zumal diese Bestimmung keine lückenlose Verhandlungspflicht des dort geforderten Tribunals oder Gerichts, welches über den dort genannten Rechtsbehelf entscheidet, fordert, sondern schreibt diese Bestimmung viel mehr die Entscheidung durch ein solches Tribunal oder Gericht -ggf. auch ohne die Durchführung einer Verhandlung- vor.Weiters wird darauf hingewiesen, dass sich auch keiner sonstigen unionsrechtlichen Norm, wie etwa aus Artikel 39, der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verhandlungspflicht für den gegenständlichen Fall ableiten lässt, zumal diese Bestimmung keine lückenlose Verhandlungspflicht des dort geforderten Tribunals oder Gerichts, welches über den dort genannten Rechtsbehelf entscheidet, fordert, sondern schreibt diese Bestimmung viel mehr die Entscheidung durch ein solches Tribunal oder Gericht -ggf. auch ohne die Durchführung einer Verhandlung- vor.

Letztlich ergibt sich auch aus dem auf Asylverfahren anwendbaren Art 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union im gegenständlichen Fall keine Verhandlungspflicht (Erk. d. VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13).Letztlich ergibt sich auch aus dem auf Asylverfahren anwendbaren Artikel 47, der Grundrechtecharta der Europäischen Union im gegenständlichen Fall keine Verhandlungspflicht (Erk. d. VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13).

II.2.9römisch zwei.2.9

Im gegenständlichen Fall sind die aus dem Akteninhalt ersichtlichen Mitglieder der Familie, über deren Anträge hier in gemeinsamer Entscheidung abgesprochen wird, als Asylwerber aufhältig, deren Anträge auf internationalen Schutz im selben Umfang abgewiesen wurden. Ebenfalls erfolgte eine Ausweisung in den Herkunftsstaat, welcher in allen Fällen identisch ist. Es kann daher auch aus dem Titel des Familienverfahrens kein im Spruch anderslautender Bescheid hergeleitet werden.

II.2.10. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wären, bzw. eine Überstellung in den Herkunftsstaat einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf das Privatund/oder Familienleben darstellt, weshalb die Beschwerden in allen Punkten abzuweisen waren.römisch zwei.2.10. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt wären, bzw. eine Überstellung in den Herkunftsstaat einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf das Privatund/oder Familienleben darstellt, weshalb die Beschwerden in allen Punkten abzuweisen waren.

Schlagworte

aktuelle Gefahr, anonymisierte Version, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, Familienverband, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Identität, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Verfolgungsgefahr, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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