TE AsylGH Erkenntnis 2013/1/25 C13 426027-1/2012

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Veröffentlicht am 25.01.2013
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Spruch

C13 426.027-1/2012/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2012, Zahl: 12 01.956-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2012, Zahl: 12 01.956-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 16.02.2012 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag bei der Autobahnpolizeiinspektion SCHWECHAT AGM (Ausgleichsmaßnahmen) einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 16.02.2012 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag bei der Autobahnpolizeiinspektion SCHWECHAT AGM (Ausgleichsmaßnahmen) einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Eine EURODAC-Abfrage vom 16.02.2012 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.

1.2. In seiner Erstbefragung am 16.02.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Autobahnpolizeiinspektion SCHWECHAT AGM, Flughafen, gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:

Er stamme aus XXXX, Provinz Ghazni (Afghanistan), sei Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, schiitischer Moslem und ledig. Er habe keine Schulbildung und sei Eisenverarbeiter. Sein Vater sei vor ca. 13 Jahren verstorben, seine Mutter lebe zuhause.Er stamme aus römisch 40 , Provinz Ghazni (Afghanistan), sei Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, schiitischer Moslem und ledig. Er habe keine Schulbildung und sei Eisenverarbeiter. Sein Vater sei vor ca. 13 Jahren verstorben, seine Mutter lebe zuhause.

Er habe seine Reise vor ca. sechs Monaten von zuhause aus zu Fuß in Richtung Stadt Ghazni begonnen und sei mit verschiedenen Verkehrsmitteln schlepperunterstützt über Kabul und Jalalabad nach Pakistan und von dort nach Teheran (Iran) und in die Türkei gebracht worden. Per Schlauchboot sei er dann vor ca. fünf Monaten nach Griechenland gebracht worden. Nach mehreren gescheiterten Versuchen weiterzureisen (davon zweimal per Flugzeug nach Deutschland) sei er vor ca. zwei Tagen per LKW über ihm unbekannte Länder nach Österreich gebracht worden. Schließlich sei er mit seinen Mitreisenden etwa eine halbe Stunde lang auf der Straße in Traiskirchen gegangen, wo er von der Polizei angehalten worden sei. Die Reise hätte sein Onkel organisiert und 4.000 US-Dollar zuzüglich 1.100 Euro gekostet.

Als Fluchtgrund gab er an, dass er in Afghanistan finanzielle Probleme gehabt habe. Außerdem hätte ihn ein Kommandant namens XXXX aufgefordert, sich einer islamischen Gruppierung der Taliban anzuschließen. Sie seien etwa zwei Monate vor seiner Flucht ca. drei- bis viermal zu ihm nach Hause gekommen. Seine Mutter hätte ihn immer vor ihnen versteckt. Sie hätten dies auch bei der Sicherheitsdirektion gemeldet, die aber gesagt hätte, sie könnten nichts machen. Er hätte gegen die Amerikaner arbeiten sollen und hätte weder die Schule besuchen noch arbeiten dürfen. Aus Angst um sein Leben habe er gemeinsam mit seiner Mutter den Entschluss zur Flucht gefasst.Als Fluchtgrund gab er an, dass er in Afghanistan finanzielle Probleme gehabt habe. Außerdem hätte ihn ein Kommandant namens römisch 40 aufgefordert, sich einer islamischen Gruppierung der Taliban anzuschließen. Sie seien etwa zwei Monate vor seiner Flucht ca. drei- bis viermal zu ihm nach Hause gekommen. Seine Mutter hätte ihn immer vor ihnen versteckt. Sie hätten dies auch bei der Sicherheitsdirektion gemeldet, die aber gesagt hätte, sie könnten nichts machen. Er hätte gegen die Amerikaner arbeiten sollen und hätte weder die Schule besuchen noch arbeiten dürfen. Aus Angst um sein Leben habe er gemeinsam mit seiner Mutter den Entschluss zur Flucht gefasst.

Der BF legte die Faxkopie einer Tazkira (Personaldokument) vor.

1.3. Bei seiner Einvernahme am 22.02.2012 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle (EAST) Ost in Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und gab unter anderem weiters an:

Er spreche neben Dari auch Farsi und könne nur seinen Vornamen schreiben.

Sein Leben sei in Gefahr gewesen. Die Taliban hätten ihn nach zwei Jahren Schulbesuch gezwungen, diese aufzugeben und für ihn zu arbeiten. Sie hätten Freunde von ihm entführt und niemand hätte gewusst, was ihnen passiert sei. Erstmals seien sie vor acht Monaten zu ihm gekommen. Sie hätten ihn aufgefordert, mit ihnen Krieg zu führen, und machte dazu nähere Angaben. Er hätte keine Ausbildung machen können, um selbständig zu leben. Weil er Schiite sei, sei er Repressalien der Taliban ausgesetzt gewesen.

Laut Aktenvermerk der Erstbehörde wurde in Anbetracht der vorgelegten Kopie einer Tazkira, der Verhaltensweise und der Ausdrucksweise des BF von einer Altersschätzung Abstand genommen und das angegebene Alter von 17 Jahren (Minderjährigkeit) dem Verfahren zugrundegelegt. Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.Laut Aktenvermerk der Erstbehörde wurde in Anbetracht der vorgelegten Kopie einer Tazkira, der Verhaltensweise und der Ausdrucksweise des BF von einer Altersschätzung Abstand genommen und das angegebene Alter von 17 Jahren (Minderjährigkeit) dem Verfahren zugrundegelegt. Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG zum Asylverfahren zugelassen.

1.4. Bei seiner Einvernahme am 21.03.2012 (laut im Akt einliegender Niederschrift händisch von 20.03.2012 korrigiert, im AIS offenbar irrtümlich mit 21.02.2012 datiert) vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle (EAST) Ost in Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und einer Rechtsberaterin als gesetzlicher Vertreterin (da noch nicht einer Betreuungsstelle zugewiesen), bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und gab unter anderem weiters an:

Er kenne sein genaues Geburtsdatum nicht und sei 17 Jahre alt (was dem Inhalt der Tazkira entspräche). Seine Mutter habe ihm zugesagt, das Original der Tazkira per Post zu schicken, es sei noch nicht eingelangt. Er sei gläubiger Moslem und bete regelmäßig in der Moschee hier in Österreich. Er wohne in einer Einrichtung der Grundversorgung, sei gesund und betreibe viel Sport.

Auf die Frage, welcher Volksgruppe er angehöre, sagte der BF, er sei Hazara und Schiite, korrigierte sich dann aber und sagte, er sei kein Hazara, sondern Bayat und erklärte dies so: "Im ersten Blick nennen wir unsere Gemeinschaft Hazare und Schiiten. Wenn wir genauer differenzieren, nennt meine Familie sich Bayat". Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, dass er der Volksgruppe der Tadschiken angehöre, sagte der BF (Schreibfehler nicht korrigiert):

"Ich kenne mich nicht genau mit diesen Sachen aus. Wir sprechen

Dari, daher kann es einen Missverständnis gegeben haben und die Dari

sprechenden werden allgemein Tadschiken genannt. ... Die Schiiten

sind teilweise Hazaren und teilweise Menschen die Dari sprechen und

die werden auch Tadschiken genannt. ... Ja ich habe damals gesagt,

dass ich Tadschike bin. Aber Bayats sind Schiiten und das ist eine religiöse Richtung. Auch die Hazaren sind Bayats."

Seine Mutter wohne gemeinsam mit ihrem Bruder und werde von ihm erhalten. Sie sei ein bisschen krank und helfe beim Kochen und Aufräumen. Der Onkel habe einen Tschadorverkaufsstand in der Stadt Ghazni, an dem auch ein Bruder des Vaters des BF mitarbeite. Dieser lebe in der Stadt Ghazni. Der BF selbst habe mit seinem Onkel zusammengearbeitet und auch als Metallarbeiter gearbeitet. Seit eineinhalb Jahren, als sein Leben in Gefahr geraten sei, sei er zuhause geblieben.

Der BF gab an, er habe immer im Dorf XXXX gelebt, und machte auf Aufforderung nähere Angaben zu seinen Lebensumständen dort. Sodann wurde er erneut zu seinen Fluchtgründen einvernommen und machte dazu nähere Angaben. Auf Frage, wie es nun seiner Familie nach seiner Flucht gehe, sagte der BF, dass nun auch diese in Gefahr sei. Seiner Mutter gehe es psychisch nicht gut und sie leide darunter, dass ihr Sohn fortgehen hätte müssen. Seit 20 Tagen habe er keinen Kontakt mehr mit seiner Familie, weil er ihre Nummer verloren habe.Der BF gab an, er habe immer im Dorf römisch 40 gelebt, und machte auf Aufforderung nähere Angaben zu seinen Lebensumständen dort. Sodann wurde er erneut zu seinen Fluchtgründen einvernommen und machte dazu nähere Angaben. Auf Frage, wie es nun seiner Familie nach seiner Flucht gehe, sagte der BF, dass nun auch diese in Gefahr sei. Seiner Mutter gehe es psychisch nicht gut und sie leide darunter, dass ihr Sohn fortgehen hätte müssen. Seit 20 Tagen habe er keinen Kontakt mehr mit seiner Familie, weil er ihre Nummer verloren habe.

Dem BF wurden (im Akt einliegende) Länderfeststellungen zu Afghanistan zur Kenntnis gebracht, zu denen er keine Stellungnahme abgab.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens des BF keine weiteren Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.

1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 21.03.2012 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 16.02.2012 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 21.03.2012 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 16.02.2012 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei.).

In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat, wobei sich jedoch ein konkreter Bezug auf die angegebene Heimatprovinz des BF in den Länderfeststellungen nicht findet. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei. Die Identität des BF habe nicht festgestellt werden können.

Die Identität habe nicht abschließend festgestellt werden können, da der BF bis zur Bescheiderlassung das Original seiner Tazkira nicht vorgelegt habe. Die Erstbehörde beurteilte die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen als mehrfach unplausibel und unstimmig und begründete dies näher, wenngleich manche Aussagen nicht nachvollziehbar waren (Auszug aus der Begründung, zitiert:

"Wiederholt darf ausgeführt werden, dass selbst unter hypothetischer Wahrstellung kann aus den geschilderten, strafrechtlichen Verhalten von Ihrem Onkel und seiner Familie, insbesondere auch in Zusammenschau mit Ihrem Vorbringen, keine asylrelevante Verfolgung erkannt werden, zumal im Falle der Inanspruchnahme afghanischer Sicherheitsbehörden, nicht allgemein davon ausgegangen werden kann, dass der Heimatstatt bzw. dessen Sicherheitsbehörden nicht willens wären, Schutz zu gewährleisten.").

Bei der Formulierung betreffend seine Situation im Falle der

Rückkehr: "... Rückkehr in den Indien ..." (Aktenseite 249) handelt

es sich offenbar um eine irrtümlich auf ein Verfahren eines anderen Asylwerbers bezugnehmende Passage.

Zur Refoulementprüfung wurde im Wesentlichen lediglich ausgeführt, dass der BF nicht glaubhaft gemacht habe, dass er im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat persönlich gefährdet wäre, ohne dies aber ausreichend konkret auszuführen.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die "ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe" gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.Für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG die "ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe" gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben der "ARGE Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst" vom 06.04.2012, eingelangt am 10.04.2012, per Telefax am 30.04.2012 im Zweifel (da dem Akt nicht entnommen werden kann, wann und wie) fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde.

Beantragt wurde,

eine mündliche Verhandlung durchzuführen

dem BF den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen

in eventu ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen

in eventu festzustellen, dass die Ausweisung dauerhaft unzulässig sei.

In der Beschwerdebegründung wurde das Vorbringen des BF knapp zusammengefasst wiederholt und moniert, dass die Erstbehörde ihre Ermittlungspflichten verletzt hätte. Sie hätte dem BF seine angeblichen Widersprüche nicht vorgehalten und habe zu Unrecht das Vorbringen des BF als unglaubwürdig beurteilt.

Aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in seinem Herkunftsstaat hätte die Erstbehörde nach der "notorischen Spruchpraxis" des Asylgerichtshofes dem BF jedenfalls den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gewähren müssen. Dazu wurde beispielhaft auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes sowie auf Berichte von NGOs und auf UNHCR-Richtlinien, aus denen auszugsweise zitiert wurde, verwiesen. Schließlich wurde behauptet, dass die Sicherheits- und Versorgungslage für Hazara derart prekär sei, dass nach "der überwiegenden Spruchpraxis des Asylgerichtshof"[es] eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF nach Afghanistan Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzten würde.Aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in seinem Herkunftsstaat hätte die Erstbehörde nach der "notorischen Spruchpraxis" des Asylgerichtshofes dem BF jedenfalls den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gewähren müssen. Dazu wurde beispielhaft auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes sowie auf Berichte von NGOs und auf UNHCR-Richtlinien, aus denen auszugsweise zitiert wurde, verwiesen. Schließlich wurde behauptet, dass die Sicherheits- und Versorgungslage für Hazara derart prekär sei, dass nach "der überwiegenden Spruchpraxis des Asylgerichtshof"[es] eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF nach Afghanistan Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzten würde.

1.7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 17.04.2012 beim Asylgerichtshof ein.

1.8. Offenbar nach Zuweisung des BF an eine Einrichtung der Grundversorgung bevollmächtigte das Land Steiermark als Jugendwohlfahrtsträger (und somit gesetzlicher Vertreter) mit Vollmacht vom 25.06.2012 [ungenau darin angegeben: "vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung"] drei namentlich angeführte Mitarbeiter der Caritas der Diözese Graz-Seckau mit der Vertretung des BF.

1.9. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 15.11.2012 wurde mitgeteilt, dass der BF nach XXXX übersiedelt sei.1.9. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 15.11.2012 wurde mitgeteilt, dass der BF nach römisch 40 übersiedelt sei.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.

Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß § 5 AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß § 68 Abs. 1 AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß Paragraph 5, AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 16.02.2012 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 21.03.2012 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.2.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 16.02.2012 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 21.03.2012 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.

2.2.2. Der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu die Judikatur des VwGH zum Unabhängigen Bundesasylsenat, etwa VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl 2000/08/0200).2.2.2. Der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu die Judikatur des VwGH zum Unabhängigen Bundesasylsenat, etwa VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl 2000/08/0200).

2.2.3. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der Erstbehörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüberhinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.

Bezüglich der Frage der asylrelevanten Verfolgung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) hat die Erstbehörde zwar Fragen gestellt und in der Beweiswürdigung Überlegungen dazu angestellt. Angesichts der doch recht vagen und teilweise unplausiblen Angaben des BF wäre es aber angezeigt gewesen, konkretere Nachfragen zu stellen und diese entsprechend zu würdigen.Bezüglich der Frage der asylrelevanten Verfolgung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides) hat die Erstbehörde zwar Fragen gestellt und in der Beweiswürdigung Überlegungen dazu angestellt. Angesichts der doch recht vagen und teilweise unplausiblen Angaben des BF wäre es aber angezeigt gewesen, konkretere Nachfragen zu stellen und diese entsprechend zu würdigen.

War schon auffällig, dass er bei seiner Erstbefragung als erstes angegeben hatte, er hätte in Afghanistan finanzielle Probleme gehabt, so erscheint es zunächst doch als fragwürdig, dass der BF erst mit ca. 13 bis 15 Jahren erstmals in die Schule gegangen sein soll, wie sich aus seinen Angaben ergäbe, oder dass er die Telefonnummer seiner Familie nun plötzlich "verloren" hätte (und seine originale Tazkira bis heute nicht vorgelegt hat). Seine Angaben, wann und wie oft die Taliban zu ihm nach Hause gekommen wären, differieren und sind unnachvollziehbar vage (so sollte man annehmen, dass jemand weiß, ob sie nun drei oder vier Mal gekommen wären). Dass die (sunnitischen) Taliban Schiiten zu ihrem "Jihad" rekrutieren sollten, erscheint ebenfalls fragwürdig. Jedenfalls aber blieb offen, welcher Volksgruppe der BF nun tatsächlich angehört (Tadschike oder Hazara), da er nur die Zugehörigkeit zum Stamm der Bayat bestätigte. Wenn er nun tatsächlich ein Hazara wäre, so wären weitere Fragen zu seiner angeblichen Verfolgungssituation zu stellen und diese entsprechend zu würdigen, wenn auch bezüglich der in der Beschwerde behaupteten Verfolgung des BF als Hazara dann das Spannungsverhältnis zum Neuerungsverbot des § 40 AsylG zu berücksichtigen sein wird.War schon auffällig, dass er bei seiner Erstbefragung als erstes angegeben hatte, er hätte in Afghanistan finanzielle Probleme gehabt, so erscheint es zunächst doch als fragwürdig, dass der BF erst mit ca. 13 bis 15 Jahren erstmals in die Schule gegangen sein soll, wie sich aus seinen Angaben ergäbe, oder dass er die Telefonnummer seiner Familie nun plötzlich "verloren" hätte (und seine originale Tazkira bis heute nicht vorgelegt hat). Seine Angaben, wann und wie oft die Taliban zu ihm nach Hause gekommen wären, differieren und sind unnachvollziehbar vage (so sollte man annehmen, dass jemand weiß, ob sie nun drei oder vier Mal gekommen wären). Dass die (sunnitischen) Taliban Schiiten zu ihrem "Jihad" rekrutieren sollten, erscheint ebenfalls fragwürdig. Jedenfalls aber blieb offen, welcher Volksgruppe der BF nun tatsächlich angehört (Tadschike oder Hazara), da er nur die Zugehörigkeit zum Stamm der Bayat bestätigte. Wenn er nun tatsächlich ein Hazara wäre, so wären weitere Fragen zu seiner angeblichen Verfolgungssituation zu stellen und diese entsprechend zu würdigen, wenn auch bezüglich der in der Beschwerde behaupteten Verfolgung des BF als Hazara dann das Spannungsverhältnis zum Neuerungsverbot des Paragraph 40, AsylG zu berücksichtigen sein wird.

Eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention kann auch dann vorliegen, wenn diese von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt und durch die Behörden und Regierung gebilligt wird oder wenn Behörden und Regierung außer Stande sind, die Verfolgten zu schützen (VwGH 19.09.1990, 90/01/0104), mit welcher Fragestellung sich die Erstbehörde somit nicht ausreichend auseinandergesetzt hat.

Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist zunächst festzuhalten, dass die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde zwar mehrfach unzutreffend sind (etwa betreffend die "notorische" bzw. "überwiegende" Spruchpraxis des Asylgerichtshofes betreffend Afghanistan allgemein bzw. Angehörige der Volksgruppe der Hazara.Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) ist zunächst festzuhalten, dass die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde zwar mehrfach unzutreffend sind (etwa betreffend die "notorische" bzw. "überwiegende" Spruchpraxis des Asylgerichtshofes betreffend Afghanistan allgemein bzw. Angehörige der Volksgruppe der Hazara.

Nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch des Asylgerichtshofes und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) ist zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.

Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.

Dabei fällt auf, dass in den von der Erstbehörde angeführten Länderfeststellungen zu Afghanistan auf seine Heimatprovinz Ghazni nicht konkret Bezug genommen wird (und den allgemeinen Ausführungen auch wenig positive Feststellungen zu entnehmen sind). Dies entspricht aber nicht der vom Verfassungsgerichtshof geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz, zumal diese (wie der Asylgerichtshof festgestellt habe) von Provinz zu Provinz variiere (siehe Erkenntnisse des VfGH Zahl U 883/12-15 vom 21.09.2012, VfGH Zahl U 677/12-17 vom 11.10.2012). Dieses Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt führe dazu, dass der BF im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt werde.

Falls die Erstbehörde vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative des BF (etwa in der Hauptstadt Kabul) ausgegangen wäre, so wäre Voraussetzung dafür eine gewisse persönliche bzw. soziale Anknüpfung gewesen, was dem Akt aber ebenfalls nicht zu entnehmen ist.

Dem vorliegenden Bescheid ist somit - insbesondere was die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz an den BF anbelangt - keine diesbezüglich hinreichende Begründung zu entnehmen.

2.2.4. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage insbesondere bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren - noch abgesehen von einigen Verfahrensfehlern wie offenbar unrichtige Datierungen (von Einvernahmen) bzw. Eingaben ins Akteninformationssystem, die irrtümliche Anführung eines unzutreffenden Herkunftsstaates in der Bescheidbegründung, einer Vielzahl von Schreibfehlern (Orthografie, Grammatik) in den Schriftstücken der Erstbehörde (Niederschrift, Bescheid), und dem Akt ist nicht abschließend nachvollziehbar zu entnehmen, wann und wie die Beschwerde eingebracht worden wäre - im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren - noch abgesehen von einigen Verfahrensfehlern wie offenbar unrichtige Datierungen (von Einvernahmen) bzw. Eingaben ins Akteninformationssystem, die irrtümliche Anführung eines unzutreffenden Herkunftsstaates in der Bescheidbegründung, einer Vielzahl von Schreibfehlern (Orthografie, Grammatik) in den Schriftstücken der Erstbehörde (Niederschrift, Bescheid), und dem Akt ist nicht abschließend nachvollziehbar zu entnehmen, wann und wie die Beschwerde eingebracht worden wäre - im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.

2.2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, individuelle Gefährdung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, Sicherheitslage, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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