TE AsylGH Beschluss 2013/1/29 B13 267156-5/2013

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Veröffentlicht am 29.01.2013
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

B13 267.156-5/2013/3E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Maga. Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde betreffend den Antrag auf internationalen Schutz des XXXX, StA: Albanien, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. 1. 2013, Zl 13 00.606 EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Maga. Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde betreffend den Antrag auf internationalen Schutz des römisch 40 , StA: Albanien, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. 1. 2013, Zl 13 00.606 EAST Ost, beschlossen:

Gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist.Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist.

Text

BEGRÜNDUNG:

Der Antragsteller brachte am 10. 10. 2004 beim Bundesasylamt einen Antrag auf Gewährung von Asyl ein.

Am 12. 10. 2004 wurde er beim Bundesasylamt im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme zu seinen Fluchtgründen befragt. Dabei führte er aus, dass er bereits in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe, der abgelehnt worden sei, weil er dort nicht die Wahrheit gesagt habe. Er habe eigentlich zwei Fluchtgründe, wobei der erste religiöser Natur sei, er sei nämlich othodoxen Glaubens, was ihm bei der Mehrheit von Moslems in Albanien immer wieder Probleme bereitet habe. Auf der Universität habe er sich diskriminiert gefühlt und sei deshalb auch oft bedroht worden. Insbesondere seine griechische Abstammung habe ihm in diesem Zusammenhang Schwierigkeiten bereitet. Zweitens sei sein Vater ein Kommunist, was man dem Antragsteller in Albanien negativ vorhalte.

Am 9. 2. 2005 wurde der Antragsteller neuerlich durch das Bundesasylamt einvernommen. Er blieb bei seinem erstinstanzlichen Vorbringen und gab nochmals an, in Albanien diskriminiert zu werden. Weiters brachte er vor, dass ihm zwei Personen einmal eine Spritze gegeben hätten, weshalb er nunmehr impotent sei und nicht mehr heiraten könne. Er sei deswegen auch in einem Krankenhaus in XXXX in der Psychiatrie gewesen. Darüber hinaus habe er auch einen Selbstmordversuch hinter sich. Aufgrund des auffallenden Verhaltens des Antragstellers bei der Einvernahme musste diese durch den vernehmenden Organwalter des Bundesasylamtes abgebrochen werden.Am 9. 2. 2005 wurde der Antragsteller neuerlich durch das Bundesasylamt einvernommen. Er blieb bei seinem erstinstanzlichen Vorbringen und gab nochmals an, in Albanien diskriminiert zu werden. Weiters brachte er vor, dass ihm zwei Personen einmal eine Spritze gegeben hätten, weshalb er nunmehr impotent sei und nicht mehr heiraten könne. Er sei deswegen auch in einem Krankenhaus in römisch 40 in der Psychiatrie gewesen. Darüber hinaus habe er auch einen Selbstmordversuch hinter sich. Aufgrund des auffallenden Verhaltens des Antragstellers bei der Einvernahme musste diese durch den vernehmenden Organwalter des Bundesasylamtes abgebrochen werden.

Das sohin in Auftrag gegebene neuropsychiatrische Gutachten durch Univ. Prof. Dr. Bernhard Mitterauer vom 18. 10. 2005 diagnostiziert beim Antragsteller eine wahnhafte Störung, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit seit einigen Jahren bestehe. Es handle sich hierbei um eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, wobei das Herkunftsland des Antragstellers in sein Wahnsystem eingebaut sei. Der Antragsteller bedürfe einer nervenärztlich überwachten medikamentösen Behandlung.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. 12. 2005, Zl. 04 20.755-BAS, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I) und zugleich festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Albanien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 nicht zulässig ist (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 wurde dem Antragsteller eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 6. 12. 2006 erteilt (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. 12. 2005, Zl. 04 20.755-BAS, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und zugleich festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Albanien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 nicht zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 wurde dem Antragsteller eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 6. 12. 2006 erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides hat der Antragsteller mit am 23. 12. 2004 [richtig: 2005] beim Bundesasylamt eingelangten Schriftsatz fristgerecht Berufung erhoben.Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides hat der Antragsteller mit am 23. 12. 2004 [richtig: 2005] beim Bundesasylamt eingelangten Schriftsatz fristgerecht Berufung erhoben.

Der unabhängige Bundesasylsenat führte am 11. 9. 2007 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher das Bundesasylamt als Partei des Verfahrens nicht teilgenommen hat. Dabei gab der Antragsteller erneut an, auf der Universität Probleme mit anderen Studenten gehabt zu haben und psychologischem Druck ausgesetzt gewesen zu sein. Überhaupt habe er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur griechischen Minderheit ständige Diskriminierungen erlebt, wobei er dies schon zu Schulzeiten zu spüren bekommen habe. Auch auf seine Situation am Arbeitsmarkt in Albanien habe sich dies durchgeschlagen, weshalb er nach Deutschland gegangen sei. Dort sei er jedoch demoralisiert gewesen und habe nicht gewusst, was er als Fluchtgrund angeben solle. Auf die Frage, wovor er in Albanien Angst habe, meinte der Antragsteller, dass er im August 2002 von zwei Männern eine Spritze erhalten habe. Diese beiden Männer seien aus XXXX in Nordalbanien. Mit der Schwester der Männer sei der Antragsteller verlobt gewesen. Die Beziehung habe jedoch geendet, als er dem Mädchen von seiner griechischen Herkunft erzählt habe. Das Mädchen lebe heute als Studentin in Chicago. Der Vorfall mit der Spritze sei ungefähr ein Jahr nach der Trennung passiert. Die Brüder seiner ehemaligen Verlobten hätten sich nämlich am Antragsteller dafür rächen wollen, dass er von seiner griechischen Herkunft zunächst nicht erzählt habe. Sie hätten ihn mehrfach bedroht und wenn er nach Albanien zurückmüsste, würden ihn die beiden Männer bestimmt umbringen. Weder die Polizei noch die Staatsanwaltschaft hätten ihm seine Bedrohungssituation geglaubt. Nach einem Selbstmordversuch sei er in Albanien auch in einer psychiatrischen Anstalt gewesen.Der unabhängige Bundesasylsenat führte am 11. 9. 2007 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher das Bundesasylamt als Partei des Verfahrens nicht teilgenommen hat. Dabei gab der Antragsteller erneut an, auf der Universität Probleme mit anderen Studenten gehabt zu haben und psychologischem Druck ausgesetzt gewesen zu sein. Überhaupt habe er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur griechischen Minderheit ständige Diskriminierungen erlebt, wobei er dies schon zu Schulzeiten zu spüren bekommen habe. Auch auf seine Situation am Arbeitsmarkt in Albanien habe sich dies durchgeschlagen, weshalb er nach Deutschland gegangen sei. Dort sei er jedoch demoralisiert gewesen und habe nicht gewusst, was er als Fluchtgrund angeben solle. Auf die Frage, wovor er in Albanien Angst habe, meinte der Antragsteller, dass er im August 2002 von zwei Männern eine Spritze erhalten habe. Diese beiden Männer seien aus römisch 40 in Nordalbanien. Mit der Schwester der Männer sei der Antragsteller verlobt gewesen. Die Beziehung habe jedoch geendet, als er dem Mädchen von seiner griechischen Herkunft erzählt habe. Das Mädchen lebe heute als Studentin in Chicago. Der Vorfall mit der Spritze sei ungefähr ein Jahr nach der Trennung passiert. Die Brüder seiner ehemaligen Verlobten hätten sich nämlich am Antragsteller dafür rächen wollen, dass er von seiner griechischen Herkunft zunächst nicht erzählt habe. Sie hätten ihn mehrfach bedroht und wenn er nach Albanien zurückmüsste, würden ihn die beiden Männer bestimmt umbringen. Weder die Polizei noch die Staatsanwaltschaft hätten ihm seine Bedrohungssituation geglaubt. Nach einem Selbstmordversuch sei er in Albanien auch in einer psychiatrischen Anstalt gewesen.

Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 26. 5. 2008, Zl. 267.156/0/7E-I/01/06, wurde die Berufung des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. 12. 2005, Zl. 04 20.755-BAS, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Das neuropsychologische Gutachten vom 18. 10. 2005 stelle eine wahnhafte Störung beim Antragsteller fest. Diese gutachtliche Feststellung wurde durch den Antragsteller bzw. seinen Vertreter in weiterer Folge auch nicht bestritten. Dass der Antragsteller an einer solchen psychischen Krankheit leide, spreche allein noch nicht für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens mit der unfreiwilligen Injektion, jedoch sei bereits durch den erkennenden Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie, Univ. Prof. Dr. Bernhard Mitterauer, dieses Vorbringen als direkter Ausfluss der wahnhaften Störung des Antragstellers gesehen worden; das genannte Gutachten spreche in diesem Zusammenhang sogar von der "Unmöglichkeit des Inhaltes". Im Ergebnis sei der Würdigung des Bundesasylamtes, wonach es wahrscheinlich sei, dass die vom Antragsteller vorgebrachten Bedrohungs- und Verfolgungsszenarien in wesentlichen Teilen für ihn zwar als real bestehend empfunden werden, tatsächlich aber nie stattfanden, zuzustimmen. Möge der Antragsteller aufgrund seiner griechischen Abstammung auch auf Schwierigkeiten in seinem Heimatland gestoßen sein, so habe er - mit Ausnahme der als unglaubwürdig zu wertenden Geschichte mit der gewaltsamen Injektion - keine konkret gegen ihn gesetzten asylrelevanten Verfolgungshandlungen vorgebracht. Damit sei eine begründete Furcht des Antragstellers vor asylrelevanter Verfolgung in Albanien zu verneinen.Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 26. 5. 2008, Zl. 267.156/0/7E-I/01/06, wurde die Berufung des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. 12. 2005, Zl. 04 20.755-BAS, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Das neuropsychologische Gutachten vom 18. 10. 2005 stelle eine wahnhafte Störung beim Antragsteller fest. Diese gutachtliche Feststellung wurde durch den Antragsteller bzw. seinen Vertreter in weiterer Folge auch nicht bestritten. Dass der Antragsteller an einer solchen psychischen Krankheit leide, spreche allein noch nicht für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens mit der unfreiwilligen Injektion, jedoch sei bereits durch den erkennenden Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie, Univ. Prof. Dr. Bernhard Mitterauer, dieses Vorbringen als direkter Ausfluss der wahnhaften Störung des Antragstellers gesehen worden; das genannte Gutachten spreche in diesem Zusammenhang sogar von der "Unmöglichkeit des Inhaltes". Im Ergebnis sei der Würdigung des Bundesasylamtes, wonach es wahrscheinlich sei, dass die vom Antragsteller vorgebrachten Bedrohungs- und Verfolgungsszenarien in wesentlichen Teilen für ihn zwar als real bestehend empfunden werden, tatsächlich aber nie stattfanden, zuzustimmen. Möge der Antragsteller aufgrund seiner griechischen Abstammung auch auf Schwierigkeiten in seinem Heimatland gestoßen sein, so habe er - mit Ausnahme der als unglaubwürdig zu wertenden Geschichte mit der gewaltsamen Injektion - keine konkret gegen ihn gesetzten asylrelevanten Verfolgungshandlungen vorgebracht. Damit sei eine begründete Furcht des Antragstellers vor asylrelevanter Verfolgung in Albanien zu verneinen.

Die befristete Aufenthaltsberechtigung des Antragstellers wurde mit Bescheiden des Bundesasylamtes gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 jeweils für ein Jahr, bis zum 6. 12. 2010, verlängert.Die befristete Aufenthaltsberechtigung des Antragstellers wurde mit Bescheiden des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 jeweils für ein Jahr, bis zum 6. 12. 2010, verlängert.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. 12. 2010, Zl. 04 20.755-BAS wurde der dem Antragsteller zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt. Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 wurde ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Albanien ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die zur Gewährung des subsidiären Schutzes führende schlechte medizinische Versorgungslage in Albanien nicht mehr vorliege und eine adäquate Versorgung mit den notwendigen Medikamenten dort gesichert sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. 12. 2010, Zl. 04 20.755-BAS wurde der dem Antragsteller zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt. Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 wurde ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Albanien ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die zur Gewährung des subsidiären Schutzes führende schlechte medizinische Versorgungslage in Albanien nicht mehr vorliege und eine adäquate Versorgung mit den notwendigen Medikamenten dort gesichert sei.

Der Antragsteller erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde, zog diese jedoch mit Schreiben vom 16. 5. 2011 wieder zurück, womit dieser Bescheid rechtskräftig wurde.

Am 6. 9. 2012 stellte der Antragsteller einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an diesem Tag sowie bei weiteren Befragungen vor dem Bundesasylamt am 13. 9. 2012 und am 20. 9. 2012 gab der Antragsteller im Wesentlichen an, dass er erfahren habe, auf ihn sei ein "Kopfgeld" von EUR 10.000 ausgesetzt worden. Die Brüder seiner ehemaligen Verlobten, ein XXXX, wollten ihn umbringen lassen. Für seine Ermordung hätten sie eine weitere Person beauftragt. Die Gründe dafür habe der Antragsteller schon bei seinem ersten Antrag erzählt. Die beiden Brüder hätten dem Antragsteller auch die [im ersten Asylverfahren erwähnte] Injektion gegeben. Zu seiner familiären Situation in Albanien gab der Antragsteller an, dass seine Eltern und seine Schwester nach wie vor in Albanien leben würden.Am 6. 9. 2012 stellte der Antragsteller einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an diesem Tag sowie bei weiteren Befragungen vor dem Bundesasylamt am 13. 9. 2012 und am 20. 9. 2012 gab der Antragsteller im Wesentlichen an, dass er erfahren habe, auf ihn sei ein "Kopfgeld" von EUR 10.000 ausgesetzt worden. Die Brüder seiner ehemaligen Verlobten, ein römisch 40 , wollten ihn umbringen lassen. Für seine Ermordung hätten sie eine weitere Person beauftragt. Die Gründe dafür habe der Antragsteller schon bei seinem ersten Antrag erzählt. Die beiden Brüder hätten dem Antragsteller auch die [im ersten Asylverfahren erwähnte] Injektion gegeben. Zu seiner familiären Situation in Albanien gab der Antragsteller an, dass seine Eltern und seine Schwester nach wie vor in Albanien leben würden.

Am 30. 10. 2012 langte beim Bundesasylamt das Ergebnis eines Personenfeststellungsverfahrens ein. Nach der Auskunft des zuständigen Interpol-Beamten in XXXX handle es sich beim Antragsteller, der den Namen XXXX führt, tatsächlich um XXXX in XXXX, Albanien.Am 30. 10. 2012 langte beim Bundesasylamt das Ergebnis eines Personenfeststellungsverfahrens ein. Nach der Auskunft des zuständigen Interpol-Beamten in römisch 40 handle es sich beim Antragsteller, der den Namen römisch 40 führt, tatsächlich um römisch 40 in römisch 40 , Albanien.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. 10. 2012, Zl. 1212.131-EWEST wurde der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. 10. 2012, Zl. 1212.131-EWEST wurde der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller mit einem am 7. 11. 2012 beim Asylgerichtshof eingelangten handschriftlichen Schreiben Beschwerde. Dabei brachte er erstmals vor, dass auch ein weiterer Mann, dem er Geld schulde, ihn umbringen wolle.

Am 9. 11. 2012 langte beim Asylgerichtshof ein weiteres handschriftliches Schreiben des Antragstellers ein. Darin wiederholte er sein bisheriges Vorbringen. Zudem führte er aus, dass er seit zehn Jahren unter Schlaflosigkeit und Depressionen leide. Er habe "2-3" Selbstmordversuche hinter sich, weil er so depressiv gewesen sei. Dank der Ärzte in Österreich habe sich seine gesundheitliche Lage zuletzt etwas stabilisiert. In Albanien bekomme man die benötigten Medikamente nie ohne Geld.

Mit Beschluss vom 12. 11. 2012, Zl. B13 267.156-3/2012/4Z erkannte der Asylgerichtshof gemäß § 37 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.Mit Beschluss vom 12. 11. 2012, Zl. B13 267.156-3/2012/4Z erkannte der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.

Am 22. 11. 2012 langte ein weiteres handschriftliches Schreiben des Antragstellers ein, in dem er erneut vorbrachte, dass er in Albanien "exekutiert" werden würde. Er entschuldige sich für sein Verhalten und sei Österreich sehr dankbar, weil dieses Land sein Leben gerettet und ihn in die Normalität gebracht habe.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 4. 12. 2012, Zl B13 267.156-3/2012/12E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 68 Abs 1 AVG und § 10 Abs 1 Z 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde vom Antragsteller am 6. 12. 2012 persönlich übernommen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 4. 12. 2012, Zl B13 267.156-3/2012/12E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde vom Antragsteller am 6. 12. 2012 persönlich übernommen.

Am 6. 12. 2012 stellte der Antragsteller den dritten Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 7. 12. 2012 gab der Antragsteller im Wesentlichen an, wegen Grundstücksstreitigkeiten Probleme mit einem XXXX gehabt zu haben. Deswegen habe XXXXim Sommer 2004 auf sein Wohnhaus geschossen. Konkret sei dieser Vorfall im Juni 2004 geschehen. Im Falle einer Rückkehr nach Albanien befürchte er von XXXX getötet zu werden.Am 6. 12. 2012 stellte der Antragsteller den dritten Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 7. 12. 2012 gab der Antragsteller im Wesentlichen an, wegen Grundstücksstreitigkeiten Probleme mit einem römisch 40 gehabt zu haben. Deswegen habe XXXXim Sommer 2004 auf sein Wohnhaus geschossen. Konkret sei dieser Vorfall im Juni 2004 geschehen. Im Falle einer Rückkehr nach Albanien befürchte er von römisch 40 getötet zu werden.

Am 17. 12. 2012 fand beim Bundesasylamt eine Einvernahme des Antragstellers statt. Dabei gab er an, mit keiner Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft zu leben. Er habe seine Fluchtgründe bereits bei seiner letzten Einvernahme genannt. Das bereits genannte Grundstück würde seinem Großvater gehören. Auf Frage des Bundesasylamtes, warum XXXX nach seinem Leben trachten würde, wenn das Grundstück doch seinem Großvater gehören würde, gab er an, dass sein Großvater einen Teil des Grundstückes XXXX verkauft habe. Da sein Großvater bereits 1989 gestorben sei, habe er ihm das Grundstück vererbt. Auf die Frage, warum er diesen Konflikt nicht bereits bei seinen vorangegangenen Antragstellungen erwähnt habe, gab er an, dass er Angst vor einer Abschiebung gehabt habe. Er habe nur dieses Problem. Wenn er nach Albanien zurückkehren würde, sei er sicher, dass XXXX ihn töten würde.Am 17. 12. 2012 fand beim Bundesasylamt eine Einvernahme des Antragstellers statt. Dabei gab er an, mit keiner Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft zu leben. Er habe seine Fluchtgründe bereits bei seiner letzten Einvernahme genannt. Das bereits genannte Grundstück würde seinem Großvater gehören. Auf Frage des Bundesasylamtes, warum römisch 40 nach seinem Leben trachten würde, wenn das Grundstück doch seinem Großvater gehören würde, gab er an, dass sein Großvater einen Teil des Grundstückes römisch 40 verkauft habe. Da sein Großvater bereits 1989 gestorben sei, habe er ihm das Grundstück vererbt. Auf die Frage, warum er diesen Konflikt nicht bereits bei seinen vorangegangenen Antragstellungen erwähnt habe, gab er an, dass er Angst vor einer Abschiebung gehabt habe. Er habe nur dieses Problem. Wenn er nach Albanien zurückkehren würde, sei er sicher, dass römisch 40 ihn töten würde.

Weiters gab er an, dass eine XXXX bei der Polizeiinspektion in XXXX behauptet habe, er wolle sie umbringen. Zudem habe sie behauptet, dass ihm bei einer Rückkehr nach Albanien nichts passieren würde. Deswegen würde das Bundesasylamt seine Probleme nicht ernst nehmen. Er habe mit dieser Frau eine Beziehung gehabt. Diese Frau sei wegen schweren Betruges schuldig gesprochen worden. Sie würde noch immer mit Drogen handeln.Weiters gab er an, dass eine römisch 40 bei der Polizeiinspektion in römisch 40 behauptet habe, er wolle sie umbringen. Zudem habe sie behauptet, dass ihm bei einer Rückkehr nach Albanien nichts passieren würde. Deswegen würde das Bundesasylamt seine Probleme nicht ernst nehmen. Er habe mit dieser Frau eine Beziehung gehabt. Diese Frau sei wegen schweren Betruges schuldig gesprochen worden. Sie würde noch immer mit Drogen handeln.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. 12. 2012, Zl 12 17.882-EAST Ost, wurde der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien ausgewiesen (Spruchpunkt II).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. 12. 2012, Zl 12 17.882-EAST Ost, wurde der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller mit einem am 3. 1. 2013 beim Asylgerichtshof eingelangten handschriftlich verfassten Schreiben Beschwerde. Dabei brachte er vor, dass er diese Frau nie bedroht habe. Sie sei eine Betrügerin. In Albanien würde er sich in Blutrache befinden. Er würde dort exekutiert werden.

Am selben Tag langte ein weiteres handschriftlich verfasstes Schreiben des Antragstellers ein. Darin führte er aus, dass ihm das Bundesasylamt nicht glauben würde. Er habe XXXX nicht dem Umbringen bedroht. Er werde keinesfalls nach Albanien zurückkehren, weil er dort eine Million Probleme habe.Am selben Tag langte ein weiteres handschriftlich verfasstes Schreiben des Antragstellers ein. Darin führte er aus, dass ihm das Bundesasylamt nicht glauben würde. Er habe römisch 40 nicht dem Umbringen bedroht. Er werde keinesfalls nach Albanien zurückkehren, weil er dort eine Million Probleme habe.

Am 9. 1. 2013 langte ein weiteres handschriftlich verfasstes Schreiben des Antragstellers ein, in dem er angab, in Albanien keine Rechte zu besitzen. Er habe in Albanien keine Ausbildung machen können und keinen Arbeitsplatz bekommen. Im Übrigen erstattete er dieselben Ausführungen - wie bereits in seinen vorangegangenen Schreiben - zu XXXX.Am 9. 1. 2013 langte ein weiteres handschriftlich verfasstes Schreiben des Antragstellers ein, in dem er angab, in Albanien keine Rechte zu besitzen. Er habe in Albanien keine Ausbildung machen können und keinen Arbeitsplatz bekommen. Im Übrigen erstattete er dieselben Ausführungen - wie bereits in seinen vorangegangenen Schreiben - zu römisch 40 .

Am selben Tag langte ein weiteres handschriftlich verfasstes Schreiben des Antragstellers ein, aus dem hervorgeht, dass er längst nach Albanien zurückgekehrt wäre, wenn ihn dort nicht Probleme erwarten würden.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14. 1. 2013, Zl B13 267.156-4/2013/6E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 68 Abs 1 AVG und § 10 Abs 1 Z 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde vom Antragsteller am 14. 1. 2013 persönlich übernommen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14. 1. 2013, Zl B13 267.156-4/2013/6E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde vom Antragsteller am 14. 1. 2013 persönlich übernommen.

Seinen am 14. 1. 2013 gestellten nunmehr vierten Antrag auf internationalen Schutz begründete der Antragsteller damit, dass sich seit gestern viel verändert habe. Er habe noch weitere Probleme, die er anlässlich seiner letzten Einvernahme nicht genannt habe. Diese Probleme würden aus dem Jahre 2004 stammen. Er habe hier von der Telefonzelle mit seinem Vater telefoniert. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass er keinesfalls nach Albanien zurückkehren solle, weil man ihn dort erledigen und ihm den Kopf abschneiden würde. Das erste Problem bestehe darin, dass er Schwierigkeiten mit der Schwester von XXXX gehabt habe. Seitens des Bundesasylamtes wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass er dieses Problem bereits genannt habe und somit keinen neuen Asylgrund darstellen würde. Dazu gab der Antragsteller an, auch ein Problem mit dem albanischen Geheimdienst zu haben. Dieses Problem stamme aus dem Jahre 2004. Über die genauen Gründe könne er keine Auskunft geben. Er habe dieses Problem nicht schon früher angeführt, weil ihm das Bundesasylamt ohnehin keinen Glauben geschenkt hätte. Im Falle einer Rückkehr befürchte er umgebracht zu werden. Es bestehe gegen ihn ein Haftbefehl vom Obersten Gericht in XXXX. Der Haftbefehl sei aus politischen Gründen gegen ihn erlassen worden. Er habe im Jahre 2004 mit einem Mitglied der Demokratischen Partei Albaniens gehabt. Worum es sich handeln würde, könne er nicht sagen, weil sie ihn in Albanien einsperren würden. Er habe nicht schon zuvor darüber sprechen wollen.Seinen am 14. 1. 2013 gestellten nunmehr vierten Antrag auf internationalen Schutz begründete der Antragsteller damit, dass sich seit gestern viel verändert habe. Er habe noch weitere Probleme, die er anlässlich seiner letzten Einvernahme nicht genannt habe. Diese Probleme würden aus dem Jahre 2004 stammen. Er habe hier von der Telefonzelle mit seinem Vater telefoniert. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass er keinesfalls nach Albanien zurückkehren solle, weil man ihn dort erledigen und ihm den Kopf abschneiden würde. Das erste Problem bestehe darin, dass er Schwierigkeiten mit der Schwester von römisch 40 gehabt habe. Seitens des Bundesasylamtes wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass er dieses Problem bereits genannt habe und somit keinen neuen Asylgrund darstellen würde. Dazu gab der Antragsteller an, auch ein Problem mit dem albanischen Geheimdienst zu haben. Dieses Problem stamme aus dem Jahre 2004. Über die genauen Gründe könne er keine Auskunft geben. Er habe dieses Problem nicht schon früher angeführt, weil ihm das Bundesasylamt ohnehin keinen Glauben geschenkt hätte. Im Falle einer Rückkehr befürchte er umgebracht zu werden. Es bestehe gegen ihn ein Haftbefehl vom Obersten Gericht in römisch 40 . Der Haftbefehl sei aus politischen Gründen gegen ihn erlassen worden. Er habe im Jahre 2004 mit einem Mitglied der Demokratischen Partei Albaniens gehabt. Worum es sich handeln würde, könne er nicht sagen, weil sie ihn in Albanien einsperren würden. Er habe nicht schon zuvor darüber sprechen wollen.

Mit einem an das Bundesasylamt gerichteten Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 15. 1. 2013, wurde mitgeteilt, dass ein Abschiebetermin noch nicht feststehe, mit einem solchen jedoch innerhalb von zwei Monaten zu rechnen sei.Mit einem an das Bundesasylamt gerichteten Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 15. 1. 2013, wurde mitgeteilt, dass ein Abschiebetermin noch nicht feststehe, mit einem solchen jedoch innerhalb von zwei Monaten zu rechnen sei.

Am 23. 1. 2013 wurde der Antragsteller beim Bundesasylamt einvernommen. Dort gab er an, deshalb einen neuen Asylantrag gestellt zu haben, weil er neue Fluchtgründe habe. Diese Gründe seien ihm bekannt geworden, als er den negativen Bescheid des Asylgerichtshofes bekommen habe. Er habe mit seiner Familie in Albanien telefoniert. Diese habe ihm mitgeteilt, dass er in Albanien gesucht werde. Er habe nämlich eine Milliarde Probleme in Albanien. Er sei in Albanien zu 20 Jahren Haft verurteilt worden. Es bestehe gegen ihn ein Haftbefehl. Dieser Haftbefehl bestehe, seitdem er Albanien verlassen habe.

Im Anschluss daran, wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. 1. 2013, Zl 13 00.606 EAST Ost, der faktische Abschiebeschutz des Antragstellers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG beurkundet. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass das nunmehrige Vorbringen des Antragstellers unglaubwürdig sei. Der Antragsteller habe in jedem Asylverfahren neue Fluchtgründe vorgebracht. Allerdings seien dem Antragsteller diese angeblichen Fluchtgründe vor seiner Ausreise aus Albanien bekannt gewesen. Für die Behörde sei auch das nunmehrige Vorbringen unglaubwürdig, weil es nicht nachvollziehbar sei, dass der Antragsteller im Falle einer zu erwartenden Haftstrafe von 20 Jahren diesen Umstand nicht bereits in den vorangegangenen Verfahren vorgebracht habe. Sofern der Antragsteller in der heutigen Einvernahme angegeben habe, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe, so sei festzuhalten, dass er selbst in einem handschriftlichen Schreiben vom 9. 11. 2012 an den Asylgerichtshof angegeben habe, dass sich seine gesundheitliche Lage zuletzt etwas stabilisiert habe. Auch am heutigen Tag sei mit der Sanitätsstelle Rücksprache gehalten worden und es sei mitgeteilt worden, dass es keine Auffälligkeiten geben würde.Im Anschluss daran, wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. 1. 2013, Zl 13 00.606 EAST Ost, der faktische Abschiebeschutz des Antragstellers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz 2, AVG beurkundet. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass das nunmehrige Vorbringen des Antragstellers unglaubwürdig sei. Der Antragsteller habe in jedem Asylverfahren neue Fluchtgründe vorgebracht. Allerdings seien dem Antragsteller diese angeblichen Fluchtgründe vor seiner Ausreise aus Albanien bekannt gewesen. Für die Behörde sei auch das nunmehrige Vorbringen unglaubwürdig, weil es nicht nachvollziehbar sei, dass der Antragsteller im Falle einer zu erwartenden Haftstrafe von 20 Jahren diesen Umstand nicht bereits in den vorangegangenen Verfahren vorgebracht habe. Sofern der Antragsteller in der heutigen Einvernahme angegeben habe, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe, so sei festzuhalten, dass er selbst in einem handschriftlichen Schreiben vom 9. 11. 2012 an den Asylgerichtshof angegeben habe, dass sich seine gesundheitliche Lage zuletzt etwas stabilisiert habe. Auch am heutigen Tag sei mit der Sanitätsstelle Rücksprache gehalten worden und es sei mitgeteilt worden, dass es keine Auffälligkeiten geben würde.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Antragstellers nach Albanien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Antragstellers nach Albanien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Auch habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsland des Antragstellers nicht entscheidungswesentlich geändert. Bezüglich des Familien- und Privatlebens hätten sich gegenüber den Vorverfahren ebenfalls keine Änderungen ergeben.

Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen des Antragstellers auf:

1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, rechtskräftig am 12.05.2009, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 127, §§ 15, 127 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 14 Tagen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig am 12.05.2009, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 127,, Paragraphen 15, 127, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 14 Tagen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX, rechtskräftig am 27. 4. 2010, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 15, 127, § 127 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 1 Monat unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , rechtskräftig am 27. 4. 2010, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 15, 127,, Paragraph 127, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 1 Monat unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

3. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX, rechtskräftig am 30.11.2010, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 127 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 1 Monat unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.3. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , rechtskräftig am 30.11.2010, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 127, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 1 Monat unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, rechtskräftig am 11.08.2011, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 164 Abs. 1 und 2, 107 Abs. 1 und 2, 107a Abs. 1 und 2, 127, 130 (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 13 Monate bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.4. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , rechtskräftig am 11.08.2011, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 164, Absatz eins und 2, 107 Absatz eins und 2, 107 a Absatz eins und 2, 127, 130 (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 13 Monate bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.5. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 127, 130, 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.

Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 25. 1. 2013 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 25. 1. 2013 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 111/2010) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a mit Beschluss zu entscheiden.Nach Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, mit Beschluss zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird bzw. sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Ziffer 2, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird bzw. sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Im gegenständlichen Fall besteht auf Grundlage des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 14. 1. 2013, welches in Rechtskraft erwachsen ist, eine aufrechte Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005. Da sich der Antragsteller seit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Asylgerichtshofes durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hat und die Ausweisung somit nicht "konsumiert" wurde, ist von einer "aufrechten" Ausweisung iSd § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 auszugehen.Im gegenständlichen Fall besteht auf Grundlage des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 14. 1. 2013, welches in Rechtskraft erwachsen ist, eine aufrechte Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005. Da sich der Antragsteller seit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Asylgerichtshofes durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hat und die Ausweisung somit nicht "konsumiert" wurde, ist von einer "aufrechten" Ausweisung iSd Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 auszugehen.

Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG:Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;"Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;

27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;

6.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).6.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).

Es erfordert eine Prognose, um bestimmen zu können, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. (vgl. die Erläut. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Z 2 stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird (vgl. nochmals die Erläut. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies u.U. mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß § 27 Abs. 4 AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in § § 12 a Abs. 2 AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung z.B. Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt (vgl. dazu wieder AsylGH 3.3.2010, C5 265.439-2/2010/2E).Es erfordert eine Prognose, um bestimmen zu können, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. vergleiche die Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Ziffer 2, stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird vergleiche nochmals die Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies u.U. mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß Paragraph 27, Absatz 4, AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in Paragraph Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung z.B. Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt vergleiche dazu wieder AsylGH 3.3.2010, C5 265.439-2/2010/2E).

Das bisherige, in den vorangegangenen drei Asylverfahren erstattete Vorbringen des Antragstellers zu den behaupteten Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde bereits im Rahmen dieser Asylverfahren rechtskräftig als nicht asylrelevant erkannt. Was den nun im nunmehr vierten Asylverfahren vom Antragsteller vorgebrachten Verfolgungsgrund betrifft, so stützt der Antragsteller dieses Vorbringen auf Gründe, welche bereits in den vorangegangenen Verfahren Gegenstand der Entscheidungen waren und - wie bereits erwähnt - rechtskräftig als nicht asylrelevant beurteilt wurden. Wenn er nunmehr weiters vorbringt, in Albanien eine 20-jährige Haftstrafe aus politischen Gründen verbüßen zu müssen, so ist festzuhalten, dass diese Verurteilung seinen Ausführungen zufolge bereits vor seiner Ausreise aus Albanien bestanden hat und somit lediglich dazu dient, einer drohenden Abschiebung zu entgehen, zumal der Antragsteller die Möglichkeit gehabt hätte, dieses Vorbringen bereits anlässlich der ersten Antragstellung anzuführen. Damit hat er keine ihn individuell betreffende entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung behauptet, die erst nach rechtskräftigem Abschluss der vorherigen Asylverfahrens neu entstanden wäre. Der Antragsteller konnte auch keine plausible Erklärung dafür abgeben, warum er sein nunmehriges Vorbringen nicht bereits anlässlich der ersten Antragstellung dargelegt hatte. Somit muss dieses Vorbringen als Schutzbehauptung angesehen werden kann, zumal anzunehmen ist, dass Asylwerber zentrale Gründe für das Verlassen ihres Herkunftsstaates, sofern sie den Tatsachen entsprechen, jedenfalls in ihrer ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt nach Zulassung ihres Verfahrens vorbringen.

Eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes in Bezug auf die vom Antragsteller vorgebrachten Fluchtgründe ist unter diesem Gesichtspunkt daher nicht eingetreten.

Gemäß § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist die dritte Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Fremden als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist die dritte Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Fremden als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

In den vorangegangenen Entscheidungen wurde ausgesprochen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im gegenständlichen (vierten) Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Auch die Lage im Herkunftsstaat hat sich nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Vergleich zu der im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14. 1. 2013 festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Antragstellers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.In den vorangegangenen Entscheidungen wurde ausgesprochen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im gegenständlichen (vierten) Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Auch die Lage im Herkunftsstaat hat sich nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Vergleich zu der im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14. 1. 2013 festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Antragstellers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.

Da der Antragsteller weder eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit der Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 14. 1. 2013 vorgebracht hat, noch sich aus dem Akteninhalt ein Hinweis auf eine solche Verschlechterung ergibt, steht auch die Rechtskraft dieses Bescheides dem neuerlichen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, entgegen. Dem erstinstanzlichen Verfahren ist zu entnehmen, dass nach Rücksprache mit der Sanitätsstelle festzustellen ist, dass es hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Antragstellers keine Auffälligkeiten gegen hat.

Bei der Prüfung, ob die Ausweisung einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstellen würde (Art. 8 Abs. 1 EMRK), ist auszuführen, dass der Antragsteller in Österreich kein Familienleben führt. Er hält sich seit nunmehr über acht Jahren in Österreich auf, fünf Jahre davon sogar mit einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Er war mehrmals, wenn auch nicht im Vollzeitausmaß, erwerbstätig. Seine Deutschkenntnisse sind, wie aus seinen handschriftlichen Schreiben ersichtlich, als verhältnismäßig gut zu bezeichnen. Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen des Antragstellers, die überdies auf zunehmend schweren Straftaten beruhen, überwiegt das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung, um die öffentliche Ordnung zu schützen und insbesondere weitere Straftaten zu verhindern.Bei der Prüfung, ob die Ausweisung einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstellen würde (Artikel 8, Absatz eins, EMRK), ist auszuführen, dass der Antragsteller in Österreich kein Familienleben führt. Er hält sich seit nunmehr über acht Jahren in Österreich auf, fünf Jahre davon sogar mit einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Er war mehrmals, wenn auch nicht im Vollzeitausmaß, erwerbstätig. Seine Deutschkenntnisse sind, wie aus seinen handschriftlichen Schreiben ersichtlich, als verhältnismäßig gut zu bezeichnen. Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen des Antragstellers, die überdies auf zunehmend schweren Straftaten beruhen, überwiegt das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung, um die öffentliche Ordnung zu schützen und insbesondere weitere Straftaten zu verhindern.

Die Ausweisung stellt daher im gegenständlichen Fall keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Privatleben des Antragstellers dar.

Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes somit vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes somit vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Das Verfahren war gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Das Verfahren war gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Schlagworte

aufrechte Ausweisung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Glaubwürdigkeit, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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