TE AsylGH Erkenntnis 2013/3/19 A6 411804-2/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.03.2013
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A6 411.804-2/2013/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2013, Zl. 09 10.319-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2013, Zl. 09 10.319-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde des XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde des römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde von XXXX gegen die Spruchpunkte II. und III. wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der vormals angeblich minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste eigenen Angaben zufolge am 27.08.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der noch am Tag der Antragstellung stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, am XXXX in XXXX geboren worden zu sein und ebendort in den Jahren 1999 bis 2005 die Grundschule besucht zu haben. Zuletzt habe er von 2008 bis 2009 als Maschinenmechaniker gearbeitet. Er hinterließe in seiner Heimat seine Mutter, welche unbekannten Aufenthaltes wäre. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer an, dass er mit der Familie seiner Freundin, die von ihm schwanger gewesen und aufgrund der Schwangerschaft verstorben wäre, Probleme gehabt hätte. Die Brüder seiner verstorbenen Freundin hätten den Beschwerdeführer umbringen wollen, da sie ihm die Schuld an ihrem Tode gegeben hätten. Als sein Vater noch gelebt hätte, habe es außerdem wegen eines Grundstücks Streitigkeiten gegeben. Im August 2009 habe er seine Heimatstadt mittels Bus' nach Lagos verlassen und sei er sodann über Benin schlepperunterstützt nach Cotonou gelangt, von wo aus er mit einem Zwischenstopp in einer ihm unbekannten Stadt nach Österreich geflogen sei. Bei einer Rückkehr befürchte er, von den Brüdern seiner verstorbenen Freundin getötet zu werden.Bei der noch am Tag der Antragstellung stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, am römisch 40 in römisch 40 geboren worden zu sein und ebendort in den Jahren 1999 bis 2005 die Grundschule besucht zu haben. Zuletzt habe er von 2008 bis 2009 als Maschinenmechaniker gearbeitet. Er hinterließe in seiner Heimat seine Mutter, welche unbekannten Aufenthaltes wäre. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer an, dass er mit der Familie seiner Freundin, die von ihm schwanger gewesen und aufgrund der Schwangerschaft verstorben wäre, Probleme gehabt hätte. Die Brüder seiner verstorbenen Freundin hätten den Beschwerdeführer umbringen wollen, da sie ihm die Schuld an ihrem Tode gegeben hätten. Als sein Vater noch gelebt hätte, habe es außerdem wegen eines Grundstücks Streitigkeiten gegeben. Im August 2009 habe er seine Heimatstadt mittels Bus' nach Lagos verlassen und sei er sodann über Benin schlepperunterstützt nach Cotonou gelangt, von wo aus er mit einem Zwischenstopp in einer ihm unbekannten Stadt nach Österreich geflogen sei. Bei einer Rückkehr befürchte er, von den Brüdern seiner verstorbenen Freundin getötet zu werden.

Das Bundesasylamt veranlasste in weiterer Folge zum Zwecke der Altersfeststellung eine ärztliche Untersuchung in der Ärztestation in Traiskirchen. In seiner ärztlichen Stellungnahme vom 13.10.2009 kam der beigezogene Arzt für Allgemeinmedizin, XXXX, zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer "eher nicht" als Jugendlicher einzuschätzen sei.Das Bundesasylamt veranlasste in weiterer Folge zum Zwecke der Altersfeststellung eine ärztliche Untersuchung in der Ärztestation in Traiskirchen. In seiner ärztlichen Stellungnahme vom 13.10.2009 kam der beigezogene Arzt für Allgemeinmedizin, römisch 40 , zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer "eher nicht" als Jugendlicher einzuschätzen sei.

Mit medizinischem Gutachten vom 05.12.2009 stellte der bestellte Sachverständige XXXX - gestützt auf MRT-Aufnahmen des Brustbeins, des Oberarmkopfes, des Oberschenkelkopfes, des Sprunggelenkes sowie der ärztlichen Stellungnahme vom 13.10.2009 - zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer mit Datum der MRT-Aufnahme vom 05.11.2009 das 18. Lebensjahr definitiv überschritten habe und mit hoher Wahrscheinlichkeit zwischen dem 20. und 22. Lebensjahr einzuordnen sei.Mit medizinischem Gutachten vom 05.12.2009 stellte der bestellte Sachverständige römisch 40 - gestützt auf MRT-Aufnahmen des Brustbeins, des Oberarmkopfes, des Oberschenkelkopfes, des Sprunggelenkes sowie der ärztlichen Stellungnahme vom 13.10.2009 - zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer mit Datum der MRT-Aufnahme vom 05.11.2009 das 18. Lebensjahr definitiv überschritten habe und mit hoher Wahrscheinlichkeit zwischen dem 20. und 22. Lebensjahr einzuordnen sei.

Am 27.01.2010 fand schließlich eine niederschriftliche Befragung des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, statt, anlässlich derer ihm das Ergebnis des Altersfeststellungsgutachtens zur Kenntnis gebracht und eine Kopie desselben ausgefolgt wurde. Hiezu führte der Beschwerdeführer an, dass dies "eine Lüge" sei. Er sei sechzehn Jahre alt. Das Bundesasylamt setzte daraufhin das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit "XXXX" fest. In Bezug auf seine Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer neuerlich zu Protokoll, dass seine Freundin während ihrer Schwangerschaft gestorben wäre. Seine Familie hätte mit der Familie seiner Freundin, welche sehr einflussreich sei, Streitigkeiten wegen Ländereien gehabt, die zum Mord an seinem Vater geführt hätten. Er sei von der Familie mit dem Umbringen bedroht worden und daher nach Lagos fortgelaufen, von wo aus er schlepperunterstützt Nigeria verlassen habe. Das Bundesasylamt befragte den Beschwerdeführer zu den näheren Umständen, wobei er ergänzend anführte, dass er seine Freundin auf der Geburtstagsfeier seines Chefs im Oktober 2008 kennengelernt habe. Seit wann es Probleme mit dieser Familie gegeben hätte, wüsste er nicht, allerdings habe ihm seine Großmutter davon erzählt. Der Beschwerdeführer selbst hätte mit der Familie keine Schwierigkeiten aufgrund der Ländereien gehabt, sondern hätten diese erst begonnen, als die Familie von seiner Beziehung mit der Tochter erfahren habe. Seine Freundin sei jedenfalls infolge einer Abtreibung verstorben, wobei sich der Beschwerdeführer nicht daran erinnern könne, wann dies gewesen wäre. Vom Tod seiner Freundin habe er über seine Großmutter erfahren, welche darüber von der Familie seiner Freundin informiert worden wäre. Zu seiner privaten Situation in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer an, dass er einen Deutschkurs besuche und mit Hilfe der Behörde einen Ausbildungsplatz finden wolle. Am Ende der Befragung brachte ihm das Bundesasylamt aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in Nigeria zur Kenntnis. Nach der erfolgten Rückübersetzung durch den Dolmetscher korrigierte der Beschwerdeführer, dass es nicht die Geburtstagsfeier seines Chefs gewesen wäre, als er seine Freundin kennengelernt habe, sondern die Geburtstagsfeier der Tochter seines Chefs.

Mit (erstem) Bescheid vom 10.02.2010, Zl. 09 10.319-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, ab und erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf sein Herkunftsland Nigeria nicht zu. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer volljährig sei und traf sodann Länderfeststellungen zu Nigeria. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtmotive nur vage geschildert hätte und nicht in der Lage gewesen sei, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu tätigen. Es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, den Todestag seiner angeblichen Freundin zu nennen. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb ihm seine Freundin nichts von der Schwangerschaft und der bevorstehenden Abtreibung erzählt hätte. Schließlich habe der Beschwerdeführer nicht plausibel dargelegt, weshalb er sich nicht in einem anderen Landesteil Nigerias niederlassen hätte können.Mit (erstem) Bescheid vom 10.02.2010, Zl. 09 10.319-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, ab und erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf sein Herkunftsland Nigeria nicht zu. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer volljährig sei und traf sodann Länderfeststellungen zu Nigeria. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtmotive nur vage geschildert hätte und nicht in der Lage gewesen sei, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu tätigen. Es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, den Todestag seiner angeblichen Freundin zu nennen. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb ihm seine Freundin nichts von der Schwangerschaft und der bevorstehenden Abtreibung erzählt hätte. Schließlich habe der Beschwerdeführer nicht plausibel dargelegt, weshalb er sich nicht in einem anderen Landesteil Nigerias niederlassen hätte können.

Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 24.02.2010 fristgerecht Beschwerde, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.09.2012, Zl. A6 411.804-1/2010/6E, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde. In seinen Entscheidungsgründen hielt der Asylgerichtshof zusammengefasst fest, dass das zur Volljährigkeitsfeststellung herangezogene medizinische Sachverständigengutachten vom 05.12.2009 nicht der in § 15 Abs. 6 AsylG 2005 (eingefügt durch BGBl. I Nr. 122/2009) genannten mulitfaktoriellen Untersuchungsmethodik - basierend auf drei individuellen medizinischen Untersuchungen - entspräche. Die getroffene Alterseinschätzung erwiese sich in Anbetracht der mitunter daraus resultierenden verfahrensrechtlichen Konsequenzen einer etwaigen Fehlentscheidung als gravierend. Zwar sei der Beschwerdeführer mittlerweile jedenfalls - somit auch ausgehend von seinem behaupteten Geburtsdatum - volljährig, sodass im fortgesetzten Verfahren aus Gründen der Kostenersparnis von der neuerlichen Einholung eines Gutachtens abgesehen werden könne. Aktuell sei es jedoch notwendig, den Beschwerdeführer im Rahmen einer neuerlichen Einvernahme zu seinen Fluchtgründen zu befragen.Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 24.02.2010 fristgerecht Beschwerde, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.09.2012, Zl. A6 411.804-1/2010/6E, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde. In seinen Entscheidungsgründen hielt der Asylgerichtshof zusammengefasst fest, dass das zur Volljährigkeitsfeststellung herangezogene medizinische Sachverständigengutachten vom 05.12.2009 nicht der in Paragraph 15, Absatz 6, AsylG 2005 (eingefügt durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) genannten mulitfaktoriellen Untersuchungsmethodik - basierend auf drei individuellen medizinischen Untersuchungen - entspräche. Die getroffene Alterseinschätzung erwiese sich in Anbetracht der mitunter daraus resultierenden verfahrensrechtlichen Konsequenzen einer etwaigen Fehlentscheidung als gravierend. Zwar sei der Beschwerdeführer mittlerweile jedenfalls - somit auch ausgehend von seinem behaupteten Geburtsdatum - volljährig, sodass im fortgesetzten Verfahren aus Gründen der Kostenersparnis von der neuerlichen Einholung eines Gutachtens abgesehen werden könne. Aktuell sei es jedoch notwendig, den Beschwerdeführer im Rahmen einer neuerlichen Einvernahme zu seinen Fluchtgründen zu befragen.

Korrespondierend zu dem letztzitierten Erkenntnis des Asylgerichtshofes fand am 16.11.2012 eine weitere niederschriftliche Befragung des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, statt. Dabei gab der Beschwerdeführer eingangs der Einvernahme unter Vorlage eines Konvolutes an medizinischen Befunden des Klinikums XXXX an, dass er seit vorigem Jahr an starken Rückenschmerzen litte und in Kürze an der Wirbelsäule, konkret an der Bandscheibe, operiert würde. Zu seinen Fluchtgründen befragt, berief sich der Beschwerdeführer abermals auf die bestehenden Probleme mit der Familie seiner verstorbenen Freundin und betonte, dass er von der Familie mit Holzknüppeln geschlagen und verletzt worden wäre. Seine Freundin habe er im Jahr 2008 auf einer Geburtstagsfeier seines Freundes, dessen Namen er vergessen hätte, kennengelernt. Im Juli bzw. August 2009 seien sie zu ihm gekommen und hätten ihm vom Tod seiner Freundin berichtet. Neben den Schwierigkeiten mit der Familie hätte es noch Landstreitigkeiten gegeben. Zu seiner privaten Situation in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer ins Treffen, dass er ein bisschen Deutsch spreche und seit zwei Wochen eine ugandische Asylwerberin als Freundin habe. Einer Arbeit sei er hier nicht nachgegangen.Korrespondierend zu dem letztzitierten Erkenntnis des Asylgerichtshofes fand am 16.11.2012 eine weitere niederschriftliche Befragung des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, statt. Dabei gab der Beschwerdeführer eingangs der Einvernahme unter Vorlage eines Konvolutes an medizinischen Befunden des Klinikums römisch 40 an, dass er seit vorigem Jahr an starken Rückenschmerzen litte und in Kürze an der Wirbelsäule, konkret an der Bandscheibe, operiert würde. Zu seinen Fluchtgründen befragt, berief sich der Beschwerdeführer abermals auf die bestehenden Probleme mit der Familie seiner verstorbenen Freundin und betonte, dass er von der Familie mit Holzknüppeln geschlagen und verletzt worden wäre. Seine Freundin habe er im Jahr 2008 auf einer Geburtstagsfeier seines Freundes, dessen Namen er vergessen hätte, kennengelernt. Im Juli bzw. August 2009 seien sie zu ihm gekommen und hätten ihm vom Tod seiner Freundin berichtet. Neben den Schwierigkeiten mit der Familie hätte es noch Landstreitigkeiten gegeben. Zu seiner privaten Situation in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer ins Treffen, dass er ein bisschen Deutsch spreche und seit zwei Wochen eine ugandische Asylwerberin als Freundin habe. Einer Arbeit sei er hier nicht nachgegangen.

Im Rahmen dieser Einvernahme wurden mit dem Beschwerdeführer Feststellungen zur Lage in Nigeria erörtert.

Mit Aktenvermerk vom 17.01.2013 hielt das Bundesasylamt fest, dass bei der Unterkunft des Beschwerdeführers in Erfahrung gebracht werden habe können, dass die besagte Bandscheibenoperation erst in Kürze durchgeführt würde.

In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.01.2013, Zl. 09 10.319-BAG, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz neuerlich gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zuerkannt und er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen wurde, hat das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur politischen Struktur in Nigeria, der dortigen allgemeinen Sicherheitslage, dem Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sowie zur Rückkehrsituation (inkl. der medizinischen Versorgung) getroffen und sodann Beweis würdigend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nur vage und allgemein gehaltene Angaben getätigt hätte, weshalb sein Vorbringen als nicht glaubhaft zu bewerten sei. Auch auf Nachfrage seitens des Bundesasylamtes habe der Beschwerdeführer versucht, immer auszuweichen. Es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, den Todestag seiner Freundin zu nennen und wäre es nicht nachvollziehbar, weshalb seine Freundin ihm nichts von der Schwangerschaft und der Abtreibung erzählen hätte sollen, obwohl die beiden einander sehr nahe gestanden wären. Zudem sei es zwischen seinen Angaben in den Jahren 2010 und 2012 zu Widersprüchen hinsichtlich der Todesursache seines Vaters bzw. dem Ort des Kennenlernens seiner Freundin gekommen. Außerdem habe er unterschiedlich geschildert, von wem er vom Tod seiner Freundin erfahren hätte. Schließlich habe der Beschwerdeführer auch nicht plausibel darlegen können, weshalb er sich nicht in einem anderen Landesteil von Nigeria niederlassen habe können. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass sich für den Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Nigeria ergäbe. Hinsichtlich seiner Bandscheibenprobleme wurde konstatiert, dass sich weder aus seinen Angaben noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die geforderte Exzeptionalität der Umstände ergäbe. Bezug nehmend auf Spruchpunkt III. verwies die belangte Behörde auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich verfüge und die öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung überwiegen würden.In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.01.2013, Zl. 09 10.319-BAG, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz neuerlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. nicht zuerkannt und er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen wurde, hat das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur politischen Struktur in Nigeria, der dortigen allgemeinen Sicherheitslage, dem Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sowie zur Rückkehrsituation (inkl. der medizinischen Versorgung) getroffen und sodann Beweis würdigend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nur vage und allgemein gehaltene Angaben getätigt hätte, weshalb sein Vorbringen als nicht glaubhaft zu bewerten sei. Auch auf Nachfrage seitens des Bundesasylamtes habe der Beschwerdeführer versucht, immer auszuweichen. Es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, den Todestag seiner Freundin zu nennen und wäre es nicht nachvollziehbar, weshalb seine Freundin ihm nichts von der Schwangerschaft und der Abtreibung erzählen hätte sollen, obwohl die beiden einander sehr nahe gestanden wären. Zudem sei es zwischen seinen Angaben in den Jahren 2010 und 2012 zu Widersprüchen hinsichtlich der Todesursache seines Vaters bzw. dem Ort des Kennenlernens seiner Freundin gekommen. Außerdem habe er unterschiedlich geschildert, von wem er vom Tod seiner Freundin erfahren hätte. Schließlich habe der Beschwerdeführer auch nicht plausibel darlegen können, weshalb er sich nicht in einem anderen Landesteil von Nigeria niederlassen habe können. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass sich für den Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Nigeria ergäbe. Hinsichtlich seiner Bandscheibenprobleme wurde konstatiert, dass sich weder aus seinen Angaben noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die geforderte Exzeptionalität der Umstände ergäbe. Bezug nehmend auf Spruchpunkt römisch drei. verwies die belangte Behörde auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich verfüge und die öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung überwiegen würden.

Gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes, der dem ausgewiesenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 23.01.2013 im Wege der persönlichen Übernahme ordnungsgemäß und rechtswirksam zugestellt wurde, brachte dieser am 06.02.2013 fristgerecht Beschwerde ein. Darin wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und monierte weiters, dass die belangte Behörde lediglich selektiv die Aussagen "herausklaubt" hätte, welche ihrer Argumentation zuträglich wären. Das Bundesasylamt habe sich geweigert, auf die außergewöhnlich ausführlichen Schilderungen einzugehen, sodass dem Bescheid ein eklatanter Begründungsmangel anhafte. Weshalb das Bundesasylamt weiterhin ein falsches Geburtsdatum anführe, sei nicht nachvollziehbar. Die behaupteten Widersprüche seien in keiner Weise für den Kern seines Vorbringens relevant und wäre es nur natürlich, wenn nach Ablauf von zwei Jahren die Erinnerungen nicht ganz exakt seien. Nicht verständlich sei, worin ein Widerspruch in Bezug auf die Geburtstagsfeier oder den Mördern seines Vaters liegen solle. Der Beschwerdeführer betonte, dass er den Tod seiner Freundin nur erzählt bekommen habe und bemängelte er weiters, das Bundesasylamt hätte das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative lediglich pauschal behauptet.

Hiezu wurde, wie folgt, erwogen:

Festgestellt wird:

Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage eines seine Identität bezeugenden Dokumentes nicht fest. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus Nigeria stammt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt unter Setzung einer Probefrist von drei Jahren nachgesehen, sowie zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je ¿ 4,00, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Tagen, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt unter Setzung einer Probefrist von drei Jahren nachgesehen, sowie zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je ¿ 4,00, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Tagen, rechtskräftig verurteilt.

Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers wird den Feststellungen mangels Glaubhaftigkeit nicht zu Grunde gelegt.

Es kann nicht festgestellt werden, auf welchem Reiseweg der Beschwerdeführer von Nigeria nach Österreich gelangt ist.

Bezüglich der Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die Feststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes verwiesen und werden diese zum Inhalt gegenständlichen Erkenntnisses erklärt, zumal sich in Nigeria seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides keine maßgeblichen Änderungen in politischer oder auch in allgemeiner Hinsicht ergeben haben.

Beweiswürdigung:

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf Spruchpunkt I. ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt, diesbezüglich umfangreiche und maßgebliche Feststellungen zur Lage in Nigeria getroffen und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten schlüssigen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und objektiv nachvollziehbar zusammengefasst hat.Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt, diesbezüglich umfangreiche und maßgebliche Feststellungen zur Lage in Nigeria getroffen und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten schlüssigen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und objektiv nachvollziehbar zusammengefasst hat.

In Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt gelangt auch der Asylgerichtshof im Fall des Beschwerdeführers zum eindeutigen Ergebnis, dass seinem Vorbringen aufgrund nachfolgender Erwägungen die Glaubwürdigkeit zu versagen ist:

Zwar war der Beschwerdeführer - oberflächlich betrachtet - durchaus bemüht, ein in sich homogenes Fluchtvorbringen zu erstatten und schilderte er während seiner Einvernahmen ein im Kern gleichbleibende Fluchtmotive. Dies täuscht jedoch nicht darüber hinweg, dass der Beschwerdeführer bei genauer Durchsicht der Einvernahmeprotokolle lediglich vage Angaben anzugeben vermochte und sich zudem auch in Widersprüche verstrickt hat. In diesem Kontext hat bereits das Bundesasylamt zutreffend darauf hingewiesen, dass mehrere Ungereimtheiten im Verfahren aufgetreten sind. So hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt und zunächst auch noch bei seiner letzten Einvernahme behauptet, sein Vater wäre von der Familie seiner Freundin aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten ermordet worden (AS 163, 325), wohingegen er zuletzt einräumte, dass ihm seine Großmutter nicht genau erzählt hätte, dass es sich dabei um besagte Familie gehandelt habe (AS 327). Weshalb er dann aber jene Familie zuvor immer als "die Mörder seines Vaters" präsentiert hat, ist damit nicht erklärlich.

Weiters hat der Beschwerdeführer stets behauptet, konkret von seiner Großmutter - und diese wiederum von jener Familie - vom Tod seiner Freundin erfahren zu haben (AS 165), sodass in keiner Weise nachvollzogen werden kann, dass er anlässlich seiner letzten Befragung plötzlich sinngemäß behauptete, dass die Familie zu ihm gekommen wäre und ihm persönlich von deren Tod berichtet habe (AS 323). Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer nunmehr erstmals geltend, dass er sogar von Handlangern des Vaters seiner verstorbenen Freundin mit Holzknüppeln geschlagen worden wäre. Entspräche dies der Wahrheit, wäre davon auszugehen, dass er dieses ganz wesentliche Faktum aus eigenem bereits zu einem früheren Zeitpunkt des Asylverfahrens angegeben hätte und nicht erst nach über zwei Jahren, sodass ihm in diesem Bezug ebenfalls jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen ist.

Schließlich behauptete der Beschwerdeführer aber auch einerseits, er hätte seine Freundin bei der Geburtstagsfeier der Tochter seines Chefs kennengelernt (AS 169), andererseits machte er konträr hiezu zuletzt geltend, dass dies auf der Geburtstagsfeier eines ihm namentlich nicht mehr bekannten Freundes gewesen wäre (AS 323). Soweit der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz diesen Widerspruch insofern zu entkräften versucht, als er vermeint, er könnte ja auch mit der Tochter seines Chefs befreundet gewesen sein, so kann ihm in dieser Argumentation seitens des erkennenden Senates nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass in seiner Wortwahl bereits rein geschlechtsspezifisch ein Unterschied liegt, ist es nicht plausibel nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht einmal den Namen jenes Freundes anzugeben vermochte. Diese "Gedächtnislücke" ist freilich auch nicht mit dem "langen Zurückliegen" erklärbar, zumal die Feier erst im Oktober 2008 stattgefunden haben soll. Bedenkt man darüber hinaus, dass es sich bei dem Geburtstagskind offensichtlich um einen "Freund" gehandelt haben soll, wäre wohl zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer auch wenige Jahre später noch an dessen Namen erinnern kann.

Diesen, in der bekämpften Entscheidung aufgezeigten Ungereimtheiten ist der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Auch wenn es ihm vor dem Hintergrund seiner restlichen Angaben tatsächlich nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, dass er nicht das genaue Todesdatum seiner angeblich verstorbenen Freundin nennen konnte, ändert dieser Umstand nichts an den dargelegten Erwägungen, die schlussendlich sein gesamtes Vorbringen in Zweifel ziehen. Ebendies gilt auch dafür, dass die belangte Behörde fälschlicherweise sein Geburtsdatum nach wie vor mit "XXXX" angeführt hat.

Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in wesentlichen Eckpunkten seines Vorbringens nicht dermaßen unterschiedliche Angaben getätigt hätte, wenn er das von ihm Geschilderte tatsächlich in dieser Form erlebt hätte. Dabei wird seitens des Asylgerichtshofes auch nicht übersehen, dass er zum Zeitpunkt der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt - seinen eigenen Angaben folgend - noch minderjährig war. Allerdings kann auch von einem 17 Jahre alten Asylwerber erwartet werden, dass er wahrheitsgetreue Angaben tätigt und sie nicht zweieinhalb Jahre später anders darstellt.

Selbst aber bei gegenteiliger Beurteilung - somit ausgehend vom tatsächlichen Wahrheitsgehalt der Angaben - käme man zu keinem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis, worauf auch bereits die belangte Behörde zu Recht hingewiesen hat. Abgesehen davon, dass es sich bei der geltend gemachten Verfolgungsgefahr um eine rein private Verfolgung handelt, so stünde dem Beschwerdeführer zudem jedenfalls die zumutbare Möglichkeit offen, etwaigen Verfolgungshandlungen durch Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Landesteil Nigerias auszuweichen. Davon, dass dem Beschwerdeführer eine solche Relokation nicht zumutbar wäre, kann angesichts der Tatsache, dass sämtliche Großstädte Nigerias multi-ethnisch sind und es an einem funktionierenden Meldewesen in Nigeria fehlt, nicht ausgegangen werden.

Aufgrund dargelegter Überlegungen gelangt daher auch der Asylgerichtshof zum Ergebnis, dass das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen als nicht glaubhaft zu beurteilen ist.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Auf die zitierte Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG idgF, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die zitierte Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG idgF, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 27.08.2009 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht", aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht", aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund nicht gegeben. Dies schon im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.

Aber selbst bei gegenteiliger Beweiswürdigung wäre in concreto aufgrund bestehender inländischer Fluchtalternative nicht von vorliegender Asylrelevanz auszugehen (vgl. oben Beweiswürdigung).Aber selbst bei gegenteiliger Beweiswürdigung wäre in concreto aufgrund bestehender inländischer Fluchtalternative nicht von vorliegender Asylrelevanz auszugehen vergleiche oben Beweiswürdigung).

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 15.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 15.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

Im gegenständlichen Fall ist der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes und das diesem insoweit zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich erscheint.Im gegenständlichen Fall ist der Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes und das diesem insoweit zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich erscheint.

Der belangten Behörde ist hiebei vorzuwerfen, dass sie sich nur unzureichend mit der individuellen Gesundheitssituation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer Probleme mit der Wirbelsäule hat und diesbezüglich offenkundig eine Operation ansteht. Das Bundesasylamt trifft in der bekämpften Entscheidung lediglich allgemeine Feststellungen zur medizinischen Versorgungslage und setzt sich mit der strengen Judikaturlinie des EGMR in Bezug auf Behandlungsmöglichkeiten auseinander, ohne jedoch zu prüfen, ob eine solche Operation (falls sie nicht zwischenzeitig in Österreich durchgeführt wurde) bzw. ob allfällig beim Beschwerdeführer notwendige therapeutische sowie medikamentöse Nachbehandlungen in Nigeria möglich sind.

Aus dargestellten Erwägungen ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Aus dargestellten Erwägungen ist Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren in einer ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers die konkreten Ermittlungsergebnisse unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen zu erörtern haben, um beurteilen zu können, ob der Beschwerdeführer tatsächlich gesund und eine Ausweisungsentscheidung gerechtfertigt ist. Eine allfällige gleichlautende Entscheidung wird unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse entsprechend zu begründen sein, sodass sie einer nachfolgenden Kontrolle standzuhalten vermag.

Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahren erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahren erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Die Behebung des Spruchpunktes II. hatte notwendigerweise auch die Behebung der Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt III.) zur Folge.Die Behebung des Spruchpunktes römisch zwei. hatte notwendigerweise auch die Behebung der Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.) zur Folge.

Schlagworte

aktuelle Gefahr, Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, strafrechtliche Verurteilung, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten