Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D11 261406-2/2009/31E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX geb. am XXXX, StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06. November 2009, FZ 04 20.789-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20. Juni 2011 und am 14. November 2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 geb. am römisch 40 , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06. November 2009, FZ 04 20.789-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20. Juni 2011 und am 14. November 2012 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste - eigenen Angaben zufolge - am 10.10.2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich ein und stellte am 11.10.2004 einen Asylantrag, welchen er mit der allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Lage in seinem Heimatland begründete.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste - eigenen Angaben zufolge - am 10.10.2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich ein und stellte am 11.10.2004 einen Asylantrag, welchen er mit der allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Lage in seinem Heimatland begründete.
I.2. Am 18.10.2004 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmezentrum Ost, einvernommen und führte zu den Gründen, warum er sein Heimatland verlassen habe, aus, dass er bereits im ersten Krieg "den Leuten" geholfen und diese mit Brot versorgt habe. Daraufhin hätten ihn die Russen "erwischt" und geschlagen. Er wisse nicht womit, aber die Russen hätten ihm die Rippen gebrochen, danach sei er wiederum geschlagen worden und deswegen sei er geflüchtet, damit er ihnen nicht mehr in die Hände falle.römisch eins.2. Am 18.10.2004 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmezentrum Ost, einvernommen und führte zu den Gründen, warum er sein Heimatland verlassen habe, aus, dass er bereits im ersten Krieg "den Leuten" geholfen und diese mit Brot versorgt habe. Daraufhin hätten ihn die Russen "erwischt" und geschlagen. Er wisse nicht womit, aber die Russen hätten ihm die Rippen gebrochen, danach sei er wiederum geschlagen worden und deswegen sei er geflüchtet, damit er ihnen nicht mehr in die Hände falle.
I.3. Nach Rechtsbelehrung erfolgte am 20.10.2004 die zweite Einvernahme, wobei ursprünglich beabsichtigt wurde, den Beschwerdeführer in die Slowakei zurückzuschieben. Nach medizinischer Untersuchung stellte sich eine Traumatisierung heraus und wurde der Beschwerdeführer in der Folge zum Verfahren zugelassen und am 02.03.2005 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einvernommen. Zu Beginn legte der Beschwerdeführer seinen russischen Inlandsreisepass vor und gab zu seiner Ausreise an, am 06.10.2004 Tschetschenien verlassen zu haben, wenngleich er bereits seit 17.05.2004 ständig auf der Flucht gewesen sei. Er habe "einmal da und einmal dort" gewohnt. Zuvor habe er im XXXX, im XXXX, gewohnt. Seine Gattin habe sich am 06.10.2004 zu ihren Eltern begeben. Der Bruder seiner Frau sei festgenommen worden, sodass sie sogar bei ihren Eltern Angst gehabt habe. In ihrem Haus im Dorf lebe sein Bruder mit seiner Frau.römisch eins.3. Nach Rechtsbelehrung erfolgte am 20.10.2004 die zweite Einvernahme, wobei ursprünglich beabsichtigt wurde, den Beschwerdeführer in die Slowakei zurückzuschieben. Nach medizinischer Untersuchung stellte sich eine Traumatisierung heraus und wurde der Beschwerdeführer in der Folge zum Verfahren zugelassen und am 02.03.2005 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einvernommen. Zu Beginn legte der Beschwerdeführer seinen russischen Inlandsreisepass vor und gab zu seiner Ausreise an, am 06.10.2004 Tschetschenien verlassen zu haben, wenngleich er bereits seit 17.05.2004 ständig auf der Flucht gewesen sei. Er habe "einmal da und einmal dort" gewohnt. Zuvor habe er im römisch 40 , im römisch 40 , gewohnt. Seine Gattin habe sich am 06.10.2004 zu ihren Eltern begeben. Der Bruder seiner Frau sei festgenommen worden, sodass sie sogar bei ihren Eltern Angst gehabt habe. In ihrem Haus im Dorf lebe sein Bruder mit seiner Frau.
Er sei - so der Beschwerdeführer - am 17.05.2004 festgenommen worden. Eine weitere Festnahme sei beabsichtigt gewesen, zumal sie noch zwei Mal in sein Haus gekommen seien, wobei er nicht zu Hause gewesen sei. Beim dritten Mal hätten sie seinen Bruder mitgenommen.
Im ersten Krieg habe er als Freiwilliger mit Essen geholfen. Zudem habe er jeden Monat drei Tage in seiner Gegend patrouilliert. Er habe keine eigene Waffe besessen, für die Patrouillen habe er eine geborgt erhalten. Sie hätten den Verwundeten geholfen und die Pistolen übergeben. Insgesamt habe er neun Tage patrouilliert und zwar bis zum Tod seiner Mutter, zuletzt im Jahr 1995. Danach sei er der Älteste der Familie gewesen und habe sich um diese gekümmert.
Zu den ausschlaggebenden Gründen für die Ausreise aus seinem Heimatland gab er an, dass alle verfolgt worden seien, welche gekämpft oder sich in irgendeiner Form am Krieg beteiligt hätten. Er sei verfolgt und festgenommen worden. Sie hätten ihn zwei Tage lang geschlagen. Mit Hilfe von Bekannten sei er am vierten Tag wieder freigelassen worden. An einem Kontrollposten nahe der Stadt XXXX - so der Beschwerdeführer - sei er angehalten worden. Er sei auf der Liste gestanden, offensichtlich habe ihn jemand verraten. Sie hätten ihn festgenommen und seinen Namen im Computer überprüft. Es habe sich herausgestellt, dass er zwar nicht zur Fahndung ausgeschrieben gewesen sei, aber dass sein Name in einer Liste gestanden sei. Zunächst hätten sie ihn am Kontrollposten in XXXX festgehalten. Dann sei er an einen Stützpunkt dieser Militäreinheit in XXXX gebracht worden, wo er in einer Zelle festgehalten worden sei, in welcher sich noch zwei weitere Personen befunden hätten. Sie hätten ihn zwei Tage lang nach Widerstandskämpfern befragt und hätten ihm unterstellt, Kontakt mit Kämpfern zu haben. Sie hätten ihn gequält und eine Rippe gebrochen. Seine Verwandten hätten seinen Aufenthaltsort in Erfahrung gebracht, woraufhin er über Bekannte freigelassen worden sei.Zu den ausschlaggebenden Gründen für die Ausreise aus seinem Heimatland gab er an, dass alle verfolgt worden seien, welche gekämpft oder sich in irgendeiner Form am Krieg beteiligt hätten. Er sei verfolgt und festgenommen worden. Sie hätten ihn zwei Tage lang geschlagen. Mit Hilfe von Bekannten sei er am vierten Tag wieder freigelassen worden. An einem Kontrollposten nahe der Stadt römisch 40 - so der Beschwerdeführer - sei er angehalten worden. Er sei auf der Liste gestanden, offensichtlich habe ihn jemand verraten. Sie hätten ihn festgenommen und seinen Namen im Computer überprüft. Es habe sich herausgestellt, dass er zwar nicht zur Fahndung ausgeschrieben gewesen sei, aber dass sein Name in einer Liste gestanden sei. Zunächst hätten sie ihn am Kontrollposten in römisch 40 festgehalten. Dann sei er an einen Stützpunkt dieser Militäreinheit in römisch 40 gebracht worden, wo er in einer Zelle festgehalten worden sei, in welcher sich noch zwei weitere Personen befunden hätten. Sie hätten ihn zwei Tage lang nach Widerstandskämpfern befragt und hätten ihm unterstellt, Kontakt mit Kämpfern zu haben. Sie hätten ihn gequält und eine Rippe gebrochen. Seine Verwandten hätten seinen Aufenthaltsort in Erfahrung gebracht, woraufhin er über Bekannte freigelassen worden sei.
Über Befragen, was er über die Freilassung in Erfahrung bringen habe können, gab er an, sie hätten ihn nach der Überprüfung seiner Person freigelassen. Er sei nicht zur Fahndung ausgeschrieben gewesen. Er habe diesen Leuten erzählt, dass er mit Kämpfern nichts zu tun gehabt habe bzw. zu tun habe. Sie hätten seine Informationen überprüft, danach hätten sie ihn freigelassen. Nach diesen Ereignissen hätten ihn die Leute aus XXXX verfolgt. Er wisse nicht, wer mit dem Leiter gesprochen habe bzw. was gesprochen worden sei. Der Dorfvorstand und der Iman des Dorfes hätten seine Unschuld sowie seine Nichtteilnahme im zweiten Krieg bestätigt. Nur aufgrund des Gespräches dieser Leute mit den Russen sei er wieder freigekommen.Über Befragen, was er über die Freilassung in Erfahrung bringen habe können, gab er an, sie hätten ihn nach der Überprüfung seiner Person freigelassen. Er sei nicht zur Fahndung ausgeschrieben gewesen. Er habe diesen Leuten erzählt, dass er mit Kämpfern nichts zu tun gehabt habe bzw. zu tun habe. Sie hätten seine Informationen überprüft, danach hätten sie ihn freigelassen. Nach diesen Ereignissen hätten ihn die Leute aus römisch 40 verfolgt. Er wisse nicht, wer mit dem Leiter gesprochen habe bzw. was gesprochen worden sei. Der Dorfvorstand und der Iman des Dorfes hätten seine Unschuld sowie seine Nichtteilnahme im zweiten Krieg bestätigt. Nur aufgrund des Gespräches dieser Leute mit den Russen sei er wieder freigekommen.
Nach seiner viertägigen Anhaltung habe er eine Nacht nicht zu Hause übernachtet. In der Früh sei er von seiner Frau darüber informiert worden, dass er von der Miliz zu Hause gesucht worden sei. Seine Frau habe die Auskunft erteilt, nicht zu wissen, wann er wieder nach Hause käme. Seine Frau habe nicht sagen können, wie viele Personen insgesamt gekommen seien, aber fünf Personen seien in das Haus gekommen. Diese Leute seien in etwa eine Woche nach seiner Enthaftung gekommen, es müsse am 24. oder 30. Mai gewesen sei. Dann seien sie nochmals gekommen. Zwischen dem ersten und dem zweiten Vorfall seien vielleicht zwei Wochen vergangen. Auch beim zweiten Mal habe seine Ehefrau den Leuten mitgeteilt, dass er nicht zu Hause sei und sie nicht wisse, wo er sich aufhalten würde. Es habe sich um andere Leute gehandelt. Die Leute hätten seiner Frau mitgeteilt, dass er zur Miliz, konkret zum Innenministerium kommen solle. Man habe seiner Frau den Namen des Ermittlungsbeamten nicht genannt. Beim dritten Mal seien sie im Haus gewesen und hätten seinen Bruder mitgenommen. Sein Bruder werde seit 2 Monaten festgehalten, wobei er erst vor fünf Tagen davon erfahren habe.
Über die Festnahme seines Bruders sei er nicht detailliert informiert worden, weil seine Frau Angst vor einer Abhörung der Telefongespräche habe. Sie habe ihn gestern angerufen und erzählt, dass sein Bruder vor zwei Monaten festgenommen worden sei. Auf die Frage, woraus er schließe, dass sein Bruder seinetwegen festgenommen worden sei, erklärte er, dies werde immer so gemacht. Es sei gut, dass sie ihn nicht zusammengeschlagen oder gar getötet hätten. Angemerkt, er könne gar nicht wissen, ob man seinen Bruder geschlagen habe, gab er an, er habe seine Frau gefragt und diese habe ihm erzählt, dass sein Bruder während seiner Haft drei Mal seinem Onkel gezeigt worden sei, sozusagen während der Besuchszeit. Neuerlich angemerkt, ob so eine Vorgehensweise nicht eher auf die Verbüßung einer Haftstrafe in einem Gefängnis hindeute, erwiderte der Beschwerdeführer, es sei zu keiner Gerichtsverhandlung gekommen und man wisse noch nicht, ob eine solche stattfinden werde. Sein Bruder sei unschuldig. Was ihm konkret vorgeworfen werde, wisse er nicht. Vielleicht sitze er seinetwegen im Gefängnis von XXXX. Er (der Beschwerdeführer) werde deshalb verfolgt, weil er sich am ersten Krieg beteiligt habe.Über die Festnahme seines Bruders sei er nicht detailliert informiert worden, weil seine Frau Angst vor einer Abhörung der Telefongespräche habe. Sie habe ihn gestern angerufen und erzählt, dass sein Bruder vor zwei Monaten festgenommen worden sei. Auf die Frage, woraus er schließe, dass sein Bruder seinetwegen festgenommen worden sei, erklärte er, dies werde immer so gemacht. Es sei gut, dass sie ihn nicht zusammengeschlagen oder gar getötet hätten. Angemerkt, er könne gar nicht wissen, ob man seinen Bruder geschlagen habe, gab er an, er habe seine Frau gefragt und diese habe ihm erzählt, dass sein Bruder während seiner Haft drei Mal seinem Onkel gezeigt worden sei, sozusagen während der Besuchszeit. Neuerlich angemerkt, ob so eine Vorgehensweise nicht eher auf die Verbüßung einer Haftstrafe in einem Gefängnis hindeute, erwiderte der Beschwerdeführer, es sei zu keiner Gerichtsverhandlung gekommen und man wisse noch nicht, ob eine solche stattfinden werde. Sein Bruder sei unschuldig. Was ihm konkret vorgeworfen werde, wisse er nicht. Vielleicht sitze er seinetwegen im Gefängnis von römisch 40 . Er (der Beschwerdeführer) werde deshalb verfolgt, weil er sich am ersten Krieg beteiligt habe.
Auf die Frage, warum er nicht gemeinsam mit seiner Gattin und seinen Kindern ausgereist sei, gab er an, er habe Angst gehabt, dass sie auf ihrer Reise bei einem Kontrollposten getrennt werden könnten.
Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland fürchte er, dass man ihn vielleicht mitnehmen würde. Er wisse es nicht. Vielleicht komme es zu einer Gerichtsverhandlung im Zusammenhang mit ihm, aber er wisse es nicht. Auch könnte man ihn töten. Nachgefragt, ob er es je in Betracht gezogen habe, sich außerhalb Tschetscheniens irgendwo niederzulassen, antwortete der Beschwerdeführer, dies hätte er nicht gewollt und er hätte keine Lust gehabt. Er spreche Russisch und Tschetschenisch.
Auf Vorhalt, bei der Einvernahme in der Erstaufnahmestelle habe er ausgeführt, dass er mit einem Reisepass legal ausgereist sei, worauf der Beschwerdeführer erwiderte, dass er nie einen Reisepass gehabt habe. Er habe die Russische Föderation mit seinem Inlandspass verlassen und in die Ukraine einreisen können. Die ukrainischen Behörden hätten dieses Dokument akzeptiert. Er habe kein Geld bezahlt.
I.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2005, Zl. 04 20.789-BAT, wurde unter Spruchteil I. der Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation ausgesprochen und unter Spruchteil III. gemäß § 8 Abs. 2 AsylG eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen für die Glaubhaftmachung nicht entspräche, da dieses nicht nachvollziehbar sei, zum Beispiel aus welchem Grund der Name des Beschwerdeführers sich plötzlich auf einer Liste wieder finden sollte und der Beschwerdeführer im Zuge einer Straßenkontrolle verhaftet worden sei, obwohl vorher nicht einmal ansatzweise der Versuch unternommen worden sei, den Beschwerdeführer an seiner Wohnadresse, wo er sich aufgehalten habe, zu verhaften. Zudem habe er sein Vorbringen gesteigert, was nicht für ein glaubwürdiges Vorbringen spricht.römisch eins.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2005, Zl. 04 20.789-BAT, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation ausgesprochen und unter Spruchteil römisch drei. gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen für die Glaubhaftmachung nicht entspräche, da dieses nicht nachvollziehbar sei, zum Beispiel aus welchem Grund der Name des Beschwerdeführers sich plötzlich auf einer Liste wieder finden sollte und der Beschwerdeführer im Zuge einer Straßenkontrolle verhaftet worden sei, obwohl vorher nicht einmal ansatzweise der Versuch unternommen worden sei, den Beschwerdeführer an seiner Wohnadresse, wo er sich aufgehalten habe, zu verhaften. Zudem habe er sein Vorbringen gesteigert, was nicht für ein glaubwürdiges Vorbringen spricht.
I.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, worin - kurz zusammengefasst - ausgeführt wurde, dass nicht nachvollziehbar sei, wie die Behörde auf Grund weniger Ungereimtheiten zu dem Schluss komme, dass seine Angaben unglaubwürdig seien. Es scheine auch realitätsfremd zu sein, dass der Beschwerdeführer in einem Land, in dem völlig chaotische und kriegerische Zustände herrschen würden, jede Verhaftung genau nach dem Schema ablaufe, wie es sich die Behörde als typische tschetschenische Verhaftung vorstelle.römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, worin - kurz zusammengefasst - ausgeführt wurde, dass nicht nachvollziehbar sei, wie die Behörde auf Grund weniger Ungereimtheiten zu dem Schluss komme, dass seine Angaben unglaubwürdig seien. Es scheine auch realitätsfremd zu sein, dass der Beschwerdeführer in einem Land, in dem völlig chaotische und kriegerische Zustände herrschen würden, jede Verhaftung genau nach dem Schema ablaufe, wie es sich die Behörde als typische tschetschenische Verhaftung vorstelle.
I.6. Am 03.04.2006 langte eine Anzeige der Polizei St. Pölten wegen Verdachts nach § 27 Abs. 1 Suchtmittelgesetz beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein.römisch eins.6. Am 03.04.2006 langte eine Anzeige der Polizei St. Pölten wegen Verdachts nach Paragraph 27, Absatz eins, Suchtmittelgesetz beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein.
I.7. Der Unabhängige Bundesasylsenat beraumte eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 21.06.2007 an und räumte gleichzeitig das Parteiengehör zu einer zusammenfassenden Darstellung zur Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme bis längstens in der mündlichen Verhandlung ein. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt.römisch eins.7. Der Unabhängige Bundesasylsenat beraumte eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 21.06.2007 an und räumte gleichzeitig das Parteiengehör zu einer zusammenfassenden Darstellung zur Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme bis längstens in der mündlichen Verhandlung ein. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt.
I.8. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.09.2007, Zl. 261.406/0/10E-VIII/22/05, wurde die Berufung hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG abgewiesen, hinsichtlich Spruchteil II. und III. wurde stattgegeben und gemäß § 8 AsylG iVm § 50 Abs. 1 FPG wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation nicht zulässig sei. Gemäß § 8 iVm § 15 Abs. 3 AsylG wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.09.2008 erteilt.römisch eins.8. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.09.2007, Zl. 261.406/0/10E-VIII/22/05, wurde die Berufung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen, hinsichtlich Spruchteil römisch zwei. und römisch drei. wurde stattgegeben und gemäß Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation nicht zulässig sei. Gemäß Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, AsylG wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.09.2008 erteilt.
Der Unabhängige Bundesasylsenat stellte eine Unterstützung tschetschenischer Kämpfer im ersten Krieg mit Lebensmitteln, eine vier tägige Festnahme bei einem Stützpunkt der Russen im Jahr 2004 sowie eine Anhaltung von einem Blockposten im Juli 2004 in der Nähe seines Heimatortes, ohne weitere Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer fest.
Beweiswürdigend hielt der Unabhängige Bundesasylsenat nachstehende Ausführungen fest:
"Das Vorbringen des Berufungswerbers ist vergleichsweise wenig substantiiert und detailliert und vor allem, was die Jahreszahlen betrifft, ziemlich vage. So konnte der Berufungswerber etwa nicht sagen, wann er seinen Militärdienst geleistet hat, einmal sprach er davon, dass er 1990, einmal, dass er 1991 abgerüstet ist. Ziemlich vage gab der Berufungswerber auch das Datum seiner Festnahme an:
"Ich denke, ab 17. April 2004". Auf die konkrete Frage, warum er nicht in Betracht gezogen hat, sich außerhalb von Tschetschenien niederzulassen, führte er aus: "Ich hatte keine Lust".
Sehr vage führte der Berufungswerber auch seine Aufgaben als Kämpfer in der Berufungsverhandlung vom 21. Juni 2007 aus: "Ich habe keine konkreten Aufgaben gehabt".
Das Vorbringen des Berufungswerbers ist in zahlreichen Punkten widersprüchlich: So gab er zunächst bei der erstinstanzlichen Einvernahme am 02. März 2005 an, dass er als Freiwilliger geholfen hatte, während er in der Berufungsverhandlung doch zugab, als bewaffneter Kämpfer neun Tage lang an Kampfhandlungen teilgenommen zu haben (auch bei der ersten Einvernahme behauptete er ausdrücklich nur, dass er "den Leuten" geholfen und diese mit Brot versorgt hätte, erwähnte jedoch keinerlei Kampftätigkeiten). Während er vor der Erstinstanz ausschließlich davon gesprochen hat, dass er tschetschenische Kämpfer nur im ersten Krieg unterstützt hat, führte er dies zunächst auch in der Berufungsverhandlung aus, um jedoch anschließend doch zuzugeben, dass er auch im zweiten Tschetschenienkrieg Kämpfer mit Lebensmitteln unterstützt habe. Weiters widersprach sich der Berufungswerber in der Berufungsverhandlung vom 21. Juni 2007 zu dem Grund seiner Verhaftung: Er gab zuerst an, auf einer Liste zu stehen, während er in der gleichen Verhandlung widersprüchlich dazu behauptete, dass jemand gesucht wurde, der den gleichen Namen trug, was somit einen anderen Grund seiner Verhaftung darstellt. Ergänzend wird dazu angemerkt, dass der Berufungswerber zum Grund, warum er problemlos die Grenze zwischen Tschetschenien und Dagestan habe überqueren können, angab, dass er angeblich nicht mehr auf dieser Liste stehe.
Wie die Behörde erster Instanz ausführte, gab der Berufungswerber im Rahmen seiner Untersuchung durch XXXXan, dass sich seine Fluchtgründe auf Juni 2002 beziehen würden, während er sonst ¿ durchgehend behauptete ¿ im Mai 2004 festgenommen worden zu sein. Er hatte gegenüber der Ärztin, bei der es naheliegend gewesen wäre, körperliche Verletzungen anzuführen, nicht davon gesprochen, dass ihm bei seiner Anhaltung die Rippen gebrochen worden wären Im Gegensatz zur Behörde erster Instanz sieht die Berufungsbehörde jedoch keine Unplausibilitäten hinsichtlich der Angaben des Berufungswerbers zum Zeitpunkt der Verhaftung. Es ist nichts hervorgekommen, dass der Berufungswerber sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt hat. Er hat jedoch eine Unterstützung der Rebellen im zweiten Krieg im erstinstanzlichen Verfahren verheimlicht bzw. das Vorbringen diesbezüglich gesteigert.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (so schon VwGH vom 08.04.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in einem zeitlich geringeren Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit der Regel am nächsten kommen (VwGH vom 11.11.1998, 98/01/0261, m.w.H.). Ein derartig ausgetauschtes bzw. gesteigertes Vorbringen ist nicht als glaubwürdig anzusehen.
Der Berufungswerber hat auch insofern sein Vorbringen erheblich gesteigert bzw. ausgetauscht, als er bei seinem Asylantrag als Grund nur ganz allgemein die politische und wirtschaftliche Lage im Heimatland angab. Der Berufungswerber bzw. seine Vertreterin hat insofern mangelndes Interesse am Verfahrensablauf gezeigt, als sie der Einladung der Berufungsbehörde in einem Schriftsatz das allfällige Vorliegen einer Verfolgungsgefahr im Zeitpunkt der Ausreise, sowie einer aktuellen Verfolgungsgefahr darzulegen, nicht nachgekommen ist. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Berufungsbehörde das Vorbringen des Berufungswerbers insofern als glaubwürdig erachtet, als es in die obigen personenbezogenen Feststellungen eingeflossen ist."
Rechtlich folgerte der Unabhängige Bundesasylsenat daraus, dass - wie schon von der Behörde erster Instanz - die Fluchtgründe des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten nicht für glaubwürdig erachtet worden seien und eine Asylgewährung schon aus diesem Grund ausscheide.
Selbst unter Zugrundelegung des Vorbringens mangle es diesem jedoch an einer mit maßgeblicher Wahrscheinlich vorliegenden Verfolgungsgefahr im Zeitpunkt der Ausreise und bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese nach seiner Ausreise nachträglich (wieder) entstanden seien: Wenn auch der Beschwerdeführer, allerdings relativ widersprüchlich, ausgeführt habe, dass er angeblich auf einer Liste (gesuchter) Personen gestanden sein soll, habe er selbst angegeben, dass er noch während seines Aufenthaltes in Tschetschenien, nämlich im Juli 2004, nicht mehr auf dieser Liste gestanden wäre. Weiters habe er angegeben, dass er bei einer Kontrolle 2004 wegen des fehlenden Wehrdienstvermerkes verwarnt worden sei, habe jedoch weiters ausgeführt, dass dieser Wehrdienstvermerk am 10. August 2004 in seinen Inlandsreisepass hineingestempelt worden sei.
Schließlich habe der Beschwerdeführer eindeutig angegeben, dass er legal und mit seinen eigenen Dokumenten, im Oktober 2004 die Grenze zwischen den Teilrepubliken Tschetschenien und Dagestan, sowie Dagestan und Kalmykien ohne Probleme passiert habe, obwohl er dabei kontrolliert worden sei. Dies dränge den Schluss auf, dass eine allenfalls bestandene Verfolgungsgefahr, etwa im Zeitpunkt der Verhaftung im Mai 2004, im Zeitpunkt der Ausreise im Oktober 2004 schon nicht mehr bestanden habe.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. wurde ausführt, dass auf Grund der allgemeinen nach wie vor sehr kritischen Sicherheitslage in Tschetschenien, der nach wie vor schlechten Versorgungslage und humanitären Situation (wenn auch ein gewisser ziviler Wiederaufbau in Tschetschenien festzustellen sei), sowie auf Grund des Umstandes, dass bei dem Beschwerdeführer schon im erstinstanzlichen Verfahren eine Traumatisierung festgestellt worden sei und er überdies nach seinen eigenen Angaben unter Nierenproblemen leide, bei ihm bei einer Rückkehr nach Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMKR bestünde.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. wurde ausführt, dass auf Grund der allgemeinen nach wie vor sehr kritischen Sicherheitslage in Tschetschenien, der nach wie vor schlechten Versorgungslage und humanitären Situation (wenn auch ein gewisser ziviler Wiederaufbau in Tschetschenien festzustellen sei), sowie auf Grund des Umstandes, dass bei dem Beschwerdeführer schon im erstinstanzlichen Verfahren eine Traumatisierung festgestellt worden sei und er überdies nach seinen eigenen Angaben unter Nierenproblemen leide, bei ihm bei einer Rückkehr nach Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMKR bestünde.
I.9. Am 15.01.2008 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein, welcher mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat.römisch eins.9. Am 15.01.2008 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein, welcher mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat.
I.10. Am 19.08.2008 stellte der Beschwerdeführer (ersten) Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, woraufhin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2008 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.09.2009 erteilt wurde.römisch eins.10. Am 19.08.2008 stellte der Beschwerdeführer (ersten) Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, woraufhin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2008 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.09.2009 erteilt wurde.
I.11. Mit Beschluss vom 30.06.2009 lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab.römisch eins.11. Mit Beschluss vom 30.06.2009 lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab.
I.12. Mit Eingabe vom 14.09.2009 stellte der Beschwerdeführer einen (zweiten) Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, woraufhin er am 30.10.2009 - zur Prüfung der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes einvernommen wurde.römisch eins.12. Mit Eingabe vom 14.09.2009 stellte der Beschwerdeführer einen (zweiten) Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, woraufhin er am 30.10.2009 - zur Prüfung der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes einvernommen wurde.
Er sei - so der Beschwerdeführer - nicht gesund. Er habe eine Zyste und hätte schon vor zwei Jahren operiert werden sollen. Damals sei er im Krankenhaus in St. Pölten gewesen. Im Krankenhaus sei ihm zwar mitgeteilt worden, dass alles in Ordnung wäre, aber er habe nach wie vor Schmerzen. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer zur Vorlage eines Schreibens aufgefordert, um seine Angaben hinsichtlich einer Zyste zu bestätigen.
Manchmal habe er Halsschmerzen und ziemlich oft Kopfschmerzen.
Auf die Frage, ob er noch regelmäßig Suchtgift konsumiere, antwortete er, dass er etwas gefunden habe und damit zur Polizei habe gehen wollen. Zu diesem Zweck habe er etwas in der Tasche gehabt. Er sei nicht drogenabhängig, sondern ein Sportler.
Er habe eine gute Einstellung zum Rechtssystem Österreichs. Nachgefragt, wie es zu den zahlreichen Verurteilungen gekommen sei, gab er an, es sei okay, dass man ihn verurteilt habe. Letztlich sei er wegen seiner schwierigen finanziellen Lage freigesprochen worden.
Über Befragen, über sein Leben in Österreich zu berichten, führte er aus, dass er von der Sozialhilfe lebe. Er habe in der Nähe von Baden eine Arbeit gehabt, wobei es sich um keine offizielle Arbeit gehandelt habe. Aber er habe sich bemüht, eine offizielle Anstellung zu bekommen. Zudem sei er für einen Monat in Marchtrenk beschäftigt gewesen. Auch im Jahr 2009 sei er für sieben bis neun Tage in Bad Vöslau beschäftigt gewesen. An Freunden und Bekannten - so der Beschwerdeführer - habe er nur die hier lebenden Tschetschenen. Zu Österreicher habe er keinen Kontakt. Nach der Einreise seiner Familie habe er keine Zeit für einen Deutschkurs gehabt, aber mittlerweile habe er einen neuen Termin vom AMS Baden bekommen.
Sein Bruder und seiner Schwester seien als Asylwerber in Österreich aufhältig. Sie hätten noch keinen endgültigen Bescheid bekommen. Es bestehe keine finanzielle Abhängigkeit, der Kontakt zu seinem Bruder beschränkte sich auf regelmäßige Besuche.
Er könne - so der Beschwerdeführer weiters - heute ein Schreiben eines Psychologen betreffend die psychologische Begleitung von Eltern nach einer Totgeburt vorlegen. Davor habe er keine psychologische Behandlung bekommen und habe sich auch nicht darum bemüht. Auf Vorhalt, im erstinstanzlichen Verfahren sei eine Traumatisierung festgestellt worden, gab der Beschwerdeführer an, er hätte schon eine psychologische Behandlung benötigt, aber er habe nicht gewusst, an wen er sich wenden solle und seine sprachliche Barriere habe ihn darin gehindert.
Zu seinen im Herkunftsstaat lebenden Schwestern habe er telefonischen Kontakt. Seine vier Schwestern seien verheiratet und würden an verschiedenen Orten leben. Zudem gebe es noch einen Onkel väterlicherseits sowie Onkel und Tanten mütterlicherseits. Nachgefragt, was mit seinem Besitz in Tschetschenien sei, gab der Beschwerdeführer an, es sei noch alles da, sein Onkel schaue nach dem Haus. Auf die Frage, ob er im Falle einer Rückkehr in seinem Haus wohnen könnte, vermeinte er, er könne nicht zurückkehren, da er dort Probleme hätte. Dazu wurde seitens der Organwalterin angemerkt, dass seine Fluchtgründe als nicht glaubhaft anerkannt worden seien, woraufhin der Beschwerdeführer ausführte, dass er Angst um sein Leben habe, er würde verfolgt werden. Auf nochmaligen Vorhalt, dass er ca. 30 Hektar Grund besitze, Getreide anbauen könne bzw. als ausgebildeter Schweißer einer Arbeit nachgehen könnte, entgegnete der Beschwerdeführer, wenn in seinem Heimatland Ordnung herrschen würde, dann würde diese Möglichkeit bestehen. Aber die 30 Hektar würden seinem Onkel gehören. Sein Vater und seine zwei Brüder hätten das Land bekommen, offiziell gehöre es seinem Onkel, aber sie hätten es gemeinsam bestellt.
Auf die Frage, ob er zu den zuvor vorgetragenen Länderfeststellungen zu Tschetschenien Stellung beziehen wolle, antwortete der Beschwerdeführer, ihn interessiere vor allem was mit seinem Status § 15 passiere. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes eingeleitet werde, woraufhin er angab, er könne auf keinen Fall zurückkehren. Sein Kind sei hier begraben, er wolle auf jeden Fall hier bleiben. Im Falle einer Abschiebung wäre er in Gefahr.Auf die Frage, ob er zu den zuvor vorgetragenen Länderfeststellungen zu Tschetschenien Stellung beziehen wolle, antwortete der Beschwerdeführer, ihn interessiere vor allem was mit seinem Status Paragraph 15, passiere. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes eingeleitet werde, woraufhin er angab, er könne auf keinen Fall zurückkehren. Sein Kind sei hier begraben, er wolle auf jeden Fall hier bleiben. Im Falle einer Abschiebung wäre er in Gefahr.
I.13. Mit Eingabe vom 03.11.2009 überermittelte der Beschwerdeführer den Befund von XXXX vom 27.10.2004 und einen Röntgenbefund der Niere vom 29.10.2009.römisch eins.13. Mit Eingabe vom 03.11.2009 überermittelte der Beschwerdeführer den Befund von römisch 40 vom 27.10.2004 und einen Röntgenbefund der Niere vom 29.10.2009.
I.14. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2009, Zl. 04 20.789-BAT, wurde dem Beschwerdeführer der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG aberkannt (Spruchpunkt I.), die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung wurde ihm gemäß § 9 Abs. 2 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde stellte neben der Identität des Beschwerdeführers fest, dass er an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und an einer Somatisierungsstörung leide. Zudem sei beim Beschwerdeführer eine blande Nierenparenchymzyste festgestellt worden. Im Herkunftsstaat - so die belangte Behörde - sei eine ausreichende medizinische Versorgung sowie seine wirtschaftliche Existenz gewährleistet, er verfüge über zahlreiche verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Die allgemeine Sicherheits- und Grundversorgungslage habe sich verbessert, wodurch eine menschenrechtswidrige Lage betreffend seine Person nicht ersichtlich sei. Mangels feststellbarer Anknüpfungspunkte (keine sozialen Kontakt, keine Deutschkenntnisse, keine Integration im Gemeindewesen) in Österreich stelle die Ausweisung keinen Eingriff in Art 8 EMRK dar.römisch eins.14. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2009, Zl. 04 20.789-BAT, wurde dem Beschwerdeführer der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung wurde ihm gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde stellte neben der Identität des Beschwerdeführers fest, dass er an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und an einer Somatisierungsstörung leide. Zudem sei beim Beschwerdeführer eine blande Nierenparenchymzyste festgestellt worden. Im Herkunftsstaat - so die belangte Behörde - sei eine ausreichende medizinische Versorgung sowie seine wirtschaftliche Existenz gewährleistet, er verfüge über zahlreiche verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Die allgemeine Sicherheits- und Grundversorgungslage habe sich verbessert, wodurch eine menschenrechtswidrige Lage betreffend seine Person nicht ersichtlich sei. Mangels feststellbarer Anknüpfungspunkte (keine sozialen Kontakt, keine Deutschkenntnisse, keine Integration im Gemeindewesen) in Österreich stelle die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
I.15. Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde ein, mit welcher der Bescheid in seinem gesamten Umfang angefochten wird. Begründend wurde ausgeführt, dass die in den bekämpften Bescheiden angeführten Länderfeststellungen - so das Bundesasylamt - nun ergeben hätten, dass eine Behandlung der krankheitswertigen psychischen Störung des Beschwerdeführer im Heimatland gewährleistet sei und sich die Sicherheitslage in Tschetschenien verbessert habe. Bezüglich dieser Feststellungen sei festzuhalten, dass diese in keiner Weise ein anderes Bild als die Länderfeststellungen, die zum Zeitpunkt der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung am 23.09.2008 zur Verfügung gestanden seien, zeichnen würden. Mit Ausnahme eines Berichtes vom Auswärtigen Amt vom 22.11.2009 und eines Zitats von XXXX das vier Zeilen lang sei, würden sich ausnahmslos alle Berichte auf einen Zeitraum vor Verlängerung der letzten Aufenthaltsbewilligung beziehen. Angesichts dessen würden die Länderfeststellungen nicht den Schluss auf eine eindeutige Verbesserung der Sicherheits- und Grundversorgungslage zulassen. Die aktuellsten Berichte würden auf März 2009 datieren und seien somit schon wieder über ein halbes Jahr alt. Es werde zwar insgesamt festgestellt, dass es wohl Verbesserungen gegeben habe, wie weit diese Verbesserungen tatsächlich gehen bleibe vollkommen im Unklaren.römisch eins.15. Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde ein, mit welcher der Bescheid in seinem gesamten Umfang angefochten wird. Begründend wurde ausgeführt, dass die in den bekämpften Bescheiden angeführten Länderfeststellungen - so das Bundesasylamt - nun ergeben hätten, dass eine Behandlung der krankheitswertigen psychischen Störung des Beschwerdeführer im Heimatland gewährleistet sei und sich die Sicherheitslage in Tschetschenien verbessert habe. Bezüglich dieser Feststellungen sei festzuhalten, dass diese in keiner Weise ein anderes Bild als die Länderfeststellungen, die zum Zeitpunkt der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung am 23.09.2008 zur Verfügung gestanden seien, zeichnen würden. Mit Ausnahme eines Berichtes vom Auswärtigen Amt vom 22.11.2009 und eines Zitats von römisch 40 das vier Zeilen lang sei, würden sich ausnahmslos alle Berichte auf einen Zeitraum vor Verlängerung der letzten Aufenthaltsbewilligung beziehen. Angesichts dessen würden die Länderfeststellungen nicht den Schluss auf eine eindeutige Verbesserung der Sicherheits- und Grundversorgungslage zulassen. Die aktuellsten Berichte würden auf März 2009 datieren und seien somit schon wieder über ein halbes Jahr alt. Es werde zwar insgesamt festgestellt, dass es wohl Verbesserungen gegeben habe, wie weit diese Verbesserungen tatsächlich gehen bleibe vollkommen im Unklaren.
Die Mangelhaftigkeit der Länderberichte bzw. die Oberflächlichkeit des Verfahrens hinsichtlich der Gründe, die für den Beschwerdeführer und dessen Familie sprechen manifestieren sich auch darin, dass bei der Darstellung der medizinischen Versorgungslage hinsichtlich einer im gegenständlichen Fall ausschlaggebenden Fragestellung bzw. des Zugangs zur Behandlung posttraumatischer Belastungsstörungen zwei Mal der gleiche Bericht zitiert worden sei. Da dies die einzigen Berichte seien, die sich mit dem Problem der Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen auseinandersetzen, welche im gegenständlichen Fall von schwerwiegender Bedeutung seien, sei es sehr fragwürdig, warum die Behörde den gleichen Bericht zwei Mal anführe, anstatt eine Bestätigung dieser Aussagen in einem anderen Bericht zu finden.
Hinsichtlich der angeführten Anfragebeantwortung vom 08.08.2008 werde ausgeführt, dass aus der nicht näher überprüfbaren Beantwortung ausschließlich hervorgehe, dass es grundsätzlich Möglichkeiten einer Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen in der tschetschenischen Teilrepublik gäbe, jedoch mit enormen Einschränkungen, was angesichts des notorischen Zustandes, in dem sich die Teilrepublik Tschetschenien in den letzten 10 Jahren befunden habe, auch nicht weiter verwunderlich sei.
Das Krankheitsbild der posttraumatischen Belastungsstörung sei bei dem Beschwerdeführer und seiner Gattin diagnostiziert worden. Nun werde angeführt, dass der Beschwerdeführer keine Bemühungen angestellt habe, sich einer Therapie zu unterziehen. Diese Feststellung entspreche nicht den Tatsachen. Vielmehr seien sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Gattin in Behandlung aufgrund der zusätzlichen Traumatisierung, die der Beschwerdeführer und seine Gattin durch den Verlust des 3. Kindes durch eine Totgeburt erlitten haben. Zudem werde von der belangten Behörde ausdrücklich festgestellt, dass die Gattin des Beschwerdeführers an einer aktuellen posttraumatischen Belastungsstörung leide, die eine weitere Psychotherapie erfordere. Die dazu angeführten Länderberichte seien absolut unzureichend, um eine gewährleistete medizinische Betreuung des Beschwerdeführers und seiner Gattin in Tschetschenien belegen zu können.
Mit den nunmehr bekämpften Bescheiden werde den Beschwerdeführern der subsidiäre Schutz aberkannt, da der Beschwerdeführer trotz einer festgestellten posttraumatischen Belastungsstörung und einer Somatisierungsstörung keine weiteren Behandlungen und Therapien im Hinblick auf seine psychischen Probleme in Anspruch genommen habe, er bei der Einvernahme nicht von sich aus angegeben habe, an psychischen Problemen zu leiden und er nicht gewusst hätte, an wen er sich wenden solle. Aus diesen Umständen habe die Behörde den Eindruck gewonnen, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand gebessert habe. Auf die dramatischen Ereignisse, die zur Traumatisierung der Beschwerdeführer geführt haben, werde nicht näher eingegangen. In diesem Zusammenhang müsse auf das Schreiben des Psychotherapeuten XXXX verwiesen werden, der anmerke, dass der Todesfall in der Obhut des österreichischen Gesundheitswesens passiert sei und momentan bei der Patientenanwaltschaft NÖ anhängig sei. Die Mitarbeit der Beschwerdeführer zur Aufklärung des Todesfalls sei hierbei unerlässlich und notwendig.Mit den nunmehr bekämpften Bescheiden werde den Beschwerdeführern der subsidiäre Schutz aberkannt, da der Beschwerdeführer trotz einer festgestellten posttraumatischen Belastungsstörung und einer Somatisierungsstörung keine weiteren Behandlungen und Therapien im Hinblick auf seine psychischen Probleme in Anspruch genommen habe, er bei der Einvernahme nicht von sich aus angegeben habe, an psychischen Problemen zu leiden und er nicht gewusst hätte, an wen er sich wenden solle. Aus diesen Umständen habe die Behörde den Eindruck gewonnen, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand gebessert habe. Auf die dramatischen Ereignisse, die zur Traumatisierung der Beschwerdeführer geführt haben, werde nicht näher eingegangen. In diesem Zusammenhang müsse auf das Schreiben des Psychotherapeuten römisch 40 verwiesen werden, der anmerke, dass der Todesfall in der Obhut des österreichischen Gesundheitswesens passiert sei und momentan bei der Patientenanwaltschaft NÖ anhängig sei. Die Mitarbeit der Beschwerdeführer zur Aufklärung des Todesfalls sei hierbei unerlässlich und notwendig.
Die Feststellung hinsichtlich der Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei unzulässig, weil die Behörde sich hier Kompetenzen anmaße, die ihr offensichtlich nicht zustehen. Die Behörde unterlasse es zu begründen, warum ihr diese Kompetenz der Beurteilung eines psychischen Gesundheitszustandes ohne Sachverständigengutachten zukomme. So schließe die Behörde aus den Umständen, dass sich der Zustand einer Person, bei der medizinisch eine posttraumatische Belastungsstörung und eine Somatisierungsstörung festgestellt worden sei, gebessert habe, weil die Person in einer behördlichen Einvernahme und der damit verbundenen Stresssituation nicht von sich aus von seinen höchstpersönlichen psychischen Ängsten und Problemen zu erzählen angefangen habe bzw. weil diese psychisch kranke Person offensichtlich nicht in der Lage gewesen sei, sich selbst eine Therapie zu organisieren. Dies sei eine lebensfremde Schlussfolgerung und biete keine ausreichende Begründung für die Feststellung der belangten Behörde.
Zudem habe es die Behörde unterlassen, das traumatisierende Erlebnis der Totgeburt des dritten Kindes ausreichend in die Beurteilung miteinzubeziehen. So sei diese Totgeburt erst im Februar 2009 passiert und habe die Gattin des Beschwerdeführers traumatisiert. Auf den Zustand der Gattin des Beschwerdeführers werde zu keinem Zeitpunkt angemessen individuell eingegangen.
Die Behörde habe in Bezug auf das Privatleben der Beschwerdeführer nicht berücksichtigt, dass der dritte Sohn der Beschwerdeführer im Februar 2009 in Österreich gestorben sei und dieser Fall noch aufgrund von ungeklärten Vorgängen bei der Österreichischen Patientenanwaltschaft für NÖ anhängig sei. Der Sohn der Beschwerdeführer sei darüber hinaus in Wien am Wiener Zentralfriedhof begraben. Es sei den Beschwerdeführern wichtig, dieses Grab ihres Sohnes regelmäßig besuchen zu können.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer keine Anknüpfungspunkte in Österreich hätten, könne nur darauf zurückgeführt werden, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, ausreichend zu ermitteln. Mangelnder Integrationswille könne der Familie nicht unterstellt werden, im Gegenteil beweise das Schreiben von den Betreibern des XXXX das die Familie noch nie schlecht aufgefallen sei und hilfsbereit sei. Der Familie werde somit Unterstützung zugesagt und ein gutes Zeugnis ausgestellt.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer keine Anknüpfungspunkte in Österreich hätten, könne nur darauf zurückgeführt werden, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, ausreichend zu ermitteln. Mangelnder Integrationswille könne der Familie nicht unterstellt werden, im Gegenteil beweise das Schreiben von den Betreibern des römisch 40 das die Familie noch nie schlecht aufgefallen sei und hilfsbereit sei. Der Familie werde somit Unterstützung zugesagt und ein gutes Zeugnis ausgestellt.
Anlässlich der herrschenden Wirtschaftskrise erscheine es zynisch, der Gattin des Beschwerdeführers vorzuwerfen, dass diese keiner geregelten Arbeit nachgehe. Die Gattin des Beschwerdeführers zeige sich überaus engagiert in der Arbeitssuche und bilde sich ständig weiter. Wie in der Beilage belegt habe die Gattin des Beschwerdeführers ein Praktikum absolviert und beim Qualifizierungsmodul erfolgreich teilgenommen. Ihre Trainerin sei von ihr höchst begeistert gewesen, da sie sehr engagiert und teamfähig gearbeitet habe.
Der Beschwerde angeschlossen waren das Urteil des BG Korneuburg vom 14.04.2009, eine Unterstützungserklärung XXXX vom 14.11.2009, ein Schreiben der Friedhöfe Wien GmbH, ein Schreiben vom PsychotherapeutenXXXXder Caritas Wiener Neustadt sowie ein Lohnzettel.Der Beschwerde angeschlossen waren das Urteil des BG Korneuburg vom 14.04.2009, eine Unterstützungserklärung römisch 40 vom 14.11.2009, ein Schreiben der Friedhöfe Wien GmbH, ein Schreiben vom PsychotherapeutenXXXXder Caritas Wiener Neustadt sowie ein Lohnzettel.
I.16. Mit Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Feststellungen zur Lage in Tschetschenien übermittelt und binnen einer Frist von 14 Tagen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.römisch eins.16. Mit Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Feststellungen zur Lage in Tschetschenien übermittelt und binnen einer Frist von 14 Tagen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
I.17. Am 20.06.2011 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein des Beschwerdeführers (in der Verhandlungsschrift BF1) eine - mit dem Beschwerdeverfahren seiner Ehegattin (BF2), seines Bruders (BF5) und dessen Ehefrau (BF6) - gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbundene - öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Beschwerdeführer vertreten erschienen. BF1-BF4 wurden durch BFV1 und BF5-BF12 wurden durch BFV2 vertreten. Ein Vertreter des Bundesasylamtes blieb der Verhandlung entschuldigt fern.römisch eins.17. Am 20.06.2011 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein des Beschwerdeführers (in der Verhandlungsschrift BF1) eine - mit dem Beschwerdeverfahren seiner Ehegattin (BF2), seines Bruders (BF5) und dessen Ehefrau (BF6) - gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbundene - öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Beschwerdeführer vertreten erschienen. BF1-BF4 wurden durch BFV1 und BF5-BF12 wurden durch BFV2 vertreten. Ein Vertreter des Bundesasylamtes blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
Die Beschwerdeführer wurden im Anschluss durch den Vorsitzenden Richter (VR) zu ihren gesundheitlichen Problemen, zu ihrem Fluchtgrund sowie zu ihren Rückkehrbefürchtungen befragt. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt:
VR: Wie sieht es mit Ihrer Gesundheit heute aus?
BF1: Ich habe eine Zyste, diese muss operiert werden. Sonst bin ich gesund.
BF5: Ich wurde am Auge operiert. Sonst bin ich gesund.
(BF1 und BF5 werden aufgefordert diesbezügliche Bestätigungen binnen 14 Tagen vorzulegen.)
BF2: Ich wurde am Unterleib operiert, aber sonst bin ich gesund.
BF2 legt eine diesbezügliche Bestätigung über eine Uterusextirpation im Jahre 2009 vor. Kopie Anlage 1.
BF1+BF2: Unsere Kinder sind gesund.
BF6: Ich gehe zu einem Psychologen, ich habe leider keine Bestätigung von ihm. (BF6 wird aufgefordert diesbezügliche Bestätigungen binnen 14 Tagen vorzulegen.)
BF 5 und 6: Unsere Kinder sind gesund.
VR befragt die BF, ob sie den Dolmetscher gut verstehen; dies wird bejaht.
BF 1 XXXX geb.BF 1 römisch 40 geb.
BF beantragt Fahrtkostenersatz
VR beginnt mit der Befragung des BF1. BF2-BF11 verlassen nach Aufforderung den Verhandlungssaal.
VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Berufungsschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?
BF1: Ich habe alles gesagt, was passiert ist, ich habe nichts hinzuzufügen.
VR: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Berufungsschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit?
BF1: Ja.
VR befragt den BF hinsichtlich dessen Namen, Geburtsdatum und Ihren Geburtsort, Familienstand.
BF1: Ich heiße XXXXgeboren am XXXXund in XXXX. Ich bin mit BF2 verheiratet.BF1: Ich heiße XXXXgeboren am XXXXund in römisch 40 . Ich bin mit BF2 verheiratet.
VR: Führten Sie jemals einen anderen Namen?
BF1: Nein.
VR: Haben Sie Kinder?
BF1: Ja, BF3 + BF4.
VR: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc?
BF1: Meine Eltern sind bereits verstorben. Ich habe einen Onkel zu Hause, seine Kinder sind auch dort. Ich habe auch Verwandte mütterlicherseits. Ich habe auch 4 Schwestern, eine ist hier. Sie ist krank. Alle anderen Personen leben in Tschetschenien. Mein Kontakt zu meiner kranken Schwester hier in Österreich sieht so aus, dass ich sie heute gesehen und vor 2 Wochen gesehen habe. Sonst rufe ich sie immer an. Ich habe nur einen Bruder, BF5.
VR: Haben Sie in Österreich oder in der EU/EWR noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern, Geschwister, etc?
BF1: Nein.
VR: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?
BF1: Russische Föderation.
VR: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?
BF1: Tschetschene.
VR: Gehören Sie einer derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ?
BF1: Islam.
VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?
BF1: 8 Klassen Grundschule, dann habe ich eine Berufsschule besucht, die dauerte 3 Jahre lang. Das war eine Ausbildung als Elektroschweißer, Schweißer und Schweißer der sanitären Technik. Ich habe auch ein Diplom.
VR: Welche berufliche Tätigkeit haben Sie im Herkunftsstaat ausgeübt?
BF1: Ich habe nicht lange zu Hause als Schweißer gearbeitet. Mein Onkel hatte eine Landwirtschaft, das war sogar eine Firma. Ich habe auch auf Baustellen gearbeitet, dann bin ich hierher gekommen. Inzwischen war auch der Krieg. Beim ersten Krieg haben wir uns als Landwehrmänner beteiligt.
VR: Wie sieht Ihre Beteiligung am Krieg aus?
BFV1: Ich verwehre mich gegen diese Fragestellung. Wir befinden uns in einem Aberkennungsverfahren hinsichtlich subsidiären Schutz, es ist daher ausschließlich zu prüfen, ob sich die Situation im Herkunftsstaat ausdrücklich gebessert hat und effektiver Rechtsschutz gegeben ist.
VR: Wir haben heute auch über den Antrag auf internationalen Schutz von BF2-BF11 zu entscheiden. Für alle diese Personen gilt dass sie sich zumindest indirekt auf eine Gefährdung berufen, welche mit BF1 im engen Konnex stehen soll. Die Anträge hinsichtlich der Beschwerde zur Nichtzuerkennung von Asyl sind nicht zurückgezogen.
BFV2: Ich lege Wert auf eine Befragung des BF1.
VR: Wie sieht Ihre Beteiligung am Krieg aus?
BF1: Ich war ein Landwehrmann, es war so, dass es eine Straßenaufzeichnung gegeben hat. Jede Straße wurde einem oder mehreren Landwehrmännern zugeordnet. Ich war dort als Landwehrmann.
VR: Wie lange waren Sie dort als Landwehrmann?
BF1: Es war so, dass der Dienst jeweils 3 Tage und 3 Nächte gedauert hat.
VR: Wie oft bzw. wie lange waren Sie im Dienst.
BF1: Die Leute sind bis nach XXXX gekommen sind, es wurde XXXX erobert.BF1: Die Leute sind bis nach römisch 40 gekommen sind, es wurde römisch 40 erobert.
VR wiederholt die Frage.
BF1: Nach einem Dienst hatte ich ungefähr 3 Wochen Zeit und war zu Hause.
VR: Wie oft waren Sie im Dienst?
BF1: Zwischen 3 und 5 Mal.
VR: Welche Bewaffnung hatten Sie?
BF1: Ich hatte ein Sturmgewehr, aber das gehörte nicht mir.
VR: Haben Sie mit dieser Waffe geschossen?
BF1: Ich habe niemanden umgebracht, aber ich habe geschossen. Wir haben jedoch nur verteidigt, man hat auf uns geschossen.
VR: Was haben Sie noch im ersten Krieg getan?
BF1: Ich habe dort geholfen und zwar mit Lebensmittel.
VR: Bitte erzählen Sie mir im Detail, wie Sie geholfen haben. Gehen Sie auf alle logistischen Probleme ein.
BF1: Manche haben Salat gehabt. Manche hatten Brot, manche Fleisch, Kartoffel, Zwiebel. Wir haben alles Mögliche gesammelt.
VR wiederholt die Frage. Mir geht es nicht darum, was andere gemacht haben, sondern nur was Sie konkret gemacht haben. Auch habe ich Sie zu Beginn belehrt, dass ich "alles Mögliche" nicht hören möchte.
BF1: Ich setzte mich ins Auto. Bei XXXX waren diese Leute, dort habe ich alles übergeben.BF1: Ich setzte mich ins Auto. Bei römisch 40 waren diese Leute, dort habe ich alles übergeben.
VR: Das ist mir alles viel zu wenig detailliert.
BF1: Ich sage das doch schon alles.
VR: Noch einmal, geben Sie alles im Detail an.
BF1: Damals haben alle Leute gesammelt, von Männern und Kindern angefangen. Ich habe selbst die Sachen nur 2-3 Mal geliefert. Meine Mutter war damals krank, deshalb habe ich das nicht öfters gemacht. Dort gab es einen Mann namens XXXX er ist nicht mehr am Leben, er ist auf eine Mine getreten. Er war auch dort, er war der Älteste dort. Er war ein Kommandant für alle dort, alle Russen kennen ihn.BF1: Damals haben alle Leute gesammelt, von Männern und Kindern angefangen. Ich habe selbst die Sachen nur 2-3 Mal geliefert. Meine Mutter war damals krank, deshalb habe ich das nicht öfters gemacht. Dort gab es einen Mann namens römisch 40 er ist nicht mehr am Leben, er ist auf eine Mine getreten. Er war auch dort, er war der Älteste dort. Er war ein Kommandant für alle dort, alle Russen kennen ihn.
VR: Haben Sie sonst noch irgendwie im ersten Krieg geholfen?
BF1: Sonst habe ich nichts gemacht.
VR: Auch nicht den Verwundeten geholfen (AS 81)?
BF1: Ich habe so geholfen, wie ich konnte.
VR wiederholt die Frage.
BF1: Als wir gegangen sind, gab es auch Verwundete, denen haben wir geholfen.
VR: Wie haben Sie das gemacht?
BF1: Dort lagen Verwundete, wir haben sie zusammen weggetragen, dort gab es einen Arzt, er hat den Leuten Spritzen gegen die Schmerzen gegeben. Der Arzt hat die Wunden gereinigt, wir haben dann die Verbände angelegt. Wenn sich jemand bewegt hat, weil es schmerzhaft war, haben wir denjenigen gehalten.
VR: Haben Sie sich im zweiten Krieg beteiligt?
BF1: Nein... (nach einer Pause: Nur so wie ich konnte).
VR: Was nun, da liegt ein großer Unterschied dazwischen.
BF1: Nein, ehrlich gesagt nicht. Ich habe nicht geholfen. Ich habe das zwar früher angegeben, das was ich aber jetzt sage, entspricht der Wahrheit.
VR: Warum haben Sie das nicht zu Beginn der Verhandlung richtig gestellt?
BF1: Ich hatte Angst.
VR: Gibt es noch Dinge, die Sie noch bereinigen oder berichtigen wollen?
BF1: Ich sag Ihnen das, was ich weiß.
VR: Das beantwortet meine Frage nicht.
BF1: Alles andere stimmt.
VR: Haben Sie Ihren Wehrdienst absolviert? Wenn ja, so geben Sie bitte den Zeitraum und den Ort der Stationierung an.
BF1: Ja, das war 1989 und 1990 in Weißrussland in Minsk, dann war ich in Kasachstan, damals bin ich dann zurückgekommen. Ich habe nicht den ganzen Dienst abgeleistet. Es sind dann alle nach Hause gefahren. Ich hatte Urlaub und bin nicht mehr zurückgekehrt.
VR: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?
BF1: Ich kehrte 1990 von der Armee zurück, dann habe ich in der Landwirtschaft mit meinem Onkel gearbeitet. Ich habe in meinem Dorf gewohnt, in XXXX.BF1: Ich kehrte 1990 von der Armee zurück, dann habe ich in der Landwirtschaft mit meinem Onkel gearbeitet. Ich habe in meinem Dorf gewohnt, in römisch 40 .
VR: Haben Sie dieses irgendwann für längere Zeit verlassen?
BF1: Nein, ich lebte bis zu meiner Flucht immer dort.
VR: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus, Grundstück oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?
BF1: Nein.
VR: Was geschah mit Ihrer letzten Wohnung oder Ihrem Haus?
BF1: Es gab ein Erdbeben, das Haus ist zerstört. Das Haus ist nicht mehr bewohnbar.
VR: Aber es gibt zumindest ein Grundstück?
BF1: Ja.
VR: Warum haben Sie bei der drittletzten Frage unrichtig geantwortet?
BF1: Vielleicht habe ich die Frage nicht richtig verstanden. Es gibt ein Grundstück.
VR: Haben Sie jemals vor Ihrer Flucht außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?
BF1: Außer meiner Armeezeit bin ich einmal zur Kartoffelernte nach Pjatjgorsk in Russland gefahren. Die Russische Föderation habe ich nicht verlassen.
VR: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?
BF1: Nein.
VR: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals in Haft oder sind Sie angehalten worden? Wenn ja, wo, wie lange und warum?
BF1: Ja, einmal wurde ich angehalten, das war für 4 Tage, somit ungefähr 96 Stunden. Das war 2002 oder 2003.
VR: Wie lange vor Ihrer Flucht war es denn?
BF1: Ich weiß das gar nicht.
VR: Das kann ich mir nicht vorstellen.
BF1: Es war 2 Jahre vor meiner Flucht. 2004 war ich schon da.
VR: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?
BF1: Nein.
VR: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?
BF1: Ja, und weil ich beim ersten Krieg teilgenommen habe. Ich habe auch gesehen, wie die Amnestie durchgeführt wurde, ich habe das im Fernsehen gesehen. Solche Leute wurden unter Druck gesetzt und mussten sich mit einer Zusammenarbeit einverstanden erklären.
VR: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?
BF1: Ich wurde wie ein Tschetschene verfolgt.
VR: Was waren in chronologischer Reihenfolge die Beweggründe für Ihre Flucht?
(Der BF wird aufgefordert, zunächst im Überblick, jedoch lückenlos alle individuellen Verfolgungsgründe anzuführen.)
BF: Meine bereits geschilderte Anhaltung sowie meine Tätigkeit im ersten Krieg. Ich wurde mitgenommen. Ich habe gesehen was dort vor sich geht, ich wurde dort misshandelt, zusammengeschlagen. Ich wurde dann freigelassen. Die Leute sind wieder gekommen. Ich war zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause, ich konnte deswegen später nicht mehr zu Hause leben. Ich bin ab und zu nach Hause gekommen, ich habe aber nur sehr selten dort übernachtet, weil ich Angst hatte.
(Ende der freien Erzählung).
VR: Diese Mitnahme haben Sie im erstinstanzlichen Verfahren einmal im Juni 2002 (AS 59) angegeben und einmal im Mai 2004 (AS 79). Wie kommt es zu diesem erheblichen Unterschied?
BF1: 2004 war mein Fehler, da war ich bereits in Österreich.
VR: Sie waren erst im Oktober 2004 in Österreich. Es ist nachvollziehbar, wenn diese Anhaltung kurz vor Ihrer Flucht war, damit würde Mai 2004 nicht so unmöglich sein.
BF1: Ich habe gesagt, dass ich noch auf Baustellen gearbeitet habe, das hat circa ein Jahr gedauert. Ich bekam dann aber Angst. Ich wusste, dass ich von dort wegfahren musste. Ich bin hierher gekommen um Schutz zu finden. Ich habe Angst dort zu leben. Meine Tochter war in den letzten Tagen ganz blass, sie hat kaum geschlafen. Sie weiß, was sie dort erwartet. Sie hat immer Kopfschmerzen, sie isst kaum. Sie macht sich Sorgen. Sie ist 13 Jahre alt, sie versteht viel. Sie hat alles gesehen.
VR: Vorhalt (AS 281) Auch vor dem UBAS haben Sie den 17.05.2004 genannt.
BF1 schweigt.
VR: Sehr glaubwürdig ist das nicht, es ist ein Unterschied ob man 2004 - somit unmittelbar vor der Flucht - oder 2002 mitgenommen wird.
BF1: Ich wurde auch 2004 verfolgt, es kamen immer wieder Leute.
VR: Wollen Sie dieses Vorbringen aufrecht erhalten?
BF1: Ja, ich habe ein Loch im Kopf und rechts in den Rippen hatte ich einen Rippenbruch.
VR: Sind Sie einverstanden, dass wir das gutachterlich untersuchen lassen?
BF1: Ja.
VR: Wie kamen Sie frei?
BF1: Ich habe dort Verwandte, sie haben alles geklärt. Man hat mich zur Erklärung festgehalten, es ging um einen anderen Familiennamen. Ich habe erklärt, dass ich nicht einmal meinen Pass umgetauscht habe. Ich sagte, dass wir gemeinsam zum Passamt gehen können, wir könnten dort klären, ob ich den Pass umgetauscht habe oder nicht. Ich wurde 4 Tage festgehalten zwecks Klärung.
VR: Wo wurden Sie angehalten?
BF1: In XXXX, da ist eine Schnellstraße.BF1: In römisch 40 , da ist eine Schnellstraße.
VR: Wer hat Sie angehalten?
BF1: Die Russen, an einem Blockposten hat man mich festgenommen. Man hat mich zu einem Stützpunkt gebracht. Ich hatte einen Sack über den Kopf.
VR: Wie waren Sie selbst unterwegs?
BF1: Ich war dort mit einem Auto meines Freundes, mein Freund und ich sind damit gefahren. Es wurde später noch ein dritter zu uns ins Gefängnis geworfen. Das war kein richtiges Gefängnis, es war eine Art Käfig.
VR: Gab es dort Tageslicht?
BF1: Es gab ein vergittertes Fenster, man konnte ein wenig Tageslicht wahrnehmen.
VR: Wie kamen Sie frei?
BF1: Es war ein Fehler, man entschuldigte sich bei mir. Man hat mich verwechselt. Daher durfte ich dort hinaus. Man wird nicht in Ruhe gelassen, wenn man einmal festgenommen wird.
VR: Im bisherigen Verfahren haben Sie einen anderen Grund genannt, warum Sie freigekommen sind (AS 281).
BF1: Ich weiß es nicht.
VR: Angeblich hätten Sie sich freikaufen lassen.
BF1: Ja, Geld wurde auch bezahlt.
VR: Das fällt Ihnen nun ein?
BF1: Mein Onkel hat Geld bezahlt.
VR: Wie viel?
BF1: 1000,- US-Dollar.
VR: Haben Sie das zurückgezahlt?
BF1: Nein, ich hatte doch kein Geld. Hätte ich eines gehabt, hätte ich es gemacht. Ich habe auch hier Probleme. Ich schwöre, dass es so war. Wenn man kein Geld bezahlt, wird man nicht freigelassen.
VR: Sie haben gesagt, dass man sich bei Ihnen entschuldigt hat und dass Sie gehen durften.
BF1: Es wurden wirklich 1000 Dollar bezahlt.
VR: Wie sind Sie nach Hause gekommen?
BF1: Mit dem Onkel.
VR: Was war mit dem Freund und dem Auto?
BF1: Wir sind zusammen gefahren.
VR: Also nicht mit dem Onkel?
BF1 lacht.
BF1: Wir sind mit einem anderen Auto gefahren.
VR: Wie ging es nachher weiter?
BF1: Dann habe ich in der Landwirtschaft gearbeitet.
VR: Das Leben ging also für Sie normal weiter.
BF1: Ja, zunächst schon. Dann sind sie noch einmal gekommen, ich weiß aber nicht mehr wann. Das war 3-4 oder vielleicht doch 5 Monate bevor ich weggefahren bin, sind sie gekommen. Ich war auf der Flucht.
VR: Das passt nicht mit Ihren Angaben im erstinstanzlichen Verfahren zusammen.
BF1: Ich habe ständig meinen Aufenthaltsort gewechselt. Ich weiß doch nicht mehr, was ich damals gesagt habe.
VR: Ich kann Ihre Geschichte nicht nachvollziehen. Sie sagen vor der ersten Instanz konkret, dass Sie angeblich im Jahr 2002 festgenommen wurden, dann soll es schon eine Woche später den "1. Besuch" und schon weitere 1-2 Wochen später den "2. Besuch" gegeben haben. Somit wären wir gemäß den Angaben der ersten Instanz immer noch im Jahr 2002. Das ist aber weit entfernt von Ihrer heutigen Darstellung. Ich halte diesen Teil des Vorbringens aufgrund der bisherigen Widersprüche für sehr unglaubwürdig.
BFV1 (zu VR): Ich beantrage Ihren Ausschluss als vorsitzender Richter wegen Befangenheit, Sie haben sich offenbar schon ein Urteil gebildet.
VR: Ich werde diesem Antrag nicht nachkommen. Sämtliche soeben aufgelisteten Widersprüche ergaben sich bereits aufgrund der Aktenlage, dennoch habe ich eine Verhandlung anberaumen lassen, eben um Ihren Mandanten die Möglichkeit zu verschaffen, diese Widersprüche zu widerlegen. Sollte ich - was keinesfalls jetzt bereits feststeht - zu einer wie auch immer gearteten negativen Entscheidung kommen, steht es Ihnen selbstverständlich frei, dies in einer Beschwerde an den VfGH zu rügen.
BF1: Ich habe Probleme mit meinem Gedächtnis.
VR: Was geschah, als diese Männer ein zweites oder drittes Mal gekommen bzw. noch öfter gekommen sind?
BF1: Sie haben meine Frau auf die Seite geschoben, sowie meinen Sohn. Man hat mir das erzählt. Als ich schon in Österreich war, sind diese Leute noch 2 oder 3 Mal gekommen, mein Bruder war damals noch zu Hause, er hat mir das erzählt. Ich war nicht zu Hause. Mein Bruder wurde auch mitgenommen, er wurde auch festgehalten. Man hat ihn gefragt, wo ich bin.
VR: Sie haben behauptet, dass 4-5 Monate vor Ihrer Ausreise Leute gekommen sind. Wo haben Sie in diesen 4-5 Monaten vor Ihrer Ausreise gelebt?
BF1 (denkt nach): Bei Verwandten. Bei verschiedenen Verwandten. Ich werde ihre Namen hier nicht nennen.
VR: In diesen 4-5 Monaten, wie viele Nächte haben Sie zu Hause verbracht?
BF1 (lacht über das ganze Gesicht): Ich kann mich nicht erinnern.
VR: 5 Monate sind ca. 150 Nächte. Vielleicht hilft Ihnen das etwas weiter.
BF1: Vielleicht 15 oder 16 Tage, vielleicht auch 20 oder 25.
VR: Wieso sagt Ihre Frau in ihrem Verfahren, dass Sie immer zu Hause waren (Akt BF2, AS 173)
BF1: Sie sagte das, weil ich immer im Dorf war. Ich habe das Dorf nicht verlassen. Ich habe meine Familie jeden Tag gesehen.
VR: Ich halte es in diesem Fall nicht für nachvollziehbar, dass Sie Angst haben und gleichzeitig das Risiko auf sich nehmen Ihre Familie täglich zu sehen und 15-20 Mal in 5 Monaten zu Hause zu übernachten.
BF1: Wenn ich ein Terrorist wäre, hätte man die Suche intensiver und ernster betrieben. Ich war nur ein Landwehrmann, man wollte nur Geld kassieren und mich misshandeln, das war das ganze Interesse, welches man an mir hatte.
VR: Sie haben vor dem UBAS eine Geschichte erzählt, mit einem Wehrdienststempel (AS 287). Da gab es ein Problem, warum gab es dieses Problem und wie konnte es gelöst werden?
BF1: Ich war dort in Tschetschenien, ich hatte ein Wehrdienstbuch mit einem Stempel von der Behörde in XXXX. Ich habe einfach den Dienst bis zum Ende abgeleistet.BF1: Ich war dort in Tschetschenien, ich hatte ein Wehrdienstbuch mit einem Stempel von der Behörde in römisch 40 . Ich habe einfach den Dienst bis zum Ende abgeleistet.
VR: Wann bekamen Sie diesen Stempel?
BF1: Ich kann mich nicht mehr erinnern.... BF1 überlegt.... 1990
muss es gewesen sein.
VR: Angeblich soll der Stempel am erst 10.08.2004 besorgt worden sein, das haben Sie zumindest vor dem UBAS angegeben. Vermutlich handelt es sich um einen neuen Stempel für den neuen Pass.
BF1: Ja, das war später. Das war in XXXX. Jetzt erinnere ich mich. Das war ein Stempel über die Wehrpflicht.BF1: Ja, das war später. Das war in römisch 40 . Jetzt erinnere ich mich. Das war ein Stempel über die Wehrpflicht.
VR: Warum holten Sie sich diesen Stempel?
BF1: Ich habe vergessen, dass ich diesen Stempel brauche. Ich hätte diesen haben müssen. Ich habe den Armeedienst in Tschetschenien abgeleistet.
VR: Hatten Sie ein konkretes Problem, weil Sie diesen Stempel nicht hatten?
BF1: Ich kann mich nicht erinnern. Irgendwann einmal war das.
VR: Angeblich war das knapp vor der Ausreise.
BF1 (denkt nach): Als man mich festgehalten hat, hat man mir gesagt, dass ich das nicht habe.
VR: Wie kamen Sie zu diesem Stempel. Wer hat Ihnen aller geholfen.
BF1: Mein Freund hat 50 Rubel bezahlt, man hat diesen Stempel eingefügt. Durch ihn habe ich das bekommen.
VR: Wie heißt dieser Freund?
BF1: XXXX.BF1: römisch 40 .
VR: Hat er einen Spitznamen?
BF1: Nein.
VR: Vor dem UBAS hat er XXXX geheißen.VR: Vor dem UBAS hat er römisch 40 geheißen.
BF1 lacht.
BF1: Es ist so, dass XXXX an XXXX das Geld gegeben hat. Sie gingen dann zusammen hin. Niemand glaubt mir.BF1: Es ist so, dass römisch 40 an römisch 40 das Geld gegeben hat. Sie gingen dann zusammen hin. Niemand glaubt mir.
VR: Vor dem UBAS haben Sie von sich aus die Geschichte erzählt, nur eben mit einem "XXXX".
BF1: Aber das ist kein Fehler oder?
VR: Es ist nicht nachvollziehbar, dass man einen Stempel um 50 Rubel bekommt, wenn dieser nicht ganz legal ausgestellt werden soll. Das waren damals maximal eineinhalb oder zwei Euro.
BF1 (denkt nach, lacht): Ich habe das verwechselt. Es waren ....
(denkt nach)... 500 Rubel. Ich habe mich geirrt.
BFV1: Haben Sie Kontakt mit Verwandten in Tschetschenien?
BF1: Ja, ich habe Kontakt mit meinem Onkel.
BFV1: Wie wäre Ihre Situation in Tschetschenien, wenn Sie zurückkehren würden?
BF1: Ich habe Angst zurückzukehren.
VR: Was konkret befürchten Sie?
BF1: Ich möchte niemanden umbringen. Wenn ich zurückkehre muss ich womöglich jemanden umbringen.
VR: Warum?
BF1: Ich muss ja arbeiten. Ich war ein Landwehrmann, auch die, die amnestiert wurden arbeiten mit diesen Leuten zusammen, man wird nicht in Ruhe gelassen. Man muss die Russen beschützen.
VR: Warum haben Sie 2 Jahre zugewartet, nachdem Sie angehalten wurden?
BF1: Ich hatte vorher keine Möglichkeit.
VR: Warum haben Sie Ihre Frau und Ihre Kinder zu Hause gelassen?
BF1: Ich hatte Geld nur für eine Person. Ich habe gehört, dass einem hier geholfen wird, die Familie nachzuholen.
VR: Wie finanzierten Sie Ihre Flucht?
BF1: Ich habe auf Baustellen gearbeitet. Das war eine illegale Arbeit.
VR: Warum haben Sie nicht das Grundstück verkauft?
BF1: Die Familie meines Bruders lebte auch dort, meine Schwester war krank. Ich konnte das nicht verkaufen. Das war etwas, was von meinen Eltern geblieben ist, so was kann man nicht verkaufen.
VR: Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsstaat Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (z.B. Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)
BF1: Nein.
BFV1: Aus den Länderberichten des BAA sowie des AsylGH geht hervor, dass sich die Sicherheitslage gebessert hat und dass viele freiwillig zurückkehren. Was sagen Sie dazu?
BF1 lacht.
BF1: Ich weiß es nicht, ich habe Angst. Wenn jemand Probleme hat, dann wird er abgeholt. Sie haben Angst in die Berge zu gehen und beschäftigen sich mit den Leuten, die schon einmal mitgenommen wurden.
BR: Woher beziehen Sie Ihr Wissen?Bundesrat:, Woher beziehen Sie Ihr Wissen?
BF1 lacht.
BF1: Aus dem Internet.
VR: Vor 2 Wochen war der in Moskau stationierte österreichische Verbindungsbeamte hier zu Besuch und hat uns mitgeteilt, dass kein einziger der freiwillig Zurückgekehrten jemals mitgenommen wurde. Es gebe ein internationales Monitoring, was diese Leute betrifft. Außer einer kurzen Befragung am Flughafen müssten freiwillig nach Tschetschenien zurückkehrende Flüchtlinge nichts befürchten.
BF1: Noch werden sie in Ruhe gelassen. Ich habe jedenfalls Angst. Ich möchte, dass meine Kinder eine Ausbildung bekommen. Bei uns ist das so, dass die Kinder, die in der Schule gut mitkommen aufsteigen können, die, die nicht mitkommen, die lässt man in der Klasse ohne einer Förderung.
BFV1 legt Unterlagen über die derzeitige Situation in Tschetschenien vor. (Anlage 2 und Anlage 3)
VR: Ich habe mit der Ladung einen Länderbericht mitgeschickt. Warum haben Sie nicht bereits binnen der gesetzten Frist reagiert?
BFV1: Aus diesem Länderbericht geht nicht hervor, dass die Sicherheitslage schlecht ist. Er geht nicht auf die Punkte eines Aberkennungsverfahrens ein, insbesondere auf die Frage, ob sich die rechtsstaatliche Lage verbessert hat.
VR zu BF1: Es gibt eine Judikatur, welche besagt, man muss sich auch mit der Zumutbarkeit einer Rückkehr auseinandersetzen, wenn man schon einmal subsidiären Schutz hatte und dieser nicht verlängert wird. Was bindet Sie an Österreich, warum wäre eine Rückkehr in Ihrem Fall unzumutbar?
BF1: Ich habe einfach Angst. Hier gibt es den Rechtsstaat und die Polizei.
VR: Wenn Sie ausreisen müssten, was müssten Sie zurücklassen?
BF1: Ich will hier bleiben. Ich habe hier ein Kind, es ist bei der Geburt verstorben.
VR: Wo ist es denn begraben?
BF1: In Baden.
VR: In Baden?
BF1: (denkt nach) Nein, hier in Wien.
VR: Wo in Wien?
BF1: Es gibt einen Zentralfriedhof. (BF1 legt eine Bestätigung vor, Anlage 4)
VR: Wie oft waren Sie dort?
BF1 denkt lange nach.
BF1: Ich weiß nicht wie oft, ich bin aber oft dort.
VR: Wie kommen Sie dort hin?
BF1: U3, Straßenbahn Nr. 6.
VR: Bei welchem Tor müssen Sie aussteigen?
BF1 denkt nach.
BF1: Zweites glaube ich. Ich schaue nicht, ich weiß einfach, wo es ist.
VR: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?
BF1: Ja, 2 Monate, 3 Monate, 1 Monat. Ich habe das schriftlich. Jetzt warte ich auf einen Job als Security. Ich sollte heute hingehen, man wird nur am Montag aufgenommen.
VR: Wie lange sind Sie arbeitslos?
BF1: Das 2. oder 3. Monat.
VR: Legen Sie mir in den nächsten 14 Tagen den Sozialversicherungsdatenauszug vor.
BF1: Ja.
VR: Haben Sie in Österreich Deutschkurse besucht?
BF1: Ja, 2 Monate lang. Ich habe den Kurs nicht abgeschlossen, da ich eine Arbeit erworben habe.
VR: Sprechen Sie Deutsch? (Die/Der BF wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbys oder der Familie zu beantworten)
BF1 (auf Deutsch) schweigt.
VR wiederholt die Frage.
BF1: Gestern spazieren mit Familie zusammen, mit Parbar zusammen [Anm: gemeinsam mit D wird geklärt, dass BF1 mit "Parbar" Nachbar meint.] Bissl Sport machen.
VR: Erzählen Sie mir bitte auf Deutsch, was Sie von Österreich wissen.
BF1 schweigt.
VR wiederholt die Frage und lässt sie übersetzen.
BF1(auf Russisch): Ich verstehe wenig, ich verstehe, was gesagt wird.
VR: Wie wollen Sie als Security jemanden erklären, dass er sich beruhigen soll oder dass er ein Lokal verlassen soll?
BF1: Wir werden dort zu zweit sein. Ich muss noch vorsprechen, bevor ich den Job bekomme.
VR und BR kommen überein, dass der BF Grundkenntnisse der deutschen Sprache aufweist.
VR: Besuchen Ihre Kinder eine Schule?
BF1: Ja, beide gehen in die Hauptschule. Sie sprechen sehr gut Deutsch. Sie sprechen auch untereinander Deutsch.
(BF wird aufgefordert, etwaige Bestätigungen binnen 14 Tagen vorzulegen.)
VR: Wie unterhalten Sie sich mit den Kindern?
BF1: Mit mir unterhalten sie sich auf Tschetschenisch.
VR: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?
BF1: Ich bin bei einem Sportverein, ich beschäftige mich mit Karate, der Trainer kennt mich. Alle österreichischen Sportler kennen und achten mich. Die österreichische Sportkultur habe ich auch schon kennen gelernt.
VR trägt die Vorlage einer aktuellen, entsprechenden Bestätigung binnen 14 Tagen auf.
VR: Sind Sie in Österreich vorbestraft?
BF1: Ja, aber ich war nicht in der Haft. Ich wurde angehalten, man hat die Sache ans Gericht geschickt. Man wusste, dass ich nicht schuldig bin. Es war ein Problem mit Drogen. Ich habe es gefunden und nie genommen.
VR: Laut Polizeiprotokoll haben Sie mehrfach Cannabis konsumiert.
BF1: Ich habe es nicht geschafft es der Polizei zu erklären, erst mit der Dolmetscherin.
VR: Was ist mit dem Vorwurf Ihres Mietvertrages? Ist das bereits geklärt?
BF1: Nein, ist es nicht. Ich kenne den XXXX. Ich bezahle das Geld, wenn ich Arbeit finde. Ich bin es ihm noch schuldig. Es sind ¿ 700,-.BF1: Nein, ist es nicht. Ich kenne den römisch 40 . Ich bezahle das Geld, wenn ich Arbeit finde. Ich bin es ihm noch schuldig. Es sind ¿ 700,-.
BF 2 XXXX geb. XXXXBF 2 römisch 40 geb. römisch 40
BF2 beantragt Fahrtkostenersatz
?VR beginnt mit der Befragung des BF2. BF1 verlässt nach Aufforderung den Verhandlungssaal.
VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Berufungsschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?
BF2: Ich glaube, dass alles richtig ist und dass ich alles gesagt habe.
VR: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Berufungsschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit?
BF2: Ja, es ist alles wahr.
VR befragt den BF hinsichtlich dessen Namen, Geburtsdatum und Ihren Geburtsort, Familienstand.
BF2: Ich heiße XXXX, ich bin am XXXX in der XXXX in der tschetschenischen Republik im XXXX geboren. Ich bin mit BF1 verheiratet.BF2: Ich heiße römisch 40 , ich bin am römisch 40 in der römisch 40 in der tschetschenischen Republik im römisch 40 geboren. Ich bin mit BF1 verheiratet.
VR: Führten Sie jemals einen anderen Namen?
BF2: Ja, vor meiner Eheschließung lautete mein Mädchenname XXXXBF2: Ja, vor meiner Eheschließung lautete mein Mädchenname römisch 40
VR: Haben Sie Kinder?
BF2: Ja, BF3 + BF4. Ich hatte ein weiteres Kind, es starb in Österreich bei der Geburt. Es liegt in Simmering auf dem Zentralfriedhof.
VR: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc?
BF2: Ja, ich habe keine Mutter, sie ist verstorben. Mein Vater lebt noch in Tschetschenien, 3 Brüder und eine Schwester, sie leben alle imXXXX, meine Schwester lebt allerdings wo anders.
VR: Haben Sie in Österreich oder in der EU/EWR noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc?
BF2: Nein, nur die Verwandten meines Mannes.
VR: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?
BF2: Russische Föderation.
VR: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?
BF2: Tschetschenin.
VR: Gehören Sie einer derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ?
BF2: Islam.
VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?
BF2: 8 Klassen Grundschule, dann habe ich eine Berufsschule für Näherinnen besucht, diese dauerte 3 Jahre.
VR: Welche berufliche Tätigkeit haben Sie im Herkunftsstaat ausgeübt?
BF2: Ich habe ein Praktikum gemacht. Dann habe ich 1996 geheiratet.
VR: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?
BF2: Nach der Heirat bis zu meiner Flucht im XXXX davor lebte ich in Russland im Gebiet XXXX.BF2: Nach der Heirat bis zu meiner Flucht im römisch 40 davor lebte ich in Russland im Gebiet römisch 40 .
VR: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus, ein Grundstück oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?
BF2: Ja, es gibt Häuser, aber es gibt nur 2 oder 3 Zimmer. Diese Häuser gehören meiner Familie sowie der Familie meines Mannes.
VR: Haben Sie jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?
BF2: Nein.
VR: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?
BF2: Nein. ... ah... in Polen, das habe ich schon vergessen, ich war
7 Monate lang dort mit meinen Kindern. Ich habe auf die Familienzusammenführung gewartet.
VR: Sind Sie einverstanden, dass wir die Unterlagen aus Polen anfordern, insbesondere Einvernahmeprotokolle?
BF2: Ja, ich bin einverstanden. Ich habe dort alles vorgelegt.
VR: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals in Haft oder sind Sie angehalten worden? Wenn ja, wo, wie lange und warum?
BF2: Nein, man hat mich nicht mitgenommen, man hat mich aber eingeschüchtert.
VR: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?
BF2: Nein.
VR: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?
BF2: Ja, weil ich mit meinem Mann verheiratet bin.
VR: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?
BF2: Nein.
VR: Was waren in chronologischer Reihenfolge die Beweggründe für Ihre Flucht?
(Der BF wird aufgefordert, zunächst im Überblick, jedoch lückenlos alle individuellen Verfolgungsgründe anzuführen.)
BF2: Es haben uns maskierte Personen bedroht, das war nachdem mein Mann weggefahren ist. Sie drangen einige Male bei uns ein. Sie haben uns eingeschüchtert. Sie haben uns bedroht. Sie sagten, dass sie uns mitnehmen werden, wenn sie meinen Mann nicht finden. Die Kinder haben so große Angst gehabt. Sie haben bis jetzt Angst vor Personen in militärischen Uniformen. Man hat uns bedroht, unser Leben war in Gefahr. Ich hatte auch Angst um die Kinder. Das waren meine Fluchtgründe.
VR: Was geschah, bevor Ihr Mann geflohen ist?
BF2: Mein Mann wurde mitgenommen, wir wussten damals nicht aus welchem Grund er mitgenommen wurde. Er wurde von zu Hause mitgenommen.
VR: Von zu Hause?
BF2: Ja.
VR: Davon weiß Ihr Mann aber nichts.
BF2 (denkt nach, extrem zögerlich): Nein, nein, .... (BF2 denkt
nach) ... nicht von zu Hause, ich glaube, dass.... (BF2 denkt
nach).... , dass er unterwegs war.
VR: Wann wurde er mitgenommen?
BF2 (denkt nach): An das Jahr kann ich mich nicht erinnern.
VR: Wie viel Zeit ist zwischen der Mitnahme und der Flucht Ihres Mannes vergangen?
BF2 denkt lange nach.
BF2 lächelt: Ich kann mich nicht mehr erinnern.
VR: Das halte ich nicht für sehr glaubwürdig. Mit dem Verschwinden Ihres Mannes, hat sich doch hinsichtlich Ihrer Sicherheit und Ihres Unterhaltes einiges getan.
BF2: Es muss schon 2002 oder vielleicht erst 2003 gewesen sein. (BF2 denkt nach) 2004 war er ja schon da. Es muss 2002 gewesen sein.
VR: Wie lange war Ihr Mann weg?
BF2: 4 Tage, glaube ich.
VR: Wie lange hat Ihr Mann zu Hause, nach seiner Rückkehr gelebt?
BF2: Wir hatten Angst lange zu Hause zu bleiben. Er hat bei anderen Leuten übernachtet und nicht bei mir.
VR: Nehmen wir die letzten 5-6 Monate vor seiner Flucht, wie oft war er zu Hause?
BF2: Ich weiß es nicht. Manchmal war er schon zu Hause.
VR + BR: Warum war er dann zu Hause?VR + Bundesrat:, Warum war er dann zu Hause?
BF2: Um seine Familie zu sehen.
VR: Hat er seine Familie täglich gesehen?
BF2: Manchmal.
VR wiederholt die Frage.
BF2: Ich weiß es nicht.
VR: Vorhalt Akt I, (AS 173): Vor der ersten Instanz haben Sie gesagt, dass Ihr Mann zu Hause gewohnt hat.VR: Vorhalt Akt römisch eins, (AS 173): Vor der ersten Instanz haben Sie gesagt, dass Ihr Mann zu Hause gewohnt hat.
BF2: Er war schon zu Hause, aber nicht jeden Tag, es gab Säuberungsaktionen.
VR: Sie haben damals gesagt, dass er die meiste Zeit zu Hause gewohnt hat.
BF2: Vielleicht habe ich auch manchmal gesagt, ich weiß es nicht.
VR: Ihr Mann hat heute vermutet, dass Sie das deswegen gesagt haben, weil er sich nur in der gleichen Ortschaft, also XXXX, versteckt hat.VR: Ihr Mann hat heute vermutet, dass Sie das deswegen gesagt haben, weil er sich nur in der gleichen Ortschaft, also römisch 40 , versteckt hat.
BF2: Ja. Ich habe auch Angst gehabt ihn nach seinen Versteck zu fragen. Ich wusste nur, dass er sich bei uns im Dorf versteckt.
VR: Sie haben vor der ersten Instanz ausdrücklich gesagt, er hätte sich bei der Tante in XXXX und bei einer Tante in XXXX versteckt. (AS I, 173)VR: Sie haben vor der ersten Instanz ausdrücklich gesagt, er hätte sich bei der Tante in römisch 40 und bei einer Tante in römisch 40 versteckt. (AS römisch eins, 173)
BF2: Mein Mann ist später weggefahren. Dann kamen die maskierten Personen.
VR: Wann kamen die maskierten Personen?
BF2: Circa im Herbst, es war noch warm. Er ist kurz zuvor im Sommer geflohen.
VR: Also kamen diese Personen ca. nach zwei Monaten. Oder war es ein oder zwei Jahre später, somit nach 14 oder 26 Monaten?
BF2: Ich glaube, dass es noch warm war.
VR wiederholt die Frage.
BF2 denkt lange nach.
BF2: Ich kann mich nicht mehr erinnern.
VR: Wie oft kamen diese Männer dann noch?
BF2: Sie sind 2 oder 3 Mal gekommen, insgesamt. Sie haben mich bedroht, dass sie meine Kinder mitnehmen werden, ich hatte damals sehr große Angst. Ich war dann nicht mehr zu Hause. Ich habe in der Nähe gelebt, deswegen bin ich nur dorthin gekommen.
VR: Wie groß waren die zeitlichen Abstände zwischen den "Besuchen"?
BF2: Ich glaube, ein paar Tage, eine Woche vielleicht.
VR: Vorhalt AS 167: Damals haben Sie gesagt 1 Monat.
BF2: Ich kann mich nicht mehr erinnern.
VR: Warum antworten Sie mit "einer Woche", wenn Sie sich nicht erinnern können?
BF2: Ich habe das ungefähr gesagt.
VR: Kommen wir wieder zur Zeit vor der Flucht Ihres Mannes. Was geschah da alles?
BF2: Er wurde einmal mitgenommen.
VR: Welche weiteren Vorfälle gab es?
BF2: Ich weiß es nicht, er wurde mitgenommen... nachher... (denkt
nach) wir haben nachher ganz normal gelebt.
VR: Schon alleine zwischen "ganz normal gelebt" und zwischen der heute von Ihnen aufgestellten Behauptung, dass sich Ihr Mann "immer wieder" bei Verwandten verstecken musste, ist ein erheblicher Unterschied.
BF2 (denkt nach): Wir haben geheiratet, da haben wir normal gelebt.
VR: Sie haben das auf die Zeit nach seiner Mitnahme zu Protokoll gegeben. Was ist noch geschehen, außer dieser Mitnahme? Ihr Mann hat etwas zu Protokoll gegeben, was Sie miterlebt haben.
BF2: Ich war im Stress, die maskierten Personen sind gekommen und haben mich bedroht.
VR: War da Ihr Mann schon weg?
BF2: Ja.
VR: Ich will aber wissen, ob vor seiner Flucht noch etwas geschehen ist. Er behauptet, dass etwas geschehen ist, was Sie miterlebt haben.
BF2: Es hat nur Überprüfungen gegeben, man hat aber alles durcheinander gebracht.
VR: Wie oft gab es diese Überprüfungen? War Ihr Mann anwesend?
BF2: Mein Mann war nicht anwesend. Die große Überprüfung war zwei Mal, glaube ich. An eine kann ich mich gut erinnern, da hat man überall geschaut, auch im Dachgeschoss.
VR: Wie haben Sie erklärt, dass Ihr Mann nicht da ist.
BF2: Ich sagte, dass ich es nicht weiß.
VR: Wie haben die Männer darauf reagiert, gab es eine Forderung?
BF2: Sie haben alles durchsucht. Sie haben die Sachen durcheinandergebracht. Dann haben sie nichts mehr gesagt, sie haben nur nach ihm gefragt.
VR: Ihr Mann behauptet, dass man gezielt nach ihm gesucht hat und dass er sich bei der Miliz hätte melden sollen.
BF2: Ja, das war aber nicht damals. Das war, als er schon weggefahren ist.
VR: Ihr Mann behauptet, dass war vor seiner Flucht.
BF2: Ja, das auch.
VR: Hat man gezielt, vor der Flucht Ihres Mannes, nach ihm gesucht?
BF2: Ich glaube... (denkt nach) ... es gab Überprüfungen.
VR wiederholt die Frage.
BF2: Nein, es ist niemand gekommen. Aber ich glaube, dass der Bruder meines Mannes zu Hause war. Ich war nicht zu Hause.
VR: Ihr Mann sagt, dass Sie zu Hause waren.
BF2: Ich kann mich nicht erinnern. Es sind Leute schon gekommen, wir haben viel erlebt, es ist viel Zeit vergangen.
VR: Gab es bei diesen Säuberungen, VOR der Flucht Ihres Mannes irgendwelche Mitnahmen irgendeines Familienmitgliedes?
BF2: Der Bruder meines Mannes wurde mitgenommen, nach der Flucht meines Mannes.
VR: Sie schließen dezitiert aus, dass das vor der Flucht Ihres Mannes war?
BF2: Mein Mann kam hierher, dann wurde sein Bruder mitgenommen.
VR: Können Sie ausschließen, dass die Anhaltung Ihres Mannes wenige Monate (etwas drei Monate) vor seiner Flucht war?
BF2: Das weiß ich nicht, ich kann mich einfach nicht erinnern.
VR: Warum hat Ihr Mann Sie und Ihre Kinder nicht gleich mitgenommen?
BF2: Weil er Angst um uns hatte.
VR: Das ist doch ein Grund, dass er Sie erst recht mitnimmt.
BF2: Er hatte große Angst, mehr um uns als um sein eigenes Leben.
VR: Warum flieht dann ausgerechnet er und lässt Sie zurück?
BF2: Er hat uns nicht zurückgelassen, das hat sich so ergeben.
VR: Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsstaat Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (z.B. Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)
BF2: Nein.
VR: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?
BF2: Es kann alles Mögliche passieren, ich habe auch Angst um die Kinder.
VR: Hat sich aus Ihrer Sicht die allgemeine Situation in Tschetschenien in den letzen 2 Jahren verbessert, verschlechtert oder ist sie gleich geblieben?
BF2: Man zeigt nur gute Sachen, aber in Wirklichkeit ist es nicht so.
BFV2: Was wissen Sie über die Mitnahme des Bruders Ihres Mannes (BF5)?
BF2: Er wurde auch mitgenommen, er wurde lange festgehalten, auf jeden Fall länger als meinen Mann.
VR: Wie lange denn?
BF2: 3-4 Monate... vielleicht 2-3 Monate.
VR: Wie kam er frei?
BF2: Er hat nichts darüber erzählt, die Männer erzählen solche Sachen den Frauen nicht. Ich glaube, dass er dort gequält und misshandelt wurde.
VR: Ihr Mann behauptet, dass er von Ihnen erfahren hat, dass er nicht geschlagen wurde. (Akt BF1, AS 85)
BF2: Ja, das ist deswegen so, weil der Bruder mir gesagt hat, dass er nicht geschlagen wurde. Am Telefon sprechen wir über so was nicht.
VR: Wenn Sie Ihrem Mann mitteilen, dass er nicht geschlagen wurde, dann sprechen Sie doch schon darüber.
BF2: Ja, das habe ich ihm wirklich gesagt, mein Mann war weit weg, was sollte ich ihm sagen.
VR: Wie sind Sie zu Ihrem Pass gekommen?
BF2: Mein Vater hat mir geholfen. Es ist ein offizieller, legaler Pass.
VR: Gab es bei der Passausstellung ein Problem?
BF2: Nein, ich glaube nicht, mein Vater hat das alles gemacht. Ich habe nicht einmal gefragt.
VR: Glauben Sie, dass die Russische Föderation Ihnen und Ihren Kindern ohne Weiteres einen russischen Reisepass ausstellt, wenn Ihr Mann gesucht wird? Es handelt sich um einen EDV-gestützten Pass, welcher nur nach Überprüfung in den entsprechenden Datenbanken ausgestellt wird.
BF2: Das hat mein Vater organisiert, ich weiß davon nichts.
BFV2: Ist Ihnen der Grund für die Mitnahme Ihres Schwagers bekannt?
Bf2: Ja, wegen meines Mannes.
BFV2: Können Sie das genau sagen?
BF2: Mein Mann hat im ersten Krieg geholfen, deswegen.
VR: Wie oft wurde Ihr Schwager mitgenommen?
BF2: Ich kann mich an einmal erinnern.
VR: Könnte es auch ein 2. oder 3. Mal gegeben haben?
BF2: Ich kann mich nicht erinnern.
VR: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?
BF2: Ich arbeite derzeit in einem Reinigungsunternehmen, diesbezüglich verweise ich auf die heute vorgelegte Bestätigung (Anlagekonvolut 6).
VR: Haben Sie in Österreich Deutschkurse besucht?
BF2: Ja.
BF2 legt eine diesbezügliche Bestätigung vor. (wird in Kopie als Anlage 5 zu Protokoll genommen)
VR: Sprechen Sie Deutsch? (Die BF wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbys oder der Familie zu beantworten)
BF2 (auf Deutsch): schweigt.
VR wiederholt die Frage.
BF2: Immer... jeden Tag arbeiten... 1 Uhr bis 5.
BR: Wann stehen Sie in der Früh auf?Bundesrat:, Wann stehen Sie in der Früh auf?
BF2: halb 6 und Kinder Schule gehen.
BR: Was machen Sie in der Regel, wenn die Kinder in der Schule sind.Bundesrat:, Was machen Sie in der Regel, wenn die Kinder in der Schule sind.
BF2: Ich weiß nicht.
VR und BR kommen überein, dass die BF Grundkenntnisse der deutschen Sprache aufweist.
VR: Besuchen Ihre Kinder eine Schule?
BF2: Ja.
(BF wird aufgefordert, etwaige Bestätigungen binnen 14 Tagen vorzulegen.)
VR: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?
BF2: Nein, aber mein Sohn spielt Fußball.
VR: Sind Sie in Österreich vorbestraft?
BF2: Nein.
BFV1: Ich muss mich aufgrund eines wichtigen Termines für den weiteren Verlauf der Verhandlung entschuldigen (BFV1 verlässt um 12:30 die Verhandlung).
Anmerkung: Die Verhandlung wird für 60 Minuten unterbrochen.
Anmerkung: Die Verhandlung wird um 13.35 Uhr fortgesetzt.
BFV1: Ich möchte mich für heute Nachmittag entschuldigen und stelle den Antrag auf Einholung eines länderspezifischen Gutachtens.
BF5 XXXXBF5 römisch 40
BF5 beantragt Fahrtkostenersatz
VR setzt mit der Befragung des BF5 fort. BF1-4, BF6-11 verlassen nach Aufforderung den Verhandlungssaal.
VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Berufungsschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?
BF5: Ich habe alles gesagt.
VR: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Berufungsschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit?
BF5: Es ist alles wahr, ich schwöre vor Allah.
VR befragt den BF hinsichtlich dessen Namen, Geburtsdatum und Ihren Geburtsort, Familienstand.
BF5: XXXX, ich bin am XXXXin XXXX im XXXX geboren. Ich bin verheiratet mit der BF6.BF5: römisch 40 , ich bin am XXXXin römisch 40 im römisch 40 geboren. Ich bin verheiratet mit der BF6.
VR: Führten Sie jemals einen anderen Namen?
BF5: Nein.
VR: Haben Sie Kinder?
BF5: Ich habe 4 Kinder. BF8-BF11. Ich bin auch zum Sachwalter in Angelegenheiten meiner Schwester XXXX (BF7) bestellt worden.BF5: Ich habe 4 Kinder. BF8-BF11. Ich bin auch zum Sachwalter in Angelegenheiten meiner Schwester römisch 40 (BF7) bestellt worden.
VR: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc?
BF5: Ich habe keine Eltern mehr, ich habe 4 Schwestern die in Tschetschenien leben und eine ist hier. Ich habe noch einen einzigen Bruder (BF1).
VR: Haben Sie in Österreich oder in der EU/EWR noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc?
BF5: Nein.
VR: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?
BF5: Russische Föderation.
VR: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?
BF5: Tschetschenien.
VR: Gehören Sie einer derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ?
BF5: Islam.
VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?
BF5: 8 Klassen Grundschule und dann war ich zu Hause. Ich habe zu Hause gearbeitet.
VR: Welche berufliche Tätigkeit haben Sie im Herkunftsstaat ausgeübt?
BF5: Ich habe mich mit Baustoffen beschäftigt und war im Hausbau tätig. Alles mögliche habe ich gemacht.
VR: Haben Sie Ihren Wehrdienst absolviert? Wenn ja, so geben Sie bitte den Zeitraum und den Ort der Stationierung an.
BF5: Nein.
VR: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?
BF5: Ich lebte immer in XXXX.BF5: Ich lebte immer in römisch 40 .
VR: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus, ein Grundstück oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?
BF5: Nur ein Haus, sonst nichts. Dort wohnt niemand. Es gab ein Erdbeben, seither ist es nicht mehr bewohnbar.
VR: Haben Sie jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?
BF5: Nein.
VR: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?
BF5: Nein, nur hier.
VR: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals in Haft oder sind Sie angehalten worden? Wenn ja, wo, wie lange und warum?
BF5: Ja, ich wurde mitgenommen. Das war 2005 da wurde ich mitgenommen und 2006 wurde ich freigelassen, im 2. Monat wurde ich freigelassen. Dann habe ich gearbeitet. 2008 bin ich dann hierher gekommen.
VR: Gab es nach der Freilassung noch weitere Anhaltungen?
BF5: Nein. 2008 war ich schon hier.
VR: Es gab also nur eine einzige Anhaltung?
BF5: 2005 wurde ich im Dezember mitgenommen und 2006, da wurde ich dann freigelassen.
VR: Also wurden Sie nur einmal angehalten?
BF5: Nein, ich wurde zwei oder drei Mal angehalten.
VR: Wann waren diese Anhaltungen?
BF5: Ich weiß es nicht.
VR: Das ist nicht glaubwürdig.
BF5: Ich wurde Ende 2005 mitgenommen, und 2007 noch einmal. Beim 2. Mal habe ich eine Ladung bekommen und fuhr dorthin. Man hat mich nach meinen Bruder gefragt, wo er ist und wohin er gefahren ist. Ich wusste das nicht. Man hat mich nicht festgehalten, es hat 2 oder 3 Stunden gedauert. Ich habe immer gesagt, dass ich nichts weiß, wohin mein Bruder gefahren ist. Man sagte mir, dass er im Ausland sei und ich behauptete, nichts davon zu wissen. Ich wusste es auch wirklich nicht, dass mein Bruder im Ausland war.
VR: Sie wussten nicht, dass Ihr Bruder im Ausland ist?
BF5: Ich wusste zwar, dass er geflohen ist, aber nicht, wo er war.
VR: Nochmals zur Anzahl der Anhaltungen: Sie wurden 2005 im Dezember mitgenommen und nach 1 1/2 bis 2 Monaten freigelassen. Das war das erste Problem. Danach wurden Sie 2007 geladen und vor Ort zwei, drei Stunden befragt. Das waren alle Anhaltungen?
BF5: Ja, ich wurde zwei Mal angehalten.
VR: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?
BF5: Nein.
VR: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?
BF5: Ja, ich wurde als Tschetschene verfolgt und weil ich mit meinem Bruder XXXX verwandt bin.BF5: Ja, ich wurde als Tschetschene verfolgt und weil ich mit meinem Bruder römisch 40 verwandt bin.
VR: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?
BF5: Nein.
VR: Was waren in chronologischer Reihenfolge die Beweggründe für Ihre Flucht?
(Der BF wird aufgefordert, zunächst im Überblick, jedoch lückenlos alle individuellen Verfolgungsgründe anzuführen.)
BF5: 2005 wurde ich wegen meines Bruders mitgenommen. Man hat mich gefragt, wo mein Bruder wäre. Man hat mich geschlagen, es war alles im Keller, man schlug mich mit einer Flasche, in dieser Flasche war Wasser. Man hat mich immer wieder nach meinen Bruder gefragt, wo er sei, ich sagte, das ich es nicht weiß. Nachher hat man mich im 2006 freigelassen. Danach habe ich gearbeitet. Ich habe auch bei der Eisenbahn gearbeitet. Es gibt dort Tschetschenen, sie waren maskiert. Sie kamen und haben mich weggebracht. Das war 2005/2006. Es war wegen meines Bruders. 2007 war ich bei der Miliz, sonst hatte ich keine Probleme.BF5: 2005 wurde ich wegen meines Bruders mitgenommen. Man hat mich gefragt, wo mein Bruder wäre. Man hat mich geschlagen, es war alles im Keller, man schlug mich mit einer Flasche, in dieser Flasche war Wasser. Man hat mich immer wieder nach meinen Bruder gefragt, wo er sei, ich sagte, das ich es nicht weiß. Nachher hat man mich im 2006 freigelassen. Danach habe ich gearbeitet. Ich habe auch bei der Eisenbahn gearbeitet. Es gibt dort Tschetschenen, sie waren maskiert. Sie kamen und haben mich weggebracht. Das war 2005 aus 2006,. Es war wegen meines Bruders. 2007 war ich bei der Miliz, sonst hatte ich keine Probleme.
VR: Wie viel Zeit ist zwischen der Befragung bei der Miliz 2007 und Ihrer Ausreise vergangen?
BF5: Ich lebte die meiste Zeit nach Hause. ich fuhr immer hin und her.
VR: Das ist mir viel zu vage. Bitte geben Sie konkrete und detaillierte Angaben.
BF5: Ich lebte zu Hause. 2008 hat mich mein Onkel nach XXXX mitgenommen, dann fuhren wir nach Dagestan, dort lebt sein Freund. Dann sind wir hierher gekommen, mit verschiedenen Autos sind wir gefahren. 2008 war ich dann hier.BF5: Ich lebte zu Hause. 2008 hat mich mein Onkel nach römisch 40 mitgenommen, dann fuhren wir nach Dagestan, dort lebt sein Freund. Dann sind wir hierher gekommen, mit verschiedenen Autos sind wir gefahren. 2008 war ich dann hier.
VR: Was wissen Sie zu den Problemen Ihres Bruders?
BF5: Es gab ja den ersten Krieg. Er hat mit dem Mittagessen geholfen. Er fuhr hin und hat ihnen das gegeben. Deswegen kann er nicht zu Hause leben.
VR: Welche Probleme hatte dann Ihr Bruder?
BF5: Das war der Grund für seine Probleme.
VR: Ja, der Grund. Aber welche konkreten Probleme hatte er dann?
BF5: Ja, er wurde auch mitgenommen. Ich weiß nicht mehr, wann genau.
VR: Wann ungefähr?
BF5: Ich weiß es einfach nicht. Ich habe keinen Kopf mehr. Ich weiß es nicht mehr.
VR: Wie lange wurde Ihr Bruder mitgenommen?
BF5: 3, 4 Tage.
VR: Nur einmal oder öfter?
BF5: Einmal. Er wurde mit einem Freund mitgenommen.
VR: Haben Sie während Ihrer Anhaltung Kontakt zu Verwandten gehabt? Wurden Sie von jemandem besucht?
BF5: Niemand hat mich besucht.
VR: Ihr Bruder sagt, dass er von seiner Frau XXXX erfahren habe, dass Sie die Möglichkeit hatten, drei Mal in der Haft einen Onkel von Ihnen zu sehen (Akt BF1, I AS 85).VR: Ihr Bruder sagt, dass er von seiner Frau römisch 40 erfahren habe, dass Sie die Möglichkeit hatten, drei Mal in der Haft einen Onkel von Ihnen zu sehen (Akt BF1, römisch eins AS 85).
BF5 denkt nach: Er ist mit dem Anwalt dorthin gegangen.
VR: Was hat der Anwalt mit Ihnen gesprochen?
BF5: Ich weiß es nicht mehr. (BF denkt nach).
VR: Es scheint dann nicht unbedingt eine illegale Anhaltung gewesen zu sein, wenn ein Anwalt zu mindest kurzfristig anwesend sein darf.
BF5 denkt nach und schweigt.
VR: Wie sind Sie frei gekommen?
BF5: Geld wurde bezahlt.
VR: Wie viel?
BF5: Das war unterschiedlich. Manchmal hat man 60.000 Rubel, manchmal 50.000 Rubel verlangt. So ein Betrag war es auch bei mir.
VR: Wer hat das gesammelt?
BF5: Mein Onkel hat geholfen, meine Schwester hat auch mitgeholfen. Es war unterschiedlich.
VR: Haben Sie das Geld zurück bezahlt?
BF5: Ja, ich habe gearbeitet und das Geld zurück gegeben.
VR: Wie lange muss man für 50.000 oder 60.000 Rubel arbeiten?
BF5: Drei Monate.
VR: Haben Sie irgendwelche Verletzungen davon getragen, während der Anhaltung?
BF5: Nein.
VR: Ich habe im Akt, dass Sie auf einem Auge blind sind. Was ist passiert?
BF5: Da war ich noch klein. Mir ist von einer Maschine etwas ins Auge geflogen und das war ein Stück Stahl. Ich wurde hier in Österreich operiert, ein bisschen besser ist es schon.
VR trägt die Vorlage einer entsprechender Bestätigungen auf.
VR: Vorhalt: Ich habe in der Beschwerde eine zweite Anhaltung von zwei Wochen im Jahr 2007, davon habe ich heute nichts gehört?
BF5: Ich kann mich nicht mehr erinnern.
VR: Das ist nicht sehr glaubwürdig.
BF5 (denkt nach): Steht das dort geschrieben?
VR: Ja.
BF5: Ja, dann hat es stattgefunden.
VR: AS 67: Warum sagten Sie vor dem BAA, dass Sie zwischen 2005 und 2008 keine Probleme hatten?
BF5: Es gab keine...
VR: Es gab also doch keine Anhaltung?
BF5: Nein, es gab keine im Jahr 2007. Ich kann mich nicht an alles erinnern.
VR: Waren Sie selbst Kämpfer im 1.Krieg?
BF5: Nein, niemals. Ich habe mich auch nicht sonst beteiligt. Überhaupt nicht.
VR: AS 69: Hier steht im Akt, dass Sie den Kämpfern geholfen haben?
BF5: Nein niemals.
VR lässt die Aussage auf AS69 (ganz oben) übersetzen.
BF5: Nein, mein Bruder hat geholfen, ich aber nicht.
VR: Die Aussage wurde rückübersetzt.
BF5: Ja, genau.
VR: Ihre Frau behauptet, Sie wären 4 oder 5 Mal mitgenommen (Akt BF6 AS 513)?
BF5 schweigt.
VR wiederholt den Vorhalt.
BF5: Sie kann sich besser erinnern.
VR: Sie selbst haben gesagt (AS 799): "...in der letzten Zeit kamen sie wieder öfters zu uns." Was meinen Sie damit?
BF5: Bei mir zu Hause...(BF 5 denkt nach).... ich kann mich nicht
mehr erinnern. Können Sie diesen Satz bitte wiederholen.
VR: Ja. Sie haben damals gesagt: "...in der letzten Zeit kamen sie wieder öfters zu uns." Wer ist "sie", wer kam öfters?
BF5: Das weiß ich nicht, es waren Leute von Behörden.
VR: Wie oft wurden Sie geladen und wie oft haben Sie dieser Ladung Folge geleistet?
BF5: Ich kann mich an einmal erinnern. Es war ein Mal, dass ich geladen wurde und dort war.
VR: Vorhalt AS 803. Hier steht, dass Sie dreimal geladen wurden.
BF5 (denkt nach): Ja, drei Mal.
VR: Wohin wurden Sie geladen?
BF5: XXXXBF5: römisch 40
VR: Gab es da irgendein Problem?
BF5: Große Probleme gab es nicht.
VR: Sie haben vor dem BAA und heute gemeint, dass Sie bei der "langen" Anhaltung zum Jahreswechsel 2005/2006 nach ein oder zwei Monaten freigelassen worden sind, konkret im 2. Monat. Jetzt hat aber Ihre Frau vor dem BAA gesagt, es wären vier Monate gewesen (BF6 AS 25).VR: Sie haben vor dem BAA und heute gemeint, dass Sie bei der "langen" Anhaltung zum Jahreswechsel 2005 aus 2006, nach ein oder zwei Monaten freigelassen worden sind, konkret im 2. Monat. Jetzt hat aber Ihre Frau vor dem BAA gesagt, es wären vier Monate gewesen (BF6 AS 25).
BF5: Es waren sicher keine vier Monate.
VR: Diese vier Monate finde ich auch in Ihrer Beschwerde.
BF5: Ich weiß nicht was da geschrieben steht. Ich wurde 2005 festgenommen und 2006 freigelassen.
VR: Wie lange waren Sie jetzt in Haft?
BF5: 2 Monate lang wurde ich festgenommen.
VR: Wann war die letzte Befragung bei der Polizei?
BF5 denkt nach: 2006, denke ich.
VR: Wann 2006? Anfang, Mitte oder Ende?
BF5: Das letzte Mal 2007, dann habe ich mein zu Hause verlassen.
VR: Wann 2007? Anfang, Mitte oder Ende?
BF5: Am 15.03. habe ich mein zu Hause verlassen. Da bin ich dann nach Europa gereist.
VR: Wie viele Monate davor waren Sie zuletzt in der XXXX?
BF5: Im 1. Monat oder 2. ich kann mich nicht mehr erinnern.
VR: Waren Sie in den letzten Wochen vor der Flucht zu Hause?
BF5: Nein.
VR: Warum sagen Sie vor der ersten Instanz genau das Gegenteil?(AS 799 unten, AS 805)
BF5: Ich war schon zu Hause im Jahr 2007, aber nicht immer. Manchmal schon.
VR: Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsstaat Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (z.B. Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)
BF5: Ja, hier habe ich den Schutz gefunden. In meiner Heimat nicht.
VR: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?
BF5: Wenn ich heimfahre, dann wird man mich mitnehmen. Mir geht es hier gut.
VR: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?
BF5: An einem Tag, ein oder zwei Stunden, aber es war nichts Langfristiges. Manchmal kommt ein Österreicher und schlägt uns eine Arbeit vor. Ich würde sehr gerne arbeiten. Ich habe früher auch sehr häufig gearbeitet.
VR: Haben Sie in Österreich Deutschkurse besucht?
BF5: Früher schon, ich habe ihn aber nicht abgeschlossen.
VR: Sprechen Sie Deutsch? (Der BF wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbys oder der Familie zu beantworten)
BF5 beginnt auf Russisch, dann Deutsch: ...
BR: Was machen Sie jeden Tag?Bundesrat:, Was machen Sie jeden Tag?
BF5: Ich komme meine Chef,...(denkt lange nach, BF bricht ab)
BR: Erzählen Sie mir etwas über die Kinder?Bundesrat:, Erzählen Sie mir etwas über die Kinder?
BF5: Drei Kinder Schule, ja.
VR und BR kommen überein, dass der BF kaum Grundkenntnisse der deutschen Sprache aufweist.
VR: Besuchen Ihre Kinder einen Kindergarten oder eine Schule?
BF5: XXXX und XXXX gehen in die Schule. XXXX ist erst über ein Jahr alt, er ist zu Hause bei der Mutter.BF5: römisch 40 und römisch 40 gehen in die Schule. römisch 40 ist erst über ein Jahr alt, er ist zu Hause bei der Mutter.
BF5 und BFV werden aufgefordert, etwaige Bestätigungen binnen 14 Tagen vorzulegen
VR: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?
BF5: In Österreich nicht.
VR: Wissen Sie etwas über die österreichische Geschichte oder über die Kultur?
BF5: Man kann hier normal herum gehen, ohne Angst zu haben.
VR: Das ist sehr wichtig, aber wissen Sie auch etwas über die Geschichte Österreichs?
BF5: Ich bin so selten in Wien. Ich wohne in Baden, dort liegt das Helenental. Ich fahre mit dem Bus.
BR: Was kennen Sie in Baden?Bundesrat:, Was kennen Sie in Baden?
BF5: Es gibt auch Geschäfte und einen Springbrunnen.
VR: Sind Sie in Österreich vorbestraft?
BF5: Nein.
BFV: Wie ist das Verhältnis zur XXXX, als Sachwalter?BFV: Wie ist das Verhältnis zur römisch 40 , als Sachwalter?
BF5: Sie kann nicht sprechen. Sie kann nicht wirklich gehen, man sieht das, dass sie nicht normal gehen kann. Essen kann sie aber. Meine Frau zieht sie an und gibt ihr die Sachen. Sie kann aber ihre Sachen nicht alleine waschen, meine Frau macht das alles.
VR: Wer hat sich die ersten 25 Jahre um XXXX gekümmert?VR: Wer hat sich die ersten 25 Jahre um römisch 40 gekümmert?
BF5: Meine Mutter. Sie ist 1996 gestorben.
VR: Wer hat sich dann um XXXX gekümmert?VR: Wer hat sich dann um römisch 40 gekümmert?
BF5: Die jüngere Schwester, sie ist in Tschetschenien, dort ist sie verheiratet in XXXX.BF5: Die jüngere Schwester, sie ist in Tschetschenien, dort ist sie verheiratet in römisch 40 .
VR: Warum haben Sie die Schwester mitgenommen?
BF5: Ich habe vier Schwestern, alle haben geheiratet. Zu Hause gab es niemand mehr, deswegen musste ich sie mitnehmen.
VR: Zwischen 1996 und 2008 war ja auch jemand da?
BF5: Meine Frau und meine Schwester haben sich gekümmert. Meine Frau hat nach den Rechten geschaut.
BF6 XXXXBF6 römisch 40
BF6 beantragt Fahrtkostenersatz
VR setzt mit der Befragung der BF6 fort. BF1-5, BF7-BF11 verlassen nach Aufforderung den Verhandlungssaal.
VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Berufungsschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?
BF6: Ich habe schon viel vergessen. Wenn ich nicht gefragt werde, kann ich auch nichts angeben.
VR: Sie haben eine negative Entscheidung und Sie haben auch eine begründete Beschwerde. Haben Sie selbst in der Beschwerde irgendwas vergessen?
BF6: Nein. Es wurde alles gesagt.
VR: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Berufungsschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit?
BF6: Ja, es ist alles wahr.
VR befragt den BF hinsichtlich dessen Namen, Geburtsdatum und Ihren Geburtsort, Familienstand.
BF6: Ich heiße XXXX, ich bin am XXXXgeboren. Ich bin mit BF5 verheiratet.BF6: Ich heiße römisch 40 , ich bin am XXXXgeboren. Ich bin mit BF5 verheiratet.
VR: Führten Sie jemals einen anderen Namen?
BF6: Nein, das ist mein Geburtsname.
VR: Haben Sie Kinder?
BF6: Ja, ich habe vier Kinder.
VR: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc?
BF6: In Tschetschenien leben noch meine Eltern, meine 5 Brüder und drei Schwestern. Meine Mutter ist im Dezember verstorben.
VR: Haben Sie in Österreich oder in der EU/EWR noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc?
BF6: Ja, von meiner Seite her nicht, aber mein Mann und sein Bruder leben hier. Weitere Verwandte nicht. Nur deren Schwester lebt auch noch hier.
VR: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?
BF6: Russische Föderation.
VR: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?
BF6: Tschetschenin.
VR: Gehören Sie einer derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ?
BF6: Islam.
VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?
BF6: Ich bin bis zur 8. Klasse in die Schule gegangen. Danach habe ich keine Arbeit gemacht. Meine Mutter war krank, ich musste mich um sie kümmern. Ich war die Älteste in der Familie.
VR: Welche berufliche Tätigkeit haben Sie im Herkunftsstaat ausgeübt?
BF6: Keine.
VR: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?
BF6: In Tschetschenien, im Rayon XXXX.BF6: In Tschetschenien, im Rayon römisch 40 .
VR: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus, ein Grundstück oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?
BF6: Wir hatten dort ein Haus, aber voriges Jahr gab es ein Erdbeben, man kann dort nicht mehr wohnen. Man müsste das Haus neu bauen.
VR: Haben Sie jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?
BF6: Nein.
VR: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?
BF6: Ja, in Polen, da war ich zwei Monate lang.
VR: Sind Sie damit einverstanden, dass wir uns zu Ihrem Asylverfahren in Polen erkundigen.
BF6: Ja, natürlich. (BF6 unterfertigt die entsprechende Einverständniserklärung)
VR: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals in Haft oder sind Sie angehalten worden? Wenn ja, wo, wie lange und warum?
BF6: Nein.
VR: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?
BF6: Nein.
VR: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?
BF6: Ich hatte Probleme aufgrund meines Mannes und seines Bruders.
VR: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?
BF6: Nein.
VR: Was waren in chronologischer Reihenfolge die Beweggründe für Ihre Flucht?
(Der BF wird aufgefordert, zunächst im Überblick, jedoch lückenlos alle individuellen Verfolgungsgründe anzuführen.)
BF6: Der Bruder meines Mannes wurde mitgenommen, er ist von irgendwo zurück gefahren, aber von wo weiß ich jetzt nicht. Er hat beim ersten Krieg irgendwie teilgenommen. Der Bruder meines Mannes ist dann weggefahren, dann hat man begonnen, meinen Mann zu verfolgen. Sie kamen 2005. Im Feber 2006 wurde er freigelassen, er hat mir nichts gesagt, ob er dort geschlagen wurde oder nicht. Aber man hat ihn irgendwo ausgesetzt und aus dem Auto rausgeworfen. Danach wurde er nicht mehr mitgenommen. Dann 2008, er sagte mir nicht, wohin er fährt, aber er ist nicht zurück gekommen. Ich weiß nicht, ob es der
13. oder 15. Mai 2008 war. Als er weg war kamen die Leute zu uns. Ich habe die Leute nicht verstanden, ich hatte große Angst. Meine Kinder hatten auch Angst. Sei sagten, dass meinen Kindern und mir etwas passieren wird, wenn sich mein Mann nicht innerhalb drei Tagen stellen wird. Mein Vater hat mir gleich einen Auslandspass organisiert. Danach haben wir die Pässe bekommen und auch die Pässe und man hat uns dann nach Polen geschickt. Dort lebte ich zwei Monate.
VR: Wann wurde der Bruder Ihres Mannes mitgenommen?
BF6: Ich kann mich nicht mehr erinnern.
VR: Auch nicht, ob es nach der Geburt Ihres ersten, zweiten oder dritten Kindes war?
BF6: Ich schwöre, dass ich das nicht mehr weiß.
VR: Woher wissen Sie, dass Ihr Schwager mitgenommen wurde?
BF6: Er erzählte das, als er freigelassen wurde. Von meinem Mann habe ich das nicht erfahren. Ehrlich gesagt, weiß ich gar nicht mehr, wer uns das mitgeteilt hat. Ich war die meiste Zeit bei meiner Mutter, weil sie krank war.
VR: Ihr Schwager hat aber im gleichen Haus gelebt, oder?
BF6: Ja. Wir hatten einen Teil in diesem Hof und er hatte seinen. Es waren zwei Häuser, wir waren praktisch Nachbarn.
VR: Sie haben nicht mitbekommen, dass er weg ist?
BF6: Nein.
VR: Wann wurde Ihr Mann verhaftet?
BF6: 2005 im Dezember. Er ist 2006 im Feber zurückgekehrt.
VR: Beschreiben Sie seine Verhaftung.
BF6 denkt nach und schweigt.
VR: Irgendetwas wird Ihnen doch zur Verhaftung einfallen. Das muss doch ein äußerst einschneidendes Erlebnis gewesen sein!?
BF6 (denkt nach): Es war ganz spät in der Nacht, ich weiß nicht mehr, wie sie eingedrungen sind, ich kann mich nur erinnern, dass die Leute russisch gesprochen haben. Die Zeit weiß ich wirklich nicht mehr. Wir haben beide schon tief geschlafen. Ich habe mich danach nicht mehr hingelegt.
VR: Was ist genau geschehen?
BF6 lächelt, denkt nach und schweigt.
VR: Mit Lächeln und Schweigen können Sie mich leider nicht überzeugen, dass irgendwas Schreckliches geschehen ist.
BF6 schweigt.
VR: Bitte erzählen Sie doch irgendetwas über die Anhaltung. Sie wirken mit Schweigen leider nicht gerade sehr glaubwürdig.
BF6: Die äußere Türe zur Straße war schon lange kaputt. Es wurde an der inneren Türe geklopft. Mein Mann hat die Türe geöffnet. Er hat sich nicht einmal mehr angezogen, er wurde gleich so mitgenommen. Er hatte nur ein T-Shirt an, und eine Sporthose. Ich bin mit meinem Mann aufgestanden, ich habe dann laute Gespräche mitbekommen. Ich stand im selben Raum.
VR: Was ist gesprochen worden?
BF6: Vielleicht habe ich es nicht richtig gehört. Meine Tochter hat damals geweint.
VR: Wie viele Männer waren es?
BF6: Ich habe sie nicht gezählt. Ich glaube zwei oder drei Männer, sie waren maskiert. Sie sprachen Russisch mit meinem Mann, sicher Russisch, kein Tschetschenisch.
VR: Hat er sich gewehrt?
BF6: Nein, er ging mit ihnen raus und fuhr mit dem Auto mit. Es war ein UAZ.
VR: Wie kam er frei?
BF6: Er kam dann nach Hause. Wie er genau freigelassen wurde, weiß ich nicht. Er sagte, dass er aus einem Auto geworfen wurde.
VR: Wurde er freigekauft?
BF6: Nein.
VR: Er behauptet das aber.
BF6 (denkt nach): Ich glaube nicht, sein Onkel hat sich damit beschäftigt.
VR: Er nannte seine Schwestern auch.
BF6: Mir sagte er das nicht.
VR: Wie ging es nach seiner Freilassung weiter?
BF6: Nachdem er freigelassen wurde, begann er auf Baustellen zu arbeiten. Ich weiß jetzt nicht das genaue Datum...aber...(BF6 denkt
nach) .... es war 2007, ich weiß es nicht, aber die Leute sind
gekommen und haben nach dem Bruder meines Mannes gefragt. Das war unser Bezirkspolizist, ich weiß nicht, ob er das war, aber es war ein Mann, er hat nach dem Bruder meines Mannes gefragt
VR: Wie oft sind solche Männer nach der Freilassung Ihres Mannes gekommen?
BF6: Nur ein Mal. Dieses eine Mal wurde er auch mitgenommen.
VR: Warum sagten Sie vor dem BAA (Vorhalt AS 513), dass Ihr Mann vier oder fünf Mal von zu Hause mitgenommen wurde.
BF6: Wissen Sie, ich wollte nicht darüber sprechen, dass man Geld für ihn bezahlt hat. Sein Onkel hat Geld gegeben, ca. 50.000 oder 60.000 Rubel hat man verlangt.
VR: Das war zwar jetzt überhaupt nicht meine Frage, aber gut: Warum sagen Sie mir vor 3 Minuten, dass Ihr Mann nicht freigekauft wurde. Ich verstehe nicht, warum Sie mir das nicht gleich sagen wollten.
BF6: Mein Mann wollte das nicht.
VR: Ich habe Sie ermahnt, dass Sie die Wahrheit sagen sollten. Aber lassen wir das. Die 50.000 oder 60.000 Rubel wurden nach der Anhaltung gezahlt?
BF6: Ja.
VR: Zurück zur drittletzten Frage. Diese haben Sie mir noch nicht beantwortet. Warum sagten Sie vor dem BAA (Vorhalt AS 513), dass Ihr Mann vier oder fünf Mal von zu Hause mitgenommen wurde.
BF6 lacht: So war es auch.
VR: Warum weiß Ihr Mann nichts von vier oder fünf Mitnahmen?
BF6 mit bestimmter Stimme: Er weiß das alles ganz genau.
VR: Wann war die letzte Mitnahme?
BF6: 2005 bis 2006.
VR: Das war die letzte Mitnahme?
BF6: Ja. Er wurde danach nicht mehr mitgenommen. Diese kurz zuvor vier oder fünf Mitnahmen waren alle vor dieser zweimonatigen Anhaltung 2005/2006.BF6: Ja. Er wurde danach nicht mehr mitgenommen. Diese kurz zuvor vier oder fünf Mitnahmen waren alle vor dieser zweimonatigen Anhaltung 2005 aus 2006,.
VR: Laut Ihrem Mann haben dessen Probleme erst mit dieser Anhaltung begonnen?
BF6 lacht: Nein, das war nicht der Fall. Nach der Anhaltung 2005/2006 gab es keine Probleme mehr.BF6 lacht: Nein, das war nicht der Fall. Nach der Anhaltung 2005 aus 2006, gab es keine Probleme mehr.
VR: Wollen Sie Ihr Vorbringen aufrecht halten?
BF6: Ich weiß es nicht.
VR: Sehr überzeugt sind Sie nicht!?
BF6: Wir leben jetzt seit 3 Jahren in Ruhe. Früher konnten wir nicht einmal schlafen. Wir können endlich ein normales Leben führen. Ich habe nur das gesagt, was ich weiß.
VR: Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsstaat Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (z.B. Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)
BF6: Nein.
VR: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?
BF6: Ich habe nicht um mich so große Angst, aber ich will nicht darüber nachdenken, was passieren kann.
VR: Haben Sie in Polen diese Fluchtgründe von heute aufgelistet?
BF6: Ich glaube schon, ja.
VR: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?
BF6: Nein, ich habe vier Kinder und ich kümmere mich um XXXX, meine Schwägerin.BF6: Nein, ich habe vier Kinder und ich kümmere mich um römisch 40 , meine Schwägerin.
VR: Haben Sie in Österreich Deutschkurse besucht?
BF6: Ja, jeden Mittwoch gehe ich zu einem Deutschkurs.
VR: Sprechen Sie Deutsch? (Die BF6 wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbys oder der Familie zu beantworten)
BF6 (auf Deutsch): Halb 6 aufstehen, Essen gemacht für Kind, halb 8 alle drei Kinder Schule geht und später kleiner Sohn aufstehen auch, essen auch, alle Zimmer putzen, dann um 12 Uhr kommt erste Tochter.
BR: Wo sind Sie geboren?Bundesrat:, Wo sind Sie geboren?
BF6: In Tschetschenien, in der Stadt XXXX.BF6: In Tschetschenien, in der Stadt römisch 40 .
BR: Wann sind Sie geboren?Bundesrat:, Wann sind Sie geboren?
BF6: 11.09.1983.
BR: Haben Sie Geschwister?Bundesrat:, Haben Sie Geschwister?
BF6: Drei Schwester und fünf Brüder.
VR und BR kommen überein, dass die BF6 gehobene Grundkenntnisse der deutschen Sprache aufweist.
VR: Besuchen Ihre Kinder einen Kindergarten oder eine Schule?
BF6: Ja die drei Ältesten gehen in die Schule und der Jüngste ist bei mir zu Hause.
VR: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?
BF6: Nein.
VR: Wissen Sie etwas über die österreichische Geschichte oder über die Kultur?
BF6: Eine Freundin, eine Österreicherin kommt öfters zu mir. Ich weiß nur ganz wenig. Wien ist die Hauptstadt.
VR: Gehen Sie in Baden oft spazieren?
BF6: Nein, ich habe keine Zeit.
VR: Sind Sie in Österreich vorbestraft?
BF6: Nein.
BF5 betritt für eine ergänzende Befragung den Verhandlungssaal. BF6 verlässt diesen.
VR: Womit haben Ihre eigene Probleme in Tschetschenien begonnen?
BF5: Wegen dem Bruder.
VR: Was war die erste Verfolgungshandlung gegen Sie?
BF5: Man hat mich gefragt, wo mein Bruder ist. Das war Ende 2005. Das war die zweimonatige Anhaltung.
VR: Gab es vor dieser Anhaltung noch eine Anhaltung?
BF5: Nein.
VR: Wir haben heute schon besprochen, dass es laut Ihrer Frau vier oder fünf Mitnahmen gab. Wann waren die?
BF5: Danach, nach der zweimonatigen Anhaltung, wurde ich noch zwei oder drei Mal mitgenommen.
VR: Ihre Frau behauptete, dass dieses vier oder fünf Anhaltungen vor der zweimonatigen Anhaltungen waren.
BF5: Davor gab es nichts. Ich meine, es gab eine Ladung und bin dorthin gefahren, das hat zwei oder drei Stunden gedauert, man fragte mich nach meinen Bruder.
VR: Beschreiben Sie im Detail Ihre Verhaftung.
BF5: Es war zu Hause. Es war in der Nacht. Sie sprachen Tschetschenisch und Russisch. Es war in der Nacht, um wie viel Uhr weiß ich nicht mehr. Wir haben aber noch nicht geschlafen. Es muss daher am späteren Abend gewesen sein. Meine Frau und ich waren noch angezogen und auf. Sie drangen mit den Sturmgewehren ein.
VR: Hat man geklopft oder geläutet?
BF5: Sie läuteten nicht und klopften nicht, niemals, nein.
VR: Ihre Frau behauptet aber gerade hier das Gegenteil.
BF5: So war das aber.
VR: Sie sagte, man hat geklopft.
BF5: Sie klopfen bei niemandem.
VR: Ihre Frau sagte auch, dass Sie mit dem Nachtgewand im Bett gelegen sind.
BF5: Ja,ja,ja. Wir sind schon gelegen. Sie sind dann gleich reingekommen.
VR: Wie viele Personen waren es?
BF5: Ich weiß es nicht, wie viele. Man hat mich gleich mitgenommen und in ein Auto in ein UAZ verfrachtet.
VR: Ihre Frau sagte, dass Sie die Türe geöffnet haben?
BF5: Ich?? Ich glaube, dass sie gleich hinein gekommen sind.
Der VR befragt den BF und den BFV, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen. Dies wird verneint.
VR befragt die BF, ob sie den Dolmetscher gut verstanden haben, dies wird bejaht.
VR befragt die BF, ob sie weitere Beweisanträge einbringen möchten. Dies wird verneint.
VR schließt vorläufig gem. § 39 Abs. 3 AVG das Beweisverfahren.VR schließt vorläufig gem. Paragraph 39, Absatz 3, AVG das Beweisverfahren.
Die BF werden angehalten, umgehend und von sich aus Dokumente oder Bestätigungen (z.B. über etwaige nach der Verhandlung eintretende schwere Erkrankungen oder über eine etwaige Integrationsvertiefung z. B. Arbeit, Ausbildung, Sprachkurse) vorzulegen.
Die BF werden ausdrücklich in Kenntnis gesetzt, dass die Entscheidung des erkennenden Senates ohne solche Bestätigungen auf Basis der mündlichen Beschwerdeverhandlung, der darin angesprochenen nachzureichenden Beweismittel und auf Basis der sonstigen Aktenlage erfolgt.
Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt gemäß § 41 Abs. 9 Z 2 lit. b AsylG. Die Entscheidung ergeht schriftlich.Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, Litera b, AsylG. Die Entscheidung ergeht schriftlich.
Die Niederschrift wurde laut diktiert.
Den BF wird das Verhandlungsprotokoll rückübersetzt.
BFV2: Aufgrund der fortgeschrittenen Zeit muss ich mich leider für die Rückübersetzung und Unterfertigung entschuldigen. Aus meiner Sicht gibt es keinerlei Beanstandungen des Protokolls. (BFV2 verlässt um 15:45 Uhr die Verhandlung)
Je eine Kopie der Niederschrift wird dem BF und dem BFV ausgefolgt.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden nachstehende Dokumente vorgelegt:
Vorläufiger Arztbrief des Landesklinikums Baden vom 09.03.2009 betreffend die Gattin des Beschwerdeführers;
Bestätigung des Wiener Zentralfriedhofes;
Zertifikat "Qualipraxx Facility GC" betreffend die Gattin des Beschwerdeführers;
Lebenslauf betreffend die Gattin des Beschwerdeführers;
Praktikumsbeurteilung betreffend die Gattin des Beschwerdeführers;
Arbeits- und Lohnbestätigungen betreffend den Beschwerdeführer und seine Gattin;
Medizinische Befunde bzw. Bestätigungen hinsichtlich des Besuches einer Psychotherapie.
I.18. Am 29.06.2011 langte beim Asylgerichtshof ein Antrag des ausgewiesenen Vertreters des Beschwerdeführers mit der Begründung ein, dass aus der beiliegenden Niederschrift vom 20.06.2011, Seite 12, hervorgehe, dass der ausgewiesene Vertreter des Beschwerdeführers den Ausschluss den vorsitzenden Richters wegen Befangenheit beantragt habe, inhaltlich unter Hinweis auf § 16 Abs. 1 Z 4 AsylGHG. Es werde gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz AsylGHG um eine Entscheidung über die Ablehnung ersucht.römisch eins.18. Am 29.06.2011 langte beim Asylgerichtshof ein Antrag des ausgewiesenen Vertreters des Beschwerdeführers mit der Begründung ein, dass aus der beiliegenden Niederschrift vom 20.06.2011, Seite 12, hervorgehe, dass der ausgewiesene Vertreter des Beschwerdeführers den Ausschluss den vorsitzenden Richters wegen Befangenheit beantragt habe, inhaltlich unter Hinweis auf Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, AsylGHG. Es werde gemäß Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz AsylGHG um eine Entscheidung über die Ablehnung ersucht.
I.19. Mit Verfahrensanordnung vom 05.07.2011 legte der vorsitzende Richter dem Präsidenten des Asylgerichtshofes den Befangenheitsantrag gemäß § 16 AsylGHG vor und merkte an, dass aus Sicht des gefertigten Richters der Antrag erst in der Beschwerdeverhandlung und nicht gesetzeskonform spätestens zu Beginn der mündlichen Verhandlung gestellt worden sei. Auch inhaltlich könne der gefertigte Richter die Bedenken des rechtsfreundlichen Vertreters nicht teilen. Dieser verwehre sich bereits in einer sehr frühen Phase der Verhandlung gegen bestimmte Fragestellungen, obwohl der gleichzeitig ebenfalls anwesend seiende zweite rechtsfreundliche Vertreter sogar ausdrücklich um die Beantwortung der gestellten Fragen durch den Beschwerdeführer verlangt habe. Keinesfalls sei zu einem Zeitpunkt eine wie immer geartete Befangenheit des gefertigten Richters vorgelegen. Es werde daher ersucht, gegenständlichen Antrag als verspätet zurückzuweisen.römisch eins.19. Mit Verfahrensanordnung vom 05.07.2011 legte der vorsitzende Richter dem Präsidenten des Asylgerichtshofes den Befangenheitsantrag gemäß Paragraph 16, AsylGHG vor und merkte an, dass aus Sicht des gefertigten Richters der Antrag erst in der Beschwerdeverhandlung und nicht gesetzeskonform spätestens zu Beginn der mündlichen Verhandlung gestellt worden sei. Auch inhaltlich könne der gefertigte Richter die Bedenken des rechtsfreundlichen Vertreters nicht teilen. Dieser verwehre sich bereits in einer sehr frühen Phase der Verhandlung gegen bestimmte Fragestellungen, obwohl der gleichzeitig ebenfalls anwesend seiende zweite rechtsfreundliche Vertreter sogar ausdrücklich um die Beantwortung der gestellten Fragen durch den Beschwerdeführer verlangt habe. Keinesfalls sei zu einem Zeitpunkt eine wie immer geartete Befangenheit des gefertigten Richters vorgelegen. Es werde daher ersucht, gegenständlichen Antrag als verspätet zurückzuweisen.
I.20. Mit Verfahrensanordnung vom 06.07.2011 wurde der Beschwerdeführer - vertreten durch seinen ausgewiesenen Vertreter - betreffend die Anberaumung einer Beweisaufnahme (Datum 02.08.2011) informiert und aufgefordert, an dieser Beweisaufnahme als Partei persönlich teilzunehmen.römisch eins.20. Mit Verfahrensanordnung vom 06.07.2011 wurde der Beschwerdeführer - vertreten durch seinen ausgewiesenen Vertreter - betreffend die Anberaumung einer Beweisaufnahme (Datum 02.08.2011) informiert und aufgefordert, an dieser Beweisaufnahme als Partei persönlich teilzunehmen.
I.21. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes durch den Präsidenten des Asylgerichtshofes vom 01.08.2011 wurde der Ablehnungsabtrag zurückgewiesen.römisch eins.21. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes durch den Präsidenten des Asylgerichtshofes vom 01.08.2011 wurde der Ablehnungsabtrag zurückgewiesen.
I.22. Mit Schreiben vom 09.08.2011 wurde der Beschwerdeführer - vertreten durch seinen ausgewiesenen Vertreter - darüber in Kenntnis gesetzt, dass er laut Mitteilung des SachverständigenXXXX vom 08.08.2011 unentschuldigt nicht zur Beweisaufnahme erschienen sei. Das Nichterscheinen zur Beweisaufnahme werde als Nichtmitwirken am Verfahren zu Lasten des Beschwerdeführers gewürdigt.römisch eins.22. Mit Schreiben vom 09.08.2011 wurde der Beschwerdeführer - vertreten durch seinen ausgewiesenen Vertreter - darüber in Kenntnis gesetzt, dass er laut Mitteilung des SachverständigenXXXX vom 08.08.2011 unentschuldigt nicht zur Beweisaufnahme erschienen sei. Das Nichterscheinen zur Beweisaufnahme werde als Nichtmitwirken am Verfahren zu Lasten des Beschwerdeführers gewürdigt.
I.23. Gegen den zurückweisenden Beschluss des Asylgerichtshofes vom 01.08.2011 erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.römisch eins.23. Gegen den zurückweisenden Beschluss des Asylgerichtshofes vom 01.08.2011 erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.
I.24. Mit Beschluss vom 29.09.2012, U 1740/11-11, wurde die Beschwerde zurückgewiesen.römisch eins.24. Mit Beschluss vom 29.09.2012, U 1740/11-11, wurde die Beschwerde zurückgewiesen.
I.25. Am 14.11.2012 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein des Beschwerdeführers (in der Verhandlungsschrift BF1) eine - mit dem Beschwerdeverfahren seiner Ehegattin (BF2), seines Bruders (BF5) und dessen Ehefrau (BF6) - gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbundene - öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Beschwerdeführer BF1-BF4 durch den BFV1 vertreten erschienen. Ein Vertreter des Bundesasylamtes blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Die Verhandlung war geboten, da der festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der Frage des Bestehens eines Privat- und Familienlebens in Österreich nicht als geklärt erschien.römisch eins.25. Am 14.11.2012 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein des Beschwerdeführers (in der Verhandlungsschrift BF1) eine - mit dem Beschwerdeverfahren seiner Ehegattin (BF2), seines Bruders (BF5) und dessen Ehefrau (BF6) - gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbundene - öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Beschwerdeführer BF1-BF4 durch den BFV1 vertreten erschienen. Ein Vertreter des Bundesasylamtes blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Die Verhandlung war geboten, da der festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der Frage des Bestehens eines Privat- und Familienlebens in Österreich nicht als geklärt erschien.
VR: Wie sieht es mit Ihrer Gesundheit heute aus, physisch und psychisch?
BF1, BF2, BF5, BF6: Wir sind gesund. BF3 und 7 sind verkühlt, sonst sind alle, auch die Kinder, gesund.
VR: Liegt gegenwärtig ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis vor, das heißt, haben Sie, ohne das es dem Gericht zur Kenntnis gebracht wurde, jemand mit Ihrer Vertretung im gegenständlichen Verfahren bevollmächtigt?
BF1 und BF2. Wir sind weiter bei XXXX, er ist ja auch heute erschienen.BF1 und BF2. Wir sind weiter bei römisch 40 , er ist ja auch heute erschienen.
BF6: Ich und XXXX (BF5) sind weiterhin von XXXXvertreten, er wird allerdings nicht an der heutigen Verhandlung teilnehmen.BF6: Ich und römisch 40 (BF5) sind weiterhin von XXXXvertreten, er wird allerdings nicht an der heutigen Verhandlung teilnehmen.
VR befragt die BF, ob sie den Dolmetscher gut verstehen; dies wird bejaht.
VR setzt das Beweisverfahren fort
BF1 XXXXBF1 römisch 40
VR beginnt mit der Befragung des BF1. Die anderen BF verlassen nach Aufforderung den Verhandlungssaal.
VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen? Dies gilt auch für die Zeit seit der letzten Verhandlung vom 20.06.2011.
BF1: Es gibt etwas Neues. (Ende der freien Erzählung).
VR: Was denn? Bitte im Detail?
BF: Mein Onkel ist auch nach Österreich gekommen, und das alles wegen mir. (Ende der freien Erzählung).
VR: Können Sie bitte deutlich konkreter werden?
BF1: Am 11. August floh er nach Österreich. Kurz vor seiner Ausreise kamen zwei Mal vermutlich tschetschenische Polizisten zu ihm. Sie sagten, er sei in der Familie der Älteste. Er müsse nun für alle die Verantwortung tragen. Er solle uns ausrichten, dass wir nach Hause zurückkommen sollten (Ende der freien Erzählung).
VR: Das ist - im Vergleich zur sonstigen Vorgangsweise, die hier von anderen Asylwerbern geschildert wird - ja noch nicht besonders bedrohlich, jedenfalls nicht für Ihren Onkel.
BF1: Das ist eben die Tradition und sind unsere Sitten. Er ist der Älteste und muss es uns ausrichten.
VR: Das ist sein einziger Fluchtgrund?
BF1 (denkt nach, lacht und schweigt).
VR: Das wird doch nicht sein einziger Fluchtgrund sein.
BF1 (denkt lange nach): Ich habe über meine eigenen Probleme schon erzählt.
VR: Er hat Ihnen also nicht erzählt, welche Probleme er selbst gehabt hat?
BF1: Er hat keine eigenen Probleme, er hat Probleme wegen mir.
VR: Welche Probleme hat er denn wegen Ihnen?
BF1: Sie haben zu ihm gesagt, er soll uns zurückbefördern und er hat Angst bekommen und ist hierher nach Österreich gekommen. Er liefert mich nicht an diese Personen aus.
VR: Gibt es sonst noch etwas Neues bei Ihnen?
BF1: Danach habe ich dann vier Monate lang gearbeitet hier in Österreich. Als wir im Juni 2011 die Verhandlung hatten, habe ich ca. vier Monate gearbeitet.
VR: Das heißt, seit Oktober oder November 2011 sind Sie wieder ohne Beschäftigung?
BF1: Ja.
VR: Sonst gibt es keine Neuigkeiten oder Ergänzungen oder Berichtigungen?
BF1: Ich habe in Wien zwei Leute vor dem Tod gerettet.
VR: Was meinen Sie damit?
BF1: Zwei Personen wollten sich gegenseitig erschießen. Einer war Tschetschene, es kam eine Spezialeinheit, sie waren bewaffnet. Ich war zufälligerweise dort. Der Tschetschene wollte den unbekannten Mann erschießen, die Polizei hat den Mann gesucht. Jetzt fällt mir noch ein weiterer Vorfall ein, wo ich auch ein Leben gerettet habe. Das waren Türken. Drei Personen, sie haben einen vierten gewürgt. Ich habe die Schreie gehört und bin gekommen und habe sie voneinander getrennt. Wenn ich nicht dort gewesen wäre, hätten sie ihn sicher getötet.
VR: Ist das alles amtsbekannt? Gibt es dazu ein Protokoll?
BF1: Es gibt keine Protokolle.
VR: Gibt es zu Ihrem eigentlichen Asylvorbringen etwas Neues oder Ergänzungen oder Berichtigungen?
BF1: Nein.
VR: Warum haben Sie das mit Ihrem Onkel nicht schon viel früher zu Protokoll gegeben, beispielsweise schriftlich im Wege Ihres Anwaltes?
BF1: Ich habe das nicht gewusst.
VR: Ich habe Sie aber ausdrücklich am Ende der Verhandlung vom 20.06.2011 darauf hingewiesen, dass Sie von sich aus alles vorlegen sollen.
BF1 (schweigt).
VR: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?
BF1: Wie erwähnt habe ich 4 Monate im Sommer 2011 gearbeitet. Ich habe auch früher gearbeitet.
VR: Ich habe Sie im Juni 2011 aufgefordert, einen Sozialversicherungsnachweis vorzulegen. Haben Sie das getan?
BF1: Ich weiß von nichts.
VR: Ich habe sie auch mit der Ladung aufgefordert, entsprechende Unterlagen vorzulegen.
BF1: Ich habe eine E-Card.
VR: Mich interessiert, wie lange Sie wo gearbeitet haben und daher wollte ich einen Sozialversicherungsauszug von Ihnen haben.
BF1: Die Papiere, wo ich das letzte Mal gearbeitet habe, kann ich auch noch vorlegen.
VR: Ich räume Ihnen letztmalig eine Frist von 14 Tagen ein, mir sämtliche Unterlagen zu Ihren Arbeitstätigkeiten, insbesondere auch einen Sozialversicherungsdatenauszug vorzulegen.
BF1: Ich nehme das zur Kenntnis.
VR: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperliche anstrengende Arbeiten zu übernehmen?
BF1: Ja.
VR: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?
BF1: Von Sozialleistungen.
VR: Wie verbringen Sie den Alltag?
BF1: Ich stehe um 5.00 oder 6.00 Uhr in der Früh auf. Ich wasche mich und mache eine Laufrunde im Park. Meine Kinder mache ich für die Schule fertig und bringe sie zu Fuß in die Schule. Manchmal gehen sie auch alleine. Ich suche dann eine Arbeit manchmal. Ich gehe zu verschiedenen Firmen und frage nach. Es war eine Firma für die Schokoladenfirma, dort habe ich mich auch vorgestellt und eine Werbefirma. Wenn ich Freizeit habe, dann bin ich im Internet.
VR: Haben Sie in Österreich Deutschkurse besucht?
BF1 (zögerlich): Ja.
VR: Haben Sie auch Abschlüsse?
BF1: Nein, eine Woche vor dem Abschluss habe ich eine Arbeit bekommen. Ich habe dann den Kurs nicht abgeschlossen.
VR: Seit wann sind Sie in Österreich?
BF1: Seit 2004.
VR: Sprechen Sie Deutsch? (Der BF1 wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbys oder der Familie zu beantworten)
BF1 (auf Deutsch): Ich...(setzt auf Russisch fort).
VR: Auf Deutsch bitte.
BF1: Ich kommen aus Österreich, 8 Jahre. Ich hier kommen .... bissel
Arbeit machen ... zwei Monate Kurs machen (Ende der Aufzählung).
VR: Das ist doch etwas wenig für 8 Jahre.
BF (schweigt).
VR: Wollen Sie mir noch irgendetwas über Ihre Hobbies erzählen?
BF: Meine Hobbies: Sport ... zwei Jahre früher diese ... Wien...
diese "Fight"... Ringer ...auch machen...aber mit meinem Sohn
Fußball spielen Fußballplatz.
VR: Warum haben Sie nicht in diesen 8 Jahren weitere Kurse besucht? Ihre Deutschkenntnisse sind sehr dürftig.
BF1 (auf Russisch): Ich habe ein schlechtes Gedächtnis. (setzt auf Deutsch fort): Sprechen nur bissel.
VR und BR kommen überein, dass der BF1 geringfügige Grundkenntnisse der deutschen Sprache aufweist.
VR: Besuchen Ihre Kinder einen Kindergarten oder eine Schule?
BF1: Ich habe große Kinder, 14, 15 Jahre alt. Die Tochter lernt gut.
BF1 wird aufgefordert, entsprechende aktuelle Schulbesuchsbestätigungen sowie die Jahreszeugnisse des Schuljahres 2011/2012 binnen 14 Tagen vorzulegen.)BF1 wird aufgefordert, entsprechende aktuelle Schulbesuchsbestätigungen sowie die Jahreszeugnisse des Schuljahres 2011 aus 2012, binnen 14 Tagen vorzulegen.)
VR: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik?
BF1 (schweigt):
VR: Irgendetwas werden Sie doch wissen!?
BF1: Ich weiß, dass Österreicher sehr kultiviert und hilfsbereit sind.
VR: Was wissen Sie über die Geschichte?
BF1: Ich weiß, dass Österreicher fünf Jahre lang mit den Russen Krieg geführt haben.
VR: Was wissen Sie noch über die österreichische Geschichte?
BF1: Ich weiß, vorher war auch noch ein Krieg, aber es ist mir schwer mich an Jahreszahlen zu erinnern.
VR: Gibt es ganz allgemein irgendetwas, was Sie zur österreichischen Geschichte wissen?
BF1: Es kommt mir gerade nichts in den Kopf. Ich weiß, dass alles hier ideal ist, dass Ordnung herrscht und die Menschenrechte eingehalten werden.
VR: Was wissen Sie zur österreichischen Kultur?
BF1: Ich weiß, dass Österreicher reinliche Leute sind.
VR: Wissen Sie beispielsweise etwas über die österreichische Musik, über österreichische Museen, Sehenswürdigkeiten, etc.?
BF1: Ich lebe in XXXX. In Wien war ich in einem Park. Ich glaube, das war von einem König.BF1: Ich lebe in römisch 40 . In Wien war ich in einem Park. Ich glaube, das war von einem König.
VR: Kennen Sie beispielsweise irgendwelche Komponisten?
BF1: Nein, Familiennamen kann ich mir nicht merken.
VR: Nach wem sind die Mozartkugeln benannt?
BF1: Ich glaube, nach Raffaello.
VR: Was wissen Sie über die österreichische Politik?
BF1: Da kann ich nichts sagen.
VR: Sie wissen nicht einmal, ob es in Österreich eine Demokratie gibt oder eine Diktatur?
BF1: Österreich ist jedenfalls ein Staat.
VR: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen.
BF1: Familiennamen kenne ich nicht, die Vornamen schon. Ein Türke namens XXXX, er arbeitet dort bei der XXXX in Wien. Dort, wo die Straßenbahnen fahren, arbeitet er bei der Straßenbahn als Elektriker.BF1: Familiennamen kenne ich nicht, die Vornamen schon. Ein Türke namens römisch 40 , er arbeitet dort bei der römisch 40 in Wien. Dort, wo die Straßenbahnen fahren, arbeitet er bei der Straßenbahn als Elektriker.
VR: Weitere Freunde?
BF1 (denkt nach): Ich habe viele Freunde. Alle kennen mich, sie sind Tschetschenen. Sie kennen mich alle.
VR: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?
BF1: Ich habe Zuhause auch Kinder trainiert.
VR: Und in Österreich auch?
BF1: Nein, derzeit noch nicht, aber im Dezember wollen Burschen, dass ich sie in Karate unterrichte.
VR: Eines verstehe ich leider überhaupt nicht, laut heutigem Verhandlungsprotokoll wurden Sie mit Bescheid vom 23.11.2009 aus Österreich in die Russische Föderation ausgewiesen, das sind nunmehr 3 Jahre, die vergangen sind. Für diese 3 Jahre kann ich absolut nichts feststellen, dass Sie irgendwie versucht hätten, in diesem Land Fuß zu fassen, außer dass Sie vier Monate gearbeitet haben.
BF1: Ich weiß, dass ich mir sehr geschadet habe, weil ich nicht gelernt und nicht gearbeitet habe, aber in Österreich habe ich nichts Schlimmes angestellt.
VR: Im Protokoll vom letzten Mal habe ich Ihre Angabe, dass Sie einem gewissen XXXX 700,-- Euro schuldig sind.VR: Im Protokoll vom letzten Mal habe ich Ihre Angabe, dass Sie einem gewissen römisch 40 700,-- Euro schuldig sind.
BF1: Ich weiß nicht, was Sie meinen.
VR: Angeblich geht es um einen Mietvertrag.
BF1: Ich kenne diesen Mann nicht.
VR: letztes Jahr haben Sie gesagt: "(...)Ich kenne den XXXX. Ich bezahle das Geld, wenn ich eine Arbeit finde. Ich bin es ihm noch schuldig. Es sind 700,-- Euro."VR: letztes Jahr haben Sie gesagt: "(...)Ich kenne den römisch 40 . Ich bezahle das Geld, wenn ich eine Arbeit finde. Ich bin es ihm noch schuldig. Es sind 700,-- Euro."
BF1: Ich kenne diesen Mann nicht.
VR: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt?
BF1: Nein.
BF2 XXXXBF2 römisch 40
?VR beginnt mit der Befragung der BF2 - BF1 verlässt nach Aufforderung den Verhandlungssaal.
VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen? Dies gilt auch für die Zeit seit der letzten Verhandlung vom 20.06.2011.
BF2: Nein, es ist nur ein Onkel meines Mannes gekommen.
VR: Und warum?
BF2: Wegen meinem Mann. Sie haben nach unserer Familie gefragt.
VR: Und da musste der Onkel fliehen?
BF2. Wahrscheinlich, ich weiß nichts.
VR: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?
BF2: Ja, ich habe als Reinigungskraft gearbeitet, im Jahr 2010, 9 Monate lang. Danach besuchte ich einen Deutschkurs.
VR: Gab es sonst noch Berufstätigkeiten, auch ehrenamtlich?
BF2: Einmal habe ich eine Arbeit in Bad Vöslau bekommen in einer Wäscherei. Dort habe ich nur einen Tag gearbeitet. Ich hatte starke Migräne und nach der Arbeit wurde ich mit der Rettung ins Krankenhaus gebracht. Diese Arbeit habe ich verloren. Das war alles. Ich suche jetzt Arbeit.
VR: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperliche anstrengende Arbeiten zu übernehmen?
BF: Ja, natürlich. Ich habe ein Diplom, dass ich als Näherin arbeiten könnte. Ich möchte in diesem Beruf arbeiten. Wir suchen bei der Caritas auf einem dort zur Verfügung gestellten Computer Arbeit.
VR: Bitte legen auch sie mir alle Bestätigungen, insbesondere einen Sozialversicherungsdatenauszug binnen Frist von 14 Tagen vor.
BF2: Ja, ich habe es zur Kenntnis genommen.
VR: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?
BF2: Von Sozialleistungen.
VR: Wie verbringen Sie den Alltag?
BF2: Ich stehe jeden Tag um 5.30 Uhr in der Früh auf. Ich mache Frühstück für die Kinder. Die stehen dann auch auf. Um 07.30 Uhr gehen sie in die Schule weil die Schule weit weg ist. Sie gehen zu Fuß. Um 08.50 Uhr fahre ich zum Deutschkurs bis 12.00 Uhr und dann komme ich Nachhause. Um 14.00 Uhr kommen die Kinder.
BF2 überreicht eine Bestätigung über einen Arbeitsmarktintegrationskurs, der seit 05.09.2012 läuft.
VR: Haben Sie in Österreich auch früher schon Deutschkurse besucht?
BF2: Ja, ich habe früher auch schon Kurse besucht.
VR: Sprechen Sie Deutsch? (Die BF wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbys oder der Familie zu beantworten).
BF2 (auf Deutsch): Jeden Tag ich aufstehen, 05.30 Uhr. Meine Kinder auch 07.00 Uhr. Frühstück gemacht und 7.30 Uhr Kinder Schule gehen und dann ich gehe ich fahre in Kurs. Nach 12.00 Uhr ich kommen, 14.00 Uhr Kinder kommen, Essen koche, Zimmer putzen.
VR: Haben Sie Hobbies?
BF2: Ja, mit meinen Kinder zusammen spazieren, nach Hause Kino schauen. Fernsehen.
VR: Was sehen Sie gerne fern?
BF2: Hmhm... , meine Kinder KIKA schauen oder ....Tochter eine....
Sohn andere Programm.
VR und BR kommen überein, dass die BF Grundkenntnisse der Deutschen Spracheaufweist.
VR: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik?
BF2: Ich weiß es, dass Österreich 9 Bundesländer hat. Der Präsident von Österreich heißt Fischer. Ich weiß, dass Österreich 8 Millionen Einwohner hat. 75 oder 85% sind Österreicher. In Österreicher gibt es viele Sehenswürdigkeiten und Kultur.
VR: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte?
BF2: Ich weiß etwas... gleich...ich kann mich nicht genau erinnern.
VR: Was wissen Sie über die österreichische Kultur?
BF2: Ich weiß, welche Trachten Österreicher tragen.
VR: Welche Trachten tragen Österreicher?
BF2: Die Frauen haben Kleider und Schürzen, welche auch gestickt sind und die Männer haben Overalls mit kurzen Hosen und Trägern und einen Hut.
VR: Was wissen Sie noch über die österreichische Kultur, beispielsweise Musik oder Schriftsteller?
BF2: Beethoven.
VR: Was oder wen gibt es noch?
BF2: Ich kann mich nicht erinnern.
VR: Nach wem sind die Mozartkugeln benannt?
BF2: Mozart war doch ein Musiker. Ich weiß aber nicht, dass die Mozartkugeln nach Mozart benannt sind.
VR: Gibt es noch etwas, was Sie zur Politik wissen? Kennen Sie z. B. Parteien?
BF2: Das weiß ich nicht.
VR: Welche Staatsform haben wir? Monarchie, Republik?
BF2: Es gibt keinen König.
VR: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen.
BF2: Ja, ja, gibt es.
VR: Und wer?
BF2. Ich kenne viele Leute aus dem Deutschkurs.
VR: Mit denen sind Sie alle befreundet?
BF2. Ich unterhalte mich und habe Kontakte zu denen. Wir besuchen uns aber nicht gegenseitig. Sie wohnen alle woanders.
VR: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?
BF2: Nein, momentan nicht.
VR: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt?
BF2: Nein.
BFV: Da meine beiden Klienten bereits befragt wurden und ich nicht Vertreter des BF 5 und der BF 6 bin, bitte ich um Entschuldigung, dass ich die Verhandlung verlasse.
VR: Selbstverständlich. Gibt es aus Ihrer Sicht irgendeine Beanstandung des Protokolls?
BFV: Nein.
BFV verlässt um 14.20 Uhr den Verhandlungssaal
BF5 XXXXBF5 römisch 40
VR setzt mit der Befragung des BF5 fort. BF2 verlässt nach Aufforderung den Verhandlungssaal.
VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen? Dies gilt auch für die Zeit seit der letzten Verhandlung vom 20.06.2011.
BF5: Es gibt nichts Neues, keine Richtigstellungen und keine Ergänzungen.
VR: Angeblich soll es einen Onkel hier geben.
BF5: Ja.
VR: Wissen Sie etwas darüber?
BF5: Ich weiß nur, dass er da ist. Sonst weiß ich nichts.
VR: Sie wissen also nicht einmal, warum er hierher nach Österreich kam?
BF5 (lacht): Er hat Angst und kam hierher.
VR: Warum hatte er Angst.
BF5 (extrem zögerlich): Er hat einfach Angst, ich weiß es nicht, warum. Ich glaube, er kam, weil er krank ist. Er wurde aber schon operiert. Er kam aber auch wegen uns her.
VR: Warum wegen Ihnen? Ich habe das Gefühl, dass ich Ihnen alles "aus der Nase ziehen" muss.
BF5: Man hat nach uns gesucht, man hat nach uns gefragt. Das war zwei Mal.
VR: Wann waren diese zwei Mal.
BF5: Das weiß ich überhaupt nicht.
VR: Das kann ich überhaupt nicht nachvollziehen. Da flieht ihr Onkel, erzählt von Recherchen der Sicherheitsbehörden und sagt nicht, wann das gewesen sein soll?
BF5: Er hat es einfach nicht erzählt, ich habe auch nicht danach gefragt.
VR: Warum haben Sie das alles uns nicht schon längst nachträglich mitgeteilt, zB im Wege Ihrer rechtsfreundlichen Vertretung?
BF5: Ich weiß es nicht.
VR: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?
BF5: Ich habe nur illegal gearbeitet.
VR: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperliche anstrengende Arbeiten zu übernehmen?
BF5: Ja.
VR: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?
BF5: Sozialleistungen.
VR: Wie verbringen Sie den Alltag?
BF5: Ich stehe in der Früh auf und gehe im Wald spazieren. Wir fahren nach Baden und dann wieder nach Hause.
VR: Haben Sie in Österreich Deutschkurse besucht?
BF5: Nein.
VR: Sprechen Sie Deutsch? (Der BF wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbys oder der Familie zu beantworten)
BF (auf Russisch): Nur ein bisschen.
VR: Können Sie auf Deutsch auch etwas sagen, z.B. wie der Alltag verläuft oder welche Hobbies Sie haben?
BF5 (äußerst langsam): Aufstehen .... 8 Uhr... Zähneputzen, alles
Putzen...spazieren...Kinder...essen.
VR und BR kommen überein, dass der BF geringfügige Grundkenntnisse der deutschen Sprache aufweist aufweist.
VR: Besuchen Ihre Kinder einen Kindergarten oder eine Schule?
BF5: Ja, in die Schule.
(BF wird aufgefordert, aktuelle Schulbesuchsbestätigungen sowie das Jahreszeugnis aus Juni 2012 binnen 14 Tagen vorzulegen.)
VR: Wie geht es Ihrer Schwester (BF7)? Sie ist ja nicht nur verkühlt, sondern steht ja auch unter Sachwalterschaft.
BF5: Ja, ich bin der Sachwalter. Sie ist zwar verkühlt, aber es geht ihr gut.
VR: Wer war in Tschetschenien Sachwalter?
BF5: Auch ich, zuerst aber mein Bruder.
VR: Gab es da eine Rente oder sonstige Gelder für Ihre Schwester?
BF5: Ja, sie bekommt immer noch eine Rente.
VR: Gibt es Nachweise für eine Integration Ihrer Schwester?
BF5: Nein, sie lebt zurückgezogen bei uns.
VR: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik?
BF5: Österreich ist ein normales Land. Wenn man Dokumente bekommt, dann muss man arbeiten.
VR: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte?
BF5 (denkt lange nach und schweigt).
VR: Was wissen Sie über die österreichische Kultur?
BF5: Ich weiß, die Leute leben normal.
VR: Was wissen Sie über die österreichische Politik?
BF5 (denkt lange nach und schweigt).
VR: Kennen Sie den österreichischen Bundespräsidenten oder Bundeskanzler.?
BF5 (zuckt mit den Schultern): Ich habe ihre Namen vergessen.
VR: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen.
BF5: Ich habe Bekannte. In Baden habe ich einen Freund. Er ist Tschetschene. Er hat einen positiven Asylbescheid. Ich habe auch Bekannte.
VR trägt die Vorlage entsprechender Befürwortungsschreiben binnen Frist von 14 Tagen auf.
VR: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?
BF5: Ich war Mitglied in einem Sportklub.
VR: Welcher Sportklub war das?
BF5 (denkt lange nach): Ich habe den Namen vergessen.
VR: Das ist nicht gerade glaubwürdig.
BF5: Es hat etwas mit Sport zu tun.
VR: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt?
BF5: Nein.
BF6 XXXXBF6 römisch 40
VR setzt mit der Befragung des BF6 fort. BF5 verlässt nach Aufforderung den Verhandlungssaal.
VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen? Dies gilt auch für die Zeit seit der letzten Verhandlung vom 20.06.2011.
BF6: Ich habe neue Papiere, nämlich, dass ich einen A2-Kurs besucht habe.
VR: Gibt es auch zum eigentlichen Asylverfahren etwas Neues?
BF6: Der Onkel meines Mannes ist gekommen. Er sagte uns, dass man nach unserer Flucht zwei Mal nach uns gefragt habe.
VR: Wann haben Sie die Heimat verlassen?
BF6: 2008.
VR: Und wann hat man nach Ihnen gefragt?
BF6: Das weiß ich nicht.
VR: Sehr glaubwürdig ist das nicht. Warum erzählt er, dass man nach Ihnen gefragt hat, nicht aber, wann das gewesen ist?
BF6: Wir haben nur über Allgemeines gesprochen, nicht über seine Fluchtgründe. Er hat seine eigenen Fluchtgründe. Er ist krank. Er hat Herzprobleme.
VR: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?
BF6: Ja, natürlich. Das war aber illegal. Seit drei Wochen bin ich aber arbeitslos. Ich habe in einem Restaurant geholfen.
VR: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperliche anstrengende Arbeiten zu übernehmen?
BF6: Ja, natürlich.
VR: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?
BF6: Von Sozialleistungen
VR: Wie verbringen Sie den Alltag?
BF6: In der Früh begleite ich die vier Kinder und mache alles für die Kinder, damit sie in die Schule gehen. Danach steht der Kleine auf, der im November drei Jahre alt sein wird. Ich koche und bevor meine Kinder kommen, räume ich noch auf. Am Nachmittag gehen die Kinder alleine hinaus, manchmal mit mir. Am Abend nach dem Spazierengehen essen wir zu Abend, machen die Schulaufgaben, um
20.30 Uhr gehen die Kinder schlafen.
VR: Haben Sie in Österreich Deutschkurse besucht?
BF6: Ja (BF6 überreicht ein Konvolut an Bestätigungen und Befürwortungsschreiben (Anlage ./2)).
VR: Sprechen Sie Deutsch? (Die BF wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbys oder der Familie zu beantworten)
BF6 (auf Deutsch): Ich bin am ... 83 Jahre .... geboren... und
2008... in Österreich gekommen...5..., nein 6. April, nein August
habe ich nach Traiskirchen gekommen. Und dann...2009 Januar .... die
Bad Kreuzen .... mit meinem Mann... und diese fünf oder sechs Monate
.... mit meinem Mann ..... in Salzburg gewohnt. Ich bin immer ...
halb sechs aufstehen, machen Frühstück. Dann für den Kleinen auch
Frühstück ... und putzen Zuhause ein bisschen.
VR und BR kommen überein, dass die BF Grundkenntnisse der deutschen Sprache aufweist.
VR: Besuchen Ihre Kinder einen Kindergarten oder eine Schule?
BF6: Meine Kinder gehen in die Schule. Das jüngste Kind ist bei mir.
(BF wird aufgefordert, aktuelle Schulbesuchsbestätigungen sowie die Jahreszeugnisse binnen Frist von 14 Tagen vorzulegen.)
VR: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik?
BF6: In Geschichte kenne ich mich ganz generell nicht gut aus.
VR: Was wissen Sie über die österreichische Kultur?
BF6: Ich weiß, dass Österreicher Nationalfeiertage haben, wo sie ihre Trachten anziehen.
VR: Was sind das für Feiertage? Was wird gefeiert?
BF6 (denkt nach): Halloween.
VR: Gibt es noch Feste, die Sie kennen?
BF6: Am 27.12. ist Weihnachten.
VR: Das ist nicht ganz richtig.
BF6: Dort macht unser Chef eine Feier. Vielleicht ist Weihnachten am
28. oder 30.12. Ich weiß es nicht.
VR: Gibt es sonst noch irgendetwas, was Sie über die österreichische Kultur wissen, z. B. Komponisten, Schriftsteller, Museen, sonstige Sehenswürdigkeiten?
BF6: Ich weiß, dass Mozart ein Komponist war.
VR: Was wissen Sie über die österreichische Politik?
BF6: Ich weiß leider nichts, außer das Fischer Präsident ist.
VR: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen.
BF6: Ja, habe ich.
VR: Wie heißen diese?
BF6: Ein XXXX, den Familiennamen kenne ich nicht und einen XXXX kenne ich. Eine Freundin XXXX und noch eine XXXX kenne ich.BF6: Ein römisch 40 , den Familiennamen kenne ich nicht und einen römisch 40 kenne ich. Eine Freundin römisch 40 und noch eine römisch 40 kenne ich.
(VR trägt die Vorlage entsprechender Befürwortungsschreiben binnen Frist von 14 Tagen auf.)
VR: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?
BF6:Es gibt eine Organisation, Projekt Mobile und da gibt es noch ein Projekt Kinder Caritas und da beschäftige ich mich mit denen.
(Bestätigung. Letzte Seite des Anlagekonvoluts 2.)
VR: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt?
BF6: Nein.
BF1 wird für eine ergänzende Befragung in den Verhandlungssaal gerufen:
VR: Laut Ihrem unlängst nach Ö gekommenen Onkel soll man zwei Mal nach Ihnen gefragt haben. Wann genau soll das gewesen sein?
BF1: Irgendwann einmal 2011 und irgendwann einmal 2012, nein, er sagte: "Voriges Jahr kamen sie zwei Mal". Es muss also 2011 gewesen sein. Nein, doch nicht: es war so: man hat 2011 einmal gefragt und 2012 einmal. Nein: 2012 waren sie zwei Mal da. Und 2011 auch. Insgesamt also drei Mal.
VR: Warum interessiert man sich 2004-2010 überhaupt nicht für sie, 2011 und 2012 schon?
BF1 (lacht und zuckt mit den Schultern): Da haben die halt eine andere Arbeit gehabt.
Den BF wird die VH-Schrift rückübersetzt.
Der VR befragt die BF, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen. Dies wird verneint.
BF1: Ich möchte doch noch etwas sagen: Sie können mich ruhig abschieben, aber lassen Sie bitte meine Familie da.
VR: Warum soll Österreich Sie "ruhig abschieben"? Allzu groß kann Ihre Angst ja nicht sein?
BF1: Meine Familie soll in Ruhe hier leben können. Ich werde aber tot sein. Das ist zu 100 Prozent so. Die verhandeln nicht so ruhig und nett wie Sie, die werden mich verprügeln.
VR befragt die BF, ob sie den Dolmetscher gut verstanden haben, dies wird bejaht.
VR befragt die BF, ob sie weitere Beweisanträge einbringen möchten. Dies wird verneint.
VR schließt vorläufig gem. § 39 Abs. 3 AVG das Beweisverfahren.VR schließt vorläufig gem. Paragraph 39, Absatz 3, AVG das Beweisverfahren.
I.21. Mit Schriftsatz vom 28.11.2012 legte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter nachstehende Urkunden vor:römisch eins.21. Mit Schriftsatz vom 28.11.2012 legte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter nachstehende Urkunden vor:
Versicherungsdatenauszug betreffend den Beschwerdeführer;
Versicherungsdatenauszug betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers;
Schulnachricht betreffend die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers;
Daten des Onkels vom Beschwerdeführer.
I.22. Eine Anfrage im Strafregister der Republik Österreich vom 27.12.2011 hat für den Beschwerdeführer folgende Verurteilung ergeben:römisch eins.22. Eine Anfrage im Strafregister der Republik Österreich vom 27.12.2011 hat für den Beschwerdeführer folgende Verurteilung ergeben:
BG Meidling XXXX, vom XXXX RK 24.12.2012 gemäß § 27 Abs. 2 und § 27 Abs. 1 Z 1 SMG zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je ¿ 4,00 (160,00 Euro).BG Meidling römisch 40 , vom römisch 40 RK 24.12.2012 gemäß Paragraph 27, Absatz 2 und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, SMG zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je ¿ 4,00 (160,00 Euro).
II. Der Asylgerichtshof hat über die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde wie folgt festgestellt und erwogen:
II.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in die im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel, Einvernahme des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau, seines Bruders und dessen Ehefrau in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 26.06.2011 und vom 14.11.2012 sowie Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente.römisch zwei.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in die im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel, Einvernahme des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau, seines Bruders und dessen Ehefrau in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 26.06.2011 und vom 14.11.2012 sowie Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente.
II.2. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch zwei.2. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
II. 2.1 Zur Person und den Fluchtgründen:römisch zwei. 2.1 Zur Person und den Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, führt die im Spruch genannte Identität.
Er reiste am 23.03.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gelangte eigenen Angaben zufolge am 10.10.2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 11.10.2004 einen Asylantrag.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.09.2007, Zl. 261.406/0/10E-VIII/22/05, wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchteil I. mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens bzw. mangels aktueller Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde die nicht zulässige Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation mit der "nach wie vor sehr kritischen Sicherheitslage in Tschetschenien, der nach wie vor schlechten Versorgungslage und humanitären Situation, sowie auf Grund des Umstandes, dass bei dem Beschwerdeführer schon im erstinstanzlichen Verfahren eine Traumatisierung festgestellt wurde und er überdies nach seinen eigenen Angaben unter Nierenproblemen leidet, sodass bei einer Rückkehr nach Tschetschenien die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bestehe" begründet und wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.09.2008 erteilt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde kontinuierlich verlängert. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2009 wurde die Aberkennung des zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Besserung seines Gesundheitszustandes bzw. der Gewährleistung entsprechender medizinischer Versorgung sowie einer Stabilisierung in seinem Herkunftsstaat begründet. Zudem wurde mangels nachhaltiger Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.09.2007, Zl. 261.406/0/10E-VIII/22/05, wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchteil römisch eins. mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens bzw. mangels aktueller Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde die nicht zulässige Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation mit der "nach wie vor sehr kritischen Sicherheitslage in Tschetschenien, der nach wie vor schlechten Versorgungslage und humanitären Situation, sowie auf Grund des Umstandes, dass bei dem Beschwerdeführer schon im erstinstanzlichen Verfahren eine Traumatisierung festgestellt wurde und er überdies nach seinen eigenen Angaben unter Nierenproblemen leidet, sodass bei einer Rückkehr nach Tschetschenien die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK bestehe" begründet und wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.09.2008 erteilt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde kontinuierlich verlängert. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2009 wurde die Aberkennung des zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Besserung seines Gesundheitszustandes bzw. der Gewährleistung entsprechender medizinischer Versorgung sowie einer Stabilisierung in seinem Herkunftsstaat begründet. Zudem wurde mangels nachhaltiger Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt.
Der Beschwerdeführer ist der Ehemann der (nachgereisten) Beschwerdeführerin zu D11 318422-2/2009 und der Vater der minderjährigen Beschwerdeführer zu D11 318418-2/2009 und D11 318420-2/2009. Deren Beschwerden gegen die aberkennenden Bescheide des Bundesasylamtes wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ebenfalls hinsichtlich der Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und der vom Bundesasylamt ausgesprochenen Ausweisung als unbegründet abgewiesen.
Die Ausreise aus dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers erfolgte nicht - wie bereits im Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates festgestellt wurde - aus jenen Gründen, die der Beschwerdeführer seinem Asylantrag zugrunde gelegt hatte. Auch die Ausreise der nachgereisten Ehefrau und der minderjährigen Kinder erfolgte nicht aus jenen Gründen, die die Ehefrau des Beschwerdeführers ihrem Antrag auf internationalen Schutz und jenem ihrer Kinder zugrunde gelegt hatte. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2008, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, wurde mit (eigenständigem) Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (D11 318422-1/2008) gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen und ist daher nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Ausreisegründe als unglaubwürdig gewertet wurde, weshalb keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre.Die Ausreise aus dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers erfolgte nicht - wie bereits im Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates festgestellt wurde - aus jenen Gründen, die der Beschwerdeführer seinem Asylantrag zugrunde gelegt hatte. Auch die Ausreise der nachgereisten Ehefrau und der minderjährigen Kinder erfolgte nicht aus jenen Gründen, die die Ehefrau des Beschwerdeführers ihrem Antrag auf internationalen Schutz und jenem ihrer Kinder zugrunde gelegt hatte. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2008, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, wurde mit (eigenständigem) Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (D11 318422-1/2008) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, als unbegründet abgewiesen und ist daher nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Ausreisegründe als unglaubwürdig gewertet wurde, weshalb keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und droht ihm weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe noch eine sonstige individuelle Gefahr. Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Eine medizinische Versorgung allfälliger psychischer und physischer Probleme bzw. Erkrankungen ist in der Russischen Föderation gewährleistet. Folglich lagen die Gründe für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht mehr vor.
Der einmal strafrechtlich verurteilte Beschwerdeführer lebt in Österreich mit seiner Ehegattin und den minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Er ist von keiner Person in Österreich abhängig. In der Russischen Föderation leben Familienangehörige bzw. Verwandte des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer verfügt über mäßige Kenntnisse der deutschen Sprache, ging in Österreich nur teilweise einer legalen Beschäftigung/Arbeit nach, hat sich auch sonst nicht nachhaltig integriert und hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.
II.2.2 Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird, wie vorgehalten, festgestellt:römisch zwei.2.2 Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird, wie vorgehalten, festgestellt:
Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland
(Stand Juli 2012)
Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.
In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.
Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.
Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".
Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.
(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:
Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011)
1. Allgemeine Sicherheitssituation
In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramzan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert, was die Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 21, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.
Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.
(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)
Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.
Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)
Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.
Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Allgemein ist nach wie vor ein hohes Maß an Gewalt feststellbar, vor allem außerjudizielle Tötungen und Kollektivstrafen. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.
In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation:
Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9; Russia, Freedom in the World 2012)
2. Verfolgungsgefahr
UNHCR sieht derzeit insbesondere (ehem.) Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows, Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows hatten, Menschenrechtsaktivisten und Personen, die Beschwerden bei regionalen und internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben und unter besonderen Umständen Frauen und Kinder, als besonders gefährdet an. Personen, die in Sicherheitseinrichtungen, z.B. unter Dudaev und Maschadov tätig gewesen sind oder früher an Rebellenaktivitäten teilgenommen haben, laufen nach wie vor Gefahr, bei einer Rückkehr in die Gefangenschaft zu geraten.
(Anfragebeantwortung von ACCORD vom 08.06.2010)
Dick Marty, Sonderberichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarats, bezeichnet in seinem Bericht den Nordkaukasus als die "europäische Region, in der seit Jahren die gravierendsten und umfangreichsten Menschenrechtsverletzungen stattfinden" und spricht von "systematischen Menschenrechtsverletzungen". Willkürliche Festnahmen und Haft, bei denen es in den meisten Fällen zu Folter kommt, sind im Nordkaukasus alltäglich. Das Ziel ist meistens, Informationen über mutmaßliche Widerstandskämpfer oder Geständnisse sowie die Beschuldigung anderer Personen zu erhalten, welche später in einem Gerichtsverfahren verwendet werden können. Willkürliche Festnahmen werden aber auch eingesetzt, um Menschenrechtsaktivisten, Kritiker und andere Zivilpersonen unter Druck zu setzen und zum Schweigen zu bringen.
Folter und Misshandlung muss aber nicht nur die gesamte Zivilbevölkerung befürchten. Sie drohen auch aus dem Ausland zurückkehrenden Tschetschenen. Das erzwungene Verschwinden von Personen gehört wie Folter und Tötungen zum Alltag im Nordkaukasus.
Kadyrow versprach zudem 100.000 Dollar für jeden getöteten und 50.000 Dollar für jeden lebend gefangen genommenen "Aufständischen". Diese Strategie wird auch von Moskau öffentlich unterstützt. Von Menschenrechtsorganisationen wird kritisiert, dass Entschädigungszahlungen für zerstörte Liegenschaften nur in sehr beschränktem, unzureichendem Ausmaß bezahlt werden. Amnesty International weist darauf hin, dass viele der Entschädigten bis zu 50 Prozent der erhaltenen Gelder gleich als Bestechungsgelder bezahlen mussten. Hohe tschetschenische Beamte und auch Präsident Kadyrow selbst fielen immer wieder durch Drohungen gegenüber den Angehörigen von (mutmaßlichen) Widerstandskämpfern und Rechtfertigungen von kollektiver Bestrafung auf.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 10-14, sowie 17)
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.
(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)
2.1. Zivilbevölkerung
Vertreter russischer und internationaler NROs (Memorial, Human Rights Watch, amnesty international, Danish Refugee Council) zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 22)
Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:
Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.
Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können.
(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.
(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,
http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocument&rc=4&emid=ACOS-635PN7)
In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)
2.2. Die Rebellen
Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.
Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)
Verfolgungshandlungen von Unterstützern der Kämpfer im zweiten Tschetschenienkrieg können eher vorkommen als bei Unterstützern der Kämpfer des ersten Krieges, wo eine Vorfolgung heutzutage eher auszuschließen ist. Entscheidend für eine Verfolgung ist, wie aktiv ein Kämpfer tatsächlich involviert war oder gegebenenfalls immer noch ist. Andererseits werden führende Posten in der Verwaltung von ehem. Rebellenkommandanten, die zu Kadyrow übergewechselt sind, eingenommen. Bei Unterstützern des Widerstands im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg vor 2005 sind einzelne Verfolgungshandlungen jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen. Familienmitglieder und Unterstützer von derzeit aktiven Rebellen sind, sofern sie als solche bekannt sind, sicherlich einer Bedrohung durch staatliche Organe ausgesetzt. Fälle strafrechtlicher Verfolgung von Unterstützern von Rebellen sind bekannt. Die ergriffenen Maßnahmen wie etwa Hausniederbrennungen finden nicht offiziell statt, werden aber geduldet, wenn nicht sogar durch Aussagen hoher Regierungsbehörden bis hin zu Präsident Kadyrow informell gefördert.
(Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien - Gefährdungseinschätzung: Menschenrechtsaktivisten und Unterstützer (von ehemaligen) Widerstandskämpfern vom 09.09.2009, Seite 13 und 14
COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012)
2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen
In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.
Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)
2.2.2. Schwächung der Rebellenbewegung
Es kamen zahlreiche Anführer des Kaukasus Emirats ums Leben, darunter auch tschetschenische. Zuletzt wurde am 21. August 2010 der "Emir von Grosny", Chamsat Schamilew, bei einem Sondereinsatz getötet. Gerade in Tschetschenien selbst gelang es im Gegensatz zu Dagestan, Inguschetien und Kabardino-Balkarien aber nicht, auch bedeutende Führungspersönlichkeiten wie Doku Umarow, festzunehmen oder zu liquidieren. Ob die Tötung von Führungspersönlichkeiten zu einer Schwächung der tschetschenischen Rebellenbewegung führen würde, ist fraglich. Das Beispiel der anderen Republiken zeigt, dass dies zumindest kurzfristig nicht zu einer entscheidenden Schwächung der einzelnen Dschamaat führt.
Die nordkaukasische Widerstandsbewegung wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert. Radikal-islamisches Gedankengut findet jedoch in Tschetschenien kaum Sympathien in der Bevölkerung, die Islamisten können sich durch den hohen Repressionsdruck nicht frei in der Öffentlichkeit bewegen. Obwohl die radikal-islamische Ausrichtung einige Männer abschrecken soll sich den Kämpfern anzuschließen, scheint die nordkaukasische Rebellenbewegung keine Probleme zu haben, neue Mitglieder zu rekrutieren. Obwohl die Rekrutierung neuer Mitglieder kein Problem darstellt, gehen den tschetschenischen Kämpfern einigen Beobachtern zufolge zusehends die Ressourcen aus, da es Kadyrow und russischen Sicherheitskräften gelungen sei, ihre Versorgungslinien abzuschneiden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16-18)
Die tschetschenischen Sicherheitskräfte unterstehen fast allesamt dem tschetschenischen Innenministerium. Nach Auflösung der beiden Bataillons Sapad und Wostok, die direkt dem russischen Verteidigungsministerium unterstanden hatten, stehen in der Praxis alle Sicherheitskräfte in Tschetschenien unter der direkten Kontrolle Ramzan Kadyrows oder sind ihm loyal, da es Kadyrow im Laufe der Jahre gelungen war, nahezu das gesamte Innenministerium mit Vertrauenspersonen zu besetzen
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 9)
Die tschetschenische Polizei hat nach Angaben des tschetschenischen Innenministers Ruslan Alchanow seit dem Jahresbeginn (2011) 13 Extremisten vernichtet und 41 mutmaßliche Teilnehmer gesetzwidriger bewaffneter Gruppen festgenommen. Weitere zehn Mitglieder der bewaffneten Formationen stellten sich selbst, hieß es. "Die illegalen bewaffneten Gruppen in Tschetschenien sind in der letzten Zeit beträchtlich geschrumpft und bekommen praktisch keine personelle Auffüllung mehr", so der Minister. "Die unbedeutenden Reste dieser Gruppen sind nicht in der Lage, etwas zu ändern, geschweige denn die Lage in der Republik Tschetschenien zu destabilisieren."
(Ria Novosti: Empfindliche Verluste bei Extremisten, 24.4.2011, http://de.rian.ru/russia/20110424/258932158.html, Zugriff 1.6.2011)
2.2.3. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen
Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)
Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.
(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)
Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.
(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)
2.3. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:
Immer wieder kam es zu Zusammenstößen zwischen verschiedenen offiziellen tschetschenischen Einheiten, insbesondere zwischen solchen unter der Kontrolle Kadyrows und jenen unter der Kontrolle von Personen, die gemeinhin als seine persönlichen Gegner bezeichnet wurden, wie zum Beispiel der mittlerweile ermordete Sulim Jamadajew und der nunmehr aus Tschetschenien vertriebene Said-Magomed Kakijew. Bei diesen Zusammenstößen kam es auch zu Todesfällen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 10)
Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)
Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)
3. Versorgungslage
Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner sind doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Durch die in den letzten zehn Jahren - großteils durch föderale Gelder - durchgeführten Programme und Projekte konnte der Wiederaufbau in der Tschetschenischen Republik vorangetrieben werden. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Der Wiederaufbau geht unter hohem Einsatz staatlicher Mittel rasch voran, die Arbeitslosigkeit bleibt aber nach wie vor ein schweres Problem. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5; Amnesty International, Annual Report 2012)
3.1. Wohnsituation
Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.
(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)
Im Juli 2003 führte die Regierung Kompensationszahlungen ein. Im Rahmen dessen sollten Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört worden war, 350.000 Rubel bekommen. Der föderalen Regierung zufolge hatten bis Ende 2004 39.000 Personen solche Kompensationszahlungen erhalten. Zusätzlich zu Regierungsprogrammen unterhalten humanitäre Organisationen Programme zur Beschaffung von Unterkünften. Zwischen 2000 und 2007 wurden in Tschetschenien rund 20.000 Häuser mit der Hilfe humanitärer Organisationen repariert oder aufgebaut.
(BAA - ÖIF, Soziale Infrastruktur in Tschetschenien; August 2009, Seite 9)
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)
3.2. Nahrungsversorgung
Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
23)
Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.
Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.
(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,
http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)
3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23)
Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.
Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.
Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:
Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.
Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).
(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)
3.4. Medizinische Versorgungssituation
Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.
Die Gesundheitsversorgung stellt auch in dem "Zielprogramm für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" einen Schwerpunkt dar. Dieses Programm umfasste direkte finanzielle Unterstützung für medizinisches Personal, zur Verfügung stellen von diagnostischen Geräten für Ambulanzen, andere ambulante Dienste und Polykliniken, Impfprogramme mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderimpfungen sowie medizinische Versorgung in der Schwangerschaft und Zulieferungen. Größere Teile der Geldmittel werden für Notfallmaßnahmen für Tuberkulosebehandlungen, insulare Diabetesdiagnose,
-behandlung und -prävention, den Wiederaufbau und der Entwicklung der Onkologie, Notfallmaßnahmen für HIV/AIDS Prävention, Impfung und Prävention von Infektionskrankheiten sowie für komplexe Maßnahmen gegen Drogenmissbrauch aufgewendet. Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen bereits im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. Insgesamt gab es 2007 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polikliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung und Geburtshilfe und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten. Dies stellt in jedem der Bereiche einen signifikanten Anstieg im Vergleich zum Jahr 2006 dar.
(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 6)
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorgansiation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)
Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks-)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge-)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
48)
Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)
Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
46)
Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile so weit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)
Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)
Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.
Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.
(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
3.4.1. Psychologische Bertreuung in Tschetschenien
Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)
UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.
(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)
Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.
(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen
17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)
3.5. Rückkehrer
3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern
Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen. Das Rückkehrerprogramm von Österreich wird nach Auskunft von IOM Moskau von den lokalen Behörden weitgehend akzeptiert. Durch die Unterstützung bei der Reintegration und durch die Kontakte von IOM mit den Rückkehrern über NRO konnte man bestätigen, dass bislang keine Rückkehrer in Tschetschenien Probleme hatten. Rückkehrer, die Reintegrationshilfe erhalten, sollen nachhaltig zurückkehren, das heißt, nicht erneut ausreisen.
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Mittlerweile sind von den nach Kriegsausbruch weit über 200.000 Flüchtlingen, die vor allem nach Inguschetien geflüchtet waren, die meisten nach Tschetschenien zurückgekehrt. Auch von den innerhalb Tschetscheniens vertriebenen Personen sind die meisten wieder in ihre Häuser zurückgekehrt. Laut UNHCR konnten seit dem Jahr 2002 zehntausende Binnenflüchtlinge aufgrund der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage und der bereits erfolgten und laufenden Wiederaufbauprogramme in ihre Häuser zurückkehren. Anfang 2009 schätzte das Flüchtlingshochkommissariat die Zahl der weiterhin Binnenvertriebenen auf 79.000.
Auch ein Anstieg der Anzahl freiwilliger Rückkehrer aus Österreich in die Russische Föderation ist festzustellen. 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen aus Europa in die Russische Föderation zurück (hiervon 173 aus Österreich). Zwischen 2003 und 2007 kehrten insgesamt 1.485 Personen zurück. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterstützung der IOM (International Organisation for Migration) zurückgekehrte Personen, die tatsächliche Gesamtzahl liegt vermutlich höher. 75% der (durch IOM unterstützten) Rückkehrer in die Russische Föderation kehrten 2008 nach Tschetschenien zurück, 17% gingen nach Dagestan, 3% nach Inguschetien. Tschetschenen kehren derzeit auch aus Moskau und anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurück. Mit Unterstützung von IOM kehrten 2009 insgesamt 918 Personen aus Österreich in die Russische Föderation zurück. Aus Österreich kehrten darunter mit Unterstützung des VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) 2008 69 Personen, 2009 303, und in den ersten vier Monaten des Jahres 2010 64 Personen nach Tschetschenien zurück.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010)
3.5.2. Frauen als Rückkehrer
Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)
3.5.3. Unbegleitete Minderjährige als Rückkehrer
Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können über die Abteilung für staatliche Jugendpolitik, Erziehung und sozialen Schutz für Kinder des Bildungs- und Wissenschaftsministeriums der Russischen Föderation in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandte zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 37)
4. Frauen und Kinder
4.1. Allgemeine Stellung der Frauen
Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in Führungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie Männer haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungefähr dem europäischen Durchschnitt. Ein großes Problem ist häusliche Gewalt. Mit diesem Thema befasste Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihrem Partner oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Verständnis der Rolle von Männern und Frauen und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt meist passiv, staatlichen Schutz gegen häusliche Gewalt gibt es kaum. Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit 23 staatliche Frauenhäuser. In Tschetschenien werden vereinzelt Schutzmöglichkeiten von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt.Gemäß Artikel 19, Absatz 3, der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in Führungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie Männer haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungefähr dem europäischen Durchschnitt. Ein großes Problem ist häusliche Gewalt. Mit diesem Thema befasste Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihrem Partner oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Verständnis der Rolle von Männern und Frauen und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt meist passiv, staatlichen Schutz gegen häusliche Gewalt gibt es kaum. Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit 23 staatliche Frauenhäuser. In Tschetschenien werden vereinzelt Schutzmöglichkeiten von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 18
COI Workshop "Frauen in Tschetschenien am 17.02.012)
Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu Änderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre Männer in den Krieg begeben hatten, plötzlich in der Rolle der alleinigen Familienernährer(innen) wieder. Die Übernahme ehemals typisch männlicher Aufgaben stärkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft, in diesem Zusammenhang wirkte auch das sowjetische Frauenbild, das von großer Gleichheit von Mann und Frau ausgeht, weiter. Dieses Phänomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religiöse Autoritäten, nunmehr wieder rückgängig machen.
Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt Grosny zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Inhaltlich nähert sich Kadyrow in seinem Frauenbild aber immer mehr den sog. Wahabiten als dem traditionellen tschetschenischen Islam("Macho-Islam"Uwe Halbach) Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Zum Teil werden heute Kleidungsvorschriften propagiert, die es seit Jahrzehnten in Tschetschenien nicht mehr gegeben hat. Es wird auch von Paintball-Überfällen auf "westlich" gekleidete Frauen berichtet. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen verstärkt vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um einen Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.
Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Aber auch Vergewaltigungen und Tötungen junger Frauen durch Kadyrowzy kommen vor. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Ob Behören dabei Hilfe gewähren, ist jedoch mehr als fraglich. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften.
Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Swetlana Gannuschkina (MEMORIAL) betont, dass Frauen ohne Mann derzeit in Tschetschenien nicht leben könnten. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber. Andererseits ist es für Frauen, die im westlichen Ausland gelebt haben und die dortigen Sitten übernommen haben, sehr schwer sich wieder in Tschetschenien zu Recht zu finden.
Jedenfalls werden durch die Rückbesinnung auf "Tschetschenische Traditionen" die Unterschiede zwischen den Geschlechtern vergrößert und die Vulnerabilität von Frauen und Mädchen gegenüber häuslicher und sexueller Gewalt erhöht.
(COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012; Amnesty International, Annual Report 2012)
4.2. Wirtschaftliche Lage der Frauen
Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrschen zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß-)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach wie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re-) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten.
(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4 bis 6)
4.3. Soziale Lage der Kinder
Die soziale Lage der Kinder und Jugendlichen in Russland hat sich - auch aufgrund besserer wirtschaftlicher Rahmenbedingungen - seit den 90er Jahren kontinuierlich verbessert. Das VN-Kinderhilfswerk UNICEF weist darauf hin, dass es in ganz Russland derzeit zwischen 20.000 und 100.000 "Straßenkinder" gebe. In den letzten Jahren ist ein Rückgang der Zahl der Straßenkinder zu verzeichnen. Nach aktuellen, laut Einschätzung der Botschaft glaubhaften, Schätzungen von UNICEF gibt es in Russland mehr als 730.000 Kinder ohne elterliche Fürsorge, von denen 180.000 Kinder in staatlichen Einrichtungen wohnen. Die öffentliche materielle Fürsorge für diese Kinder ist unzureichend. Über Zwangsarbeit von Kindern in Russland ist dem Auswärtigen Amt nichts bekannt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 18)
In Tschetschenien "gehören" bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes dessen Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Es besteht jedoch in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden. (Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4-5)
Grundsätzlich gilt in Tschetschenien die allgemeine Schulpflicht. Bis auf wenige Ausnahmen besuchen alle Kinder die Schulen. Es fehlt jedoch an Schulmaterialien, häufig können keine warmen Mahlzeiten ausgegeben werden, die Klassen sind zu groß, weil immer noch viele Schulgebäude zerstört sind. Im Moment werden jedoch zahlreiche Schulen renoviert.
(Gesellschaft für bedrohte Völker: Die Menschenrechtslage in den Nordkaukasusrepubliken, Juni 2010, Seite 14)
5. Wehrdienst in Tschetschenien bzw. von Tschetschenen:
Die Bestimmungen über die Wehrpflicht, den Wehrdienst sowie den alternativen Zivildienst gelten für das gesamte Gebiet der Russischen Föderation und somit auch für Tschetschenien. Wenn ein wehrpflichtiger Mann in Tschetschenien wohnt, wird er dort einberufen und leistet dort seinen Wehrdienst ab, sofern er tatsächlich einberufen wird. Grundsätzlich dient eine gewisse Anzahl von in Tschetschenien wohnhaften wehrpflichtigen Tschetschenen in Bataillonen, die Ramzan Kadyrow unterstehen. Konflikte zwischen tschetschenischen Wehrdienstleistenden und Offizieren ebenso wie Unterdrückung und Vorurteile der Offiziere, von denen eine Großzahl im Ersten und/oder Zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft haben, gegenüber Wehrdienst leistende Tschetschenen sind häufig zu beobachten.
(ACCORD Anfragebeantwortung a-7349 vom 12.8.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7387 vom 01.10.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)
Aus Tschetschenien werden ca. seit Beginn der neunziger Jahre keine Wehrpflichtigen mehr in die russische Armee aufgenommen. Einberufungen finden zwar statt (zuletzt Kadyrow-Erlass vom April 2010), beschränken sich aber auf Registrierung der tschetschenischen Wehrpflichtigen und Tauglichkeitsuntersuchungen. Aus dem Kontingent der Wehrpflichtigen werden jedoch offenbar regelmäßig Freiwillige ausgewählt und auf Vertragsbasis in Verbände der Armee in Tschetschenien aufgenommen. Grundsätzlich gilt, dass russische Wehrpflichtige in Tschetschenien nicht eingesetzt werden sollen, sondern nur Freiwillige.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)
5.1. Dauer und Art des Wehrdienstes
Die Bedingungen des Wehrdienstes sind hart. Die allgemeine Wehrpflicht besteht für Männer zwischen 18 und 28 Jahren. Der Grundwehrdienst dauert zwölf Monate und Angaben über Wehrdienst bzw. Wehrersatzdienst werden im Wehrregister vermerkt. Die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften kann als zumindest problematisch bezeichnet werden, da es nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige kommt. Der durch die Verkürzung der Wehrdienstzeit auf zwölf Monate (2007 noch zunächst 24, dann 18 Monate, seit der Einberufung vom 01.4.2008 zwölf Monate) erhoffte positive Effekt auf die Menschenrechtslage (d.h. Abbau von Frustration durch kürzere Dienstzeit und Abbau interner Machtstrukturen unter den Wehrpflichtigen) hat sich (noch) nicht deutlich bemerkbar gemacht.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, vom 07.03.2011, Seite 15, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)
5.2. Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung:
Wenn ein wehrpflichtiger Mann in der Russischen Föderation gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im für seine Meldeadresse zuständigen Militärkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungmänner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zuständigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Art. 10 des Föderalen Gesetzes über Militärpflicht und Militärdienst). Wehrpflichtige, die sich der Militärpflicht entzogen haben, können aufgrund des Art. 328 des Russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die (zusätzliche) Ableistung des Militärdienstes nach Überschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 lediglich 91 Männer wegen Wehrdienstverweigerung mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verbüßenden - Haftstrafe nach Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft, während im selben Zeitraum rund 15.000 Personen mit einer Geldbuße - ohne Einleitung eines Strafverfahrens - in der Höhe bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde in den russischen Medien im September 2010 verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Behörden in Moskau ca. 40.000 junge Männer, die den Wehrdienst verweigern, leben würden, nach der Frühlingsmusterung (01.10.2010 bis 31.04.2010) aber lediglich gegen zwei Personen ein Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet worden sei.Wenn ein wehrpflichtiger Mann in der Russischen Föderation gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im für seine Meldeadresse zuständigen Militärkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungmänner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zuständigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Artikel 10, des Föderalen Gesetzes über Militärpflicht und Militärdienst). Wehrpflichtige, die sich der Militärpflicht entzogen haben, können aufgrund des Artikel 328, des Russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die (zusätzliche) Ableistung des Militärdienstes nach Überschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 lediglich 91 Männer wegen Wehrdienstverweigerung mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verbüßenden - Haftstrafe nach Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft, während im selben Zeitraum rund 15.000 Personen mit einer Geldbuße - ohne Einleitung eines Strafverfahrens - in der Höhe bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde in den russischen Medien im September 2010 verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Behörden in Moskau ca. 40.000 junge Männer, die den Wehrdienst verweigern, leben würden, nach der Frühlingsmusterung (01.10.2010 bis 31.04.2010) aber lediglich gegen zwei Personen ein Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet worden sei.
(Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010).
5.3. Wehrersatzdienst
Zentrale Bestimmungen im föderalen Gesetz über den alternativen Zivildienst vom 28. Juni 2002 inklusive der Änderungen vom 22. August 2004, vom 31. Dezember 2005, vom 6. Juli 2006 und vom 9. März 2010 besagen, dass wehrfähige Männer ein Recht auf Ersatz des Militärdienstes durch alternativen Zivildienst haben, wenn der Militärdienst ihren Überzeugungen oder Glaubensvorstellungen widerspreche oder wenn der Wehrfähige einer kleinen Volksgruppe mit traditioneller Lebensweise zugehörig sei. In der Praxis hat der Wehrersatzdienst, der in der Russischen Föderation derzeit 21 Monate beträgt, bisher noch keine größere Bedeutung erlangt, zumal zurzeit in der gesamten Russischen Föderation lediglich 880 Zivildienstleistende registriert sind. Das Wehrkommissariat billigt etwa zwei Drittel der eingereichten Anträge, jedoch haben seit der Einführung des Gesetzes erst 4.328 Männer einen Antrag auf alternativen Zivildienst gestellt. Jeder zehnte wurde auf einer Baustelle eingesetzt. Über die Hälfte leistete den alternativen Zivildienst in einem sozialen Beruf ab. Bei erwarteten eineinhalb Jahren mühseliger Tätigkeit auf dem Bau, in Krankenhäusern, Altenheimen und Hospizen entscheiden sich viele junge Russen ohne langes Überlegen für den einjährigen Wehrdienst. Als Ursache für das weitgehend fehlende Interesse der Wehrpflichtigen an der Leistung des Ersatzdienstes wird vor allem die Länge des Ersatzdienstes genannt, die fast doppelt so lang ist wie die Dauer des Militärdienstes, sowie die schlechten Arbeitsbedingungen und der um ein mehrfaches niedrigere Sold im Vergleich zu der materiellen Vergütung der Militärdienstleistenden. Außerdem widerspricht die Leistung eines Wehrersatzdienstes der tschetschenischen Tradition.
(Accord Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)
6. Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit
UNHCR betont in seinen Richtlinien zur "Internen Flucht- oder Neuansiedlungsalternative im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge", dass die Frage des Vorliegens einer inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative in einem Asylverfahren nicht losgelöst von allen anderen zu prüfen ist und dass das Konzept der inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative auch nicht dazu dienen kann, den Zugang zum Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu verweigern, weil sich diese Frage erst im Zusammenhang mit der inhaltlichen Prüfung eines Asylantrages stellt (HCR/GIP/03/04 v. 23.7.2003, S 2).
Die Prüfung, ob eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vorliegt, erfordert eine Zukunftsprognose dahingehend, ob für den jeweils konkreten Asylwerber im Entscheidungszeitpunkt eine solche
tatsächlich in Frage kommt (= Klärung der Relevanz) und
bejahendenfalls ob diese ihm zumutbar ist (= Klärung der
Zumutbarkeit). Dabei ist zunächst zu klären, ob ein konkretes risikofreies Gebiet existiert, das sich durch Abwesenheit des Verfolgers auszeichnet und dessen Stabilität und Sicherheit von Dauer ist. Weiters ist zu klären, ob ein solches risikofreies Gebiet für den Asylwerber sowohl von innerhalb als auch von außerhalb des Herkunftsstaates in Sicherheit und auf legalem Weg erreichbar ist
(= Möglichkeit einer sicheren Rückkehr) und ob das Leben dort für den Asylwerber ohne unangemessene Härten oder Gefahren geführt werden kann. Wenn eine solche inländische Flucht- bzw. Schutzalternative als vorhanden angesehen wird, hat ferner das Entscheidungsorgan nachzuweisen bzw. den Beweis zu erbringen, dass es dem betroffenen Asylwerber in Anbetracht sämtlicher persönlicher Umstände zumutbar wäre, dort Zuflucht zu finden, um nicht länger begründete Furcht vor Verfolgung zu haben (vgl. hierzu auch die o.a. diesbezüglichen UNHCR-Richtlinien v. 23.7.2003, HCR/GIP/03/04).(= Möglichkeit einer sicheren Rückkehr) und ob das Leben dort für den Asylwerber ohne unangemessene Härten oder Gefahren geführt werden kann. Wenn eine solche inländische Flucht- bzw. Schutzalternative als vorhanden angesehen wird, hat ferner das Entscheidungsorgan nachzuweisen bzw. den Beweis zu erbringen, dass es dem betroffenen Asylwerber in Anbetracht sämtlicher persönlicher Umstände zumutbar wäre, dort Zuflucht zu finden, um nicht länger begründete Furcht vor Verfolgung zu haben vergleiche hierzu auch die o.a. diesbezüglichen UNHCR-Richtlinien v. 23.7.2003, HCR/GIP/03/04).
Das deutsche Bundesverwaltungsgericht sieht eine inländische Fluchtalternative an einem verfolgungsfreien Ort dann als gegeben an, wenn die betreffende Person an diesem Ort durch eigene (allenfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende) Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite - allenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten - das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (Beschluss v. 21.5.2003, BVerwG 1 B 298.02). Nicht zumutbar ist hingegen eine entgeltliche Erwerbstätigkeit für kriminelle Organisationen, die in der fortgesetzten Begehung oder der Teilnahme an Verbrechen besteht (Beschluss v. 17.5.2006, BVerwG 1 B 100.05).
Eine zumutbare Fluchtalternative liege dann vor, wenn die Person am Ort der Fluchtalternative - auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechtes und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise - etwa im Rahmen des Familienverbandes (oder der sog. "Schattenwirtschaft") ihre Existenz sichern kann. Ein Leben in Illegalität, das jederzeit die Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung in sich birgt, stellt hingegen keine zumutbare Fluchtalternative dar (Urteil v. 1.2.2007, BVerwG 1 C 24.06).
Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht sieht eine Rückkehr in die Russischen Föderation - ganz allgemein - auch für Tschetschenen (die eine persönliche Verfolgung nicht glaubhaft machen können) für zumutbar an, weil dort kein Bürgerkrieg herrscht und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (Urteil vom 18.5.2007, D-5420/2006).
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor - wenn auch in stark verringerter Zahl - Kontrollposten der föderalen Truppen oder der sog. "Kadyrowzy", die gewöhnlich eine "Ein- bzw. Ausreisegebühr' erheben. Sie beträgt für Bewohner Tschetscheniens in der Regel zehn Rubel, also ungefähr 25 Cent; für Auswärtige - auch Tschetschenen - liegt sie höher, z.B. an der inguschetisch-tschetschenischen Grenze bei 50 - 100 Rubel, etwa 1¿25 - 2,50 Euro.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 07.03.2011)
Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Vor allem Kaukasier und Einwanderer aus Zentralasien sind in Russland mit ethnischen Diskriminierungen und einem grassierenden Rassismus konfrontiert. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)
Laut Auskunft des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bestehen für Tschetschenen keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisepässen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration & Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vorübergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht länger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.
Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes hält fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen Föderation, dies gilt hinsichtlich Beschäftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsansprüche. Die tschetschenische Bevölkerung außerhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Laut seiner Einschätzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen außerhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.
Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht. Grundsätzlich hat man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und völlig unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft, gewährt. Die ethnische Zugehörigkeit würde auch nach Auskunft von IOM an Dänemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Diesbezüglich ist auch auf die Änderungen im Gesundheitswesen der Russischen Föderation zu verweisen und hervorzuheben, dass das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation festschreibt, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt wird. (Schreiben der österreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
IOM Russland erklärte, dass die Russische Föderation eine föderale Struktur hat und falls eine verdächtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, könnte nach dieser Person in der gesamten Russischen Föderation behördlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Behörden eingeleitet wird, hängt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Behörden eine bundesweite Suche nach dem Verdächtigten einleiten.
Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) erklärte, es sei üblich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zurückgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes erklärte demgegenüber, dass ihm keine Fälle bekannt wären, in denen russische Behörden auf Anfrage der tschetschenischen Behörden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zurück nach Tschetschenien überstellt hätten. Zumindest würden tschetschenische Behörden das russische föderale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterstützen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Behörden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbehörde. Khamzat Gerikhanov gab weiters an, dass Unterstützer oder Verwandte von Anhängern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen Föderation gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterstützt hat und sich in der Folge außerhalb von Tschetschenien niederlässt, würden die tschetschenischen Behörden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder große Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zurück nach Tschetschenien zu überstellen.
Der föderale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden über Belästigungen bzw. Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden, könnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegenüber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt. Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer Äußerungen betreffend die Regierung Kadyrows würde jedoch zu einer Rüge durch die tschetschenischen Behörden führen. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten Fällen tschetschenische Behörden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen Föderation und in vielen europäischen Ländern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu töten. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbezüglich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen überdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.
7. Situation gemischt ethnischer bzw. gemischt religiöser Ehen
Wenn auch die Trennung der Volksgruppen relativ strikt ist, kommen gemischte Ehen auch in Tschetschenien vor. Gemischt-ethnische Ehen werden in der Regel von den (tschetschenischen) Eltern nicht gutgeheißen, wobei es viel schlimmer ist, wenn ein tschetschenisches Mädchen einen Angehörigen einer anderen Volksgruppe heiratet, weil dadurch der "Stammbaum unterbrochen werde", was eine "schwere Sünde" darstellt. Bis zur russischen Besetzung sind Mischehen zwischen Volkszugehörigen verschiedener Völker des Kaukasus durchaus üblich gewesen und es gibt keine Berichte darüber, dass die Angehörigen gemischt-ethnischer bzw. gemischt-religiöser Ehen in Tschetschenien und in angrenzenden Kaukasusrepubliken von staatlicher Seite oder von Privaten gezielt verfolgt werden.
(ACCORD Anfragebeantwortung a-7409-1 vom 21. Oktober 2010)
8. Lage in den Nachbarrepubliken im Nordkaukasus:
Der Tschetschenienkonflikt hatte in den zurückliegenden Jahren auch auf die Nachbarrepubliken im Nordkaukasus übergegriffen und die gesamte Region destabilisiert. Die Häufigkeit bewaffneter Auseinandersetzungen nimmt insbesondere in Inguschetien und Dagestan weiterhin zu. Die gesamte Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am stärksten benachteiligten in der Russischen Föderation. Sie leidet in ganz besonderem Maße unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung durch einzelne Clans.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)
8.1. Blutrache in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan:
Im Kaukasus gab es lange keine Staaten im traditionellen Sinn des Wortes. Von den einheimischen Völkern gingen keine Staatsbildungen aus, die enge lokale und ethnische Grenzen überschritten haben. Die Macht staatlicher Stellen beschränkte sich gewöhnlich auf den Sitz des Herrschers. Die bergigen Regionen blieben davon weitgehend unberührt. Das nicht Vorhandensein eines Staates impliziert die Abwesenheit von staatlicher Macht und Gesetzen, das einzige Gesetz, das die gegenseitigen Beziehungen regelte, war für lange Zeit das Adat, das sogenannte Gewohnheitsrecht.
Die Tradition der Blutrache stellt einen Teil des Gewohnheitsrechts dar. Wenn der eigentliche Täter nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, so wird sein engster Verwandter zum Ziel der Rache. Das Adat erlaubt nicht, dass die Rache durch irgendeine Regierungseinrichtung ausgeübt wird. Nur das Opfer oder seine Familie dürfen am Täter oder wenn dieser nicht direkt bestraft werden kann, an seiner Familie Rache nehmen. Frauen, Kinder und Alte sind von der Blutrache ausgenommen. Obwohl die Blutrache oft als brutal und grausam betrachtet wird, gilt sie in de facto in Anarchie lebenden Gesellschaften als notwendiger Mechanismus um das Chaos zu verhindern. Während der Sowjetherrschaft wurde versucht die Blutrache sowie das gesamte Adat auszumerzen. In den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts kommt es jedoch zu einem Wiederaufleben des Gewohnheitsrechts und zwar vor allem wegen der Korruption und der Machtlosigkeit der Regierung zusammen mit dem Vertrauensverlust der Bevölkerung in die Staatssicherheit und die Justiz. Auch der kriegsbedingte Zusammenbruch staatlicher Strukturen und die "Fremdherrschaft" des russischen Staates führten zu einem Anstieg der Blutrache.
Jedoch ist man heute, wie die Einrichtung der Versöhnungskommission zeigt, daran interessiert, diese alten Bräuche wieder zurückzudrängen, um die entstehende Gewaltspirale, die bei einem relativ kleinen Volk wie den Tschetschenen auf lange Sicht durchaus für das Überleben der Gruppe bedrohliche Ausmaße annehmen kann, zu unterbrechen.
(Analyse der Staatendokumentation, Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009)
9. Inguschetien:
Inguschetien ist mit seinen etwa 3.600 km2 die kleinste der Nordkaukasusrepubliken. Die Mehrheit der rund 410.000 Bewohner sind Inguschen. Sie gehören überwiegend dem sunnitischen Islam an. Außerdem leben Russen und Tschetschenen in Inguschetien. Etwa 20% der Einwohner sind ethnische Tschetschenen. Die ehemalige Hauptstadt Nasran ist die wichtigste Stadt, seit 2003 ist jedoch Magas die offizielle Hauptstadt. Inguschetien ist seit 1992 eine autonome Republik innerhalb der Russischen Föderation. Amtssprachen sind Inguschetisch und Russisch. Zwischen Inguschetien und Nordossetien kam es zwischen 1992 und 1993 zu einem Konflikt um ein Grenzgebiet, welches seit 1944 Ossetien gehört, auf das die Inguschen jedoch seit ihrer Rückkehr aus Zentralasien Anspruch erheben.
Im Dezember 2001 trat Präsident Ruslan Auschew von seinem Amt zurück. Als Nachfolger wurde im April 2002 der Geheimdienstgeneral Murat Zjazikow gewählt. Dies führte zu einer grundlegend anderen Haltung gegenüber dem Tschetschenienkrieg. Insbesondere kam es zu einem härteren Vorgehen gegenüber tschetschenischen Kämpfern. Dies führte letztlich zu einer gewissen Eskalation in Inguschetien.
(http://de.wikipedia.org/wiki/Inguschetien, Zugriff 09.01.2012, Junus-Bek Jewkurow,
http://de.wikipedia.org/wiki/Junus-bek_Bamatgirejewitsch_Jewkurow, Zugriff 11.01.2011)
Mit der Bestimmung von Junus-Bek Jewkurow im Oktober 2008 zum Nachfolger des entlassenen Präsidenten Zjazikow kam es aber zu einer innergesellschaftlichen Entspannung. Präsident Jewkurow, der auch Generalmajor der Russischen Armee ist, hat Oppositionsvertreter in die Regierung integriert und die Bedeutung zivilgesellschaftlicher Konfliktlösungsansätze betont. Präsident Medwedew hat ihn dabei demonstrativ unterstützt. Von internationalen Organisationen (u.a. den Vereinten Nationen) wird die Sicherheitslage in Inguschetien als schlechter als in Tschetschenien eingestuft. Der Konflikt dauert unvermindert seit 2004 an und hat sich seit Sommer 2007 nochmals deutlich verschärft. Es kommt immer wieder zu Angriffen gegen die Sicherheitskräfte und staatliche Funktionsträger mit Toten und Verletzten sowie zu einer Häufung von Terroranschlägen. Die Sicherheitssituation scheint sich jedoch im ersten Halbjahr 2012 signifikant gebessert zu haben. Lokale Behörden können die Lage in der Region (Korruption, Überfälle von Rebellen, Willkür föderaler Sicherheitskräfte) augenscheinlich nicht kontrollieren. Das unverhältnismäßige und unterschiedslose Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die in Inguschetien operierenden Rebellen, das häufig die Zivilbevölkerung trifft, war einer der Hauptgründe für das Entstehen der inguschetischen Opposition.
Präsident Jewkurow hat wiederholt betont, dass die Probleme der Republik nur im Dialog zwischen Gesellschaft und Staatsorganen gelöst werden könnten. Für die schlechte sozioökonomische Lage in der Republik seien die Schwäche und der Vertrauensverlust der Staatsorgane und die Korruption ursächlich. Gleichwohl ist es seit Amtsantritt Jewkurows nicht zu einem Rückgang der Rebellenaktivität gekommen, auch wenden die Sicherheitskräfte weiterhin mitunter brutale Methoden an, bis hin zu extralegalen Tötungen im Vorgehen gegen vermeintliche Rebellen. Der Haltung Jewkurows ist es möglicherweise geschuldet, dass die Anzahl der Entführungen in Inguschetien im Jahr 2009 stark zurückging - laut Memorial auf 13 gegenüber 31 im Vorjahr 2008. 2010 wurden nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen jedoch erneut mindestens zwölf Entführungen registriert, wobei davon sieben Personen ohne erneutes Lebenszeichen verschwunden sein sollen. Für die zweite Hälfte 2010 ist die Zahl der Terroranschläge in Inguschetien etwas zurückgegangen. Jewkurow selbst stellte Ende 2010 jedoch fest, dass es bezüglich der Rebellenaktivitäten keine Entwarnung geben könnte. Am 10.06.2009 wurde die Vizechefin des inguschetischen Obersten Gerichtshofs, Asa Gasgirejewa, bei einem Anschlag erschossen - 18 Monate, nachdem ihr Amtsvorgänger erschossen worden war.
Der inguschetische Präsident Jewkurow nannte in einer Stellungnahme das "rechtswidrige Verhalten der Sicherheitskräfte" und "Korruption" als Hauptgründe für die schwierige Lage in Inguschetien. Am 13.06.09 wurde der ehemalige inguschetische Innenminister Baschir Auschew in Nasran ermordet. Am 22.06.09 wurde Präsident Jewkurow bei einem Anschlag auf seinen Konvoi schwer verletzt. Am 25.10.2009 wurde der führende Oppositionspolitiker Makscharip Auschew in Kabardino-Balkarien bei der Rückfahrt nach Inguschetien erschossen. Seit 2006 kam es in Inguschetien wiederholt auch zu gezielten Übergriffen gegen russischstämmige Bewohner (Tötung russischer Familien in ihrem häuslichen Umfeld; Übergriffe an der Arbeitsstelle), deren Zahl durch ein gezieltes Regierungsprogramm wieder erhöht werden sollte.
Die Wirtschaftslage Inguschetiens ist prekär. Der Anteil der föderalen Mittel am Haushalt der Republik ist mit 89,2 % sogar noch höher als in Tschetschenien (dort 80,6%), die Arbeitslosigkeit ist nach Schätzungen der Vereinten Nationen ähnlich hoch wie in Tschetschenien. Die gesundheitliche Versorgung ist im Vergleich zu Gesamtrussland auf einem niedrigeren Niveau. Nach einem Bericht der Gesundheitsministerin Inguschetiens vom Februar 2009 befinden sich in Inguschetien immer noch 24.000 offiziell registrierte Flüchtlinge (überwiegend aus Tschetschenien und Nord-Ossetien). Dies belaste den Gesundheitssektor, der selbst für die einheimische Bevölkerung nicht ausreichend sei, zusätzlich. Im Vergleich zu der gesamten Russischen Föderation sei die Krankheitsrate sowie die Infektionsrate in Inguschetien doppelt so hoch. Im Bericht der Gesundheitsministerin wurden in diesem Zusammenhang insbesondere Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Krebs sowie verschiedene Traumata und Verletzungen, die auf Explosionen und Feuerwaffen zurückzuführen sind, genannt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 26 und 27; Amnesty International, Annual Report 2012)
10. Dagestan:
Dagestan ist mit rund 50.300 km² und 3 Millionen Einwohnern die größte der Nordkaukasusrepubliken der Russischen Föderation. Die Hauptstadt ist Machatschkala. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert. Die meisten Einwohner Dagestans sind Muslime.
Präsident Magomedali Magomedov, der Dagestan seit dem Ende der Sowjetunion geführt hatte, wurde im Februar 2006 von Mukhu Aliyev abgelöst. 2010 wurde Aliyev wiederum durch Magomedows Sohn Magomedsalam Magomedow als Präsident Dagestans abgelöst.
(BBC News, Regions and Territories: Dagestan, Stand Dezember 2007, Dagestan, http://de.wikipedia.org/wiki/Dagestan, Zugriff 09.01.2012, Magomedsalam Magomedow,
http://de.wikipedia.org/wiki/Magomedsalam_Magomedalijewitsch_Magomedow, Zugriff 09.01.2012)
Die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan hat sich in den Jahren 2009 und 2010 deutlich verschlechtert. Der bewaffnete Konflikt schwelt seit dem Jahr 2000 vermischt mit Clan-Auseinandersetzungen, Korruption und organisierter Kriminalität. Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeiautos und Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Das Vorgehen der Behörden gegen die Rebellen ist hart und ungezielt. Nach glaubwürdigen Aussagen von NROs und unabhängigen Beobachtern verüben dagestanische Sicherheitskräfte schwere Menschenrechtsverletzungen bis hin zu extralegalen Tötungen.
Seit dem 15. März 2012 sind mindestens 30.000 Soldaten des russischen Innenministeriums aus Tschetschenien und anderen Gebieten Russlands nach Dagestan verlegt worden.
In Dagestan verschwinden regelmäßig Personen; die NRO "Mütter Dagestans für die Menschenrechte" hat für die ersten acht Monate 2009 25 Entführungsfälle dokumentiert. Von öffentlicher Seite gibt es glaubhafte Schilderungen, dass kaum Hilfe bei der Suche nach diesen Personen geleistet wurde. Diese Übergriffe sind willkürlich, nicht gegen spezielle Bevölkerungsgruppen gerichtet. Problematisch ist die Tätigkeit tschetschenischer Sicherheitsorgane in Dagestan, die dort ohne Abstimmung mit den örtlichen Behörden Festnahmen durchführen. Dies hat wiederholt zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit dagestanischen Sicherheitsorganen geführt. Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten oder potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25 und 26)
Anfang Mai 2011 ernannte Umarow persönlich Ibragimkhalil Daudow (Amir Salikh), einen 50-jährigen Afghanistan-Veteranen, zum neuen Anführer des dagestanischen Untergrundes. In Dagestan sind gemäß Schätzungen des Central Asia-Caucasus Analyst ungefähr 2500 Männer aktiv. Das ist mindestens die Hälfte aller bewaffneten Widerstandskämpfer im Nordkaukasus. Nach dem Tod Daudows Anfang Februar 2012 kämpfen mehrere Rivalen um seine Nachfolge.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 9; Dt. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation Russische Föderation Mai 2012)
11. Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge
11.1. Echtheit von Dokumenten
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, welche die betreffenden Staatsangehörigen mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Rund 20% der bei der Botschaft zur Echtheitsüberprüfung vorgelegten Dokumente sind Fälschungen. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile. Asylsuchende aus der Russischen Föderation, insbesondere aus den russischen Kaukasusrepubliken, führen mitunter gefälschte Dokumente (z.B. unzutreffende Haftbefehle) oder unwahre Zeitungsmeldungen mit sich, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.
11.2. Ausreisekontrollen und Ausreisewege
Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen. Dem Auswärtigen Amt liegen keine detaillierten Erkenntnisse über die Ausreisewege von Asylwerbern vor, die aus Tschetschenien nach Deutschland gelangen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 38-39)
II.3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:römisch zwei.3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
II. 3.1. Die Feststellungen zur Person (Identität) des Beschwerdeführers, seiner familiären bzw. privaten Situation und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aus der Vorlage seiner im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden unbedenklichen Identitätsdokumente. Im vorliegenden Verfahren ist auch kein Grund hervorgekommen, wieso an diesen Angaben zu zweifeln ist.römisch zwei. 3.1. Die Feststellungen zur Person (Identität) des Beschwerdeführers, seiner familiären bzw. privaten Situation und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aus der Vorlage seiner im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden unbedenklichen Identitätsdokumente. Im vorliegenden Verfahren ist auch kein Grund hervorgekommen, wieso an diesen Angaben zu zweifeln ist.
Die Feststellungen über die erstmalig erfolgte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gründen sich auf den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.09.2007, Zl. 261.406/0/10E-VIII/22/05, welcher sich im Verwaltungsakt des Beschwerdeführers befindet. Die zum damaligen Zeitpunkt zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes führenden Umstände, wie die kritische Sicherheits- und Versorgungslage in Tschetschenien sowie die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers und damit einhergehend die nicht sichergestellte medizinische Versorgung liegen zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht mehr vor. Im Ergebnis ist daher dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass im gegenständlichen Fall kein Grund (mehr) vorliegt, die befristete Aufenthaltsberechtigung zu verlängern und dem Beschwerdeführer weiter subsidiären Schutz zu gewähren, weil ihm im Fall seiner Rückkehr weder eine Gefahr aufgrund seiner Erkrankung, noch eine sonstige Gefahr seiner körperlichen Integrität droht.
Mangels Vorlage anderslautender ärztlicher Befunde ist der Beschwerdeführer grundsätzlich gesund und leidet nicht an einer schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankung, bzw. besteht für ihn auch kein längerfristiger medizinischer Behandlungs-, Therapie- oder Rehabilitationsbedarf.
Die Feststellungen zur Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben sich aus der vom Asylgerichtshof durchgeführten Strafregisteranfrage vom 04.04.2012.
Die Feststellungen zu seiner Situation in Österreich sowie seinen Verwandten im Herkunftsstaat ergeben sich aus den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und den Ausführungen des Beschwerdeführers in den Verhandlungen vor dem Asylgerichtshof.
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen weder in der Verhandlung noch in einer Stellungnahme inhaltlich konkret und dezidiert entgegen getreten wurde, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation zugrunde gelegt werden konnten.
II.3.2. Die - zum Zeitpunkt der Antragstellung - behaupteten Fluchtgründe konnten aus folgendem Grund den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:römisch zwei.3.2. Die - zum Zeitpunkt der Antragstellung - behaupteten Fluchtgründe konnten aus folgendem Grund den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:
Im vorliegenden Verfahren ist zu berücksichtigen, dass den Fluchtgründen des Beschwerdeführers bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bundesasylamt keine Glaubwürdigkeit beigemessen wurde und auch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat konnte keine Verfolgung des Beschwerdeführers in seiner Heimat festgestellt werden (siehe die obigen Ausführungen im Verfahrensgang).
Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes vom 20.06.2011 und vom 14.11.2012, wo der Beschwerdeführer nochmals zu seinen Fluchtgründen, die zur Flucht aus dem Herkunftsstaat geführt haben sollen, befragt worden ist, verstrickte er sich - insbesondere in Zusammenschau mit den Angaben seiner Ehefrau, seines Bruders und seiner Schwägerin - in neuerliche Widersprüche und Ungereimtheiten, die einmal mehr verdeutlichen, dass die vom Beschwerdeführer dargestellte Verfolgungssituation nur als asylzweckbezogene Fluchtgeschichte ohne jeglichen Wahrheitsgehalt gewertet werden kann und der Beschwerdeführer lediglich aus asylfremden Motiven seinen Herkunftsstaat verlassen hat.
Zur besseren Veranschaulichung wird der Beschwerdeführer im Rahmen der Beweiswürdigung als BF1, seine Ehefrau als BF2, sein Bruder als BF5 und dessen Ehefrau als BF6 und alle zusammen als "die Beschwerdeführer" bezeichnet.
Im vorliegenden Verfahren ist zu berücksichtigen, dass der BF5 seine fluchtauslösenden Beweggründe, die letztlich zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat geführt haben sollen, damit begründete, wegen seinem Bruder (dem BF1) in seiner Heimat verfolgt worden zu sein, weil sein Bruder - so der BF5 - im ersten Krieg gekämpft und zudem unterstützt habe (AS 23, AS 69, AS 801). Dieser Umstand gilt auch für die BF6 und die BF2, sodass für alle diese Personen gemeinhin gilt, dass sie sich indirekt auf eine dem BF1 drohende Gefährdung berufen haben. In diesem Zusammenhang darf jedoch keinesfalls außer Acht gelassen werden, dass dem BF1 bereits mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.09.2007 hinsichtlich wesentlicher Punkte seines Fluchtvorbringens aufgrund zahlreicher Widersprüche die Glaubwürdigkeit versagt worden war. Zudem konnte - abgesehen von der Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens - selbst unter Zugrundelegung des Vorbringens des BF1 zum Zeitpunkt der Ausreise keine aktuelle Verfolgungsgefahr festgestellt werden.
Unabhängig von diesem Umstand, der bereits verstärkt den Verdacht aufdrängt, dass es sich beim Vorbringen des BF5 um ein gedankliches Konstrukt ohne Wahrheitsgehalt handelt, hielt bereits das Bundesasylamt in der Begründung des angefochtenen Bescheides fest, dass das Vorbringen des BF5 in sich und in Zusammenschau mit den Angaben seiner Ehefrau (der BF6) widersprüchlich war, was nicht für die Glaubwürdigkeit des erstatteten Vorbringens spricht. Hatte der BF5 als Grund für die Antragstellung in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.07.2008 angeben, dass er "zwei oder drei Mal" wegen seinem Bruder verschleppt worden sei, weil dieser gekämpft habe (AS 23), brachte er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.08.2008 vor, dass er zwar im Jahr 2005 für zwei Monate verhaftet worden sei, aber nach seiner Freilassung habe er - so der BF5 - bis April 2008 in Frieden leben und arbeiten können. Die Notwendigkeit der Ausreise begründete der BF5 im Rahmen dieser Einvernahme damit, im April 2008 von maskierten Männern aufgesucht und nach seinem Bruder befragt worden zu sein, wobei dieser Vorfall - laut seinen Angaben - lediglich drei Minuten gedauert habe (AS 67 und 69). Zudem wurde seitens des BF5 erstmals vorgebracht, dass er gemeinsam mit seinem Bruder (dem BF1) den tschetschenischen Kämpfern geholfen habe, indem sie ihnen Essen gebracht hätten (AS 69). In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.06.2009 behauptete der BF5 nicht nur eine Mitnahme im Jahr 2005, sondern brachte erstmals vor, dass er im Jahr 2008 drei Ladungen erhalten hätte, denen er auch - so der BF5- nachgekommen wäre (AS 803). Gemäß seinen Angaben sei er "immer dorthin gegangen" XXXX, weil die Ladungen manchmal für den nächsten Tag, manchmal für in 5 Tagen gewesen seien (AS 803), während die BF6 im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.06.2009 vorbrachte, dass die Männer die Ladungen gezeigt und ihren Mann (den BF5) mit dem Auto mitgenommen hätten (AS 513 zu D11 402329-4/2009). Gänzlich unglaubwürdig mutet zudem an, dass weder der BF5 noch die BF6 anzugeben vermochten, wann der BF5 das letzte Mal vor seiner Ausreise geladen worden sei, die BF6 quittierte sogar die Frage, in welchem Jahr ihr Mann (der BF5) die Ladungen erhalten habe, damit, dass sie auch diese Frage nicht beantworten könne (AS 803, vgl. AS 515 zu D11 402329-4/2009). Bedenkt man, dass die Vorfälle im Jahr 2008, nämlich die erhaltenen Ladungen und das Aufsuchen der XXXX fluchtauslösend gewesen sein sollen, dann mutet es gänzlich unplausibel an, dass dem BF5 eine zeitliche Einordnung der behaupteten Vorfälle nicht möglich war. Völlig zu Recht hat das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang bereits festgehalten, dass der BF5 im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 19.06.2009 in sich widersprüchliche Aussagen tätigte, als er zunächst angab, im Jahr 2008 nicht geschlagen worden zu sein (AS 801), um wenig später auf die Frage nach besonderen Vorfällen in Zusammenhang mit den Ladungen zu behaupten, "leicht geschlagen", aber nicht misshandelt worden zu sein (AS 803). In der Beschwerde behauptete der BF5 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter plötzlich den Erhalt von vier Ladungen, wenngleich er - so der BF5 - die letzte Ladung aus Angst um sein Leben nicht mehr befolgt habe. Dass die im erstinstanzlichen Verfahren vorgenommene kontinuierliche Steigerung seines Vorbringens massiv an den behaupteten Fluchtgründen des BF5 zweifeln lässt, muss wohl nicht weiter erörtert werden, zumal - entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - kein Asylwerber eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen würde (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).Unabhängig von diesem Umstand, der bereits verstärkt den Verdacht aufdrängt, dass es sich beim Vorbringen des BF5 um ein gedankliches Konstrukt ohne Wahrheitsgehalt handelt, hielt bereits das Bundesasylamt in der Begründung des angefochtenen Bescheides fest, dass das Vorbringen des BF5 in sich und in Zusammenschau mit den Angaben seiner Ehefrau (der BF6) widersprüchlich war, was nicht für die Glaubwürdigkeit des erstatteten Vorbringens spricht. Hatte der BF5 als Grund für die Antragstellung in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.07.2008 angeben, dass er "zwei oder drei Mal" wegen seinem Bruder verschleppt worden sei, weil dieser gekämpft habe (AS 23), brachte er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.08.2008 vor, dass er zwar im Jahr 2005 für zwei Monate verhaftet worden sei, aber nach seiner Freilassung habe er - so der BF5 - bis April 2008 in Frieden leben und arbeiten können. Die Notwendigkeit der Ausreise begründete der BF5 im Rahmen dieser Einvernahme damit, im April 2008 von maskierten Männern aufgesucht und nach seinem Bruder befragt worden zu sein, wobei dieser Vorfall - laut seinen Angaben - lediglich drei Minuten gedauert habe (AS 67 und 69). Zudem wurde seitens des BF5 erstmals vorgebracht, dass er gemeinsam mit seinem Bruder (dem BF1) den tschetschenischen Kämpfern geholfen habe, indem sie ihnen Essen gebracht hätten (AS 69). In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.06.2009 behauptete der BF5 nicht nur eine Mitnahme im Jahr 2005, sondern brachte erstmals vor, dass er im Jahr 2008 drei Ladungen erhalten hätte, denen er auch - so der BF5- nachgekommen wäre (AS 803). Gemäß seinen Angaben sei er "immer dorthin gegangen" römisch 40 , weil die Ladungen manchmal für den nächsten Tag, manchmal für in 5 Tagen gewesen seien (AS 803), während die BF6 im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.06.2009 vorbrachte, dass die Männer die Ladungen gezeigt und ihren Mann (den BF5) mit dem Auto mitgenommen hätten (AS 513 zu D11 402329-4/2009). Gänzlich unglaubwürdig mutet zudem an, dass weder der BF5 noch die BF6 anzugeben vermochten, wann der BF5 das letzte Mal vor seiner Ausreise geladen worden sei, die BF6 quittierte sogar die Frage, in welchem Jahr ihr Mann (der BF5) die Ladungen erhalten habe, damit, dass sie auch diese Frage nicht beantworten könne (AS 803, vergleiche AS 515 zu D11 402329-4/2009). Bedenkt man, dass die Vorfälle im Jahr 2008, nämlich die erhaltenen Ladungen und das Aufsuchen der römisch 40 fluchtauslösend gewesen sein sollen, dann mutet es gänzlich unplausibel an, dass dem BF5 eine zeitliche Einordnung der behaupteten Vorfälle nicht möglich war. Völlig zu Recht hat das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang bereits festgehalten, dass der BF5 im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 19.06.2009 in sich widersprüchliche Aussagen tätigte, als er zunächst angab, im Jahr 2008 nicht geschlagen worden zu sein (AS 801), um wenig später auf die Frage nach besonderen Vorfällen in Zusammenhang mit den Ladungen zu behaupten, "leicht geschlagen", aber nicht misshandelt worden zu sein (AS 803). In der Beschwerde behauptete der BF5 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter plötzlich den Erhalt von vier Ladungen, wenngleich er - so der BF5 - die letzte Ladung aus Angst um sein Leben nicht mehr befolgt habe. Dass die im erstinstanzlichen Verfahren vorgenommene kontinuierliche Steigerung seines Vorbringens massiv an den behaupteten Fluchtgründen des BF5 zweifeln lässt, muss wohl nicht weiter erörtert werden, zumal - entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - kein Asylwerber eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen würde vergleiche VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).
Darüber hinaus wecken auch die Aussagen des BF5 und der BF6 in der Beschwerdeverhandlung, insbesondere in Zusammenschau mit dem Vorbringen des BF1 und der BF2 erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Verfolgung.
Zunächst bleibt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt festzuhalten, dass die Angaben des BF5 in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt rund um die behauptete Mitnahme im Jahr 2005 äußerst oberflächlich und detailarm ausfielen, ohne diese durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Trotz angeblicher zweimonatiger Anhaltung vermochte der BF5 weder den Ort seiner Anhaltung zu beschreiben, noch konnte er mit seinen vagen Ausführungen auf die Frage nach dem Zweck der Inhaftierung überzeugen, dass er von tatsächlich Erlebtem berichtet (AS 69). Unabhängig davon erstattete der BF5 im erstinstanzlichen Verfahren divergierende Angaben betreffend die Häufigkeit seiner Mitnahmen, als er in der Erstbefragung noch davon gesprochen hatte, "zwei oder drei Mal" wegen seinem Bruder verschleppt worden zu sein (AS 23), während er sowohl in der Einvernahme am 05.08.2008 als auch am 19.06.2009 lediglich eine einmalige zweimonatige Anhaltung vorbrachte (AS 67, AS 69 und AS 799) und sogar ausdrücklich bestätigte, dass es bis April 2008 keine weiteren Festnahmen gegeben habe. Bereits in den Beschwerdeausführungen veränderte der BF1 sein Vorbringen rund um die Häufigkeit erfolgter Festnahmen und brachte plötzlich eine weitere zweiwöchige Festnahme vor, die er in den Zeitraum März/April 2007 datierte.
In der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes änderte der BF5 sein Vorbringen betreffend die Anzahl der vorgebrachten Festnahmen mehrmals ab, als er zu Beginn der Befragung, ob er im Herkunftsstaat jemals in Haft oder angehalten worden sei, lediglich eine zweimonatige Mitnahme nannte, die er ins Jahr 2005 datierte und die Frage, ob es nach der Freilassung noch weitere Anhaltungen gegeben habe, zunächst ausdrücklich negierte. Nach zweimaliger Wiederholung der Frage änderte er sein Vorbringen plötzlich ab und behauptete "zwei oder drei Mal" angehalten worden zu sein, wobei er - so der BF5 - nicht wisse, wann diese Anhaltungen gewesen seien. Nachdem der vorsitzende Richter den BF5 mit der mangelnden Glaubwürdigkeit seines diesbezüglichen Vorbringens konfrontierte, legte sich der BF5 plötzlich dahingehend fest, einmal Ende 2005 und einmal im Jahr 2007 mitgenommen worden zu sein, wobei er - entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerde - die Dauer der zweiten Anhaltung lediglich mit zwei bzw. drei Stunden bezifferte (vgl. Seite 26 der Verhandlungsniederschrift). Die BF6 hingegen erstattete bereits vor dem Bundesasylamt im Widerspruch stehende Angaben betreffend die Anzahl der behaupteten Mitnahmen des BF5, die sie insgesamt mit "vier oder fünf" angab (AS 513 zu D11 402329-4/2009). In der mündlichen Verhandlung hielt sie nach entsprechendem Vorhalt an dieser Angabe fest und betonte bestimmt, dass ihr Mann (der BF5), der - so der vorsitzende Richter - nichts von vier oder fünf Mitnahmen wisse, sehr wohl "alles ganz genau wisse" (vgl. Seite 36 der Verhandlungsniederschrift). Der BF5, der im Rahmen seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung mit diesen Angaben seiner Frau (der BF6) konfrontiert worden war, ließ den Vorhalt zunächst unbeantwortet und nach Wiederholung der Divergenzen vermeinte er bloß, dass sich die BF6 besser erinnern könne. Eine plausible Erklärung blieb er jedenfalls schuldig.In der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes änderte der BF5 sein Vorbringen betreffend die Anzahl der vorgebrachten Festnahmen mehrmals ab, als er zu Beginn der Befragung, ob er im Herkunftsstaat jemals in Haft oder angehalten worden sei, lediglich eine zweimonatige Mitnahme nannte, die er ins Jahr 2005 datierte und die Frage, ob es nach der Freilassung noch weitere Anhaltungen gegeben habe, zunächst ausdrücklich negierte. Nach zweimaliger Wiederholung der Frage änderte er sein Vorbringen plötzlich ab und behauptete "zwei oder drei Mal" angehalten worden zu sein, wobei er - so der BF5 - nicht wisse, wann diese Anhaltungen gewesen seien. Nachdem der vorsitzende Richter den BF5 mit der mangelnden Glaubwürdigkeit seines diesbezüglichen Vorbringens konfrontierte, legte sich der BF5 plötzlich dahingehend fest, einmal Ende 2005 und einmal im Jahr 2007 mitgenommen worden zu sein, wobei er - entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerde - die Dauer der zweiten Anhaltung lediglich mit zwei bzw. drei Stunden bezifferte vergleiche Seite 26 der Verhandlungsniederschrift). Die BF6 hingegen erstattete bereits vor dem Bundesasylamt im Widerspruch stehende Angaben betreffend die Anzahl der behaupteten Mitnahmen des BF5, die sie insgesamt mit "vier oder fünf" angab (AS 513 zu D11 402329-4/2009). In der mündlichen Verhandlung hielt sie nach entsprechendem Vorhalt an dieser Angabe fest und betonte bestimmt, dass ihr Mann (der BF5), der - so der vorsitzende Richter - nichts von vier oder fünf Mitnahmen wisse, sehr wohl "alles ganz genau wisse" vergleiche Seite 36 der Verhandlungsniederschrift). Der BF5, der im Rahmen seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung mit diesen Angaben seiner Frau (der BF6) konfrontiert worden war, ließ den Vorhalt zunächst unbeantwortet und nach Wiederholung der Divergenzen vermeinte er bloß, dass sich die BF6 besser erinnern könne. Eine plausible Erklärung blieb er jedenfalls schuldig.
Nicht unerwähnt bleiben darf auch, dass die BF6 wenig später die Frage, wann die letzte Mitnahme ihres Mannes (des BF5) gewesen sei, mit dem Zeitraum "2005 bis 2006" beantwortete und die Nachfrage, ob dies die letzte Mitnahme gewesen sei, ausdrücklich bejahte. Diese zuvor erwähnten "vier oder fünf" Mitnahmen seien alle - so die BF6 in der mündlichen Verhandlung - vor dieser zweimonatigen Anhaltung 2005/2006 gewesen. Nachdem die BF6 mit der Aussage ihres Mannes (des BF5) konfrontiert worden war, der den Beginn seiner Probleme mit dieser Anhaltung im Jahr 2005/2006 beschrieben hatte, hielt sie nochmals lachend fest, dass es nach der Anhaltung 2005/2006 keine weiteren Probleme mehr gegeben habe. Insofern die BF6 in diesem Zusammenhang die gestellte Frage des vorsitzenden Richters, ob sie ihr Vorbringen aufrecht halten wolle, mit der Antwort quittierte, sie wisse es nicht, verstärkt diese Aussage die berechtigten Zweifel hinsichtlich des Wahrheitsgehaltes der dargelegten Fluchtgründe (vgl. Seite 36 der Verhandlungsniederschrift). Der BF5 wiederum blieb nach entsprechendem Vorhalt des Vorbringens der BF6, nämlich dass diese vier oder fünf Anhaltungen vor der zweimonatigen Anhaltungen gewesen seien, bei seinen Angaben, wonach es davor gar nichts gegeben habe (vgl. Seite 38 der Verhandlungsniederschrift). Dass sich der BF5 und die BF6 bei derart einschneidenden Ereignissen wie den besagten Mitnahmen des BF5 derart widersprechen, lässt nach Ansicht des erkennenden Senates nur den Schluss zu, dass das Vorbringen nicht der Wahrheit entspricht.Nicht unerwähnt bleiben darf auch, dass die BF6 wenig später die Frage, wann die letzte Mitnahme ihres Mannes (des BF5) gewesen sei, mit dem Zeitraum "2005 bis 2006" beantwortete und die Nachfrage, ob dies die letzte Mitnahme gewesen sei, ausdrücklich bejahte. Diese zuvor erwähnten "vier oder fünf" Mitnahmen seien alle - so die BF6 in der mündlichen Verhandlung - vor dieser zweimonatigen Anhaltung 2005 aus 2006, gewesen. Nachdem die BF6 mit der Aussage ihres Mannes (des BF5) konfrontiert worden war, der den Beginn seiner Probleme mit dieser Anhaltung im Jahr 2005 aus 2006, beschrieben hatte, hielt sie nochmals lachend fest, dass es nach der Anhaltung 2005 aus 2006, keine weiteren Probleme mehr gegeben habe. Insofern die BF6 in diesem Zusammenhang die gestellte Frage des vorsitzenden Richters, ob sie ihr Vorbringen aufrecht halten wolle, mit der Antwort quittierte, sie wisse es nicht, verstärkt diese Aussage die berechtigten Zweifel hinsichtlich des Wahrheitsgehaltes der dargelegten Fluchtgründe vergleiche Seite 36 der Verhandlungsniederschrift). Der BF5 wiederum blieb nach entsprechendem Vorhalt des Vorbringens der BF6, nämlich dass diese vier oder fünf Anhaltungen vor der zweimonatigen Anhaltungen gewesen seien, bei seinen Angaben, wonach es davor gar nichts gegeben habe vergleiche Seite 38 der Verhandlungsniederschrift). Dass sich der BF5 und die BF6 bei derart einschneidenden Ereignissen wie den besagten Mitnahmen des BF5 derart widersprechen, lässt nach Ansicht des erkennenden Senates nur den Schluss zu, dass das Vorbringen nicht der Wahrheit entspricht.
Auch die Anhaltung selbst beschrieben der BF5 und die BF6 in der mündlichen Verhandlung gänzlich unterschiedlich. Während die BF6 behauptete, dass es spät in der Nacht gewesen sei, sie hätten schon tief geschlafen und plötzlich sei an die Türe geklopft worden, die von ihrem Mann (dem BF5) geöffnet worden sei (vgl. Seite 34 und 35 der Verhandlungsniederschrift), gab der BF5 Gegenteiliges an, nämlich dass sie noch nicht geschlafen hätten und dass weder geläutet noch geklopft worden sei (vgl. Seite 38 der Verhandlungsniederschrift). Zudem vermeinte der BF5, dass die Verfolger Tschetschenisch und Russisch gesprochen hätten, während die BF6 wiederum ausdrücklich betonte, dass lediglich Russisch, sicher kein Tschetschenisch gesprochen worden sei. Auch was die Anzahl der behaupteten Verfolger anbelangte, konnten BF5 und BF6 keine übereinstimmenden Angaben tätigen, als die BF6 meinte, dass zwei oder drei maskierte Männer eingedrungen seien, während sich der BF5 wiederum darauf zurückzog, keine Antwort geben zu können, weil sie ihn gleich mitgenommen hätten.Auch die Anhaltung selbst beschrieben der BF5 und die BF6 in der mündlichen Verhandlung gänzlich unterschiedlich. Während die BF6 behauptete, dass es spät in der Nacht gewesen sei, sie hätten schon tief geschlafen und plötzlich sei an die Türe geklopft worden, die von ihrem Mann (dem BF5) geöffnet worden sei vergleiche Seite 34 und 35 der Verhandlungsniederschrift), gab der BF5 Gegenteiliges an, nämlich dass sie noch nicht geschlafen hätten und dass weder geläutet noch geklopft worden sei vergleiche Seite 38 der Verhandlungsniederschrift). Zudem vermeinte der BF5, dass die Verfolger Tschetschenisch und Russisch gesprochen hätten, während die BF6 wiederum ausdrücklich betonte, dass lediglich Russisch, sicher kein Tschetschenisch gesprochen worden sei. Auch was die Anzahl der behaupteten Verfolger anbelangte, konnten BF5 und BF6 keine übereinstimmenden Angaben tätigen, als die BF6 meinte, dass zwei oder drei maskierte Männer eingedrungen seien, während sich der BF5 wiederum darauf zurückzog, keine Antwort geben zu können, weil sie ihn gleich mitgenommen hätten.
Ferner ist anzumerken, dass auch hinsichtlich etwaiger Besuche während der Anhaltung des BF5 unterschiedliche Angaben getätigt wurden. Während der BF5 in der mündlichen Verhandlung die Frage nach einem Kontakt zu seinen Verwandten während seiner Anhaltung negierte, behauptete der BF1 im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, von der BF2 erfahren zu haben, dass der BF5 während der Haft drei Mal von seinem Onkel besucht worden sei (Akt BF1, AS 85). Nachdem der BF5 mit dieser Aussage seines Bruders (des BF1) konfrontiert worden war, gab er nach einer Nachdenkpause an, dass sein Onkel mit dem Anwalt "dorthin" gekommen sei, wobei er - so der BF5 - nicht wisse, was der Anwalt mit ihm gesprochen habe. Die Anmerkung des vorsitzenden Richters, dass eine zumindest kurzfristige Anwesenheit eines Anwaltes nicht für eine illegale Anhaltung spreche, ließ der BF5 wiederum unbeantwortet (vgl. Seite 28 der Verhandlungsniederschrift).Ferner ist anzumerken, dass auch hinsichtlich etwaiger Besuche während der Anhaltung des BF5 unterschiedliche Angaben getätigt wurden. Während der BF5 in der mündlichen Verhandlung die Frage nach einem Kontakt zu seinen Verwandten während seiner Anhaltung negierte, behauptete der BF1 im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, von der BF2 erfahren zu haben, dass der BF5 während der Haft drei Mal von seinem Onkel besucht worden sei (Akt BF1, AS 85). Nachdem der BF5 mit dieser Aussage seines Bruders (des BF1) konfrontiert worden war, gab er nach einer Nachdenkpause an, dass sein Onkel mit dem Anwalt "dorthin" gekommen sei, wobei er - so der BF5 - nicht wisse, was der Anwalt mit ihm gesprochen habe. Die Anmerkung des vorsitzenden Richters, dass eine zumindest kurzfristige Anwesenheit eines Anwaltes nicht für eine illegale Anhaltung spreche, ließ der BF5 wiederum unbeantwortet vergleiche Seite 28 der Verhandlungsniederschrift).
Widersprüchlich gestaltete sich das Vorbringen des BF5 und der BF6 auch hinsichtlich der Freilassung: In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.08.2008 brachte der BF5 noch vor, für seine Freilassung keine Begründung erhalten zu haben, sie hätten ihn einfach - so der BF5 - aus dem Gefängnis herausgefahren und aus dem Auto geschmissen (AS 73), während er in der Beschwerdeverhandlung am 20.06.2011 die Frage nach den Hintergründen für seine Freilassung damit beantwortete, dass Geld bezahlt worden sei, welches von seinem Onkel und seiner Schwester gesammelt worden sei (vgl. Seite 28 der Verhandlungsniederschrift), wohingegen die BF6 die Frage, ob ihr Mann (der BF5) freigekauft worden sei, zunächst negierte, nach Vorhalt, wonach der BF5 Gegenteiliges behauptete habe, erwiderte sie nach einer Nachdenkpause, sie glaube nicht, sein Onkel habe sich damit beschäftigt. Mit Fortdauer der Beschwerdeverhandlung änderte die BF6 plötzlich ihre anfänglichen Angaben betreffend die Freilassung des BF5 und behauptete, dass der Onkel des BF5 50.000 oder 60.000 Rubel bezahlt habe. Ihr divergierendes Aussageverhalten erklärte sie damit, dass sie nicht darüber sprechen habe wollen, auch ihr Mann (der BF5) habe dies nicht gewollt (vgl. Seite 35 und 36 der Verhandlungsniederschrift). Dass ein derartiges Aussageverhalten mit den gesetzlichen Mitwirkungspflichten eines Asylwerbers an der Sachverhaltsermittlung nicht in Einklang zu bringen ist, insbesondere vor dem Hintergrund, als die BF6 zu Beginn der Beschwerdeverhandlung zur wahrheitsgemäßen Schilderung ihrer Fluchtgründe und zur Mitwirkung an der Sachverhaltsermittlung aufgefordert worden war, bedarf wohl keiner weiteren Erörterung.Widersprüchlich gestaltete sich das Vorbringen des BF5 und der BF6 auch hinsichtlich der Freilassung: In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.08.2008 brachte der BF5 noch vor, für seine Freilassung keine Begründung erhalten zu haben, sie hätten ihn einfach - so der BF5 - aus dem Gefängnis herausgefahren und aus dem Auto geschmissen (AS 73), während er in der Beschwerdeverhandlung am 20.06.2011 die Frage nach den Hintergründen für seine Freilassung damit beantwortete, dass Geld bezahlt worden sei, welches von seinem Onkel und seiner Schwester gesammelt worden sei vergleiche Seite 28 der Verhandlungsniederschrift), wohingegen die BF6 die Frage, ob ihr Mann (der BF5) freigekauft worden sei, zunächst negierte, nach Vorhalt, wonach der BF5 Gegenteiliges behauptete habe, erwiderte sie nach einer Nachdenkpause, sie glaube nicht, sein Onkel habe sich damit beschäftigt. Mit Fortdauer der Beschwerdeverhandlung änderte die BF6 plötzlich ihre anfänglichen Angaben betreffend die Freilassung des BF5 und behauptete, dass der Onkel des BF5 50.000 oder 60.000 Rubel bezahlt habe. Ihr divergierendes Aussageverhalten erklärte sie damit, dass sie nicht darüber sprechen habe wollen, auch ihr Mann (der BF5) habe dies nicht gewollt vergleiche Seite 35 und 36 der Verhandlungsniederschrift). Dass ein derartiges Aussageverhalten mit den gesetzlichen Mitwirkungspflichten eines Asylwerbers an der Sachverhaltsermittlung nicht in Einklang zu bringen ist, insbesondere vor dem Hintergrund, als die BF6 zu Beginn der Beschwerdeverhandlung zur wahrheitsgemäßen Schilderung ihrer Fluchtgründe und zur Mitwirkung an der Sachverhaltsermittlung aufgefordert worden war, bedarf wohl keiner weiteren Erörterung.
Das weitere Vorbringen betreffend den Erhalt von Ladungen gestaltet sich ähnlich widersprüchlich und nicht plausibel. Trotz wiederholter Fragen in der Beschwerdeverhandlung vom 20.06.2011 nach weiteren Vorfällen nach behaupteter Anhaltung 2005/2006 zog sich der BF5 auf vage Antworten bzw. auf sein mangelndes Erinnerungsvermögen zurück, obwohl er - wie einleitend festgehalten - sowohl in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.06.2009 als auch in der Beschwerde von dem Erhalt von drei (in der Beschwerde sogar von vier[!]) Ladungen gesprochen hatte (vgl. Seite 29 der Verhandlungsniederschrift: "VR:Das weitere Vorbringen betreffend den Erhalt von Ladungen gestaltet sich ähnlich widersprüchlich und nicht plausibel. Trotz wiederholter Fragen in der Beschwerdeverhandlung vom 20.06.2011 nach weiteren Vorfällen nach behaupteter Anhaltung 2005 aus 2006, zog sich der BF5 auf vage Antworten bzw. auf sein mangelndes Erinnerungsvermögen zurück, obwohl er - wie einleitend festgehalten - sowohl in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.06.2009 als auch in der Beschwerde von dem Erhalt von drei (in der Beschwerde sogar von vier[!]) Ladungen gesprochen hatte vergleiche Seite 29 der Verhandlungsniederschrift: "VR:
Sie selbst haben gesagt (AS 799): [...] in der letzten Zeit kamen sie wieder öfters zu uns. Wer ist "sie", wer kam öfters? - BF5: Das weiß ich nicht, es waren Leute von Behörden. VR: Wie oft wurden Sie geladen und wie oft haben Sie dieser Ladung Folge geleistet? - BF5:
Ich kann mich nicht erinnern. Es war ein Mal, dass ich geladen wurde und dort war. VR: Vorhalt AS 803: Hier steht, dass sie drei Mal geladen wurden. - BF5 (denkt nach): Ja, drei Mal."). Die Frage, ob es da irgendein Problem gegeben habe, quittierte der BF5 mit der Antwort, große Probleme habe es nicht gegeben, obwohl er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.06.2009 behauptet hatte, leicht geschlagen, aber nicht misshandelt worden zu sein (AS 803). In der Beschwerde steigerte der BF5 sein Vorbringen sogar dahingehend, dass eine zweite Festnahme nach Befolgung einer Ladung erfolgt sei, woraufhin er - so der BF5 - im Zeitraum März/April 2007 zwei Wochen festgehalten worden sei. Im Widerspruch dazu behauptete die BF6 in der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2011, dass Männer nach der Freilassung ihres Mannes nur ein Mal gekommen seien, wobei er dieses eine Mal auch mitgenommen worden sei (vgl. Seite 35 der Verhandlungsniederschrift).Ich kann mich nicht erinnern. Es war ein Mal, dass ich geladen wurde und dort war. VR: Vorhalt AS 803: Hier steht, dass sie drei Mal geladen wurden. - BF5 (denkt nach): Ja, drei Mal."). Die Frage, ob es da irgendein Problem gegeben habe, quittierte der BF5 mit der Antwort, große Probleme habe es nicht gegeben, obwohl er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.06.2009 behauptet hatte, leicht geschlagen, aber nicht misshandelt worden zu sein (AS 803). In der Beschwerde steigerte der BF5 sein Vorbringen sogar dahingehend, dass eine zweite Festnahme nach Befolgung einer Ladung erfolgt sei, woraufhin er - so der BF5 - im Zeitraum März/April 2007 zwei Wochen festgehalten worden sei. Im Widerspruch dazu behauptete die BF6 in der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2011, dass Männer nach der Freilassung ihres Mannes nur ein Mal gekommen seien, wobei er dieses eine Mal auch mitgenommen worden sei vergleiche Seite 35 der Verhandlungsniederschrift).
Nicht unerwähnt bleiben darf, dass der BF5 - wie bereits einleitend festgehalten - seine fluchtauslösenden Beweggründe insbesondere damit begründete, dass er im Herkunftsstaat wegen seinem Bruder verfolgt worden sei. Dazu wurde bereits ausgeführt, dass dem Vorbringen des Bruders des Beschwerdeführers (BF1) bereits mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.09.2007 keine Glaubwürdigkeit beigemessen worden war. Dass es diesem (Grund-)vorbringen, worauf das Vorbringen des BF5 aufbaut, am Wahrheitsgehalt mangelt, zeigte sich auch anlässlich der Beschwerdeverhandlung vom 20.06.2011, nachdem der BF5 trotz wiederholter Fragen keine konkreten und detaillierten Angaben zu den Fluchtgründen seines Bruders (BF1) darlegen konnte. Der BF5 hielt zwar auf die Frage nach den Beweggründen für seine Flucht an dem Umstand fest, dass er im Jahr 2005 wegen seinem Bruder mitgenommen worden sei, konnte aber mit Fortdauer der Beschwerdeverhandlung die Fragen nach den Problemen seines Bruders nicht detailliert beantworten und zudem verstrickte er sich in Widersprüche. So quittierte er die Frage nach den Problemen seines Bruders lediglich damit, dass es den ersten Krieg gegeben habe, wobei sein Bruder (BF1) mit dem Mittagessen geholfen habe und vermeinte auf Nachfrage, welche Probleme sein Bruder gehabt habe, dass dies der Grund für seine Probleme gewesen sei. Die Mitnahme seines Bruders (des BF1), die er zwar nach nochmaliger Nachfrage bestätigte, konnte der BF5 wiederum zeitlich nicht einordnen, auch hinsichtlich der Dauer der Mitnahme seines Bruders (des BF1) legte sich der BF5 nicht konkret fest, sondern beschränkte sich auf die Aussage von 3-4 Tagen (vgl. Seite 27 der Verhandlungsniederschrift). Auch die BF6 zog es trotz entsprechender Fragestellung betreffend die Mitnahme ihres Schwagers (BF1) vor, sich auf ihr mangelndes Erinnerungsvermögen zu berufen, selbst die Frage, ob die Mitnahme ihres Schwagers (BF1) nach der Geburt ihres ersten, zweiten oder dritten Kindes gewesen sei, konnte die BF6 nicht beantworten, obwohl der Schwager - gemäß ihren Angaben - im Herkunftsstaat im gleichen Haus gelebt habe (vgl. Seite 34 der Verhandlungsniederschrift).Nicht unerwähnt bleiben darf, dass der BF5 - wie bereits einleitend festgehalten - seine fluchtauslösenden Beweggründe insbesondere damit begründete, dass er im Herkunftsstaat wegen seinem Bruder verfolgt worden sei. Dazu wurde bereits ausgeführt, dass dem Vorbringen des Bruders des Beschwerdeführers (BF1) bereits mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.09.2007 keine Glaubwürdigkeit beigemessen worden war. Dass es diesem (Grund-)vorbringen, worauf das Vorbringen des BF5 aufbaut, am Wahrheitsgehalt mangelt, zeigte sich auch anlässlich der Beschwerdeverhandlung vom 20.06.2011, nachdem der BF5 trotz wiederholter Fragen keine konkreten und detaillierten Angaben zu den Fluchtgründen seines Bruders (BF1) darlegen konnte. Der BF5 hielt zwar auf die Frage nach den Beweggründen für seine Flucht an dem Umstand fest, dass er im Jahr 2005 wegen seinem Bruder mitgenommen worden sei, konnte aber mit Fortdauer der Beschwerdeverhandlung die Fragen nach den Problemen seines Bruders nicht detailliert beantworten und zudem verstrickte er sich in Widersprüche. So quittierte er die Frage nach den Problemen seines Bruders lediglich damit, dass es den ersten Krieg gegeben habe, wobei sein Bruder (BF1) mit dem Mittagessen geholfen habe und vermeinte auf Nachfrage, welche Probleme sein Bruder gehabt habe, dass dies der Grund für seine Probleme gewesen sei. Die Mitnahme seines Bruders (des BF1), die er zwar nach nochmaliger Nachfrage bestätigte, konnte der BF5 wiederum zeitlich nicht einordnen, auch hinsichtlich der Dauer der Mitnahme seines Bruders (des BF1) legte sich der BF5 nicht konkret fest, sondern beschränkte sich auf die Aussage von 3-4 Tagen vergleiche Seite 27 der Verhandlungsniederschrift). Auch die BF6 zog es trotz entsprechender Fragestellung betreffend die Mitnahme ihres Schwagers (BF1) vor, sich auf ihr mangelndes Erinnerungsvermögen zu berufen, selbst die Frage, ob die Mitnahme ihres Schwagers (BF1) nach der Geburt ihres ersten, zweiten oder dritten Kindes gewesen sei, konnte die BF6 nicht beantworten, obwohl der Schwager - gemäß ihren Angaben - im Herkunftsstaat im gleichen Haus gelebt habe vergleiche Seite 34 der Verhandlungsniederschrift).
Darüber hinaus weist das Fluchtvorbringen auch insofern einen im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Bruders des BF5 stehenden Widerspruch auf, als der BF5 in der Beschwerdeverhandlung die Frage, ob er im ersten Krieg selbst Kämpfer gewesen sei, ausdrücklich verneinte und sogar erklärte, sich auch sonst nicht beteiligt zu haben (vgl. Seite 29 der Verhandlungsniederschrift), während er im erstinstanzlichen Verfahren dezidiert ausgeführt hatte, gemeinsam mit seinem Bruder (dem BF1) den Kämpfern geholfen zu haben (AS 69 oben). Seine nochmalige Erklärung, dass lediglich sein Bruder geholfen habe, überzeugt vor dem Hintergrund, als seine Angaben vor dem Bundesasylamt rückübersetzt und der BF5 den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen mit seiner Unterschrift bestätigte, in keiner Weise.Darüber hinaus weist das Fluchtvorbringen auch insofern einen im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Bruders des BF5 stehenden Widerspruch auf, als der BF5 in der Beschwerdeverhandlung die Frage, ob er im ersten Krieg selbst Kämpfer gewesen sei, ausdrücklich verneinte und sogar erklärte, sich auch sonst nicht beteiligt zu haben vergleiche Seite 29 der Verhandlungsniederschrift), während er im erstinstanzlichen Verfahren dezidiert ausgeführt hatte, gemeinsam mit seinem Bruder (dem BF1) den Kämpfern geholfen zu haben (AS 69 oben). Seine nochmalige Erklärung, dass lediglich sein Bruder geholfen habe, überzeugt vor dem Hintergrund, als seine Angaben vor dem Bundesasylamt rückübersetzt und der BF5 den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen mit seiner Unterschrift bestätigte, in keiner Weise.
Auch dass sowohl der BF5 als auch die BF6 legal unter Verwendung ihrer Reisepässe problemlos ausreisen konnten, deutet nicht darauf hin, dass die Behörden ein besonderes Interesse an den Beschwerdeführern gehabt haben sollen.
Wie bereits zu Beginn der beweiswürdigenden Ausführungen festgehalten, wurden auch der BF1 und die BF2 in der mündlichen Verhandlung zu ihren Fluchtgründen befragt, nachdem die BF2 (wie auch für ihre minderjährigen Kinder) die fluchtauslösenden Beweggründe für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat mit der Verfolgung ihres Mannes (des BF1) begründete und im Fall der BF2 und ihrer minderjährigen Kinder über die Beschwerde betreffend die Nichtzuerkennung von Asyl noch zu entscheiden war. Im Übrigen ergab sich die Notwendigkeit der Befragung des BF1 zu seinen Fluchtgründen - wie bereits einleitend festgehalten - auch aufgrund jenes Umstandes, zumal insbesondere der BF5, als Bruder des BF1, seine vorgebrachten Verfolgungshandlungen unmittelbar auf jene des BF1 stützte, wodurch es für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes unumgänglich erschien auch den BF1 nochmals seine fluchtauslösenden Beweggründe darlegen zu lassen. Nicht unerwähnt bleiben darf, dass es nicht nur seitens des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes für notwendig erachtet wurde den BF1 zu seinen (damaligen) Fluchtgründen zu befragen, vielmehr legte auch der ausgewiesene Vertreter des BF5 und der BF6 Wert auf eine Befragung des BF1 (vgl. Seite 7 der Verhandlungsniederschrift).Wie bereits zu Beginn der beweiswürdigenden Ausführungen festgehalten, wurden auch der BF1 und die BF2 in der mündlichen Verhandlung zu ihren Fluchtgründen befragt, nachdem die BF2 (wie auch für ihre minderjährigen Kinder) die fluchtauslösenden Beweggründe für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat mit der Verfolgung ihres Mannes (des BF1) begründete und im Fall der BF2 und ihrer minderjährigen Kinder über die Beschwerde betreffend die Nichtzuerkennung von Asyl noch zu entscheiden war. Im Übrigen ergab sich die Notwendigkeit der Befragung des BF1 zu seinen Fluchtgründen - wie bereits einleitend festgehalten - auch aufgrund jenes Umstandes, zumal insbesondere der BF5, als Bruder des BF1, seine vorgebrachten Verfolgungshandlungen unmittelbar auf jene des BF1 stützte, wodurch es für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes unumgänglich erschien auch den BF1 nochmals seine fluchtauslösenden Beweggründe darlegen zu lassen. Nicht unerwähnt bleiben darf, dass es nicht nur seitens des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes für notwendig erachtet wurde den BF1 zu seinen (damaligen) Fluchtgründen zu befragen, vielmehr legte auch der ausgewiesene Vertreter des BF5 und der BF6 Wert auf eine Befragung des BF1 vergleiche Seite 7 der Verhandlungsniederschrift).
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes übersieht im Fall des BF1 nicht, dass der BF1 bereits im Jahr 2004 seinen Herkunftsstaat verlassen hat und die damit verbundenen Fluchtgründe bereits einige Jahre zurückliegen. In diesem Zusammenhang ist dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes durchaus bewusst, dass dieser Umstand dazu führen kann, dass Erinnerungen an Geschehnisse verblassen und jedes (kleinste) Detail des Vorbringens nicht mehr wie in jenen Einvernahmen wiedergegeben werden kann, die unmittelbar nach der Einreise und damit zumeist binnen eines kurz zurückliegenden Zeitraumes nach den erlebten Verfolgungshandlungen im Herkunftsstaat vorgebracht werden. Trotz Berücksichtigung dieses Umstandes konnte der BF1 in der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2011 die von ihm erlebte Mitnahme bzw. Anhaltung zeitlich konkret nicht einordnen, er verstrickte sich in Widersprüche im Vergleich seiner Angaben vor dem Bundesasylamt sowie im Rahmen der Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat und zudem vermochte er auch mit seinen Ausführungen betreffend den BF5, der - wie bereits erwähnt - aufgrund der Verfolgungshandlungen des BF1 einer Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen sein soll, nicht zu überzeugen, dass er tatsächlich von persönlich Erlebtem berichtet. So beantwortete der BF1 die Frage in der mündlichen Verhandlung, ob er in seinem Herkunftsstaat angehalten worden sei, zunächst damit, dass er einmal für 4 Tage angehalten worden sei, dies müsse - so der BF1 - 2002 oder 2003 gewesen sei. Daraufhin konfrontierte der vorsitzende Richter den BF1 mit seinen divergierenden Angaben im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens, zumal er hinsichtlich der Anhaltung einmal Juni 2002 (AS 59 zu D11 261406-2/2009) und einmal Mai 2004 (AS 79 zu D11 261406-2/2009) genannt hatte, worauf der BF1 konstatierte, dass die Angabe 2004 sein Fehler gewesen sei, zu jener Zeit habe er sich bereits in Österreich aufgehalten. Mit dieser Aussage untermauerte der BF1 die Zweifel am Wahrheitsgehalt seines Vorbringens, zumal er nicht nur in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.03.2005, sondern auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat ausdrücklich das Datum 17.05.2004 hinsichtlich seiner viertätigen Mitnahme genannt hatte (AS 281 zu D11 261406-2/2009). Nachvollziehbar aufgelöst wurde dieser massive Widerspruch jedenfalls nicht, vielmehr zog sich der BF1 zunächst darauf zurück, den Vorhalt unbeantwortet zu lassen, um nach nochmaliger Anmerkung seitens des vorsitzenden Richters, dass es einen großen Unterschied mache, ob man im Jahr 2004 - somit unmittelbar vor der Flucht - oder erst 2002 mitgenommen werde, zu entgegnen, dass er auch 2004 verfolgt worden sei, es seien - so der BF1 - immer wieder Leute gekommen (vgl. Seite 10 der Verhandlungsniederschrift). Auch die BF2 konnte mit ihren Aussagen in der mündlichen Verhandlung nicht zur Glaubwürdigkeit des Vorbringens beitragen. Zunächst quittierte sie die Frage, wann ihr Mann (der BF1) mitgenommen worden sei, damit, dass sie sich an das Jahr nicht erinnern könne, auch die in diesem Zusammenhang gestellte Frage, wie viel Zeit zwischen der Mitnahme und der Flucht ihres Mannes (des BF1) vergangen sei, beantworte sie mit der ausweichenden Floskel, dass sie sich nicht mehr erinnern könne. Nachdem seitens des vorsitzenden Richters die Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens insbesondere mit der Überlegung, dass sich mit dem Verschwinden ihres Mannes (des BF1) doch hinsichtlich ihrer Sicherheit und ihres Unterhaltes einiges getan habe festgehalten wurde, brachte die BF2 hinsichtlich der Mitnahme ihres Mannes (des BF1) vor, dass diese schon 2002 oder vielleicht erst 2003 gewesen sein müsse. Nach einer kurzen Nachdenkpause legte sie sich dahingehend fest, dass die Mitnahme bereits 2002 gewesen sein müsse (vgl. Seite 20 der Verhandlungsniederschrift).Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes übersieht im Fall des BF1 nicht, dass der BF1 bereits im Jahr 2004 seinen Herkunftsstaat verlassen hat und die damit verbundenen Fluchtgründe bereits einige Jahre zurückliegen. In diesem Zusammenhang ist dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes durchaus bewusst, dass dieser Umstand dazu führen kann, dass Erinnerungen an Geschehnisse verblassen und jedes (kleinste) Detail des Vorbringens nicht mehr wie in jenen Einvernahmen wiedergegeben werden kann, die unmittelbar nach der Einreise und damit zumeist binnen eines kurz zurückliegenden Zeitraumes nach den erlebten Verfolgungshandlungen im Herkunftsstaat vorgebracht werden. Trotz Berücksichtigung dieses Umstandes konnte der BF1 in der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2011 die von ihm erlebte Mitnahme bzw. Anhaltung zeitlich konkret nicht einordnen, er verstrickte sich in Widersprüche im Vergleich seiner Angaben vor dem Bundesasylamt sowie im Rahmen der Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat und zudem vermochte er auch mit seinen Ausführungen betreffend den BF5, der - wie bereits erwähnt - aufgrund der Verfolgungshandlungen des BF1 einer Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen sein soll, nicht zu überzeugen, dass er tatsächlich von persönlich Erlebtem berichtet. So beantwortete der BF1 die Frage in der mündlichen Verhandlung, ob er in seinem Herkunftsstaat angehalten worden sei, zunächst damit, dass er einmal für 4 Tage angehalten worden sei, dies müsse - so der BF1 - 2002 oder 2003 gewesen sei. Daraufhin konfrontierte der vorsitzende Richter den BF1 mit seinen divergierenden Angaben im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens, zumal er hinsichtlich der Anhaltung einmal Juni 2002 (AS 59 zu D11 261406-2/2009) und einmal Mai 2004 (AS 79 zu D11 261406-2/2009) genannt hatte, worauf der BF1 konstatierte, dass die Angabe 2004 sein Fehler gewesen sei, zu jener Zeit habe er sich bereits in Österreich aufgehalten. Mit dieser Aussage untermauerte der BF1 die Zweifel am Wahrheitsgehalt seines Vorbringens, zumal er nicht nur in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.03.2005, sondern auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat ausdrücklich das Datum 17.05.2004 hinsichtlich seiner viertätigen Mitnahme genannt hatte (AS 281 zu D11 261406-2/2009). Nachvollziehbar aufgelöst wurde dieser massive Widerspruch jedenfalls nicht, vielmehr zog sich der BF1 zunächst darauf zurück, den Vorhalt unbeantwortet zu lassen, um nach nochmaliger Anmerkung seitens des vorsitzenden Richters, dass es einen großen Unterschied mache, ob man im Jahr 2004 - somit unmittelbar vor der Flucht - oder erst 2002 mitgenommen werde, zu entgegnen, dass er auch 2004 verfolgt worden sei, es seien - so der BF1 - immer wieder Leute gekommen vergleiche Seite 10 der Verhandlungsniederschrift). Auch die BF2 konnte mit ihren Aussagen in der mündlichen Verhandlung nicht zur Glaubwürdigkeit des Vorbringens beitragen. Zunächst quittierte sie die Frage, wann ihr Mann (der BF1) mitgenommen worden sei, damit, dass sie sich an das Jahr nicht erinnern könne, auch die in diesem Zusammenhang gestellte Frage, wie viel Zeit zwischen der Mitnahme und der Flucht ihres Mannes (des BF1) vergangen sei, beantworte sie mit der ausweichenden Floskel, dass sie sich nicht mehr erinnern könne. Nachdem seitens des vorsitzenden Richters die Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens insbesondere mit der Überlegung, dass sich mit dem Verschwinden ihres Mannes (des BF1) doch hinsichtlich ihrer Sicherheit und ihres Unterhaltes einiges getan habe festgehalten wurde, brachte die BF2 hinsichtlich der Mitnahme ihres Mannes (des BF1) vor, dass diese schon 2002 oder vielleicht erst 2003 gewesen sein müsse. Nach einer kurzen Nachdenkpause legte sie sich dahingehend fest, dass die Mitnahme bereits 2002 gewesen sein müsse vergleiche Seite 20 der Verhandlungsniederschrift).
Nicht unerwähnt bleiben darf auch, dass der BF1 und die BF2 Divergierendes zum Ort der Anhaltung behaupteten. Während der BF1 erklärte, dass er an einem Blockposten in XXXX angehalten bzw. festgenommen worden sei (vgl. Seite 11 der Verhandlungsniederschrift), gab die BF2 an, dass ihr Mann (der BF1) von zu Hause mitgenommen worden sei und wurde diese Aussage seitens der BF2 über Nachfrage nochmals ausdrücklich bestätigt. Seitens des vorsitzenden Richters angemerkt, dass ihr Mann (der BF1) davon aber nichts wisse, zog es die BF2 zunächst vor keine Antwort zu geben, dann vermeinte sie nach einer Nachdenkpause, sie glaube, dass ihr Mann unterwegs gewesen sei (vgl. Seite 19 der Verhandlungsniederschrift).Nicht unerwähnt bleiben darf auch, dass der BF1 und die BF2 Divergierendes zum Ort der Anhaltung behaupteten. Während der BF1 erklärte, dass er an einem Blockposten in römisch 40 angehalten bzw. festgenommen worden sei vergleiche Seite 11 der Verhandlungsniederschrift), gab die BF2 an, dass ihr Mann (der BF1) von zu Hause mitgenommen worden sei und wurde diese Aussage seitens der BF2 über Nachfrage nochmals ausdrücklich bestätigt. Seitens des vorsitzenden Richters angemerkt, dass ihr Mann (der BF1) davon aber nichts wisse, zog es die BF2 zunächst vor keine Antwort zu geben, dann vermeinte sie nach einer Nachdenkpause, sie glaube, dass ihr Mann unterwegs gewesen sei vergleiche Seite 19 der Verhandlungsniederschrift).
Zudem beschrieb der BF1 die Umstände seiner Freilassung unterschiedlich. Zunächst erklärte er in der Beschwerdeverhandlung, dass es sich bei seiner Festnahme um eine Verwechslung gehandelt habe, daher hätten sie ihn nach einer Entschuldigung gehen lassen, woraufhin der BF1 seitens des vorsitzenden Richters darauf hingewiesen wurde, dass er im bisherigen Verfahren einen anderen Grund für seine Freilassung genannt habe (AS 281 zu D11 261406-2/2009). Der BF1 quittierte diesen Vorhalt lediglich damit, dass er den Grund nicht wisse, um nach nochmaligem Vorhalt, dass er im bisherigen Verfahren ein Freikaufen erwähnt habe, diesem Detail ohne weitere Erklärung zustimmte. Auch wenn der BF1 in einer weiteren Erklärung beteuerte, dass tatsächlich Geld bezahlt worden sei, andernfalls würde man nicht freigelassen werden, erklärt diese verspätete Rechtfertigung nicht, warum dieses Detail seines Vorbringens nicht eigeninitiativ eine Erwähnung gefunden hatte.
Das weitere Vorbringen betreffend etwaige Verfolgungshandlungen nach behaupteter Mitnahme gestaltete sich ähnlich widersprüchlich und nicht plausibel. Zunächst habe er - so der BF1 auf die Frage nach weiteren Verfolgungshandlungen - ein "normales Leben" führen können, dann seien sie noch einmal gekommen, aber er wisse nicht wann. Konkretisierend traf der BF1 dann doch eine Einordnung und behauptete, dass "sie" 3-4 oder vielleicht doch 5 Monate vor seiner Ausreise gekommen seien (vgl. Seite 12 der Verhandlungsniederschrift). Daraufhin konfrontierte der vorsitzende Richter wiederum mit seinen erstinstanzlichen Angaben, zumal in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.03.2005 seitens des BF1 ausdrücklich angegeben wurde, dass "diese Leute" etwa eine Woche nach seiner Enthaftung gekommen seien, vielleicht sei es am 24. oder 30. Mai gewesen. Insgesamt seien sie - so der BF1 in der Einvernahme weiters - zwei Mal gekommen, wobei zwischen dem ersten und dem zweiten Vorfall vielleicht zwei Wochen vergangen seien.Das weitere Vorbringen betreffend etwaige Verfolgungshandlungen nach behaupteter Mitnahme gestaltete sich ähnlich widersprüchlich und nicht plausibel. Zunächst habe er - so der BF1 auf die Frage nach weiteren Verfolgungshandlungen - ein "normales Leben" führen können, dann seien sie noch einmal gekommen, aber er wisse nicht wann. Konkretisierend traf der BF1 dann doch eine Einordnung und behauptete, dass "sie" 3-4 oder vielleicht doch 5 Monate vor seiner Ausreise gekommen seien vergleiche Seite 12 der Verhandlungsniederschrift). Daraufhin konfrontierte der vorsitzende Richter wiederum mit seinen erstinstanzlichen Angaben, zumal in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.03.2005 seitens des BF1 ausdrücklich angegeben wurde, dass "diese Leute" etwa eine Woche nach seiner Enthaftung gekommen seien, vielleicht sei es am 24. oder 30. Mai gewesen. Insgesamt seien sie - so der BF1 in der Einvernahme weiters - zwei Mal gekommen, wobei zwischen dem ersten und dem zweiten Vorfall vielleicht zwei Wochen vergangen seien.
Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang, dass der BF1 im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.03.2005 eine gezielte Suche nach seiner Person vorgebracht hatte. So erklärte er diese damit, dass seine Frau (die BF2) von den Verfolgern nach seinem Aufenthaltsort befragt worden und zudem aufgefordert worden sei, ihm (dem BF1) auszurichten, dass er sich zur Miliz in XXXX begeben solle, wohingegen dieses Details seines Vorbringens, nämlich eine weitere gezielte Suche des BF1 in der mündlichen Verhandlung am 20.06.2011 keine Erwähnung gefunden hatte, obwohl der BF1 seitens des vorsitzenden Richters ausdrücklich mit der Frage konfrontiert worden war, was bei diesen weiteren "Besuchen" geschehen sei (vgl. Seite 12 und 13 der Verhandlungsniederschrift). Selbst die BF2, die den Aussagen des BF1 folgend, seitens der Verfolger mit der Aufforderung zum Aufsuchen der Miliz konfrontiert worden sein soll, erklärte auf konkrete Nachfrage in der mündlichen Verhandlung am 20.06.2011 lediglich, dass es nur Überprüfungen gegeben habe und quittierte die Frage, ob es auch eine Forderung gegeben habe, damit, dass sie alles durchsucht hätten. Eine gezielte Suche ihres Mannes (des BF1) wurde auch seitens der BF2 in der Beschwerdeverhandlung nicht eigeninitiativ vorgebracht. Die BF2 bestätigte zwar nach Vorhalt eine gezielte Suche des BF1, verstrickte sich jedoch in diesem Zusammenhang in einen weiteren Widerspruch, als sie jenen Vorfall in den Zeitraum nach seiner Ausreise datierte, während seitens des BF1 die Aufforderung zum Aufsuchen der Miliz in den Zeitraum vor seiner Flucht datiert worden war. Nach nochmaliger Konfrontation divergierender Aussagen ruderte die BF2 zurück und behauptete zunächst ohne weitere Erklärung, dass sich der Vorfall vor seiner Flucht zugetragen habe, um unmittelbar danach auf die nochmalige Frage, ob vor der Flucht ihres Mannes (des BF1) gezielt nach ihm gesucht worden sei, anzugeben, dass niemand gekommen sei, wobei sie - so die BF2 - nicht zu Hause gewesen sei. Der BF1 wiederum hatte in diesem Zusammenhang angegeben, dass seine Frau (die BF2) zu Hause gewesen sei (vgl. Seite 21 und 22 der Verhandlungsniederschrift).Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang, dass der BF1 im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.03.2005 eine gezielte Suche nach seiner Person vorgebracht hatte. So erklärte er diese damit, dass seine Frau (die BF2) von den Verfolgern nach seinem Aufenthaltsort befragt worden und zudem aufgefordert worden sei, ihm (dem BF1) auszurichten, dass er sich zur Miliz in römisch 40 begeben solle, wohingegen dieses Details seines Vorbringens, nämlich eine weitere gezielte Suche des BF1 in der mündlichen Verhandlung am 20.06.2011 keine Erwähnung gefunden hatte, obwohl der BF1 seitens des vorsitzenden Richters ausdrücklich mit der Frage konfrontiert worden war, was bei diesen weiteren "Besuchen" geschehen sei vergleiche Seite 12 und 13 der Verhandlungsniederschrift). Selbst die BF2, die den Aussagen des BF1 folgend, seitens der Verfolger mit der Aufforderung zum Aufsuchen der Miliz konfrontiert worden sein soll, erklärte auf konkrete Nachfrage in der mündlichen Verhandlung am 20.06.2011 lediglich, dass es nur Überprüfungen gegeben habe und quittierte die Frage, ob es auch eine Forderung gegeben habe, damit, dass sie alles durchsucht hätten. Eine gezielte Suche ihres Mannes (des BF1) wurde auch seitens der BF2 in der Beschwerdeverhandlung nicht eigeninitiativ vorgebracht. Die BF2 bestätigte zwar nach Vorhalt eine gezielte Suche des BF1, verstrickte sich jedoch in diesem Zusammenhang in einen weiteren Widerspruch, als sie jenen Vorfall in den Zeitraum nach seiner Ausreise datierte, während seitens des BF1 die Aufforderung zum Aufsuchen der Miliz in den Zeitraum vor seiner Flucht datiert worden war. Nach nochmaliger Konfrontation divergierender Aussagen ruderte die BF2 zurück und behauptete zunächst ohne weitere Erklärung, dass sich der Vorfall vor seiner Flucht zugetragen habe, um unmittelbar danach auf die nochmalige Frage, ob vor der Flucht ihres Mannes (des BF1) gezielt nach ihm gesucht worden sei, anzugeben, dass niemand gekommen sei, wobei sie - so die BF2 - nicht zu Hause gewesen sei. Der BF1 wiederum hatte in diesem Zusammenhang angegeben, dass seine Frau (die BF2) zu Hause gewesen sei vergleiche Seite 21 und 22 der Verhandlungsniederschrift).
Nicht unerwähnt bleiben darf auch, dass der BF1 und die BF2 Divergierendes hinsichtlich des Aufenthaltsortes des BF1 vor seiner Ausreise angegeben haben. Während der BF1 in der mündlichen Verhandlung angab, in den 4-5 Monaten vor seiner Ausreise bei verschiedenen Verwandten gelebt zu haben, brachte die BF2 in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vor, dass ihr Mann (der BF1) immer zu Hause gewesen sei (AS 173 zu D11 402329-4/2009). Unabhängig vom Widerspruch, der am Wahrheitsgehalt massiv zweifeln lässt, zog es der BF1 zunächst vor, sich bei der Frage, wie viele Nächte er in diesen 4-5 Monaten zu Hause verbracht habe, auf sein mangelndes Erinnerungsvermögen zu berufen, letztlich traf er eine Angabe von 15 oder 16, vielleicht auch 20 oder 25 Nächte. Die BF2 wiederum quittierte die gleiche Frage mit der lapidaren Antwort, dass sie es nicht wisse, zumal der BF1 manchmal zu Hause gewesen sei, um seine Familie zu sehen (vgl. Seite 20 der Verhandlungsniederschrift). Selbst der BF1 räumte auf Vorhalt, wonach seine Frau (die BF2) im Verfahren vor dem Bundesasylamt einen ständigen Aufenthalt zu Hause angegeben hatte, ein, dass er sich in jener Zeit, wo er sich vor seinen Verfolgern versteckt habe, immer im Dorf aufgehalten habe und dass er - so der BF1 - seine Familie jeden Tag gesehen habe (vgl. Seite 13 der Verhandlungsniederschrift). Dem erkennenden Senat erscheint es vorderhand nicht plausibel, dass der BF1 Angst vor weiteren Verfolgungshandlungen behauptet, dennoch das Risiko des Aufenthaltes im Heimatdorf auf sich nimmt, zudem seine Familie jeden Tag sieht und 15-20 Mal in 5 Monaten zu Hause übernachtet. Auch diesen Vorhalt seitens des vorsitzenden Richters vermochte der BF1 nicht zu entkräften.Nicht unerwähnt bleiben darf auch, dass der BF1 und die BF2 Divergierendes hinsichtlich des Aufenthaltsortes des BF1 vor seiner Ausreise angegeben haben. Während der BF1 in der mündlichen Verhandlung angab, in den 4-5 Monaten vor seiner Ausreise bei verschiedenen Verwandten gelebt zu haben, brachte die BF2 in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vor, dass ihr Mann (der BF1) immer zu Hause gewesen sei (AS 173 zu D11 402329-4/2009). Unabhängig vom Widerspruch, der am Wahrheitsgehalt massiv zweifeln lässt, zog es der BF1 zunächst vor, sich bei der Frage, wie viele Nächte er in diesen 4-5 Monaten zu Hause verbracht habe, auf sein mangelndes Erinnerungsvermögen zu berufen, letztlich traf er eine Angabe von 15 oder 16, vielleicht auch 20 oder 25 Nächte. Die BF2 wiederum quittierte die gleiche Frage mit der lapidaren Antwort, dass sie es nicht wisse, zumal der BF1 manchmal zu Hause gewesen sei, um seine Familie zu sehen vergleiche Seite 20 der Verhandlungsniederschrift). Selbst der BF1 räumte auf Vorhalt, wonach seine Frau (die BF2) im Verfahren vor dem Bundesasylamt einen ständigen Aufenthalt zu Hause angegeben hatte, ein, dass er sich in jener Zeit, wo er sich vor seinen Verfolgern versteckt habe, immer im Dorf aufgehalten habe und dass er - so der BF1 - seine Familie jeden Tag gesehen habe vergleiche Seite 13 der Verhandlungsniederschrift). Dem erkennenden Senat erscheint es vorderhand nicht plausibel, dass der BF1 Angst vor weiteren Verfolgungshandlungen behauptet, dennoch das Risiko des Aufenthaltes im Heimatdorf auf sich nimmt, zudem seine Familie jeden Tag sieht und 15-20 Mal in 5 Monaten zu Hause übernachtet. Auch diesen Vorhalt seitens des vorsitzenden Richters vermochte der BF1 nicht zu entkräften.
Auch die BF2 machte im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung weitere widersprüchliche Angaben, die die Unglaubwürdigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe untermauern. So gab sie an, dass die Männer nach der Freilassung ihres Mannes (des BF1) noch 2 oder 3 Mal gekommen seien, den zeitlichen Abstand zwischen den "Besuchen" lege die BF2 mit ein paar Tage, eine Woche vielleicht fest (vgl. Seite 21 der Verhandlungsniederschrift), während sie in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt den zeitlichen Abstand mit einem Monat beziffert hatte (AS 167 zu D11 402329-4/2009). Dem Vorhalt trat sie lediglich mit der Schutzbehauptung des mangelnden Erinnerungsvermögens entgegen.Auch die BF2 machte im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung weitere widersprüchliche Angaben, die die Unglaubwürdigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe untermauern. So gab sie an, dass die Männer nach der Freilassung ihres Mannes (des BF1) noch 2 oder 3 Mal gekommen seien, den zeitlichen Abstand zwischen den "Besuchen" lege die BF2 mit ein paar Tage, eine Woche vielleicht fest vergleiche Seite 21 der Verhandlungsniederschrift), während sie in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt den zeitlichen Abstand mit einem Monat beziffert hatte (AS 167 zu D11 402329-4/2009). Dem Vorhalt trat sie lediglich mit der Schutzbehauptung des mangelnden Erinnerungsvermögens entgegen.
Ebenso wenig konnten die Aussagen des BF1 in der Beschwerdeverhandlung betreffend die nachträgliche Eintragung des Wehrdienststempels als glaubhaft erachtet werden. Während der BF1 in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat erklärte, dass er nach einer Anhaltung bei einem Blockposten, wo er auf den fehlenden Wehrdienstvermerk im Pass aufmerksam gemacht worden sei, am 10. August 2004 nachträglich einen Wehrdienststempel habe eintragen lassen, etwa ein Monat davor - so der BF1 in diesem Zusammenhang - sei er vom Blockposten angehalten worden. Ausdrücklich datierte der BF1 diese nachträgliche Eintragung des Wehrdienststempels in den Zeitraum nach seiner Verhaftung. In der Beschwerdeverhandlung vom 20.06.2011 konnte der BF1 über Befragen zu diesem Teil seines Vorbringens weder eine zeitliche Einordung der nachträglichen Eintragung treffen, noch vermochte er jenes Problem zu schildern, welches zur nachträglichen Eintragung des Wehrdienststempels geführt haben soll (vgl. Seite 13 der Verhandlungsniederschrift).Ebenso wenig konnten die Aussagen des BF1 in der Beschwerdeverhandlung betreffend die nachträgliche Eintragung des Wehrdienststempels als glaubhaft erachtet werden. Während der BF1 in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat erklärte, dass er nach einer Anhaltung bei einem Blockposten, wo er auf den fehlenden Wehrdienstvermerk im Pass aufmerksam gemacht worden sei, am 10. August 2004 nachträglich einen Wehrdienststempel habe eintragen lassen, etwa ein Monat davor - so der BF1 in diesem Zusammenhang - sei er vom Blockposten angehalten worden. Ausdrücklich datierte der BF1 diese nachträgliche Eintragung des Wehrdienststempels in den Zeitraum nach seiner Verhaftung. In der Beschwerdeverhandlung vom 20.06.2011 konnte der BF1 über Befragen zu diesem Teil seines Vorbringens weder eine zeitliche Einordung der nachträglichen Eintragung treffen, noch vermochte er jenes Problem zu schildern, welches zur nachträglichen Eintragung des Wehrdienststempels geführt haben soll vergleiche Seite 13 der Verhandlungsniederschrift).
Insofern der BF1 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 20.06.2011 sein mangelndes Erinnerungsvermögen bzw. die widersprüchlichen Angaben mit seinen Gedächtnisproblemen zu erklären versucht, ist zunächst anzumerken, dass weder zu Beginn der Beschwerdeverhandlung am 20.06.2011 noch am 14.11.2012 Gedächtnisprobleme seitens des BF1 moniert worden sind (vgl. Seite 5 [vom 20.06.2011] und Seite 5 [vom 14.11.2012]). Zudem betreffen die eklatanten Widersprüche im gegenständlichen Fall nicht bloße Details, sondern gewissermaßen die "Eckpfeiler" der Fluchtgründe, sodass Gedächtnisprobleme nicht Ursache für eine derartige Häufung von Divergenzen in den Aussagen sein kann. Andererseits bleibt ein erheblicher Teil der Widersprüche und Ungereimtheiten nicht auf die Aussagen des BF1 beschränkt: Auch seine Ehefrau (die BF2), sein Bruder (BF5) und dessen Ehefrau (BF6) machten massiv widersprüchliche Angaben zu den fluchtauslösenden Ereignissen, sodass behauptete Gedächtnisprobleme des BF1 ein derart divergierendes Aussageverhalten nicht rechtfertigen können. Zudem erteilte der BF1 in der Beschwerdeverhandlung vom 20.06.2011 seine Zustimmung, die von ihm vorgebrachten Gedächtnisprobleme gutachterlich untersuchen zu lassen. Trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung des anwaltlich vertretenen BF1 zum Termin beim medizinischen Sachverständigen blieb der BF1 der Untersuchung unentschuldigt fern. Dass ein derartiges Verhalten mit den gesetzlichen Mitwirkungspflichten eines Asylwerbers an der Sachverhaltsermittlung nicht in Einklang zu bringen ist, bedarf wohl keiner weiteren Erörterung.Insofern der BF1 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 20.06.2011 sein mangelndes Erinnerungsvermögen bzw. die widersprüchlichen Angaben mit seinen Gedächtnisproblemen zu erklären versucht, ist zunächst anzumerken, dass weder zu Beginn der Beschwerdeverhandlung am 20.06.2011 noch am 14.11.2012 Gedächtnisprobleme seitens des BF1 moniert worden sind vergleiche Seite 5 [vom 20.06.2011] und Seite 5 [vom 14.11.2012]). Zudem betreffen die eklatanten Widersprüche im gegenständlichen Fall nicht bloße Details, sondern gewissermaßen die "Eckpfeiler" der Fluchtgründe, sodass Gedächtnisprobleme nicht Ursache für eine derartige Häufung von Divergenzen in den Aussagen sein kann. Andererseits bleibt ein erheblicher Teil der Widersprüche und Ungereimtheiten nicht auf die Aussagen des BF1 beschränkt: Auch seine Ehefrau (die BF2), sein Bruder (BF5) und dessen Ehefrau (BF6) machten massiv widersprüchliche Angaben zu den fluchtauslösenden Ereignissen, sodass behauptete Gedächtnisprobleme des BF1 ein derart divergierendes Aussageverhalten nicht rechtfertigen können. Zudem erteilte der BF1 in der Beschwerdeverhandlung vom 20.06.2011 seine Zustimmung, die von ihm vorgebrachten Gedächtnisprobleme gutachterlich untersuchen zu lassen. Trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung des anwaltlich vertretenen BF1 zum Termin beim medizinischen Sachverständigen blieb der BF1 der Untersuchung unentschuldigt fern. Dass ein derartiges Verhalten mit den gesetzlichen Mitwirkungspflichten eines Asylwerbers an der Sachverhaltsermittlung nicht in Einklang zu bringen ist, bedarf wohl keiner weiteren Erörterung.
Was das in der Beschwerdeverhandlung vom 14.11.2012 ergänzte "neue" Vorbringen anbelangt, dass seitens des BF1 zunächst lediglich damit erklärt wurde, dass es etwas Neues gebe, vermag angesichts der vagen und detailarmen Angaben aller Beschwerdeführer in keiner Weise zu überzeugen ("VR: Was fehlt denn? Bitte im Detail? - BF1: Mein Onkel ist auch nach Österreich gekommen, und das alles wegen mir." [Ende der freien Erzählung]). Trotz wiederholter Fragen in der Beschwerdeverhandlung nach den Problemen seines Onkels beteuerte der BF1 gegenüber dem erkennenden Senat immer wieder, dass sein Onkel keine eigenen Probleme gehabt habe, er habe Probleme wegen ihm (dem BF1) gehabt. "Diese Probleme" erklärte der BF1 damit, dass sein Onkel vermutlich zwei Mal von tschetschenischen Polizisten aufgesucht und aufgrund seiner Position als Ältester aufgefordert worden sei, ihn (den BF1), die BF2, den BF5 und die BF6 zurückzubefördern (vgl. Seite 6 der Verhandlungsniederschrift vom 14.11.2012). Wann konkret dieses Aufsuchen im Herkunftsstaat stattgefunden haben soll, konnte weder von BF1, BF2, BF5 oder BF6 beantwortet werden. Der BF5, als Bruder des BF1 und damit nächster männlicher Familienangehöriger, der zudem aufgrund seiner Familienzugehörigkeit nach der Ausreise des BF1 im Herkunftsstaat (massiven) Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sein soll, bestätigte lediglich, dass angeblich ein Onkel hier in Österreich sein soll. Er wisse nur - so der BF5 - das er hier sei, sonst wisse er nichts. Dem erkennenden Senat erscheint es - wie dem BF5 auch vorgehalten - überhaupt nicht nachvollziehbar, dass sich der BF5 trotz des Wissens einer zweimaligen Nachfrage überhaupt nicht nach dem Zeitpunkt bzw. den Umständen erkundigt haben soll (vgl. Seite 13 und 14 der Verhandlungsniederschrift vom 14.11.2012). Gegen Ende der Beschwerdeverhandlung vom 14.11.2012 forderte der vorsitzende Richter den BF1 nochmals auf, die zweimalige Befragung nach ihm (dem BF1), die ausschlaggebend für die Flucht des Onkels gewesen sein soll, zeitlich einzuordnen, woraufhin der BF1 wortwörtlich ausführte: "Irgendwann einmal 2011 und irgendwann einmal 2012, nein, er sagte: "Voriges Jahr kamen sie zwei Mal". Es muss also 2011 gewesen sein. Nein, doch nicht: es war so: man hat 2011 einmal gefragt und 2012 einmal. Nein: 2012 waren sie zwei Mal dar. Und 2011 auch. Insgesamt also drei Mal (vgl. Seite 18 der Verhandlungsniederschrift). Es muss wohl nicht weiter erörtert werden, dass diese Angaben des BF1 nicht dazu beitragen, dem erstatteten Vorbringen Glauben schenken zu können, auch unter Berücksichtigung seiner Antwort auf die abschließend gestellte Frage des vorsitzenden Richters ("VR: Warum interessiert man sich 2004-2010 überhaupt nicht für Sie, 2011 und 2012 schon? - BF1 (lacht und zuckt mit den Schultern): Da haben die halt eine andere Aufgabe gehabt."; vgl. Seite 18 der Verhandlungsniederschrift). Dass Nichtvorliegen einer Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat wird zudem durch die freiwillige Rückkehr des Onkels der Beschwerdeführer im Jänner 2013 bestätigt. Auch die Schwester bzw. Schwägerin der Beschwerdeführer, die im Dezember 2008 gemeinsam mit ihrer Familie in das österreichische Bundesgebiet eingereist und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, nahm die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in Anspruch.Was das in der Beschwerdeverhandlung vom 14.11.2012 ergänzte "neue" Vorbringen anbelangt, dass seitens des BF1 zunächst lediglich damit erklärt wurde, dass es etwas Neues gebe, vermag angesichts der vagen und detailarmen Angaben aller Beschwerdeführer in keiner Weise zu überzeugen ("VR: Was fehlt denn? Bitte im Detail? - BF1: Mein Onkel ist auch nach Österreich gekommen, und das alles wegen mir." [Ende der freien Erzählung]). Trotz wiederholter Fragen in der Beschwerdeverhandlung nach den Problemen seines Onkels beteuerte der BF1 gegenüber dem erkennenden Senat immer wieder, dass sein Onkel keine eigenen Probleme gehabt habe, er habe Probleme wegen ihm (dem BF1) gehabt. "Diese Probleme" erklärte der BF1 damit, dass sein Onkel vermutlich zwei Mal von tschetschenischen Polizisten aufgesucht und aufgrund seiner Position als Ältester aufgefordert worden sei, ihn (den BF1), die BF2, den BF5 und die BF6 zurückzubefördern vergleiche Seite 6 der Verhandlungsniederschrift vom 14.11.2012). Wann konkret dieses Aufsuchen im Herkunftsstaat stattgefunden haben soll, konnte weder von BF1, BF2, BF5 oder BF6 beantwortet werden. Der BF5, als Bruder des BF1 und damit nächster männlicher Familienangehöriger, der zudem aufgrund seiner Familienzugehörigkeit nach der Ausreise des BF1 im Herkunftsstaat (massiven) Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sein soll, bestätigte lediglich, dass angeblich ein Onkel hier in Österreich sein soll. Er wisse nur - so der BF5 - das er hier sei, sonst wisse er nichts. Dem erkennenden Senat erscheint es - wie dem BF5 auch vorgehalten - überhaupt nicht nachvollziehbar, dass sich der BF5 trotz des Wissens einer zweimaligen Nachfrage überhaupt nicht nach dem Zeitpunkt bzw. den Umständen erkundigt haben soll vergleiche Seite 13 und 14 der Verhandlungsniederschrift vom 14.11.2012). Gegen Ende der Beschwerdeverhandlung vom 14.11.2012 forderte der vorsitzende Richter den BF1 nochmals auf, die zweimalige Befragung nach ihm (dem BF1), die ausschlaggebend für die Flucht des Onkels gewesen sein soll, zeitlich einzuordnen, woraufhin der BF1 wortwörtlich ausführte: "Irgendwann einmal 2011 und irgendwann einmal 2012, nein, er sagte: "Voriges Jahr kamen sie zwei Mal". Es muss also 2011 gewesen sein. Nein, doch nicht: es war so: man hat 2011 einmal gefragt und 2012 einmal. Nein: 2012 waren sie zwei Mal dar. Und 2011 auch. Insgesamt also drei Mal vergleiche Seite 18 der Verhandlungsniederschrift). Es muss wohl nicht weiter erörtert werden, dass diese Angaben des BF1 nicht dazu beitragen, dem erstatteten Vorbringen Glauben schenken zu können, auch unter Berücksichtigung seiner Antwort auf die abschließend gestellte Frage des vorsitzenden Richters ("VR: Warum interessiert man sich 2004-2010 überhaupt nicht für Sie, 2011 und 2012 schon? - BF1 (lacht und zuckt mit den Schultern): Da haben die halt eine andere Aufgabe gehabt."; vergleiche Seite 18 der Verhandlungsniederschrift). Dass Nichtvorliegen einer Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat wird zudem durch die freiwillige Rückkehr des Onkels der Beschwerdeführer im Jänner 2013 bestätigt. Auch die Schwester bzw. Schwägerin der Beschwerdeführer, die im Dezember 2008 gemeinsam mit ihrer Familie in das österreichische Bundesgebiet eingereist und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, nahm die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in Anspruch.
Ergänzend ist anzumerken, dass im Fall des BF1 dahin gestellt bleiben kann, ob er tatsächlich - wie von ihm vorgebracht - im ersten Tschetschenien-Krieg tschetschenische Rebellen logistisch unterstützt hat: Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre eine solche Unterstützung - wie sie in dieser Zeit von vielen Tschetschenen geleistet wurde - gemäß den Länderfeststellungen jedenfalls kein Grund für eine aktuelle Verfolgung in Tschetschenien mehr. Seine Beteiligung im zweiten Tschetschenien-Krieg, die der BF1 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylamt behauptet und damit sein Vorbringen auch gesteigert hatte, räumte der BF1 als unwahr ein (vgl. Seite 9 der Verhandlungsniederschrift vom 20.06.2011). Soweit eine Verfolgung von Personen, die separatistischen Kämpfern im ersten Tschetschenien-Krieg nichtmilitärischen Beistand geleistet haben, als unwahrscheinlich eingeschätzt werden muss, kann eine Verfolgung des BF1 aus diesem Grund nicht als wahrscheinlich angenommen werden. Zudem ist zu bedenken, dass der Onkel des BF1, der als dessen Verwandter bei einer allfälligen Verfolgung des BF1 durch russische oder pro-russische Sicherheitskräfte der Gefahr von Repressalien wohl ausgesetzt wäre, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist. Der BF5 wiederum erklärte in der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2011 - wie bereits in den obigen Erwägungen ausgeführt -, dass er im ersten Tschetschenien-Krieg weder Kämpfer gewesen sei, noch logistisch unterstützt habe (vgl. Seite 29 der Verhandlungsniederschrift).Ergänzend ist anzumerken, dass im Fall des BF1 dahin gestellt bleiben kann, ob er tatsächlich - wie von ihm vorgebracht - im ersten Tschetschenien-Krieg tschetschenische Rebellen logistisch unterstützt hat: Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre eine solche Unterstützung - wie sie in dieser Zeit von vielen Tschetschenen geleistet wurde - gemäß den Länderfeststellungen jedenfalls kein Grund für eine aktuelle Verfolgung in Tschetschenien mehr. Seine Beteiligung im zweiten Tschetschenien-Krieg, die der BF1 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylamt behauptet und damit sein Vorbringen auch gesteigert hatte, räumte der BF1 als unwahr ein vergleiche Seite 9 der Verhandlungsniederschrift vom 20.06.2011). Soweit eine Verfolgung von Personen, die separatistischen Kämpfern im ersten Tschetschenien-Krieg nichtmilitärischen Beistand geleistet haben, als unwahrscheinlich eingeschätzt werden muss, kann eine Verfolgung des BF1 aus diesem Grund nicht als wahrscheinlich angenommen werden. Zudem ist zu bedenken, dass der Onkel des BF1, der als dessen Verwandter bei einer allfälligen Verfolgung des BF1 durch russische oder pro-russische Sicherheitskräfte der Gefahr von Repressalien wohl ausgesetzt wäre, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist. Der BF5 wiederum erklärte in der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2011 - wie bereits in den obigen Erwägungen ausgeführt -, dass er im ersten Tschetschenien-Krieg weder Kämpfer gewesen sei, noch logistisch unterstützt habe vergleiche Seite 29 der Verhandlungsniederschrift).
Zusammengefasst wertete der erkennende Senat die Angaben zur behaupteten Verfolgung des BF1 somit als erfundenes Konstrukt zur Asylerlangung. Die allgemeine Situation in Tschetschenien ist so, dass dem BF1 eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, das vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.
Zur gesundheitlichen Situation des BF1 wird Folgendes ausgeführt:
Anlässlich der Beschwerdeverhandlung vom 20.06.2011 gab der BF1 an, dass er eine Zyste habe, die operiert werden müsste, ansonsten sei er gesund. Trotz Aufforderung seitens des vorsitzenden Richters aktuelle medizinische Befunde hinsichtlich seiner gesundheitlichen Probleme bzw. Beschwerden in Vorlage zu bringen, kam der BF1 dieser Aufforderung nicht nach. Bereits in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.10.2009 (zur Prüfung der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) konnte der BF1 keine Befunde hinsichtlich einer ernsthaften Erkrankung der Niere, bedingt durch eine Zyste, vorlegen. Ein am 03.11.2009 vorgelegter Röntgenbefund der Niere, datiert am 29.10.2009, stellte als Diagnose eine "blande Nierenparenchymzyste" fest, die - nach Rücksprache mit der Hausärztin des BF1 - keine Operation bzw. weitere medizinische oder medikamentöse Behandlung erfordert. Gegenteiliges wurde vom BF1 - wie bereits eingangs festgehalten - auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof nicht vorgebracht. Zudem brachte der BF1 in der (weiteren) mündlichen Verhandlung vom 14.11.2012 auf die Frage nach seinem aktuellen Gesundheitszustand keine Erkrankungen(mehr) vor, sondern merkte an, dass er gesund sei.
Was die in der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2011 monierten Gedächtnisprobleme anbelangt, womit der BF1 seine Erinnerungslücken bzw. seine Unstimmigkeiten im Aussageverhalten zu erklärten versuchte, ist zu bemerken, dass sich der BF1 zwar in der mündlichen Verhandlung mit einer gutachterlichen Untersuchung einverstanden erklärte, jedoch dem Termin beim medizinischen Sachverständigen zur Erstellung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens, der dem BF1 durch seinen ausgewiesenen Vertreter zeitgerecht bekannt gegeben wurde, unentschuldigt nicht nachgekommen ist. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hätte somit die in der Beschwerde monierte Mangelhaftigkeit des Verfahrens, wonach die belangte Behörde eine Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des BF1 ohne Sachverständigengutachten vorgenommen habe, saniert bzw. seinen Feststellungen eine fundierte Expertise eines Sachverständigen zu Grunde gelegt. Der BF1 kam trotz zeitgerechter Ladung, die dem BF1 durch seinen ausgewiesenen Vertreter übermittelt wurde, dem Termin beim Sachverständigen nicht nach, woraus wiederum nur der Schluss gezogen werden kann, dass der BF1 an keinen derart psychischen Problemen bzw. Beschwerden leidet, die einer lebensnotwendigen Behandlung bedürfen, andernfalls wäre der BF1 einer Abklärung seines psychischen Gesundheitszustandes durch einen Sachverständigen, was zudem - wie bereits festgehalten - in der Beschwerde gefordert worden war, nachgekommen. Es ist daher davon auszugehen, dass sich sein Gesundheitszustand verbessert bzw. jedenfalls stabilisiert hat und er an keiner außergewöhnlichen oder gar lebensbedrohlichen Krankheit leidet, die gegen eine Rücküberstellung in die Russische Föderation spricht.
Der erkennende Senat lässt nicht unberücksichtigt und stimmt damit den Ausführungen in der Beschwerde zu, dass die Totgeburt des (dritten) Kindes im Februar 2009 ein traumatisierendes Ereignis dargestellt hat und dass dieser Umstand eine zumindest vorübergehende psychologische Betreuung des BF1 und der BF2 erforderlich gemacht hat. Dass die Beschwerdeführer im Jahr 2009 in Abständen von 4 Wochen eine Eltern-Beratung in Anspruch genommen haben, ergibt sich aus den vorgelegten Dokumenten im gegenständlichen Verwaltungsakt. Anlässlich der Beschwerdeverhandlung vom 20.06.2011 und vom 14.11.2012 brachten weder der BF1 noch die BF2 eine Behandlungsnotwendigkeit aufgrund des traumatisierenden Ereignisses im Jahr 2009 vor, vielmehr bestätigten die Beschwerdeführer, dass sie gesund seien. Sollte der BF1 bei einer Rückkehr dennoch medizinische Versorgung aufgrund psychischer Probleme bzw. Beschwerden benötigen, wird ihm diese - den Länderfeststellungen zur Medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation folgend - in seinem Herkunftsland jedenfalls zu teil werden. Soweit der BF1 behauptet, dass in Tschetschenien eine ausreichende medizinische Versorgung nicht gewährleistet sei, ist dem entgegenzuhalten, dass sich aus den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Tschetschenien Gegenteiliges ergibt. Den Länderfeststellungen ist auch explizit zu entnehmen, dass in Tschetschenien sogar ein von UNICEF entwickeltes Programm existiert, um Posttraumatische Belastungsstörungen speziell bei Kindern und ihren Familien zu behandeln, was wiederum die grundsätzliche Behandelbarkeit dieser Krankheit demonstriert. Auch der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass die gesundheitlichen Probleme des BF1 nicht (mehr) dazu führen, dass bei einer Rücküberstellung in die Russische Föderation eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben wäre (überdies ist der BF1 bis zuletzt nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und hat auch in den vergangenen Jahren nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt). Im Ergebnis ist daher dem Bundesaylamt zuzustimmen, dass im gegenständlichen Fall kein Grund (mehr) vorliegt, die befristete Aufenthaltsberechtigung zu verlängern und dem BF1 weiter subsidiären Schutz zu gewähren, weil ihm im Fall seiner Rückkehr weder eine Gefahr aufgrund der allgemeinen Lage, noch eine sonstige Gefahr seiner körperlichen Integrität droht.Der erkennende Senat lässt nicht unberücksichtigt und stimmt damit den Ausführungen in der Beschwerde zu, dass die Totgeburt des (dritten) Kindes im Februar 2009 ein traumatisierendes Ereignis dargestellt hat und dass dieser Umstand eine zumindest vorübergehende psychologische Betreuung des BF1 und der BF2 erforderlich gemacht hat. Dass die Beschwerdeführer im Jahr 2009 in Abständen von 4 Wochen eine Eltern-Beratung in Anspruch genommen haben, ergibt sich aus den vorgelegten Dokumenten im gegenständlichen Verwaltungsakt. Anlässlich der Beschwerdeverhandlung vom 20.06.2011 und vom 14.11.2012 brachten weder der BF1 noch die BF2 eine Behandlungsnotwendigkeit aufgrund des traumatisierenden Ereignisses im Jahr 2009 vor, vielmehr bestätigten die Beschwerdeführer, dass sie gesund seien. Sollte der BF1 bei einer Rückkehr dennoch medizinische Versorgung aufgrund psychischer Probleme bzw. Beschwerden benötigen, wird ihm diese - den Länderfeststellungen zur Medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation folgend - in seinem Herkunftsland jedenfalls zu teil werden. Soweit der BF1 behauptet, dass in Tschetschenien eine ausreichende medizinische Versorgung nicht gewährleistet sei, ist dem entgegenzuhalten, dass sich aus den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Tschetschenien Gegenteiliges ergibt. Den Länderfeststellungen ist auch explizit zu entnehmen, dass in Tschetschenien sogar ein von UNICEF entwickeltes Programm existiert, um Posttraumatische Belastungsstörungen speziell bei Kindern und ihren Familien zu behandeln, was wiederum die grundsätzliche Behandelbarkeit dieser Krankheit demonstriert. Auch der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass die gesundheitlichen Probleme des BF1 nicht (mehr) dazu führen, dass bei einer Rücküberstellung in die Russische Föderation eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben wäre (überdies ist der BF1 bis zuletzt nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und hat auch in den vergangenen Jahren nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt). Im Ergebnis ist daher dem Bundesaylamt zuzustimmen, dass im gegenständlichen Fall kein Grund (mehr) vorliegt, die befristete Aufenthaltsberechtigung zu verlängern und dem BF1 weiter subsidiären Schutz zu gewähren, weil ihm im Fall seiner Rückkehr weder eine Gefahr aufgrund der allgemeinen Lage, noch eine sonstige Gefahr seiner körperlichen Integrität droht.
II. 4. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei. 4. Rechtlich folgt daraus:
II.4.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen das Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.römisch zwei.4.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen das Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Im gegenständlichen Verfahren sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 anzuwenden.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.4.2. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 122/2009, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.römisch zwei.4.2. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 73 Abs. 7 AsylG, idF BGBl. Nr. 135/2009, treten ua. die §§ 2 Abs. 3, § 8 Abs.3a und 4, § 9 Abs. 2-4, § 10 Abs. 1, 5 und 6 sowie § 75 Abs. 6 mit Wirkung vom 1.Jänner 2010 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz 7, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 2009,, treten ua. die Paragraphen 2, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz 3 a und 4, Paragraph 9, Absatz 2 -, 4,, Paragraph 10, Absatz eins, 5 und 6 sowie Paragraph 75, Absatz 6, mit Wirkung vom 1.Jänner 2010 in Kraft.
Gemäß § 75 Abs. 6 AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetztes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetztes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.
Es ergibt sich aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, dass die Bestimmung des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, auch auf alle bereits vor dem 01.01.2010 anhängige Verfahren nach dem AsylG 2005 anzuwenden ist. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass § 9 in der abschließenden Aufzählung in § 75 Abs. 9 AsylG 2005 nicht angeführt ist. Nur die dort aufgezählten Bestimmungen sind auf Verfahren nach dem AsylG 2005, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig gewesen sind, nicht anzuwenden. In gegenständlichen Verfahren ist daher § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, anzuwenden.Es ergibt sich aufgrund der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, dass die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, auch auf alle bereits vor dem 01.01.2010 anhängige Verfahren nach dem AsylG 2005 anzuwenden ist. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass Paragraph 9, in der abschließenden Aufzählung in Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 nicht angeführt ist. Nur die dort aufgezählten Bestimmungen sind auf Verfahren nach dem AsylG 2005, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig gewesen sind, nicht anzuwenden. In gegenständlichen Verfahren ist daher Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, anzuwenden.
Da dem Beschwerdeführer am 17.09.2007 eine befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt wurde, gilt ihm ab diesem Zeitpunkt der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt und findet im vorliegenden Fall jedenfalls das Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 Anwendung.Da dem Beschwerdeführer am 17.09.2007 eine befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt wurde, gilt ihm ab diesem Zeitpunkt der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt und findet im vorliegenden Fall jedenfalls das Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, Anwendung.
Die gegenständliche, mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2009 erfolgte amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten betreffende Beschwerdeverfahren ist somit nach dem AsylG 2005 zu führen.
II. 4.3. Gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.römisch zwei. 4.3. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGHNach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH
v. 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/ Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1293; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH v. 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH v. 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; VwGH v. 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH v. 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/ Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1293; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH v. 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH v. 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; VwGH v. 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH v. 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. Einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. Einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 9 Abs. 3 leg.cit. ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, leg.cit. ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
Gemäß § 9 Abs. 4 leg.cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, leg.cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulation gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997, was auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen ist, als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997, was auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen ist, als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).
Vor dem Hintergrund den der Entscheidung zu Grunde gelegten aktuellen Länderberichten und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt sein würde, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.Vor dem Hintergrund den der Entscheidung zu Grunde gelegten aktuellen Länderberichten und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ausgesetzt sein würde, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).
Dem Bundesasylamt ist im Ergebnis Recht zu geben, wenn es davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu entziehen war. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien keine Relevanz für eine Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommen. Der Auffassung des Bundesasylamtes, wonach die Voraussetzungen für die einstige Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Fall des Beschwerdeführers nicht mehr vorliegen, ist zuzustimmen. Wie bereits oben in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist unter Bedachtnahme der festgehaltenen Länderberichte festzuhalten, dass im Fall des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass sich sein Gesundheitszustand verbessert bzw. jedenfalls stabilisiert hat und er an keiner außergewöhnlichen oder gar lebensbedrohlichen Krankheit leidet, die gegen eine Rücküberstellung in die Russische Föderation spricht. Sollte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dennoch medizinische Versorgung aufgrund psychischer oder physischer Beschwerden oder Probleme benötigen, wird ihm diese - den Länderfeststellungen zur Medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation folgend - in seinem Herkunftsland jedenfalls zu teil werden. Dabei übersieht der Asylgerichtshof keineswegs, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation nicht österreichischen Standards entspricht und aufwändigere Behandlungen allenfalls erst nach privater Bezahlung erfolgen. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).Dem Bundesasylamt ist im Ergebnis Recht zu geben, wenn es davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu entziehen war. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien keine Relevanz für eine Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommen. Der Auffassung des Bundesasylamtes, wonach die Voraussetzungen für die einstige Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Fall des Beschwerdeführers nicht mehr vorliegen, ist zuzustimmen. Wie bereits oben in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist unter Bedachtnahme der festgehaltenen Länderberichte festzuhalten, dass im Fall des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass sich sein Gesundheitszustand verbessert bzw. jedenfalls stabilisiert hat und er an keiner außergewöhnlichen oder gar lebensbedrohlichen Krankheit leidet, die gegen eine Rücküberstellung in die Russische Föderation spricht. Sollte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dennoch medizinische Versorgung aufgrund psychischer oder physischer Beschwerden oder Probleme benötigen, wird ihm diese - den Länderfeststellungen zur Medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation folgend - in seinem Herkunftsland jedenfalls zu teil werden. Dabei übersieht der Asylgerichtshof keineswegs, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation nicht österreichischen Standards entspricht und aufwändigere Behandlungen allenfalls erst nach privater Bezahlung erfolgen. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).
Vom Vorhandensein entsprechender Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation ist im vorliegenden Fall auszugehen:
Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in der Russischen Föderation erreichen (insbesondere angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer von seinen in der Russischen Föderation lebenden Familienangehörigen in den verschiedensten Formen unterstützt werden könnte) im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic uaAllfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in der Russischen Föderation erreichen (insbesondere angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer von seinen in der Russischen Föderation lebenden Familienangehörigen in den verschiedensten Formen unterstützt werden könnte) im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht vergleiche etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3, EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vergleiche EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua
v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]; 22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion]; zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]). Daher steht auch die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers seiner Abschiebung vor dem Hintergrund des Art. 3 EMRK nicht entgegen.v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]; 22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion]; zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]). Daher steht auch die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers seiner Abschiebung vor dem Hintergrund des Artikel 3, EMRK nicht entgegen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers stellt - in Übereinstimmung mit den jeweiligen Ausführungen im ersten Verfahren - keinen glaubwürdigen asylrelevanten Sachverhalt dar, weshalb keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre.
Ferner haben sich die maßgeblichen Umstände nach Ansicht des Asylgerichtshofes insofern geändert, als eine Existenzgefährdung des Beschwerdeführers in Tschetschenien nicht (mehr) angenommen werden muss. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass sich die Lebensumstände für die Bevölkerung in Tschetschenien ebenso wie die wirtschaftliche Situation in den letzten Jahren verbessert haben. Die allgemeine Sicherheitslage hat sich in Tschetschenien weitgehend stabilisiert und kann von dem Bestehen einer Grundversorgung ausgegangen werden. Eine medizinische Versorgung ist in Tschetschenien gewährleistet bzw. kann auch bei humanitären Organisationen Hilfe gefunden werden. Trotz nach wie vor schwieriger Verhältnisse im Kaukasus besteht somit im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers keine Situation, wonach zu befürchten wäre, dass dieser in eine seine Existenz gefährdende Notlage geraten würde.
Es herrscht in der Russischen Föderation auch keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. In der Russischen Föderation herrscht auch nicht eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. allgemeine politische Situation, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz zieht keine nachteiligen Konsequenzen für einen abgewiesenen Asylwerber aus Tschetschenien im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nach sich.Es herrscht in der Russischen Föderation auch keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. In der Russischen Föderation herrscht auch nicht eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. allgemeine politische Situation, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz zieht keine nachteiligen Konsequenzen für einen abgewiesenen Asylwerber aus Tschetschenien im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nach sich.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann im arbeitsfähigen Alter, der an keinen sein Alltagsleben und seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen leidet. Er beherrscht die russische und tschetschenische Sprache, ist in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien aufgewachsen und hat dort einen wesentlichen und prägenden Teil seines Lebens verbracht. Dem Beschwerdeführer kann daher zugemutet werden, das für sein Überleben Notwendige durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit aus Eigenem zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden. Im Falle einer Rückkehr wird es dem Beschwerdeführer deshalb möglich und zumutbar sein, durch eigene Arbeit jedenfalls das für seinen Lebensunterhalt Notwendige zu erlangen. Zudem verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation, da sich seine Schwestern sowie Verwandte väterlicherseits und mütterlicherseits in Tschetschenien aufhalten. Dieses nach wie vor bestehende soziale und familiäre Netz wird dem Beschwerdeführer die Wiedereingliederung in die russische Gesellschaft - welche in Anbetracht einer achteinhalbjährigen Ortsabwesenheit mitunter Probleme bereiten könnte - erleichtern und diesem zumindest vorübergehend eine Unterstützung angedeihen oder eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung stellen können. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer, der gemeinsam mit seiner Familie heimkehrt, kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Tschetschenien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd § 57 FrG abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd Paragraph 57, FrG abgeleitet werden vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vergleiche auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).
Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation respektive Tschetschenien die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation respektive Tschetschenien die Garantien des Artikel 3, EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.
Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit.c StatusRL.Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Artikel 15, Litera c, StatusRL.
II.4.4. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256, zum AsylG 1997 als sachgerecht konstatiert, dass "zunächst die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat neu beantwortet wird und dann in einem zweiten Schritt unter Einbeziehung der durch das Zumutbarkeitskalkül gebotenen Prüfung weiterer Umstände gegebenenfalls den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung auszusprechen." Im Erkenntnis vom 07.10.2003, 2002/01/0379, hat der VwGH unter Verweis auf das soeben zitierte Erkenntnis des VwGH hervorgehoben, dass "dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Herkunftsstaat Bedeutung zukommt, wobei insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben." (vgl. dazu auch VwGH vom 14.01.2003, 2001/01/0017). Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.11.2002, B 156/02, unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.11.2001, B 719/01, hervorgehoben, dass "die Feststellung der Zumutbarkeit der Ausreise über eine reine Non-refoulement-Prüfung hinausgehe, da nicht nur die Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Herkunftsstaat zu beurteilen sei, sondern überdies gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu finden haben". Der zur Entscheidung berufene Senat des Asylgerichtshofes ist der Ansicht, dass die zitierten Erkenntnisse, die sich auf das AsylG 1997 beziehen, auch für Asylverfahren nach dem AsylG 2005 beachtlich sind (vgl. dazu auch Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, 2007, Rz 225).römisch zwei.4.4. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256, zum AsylG 1997 als sachgerecht konstatiert, dass "zunächst die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat neu beantwortet wird und dann in einem zweiten Schritt unter Einbeziehung der durch das Zumutbarkeitskalkül gebotenen Prüfung weiterer Umstände gegebenenfalls den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung auszusprechen." Im Erkenntnis vom 07.10.2003, 2002/01/0379, hat der VwGH unter Verweis auf das soeben zitierte Erkenntnis des VwGH hervorgehoben, dass "dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Herkunftsstaat Bedeutung zukommt, wobei insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben." vergleiche dazu auch VwGH vom 14.01.2003, 2001/01/0017). Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.11.2002, B 156/02, unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.11.2001, B 719/01, hervorgehoben, dass "die Feststellung der Zumutbarkeit der Ausreise über eine reine Non-refoulement-Prüfung hinausgehe, da nicht nur die Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Herkunftsstaat zu beurteilen sei, sondern überdies gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu finden haben". Der zur Entscheidung berufene Senat des Asylgerichtshofes ist der Ansicht, dass die zitierten Erkenntnisse, die sich auf das AsylG 1997 beziehen, auch für Asylverfahren nach dem AsylG 2005 beachtlich sind vergleiche dazu auch Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, 2007, Rz 225).
Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, sind die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers aus Sicht des erkennenden Senates nicht in gutgläubiger Intention entstanden, da sich der Beschwerdeführer zweifelsohne bewusst gewesen sein musste, dass er die teilpositive Erledigung seines Antrages auch einem unrichtigen Teilaspekt der Verfolgungsbehauptung zu verdanken hatte.
Auch ist die inzwischen etwa achteinhalbjährige Abwesenheit aus seinem Herkunftsland noch nicht von so langer Dauer, dass eine Abschiebung gegen das Zumutbarkeitskalkül verstieße. Der Beschwerdeführer spricht ausgezeichnet Russisch sowie Tschetschenisch als Muttersprache, auch befinden sich seine vier Schwestern, sein Onkel und weitere Verwandte mütterlicherseits in der Russischen Föderation. Es ist dem Beschwerdeführer daher zumutbar, in der Russischen Föderation wieder eine Arbeit zu finden und für den eigenen Unterhalt zu sorgen, auch wenn er in der ersten Zeit nach seiner Rückkehr möglicherweise auf Unterstützung seiner Familie oder des Staates angewiesen ist.
Zudem war der Beschwerdeführer trotz seines mehrjährigen Aufenthaltes im österreichischen nicht in der Lage, Fragen durch den vorsitzenden Richter zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbys oder der Familie auf Deutsch zu beantworten, sondern hat eine Dolmetscherin benötigt. Der Beschwerdeführer verfügt laut eigenen Angaben weder über familiäre Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet, noch über einen engen Freundeskreis oder über sonstige besondere Bindungen an Österreich. Auch wenn er im österreichischen Bundesgebiet unregelmäßig einer Beschäftigung nachgegangen ist, so war die Familie doch den Großteil ihres Aufenthaltes in Österreich von Unterstützungsleistungen der öffentlichen Hand abhängig. Auch sonst ist keine besondere Integration ersichtlich. Der Beschwerdeführer nützte seine Freizeit, auch wenn er nicht berufstätig war, nicht für gemeinnützige Arbeit oder Engagement in Vereinen, er hat hier auch weder eine Ausbildung begonnen noch absolviert. Das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen bietet somit keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass er sich in den Jahren seines Aufenthaltes in Österreich in besonderer Weise integriert hätte. Auch der Umstand der strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ändert an dieser - auf einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise beruhenden - Einschätzung nichts. Von einer weitgehenden sprachlichen, beruflichen und sozialen Verfestigung des Beschwerdeführers kann daher nicht gesprochen werden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers (gemeinsam mit seiner Familie) erscheint demnach durchaus zumutbar.
Die Entscheidung der belangten Behörde war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. und II. abzuweisen.Die Entscheidung der belangten Behörde war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. und römisch zwei. abzuweisen.
II.4.5. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, idgF, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.römisch zwei.4.5. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, idgF, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach § 10 Abs. 7 leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 8 leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Nach Paragraph 10, Absatz 8, leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß § 8 Abs 1 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG bzw. nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 75 Abs 8 AsylG 2005 nach § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit.). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG bzw. nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit.). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. In Österreich befinden sich lediglich seine Ehegattin sowie die beiden minderjährigen Kinder, welche ebenfalls Asylwerber sind. Da deren Asylverfahren jedoch ebenso wie jenes des Beschwerdeführers negativ entschieden wurden, ist die gesamte Kernfamilie des Beschwerdeführers im selben Umfang wie er von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen die Ausweisung kein Eingriff in das Recht auf Schutz des Familienlebens darstellt.
Zudem wurde auch über die Beschwerde des Bruders des Beschwerdeführers (Beschwerdeführer zu D11 402384-4/2009) und seiner Familie mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag negativ entschieden und eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/ Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/ Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).
Geht man in vorliegendem Fall in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man in vorliegendem Fall in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich ein und stellte im Oktober 2004 einen unbegründeten Asylantrag. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Der Beschwerdeführer ging in Österreich zwar wiederholt einer (zumindest über kurze Zeiträume) Berufstätigkeit nach, dennoch war er aber einen Großteil seiner Zeit in Österreich von Sozialleistungen abhängig und nicht selbsterhaltungsfähig, auch aktuell bestreitet der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt von Sozialleistungen. Auch sonst zeigen sich keinerlei nachhaltige und verfestigte Beziehungen zu Österreich. Der Beschwerdeführer hat in den knapp achteinhalb Jahren seines Aufenthaltes keine Ausbildung begonnen, ist weder Mitglied in einem Verein, noch war es ihm möglich, sonstige von ihm gesetzte integrative Maßnahmen in Vorlage zu bringen. Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthaltes in Österreich zwar angeblich einen Deutschkurs besucht, jedoch keinerlei Nachweise über den erfolgreichen Abschluss eines Deutschkurses vorgelegt und es ist dem Beschwerdeführer auch nach mehrjährigem Aufenthalt in Österreich nicht möglich gewesen, auch nur ansatzweise Fragen in der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2011 und vom 14.11.2012 zum Namen, zur Herkunft, etwaigen Hobbys oder der Familie ohne Zuhilfenahme eines Dolmetschers zu absolvieren. Auch Fragen zur österreichischen Gesichte, Kultur oder Politik blieben seitens des Beschwerdeführers unbeantwortet. Sein Freundeskreis besteht insbesondere aus Tschetschenen, in seiner Freizeit kümmerte er sich auch zu einer Zeit, als er nicht beschäftigt war, um seine Familie und nützte diese keinesfalls für eine tiefergreifende Integration. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Besonders schwer wiegt aber, dass der Beschwerdeführer, der bereits mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2009 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wurde, in den vergangenen drei Jahren - außer einer viermonatigen Arbeit im Sommer 2011 - keinerlei Bestreben an den Tag gelegt hat, sich in Österreich nachhaltig zu integrieren. Zudem wurde der Beschwerdeführer im Dezember 2012 in Österreich einmal strafrechtlich verurteilt, womit er eine Missachtung der österreichischen Rechtsordnung zum Ausdruck brachte. Dass seitens des Beschwerdeführers und seiner Familie überhaupt eine Integration stattfand, verdankten sie der Gewährung von subsidiärem Schutz durch den Unabhängigen Bundesasylsenat bzw. das Bundesasylamt und der damit einhergehenden Arbeitsmarktzulassung und den Integrationsprogrammen des AMS, an denen die Ehefrau des Beschwerdeführers teilgenommen hat. Zudem ist aufzuzeigen, dass der Beschwerdeführer bereits mit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Jahr 2007 wusste, dass der Aufenthalt nur ein vorübergehender sein wird, da dieser nur aufgrund der damaligen Sicherheits- und Versorgungslage in Tschetschenien und den (festgestellten) gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers erteilt worden war. So hat er gegen die Nichtgewährung von Asyl in genanntem Bescheid auch Beschwerde eingelegt, die mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.09.2007 abgewiesen wurde. Auch der Verwaltungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates ab.Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich ein und stellte im Oktober 2004 einen unbegründeten Asylantrag. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Der Beschwerdeführer ging in Österreich zwar wiederholt einer (zumindest über kurze Zeiträume) Berufstätigkeit nach, dennoch war er aber einen Großteil seiner Zeit in Österreich von Sozialleistungen abhängig und nicht selbsterhaltungsfähig, auch aktuell bestreitet der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt von Sozialleistungen. Auch sonst zeigen sich keinerlei nachhaltige und verfestigte Beziehungen zu Österreich. Der Beschwerdeführer hat in den knapp achteinhalb Jahren seines Aufenthaltes keine Ausbildung begonnen, ist weder Mitglied in einem Verein, noch war es ihm möglich, sonstige von ihm gesetzte integrative Maßnahmen in Vorlage zu bringen. Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthaltes in Österreich zwar angeblich einen Deutschkurs besucht, jedoch keinerlei Nachweise über den erfolgreichen Abschluss eines Deutschkurses vorgelegt und es ist dem Beschwerdeführer auch nach mehrjährigem Aufenthalt in Österreich nicht möglich gewesen, auch nur ansatzweise Fragen in der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2011 und vom 14.11.2012 zum Namen, zur Herkunft, etwaigen Hobbys oder der Familie ohne Zuhilfenahme eines Dolmetschers zu absolvieren. Auch Fragen zur österreichischen Gesichte, Kultur oder Politik blieben seitens des Beschwerdeführers unbeantwortet. Sein Freundeskreis besteht insbesondere aus Tschetschenen, in seiner Freizeit kümmerte er sich auch zu einer Zeit, als er nicht beschäftigt war, um seine Familie und nützte diese keinesfalls für eine tiefergreifende Integration. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Besonders schwer wiegt aber, dass der Beschwerdeführer, der bereits mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2009 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wurde, in den vergangenen drei Jahren - außer einer viermonatigen Arbeit im Sommer 2011 - keinerlei Bestreben an den Tag gelegt hat, sich in Österreich nachhaltig zu integrieren. Zudem wurde der Beschwerdeführer im Dezember 2012 in Österreich einmal strafrechtlich verurteilt, womit er eine Missachtung der österreichischen Rechtsordnung zum Ausdruck brachte. Dass seitens des Beschwerdeführers und seiner Familie überhaupt eine Integration stattfand, verdankten sie der Gewährung von subsidiärem Schutz durch den Unabhängigen Bundesasylsenat bzw. das Bundesasylamt und der damit einhergehenden Arbeitsmarktzulassung und den Integrationsprogrammen des AMS, an denen die Ehefrau des Beschwerdeführers teilgenommen hat. Zudem ist aufzuzeigen, dass der Beschwerdeführer bereits mit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Jahr 2007 wusste, dass der Aufenthalt nur ein vorübergehender sein wird, da dieser nur aufgrund der damaligen Sicherheits- und Versorgungslage in Tschetschenien und den (festgestellten) gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers erteilt worden war. So hat er gegen die Nichtgewährung von Asyl in genanntem Bescheid auch Beschwerde eingelegt, die mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.09.2007 abgewiesen wurde. Auch der Verwaltungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates ab.
Es bleibt nicht unberücksichtigt, dass das im Februar 2009 (totgeborene) Kind am Friedhof in Simmering begraben wurde und damit einhergehend private Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet bestehen könnten. Dieser Umstand kann jedoch - insbesondere unter Berücksichtigung obiger Erwägungen - iSd oben dargelegten Rechtssprechung nicht zu einer eindeutigen Interessenverschiebung und damit zu einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers im Vergleich der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung führen.
Selbst der Verfassungsgerichtshof erblickte in einer seiner jüngsten Entscheidungen in der Ausweisung eines kosovarischen (ehemaligen) Asylwerbers keine Verletzung von Art 8 EMRK, obwohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vgl. ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3). Hier lag folglich ein weit längerer Aufenthalt und eine weit bessere Integration vor als beim Beschwerdeführer.Selbst der Verfassungsgerichtshof erblickte in einer seiner jüngsten Entscheidungen in der Ausweisung eines kosovarischen (ehemaligen) Asylwerbers keine Verletzung von Artikel 8, EMRK, obwohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vergleiche ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3). Hier lag folglich ein weit längerer Aufenthalt und eine weit bessere Integration vor als beim Beschwerdeführer.
Der Asylgerichtshof kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen: Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor die russische und tschetschenische Sprache, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Zudem hat er den überwiegenden Teil seines Lebens in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien verbracht; auch leben zahlreiche Familienangehörige des Beschwerdeführers und seiner Gattin nach wie vor in der Russischen Föderation. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde.
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Russischen Föderation - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden Grund) für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Russischen Föderation - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden Grund) für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegen die iSd oben dargelegten Rechtssprechung öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Auch wenn der Beschwerdeführer in Österreich soziale Kontakte geknüpft haben sollte, kann keinesfalls von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden. Die Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegen die iSd oben dargelegten Rechtssprechung öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Auch wenn der Beschwerdeführer in Österreich soziale Kontakte geknüpft haben sollte, kann keinesfalls von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden. Die Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Dauer, geänderte Verhältnisse, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, mangelnde Deutschkenntnisse, medizinische Versorgung, Sicherheitslage, soziale Verhältnisse, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
03.05.2013