TE AsylGH Erkenntnis 2013/4/29 E9 420456-1/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.04.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E9 420.456-1/2011/14E

E9 420.294-1/2011/13E

E9 420.295-1/2011/12E

E9 420.296-1/2011/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. Leitner als Beisitzer über die Beschwerde der

1. XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2011, FZ. 10 07.072-BAI;1. römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2011, FZ. 10 07.072-BAI;

2. XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2011, FZ. 10 07.075-BAI;2. römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2011, FZ. 10 07.075-BAI;

3. XXXX , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2011, FZ. 10 07.074-BAI;3. römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2011, FZ. 10 07.074-BAI;

4. XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2011, FZ. 10 07.073-BAI;4. römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2011, FZ. 10 07.073-BAI;

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.11.2012 zu Recht erkannt:

1.-4. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I 67/2012 als unbegründet abgewiesen.1.-4. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 67 aus 2012, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch auch kurz bezeichnet als: bP1 - bP4) stellten nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 9.8.2010 beim Bundesasylamt (kurz: BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch auch kurz bezeichnet als: bP1 - bP4) stellten nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 9.8.2010 beim Bundesasylamt (kurz: BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.

Es handelt sich ihren Angaben nach dabei um armenische Staatsangehörige die der armenischen Volksgruppe zugehörig sind.

Die bP1 ist der Vater von bP3 und bP4 sowie der Ehegatte von bP2. Die bP2 ist die Mutter der minderjährigen bP3 [bei Antragstellung 14 Jahre alt] und bP4 [bei Antragstellung 17 Jahre alt].

1. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die bP1 bei der Erstbefragung am 10.8.2010 im Wesentlichen vor, dass sie am 6.8.2010 Armenien vom Flughafen Jerewan in Richtung Kiew verlassen hätten und sie seien durch "verschiedene und unbekannte Länder" nach Österreich verbracht worden. Sie hätten nach der Ankunft mit der hier lebenden Schwester der bP2 Kontakt aufgenommen, welche sie zu einem Rechtsanwalt verbracht hätte. Organisiert habe die Ausreise ihr Hausarzt in Armenien. Zum Fluchtgrund befragt gab sie Folgendes an:

"Am 1.3.2008 habe ich bei Demonstrationen in Jerewan teilgenommen. Ich wurde von der Polizei festgenommen und zu einem nahegelegenen, mir unbekannten Ort gebracht. Während des Transportes wurde ich öfters geschlagen. Am darauffolgenden Abend wurde ich vom Militär abgeholt. Dabei bekam ich ein Tuch über den Kopf und ich wurde anschließend an einen mir unbekannten Ort gebracht. Dort wurde mir vorgeworfen, dass ich bei der Demonstration einen Polizisten geschlagen haben soll, wobei der Polizist ums Leben gekommen war. Ich verneinte dies jedoch, man sagte aber mir, es existiert eine Aufnahme woraus der Vorfall hervorgehen würde. Ich wurde an diesem Ort 2 Monate festgehalten, wurde mehrmals geschlagen. In der 2. Nacht wurden 2 Personen in das Zimmer gebracht, wo ich festgehalten wurde. Diese 2 Personen haben mich dann im Zimmer geschlagen und vergewaltigt. Darauf wurde ich bewusstlos. Als ich zu mir kam, war ich wieder allein im Zimmer. Bei meiner Freilassung wurde mir wieder ein Tuch über den Kopf gezogen. Nach kurzer Fahrt wurde mir dann das Tuch abgenommen und ich wurde nach Hause gebracht. Ab diesem Zeitpunkt bekomme ich immer wieder Anrufe, dass ich mich selbst umbringen soll, ansonsten würde mein Sohn, wenn er zum Wehrdienst geht, noch Schlimmeres passieren. Der Bruder des verstorbenen Polizisten, er ist beim Militär. Ich glaube deshalb ist dieser der Drahtzieher."

Zur Frage was die bP1 im Falle einer Rückkehr nach Armenien befürchte gab sie Folgendes an:

"Seit 2 Jahren bin ich im eigenen Haus in Armenien gefangen. Ich habe Angst irgendwohin zu gehen oder jemanden zu treffen."

Im Falle einer Rückkehr würde ihr keine unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen. Sie hätte auch mit keinen Sanktionen zu rechnen.

Die nachfolgende Ersteinvernahme bei der EAST-West des BAA gestaltete sich am 17.8.2010 im Wesentlichen wie folgt:

[....]

Frage: Aus der Aktenlage geht hervor, dass Sie von der RA-Kanzlei BERTSCH vertreten sind. Können Sie angeben, ob heute von der Kanzlei noch jemand zur Einvernahme erscheinen wird?

AW 1: Das wissen wir nicht.

Frage: Wie ist die Verständigung mit der hier anwesenden Dolmetscherin?

AW 1: Sehr gut.

Alle: Sehr gut.

Frage: Sind Sie damit einverstanden, dass die Einvernahme abschnittsweise zusammen vorgenommen wird?

Alle: Ja.

Frage: Welche ist Ihre Muttersprache und welche Sprachen sprechen Sie sonst noch?

AW 1 gibt an: Unsere Muttersprache ist Armenisch, ich und meine Frau sprechen auch sehr gut Russisch, unsere Kinder (AW 3 und AW 4) sprechen Russisch nur ein wenig. Wir sind damit einverstanden, dass die Einvernahme in der Sprache Armenisch durchgeführt wird.

Frage: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?

Alle: Ja.

Frage: Gibt es irgendwelche Hinderungsgründe, die Ihre Aussagefähigkeit beeinträchtigen?

Alle: Nein.

Frage: Gibt es sonst Einwände gegen anwesende Personen?

Alle: Nein.

Frage: Wurden Ihnen die Orientierungsinformation, das Merkblatt zum Asylverfahren und die Informationsblätter zur Dublin II VO und zur EURODAC-VO in einer Ihnen verständlichen Sprache ausgefolgt?Frage: Wurden Ihnen die Orientierungsinformation, das Merkblatt zum Asylverfahren und die Informationsblätter zur Dublin römisch zwei VO und zur EURODAC-VO in einer Ihnen verständlichen Sprache ausgefolgt?

Alle: Ja.

Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind. Sie sind verpflichtet, am Asylverfahren mitzuwirken, sämtliche Termine einzuhalten und Ladungen Folge zu leisten, da sonst Nachteile für Sie entstehen können. Insbesondere sind Sie dazu angehalten, die Wahrheit zu sagen und an der Feststellung des für das Asylverfahren notwendigen Sachverhaltes mitzuwirken. Es ist wichtig, dass Sie die Wahrheit sagen und nichts verschweigen. Denn sollte das Bundesasylamt Ihrem Ersuchen um Asylgewährung nicht nachkommen und Sie gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel einbringen, können Sie bei der Berufungsbehörde im Allgemeinen keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorbringen. Aus diesem Grunde ersuchen wir Sie, uns jetzt alle Tatsachen im Zusammenhang mit Ihrem Asylersuchen mitzuteilen und wenn Sie im Besitz von Beweismittel sind, diese vorzulegen. Sie werden auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden. Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, von Mo - Fr 7.30 Uhr - 15.30 Uhr während der Amtsstunden Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen bevollmächtigten Vertreter Informationen einzuholen. Sie werden weiters darüber informiert, dass Sie jede Änderung der Zustelladresse unverzüglich dem Bundesasylamt bekannt zu geben haben. Weiters werden Sie darauf aufmerksam gemacht, dass Sie die Möglichkeit haben, einen Zustellbevollmächtigten bekannt zu geben.

Frage: Haben Sie das verstanden?

Alle: Ja.

Anmerkung: Die AW 2, AW 3 und AW 4 verlassen den Einvernahmeraum, die Einvernahme mit AW 1 alleine weiter geführt wird.

AW 1: Auf Befragung gebe ich an, dass ich, XXXX:

XXXX, AIS-Zahl: 10 07.072, der Vater meiner Kinder, XXXX, AIS-Zahl:römisch 40 , AIS-Zahl: 10 07.072, der Vater meiner Kinder, römisch 40 , AIS-Zahl:

10 07.074, sowie XXXX, AIS- Zahl: 10 07.073, bin. Weiters gebe ich auch an, dass meine Angaben auch für meine Kinder gelten.10 07.074, sowie römisch 40 , AIS- Zahl: 10 07.073, bin. Weiters gebe ich auch an, dass meine Angaben auch für meine Kinder gelten.

Frage: Haben Ihre Kinder eigene Antragsgründe?

AW 1: Sie haben auch Probleme, die an meine geknüpft sind.

Frage: Inwiefern haben Sie eigene Probleme?

AW 1: Was mir passiert ist, hat Ihren Alltag, ihr Leben beeinträchtigt. Sie haben nicht mehr normal, frei leben können, mit den Leuten Kontakt haben können. Außerdem glaube ich, dass das Ganze Ihre Psyche beeinträchtigt hat.

Frage: Waren die Kinder diesbezüglich schon in ärztlicher Behandlung?

AW 1: Aufgrund meiner Probleme war ich lange Zeit nicht zu Hause, mir wurde

erzählt, dass meine Tochter beim Arzt war. Als ich zurück war, hatten wir das Haus fast nicht mehr verlassen. Manchmal besuchte uns unser Hausarzt und leistete Hilfe.

Frage: Waren die Kinder hier schon in ärztlicher Behandlung?

AW 1: Nein, wir sind seit einer Woche hier.

Frage: Wie zeigen sich die Gesundheitsbeeinträchtigungen Ihrer Kinder?

AW 1: Sie ziehen sich zu Hause zurück, pflegen keinen Kontakt mit Menschen. Sie

sind sehr ängstlich, wenn man beispielsweise die Tür öffnet, sind sie erschrocken.

Frage: Sind Sie gesund?

AW 1: Ja, ich bin gesund und nehme keine Medikamente.

Frage: Sind Sie damit einverstanden Ihre behandelnden Ärzte, auch jene Ihrer Kinder, von deren Schweigepflicht zu entbinden, sodass das Bundesasylamt bei den behandelnden Ärzten bezüglich ihrer Erkrankungen Fragen stellen bzw. weitergehende Unterlagen anfordern darf sowie die behandelnden Ärzte wie auch behördlich bestellte Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunden austauschen können?

AW 1: Ja.

Aufforderung: Sie werden weiter aufgefordert, im Fall eines (weiteren) Arztbesuches in Österreich, von Ihnen oder Ihrer Kinder, unaufgefordert, unverzüglich nach einer Behandlung dem BAA einen Kurzbericht bzw. Attest über die Behandlung oder weiters sonstige zweckdienliche, medizinisch Auskunft gebende Schreiben vorzulegen.

Frage: Haben Sie die Anordnung verstanden?

AW 1: Ja.

Frage: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 10.08.2010 durch die PI-St. Georgen - EAST erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen?

AW 1: Die Angaben sind wahr, mir wurde gesagt, dass ich alles erzählen sollte, was passiert ist, das tat ich.

Frage: Haben Sie oder Ihre Familienangehörigen jemals einen Antrag auf int. Schutz gestellt?

AW 1: Nein, weder noch.

Frage: Sie haben einen Schwager hier in Österreich?

AW 1: Ja, der Bruder meiner Frau, er heißt XXXX, ca. 30 Jahre alt, weiter lebt eine Schwester meiner Frau hier in Österreich. Sie ist verheiratet, heißt im Vornamen XXXX, ihr Ehemann heißt XXXX. Wir wissen nicht genau wo Sie leben, wissen lediglich, dass Sie in Österreich leben.AW 1: Ja, der Bruder meiner Frau, er heißt römisch 40 , ca. 30 Jahre alt, weiter lebt eine Schwester meiner Frau hier in Österreich. Sie ist verheiratet, heißt im Vornamen römisch 40 , ihr Ehemann heißt römisch 40 . Wir wissen nicht genau wo Sie leben, wissen lediglich, dass Sie in Österreich leben.

Frage: Wie intensiv ist der Kontakt zu den Personen?

AW 1: Wir haben fünf Jahre lang keinen Kontakt gehabt, XXXX sind im Februar 2010 in Armenien gewesen, wir trafen Sie bei uns zu Hause im Bezirk XXXX.AW 1: Wir haben fünf Jahre lang keinen Kontakt gehabt, römisch 40 sind im Februar 2010 in Armenien gewesen, wir trafen Sie bei uns zu Hause im Bezirk römisch 40 .

Frage: Welchen Aufenthaltstitel haben die Verwandten Ihrer Frau?

AW 1: Ehrlich gesagt muss ich angeben, dass ich das nicht weiß.

Frage: Wie intensiv ist der Kontakt seit Ihrer Einreise in Österreich?

AW 1: Wir gaben schon bei der Erstbefragung an, dass wir beim Eintreffen in

Österreich XXXX kontaktierten. Er brachte uns zuerst zu einem Anwalt und schlussendlich hierher. Gestern kam XXXX mit seiner Nichte, sprich mit der Tochter von XXXX, zu uns in die Betreuungsstelle.Österreich römisch 40 kontaktierten. Er brachte uns zuerst zu einem Anwalt und schlussendlich hierher. Gestern kam römisch 40 mit seiner Nichte, sprich mit der Tochter von römisch 40 , zu uns in die Betreuungsstelle.

Frage: Haben Sie sonst in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

AW 1: Nein, auch bei den Verwandten meiner Frau besteht kein

Abhängigkeitsverhältnis.

AW 1 fährt fort: XXXX hat nur die Dienste des Anwaltes übernommen, wie viel er bezahlen musste kann ich nicht sagen.AW 1 fährt fort: römisch 40 hat nur die Dienste des Anwaltes übernommen, wie viel er bezahlen musste kann ich nicht sagen.

Frage: Gibt es noch andere Personen hier in Österreich, von denen Sie abhängig wären oder zu denen ein besonders enges Verhältnis besteht?

AW 1: Nein.

Frage: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben, insbesondere zu Ihrer Person oder vorgelegten Dokumenten und den Angaben bezüglich Ihres Fluchtweges oder Fluchtgrundes etwas berichtigen?

AW 1: Nein.

Frage: Können Sie den in der Erstbefragung angegebenen Reiseweg nach Österreich noch näher ausführen, beginnend ab der Ankunft in Kiew?

AW 1: Am Flughafen in Kiew wurden wir von der Person abgeholt, die uns

schlussendlich nach Österreich brachte. Er verlangte den Geldbetrag, sowie unsere Reisepässe, als wir weiter mit einem Kleinbus von Kiew abfuhren. Er sagte uns, dass wir im Kleinbus zu warten hätten, wir nächtigten dort, als wir am Morgen dann schlussendlich losfuhren, es war noch dunkel.

Frage: Können Sie länderspezifische oder ortsbezogene Angaben zu Ihrer Reise noch angeben?

AW 1: Wir verließen den Kleinbus nur ein paar Mal, wo wir angehalten haben weiß ich daher nicht und kann auch sonst keine näheren Angaben dazu machen.

Frage: Haben Sie jemals einen Reisepass besessen oder beantragt?

AW 1: Ja, natürlich.

Frage: Wo haben Sie diesen Reisepass beantragt und hatten Sie Probleme bei der Ausstellung des Passes?

AW 1: Es war im Bezirk XXXX gewesen, glaublich im Jahr 1996.AW 1: Es war im Bezirk römisch 40 gewesen, glaublich im Jahr 1996.

Ich verlängerte diesen bereits. Probleme gab es bei der Ausstellung nicht.

Frage: Haben Sie jemals ein Visum für ein EU-Land beantragt?

AW 1: Nein.

Vorweg einige allgemeine Fragen:

Frage: Wo und wann wurde der Ausreiseentschluss gefasst?

AW 1: Wir haben uns nicht entschlossen, unser Hausarzt hat es uns empfohlen, dass wir ausreisen möchten. Außerdem, als XXXX uns in Armenien besuchten, weiter unseren Zustand sahen, sagten Sie zu uns, dass wir im Fall einer Reise nach Europa dort Hilfe erwarten könnten. Das war nicht der Grund der Ausreise, man sagte uns eben, dass uns in Europa geholfen werden würde. Wir haben nicht ein Mal eine Vorstellung davon gehabt, wie wir hierher kommen sollen. Der Hausarzt hat uns Hilfe in Bezug auf die Reiseplanung geben könnte, er in Kiew jemanden kenne, der uns helfen könnte. Die Reise wurde schlussendlich über den Hausarzt geplant.AW 1: Wir haben uns nicht entschlossen, unser Hausarzt hat es uns empfohlen, dass wir ausreisen möchten. Außerdem, als römisch 40 uns in Armenien besuchten, weiter unseren Zustand sahen, sagten Sie zu uns, dass wir im Fall einer Reise nach Europa dort Hilfe erwarten könnten. Das war nicht der Grund der Ausreise, man sagte uns eben, dass uns in Europa geholfen werden würde. Wir haben nicht ein Mal eine Vorstellung davon gehabt, wie wir hierher kommen sollen. Der Hausarzt hat uns Hilfe in Bezug auf die Reiseplanung geben könnte, er in Kiew jemanden kenne, der uns helfen könnte. Die Reise wurde schlussendlich über den Hausarzt geplant.

Frage: Wie heißt der Hausarzt?

AW 1: XXXX, er lebt in der Stadt XXXX, aber er arbeitete in einem Nachbardorf namens XXXX.AW 1: römisch 40 , er lebt in der Stadt römisch 40 , aber er arbeitete in einem Nachbardorf namens römisch 40 .

Frage: Wo wohnten Sie unmittelbar vor der Ausreise und wie lange?

AW 1: In XXXX, ich lebte dort seit meiner Geburt, im eigenen Haus.AW 1: In römisch 40 , ich lebte dort seit meiner Geburt, im eigenen Haus.

Frage: Ist es Eigentum?

AW 1: Ja.

Frage: Wer lebt dort gegenwärtig?

AW 1: Niemand.

Frage: Ist das Haus noch in Ihrem Besitz?

AW 1: Ja.

Frage: Wovon haben Sie vor Ihrer Flucht im Herkunftsstaat gelebt?

AW 1: Wir haben ein großes Grundstück gehabt, welches landwirtschaftlich genützt wurde. Dieses Grundstück war neben dem Haus, wir hatten noch ein weiteres Grundstück, von welchem wir Weizen ernteten.

Frage: Haben Sie derzeit in irgendeiner Form Kontakt zum Herkunftsland?

AW 1: Nein, momentan nicht.

Frage: Wann war der letzte Kontakt zum Heimatland?

AW 1: Das war am Ausreisetag, danach nicht mehr.

Frage: Welche Angehörigen leben nach wie vor im Herkunftsstaat?

AW 1: Ich habe zwei Schwestern, sowie einen Onkel väterlicher Seite in Armenien. Die Schwestern sind verheiratet. Ich habe weiter noch ein paar Cousins, zu welchen ich vor der Ausreise unregelmäßigen Kontakt pflegte. In der letzten Zeit war dieser jedoch weniger gewesen.

Frage: Wo leben Ihre Schwestern?

AW 1: Sie leben in XXXX.AW 1: Sie leben in römisch 40 .

Frage: Warum verließen Sie Ihr Heimatland? Erzählen Sie unter Anführung von Fakten, Daten die Ihnen wichtig scheinenden Ereignisse.

AW 1: Es war für uns unmöglich in Armenien zu leben, konnten das Haus nicht verlassen und mit anderen Leuten Kontakt zu haben. Im Jahr 2008, nach den Wahlen, ich bin Mitglied von HHSCH, hat die Opposition zehn Tage lang demonstriert. Am 01.03.2008 haben wir auch demonstriert, gegen Mittag wollte die Polizei die Demonstration auflösten. Kurze Zeit später kam es zum Chaos, man hörte Schüsse, Leute rempelten sich, in diesem Durcheinander wurden mehrere Leute festgenommen. Ich war auch unter den Festgenommenen. Ich wurde mit dem Auto in irgendeinen Keller weggebracht, wo sich andere Personen auch befanden. Auch nach mir wurden Personen dort hingebracht. Diesen Tag haben wir dort verbracht. Am nächsten Tag, am Nachmittag bzw. Abend, kamen Soldaten und nahmen mich mit. Über meinen Kopf wurde ein undurchsichtiger Plastiksack gezogen, wurde mit einem Auto in einem anderen Keller verbracht, wo ich mich alleine befand. Ich blieb dort ca. zehn Tage lang, wurde dort geschlagen, mir wurde vorgeworfen, dass ich während der Demonstration am 01.03.2010 einen Polizisten umgebracht hätte. Das entsprach nicht der Wahrheit, man versuchte zehn Tage lang mich davon zu überzeugen, dass ich das gemacht hätte. Man sagte, dass ich nicht alleine, andere Personen dabei gewesen wären, ich auf einer CD-Aufnahme gesehen worden wäre. Ich sollte die Personen angeben, die bei mir gewesen wären. Nach zehn Tagen brachten Sie zwei Personen in den Keller. Diese Personen haben die Nacht dort verbracht, als ich sie sah bekam ich Angst. Ich konnte die ganze Nacht nicht schlafen. Sie sagten mir aber diese Nacht nichts. Zuerst waren sie mit mir ganz normal gewesen, fragten über den Tag, den 01.03.2008, was an diesem Tag passiert wäre. Sie fragten mich, wie wir den Polizisten umgebracht hätten. Ich schlief die Nacht nicht, am nächsten Tag, die Personen blieben im Keller und haben Essen und Alkohol bekommen. Sie tranken Alkohol, später haben Sie mich geschlagen und sagten mir, dass Sie es so machen würden , dass ich nicht mehr leben würde. Ich war lange Zeit bewusstlos, als ich wieder zu mir kam, sie behandelten mich sehr brutal (AW 1 beginnt leicht zu weinen). Als ich zu mir kam, waren sie nicht mehr dort gewesen, danach hat man mich nicht wirklich belästigt, blieb aber dort noch für längere Zeit, gesamt war ich ca. zwei Monate festgehalten. Am 01.05.2008 haben Sie mich zu meiner Straße gebracht und freigelassen.

Frage: Sie führen in der Erstbefragung an, dass Sie vergewaltigt worden wären?

AW 1: Ja, das ist richtig.

Frage: Wann war das gewesen?

AW 1: Das war zehn Tage nach meiner Festnahme gewesen, nachdem die

zwei Personen zu mir gekommen waren.

Frage: Wissen Sie, wer die zwei Personen waren?

AW 1: Nein, ich glaube, dass es Häftlinge, Gefängnisinsassen waren, ich selbst befand mich aber in keinem Gefängnis.

Frage: Können Sie zum Zeitraum Ihrer Festnahme Ortsangaben über Ihren Aufenthalt machen?

AW 1: Ich glaube, dass ich in der Stadt Jerewan war, nachdem dort auch die Demonstrationen waren. Nach meiner Festnahme, dauerte die Fahrt zu den jeweiligen Kellern immer nicht sehr lange.

Frage: Die Demonstration, an welcher Sie teilnahmen, fand in Jerewan statt?

AW 1: Ja, zuerst am Opernplatz, dann wurden sie dort verboten, danach versammelten wir uns beim Matenadaran. Die letzten Ereignisse, die passiert sind, waren in der Straße Prospekt, wo sich auch die französische Botschaft befindet. Hier war schlussendlich auch meine Festnahme gewesen.

Frage: Nahmen aus der Familie nur Sie an der Demonstration teil, oder andere Familienmitglieder auch?

AW 1: Nur ich.

Frage: Wie lange sind Sie schon Parteimitglied der HHSCH?

AW 1: Das bin ich seit der Gründung im Jahr 1991, einen Mitgliedsausweis habe ich zerrissen und weggeworfen, hatte jedoch einen.

Frage: Waren Sie einfaches Parteimitglied?

AW 1: Ja, aber für die Demonstrationen habe ich Leute organisiert und mitgenommen. Diese Leute waren aus meinem Dorf, sowie aus Nachbardörfern.

Frage: Sind Sie in Ihrem Dorf als politisch aktiver Mensch bekannt?

AW 1: Ja, das kann man so sagen.

Frage: Waren Sie nach der Entlassung, im Mai 2008, nochmals in Bezug auf diesen Vorfall in irgendeiner Weise damit konfrontiert?

AW 1: Wir haben immer wieder Probleme gehabt, eine Person rief oftmals, ein Mal

oder mehrmals monatlich an. Die Person fragte mich immer, ob ich mich noch nicht umgebracht hätte. Er sagte ebenfalls, dass im Fall, dass ich mich nicht umbringen würde, mein Sohn in zwei Jahren zum Militär müsse und ihn dasselbe erwarten würde.

Frage: Haben Sie sich wegen der Probleme jemals an Behörden gewandt?

AW 1: Nein, es hatte keine Sinn. Ich habe den Personen damals gesagt bzw. gefragt, warum es keine Gerichtsverhandlung geben würde, trotz des Vorwurfes. Sie wussten selbst, dass ich niemanden umgebracht habe. Ich denke, dass der Gesamtzweck sein sollte, dass ich nicht mehr an Demonstrationen teilnehmen sollte, weil ich zuvor daran sehr aktiv beteiligt gewesen war.

Frage: Hatten Sie wegen Ihrer Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit in Ihrem Herkunftsstaat je Probleme?

AW 1: Nein.

Frage: Gab es jemals noch eine behördliche Vorladung in Bezug auf das geschilderte Geschehen?

AW 1: Nein.

Frage: Hatten Sie nach diesem Vorfall, ausgenommen die vorgebrachten Telefonate, noch jemals Kontakt in diesem Zusammenhang?

AW 1: Nein, mit diesen Personen nicht. Wir haben das Haus nicht mehr verlassen.

Frage: Wer glauben Sie waren die Personen, die Sie festgenommen haben?

AW 1: Anfangs hat mich die Polizei festgenommen, danach wurde ich glaublich von Militärangehörigen in den zweiten Keller gebracht.

Frage: Wie können Sie das behaupten, woher wissen Sie das?

AW 1: Aufgrund der Bekleidung.

Frage: Gab es jemals ein Strafverfahren gegen Sie? Wenn ja, wann und warum?

AW 1: Nein.

Frage: Wurde jemals nach Ihnen gefahndet? Wenn ja, durch wen, wann und warum? AW 1: Nein.

Frage: Haben Sie versucht in einem anderen Teil Ihres Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung zu finden?

AW 1: Nein, wir haben es nicht versucht, es war sinnlos, unser Land ist so klein.

Frage: Können Sie irgendwelche Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?

AW 1: Nein.

Frage: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz zu stellen, vollständig geschildert?

AW 1: Ja, ich will noch anführen, dass das Ganze meine Familie beeinträchtigte, die Kinder die Schule nicht mehr besuchten. Sie wurden verspottet, mit Steinen beworfen, wir sperrten uns in unseren Häusern ein, konnten nicht ein Mal unser Grundstück bearbeiten.

Frage: Warum zogen Sie sich konkret zurück, wusste die Dorfgemeinschaft darüber Bescheid?

AW 1: Alle wussten Bescheid, ich glaube, dass die Leute das absichtlich machten.

Frage: Welchen Konfrontationen waren Sie im Dorf ausgesetzt, nach dem Vorfall?

AW 1: Man kann sagen, ich habe das Haus nicht mehr verlassen, die Kinder gingen anfangs zur Schule waren immer sehr traurig und wollten die Schule nicht mehr besuchen. Sie konnten das Ganze sehr schwer verarbeiten.

Frage: Wussten Ihre Kinder auch, was Ihnen passierte?

AW 1: Ich glaube Ja, glaube, dass man Ihnen das draußen, im Dorf gesagt hat.

Frage: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Angaben vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu machen?

AW 1: Ja.

Frage: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint?

AW 1: Nein (AW 1 beginnt neuerlich zu weinen)

Frage: Sind Sie damit einverstanden, wenn Ihre Angaben in Ihrem Herkunftsstaat durch einen Vertrauensanwalt und/oder Sachverständigen überprüft werden?

AW 1: Ja.

Frage: Sind Sie damit einverstanden, dass seitens des BAA Erhebungen zum SV in Ihrem Heimatland durchgeführt werden?

AW 1: Ja.

Frage: Stimmen Sie einer allfälligen Länderrecherche Ihres Herkunftsstaates zu?

AW 1: Ja.

Anmerkung: Aufgrund der sensiblen Situation wird der alleinige Einvernahmeteil von AW 1 getrennt von seinen minderjährigen Kindern rückübersetzt, um weiteren Belastungsmerkmalen der Kinder vorbeugen zu können.

Anmerkung: Die Einvernahme von AW 1 wird an dieser Stelle um 10.00 Uhr unterbrochen, AW 1 verlässt den Einvernahmeraum, AW 2 betritt diesen, um die Einvernahme fortzusetzen.

AW 2: Auf Befragung gebe ich an, dass ich, XXXX,AW 2: Auf Befragung gebe ich an, dass ich, römisch 40 ,

XXXX, AIS-Zahl: 10 07.075, die Mutter meiner Kinder, XXXX, AIS-Zahl:römisch 40 , AIS-Zahl: 10 07.075, die Mutter meiner Kinder, römisch 40 , AIS-Zahl:

10 07.074, sowie XXXX, AIS-Zahl: 10 07.073, bin. Weiters gebe ich auch an, dass meine Angaben auch für meine Kinder gelten.10 07.074, sowie römisch 40 , AIS-Zahl: 10 07.073, bin. Weiters gebe ich auch an, dass meine Angaben auch für meine Kinder gelten.

Frage: Haben Ihre Kinder eigene Antragsgründe?

AW 2: Aufgrund der Probleme des Vaters.

Frage: Leiden Ihre Kinder an Krankheiten, benötigen sie Medikamente?

AW 2: Sie haben aufgrund der Erlebnisse Medikamente eingenommen.

Momentan

nehmen sie keine mehr.

Frage: Waren die Kinder im Herkunftsland in ärztlicher Behandlung?

AW 2: Wir waren nicht in stationärer Behandlung, der Hausarzt hat uns

Beruhigungsmittel verschrieben.

Frage: Waren Sie in Österreich diesbezüglich schon bei einem Arzt gewesen?

AW 2: Ich und mein Mann wurden hier zum Arzt gerufen, wir erzählten dem Arzt über unsere Beschwerden, wir sollten mit den Kindern nochmals zu ihm kommen. Wir sahen ihn aber nicht mehr.

Anmerkung: Die AW wird darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Arztstation täglich besetzt ist.

AW 2 fährt fort: Am Freitag war eine sehr lange Warteschlange, über das Wochenende war es nicht möglich, am Montag sah ich den Arzt nicht.

Frage: Sind Sie damit einverstanden Ihre behandelnden Ärzte, auch jene Ihrer Kinder, von deren Schweigepflicht zu entbinden, sodass das Bundesasylamt bei den behandelnden Ärzten bezüglich ihrer Erkrankungen Fragen stellen bzw. weitergehende Unterlagen anfordern darf sowie die behandelnden Ärzte wie auch behördlich bestellte Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunden austauschen können?

AW 2: Ja.

Aufforderung: Sie werden weiter aufgefordert, im Fall eines (weiteren) Arztbesuches in Österreich, von Ihnen oder Ihrer Kinder, unaufgefordert, unverzüglich nach einer Behandlung dem BAA einen Kurzbericht bzw. Attest über die Behandlung oder weiters sonstige zweckdienliche, medizinisch Auskunft gebende Schreiben vorzulegen.

Frage: Haben Sie die Anordnung verstanden?

AW 2: Ja.

Frage: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 10.08.2010 durch die PI-St. Georgen - EAST erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen?

AW 2: Alles was ich sagte entspricht der Wahrheit.

Frage: Haben Sie oder Ihre Familienangehörigen jemals einen Antrag auf int. Schutz gestellt?

AW 2: Nein, weder noch.

Frage: Es ist aktenkundig, dass ein Bruder, sowie eine Schwester von Ihnen in Österreich lebt. Wie heißen Sie, wo leben Sie und welchen Aufenthaltsstatus haben diese?

AW 2: Mein Bruder heitß XXXX, ist am XXXX geboren, der genaue Wohnort hier in Österreich ist mit unbekannt, er darf hier leben und arbeiten, mehr weiß ich nicht. Meine Schwester heißt XXXX, sie ist am XXXX geboren, den Wohnort kann ich auch wieder nicht genau angeben, die Schwester hat glaublich einen Pass bekommen, ich kann es aber nicht weiter angeben.AW 2: Mein Bruder heitß römisch 40 , ist am römisch 40 geboren, der genaue Wohnort hier in Österreich ist mit unbekannt, er darf hier leben und arbeiten, mehr weiß ich nicht. Meine Schwester heißt römisch 40 , sie ist am römisch 40 geboren, den Wohnort kann ich auch wieder nicht genau angeben, die Schwester hat glaublich einen Pass bekommen, ich kann es aber nicht weiter angeben.

Frage: Haben Sie in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen, der Schweiz, oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

AW 2: Nein.

Frage: Gibt es noch andere Personen hier in Österreich, von denen Sie abhängig wären oder zu denen ein besonders enges Verhältnis besteht?

AW 2: Nein.

Frage: Wie stark ist der Kontakt zu Ihren Geschwistern, seit Sie in Österreich sind?

AW 2: Ich habe sie nicht gesehen, unser Schwager hat uns abgeholt und uns hierher gebracht. Gestern besuchte mich mein Bruder in der Betreuungsstelle.

Frage: Wie heißt der Schwager von Ihnen?

AW 2: XXXX, ich glaube XXXX geboren, näheres ist mir nicht bekannt.AW 2: römisch 40 , ich glaube römisch 40 geboren, näheres ist mir nicht bekannt.

Anmerkung: Die AW beginnt zu weinen.

Frage: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben, insbesondere zu Ihrer Person oder vorgelegten Dokumenten und den Angaben bezüglich Ihres Fluchtweges oder Fluchtgrundes etwas berichtigen?

AW 2: Nein.

Frage: Können Sie den Reiseweg, ab Kiew beginnend, genauer angeben, konkreter in Verbindung mit Ortsangaben oder länderspezifischen Angaben beschreiben?

AW 2: Ich kann die Länder nicht angeben, über welche wir hierher kamen.

Frage: Haben Sie jemals einen Reisepass besessen oder beantragt?

AW 2: Ja.

Frage: Wo haben Sie diesen Reisepass beantragt und hatten Sie Probleme bei der Ausstellung des Passes?

AW 2: Das war vor einigen Monaten, aber noch in diesem Jahr in XXXX gewesen, ich hatte bei der Ausstellung des Passes keinerlei Probleme.AW 2: Das war vor einigen Monaten, aber noch in diesem Jahr in römisch 40 gewesen, ich hatte bei der Ausstellung des Passes keinerlei Probleme.

Frage: Beantragten lediglich Sie oder andere Familienmitglieder auch Reisepässe?

AW 2: Wir alle, das heißt mein Ehemann, ich, sowie meine Kinder erhielten allesamt einen eigenen Reisepass.

Frage: Haben Sie jemals ein Visum für ein EU-Land beantragt?

AW 2: Nein.

Frage: Wo befindet sich Ihr Reisepass gegenwärtig?

AW 2: Die Person, die uns hierher brachte, behielt die Reisepässe ein.

Frage: Wo und wann wurde der Ausreiseentschluss gefasst?

AW 2: Das war bei uns zu Hause. Im Winter kam meine Schwester XXXX nachAW 2: Das war bei uns zu Hause. Im Winter kam meine Schwester römisch 40 nach

Armenien, sie sah unsere Situation und sagte, dass uns in Europa geholfen würde.

Frage: Bildete Sie auf die Aussagen Ihrer Schwester hin der Ausreisentschluss?

AW 2: Ja.

Frage: Wo wohnten Sie unmittelbar vor der Ausreise und wie lange?

AW 2: Ich wohnte an der angegebenen Wohnadresse, ich lebte dort seit nach unserer Heirat im Jahr XXXX.AW 2: Ich wohnte an der angegebenen Wohnadresse, ich lebte dort seit nach unserer Heirat im Jahr römisch 40 .

Frage: Wovon haben Sie vor Ihrer Flucht im Herkunftsstaat gelebt?

AW 2: Wir haben auf unserem Grundstück Gemüseanbau betrieben, davon konnten wir leben.

Frage: Wann war der letzte Kontakt zum Heimatland?

AW 2: Seit wir hier in Österreich sind, haben wir keinen Kontakt zum Herkunftsland gehabt.

Frage: Welche Angehörigen leben nach wie vor im Herkunftsstaat?

AW 2: Das sind mein Vater, meine Mutter, meine Schwester, die Schwestern meines Mannes, eine Tante mütterlicher Seite, ein Onkel mütterlicher Seite.

Frage: Wo halten sich Ihre engsten Angehörigen auf bzw. wo haben sich diese vor Ihrer Ausreise aufge- halten?

AW 2: Ich stamme aus XXXX, das heute XXXX heißt, alle meine Angehörigen leben dort.AW 2: Ich stamme aus römisch 40 , das heute römisch 40 heißt, alle meine Angehörigen leben dort.

Frage: Wie eng war der Kontakt mit den in Österreich lebenden Geschwistern, noch in der Heimat?

AW 2: Wir haben selten telefonischen Kontakt, nachdem die Anrufe sehr teuer waren.

Frage: Warum verließen Sie Ihr Heimatland? Erzählen Sie unter Anführung von Fakten, Daten die Ihnen wichtig scheinenden Ereignisse.

AW 2: Die Menschenrechte meines Mannes wurden verletzt, grundlos haben wir in Armenien in der Hölle gelebt. Mein Mann hat aktiv an Demonstrationen teilgenommen, ich war immer dagegen gewesen, dass es schlecht enden würde. Er hörte niemals auf mich. Das letzte Mal war er am 01.03.2008 zu einer Demonstration gegangen, bei dieser war er nicht mehr nach Hause gekommen.

Frage: Er ging am 01.03.2008 dort hin?

AW 2: Das war der letzte Tag, er war zuvor schon zehn Tage lang zu

Demonstrationen hingegangen. Ast. fährt fort: Wir hörten von meinem Mann über einen Monate nichts mehr, hörten aus den Nachrichten, was im Zug der Demonstrationen geschehen ist. Damals war ich schwanger gewesen, einige Tage nach dem Verschwinden meines Mannes bekam ich Bauchschmerzen, ich hatte schlaflose Nächte, hörte von ihm nichts, mein Hausarzt hat mit Bettruhe angeordnet. Der Arzt hat meiner Tochter auch Beruhigungsmittel verschrieben, mein Zustand hat sich nicht verbessert, worauf ich mein ungeborenes Kind verlor. Nach einem Monat der Ungewissheit verbreiteten sich im Dorf Gerüchte, dass er am Leben wäre. Man erzählte schlimme Sachen über ihn, die Leute fingen hinter unserem Rücken an zu lästern. Ich bemerkte, dass die Leute auf der Straße über uns leben, es war fürchterlich das Haus zu verlassen. Die Kinder gingen zur Schule, kamen unterdrückt nach Hause, wurden beleidigt. Meine Tochter ist sehr sensibel, wir sprachen zu Hause niemals laut oder verletzend vor den Kindern. Ich wollte nur erzählen, dass meine Tochter einen Selbstmordversuch unternommen hat, es war ebenfalls wegen meinem Mann gewesen. An diesem Tag war sie in einem unterdrückten Zustand, mit erstarrtem Blick nach Hause. Wir haben auch eine Schaukel im Garten, ich beobachtete meine Tochter und konnte sehen, wie sie auf der Schaukel sich zu erhängen versuchte. Mein Sohn lief auch schnell hin, Gott sei Dank passierte hier nichts. Ich erlaubte meinen Kindern nicht mehr zu Schule zu gehen.

Frage: Wie verlief das Geschehen um Ihren Mann weiter?

AW 2: Anfang Mai kam mein Mann plötzlich nach Hause, er hat sich sehr stark verändert, war abgemagert, war auch in einem unterdrückten Zustand. Er hat sich sehr schlecht gefühlt, seine Nerven waren durcheinander, er wirkte sehr eingeschüchtert, verängstigt, hat sehr viel geraucht, schlief nachts nicht, wenn er schlief schrie. Der Hausarzt hat Medikamente verschrieben, die nicht halben.

Frage: Hat Ihnen Ihr Mann die Ereignisse während seiner Abwesenheit erzählt?

AW 2: Er erzählt mit nichts konkretes, er bekommt hin und wieder Anrufe, nach diesen verschlechtert sich sein Zustand.

Frage: Von wem wird er angerufen, kennen Sie den Inhalt der Gespräche?

AW 2: Nein, er erzählt mir nichts, gibt an, dass alles in Ordnung wäre.

Frage: Waren Sie selbst oder die Kinder einer konkreten Bedrohung ausgesetzt?

AW 2: Nein, die Kinder haben nur sehr gelitten darunter, was sich die Leute erzählten. Mein Mann kann physisch nicht mehr arbeiten, meine Schwiegereltern halfen mir zu Hause am Grundstück, bis Sie gestorben sind. Ich bin auch krank und kann auch nicht mehr arbeiten. Meine Schwiegereltern waren sehr gesunde Menschen, auf die Vorfälle hin erkrankten Sie und starben beide innerhalb von Tagen. Ich habe auch eine Todesurkunde mit.

Anmerkung: AW 2 legt zwei Todesurkunden vor, aus welchem die beiden Sterbedaten, Vater XXXX und Mutter am XXXX zu entnehmen waren.Anmerkung: AW 2 legt zwei Todesurkunden vor, aus welchem die beiden Sterbedaten, Vater römisch 40 und Mutter am römisch 40 zu entnehmen waren.

Frage: Hatten Sie oder die Kinder jemals in Ihrem Herkunftsstaat je Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen?

AW 2: Nein.

Frage: Hatten Sie oder die Kinder wegen Ihrer Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit in Ihrem Herkunftsstaat je Probleme?

AW 2: Nein.

Frage: Waren Sie selbst jemals politisch aktiv?

AW 2: Nein, außerdem war ich immer gegen die Aktivitäten meines Mannes gewesen. Er hat jedoch auf mich nicht gehört.

Frage: In welcher Partei war Ihr Mann?

AW 2: Er war bei der HHSCH, als er Student war, hat er sich schon beteiligt, seit wann er Mitglied war oder ist kann ich nicht sagen.

Frage: Waren Sie oder die Kinder jemals in Haft? Wenn ja, wann und wie lange?

AW 2: Nein.

Frage: Gab es jemals ein Strafverfahren gegen Sie? Wenn ja, wann und warum?

AW 2: Nein.

Frage: Wurde jemals nach Ihnen gefahndet? Wenn ja, durch wen, wann und warum? AW 2: Nein.

Frage: Haben Sie sich jemals wegen der Probleme an die Behörden gewandt?

AW 2: Nein, mein Mann sagte, dass es sinnlos wäre.

Frage: Haben Sie versucht in einem anderen Teil Ihres Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung zu suchen?

AW 2: Nein, diese Personen waren hochrangige Militärangehörige, das wäre noch schlimmer gewesen.

Frage: Woher wissen Sie, dass es Militärangehörige waren?

AW 2: Mein Mann sagte, dass er deshalb festgenommen worden wäre, nachdem der verstorbene Polizist der Bruder eines Militärangehörigen gewesen wäre.

Frage: Kann man zusammenfassen sagen, dass sich Ihr Wissen aus den Aussagen Ihres Ehemannes zusammensetzt?

AW 2: Ja.

Frage: Können Sie irgendwelche Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?

AW 2: Nein.

Frage: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz zu stellen, vollständig geschildert?

AW 2: Ja.

Frage: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Angaben vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu machen?

AW 2: Ja.

Frage: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint?

AW 2: Ich möchte anführen, dass sich mein Mann seit dieser einen Woche hier in Österreich stark verändert hat, unternehme mit ihm Spaziergänge, lese ihm aus dem Testament vor, er nimmt wieder Kontakt mit Leuten auf. Leider schaffe ich es nicht, dass meine Tochter das Zimmer verlässt.

Frage: Sind Sie damit einverstanden, wenn Ihre Angaben in Ihrem Herkunftsstaat durch einen Vertrauensanwalt und/oder Sachverständigen überprüft werden?

AW 2: Ja.

Frage: Sind Sie damit einverstanden, dass seitens des BAA Erhebungen zum SV in Ihrem Heimatland durchgeführt werden?

AW 2: Ja.

Frage: Stimmen Sie einer allfälligen Länderrecherche Ihres Herkunftsstaates zu?

AW 2: Ja.

Anmerkung: Sämtliche Antworten auf die gestellten Fragen waren von der AW einem Weinen begleitet.

Anmerkung: Aufgrund der sensiblen Situation wird auch der alleinige Einvernahmeteil von AW 2 getrennt von ihren minderjährigen Kindern rückübersetzt, um weiteren Belastungsmerkmalen der Kinder vorbeugen zu können.

Anmerkung: An dieser Stelle die Einvernahme von AW 2 um 11.25 Uhr unterbrochen wird, mit AW 3 nunmehr die Einvernahme um 12.05 Uhr aufgenommen wird. Weiters festgestellt wird, dass AW 2 der Einvernahme als gesetzlicher Vertreter als Vertrauensperson beiwohnt.

Frage: Haben Sie eigene Gründe, warum Sie bzw. Ihre Eltern für Sie einen Antrag auf int. Schutz für Sie einbringen?

AW 3: Ja, man hat mich bei uns beleidigt.

Frage: Wie wurden Sie beleidigt?

AW 3: Verbal, man hat mir schlimme Sachen gesagt.

Frage: Was hat man Ihnen gesagt?

AW 3: Das kann ich nicht angeben, weil es eben sehr schlimme Sachen sind.

Anmerkung: AW 3 und AW 2 werden über Wichtigkeit über Aussagen im Generellen in Kenntnis gesetzt.

Frage: Nochmals. In welcher Form waren Sie Beleidigungen ausgesetzt?

AW 3: Man hat mir schlimme Worte gesagt. (AW sinkt zusammen und sagt weiter), das kann ich nicht angeben.

Frage: Sie wurden also nur verbal beleidigt?

AW 3: Ja.

Frage: Was war der Inhalt der Beleidigungen?

AW 3: Es hatte mit dem Vorfall zu tun, der meinem Vater passiert ist.

Frage: Was wissen Sie über den Vorfall Ihres Vaters, was war ihm passiert?

AW 3: Er wurde festgenommen, ich weiß nur, dass er bei Demonstrationen war und er während dieser festgenommen wurde.

Frage: Wissen Sie wie lange Ihr Vater festgenommen war?

AW 3: Das war insgesamt für ca. zwei Monate lang gewesen.

Frage: Wissen Sie, was während dieser Zeit Ihrem Vater passierte.

AW 3: Nein.

Frage: Waren Sie selbst jemals einer Bedrohung ausgesetzt?

AW 3: Wie meinen Sie das?

Anmerkung: Das Wort Bedrohung wird erläutert.

Frage: Nochmals. Waren Sie selbst einer Bedrohung ausgesetzt gewesen?

AW 3: Nein, mir wurden nur schlimme Sachen gesagte, damit ich mit Ihnen, damit

meine ich meine Schüler streite und mich mit ihnen schlage.

Frage: Kamen die Beleidigungen von Erwachsenen oder nur von Mitschülern?

AW 3: Nur von meinen Mitschülern, von Erwachsenen wurde ich nicht beleidigt.

Frage: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 10.08.2010 durch die PI-St. Georgen - EAST erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen?

AW 3: Nein, die Angaben waren richtig, ich sagte nur die Wahrheit.

Frage: Haben Sie jemals einen Reisepass besessen oder beantragt?

AW 3: Ja, habe ich.

Frage: Wo haben Sie diesen Reisepass beantragt?

AW 3: In XXXX wurde dieser zwei bis drei Monate vor unserer AusreiseAW 3: In römisch 40 wurde dieser zwei bis drei Monate vor unserer Ausreise

ausgestellt.

Frage: Waren Sie selbst bei Abholung dabei?

AW 3: Nein.

Frage: Wer hat die Ausweise abgeholt?

AW 3: Ich weiß es nicht, ich war zu Hause, als diese gebracht wurde.

AW 2 ergänzt: Mein Sohn war auch dabei, hat ihn selbst durch Unterschriftenleistung entgegen genommen.

Frage: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat je Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen?

AW 3: Nein.

Frage: Hatten Sie wegen Ihrer Religion oder Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit in Ihrem Herkunftsstaat je Probleme?

AW 3: Nein.

Frage: Waren Sie schon politisch aktiv?

AW 3: Nein.

Frage: Waren Sie jemals in Haft? Wenn ja, wann und wie lange?

AW 3: Nein.

Frage: Gab es jemals ein Strafverfahren gegen Sie? Wenn ja, wann und warum?

AW 3: Nein.

Frage: Wurde jemals nach Ihnen gefahndet? Wenn ja, durch wen, wann und warum?

AW 3: Nein.

Frage: Warum verließen Sie Ihr Heimatland? Erzählen Sie unter Anführung von Fakten, Daten die Ihnen wichtig scheinenden Ereignisse.

AW 3: Ausschließlich wegen dem Vorfall, der meinem Vater passiert ist. Deswegen wurde ich in der Schule beleidigt, ich besuchte auch deshalb zwei Jahre die Schule nicht, war zu Hause geblieben.

Frage: In welchem Zeitraum besuchten Sie die Schule nicht mehr?

AW 3: Das war seit 2008 bis zur schlussendlichen Ausreise gewesen.

Frage: Welche Schule besuchten Sie?

AW 3: in der Provinz XXXX, in der Stadt XXXX, besuchte ich die Schule namens XXXX . Ich war in der sechsten Klasse, als ich im Jahr 2008 nicht mehr hin ging.AW 3: in der Provinz römisch 40 , in der Stadt römisch 40 , besuchte ich die Schule namens römisch 40 . Ich war in der sechsten Klasse, als ich im Jahr 2008 nicht mehr hin ging.

Frage: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz zu stellen, vollständig geschildert?

AW 3: Ja.

Frage: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Angaben vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu machen?

AW 3: Ja.

Frage: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint?

AW 3: Nein.

Anmerkung: An dieser Stelle die Einvernahme von AW 3 um 12.25 Uhr unterbrochen wird, mit AW 4 nunmehr die Einvernahme aufgenommen wird. Weiters festgestellt wird, dass AW 2 der Einvernahme als gesetzlicher Vertreter beiwohnt.

Frage: Haben Sie eigene Gründe, warum Sie bzw. Ihre Eltern für Sie einen Antrag auf int. Schutz für Sie einbringen?

W 4: Ja, ich kann dort nicht mehr die Schule besuchen.

Frage: Warum?

AW 4: Man hat mich in der Schule beleidigt, deshalb habe ich die Schule nicht mehr besucht.

Frage: Wann wurden Sie beleidigt?

AW 4: Nachdem Vorfall. Ein Mal wurde ich so stark beleidigt, dass meine Mutter

sagte, dass ich die Schule nicht mehr besuchen dürfte.

Frage: Seit wann besuchen Sie die Schule schon nicht mehr?

AW 4: Das ist jetzt schon seit zwei Jahren.

Frage: Gingen Sie in dieselbe Schule wie Ihr Bruder?

AW 4: Ja.

Frage: Sie sagen, dass Sie beleidigt wurden. Waren es ausschließlich Beleidigungen oder wurde man gegen Sie in der Schule auch handgreiflich?

AW 4: Handgreiflich wurde man nicht. Man hat nur gelästert, hat Papier auf mich geworfen und mich beleidigt.

Frage: Vom wem kamen diese Handlungen bzw. Beleidigungen?

AW 4: Hauptsächlich die Burschen aus meiner Klasse.

Frage: Gingen diese Handlungen auch von Erwachsenen aus, oder ausschließlich von Mitschülern?

AW 4: Ich kann mich nicht erinnern. Auch die Nachbarn ab und zu.

Frage: Ab und zu. Meinen Sie damit, dass Sie auch von den Nachbarn beleidigt wurden?

AW 4: Nicht persönlich mich, sondern wir alle wurden in beleidigender Weise

behandelt.

Frage: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 10.08.2010 durch die PI-St. Georgen - EAST erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen?

AW 4: Die Angaben waren richtig, ich habe keine Korrekturen oder Ergänzungen vorzunehmen.

Frage: Haben Sie jemals einen Reisepass besessen oder beantragt?

AW 4: (Nach Absprache mit der Mutter) Ja.

Frage: Hatten Sie selbst in Ihrem Herkunftsstaat je Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen?

AW 4: Nein, ich nicht.

Frage: Hatten Sie selbst wegen Ihrer Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit in Ihrem Herkunftsstaat je Probleme?

AW 4: Nein.

Frage: Waren Sie selbst politisch aktiv?

AW 4: Nein.

Frage: Waren Sie jemals in Haft? Wenn ja, wann und wie lange?

AW 4: Nein.

Frage: Gab es jemals ein Strafverfahren gegen Sie? Wenn ja, wann und warum?

AW 4: Nein.

Frage: Wurde jemals nach Ihnen gefahndet? Wenn ja, durch wen, wann und warum?

AW 4: Nein.

Frage: Warum verließen Sie Ihr Heimatland? Erzählen Sie unter Anführung von Fakten, Daten die Ihnen wichtig scheinenden Ereignisse.

AW 4: Hauptsächlich wegen meines Vaters.

Frage: Warum hauptsächlich. Erklären Sie mir dies bitte näher?

AW 4: Damit möchte ich sagen, dass ich mich auch dort nicht wohl gefühlt habe und dort nicht leben oder arbeiten könnte.

Frage: Was war Ursprung für Ihr Empfinden?

AW 4: Als ich beleidigt wurde, ging es mir sehr schlecht, ich konnte mit Menschen keinen Kontakt haben.

Frage: Was war Inhalt der Beleidigungen gewesen?

AW 4: Die Beleidigungen hatten ausschließlich mit meinem Vater zu tun.

Frage: Wissen Sie darüber, was Ihrem Vater passierte?

AW 4: Ja.

Frage: Was wissen Sie?

AW 4: Ich kann nicht darüber reden.

Frage: Warum nicht?

AW 4 schweigt und beginnt zu weinen.

Frage: Woher wissen Sie, was Ihrem Vater zugestoßen war?

AW 4: Die Leute haben darüber gesprochen.

Frage: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz zu stellen, vollständig geschildert?

AW 4: Ja.

Frage: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Angaben vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu machen?

AW 4: Ja.

Frage: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint?

AW 4: Nein.

Anmerkung: Die Einvernahme von AW 4 um 12.50 Uhr beendet wird, es wird mit allen Asylwerbern die Einvernahme wieder gemeinsam fortgeführt.

Frage: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? Alle: Ja.

Frage: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?

Alle: Ja.

Ihnen wird nun mitgeteilt, dass Ihr Asylverfahren zulässig ist. Das Verfahren wird in einer Außenstelle des Bundesasylamtes weitergeführt werden, diesbezüglich werden Sie eine schriftliche Ladung erhalten. Weiters wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Sie einer Betreuungseinrichtung zugewiesen werden können. Diese ist gleichzeitig die Abgabestelle, an der Sie behördliche Schriftstücke zugestellt erhalten. Jede Änderung der Abgabestelle müssen Sie sofort dem Bunde- sasylamt mitteilen.

Frage: Hat Ihnen der Dolmetscher alles rückübersetzt? Alle: Ja.

Frage: Möchten Sie eine Ablichtung der Niederschrift?

Alle: Ja.

Die Niederschrift wurde uns rückübersetzt. Der Inhalt ist richtig und wir bestätigen dies mit

unserer Unterschrift. Wir bestätigen auch mit unserer Unterschrift, dass wir eine Kopie der

Niederschrift erhalten haben. Wir bestätigen auch mit meiner Unterschrift, dass wir die

Bestätigung zur Ausstellung der Karte gem. § 51 AsylG erhalten haben.Bestätigung zur Ausstellung der Karte gem. Paragraph 51, AsylG erhalten haben.

Mittels E-Mail vom 18.02.2011 wurde mitgeteilt, dass RA Mag BERTSCH die bP nicht mehr rechtsfreundlich vertritt und gleichzeitig wurde ersucht, die vorgesehenen Einvernahmen "um ein paar Monate zu verschieben" da die Familie krank sei.

Einem Arztbrief vom 8.9.2010 ist zu entnehmen, dass die bP1 vom 25.8.2010 stationär in einer Abteilung für Psychiatrie aufgenommen wurde. Als Diagnose scheint "Posttraumatische Belastungsstörung" auf und wird eine medikamentöse Therapie und Gesprächstherapie empfohlen. Die bP1 wurde in deutlich gebesserter Stimmung und zukunftsoptimistisch wieder entlassen. Eine Selbstmordgefahr habe während des gesamten Aufenthaltes nicht bestanden.

Einer psychologischen Bestätigung der Caritas vom 21.2.2011 ist zu entnehmen, dass die bP1 seit 31.1.2011 die dortige psychologische Beratung in Anspruch nimmt.

An Bescheinigungsmitteln legte die bP1 zu Beginn des Verfahrens einen nationalen armenischen Führerschein, ausg. am XXXX, einen Militärausweis, ausg. am XXXX, eine armenische Geburtsurkunde, ausg. am XXXX sowie eine armenische Heiratsurkunde, ausg. am XXXX, vor.An Bescheinigungsmitteln legte die bP1 zu Beginn des Verfahrens einen nationalen armenischen Führerschein, ausg. am römisch 40 , einen Militärausweis, ausg. am römisch 40 , eine armenische Geburtsurkunde, ausg. am römisch 40 sowie eine armenische Heiratsurkunde, ausg. am römisch 40 , vor.

In Armenien würden insbesondere die Eltern und zwei Schwestern leben.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde die bP1 beim Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 12.04.2011 im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetscher in der Sprache Armenisch von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus dieser Einvernahme:

[...]

Erklärung: Sie wurden heute zum Bundesasylamt geladen und werden ergänzend zu Ihrem bisherigen Vorbringen zu Ihrem Asylverfahren befragt. Wenn Sie während der Befragung eine Pause machen möchten, bitte sagen Sie es.

Anmerkung: Dem Antragsteller wird Wasser zum Trinken angeboten. Er lehnt dankend ab.

Belehrung: Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen. Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung wurden Sie bereits und werden Sie auch heute erneut ausdrücklich hingewiesen.

Ebenso wurden Sie bereits und werden Sie heute erneut auf Ihre Mitwirkungspflichten gem. § 15 AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen.Ebenso wurden Sie bereits und werden Sie heute erneut auf Ihre Mitwirkungspflichten gem. Paragraph 15, AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen.

Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führen.

Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesasylamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot), wurden Sie bereits im Zuge der Ersteinvernahme und werden Sie hiermit ebenfalls erneut hingewiesen.

Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden.

Frage: Verstehen Sie das?

Antwort: Ich habe die Erklärungen und die Aufforderung zur Wahrheit verstanden.

Belehrung: Sie werden nochmals darüber belehrt, dass Sie gemäß § 15 AsylG verpflichtet sind, die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sowie die in Ihrem Besitz befindlichen maßgeblichen Beweismittel, einschließlich Identitätsdokumente, vorzulegen.Belehrung: Sie werden nochmals darüber belehrt, dass Sie gemäß Paragraph 15, AsylG verpflichtet sind, die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sowie die in Ihrem Besitz befindlichen maßgeblichen Beweismittel, einschließlich Identitätsdokumente, vorzulegen.

Frage: Möchten Sie Beweismittel vorlegen?

Antwort: Ja.

Anmerkung: Der Antragsteller legt folgende Beweismittel vor: 1) Medikamentenplan von XXXX 2) Bestätigungsschreiben des armenischen Hausarztes vom XXXX im Original, 3) Sterbeurkunde mit Begleitschreiben betr. Ableben des Vaters des AW im Original, 4) Sterbeurkunde mit Begleitschreiben betr. Ableben der Mutter des AW im OriginalAnmerkung: Der Antragsteller legt folgende Beweismittel vor: 1) Medikamentenplan von römisch 40 2) Bestätigungsschreiben des armenischen Hausarztes vom römisch 40 im Original, 3) Sterbeurkunde mit Begleitschreiben betr. Ableben des Vaters des AW im Original, 4) Sterbeurkunde mit Begleitschreiben betr. Ableben der Mutter des AW im Original

Die Beweismittel werden kopiert und dem Akt beigelegt. Die Originale werden an den Antragsteller wieder ausgehändigt.

Sie werden auf die Existenz von Rechtsberater (XXXX) und die Möglichkeit diese in Angelegenheiten Ihres Asylverfahrens in Anspruch zu nehmen aufmerksam gemacht.Sie werden auf die Existenz von Rechtsberater (römisch 40 ) und die Möglichkeit diese in Angelegenheiten Ihres Asylverfahrens in Anspruch zu nehmen aufmerksam gemacht.

Frage: Wie ist die Verständigung mit dem hier anwesenden Dolmetscher?

Antwort: Mit dem Dolmetscher kann ich mich einwandfrei verständigen. Sprachliche Probleme oder Verständigungsschwierigkeiten liegen keine vor.

Frage: Gibt es für Sie gegen den hier anwesenden Dolmetscher irgendwelche Einwände?

Antwort: Nein, ich habe keine Einwände.

Erklärung: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können.

Herr XXXX wird mit mündlichem Bescheid gemäß § 52 Abs. 4 AVG in diesem Verfahren als Dolmetscher bestellt und beeidet. Über die damit verbundenen Pflichten wurde er manuduziert.Herr römisch 40 wird mit mündlichem Bescheid gemäß Paragraph 52, Absatz 4, AVG in diesem Verfahren als Dolmetscher bestellt und beeidet. Über die damit verbundenen Pflichten wurde er manuduziert.

Frage: Sind Sie heute in der Lage, die Vernehmung in Ihrem Asylverfahren zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durchzuführen?

Antwort: Ja.

Frage: Haben Sie physische Krankheiten?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie psychische Probleme?

Antwort: Jetzt geht es mir relativ normal.

Frage: Stehen Sie derzeit wegen psychischer Probleme in ärztlicher Behandlung?

Antwort: Ja, zwei oder dreimal gehe ich pro Monat zu einer Psychologin der Caritas in Feldkirch.

Frage: Seit wann gehen Sie zu dieser Psychologin?

Antwort: Seit ungefähr 2 Monaten. Seit ich und meine Familie nach Vorarlberg verlegt wurden.

Frage: Wer ist XXXX?

Antwort: Er ist ein Arzt in einer Psychiatrie in XXXX. Ich war einmal bei ihm. Von ihm bekam ich den vorgelegten Medikamentenplan. Ich habe aber bereits vom KH XXXX diese Medikamente verschrieben bekommen.Antwort: Er ist ein Arzt in einer Psychiatrie in römisch 40 . Ich war einmal bei ihm. Von ihm bekam ich den vorgelegten Medikamentenplan. Ich habe aber bereits vom KH römisch 40 diese Medikamente verschrieben bekommen.

Frage: Nehmen Sie diese Medikamente regelmäßig ein?

Antwort: Ja, jeden Tag.

Frage: Wie haben sich Ihre psychischen Probleme ausgewirkt?

Antwort: ich war in einer Art Depression, ich hatte immer das Bedürfnis allein zu sein. Obwohl ich früher ein kontaktfreudiger Mensch war, habe ich Kontakte zu Menschen gemieden. Ich habe so ein Unruhegefühl in mir, vielleicht auch eine Art Angst gegenüber anwesenden Personen.

Frage: Sie sind jetzt seit ungefähr 3 Monaten in Behandlung: Haben sich Ihre psychischen Probleme durch die Behandlung in Österreich gebessert?

Antwort: Mir kommt vor, ja. Ich merke den Unterschied. Vielleicht hilft es auch, dass ich seit ungefähr drei Monaten dreimal die Woche in einer Landwirtschaft über Vermittlung der Caritas arbeiten kann.

Frage: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Österreich, die Sie noch nicht vorgelegt haben?

Antwort: Nein.

Frage: Besitzen Sie einen Führerschein, und wenn ja, wann, wo und von wem wurde dieser ausgestellt?

Antwort: Ja, ich habe diesen im Original vorgelegt.

Frage: Haben Sie einen Vertreter für Ihr Asylverfahren?

Antwort: Nein.

Feststellung: Sie wurden bereits am 10.08.2010 in St Georgen einer Erstbefragung unterzogen und am 17.08.2010 in der EAST West einvernommen. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern?

Antwort: Ja.

Frage: Waren Ihre damals gemachten Angaben speziell in Bezug auf Fluchtweg und Fluchtgrund vollständig und entsprechen diese der Wahrheit?

Antwort: Ja.

Angaben zur Person und Lebensumstände:

Ich wurde am XXXX, Armenien geboren und wuchs bei den Eltern dort auf. Ich besuchte von 1977 bis 1987 im Dorf XXXX die Schule. Anschließend absolvierte ich bis XXXX in Jerewan ein Studium für XXXX. Das Studium habe ich abgeschlossen und bin Diplomingenieur. Von XXXX habe ich den Militärdienst für Akademiker abgeleistet und bin Leutnant der Reserve. Meine Eltern haben im Dorf XXXX Grundstücke mit Gewächshäusern bewirtschaftet. Seit XXXX habe ich die Landwirtschaft mit Gewächshäusern als selbständiger Gemüsebauer bewirtschaftet. Dies tat ich bis XXXX. Die Grundstücke mit den Gewächshäusern sind noch immer im Familienbesitz. Ab Mai XXXX war ich dann nicht mehr so im Stande diesen Betrieb zu führen.Ich wurde am römisch 40 , Armenien geboren und wuchs bei den Eltern dort auf. Ich besuchte von 1977 bis 1987 im Dorf römisch 40 die Schule. Anschließend absolvierte ich bis römisch 40 in Jerewan ein Studium für römisch 40 . Das Studium habe ich abgeschlossen und bin Diplomingenieur. Von römisch 40 habe ich den Militärdienst für Akademiker abgeleistet und bin Leutnant der Reserve. Meine Eltern haben im Dorf römisch 40 Grundstücke mit Gewächshäusern bewirtschaftet. Seit römisch 40 habe ich die Landwirtschaft mit Gewächshäusern als selbständiger Gemüsebauer bewirtschaftet. Dies tat ich bis römisch 40 . Die Grundstücke mit den Gewächshäusern sind noch immer im Familienbesitz. Ab Mai römisch 40 war ich dann nicht mehr so im Stande diesen Betrieb zu führen.

Ich bin armenischer Staatsbürger, gehöre der armenischen Volksgruppe an und bin Christ. Ich beherrsche Armenisch und Russisch in Wort und Schrift, weiters kann ich noch ein wenig Deutsch.

Ich bin seit XXXX standesamtlich mit meiner Frau XXXX verheiratet. Wir haben zwei gemeinsame Kinder, einen Sohn und eine Tochter. Meine ganze Familie hat in unserem Betrieb mitgearbeitet. Durch die Erträge aus meinem Betrieb konnte ich gut für meine Familie sorgen. Es gab soweit keine finanziellen Probleme. Wir hatten ungefähr 1.500 m2 Gewächshäuser und konnten im Jahr zwei bis dreimal ernten. Die Erträge aus der Landwirtschaft wurden von Großhändlern bei uns direkt abgeholt.Ich bin seit römisch 40 standesamtlich mit meiner Frau römisch 40 verheiratet. Wir haben zwei gemeinsame Kinder, einen Sohn und eine Tochter. Meine ganze Familie hat in unserem Betrieb mitgearbeitet. Durch die Erträge aus meinem Betrieb konnte ich gut für meine Familie sorgen. Es gab soweit keine finanziellen Probleme. Wir hatten ungefähr 1.500 m2 Gewächshäuser und konnten im Jahr zwei bis dreimal ernten. Die Erträge aus der Landwirtschaft wurden von Großhändlern bei uns direkt abgeholt.

Ich habe im Dorf XXXX ein eigenes großes Haus, das sich immer noch in meinem Besitz befindet.Ich habe im Dorf römisch 40 ein eigenes großes Haus, das sich immer noch in meinem Besitz befindet.

Meine Eltern sind XXXX verstorben. Ich habe aber noch zwei Schwestern in Armenien.Meine Eltern sind römisch 40 verstorben. Ich habe aber noch zwei Schwestern in Armenien.

Angaben zum Fluchtweg:

Frage: Wann haben Sie definitiv die Heimat verlassen?

Antwort: am 06.08.2010 habe ich die Heimat verlassen.

Feststellung: Sie wurden bereits in den vorangegangenen Einvernahmen ausführlich zu Ihrem Fluchtweg befragt. Möchten Sie diesen Angaben etwas hinzufügen oder abändern?

Antwort: Nein.

Frage: Sind diese Angaben vollständig und entsprechen der Wahrheit?

Antwort: Ja.

Frage: Sind Sie schlepperunterstützt geflüchtet?

Antwort: Wir haben Armenien legal verlassen. Wir flogen von Jerewan nach Kiew und von dort hatten wir dann einen Schlepper. .

Frage: Mit welchem Dokument sind Sie gereist?

Antwort: Ich hatte meinen echten armenischen Reisepass dabei.

Frage: Wurden Sie am Flughafen in Jerewan bei der der Ausreise aus Ihrer Heimat einer Passkontrolle unterzogen?

Antwort: Ja, es gab überhaupt keine Probleme.

Frage: Wo befindet sich Ihr Reisepass derzeit?

Antwort: als wir in Kiew den Schlepper trafen, nahm er uns unsere Pässe ab.

Frage: Wie viel mussten Sie für die Schleppung von Kiew nach Österreich bezahlen?

Antwort: $ 10,000,--

Frage: Wie konnte Sie diese Summe aufbringen?

Antwort: Ich habe gut verdient, es waren meine eigenen Ersparnisse.

Frage: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Ihrer Heimat?

Antwort: Ich habe dort mein Diplom. Das befindet sich im Haus im Dorf.

Frage: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie seit Sie in Österreich sind, Kontakt zu Ihren Angehörigen in der Heimat gehabt?

Antwort: Ja, ich hatte einmal telefonischen Kontakt mit meiner Cousin, die in XXXX wohnt.Antwort: Ja, ich hatte einmal telefonischen Kontakt mit meiner Cousin, die in römisch 40 wohnt.

Angaben zum Fluchtgrund:

Frage: Sie wurden bereits in den vorangegangenen Einvernahmen ausführlich zum Fluchtgrund befragt. Haben Sie im Zuge dieser Einvernahmen Ihren Fluchtgrund vollständig und wahrheitsgemäß angegeben?

Antwort: Ja.

Erklärung: der Dolmetscher rückübersetzt Ihre protokollierten Angaben zum Fluchtgrund im Zuge der Erstbefragung am 10.08.2010 und im Zuge der Einvernahme am 17.08.2010.

Nach erfolgter Rückübersetzung:

Frage: Sind das Ihre Angaben zum Fluchtgrund?

Antwort: Ja.

Frage: Möchten Sie diesen Angaben etwas hinzufügen oder abändern?

Antwort: Nein.

Frage: Sind das nun alle Ihre Gründe, warum Sie Ihre Heimat verlassen haben?

Antwort: Ja.

Frage: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft?

Antwort: Nein.

Frage: Werden Sie in der Heimat von der Polizei gesucht?

Antwort: Nein.

Frage. Werden Sie in der Heimat von einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht gesucht?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals außer dem angeführten Vorfall von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet?

Antwort: Nein.

Frage: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit staatlichen Behörden?

Antwort: Nein. Aber mit den Polizisten/Militär, die mich verhafteten. Diese gehören auch zu den staatlichen Behörden.

Frage: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?

Antwort: Ja, ich war registriertes Mitglied der HHSCH. Ich bin Mitglied seit 1991 oder 1992, also seit meiner Studienzeit. Ich war einfaches Mitglied.

Frage: Hatten Sie einen Mitgliedsausweis?

Antwort: Ja, dieser wurde in Jerewan in der Kanzlei der HHSCH ausgestellt.

Frage: Wo ist dieser Ausweis?

Antwort: Ich habe den Ausweis im Jahr 2008, nach dem Vorfall, zerrissen.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals außer dem angeführten Vorfall wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?

Antwort: Nein. Ich war nur ein einfaches Mitglied.

Frage: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

Antwort: Ich habe Angst um mein Leben und um das Wohl meiner Familie, das die ganze Geschichte wieder vorn vorne beginnt.

Frage: Warum sind Sie nicht eine andere Region Ihres Heimatlandes gezogen, wenn Sie in Ihrem Heimatdorf XXXX so große Probleme hatten?Frage: Warum sind Sie nicht eine andere Region Ihres Heimatlandes gezogen, wenn Sie in Ihrem Heimatdorf römisch 40 so große Probleme hatten?

Antwort: Das wäre keine Lösung für meine Probleme. Irgendwann nach kurzer Zeit hätte man mitbekommen, wer ich bin und weshalb ich plötzlich da bin.

Kurze Unterbrechung der Einvernahme, um dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, sich zu erholen.

Frage: Wann waren Sie in Österreich das erste Mal wegen Ihrer psychischen Probleme in ärztlicher Behandlung?

Antwort: Soviel ich mich erinnere, war ich ab September 2010 in Behandlung.

Frage: Waren Sie in Armenien auch schon in ärztlicher Behandlung wegen Ihres psychischen Problems?

Antwort: Nein.

Frage: laut den Erkenntnissen die dem Bundesasylamt vorliegen, gibt es in Armenien psychologische Behandlungsmöglichkeiten. Warum haben Sie diese nicht in Anspruch genommen?

Antwort: unser Hausarzt gab mir bei einem Hausbesuch Medikamente und riet mir eine stationäre Behandlung in Anspruch zu nehmen. Aber ich verließ das Haus nicht, ich hatte Angst.

Vorhalt: Sie haben seit 2008 psychologische Probleme und nehmen keine Behandlungsmöglichkeiten, die es in Armenien gibt, in Anspruch. Das ist nicht nachvollziehbar.

Was sagen Sie dazu?

Antwort: Das war eben ein Problem. Ich war in einer tiefen Depression. Ich wollte das Haus nicht verlassen und wollte niemanden sehen.

Vorhalt: Eben aus solchen Gründen nimmt man ärztliche Hilfe in Anspruch, zudem Sie sich Ihrer psychischen Probleme bewusst waren. Was sagen Sie dazu?

Antwort: ich verstehe das schon, aber ich konnte das Haus nicht verlassen, ich konnte den Menschen nicht in die Augen sehen. Ich habe gedacht, dass alle wissen, was mir passiert ist. Ich hatte Angst, dass sich die Leute über mich lustig machen. Ich war eben ein gebrochener Mann.

Frage: Ist es dann richtig, dass Sie Angst davor hatten, dass irgendjemand erfährt, dass Sie vergewaltigt wurden?

Antwort: Ja, das ist richtig. Nicht das irgendjemand erfährt, sondern es wurde gemacht, dass es alle erfahren haben, was mir passiert ist. In meiner Heimat, wenn ein Mann sexuell missbraucht wird, egal ob man vergewaltigt wird oder nicht, ist es eine große Schande und man kann mit anderen Männern nie mehr auf gleicher Augenhöhe reden.

Vorhalt: Sie lebten in einem kleinen Dorf und haben mit Sicherheit keinen großen Bekanntheitsgrad in Armenien. Daher ist es nicht nachvollziehbar, warum Sie nicht vom Dorf XXXX in eine andere größere Stadt, wie zum Beispiel Jerewan gezogen sind, wo man Sie mit Sicherheit nicht kennt. Was sagen Sie dazu?Vorhalt: Sie lebten in einem kleinen Dorf und haben mit Sicherheit keinen großen Bekanntheitsgrad in Armenien. Daher ist es nicht nachvollziehbar, warum Sie nicht vom Dorf römisch 40 in eine andere größere Stadt, wie zum Beispiel Jerewan gezogen sind, wo man Sie mit Sicherheit nicht kennt. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Solche Gerüchte verbreiten sich schnell, auch in Jerewan.

Frage: Hatte die Festnahme nach der Demonstration für Sie irgendwelche strafrechtliche Konsequenzen?

Antwort: Nein. Es gab keine.

Frage: Warum haben Sie all die Vorfälle, die Sie veranlassten, Ihre Heimat zu verlassen, nicht bei einer Behörde, beim Ombudsmann oder einer anderen ausländischen Institution angezeigt?

Antwort: Wenn man mich nur verhaftet und nur zusammengeschlagen hätte, wäre ich auch diesen Weg gegangen. Aber da man mich sexuell missbraucht hatte, war ich in Armenien ein gesellschaftlich Ausgestoßener. Es ist in Armenien einfach eine große Schande, wenn man als Mann sexuell missbraucht wird und deshalb verfiel ich in eine Depression, dass ich nicht mehr aus dem Haus gehen wollte.

Vorhalt: Laut den Erkenntnissen, die dem Bundesasylamt vorliegen, gab es für die festgenommen Oppositionsmitglieder eine Amnestie. Weiters gab es einen Prozess gegen vier Polizisten, die Übergriffe auf Demonstrationsteilnehmer machten. Diese wurden auch verurteilt. Aus diesen Tatsachen geht hervor, dass eine Anzeige Ihrerseits auch zu einem Erfolg geführt hätte. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Das ist alles o.k., dann kann schon sein. Wenn ich eine Anzeige gemacht hätte, hätte man die Verantwortlichen vielleicht verhaftet, aber dadurch hätte sich an meiner Situation und der meiner Familie nichts geändert. Wenn ich das Haus verlassen hätte, wäre ich beleidigt worden. Solche Ereignisse werden in Armenien nicht verziehen.

Erklärung: zusammenfassend kann man ausführen, dass Ihre Probleme, die Sie veranlassten, Armenien zu verlassen, nur damit zusammenhängen, dass Sie als Mann sexuell missbraucht wurden und das in Armenien eine Schande darstellt.

Frage: Ist das richtig?

Antwort: So einfach ist es nicht. So ein Vorfall hat in der armenischen Gesellschaft große Folgen. Man kann nicht mehr normal dort leben, jeder kann dich beleidigen, man kann nicht mehr normal leben, die Kinder haben auch kein normales Leben mehr. Auch gesellschaftlich und finanziell bekommt man Probleme.

Frage: Sie haben angeführt, dass Sie von den Leuten verspottet und beschimpft wurden. Was haben die Dorfbewohner konkret zu Ihnen gesagt?

Antwort: Mich persönlich direkt - von Gesicht zu Gesicht - haben die Leute nicht verspottet oder beschimpft, weil ich ja nicht aus dem haus ging. Aber gegenüber meine Frau und meine Kinder schimpften sie über mich.

Nochmalige Frage: Was konkret wurde gesagt?

Antwort: die Leute sagten, dass meine Anwesenheit nicht erwünscht wäre, weil ich ein Ausgestoßener und Geschändeter wäre. Dass ich kein Recht hätte zwischen ihnen zu leben.

Frage: Warum haben Sie dann Armenien erst im August 2010, also nach über 2 Jahren verlassen, wenn das so ein großes Problem in Armenien darstellt?

Antwort: Es hat sich langsam entwickelt. Ich war in einer tiefen Depression. Ich hatte gar nicht vor, nach Westen zu gehen, als mir klar wurde, dass ich in Armenien nicht mehr leben kann, überlegte ich zuerst nach Russland zu gehen, aber in Russland gibt es auch viele Armenier, außerdem ist es in Russland auch nicht leicht. Dort müsste ich in Illegalität leben. Erst als die Verwandten sahen, bei der Beerdigung meiner Eltern, in welchem jämmerlichen Zustand wir waren, sagten sie, dass wir nach Europa gehen sollen.

Frage: Haben Ihre Parteifreunde aus Ihrem Dorf und den Nachbardörfern, die Sie immer mitnahmen, auch Probleme wegen der Teilnahme an der Demonstration im März 2008 gehabt?

Antwort: Es gab nur Parteisympathisanten. Ob diese Probleme hatten, weiß ich nicht. Ob jemand verhaftet wurde, weiß ich nicht. Ich war dort das einzige Mitglied.

Vorhalt: Bei der Einvernahme am 17.08.2010 gaben Sie auf konkreter Frage- Sind Sie gesund? - wörtlich an: "Ja, ich bin gesund und nehme keine Medikamente." Heute bringen Sie vor, dass Sie psychische Probleme haben. Warum haben Sie das nicht schon bei der Einvernahme in Thalham angeführt?

Antwort: Am Anfang habe ich in Thalham gedacht, dass ich vielleicht physische Probleme, wie Herzbeschwerden, habe und nicht psychische. Ich habe gedacht, dass es mir besser gehen würde, weil ich ja von Armenien weg war.

Vorhalt: Sie haben heute mehrmals angegeben, dass Sie in Armenien in tiefe Depressionen verfallen wären und sogar vom Hausarzt Medikamente bekamen. Jetzt führen Sie an, dass Sie zuerst dachten, dass Sie vielleicht physische Probleme hätten. Das ist nicht nachvollziehbar. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Ich habe verstanden, dass gemeint wäre, ob ich physische Probleme habe, nicht seelische. Ich wurde nicht konkret gefragt.

Anmerkung: der Referent erklärt dem Antragsteller die Begriffe "Parteiengehör" und "Länderfeststellungen".

Frage: Haben Sie das verstanden?

Antwort: Ja.

Parteiengehör betreffend Länderfeststellungen:

Frage: Möchten Sie, dass Ihnen die Feststellungen über die aktuelle Situation in Ihrer Heimat zur Kenntnis gebracht werden bzw. zur Verfügung gestellt werden, damit Sie gegebenenfalls dazu eine Stellungnahme einbringen können?

Antwort: Ja, das möchte ich.

Erklärung: Die Feststellungen über die aktuelle Situation in Ihrer Heimat werden Ihnen jetzt im Amt ausgefolgt. Sie können dann innerhalb einer Frist von 2 Wochen dazu eine schriftliche Stellungnahme abgeben.

Frage: Haben Sie das verstanden?

Antwort: Ja.

Angaben zum Privat- und Familienleben:

Frage: Seit wann sind Sie in Österreich aufhältig?

Antwort: Seit 09.08.2010 bin ich durchgehend in Österreich aufhältig.

Frage: Hatten Sie in Österreich jemals einen gültigen Aufenthaltstitel zur Begründung eines legalen Aufenthaltes?

Antwort: Nein.

Frage: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich und wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus?

Antwort: Ich bekomme Sozialunterstützung und seit drei Monaten arbeite ich dreimal die Woche in einer Landwirtschaft. Dafür bekomme ich ¿ 330,-- im Monat. Ich lebe mit meiner Familie in einem Flüchtlingsheim im gemeinsamen Haushalt.

Frage: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht oder sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation?

Antwort: Ich besuche derzeit einen Deutschkurs in Dornbirn. Ich bin weder Mitglied in einem Verein noch bei einer anderen Organisation.

Frage: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?

Antwort: Ja, wie bereits ausgeführt, arbeite ich dreimal die Woche in einer Landwirtschaft über Vermittlung durch die Caritas.

Frage: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?

Antwort: Außer meiner Frau und meinen beiden Kindern habe ich keine nahen Verwandten in Österreich. Aber ein Schwager (Bruder meiner Frau) und eine Schwägerin (Schwester der Frau) leben in Österreich. Beide haben, meines Wissens nach, bereits eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten und beide arbeiten bereits.

Frage: Wie sieht der Kontakt zu diesen Verwandten aus?

Antwort: Beide leben in Vorarlberg. Wir telefonieren miteinander und manchmal treffen wir uns auch.

Frage: Haben Sie Angehörige oder sonstige Verwandte oder sonstige Personen in Österreich zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie Freunde oder Bekannte, die Sie bereits aus Ihrem Heimatland her kennen, in Österreich?

Antwort: Nein.

Frage: Wo leben Ihre Verwandten?

Antwort: Meine beiden noch lebenden Schwestern leben in Armenien.

Frage: Seit wann sind Sie verheiratet?

Antwort: Ich bin seit XXXX standesamtlich verheiratet.Antwort: Ich bin seit römisch 40 standesamtlich verheiratet.

Frage: Lebten Sie in Armenien in gemeinsamen Haushalt mit Ihrem Ehegatten?

Antwort: Ja.

Frage: Sie haben angeführt, dass Sie, seit Sie in Österreich sind, immer wieder Kontakt mit Ihren Familienangehörigen hatten. Wie geht es Ihren Familienangehörigen?

Antwort: Ich habe nur einmal mit meiner Cousine gesprochen. Auf die Frage wie geht's euch antwortete sie, dass es ihnen ganz normal gehe und wir uns keine Sorgen um sie machen müssten.

Frage: Haben Ihre Verwandten Probleme in der Heimat, weil Sie geflüchtet sind?

Antwort: Ich weiß es nicht, aber auf alle Fälle haben sie nichts derartiges erwähnt.

[...]

Frage: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?

Antwort: Wenn ich alleine gewesen wäre, hätte ich das Problem in Armenien gelöst wie es dort erwartet wird. Erwartet wird, dass man seine Schänder umbringt. Ich bin aber kein gewalttätiger Mensch. Ich hätte so was nie tun können. Da ich aber eine Familie habe, hätte dass das Probleme auch nicht gelöst, weil ich im Gefängnis gelandet wäre. Die einzige Möglichkeit war für mich und meine Familie die Heimat zu verlassen. Für mich ist es auch nicht angenehm hier zu sein. Ich habe in Armenien ein großes Grundstück und Gewächshäuser und habe dort gut gelebt.

[...]

Frage: Hatten Sie während dieser Befragung irgendwelche Probleme?

Antwort: Nein, ich hatte keine Probleme.

Frage: Haben Sie alles verstanden bzw. konnten Sie der Vernehmung ohne Probleme folgen?

Antwort: Ja, ich habe alles verstanden und konnte der Vernehmung ohne Probleme folgen.

Frage: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstehen können?

Antwort: Ja, ich konnte den Dolmetscher sehr gut verstehen und habe alles verstanden.

[...]

Nach erfolgter Rückübersetzung (Rückübersetzung von 12.45 bis 13.30 Uhr):

Frage: War die Übersetzung korrekt bzw. wollen Sie etwas dazu anführen?

Antwort: Es war alles korrekt. Ich habe nichts mehr hinzuzufügen. Es gibt nur zwei kleinere Korrekturen.

Anmerkung: die zwei Korrekturen wurden gemeinsam mit dem Antragsteller durchgeführt.

Vermerk: Ausdrücklich wird festgehalten, dass der Antragsteller während dieser Vernehmung zeitlich und örtlich orientiert war, der Antragsteller einen völlig normalen Eindruck machte und auf die Fragen klar und spontan antwortete.

Einer von der bP1 vorgelegten Bescheinigung der Medizinischen Ambulanz in XXXX, ausg. am XXXX, ist zu entnehmen, dass die bP1 am XXXX sich in die Ambulanz zur Behandlung begeben hat. Es wurde die Diagnose F32.3, schwere Depression mit psychiatrischen Symptomen gestellt. Es wurde eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik empfohlen. Die bP1 wurde auf Grund eines Umzugs am XXXX aus der ärztlichen Beobachtung entlassen.Einer von der bP1 vorgelegten Bescheinigung der Medizinischen Ambulanz in römisch 40 , ausg. am römisch 40 , ist zu entnehmen, dass die bP1 am römisch 40 sich in die Ambulanz zur Behandlung begeben hat. Es wurde die Diagnose F32.3, schwere Depression mit psychiatrischen Symptomen gestellt. Es wurde eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik empfohlen. Die bP1 wurde auf Grund eines Umzugs am römisch 40 aus der ärztlichen Beobachtung entlassen.

Der Antrag der bP1 wurde vom BAA mit Bescheid vom 1.7.2011 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III).Der Antrag der bP1 wurde vom BAA mit Bescheid vom 1.7.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei).

Das BAA traf im Wesentlichen nachfolgende Feststellungen:

[...]

  • -Strichaufzählung
    zu Ihrer Person: Ihre Identität und Nationalität stehen fest.

Fest steht, dass Sie die Sprachen Armenisch und Russisch sprechen, zur Volksgruppe der Armenier gehören und Christ sind.

Nicht festgestellt werden konnte, wann und wie Sie auf österreichisches Bundesgebiet gelangt sind bzw. wie lange Sie sich schon in Österreich aufhalten.

Fest steht, dass Sie am 09.08.2010 in Österreich einen Asylantrag stellten.

Fest steht auch, dass Sie an keinen physischen Krankheiten leiden.

Fest steht, dass Sie an einer Posttraumatischen Belastungsstörung - F 43.1 leiden. Sie stehen in psychologischer Betreuung.

Es konnten keine Beeinträchtigungen Ihrer Arbeitsfähigkeit festgestellt werden.

  • -Strichaufzählung
    zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes:

Fest steht, dass Sie in der Heimat nicht vorbestraft sind.

Fest steht, dass Sie in der Heimat weder von der Polizei noch von der Staatsanwaltschaft noch einem Gericht gesucht werden.

Fest steht, dass Sie einfaches Mitglied der HHSCH waren.

Fest steht, dass Sie am 01.03.2008 an einer Demonstration in Jerewan teilgenommen haben.

Fest steht, dass Sie während dieser Demonstration festgenommen wurden.

Fest steht, dass Sie während Ihrer Anhaltung einmal von zwei Männern vergewaltigt wurden.

Fest steht, dass Sie am 01.05.2008 ohne strafrechtliche Konsequenzen für Sie freigelassen wurden.

Fest steht, dass es weder vor Ihrer Festnahme noch nach Ihrer Freilassung am 01.05.2008 von staatlicher Seite aus Verfolgungshandlungen wegen Ihrer politischen Gesinnung gegen Sie gegeben hat.

Fest steht, dass es in Ihrer Heimat von staatlicher Seite aus keine Verfolgungshandlungen gegen Sie wegen Ihrer Rasse - Armenier - gegeben hat.

Fest steht, dass es in Ihrer Heimat von staatlicher Seite aus keine Verfolgungshandlungen gegen Sie wegen Ihrer Religion - Christ - gegeben hat.

Es konnte aber nicht festgestellt werden, dass es gegen Sie nach Ihrer Freilassung am 01.05.2008 telefonische Drohungen gegeben hat.

Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Ihrem Heimatdorf von den Dorfbewohnern als Opfer einer Vergewaltigung beschimpft und verspottet wurden.

[...]

Der von Ihnen zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund konnte nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt und mangels GFK-Relevanz nicht unter die taxativ angeführten Gründe subsumiert werden.

  • -Strichaufzählung
    zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr:

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien für Sie eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien für Sie eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Fall Ihrer Rückkehr in Ihrem Recht auf Leben gefährdet wären, der realen Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder der Gefahr der Vollstreckung der Todesstrafe ausgesetzt wären.

Es konnte zudem nicht festgestellt werden, dass Ihnen im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder dass Sie bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt werden.

Fest steht, dass Sie in Armenien noch immer ein großes Grundstück und Gewächshäuser besitzen.

Fest steht, dass in Ihrem Heimatland ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten vorhanden und Ihnen auch zugänglich sind.

Fest steht, dass Sie in der Heimat über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen.

  • -Strichaufzählung
    zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie reisten gemeinsam mit Ihrer Ehegattin und Ihren beiden minderjährigen Kinder illegal nach Österreich ein und stellten am 09.08.2010 einen Asylantrag. Sie leben in einer Flüchtlingsunterkunft, sind selbst mittellos und von staatlicher Unterstützung abhängig.

Die Familienangehörigen haben ebenfalls um Asyl ersucht. Eine dauernde Aufenthaltsbewilligung wurde nicht erteilt.

Sie gehören der Kernfamilie

der XXXX (Ehegattin, Zl: 10 07.075-BAI),der römisch 40 (Ehegattin, Zl: 10 07.075-BAI),

des XXXX (Sohn, Zl: 10 07. 074-BAI) unddes römisch 40 (Sohn, Zl: 10 07. 074-BAI) und

der XXXX (Tochter, Zl: 10 07.073-BAI), an.der römisch 40 (Tochter, Zl: 10 07.073-BAI), an.

Fest steht, dass Sie mit o.a. Personen in Österreich ein Familienleben führen.

Sonstige soziale Bindungen und/oder sonstige wirtschaftliche Anknüpfungspunkte konnten nicht festgestellt werden.

Es konnten keine weiteren Umstände festgestellt werden, die auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hinweisen.

  • -Strichaufzählung
    zu Asylverfahren Ihrer Familienangehörigen:

Der Asylantrag Ihrer Ehegattin XXXX wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl: 10 07.075-BAI, gemäß § 3 Abs 1 AsylG abgewiesen und ihr der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, gemäß § 8 Abs 1 Z 1 Asylg ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zuerkannt und gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.Der Asylantrag Ihrer Ehegattin römisch 40 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl: 10 07.075-BAI, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihr der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylg ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zuerkannt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.

Der Asylantrag Ihres Sohnes XXXX wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl: 10 07.074-BAI, gemäß § 3 Abs 1 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zuerkannt und gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.Der Asylantrag Ihres Sohnes römisch 40 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl: 10 07.074-BAI, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zuerkannt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.

Der Asylantrag Ihrer Tochter XXXX wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl: 10 07.073-BAI, gemäß § 3 Abs 1 AsylG abgewiesen und ihr der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zuerkannt und gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.Der Asylantrag Ihrer Tochter römisch 40 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl: 10 07.073-BAI, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihr der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zuerkannt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.

Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor.

[....]

Zur Lage in Armenien traf die belangte Behörde Feststellungen zur allgemeinen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage auf Grund aktueller Berichtsquellen.

Im Rahmen nachfolgend dargestellter Beweiswürdigung legte die belangte Behörde dar wie sie zu diesen Feststellungen gelangte:

[...]

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Hinsichtlich der Person sind Sie aufgrund der vorgelegten Dokumente als glaubwürdig anzusehen.

Wenngleich die Ausführungen zum Fluchtweg nicht asylrelevant sind, so vermögen sie doch ein Indiz für die Gesamtbewertung der Glaubwürdigkeit einer Person darzustellen. Nicht glaubhaft sind die von Ihnen in diesem Zusammenhang getätigten Aussagen, faktisch keine Wahrnehmungen hinsichtlich der Reise nach Österreich gemacht zu haben. Ob des Faktums, dass es eine notorische Tatsache ist, dass Reisende - bei Flüchtenden tritt zudem das Element des Argwohns, d. h. besondere Beobachtung der Umgebung hinzu - Wahrnehmungen über ihre Reisebewegung machen, ist davon auszugehen, dass Sie - aus welchen Gründen immer - danach getrachtet haben, Ihren Reiseweg, insbesondere den letzten Teil Ihrer Reise, bewusst zu verschleiern.

[....]

Es ist auch glaubhaft, nachweislich durch Ihre vorgelegten Beweismittel, dass Sie unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung, leiden.

Obwohl Sie wie ausgeführt, psychische Probleme haben, ist es Ihnen möglich über Vermittlung der Caritas dreimal die Woche einer Arbeit in einer Landwirtschaft nachzugehen. Weil Sie in Österreich einer Arbeit nachgehen, wenn auch nur tageweise, hatten die vorangeführten Feststellungen zu Ihrer Erwerbfähigkeit zu erfolgen.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:

Geglaubt wird Ihnen, dass Sie nicht vorbestraft sind und von keiner Behörde gesucht werden.

Geglaubt wird Ihnen auch, dass Sie ein einfaches Mitglied der HHSCH waren.

Geglaubt wird Ihnen auch, dass Sie am 01.03.2008 an einer Demonstration in Jerewan teilgenommen haben und während dieser Demonstration festgenommen wurden.

Geglaubt wird Ihnen auch, dass Sie während Ihrer Anhaltung einmal von zwei Männern vergewaltigt wurden. Dieser Vorfall wird auch durch Ihre nachweislichen psychischen Probleme untermauert. Aber auch in Bezug auf Ihren Vermutungen, dass es sich bei den beiden Tätern um Gefängnisinsassen gehandelt hat, ergaben sich im Ermittlungsverfahren für die erkennende Behörde keine weiteren Fakten, dass diese nicht der Wahrheit entsprechen würden.

Geglaubt wird Ihnen auch, dass Sie am 01.05.2008 ohne strafrechtliche Konsequenzen für Sie freigelassen wurden.

Geglaubt wird Ihnen auch, dass es weder vor Ihrer Festnahme noch nach Ihrer Freilassung am 01.05.2008 von staatlicher Seite aus Verfolgungshandlungen wegen Ihrer politischen Gesinnung gegen Sie gegeben hat.

Geglaubt wird Ihnen auch, dass es in Ihrer Heimat von staatlicher Seite aus keine Verfolgungshandlungen gegen Sie wegen Ihrer Rasse - Armenier - gegeben hat.

Geglaubt wird Ihnen auch, dass es in Ihrer Heimat von staatlicher Seite aus keine Verfolgungshandlungen gegen Sie wegen Ihrer Religion - Christ - gegeben hat.

Aber Sie konnten im Asylverfahren - wie nachfolgend ausgeführt - nicht glaubhaft vorbringen, dass es gegen Sie nach Ihrer Freilassung am 01.05.2008 telefonische Drohungen gegeben hat und dass Sie in Ihrem Heimatdorf von den Dorfbewohnern als Opfer einer Vergewaltigung beschimpft und verspottet wurden.

Nachdem im gegenständlichen Verfahren Ihre Aussagen die zentrale Erkenntnisquelle darstellen, müssen diese bei einer Gesamtbetrachtung auf die Glaubwürdigkeit überprüft werden. Die Formulierung im § 3 AsylG "wenn glaubhaft ist" bringt zum Ausdruck, dass im Asylverfahren nicht der "volle Beweis" gefordert ist, sondern dass die "Glaubhaftmachung" genügt. Ein Vorbringen wird in der Regel sohin nur dann glaubhaft sein, wenn es die bereits vorher angeführten vier Grundanforderungen erfüllt.Nachdem im gegenständlichen Verfahren Ihre Aussagen die zentrale Erkenntnisquelle darstellen, müssen diese bei einer Gesamtbetrachtung auf die Glaubwürdigkeit überprüft werden. Die Formulierung im Paragraph 3, AsylG "wenn glaubhaft ist" bringt zum Ausdruck, dass im Asylverfahren nicht der "volle Beweis" gefordert ist, sondern dass die "Glaubhaftmachung" genügt. Ein Vorbringen wird in der Regel sohin nur dann glaubhaft sein, wenn es die bereits vorher angeführten vier Grundanforderungen erfüllt.

Diese genannten Anforderungen vermochten Sie aber in Bezug auf die telefonischen Bedrohungen und in Bezug auf die Beschimpfungen und Verspottungen durch Bewohner Ihres Heimatdorfes nicht gerecht zu werden. Sie konnten nicht den Eindruck erwecken, dass Ihre Angaben in Bezug auf die behauptete persönliche Situation den Tatsachen entsprechen würden und wurden diese daher seitens des Bundesasylamtes als unglaubwürdig und - hinsichtlich Ihrer subjektiv empfundenen Furcht - als objektiv nicht nachvollziehbar eingestuft.

Wenn diese telefonischen Bedrohungen und die Beschimpfungen und Verspottungen durch die Dorfbewohner tatsächlich stattgefunden hätten, so ist es für die erkennende Behörde in keinster Weise nachvollziehbar, dass Sie von Ihrer Freilassung am 01.05.2008 bis zu Ihrer Flucht am 06.08.2010 trotzdem in Ihrem Heimatdorf geblieben sind und nicht in eine andere Region Ihres Heimatlandes gezogen sind, wodurch Sie sich mit Sicherheit den telefonischen Drohungen und den Beschimpfungen durch die Dorfbewohner entziehen hätten können.

Aber auch die Tatsache, dass Sie die telefonischen Drohungen nicht zur Anzeige gebracht haben, bestärkt die erkennende Behörde in der Ansicht, dass diese Ausführungen nicht der Wahrheit entsprechen. Es ist nicht nachvollziehbar und widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass sich jemand über zwei Jahre lang telefonisch bedrohen lässt, und diese Drohungen nie zur Anzeige bringt. Auch wenn eine Person keine Anzeige bei einer Polizeidienststelle machen will, aus welchen Gründen auch immer, so ist es aber dann in der Folge überhaupt nicht nachvollziehbar, dass sich ein derartig Bedrohter nicht wenigstens an den Ombudsmann oder an NGO¿s um Hilfe wendet.

Aber auch bei Wahrheitsunterstellung kann für Sie in Bezug auf Ihr Asylverfahren nichts gewonnen werden, da es sich hier eindeutig um Verfolgungshandlungen von Seiten Dritter handeln würde und Sie nicht einmal den Versuch unternommen haben, sich unter den Schutz Ihres Heimatstaates zu stellen.

Zusammenfassend kann unter Zugrundelegung Ihres Vorbringens nicht festgestellt werden, dass Ihnen persönlich in Armenien Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen Ihrer politischen Ansichten drohen würde.

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesasylamtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Gründen nicht gegeben.

Aus Ihrer Fluchtgeschichte kann eindeutig geschlossen werden, dass Ihr Asylantrag nur aus Zwecken der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt wurde und die Ausreise aus Armenien lediglich aus privaten bzw. wirtschaftlichen Interessen erfolgt sein dürfte.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Aufgrund der von Ihnen vorgelegten medizinischen Beweismittel sieht es das Bundesasylamt als erwiesen an, dass Sie unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung leiden.

Dass Sie keine medizinische Behandlung in Ihrer Heimat hätten oder Ihnen diese nicht zugänglich wäre, konnte vom Bundesasylamt nicht erkannt werden. Unter Verweis auf o.a. Feststellungen steht für das Bundesasylamt fest, dass in Ihrem Heimatland in Ihrem Falle eine ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeit besteht und diese Ihnen auch zugänglich ist.

Hier ist auch anzumerken, dass Sie selber ein Beweismittel vorlegten - Armenische Bescheinigung der Medizinischen Ambulanz XXXX, datiert mit XXXX, betr Sie, aus der hervorgeht, dass Sie am XXXX die Ambulanz ausgesucht haben, wo eine schwere Depression mit psychiatrischen Symptomen festgestellt und eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik empfohlen wurde - aus dem eindeutig hervorgeht, dass Ihnen im Heimatland eine medizinische Behandlung möglich und auch zugänglich gewesen wäre.Hier ist auch anzumerken, dass Sie selber ein Beweismittel vorlegten - Armenische Bescheinigung der Medizinischen Ambulanz römisch 40 , datiert mit römisch 40 , betr Sie, aus der hervorgeht, dass Sie am römisch 40 die Ambulanz ausgesucht haben, wo eine schwere Depression mit psychiatrischen Symptomen festgestellt und eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik empfohlen wurde - aus dem eindeutig hervorgeht, dass Ihnen im Heimatland eine medizinische Behandlung möglich und auch zugänglich gewesen wäre.

Sie vermochten daher nicht glaubhaft darzulegen, dass Sie in Ihrem Heimatland keine medizinische Versorgung erhalten würden.

Glaubhaft ist, dass Sie in Ihrer Heimat Familienangehörige haben und Sie im Falle einer Rückkehr aufgrund der familiären Anknüpfungspunkte in keine ausweglose Lage geraten würden. Zudem waren Sie einerseits sogar in der Lage, die finanziellen Mittel für die schlepperunterstützte Reise nach Österreich aufzubringen und andererseits führten Sie selber an, dass Sie in Armenien noch immer ein großes Grundstück und Gewächshäuser besitzen.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien für Sie eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien für Sie eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Es wird weiters nicht festgestellt, dass Sie im Fall Ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien in Ihrem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären.

Ebenfalls vermochten Sie nicht glaubhaft darzulegen, dass Sie im Falle der Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätten, weil Ihnen zugemutet werden kann, dass Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Heimatland selbst für Ihren Lebensunterhalt aufkommen können.

Sollten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Heimatland selbst für Ihren Lebensunterhalt aufkommen müssen, kann es Ihnen zugemutet werden, da Sie in der Lage sind, selbst einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es ist Ihnen im Falle der Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und Ihrer Bildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite z.B. Hilfsorganisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung Ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu Ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können.

Zudem haben Sie im Falle Ihrer Rückkehr auch die Möglichkeit, sich sowohl an die zahlreich tätigen NGO-s zu wenden, um dort jene Unterstützung zu erhalten, die notwendig ist, Ihre Grundbedürfnisse an Unterkunft, Verpflegung, Bildung usw. zu decken. Es ist Ihnen auch zuzumuten, dass Sie sich an diese Einrichtungen wenden, sollten Sie selbst nicht in der Lage sein, sich um Ihre Bedürfnisse selbst zu kümmern.

Gemäß § 67 AsylG 2005 kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für ihren Neubeginn nach Armenien gewährt werden. RückkehrerInnen werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Die Bereitschaft zur Rückkehr ist darüber hinaus eng verbunden mit der Schaffung von Überlebensgrundlagen im Herkunftsstaat. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrenden sind verschiedene Formen der Unterstützung notwendig bzw. möglich: Schaffung des Zugangs zu Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten; Beschaffung von Arbeitsgeräten; Vermittlung zu den Hilfsorganisationen im Heimatland; finanzielle Unterstützung. Durch den Aufbau eines Netzwerkes von Kontakten zu Hilfsorganisationen in den jeweiligen Rückkehrländern soll der Neubeginn der rückkehrenden, in der Regel entwurzelten Menschen während der Anfangsphase erleichtert werden (vgl. hiezu www.caritas-wien.at/rueckkehrhilfe).Gemäß Paragraph 67, AsylG 2005 kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für ihren Neubeginn nach Armenien gewährt werden. RückkehrerInnen werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Die Bereitschaft zur Rückkehr ist darüber hinaus eng verbunden mit der Schaffung von Überlebensgrundlagen im Herkunftsstaat. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrenden sind verschiedene Formen der Unterstützung notwendig bzw. möglich: Schaffung des Zugangs zu Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten; Beschaffung von Arbeitsgeräten; Vermittlung zu den Hilfsorganisationen im Heimatland; finanzielle Unterstützung. Durch den Aufbau eines Netzwerkes von Kontakten zu Hilfsorganisationen in den jeweiligen Rückkehrländern soll der Neubeginn der rückkehrenden, in der Regel entwurzelten Menschen während der Anfangsphase erleichtert werden vergleiche hiezu www.caritas-wien.at/rueckkehrhilfe).

Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Armenien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Armenien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.

Mit den Rückkehrbefürchtungen vermochten Sie dem vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht zu werden. Ihre diesbezüglichen Befürchtungen stützen sich lediglich auf vage Vermutungen, konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise konnten jedoch Ihrem Vorbringen nicht entnommen werden, und vermochten Sie auch nicht glaubhaft darzulegen, zumal gegen Sie nie irgendwelche Sanktionen seitens der Behörden gesetzt wurden, und wie bereits festgestellt, liegen dem Bundesasylamt auch keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor.

Insgesamt vermochten Sie somit nicht, vor dem Bundesasylamt glaubhaft darzulegen, dass gerade Sie im Falle Ihrer Rückkehr einer maßgeblichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß Paragraph 45, Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Die Feststellungen über das Herkunftsland ergeben sich aus den zitierten Quellen. Sie sind den entsprechenden Aussagen inhaltlich nicht entgegengetreten, obwohl Ihnen dazu ein Parteiengehör gemäß § 45 Abs 3 AVG eingeräumt wurde.Die Feststellungen über das Herkunftsland ergeben sich aus den zitierten Quellen. Sie sind den entsprechenden Aussagen inhaltlich nicht entgegengetreten, obwohl Ihnen dazu ein Parteiengehör gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG eingeräumt wurde.

Letztlich waren Sie durch Ihre in den Raum gestellten Behauptungen auch nicht im Stande die vom Bundesasylamt zu Ihrem Heimatland getroffenen Feststellungen zu entkräften, weil diese auf verschiedene, internationale, objektive Quellen beruhen und diesen daher aus objektiver Sicht mehr Glaubwürdigkeit beizumessen war, als Ihren Behauptungen.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:

Ihre Angaben zum Familien- bzw. Privatleben sind glaubwürdig.

  • -Strichaufzählung
    betreffend das Asylverfahren Ihrer Familienangehörigen:

Die Feststellungen zum Asylverfahren Ihrer Familienangehörigen gründen sich auf deren Akteninhalt.

[...]

Spruchpunkt I. wurde rechtlich im Wesentlichen damit begründet, dass eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde argumentiert, dass sich aus dem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass kein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe und daher durch die Ausweisung kein unzulässiger Eingriff in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte vorliege.Spruchpunkt römisch eins. wurde rechtlich im Wesentlichen damit begründet, dass eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde argumentiert, dass sich aus dem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass kein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe und daher durch die Ausweisung kein unzulässiger Eingriff in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte vorliege.

2. Die bP2 brachte bei der Erstbefragung am 10.8.2010 zum Fluchtgrund vor, dass sie wegen der Probleme ihres Gatten [bP1] das Land verließen. Wegen dieser Ereignisse habe sie psychische Probleme, Angstzustände und Stress.

Seit über 2 Jahren würde sich ihr Gatten schämen in die Öffentlichkeit zu gehen und habe auch Angst. Deshalb seien sie im eigenen Haus gefangen gewesen.

Im Falle einer Rückkehr würde sie nicht mit unmenschlicher Behandlung, Strafe, Sanktionen oder Todesstrafe rechnen.

Am 17.8.2010 wurde die bP2 mit ihren asylwerbenden Familienangehörigen beim BAA einvernommen (siehe aaO).

Nach Zulassung des Verfahrens wurde die bP2 beim Bundesasylamt - Außenstelle Innsbruck am 22.03.2011 im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetscher in der Sprache Armenisch einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus dieser Einvernahme:

[...]

" ... F: Wie geht es Ihnen. Sind Sie in der Lage, Angaben zu Ihrem

Asylverfahren zu machen?

A: Ja, ich bin dazu in der Lage.

F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche?

A: Ich habe psychische Probleme und muss Tabletten nehmen.

Anmerkung: AW legt mehrere Schreiben vor. Von den Unterlagen wird eine Kopie angefertigt und zum Akt genommen.

F: Welche Medikamente nehmen Sie derzeit ein?

A: Ich nehme Schlaftabletten Citalogran Genericon, dann Trittico gegen Depressionen und Myolastan zur Beruhigung.

F: Sind Sie in Österreich in ärztlicher Behandlung?

A: Ja, bei XXXX, das ist unser Hausarzt. Er hat mich zum Psychiater XXXX überwiesen. Ich habe auch Probleme mit dem Rücken und meiner Schilddrüse, aber da habe ich noch keine Berichte.A: Ja, bei römisch 40 , das ist unser Hausarzt. Er hat mich zum Psychiater römisch 40 überwiesen. Ich habe auch Probleme mit dem Rücken und meiner Schilddrüse, aber da habe ich noch keine Berichte.

F: Wurden Sie bereits im Heimatland diesbezüglich medizinisch behandelt? Wenn ja, wo, seit wann und in welcher Form? Welche Medikamente nahmen Sie ein?

A: Nein, in der Heimat war ich nie in Behandlung. Mein Mann, meine Tochter und ich gingen jedoch nach dem Vorfall zum Arzt. Ich habe auch die diesbezüglichen Bestätigungen mit. Der Arzt hat mir geraten, dass ich mich viel hinlegen sollte, weil ich damals in der

13. Woche schwanger war. Meiner Tochter hat der Arzt eine psychologische Beratung angeraten.

F: War Ihre Tochter in Armenien bereits in Behandlung? Wenn ja, wo, seit wann und in welcher Form? Welche Medikamente nahm sie ein?

A: Sie bekam vom Hausarzt Beruhigungstabletten. Zum Psychiater schickten wir sie nicht, wir hatten Angst, aus dem Haus zu gehen.

F: Sie waren ja beim Hausarzt auch?

A: Der Hausarzt hat Hausbesuch gemacht.

F: Haben Ihre Kinder irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche?

A: Meine Kinder haben auch psychische Probleme. XXXX leidet nicht so sehr darunter, aber meine Tochter schon. XXXX war auch im Krankenhaus, vom 15.02. bis 28.02.A: Meine Kinder haben auch psychische Probleme. römisch 40 leidet nicht so sehr darunter, aber meine Tochter schon. römisch 40 war auch im Krankenhaus, vom 15.02. bis 28.02.

F: Welche Medikamente nimmt Ihre Tochter bzw. welche Therapien benötigen Ihre Kinder?

A: XXXX benötigt Beruhigungsmedikamente. Meine Tochter und ich gehen auch zur Psychotherapeutin. Wir gehen dort ca. einmal pro Woche hin. XXXX benötigt jedoch keine Medikamente oder Therapie.A: römisch 40 benötigt Beruhigungsmedikamente. Meine Tochter und ich gehen auch zur Psychotherapeutin. Wir gehen dort ca. einmal pro Woche hin. römisch 40 benötigt jedoch keine Medikamente oder Therapie.

F: Sind sie damit einverstanden, Ihre behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, sodass das Bundesasylamt bei den behandelnden Ärzten bezüglich Ihrer Erkrankungen Fragen stellen bzw. weitergehende Unterlagen anfordern darf sowie die behandelnden Ärzte wie auch behördlich bestellte Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunden austauschen können?

A: Ja, damit bin ich einverstanden.

F: Befürchten Sie für sich und Ihre Kinder wegen Ihrer Krankheit Probleme im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland und wenn ja, welche?

A: Was die Krankheit betrifft befürchte ich keine Probleme. Es gibt auch in Armenien die Möglichkeit, dass wir unsere Krankheiten behandeln lassen. Die Behandlung der Krankheit ist kein Problem in Armenien, das wäre keine Schwierigkeit. Es gibt Krankenhäuser und genauso Ärzte wie hier.

F: Haben Sie für sich und Ihre Kinder mittlerweile irgendwelche weiteren Dokumente besorgt?

A: Nein, ich habe meine Dokumente bereits alle vorgelegt.

F: Besitzen Sie einen Führerschein, und wenn ja, wann, wo und von wem wurde dieser ausgestellt?

A: Ja, den habe ich in Thalham bereits abgegeben.

Erklärung: Sie haben am 09.08.2010 beim Bundesasylamt um Asyl ersucht. Sie wurden am 10.08.2010 vor der Polizei und am 17.08.2010 in der EAST West bereits zu Ihrem Asylverfahren, d.h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern? Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit? Wollen Sie selbst zu diesen Angaben noch etwas hinzufügen oder etwas sagen, was Sie noch nicht angeführt haben?

A: Ja, ich kann mich noch daran erinnern. Meine Angaben sind vollständig, ich habe damals alles gesagt, mehr habe ich selbst nicht dazu anzuführen. Ich habe die Wahrheit gesagt. Andere Gründe gibt es nicht. Ich möchte nur noch hinzufügen, dass ich damals etwas falsch verstanden habe und zwar habe ich meinen Mädchenfamiliennamen angegeben. Nach der Heirat habe ich jedoch den Namen meines Mannes angenommen und mein jetziger Familienname ist XXXX.A: Ja, ich kann mich noch daran erinnern. Meine Angaben sind vollständig, ich habe damals alles gesagt, mehr habe ich selbst nicht dazu anzuführen. Ich habe die Wahrheit gesagt. Andere Gründe gibt es nicht. Ich möchte nur noch hinzufügen, dass ich damals etwas falsch verstanden habe und zwar habe ich meinen Mädchenfamiliennamen angegeben. Nach der Heirat habe ich jedoch den Namen meines Mannes angenommen und mein jetziger Familienname ist römisch 40 .

Anmerkung: DG1 wird berichtigt.

Angaben zur Person und Lebensumständen:

Ich bin am XXXX in Jerewan geboren. Ich gehöre der armenischen Volksgruppe an und bin christlichen Glaubens. Ich bin verheiratet und habe zwei Kinder. Meine Eltern leben in XXXX, beide leben von der Landwirtschaft. Ich habe noch zwei Schwestern und einen Bruder. Eine Schwester lebt in Armenien, eine Schwester und ein Bruder leben in Österreich. Ich lebte bis zu meiner Heirat bei meinen Eltern. Meine Eltern haben eine Landwirtschaft und einen großen Grund und können gut davon leben. Nach der Heirat lebte ich zusammen mit meinem Mann. Wir lebten auch von der Landwirtschaft. Wir hatten auch "Gewächshäuser" und bauten da Gemüse an und zwar das ganze Jahr. Meine Schwiegereltern arbeiteten auch dort. Ich habe auch mitgeholfen. Wir hatten ein eigenes Haus, unser Leben war gut.Ich bin am römisch 40 in Jerewan geboren. Ich gehöre der armenischen Volksgruppe an und bin christlichen Glaubens. Ich bin verheiratet und habe zwei Kinder. Meine Eltern leben in römisch 40 , beide leben von der Landwirtschaft. Ich habe noch zwei Schwestern und einen Bruder. Eine Schwester lebt in Armenien, eine Schwester und ein Bruder leben in Österreich. Ich lebte bis zu meiner Heirat bei meinen Eltern. Meine Eltern haben eine Landwirtschaft und einen großen Grund und können gut davon leben. Nach der Heirat lebte ich zusammen mit meinem Mann. Wir lebten auch von der Landwirtschaft. Wir hatten auch "Gewächshäuser" und bauten da Gemüse an und zwar das ganze Jahr. Meine Schwiegereltern arbeiteten auch dort. Ich habe auch mitgeholfen. Wir hatten ein eigenes Haus, unser Leben war gut.

F: Was ist jetzt mit den Gewächshäusern und Ihrem Haus?

A: Das Haus gehört immer noch uns, auch die Gewächshäuser. Im Haus wohnt jetzt der Onkel meines Mannes, sie wohnen dort und passen dafür auf das Haus aus. Auch die Gewächshäuser betreiben sie weiter.

F: Was ist mit dem Gewinn der Gewächshäuser?

A: Das behalten die Verwandten ein, dafür passen sie auf unser Hab und Gut auf.

F: Was machten Ihre Kinder?

A: Sie besuchten die Schule und halfen auch im Gemüseanbau.

F: Welche Schule besuchten Ihre Kinder?

A: Sie gingen in die Dorfschule. Meine Tochter ging acht Jahre in die Schule, mein Sohn sechs Jahre. Sie gingen bis 2008 in die Schule, wegen der Vorfälle gingen sie nicht mehr in die Schule. Sie hatten Angst.

Angaben zum Fluchtweg:

F: Können Sie nochmals angeben, über welche Reiseroute Sie nach Österreich gekommen sind?

A: Ich reiste gemeinsam mit meinem Mann und meinen Kindern von Armenien nach Österreich. Wir fuhren am 06.08.2010 nach Jerewan und flogen mit einem Flugzeug nach Kiew. In Kiew erwartete uns schon ein Schlepper. Über unbekannte Routen gelangten wir nach Österreich.

F: Über welche Länder sind sie von der Ukraine nach Österreich gereist?

A: Ich weiß es nicht, ich kann dazu nichts sagen. Ich kann dazu keine Angaben machen.

F: Wie erfolgte die Ausreise aus Armenien?

A: Die Ausreise war ganz legal. Wir hatten selbst alle eigene Reisepässe.

F: Woher haben Sie die Reisepässe?

A: Die Reisepässe wurden uns ganz normal beim Passamt in XXXX ausgestellt. Die Pässe bekamen wir im XXXX.A: Die Reisepässe wurden uns ganz normal beim Passamt in römisch 40 ausgestellt. Die Pässe bekamen wir im römisch 40 .

F: Hatten Sie ein Visum?

A: Nein. Für die Einreise in die Ukraine benötigten wir kein Visum.

F: Gab es Probleme bei der Ausreise aus Armenien?

A: Nein, nein überhaupt nicht. Wir konnten ohne Schwierigkeiten aus Armenien ausreisen. Wir flogen glaublich mit einer armenischen Fluglinie, aber genau weiß ich das nicht.

F: Wie viel mussten Sie für die Schleppung nach Österreich bezahlen?

A: 10.000,-- US$ Dollar für alle vier. Das Geld stammt aus eigenen Ersparnissen.

F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt?

A: Nein.

F: Warum sind Sie ausgerechnet nach Österreich gereist?

A: Weil wir Verwandten hier haben. Wir haben uns gedacht, dass wir deshalb auch hierher reisen. Wir hatten Hoffnung, dass man uns hier helfen kann.

V: Es ist weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass Sie zu Ihrem Reiseweg von der Ukraine nach Österreich keine Angaben machen können und ist offensichtlich, dass Sie versuchen hier Ihren Reiseweg zu verschleiern. Sie werden an dieser Stelle nochmals an die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht im Asylverfahren aufmerksam gemacht.

A: Die Fenster des Fahrzeuges waren dunkel, ich war im Stress. Mich interessierte das auch nicht, über welche Route wir reisen.

F: Möchten Sie zum Fluchtweg noch etwas angeben, was Ihnen wichtig ist?

A: Nein, das war alles.

Angaben zum Fluchtgrund:

F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)!

A: Unser Leben war in Gefahr, deswegen haben wir Armenien verlassen (Ende der freien Erzählung!)

F: Welche konkreten Probleme haben Sie persönlich gehabt?

A: Mein Mann hatte Probleme und ich und meine Kinder sind wegen der Probleme meines Mannes ausgereist. Eigene Gründe hatten wir nicht.

F: Hatten Sie persönlich wegen der Probleme Ihres Mannes auch Schwierigkeiten und wenn ja, welche?

A: Wegen der Probleme meines Mannes traute ich mich nicht aus dem Haus. Man hat mich beschimpft und bedroht. Unser Leben wurde dadurch schwierig.

F: Wer hat Sie konkret beschimpft und bedroht?

A: Es flogen sogar Steine.

Nochmalige Frage: Wer hat Sie konkret beschimpft und bedroht?

A: Die Dorfbevölkerung.

F: Wer konkret war das?

A: Jugendliche, die Dorfbevölkerung, wer das war kann ich jedoch nicht sagen.

F: Um welche Drohungen hat es sich gehandelt, wie sind diese Vorfälle abgelaufen?

A: Die standen hinter dem Zaun. Ich sah die Leute nicht. Sie beschimpften uns, dass wir eine "perverse" Familie seien.

F: Warum wurden Sie so beschimpft?

A: Wegen meinem Mann.

F: Warum war das so?

A: Mein Mann hat an Demonstrationen im März 2008 teilgenommen. Er wurde während der Auflösung von Demonstrationen verhaftet. Ich kann dazu nicht viel erzählen, ich war nicht dabei. Er war einen Monat in Haft. Wir hatten in dieser Zeit keine Nachricht von ihm. Nach einem Monat gab es Gerüchte im Dorf, dass er am Leben ist, jedoch er während der Haft misshandelt wurde. Wenn ein Mann sexuell misshandelt wird, ist er bei uns aus der Gesellschaft "ausgestoßen". Als diese Gerüchte aufkamen, hat man angefangen, mich zu beleidigen und zu beschimpfen.

F: Wann wurden Sie selbst konkret beschimpft und bedroht?

A: Das kann ich nicht sagen. Wenn die Dorfbewohner mich gesehen haben, beschimpften sie mich. Wann das war, kann ich nicht sagen.

F: Wie oft wurden Sie bedroht?

A: Ich möchte dazu sagen, dass ich persönlich nie bedroht wurde. Es gab nur telefonische Drohungen am Telefon. Den Hörer nahm immer mein Ehemann ab.

F: Wie oft gab es solche telefonischen Drohungen und wann fanden diese statt?

A: Das weiß ich nicht, ich kann dazu nichts sagen.

F: In welchem Zeitraum?

A: Im Mai 2008 bis zur Ausreise. Wie oft das war kann ich nicht angeben.

F: Waren die Anrufe am Festnetz oder am Handy?

A: Nur am Festnetz.

F: Hatten Sie nie Handys?

A: Am Anfang hatten wir keine Handys, erst 2009 hatten wir Handys.

F: Warum haben Sie nicht einfach das Festnetz abgemeldet?

A: Wir haben das nicht abgemeldet, weil das unser einziger Kontakt nach außen war.

F: Warum haben Sie sich nicht gleich Handys besorgt und das Festnetz nach dem erhalt der Drohungen abgemeldet?

A: Das Festnetz war billiger zum Telefonieren.

V: Es ist nicht nachvollziehbar, dass Sie angesichts der behaupteten Drohungen einfach Ihr Festnetz behalten und so weiterhin Drohungen ausgesetzt waren!

A: Wir waren irgendwie in einem lethargischen Zustand. Wie schon gesagt, war das der einzige Kontakt nach außen.

V: Mit einem Handy gibt es auch Kontakt nach außen!

A: Wie schon gesagt, das Festnetz war billiger, mit Handys zu telefonieren ist teuer. Ausserdem hätte man auch unsere Handynummer herausbekommen können.

F: Können Sie konkret schildern, wie sich die von Ihnen erwähnten Vorfälle ereignet haben?

A: Unser Haus stand an einer Kreuzung. Die Jugendlichen versammelten sich öfters an dieser Kreuzung. Wir hörten sie lachen und hörten ihre "Schmähungen". Sie beschimpften mich öfters, es gab auch obszöne Bemerkungen.

F: Wer waren diese Jugendlichen, kannten sie diese, wer waren diese?

A: Ich kann nichts dazu sagen, ich kannte diese Leute nicht. Es waren verschiedene Leute.

F: Wurden nur Sie bedroht?

A: Nein, auch mein Mann als er wieder zu Hause war und auch meine Kinder wurden bedroht und beschimpft.

F: Wann und wie oft wurden Ihre Kinder bedroht und beschimpft?

A: Die Kinder wurden in der Schule beschimpft. Sie weigerten sich dann in die Schule zu gehen. Meine Tochter hat wegen dieser Beschimpfungen sogar einen Selbstmordversuch unternommen. Wann und wie oft das war, weiß ich nicht, es war jedenfalls während der Schulzeit.

F: Wurden Ihre Kinder jemals misshandelt?

A: Man hat sie psychisch fertig gemacht und sie beschimpft und provoziert.

F: Haben Sie mit dem Direktor der Schule gesprochen und etwas gegen diese Vorfälle unternommen?

A: Nein, wir sahen darin keinen Sinn.

F: Haben Sie gegen die von Ihnen erwähnten Drohungen etwas unternommen und wenn ja, wann und was haben Sie gemacht?

A: Nein, wir haben nichts gemacht.

F: Warum haben Sie und Ihre Familie nichts unternommen?

A: Wir hatten Angst. Er wurde durch staatliche Organe misshandelt. Wir hatten Angst, dass ihm wieder etwas passiert.

F: Haben Sie sich an unabhängige Organisation wie z.B. Ombudsmann gewendet?

A: Nein, mein Mann hat gesagt, dass das keinen Sinn hat. Er meinte, dass es keinen Sinn hat, gegen staatliche Organe vorzugehen.

F: Hat sich Ihr Mann medizinisch untersuchen und ein Gutachten erstellen lassen?

A: Nein, das hat er nicht gemacht.

F: Warum nicht?

A: Er schämte sich. Er hat gehofft, dass sich die Geschichte nicht verbreitet.

F: Woher wussten die Dorfbewohner von den Ihren Mann betreffenden Vorfällen?

A: Ich weiß es nicht. Vielleicht haben diese Leute selbst dieses Gerücht verbreitet, aber das ist nur eine Vermutung von mir. Mehr kann ich dazu nicht sagen.

F: Warum sind Sie mit Ihrer Familie nicht einfach woanders hingezogen?

A: Das macht keinen Unterschied, wenn man von einem Dorf ins andere zieht.

V: Sie hätten ja auch in die Stadt ziehen können, wo Sie z.B. in Jerewan nicht aufgefallen wären!

A: Dort wohnen auch viele Jugendliche, auch aus unserem Dorf wohnen dort welche. Ich möchte noch erwähnen, dass wir eine gebildete Familie sind und meine Kinder möchten studieren. Sie wollten jedoch nicht in Jerewan studieren, weil es dort sicher auch Studenten gegeben hätte, die aus unserem Dorf kommen. Mit der Zeit wären wir auch dort "bekannt" gewesen.

V: Sie hätten es doch versuchen können!

A: Unsere wirtschaftliche Existenz war in unserem Dorf. Mag sein, dass wir am Anfang Ruhe gehabt hätten, aber glauben Sie (meint EV) mir, Armenien ist ein kleines Land. Nach einiger Zeit hätte man uns vielleicht gefunden.

F: Wurde Ihr Mann verurteilt bzw. wurde gegen ihn eine Strafe verhängt und wenn ja was?

A: Er wurde weder verurteilt noch wurde gegen ihn irgendeine Strafe verhängt. Er wurde von Polizisten verhaftet und war einige Zeit in Haft. Dann wurde er Personen übergeben und von denen wurde er misshandelt. Mein Mann vermutete, dass ein Bruder eines ermordeten Polizisten dahintersteckt. Man wollte ihn zwingen zuzugeben, dass er in einen Mord verwickelt ist. Aber genaueres kann ich dazu nicht sagen, das weiß ich nur von Erzählungen von meinem Mann.

F: Gab es ein Gerichtsverfahren gegen Ihren Mann?

A: Nein, es gab kein Gerichtsverfahren.

F: Gab es irgendwelche offiziellen Ermittlungen gegen Ihren Mann?

A: Das weiß ich nicht. Ich weiß auch nicht, ob die Leute, die ihn misshandelt haben, Leute von einer staatlichen Behörde waren.

F: Von wem wurde Ihr Mann misshandelt?

A: Das weiß ich nicht, ich kann dazu nichts sagen.

F: Unter welchen Umständen ist Ihr Mann freigelassen worden?

A: Sie haben ihn ins Dorf gebracht, er hatte einen Sack über den Kopf und auf der Strasse hat man ihn freigelassen.

F: Wer hat ihn freigelassen?

A: Das weiß ich nicht.

F: Hatte Ihr Mann bis zur Ausreise noch irgendwelche Probleme mit Behörden? Hat er nach seiner Freilassung etwas von der Polizei oder dem Gericht oder sonst einer Behörde etwas gehört? Gab es Ermittlungen oder sonst etwas?

A: Nein, gar nichts. Er hatte danach überhaupt keine Probleme mehr mit den Behörden. Er hat auch nichts mehr gehört, weder von der Polizei noch dem Gericht.

F: Gab es Probleme bei der Ausstellung der Reisepässe?

A: Nein, nein gar nicht. Die Pässe haben wir ohne Schwierigkeiten erhalten.

F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?

A: Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen.

F: Sind Sie oder Ihre Kinder in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft?

A: Ich bin nicht vorbestraft, auch meine Kinder nicht.

F: Werden Sie oder Ihre Kinder in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?

A: Ich werde von keiner Behörde gesucht, auch meine Kinder nicht.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet?

A: Nein, das war ich nie. Auch meine Kinder waren nie in Haft.

F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?

A: Ich und meine Kinder hatte nie irgendwelche Probleme mit den Behörden.

F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?

A: Nein, das war ich nie.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?

A: Nein, deswegen wurde ich nie verfolgt, auch meine Kinder nicht.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?

A: Nein, deswegen wurden wir nie verfolgt.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?

A: Nein, deswegen wurde ich nie verfolgt, auch meine Kinder nicht.

F: Gab es jemals auf Sie irgendwelche konkreten Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?

A: Nein, weder noch. Ich wurde selbst nie misshandelt, es gab keine Übergriffe auf mich persönlich und an mich persönlich ist auch nie irgendwer herangetreten.

F: Hätten Sie oder Ihre Kinder Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr?

A: Nein, nein, mit den Behörden hätten wir keine Probleme.

F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

A: Ich habe Angst vor den Dorfbewohnern und den Leuten, die meinen Mann misshandelt haben.

F: Hatten Sie mit den Leuten, die Ihren Mann misshandelt haben je Probleme gehabt?

A: Nein, nein, ich nicht.

Feststellung des Bundesasylamtes: Wenn Sie möchten, werden Ihnen die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Ihrer Heimat zur Kenntnis gebracht (Anmerkung: Der AW wird kurz erklärt, um was es sich handelt und welchen Inhalt die Feststellungen haben). Sie haben die Möglichkeit dazu im Rahmen des Parteiengehörs Stellung zu nehmen. Möchten Sie die Erkenntnisse des Bundesasylamtes Ihr Heimatland betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu abgeben?

A: Ja, bitte, das möchte ich.

Anmerkung: Der AW werden die Feststellungen übergeben.

Angaben zum Privat- und Familienleben:

F: Wann sind Sie nach Österreich eingereist?

A: Ich kam am 09.08.2010 gemeinsam mit meinem Mann und meinen zwei Kindern nach Österreich. Seither sind wir hier aufhältig.

F: Hatten Sie in Österreich jemals einen gültigen Aufenthaltstitel zur Begründung eines legalen Aufenthaltes?

A: Nein, nie.

F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich?

A: Wir leben in einer Wohnung, aber wir bezahlen das nicht, das bezahlt die Caritas. Ich bin mittellos und ich bin auf Unterstützung angewiesen.

F: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus? Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht oder sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation?

A: Ich besuche einen Deutschkurs. Ich bin bei keinem Verein oder irgendeiner Organisation. Ich versorge meine Kinder, besonders meine Tochter benötigt Betreuung, ich mache den Haushalt. Überwiegend bin ich zu Hause. Sonst mache ich nichts.

F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?

A: Nein, nie.

F: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?

A: Ja, mein Mann und meine Kinder und zwei meiner Geschwister.

F: Unter welchen Voraussetzungen halten sich Ihr Bruder und Ihre Schwester hier auf?

A: Sie sind auch als Asylwerber hierher gekommen. Sie haben meines Wissens eine Aufenthaltsberechtigung bekommen. Beide reisten schon vor einigen Jahren nach Österreich.

F: Wie sah der Kontakt zu Ihren Geschwistern bis zu Ihrer Einreise nach Österreich aus?

A: Damals hatten wir ganz selten Kontakt.

F: Leben Sie hier in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt mit Ihren Geschwistern?

A: Nein, wir leben nicht in der gleichen Unterkunft. Meine Schwester lebt in Bregenz. Mein Bruder lebt auch in Vorarlberg in einem Dorf.

F: Wie sieht der Kontakt zu Ihren Geschwistern jetzt aus?

A: Wir telefonieren und treffen uns öfters.

F: Werden Sie von Ihren Geschwistern unterstützt?

A: Nein, Unterstützung bekomme ich von ihnen nicht. Wir bekommen nur Unterstützung vom Staat.

F: Haben Sie in der Heimat in einem gemeinsamen Haushalt gelebt?

A: Als wir alle noch jünger waren lebten wir alle zusammen. Nach der Heirat ging jedoch jeder seine eigenen Wege. Soweit ich mich erinnere, lebte die Schwester bis 1991 zu Hause, ich lebte bis 1992 zu Hause und mein Bruder ist nicht verheiratet und er lebte bis zu seiner Ausreise aus Armenien zu Hause.

F: Haben Sie Angehörige oder sonstige Verwandte oder sonstige Personen in Österreich zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

A: Nein, keine.

F: Haben Sie Freunde oder Bekannte, die Sie bereits aus Ihrem Heimatland her kennen, in Österreich?

A: Nein, keine.

F: Haben Sie für Ihre Kinder spezielle Asylgründe vorzutragen, oder sollen für Ihre Kinder die gleichen Asylgründe gelten, wie für Sie?

A: Ich habe für meine Kinder keine eigenen Asylgründe vorzubringen. Für meine Kinder sollten die gleichen Gründe gelten wie für mich. Meine Angaben gelten auch für meine Kinder.

F: Sind Sie mit eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden?

A: Ja, damit bin ich einverstanden.

F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?

A: Nein, ich habe alles gesagt. Ich hatte die Gelegenheit, alles vorzubringen, was mir wichtig war. ..."

Mit Bescheid vom 1.7.2011 hat das BAA den Antrag der bP2 auf internationalen Schutz spruchgemäß gleichlautend entschieden wie bei bP1.

Zu den vorgebrachten Fluchtgründen stellte das BAA insbesondere fest, dass es von staatlicher Seite keine Verfolgung gegeben habe. Es könne nicht festgestellt werden, dass es die telefonischen Drohungen gegeben habe oder sie etwa seitens der Dorfbewohner beschimpft oder verspottet worden sei.

Es sei nicht nachvollziehbar dass sie, wenn die telefonischen Bedrohung tatsächlich über Jahre erfolgt seien, dann so lange im Land verblieben und nicht etwa in eine andere Region Armeniens gezogen wären. Auch der Umstand, dass diese Anrufe niemals zur Anzeige gebracht worden sein sollen, sei ein Indiz, dass dies nicht den Tatsachen entspricht. Es sei nicht nachvollziehbar, dass man nicht zumindest versucht Hilfe beim Ombudsmann oder NGO zu erlangen. Auch bei Wahrunterstellung sei für ihren Antrag nichts gewonnen, zumal es sich um Handlungen seitens nichtstaatlicher Akteure gehandelt habe und sie nicht einmal versucht hätten Schutz bzw. Hilfe des Staates zu erlangen.

Auf Grund der Gesamtumstände sei es auch nicht wahrscheinlich, dass sie im Falle einer Rückkehr in eine aussichtslose Lage geraten würden. Die geschilderten privaten Anknüpfungspunkte zu Österreich seien glaubhaft und nachvollziehbar.

3. In den Verfahren betreffend die minderjährigen bP3 und bP4 hat die belangte Behörde die Anträge auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 1.7.2011 spruchgemäß gleichlautend wie bei bP1 und bP2 entschieden.

Eine staatliche Verfolgung könne nicht festgestellt werden, Die telefonischen Drohungen seien nicht glaubhaft und es könne auch nicht festgestellt werden, dass es diese geschilderten Beschimpfungen, Verspottungen bzw. Übergriffe gegeben habe.

4. Gegen diese Entscheidungen haben die bP mit Unterstützung der Caritas Beschwerde erhoben.

5. Für den 21.11.2012 hat der AsylGH eine Verhandlung anberaumt die im Beisein der bP und ihrer Vertreterin [Caritas] stattfand. Zugleich mit der Ladung wurden die Feststellungen zur allg. asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien zur Stellungnahme übermittelt. Die eingelangte Stellungnahme beschränkte sich im Wesentlichen auf Angaben und Bescheinigungsmittel zur Integration in Österreich.

Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt :

[...]

VR beginnt mit der Befragung des BF1-4.

VR: Sie wurden der Aktenlage nach seit Ihrer Ankunft in Österreich schon mehrmals niederschriftlich einvernommen. Haben Sie betreffend der bisherigen niederschriftlichen Einvernahmen, wo Sie insbesondere zu Ihren Ausreisegründen befragt wurden, Beschwerden vorzubringen?

BF1: Alles ist normal verlaufen.

BF2: Alles ist normal verlaufen.

BF3: Alles ist normal verlaufen.

BF4: Alles ist normal verlaufen.

VR: Kennen Sie den Inhalt der vorliegenden Beschwerde gegen Ihren angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes?

BF1: Nicht so genau.

BF2: Nicht so genau.

BF3: Nicht so genau.

BF4: Nicht so genau.

Ad III.Ad römisch drei.

VR: Waren Sie außer dem Aufenthalt für Zwecke dieses Asylverfahrens zuvor schon legal in Österreich aufhältig? Wenn ja, in welchem Zeitraum und mit welchem Einreise-bzw. Aufenthaltstitel?

BF1: Das erste Mal.

BF2: Das erste Mal.

BF3: Das erste Mal.

BF4: Das erste Mal.

VR: Leben in Österreich Familienangehörige oder Verwandte von Ihnen? Wenn ja, wo wohnen diese?

BF1: Nein.

BF2: Meine Schwester und mein Bruder. Mein Bruder ist noch nicht verheiratet. Meine Schwester ist verheiratet und hat 4 Kinder.

VR: Sind Sie arbeitsfähig?

BF1: 62 Stunden im Monat dürfen wir in einem Caritas-Projekt arbeiten...meine Frau und ich und das machen wir. Mein Sohn darf eine Lehre machen. Er sucht eine Lehrstelle.

BF4: Ich gehe in die Schule.

VR: Wie finanzieren Sie in Österreich Ihr Leben?

BF1: Wir bekommen Unterstützung vom Staat und arbeiten nebenbei.

VR merkt an, dass die BF mit Schreiben vom 14.11.2012 eine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs einbrachten und dabei ein Konvolut an Bescheinigungsmittel die Integration betreffend einbrachten.

Ad II.Ad römisch zwei.

VR merkt an, das mit obiger Stellungnahme Bescheinigungsmittel den Gesundheitszustand eingebracht wurden.

VR: Was wurde nach der Ausreise aus ihrem Haus und ihren Grundstücken?

BF1: Wir wissen es nicht. Wir haben alles zurückgelassen und sind ausgereist. Ich habe seit einem Jahr Kontakt zu meiner Schwester. Sie hat mir erzählt, dass mein Onkel väterlicherseits in unser Haus gezogen ist. In der letzten Zeit lebt er nicht mehr dort. Ich weiß nicht wo er jetzt wohnt. Jetzt steht das Haus leer.

VR: Wer von Ihren Familienangehörigen lebt noch in Ihrem Heimatland? Wovon leben diese? Stehen Sie mit Familienangehörigen/Verwandten/Freunden/Bekannten in Ihrem Heimatland in Verbindung?

BF1: Meine beiden Schwestern, mein Onkel väterlicherseits und die Kinder meiner beiden Schwestern. Sie arbeiten. Eine Schwester lebt im Dorf XXXX und hat ihr eigenes Grundstück. Die andere lebt in der Kreisstadt XXXX. Sie arbeitet nicht, nur ihr Sohn. Sie lebt mit ihrem Sohn in einem Haus.BF1: Meine beiden Schwestern, mein Onkel väterlicherseits und die Kinder meiner beiden Schwestern. Sie arbeiten. Eine Schwester lebt im Dorf römisch 40 und hat ihr eigenes Grundstück. Die andere lebt in der Kreisstadt römisch 40 . Sie arbeitet nicht, nur ihr Sohn. Sie lebt mit ihrem Sohn in einem Haus.

BF2: Meine Eltern und meine Schwestern mit deren Familien und eine Tante und ein Onkel mütterlicherseits samt deren Familien. Sie wohnen in der Region XXXX.BF2: Meine Eltern und meine Schwestern mit deren Familien und eine Tante und ein Onkel mütterlicherseits samt deren Familien. Sie wohnen in der Region römisch 40 .

VR: Welche Arbeiten verrichten Sie hier in Österreich im Rahmen Ihrer legalen Beschäftigung?

BF1: In der Nachbarschaftshilfe. Grundsätzlich als Tierpfleger im Tierschutzverein. Ich verrichte manuelle Arbeiten.

BF2: Ich bin Reinigungskraft.

Befragung von BF1 (BF2-4 verlassen über Aufforderung den Verhandlungssaal)

VR: Haben Sie irgendwelche Einwände, dass Ihre Vertreterin anwesend bleibt?

BF: Nein.

Ad I.Ad römisch eins.

VR: Möchten Sie heute zu Ihren bisher in Österreich gemachten Angaben zu Ihren Ausreisegründen etwas ergänzen oder frühere Aussagen richtigstellen?

BF1: Nein, ich habe alles angegeben was ich erlebt habe. Ich habe nichts zu korrigieren oder hinzuzufügen.

VR: Wie würden Sie zum derzeitigen Zeitpunkt Ihre persönliche Situation in Armenien einschätzen wenn Sie zurückkehren würden?

BF1: Es würde genau dieselbe Hölle sein. Ich werde das Haus nicht verlassen können. Ich werde keine Chance auf eine Ausbildung oder Arbeit haben. Ich überlege es mir sehr oft - aber ich sehe keine Chance. Auch meine Kinder werden keine Chance auf eine Ausbildung haben.

VR: Warum sollten Sie das Haus nicht verlassen können?

BF1: Nach diesem Vorfall mit mir bin ich fast nicht außer Haus gegangen - nur 1 oder 2 Mal wegen dem Begräbnis meines Vaters und meiner Mutter. Es war nicht möglich, dass wir die Kinder überreden hätten können aus dem Haus raus zu kommen, weil sie in der Schule stark belästigt wurden. Sie waren so sehr verletzt, dass sie nicht mehr hingehen wollten.

VR: Was hat Sie daran gehindert, das Haus zu verlassen?

BF1: Wir haben in einem kleinen Dorf gelebt. Jeder wusste was mit mir passiert ist. Ich konnte nicht mehr unter Menschen gehen, weil sie sich über mich lustig gemacht hatten, bespuckten und beschimpft hatten.

VR: Woher wusste das jeder in Ihrem Dorf?

BF1: Das weiß ich nicht. Ich vermute, dass diejenigen die mir das angetan haben, haben es mit Absicht jedem erzählt.

VR: Wie viele Einwohner hat Ihr Dorf?

BF1: Ca. 500 Häuser das sind ungefähr 2000 Einwohner.

VR: Alle 2000 Einwohner haben Sie bespuckt und beschimpft?

BF1: Nein, nicht alle 2000. Aber sehr viele, vor allem Jugendliche die mich beleidigt haben und auch meine Kinder, auf Grund meiner Person.

VR: Woraus haben Sie geschlossen, dass das alle in Ihrem Dorf wissen?

BF1: Die Schulkameraden in der Schule als auch die Jugendlichen auf der Straße haben meine Kinder gefragt ob sie wüssten wer ihr Vater ist und haben über das Ereignis gesprochen. Sie haben gesagt, wir wissen ganz genau wer euer Vater ist und sie haben meine Kinder verspottet.

VR: Warum haben Sie sich nicht z.B. in Yerewan angesiedelt?

BF1: Ich hatte zwar daran gedacht, aber ich bin dann zum Entschluss gekommen, dass sie dadurch nichts ändern würde. Armenien ist ein kleines Land und ein Gerücht verbreitet sich schnell. Es würde nicht mal 10 Tage dauern bis irgendjemand das alles erfahren würde.

VR: Wie würden Sie die Situation Ihrer Gattin und der beiden Kinder im Falle einer Rückkehr nach Armenien einschätzen?

BF1: Dasselbe Problem würde sie auch haben. Leider hat dieser Vorfall nicht nur mir geschadet sondern auch der ganzen Familien.

VR: Das BAA hat Ihnen nicht geglaubt, dass Sie nach dem Vorfall über zwei Jahre lang regelmäßig telefonisch bedroht wurden und es wegen der Vergewaltigung Beschimpfungen und Verspottungen durch die Bewohner ihres Dorfes gegeben hat. Was sagen Sie zu den Argumenten des BAA?

BF1: Das weiß ich nicht. Ich habe alles erzählt, was mir passiert ist. Ich weiß den Grund nicht, warum sie mir nicht geglaubt haben. Ich vermute aber, dass die Mentalität eine Rolle gespielt hat. Bei uns gibt es leider Gottes eine andere Mentalität als hier. Ich bin seit 2 Jahren in Österreich. Ich stelle selbst fest, wie das Leben hier ist und ich glaube nicht, dass so etwas Ähnliches hier passieren könnte.

VR: Können Sie heute Bescheinigungsmittel vorlegen womit Sie Ihre Anhaltung von der Polizei und den gegen Sie geäußerten Tatverdacht der Beteiligung am Tod des Polizisten nachweisen können und aktuelle Gefährdung im Falle einer Rückkehr glaubhaft machen können?

BF1: Nein, mit Bescheinigungsmitteln leider nicht. Ich war nicht dort. Ich habe mit dieser Sache nichts zu tun gehabt. Ich bin überzeugt, dass die, die mich festgenommen haben auch sehr wohl wussten, dass ich mit dieser Sache nichts zu tun hatte.

VR: Haben sie damals 2008 vor der Festnahme auch schon die Tage davor an Demonstrationen teilgenommen?

BF1: Ja.

VR: Schildern Sie mir, konkret wie die Festnahme anlässlich der Demonstration bei Ihnen abgelaufen ist.

BF1: Im Februar 2008 gab es Präsidentschaftswahlen. Ab dem nächsten Tag haben die Demonstrationen angefangen, weil ein Wahlbetrug vorgeworfen wurde. Diese Demonstrationen dauerten ca. 2 Wochen bis zum 1. März. Am 1. März 2008 gegen 6 Uhr in der Früh - an diesem Morgen war ich nicht dort. Mir haben das Leute erzählt, die dort anwesend waren, dass die Polizei die Demonstration gestürmt hat. Es hat noch keine Demonstration angefangen. Die Demonstranten haben dort über Nacht gewartet. Gegen 6 Uhr in der Früh wurden die wartenden Demonstranten gestürmt. Nach dem ich es gehört habe bin ich nach Yerewan gefahren von XXXX. An diesem Tag war ich allein, aber vorher schon habe ich organisatorische Arbeiten geleistet und habe Leute mitgenommen. Aber an diesem Tag war ich alleine. Langsam kamen die Demonstranten zusammen und ich war auch dabei. Wir versammelten uns am XXXX. Es waren sehr viele Teilnehmer. Es waren zwar viele Polizisten aber die Demonstration verlief zunächst ganz ruhig. Gegen Abend haben die Polizisten die Demonstranten angegriffen, weil wir Demonstranten von diesem Platz zu Matenataran weiter ziehen wollten. Zunächst wurde mit Lautsprechern von der Polizei mitgeteilt, dass sie mit dem Umzug einverstanden wären. Danach weiß ich aber nicht was passiert ist. Die Hauptstraße wurde blockiert und die Polizei hat angefangen die Demonstranten körperlich anzugreifen. Es fing ein Chaos an. Es fielen Schüsse, es gab Verletzte und Tote genau dort wurde ich festgenommen und mitgenommen. Sie haben mich in einen Keller gebracht.BF1: Im Februar 2008 gab es Präsidentschaftswahlen. Ab dem nächsten Tag haben die Demonstrationen angefangen, weil ein Wahlbetrug vorgeworfen wurde. Diese Demonstrationen dauerten ca. 2 Wochen bis zum 1. März. Am 1. März 2008 gegen 6 Uhr in der Früh - an diesem Morgen war ich nicht dort. Mir haben das Leute erzählt, die dort anwesend waren, dass die Polizei die Demonstration gestürmt hat. Es hat noch keine Demonstration angefangen. Die Demonstranten haben dort über Nacht gewartet. Gegen 6 Uhr in der Früh wurden die wartenden Demonstranten gestürmt. Nach dem ich es gehört habe bin ich nach Yerewan gefahren von römisch 40 . An diesem Tag war ich allein, aber vorher schon habe ich organisatorische Arbeiten geleistet und habe Leute mitgenommen. Aber an diesem Tag war ich alleine. Langsam kamen die Demonstranten zusammen und ich war auch dabei. Wir versammelten uns am römisch 40 . Es waren sehr viele Teilnehmer. Es waren zwar viele Polizisten aber die Demonstration verlief zunächst ganz ruhig. Gegen Abend haben die Polizisten die Demonstranten angegriffen, weil wir Demonstranten von diesem Platz zu Matenataran weiter ziehen wollten. Zunächst wurde mit Lautsprechern von der Polizei mitgeteilt, dass sie mit dem Umzug einverstanden wären. Danach weiß ich aber nicht was passiert ist. Die Hauptstraße wurde blockiert und die Polizei hat angefangen die Demonstranten körperlich anzugreifen. Es fing ein Chaos an. Es fielen Schüsse, es gab Verletzte und Tote genau dort wurde ich festgenommen und mitgenommen. Sie haben mich in einen Keller gebracht.

VR: Ich habe Sie vorhin aufgefordert zu erzählen wie die Festnahme konkret ablief.

BF1: Zwei uniformierte Polizisten kamen zu mir. Beide haben meine Hände am Rücken zusammengehalten und sie haben mich in ein Fahrzeug einsteigen lassen. Diese beiden haben sich rechts und links von mir hingesetzt. Nach einer kurzen Fahrt haben sie mir einen weißen Neylonsack über den Kopfgezogen und brachten mich in diesen Keller.

VR: Waren Sie der einzige Festgenommene in diesem Wagen?

BF1. In diesem Wagen ja. Es war ein kleiner Wagen.

VR: Warum haben die Polizisten ausgerechnet Sie ausgesucht?

BF1: Es wurden sehr viele Leute festgenommen, nicht nur mich. Es war kein Zufall dass sie mich festgenommen haben, weil sie genau wussten, dass ich in meiner Gegend einiges organisiert hatte.

VR: Woraus schließen Sie das?

BF1: Nach der Vergewaltigung haben sie mir gesagt, dass sie genau wissen, dass ich die Leute dazu bringe an den Demonstrationen teilzunehmen. Sie haben gedroht, dass sie mich so weit bringen würden, dass ich nicht mehr an Demonstrationen denken kann.

VR: Warum wurden Sie letztlich freigelassen. Was wurde Ihnen dabei gesagt?

BF1: 2 Monate lang haben sie mich festgehalten. Sie waren dann davon überzeugt, dass ich keine Gefahr mehr für sie darstelle. Sie wussten genau, dass nach so einem Vorfall ich nicht mehr fähig sein werde an irgendetwas anderes zu denken. Sie vermuteten, dass ich eher Selbstmord begehen würde.

VR: Erzählen Sie mir detailliert was Sie gemacht haben als die Gefängnistür geöffnet wurde.

BF1: So war es nicht. Die Tür ist nicht aufgegangen. Zwei in zivilgekleidete Personen kamen in den Raum herein in dem ich mich aufhalten musste- ich weiß nicht ob es Polizisten oder Soldaten waren. Sie haben mir wieder einen Neylonsack über den Kopf gezogen .Sie haben mit mir überhaupt nichts gesprochen. Sie haben mich in ein Auto gesetzt und sind mit mir weggefahren .Nach ungefähr 10 Minuten Fahrt nach dem wir nach XXXX fuhren haben sie mir den Sack weggenommen. Da habe ich gesehen, dass wir in Richtung XXXX fahren. Sie brachten mich direkt in mein Dorf - ohne mich nach dem Weg zu fragen. Sie wussten ganz genau wo ich wohnte. Ungefähr 100 m von meinem Haus entfernt auf der Hauptstraße haben sie mich aussteigen lassen und sagten mir: "Geh nach Hause, du darfst mit niemanden sprechen".BF1: So war es nicht. Die Tür ist nicht aufgegangen. Zwei in zivilgekleidete Personen kamen in den Raum herein in dem ich mich aufhalten musste- ich weiß nicht ob es Polizisten oder Soldaten waren. Sie haben mir wieder einen Neylonsack über den Kopf gezogen .Sie haben mit mir überhaupt nichts gesprochen. Sie haben mich in ein Auto gesetzt und sind mit mir weggefahren .Nach ungefähr 10 Minuten Fahrt nach dem wir nach römisch 40 fuhren haben sie mir den Sack weggenommen. Da habe ich gesehen, dass wir in Richtung römisch 40 fahren. Sie brachten mich direkt in mein Dorf - ohne mich nach dem Weg zu fragen. Sie wussten ganz genau wo ich wohnte. Ungefähr 100 m von meinem Haus entfernt auf der Hauptstraße haben sie mich aussteigen lassen und sagten mir: "Geh nach Hause, du darfst mit niemanden sprechen".

VR: Wer war der Anrufer?

BF1: Zwei Jahre lang waren die Anrufe nicht ständig. Am Anfang bekam ich Anrufe - ich wusste ich kannte den Anrufer nicht. Weil wir nach einigen Anrufen die Festnetznummer abgemeldet haben. Danach wurde nicht mehr angerufen. Es war nur anfangs einige Male.

VR: Wann haben Sie das Festnetz abgemeldet?

BF1: Ich war in einem sehr schlechten Zustand. Ich weiß es nicht. Meine Frau hat es mir gesagt. Ich weiß nicht wer es abgemeldet hat. Meine Frau hat mir gesagt, dass es getan wurde. Sie wollte mich damit beruhigen.

VR: Ab wann haben Sie keine Anrufe mehr bekommen?

BF1: Konkret weiß ich es nicht. .... Vermutlich 2 Monte oder 1

Monat.

VR: Wann - 2 Monate nach dem Sie wieder zurück waren oder vor der Ausreise?

BF1: Nach dem sie mich freigelassen haben. Es könnte auch 1 Monat sein.

VR: Was sagte der Anrufer konkret?

BF1: Es war sehr zynisch, was er gesagt hat. Er hat mich zynisch gefragt, ob ich noch keinen Selbstmord begangen hätte. Er sagte mir auch: "Es ist egal ob du Selbstmord begehst oder nicht. Dein Sohn wird in einigen Jahren seinen Wehrdienst ableisten und er wird dann Selbstmord begehen." Sie wollten uns mit diesen Anrufen ständig in einem verängstigten Zustand behalten.

VR: War das jedes Mal die gleiche Stimme also der gleiche Anrufer?

BF1: Mir scheint es ja.

VR: Hat die Person jedes Mal das Gleiche gesagt?

BF1: Ungefähr ja. Immer in der Art. Sie haben niemals lange gesprochen. Es waren immer nur ein paar Sätze.BF1: Ungefähr ja. Immer in der "Art". Sie haben niemals lange gesprochen. Es waren immer nur ein paar Sätze.

VR: Haben Sie sich an Ihre Partei wegen Unterstützung gewandt?

BF1: Nein, ich habe mich an niemanden gewandt. Ich war nicht einmal fähig irgendetwas zu tun.

VR: Hat auch Ihre Gattin mit dieser Person einmal telefoniert?

BF1: Ich glaube schon. Ich habe nur einige Male abgehoben. Danach vermutlich sie oder sie hat es mir nicht gesagt. Vermutlich ging sie dann ran und sie hat es mir nicht gesagt.

VR: Woher wissen Sie, dass ein Bruder des toten Polizisten beim Militär ist?

BF1: Als sie mich in den Keller gebracht haben, haben sie mir vorgeworfen, dass ich an diesem Mord Mittäter war. Sie haben mir gesagt, ob ich nicht weiß, dass der Bruder von diesem ermordeten Polizisten eine hohe Funktion in der Armee hat. Dadurch weiß ich es.

VR: Was wissen Sie über diese Person, kennen Sie den Namen, Dienststelle, konkrete Position beim Militär?

BF1: Das ist alles was ich weiß. Das ist alles was Sie mir gesagt haben. Ich weiß nicht einmal ob es die Person wirklich gegeben hat und wer er konkret ist weiß ich auch nicht.

VR: Wie hieß der tote Polizist?

BF1: Ich weiß es nicht. Ich kann mich nicht erinnern.

VR: Sie gaben beim BAA an Sie erhielten 2010 in Armenien Besuch durch die Schwester ihrer Ehegattin und deren Gatten die in Österreich leben, ist das richtig? Im welchen Monat war das konkret? Wie heißen diese und wo wohnen sie in Österreich? Wie lange blieben diese in Armenien, für welche Zwecke kamen sie nach Armenien und wo wohnten diese in der Zeit?

BF1: Ja, sie waren damals in Armenien und sie waren auch bei uns zu Hause. Zu diesem Zeitpunkt war das Begräbnis meiner Eltern. Am 08. Februar ist meine Mutter und am 12. Februar ist mein Vater verstorben. In diesem Zeitraum waren sie hier. Es handelt sich dabei um XXXX (Schwester der BF2) und deren Gatten XXXX. Sie nur 2 Tage bei uns. Wegen der Begräbnisse, sonst haben sie vermutlich bei den Eltern von XXXX gewohnt. Ich weiß nicht wie lange sie konkret geblieben sind. Vielleicht 10 Tage oder 14 Tage, sie haben uns kurz vor der Abreise besucht. Vermutlich waren es 2 Wochen.BF1: Ja, sie waren damals in Armenien und sie waren auch bei uns zu Hause. Zu diesem Zeitpunkt war das Begräbnis meiner Eltern. Am 08. Februar ist meine Mutter und am 12. Februar ist mein Vater verstorben. In diesem Zeitraum waren sie hier. Es handelt sich dabei um römisch 40 (Schwester der BF2) und deren Gatten römisch 40 . Sie nur 2 Tage bei uns. Wegen der Begräbnisse, sonst haben sie vermutlich bei den Eltern von römisch 40 gewohnt. Ich weiß nicht wie lange sie konkret geblieben sind. Vielleicht 10 Tage oder 14 Tage, sie haben uns kurz vor der Abreise besucht. Vermutlich waren es 2 Wochen.

VR: Wie ist in Österreich das Verhältnis zu XXXX?

BF1: Sehr gut. Besonders mit XXXX - wir sehen uns öfters und besuchen uns öfters. Wir haben normalen Kontakt. Wir treffen uns nicht sehr häufig, weil sie arbeiten.BF1: Sehr gut. Besonders mit römisch 40 - wir sehen uns öfters und besuchen uns öfters. Wir haben normalen Kontakt. Wir treffen uns nicht sehr häufig, weil sie arbeiten.

VR: Welches Aufenthaltsrecht haben XXXX?

BF1: Wenn ich mich nicht irre haben sie ein Visum - vielleicht ein Arbeitsvisum.

VR fragt BF um Stellungnahme zu den mit der Ladung bereits mitgesandten Berichten zum Herkunftsstaat:

BF1: Ich habe die Länderfeststellungen gelesen. Ich habe sie nicht 100 % verstanden aber den Großteil schon. Es stehen viele gute Sachen drinnen und positive Änderungen aber leider Gottes glaube ich nicht daran. Die Staaten die durch Korruption und Betrug soweit gekommen sind können niemals mit Demokratie regieren.

VR: Wollen Sie abschließend noch etwas zu Ihrem Asylverfahren angeben was Ihnen wichtig erscheint und Sie bisher noch nicht sagten oder Anträge stellen? Bereits gemachte Angaben brauchen Sie nicht wiederholen! BF1: Ich habe alles angegeben und alles erzählt. Ich hätte eine Bitte, ich erwarte nicht viel vom Leben. Ich will nur eines, nur dort mit meiner Familie bleiben zu dürfen wo wir in Frieden leben können.

BFV hat keine Fragen.

Befragung von BF2 (BF1, 3, 4 sind außerhalb des Verhandlungssaales) [10:58 Uhr]

VR: Wie lange ist Ihre Schwester in Österreich?

BF2: Seit 6 oder 7 Jahren.

Ad I.Ad römisch eins.

VR: Möchten Sie heute zu Ihren bisher in Österreich gemachten Angaben zu Ihren Ausreisegründen etwas ergänzen oder frühere Aussagen richtigstellen?

BF2: Nein. Es bleibt alles gleich.

VR: Wie würden Sie zum derzeitigen Zeitpunkt Ihre persönliche Situation in Armenien einschätzen wenn Sie zurückkehren würden?

BF2: Die letzten Jahre in Armenien habe ich wie in einer Hölle erlebt. 2 Jahre lang war ich zu Hause eingesperrt. Mein Mann war in einem sehr schlechten Zustand. Die ganze Nacht ist er so gelegen und ist aufgesprungen und hat nur geschrien. Ich ging ins Kinderzimmer, ich sah das die Kinder im Bett saßen und weinten. Es war uns nicht möglich zu schlafen, weil mein Mann geschrien hat. Meine Kinder waren so empfindlich, das sie bei dem kleinsten Geräusch wach wurden. Sie gingen nicht mehr zu Schule, obwohl sie sehr gute Schüler gewesen sind. Es ist nach dem Vorfall so viel passiert, dass ich es ihnen nicht mehr erlauben konnte in die Schule zu gehen. Wir wussten nicht mehr ob wir lebten oder nicht. Besonders bei meiner Tochter hatte ich große Angst, dass sie Selbstmord begehen könnte. Die Schwiegereltern waren sehr gute Leute. Sie haben mir im Haushalt sehr viel geholfen. Nach diesen Vorfällen bekamen beide einen Schlaganfall und ich musste alle pflegen. [BF weint] Es ist erschütternd. Ich habe geglaubt, dass ich verrückt werde und durch drehe. Ich wollte die ganze Zeit nur schreien. Ich wollte nur den Kloß vom Hals loswerden. Ich konnte überhaupt nicht mehr schlafen. Meine Finger hatten keine Kraft mehr. Die Medikamentenflasche konnte ich nicht mehr mit den Händen öffnen. Ich musste sie zwischen den Knien einzwicken. Ich hasste alle Menschen. Ich konnte nicht arbeiten. Ich hätte es mir nicht vorstellen können diese Leben -welches ich beschrieben habe- noch länger durch stehen zu können. Ich konnte nicht arbeiten und Geld verdienen. Niemand konnte uns helfen. Wir hatten Felder die wir bewirtschaftet haben und das war unser einziges Einkommen. Bis dorthin wurden wir sehr unterdrückt. Mein Mann hat XXXX studiert und abgeschlossen. Ich war in der XXXX in der Abteilung für Chemie. Es ist nicht wie hier das XXXX sondern höher. In diesem Jahr gab es in unserem Land keinen Strom und Transportmittel deswegen musste ich meine Ausbildung abbrechen. Da wir die Felder nicht mehr bewirtschaften konnten ging es uns sehr schlecht. Wir hatten zwar Ersparnisse - aber wie lange hätten sie uns gereicht. Ich habe meine Kinder angesehen und ich musste den ganzen Tag weinen. Können Sie sich ungefähr vorstellen wie man so weiterleben kann? Ich konnte nicht einmal einkaufen gehen. Bei uns ist alles anders. Die Nachbarn sitzen auf der Straße und unterhalten sich. Als ich an ihnen vorbeigehen musste hörte ich, dass sie über mich lachten. Jugendliche haben die Fensterschreiben des Dachgeschoßes mit Steinen beworfen und zerschlagen.BF2: Die letzten Jahre in Armenien habe ich wie in einer Hölle erlebt. 2 Jahre lang war ich zu Hause eingesperrt. Mein Mann war in einem sehr schlechten Zustand. Die ganze Nacht ist er so gelegen und ist aufgesprungen und hat nur geschrien. Ich ging ins Kinderzimmer, ich sah das die Kinder im Bett saßen und weinten. Es war uns nicht möglich zu schlafen, weil mein Mann geschrien hat. Meine Kinder waren so empfindlich, das sie bei dem kleinsten Geräusch wach wurden. Sie gingen nicht mehr zu Schule, obwohl sie sehr gute Schüler gewesen sind. Es ist nach dem Vorfall so viel passiert, dass ich es ihnen nicht mehr erlauben konnte in die Schule zu gehen. Wir wussten nicht mehr ob wir lebten oder nicht. Besonders bei meiner Tochter hatte ich große Angst, dass sie Selbstmord begehen könnte. Die Schwiegereltern waren sehr gute Leute. Sie haben mir im Haushalt sehr viel geholfen. Nach diesen Vorfällen bekamen beide einen Schlaganfall und ich musste alle pflegen. [BF weint] Es ist erschütternd. Ich habe geglaubt, dass ich verrückt werde und durch drehe. Ich wollte die ganze Zeit nur schreien. Ich wollte nur den Kloß vom Hals loswerden. Ich konnte überhaupt nicht mehr schlafen. Meine Finger hatten keine Kraft mehr. Die Medikamentenflasche konnte ich nicht mehr mit den Händen öffnen. Ich musste sie zwischen den Knien einzwicken. Ich hasste alle Menschen. Ich konnte nicht arbeiten. Ich hätte es mir nicht vorstellen können diese Leben -welches ich beschrieben habe- noch länger durch stehen zu können. Ich konnte nicht arbeiten und Geld verdienen. Niemand konnte uns helfen. Wir hatten Felder die wir bewirtschaftet haben und das war unser einziges Einkommen. Bis dorthin wurden wir sehr unterdrückt. Mein Mann hat römisch 40 studiert und abgeschlossen. Ich war in der römisch 40 in der Abteilung für Chemie. Es ist nicht wie hier das römisch 40 sondern höher. In diesem Jahr gab es in unserem Land keinen Strom und Transportmittel deswegen musste ich meine Ausbildung abbrechen. Da wir die Felder nicht mehr bewirtschaften konnten ging es uns sehr schlecht. Wir hatten zwar Ersparnisse - aber wie lange hätten sie uns gereicht. Ich habe meine Kinder angesehen und ich musste den ganzen Tag weinen. Können Sie sich ungefähr vorstellen wie man so weiterleben kann? Ich konnte nicht einmal einkaufen gehen. Bei uns ist alles anders. Die Nachbarn sitzen auf der Straße und unterhalten sich. Als ich an ihnen vorbeigehen musste hörte ich, dass sie über mich lachten. Jugendliche haben die Fensterschreiben des Dachgeschoßes mit Steinen beworfen und zerschlagen.

VR: Wie lange gab es ungefähr die Anrufe?

BF2: Bis fast zu unserer Ausreise haben sie uns immer wieder belästigt.

VR: Wie lange gab es die Anrufe am Telefon?

BF2: Bis fast zu unserer Ausreise haben sie uns immer wieder belästigt.

VR: Ihr Gatte hat angegeben, dass die Anrufe nur ca. 1 bis 2 Monate gedauert haben, weil sie vermutlich das Telefon abgemeldet haben?

BF2: Wir hatten auch ein Handy. Wir hatten 2 Telefone - ein Haustelefon und ein Handy. Bei uns sind die Handys nicht so wie hier mit Guthaben. Wir müssen es anmelden. Wir haben Anrufe bekommen aber ich sagte es meinem Mann nicht. Als die Anrufe am Haustelefon kamen versuchte ich immer selbst abzuheben. Ich habe meinem Mann sehr oft nicht gesagt, als die Anrufe waren. Nachdem wir das Festnetz abgemeldet hatten, hatten wir eine Zeit lang keine Anrufen. Dann kam ein Anruf am Handy und man fragte mich am Telefon ob wir Wege suchen würden um sie los zu werden. Der Mann am Telefon sagte noch, dass es keinen Weg für uns gibt sie loszuwerden. Sie haben auch den Namen meines Sohnes genannt. Sie fragten mich ob mein Sohn nicht alt genug wäre um den Militärdienst anzutreten. Sie sagten auch, dass ich meinen Mann sagen solle, dass er gescheit sein soll und normal denken soll. Solche Anrufe habe ich immer wieder bekommen. Von diesen Anrufen habe ich meinem Mann nichts erzählt. Nach den Anrufen ging es ihm sehr, sehr schlecht. Wie es meinem Mann jetzt geht ist unvergleichbar mit seinem Zustand in Armenien. Sie können sich nicht vorstellen, als er nach der Freilassung das Haus betreten hat - wie er ausgesehen hat.

VR: Wer wusste von der Vergewaltigung Ihres Ehegatten?

BF2: Einen Monat lang wussten wir nicht wo mein Mann gewesen ist oder sich aufhält. Meiner Meinung nach haben diese Leute im Dorf solche Gerüchte über seinen Zustand - der Vergewaltigung - verbreitet. Diese waren sehr böse Menschen die uns in einer gewissen Art und Weise unter Druck halten wollten. Die Bevölkerung benimmt sich sehr schlecht gegenüber solchen Personen und behandelt diese sehr schlecht. Eines Tages kam mein Schwiegervater nach Hause und sagte uns, was geschehen ist aber das mein Mann am Leben ist. Danach ging es uns schlechter als wir nicht wusste wo er sich befinden könnte.

VR: Woher weiß Ihr Gatte oder Sie, dass ein Bruder des toten Polizisten beim Militär ist?

BF2: Das hat mir mein Mann gesagt.

VR: Wer von Ihrer Familie hat dieses Handy benutzt?

BF2: Grundsätzlich habe ich es immer selbst benutzt. Zu diesem Zeitpunkt gab es sehr wenige Handys. Meine Schwiegereltern waren alt und konnten damit nicht umgehen. Den Kindern habe ich es auch nicht gegeben. Mein Mann wusste aber, dass ich das Handy hatte. Er hatte das Handy nicht. Es war immer in meiner Tasche. Ohne Handy wäre es niemals gegangen sonst wären wir sehr isoliert. Ich habe manchmal meine Schwägerin angerufen. Sie hat versucht uns zu helfen. Weil ich nicht einkaufen gehen konnte. Meine Schwägerin und ihr Mann hatten ein Auto. Sie haben für mich für eine Woche eingekauft. Das Handy habe ich benutzt um solche Kontakte aufrecht zu erhalten.

VR fragt BF um Stellungnahme zu den mit der Ladung bereits mitgesandten Berichten zum Herkunftsstaat:

BF2: Mein Mann hat diese Berichte gelesen. Ich bin mit mehreren Sachen nicht einverstanden. Armenien wird in diesen Informationen sehr gut präsentiert. In Armenien macht jeder was er will. Das Geld spielt die größte Rolle. Angefangen von den Schulen.

VR: Wollen Sie abschließend noch etwas zu Ihrem Asylverfahren angeben was Ihnen wichtig erscheint und Sie bisher noch nicht sagten oder Anträge stellen? Bereits gemachte Angaben brauchen Sie nicht wiederholen!

BF2: Obwohl mein Mann eine Ausbildung abgeschlossen hat, konnte er in seinem Beruf nicht arbeiten, da er sehr viel bezahlen muss um angestellt zu werden. Es tut mir sehr leid, dass ich nicht viel früher nach Österreich gekommen bin und meine Kinder nicht in Österreich zur Welt gekommen sind. Es tut mir sehr leid für die Kinder. Sie sind zwar intelligent aber sie haben mehrere Fähigkeiten im Laufe der Jahre verloren. Hier merke ich, dass es ein völlig anderes Leben gibt. Sogar die Menschen sind hier anders. Jeder lächelt. Sie benehmen sich sehr nett und entgegenkommend. Nach diesem Vorfall habe ich feststellen müssen, wie "unerzogen unsere Armenier" sind. Anstatt einem zu helfen halten sie sich fern. Ansonsten amüsieren sie sich über diese Person. Wenn zufällig jemand behilflich sein möchte kann er es auch nicht tun, weil für denjenigen die allgemeine Meinung eine große Rolle spielt.

BFV hat keine Fragen

BFV ersucht die Tochter auf Grund ihres psychischen Zustandes nicht zu sehr zu den Ausreisegründen zu befragen. BFV hat diesbezüglich mit der Betreuerin Rücksprache gehalten. Die BF2 möchte während der Einvernahme von BF4 anwesend sein.

Befragung von BF4 [volljährig] (BF1, 2, 3 sind außerhalb des Verhandlungssaales) 11:53 Uhr

BF4 wünscht ausdrücklich, dass die Mutter nicht dabei ist. BFV ist anwesend.

Ad I.Ad römisch eins.

VR: Möchten Sie heute zu Ihren bisher in Österreich gemachten Angaben zu Ihren Ausreisegründen etwas ergänzen oder frühere Aussagen richtigstellen?

BF4: Nein.

VR: Wie würden Sie zum derzeitigen Zeitpunkt Ihre persönliche Situation in Armenien einschätzen wenn Sie zurückkehren würden?

BF4: Die gleichen schlechten Tage werde ich wieder erleben müssen. Ich könnte dort nicht mehr leben.

VR: Das BAA hat Ihnen nicht geglaubt, dass Ihr Vater nach dem Vorfall über zwei Jahre lang regelmäßig telefonisch bedroht wurde und es wegen der Vergewaltigung Beschimpfungen und Verspottungen durch die Bewohner ihres Dorfes gegeben hat. Was sagen sie zu den Argumenten des BAA?

BF4: Ich habe sie nicht gelesen. Ich weiß nicht was darin steht.

BFV hat keine weiteren Fragen.

BFV stellt den Antrag, für die Einholung eines psychologischen Gutachtens der BF4, zum Beweis dafür, dass die BF2 an einer psychischen Störung leidet und die Abschiebung nach Armenien für sie schwerwiegende Folgen hätte.

Befragung von BF3 [minderjährig, 17 Jahre] (BF2, 3, 4 sind außerhalb des Verhandlungssaales) (11:57 Uhr)

Ad I.Ad römisch eins.

VR: Möchten Sie heute zu Ihren bisher in Österreich gemachten Angaben zu Ihren Ausreisegründen etwas ergänzen oder frühere Aussagen richtigstellen?

BF3: Nein, alles war richtig.

VR: Wie würden Sie zum derzeitigen Zeitpunkt Ihre persönliche Situation in Armenien einschätzen wenn Sie zurückkehren würden?

BF3: Das gleiche wie früher.

VR: Das heißt was?

BF3: Was wir damals erleben mussten, es wird und noch schlimmer wiederfahren. Ich bin dort ganz alleine. Ich habe keine Freunde. Sie verletzten mich. Ich kann die Schule nicht besuchen. Ich kann das Haus nicht verlassen, da die Menschen nicht gutmütig sind und uns nicht gut behandeln.

VR: Wie wäre es wenn Sie Beispielsweise mit Ihren Eltern nach Yerewan ziehen würden?

BF3: Armenien ist kein großes Land. Es ist ein kleines Land. Dort werden sie dann auch einmal erfahren was uns wiederfahren ist.

[....]

Auf Grund des Ermittlungsverfahrens werden folgende Feststellungen getroffen:

Die bP sind armenische Staatsangehörige und verfügen in Armenien über Haus- und Grundbesitz sowie Verwandte bzw. Familienangehörige. Es kann nicht festgestellt werden wann sie tatsächlich Armenien und ihren Heimatort verließen.

Es ist glaubhaft, dass die bP1, vermutlich im März 2008, Opfer einer Vergewaltigung wurde und dadurch nachhaltige psychische Probleme bekam, die sich auch auf das Alltagsleben und den psychischen Gesundheitszustand der bP2- bP4 auswirkte. Nicht festgestellt werden kann, dass die Vergewaltigung tatsächlich mit der Demonstrationsteilnahme bzw. dem politischen Engagement der bP1 in Zusammenhang steht und der sonstige Ablauf dergestalt erfolgte wie er geschildert wurde.

Es ist nicht glaubhaft, dass die bP die behaupteten nachhaltigen Telefonanrufe samt darin enthaltener Drohungen bekamen.

Es ist nicht glaubhaft, dass die Vergewaltigung der bP1 quasi ortsbekannt war oder im Falle einer Übersiedelung, zB. in die Großstadt Jerewan, auch dort großflächig bekannt geworden wäre bzw. werden würde, wenn es die bP nicht selbst erzählen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP zum Zeitpunkt der behaupteten Ausreise oder im Falle einer Rückkehr nach Armenien relevanten Repressionen seitens staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure ausgesetzt wären.

Es kann nicht festgestellt werden, dass sie im Falle einer Rückkehr real Gefahr liefen in eine aussichtslose Lage zu geraten.

Es liegen die sich aus den Bescheinigungsmitteln ergebenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor. Behandlungsmöglichkeit ist auch in Armenien gegeben.

Sie verfügen in Österreich über relevante private Anknüpfungspunkte. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie infolge der möglichen Begleitmaßnahmen bzw. Vorkehrungen durch den österreichischen Staat durch den Überstellungsvorgang nach Armenien real in eine Art 3 EMRK relevante Lage geraten würden.Sie verfügen in Österreich über relevante private Anknüpfungspunkte. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie infolge der möglichen Begleitmaßnahmen bzw. Vorkehrungen durch den österreichischen Staat durch den Überstellungsvorgang nach Armenien real in eine Artikel 3, EMRK relevante Lage geraten würden.

Zum Herkunftsstaat Armenien werden folgende Feststellungen getroffen:

Politik/Wahlen

Armenien hat knapp 29.800 km² und rund 3 Millionen Einwohner, davon sind 97,9% Armenier, 1,3% Jesiden, 0,5% Russen und 0,3% andere.

(CIA - Central Intelligence Agency: The World Factbook Armenia, Stand 23.5.2012;

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html Zugriff 1.6.2012)

Armenien ist seit September 1991 eine unabhängige Präsidialrepublik. Das Einkammer-Parlament (Nationalversammlung) hat 131 Mitglieder und wird alle vier Jahre gewählt. Die Verfassung von 1995 wurde zuletzt durch ein Referendum vom 27. November 2005 geändert, wodurch das Parlament mehr Rechte erhielt. Das Staatsoberhaupt, alle fünf Jahre direkt gewählt, ernennt weiterhin den Ministerpräsidenten, der jedoch vom Parlament bestätigt werden muss.

(AA - Auswärtiges Amt: Innenpolitik, Stand Februar 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Innenpolitik_node.html Zugriff 1.6.2012)

Aus den Parlamentswahlen am 6.5.2012 ist die Partei von Präsident Sersch Sargsjan als Siegerin hervorgegangen. Die Republikanische Partei (HHK) sicherte sich 69 der 131 Sitze. Der bisherige Koalitionspartner Blühendes Armenien errang 36 Sitze, gefolgt vom Armenischen Nationalkongress (7), der Armenischen Revolutionären Vereinigung (6), Land des Rechts (6), Erbe (5) und 2 unabhängigen Abgeordneten.

(Fischer Weltalmanach: Armenien 2012, ohne Datum;

http://www.weltalmanach.de/staaten/details/armenien/ Zugriff 5.6.2012)

Der Ausgang der Parlamentswahlen in Armenien am 6. Mai war keine Überraschung. In den Meinungsumfragen vor den Wahlen hatte sich bereits abgezeichnet, dass die Republikanische Partei (RP) von Präsident Sersch Sargsjan als Sieger hervorgehen würde. Überraschend war hingegen der überwältigende Stimmenzuwachs der Präsidentenpartei von 33% bei den letzten Wahlen auf 44%. Der größte Gewinner der Wahlen ist aber die Partei "Blühendes Armenien", die rund 30% der Stimmen auf sich vereinigen. Große Stimmverluste musste hingegen die nationalistische Daschnaktsutyun verbuchen. Die kleinen Parteien "Erbe" und "Rechtstaat" (Orinats Erkir) haben nur minimale Stimmverluste verbucht und werden mit 5,8% bzw. 5,5% auch in der nächsten Legislaturperiode dabei sein. Überraschend schlecht abgeschnitten hat mit rund 7% die außerparlamentarische Opposition "Nationalkongress Armeniens" (ANC), ein Bündnis von einer Reihe verschiedener politischer Gruppierungen, die sich unter dem ersten armenischen Präsidenten Levon Ter-Petrosjan vereint haben.

Armenien hat den Test für die Glaubwürdigkeit der Demokratiebestrebungen bestanden. Internationale Wahlbeobachter haben dem Land transparente und friedliche Wahlen bescheinigt. Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), die mit 350 Wahlbeobachtern vor Ort war, hatte keine großen Missstände verzeichnet. Gleichwohl beklagte die OSZE Unregelmäßigkeiten wie Wählerbeeinflussung, generelles Misstrauen in der Bevölkerung, teilweise ungenaue Wählerlisten.

Die Parlamentswahlen waren vor allem aus zwei Gründen von Bedeutung. Erstens hatte die politische Führung des Landes einen freien und fairen Wahlgang versprochen, um damit den negativen Eindruck zu korrigieren, den die letzten Präsidentschaftswahlen vor vier Jahren hinterlassen hatten. Damals war es zu massenhaften Unregelmäßigkeiten mit anschließenden Großdemonstrationen gekommen, bei denen zehn Menschen getötet und Hunderte verletzt worden waren. Seither wurde der Regierung mangelnde Legitimation vorgeworfen. Die Legitimation ist nun wiederhergestellt.

Zweitens galten die Wahlen als Vorspiel der Präsidentschaftswahlen im Februar 2013 und damit als entscheidender Stimmungstest für den amtierenden Präsidenten Sargsjan, der wohl für eine zweite Amtszeit antreten wird. Angesichts des Ergebnisses könnte Sargsjans Wiederwahl als gesichert angesehen werden. Unklar ist aber, ob Ex-Präsident Robert Kocharjan, der hinter der gefährlich erstarkten Partei "Blühendes Armenien" steht, erneute Ambitionen für das Amt des Präsidenten hegt und gegen den jetzigen Amtsinhaber antreten will. Um seine Chancen zu erhöhen, wäre er auf die Zusammenarbeit der BA mit der zersplitterten Opposition angewiesen.

(KAS - Konrad Adenauer Stiftung: Armenier wählen Stabilität, 10.5.2012; http://www.kas.de/suedkaukasus/de/publications/30994/ Zugriff 5.6.2012)

Die Nationalversammlung bestätigte am 26.5.2011 eine präsidiale Amnestie, die zur Freilassung aller noch inhaftierten oppositionellen Unterstützer der Ereignisse der letzten Präsidentenwahl 2008 führte; darunter die beiden prominenten Oppositionspolitiker Sasun Mikaelian and Nikol Pashinian. Trotzdem müssen die Todesfälle während der Zusammenstöße von 2008 und die Anschuldigungen von Misshandlungen in Polizeigewahrsam noch vollständig aufgeklärt werden.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Armenia; Progress in 2011 and recommendations for action [SWD(2012) 110]; 15.5.2012 / HRW - Human Rights Watch: World Report 2012 - Armenia, 21.1.2012)

Allgemeine Sicherheitslage

Armenien verfolgt eine Außenpolitik der Komplementarität: enge strategische Partnerschaft mit Russland einerseits, gute Beziehungen zum Westen (USA, EU, NATO) andererseits. Beispiele für Bemühungen um Annäherung an europäische/ internationale Strukturen:

¿Aufnahme in die Europäische Nachbarschaftspolitik (Juni 2004) und Östliche Partnerschaft (Mai 2009)

¿Inkrafttreten des Aktionsplans mit der EU (November 2006)

¿Laufende Assozierungsverhandlungen mit der EU (seit Juli 2010)

¿Laufende Umsetzung des "NATO Individual Partnership Action Plan" (IPAP) seit 2005.

¿Aufnahme der Verhandlungen über Visaerleichterungen und eines Rückübernahmeabkommens (Ende Februar 2012)

¿Aufnahme der Verhandlungen über ein umfassendes Freihandelsabkommen mit der EU (1. Quartal 2012)

Kernproblem der armenischen Außenpolitik bleibt der Konflikt um Berg Karabach und die in diesem Zusammenhang geschlossenen Grenzen zu Aserbaidschan und der Türkei. Trotz Vermittlungsbemühungen des Ko-Vorsitzes der OSZE Minsk-Gruppe (USA, Russland, Frankreich) und wiederholter, unter Vermittlung des russischen Präsidenten laufender, Verhandlungen der Präsidenten bzw. Außenminister Armeniens und Aserbaidschans steht eine Lösung des Konflikts um Berg Karabach weiterhin aus.

Im Oktober 2009 unterzeichneten die Türkei und Armenien zwei Protokolle über die Aufnahme und Entwicklung diplomatischer Beziehungen. Die Türkei knüpft die Ratifizierung der Protokolle allerdings an Fortschritte bei der Lösung des Konflikts um Berg Karabach, was von Armenien strikt abgelehnt wird. Zudem belastet der türkisch-armenische Streit um die Bewertung der Ereignisse von 1915/16 den Verständigungsprozess. Seit der Suspendierung

der Ratifizierung dieser Protokolle durch den armenischen Präsidenten im April 2010 ruht die offizielle Annäherung zwischen den beiden Staaten.

Die Beziehungen zu Iran sind nachbarschaftlich gut; neben Georgien einzige "offene" Grenze; Iran ist wichtiger Handelspartner: z.B. Strom gegen Gas- und Öllieferungen. Armenien ist trotz einiger Reibungsfelder weiterhin um gute nachbarschaftliche Beziehungen zu Georgien bemüht.

(AA - Auswärtiges Amt: Außenpolitik, Stand Februar 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Aussenpolitik_node.html Zugriff 5.6.2012)

Regionale Problemregionen: Berg Karabach

Seit dem Krieg um Berg Karabach von 1992 bis 1994 wird ein Teil Aserbaidschans von armenischen Truppen besetzt. An der Waffenstillstandslinie ist es immer wieder zu Kämpfen gekommen. Die internationale Gemeinschaft bemüht sich, bei der Lösung des Konflikts zu vermitteln.

Mit der Auflösung der Sowjetunion gewannen Armenien und Aserbaidschan ihre Unabhängigkeit. In der Folge kam es zu einem bewaffneten Konflikt um das Gebiet Berg Karabach, das zu Aserbaidschan gehört, aber überwiegend von Armeniern bewohnt wird. Dem Krieg fielen in den Jahren 1992 bis 1994 etwa 20.000 Menschen zum Opfer. Rund 1 Million Flüchtlinge und Vertriebene mussten ihre Heimat verlassen. Seither befinden sich Berg Karabach und umliegende Gebiete unter armenischer Kontrolle. Die Konfliktparteien berufen sich auf unterschiedliche völkerrechtliche Prinzipien: Das Recht auf Selbstbestimmung einerseits, das die ethnischen Armenier für sich reklamieren. Andererseits das Prinzip der territorialen Integrität, das von Aserbaidschan geltend gemacht wird. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verurteilte 1993 in mehreren Resolutionen die Besetzung der mit Berg Karabach benachbarten Regionen Aserbaidschans und forderte den Rückzug der Besatzungstruppen. Schon unmittelbar nach Ausbruch der Kämpfe bemühte sich die OSZE in der sogenannten Minsk-Gruppe um Vermittlung. Seit Mai 1994 gibt es einen fragilen, von der OSZE überwachten Waffenstillstand.

(AA - Auswärtiges Amt: Der Konflikt um Nagorny-Karabach, Stand Februar 2012;

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Aussenpolitik_node.html#doc339304bodyText2 Zugriff 5.6.2012)

Trotz eines 1994 vereinbarten Waffenstillstands kommt es zwischen Berg-Karabach und Aserbaidschan immer wieder zu Gefechten mit Toten und Verletzten.

(Der Standard: Konflikt um Berg-Karabach in nächster Runde, 23.1.2012;

http://derstandard.at/1326503495390/Konflikt-um-Berg-Karabach-in-naechster-Runde Zugriff 12.6.2012)

Menschenrechte

Allgemein

Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch die 2005 erfolgten Verfassungsänderungen wurden die Grundrechte weiter gestärkt. Eine wichtige Neuerung war Art. 3 Abs. 1, der bestimmt, dass der Mensch, seine Würde, die Grundrechte und Freiheiten die höchsten Werte sind. Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts (Artikel 8 und 14 bis 43) mit vielen sozialen Grundrechten. Allerdings bestehen erhebliche Einschränkungsmöglichkeiten (Art. 44 bis 46), insbesondere durch den Präsidenten, dem die Verfassung weitgehende Vollmachten (Notverordnungsrecht nach Art. 55 Abs. 14) einräumt. Armenien ist an zahlreiche internationale Übereinkommen auf dem Gebiet der Menschenrechte, gebunden, einschließlich:Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch die 2005 erfolgten Verfassungsänderungen wurden die Grundrechte weiter gestärkt. Eine wichtige Neuerung war Artikel 3, Absatz eins,, der bestimmt, dass der Mensch, seine Würde, die Grundrechte und Freiheiten die höchsten Werte sind. Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts (Artikel 8 und 14 bis 43) mit vielen sozialen Grundrechten. Allerdings bestehen erhebliche Einschränkungsmöglichkeiten (Artikel 44 bis 46), insbesondere durch den Präsidenten, dem die Verfassung weitgehende Vollmachten (Notverordnungsrecht nach Artikel 55, Absatz 14,) einräumt. Armenien ist an zahlreiche internationale Übereinkommen auf dem Gebiet der Menschenrechte, gebunden, einschließlich:

¿ Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte;

¿ Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte und dessen 1. Zusatzprotokoll;

¿ Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung;

¿ Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau;

¿ Übereinkommen über die Rechte des Kindes und dessen Fakultativprotokoll betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie;

¿ Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;

¿ Europäische Menschenrechtskonvention sowie Zusatzprotokolle I, IV, VI, XI, XII, XIII (lediglich unterzeichnet), XIV.¿ Europäische Menschenrechtskonvention sowie Zusatzprotokolle römisch eins, römisch vier, römisch sechs, römisch elf, römisch zwölf, römisch dreizehn (lediglich unterzeichnet), römisch vierzehn.

Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche, erniedrigende oder extrem unverhältnismäßige Strafen, lange andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. 2

Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt. Presse und Menschenrechtsorganisationen berichten allerdings nachvollziehbar von Fällen willkürlicher Festnahmen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige der Sicherheitsbehörden in Einzelfällen ihre Machtposition in privaten Streitigkeiten ausnutzen. Zwangsarbeit existiert nicht.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien; 18.1.2012)

Mit der Aufnahme Armeniens als 42. Mitglied in den Europarat am 25.01.2001 ist auch international ein Voranschreiten der Demokratisierung anerkannt worden. Somit ist ein Mindeststandard nach europäischer Rechtsauffassung hinsichtlich Achtung der Menschenrechte gewährleistet, auch wenn die Umsetzung in einigen Bereichen erheblicher Verbesserungen bedarf. Vor und mit Aufnahme Armeniens in den Europarat wurden Bedingungen für die Einhaltung und Anpassung der Rechtslage an europäische Standards gestellt, Fortschritte und Defizite werden dabei im Rahmen von Monitoringmechanismen des Europarats beobachtet. Es gibt zudem einen formalisierten Menschenrechtsdialog zwischen der EU und Armenien.

Nach den vergangenen Präsidentschaftswahlen (19.2.2008) und Verhängung eines dreiwöchigen Ausnahmezustands im März 2008 hatte sich die Menschenrechtslage seinerzeit verschlechtert. Auf der Grundlage von Empfehlungen des Europarats erarbeitete die armenische Regierung einige Gesetzesänderungen, um den internationalen Forderungen nach Schutz der Menschenrechte belastbar nachzukommen. So wurde etwa das Versammlungsrecht reformiert und Änderungen des Strafgesetzbuches verabschiedet. Das Versammlungsgesetz, das Medien- und das Wahlgesetz wurden neu formuliert bzw. modifiziert, um den von der Venedig-Kommission sowie Experten des Europarates und der OSZE ausgesprochenen Empfehlungen nachzukommen. Des Weiteren wird an der Reformierung des Justizsektors gearbeitet, um der Forderung nach einer unabhängigen Judikative nachzukommen.

In Armenien gibt es eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen, deren Tätigkeit keiner offiziellen Einschränkungen durch staatliche Organe unterliegt. Nationale und ethnische Minderheiten sind integriert und im Rat der Nationalen Minderheiten organisiert.

(AA - Auswärtiges Amt: Innenpolitik, Stand Februar 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Innenpolitik_node.html Zugriff 5.6.2012)

Block 2: Meinungs- und Pressefreiheit

Art. 27 der Verfassung schützt die Freiheit der Meinung, Information, Medien und anderer Informationsmittel. Es gibt offiziell keine Zensur; viele Journalistinnen und Journalisten neigen aber zur Selbstzensur. Üble Nachrede und Verleumdung werden nach einer Gesetzesänderung nicht mehr strafrechtlich verfolgt. Damit wurde eine langjährige Forderung der internationalen Gemeinschaft umgesetzt. Betroffenen steht stattdessen der zivilrechtliche Klageweg offen. Die Zahl der zivilrechtlichen Klagen gegen Medien und Journalisten hat in der Folge stark zugenommen und es ergingen eine Reihe unverhältnismäßig hoher Geldstrafen. Im November 2011 erklärte das durch den Ombudsmann angerufene Verfassungsgericht das Gesetz für verfassungskonform, wies gleichzeitig aber die unteren Instanzen an, künftig mit Verleumdungsklagen sorgsamer umzugehen und drakonische Strafen gegen Medien grundsätzlich zu vermeiden. Zudem betonte das Gericht, dass Medien nicht für eine kritische Beurteilung von Fakten und bewertende Einschätzungen haftbar gemacht werden könnten. Die körperliche Unversehrtheit der Journalisten und die freie Ausübung ihres Berufes sind nicht immer gewährleistet, auch gibt es immer wieder Berichte von Presse, NGOs und des Ombudsmannes über staatliche Schikanen gegen Journalisten. Dabei handelt es sich z.B. um tätliche Angriffe gegenüber Journalisten bzw. deren Arbeitsbehinderung vor Ort.Artikel 27, der Verfassung schützt die Freiheit der Meinung, Information, Medien und anderer Informationsmittel. Es gibt offiziell keine Zensur; viele Journalistinnen und Journalisten neigen aber zur Selbstzensur. Üble Nachrede und Verleumdung werden nach einer Gesetzesänderung nicht mehr strafrechtlich verfolgt. Damit wurde eine langjährige Forderung der internationalen Gemeinschaft umgesetzt. Betroffenen steht stattdessen der zivilrechtliche Klageweg offen. Die Zahl der zivilrechtlichen Klagen gegen Medien und Journalisten hat in der Folge stark zugenommen und es ergingen eine Reihe unverhältnismäßig hoher Geldstrafen. Im November 2011 erklärte das durch den Ombudsmann angerufene Verfassungsgericht das Gesetz für verfassungskonform, wies gleichzeitig aber die unteren Instanzen an, künftig mit Verleumdungsklagen sorgsamer umzugehen und drakonische Strafen gegen Medien grundsätzlich zu vermeiden. Zudem betonte das Gericht, dass Medien nicht für eine kritische Beurteilung von Fakten und bewertende Einschätzungen haftbar gemacht werden könnten. Die körperliche Unversehrtheit der Journalisten und die freie Ausübung ihres Berufes sind nicht immer gewährleistet, auch gibt es immer wieder Berichte von Presse, NGOs und des Ombudsmannes über staatliche Schikanen gegen Journalisten. Dabei handelt es sich z.B. um tätliche Angriffe gegenüber Journalisten bzw. deren Arbeitsbehinderung vor Ort.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien; 18.1.2012)

Die Verfassung garantiert Rede- und Pressefreiheit, jedoch hat die Regierung diese nicht immer respektiert. Gewalttätige Vorfälle gegenüber Journalisten nahmen ab, jedoch war die Redefreiheit durch eine Welle von Diffamierungs- und Verleumdungsklagen eingeschränkt, die der politisch vernetzten Wirtschaftselite hohe Schadenersatzzahlungen von oppositionellen Zeitungen und Journalisten zusprach. Pressekanäle üben sich weiter in Selbstzensur, da sie weiterhin Repressalien befürchten, wenn sie sich kritisch zur Regierung äußern. Die Medien, allen voran das Fernsehen, führten ihre Berichterstattung mit mangelnder Meinungsvielfalt und mangelnder Objektivität fort.

(US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2011 Armenia, 24.5.2012)

Das Fernsehen ist in Armenien das dominante Medium, es gibt neben zwei öffentlichen mehr als 40 private Fernsehsender. Wenige Armenier verlassen sich auf Zeitungen als primäre Informationsquelle. Die meisten Printmedien haben kleine Auflagen und werden von reichen Personen oder politischen Parteien geführt.

E-Medien sind weiterhin pluralistischer als gedruckte, jedoch ist ihre Reichweite begrenzt (ca. 40% der Bevölkerung).

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Armenia; Progress in 2011 and recommendations for action [SWD(2012) 110]; 15.5.2012)

Behörden behindern den Zugang zum Internet nicht.

(FH - Freedom House: Freedom in the World 2012 - Armenia, Juni 2012)

Während des Berichtszeitraumes [2011] schränkte die Regierung weder den Zugang zum Internet ein, noch wurden Emails oder Chats überwacht. Sowohl Individuen, als auch Gruppen können im Internet ihre Meinung äußern.

(US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2011 Armenia, 24.5.2012)

Internetseiten, auch solche mit regierungskritischem Inhalt, sind frei zugänglich. Die internationalen Medienrepräsentanten arbeiten frei. Die erhältlichen ausländischen Zeitungen und Zeitschriften werden nicht zensiert.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien; 18.1.2012)

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Hinsichtlich des Rechts auf Versammlungsfreiheit gab es eine Reihe von Verbesserungen. Das Verbot öffentlicher Versammlungen auf dem Freiheitsplatz von Eriwan wurde aufgehoben. Der Platz war nach den Zusammenstößen im März 2008 für Demonstrationen gesperrt worden.

Es bestand aber weiterhin Anlass zur Sorge. So berichtete der Menschenrechtskommissar des Europarats im Mai 2011 über "gesetzwidrige und unverhältnismäßige Behinderungen des Rechts, sich friedlich zu versammeln". Dazu zählten "Einschüchterungen und Festnahmen von Teilnehmenden, die Stilllegung von Verkehrsmitteln sowie pauschale Verbote gegen Versammlungen auf bestimmten Plätzen".Die Venedig-Kommission des Europarats bewertete das neue Gesetz zur Versammlungsfreiheit und befand, es entspreche weitgehend den internationalen Standards. Einige Bedenken blieben jedoch bestehen. So beanstandete die Kommission das pauschale Verbot aller Versammlungen in der Nähe des Amtssitzes des Präsidenten, des Parlaments und der Gerichte. Auch sei die siebentägige Anmeldefrist, die vor einer Protestveranstaltung einzuhalten ist, ungewöhnlich lang.

(AI - Amnesty International: Amnesty Report 2012 - Armenia, 24.5.2012)

Die Versammlungsfreiheit ist in der Verfassung verankert, jedoch wird dieses Recht in der Praxis gelegentlich eingeschränkt. 2011 wurde ein neues Versammlungsgesetz verabschiedet. Eine frühe Fassung sahen internationale Experten als eine Verbesserung zum alten Gesetz an. An der Endversion wurden pauschale Restriktionen kritisiert, die staatlichen Behörden weitreichende Befugnisse einräumen, Versammlungen zu verhindern. Nachdem das Parlament das neue Versammlungsgesetz genehmigt hat, begann die Regierung Demonstrationen und oppositionelle Kundgebungen in vormals gesperrten Gebieten der Hauptstadt zu erlauben. Alle Veranstaltungen gingen ohne Zwischenfälle vonstatten, obwohl Demonstranten, die von außerhalb von Jerewan kamen, manchmal in ihren Bestrebungen, zu den Kundgebungen zu reisen, behindert wurden.

Die Verfassung gewährt die Vereinigungsfreiheit und die Regierung respektierte diese im Großen und Ganzen. Trotzdem bleiben die Auflagen für eine Registrierung für politische Parteien, Vereinigungen und säkulare sowie religiöse Organisationen mühsam. Das Gesetz schreibt vor, dass die Bürger das Recht zur Gründung von Vereinigungen haben, außer Personen, die in der Armee oder bei den Exekutivbehörden dienen.

(US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2011 Armenia, 24.5.2012)

Opposition

Die meisten politischen Parteien werden durch hohe Regierungsbeamte oder andere mächtige Persönlichkeiten beherrscht und sind nicht demokratisch aufgebaut. Zudem agieren die bekannteren Parteipolitiker gleichzeitig als Geschäftsleute. Die Parteien leiden an internen Unstimmigkeiten oder Teilungen und haben oft kein klares inhaltliches Profil, weswegen sie für weite Teile der Bevölkerung uninteressant sind.

Es gibt immer wieder belastbare Berichte in der Presse und der NGOs über Behinderungen und Ungleichbehandlungen der Oppositionsparteien durch die Behörden, z.B. bei Demonstrationen oder Wahlen. Im Vorfeld und während des Präsidentschaftswahlkampfes war regelmäßig zu beobachten, dass ihr Zugang zu den Medien, ebenso wie die Ausübung der Versammlungsfreiheit, stärker eingeschränkt war.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien; 18.1.2012)

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen entsprechen nicht westeuropäischen Standards; insbesondere bestehen Probleme mit den hygienischen Bedingungen, mit der Überbelegung der Gefängnisse um durchschnittlich 20% und der ärztlichen Versorgung der Gefangenen. Menschenrechtsorganisationen haben Zutritt zu den Gefängnissen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien; 18.1.2012)

Im Zuge des Berichtes zu Haftbedingungen in Einrichtungen der Polizei, des Militärs, des Nationalen Sicherheitsdienstes und des Strafvollzugs des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher Behandlung und Strafe wurden im Mai 2011 unterschiedliche Gefängnisse besucht. Einige dieser Einrichtungen waren in der Folge früherer Besuche renoviert worden und das Komitee ist mit vielen Verbesserungen zufrieden. Trotzdem bleiben Probleme bezüglich Überbelegung, medizinischer Versorgung und Korruption weiterhin evident und das Komitee forderte die armenische Regierung auf, die Missstände zu beseitigen.

(Europäische Kommission: Report to the Armenian Government on the visit to Armenia carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 10 to 21 May 2010 [CPT/Inf (2011) 24]; 17.8.2011)

Todesstrafe

Die Todesstrafe wurde im September 2003 vollständig abgeschafft.

(AA - Auswärtiges Amt: Innenpolitik, Stand Februar 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Innenpolitik_node.html Zugriff 5.6.2012)

Minderheiten

Minderheitenrechte

Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Rasse, Behinderung, Sprache oder sozialem Status, jedoch setzte die Regierung dies nicht immer effektiv durch.

(US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2011 Armenia, 24.5.2012)

Die Bevölkerung setzt sich aus ca. 96% armenischen Volkszugehörigen und ca. 4% Minderheiten (vor allem Jesiden, aber auch Russen, Kurden, Griechen, Juden, Deutsche, Georgier, Ukrainer, Assyrer u. a.) zusammen. Die Volkszugehörigkeit wird in armenischen Reisepässen nur eingetragen, wenn der Passinhaber dies beantragt.

Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren, in der sie studieren und veröffentlichen dürfen. Zugleich verpflichtet ein Gesetz alle Kinder zu einer Schulausbildung in armenischer Sprache.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)

In Armenien herrscht weiterhin ein eher tolerantes Klima, es gibt keine Berichte über systematische staatliche Diskriminierung aufgrund der Volkszugehörigkeit. Jedoch wird in fast allen Berichten über die Situation von nationalen Minderheiten über gelegentliche Fälle von gesellschaftlicher Diskriminierung gegenüber ethnischen Minderheiten berichtet. Angemerkt sollte aber werden, dass die registrierten Fälle von Rechtsverletzungen gegenüber ethnischen Minderheiten nicht unbedingt bedeuten, dass die Diskriminierung aufgrund der "Volkszugehörigkeit" stattfand. Die bestehende Korruption bei der Regelung bezüglich Sozialleistungen, Benachteiligung am Arbeits- oder Wohnungsmarkt, Missbrauch und Korruption in der Armee, also die sozialen und wirtschaftlichen Probleme des Landes, treffen alle armenischen Staatsbürger, unabhängig ihrer Zugehörigkeit zu einer Minderheit.

(Caritas International: Country Sheet Armenia, January 2010)

Mitglieder ethnischer Minderheiten berichteten kaum über Fälle von offener Diskriminierung. Sie berichteten jedoch über Schwierigkeiten, muttersprachlichen Unterricht zu erhalten.

(FH - Freedom House: Freedom in the World Armenia 2012, Juni 2012)

Interethnische Ehen (Mischehen)

[....]

Militärdienst

Wehrdienst

Männer armenischer Staatsangehörigkeit unterliegen vom 18. bis 27. Lebensjahr der allgemeinen Wehrpflicht (24 Monate). Die Einberufung der Wehrdienstleistenden wird jeweils im Frühjahr und Herbst auf Basis eines Dekrets des Präsidenten nebst Regierungserlass durchgeführt. Es besteht die Möglichkeit der Rückstellung aus sozialen Gründen (Hochschulstudium, pflegebedürftige Eltern, zwei Kinder oder mehr), die in Armenien beantragt werden muss. Die Einberufung zu jährlichen Reserveübungen ist möglich. Presseberichten und offiziellen aserbaidschanischen Angaben zufolge werden armenische Wehrdienstleistende auch an der Waffenstillstandslinie um Berg-Karabach eingesetzt.

Männliche Armenier ab 16 Jahren sind zur Wehrregistrierung verpflichtet. Sofern sie sich im Ausland aufhalten und sich nicht vor dem Erreichen des 16. Lebensjahrs aus Armenien abgemeldet haben, müssen sie zur Musterung nach Armenien zurückkehren; andernfalls darf ihnen kein Reisepass ausgestellt werden. Nach der Musterung kann die Rückkehr ins Ausland erfolgen. Ab dem 18. Lebensjahr muss entweder der Wehrdienst abgeleistet werden oder eine Rückstellung erfolgen. Misshandlungen unter Soldaten oder durch Vorgesetzte kommen vor. Werden sie bekannt, so werden gegen die Täter in der Regel dienst- und strafrechtliche Maßnahmen ergriffen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien; 18.1.2012)

Offen bekennende Homosexuelle wurden vom Militärdienst ausgenommen, um eventuelle Misshandlungen durch andere Wehrdiener auszuschließen. Das Gesetz basiert jedoch auf der medizinischen Annahme, dass Homosexualität eine geistige Störung ist, dies wird auch im Pass vermerkt.

(US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2011 Armenia, 24.5.2012)

Der armenische Verteidigungsminister hat Ende 2010 eine Beschwerdehotline eingerichtet, da es in der Zeit davor zu einem Anstieg an gewalttätigen Vorfällen und nicht kampfbedingten Todesfällen in der Armee gekommen war.

(RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Armenian Military Launches Hotline For Complaints, 14.12.2010;

http://www.rferl.org/content/military_complaints_hotline/2248295.html Zugriff 5.6.2012)

Mit der Telefonnummer 32 32 92 können Bürger oder Organisationen in Kontakt mit dem Militäranwalt treten, um Straftaten oder andere Vorfälle in der Armee zu melden.

Adresse, Telefonnummer:

Armenia, Yerevan, Sundukyan St., 69 Gebäude

(community: Arabkir)

¿ +374-10-323292

(Tert: Military Prosecutor's Office launches hotline telephone service, 21.2.2011; http://www.tert.am/en/news/2011/02/21/genproc/ Zugriff 5.6.2012 / SPYUR Company Register of Armenia: Hotline of Military Prosecutor's Office of Armenia, ohne Datum; http://www.spyur.am/en/companies/hotline-of-military-prosecutors-office-of-armenia/25004 Zugriff 5.6.2012)

Beim Ombudsmann ist ein Verteidiger von Soldatenrechten eingerichtet. Erreichbar ist Sergey Harutyunyan unter der Telefonnummer (10) 53 08 58 und per Email an sergey_harutyunyan@ombuds.am. Man kann jederzeit Kontakt aufnehmen, alle Beschwerden sind vertraulich und jede Meldung wird bearbeitet.

(Human Rights Defender of the Republic of Armenia: Defender of Military Servicemen's Rights, 2011;

http://www.ombuds.am/en/guards/browse/code/2 Zugriff 5.6.2012)

Wehrersatzdienst

Es gibt einen Ersatzdienst für Kriegsdienstverweigerer. Im Gesetz über den alternativen Wehrdienst vom 17.12.2003 ist sowohl ein 36-monatiger Ersatzdienst innerhalb der Streitkräfte (ohne Waffen, d. h. in der Regel hauswirtschaftliche Tätigkeiten) als auch ein 42-monatiger Ersatzdienst außerhalb der Streitkräfte vorgesehen. Nach Angaben des Verteidigungsministeriums haben bislang insgesamt 24 Ersatzdienstleistende außerhalb der Streitkräfte als Sanitäter gearbeitet.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien; 18.1.2012)

Wehrdienstverweigerung / Desertion

Wehrpflichtige, die sich zunächst ihrer Wehrpflicht entzogen haben, müssen trotz vorhandener Strafvorschriften grundsätzlich nicht mit einer Bestrafung rechnen, wenn sie sich nach Rückkehr bei der zuständigen Einberufungsbehörde melden. Auch bereits eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Wehrdienstentzugs werden in solchen Fällen eingestellt. Zudem gibt es Amnestien, die letzte erfolgte 2001. Männer über 27 Jahre, die sich der Wehrpflicht entzogen haben, können gegen Zahlung einer Geldbuße die Einstellung der strafrechtlichen Verfolgung erreichen.

Die Anzahl der Wehrdienstverweigerer ist gering. Eine Ausnahme bilden die Zeugen Jehovas: Seit 1991 sind nach Angaben der Jerewaner Gemeinde der Zeugen Jehovas 426 Personen wegen Verweigerung des Wehr- bzw. des Wehrersatzdienstes (innerhalb der militärischen Struktur) verurteilt, von denen sich derzeit 69 in Haft befinden. Hintergrund für die Verweigerungen ist die Tatsache, dass bis zur vollständigen Umsetzung des Gesetzes über den alternativen Wehrdienst keine Möglichkeit geboten wurde, den Ersatzdienst außerhalb der militärischen Strukturen abzuleisten. Zeugen Jehovas berichten auch aktuell, dass sie als Strafe für die Militärdienstverweigerung längere Haftstrafen verbüßen müssten als andere - auch wenn diese sich noch im üblichen Strafmaß bewegten.

Im Juli 2011 ist erstmals einem zu einer Haftstrafe verurteilten Totalverweigerer eine Entschädigung in Höhe von 20.000 ¿ durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zugesprochen worden; über eine Umsetzung ist noch nichts bekannt.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien; 18.1.2012)

Soziale Gruppen

Frauen/Kinder

Verfassung und Gesetze schreiben die Gleichberechtigung von Männern und Frauen fest. Die Rolle der Frau in Armenien ist gleichwohl von dem in der Bevölkerung verankerten patriarchalischen Rollenverständnis geprägt. Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung gibt es nicht.

Vergewaltigung - auch seitens des Ehepartners - wird strafrechtlich konsequent verfolgt, es kommt allerdings nur sehr selten zu Anzeigen. Das Gesetz verbietet sexuelle Belästigung nicht ausdrücklich, stellt jedoch einige Aspekte, z.B. anzügliche Handlungen und unsittliches Verhalten, unter Strafe. Prostitution ist, im Gegensatz zu Menschenhandel, nicht illegal, Zuhälterei und das Betreiben von Bordellen stehen jedoch unter Strafe. Es gibt belastbare Berichte, wonach armenische Frauen und Mädchen zur Prostitution sowohl in die Vereinigten Arabischen Emirate als auch in die Türkei und zur Zwangsarbeit nach Russland und in die Türkei verbracht werden. Die Regierung bemüht sich darum, den Menschenhandel einzudämmen und hat Programme zur Prävention aufgelegt. Der Opferschutz wird in der Praxis jedoch häufig vernachlässigt.

Die NRO Women's Rights Centre, die einzige Institution, die eine zeitweilige Unterkunft für Opfer häuslicher Gewalt anbietet, legte 2010 der Nationalversammlung einen Gesetzesentwurf zu Gewalt in der Familie vor, der immer noch beraten wird. Es gibt jedoch einen "National Action Plan to Control Gender Based Violence". Es gibt keine glaubhaften Berichte über Zwangsheiraten.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)

Vergewaltigung ist gesetzlich verboten, die Höchststrafe beträgt 15 Jahre Haft. Häusliche Gewalt ist verbreitet, es gibt aber kein spezielles Gesetz dagegen. In beiden Fällen gibt es nicht viele Anzeigen von Betroffenen bei der Polizei.

Zusätzlich zu der einen permanenten NGO-betriebene Schutzeinrichtung für Opfer von häuslicher Gewalt, hat im Juni [2011] eine neue hochmoderne privat betriebene Einrichtung in einem Dorf nahe Jerewan eröffnet. Die Einrichtung ist für benachteiligte und gefährdete Frauen, einschließlich - aber nicht ausschließlich - Opfer von häuslicher Gewalt.

(US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2011 Armenia, 24.5.2012)

Obwohl es in Armenien keine spezielle Unterstützung für alleinstehende Frauen gibt, haben Betroffene die Möglichkeit, staatliche Unterstützung (z.B. Familienbeihilfe) zu beantragen, oder Hilfe bei Nichtregierungsorganisationen zu suchen.

In Armenien sind einige tausend Nichtregierungsorganisationen registriert, 66 davon beschäftigen sich mit frauenrelevanten Themen. Die großen internationalen NGOs betätigen sich oft als Projektinitiatoren und -leiter und arbeiten eng mit den nationalen NGOs zusammen, die häufig die distributiven Aufgaben übernehmen. Die meisten lokalen Organisationen sind von den internationalen NGOs als Geldgeber abhängig, nur wenige können sich selbst erhalten, wobei aber auch hier anzuführen ist, dass viele dieser Organisationen internationale Partner haben. Diese monetäre Abhängigkeit führt zu einer Wettbewerbssituation unter den lokalen NGOs.

Die NGOs übernehmen viele Aufgaben, die eigentlich von politischen Parteien bearbeitet werden sollten. Da es sehr viele Hilfsorganisationen in Armenien gibt, sind natürlich auch die Tätigkeitsbereiche sehr vielfältig. Wichtige Themen sind unter anderem der Aufbau der Infrastruktur in allen Bereichen, Bildung, Gesundheit, medizinische Versorgung, Senioren, Frauen, Kinder, etc.

Die Hilfeleistungen aller NGOs werden durch unterschiedlichste Projekte, aber auch direkte humanitäre Hilfe erbracht. Als Beispiele hierfür seien die Verteilung von Kleidung, Schuhen, Nahrungsmittel, etc. angeführt. Weiters sind Fortbildungsmaßnahmen zu nennen, wie zum Beispiel Fremdsprachen- oder Computerkurse. Um die Nachhaltigkeit der Hilfe zu sichern gibt es auch spezielle Existenzaufbauprogramme, die den Menschen Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung bieten und somit die Selbstständigkeit und das Selbstbewusstsein der Betroffenen wieder heben.

Bei der staatlichen Unterstützung ist vor allem das Familien-Armutsbeihilfensystem zu erwähnen. Je nach Anzahl der Kinder und Wohnort (z.B. in gebirgigen Gebieten) gibt es festgelegte Zahlungen. Das Familien-Armutsbeihilfensystem ist das größte Projekt bezüglich sozialer Sicherung durch den Staat. Weiters gibt es monetäre Transfers für Geburten und für berufstätige Frauen auch Schwangerschafts- und Mutterschaftsgeld.

(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Frauen in Armenien - Versorgungsmöglichkeiten nach Rückkehr, 26.8.2010)

Staatliche Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige bestehen nicht, es gibt jedoch zahlreiche Waisenhäuser, die durch Spenden aus dem Ausland z. T. einen guten Unterbringungs- und Betreuungsstandard gewährleisten.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)

Homosexuelle

Einverständliche homosexuelle Handlungen unter Erwachsenen sind seit 2003 nicht mehr strafbar. Trotz der Entkriminalisierung homosexueller Handlungen unter Erwachsenen sind Homosexuelle nach wie vor gesellschaftlichem Druck - jedoch nicht staatlichen Diskriminierungen - ausgesetzt. Die Verfassung enthält keine Vorschrift gegen Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Orientierung.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)

Die gesellschaftliche Haltung gegenüber LGBT Personen blieb unfreundlich. Homosexualität wird in der Gesellschaft als Krankheit angesehen. Offen bekennende Homosexuelle wurden vom Militärdienst ausgenommen, um eventuelle Misshandlungen durch andere Wehrdiener auszuschließen. Das Gesetz basiert jedoch auf der medizinischen Annahme, dass Homosexualität eine geistige Störung ist, dies wird auch im Pass vermerkt.

Gesellschaftliche Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und Geschlechteridentität hatte negative Auswirkungen auf den Arbeitsplatz, familiäre Beziehungen und Zugang zu Bildung und medizinischer Versorgung.

(US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2011 Armenia, 24.5.2012)

Obwohl Homosexualität im Jahr 2003 entkriminalisiert wurde, sehen sich homosexuelle Personen weiterhin teilweise Gewalt und [gesellschaftlicher] Diskriminierung gegenüber.

(FH - Freedom House: Freedom in the World 2012 - Armenia, Juni 2012)

Rechtsschutz

Justiz

Die Judikative wird in der armenischen Verfassung in Kapitel 6,

Artikel 91-103 beschrieben. Die Rechtsprechung erfolgt ausschließlich in Gerichtshöfen in Übereinstimmung mit der Verfassung und den Gesetzen (Artikel 91). Die Unabhängigkeit der Gerichte wird in der Verfassung garantiert (Artikel 94).

Im Jahr 2008 wurde das Gerichtssystem neu organisiert. Neben den spezialisierten Gerichten (Zivilrechts-, Strafrechts- und Verwaltungsgerichtshöfe) gehören auch die Gerichtshöfe der allgemeinen Rechtsprechung zur ersten Instanz. Die Berufungsgerichte sind der Appellationsgerichtshof für Zivilrechtssachen und jener für Strafrechtssachen. Die höchste Instanz ist der Kassationshof - ausgenommen für Verfassungsrecht, hier ist der Verfassungsgerichtshof zuständig.

Die Verfassung definiert auch die Bildung und die Aktivitäten des Justizrates. Der Rat besteht aus neun Richtern, die in einer geheimen Wahl für eine Zeitspanne von fünf Jahren von der Generalversammlung der Richter der Republik Armenien gewählt werden. Zusätzlich werden zwei Gelehrte der Rechtswissenschaften vom Präsidenten der Republik eingesetzt, zwei von der Nationalversammlung. Die Sitzungen des Justizrates werden vom Vorsitzenden des Kassationshofes geleitet, jedoch hat dieser kein Stimmrecht (Artikel 94.1).

Die Richter und Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes sind unabsetzbar, außer in Übereinstimmung mit der Verfassung. Sie können ihre Tätigkeiten bis zum 65. Lebensjahr ausführen. Weiters dürfen sie nicht verhaftet werden, ausgenommen es liegt eine Bewilligung des Justizrates bzw. des Verfassungsgerichtshofes vor. Sie dürfen sich auch weder politisch betätigen noch andere bezahlte Tätigkeiten ausüben, ausgenommen wissenschaftliche, pädagogische oder kreative Arbeiten (Artikel 97, 98).

(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Justizsystem in Armenien, 31.5.2010)

Ungeachtet der Bemühungen die Justiz zu reformieren, ist das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz gering. Richter standen weiterhin unter dem Einfluss von Staatsanwälten und Exekutive, was das Recht auf einen fairen Prozess einschränkt. Die EU stellt eine beträchtliche Unterstützung in diesem Bereich (18 Millionen EUR) zur Verfügung.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Armenia; Progress in 2011 and recommendations for action [SWD(2012) 110]; 15.5.2012)

In der Verfassung ist die Gewaltenteilung festgelegt. Das nachgeordnete Recht sowie die Besetzung der Behörden stammen dagegen zum Teil noch aus der sowjetischen Zeit. Tatsächlich hat der direkt gewählte Präsident eine dominante Position, die weder durch die Legislative noch durch die Judikative effektiv ausgeglichen wird. Die Gewaltenteilung wurde zwar durch die 2005 per Volksabstimmung angenommenen Verfassungsänderungen gestärkt, da der Präsident den Ministerpräsidenten nun nicht mehr eigenmächtig entlassen bzw. das Parlament auflösen kann. Initiiert der Präsident ein Misstrauensvotum, so ist dies zwingend an den Vorschlag eines Alternativkandidaten geknüpft. Präsident und Regierung gehören derselben politischen Kraft an, was dem Präsidenten de facto ermöglicht, die Arbeit

der Regierung zu beeinflussen.

Die Unabhängigkeit der Gerichte (Artikel 94 und 97 der Verfassung) wird durch Nepotismus, finanzielle Abhängigkeiten und weit verbreitete Korruption konterkariert. Zudem ist durch die Zusammensetzung des Justizrates, welcher dem Präsidenten Richterkandidaten zur Ernennung vorschlägt (neben sieben Richtern besteht der Ausschuss aus zwei Vertretern des Präsidenten und der Nationalversammlung), auch politische Einflussnahme möglich. Die Ausbildung der Richter kann sich aufgrund der auch im Hochschulbereich verbreiteten Korruption nachteilig auf die Kompetenz der Justiz auswirken. Es ist bekannt, dass einige Beamte in leitenden Funktionen keine juristische Ausbildung haben. Verfahrensgrundrechte wie rechtliches Gehör und Verteidigung durch Vertrauenspersonen werden gewährt (vgl. Artikel 39 bis 43 der Verfassung). Das Prinzip der "Telefonjustiz" - Machthaber nehmen Einfluss auf laufende Verfahren - ist in politisch heiklen Fällen nach wie vor verbreitet.Die Unabhängigkeit der Gerichte (Artikel 94 und 97 der Verfassung) wird durch Nepotismus, finanzielle Abhängigkeiten und weit verbreitete Korruption konterkariert. Zudem ist durch die Zusammensetzung des Justizrates, welcher dem Präsidenten Richterkandidaten zur Ernennung vorschlägt (neben sieben Richtern besteht der Ausschuss aus zwei Vertretern des Präsidenten und der Nationalversammlung), auch politische Einflussnahme möglich. Die Ausbildung der Richter kann sich aufgrund der auch im Hochschulbereich verbreiteten Korruption nachteilig auf die Kompetenz der Justiz auswirken. Es ist bekannt, dass einige Beamte in leitenden Funktionen keine juristische Ausbildung haben. Verfahrensgrundrechte wie rechtliches Gehör und Verteidigung durch Vertrauenspersonen werden gewährt vergleiche Artikel 39 bis 43 der Verfassung). Das Prinzip der "Telefonjustiz" - Machthaber nehmen Einfluss auf laufende Verfahren - ist in politisch heiklen Fällen nach wie vor verbreitet.

Das zivil- und strafrechtliche Gerichtssystem besteht aus drei Instanzen; daneben existiert eine mit deutscher Hilfe im Aufbau befindliche Verwaltungsgerichtsbarkeit und das Verfassungsgericht. Der Kreis der Antragsberechtigten vor dem Verfassungsgericht wurde im Rahmen der 2005 durchgeführten Verfassungsänderungen stark erweitert, mit der Folge, dass dort jeder Bürger in Fällen, die höchstinstanzlich entschieden wurden, antragsberechtigt ist (Art. 101 Punkt 6 der Verfassung).Das zivil- und strafrechtliche Gerichtssystem besteht aus drei Instanzen; daneben existiert eine mit deutscher Hilfe im Aufbau befindliche Verwaltungsgerichtsbarkeit und das Verfassungsgericht. Der Kreis der Antragsberechtigten vor dem Verfassungsgericht wurde im Rahmen der 2005 durchgeführten Verfassungsänderungen stark erweitert, mit der Folge, dass dort jeder Bürger in Fällen, die höchstinstanzlich entschieden wurden, antragsberechtigt ist (Artikel 101, Punkt 6 der Verfassung).

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, jedoch blieben die Gerichte beeinflusst, zum Beispiel durch die Exekutive. Obwohl Korruption in der Justiz weiterhin existierte, sind Gerichtsbeobachter der Meinung, dass sie weniger oft vorkam, als in der Vergangenheit. Dies könnte teilweise daran liegen, dass viele Fälle von Korruption vor Gericht gebracht wurden - vor allem gegen Regierungsmitarbeiter der mittleren und niedrigen Ebene - und Richtern bewusst wurde, dass sie einem höheren Risiko für Disziplinarmaßnahmen ausgesetzt sind, als früher. Gleichzeitig berichtete UNHCR, dass der Kampf der Regierung gegen die Korruption auch negative Auswirkungen auf die Unabhängigkeit der Richter habe, da es den Anschein hat, dass manche Richter aus Angst vor Korruptionsvorwürfen strengere Strafen verhängten.

Verfahren erfüllen üblicherweise die meisten Standards für Fairness, jedoch waren sie der Sache nach oft unfair, da viele Richter sich veranlasst sehen, gemeinsam mit den Staatsanwälten Verurteilungen zu erwirken.

Angeklagte, Strafverteidiger und die geschädigte Partei haben das Recht, gegen ein Gerichtsurteil in Berufung zu gehen und sie praktizieren dies auch häufig. Die Unschuldsvermutung ist zwar per Gesetz vorgeschrieben, jedoch wurde dieses Recht von Zeit zu Zeit verletzt.

Wie in den vorangegangenen Jahren endeten die meisten Gerichtsverfahren mit einer Verurteilung.

(US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2011 Armenia, 24.5.2012)

Sicherheitsbehörden

Die Polizei ist, ebenso wie der Nationale Sicherheitsdienst (NSD), direkt der Regierung unterstellt. Allein der Präsident hat die Befugnis, die Leiter der Polizei bzw. des Nationalen Sicherheitsdienstes zu ernennen. Die Aufgaben beider Organe sind voneinander abgegrenzt: so ist für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie für Nachrichtendienst und Grenzschutz der Nationale Sicherheitsdienst zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen. Hin und wieder treten aber Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)

Der Polizei und dem NSD mangelt es an Ausbildung, Ressourcen und an etablierten Strukturen zur Umsetzung von Reformen oder zur Vorbeugung von Misshandlungsfällen.

Im Gegensatz zu früheren Jahren begannen Exekutivbehörden mehr glaubwürdige Untersuchungen von Missbrauchsvorwürfen, die von Personen aus den eigenen Reihen verübt wurden, einschließlich Vorwürfe gegen hochrangige Beamte.

Es gibt keinen bestimmten unabhängigen Mechanismus für Untersuchungen von Übergriffen durch die Polizei. Bürger können nach dem Gesetz die Polizei vor Gericht anklagen. Im Jahr 2011 führte die Polizei 35 interne Untersuchungen durch, die sich auf polizeiliches Fehlverhaltens und Brutalität bezogen. 17 davon wurden als unbegründet erachtet, vier wurden ausgesetzt und die verbleibenden Fälle führten zu Disziplinarmaßnahmen gegen die involvierten Polizeioffiziere, Geldstrafen und Verwarnungen - in einem Fall kam es zu einer Degradierung.

Korruption bei der Polizei blieb weiterhin ein Problem, Behörden ergriffen Maßnahmen, um sie zu bekämpfen - einschließlich der Strafverfolgung von hochrangigen Beamten.

(US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2011 Armenia, 24.5.2012)

Zeugenschutz

Das OSZE Büro in Jerewan unterstützte die armenische Regierung bei der Verstärkung der Maßnahmen gegen Menschenhandel, unter anderem durch Vorschläge, gesetzliche Vorkehrungen für den Schutz von Opfern von Menschenhandel, die als Zeugen aussagen, oder in einem weiteren Sinn Zeugenstatus genießen, einzuführen.

Im März 2007 veröffentlichte das OSZE Büro in Jerewan eine Studie mit dem Titel "Trafficking in Human Beings in the Republic of Armenia: An Assessment of current Responses" von Hana Snajdrova und Blanka Hancilova. Die Studie betonte, dass im Sommer 2006 die Regierung von der Nationalversammlung die Koordination ihrer Bestrebungen mit dem Justizministerium forderte, das früher der Nationalversammlung die Adaptierung der Strafprozessordnung vorlegte, unter anderem mit Änderungen zu Opfer- und Zeugenschutz. Diese wurden mit Unterstützung des OSZE Büros in Jerewan entwickelt. Das Paket wurde im Mai 2006 adaptiert.

Die Studie bezieht sich auf Kapitel 12, Art. 98 und 98.1 der Zivilprozessordnung als Teil des Pakets, das in Kooperation mit dem OSZE Büro in Jerewan konzipiert wurde. Ungeachtet dieser Änderungen führt die Studie die folgenden großen Mängel bezüglich Zeugenschutzes aus: Die aktuelle Version der Strafprozessordnung beschränkt den Schutz nur auf Opfer, auf Zeugen, die im Strafprozess involviert sind und deren enge Verwandten, doch dehnt sich der Schutz nicht auf andere Personen aus, die am Strafprozess teilnehmen. Momentan verlangt die Strafprozessordnung, dass die Behörden anfangs mit einer offiziellen Warnung auf die Bedrohung von Opfern oder Zeugen antworten, eine Maßnahme, die wenig dazu tut, derartige Drohungen zu beenden, während die Sicherheit der Opfer und Zeugen untergraben wird.Die Studie bezieht sich auf Kapitel 12, Artikel 98 und 98 Punkt eins der Zivilprozessordnung als Teil des Pakets, das in Kooperation mit dem OSZE Büro in Jerewan konzipiert wurde. Ungeachtet dieser Änderungen führt die Studie die folgenden großen Mängel bezüglich Zeugenschutzes aus: Die aktuelle Version der Strafprozessordnung beschränkt den Schutz nur auf Opfer, auf Zeugen, die im Strafprozess involviert sind und deren enge Verwandten, doch dehnt sich der Schutz nicht auf andere Personen aus, die am Strafprozess teilnehmen. Momentan verlangt die Strafprozessordnung, dass die Behörden anfangs mit einer offiziellen Warnung auf die Bedrohung von Opfern oder Zeugen antworten, eine Maßnahme, die wenig dazu tut, derartige Drohungen zu beenden, während die Sicherheit der Opfer und Zeugen untergraben wird.

Artikel 98 und 98.1 wurden in die Strafprozessordnung als einzige Vorkehrungen in den armenischen Gesetzen zum Thema Zeugenschutz eingeführt. Besonders Artikel 98 gewährt den Schutz des Zeugen und der Mitglieder seiner/ihrer Familie, wenn der Zeuge einen schriftlichen Antrag einbringt und dem Antrag durch die Institution, die den Strafprozess durchführt, stattgegeben wird. Artikel 98.1 gewährt die Mittel des Schutzes, wie Warnung der Person, die den Zeugen bedroht, Datenschutz, Änderung des Arbeitsplatzes des Zeugen, Anhörungen hinter verschlossenen Türen, Aufzeichnung der Anrufe der Person, die den Zeugen bedroht usw.

Folglich ist es möglich, zwei Leistungen des OSZE Büros in Jerewan herauszuheben:

1) Die oben erwähnte Studie, in der das Thema Menschenhandel und Zeugenschutz mit einer Reihe von Empfehlungen vorangebracht wurde, um von den armenischen Behörden berücksichtigt zu werden;

2) Änderungen der Strafprozessordnung, die Zeugenschutz vorsehen.

Nichtsdestotrotz sollte man mit der OSZE Schlussfolgerung einverstanden sein, dass der relevante Artikel nur beschränkte Auswirkung hat und möglicherweise sogar kontraproduktiv ist. Dies ist der erste Mangel. Der zweite ernstzunehmende Mangel ist, dass das Gesetz in der Praxis sehr beschränkt durchgeführt wird. Um gemäß den Anforderungen des Gesetzes zu leben, sind finanzielle und materielle Mittel nötig, die die armenische Regierung in Anbetracht der akuten sozioökonomischen Probleme, die als erste Priorität bekämpft werden müssen, kaum zur Verfügung hat.

Zusammenfassend sollte gesagt werden, dass nach der Änderung der Strafprozessordnung zum Zeugenschutz im Jahr 2006 keine weitere gesetzliche Verbesserung in diesem Bereich stattgefunden hat. Die weitere OSZE Beteiligung zu diesem Thema deckt Empfehlungen zu Gesetzesänderungen aus Sicht der Opfer des Menschenhandels.

(Anfragebeantwortung des Sachverständigen für Armenien per Email vom 19.12.2009)

Polizeigewalt / Folter

Dem Auswärtigen Amt sind keine systematischen Misshandlungen, Verhaftungen oder willkürlichen Handlungen der Staatsorgane gegenüber Personen oder bestimmten Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion oder Nationalität bekannt. Im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen [2008] ist es zu zahlreichen Verhaftungen während der Protestkundgebungen gekommen, bei denen ein politischer Hintergrund z. T. nicht auszuschließen ist; mittlerweile befinden sich alle Inhaftierten wieder auf freiem Fuß.

Es gibt keine Erkenntnisse über systematische Folterungen. Gleichwohl ist bekannt, dass Festgenommene in Polizeistationen mitunter geschlagen werden, etwa um Geständnisse zu erhalten. Betroffene beschweren sich nur selten, weil sie Repressalien befürchten.

Die Verfassung verbietet die Anwendung von Folter. Dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass systematisch Folter praktiziert wird. Menschenrechtsorganisationen berichten aber immer wieder glaubwürdig von Fällen, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu Folterungen (Elektroschocks und wiederholte Schläge auf den Kopf) gekommen sein soll. Bei einem Vorfall in Charentsavan im Frühjahr 2010 war ein junger Mann des Diebstahls beschuldigt und in Polizeigewahrsam genommen worden. Auf der Polizeistation erlag er den Verletzungen, die ihm dort zugefügt wurden. Aufgrund der Aussagen des Gerichtsmediziners und der Familie des Verstorbenen wurden in dem ursprünglich als Selbstmord deklarierten Fall aufgrund des überraschend starken Medienechos durch die Generalstaatsanwaltschaft Ermittlungen gegen die Beschuldigten eingeleitet. Der Chef der Polizeistation trat zurück, die Verhandlungen gegen die zwei beschuldigten Polizisten führten zu Verurteilungen von acht bzw. zwei Jahren Strafhaft.

Folteropfer können den Rechtsweg nutzen, einschließlich der Möglichkeit, sich an den Verfassungsgerichtshof bzw. den EGMR zu wenden. Abgesehen davon gibt es allerdings keinen Mechanismus, Folterverdachtsfälle gegenüber Beamten zu untersuchen, da beispielsweise Dienstaufsichtsbeschwerden nicht vorgesehen sind.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)

Obwohl Folter und unmenschliche Behandlung gesetzlich verboten sind, wird von Sicherheitskräften immer wieder Gewalt angewandt, v. a. bei Verhaftungen und Verhören während der Haft, um Geständnisse zu bekommen. Die meisten der Fälle werden aus Angst vor Vergeltung nicht offiziell gemeldet. Die meisten Fälle von Misshandlungen kamen in den Polizeistationen vor, die nicht unter öffentlicher Beobachtung standen, und nicht in Gefängnissen oder Hafteinrichtungen der Polizei, die solcher Beobachtung unterliegen.

(US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2011 Armenia, 24.5.2012)

Im Laufe des Jahres [2011] wurden mehrere Schritte unternommen, um Armeniens Verpflichtungen gemäß dem Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter zu erfüllen und einen Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) einzurichten - ein unabhängiges Organ, das Hafteinrichtungen überwachen soll. Bei der Ombudsstelle für Menschenrechte wurde ein Expertenrat zur Verhütung von Folter gebildet, der als NPM fungierte. Die Zusammensetzung und die Richtlinien des künftigen Gremiums wurden mit NGOs und Fachleuten diskutiert und von ihnen gebilligt. Im Oktober begann die Personalsuche für den NPM.

(AI - Amnesty International: Amnesty Report 2012 - Armenia, 24.5.2012)

Korruption

Korruption bleibt ein ernstes Problem. Transparency International listet Armenien im Korruptionswahrnehmungsindex 2011 auf den 129. Platz von insgesamt 183 Staaten. Die Behörden bekundeten regelmäßig und öffentlich ihre Bereitschaft, Korruption zu bekämpfen. Trotz der Verabschiedung einiger wichtiger Gesetze (z.B. das Auftragsvergabegesetz, Gesetz zum Öffentlichen Dienst), der Erfüllung von Vorschlägen von GRECO (Council of Europe Group of States against Corruption), OECD und anderen internationalen Gremien, sowie der gesteigerten Anzahl von Verhaftungen und Anklagen von korrupten Beamten, ist die Wahrnehmung von Korruption in der armenischen Bevölkerung nicht besser geworden. Es mangelt an einer effizienten Umsetzung der Gesetze.

Das Gesetz zum Öffentlichen Dienst greift ab 2012. Einkommen und Besitz von hochrangigen Beamten und ihrer Verwandten werden regelmäßig veröffentlicht.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Armenia; Progress in 2011 and recommendations for action [SWD(2012) 110]; 15.5.2012)

Im Berichtszeitraum (2011) unternahm die Regierung einige konkrete Schritte, die Korruption zu bekämpfen. So reduzieren E-Government-Dienstleistungen die Bestechungsmöglichkeiten, während neue Bestimmungen und eine strengere Durchführung zu höheren Zahlen bei Korruptionsprozessen und Strafen gegen hochrangige Beamte und große Unternehmen führten. Daher verbessert sich das Korruptionsranking des Nations in Transit Berichtes.

Weiters startete 2011 das Komitee zum Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs ihre Arbeit, um weitere Monopolisierungen zu verhindern. Das Komitee verhängte 198 Strafen (verglichen mit 30 oder weniger in den vergangenen Jahren) über insgesamt 375 Millionen Drams - eine Verzehnfachung im Vergleich zu 2010.

Ebenso wurde das Prozedere zur Erlangung von Geschäftslizenzen vereinfacht, um das Korruptionsrisiko zu senken. Einige dieser Lizenzen können aufgrund neuer Bestimmungen online beantragt werden, der Rest wird mithilfe eines neuen computerisierten Systems in einem Amt ausgestellt. Weiters wurde eine Homepage gelauncht, die eine Online-Registrierung von Geschäften ermöglicht. Dadurch wurde die vorhergehende Prozedur, bei der sechs unterschiedliche Ämter besucht werden mussten, ersetzt.

Geplante Steuerreformen bezwecken eine Erhöhung der Staatseinkünfte, indem auf Sektoren gezielt wird, die unterbesteuert sind. Die Steuereinnahmen wuchsen 2011.

(FH - Freedom House: Nations in Transit 2012 - Armenia, 6.6.2012)

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor, doch die Regierung setzte diese Gesetze nicht immer effektiv um. So blieben korrupte Beamte oft ungestraft. Korruption bei der Polizei ist weiterhin ein Problem, obwohl Maßnahmen unternommen wurden, diese zu bekämpfen, z. B. durch Strafverfolgung von hochrangigen Beamten. Beamte werden mittlerweile häufiger zur Rechenschaft gezogen als früher.

(US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2011 Armenia, 24.5.2012)

Menschenrechtsorganisationen

Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen und Nichtregierungsorganisationen (wie Helsinki Committee, Yerevan Press Club, Transparency International) sind registriert. Es gibt keine Berichte darüber, dass die Registrierung einer Menschenrechts- oder einer politischen Organisation abgelehnt wurde. Die Menschenrechtsorganisationen haben Zugang zu Medien, Behörden und Vertretern internationaler Organisationen. Die Arbeit der NGOs, die sich mit Themen wie Medien, Versammlungs- und Meinungsfreiheit oder Korruption beschäftigen, wird seitens der Exekutive nicht unterstützt. Gelegentlich werden Fälle bekannt, in denen NGOs behindert werden. So wird immer wieder berichtet, dass Menschenrechtsorganisationen der Zugang zu verwertbaren Informationen und Zahlen seitens der Behörden und Regierung erschwert wird. Bei den 2009 durchgeführten Bürgermeisterwahlen wurde ein Mitglied des Helsinki-Committee nach einem Zwischenfall in einem Wahllokal verhaftet. Unter dem Druck internationaler Organisationen wurde er im Oktober freigelassen, im Februar 2010 erfolgte der Freispruch.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)

Armeniens Zivilgesellschaft ist lebhaft und die Anzahl der registrierten NGOs steigt. Mitte 2011 stieg die Anzahl von NGOs um neun Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Es gibt nun insgesamt 4.383 NGOs, davon 3.649 öffentliche Organisationen und 734 Stiftungen. NGOs agieren in einem grundsätzlich positiven Umfeld und werden von der Zivilgesellschaft respektiert.

(FH - Freedom House: Nations in Transit 2012 - Armenia, 6.6.2012)

Block 6: Ombudsmann

Der Ombudsmann ist zuständig für die Verteidigung der Grund- und Menschenrechte und schützt diese gegen Missbrauch von nationalen, regionalen und lokalen Beamten. Die Nationalversammlung wählte am 2.3.2011 einen neuen Ombudsmann.

(US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2011 Armenia, 24.5.2012)

Die Verfassungsänderung im November 2005 hat die Institution einer vom Parlament gewählten Ombudsperson für Menschenrechte geschaffen. De facto muss die Ombudsperson einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen. Das Profil des derzeitigen Ombudsmanns, Karen Andreasyan, ist u.a. geprägt durch seine Bemühungen um die Stärkung der Institution sowie um die Intensivierung der Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft. So sollen regionale Büros aufgebaut werden. Mit 80 NROs wurden Memoranda of Understanding zur vertieften Zusammenarbeit und konstruktivem Dialog gezeichnet. Das Budget des Ombudsmannes für 2011 ist gegenüber dem Vorjahr um ca. 76.000 ¿ erhöht worden.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien; 18.1.2012)

Seit 2003 existiert in Armenien das Amt des Ombudsmannes. Anfangs wurde das Amt vor allem in Hinblick auf die Forderungen des Europarates geschaffen.

Laut Artikel 83.1 der armenischen Verfassung in der Fassung von 2005, wird der Ombudsmann von der Nationalversammlung für sechs Jahre von mindestens 3/5 der Abgeordneten gewählt. Der Ombudsmann ist unabhängig und genießt Immunität.

Der Ombudsmann untersucht Fälle von Folter, soziale Themen, Militärdienstalternativen und Militärdienst für Minderheiten - im Einklang mit den Empfehlungen des Europäischen Rates. Der Ombudsmann wurde auch ermächtigt, sich mit Beschwerden in Bezug auf das Militär auseinanderzusetzen.

Ein weiterer wichtiger Punkt bei den Aktivitäten des Ombudsmannes ist der Schutz der persönlichen Freiheit.

Jedes Individuum, ungeachtet seiner ethnischen Herkunft, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Wohnort, Rasse, Alter, politischer oder anderer Zugehörigkeit und Tätigkeiten, kann eine Beschwerde einbringen. Der Ombudsmann hat, unter anderem, folgende Möglichkeiten:

¿ er kann ohne Einschränkungen jegliche öffentliche Einrichtung oder Organisation besuchen (z.B. militärische Einheiten, Justizvollzugsanstalten, Untersuchungshafteinrichtungen und Strafanstalten)

¿ er kann alle notwendigen Unterlagen, Dokumente und Erklärungen von jeglicher (staatlicher oder lokal verwalteter) Einrichtung, die mit einem Fall in Zusammenhang stehen, verlangen.

Eine Beschwerde kann schriftlich oder mündlich eingebracht werden. Sie kann persönlich, per Post, per Fax oder per Email an folgende Adresse ergehen:

375002, Yerevan, Pushkin St. 56a

Tel.: (37410) 537651

ombuds@ombuds.am

Wichtige Informationen für den Ombudsmann sind der volle Name, die Adresse und eine genaue Beschreibung des Vorfalls und - wenn vorhanden - so viele Unterlagen in Bezug auf den Vorfall wie möglich. Anonyme Beschwerden werden nicht behandelt.

Der Ombudsmann kann auch selbstständig tätig werden, wenn ihm Informationen über massive Verletzungen der Grund- und/oder Menschenrechte vorliegen, Themen von herausragender sozialer Wichtigkeit, oder auch Verletzungen von Rechten von Personen, die nicht selbst tätig werden können.

Nachdem der Ombudsmann eine Beschwerde erhält, läuft das Prozedere wie folgt ab:

¿ er kann eine Untersuchung anordnen

¿ er erklärt dem/der Beschwerdeführer/in Möglichkeiten zum Schutz seiner/ihrer Rechte

¿ mit Einverständnis des/der Beschwerdeführers/in kann der Ombudsmann die Beschwerde an die entsprechenden Behörden weiterleiten, um das Problem zu lösen

¿ er kann eine Beschwerde abweisen

Folgende Arten der Beschwerde werden vom Ombudsmann nicht untersucht:

¿ wenn - aus der Sicht des Ombudsmannes - die Verletzung der Menschenrechte nicht schwerwiegend genug war

¿ während eines laufenden Gerichtsverfahrens, oder Situationen, die nur durch gerichtliche Mittel zu lösen sind

¿ Situationen, in denen Behörden oder Organisationen und deren Mitarbeiter, die nicht mit der Regierung in Verbindung stehen, involviert sind

¿ Sobald der/die Beschwerdeführer/in bei Gericht Klage erhebt, stellt der Ombudsmann seine Untersuchung ein

¿ anonyme Beschwerden

Man muss weder mit strafrechtlichen oder administrativen Maßnahmen, noch mit Diskriminierung rechnen, wenn man eine Beschwerde eingebracht hat.

(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Justizsystem in Armenien, 31.5.2010)

Innerstaatliche Fluchtalternative

Allgemeines

Aufgrund des zentralistischen Staatsaufbaus der geringen territorialen Ausdehnung gibt es kaum Ausweichmöglichkeiten gegenüber zentralen Behörden. Bei Problemen mit lokalen Behörden oder mit Dritten kann jedoch ein Umzug Abhilfe schaffen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)

Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor, es gab jedoch einige Berichte über Einschränkungen vor allem im Zusammenhang mit Reisen zu oppositionellen Kundgebungen.

Um das Land vorübergehend oder dauerhaft zu verlassen, müssen sich Bürger eine Ausreisebewilligung besorgen. Ausreisebewilligungen für vorübergehende Reisen werden üblicherweise innerhalb eines Tages ausgestellt zum Preis von 1000 Dram (ca. 2,60 USD) pro Gültigkeitsjahr.

(US DOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2011 Armenia, 24.5.2012)

Rückkehr

Grundversorgung/Wirtschaft

Nach einem Rückgang der Wirtschaftsleistung um 14,4% 2009 aufgrund der internationalen Wirtschaftskrise war 2010 eine schwache Erholung mit einem Wirtschaftswachstum von 2,6% zu beobachten. Mit zweistelligen Wachstumsraten wie vor der Finanzkrise ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Im Jahr 2011 hat sich das leichte Wachstum der Wirtschaft fortgesetzt, im Jahr 2011 verzeichnete die Wirtschaft im Vergleich zum Vorjahr einen Anstieg um 4,6%.

Lokomotiven des Wachstums sind die Industrieproduktion mit einer Steigerung von 24,7% und der Dienstleistungsbereich (+4,1%).

Von der weltweiten Wirtschaftskrise war Armenien wegen der fallenden Weltmarktpreise für die Hauptexportgüter Kupfer und Molybdän betroffen, die zeitweise um zwei Drittel gesunken waren. Die wieder steigenden Weltmarktpreise haben zur weiteren wirtschaftlichen Erholung 2011 beigetragen.

Nach dem Einbruch von Rücküberweisungen, Direktinvestitionen und privaten Kapitalzuflüssen als Folge der Krise in Russland 2008 haben diese inzwischen wieder angezogen: Die armenische Diaspora in Russland umfasst ca. zwei Millionen Menschen, darunter viele Arbeitsmigranten, die traditionell Geld, meist für den privaten Konsum, an ihre Familien in Armenien überweisen. Nach Informationen der Zentralbank soll das Volumen der Geldtransfers der armenischen Diaspora weltweit bis November 2011 gegenüber dem Vorjahr wieder um 23,1% auf 1.380,6 Millionen USD zugenommen haben. Ein Großteil dieses Geldes kommt aus Russland.

Die Inflationsrate 2011 lag bei 4,7%. Die Arbeitslosenquote liegt 2011 offiziell unverändert bei 7%. Die tatsächliche Arbeitslosigkeit ist jedoch erheblich höher. Sehr viele Menschen sind im informellen Sektor tätig, Einkommen werden oft nicht versteuert.

(AA - Auswärtiges Amt: Wirtschaft Armenien, Stand Februar 2012; http://www.auswaertiges-amt.de/sid_7EFC1BD77D1D55AA53A30B0A189A9B41/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Wirtschaft_node.html Zugriff 6.6.2012)

In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zu Verbesserung der Lebenssituation bei. Die Gas- und Stromversorgung ist grundsätzlich gewährleistet. Immer mehr Haushalte werden an die Gasversorgung angeschlossen. Leitungswasser steht dagegen, insbesondere in den Sommermonaten, in manchen Gegenden und auch in einigen Vierteln der Hauptstadt nur stundenweise zur Verfügung. Die Wasserversorgung wird jedoch laufend verbessert.

Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Angaben des nationalen Statistikamtes für das Jahr 2009 zufolge lebten 34,1 % der Armenier unterhalb der Armutsgrenze (2008: 27,6 %). Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt: Im Zeitraum Januar bis Oktober 2011 wurde ein Betrag von 772 Mio USD nach Armenien überwiesen, was gegenüber dem Vorjahreszeitraum eine Steigerung von 25 % ausmacht. Im Vergleich 2008 zu 2009 war noch ein Rückgang von ca. 30 % zu verzeichnen gewesen.

Das die Armutsgrenze bestimmende Existenzminimum beträgt in Armenien

35.390 armenische Dram (AMD) (derzeit ca. 70 Euro) im Monat, der offizielle Mindestlohn 30.000,- AMD (derzeit ca. 60 Euro). Das durchschnittliche Familieneinkommen ist dagegen mangels zuverlässiger Daten nur schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten, dazu privaten Geschäften und Gelegenheitsjobs, nach. Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass der Migrationsdruck anhält. 2010 sollen nach Angaben der armenischen Migrationsbehörde 29.900 Armenier das Land verlassen haben, darunter auch viele Hochqualifizierte, wie etwa IT-Spezialisten. Einer aktuellen Studie der International Labour Organization (ILO) zufolge geht der weitaus größte Teil der Migranten (73,1%) nach Russland, oft als Werksarbeiter. 77% der Migranten sind Männer, zumeist im arbeitsfähigen Alter.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)

Sozialsystem

Das soziale Sicherungssystem Armeniens umfasst derzeit die folgenden Elemente:

¿ Staatliche soziale Unterstützungsprogramme wie etwa Familienbeihilfe, Berufsunfähigkeitsrente, Altersrente und andere soziale Beihilfen, einmalige Kindesprämien und Kindergeld (bis zum Alter von 2 Jahren).

¿ Soziale Unterstützungsprogramme für behinderte Mitbürger, Veteranen und Kinder; insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationsprogramme, häusliche Alten- und Behindertenpflege, Heime, Waisenhäuser und Internate.

¿ Staatliche Sozialversicherungsprogramme, bestehend aus Alters- und Berufsunfähigkeitsrente sowie Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit und Schwangerschaft.

¿ Beschäftigungsprogramme einschließlich Arbeitslosenunterstützung, berufliche Weiterbildung für Arbeitslose und öffentliche (oder vergleichbare) Arbeiten.

¿ Ein System mit Privilegien für bestimmte Bevölkerungsgruppen, die 1999 unter besonders problematischen Lebensbedingungen zu leiden hatten. Dieses System umfasst derzeit einige Privilegien; vornehmlich für Veteranen des 2. Weltkriegs (und vergleichbare Gruppen) im Rahmen der (internationalen) GUS-Abkommen. In der Mehrzahl kommen Dienstleister in den Genuss dieser Privilegien. Für den Zeitraum von 2006 bis 2015 sind keine weiteren Privilegien geplant.

Diese Programme werden derzeit durch den Staatshaushalt (Familien- und andere Beihilfen, Pensionen für Militärbedienstete, soziale Unterstützungsprogramme sowie seit 2003 auch Sozialrenten) sowie durch die staatliche Sozialversicherung (Staatsrenten, Arbeitslosenunterstützung und Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit oder Schwangerschaft) finanziert. Eine Reihe von Sozialprogrammen wird wesentlich durch Spenden unterstützt. Dies gilt insbesondere für öffentliche Arbeiten und Sozialversicherungsprogramme. Der finanzielle Aspekt dieser Beteiligung lässt sich jedoch nur sehr schwer bewerten und prognostizieren.

Familienbeihilfen

Als bedürftig registrierte Familien können Familiensozialhilfe erhalten, sofern die errechnete Bedürftigkeit einen von der Regierung der Republik Armenien im Jahr 2005 festgelegten (und noch immer gültigen) Schwellenwert von 34,00 Punkten überschreitet. Die Familiensozialhilfe oder einmalige Beihilfe kann nur gewährt werden, wenn die vorgenannten Punkte/Kriterien (registriert innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten und nur an einem Ort etc.) bestehen. Als Grundlage für die Ermittlung der Punktzahl dient eine Formel, die die monatlichen Energiekostenrechnungen, das monatliche Durchschnittsgehalt etc. berücksichtigt.

Einmalige Beihilfen können Familien gewährt werden, deren Bedürftigkeitspunktzahl unter dem Mindestschwellenwert von 34,00 (jedoch über 0) liegt. Die Entscheidung über die Bedürftigkeit einer Familie obliegt dem Sozialrat. Des Weiteren wird Familien verstorbener Soldaten eine Beihilfe in Höhe der Familiensozialhilfe gewährt. Die Anerkennung des Anspruchs der einmaligen Beihilfe wird alle drei Monate von dem Amt geprüft. Die Summe beträgt 6.000 AMD (entsprechend dem Leistungsgrundbetrag).

Kindergeld wird Personen gewährt, die Kinder unter 2 Jahren versorgen. Dieses Programm wurde durch die regionalen Sozialversicherungszentralen unter Verwendung der für diesen Zweck zugeteilten Finanzmittel implementiert. Die monatlichen Leistungen für Personen, die Kinder unter 2 Jahren versorgen, belaufen sich auf etwa 3.000 Dram.

Mutterschaftsgeld: Derzeit bestehen in Armenien drei Arten von Beihilfen in Verbindung mit Kindsgeburten. Einerseits die einmalige Mutterschaftsbeihilfe von 35.000 Dram. Sie dient der teilweisen Kostenerstattung in Verbindung mit der Geburt und wird von der staatlichen Sozialversicherung bezahlt. Darüber hinaus gibt es eine monatliche Zahlung von ca. 10.000 Dram an Personen, die ein Kind (bis zum 2. Lebensjahr) versorgen und sich in einem teilweise bezahlten Mutterschaftsurlaub befinden. Die Beträge werden aus dem Staatshaushalt bezahlt. Außerdem die Schwangerschafts- und Entbindungsbeihilfe, die berufstätigen Müttern für einen Zeitraum von jeweils 70 Tagen vor und nach dem Entbindungstermin gezahlt wird. Die Höhe dieser Beihilfe entspricht dem Durchschnittsgehalt der betreffenden Person in den letzten drei Monaten vor Beginn des Mutterschaftsurlaubs (zuletzt: 55.000 Dram).

Senioren und behinderte Mitbürger

Folgendes wird derzeit vom Staat finanziert:

a) Die Bereitstellung kostenloser prothetischer und orthopädischer Hilfsmittel für behinderte Mitbürger und Reparatur dieser Mittel. Bei der medizinisch-technischen Kommission - "Medical-rehabilitation Center" in Eriwan, Kanaker, Tsarav-Akhpiuri str. 55.

b) Ein Programm für den Betrieb von Heimen und häuslichen sozialen Diensten für alleinlebende oder ältere behinderte Mitbürger. Die häusliche Pflege für diese beiden Gruppen wird von dem "National Centre for in-house services" übernommen.

Bereits personalisierte Pensionäre können einen Preisnachlass von den öffentlichen Versorgungseinrichtungen (einschließlich Preisnachlässe für Gas und Strom) fordern. Alleinstehende Pensionäre über 70 Jahre und alleinstehende behinderte Erwachsene können Pflegeleistungen beim "In-house Social Service Center for lonely old and disabled persons" (South-Western B-1 Quarter, Tel. 74-04-02) beantragen.

Invalide Militärangehörige sollen 5.000 AMD für die Nutzung von Gas, Wasser und Transportmitteln erhalten. Familien im Dienst verstorbener oder getöteter Militärangehöriger sollen monatlich 5.000 AMD erhalten. Wenn die Familie aus mehr als 5 Mitgliedern besteht, erhält jedes Mitglied nochmals zusätzlich 1.000 AMD. Diese Personen erhalten einen Preisnachlass von 50 % auf die Energiekosten.

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien 2011, August 2011)

Die durchschnittlichen monatlichen Mietkosten für eine 2-Zimmer-Wohnung liegen:

(a) in Jerewan bei ca. 150.000-200.000 AMD [ca. 295 - 390 EURO]

(b) in einem ländlichen Vorort bei ca. 50.000 AMD [ca. 98 EURO]

Die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für eine Familie mit Kind (sowohl in Jerewan als auch im Vorort) werden pro Monat mit etwa 200.000 AMD [ca. 390 EURO] angegeben.

(BAMF - IOM: Aktenzeichen: ZC214/19.10.2011, Zugriff 6.6.2012)

Unterstützung:

Die "Distribution of Clothing and Shoes"-Spende des schwedischen Roten Kreuzes für die bedürftigsten Menschen wurde zwischen Juni und Oktober 2002 in enger Zusammenarbeit mit dem Ministerium für soziale Wohlfahrt verteilt.

"Clubs for Lonely Disabled and Elderlies". Der Hauptzweck dieses Programms besteht in der Einrichtung von Vereinen, die es den Bedürftigen ermöglichen sollen, soziale Kontakte zu knüpfen und sich bei einer Tasse Tee und Keksen zu treffen. Das Programm wurde im Oktober 2002 mit der Unterstützung des englischen Roten Kreuzes und der Beteiligung einer lokalen Spendergemeinde in den regionalen Zweigstellen in Eriwan, Ararat, Aragatsotn und Stepanavan gestartet.

"Support to Elderly" Dieses Programm dient dazu, älteren Menschen bei kleineren Problemen im Haushalt und insbesondere bei kleinen Reparaturen, beim Holzhacken und -stapeln etc. zu helfen. Das Projekt läuft seit Oktober 2002, als es in der Zweigstelle Aragatsotn gestartet ist. Das Projekt wird vom englischen Roten Kreuz und einer lokalen Spendergemeinde finanziert. Bereits seit mehr als 10 Jahren erhält die UMCOR Armenien Sachspenden und gibt diese an Bedürftige im ganzen Land weiter. Decken, Kleider, Schuhe, Hygieneartikel, Babyausstattungen, Nähutensilien und Schulsachen haben ihren Weg zu Tausenden armenischen Familien, Waisenhäusern, Heimen und Einrichtungen für körperlich und geistig Behinderte gefunden. Weitere Verteilungsaktionen werden mit der Unterstützung der lokalen Wohlfahrtsverbände durchgeführt, die die Spenden an die Zielgruppen verteilen. Während ihres Einsatzes in Armenien hat die UMCOR Güter im Wert von mehr als 10 Millionen USD verteilt.

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien 2011, August 2011)

Heimkehrer

Aufgrund fehlender finanzieller Mittel gibt es zurzeit kein staatliches Programm zur Vorbereitung auf die Unterbringung von Heimkehrern in Armenien. Heimkehrer, deren finanzielle Situation dies erlaubt, können auf eigene Initiative eine Wohnung zu einer durchschnittlichen Monatsmiete ab 100 USD mieten.

In Juni 2000 wurde das noch immer geltende Gesetz der Republik Armenien über die rechtlichen und sozialwirtschaftlichen Garantien für Personen, die zwischen 1988 und 1992 aus der Republik Aserbaidschan vertrieben wurden und die armenische Staatsbürgerschaft erworben haben, verabschiedet. Dieses Gesetz regelt die rechtlichen und sozialwirtschaftlichen Garantien zum Zweck der Schaffung von Rechten für und des Schutzes der Interessen von Personen, die zwischen 1988 und 1992 aus der Republik Aserbaidschan vertrieben wurden und die armenische Staatsbürgerschaft erworben haben. Aus diesem Grund gilt gemäß Artikel 5 des Gesetzes: "Vertriebene Personen, die die armenische Staatsbürgerschaft erworben und in vorübergehenden Unterkünften (Hotels, Schlafsäle, Obdachlosenunterkünfte, Sanatorien etc.) gewohnt haben, sind von der Pflicht der Bezahlung für eine Unterkunft mit Ausnahme der Strom- und Energiekosten ausgenommen. Die während des Aufenthalts in den vorübergehenden Unterkünften entstandenen Verluste sind aus dem Staatshaushalt der Republik Armenien gemäß den Vorschriften der armenischen Regierung zu erstatten." Gemäß Artikel 6 des Gesetzes gilt: "Sofern das Problem der Entschädigung für das von vertriebenen Personen in der Republik Aserbaidschan zurückgelassene Eigentum gelöst wird, sind die vertriebenen Personen, die die armenische Staatsbürgerschaft erworben haben, auch für die Kosten des zurückgelassenen Eigentums zu entschädigen." Derzeit regelt kein anderes Gesetz den rechtlichen Status der Heimkehrer und ihrer Rechte auf die Rückgabe von Eigentum.

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien 2011, August 2011)

Verfahren zur Existenzgründung

Heute realisieren zahlreiche internationale Organisationen und Wohlfahrtsverbände Projekte zur Förderung der Existenzgründung von Flüchtlingen und Heimkehrern.

Armenian Relief Society (Wohltätigkeitsfonds)

Dieses Programm konzentriert sich auf wirtschaftliche Stärkung der Frauen. Die ARS bietet Frauen die nötigen Schulungen, um selbständiger zu werden und gleichzeitig die lokale Produktivität zu steigern. Gespendete Näh- und Stickmaschinen ermöglichen die Herstellung von Kleidung und kunsthandwerklichen Erzeugnissen. Öfen und Getreidemühlen fördern die Lebensmittelproduktion. Darüber hinaus finanzierte die ARS die Gründung von "Talin Optic" und "ARS Optic", zwei profitablen Brillenglas-Unternehmen, die Kunden in zwei Stunden bedienen und Arbeitsplätze schaffen.

Micro-Enterprise Development-Projekt:

Seit 1997 bemüht sich das Micro-Enterprise Development (MED)-Projekt, die wirtschaftliche Selbständigkeit benachteiligter Bevölkerungsgruppen zu steigern und die Integration von Heimkehrern (Asylbewerber, Opfer des Menschenhandels), Flüchtlingen und Vertriebenen durch Schulungen zur Gründung von Mikrounternehmen, Darlehen und Beschäftigungsmöglichkeiten zu vereinfachen.

Benachteiligte Personen und insbesondere Frauen sind ebenfalls eine Zielgruppe, deren Selbstständigkeit gefördert werden muss, um den Migrationsdruck zu mindern. Das MED ist in und um Jerewan, Gyumri, Vanadzor, Ashtarak, Spitak, Abovian und Byureghavan aktiv. Obwohl mehrere Mikrofinanzierungsprogramme im Land angeboten werden, nimmt das Projekt in diesem Bereich eine einzigartige Stellung ein:

( 1612 unterstützte Unternehmen

( 1623 geschulte Teilnehmer

( Gewährung von Darlehen in Höhe von 2,4 Millionen USD

( 2377 Familien profitierten von der Existenzgründung und den Beschäftigungsmöglichkeiten.

91% der beobachteten Darlehensnehmer berichteten von einer Verbesserung der Lebensqualität aufgrund des erhöhten Einkommens oder Vermögens.

UMCOR/AREGAK (Zentrum für nachhaltige garantierte finanzielle Unterstützung)

Ein Mikrokreditprogramm. Das Landwirtschaftsministerium der Vereinigten Staaten (USDA) trifft eine Reihe von Maßnahmen zur Förderung und Steigerung der Selbstständigkeit in Armenien. Diese Aktivitäten dienen in der Hauptsache dazu, armenischen Herstellern in der Landwirtschaft zu helfen, ihre Produktivität und die Qualität ihrer Produkte und Waren zu verbessern.

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien 2011, August 2011)

Medizinische Versorgung

Mit dem Regierungserlass 643-N vom 29.04.2010 wurden neue Mechanismen zur Bereitstellung kostenloser medizinischer Versorgung im Rahmen des staatlichen Programms entwickelt, die eine flexiblere finanzielle Unterstützung der Gesundheitseinrichtungen in den ländlichen und abgelegenen Regionen der Republik ermöglichen sollen. Ein neues Entlohnungssystem für medizinisches Personal in Krankenhäusern wurde entworfen und 2011 eingeführt. Die Sanierung der primären Gesundheitsversorgung war 2010 eine der gesetzten Prioritäten. Mit dem Regierungserlass 894-N vom 15.07.2010 wurden neue Mechanismen zur Bereitstellung von Serviceleistungen, Planungswesen und Finanzierung dieses Sektors vorgestellt. Auf dem Gebiet der spezialisierten Gesundheitsversorgung wurden neue qualitative und technische Standards entwickelt und 2010 für 4 Fachbereiche eingeführt: Kardiologie, Neurologie, abdominale Chirurgie und Gastroenterologie. Dies stellt qualifiziertere Serviceleistungen für den Patienten sicher.

Für die Weiterentwicklung der dem Gesundheitssystem angehörenden Fachleute wurden im Jahr 2010 insgesamt 110 Ärzte aus Nagorno Karabach und 200 Ärzte aus den Regionen im Rahmen eines staatlichen Programms kostenlos geschult. Das Volumen der Medikamente, die im Rahmen des staatlichen Programms an die medizinischen Einrichtungen ausgeliefert wurden, wurde 2010 erhöht. Die Regierung stellte für Medikamente 2,6 Mrd. Drams aus dem Staatsbudget bereit. Das rechtliche Rahmenwerk des Gesundheitssystems wurde 2010 ebenfalls verbessert. Neue Zusätze zum Gesetz über die mentale Gesundheitsversorgung ("RA Law on Mental Health Care") wurden 2010 aufgenommen. Die Abläufe und Anforderungen für die Lizenzierung von Ärzten und Krankenschwestern sind überarbeitet und die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen entsprechend geändert worden. 25 sanitär-hygienische Normen und Standards wurden entwickelt und staatlich anerkannt.

Die primäre medizinische Versorgung ist größtenteils noch immer wie zu Sowjet-Zeiten organisiert. Diese Leistungen werden in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren/Feldsher-Stationen erbracht. Das Verhältnis der Ärzte pro Patient beträgt ein Arzt pro 1 200 bis 2 000 Einwohner und ein Kinderarzt für 700 bis 800 Kinder. Es gibt 500 Behandlungszentren oder Feldsher-Stationen - eine in jeder Stadt. Die Dienstleistungen werden üblicherweise von Krankenschwestern geleistet und umfassen: Grundversorgung für Kinder und Erwachsene, Schwangerschaftsversorgung, Entwicklungsuntersuchungen bei Kindern, Verschreibung von Medikamenten, Erste Hilfe, 24-Stunden-Notfalldienst, Hausbesuche und Präventivdienste wie etwa Impfungen und einfache Gesundheitsaufklärung. Eine Gruppe von Dörfern kann durch ein gemeinsames Ambulatorium mit einem praktischen Arzt versorgt werden, der in der Lage ist, umfangreichere Behandlungen und Untersuchungen durchzuführen. Alle Fälle, die die Kapazitäten des ländlichen Gesundheitsnetzwerks übersteigen, werden an die regionalen Polikliniken oder direkt an ein Krankenhaus überwiesen.

Des Weiteren stehen 37 Polikliniken zur Verfügung, die noch aus dem vorherigen System der Bezirksverwaltungen stammen. Diese waren den regionalen Krankenhäusern angeschlossen, sind aber jetzt autonom. Viele dieser Polikliniken beschäftigen Primärmediziner einschließlich Kinderärzte, praktische Ärzte und Geburtshelfer/Gynäkologen sowie Krankenschwestern und Hebammen. Die Kliniken bieten üblicherweise ambulante Pflege für Erwachsene und ältere Menschen. Zu den weiteren Leistungen zählen Wochenbett-, Geburts- und Vorgeburtspflege, Pädiatrie, grundlegende Untersuchungen und Verschreibung aller Medikamente sowie kleinere chirurgische Eingriffe. Die Kliniken bieten im Allgemeinen auch Atteste bei Erkrankungen, Rehabilitation, 24-Stunden-Notdienste, Hausbesuche, Impfungen und Gesundheitsaufklärung. Präventivmaßnahmen werden auf verschiedene Weise angeboten. Impfprogramme werden seit langem erfolgreich in Klinken der medizinischen Grundversorgung angeboten und von dem epidemiologischen Gesundheitsnetzwerk überwacht.

Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist. Darüber hinaus finden sich in der Hauptstadt sechs Kinder- und Mutterschaftskrankenhäuser. Die meisten Krankenhäuser sind staatlich. Derzeit bestehen vier private Krankenhäuser und ein teilweise privates Hospital. Des Weiteren gibt es ein privates Diagnosezentrum in Jerewan, das zu 80 % im privaten Sektor aktiv ist.

Ein fundamentales Problem der primären medizinischen Versorgung betrifft die Zugänglichkeit, die für einen großen Teil der Bevölkerung extrem schwierig geworden ist. Dieser Teil der Bevölkerung ist nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Die Reformen haben den Patienten bereits die freie Wahl des Arztes garantiert. Das Recht der freien Arztwahl sollte auch die Qualität der Behandlung verbessern, da das Einkommen des Arztes jetzt die Anzahl der von ihm behandelten Patienten reflektiert. Das Ergebnis dieser Änderungen sollte auch das organisatorische Klima verändern. Für die Ärzte besteht jetzt ein höherer Anreiz, die Patienten zufriedenzustellen. Der Reformprozess und der Plan für die primäre medizinische Versorgung dienen dazu, die Untersuchungen der Patienten mit der Bezahlung des Arztes zu verbinden, die Verschiebung von Ressourcen vom sekundären Gesundheitssektor zur primären medizinischen Versorgung anzuregen und das Modell der Allgemeinpraxis zu fördern. Dieses Konzept ist geeignet, die Zufriedenheit der Patienten zu verbessern.

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien 2011, August 2011)

Kosten

Es wird geschätzt, dass 25 % der gesamten jährlichen Kosten des Gesundheitswesens vom Staat, 15 % von humanitären Hilfsorganisationen und 60 % von den Patienten getragen werden. Anstatt für ein Mitversicherungs- oder Selbstbeteiligungssystem hat sich das Gesundheitsministerium für die Einführung eines Systems entschieden, bei dem die Patienten die vollständigen Behandlungskosten selber direkt an die medizinischen Einrichtung zahlen. Dieses System war zudem aufgrund der Einschnitte im staatlichen Haushalt für das Gesundheitssystem erforderlich.

Die Krankenhäuser haben Preise für alle Interventionen festgelegt und eine Kostenliste veröffentlicht, die vom Gesundheitsministerium überwacht wird. Patienten haben jetzt die Möglichkeit, die medizinische Einrichtung nach eigenem Ermessen und finanziellen Möglichkeiten auszuwählen. Es wird erwartet, dass Krankenhäuser Tagessätze für die Unterbringung und Verpflegung berechnen (Bett, Bettenpflege, Wasser, Dusche, Toilette etc. einschließlich Verpflegung, die die Patienten normalerweise selber mitbringen müssen) und Pauschalbeträge erheben, die ein Mindestpaket an Untersuchungen, Röntgenaufnahmen und Medikamenten enthalten. Zusätzliche Leistungen werden je nach Aufwand berechnet und Patienten zahlen für die meisten Leistungen mit Ausnahme der Standardleistungen selber. Ambulante Dienste werden pro Arztbesuch berechnet. Zusätzliche Untersuchungen oder Prozeduren werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Alle Medikamente werden von den

Patienten selber bezahlt. Medizinische Hilfen und Prothesen werden von den Patienten bezahlt, sofern diese nicht in eine der bezuschussten Kategorien (Behinderte, Senioren etc) fallen.

Senioren

Das System verfügt über zwei Altenheime in Eriwan, die Senioren institutionelle und ambulante (häusliche) Pflege bieten. 450 Senioren sind in den Altenpflegeheimen in Eriwan untergebracht und 1 100 ältere Menschen in der Region werden durch häusliche Pflege versorgt. Das Sozialministerium hat darauf hingewiesen, dass sich die Struktur der Altenpflegeheime in Armenien seit den Zeiten der Sowjetunion nicht geändert hat.

(Geistige) Behinderungen

Die öffentlichen Sozialpflegedienste in Armenien sind sehr begrenzt. Der private Sektor ist an der Erbringung dieser Leistungen nicht beteiligt. Es gibt nur ein einziges Krankenhaus für geistig und körperlich behinderte Menschen und keine Pflegeheime für Patienten, die eine dauerhafte, langfristige Betreuung benötigen. Es gibt keine Vorkehrungen für eine langfristige Aufnahme von Patienten mit chronischen Erkrankungen und keine Tagespflegeeinrichtungen für Patientengruppen mit speziellen Bedürfnissen und ebenfalls kein Sozialarbeiternetzwerk. Es gibt 7 regionale psychiatrische Kliniken, die lediglich eine langfristige Aufnahme von Patienten mit chronischen Erkrankungen bei nur geringer medizinischer Versorgung bieten.

Medizinisch-soziale Einrichtungen des Ministeriums für Arbeit und Soziales:

¿ Das "Stress Centre" CJSC implementiert die medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen im psychologischen Gesundheitsbereich. Das Zentrum bietet die folgenden Leistungen: Behandlung ernsthafter psychischer Syndrome, Wiederherstellung der geistigen Gesundheit bei stationärer Aufnahme und in ambulanter Umgebung, stationäre Untersuchung von MSE-Antragstellern etc.

¿ Das "prothetisch-orthopädische" CJSC und das "InterOrto"-LLC bieten prothetischorthopädische Mittel sowie die Reparatur technischer oder Hilfsmittel/Rollstühle, Hörgeräte etc. nach Bedarf.

¿ Die Heime Nork und Nork 1 sind gemeinnützige Organisationen, die Rentner und behinderte Senioren betreuen.

¿ Das "Vardenis"-Heim betreut psychisch beeinträchtigte Menschen jeden Alters.

¿ Das "Gyumri"-Heim betreut Rentner und behinderte Senioren.

¿ Das "Social Service Center of Alone old and Disabled People In-house Treatment" ist eine gemeinnützige Organisation, die Rentner und behinderte Senioren betreut.

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien 2011, August 2011)

Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Das Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (z.B. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden). Es hängt allerdings von der Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative der Patienten ab, ob es gelingt, ihr Recht auf kostenlose Behandlung durchzusetzen. Nichtsdestotrotz ist die Qualität der medizinischen Dienstleistung weiterhin häufig von "freiwilligen Zuzahlungen" bzw. "Zuwendungen" an den behandelnden Arzt abhängig, auch bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung. In letzter Zeit erschienen in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung; immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht. Die Behandlung in der Poliklinik des Wohnbezirkes ist grundsätzlich kostenlos. Die Kliniken sind finanziell unzureichend ausgestattet, um ihren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten sicherzustellen. Daher sind die Kliniken auch in Fällen, in denen sie eigentlich zu kostenloser Behandlung verpflichtet sind, gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen.

Nur wenige machen von der Möglichkeit, private Krankenversicherungen abzuschließen, Gebrauch. Die Versicherungen arbeiten nur mit bestimmten Kliniken zusammen. Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der Krankenhäuser und das technische Gerät sind dagegen teilweise mangelhaft. In einzelnen klinischen Einrichtungen - meist Privatkliniken - stehen auch Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie sowie Computer- und Kernspintomographie zur Verfügung.

Insulinabgabe und Dialysebehandlung erfolgen im Prinzip kostenlos:

Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze ist zwar beschränkt, aber gegen Zahlung ist eine Behandlung jederzeit möglich. Die Dialysebehandlung kostet ca. US$ 50 pro Sitzung. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen. Das republikanische Krankenhaus in Jerewan hat derzeit 14 Dialysegeräte in Betrieb, eines in Reserve und weitere vier, die erst nach Erweiterung der Räumlichkeiten genutzt werden können.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)

Insgesamt gibt es in Armenien 11 Dialyse-Zentren, fünf davon in Jerewan, sechs in den Provinzen (Gyumri, Vanadzor, Goris, Gavar, Kapan und Armavir). Ca. 600 Patienten werden derzeit behandelt und die regulären Kosten für eine Dialyse-Behandlung liegen bei ca. 500 EUR monatlich. Die erwähnten Behandlungskosten werden vom staatlichen Budget gedeckt, extra benötigte Medikamente vom Patienten bezahlt. Die Qualität der Dialyse-Behandlung gilt als zufriedenstellend.

(Antwort des Sachverständigen für Armenien, per Email vom 31.5.2012)

Hämodialyse (=Dialyseverfahren) ist für alle Patienten, die an Niereninsuffizienz leiden ungeachtet ihrer sozialen Situation kostenlos. Die Regierung transferiert die nötigen Gelder an die Krankenhäuser die Abteilungen für Hämodialyse haben und die Krankenhäuser bieten die Behandlung kostenlos. Hämodialyse ist in Armenien in Jerewan und den Regionen erhältlich. Es gibt in Jerewan und den Regionen jeweils 5 Zentren.

(Antwort IOM Armenien per Email vom 24.2.2012)

Die größeren Krankenhäuser sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert.

Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos.

Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten: Nicht immer sind alle Präparate vorhanden, obwohl viele Medikamente in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland üblichen Preise verkauft werden. Importierte Medikamente (z.B. von Bayer, Gedeon Richter oder Solvay) sind überall erhältlich und ebenfalls erheblich billiger als in Deutschland; für die Einfuhr ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Die Medikamentenpreise steigen weiter an, die Preise variieren hierbei von Apotheke zu Apotheke.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)

Vom Staat versicherte kostenlose medizinische Unterstützung und Leistungen:

Primäre medizinische Versorgung für alle armenischen Einwohner:

¿ Notfallversorgung

¿ Der komplette Umfang an ambulanter medizinischer Versorgung/Poliklinik

¿ Geburtshilfe

¿ Situationen, die Reanimationsmaßnahmen bedürfen

¿ Psychiatrische Versorgung

¿ Bösartige Neoplasmen (Tumore)

¿ Hämophilie

¿ Aplastische Anämie

¿ Infektionskrankheiten (Hepatitis, Tuberkulose, HIV/AIDS,...)

Bestimmte sozial gefährdete Gruppen, die berechtigt sind, ein umfassendes Paket an kostenloser ambulanter und stationärer Versorgung zu bekommen (ausgenommen Fälle, die besonders teure Technologien benötigen):

¿ Empfänger von Programmen für hilfsbedürftige Familien

¿ Behinderte Personen und Kinder

¿ Soldaten und deren Familien; Kriegsveteranen; Familien von Soldaten, die im Dienst gestorben sind

¿ Kinder unter 18 Jahren ohne elterliche Fürsorge

¿ Kinder unter 7 Jahren, etc.

Medizinische Versorgung auf Zuzahlungsbasis:

2004 wurde eine einmalige Zuzahlung für die Bevölkerung, die nicht als sozial gefährdet gilt, eingeführt. Diese Zuzahlung gilt für bestimmte medizinische Leistungen, die im Leistungsgrundpaket (BBP - Basic Benefit Package) enthalten sind. Dies ist aber auf die Krankenhäuser in Jerewan beschränkt und es gibt Ausnahmen unter bestimmten Bedingungen (z.B. Krankheiten und Diagnosen, die - laut Anweisung vom Gesundheitsministerium - einen Krankenhausaufenthalt erfordern) und bestimmten Bevölkerungsgruppen (Pensionisten, gefährdete und bestimmte Bevölkerungsgruppen und Patienten, die vom Gesundheitsministerium, Arbeits- und Sozialministerium oder von den Provinzregierungen überwiesen wurden). Alle anderen armenischen Staatsbürger müssen für die medizinische Versorgung, die nicht im Leistungsgrundpaket enthalten ist, bezahlen. Die kostenlose medizinische Versorgung ist nur für armenische Staatsbürger vorgesehen und es gibt keine verpflichtende Krankenversicherung.

Viele internationale NGOs sind derzeit in Armenien im Gesundheitsbereich tätig. Als Beispiele sind hier MSF (Médecins sans Frontières - Ärzte ohne Grenzen), Peace Corp, World Vision, Counterpart International etc. anzuführen. Diese Organisationen arbeiten mit lokalen NGOs zusammen. MSF (Belgien) arbeitet beispielsweise hauptsächlich im Bereich der psychischen Erkrankungen. Ende 2006 übergab MSF der lokalen NGO Mission Armenia drei von vier Tageszentren, die sich alle um Personen mit mentalen Problemen und deren Familien kümmern.

(Caritas International: Country Sheet Armenia, Jänner 2010)

In Armenien gibt es ein freiwilliges Krankenversicherungssystem. Personen, die in Armenien keine Beitragszahlungen geleistet haben und nicht versichert sind, tragen die medizinischen Kosten selbst.

An Diabetes erkrankte Patienten werden von Seiten der Regierung unterstützt. Sie können sich in einer Poliklinik registrieren lassen und die entsprechenden Medikamente (nur nach Verfügbarkeit) und Bluttests kostenlos erhalten. Blutzuckerteststreifen und Spritzennadeln müssen selbst gezahlt werden.

(BAMF - IOM: Aktenzeichen ZC79/15.04.2011 Zugriff 6.6.2012)

Die Behandlung des posttraumatischen Stresssyndroms und anderer psychischer Krankheiten ist in staatlichen Einrichtungen kostenlos, einschließlich der Vergabe von Medikamenten.

(BAMF - IOM: Aktenzeichen ZC129/ 27.06.11/ Zugriff 6.6.2012)

Psychische Krankheiten, Asthma und endokrine Erkrankungen können im Rahmen staatlicher Programme behandelt werden. Der Patient muss beim Gesundheits- oder beim Sozialministerium einen Antrag stellen, um von den Kosten der Behandlung freigestellt zu werden. Das Ministerium wird ihn dann an das zuständige Krankenhaus vermitteln.

(BAMF - IOM: Aktenzeichen ZC180 /01.09.11/ Zugriff 6.6.2012)

Gemäß der Verordnung N 144 - A vom 31.01.2012 des Gesundheitsministers der Republik Armenien, steht die Behandlung von bösartigen Tumoren auf der Liste der Krankheiten, deren Behandlung vom Staat gefördert wird. Demzufolge ist die Behandlung und die Ausgabe der notwendigen Medikamente (inklusive Antikrebsmedikamente, Schmerzmittel und Narkotika) in Armenien kostenlos. Chemotherapie ist für armenische Staatsbürger, die an verschiedenen Arten von Krebs leiden, ebenfalls kostenlos.

(BAMF - IOM: Aktenzeichen ZC105/29.05.2012/ Zugriff 6.6.2012)

Behandlung nach Rückkehr

Die armenische Diaspora umfasst derzeit laut Auskunft des Diasporaministeriums ca. 6,5-7 Millionen Personen, die sich kulturell betätigt und durch Spenden die Republik Armenien unterstützt. Die Diaspora-Armenier haben meist ihre Wurzeln in Gebieten, die heute zur Türkei gehören. Es gibt keine Berichte darüber, dass Personen, die im Ausland politisch aktiv waren, nach ihrer Rückkehr nach Armenien Repressionen erfahren haben. Rückkehrer werden nach Ankunft in Armenien in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre in Deutschland geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsakte der bP1 - bP4 sowie auf Grund der Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens durch den AsylGH.

Auf Grund des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges wurde die Entscheidung gem. § 39 Abs 2 AVG verbunden.Auf Grund des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges wurde die Entscheidung gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbunden.

2. Der Asylwerber hat im Verfahren "glaubhaft" zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung droht (§ 3 AsylG 2005). Der dem Asylverfahren zu Grunde liegende Maßstab der "Glaubhaftmachung" findet auch in Bezug auf Gründe für die Geltendmachung von subsidiärem Schutz Anwendung (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293; 17.7.1997, 97/18/0336; siehe auch: Putzer/Rohrböck, Asylrecht Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Rz 154 mwN).2. Der Asylwerber hat im Verfahren "glaubhaft" zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung droht (Paragraph 3, AsylG 2005). Der dem Asylverfahren zu Grunde liegende Maßstab der "Glaubhaftmachung" findet auch in Bezug auf Gründe für die Geltendmachung von subsidiärem Schutz Anwendung (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293; 17.7.1997, 97/18/0336; siehe auch: Putzer/Rohrböck, Asylrecht Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Rz 154 mwN).

Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, Zahl 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur).

Im Asylverfahren muss das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (§ 39 Abs 2 AVG, § 18 AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen (vgl VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vgl zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). So auch UNHCR im "Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft": Es ist in erster Linie Aufgabe des Antragstellers selbst, die für seinen Fall relevanten Faktoren vorzubringen. [...] Einem allgemeinen Rechtsgrundsatz zufolge liegt die Beweislast grundsätzlich bei der Person, die den Anspruch stellt. [...].Im Asylverfahren muss das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (Paragraph 39, Absatz 2, AVG, Paragraph 18, AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen vergleiche VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vergleiche zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). So auch UNHCR im "Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft": Es ist in erster Linie Aufgabe des Antragstellers selbst, die für seinen Fall relevanten Faktoren vorzubringen. [...] Einem allgemeinen Rechtsgrundsatz zufolge liegt die Beweislast grundsätzlich bei der Person, die den Anspruch stellt. [...].

Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Es ist Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356).

Der Antragsteller sollte die Wahrheit sagen und den Prüfer voll bei der Tatbestandsermittlung unterstützen; sich bemühen seine Behauptungen durch alle ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel zu unterstützen, zusätzliche Beweismittel zu beschaffen und gegebenenfalls eine befriedigende Erklärung für das Nichtvorhandensein bestimmter Beweise zu liefern; alle Informationen zur Verfügung stellen, die über ihn und das, was er in der Vergangenheit erlebt hat, Aufschluss geben. Diese Informationen sollten so detailliert wie möglich sein, damit der Prüfer in der Lage ist die relevanten Fakten zu ermitteln. [....].(UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Rz 205)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (vgl. zB. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt vergleiche zB. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Auch auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist Bedacht zu nehmen (§§ 15, 18 Abs 2 AsylG 2005 [RV zu § 18 Abs 2 leg cit: Wer Interesse an einer Schutzgewährung hat, wird auch am Verfahren zur Erlangung des Schutzes mitwirken; wer hingegen die Asylbehörden über Tatsachen zu täuschen versucht, glaubt zumindest keine echten Schutzgründe zu haben]) und im Rahmen der Beweiswürdigung - und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH).Auch auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist Bedacht zu nehmen (Paragraphen 15, 18, Absatz 2, AsylG 2005 [RV zu Paragraph 18, Absatz 2, leg cit: Wer Interesse an einer Schutzgewährung hat, wird auch am Verfahren zur Erlangung des Schutzes mitwirken; wer hingegen die Asylbehörden über Tatsachen zu täuschen versucht, glaubt zumindest keine echten Schutzgründe zu haben]) und im Rahmen der Beweiswürdigung - und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH).

Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).

Dabei darf in diesem Zusammenhang aber nicht übersehen werden, dass auf Grund der Spezifika eines Asylverfahrens, unbeschadet dessen, dass es als antragsgebundenes Verwaltungsverfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz abgeführt wird, die Anforderungen an einen Asylwerber auf Grund von fluchttypischen Sachzwängen nicht überzogen werden dürfen. Dennoch sieht der das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende § 18 Asylgesetz 2005 keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach § 39 Absatz 2 AVG, folgt. Eine über §§ 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert § 18 Asylgesetz nicht (vgl. schon die Judikatur zu § 28 AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).Dabei darf in diesem Zusammenhang aber nicht übersehen werden, dass auf Grund der Spezifika eines Asylverfahrens, unbeschadet dessen, dass es als antragsgebundenes Verwaltungsverfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz abgeführt wird, die Anforderungen an einen Asylwerber auf Grund von fluchttypischen Sachzwängen nicht überzogen werden dürfen. Dennoch sieht der das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende Paragraph 18, Asylgesetz 2005 keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach Paragraph 39, Absatz 2 AVG, folgt. Eine über Paragraphen 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert Paragraph 18, Asylgesetz nicht vergleiche schon die Judikatur zu Paragraph 28, AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die Herkunft der bP bzw. die Staatsangehörigkeit ergibt sich unstreitig aus den vorgelegten Dokumenten und den gezeigten Sprach- und Ortskenntnissen.

Die Aussagen zu den familiären bzw. verwandtschaftlich gegebenen Verhältnissen sowie zu den Eigentumsverhältnissen in Armenien sind einheitlich und gleichbleibend. Gegenteilige Anhaltspunkte sind nicht gegeben.

Auf Grund der vorliegenden med. Bescheinigungsmittel, der einheitlichen Angaben der bP und nicht zuletzt auf Grund des in der Verhandlung gewonnen persönlichen Eindruckes ist glaubhaft, dass die bP1 2008 Opfer einer Vergewaltigung wurde.

Die bP legten im Verfahren zwar Dokumente vor die ihre Identität und Herkunft bzw. ihren Gesundheitszustand im Heimatstaat und in Österreich sowie die Integration im Bundesgebiet betrafen, jedoch fällt auf, dass in Bezug auf das zentrale Geschehen im Frühjahr 2008 oder danach - damit aber wesentliche Punkte zur Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz - jegliche Bescheinigung oder Bemühung derartiges zu erlangen unterblieb. Weder konnte die bP1 ihre behauptete Mitgliedschaft zur angeführten Partei durch Bescheinigungsmittel nachweisen - sie habe ihren Angaben nach den Mitgliedsausweis zerrissen - noch das Engagement für diese Partei.

Sie soll auch im Zuge der Festnahme beschuldigt worden sein am Tode eines Polizisten zumindest mitschuldig zu sein und blieb auch der Tod bzw. der Name des Polizisten im Dunkeln, weil die bP1 diesbezüglich keinerlei Namen nennen konnte bzw. keine Bescheinigungsmittel, wie etwa Berichte vorlegte oder auch nur anbot.

Ebenso blieb es bei einer spekulativen und unbescheinigt gebliebenen Behauptung, der tote Polizist sei ein Verwandter eines hohen Militärangehörigen.

Wäre die bP1 tatsächlich derart wie sie schilderte in die Sache und den Tatvorwurf involviert gewesen, so könnte man erwarten, dass darüber mehr an Wissen vorhanden wäre oder zumindest das Bemühen erkennbar wäre dieses etwa durch geeignete Berichte zu bescheinigen oder konkrete Beweisanbote zu erstatten. Dass gerade die bP1 auf Grund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage wäre, wurde weder behauptet noch kann dies den vorgelegten med. Bescheinigungsmitteln entnommen werden.

Sie schilderte die Teilnahme an der Demonstration zum Teil auch so als ob sie von außen her mit Wissen aus Erzählungen, Zeitung oder etwa Fernsehen berichtete und nicht als unmittelbar teilnehmender Betroffener. Die bP1 schilderte den konkreten Festnahmehergang auch erst auf wiederholte Aufforderung.

Nicht nachvollziehbar ist auch warum dazumal gerade die bP1 in einer politisch mehr als untergeordneten Rolle derart in das Blickfeld der Polizei und sogar des Militärs geraten sein sollte, um einen derartigen Aufwand zu betreiben und ihn 2 Monate anzuhalten, wie behauptet wird.

Letztlich gibt es aber auch Zweifel ob die bP tatsächlich bis August 2010, also bis zu ihrer behaupteten Ausreise aus Armenien, in ihrem Dorf lebten und nicht schon zuvor ihren Lebensmittelpunkt an einen anderen Ort verlegten. Es kann nämlich einer vorgelegten medizinischen Bescheinigung aus Armenien vom XXXX entnommen werden, dass die bP1 "aufgrund eines Umzuges" keine vom dortigen Mediziner empfohlene stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik in Anspruch genommen hat. Stimmig dazu wäre auch, dass die bP behaupteten, die Kinder wären dann auch nicht mehr in ihre Schulen gegangen. Hätte es tatsächlich dann ab 2008 die angeführte Ächtung durch Dorfbewohner gegeben, so wäre auch eine frühere Ortsveränderung nachvollziehbarer.Letztlich gibt es aber auch Zweifel ob die bP tatsächlich bis August 2010, also bis zu ihrer behaupteten Ausreise aus Armenien, in ihrem Dorf lebten und nicht schon zuvor ihren Lebensmittelpunkt an einen anderen Ort verlegten. Es kann nämlich einer vorgelegten medizinischen Bescheinigung aus Armenien vom römisch 40 entnommen werden, dass die bP1 "aufgrund eines Umzuges" keine vom dortigen Mediziner empfohlene stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik in Anspruch genommen hat. Stimmig dazu wäre auch, dass die bP behaupteten, die Kinder wären dann auch nicht mehr in ihre Schulen gegangen. Hätte es tatsächlich dann ab 2008 die angeführte Ächtung durch Dorfbewohner gegeben, so wäre auch eine frühere Ortsveränderung nachvollziehbarer.

Auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung und weil die Wege durch die bP auch nur spekulativ aufgezeigt wurden, bestehen überwiegende Zweifel - wie auch schon seitens des BAA - dass es im Dorf quasi ortsbekannt gewesen sein soll, dass die bP1 Opfer einer Vergewaltigung wurde und die Familie tatsächlich jahrelang diesen Beleidigungen bzw. Verspottungen ausgesetzt waren. Gestützt wird dies auch durch die überschießende und nicht nachvollziehbar begründete Behauptung, dass auch im Falle einer Übersiedelung in die Großstadt Jerewan dies auch dort bald bekannt werden würde und sie deswegen auch wieder solchem Verhalten ausgesetzt wären.

Auch die behaupteten Anrufe und darin enthaltene Drohungen, die bis zur Ausreise gedauert haben sollen, sind so nicht glaubhaft, weil diesbezüglich das Vorbringen widersprüchlich ist. So gab die bP2 ursprünglich beim BAA an nicht zu wissen was Inhalt dieser Anrufe war. Später gab sie an, dass sie selbst diese Anrufe entgegen nahm und daher aber den Inhalt hätte wissen müssen.

Weiters gab die bP2 beim BAA an die Anrufe seien nur am Festnetztelefon erfolgt. In der Beschwerdeverhandlung gab sie davon aber abweichend an, dass diese später auch am Handy erfolgt seien.

Zudem erscheint es auch nicht plausibel zu sein die bP über Jahre hinweg ständig anzurufen und im Wesentlichen immer den gleichen Inhalt darzulegen.

Selbst wenn man die geschilderten Abläufe der bP hypothetisch für wahr erachten würde, so wäre festzuhalten, dass sie ab der Rückkehr von bP1 keinen Repressalien seitens staatlicher Akteure ausgesetzt waren und wird dies auch nicht konkret im Falle einer Rückkehr dargelegt. Allfällige Beleidigungen durch Dorfbewohner könnten sich die bP der allgemeinen Lebenserfahrung nach durch Ortswechsel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entziehen, zumal die Annahme, dass es im Falle einer Rückkehr und Ansiedelung zB. in Jerewan im Jahr 2013 quasi die ganze Großstadt erfahren würde, dass die bP 2008 Opfer einer Vergewaltigung wurde, nicht lebensnah und damit nicht glaubhaft ist. Auch die Berichte zur "innerstaatlichen Fluchtalternative" legen einen Ortswechsel nahe, um einem solchen Verhalten real zu entgehen. Es wäre den bP daher möglich und insbesondere auch auf Grund ihrer Bildung und gegebenen erheblichen vermögenswerten Immobilien zumutbar sich durch einen Ortswechsel den Belästigungen der Dorfbewohner zu entziehen, wenn dies dort für die bP eine zu große psychische Belastung darstellen würde.

Zudem ist anzuführen, dass nicht nachvollziehbar wäre, dass es dagegen keine Unterstützung wie etwa durch Polizei, Gerichte, Ombudsmann gäbe und wurde dies auch seitens der bP nicht konkret dargelegt. Eine Inanspruchnahme derartiger Schutzmechanismen wird als zumutbar erachtet. Jedoch ist natürlich für ein Tätigwerden dieser Einrichtungen die Inkenntnissetzung durch die bP notwendig.

Dafür, dass die bP aber nicht derartigem Verhalten seitens der Dorfbevölkerung ausgesetzt waren, spricht auch der Umstand, dass sie beim BAA im Wesentlichen übereinstimmend angaben, dass ihr Ausreiseentschluss einer Initiative der in Österreich lebenden Verwandten und des Hausarztes entstammt. Dies deutet darauf hin, dass für die bP ein Leben in Armenien bis dahin subjektiv nicht als unzumutbar erachtet wurde.

Resümierend gelangt der AsylGH zur Überzeugung, dass die bP2- bP4 im Wesentlichen durch den psychischen Zustand der bP1 in Mitleidenschaft gezogen wurden und sich dies auch auf ihre persönliche Lebensqualität in Armenien erheblich auswirkte. Diesbezügliche Hinweise ergeben sich sowohl aus den Aussagen und den vorgelegten med. Bescheinigungsmitteln. Nachvollziehbar ist, dass der Kontakt zu den in Österreich auf Grund des NAG aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, die ihnen Österreich ausdrücklich "empfahlen", der eigentliche Initiator für eine Ausreise der bP und die Asylantragstellung war, um über dieses Verfahren einen Aufenthaltstitel zu erlangen.

Dass es hier zur "Glaubhaftmachung" (der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein) quasi wegen der Offenkundigkeit einer Verfolgungsgefahr oder sonstigen entscheidungsrelevanten Gefährdung überhaupt keiner Bescheinigungsmittel bedurft hätte, bietet der gegenständliche Fall keinen Anhaltspunkt (vgl zB. auch VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092).Dass es hier zur "Glaubhaftmachung" (der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein) quasi wegen der Offenkundigkeit einer Verfolgungsgefahr oder sonstigen entscheidungsrelevanten Gefährdung überhaupt keiner Bescheinigungsmittel bedurft hätte, bietet der gegenständliche Fall keinen Anhaltspunkt vergleiche zB. auch VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092).

Abseits der nationalen Rechtsprechung sind zur Beurteilung der Glaubhaftmachung auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: "Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn

a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substanziieren;

b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;

e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."

Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt auch dies nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens der bP.

Den herangezogenen Berichten zur Situation im Herkunftsstaat wurde im Beschwerdeverfahren nicht konkret und substantiiert entgegen getreten. Eine maßgebliche Änderung der entscheidungsrelevanten Lage in Armenien ist weder notorisch noch entspricht dies dem Amtswissen (vgl. zB Bericht des deutschen auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien vom 25.1.2013) und wurde bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung auch seitens der bP nicht dargelegt, weshalb die dargestellte Situation - sofern sie entscheidungsrelevant ist - noch als aktuell anzusehen ist.Den herangezogenen Berichten zur Situation im Herkunftsstaat wurde im Beschwerdeverfahren nicht konkret und substantiiert entgegen getreten. Eine maßgebliche Änderung der entscheidungsrelevanten Lage in Armenien ist weder notorisch noch entspricht dies dem Amtswissen vergleiche zB Bericht des deutschen auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien vom 25.1.2013) und wurde bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung auch seitens der bP nicht dargelegt, weshalb die dargestellte Situation - sofern sie entscheidungsrelevant ist - noch als aktuell anzusehen ist.

Die bP stellten durch ihre Vertreterin erstmals in der Beschwerdeverhandlung einen Beweisantrag. Es solle in Bezug auf die bP4 ein psychologisches Gutachten zum Beweis dafür, dass sie an einer psychischen Störung leidet und die Abschiebung nach Armenien für sie schwerwiegende Folgen hätte, eingeholt werden.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, wenn es auf sie nicht ankommt oder wenn das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich ist [vgl Erkenntnis vom 27. Februar 2003, Zl 2002/20/0492) mit Verweis auf die hg Rechtsprechung] (VwGH 24. 4. 2003, 2000/20/0231). Aus sachlicher Sicht setzt ein Beweisantrag voraus, dass er "prozessual ordnungsgemäß" gestellt wird, denn nur dann ist er als solcher beachtlich. Entscheidend für einen Beweisantrag ist vor allem die Angabe des Beweismittels und des Beweisthema, also der Punkt und Tatsachen, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag jedoch in der Folge nur dann, wenn Beweisthema eine Tatsachen ist, deren Klärung, wenn diese schon nicht selbst erheblich (sachverhaltserheblich) ist, zumindest mittelbar beitragen kann Klarheit über eine erhebliche (sachverhaltserhebliche) Tatsache zu gewinnen (Hinweis, Stoll, BAO-Handbuch, 1891). Beweise bei einem nur unbestimmten Vorbringen müssen nicht aufgenommen werden (Hinweis E 20.1.1988, 87/13/0022, 0023) (VwGH 24.01.1996, 94/13/0125); Thienel Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174)

Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 17.01.1991, 90/09/0148; vgl auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 65 zu § 52 AVG, mit weiterführenden Hinweisen auf die Judikatur).Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 17.01.1991, 90/09/0148; vergleiche auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 65 zu Paragraph 52, AVG, mit weiterführenden Hinweisen auf die Judikatur).

Im konkreten Fall konnte sich der AsylGH bereits durch die von den bP selbst vorgelegten Bescheinigungsmitteln ein hinreichendes Bild machen, die ua. auch auf diese Problematiken eingehen. Der dafür maßgebliche Sachverhalt stand somit bereits fest und bedurfte keiner weiteren Ermittlungen.

Die bP haben seit ihrer letzten Äußerung bis zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt keine Änderung von verfahrensrelevanten Umständen, die ihrer persönlichen Sphäre entstammen, mitgeteilt (vgl. zur unverzüglichen und eigeninitiativen Mitteilungspflicht § 15 Abs 1 Z 5 AsylG). Das Gericht war daher hier diesbezüglich zu keinem ergänzenden Ermittlungsverfahren mehr verpflichtet und kann der AsylGH aus dem Verschweigen der bP vertretbar schließen, dass es seither keine relevante Änderung hinsichtlich für das Verfahren relevanter Umstände, welche in ihrer persönlichen Sphäre liegen, gibt.Die bP haben seit ihrer letzten Äußerung bis zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt keine Änderung von verfahrensrelevanten Umständen, die ihrer persönlichen Sphäre entstammen, mitgeteilt vergleiche zur unverzüglichen und eigeninitiativen Mitteilungspflicht Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG). Das Gericht war daher hier diesbezüglich zu keinem ergänzenden Ermittlungsverfahren mehr verpflichtet und kann der AsylGH aus dem Verschweigen der bP vertretbar schließen, dass es seither keine relevante Änderung hinsichtlich für das Verfahren relevanter Umstände, welche in ihrer persönlichen Sphäre liegen, gibt.

III. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 67/2012 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter überrömisch drei. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde nach Inkrafttreten des AsylG 2005 BGBl I 100/2005 gestellt, weshalb sich die Anwendung dieses Gesetzes nach Maßgabe der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung BGBl I Nr. 67/2012 ergibt.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde nach Inkrafttreten des AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, gestellt, weshalb sich die Anwendung dieses Gesetzes nach Maßgabe der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, ergibt.

Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Zu Spruchpunkt I.: Status als AsylberechtigterZu Spruchpunkt römisch eins.: Status als Asylberechtigter

1. § 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.1. Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

(4) Einem Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu verpflichtet hat.

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Hinsichtlich der Auslegung der Tatbestandsmerkmale Flüchtling, wohlbegründete Furcht, Verfolgung, Verfolger, Behauptungs- bzw. Bescheinigungslast, wird auf das Erkenntnis des ho. Gerichtes vom 23.07.2012, Zl E9 424118-1/2012, ua. mwN auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, verwiesen [veröffentlicht im Rechtsinformationssystem unter www.ris.bka.gv.at].

2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es nicht gelungen eine solche aktuelle, im Falle der gedachten Rückkehr drohende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.

Auch die allgemeine Lage ist im Herkunftsstaat nicht dergestalt, dass sich konkret für die beschwerdeführenden Parteien [bP1 - bP4] eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines Asylberechtigten zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen. Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass den beschwerdeführenden Parteien auch aus dem Verfahren ihrer hier gegenständlichen Familienangehörigen aus dem Familienverfahren (§ 34 AsylG) keinen derartigen Status ableiten können, da deren Beschwerden mit Erkenntnis des heutigen Tages im Ergebnis gleichlautend entschieden werden.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines Asylberechtigten zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen. Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass den beschwerdeführenden Parteien auch aus dem Verfahren ihrer hier gegenständlichen Familienangehörigen aus dem Familienverfahren (Paragraph 34, AsylG) keinen derartigen Status ableiten können, da deren Beschwerden mit Erkenntnis des heutigen Tages im Ergebnis gleichlautend entschieden werden.

Zu Spruchpunkt II.: Status als subsidiär SchutzberechtigterZu Spruchpunkt römisch zwei.: Status als subsidiär Schutzberechtigter

1.

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK [Anm.: Recht auf Leben], Art. 3 EMRK [Anm.: Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung] oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK [Anm.: Recht auf Leben], Artikel 3, EMRK [Anm.: Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung] oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 [Anm.: Abschaffung der Todesstrafe] zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 [Anm.: Abschaffung der Todesstrafe] zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.(5) In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.

(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist. § 10 Abs. 3 gilt.(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist. Paragraph 10, Absatz 3, gilt.

(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR).

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Abs 6 leg cit).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Absatz 6, leg cit).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

2.1. Im gegenständlichen Fall ist es den beschwerdeführenden Parteien nicht gelungen ihre vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 8 Abs 1 AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.2.1. Im gegenständlichen Fall ist es den beschwerdeführenden Parteien nicht gelungen ihre vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.

3. Im Rahmen der Refoulemententscheidung ist ua. zu prüfen, ob der Abschiebung des Asylwerbers ein über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK entgegen steht. Dies kann sich auch im Zusammenhang mit einer Krankheit ergeben.3. Im Rahmen der Refoulemententscheidung ist ua. zu prüfen, ob der Abschiebung des Asylwerbers ein über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK entgegen steht. Dies kann sich auch im Zusammenhang mit einer Krankheit ergeben.

Nachdem die bP mit der Zustellung der Ladung auch aufgefordert wurden allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen durch aktuelle med. Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen, haben die durch die Caritas unterstützten und vertretenen bP mit der Stellungnahme vom 14.11.2012 den Gesundheitszustand betreffend folgendes vorgelegt:

bP1:

"Fachärztlicher Befundbericht zur Vorlage beim Asylgerichtshof" v. 12.11.2012, XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie; Diagnose:"Fachärztlicher Befundbericht zur Vorlage beim Asylgerichtshof" v. 12.11.2012, römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie; Diagnose:

Posttraumatische Belastungsstörung F43.1, medikamentöse Therapie und stützende Beratung.

Anamnese: der Pat. meint es gehe ihm besser als in der Vergangenheit, er habe weniger Druck, keine Schlafstörung mehr, hauptsächlich dafür verantwortlich sei die ruhige Situation in Österreich, entlastend wirke auch, dass seine Tochter seit nunmehr einem Monat begonnen haben in die Schule zu gehen. Er selbst arbeite 3 x pro Woche beim Tierschutzverein, besuche ansonsten Deutschkurse. Von medikamentöser Seite nehme er nach wie vor Gladem und Mirtabene, jedoch in der halben Dosierung wie vorbestehend, psychologische Betreuung habe er keine mehr. Intermittierend, vor allem beim Alleinsein, lassen sich nach wie vor Flash-backs erheben.

Psychopatholog. Status: Wach, bewusstseinsklar, in allen Qualitäten gut orientiert, keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen, in der Stimmung anhaltend phasenweise beeinträchtigt, subdepressiv, im Antrieb vermindert, im Affekt etwas eingeschränkt modulierbar, der Tag/Nacht-Rhythmus gebessert, der Appetit normal, keine akute Suizidalität.

bP2:

"Fachärztlicher Befundbericht zur Vorlage beim Asylgerichtshof" v. 12.11.2012, XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie; Diagnose:"Fachärztlicher Befundbericht zur Vorlage beim Asylgerichtshof" v. 12.11.2012, römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie; Diagnose:

Depressive Störung, Zervikobrachialgie [hsg. Anm: Bei einer Zervikobrachialgie klagen Patienten über Nackenschmerzen, die in Schulter und Arme ausstrahlen. Meist ist die Muskulatur neben der Wirbelsäule verhärtet, häufig verbunden mit einer schmerzhaft eingeschränkten Kopfbeweglichkeit. Häufig bestehen auch Schmerzen beim Abklopfen der Dornfortsätzen der Halswirbelsäule]; Therapie:Depressive Störung, Zervikobrachialgie [hsg. Anmerkung, Bei einer Zervikobrachialgie klagen Patienten über Nackenschmerzen, die in Schulter und Arme ausstrahlen. Meist ist die Muskulatur neben der Wirbelsäule verhärtet, häufig verbunden mit einer schmerzhaft eingeschränkten Kopfbeweglichkeit. Häufig bestehen auch Schmerzen beim Abklopfen der Dornfortsätzen der Halswirbelsäule]; Therapie:

medikamentöse Behandlung und stützende Beratung.

Anamnese: Weiterhin lediglich eine Besserung im Bereich des Schlafens, die sei zwar wichtig, körperlich fühle sie sich jedoch nach wie vor beeinträchtigt, es bestehen anhaltend Schmerzen und Verspannungen im Nacken- Schultergürtelbereich, sie werde weiterhin rasch aggressiv und von einem inneren Gefühl, das aufsteigend vom Bauch bis in das Gehirn reiche, geplagt, dass sie manchmal den Eindruck habe, es drücke ihr das Gehirn zusammen. Sie sei auch vergesslicher als früher, habe den Eindruck ihr Gehirn arbeite um vieles langsamer. Die Medikamente nehme sie seit der Letztuntersuchung unverändert in Dosierung und Anzahl ein.

Psychopath. Status: Wach, bewusstseinsklar, in allen Qualitäten orientiert, in der Stimmung anhaltend depressiv, in der Stimme hypophon, im Antrieb reduziert, im Affekt verstärkt im Negativen erreichbar, der Tag/Nacht-Rhythmus gebessert, der Appetit normal keine akute Suizidalität.

Bestätigung von XXXX, Psychotherapeutin in Ausbildung unter Supervision, dass die bP2 im Zeitraum vom 24.2.2011 bis 27.4.2012 bei ihr in psychotherapeutischer Begleitung war.Bestätigung von römisch 40 , Psychotherapeutin in Ausbildung unter Supervision, dass die bP2 im Zeitraum vom 24.2.2011 bis 27.4.2012 bei ihr in psychotherapeutischer Begleitung war.

bP4:

"Caritas - Bericht über die Situation von Frau XXXX", ausg. durch XXXX, Psychotherapeutin in Ausbildung unter Supervision, v. XXXX; demnach befand sich die bP4 von Herbst 2010 bis Mitte 2011 in psychologischer Beratung und Intervention in der Caritas FLMÄH. Zu ihrer psychischen Verfassung ist die Vorgeschichte weisend für die Problematik der Posttraumatischen Belastungsstörung F43.1. Sie zeigte mit Ankunft in XXXX selbstverletzendes Verhalten (Vermeidung von Nahrungsmitteln, Verletzung mit Messer), Schlafproblematiken (Ein- und Durchschlafschwierigkeiten begleitet von Albträumen), eine depressive Grundstimmung. Flash-backs fast täglich als auch Freud- und Lustlosigkeit. Zudem zog sie sich sozial sehr zurück und verweigerte jede Form von Kontakten nach außen. Durch die Begleitung und intensiven Beratungsgespräche verbesserte sich die psychische Verfassung der Klientin, zeigte sich gegen Ende der Beratungseinheiten entlastet und öffnete sich mir [XXXX]. Für die Pat. war die Aufarbeitung und die Auseinandersetzung mit ihren Erfahrungen sehr schwierig, da die Verletzung ihres Vaters für sie die Zerstörung ihres guten Weltbildes bedeutete. Besondere Schwierigkeiten hatte sie in zwischenmenschlichen Beziehungen, da ihr das Vertrauen in das Gute im Menschen abhanden gekommen war."Caritas - Bericht über die Situation von Frau XXXX", ausg. durch römisch 40 , Psychotherapeutin in Ausbildung unter Supervision, v. römisch 40 ; demnach befand sich die bP4 von Herbst 2010 bis Mitte 2011 in psychologischer Beratung und Intervention in der Caritas FLMÄH. Zu ihrer psychischen Verfassung ist die Vorgeschichte weisend für die Problematik der Posttraumatischen Belastungsstörung F43.1. Sie zeigte mit Ankunft in römisch 40 selbstverletzendes Verhalten (Vermeidung von Nahrungsmitteln, Verletzung mit Messer), Schlafproblematiken (Ein- und Durchschlafschwierigkeiten begleitet von Albträumen), eine depressive Grundstimmung. Flash-backs fast täglich als auch Freud- und Lustlosigkeit. Zudem zog sie sich sozial sehr zurück und verweigerte jede Form von Kontakten nach außen. Durch die Begleitung und intensiven Beratungsgespräche verbesserte sich die psychische Verfassung der Klientin, zeigte sich gegen Ende der Beratungseinheiten entlastet und öffnete sich mir [XXXX]. Für die Pat. war die Aufarbeitung und die Auseinandersetzung mit ihren Erfahrungen sehr schwierig, da die Verletzung ihres Vaters für sie die Zerstörung ihres guten Weltbildes bedeutete. Besondere Schwierigkeiten hatte sie in zwischenmenschlichen Beziehungen, da ihr das Vertrauen in das Gute im Menschen abhanden gekommen war.

Eine Rückkehr in die Heimat war für sie absolut unvorstellbar, da sie mit ihrem Herkunftsland nur Gewalt, Verfolgung, Ächtung und Scham verband. Die Angst konnte sie hier ablegen, da sie sich in Österreich zunehmend sicherer fühlte. Das Thema Ausreise oder Abschiebung stellte durchgängig ein belastendes Moment dar und könnte sich wieder auf ihre Gesundheit auswirken. Die Beratung wurde auf ihren Wunsch hin abgeschlossen, da sie sich stabilisiert hatte, zu einem D-Kurs anmeldete, wieder Kontakt zu anderen Menschen aufnahm und ihre Ernährung im Griff hatte. Bei Bedarf bestand weiterhin die Möglichkeit über ihre Betreuerin eine Therapie anzufragen und in Anspruch zu nehmen. Es erfolgte eine intensive Auseinandersetzung mit den Gründen für die Traumatisierung jedoch ist bei zukünftigen massiven Eingriffen in ihre Persönlichkeit und Freiheit (Abschiebung oder Rückkehr in Herkunftland) mit einer Re-Traumatisierung und selbstverletzendem Verhalten zu rechnen (Schnittverletzung).

Einer Arzt-Mitteilung des Landeskrankenhauses XXXX, Abteilung für Psychiatrie, vom 17.2.2011, 28.2.2011 u. 11.3.2011 ist zu entnehmen, dass die bP 4 dort vom 15.2.2011 bis 28.2.2011 stationär aufhältig war. Als Entlassungsdiagnose findet sich: "sonstige emotionale Störung des Jugendalters mit depressiver Reaktion F93.8", va. Hypothyreose [Schilddrüsenunterfunktion]; als Procedere ist eine psychotherapeutische Begleitung über die Caritas vermerkt und Laborkontrollen.Einer Arzt-Mitteilung des Landeskrankenhauses römisch 40 , Abteilung für Psychiatrie, vom 17.2.2011, 28.2.2011 u. 11.3.2011 ist zu entnehmen, dass die bP 4 dort vom 15.2.2011 bis 28.2.2011 stationär aufhältig war. Als Entlassungsdiagnose findet sich: "sonstige emotionale Störung des Jugendalters mit depressiver Reaktion F93.8", va. Hypothyreose [Schilddrüsenunterfunktion]; als Procedere ist eine psychotherapeutische Begleitung über die Caritas vermerkt und Laborkontrollen.

Bei Überforderungssituation kommt es zu lang dauernden mutistischen Zustandsbildern, verbunden mit akuter Suizidalität

Zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ist va. auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hinzuweisen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 3 ERMK begründen können. Der Verfassungsgerichtshof fasst darin im Wesentlichen zusammen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ist va. auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hinzuweisen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 3, ERMK begründen können. Der Verfassungsgerichtshof fasst darin im Wesentlichen zusammen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Im jüngeren Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Art 3 EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, KararaIm jüngeren Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Artikel 3, EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara

  1. v.Litera v
    Finland, Nr. 40.900/98, S.C.C. v. Sweden, Nr. 46.553/99, Bensaid
  2. v.Litera v
    The United Kingdom, Nr. 44.599/98, Arcila Henao v. The Netherlands, Nr. 13.669/03, Ndangoya v. Sweden, Nr. 17.868/03, sowie Amegnigan v. The Netherlands, Nr. 25.629/04 verwiesen (Randnrn. 35 bis 41 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Im konkreten Fall N. v. The United Kingdom lag die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung einer an Aids Erkrankten nach Uganda zugrunde. Nach Informationen der WHO ist antiretrovirale Medikamentation in Uganda erhältlich, auch wenn wegen mangelnder Ressourcen nur die Hälfte jener Personen, die sie benötigen, in den Genuss dieser Behandlung kommt. Die Bf. behauptete, sie könne sich die Behandlung nicht leisten und diese wäre in der ländlichen Gegend, aus der sie stamme, gar nicht erhältlich. Der Gerichtshof führte aus, dass es scheint, dass sie Familienmitglieder in Uganda hat, auch wenn sie behauptet, dass diese nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, sich um sie zu kümmern.

Das Vereinigte Königreich hat der Bf. während des Asylverfahrens und der folgenden Verfahren über die Zulässigkeit ihrer Ausweisung neun Jahre lang auf öffentliche Kosten medizinische und soziale Unterstützung gewährt. Dies begründet jedoch keine Verpflichtung seitens des belangten Staates, weiterhin für sie zu sorgen.

Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Art 3 EMRK vorlag.Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Artikel 3, EMRK vorlag.

Der EGMR stellte in diesem Verfahren die aus seiner bisherigen Rechtsprechung abzuleitenden Grundsätze zusammenfassend wie folgt dar (Randnrn. 42 ff des Urteils N. v. The United Kingdom):

Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Art. 3 EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Artikel 3, EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Artikel 3, EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Der EGMR schließt nicht aus, dass es andere sehr außergewöhnliche Fälle geben kann, wo die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hält es jedoch für geboten, die im Fall D. v. The United Kingdom festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle ("high threshold") beizubehalten. Der EGMR erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Empfangsstaat (Randnr. 43 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben -so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom).Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben -so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Artikel 3, EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Artikel 3, EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Schließlich stellt der EGMR fest, dass dieselben Grundsätze in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person gelten müssen, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist (Randnr. 45 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Der Verwaltungsgerichtshof folgte in seinem Erkenntnis vom 23.9.2009, Zl 2007/01/0515-10, dieser Ansicht.

In Bezug auf psychische Erkrankungen, wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung, haben auch nachfolgende, sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des EGMR ergebende, Überlegungen (vgl. EGMR, 10.04.2012, Balogun / Großbritannien; VfGH v. 6. März 2008, B 2400/07; Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren" mwN auf die Judikatur des EGMR) für eine Art 3-EMRK-konforme Entscheidung mit einzufließen:In Bezug auf psychische Erkrankungen, wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung, haben auch nachfolgende, sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des EGMR ergebende, Überlegungen vergleiche EGMR, 10.04.2012, Balogun / Großbritannien; VfGH v. 6. März 2008, B 2400/07; Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren" mwN auf die Judikatur des EGMR) für eine Artikel 3 -, E, M, R, K, -, k, o, n, f, o, r, m, e, Entscheidung mit einzufließen:

Schwere psychische Erkrankungen erreichen solange nicht die erforderliche Gravität, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist. Sollte diese allerdings schon länger als ein Jahr zurückliegen und in der Zwischenzeit nichts Nennenswertes passiert sein, dürfte von keiner akuten Gefährdung mehr auszugehen sein. Die lediglich fallweise oder auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken indizieren eine fehlende Gravität der Erkrankung.

Im Falle einer diagnostizierten PTBS, die auf traumatische Erlebnisse im Herkunftsstaat zurückzuführen ist, wird diese umso unbeachtlicher respektive unglaubwürdiger, je später im Verfahren die dieser Erkrankung behauptetermaßen zugrunde liegenden Erlebnisse vorgebracht werden. Nach Ansicht des EGMR kann zwar die Erkrankung erst nach Jahren ausbrechen bzw. erkannt werden, vom Asylwerber kann aber erwartet werden, dass er den traumakausalen Sachverhalt bereits in einem frühen Verfahrensstadium erstmals erwähnt.

Mentaler Stress, der durch eine Abschiebungsentscheidung hervorgerufen wird, rechtfertigt nicht die Abstandnahme von der Effektuierung dieser Entscheidung.

Auch wenn eine akute Suizidalität besteht, ist ein Vertragsstaat nicht dazu verpflichtet, von der Durchführung der Abschiebung Abstand zu nehmen, wenn konkrete risikominimierende Maßnahmen getroffen werden, um einen Selbstmord zu verhindern. Die Zusicherung von Garantien, welche von der die Abschiebung durchführenden Polizei zu beachten sind (zB die Charterung eines eigenen, mit einem ärztlichen Team ausgestatteten Flugzeuges), reichen hiezu aus. Dies gilt auch für den Fall bereits mehrer vorangegangener Suizidversuche.

Fallbezogen und unter Berücksichtigung aller vorgelegten Bescheinigungsmittel den Gesundheitszustand betreffend, bedeutet dies gegenständlich Folgendes:

In Bezug auf den Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien ergibt sich vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht, dass hier sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in den Herkunftsstaat - unbeschadet des möglichen Umstandes, dass dort unter Umständen eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichbare qualitativ hochwertige medizinische Behandlung nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung des EGMR ergibt, ist nämlich der Umstand allein, dass ein vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht besteht, nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Fallbezogen erreicht die sich aus den Bescheinigungsmitteln ergebende aktuelle Gesundheitsbeeinträchtigung der beschwerdeführenden Parteien auch nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird.In Bezug auf den Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien ergibt sich vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht, dass hier sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in den Herkunftsstaat - unbeschadet des möglichen Umstandes, dass dort unter Umständen eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichbare qualitativ hochwertige medizinische Behandlung nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung des EGMR ergibt, ist nämlich der Umstand allein, dass ein vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht besteht, nicht geeignet, einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK zu begründen. Fallbezogen erreicht die sich aus den Bescheinigungsmitteln ergebende aktuelle Gesundheitsbeeinträchtigung der beschwerdeführenden Parteien auch nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Artikel 3, EMRK gefordert wird.

Auch wurde seitens der beschwerdeführenden Parteien nicht behauptet und kann auf Grund ihres Vorbringens und der Berichtslage nicht davon ausgegangen werden, dass es in Armenien nicht auch hinreichende Behandlungsmöglichkeit gebe und es kam auch nicht hervor, dass die reale Gefahr (vlg. zum "real risk" betreffend Zugang insbesondere EGMR, Fall N. v. the United Kingdom) bestünde, dass die beschwerdeführenden Parteien keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung in Armenien hätten. Es ist ihnen persönlich auch zumutbar diese in Armenien in Anspruch zu nehmen und nicht - wie sich aus ihren Aussagen zum Teil ergab - abzulehnen.

Damit die bP nicht etwa durch den Überstellungsvorgang selbst in eine Art 3 EMRK-relevante Lage geraten, ist anzumerken, dass Österreich durchaus in der Lage ist entsprechende Vorkehrung- bzw. Begleitsmaßnahmen zur Risikominimierung zu treffen (vgl. zur Ausweisung Pkt. 6).Damit die bP nicht etwa durch den Überstellungsvorgang selbst in eine Artikel 3, EMRK-relevante Lage geraten, ist anzumerken, dass Österreich durchaus in der Lage ist entsprechende Vorkehrung- bzw. Begleitsmaßnahmen zur Risikominimierung zu treffen vergleiche zur Ausweisung Pkt. 6).

4. Unter Berücksichtigung der individuellen Situation der beschwerdeführenden Parteien ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Lebensbedingungen in ihrem Herkunftsstaat von einer lebensbedrohenden Notlage, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.4. Unter Berücksichtigung der individuellen Situation der beschwerdeführenden Parteien ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Lebensbedingungen in ihrem Herkunftsstaat von einer lebensbedrohenden Notlage, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.

Die bP sind in Armenien aufgewachsen und verbrachten ihr überwiegendes Leben in diesem Land. Die bP1 und bP2 verfügen über überdurchschnittliche Bildung und waren sie in Armenien im landwirtschaftlichen Bereich selbständig erwerbstätig. Die dafür erforderlichen Betriebsmittel sind noch vorhanden. So verfügen sie noch über ein eigenes "großes" Haus, landwirtschaftliche Grundstücke und Gewächshäuser mit einer Fläche von rund 1500 m2.

Anzuführen ist auch, dass die bP überdies in Österreich zusätzliche Berufs- und Sprachkompetenzen erwarben, die bei einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht abträglich sind. Sie verfügen offenbar auch über die Fähigkeit sich in neuer Umgebung, dies selbst in einem Land dessen Kultur und Sprache sie zuvor nicht kannten, in kurzer Zeit anzupassen. Daher könnte dies wohl noch eher auch auf jenes Land übertragen werden, in dem sie aufgewachsen sind und sozialisiert wurden, auch wenn sie etwa an einem anderen Ort, zB. Jerewan, ihren Lebensmittelpunkt wählen würden.

Es wäre den beschwerdeführenden Parteien zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Verwandte, sonstige ihn schon bei der Ausreise unterstützende Personen ,Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Auf "kriminelle" Aktivitäten wird hiermit nicht verwiesen.

Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 67 AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Armenien gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen (zB. http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe-und-rueckkehrberatung-irma/).Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 67, AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Armenien gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen (zB. http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe-und-rueckkehrberatung-irma/).

Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der beschwerdeführenden Parteien in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der beschwerdeführenden Parteien in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für die beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen. Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass den beschwerdeführenden Parteien auch aus dem Verfahren ihrer hier gegenständlichen Familienangehörigen aus dem Familienverfahren (§ 34 AsylG) keinen derartigen Status ableiten können, da deren Beschwerden mit Erkenntnis des heutigen Tages im Ergebnis gleichlautend entschieden werden.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen. Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass den beschwerdeführenden Parteien auch aus dem Verfahren ihrer hier gegenständlichen Familienangehörigen aus dem Familienverfahren (Paragraph 34, AsylG) keinen derartigen Status ableiten können, da deren Beschwerden mit Erkenntnis des heutigen Tages im Ergebnis gleichlautend entschieden werden.

Zu Spruchpunkt III.: AusweisungZu Spruchpunkt römisch drei.: Ausweisung

1. § 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird1. Paragraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird

(2) Ausweisungen nach Abs 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu

berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt

des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-,

Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden

zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen."(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen."

2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

2.1 Den beschwerdeführenden Parteien war weder der Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) noch der eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zuzuerkennen. Folglich ist diese Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern sie aus nachfolgenden Gründen nicht unzulässig ist.2.1 Den beschwerdeführenden Parteien war weder der Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) noch der eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) zuzuerkennen. Folglich ist diese Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern sie aus nachfolgenden Gründen nicht unzulässig ist.

2.2. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet wurde von den beschwerdeführenden Parteien nicht dargetan und konnte auch amtswegig nicht festgestellt werden. Daraus ergibt sich somit kein Ausweisungshindernis.

2.3. Eine Ausweisung ist weiters nur dann zulässig, wenn es dadurch zu keiner Verletzung des Art 8 EMRK kommt. Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK). Ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.2.3. Eine Ausweisung ist weiters nur dann zulässig, wenn es dadurch zu keiner Verletzung des Artikel 8, EMRK kommt. Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.

2.3.1. Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt, sind die beispielsweise im Erkenntnis des ho. Gerichtes vom 23.07.2012, Zl E9 424118-1/2012, mwN auf die Judikatur der maßgeblichen Höchstgerichte, wiedergegebenen Kriterien entscheidend, auf die hiermit verwiesen wird [veröffentlicht im Rechtsinformationssystem unter www.ris.bka.gv.at].2.3.1. Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, sind die beispielsweise im Erkenntnis des ho. Gerichtes vom 23.07.2012, Zl E9 424118-1/2012, mwN auf die Judikatur der maßgeblichen Höchstgerichte, wiedergegebenen Kriterien entscheidend, auf die hiermit verwiesen wird [veröffentlicht im Rechtsinformationssystem unter www.ris.bka.gv.at].

2.4. Zwischen den bP1 - bP4 besteht in Österreich ein Familienleben, jedoch ist die gesamte Familie durch diese einheitliche Entscheidung im Rahmen des Familienverfahrens von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen, weshalb es nach stRsp dadurch zu keinem Eingriff in das Recht auf Familienleben kommt. Zu ihren in Österreich lebenden und gem. NAG aufenthaltsberechtigten Verwandten bestehen übliche Kontakte und können nicht als Familienleben iSd Art 8 EMRK qualifiziert werden, finden jedoch bei der Bewertung des Privatlebens Berücksichtigung.2.4. Zwischen den bP1 - bP4 besteht in Österreich ein Familienleben, jedoch ist die gesamte Familie durch diese einheitliche Entscheidung im Rahmen des Familienverfahrens von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen, weshalb es nach stRsp dadurch zu keinem Eingriff in das Recht auf Familienleben kommt. Zu ihren in Österreich lebenden und gem. NAG aufenthaltsberechtigten Verwandten bestehen übliche Kontakte und können nicht als Familienleben iSd Artikel 8, EMRK qualifiziert werden, finden jedoch bei der Bewertung des Privatlebens Berücksichtigung.

Die bP verfügen in Österreich über erheblich private Anknüpfungspunkte, weshalb von einem relevanten Privatleben iSd Art 8 EMRK ausgegangen wird.Die bP verfügen in Österreich über erheblich private Anknüpfungspunkte, weshalb von einem relevanten Privatleben iSd Artikel 8, EMRK ausgegangen wird.

3. Ob ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Privatleben durch die asylrechtliche Ausweisung iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig ist, bedarf einer Abwägung der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden.3. Ob ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Privatleben durch die asylrechtliche Ausweisung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig ist, bedarf einer Abwägung der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden.

Art 8 Abs 2 EMRK lautet:Artikel 8, Absatz 2, EMRK lautet:

"Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

3. 1. Der Gesetzgeber hat im § 10 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 auf Grundlage der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (B 1150/07 und B 328/07) maßgebliche Abwägungskriterien aufgenommen, wobei die aufgezählten Kriterien aber im Sinne einer verfassungskonformen Einzelfallprüfung und einer dynamischen Weiterentwicklung des Art 8 EMRK durch Höchstgerichte und den EGMR nicht abschließend (arg. "jedenfalls") anzusehen sind (12/ME XXIV.GP-Ministerialentwurf-Materialien-Vorblatt und Erläuterung zu § 10 Abs 2 Z 2).3. 1. Der Gesetzgeber hat im Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Grundlage der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (B 1150/07 und B 328/07) maßgebliche Abwägungskriterien aufgenommen, wobei die aufgezählten Kriterien aber im Sinne einer verfassungskonformen Einzelfallprüfung und einer dynamischen Weiterentwicklung des Artikel 8, EMRK durch Höchstgerichte und den EGMR nicht abschließend (arg. "jedenfalls") anzusehen sind (12/ME römisch 24 .GP-Ministerialentwurf-Materialien-Vorblatt und Erläuterung zu Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2,).

In diesem Sinne wird - die in § 10 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 angeführten Kriterien teils konkretisierend oder ergänzend - auf die im Erkenntnis des ho. Gerichtes vom 23.07.2012, Zl E9 424118-1/2012, an dieser Stelle wiedergegebenen Ausführungen, mwN auf die Judikatur der maßgeblichen Höchstgerichte, verwiesen [veröffentlicht im Rechtsinformationssystem unter www.ris.bka.gv.at].In diesem Sinne wird - die in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 angeführten Kriterien teils konkretisierend oder ergänzend - auf die im Erkenntnis des ho. Gerichtes vom 23.07.2012, Zl E9 424118-1/2012, an dieser Stelle wiedergegebenen Ausführungen, mwN auf die Judikatur der maßgeblichen Höchstgerichte, verwiesen [veröffentlicht im Rechtsinformationssystem unter www.ris.bka.gv.at].

4. Im vorliegenden Fall ist der Eingriff in das Recht auf Privatleben gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art 8 Abs 2 EMRK legitime Ziele, nämlich4. Im vorliegenden Fall ist der Eingriff in das Recht auf Privatleben gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legitime Ziele, nämlich

  • -Strichaufzählung
    die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, worunter auch die geschriebene

Rechtsordnung zu subsumieren ist;

  • -Strichaufzählung
    das wirtschaftliche Wohl des Landes;

  • -Strichaufzählung
    zur Verhinderung von strafbaren Handlungen;

Zu prüfen ist, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist:

Nach dem Urteil des EGMR im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Beschwerdeführers abzuwägen sind.

4.1. Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grds. gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Aus Art 8 EMRK ist zudem kein Recht auf Wahl des Familienwohnsitzes ableitbar (VfGH 13.10.2007, B1462/06 mwN).4.1. Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen vergleiche uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 Paragraph 102, = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grds. gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Aus Artikel 8, EMRK ist zudem kein Recht auf Wahl des Familienwohnsitzes ableitbar (VfGH 13.10.2007, B1462/06 mwN).

Die rechtswidrige Einreise und der rechtswidrige Aufenthalt im Bundesgebiet stellen eine Verwaltungsübertretung gem. § 120 FPG dar. Im darin enthaltenen Strafrahmen lässt der Gesetzgeber das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung bzw. Bekämpfung des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet deutlich erkennen. Die Erlassung einer Ausweisung stellt daher ein Instrument zur Verhinderung eines derartigen unter Strafe gestellten Verhaltens bzw. Unterlassens dar. Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass die Mehrzahl der Fremden nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens der durch die Ausweisung bestehenden auferlegten Ausreiseverpflichtung nicht (freiwillig) nachkommt. Nur für den Fall der Erlassung eines den Aufenthalt des Fremden beendenden Titels besteht (unbeschadet der sonstigen Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde für Aufenthaltsbeendigungen von Fremden) für diesen Fremden nach Abschluss seines Asylverfahrens die gesetzliche Verpflichtung Österreich binnen 14 Tagen bzw. unverzüglich zu verlassen und können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienste nur diesfalls im Falle der Weigerung im Auftrage der Sicherheitsbehörde diese im öffentlichen Interesse notwendige Aufenthaltsbeendigung auch mit behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (§ 46 FPG) durchführen.Die rechtswidrige Einreise und der rechtswidrige Aufenthalt im Bundesgebiet stellen eine Verwaltungsübertretung gem. Paragraph 120, FPG dar. Im darin enthaltenen Strafrahmen lässt der Gesetzgeber das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung bzw. Bekämpfung des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet deutlich erkennen. Die Erlassung einer Ausweisung stellt daher ein Instrument zur Verhinderung eines derartigen unter Strafe gestellten Verhaltens bzw. Unterlassens dar. Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass die Mehrzahl der Fremden nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens der durch die Ausweisung bestehenden auferlegten Ausreiseverpflichtung nicht (freiwillig) nachkommt. Nur für den Fall der Erlassung eines den Aufenthalt des Fremden beendenden Titels besteht (unbeschadet der sonstigen Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde für Aufenthaltsbeendigungen von Fremden) für diesen Fremden nach Abschluss seines Asylverfahrens die gesetzliche Verpflichtung Österreich binnen 14 Tagen bzw. unverzüglich zu verlassen und können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienste nur diesfalls im Falle der Weigerung im Auftrage der Sicherheitsbehörde diese im öffentlichen Interesse notwendige Aufenthaltsbeendigung auch mit behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Paragraph 46, FPG) durchführen.

4.2. Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes (vgl zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den geordneten Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem erhebliche Auswirkung hat.4.2. Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes vergleiche zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den geordneten Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem erhebliche Auswirkung hat.

Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere bei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden, welche daher auch grds. über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes in die gesellschaftlich unerwünschte, aber doch real vorhandene Schattenwirtschaft ausweichen, was wiederum erhebliche Folgewirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere bei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden, welche daher auch grds. über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes in die gesellschaftlich unerwünschte, aber doch real vorhandene Schattenwirtschaft ausweichen, was wiederum erhebliche Folgewirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).

5. Im Einzelnen ergibt sich unter zentraler Beachtung der in § 105. Im Einzelnen ergibt sich unter zentraler Beachtung der in Paragraph 10

(2) 2 AsylG genannten Determinanten Folgendes:

  • -Strichaufzählung
    Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Die beschwerdeführenden Parteien reisten gezielt und geplant nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein.

Ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz hatten die beschwerdeführenden Parteien lediglich eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG für die Dauer dieses Verfahrens.

Nach Abweisung dieses Antrages und Verfügung einer asylrechtlichen Ausweisung durch das BAA wurde die vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch Einbringung der Beschwerde beim AsylGH für die Dauer des Beschwerdeverfahrens verlängert.

Abgesehen von der aus der bloßen Asylantragstellung resultierenden vorläufigen Aufenthaltsberechtigung für die Dauer des Verfahrens kam nicht hervor, dass die beschwerdeführenden Parteien zu irgendeinem Zeitpunkt über einen anderen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt hätten.

Es kam nicht hervor, dass die beschwerdeführenden Parteien zu irgendeiner Zeit versucht hätten unter Einhaltung des geltenden Einreise- bzw. Aufenthaltsrechtes nach Österreich zu gelangen.

  • -Strichaufzählung
    das tatsächliche Bestehen eines Privatlebens

  • -Strichaufzählung
    Grad der Integration

Die bP brachten mit der Stellungnahme vom 14.11.2012 ein Konvolut von die Integration bescheinigenden Unterlagen ein. Darin wird ihnen durch zahlreiche Gemeindemitglieder oder etwa auch die sie vertretende Caritas eine vorbildliche Integration und erfolgreiches Bemühen am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen bestätigt. Sie verfügen den Bescheinigungsmitteln nach über bereits fortgeschrittene Deutschkenntnisse. Die bP1 und bP2 nehmen im Rahmen eines Nachbarschaftshilfeprojektes am Erwerbsleben teil und bildet sich die bP1 durch einen Kurs auch beruflich weiter. Die bP3 und bP4 besuchen die Schule bzw. möchten eine Lehre beginnen.

Der Grundversorgungsdatenbank ist zu entnehmen, dass die beschwerdeführenden Parteien seit Asylantragstellung vom österreichischen Staat versorgt werden.

Wenngleich hier aktuell nicht bescheinigt vorliegend ist anzumerken, dass einer Arbeitsplatzzusage in einem Verfahren betreffend Ausweisung mangels Aufenthaltsberechtigung und Arbeitserlaubnis der Fremden keine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. zB VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323).Wenngleich hier aktuell nicht bescheinigt vorliegend ist anzumerken, dass einer Arbeitsplatzzusage in einem Verfahren betreffend Ausweisung mangels Aufenthaltsberechtigung und Arbeitserlaubnis der Fremden keine wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche zB VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323).

Die Umstände, dass der Fremde einen großen Freundes- und Bekanntenkreis hat und er der deutschen Sprache mächtig ist, können seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht maßgeblich verstärken (vgl. VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.6.2010, 2010/18/0226).Die Umstände, dass der Fremde einen großen Freundes- und Bekanntenkreis hat und er der deutschen Sprache mächtig ist, können seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht maßgeblich verstärken vergleiche VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.6.2010, 2010/18/0226).

  • -Strichaufzählung
    die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

die Frage, ob das Privatleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstaates bewusst waren

Die privaten Anknüpfungspunkte in Österreich wurden zur Gänze in einer Zeit erlangt, in der der Aufenthalt durch die bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung für die Dauer des Asylverfahrens stets prekär war.

Einem Asylwerber muss (spätestens) nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten weiteren Aufenthalt ausgehen [Hinweis E 25. März 2010, 2010/21/0064 bis 0068] (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Nach der erstinstanzlichen Entscheidung war der weitere Aufenthalt lediglich durch Ergreifung eines Rechtsmittels gegen diese Entscheidung und der dadurch bedingten Verlängerung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung möglich.

  • -Strichaufzählung
    Bindungen zum Herkunftsstaat

Die beschwerdeführenden Parteien sind in Armenien geboren, wurden dort sozialisiert, verbracht dort bei weitem ihr überwiegendes Leben, verfügen dort noch über erheblichen Immobilienbesitz und ein familiäres Netz.

Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführenden Parteien als von Armenien entwurzelt zu betrachten wären.

  • -Strichaufzählung
    strafrechtliche Unbescholtenheit

In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen gerichtlicher Verurteilungen auf.

  • -Strichaufzählung
    Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-. Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

Die beschwerdeführenden Parteien reisten nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein (§ 120 FPG) was grds. als relevanter Verstoß gegen das Einwanderungsrecht in die Interessensabwägung einzubeziehen ist (vgl. zB. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0165; 25.02.2010, 2009/21/0070).Die beschwerdeführenden Parteien reisten nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein (Paragraph 120, FPG) was grds. als relevanter Verstoß gegen das Einwanderungsrecht in die Interessensabwägung einzubeziehen ist vergleiche zB. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0165; 25.02.2010, 2009/21/0070).

Sie legalisierte ihren Aufenthalt erst durch die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz.

  • -Strichaufzählung
    mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer

Das Asylverfahren wurde vor beiden Instanzen ohne größere Unterbrechungen durchgeführt.

Anzumerken ist, dass die belangte Behörde eine angesetzte Einvernahme auf ausdrücklichen Wunsch der bP zur Schonung ihrer Gesundheit abberaumte und zu einem späteren Zeitpunkt angesetzt wurde.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Anknüpfungspunkte zu bzw. in Österreich während eines Zeitraumes erlangt wurden, in dem der Aufenthaltsstatus stets ungewiss war, was der beschwerdeführenden Parteien im Wesentlichen zumindest latent auch bewusst sein musste.

Wenngleich sich das zentrale Vorbringen auf die Aussagen der bP1 und bP2 stützt, müssen sich die bP3 und bP4 nach hA das Verhalten ihrer Eltern doch auch in einem relevanten Maß zurechnen lassen.

Zu bedenken ist auch, dass den beschwerdeführenden Parteien spätestens seit der negativen erstinstanzlichen Entscheidung bewusst sein musste, dass sie keine begründete Aussicht auf Erlangung eines dauerhaften Aufenthaltes über das Asylverfahren erlangen konnte. Die Begründung oder Weiterführung privater Anknüpfungspunkte wurde ihnen erst durch Ergreifung eines Rechtsmittels und damit eine Verlängerung des vorläufigen Aufenthaltsrechtes ermöglicht.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit wirkt sich in der Bewertung neutral aus und führt nicht zur Verstärkung privaten Interessen.

Unbestreitbar sind die dargelegten, durchaus erfolgreichen Bemühungen der bP sich während des laufenden Asylverfahrens in Österreich zu integrieren.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte ist jedoch gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, konkret das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen insbesondere in Bezug auf den verwaltungsstrafrechtlich pönalisierten, nicht rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet, an der Aufenthaltsbeendigung der beschwerdeführenden Parteien festzustellen, das ihre Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Ausweisung ist daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten (vgl. zB vergleichsweise Ablehungsbeschlüsse des VfGH vom 28.4.2009, Zl U 718/09-3 zu AsylGH vom 26.1.2009, Zl E9 218.269-2/2008-5E [achteinhalbjähriger Aufenthalt, rel. Privatleben, Freundin, legale Erwerbstätigkeit, unbescholten, lange Verfahrensdauer, Verletzung der Mitwirkungsverpflichtung; 18.6.2012, U 939/12-3 zu AsylGH Zl. E13 242.711-1/2008 [achtjähriges Asylverfahren und Aufenthalt im Bundesgebiet, rel. Privatleben, unbescholten, Verl. der Mitwirkungsverpflichtung]).Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte ist jedoch gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, konkret das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen insbesondere in Bezug auf den verwaltungsstrafrechtlich pönalisierten, nicht rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet, an der Aufenthaltsbeendigung der beschwerdeführenden Parteien festzustellen, das ihre Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Ausweisung ist daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten vergleiche zB vergleichsweise Ablehungsbeschlüsse des VfGH vom 28.4.2009, Zl U 718/09-3 zu AsylGH vom 26.1.2009, Zl E9 218.269-2/2008-5E [achteinhalbjähriger Aufenthalt, rel. Privatleben, Freundin, legale Erwerbstätigkeit, unbescholten, lange Verfahrensdauer, Verletzung der Mitwirkungsverpflichtung; 18.6.2012, U 939/12-3 zu AsylGH Zl. E13 242.711-1/2008 [achtjähriges Asylverfahren und Aufenthalt im Bundesgebiet, rel. Privatleben, unbescholten, Verl. der Mitwirkungsverpflichtung]).

Zu berücksichtigen war dabei auch, dass trotz dieser Verpflichtung Österreich zu verlassen, es den über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügenden beschwerdeführenden Parteien frei steht diesmal auf gesetzeskonforme Weise vom Ausland aus einen Antrag auf einen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel zu stellen, die Entscheidung darüber dort abzuwarten und Österreich aber damit in die Lage zu versetzen eine im öffentlichen Interesse notwendige und wirksame Zuwanderungskontrolle von Fremden zu vollziehen. Die Ausweisung ist - durch diese grundsätzlich gegebene Rückkehrmöglichkeit - in ihrer Intensität auch kein so gravierender Eingriff wie etwa eine befristete oder gar unbefristete (fremdenpolizeiliche) Rückkehrentscheidung.

Die persönlichen Bindungen in Österreich lassen keine besonderen Umstände im Sinn des Art. 8 EMRK erkennen, die es den beschwerdeführenden Parteien schlichtweg unzumutbar machen würde, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Aufenthalts- bzw. Niederlassungsverfahrens in ihr Heimatland zurückzukehren (vgl. zB. VwGH 25.02.2010, 2008/18/0332; 25.02.2010, 2008/18/0411;Die persönlichen Bindungen in Österreich lassen keine besonderen Umstände im Sinn des Artikel 8, EMRK erkennen, die es den beschwerdeführenden Parteien schlichtweg unzumutbar machen würde, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Aufenthalts- bzw. Niederlassungsverfahrens in ihr Heimatland zurückzukehren vergleiche zB. VwGH 25.02.2010, 2008/18/0332; 25.02.2010, 2008/18/0411;

25.02.2010, 2010/18/0016; 21.01.2010, 2009/18/0258; 21.01.2010, 2009/18/0503; 13.04.2010, 2010/18/0087; 30.04.2010, 2010/18/0111;

30.08.2011, 2009/21/0015), wobei bei der Ausweisungsentscheidung mangels gesetzlicher Anordnung hier nicht auf das mögliche Ergebnis eines nach einem anderen Gesetz durchzuführenden (Einreise- bzw. Aufenthalts)Verfahrens Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 18.9.1995, 94/18/0376).30.08.2011, 2009/21/0015), wobei bei der Ausweisungsentscheidung mangels gesetzlicher Anordnung hier nicht auf das mögliche Ergebnis eines nach einem anderen Gesetz durchzuführenden (Einreise- bzw. Aufenthalts)Verfahrens Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 18.9.1995, 94/18/0376).

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation, nämlich die Stellung eines im Ergebnis als unbegründet zu erachtenden Antrages auf internationalen Schutz unter teilweiser Täuschung der Asylinstanzen, erfolgreich auf sein Privatleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass einwanderungswillige Fremde, welche die unbegründete Asylantragstellung, allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen und in rechtskonformer Art und Weise vom Ausland aus ihren Antrag auf Erteilung eines Einreise- bzw. Aufenthaltstitels stellen, sowie die Entscheidung auch dort abwarten, letztlich schlechter gestellt wären, als jene Fremde, welche, einer geordneten Zuwanderung widersprechend, genau zu diesen verpönten Mitteln greifen, um ohne jeden sonstigen anerkannten Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich zu erzwingen bzw. zu legalisieren. Dies würde in letzter Konsequenz wohl zu einer unsachlichen Differenzierung der einwanderungswilligen Fremden untereinander führen (vgl. Estoppel-Prinzip bzw. den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]) und würde angesichts der Publizitätswirksamkeit der Asylentscheidungen wohl den Nachzieheffekt für andere einwanderungswillige Fremde in Richtung nicht rechtmäßiger Zuwanderung in Verbindung mit rechtsmissbräuchlicher, unbegründeter Asylantragstellung noch zusätzlich verstärken.Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation, nämlich die Stellung eines im Ergebnis als unbegründet zu erachtenden Antrages auf internationalen Schutz unter teilweiser Täuschung der Asylinstanzen, erfolgreich auf sein Privatleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass einwanderungswillige Fremde, welche die unbegründete Asylantragstellung, allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen und in rechtskonformer Art und Weise vom Ausland aus ihren Antrag auf Erteilung eines Einreise- bzw. Aufenthaltstitels stellen, sowie die Entscheidung auch dort abwarten, letztlich schlechter gestellt wären, als jene Fremde, welche, einer geordneten Zuwanderung widersprechend, genau zu diesen verpönten Mitteln greifen, um ohne jeden sonstigen anerkannten Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich zu erzwingen bzw. zu legalisieren. Dies würde in letzter Konsequenz wohl zu einer unsachlichen Differenzierung der einwanderungswilligen Fremden untereinander führen vergleiche Estoppel-Prinzip bzw. den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]) und würde angesichts der Publizitätswirksamkeit der Asylentscheidungen wohl den Nachzieheffekt für andere einwanderungswillige Fremde in Richtung nicht rechtmäßiger Zuwanderung in Verbindung mit rechtsmissbräuchlicher, unbegründeter Asylantragstellung noch zusätzlich verstärken.

6. Es ergaben sich im Verfahren keine begründeten und glaubhaften Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der beschwerdeführenden Parteien liegen, eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären. (§ 10 Abs 3 AsylG 2005).6. Es ergaben sich im Verfahren keine begründeten und glaubhaften Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der beschwerdeführenden Parteien liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären. (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005).

Anzumerken ist, dass es dem Amtswissen entspricht, dass Abschiebungen auf dem Landweg unter Beziehung besonders geschulter Organe erfolgt. Im Zuge der Vorbereitung der Abschiebung auf dem Luftweg erfolgt überdies grds. eine Flugtauglichkeitsuntersuchung durch einen Amtsarzt (BMI-EE2300/0054-II/2/b/07) und ist erforderlichenfalls ebenfalls eine Begleitung durch geschulte Organe und/oder medizinisches Personal (zB EGMR, 10.04.2012, Balogun / Großbritannien) möglich.

Es kann davon ausgegangen werden, dass bei medizinischen Problemabschiebungen von Beginn an bis zur Übergabe bzw. Ankunft im Zielstaat durch Österreich eine medizinische Versorgung gewährleistet werden kann (zB. Auskunft des BMI, Abteilung II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, vom 22.9.2009; vgl. AsylGH vom 12.03.2010, B7 232.141-3/2009/3E; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720).Es kann davon ausgegangen werden, dass bei medizinischen Problemabschiebungen von Beginn an bis zur Übergabe bzw. Ankunft im Zielstaat durch Österreich eine medizinische Versorgung gewährleistet werden kann (zB. Auskunft des BMI, Abteilung II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, vom 22.9.2009; vergleiche AsylGH vom 12.03.2010, B7 232.141-3/2009/3E; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720).

Gerade bei der posttraumatischen Belastungsstörung ist auf die große Bedeutung und hohe Wirksamkeit der medikamentösen Behandlung hinzuweisen. Die medikamentöse Behandlung wird durch die Überstellung in einen Dritt- oder Dublinstaat nicht beeinträchtigt und spricht dieser Umstand daher gegen eine gesundheitsschädliche Vorgangsweise (RV 952 XXII. GP zu § 30 AsylG 2005).Gerade bei der posttraumatischen Belastungsstörung ist auf die große Bedeutung und hohe Wirksamkeit der medikamentösen Behandlung hinzuweisen. Die medikamentöse Behandlung wird durch die Überstellung in einen Dritt- oder Dublinstaat nicht beeinträchtigt und spricht dieser Umstand daher gegen eine gesundheitsschädliche Vorgangsweise Regierungsvorlage 952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 30, AsylG 2005).

7. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht eine Ausweisung zu verfügen, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt III. abzuweisen.7. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht eine Ausweisung zu verfügen, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. abzuweisen.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, psychische Störung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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