Norm
AsylGHG §23 Abs1Spruch
C6 417.778-2/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Putzer als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau XXXX auch XXXX, StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.4.2013, FZ 12 18.006 EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Putzer als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau römisch 40 auch römisch 40 , StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.4.2013, FZ 12 18.006 EAST Ost, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
1.1.1. Die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, stellte erstmals am 12.1.2011 den Antrag, ihr internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab sie dazu bei ihrer Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen) am selben Tag an: "Ende Juni 2009 hatte ich einen Arbeitsunfall in meiner damaligen Fabrik. Dabei wurde meine linke Hand in eine Maschine gezogen. Danach operierte man mich. Einige Zeit später war ich bei meinem Dienstgeber und verlangte Schmerzensgeld. Dieser verweigerte es mir aber. Aus diesem Grund ging ich mit dem Dienstgeber zur Polizei, um eine Anzeige gegen ihn zu erstatten. Bevor ich dies tat, sprach mein Dienstgeber mit dem Beamten. Danach ging mein Dienstgeber wieder. Der Polizist verweigerte mir eine Anzeige gegen meinen Chef zu erstatten, da es angeblich keinen Grund dafür gab. Daraufhin sagte ich, ich würde nach Peking fahren und dort eine Anzeige erstatten. Aus diesem Grund schlug er mich ins Gesicht und sagte, ich solle damit aufhören, es habe keinen Sinn. Einige Zeit danach fuhr ich nach Peking und erstattete Anzeige gegen meinen Chef und den Beamten. Danach kehrte ich in meine Heimatstadt zurück. Eines Tages kam ein fremder Mann zu mir nach Hause und teilte mir mit, dass, wenn ich weiterhin auf die Anzeige bestehen würde, man mich töten würde. Daraufhin verließ ich mein Land."
Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 17.1.2011 gab die Beschwerdeführerin zu ihrer finanziellen Situation befragt an: "Ich gehöre in meiner Stadt der ärmsten Bevölkerungsschicht an. Meine Mutter war krank, deshalb habe ich bei der zuständigen Stelle des Bezirkes um finanzielle Unterstützung für unsere Familie angesucht. Nach dem Ansuchen erhielten ich bzw. wir einen Betrag in der Höhe von ca. 100,- RMB pro Monat. Es kam auch vor, dass wir etwas mehr Geld ausbezahlt bekommen [haben] - dies war immer davon abhängig, ob irgendwelche Feste (z.B. Neue Jahr, Nationalfeiertag) anfielen. Diese finanzielle Unterstützung des Bezirkes erhielt ich nur zwei Monate nach dem Tod meiner Mutter."
Betreffend den Grund für das Verlassen der Heimat gab sie an: "Ich war vom Jahr 2007 bis 2009 in einer Fabrik beschäftigt, die Heizkörper herstellt. Während der Arbeit verletzte ich mich, da eine Maschine kaputt war. Mein Chef hat mich jedoch nicht darüber informiert, dass diese Maschine nicht ordnungsgemäß funktionierte. Diese Verletzung zog ich mir im Juni 2009 [zu]. Dieser Vorfall ereignete sich drei Monate nach dem Tod meiner Mutter. Ich begab mich ins Spital, wo ich medizinisch versorgt wurde. Da ich ziemlich schwer verletzt war, hat die Firma die medizinische Behandlung bezahlt. Jedoch war die Firma zunächst nicht bereit, die Medikamente usw. zu bezahlen. Deshalb hat der behandelnde Arzt mehrmals mit meiner Firma Kontakt aufgenommen, woraufhin sich meine Firma bereit erklärte, die medizinische Behandlung zu bezahlen. Ich möchte erwähnen, dass ich zweimal im Volkskrankenhaus XXXX an der linken Hand operiert wurde. Nach dem Unfall musste ich zwei Monate lang im Volkskrankenhaus verbringen. Weil meine Firma sich nicht bereit erklärte, die Behandlung weiter zu bezahlen, musste ich nach zweimonatigem Krankenhausaufenthalt das Spital verlassen. So möchte ich anführen, dass ich sogar selbst eine Art "Schnur", die bei der verletzten Hand angebracht war, entfernen musste. Die behandelnden Ärzte haben deshalb noch nicht diese "Schnur" entfernt, weil es noch nicht an der Zeit war, diese Schnur zu entfernen. Ich habe das Krankenhaus - mit der versehenen Schnur - verlassen. Erst etwas später habe ich selbst diese Schnur entfernt. Ich ging in China nicht zu einem praktischen oder anderen Arzt, weil die Wunde bereits gut verheilt war. Ich verlangte jedoch Schadensgeld von meiner Firma, da ich mir diese Verletzung während der Arbeitszeit zuzog. Ich glaube, es war Mitte August 2009, als ich mich zu meinem Chef begab und von ihm Schadensgeld verlangte. Er sagte zu mir, dass ich mir absichtlich diese Verletzung zugezogen habe. Ich sagte zu ihm, dass ich nicht so dumm bin, dass ich mir absichtlich den ganzen Arm verletzte. Dann sagte er nochmals zu mir, dass ich es absichtlich getan habe, und Weiters meinte er noch, dass ich nicht aufgepasst habe, wie ich die Maschine zu bedienen habe. Dann begab ich mich noch mehrmals zu meinem Chef und verlangte immer wieder Schadensgeld. Er hat immer wieder dasselbe zu mir gesagt. Ich sagte jedoch noch zu meinem Chef, dass ich in meinem "Zustand" nicht fähig wäre, woanders hinzugehen, um eine Arbeit verrichten zu können. Ich war ungefähr viermal bei dem Chef und ich beantragte Schadensgeld. Jedoch hat er diesem nie zugestimmt. Danach begab ich mich jeweils nach Hause. Beim letzten Mal sagte ich zu ihm, dass, wenn er mir keine konkrete Antwort geben könne, ich zur Polizei gehen müsste und gegen ihn bzw. die Firma klagen müsste. Er sagte daraufhin, dass er mich zur Polizei begleiten würde. Dieses letzte Gespräch fand ungefähr am 20. August 2009 statt. Ich möchte erwähnen, dass sich diese vier Gespräche bei dem Chef ungefähr innerhalb einer Woche abspielten. Mein Chef und ich begaben uns zur Polizeistelle in die Straße XXXX, in der Stadt XXXX. Zunächst hat mein Chef mit dem Beamten gesprochen. Anschließend hat mich mein Chef bei der Polizeistelle zurückgelassen. Der Polizeibeamte sagte zu mir, dass es am besten wäre, wenn ich meinen Chef nicht klagen würde, da ich den Prozess mit Sicherheit nicht gewinnen werde. Ich sagte, dass ich bei einer solchen schweren Verletzung ein Schadensgeld erhalten müsste und, dass die Polizeistelle mich in meinem Fall unterstützen sollte bzw. sich um meine Angelegenheit kümmern sollte. Ich beharrte darauf, dass die Polizeistelle mich in der Angelegenheit unterstützen sollte. Als ich mich noch auf der Polizeistelle befand, kamen plötzlich drei oder vier uniformierte Personen zu mir, woraufhin mich eine Person ohrfeigte. Eine Person sagte: "Du sollst den Chef nicht klagen. Warum hörst du nicht auf damit!". Ich sagte, dass ich meinen Chef klagen möchte. Weiters sagte ich zu ihm: "Ich werde dich erkennen, da du mich geschlagen hast!". Daraufhin hat mich die Person aus dem Zimmer hinausgeschoben. Ich begab mich daraufhin nach Hause. Jedoch war ich sehr wütend. Ich begab mich nochmals zur Polizei. Insgesamt war ich dreimal bei der Polizeistelle. Beim zweiten Mal, als ich bei der Polizeistelle war, wurde ich in ein Zimmer gebracht, wo ich zwei Tage ausharren musste. Man brachte mir nicht einmal was zum Essen. Ich wurde wieder aus dem Zimmer hinausgeschoben. Als man mich aus dem Zimmer verwies, fiel ich in Ohnmacht, da ich zwei Tage nichts zu essen bekam. Nachdem ich wieder zu mir kam, begab ich mich nach Hause. Noch am selben Tag begab ich mich wieder zur Polizeistelle. Zunächst kam ein Beamter zu mir und wollte sich meiner annehmen. Jedoch eine andere Person kam zu mir her und steckte mich in ein Zimmer. Eine im Zimmer befindliche Person stupste mich mit dem Fuß nach draußen, woraufhin ich zu Boden fiel. Ich wurde wieder ohnmächtig - so konnte ich nicht klar denken. Ich dachte mir, warum mein Leben so schwer ist, da zunächst meine Mutter verstorben war und ich dann dies hinnehmen musste. Ich möchte anführen, dass ein Schulfreund von mir von meiner Situation wusste. Mein Schulfreund sagte zu mir, dass es nichts nützen würde, wenn ich mich bei der Polizei beschweren würde und, dass es besser wäre, wenn ich ins Ausland gehen würde. Ich sagte zu meinem Schulfreund, dass ich nicht das nötige Geld habe, um ins Ausland zu fahren. Er sagte zu mir, dass ich mir das Geld von jemand ausborgen solle, woraufhin er mir eine Telefonnummer gab. Ich habe diese Nummer gewählt und ich habe mit dieser Person gesprochen. Ich wusste zunächst nicht, dass es sich bei dieser Person um einen Schlepper handeln würde. Er sagte zu mir, dass ich mir einen Betrag in der Höhe von 30.000,- bis 40.000,- RMB vorbereiten solle. Ich fragte ihn, wie ich ihn treffen könne. Er meinte noch, dass ich zunächst das Geld beschaffen solle, und, dass wir uns dann treffen würden. In weiterer Folge übergab ich ihm das Geld und er schaffte mich ins Ausland. Ich habe vergessen davon zu erzählen. Es gab noch einen Zwischenfall, von welchem ich berichten möchte. So war ich in Peking und ich wollte mich dort beschweren. Ich begab mich zu einer Stelle für Zivilangelegenheiten. Es ist eine Art "Gericht", welches für Zivilsachen zuständig ist."Betreffend den Grund für das Verlassen der Heimat gab sie an: "Ich war vom Jahr 2007 bis 2009 in einer Fabrik beschäftigt, die Heizkörper herstellt. Während der Arbeit verletzte ich mich, da eine Maschine kaputt war. Mein Chef hat mich jedoch nicht darüber informiert, dass diese Maschine nicht ordnungsgemäß funktionierte. Diese Verletzung zog ich mir im Juni 2009 [zu]. Dieser Vorfall ereignete sich drei Monate nach dem Tod meiner Mutter. Ich begab mich ins Spital, wo ich medizinisch versorgt wurde. Da ich ziemlich schwer verletzt war, hat die Firma die medizinische Behandlung bezahlt. Jedoch war die Firma zunächst nicht bereit, die Medikamente usw. zu bezahlen. Deshalb hat der behandelnde Arzt mehrmals mit meiner Firma Kontakt aufgenommen, woraufhin sich meine Firma bereit erklärte, die medizinische Behandlung zu bezahlen. Ich möchte erwähnen, dass ich zweimal im Volkskrankenhaus römisch 40 an der linken Hand operiert wurde. Nach dem Unfall musste ich zwei Monate lang im Volkskrankenhaus verbringen. Weil meine Firma sich nicht bereit erklärte, die Behandlung weiter zu bezahlen, musste ich nach zweimonatigem Krankenhausaufenthalt das Spital verlassen. So möchte ich anführen, dass ich sogar selbst eine Art "Schnur", die bei der verletzten Hand angebracht war, entfernen musste. Die behandelnden Ärzte haben deshalb noch nicht diese "Schnur" entfernt, weil es noch nicht an der Zeit war, diese Schnur zu entfernen. Ich habe das Krankenhaus - mit der versehenen Schnur - verlassen. Erst etwas später habe ich selbst diese Schnur entfernt. Ich ging in China nicht zu einem praktischen oder anderen Arzt, weil die Wunde bereits gut verheilt war. Ich verlangte jedoch Schadensgeld von meiner Firma, da ich mir diese Verletzung während der Arbeitszeit zuzog. Ich glaube, es war Mitte August 2009, als ich mich zu meinem Chef begab und von ihm Schadensgeld verlangte. Er sagte zu mir, dass ich mir absichtlich diese Verletzung zugezogen habe. Ich sagte zu ihm, dass ich nicht so dumm bin, dass ich mir absichtlich den ganzen Arm verletzte. Dann sagte er nochmals zu mir, dass ich es absichtlich getan habe, und Weiters meinte er noch, dass ich nicht aufgepasst habe, wie ich die Maschine zu bedienen habe. Dann begab ich mich noch mehrmals zu meinem Chef und verlangte immer wieder Schadensgeld. Er hat immer wieder dasselbe zu mir gesagt. Ich sagte jedoch noch zu meinem Chef, dass ich in meinem "Zustand" nicht fähig wäre, woanders hinzugehen, um eine Arbeit verrichten zu können. Ich war ungefähr viermal bei dem Chef und ich beantragte Schadensgeld. Jedoch hat er diesem nie zugestimmt. Danach begab ich mich jeweils nach Hause. Beim letzten Mal sagte ich zu ihm, dass, wenn er mir keine konkrete Antwort geben könne, ich zur Polizei gehen müsste und gegen ihn bzw. die Firma klagen müsste. Er sagte daraufhin, dass er mich zur Polizei begleiten würde. Dieses letzte Gespräch fand ungefähr am 20. August 2009 statt. Ich möchte erwähnen, dass sich diese vier Gespräche bei dem Chef ungefähr innerhalb einer Woche abspielten. Mein Chef und ich begaben uns zur Polizeistelle in die Straße römisch 40 , in der Stadt römisch 40 . Zunächst hat mein Chef mit dem Beamten gesprochen. Anschließend hat mich mein Chef bei der Polizeistelle zurückgelassen. Der Polizeibeamte sagte zu mir, dass es am besten wäre, wenn ich meinen Chef nicht klagen würde, da ich den Prozess mit Sicherheit nicht gewinnen werde. Ich sagte, dass ich bei einer solchen schweren Verletzung ein Schadensgeld erhalten müsste und, dass die Polizeistelle mich in meinem Fall unterstützen sollte bzw. sich um meine Angelegenheit kümmern sollte. Ich beharrte darauf, dass die Polizeistelle mich in der Angelegenheit unterstützen sollte. Als ich mich noch auf der Polizeistelle befand, kamen plötzlich drei oder vier uniformierte Personen zu mir, woraufhin mich eine Person ohrfeigte. Eine Person sagte: "Du sollst den Chef nicht klagen. Warum hörst du nicht auf damit!". Ich sagte, dass ich meinen Chef klagen möchte. Weiters sagte ich zu ihm: "Ich werde dich erkennen, da du mich geschlagen hast!". Daraufhin hat mich die Person aus dem Zimmer hinausgeschoben. Ich begab mich daraufhin nach Hause. Jedoch war ich sehr wütend. Ich begab mich nochmals zur Polizei. Insgesamt war ich dreimal bei der Polizeistelle. Beim zweiten Mal, als ich bei der Polizeistelle war, wurde ich in ein Zimmer gebracht, wo ich zwei Tage ausharren musste. Man brachte mir nicht einmal was zum Essen. Ich wurde wieder aus dem Zimmer hinausgeschoben. Als man mich aus dem Zimmer verwies, fiel ich in Ohnmacht, da ich zwei Tage nichts zu essen bekam. Nachdem ich wieder zu mir kam, begab ich mich nach Hause. Noch am selben Tag begab ich mich wieder zur Polizeistelle. Zunächst kam ein Beamter zu mir und wollte sich meiner annehmen. Jedoch eine andere Person kam zu mir her und steckte mich in ein Zimmer. Eine im Zimmer befindliche Person stupste mich mit dem Fuß nach draußen, woraufhin ich zu Boden fiel. Ich wurde wieder ohnmächtig - so konnte ich nicht klar denken. Ich dachte mir, warum mein Leben so schwer ist, da zunächst meine Mutter verstorben war und ich dann dies hinnehmen musste. Ich möchte anführen, dass ein Schulfreund von mir von meiner Situation wusste. Mein Schulfreund sagte zu mir, dass es nichts nützen würde, wenn ich mich bei der Polizei beschweren würde und, dass es besser wäre, wenn ich ins Ausland gehen würde. Ich sagte zu meinem Schulfreund, dass ich nicht das nötige Geld habe, um ins Ausland zu fahren. Er sagte zu mir, dass ich mir das Geld von jemand ausborgen solle, woraufhin er mir eine Telefonnummer gab. Ich habe diese Nummer gewählt und ich habe mit dieser Person gesprochen. Ich wusste zunächst nicht, dass es sich bei dieser Person um einen Schlepper handeln würde. Er sagte zu mir, dass ich mir einen Betrag in der Höhe von 30.000,- bis 40.000,- RMB vorbereiten solle. Ich fragte ihn, wie ich ihn treffen könne. Er meinte noch, dass ich zunächst das Geld beschaffen solle, und, dass wir uns dann treffen würden. In weiterer Folge übergab ich ihm das Geld und er schaffte mich ins Ausland. Ich habe vergessen davon zu erzählen. Es gab noch einen Zwischenfall, von welchem ich berichten möchte. So war ich in Peking und ich wollte mich dort beschweren. Ich begab mich zu einer Stelle für Zivilangelegenheiten. Es ist eine Art "Gericht", welches für Zivilsachen zuständig ist."
Auf die Frage, was sie erreichen habe wolle, antwortete sie: "Ich habe dort die ganze Angelegenheit vorgetragen. Die zuständige Person an dieser Stelle sagte zu mir, dass er die Sache vermitteln werde. Er meinte, dass er meine Angelegenheit mit der Polizeistelle meines Bezirkes und einer anderen Stelle vermitteln werde. Ich weiß nicht, mit welcher anderen Stelle es Verhandlungen geben hätte sollen. Er sagte jedoch, dass er ein Gespräch mit dem Chef der Polizeistelle führen würde, und, dass er sich der Angelegenheit annehmen würde. Weiters meinte er noch, dass ich nun nach Hause gehen solle und ich die Sache bei der Polizeistelle vergessen solle. Er meinte noch, dass ich zu meinem Chef gehen solle und ich weiterhin Schadensgeld verlangen solle."
Nachgefragt, ob sie später von dieser Stelle für Zivilangelegenheiten noch Informationen erhalten habe, gab sie an:
"Der zuständige Beamte kaufte mir eine Fahrkarte und er schickte mich nach Hause. Ich begab mich nach Hause. Drei oder vier Tage später kam jedoch die Polizei zu mir nach Hause und nahm mit fest.
Die Polizei sagte zu mir: "Du warst so tüchtig. Du hast sogar in Peking eine Beschwerde eingebracht!". Dann wurde ich von einem Beamten mit der Hand geschlagen. Weiters drohte mir der Beamte damit, dass er mich weiter schlagen würde, dass ich gelähmt oder sogar getötet werden würde, falls ich mich wieder nach Peking begeben würde und mich dort beschweren würde."
Zu ihrer Reaktion befragt, gab sie an: "Ich habe zurück geschimpft. Ich wurde wieder nach draußen gestupst, weshalb ich wieder ohnmächtig wurde. Als ich zu mir kam, begab ich mich nach Hause. So habe ich bereits erwähnt, dass mein Schulfreund von der Sache wusste."
Weiters gab die Beschwerdeführerin an, sie habe keine konkreten Verletzungen gehabt. Sie habe - da sie zuvor zu Boden gestürzt sei - danach aber Konzentrationsstörungen gehabt. Sie habe auch nicht gut schlafen können und habe manche Dinge vergessen.
Sodann wurde die Beschwerdeführerin genauer zu ihrem Vorbringen und in weiterer Folge zu den divergierenden Angaben im Rahmen ihrer Befragung am 12.1.2011 befragt.
Auf die Frage zu ihrer gesundheitlichen Verfassung gab sie an, es gehe ihr derzeit gut. In weiterer Folge wurden ihr die Länderfeststellungen zu China zur Kenntnis gebracht. Dazu gab sie an, diese würden der Wahrheit entsprechen. In China gebe es Korruption und die diesbezügliche Situation sei schlecht. Sonst habe sich dazu nichts zu sagen.
1.1.2. Mit Bescheid vom 18.1.2011, 11 00.314-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) wies es die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China aus (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt hält fest, dass die von der Beschwerdeführerin angegebene Gefährdung ihrer Person im Fall einer Rückkehr nicht glaubhaft sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr Verfolgung hinzunehmen hätte. Weitere Verwandte und Bekannte würden in China leben. Im Falle einer Rückkehr könne sie in ihrem Heimatland eine Tätigkeit als Hilfskraft aufnehmen. Abschließend stellt das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführerin gesund sei. Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in China. Unter der Rubrik "3.1:1.1.2. Mit Bescheid vom 18.1.2011, 11 00.314-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China ab (Spruchpunkt römisch zwei), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 Bundesgesetzblatt römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009) wies es die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China aus (Spruchpunkt römisch drei). Das Bundesasylamt hält fest, dass die von der Beschwerdeführerin angegebene Gefährdung ihrer Person im Fall einer Rückkehr nicht glaubhaft sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr Verfolgung hinzunehmen hätte. Weitere Verwandte und Bekannte würden in China leben. Im Falle einer Rückkehr könne sie in ihrem Heimatland eine Tätigkeit als Hilfskraft aufnehmen. Abschließend stellt das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführerin gesund sei. Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in China. Unter der Rubrik "3.1:
Grundversorgung" stellt es fest:
"Durch das hohe Wirtschaftswachstum verstärkte sich die Ungleichheit innerhalb der Gesellschaft. Es gibt große Einkommensunterschiede zwischen den reicheren Küstenstädten im Osten und den ärmeren Städten im Inland und zwischen den Bewohnern der städtischen und der ländlichen Regionen. 135 Millionen Menschen leben in China noch unter der internationalen Armutsgrenze von 1 US$ pro Tag und bis zu 500 Millionen von 2 US$ pro Tag. Durch Schwierigkeiten bei der Ummeldung haben viele Wanderarbeiter keinen Zugang zu öffentlichen Serviceeinrichtungen, wie zum Bildungssystem. (FCO - Foreign & Common Wealth Office: Country Profile: China, 27.1.2009, http://www.fco.gov.uk/en/about-the-fco/country-profiles/asia-oceania/china?profile=all, Zugriff 3.7.2009)
Das Einkommen im städtischen Bereich ist rund viermal so hoch wie das in den ländlichen Gegenden, wo 800 Millionen von Chinas 1,3 Milliarden Menschen leben. Die Bewohner der ländlichen Gebiete Chinas haben eine schlechtere Gesundheitsversorgung, eine schlechtere (Aus) Bildung und unzulängliche soziale Wohlfahrtsdienste und Infrastruktur. Sie leiden unter anderem an verunreinigten und knappen Wasserressourcen, schwerwiegender Luftverunreinigung und Entwaldung.
(U.K. Home Office: Country of Origin Information Report Report, China, 1.6.2008)
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit. Systematische staatliche Unterstützung für Bedürftige befindet sich erst im Aufbau.
Bisher kam die jeweilige "Arbeitseinheit" für die soziale Sicherheit ihrer Beschäftigten auf, auch im Ruhestand. Bis heute spielt vor allem die Familie in China bei der Existenzsicherung eine wichtige Rolle. Auch weit entfernte Verwandte gewähren sich Unterstützung. Kinder werden häufig entfernten Verwandten in Pflege gegeben, wenn die Eltern in einer anderen Provinz oder im Ausland (besser bezahlte) Arbeit gefunden haben.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand: April 2009)."
Unter dem Titel der Beweiswürdigung führt das Bundesasylamt aus:
" betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder sonstigen Bescheinigungsmittels und aufgrund Ihrer widersprüchlichen Angaben steht Ihre Identität nicht fest. Soweit Sie im Asylverfahren namentlich genannt werde, dient dies lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, jedoch nicht als Feststellung der Identität.
Die Feststellungen zu Ihrem Gesundheitszustand ergaben sich aus Ihren Angaben.
betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Ihre Furcht vor Verfolgung in der VR China war nicht glaubhaft. Sie behaupteten, dass Sie aufgrund einer Schadensersatzklage nunmehr von Seiten der Polizei in der Volksrepublik China verfolgt worden seien.
Dass Sie zur behaupteten Gefährdungslage nicht den Tatsachen entsprechende Angaben machten, war anhand einiger Widersprüche festzustellen, ging dies klar aus der allgemeinen Vagheit des Vorbringens hervor und waren die Ausführungen auch in keiner Weise plausibel.
Es war Ihnen in keiner Weise möglich, die von Ihnen im Rahmen des Asylverfahrens behauptete Gefährdungslage ansatzweise glaubhaft zu machen.
Was Ihr Vorbringen hinsichtlich der polizeilichen Übergriffe betrifft, so musste Ihnen die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden, dass Sie einer derartigen Maßnahme ausgesetzt gewesen wären bzw. dass es solche Vorfälle von Seiten der Polizei gegeben hätte.
So führten Sie nämlich bei der Erstbefragung am 12.1.2011 lediglich aus, dass Sie aufgrund der nicht geleisteten Schadenersatzzahlung Ihres Chefs zu der Polizei gegangen wären und gegen Ihren Chef eine Anzeige erstatten hätten wollen. Der Beamte hätte eine Aufnahme der Anzeige verweigert, weshalb Sie mit einer Beschwerde in Peking gedroht hätten. Daraufhin hätte der Beamte Sie ins Gesicht geschlagen und zu Ihnen gesagt, dass Sie nicht nach Peking fahren sollten, zumal es keinen Sinn haben würde. Von weiteren Maßnahmen von Seiten der Polizei bzw. von Seiten dieses Beamten haben Sie nichts erwähnt.
Bei der Befragung vor dem Bundesasylamt am 17.1.2011 führten Sie zunächst aus, dass Sie sich am 20.08.2009 gemeinsam mit Ihrem Chef zur Polizei begeben hätten, wo Sie gegen den Chef eine Anzeige erstatten hätten wollen. Jedoch hätte der Beamte zu Ihnen gesagt, dass es keinen Sinn haben würde, gegen Ihren Chef eine Anzeige zu erstatten, zumal Sie den Prozess mit Sicherheit verlieren würden. Da Sie weiterhin darauf beharrt hätten, dass er Sie in der Angelegenheit unterstützen solle, wären auf einmal drei oder vier uniformierte Personen gekommen, wobei Sie von einer Person geohrfeigt worden wären, der dann noch zu Ihnen gesagt hätte, dass Sie den Chef nicht klagen sollten und Sie damit aufhören sollten. Sie hätten weiterhin darauf bestanden, gegen Ihren Chef eine Klage einzureichen, woraufhin diese Person Sie aus den Zimmer hinausgeschoben hätte. Anschließend hätten Sie sich nach Hause begeben. Da Sie jedoch sehr wütend gewesen wären, hätten Sie sich nochmals zur Polizei begeben. Folgt man diesen Angaben, ergaben sich bereits einige Widersprüchlichkeiten zwischen den jeweiligen Befragungen.
So haben Sie weder bei der Erstbefragung erwähnt, dass im Zuge der polizeilichen Befragung mehrere Personen ins Zimmer gekommen wären, noch haben Sie davon gesprochen, dass man Sie von der Polizeistation verwiesen hätte bzw. aus dem Zimmer "gestupst" hätte. Wenn Sie dann noch bei der Befragung vor dem BAT behaupteten, bei der zweiten Vorsprache bei der Polizei in weiterer Folge sogar zwei Tage lang angehalten worden zu sein, dann kann Ihrem Vorbringen in keinster Weise Glauben geschenkt werden, zumal Sie von derartigen polizeilichen Maßnahmen im Zuge der Erstbefragung nichts erwähnten.
Darüber hinaus schilderten Sie bei der Befragung beim BAT auch noch davon, dass Sie im Zuge der zweitägigen Anhaltung bei der Polizei sogar des Zimmers verwiesen worden wären, indem man Sie aus dem Zimmer "gestupst" hätte, woraufhin Sie in Ohnmacht gefallen wären. Dass Sie nicht bereits bei der Erstbefragung erwähnten, aufgrund der Vorkommnisse bei der Polizei in Ohnmacht gefallen zu sein, kann in keinster Weise nachvollzogen werden. So kann nämlich sehr wohl davon ausgegangen werden, dass, sollte das Geschilderte tatsächlich den Tatsachen entsprechen, Sie von derartigen Geschehnissen auch bei der Erstbefragung geschildert hätten. Auf diesbezüglichen Vorhalt gaben Sie lediglich an, dass Sie bei der Erstbefragung erwähnt haben, von einer Person geschlagen worden zu sein. Jedoch hätten Sie das Gefühl gehabt, dass der Dolmetsch nur kurz einen Satz erwähnt habe. Bei dieser Behauptung handelt es sich lediglich um eine Schutzbehauptung Ihrer Person. So ist diesbezüglich zu erwähnen, dass Sie die Niederschrift von dem anwesenden Dolmetsch rückübersetzt erhalten haben, welche Sie auch mit Ihrer Unterschrift versehen haben. Sie versuchten nunmehr mit der Aussage hinsichtlich der mangelnden Übersetzung des Dolmetschers die Widersprüchlichkeiten zu widerlegen. Dies ist Ihnen jedoch aufgrund Ihrer fortlaufenden widersprüchlichen Angaben nicht gelungen.
Wenn Sie nunmehr im Rahmen Ihres Vorbringens (mehrmalige Anhaltung bei der Polizei, mehrmalige Ohnmachtsanfälle) die Intensität der behaupteten Verfolgung steigerten bzw. die Angaben insofern abänderten, als Sie dies zu Beginn getan haben, so musste dies darauf schließen lassen, dass Sie mit der Vorgangsweise Vorteile in Ihrem Asylverfahren anstrebten, aber nicht den Tatsachen entsprechende Angaben machten.
Letztendlich ergaben sich noch weitere Widersprüchlichkeiten. So führten Sie im Zuge der Erstbefragung lediglich aus, dass Sie einige Tage nach der Anzeigeerstattung in Peking von einem fremden Mann aufgesucht worden wären und in weiterer Folge verbal bedroht worden wären. Von weiteren Zwischenfällen haben Sie jedoch nichts erwähnt.
Jedoch schilderten Sie bei der Befragung vor dem Bundesasylamt wiederum davon, dass Sie drei oder vier Tage - nach der Fahrt nach Peking - von der Polizei zu Hause aufgesucht worden wären, welche Sie in weiterer Folge festgenommen und für vier Stunden angehalten hätte. Davon haben Sie jedoch bei der Erstbefragung mit keinem Wort berichtet.
Auf diesbezüglichen Vorhalt gaben Sie lediglich an, dass Sie auch bei der Erstbefragung erwähnt hätten, mehrmals bei der Polizei gewesen zu sein und dort festgehalten worden zu sein. Jedoch habe der damalige Beamte davon nichts niedergeschrieben. Bei dieser Äußerung handelt es sich ebenso um eine Schutzbehauptung Ihrer Person. So ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass Ihre Schilderungen hinsichtlich Ihres Fluchtvorbringens vom zuständigen Beamten so niedergeschrieben wurden, wie Sie dies damals zu Protokoll gegeben haben.
Zudem ist zu erwähnen, dass Ihnen die Niederschrift rückübersetzt wurde und hätten Sie somit im Zuge der Rückübersetzung diesen Vorbringensteil, wenn es tatsächlich einen solchen Vorfall gegeben hätte, ergänzen können. Diesbezüglich befragt, gaben Sie lediglich an, dass Sie nur wüssten, dass der Dolmetsch die Niederschrift rückübersetzt hätte und es ungefähr gestimmt hätte. Eine andere Erklärung konnten Sie zu den Widersprüchlichkeiten nicht abgeben.
Sie stellten in den Raum, dass Sie aufgrund der beabsichtigten Schadensersatzklage gegen Ihren Chef von Seiten der Polizei in der VR China verfolgt wurden. Im Asylverfahren ist es nicht ausreichend, dass Sie Behauptungen aufstellen, sondern müssen Sie diese auch glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß konkret und nachvollziehbar sein. Keinesfalls kann die bloße Behauptung von Tatsachen als ausreichend angesehen werden. Durch Ihre bloßen Behauptungen, konnten Sie die von Ihnen dargelegten Sachverhalte nicht glaubhaft machen.
Abgesehen davon gaben Sie hinsichtlich der Häufigkeit der polizeilichen "Kontakte" beim Bundesasylamt unterschiedliche Angaben ab. So führten Sie zu Beginn der Befragung vor dem BAT aus, dass Sie insgesamt dreimal bei der Polizeistelle waren. Folgt man jedoch Ihren Schilderungen zum Fluchtvorbringen ergaben sich diesbezüglich bereits Widersprüchlichkeiten, zumal Sie im weiteren Verlauf der Befragung erwähnten, einmal mit Ihrem Chef bei der Polizei gewesen zu sein, ein weiteres Mal bei der Polizei sogar zwei Tage lang angehalten worden zu sein, woraufhin Sie sich noch am selben Tag - nach der "Freilassung" - wieder zur Polizei begeben hätten und letztendlich nach dem Vorfall in Peking ein weiteres Mal von der Polizei aufgesucht und für vier Stunden bei der Polizei angehalten worden zu sein. Somit entspricht Ihre Äußerung, dass Sie dreimal bei der Polizei gewesen wären, nicht der Richtigkeit. Es ist nicht nachvollziehbar, dass Sie hinsichtlich Ihres Fluchtvorbringens laufend unterschiedliche Angaben vor dem Bundesasylamt tätigten. So kann sehr wohl davon ausgegangen werden, dass, wenn das Geschilderte den Tatsachen entsprechen würde, Sie gleichbleibende Angaben vor der Behörde kundgetan hätten. Dazu waren Sie jedoch nicht in der Lage.
Zur Vagheit Ihres Vorbringens war insbesondere die beim BAT dargelegte Schilderung des behaupteten Fluchtgrundes heranzuziehen. Obwohl Sie dazu aufgefordert wurden, Ihren Fluchtgrund detailliert und konkret zu schildern, blieben Sie ziemlich allgemein gehalten, ohne dabei auch nur irgendwelche Details anzuführen. So haben Sie sogar zunächst "vergessen" vor dem BAT anzuführen, dass Sie sogar in Peking gewesen wären, wo Sie sich gegenüber Ihrem Chef und dem Polizeibeamten beschwert hätten. Wobei diese Beschwerde - laut Ihren späteren Äußerungen - auch noch dazu geführt haben soll, dass Sie von der Polizei zu Hause aufgesucht worden wären und letztendlich für vier Stunden angehalten worden wären. Es kann somit nicht nachvollzogen werden, dass Sie im Verlauf der Befragung von einem derartigen Geschehnis zunächst nichts erwähnten. So kann sehr wohl davon ausgegangen werden, dass Sie dies im Zuge der fortlaufenden Schilderungen zu Ihrem Fluchtvorbringen erwähnt hätten, zumal es sich um ein einschneidendes Ereignis gehandelt habe.
Zudem wurden Sie beim Bundesasylamt auch dahingehend gefragt, ob es noch zu weiteren Vorkommnissen in China gekommen wäre, was Sie jedoch verneinten. Aufgrund dessen kann die von Ihnen zum Schluss angeführte Behauptung, dass Sie sich in China verfolgt fühlten, zumal Sie immer wieder von derselben Person auf dem Markt beobachtet worden wären, nicht nachvollzogen werden. So kann sehr wohl davon ausgegangen werden, dass, wenn es tatsächlich zu einer solchen "Beobachtung" gekommen wäre, Sie dies im Zuge der zuvor gestellten Frage angeführt hätten.
Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie bloß der Asylerlangung dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (UBAS 5.8.1998, 203.333/6-Vlll/24/98).
In Ihrem Fall liegen nicht annährend gleich bleibende Angaben vor, weshalb aufgrund der obigen Ausführungen Ihrem gesamten Vorbringen zu den Fluchtgründen aus der VR China die Glaubwürdigkeit abzusprechen war.
Weiters ist nicht glaubhaft, dass die Polizei Interesse an Ihrer Person gehabt habe. Sie gaben an, dass Sie ca. Ende August 2009 bei der Stelle für Zivilangelegenheiten in Peking gewesen wären, woraufhin Sie drei oder vier Tage später von der Polizei zu Hause aufgesucht und in weiterer Folge vier Stunden lang bei der Polizei angehalten worden wären. Jedoch von weiteren polizeilichen Maßnahmen haben Sie nichts erwähnt. Es kann jedoch nicht nachvollzogen werden, dass die Polizei Sie nicht weiterhin befragt hätte bzw. dass diese keine weiteren Ermittlungsschritte gegen Sie gesetzt hätten, wenn diese tatsächlich Interesse an Ihrer Person gehabt hätten. So geht die erkennende Behörde vielmehr davon aus, dass die Polizei versucht hätte, Sie schon während Ihres längeren Verbleibs zu Hause aufzusuchen, was jedoch laut Ihren Angaben nicht der Fall gewesen sei.
Insbesondere, da Sie zum Schluss der Befragung beim BAT noch behaupteten, ein Polizeiauto vor dem Haus beobachtet zu haben, kann dann nicht nachvollzogen werden, dass die Polizei Sie nicht dingfest gemacht hätte, wenn diese tatsächlich ein weiteres Interesse an Ihnen gehabt hätte. So kann sehr wohl davon ausgegangen werden, dass die Polizei im Laufe Ihres weiteren Verbleibs in China noch weitere Schritte gegen Sie gesetzt hätte. Davon haben Sie ebenso wenig berichtet.
Darüber hinaus konnten Sie Ihre Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft machen, zumal Sie bei Bestehen tatsächlicher bzw. gravierender Furcht wohl schon wesentlich früher Ihr Heimatland verlassen hätten und nicht noch über einen längeren Zeitraum im Herkunftsland verblieben wären. So kann in keinster Weise nachvollzogen werden, dass sich jemand noch über einen längeren Zeitraum im Einflussbereich seiner angeblichen Verfolger aufhält, wenn diese bedrohende Person tatsächlich Angst vor weiteren Übergriffen hätte.
Zudem ist noch zu erwähnen, dass Sie bei der Befragung beim BAT ausführten, dass Sie deshalb nicht in China geblieben wären, weil Sie Angst gehabt hätten, dass die Polizei wieder kommen würde. Jedoch kann dann nicht nachvollzogen werden, dass Sie noch ca. ein Jahr lang in dem Einflussbereich ihrer behaupteten Verfolger geblieben wären, wenn Sie tatsächlich Furcht vor weiteren Übergriffen von Seiten der Polizei gehabt hätten.
Aufgrund obiger widersprüchlicher und nicht nachvollziehbarer Angaben zu Ihrem Fluchtvorbringen kommt die erkennende Behörde zu dem Schluss, dass das von Ihnen Vorgebrachte nicht den Tatsachen entspricht.
Die Gründe für Ihre Ausreise mögen im rein privaten Bereich, nämlich der Verbesserung der Lebenssituation gelegen haben, eine Verfolgung Ihrer Person im Sinne der GFK konnte jedoch aus obigen Gründen nicht glaubhaft dargelegt werden.
betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:
Aufgrund der obigen Angaben zu Ihrem Fluchtvorbringen kommt die erkennende Behörde zu dem Schluss, dass die von Ihnen angeführte Gefährdung im Falle einer Rückkehr nicht glaubhaft war bzw. ist und Ihnen somit im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Auch leben weitere Verwandte sowie Bekannte in Ihrem Herkunftsstaat, weswegen Sie über Anknüpfungspunkte im Falle einer Rückkehr verfügen.
Die Feststellungen zu Ihrem Gesundheitszustand ergaben sich aus Ihren Angaben.
betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:
Die Angaben bezüglich Ihres Privat und Familienlebens ergeben sich aufgrund Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen.
betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen."Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen."
Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneint es, dass die Beschwerdeführerin iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründet abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneint es, dass die Beschwerdeführerin iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründet abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005.
Dieser Bescheid am 24.1.2011 zugestellt.
1.1.3. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde ein, die der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 9.5.2012, C3 417.778-1/2011/5E, "gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG)" abgewiesen hat.1.1.3. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde ein, die der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 9.5.2012, C3 417.778-1/2011/5E, "gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG)" abgewiesen hat.
Der Asylgerichtshof führt ua aus:
"In seiner Begründung legte das Bundesasylamt - wie oben ausführlich aufgezeigt - schlüssig und nachvollziehbar dar, warum dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kein Glauben zu schenken war. Anhand zahlreicher Beispiele legte das Bundesasylamt dar, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigerte und im Rahmen der Erstbefragung und vor dem Bundesasylamt keine gleichlautenden Angaben machte. Auf die Ausführungen des Bundesasylamtes sei an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich verwiesen.
So gab die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung betreffend etwaige Übergriffe gegen ihre Person ursprünglich an, dass sie zum einen von einem Polizeibeamten ins Gesicht geschlagen worden sei, weil sie sich nicht davon abbringen habe lassen, gegen ihren Arbeitgeber Anzeige zu erstatten. Zum anderen gab sie an, dass - nachdem sie in Peking Anzeige gegen ihren Arbeitgeber und den Polizeibeamten erstattet habe - ein fremder Mann zu ihr nach Hause gekommen sei, um ihr mitzuteilen, dass man sie töten werde, wenn sie weiterhin auf die Anzeige bestehe. Somit sprach die Beschwerdeführerin ursprünglich von zwei Vorfällen, nämlich dem Schlag ins Gesicht durch einen Polizeibeamten und der verbalen Drohung durch einen fremden Mann. Von weiteren Ereignissen berichtete sie nicht. Dass es etwa zu Festnahmen gekommen sei - wie sie später in den Raum stellte - erwähnte sie ursprünglich mit keinem Wort.
Dem Bundesasylamt ist daher darin beizupflichten, dass es sich bei den späteren Ausführungen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, wonach sie zweimal von der Polizei inhaftiert worden sei, sie auch gestoßen worden sei und sogar in Ohnmacht gefallen sei, um ein gesteigertes Vorbringen handelt, dem die Glaubwürdigkeit abzusprechen ist, zumal nicht erkannt werden kann, aus welchem Grund die Beschwerdeführerin diese Vorfälle bei der Erstbefragung unerwähnt ließ, vorausgesetzt, sie hätten tatsächlich stattgefunden. Diesbezüglich berief sich die Beschwerdeführerin lediglich darauf, dass sie glaube, es sei damals nicht alles niedergeschrieben worden, doch ist ihr hier entgegen zu halten, dass sie nach erfolgter Rückübersetzung des Protokolls etwaige fehlende Teile des Vorbringens ergänzen hätte können. Von dieser Möglichkeit machte sie jedoch keinen Gebrauch, sondern bestätigte im Gegenteil die Richtigkeit des Protokolls mit ihrer eigenen Unterschrift. Dass sie damals bei der Erstbefragung nicht erwähnt hatte, dass die Polizei zu ihr nach Hause gekommen sei und sie dann für vier Stunden angehalten habe, gestand die Beschwerdeführerin sogar selbst ein, rechtfertigte sich aber damit, dass die Befragung nicht so ausführlich gewesen sei (vgl. "Die damalige Befragung war nicht so konkret. Ich habe damals diesen Punkt nicht erwähnt.") Auch wenn im Rahmen der Erstbefragung die Gründe für das Verlassen der Heimat nicht bis ins letzte Detail erörtert werden, so kann dennoch nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin derart wesentliche Teile nicht erwähnt hätte. Dass die Beschwerdeführerin die angeblichen polizeilichen Anhaltungen nicht erwähnte, ist keineswegs vernachlässigbar und deutet darauf hin, dass die Beschwerdeführerin vor den Behörden ihr Vorbringen laufend weiterentwickelte.Dem Bundesasylamt ist daher darin beizupflichten, dass es sich bei den späteren Ausführungen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, wonach sie zweimal von der Polizei inhaftiert worden sei, sie auch gestoßen worden sei und sogar in Ohnmacht gefallen sei, um ein gesteigertes Vorbringen handelt, dem die Glaubwürdigkeit abzusprechen ist, zumal nicht erkannt werden kann, aus welchem Grund die Beschwerdeführerin diese Vorfälle bei der Erstbefragung unerwähnt ließ, vorausgesetzt, sie hätten tatsächlich stattgefunden. Diesbezüglich berief sich die Beschwerdeführerin lediglich darauf, dass sie glaube, es sei damals nicht alles niedergeschrieben worden, doch ist ihr hier entgegen zu halten, dass sie nach erfolgter Rückübersetzung des Protokolls etwaige fehlende Teile des Vorbringens ergänzen hätte können. Von dieser Möglichkeit machte sie jedoch keinen Gebrauch, sondern bestätigte im Gegenteil die Richtigkeit des Protokolls mit ihrer eigenen Unterschrift. Dass sie damals bei der Erstbefragung nicht erwähnt hatte, dass die Polizei zu ihr nach Hause gekommen sei und sie dann für vier Stunden angehalten habe, gestand die Beschwerdeführerin sogar selbst ein, rechtfertigte sich aber damit, dass die Befragung nicht so ausführlich gewesen sei vergleiche "Die damalige Befragung war nicht so konkret. Ich habe damals diesen Punkt nicht erwähnt.") Auch wenn im Rahmen der Erstbefragung die Gründe für das Verlassen der Heimat nicht bis ins letzte Detail erörtert werden, so kann dennoch nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin derart wesentliche Teile nicht erwähnt hätte. Dass die Beschwerdeführerin die angeblichen polizeilichen Anhaltungen nicht erwähnte, ist keineswegs vernachlässigbar und deutet darauf hin, dass die Beschwerdeführerin vor den Behörden ihr Vorbringen laufend weiterentwickelte.
Im Widerspruch zu ihren ursprünglichen Angaben, wonach sie nach ihrer Anzeige in Peking ein fremder Mann zu Hause mit dem Umbringen bedroht habe, schilderte die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt auch, dass nach ihrer Anzeige in Peking die Polizei zu Hause aufgetaucht sei und sie sogar für vier Stunden festgehalten habe. Ihre Angaben divergieren in diesem Punkt somit deutlich.
Doch selbst wenn man nur die Angaben vor dem Bundesasylamt betrachtet, sind Ungereimtheiten zu erkennen, die darauf schließen lassen, dass die Beschwerdeführerin im Asylverfahren nicht bei der Wahrheit blieb. Zu Beginn der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab sie nämlich an, insgesamt dreimal bei der Polizeistelle gewesen zu sein. In der Folge schilderte die Beschwerdeführerin jedoch, dass sie beim ersten Mal mit ihrem Arbeitgeber bei der Polizei gewesen sei, beim zweiten Mal von der Polizei sogar zwei Tage angehalten worden sei, nach ihrer Freilassung am selben Tag wieder zur Polizei gegangen sei und nach ihrer Anzeige in Peking ein viertes Mal von der Polizei aufgesucht worden sei. Die Anzahl der angeblichen Behördenkontakte variierte somit.
Auffallend war auch, dass die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt die Frage, ob es in der Heimat weitere Vorkommnisse gegeben habe, verneinte, gegen Ende der Befragung jedoch dazu im Widerspruch in der Raum stellte, sie habe sich verfolgt gefühlt, weil sie am Markt immer wieder von derselben Person beobachtet worden sei und sie auch ein Polizeiauto vor ihrem Haus entdeckt habe. Warum sie das nicht sogleich von sich aus erwähnte, blieb unklar. Gerade wenn sie eigens danach gefragt wurde, wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin diese Beobachtungen auch mitteilt, vorausgesetzt, Derartiges hat tatsächlich stattgefunden.
In[s]gesamt betrachtet war das Vorbringen der Beschwerdeführerin von Ungereimtheiten gekennzeichnet, sodass nur davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin die von ihr behaupteten Geschehnisse in Wahrheit so nicht erlebt hat. Es ist der Beschwerdeführerin in keiner Weise gelungen, asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.
Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin kommt daher weder die Gewährung von Asyl noch eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG in Betracht, da sich dieses als unhaltbar erwiesen hat.Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin kommt daher weder die Gewährung von Asyl noch eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Betracht, da sich dieses als unhaltbar erwiesen hat.
Zur Bemängelung des Ermittlungsverfahrens vor der Erstbehörde ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren sowohl bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch ausführlich vor dem Bundesasylamt Gelegenheit hatte, ihr Fluchtvorbringen darzulegen. Aus den Einvernahmeprotokollen geht hervor, dass der Beschwerdeführerin zu ihrem Vorbringen konkrete Fragen gestellt und Vorhalte gemacht wurden, dies mit dem Ziel, die Angaben zu vervollständigen und auf die umfassende Darlegung aller Fluchtgründe hinzuwirken; bei der Art und Weise der Durchführung der Einvernahmen sind keine Mängel festzustellen. Die Rüge, das Bundesasylamt habe sich nicht ausreichend mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, geht somit ins Leere.
Auch aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde letztlich nicht ausreichend entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.Auch aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde letztlich nicht ausreichend entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.
Im Hinblick auf die vom Bundesasylamt herangezogenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China, denen zufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin, eine gesunde Frau Anfang Vierzig, die in der VR China aufgewachsen ist, dort zur Schule gegangen ist, gearbeitet hat und den Großteil ihres Lebens dort verbracht hat, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass in ihrer Heimat keinerlei familiäre bzw. soziale Anknüpfungspunkte mehr bestünden. Sie sprach selbst von zwei Schulfreundinnen, die sie bereits bei der Ausreise (finanziell) unterstützt hätten und gab auch an, dass sie anlässlich des Todes ihrer Mutter Kontakt zu zahlreichen Verwandten gehabt habe, die sie ebenfalls (finanziell) unterstützt hätten, sodass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nicht völlig auf sich allein gestellt wäre. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 50 FPG nicht.Im Hinblick auf die vom Bundesasylamt herangezogenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China, denen zufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin, eine gesunde Frau Anfang Vierzig, die in der VR China aufgewachsen ist, dort zur Schule gegangen ist, gearbeitet hat und den Großteil ihres Lebens dort verbracht hat, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass in ihrer Heimat keinerlei familiäre bzw. soziale Anknüpfungspunkte mehr bestünden. Sie sprach selbst von zwei Schulfreundinnen, die sie bereits bei der Ausreise (finanziell) unterstützt hätten und gab auch an, dass sie anlässlich des Todes ihrer Mutter Kontakt zu zahlreichen Verwandten gehabt habe, die sie ebenfalls (finanziell) unterstützt hätten, sodass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nicht völlig auf sich allein gestellt wäre. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 50, FPG nicht.
Vor diesem Hintergrund - nämlich der unbedenklichen Länderfeststellungen und der schlüssigen Würdigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt - war auch dem Antrag auf Beiziehung eines landeskundlichen Sachverständigen zur weitergehenden Recherche nicht stattzugeben.
Insgesamt betrachtet hat das Bundesasylamt in schlüssiger Weise aufgezeigt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend eine konkrete Bedrohungssituation in China nicht den Tatsachen entspricht, und hat sich das Bundesasylamt auch in ausreichender Weise mit der allgemeinen Situation in China auseinandergesetzt, die für sich alleine noch keine Bedrohungssituation für jeden dort Lebenden erkennen lässt, weswegen eine weitere Ermittlungstätigkeit nicht angezeigt ist. Zudem kann im Hinblick auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden, dass diese Gefahr liefe, in China festgenommen oder sonstigen allenfalls relevanten Sanktionen unterworfen zu werden, weswegen auch die in diesem Zusammenhang stehenden Beschwerdeausführungen ins Leere gehen.
Mit Abweisung des Asylantrages kommt der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, verfügt die Beschwerdeführerin über keine besonderen Bindungen zum Bundesgebiet. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Es liegt somit kein Eingriff in das Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin vor. Im Hinblick auf die mangelnde Integration der Beschwerdeführerin und deren kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet kann auch nicht angenommen werden, dass ihr Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK berührt wäre. Doch selbst wenn man davon ausginge, dass ihr Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung berührt wäre, ist die Ausweisung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Bei der Beschwerdeführerin konnte keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden, da sich keine Hinweise darauf ergeben habe, dass sie Deutsch spricht, Kontakte zu Österreichern pflegt, einer dauerhaften legalen Arbeit nachgeht, Kurse oder Vereine besucht oder Familienangehörige bzw. sonstige Verwandte im Bundesgebiet hat. Der bisherige kurze Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, der etwa eineinhalb Jahre umfasst, wird zudem noch dadurch gemindert, dass dieser nur insofern legal ist, als er sich auf einen letztlich unberechtigten Asylantrag stützt. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und im gegenständlichen Fall - wie eben dargelegt - von einer fortgeschrittenen Integration der Beschwerdeführerin nicht gesprochen werden kann, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung der Beschwerdeführerin - im Verhältnis zu ihrem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.Mit Abweisung des Asylantrages kommt der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, verfügt die Beschwerdeführerin über keine besonderen Bindungen zum Bundesgebiet. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Es liegt somit kein Eingriff in das Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin vor. Im Hinblick auf die mangelnde Integration der Beschwerdeführerin und deren kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet kann auch nicht angenommen werden, dass ihr Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK berührt wäre. Doch selbst wenn man davon ausginge, dass ihr Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung berührt wäre, ist die Ausweisung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt. Bei der Beschwerdeführerin konnte keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden, da sich keine Hinweise darauf ergeben habe, dass sie Deutsch spricht, Kontakte zu Österreichern pflegt, einer dauerhaften legalen Arbeit nachgeht, Kurse oder Vereine besucht oder Familienangehörige bzw. sonstige Verwandte im Bundesgebiet hat. Der bisherige kurze Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, der etwa eineinhalb Jahre umfasst, wird zudem noch dadurch gemindert, dass dieser nur insofern legal ist, als er sich auf einen letztlich unberechtigten Asylantrag stützt. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und im gegenständlichen Fall - wie eben dargelegt - von einer fortgeschrittenen Integration der Beschwerdeführerin nicht gesprochen werden kann, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung der Beschwerdeführerin - im Verhältnis zu ihrem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.
Soweit der bevollmächtigte Vertreter eine das Bundesasylamt treffende Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß § 119 Abs. 2 FPG behauptet, wird auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (wonach in Asylverfahren der tatsächlichen Identität des Antragstellers nur insoweit Bedeutung zukommt, als durch Zweifel an dieser auch die Glaubwürdigkeit einer behaupteten Bedrohung reduziert werden kann) und insbesondere auf das Erkenntnis vom 26.09.2007, Zl. 2007/19/0086, verwiesen, in dem ausdrücklich festgehalten wird, dass aus der angeführten Gesetzesbestimmung grundsätzlich keine diesbezüglichen Ermittlungspflichten der Asylbehörden abgeleitet werden können.Soweit der bevollmächtigte Vertreter eine das Bundesasylamt treffende Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 119, Absatz 2, FPG behauptet, wird auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (wonach in Asylverfahren der tatsächlichen Identität des Antragstellers nur insoweit Bedeutung zukommt, als durch Zweifel an dieser auch die Glaubwürdigkeit einer behaupteten Bedrohung reduziert werden kann) und insbesondere auf das Erkenntnis vom 26.09.2007, Zl. 2007/19/0086, verwiesen, in dem ausdrücklich festgehalten wird, dass aus der angeführten Gesetzesbestimmung grundsätzlich keine diesbezüglichen Ermittlungspflichten der Asylbehörden abgeleitet werden können.
Betreffend die Rüge, der Bescheid sei nichtig, da der Verfasser des Bescheides nicht identisch sei mit der Person, die die Einvernahme durchgeführt habe, ist festzuhalten, dass dies nicht der Aktenlage entspricht, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet ist, den Status der Asylberechtigten oder den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für die Beschwerdeführerin gewinnen ließe. Es bestehen auch keine Gründe, die gegen eine Ausweisung der Beschwerdeführerin in die VR China sprächen."
Die gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 9.5.2012, C3 417.778-1/2011/5E, erhobene Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof anhängig.
1.2.1. Am 10.12.2012 stellte die Beschwerdeführerin einen weiteren (zweiten) Asylantrag. Bei ihrer Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte sie aus: "Ich arbeitete freiwillig vom November 2011 bis Mai 2012 als XXXX selbständig im XXXX. Seit Mai 2012 bin ich arbeitslos. Da ich in Österreich als XXXX arbeitete, würde ich in China festgenommen werden, weil es in China verboten ist als XXXX zu arbeiten." Da sie der XXXX nachgegangen sei, fürchte sie im Falle einer Rückkehr eine Festnahme; einer Freundin sei es so ergangen. Seit einem Monat seien ihr die neuen Fluchtgründe bekannt.1.2.1. Am 10.12.2012 stellte die Beschwerdeführerin einen weiteren (zweiten) Asylantrag. Bei ihrer Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte sie aus: "Ich arbeitete freiwillig vom November 2011 bis Mai 2012 als römisch 40 selbständig im römisch 40 . Seit Mai 2012 bin ich arbeitslos. Da ich in Österreich als römisch 40 arbeitete, würde ich in China festgenommen werden, weil es in China verboten ist als römisch 40 zu arbeiten." Da sie der römisch 40 nachgegangen sei, fürchte sie im Falle einer Rückkehr eine Festnahme; einer Freundin sei es so ergangen. Seit einem Monat seien ihr die neuen Fluchtgründe bekannt.
Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) am 10.1.2013 gab die Beschwerdeführerin an, sie arbeite in Österreich als XXXX. Da dies nach chinesischem Gesetz nicht erlaubt sei, hätte sie im Falle einer Rückkehr mit einer Festnahme zu rechnen. Sie kenne viele Arbeitskolleginnen, die nach ihrer Rückkehr von der Polizei festgenommen worden seien. Diese hätte im Zuge der Befragungen auch ihren Namen bekanntgegeben. Die Polizei sei mehrmals bei ihr zuhause gewesen und habe nach ihr gesucht. Sie habe mit Angehörigen der festgenommenen Arbeitskolleginnen telefoniert und diese hätte ihr geraten, nicht nach China zurückzukehren. Alle Freunde und Bekannten würden bereits wissen, dass sie als XXXX arbeite. Ihre Eltern seien bereits verstorben.Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) am 10.1.2013 gab die Beschwerdeführerin an, sie arbeite in Österreich als römisch 40 . Da dies nach chinesischem Gesetz nicht erlaubt sei, hätte sie im Falle einer Rückkehr mit einer Festnahme zu rechnen. Sie kenne viele Arbeitskolleginnen, die nach ihrer Rückkehr von der Polizei festgenommen worden seien. Diese hätte im Zuge der Befragungen auch ihren Namen bekanntgegeben. Die Polizei sei mehrmals bei ihr zuhause gewesen und habe nach ihr gesucht. Sie habe mit Angehörigen der festgenommenen Arbeitskolleginnen telefoniert und diese hätte ihr geraten, nicht nach China zurückzukehren. Alle Freunde und Bekannten würden bereits wissen, dass sie als römisch 40 arbeite. Ihre Eltern seien bereits verstorben.
Weiters gab sie an, die Polizei suche seit Mitte November 2012 nach ihr. Die Polizei habe vermutlich nachschauen wollen, ob sie wieder zurückgekehrt sei. Das letzte Mal sei die Polizei vergangene Woche bei ihr gewesen. Wie oft die Polizei bei ihr gewesen sei, wisse sie nicht. Sie wisse aber, dass sie mehrmals bei ihr gewesen sei. Soweit sie wisse, sei die Polizei ein bis zwei Mal in der Woche bei ihr zuhause gewesen. Auf die Frage, woher sie wisse, dass die Polizei bei ihr zuhause gewesen sei, gab sie an, sie wisse dies von den Angehörigen einer Freundin. Die Freundin habe ihren Angehörigen gesagt, dass sie nicht zurückkehren dürfe. Als sie noch in China gewesen sei, sei ihr bereits bekannt gewesen, dass es nach dem chinesischen Gesetz nicht erlaubt sei als XXXX zu arbeiten. In China habe sie nicht als XXXX gearbeitet. In China habe sie als Verkäuferin und mit staatlicher Unterstützung ihren Lebensunterhalt bestritten. In China würden sich keine Angehörigen mehr befinden.Weiters gab sie an, die Polizei suche seit Mitte November 2012 nach ihr. Die Polizei habe vermutlich nachschauen wollen, ob sie wieder zurückgekehrt sei. Das letzte Mal sei die Polizei vergangene Woche bei ihr gewesen. Wie oft die Polizei bei ihr gewesen sei, wisse sie nicht. Sie wisse aber, dass sie mehrmals bei ihr gewesen sei. Soweit sie wisse, sei die Polizei ein bis zwei Mal in der Woche bei ihr zuhause gewesen. Auf die Frage, woher sie wisse, dass die Polizei bei ihr zuhause gewesen sei, gab sie an, sie wisse dies von den Angehörigen einer Freundin. Die Freundin habe ihren Angehörigen gesagt, dass sie nicht zurückkehren dürfe. Als sie noch in China gewesen sei, sei ihr bereits bekannt gewesen, dass es nach dem chinesischen Gesetz nicht erlaubt sei als römisch 40 zu arbeiten. In China habe sie nicht als römisch 40 gearbeitet. In China habe sie als Verkäuferin und mit staatlicher Unterstützung ihren Lebensunterhalt bestritten. In China würden sich keine Angehörigen mehr befinden.
In weiterer Folge gab die Vertretung der Beschwerdeführerin an: "Wir haben mit der Dolmetscherin gesprochen zusammen mit Frau XXXX. Die Dolmetscherin hat herausgefunden, dass Frau XXXX Kopfschmerzen, Alpträume und Schlaflosigkeit hat."In weiterer Folge gab die Vertretung der Beschwerdeführerin an: "Wir haben mit der Dolmetscherin gesprochen zusammen mit Frau römisch 40 . Die Dolmetscherin hat herausgefunden, dass Frau römisch 40 Kopfschmerzen, Alpträume und Schlaflosigkeit hat."
Die Beschwerdeführerin gab Weiters an, dass sie keine Medikamente nehme und keine ärztliche Hilfe in Anspruch genommen habe. Weiters legte sie einen Gesundheitsausweis, einen Tuberkulosevorsorge-Pass sowie ein Schreiben der Landespolizeidirektion Wien vor.
Am 21.2.2013 wurde die Beschwerdeführerin von Frau XXXX untersucht.Am 21.2.2013 wurde die Beschwerdeführerin von Frau römisch 40 untersucht.
Den psychologischen Schlussfolgerungen ist zu entnehmen: "Anfangs imponieren Zeichen frei florierender Angst, Gespanntheit und Verdacht auf optische Halluzinationen. Im Laufe der Untersuchung sistieren diese Symptome und die Aw erweckt zunehmend den Verdacht der Verdeutlichungstendenz. BITTE DAHER DIE AW NOCHMALS ZU LADEN.
WERDE DAVOR MIT DER ZUSTÄNDIGEN REFERENTIN KONTAKT AUFNEHMEN WEGEN
ZUSTAND WÄHREND DER EV." Die unter Punkt "4. Schlussfolgerungen" gestellten Fragen wurden weder mit ja noch nein beantwortet.
Am 7.3.2013 wurde die Beschwerdeführerin abermals von der oben genannten Ärztin untersucht. Den daraus gezogenen Schlussfolgerungen ist zu entnehmen: "Aus heutiger Sicht kann das Explorierte und noch viel mehr das Bobachtete folgendermaßen interpretiert werden: "Beim ersten Termin lag bereits die Wahrnehmung der Angst der AW vor, wurde jedoch durch die übertriebene Haltung mit dem Stoffhasen in Frage gestellt. Dieser letzte Teil kann sehr wohl als gesteigertes Vorbringen gedeutet werden (auf Antraten von wohlmeinenden Menschen?).
Heute zeigte sich jedoch deutliche Angst, immer in Verbindung mit belastenden Themen, über die die AW nichts Näheres berichtet. Die nonverbale Botschaft und die traumatypischen Symptome sowie ihre Veränderung in der Abhängigkeit vom Thema führen zur Diagnose der PTSD: Exploration: Intrusionen, welche den Schlaf beeinträchtigen, beobachtbare Symptome: Angst, Schreckhaftigkeit, hyperarousal, tiefgreifende Verstörung. Die Diagnosestellung erfolgt symptom- und kriterienorientiert nach ICD-10"
Weiters geht aus dem Bericht hervor, dass therapeutische und medizinische Maßnahmen anzuraten wären. Die weiteren in diesem Zusammenhang gestellten Fragen, wurden seitens der untersuchenden Ärztin nicht beantwortet.
Dem von der namentlich genannten Ärztin verfassten Wahrnehmungsbericht ist ua folgendes zu entnehmen:
"In der Exploration, viel mehr aber noch in der Verhaltensbeobachtung wurden bereits beim ersten Termin neben dem gegen Ende dargestellten forcierten Vorbringen Zeichen großer Angst, der Verdacht auf Intrusionen und hyperarousal von mir wahrgenommen, was zur Vereinbarung eines zweiten Termins führte.
...
Insgesamt entstand durch die Analyse der nonverbalen Äußerungen, Interpretation der Symptome und Analyse der Gegenübertragung der deutliche Verdacht der Verbringung der AW unter anderen Voraussetzungen, als von der Frau angenommen nach Österreich. Das heißt ich suspiziere das Schleppen der Frau unter dem Deckmantel der Hilfe, jedoch mit dem Ziel der XXXX.Insgesamt entstand durch die Analyse der nonverbalen Äußerungen, Interpretation der Symptome und Analyse der Gegenübertragung der deutliche Verdacht der Verbringung der AW unter anderen Voraussetzungen, als von der Frau angenommen nach Österreich. Das heißt ich suspiziere das Schleppen der Frau unter dem Deckmantel der Hilfe, jedoch mit dem Ziel der römisch 40 .
Die Frau kann meines Erachtens aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes nicht selber für die Bezahlung der Miete, des Stroms, etc., auch nicht für die Organisation der Rechtsanwältin sorgen, was den Verdacht auf Mithilfe einer anderen Person erhebt. Diese Person vermute ich im Bereich des XXXX.Die Frau kann meines Erachtens aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes nicht selber für die Bezahlung der Miete, des Stroms, etc., auch nicht für die Organisation der Rechtsanwältin sorgen, was den Verdacht auf Mithilfe einer anderen Person erhebt. Diese Person vermute ich im Bereich des römisch 40 .
Es bestehen weiters Hinweise aus dem Verhalten der Frau, dass sie massiv unter Druck gesetzt wird, was die Informationsgewinnung äußerst erschwert. Es bestehen aus meiner Sicht massive Angst, Vermeidung, Abwehr und teilweise auch Dissoziation.
Auch Angaben des Dolmetschers, welcher mir einige Informationen über die Kultur gibt, helfen, die nonverbalen Gesten (Hinsetzen auf den Boden, was in der chinesischen Kultur auf Barbarei empfunden wird) als Hilfsbefunde zu verwerten.
Die Verletzung am linken Handrücken sei laut AW durch eine Maschine in der Heimat entstanden, ganz sicher ist jedoch auch Gewalt durch dritte nicht auszuschließen.
Ich empfehle für die Frau folgende Maßnahmen aus ärztlich therapeutischer Sicht:
Treffen von Sicherheitsmaßnahmen für die Frau, Unterbringung im Frauenhaus oder Betreuung durch eine geeignete Organisation zum Schutze der Frau, Psychotherapie, möglichst in [der] Muttersprache, medikamentöse Einstellung wenn erforderlich, psychiatrische Termine bei [einer]Kollegin mit interkultureller Kompetenz für Asien.
Ich ersuche um Wohlwollende Bearbeitung des Falles und verbleibe mit freundlichen Grüßen."
Am 14.4.2013 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den - zweiten - Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China aus (Spruchpunkt II).Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den - zweiten - Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China aus (Spruchpunkt römisch zwei).
Das Bundesasylamt traf folgende Feststellungen:
" zu Ihrer Person:
Die Identität steht nicht fest.
Ihr physischer und psychischer Zustand stellt sich folgendermaßen dar:
Sie leiden an PTSD (F.43.1), sowie an gemischter Angst und depressiver Störung (F.41.2)
Es kann nicht festgestellt werden, dass in Ihrem Fall sonstige schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen.
zu Ihrem Vorverfahren:
Ihr erstes Asylverfahren unter der Zahl 11 00.314 wurde am 10.05.2012 rechtskräftig abgeschlossen. In diesem Verfahren wurden alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt.
zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz:
Sie haben im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens 11 00.314 entstanden ist.
Ihr Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, wonach man Sie aufgrund Ihrer in Österreich ausübenden Tätigkeit als XXXX in China festnehmen würde, weist keinen glaubhaften Kern auf.Ihr Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, wonach man Sie aufgrund Ihrer in Österreich ausübenden Tätigkeit als römisch 40 in China festnehmen würde, weist keinen glaubhaften Kern auf.
zu Ihrem Privat- und Familienleben:
In Österreich verfügen Sie über keine verwandtschaftliche[n] Anknüpfungspunkte.
Ihr Aufenthalt in Österreich erstreckt sich über einen Zeitraum von Jänner 2011 bis in die Gegenwart, wobei Ihre Einreise nach Österreich illegal erfolgte.
Sie sprechen muttersprachlich Chinesisch. In Österreich sind Sie nicht Mitglied von Organisationen oder Vereinen. Sie haben in Österreich als XXXX gearbeitet.Sie sprechen muttersprachlich Chinesisch. In Österreich sind Sie nicht Mitglied von Organisationen oder Vereinen. Sie haben in Österreich als römisch 40 gearbeitet.
Sie sind strafrechtlich unbescholten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht.
zur derzeitigen Lage in Ihrem Herkunftsland:
Zu China werden folgende Feststellungen getroffen:
(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesasylamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom Juli 2012).
Allgemeine Lage
Politik / Wahlen
China ist in 22 Provinzen, die fünf Autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) unterteilt. Es gibt sieben Militärregionen, die jeweils verschiedene Provinzen bzw. Teile davon umfassen.
Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht". Die Herrschaft der Kommunistischen Partei wird durch die in der Präambel festgeschriebenen "Vier Grundprinzipien" (Festhalten am sozialistischen Weg, demokratischer Zentralismus, Führung durch die Kommunistische Partei, Marxismus/Leninismus, Ideen Mao Zedongs, Deng Xiaopings und Jiang Zemins) untermauert. Ergänzt wurden diese Prinzipien durch Verfassungsänderungen 1993, 1999 und 2004, die formal u. a. das Prinzip der "sozialistischen Marktwirtschaft", den Schutz des Privateigentums, die Verankerung der "Herrschaft durch das Recht" und den Schutz der Menschenrechte festschreiben. An der Spitze der Volksrepublik China stehen der Staatspräsident (seit März 2003 in Personalunion der Parteivorsitzende und Vorsitzende der Zentralen Militärkommission Hu Jintao) sowie der Ministerpräsident (Wen Jiabao) und die Minister im Staatsrat (Zentralregierung).
Gemäß der Verfassung ist der Nationale Volkskongress (NVK) formal das höchste Organ der Staatsmacht. Er tritt einmal jährlich zusammen und wählt den Staatspräsidenten, seinen Stellvertreter, und - auf Vorschlag des Staatspräsidenten - den Ministerpräsidenten. Mit der ersten Tagung des 11. NVK im März 2008 begann die derzeitige Legislaturperiode von fünf Jahren, die im Frühjahr 2013 enden wird. NVK-Vorsitzender ist seit März 2008 Wu Bangguo.
Eine Opposition gibt es nicht. Die in der sogenannten Politischen Konsultativkonferenz organisierten acht "demokratischen Parteien" sind unter Führung der Kommunistischen Partei Chinas zusammengeschlossen und haben eine beratende Funktion ohne eigene politische Gestaltungsmöglichkeiten.
Dem Ministerpräsidenten (seit März 2003 Wen Jiabao) obliegt die Leitung des Staatsrats, d.h. der Regierung. Er wird von einem "inneren Kabinett", bestehend aus vier Stellvertretern und fünf Staatsräten, in seiner Arbeit unterstützt. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung. Ihm sind derzeit 27 Kommissionen und Ministerien und ca. 100 weitere Organisationen und Institutionen direkt unterstellt. Alle Mitglieder der Exekutive sind gleichzeitig führende Mitglieder der streng hierarchisch gegliederten Parteiführung (Ständiger Ausschuss, Politbüro, Zentralkomitee), wo die eigentliche Entscheidungsfindung erfolgt.
Entscheidender Machtträger ist die Kommunistische Partei Chinas. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (rund 300 Mitglieder), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der neunköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Der im Oktober 2007 in Peking zusammengetretene XVII. Parteitag bestätigte Generalsekretär Hu Jintao für weitere fünf Jahre im Amt und nahm seine Leitgedanken ("Wissenschaftliches Entwicklungskonzept") ins Parteistatut auf. Wichtige neue Mitglieder im Ständigen Ausschuss des Politbüros sind seither Xi Jinping und Li Keqiang; Xi ist inzwischen Vizepräsident, Li erster stellvertretender Ministerpräsident. Im Herbst 2012 wird der XVIII. Parteitag zusammentreten und voraussichtlich eine neue Führung unter Xi Jinping und Li Keqiang bestimmen.Entscheidender Machtträger ist die Kommunistische Partei Chinas. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (rund 300 Mitglieder), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der neunköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Der im Oktober 2007 in Peking zusammengetretene römisch siebzehn. Parteitag bestätigte Generalsekretär Hu Jintao für weitere fünf Jahre im Amt und nahm seine Leitgedanken ("Wissenschaftliches Entwicklungskonzept") ins Parteistatut auf. Wichtige neue Mitglieder im Ständigen Ausschuss des Politbüros sind seither römisch zehn i Jinping und Li Keqiang; römisch zehn i ist inzwischen Vizepräsident, Li erster stellvertretender Ministerpräsident. Im Herbst 2012 wird der römisch achtzehn. Parteitag zusammentreten und voraussichtlich eine neue Führung unter römisch zehn i Jinping und Li Keqiang bestimmen.
Die Zentrale Militärkommission (ZMK) der Partei leitet die Streitkräfte des Landes. Nach dem Gesetz zur Landesverteidigung von 1997 sind die Streitkräfte nicht dem Staatsrat, sondern der Partei unterstellt. Vorsitzender der ZMK ist seit dem Rücktritt Jiang Zemins im September 2004 Staats- und Parteichef Hu Jintao; Vize-Präsident Xi Jinping ist seit 2010 auch hier sein Stellvertreter.Die Zentrale Militärkommission (ZMK) der Partei leitet die Streitkräfte des Landes. Nach dem Gesetz zur Landesverteidigung von 1997 sind die Streitkräfte nicht dem Staatsrat, sondern der Partei unterstellt. Vorsitzender der ZMK ist seit dem Rücktritt Jiang Zemins im September 2004 Staats- und Parteichef Hu Jintao; Vize-Präsident römisch zehn i Jinping ist seit 2010 auch hier sein Stellvertreter.
Vorrangiges Ziel der Regierung ist die Wahrung der politischen und sozialen Stabilität durch den Machterhalt der Kommunistischen Partei Chinas, v.a. auch hinsichtlich des bevorstehenden Wechsels der Partei- und Regierungsführung beim Parteitag im Herbst, wo rund zwei Drittel der wichtigsten Führungsposten nachbesetzt werden. Aktuelle innenpolitische Prioritäten sind die verstärkte Förderung der Landbevölkerung, der Ausbau des Bildungs- und des Gesundheitswesens, die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und der Abbau des zunehmenden Wohlstandsgefälles sowie die Bekämpfung aller Kräfte, von denen die Partei annimmt, dass sie die politische Stabilität ernsthaft gefährden könnten. Die Förderung der über 650 Millionen auf dem Land lebenden Chinesen bezeichnen Partei und Regierung als "bedeutende politische Veränderung" und "zentralen Punkt der Modernisierung des Landes". Ziel dieser Politik sind der Aufbau von "neuen sozialistischen Dörfern" und die Schaffung einer "harmonischen Gesellschaft".
(AA - Auswärtiges Amt: Reise & Sicherheit - China - Innenpolitik, Stand April 2012,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html#doc334570bodyText5, Zugriff 17.7.2012)
Fünfjahresprogramme gehören zu den wichtigsten Planungsinstrumenten in der Volksrepublik China, und sind politische Schlüsseldokumente für die Entwicklungsziele der bevölkerungsreichsten Nation der Welt. Für die Jahre 2011 bis 2015 hat der 11. Nationale Volkskongress in seiner Sitzung im März 2011 das 12. Fünfjahresprogramm seit Gründung der Volksrepublik verabschiedet. Vom 5. bis zum 14. März 2011 tagte der 11. Nationale Volkskongress (NVK) Chinas in seiner 4. Plenarsitzung in Peking, um die wichtigsten Meilensteine und Entwicklungspfade für den wirtschaftlichen, sozialen und auch politischen Weg der Volksrepublik für die Jahre von 2011 bis 2015 festzulegen. Am letzten Tag der Sitzung, dem 14. März, stimmten dann 2778 der 2875 Delegierten für die Inhalte und Leitlinien des neuen Fünfjahresprogramms.
(KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung: Zwischen Kontinuität und Wandel, Mai 2011,
http://www.kas.de/wf/doc/kas_23388-1522-1-30.pdf?110713074034, Zugriff 17.7.2012)
China ist keine Wahldemokratie. Die Volksrepublik China ist ein autoritärer Staat in dem die Kommunistische Partei Chinas (KPC) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Mitglieder der KPC haben alle hohen Regierungs-, Polizei- und Militärposten inne, sowie jene in vielen wirtschaftlichen Einrichtungen und sozialen Organisationen. Hier ist die höchste Instanz das 25 Mitglieder zählende Politbüro der CKP, und dessen 9 Mitglieder zählender Ständiger Ausschuss. Letzterer legt die Politik der Regierung fest. Hu Jintao hat die drei einflussreichsten Positionen als Generalsekretär der KPC, Präsident und Vorsitzender der Zentralen Militärkommission. Zivile Behörden hatten im Allgemeinen effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte.
Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird durch subnationale Kongresse für fünf Jahre gewählt. Der NVK wählt den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird. Der NVK ist jedoch vor allem eine symbolische Körperschaft. Nur der Ständige Ausschuss trifft sich regelmäßig, die gesamte Körperschaft kommt für zwei Wochen pro Jahr zusammen, um die vorgeschlagene Gesetzgebung anzunehmen.
(USDOS - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), 24.5.2012 / FH - Freedom House: Freedom in the World 2012 - China, März 2012)
In diesem Jahr bestimmen die beiden Weltmächte USA und China ihre politische Führung neu. In China, wo im Oktober der 18. Parteitag über das künftige Spitzenpersonal abstimmt, schien das Ergebnis lange festzustehen. Plötzlich ist alles anders. Eine seit Monaten zu spürende nervöse Anspannung hat sich im gewaltigen Knall einer Politaffäre entladen, wie sie das Land seit 20 Jahren nicht erlebt hat. Am vergangenen Donnerstag ist Bo Xilai gestürzt worden, Politbüromitglied und Parteichef der 30-Millionen-Metropole Chongqing. Sein von ihm gefeuerter höchster Polizeioffizier war zuvor mit belastenden Dokumenten in das US-Konsulat der Stadt Chengdu geflohen und hatte dort um Asyl nachgesucht.
Bo Xilai, Vertreter der Parteilinken, galt als Anwärter auf einen Sitz im Ständigen Ausschuss des Politbüros, dem höchsten Führungsgremium Chinas. Sieben von dessen neun Mitgliedern müssen auf dem Parteitag neu gewählt werden. Im Volk war Bo populär, weil er gegen die Kluft zwischen Reich und Arm wetterte; und weil er gnadenlos die Triaden bekämpfte, die chinesische Mafia. Er tat dies allerdings mit einer solchen Gleichgültigkeit gegenüber den Gesetzen, dass es der Führung in Peking unbehaglich wurde. Der Sturz Bo Xilais deutet darauf hin, dass die Reformer derzeit die Oberhand haben. Aber der tiefe Fall des vielleicht beliebtesten Politikers in China erschüttert die Partei bis ins Mark.
(Zeit-online: Fast wie bei Mao, 25.5.2012, http://www.zeit.de/2012/13/01-China/seite-1, Zugriff 19.7.2012)
Allgemeine Sicherheitslage
Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose oder unzureichend entschädigte) Enteignung von Ländereien oder die chemische Verseuchung der Felder durch Industriebetriebe oder Umweltkatastrophen. Die Anzahl sog. "Massenzwischenfälle" soll über 100.000 jährlich liegen. Massenzwischenfälle sind nach chinesischer Definition nicht genehmigte Demonstrationen und Proteste, an denen sich mehr als 100 Personen beteiligen. Wie verlässlich die genannten Zahlen sind, bleibt offen; die wirkliche Zahl von Protesten und Demonstrationen unterliegt in China der Geheimhaltung.
Mit dem Ziel der Aufrechterhaltung der inneren Ordnung soll das öffentliche Sicherheitssystem gestärkt, die Internetkontrolle verschärft und die bewaffnete Volkspolizei modernisiert werden. Der vom Nationalen Volkskongress im März 2011 verabschiedete Staatshaushalt sieht erstmals mehr Mittel für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung als für den Verteidigungsetat vor (624,4 ggü. 601,1 Mrd Yuan). Nach Maßgabe des 12. Fünfjahresplans soll zur effektiveren Bewältigung von Unruhen ein neues "Rapid Response-System" aus Kräften der Polizei, der bewaffneten Volkspolizei und des Militärs, unterstützt durch Spezialisten für Sicherheit, sicherheitsrelevante Unternehmen und Freiwilligen aufgebaut werden.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand Oktober 2011, 18.11.2011)
Rückkehrfragen
Grundversorgung / Wirtschaft
Im Fokus der Regierung steht die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Rechte: Verminderung der Armut, Anstieg verfügbarer Einkommen in den städtischen und ländlichen Gebieten sowie Verbesserung sozialer Sicherheit. Der im März 2011 verabschiedete Fünfjahresplan 2011-2015 nennt eine Reihe präziser Zielvorgaben für die Schaffung von Arbeitsplätzen, Einkommenssteigerungen, Renten und Gesundheitsversorgung sowie für den sozialen Wohnungsbau. 2010 wurde ein neues Sozialversicherungsgesetz verabschiedet und neue Vorschriften für die Enteignung von Grundstücken in den Städten durch den Staat und die dafür zu entrichtende Entschädigung erlassen.
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit. 2010 erhöhte sich das durchschnittliche Pro-Kopf-Jahreseinkommen der chinesischen Stadtbevölkerung gegenüber dem Vorjahr um preisbereinigt 7,8 % auf 19.109 RMB (etwa 2.120 ¿). Für die Landbevölkerung gab es 2010 ein Einkommensplus von preisbereinigt 10,9 %; ihr durchschnittliches Pro-Kopf-Jahreseinkommen beträgt jetzt 5.919 RMB (etwa 655 ¿).
50,32% aller Chinesen leben auf dem Land. Das Presseamt des Staatsrats kommt in einer Untersuchung vom September 2010 zu dem Ergebnis, dass es in den ländlichen Regionen ein Überangebot von mehr als 100 Millionen Arbeitskräften gibt. Die Zahl der internen Arbeitsmigranten ("Wanderarbeiter"), die auf der Suche nach Arbeit durch China ziehen, beträgt nach offiziellen Schätzungen etwa 242 Millionen (davon 153 Millionen außerhalb ihrer Heimatprovinzen). Viele Bauern in den trockenen Regionen Nord- und Mittelchinas werden schon in den nächsten Jahren wegen fehlenden Wassers und ausgelaugter Böden zur Aufgabe der Landwirtschaft gezwungen sein.
Eine systematische staatliche Unterstützung für Bedürftige befindet sich erst im Aufbau und konzentriert sich vorwiegend auf die Bevölkerung in den Städten. Früher kam die jeweilige "Arbeitseinheit" für die soziale Sicherheit ihrer Beschäftigten auf, auch im Ruhestand. Bis heute spielt vor allem die Familie in China bei der Existenzsicherung eine wichtige Rolle. Auch weit entfernte Verwandte gewähren sich gegenseitig Unterstützung. Kinder werden häufig bei entfernten Verwandten in Pflege gegeben, wenn die Eltern in einer anderen Provinz oder im Ausland (besser bezahlte) Arbeit gefunden haben.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand Oktober 2011, 18.11.2011)
Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln bzw. Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz starker Disparitäten zwischen Stadt und Land bzw. Ost und West grundsätzlich gegeben. In den letzten Jahren kam es zu einem rasanten Anstieg der Immobilien- und Nahrungsmittelpreise.
In den Städten liegt die Arbeitslosigkeit offiziell bei ca. 4.1 %. Unter den nicht registrierten Wanderarbeitern sowie am Land herrscht ein hohes Maß an Unterbeschäftigung bzw. versteckter Arbeitslosigkeit. Ein neueres Phänomen ist die hohe Arbeitslosigkeit unter Jungakademikern, China produziert mehr als 6 Millionen Universitätsabsolventen pro Jahr, wobei die Chance eine adäquate Anstellung zu finden, nur für Absolventen von Eliteuniversitäten wirklich gegeben ist.
(ÖB Peking: Asylländerbericht Volksrepublik China, Stand Dezember 2011)
Chinas soziales Sicherungssystem ist ein regierungsfinanziertes System, das bestimmten Personengruppen (alte Menschen, Waisen, Menschen mit Behinderung) soziale Sicherheit bietet.
Staatlich finanzierte Altersheime sind spezialisierte, soziale Wohlfahrtseinrichtungen für alte Menschen. Zur Zeit können die Heime in staatseigene und private Einrichtungen unterteilt werden. Selbstversorgung, Halbversorgung und Vollpflege-Arrangements können je nach individuellem Gesundheitszustand getroffen werden; die Unterbringungskosten sind von Region zu Region unterschiedlich. Die Wohlfahrt richtet sich an Menschen, die älter als 60 Jahre und arbeitsunfähig sind, keinerlei Einkommen haben, keinerlei Unterstützung erhalten und deren Verwandte über keine Kapazitäten zur Unterstützung der betreffenden Person verfügen. Ein Beihilfesystem für ältere Menschen ist, wenngleich mit unterschiedlichen Standards, landesweit installiert worden, ebenso wie ein Rentensystem für Senioren. Senioren mit einem offiziell registrierten Haushalt im Bezirk Peking, die mindestens 60 Jahre alt sind und keine soziale Altenbeihilfe beziehen, können eine monatliche Rente von derzeit 200 Yuan beantragen. Senioren, die älter als 90 sind und eine Rente beantragt haben, können gegebenenfalls eine zusätzliche Altersbeihilfe erhalten und die finanzielle Unterstützung entsprechend verdoppeln.
Waisen, deren Eltern gestorben sind und die keine anderen Verwandten haben bei denen sie aufwachsen können, zurückgelassene Säuglinge und Kinder deren biologische Eltern von den öffentlichen Behörden nicht aufgefunden werden, können in die Obhut einer Kinderfürsorgeeinrichtung gelangen, bestimmte staatliche Vergünstigungen erhalten und in der Einrichtung aufwachsen und versorgt werden.
Die Regierung unterstützt Menschen mit niedrigem Einkommen durch Wohnbauförderung. Die Zielgruppe für diese Zuschüsse sind städtische Familien mit geringem Einkommen und Problemen bezüglich ihrer Wohnsituation. Ihnen soll eine Möglichkeit geboten werden, einen für sie bezahlbaren Wohnraum zu erhalten.
Es gibt zwei Typen von Arbeitsagenturen: gemeinnützige und gewinnorientierte Agenturen. Derzeit sind die Arbeitsagenturen im Wesentlichen öffentliche Agenturen, die entlassenen Arbeitern in Wiederbeschäftigungsagenturen Unterstützung geben oder den Antrag auf Arbeitslosengeld oder den Antrag auf Sozialhilfe mit kostenlosem Service erleichtern.
Die neu geschaffen Mikrokredite für Einzelpersonen sind Darlehen von bis zu 50.000 Yuan. Bei Mikrokrediten für Kleinunternehmen kann sich das Darlehen unter bestimmten Bedingungen auf bis zu maximal 2 Millionen Yuan belaufen. Registrierte Arbeitslose, Behinderte, ehemalige Soldaten, genauso wie Absolventen der Grundschule (der Abschluss muss 2 Jahre zurück liegen), die selbständig sind, sind für 3 Jahre von Verwaltungskosten, Anmelde- und Lizenzgebühren und ähnlichen Kosten befreit, nachdem sie sich bei dem Industrie- und Gewerbeamt registriert haben. Entlassene Arbeiter, die im Besitz eines "Wiederbeschäftigungs-Zertifikates" sind und selbständige ehemalige Soldaten, die einen Mikrokredit beantragt haben um ein kleines Unternehmen zu gründen, sind von Zinszahlungen befreit. Dies fällt in den Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes. Andere bei der Stadt registrierte Arbeitslose, Hochschulabsolventen und Bauern, die enteignet wurden, die sich für einen Mikrokredit bewerben, müssen die Hälfte der Zinsen bezahlen. Das Finanzamt zahlt dementsprechend die anderen 50 % der Zinsen.
(IOM: Länderinformationsblatt China, Oktober 2011)
Die Volksrepublik richtete einen Sozialen Sicherheitsrahmen in den städtischen Gegenden ein und versuchte die Arbeiter im privaten und informellen Firmen, die selbständigen und die Migranten vom Land zu erreichen. Die Ausdehnung des sozialen Sicherheitssystems in den Städten wird aber durch hohe Beiträge und Altlasten sowie Politiken und Institutionen, die diskriminierend gegenüber Wanderarbeiter vom Land sind, erschwert. Das System hinkt im ländlichen Gebiet, holt jedoch seit 2003 auf.
Das Sozialsicherungssystem besteht hauptsächlich aus vier Komponenten, der Sozialversicherung, der Sozialhilfe, der Wohnhilfe und der sozialen Wohlfahrt. Jedoch unterscheidet es sich zwischen ländlichen und städtischen Gebieten und zwischen den verschiedenen Bevölkerungsgruppen. In städtischen Gebieten inkludiert das formelle Rahmenwerk für Soziale Sicherheit Sozialhilfe, Wohnhilfe und fünf Arten von sozialen Versicherungsschemen: Pensions-, Arbeitslosen-, Kranken-, Mutterschafts- und Arbeitsunfallversicherung. Die Versicherten haben vor allem in den letzten drei Jahren zugenommen. Die städtischen Arbeitslosen- und Arbeitsunfallversicherten machten zusammen im Jahr 2008 weniger als die Hälfte der Angestellten aus. Die Begünstigen der städtischen Existenzminimumbeihilfe (dibao) haben ebenfalls zugenommen, 23,3 Millionen waren sie im Jahr 2008.
Am Land setzt sich das soziale Sicherheitssystem vor allem aus der Sozialhilfe, der ländlichen Pension und dem neuen Kooperativen Medizinischen System zusammen. Der Schwerpunkt liegt auf diesem neuen Kooperativen Medizinischen System, in das große Summen investiert wurden. Es deckt nun beinahe die gesamte ländliche Bevölkerung ab. Das ländliche medizinische Beihilfesystem wurde ebenfalls eingerichtet, es hilft Familien, die unter schweren Krankheiten leiden. Die ländliche Existenzminimumbeihilfe erreichte 2008 bereits 43,1 Millionen Menschen. Ein ländliches Pensionssystem existiert noch nicht, doch haben Pilotexperimente in 10 Prozent der Bezirke 2009 begonnen.
Durch das Haushaltsregistrierungssystem (Hukou) und diskriminierende Politiken sind mehr als 140 Millionen Zuzügler aus dem Land vom städtischen Sozialversicherungssystem ausgeschlossen, obwohl sie 47,8 Prozent der Angestellten in der Stadt ausmachen. Es gibt in den letzten Jahren einige Fortschritte um auch diese einzubeziehen, so sind nach Angaben des Sozialministeriums z.B. 24,2 Millionen in das Pensionssystem, 42,7 Millionen in die Arbeitslosenversicherung und 15,5 Millionen aus dem Land Zugezogene in die medizinische Basisversicherung miteinbezogen. Es gibt jedoch auch Unterschiede zwischen den Zahlen des Nationalen Statistischen Büros und anderen Methoden, wie den repräsentativen Haushaltsstudien. Verschiedene Gründe, wie z.B. die hohen Raten, die Fragmentierung des Sozialsystems und das Hukou-System, tragen zur geringen Abdeckung der Bevölkerung durch das soziale Sicherheitssystem bei.
(Asian Development Bank Institute: ADBI Working Paper Series No 215, Can Social Security Boost Domestic Consumption in the People's Republic of China?, Mai 2010
http://www.adbi.org/files/2010.05.17.wp215.social.security.domestic.consumption.prc.pdf, Zugriff 19.7.2012)
Medizinische Versorgung
Die medizinische Grundversorgung ist für große Teile der chinesischen Bevölkerung nur unzureichend gewährleistet. Für eine wachsende Zahl reicher Chinesen gibt es in Peking, Shanghai und anderen Großstädten an der Ostküste immer mehr teure Privatkliniken. Die Mehrheit der Chinesen kann es sich kaum leisten, krank zu werden. Wer die steigenden Kosten für eine ärztliche Behandlung oder einen Krankenhausaufenthalt nicht bezahlen kann, muss sich - wenn ihm das möglich ist - hoch verschulden, sonst bleibt ihm die medizinische Behandlung versagt.
Von dem neu eingeführten, kooperativen medizinischen Versorgungssystem auf dem Lande wurden Ende 2010 nach Angaben des nationalen Büros für Statistik 96,3 % der Landbevölkerung erfasst. Es handelt sich um eine Basisversorgung. Sie regelt die Teilerstattung von Kosten für die Behandlung (regional unterschiedlich definierter) schwerer Erkrankungen. Darüber hinaus gibt es für die Landbevölkerung bisher kein flächendeckendes Krankenversicherungssystem. Die Krankenversicherung in den Städten erfasst 432,06 Millionen Menschen (plus 30,59 Millionen gegenüber dem Vorjahr), davon 237,24 Millionen in der Basiskrankenversicherung für Erwerbstätige sowie 194,72 Millionen in Pilotprojekten für Einwohner. Darüber hinaus werden 45,83 Millionen in den Städten lebender Arbeitsmigranten aus ländlichen Gebieten ("Wanderarbeiter") von Pilotprojekten der Krankenversicherung erfasst (gegenüber Vorjahr plus 2,49 Millionen). Auch wer versichert ist, muss einen großen Teil der Behandlungskosten (häufig sechzig Prozent und mehr) selbst tragen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand Oktober 2011, 18.11.2011)
In Spitälern wird grundsätzlich nur gegen Vorauszahlung behandelt. Ohne umgehende Barzahlung werden in der Regel nicht einmal einfache Notoperationen durchgeführt. Es besteht keine flächendeckende Krankenversicherung. Jedoch sind laut einer offiziellen chinesischen Pressemeldung im Juni 2011, mittlerweile 96% der ländlichen Bevölkerung in die neue genossenschaftliche medizinische Grundversorgung aufgenommen worden; dabei wird ein Teil der Behandlungskosten zurückerstattet.
(ÖB Peking: Asylländerbericht Volksrepublik China, Stand Dezember 2011)
Stadtbewohnern und städtischen Arbeitnehmern steht ein medizinisches Grundversicherungsschema zur Verfügung. Die medizinische Versorgungskooperative in den ländlichen und städtischen Regionen stellt Chinas medizinisches Grundversicherungssystem als Ganzes dar. Abgedeckt werden somit städtische Arbeitnehmer, städtische Nicht-Arbeitnehmer, die Landbevölkerung sowie gefährdete Personengruppen in den Städten und auf dem Land.
Ende 2010 wurden in China ca. 927.420 Gesundheitseinrichtungen gezählt, einschließlich 648.424 Dorfkliniken in ländlichen Gebieten,
20.918 Krankenhäusern (13.580 davon staatlich), 38.763 Gesundheitszentren, 32.739 Gemeinde-Gesundheitszentren, 3.025 Mutter- und Kind-Abteilungen, 3.513 Zentren für Krankheitskontrolle und Prävention sowie 2.992 Sanitätsstationen.
Die Krankenversicherung umfasst die medizinische Versicherung, Behinderten- und Pflegeversicherung, wobei die gängigste medizinische Versicherung zum einen die Versicherung von Krankheiten und zum anderen von Unfällen beinhaltet.
(1) Beobachtungszeitraum: Um Ansprüche für bereits bei Versicherungsabschluss bestehende Umstände zu verhindern oder für den Fall, dass der Versicherungsnehmer bereits an einer meldepflichtigen Erkrankung leidet, wird eine Beobachtungsdauer bzw. ein Ausnahmezeitraum in den Versicherungsstatuten festgelegt. In der Regel beträgt dieser Zeitraum sechs Monate. Während dieser Phase ist der Versicherer nicht verantwortlich für anfallende medizinische Kosten oder einen Verdienstausfall, der aufgrund einer Erkrankung entsteht. Die Versicherungspolice tritt erst nach Ablauf der Beobachtungsphase in Kraft.
(2) Versicherungspolice für Personen mit gesundheitlichen Problemen:
Versicherungsnehmer, deren Gesundheitszustand nicht den in den Qualifikationsvorschriften festgelegten Mindeststandards genügt, können am Versicherungssystem für Personen mit dauerhaften Gesundheitsproblemen partizipieren. Zwei Maßnahmen stehen zur Wahl:
einerseits eine Anhebung der Versicherungsprämie und andererseits die Neuregelung des Versicherungsschutzes. Die Versicherungsteilnahme kann eine bestimmte Erkrankung mit einschließen oder die Versicherungspolice kann mit bestimmten Ergänzungen ausgestattet werden.
(3) Versicherungspolice für ausgewählte Erkrankungen: Der Versicherer kann Sonderklauseln entwickeln, die auf die Erkrankungen der zu versichernden Person zugeschnitten sind.
Die Beitragsrate für die Krankenversicherung ist maßgeblich von Beruf, Geschlecht, Alter, Gesundheitszustand, Versicherungssumme und Art der jeweiligen Versicherung abhängig, wobei insbesondere der Beruf und die damit einhergehenden Risiken ausschlaggebend sind.
Die städtische und ländliche medizinische Versorgung ist in ein System integriert, das bedürftigen Bürgern hilft, die Kosten der medizinischen Versorgung zu tragen, egal in welcher Region sie leben.
Folgende Personen bekommen einen Zuschuss aus dem System der städtischen medizinischen Betreuung:
1. Menschen, die eine grundlegende Unterstützung zu ihren Lebenshaltungskosten erhalten und keine Versicherung für Arbeitnehmer besitzen.
2. Menschen, die eine grundlegende Unterstützung zur ihren Lebenshaltungskosten erhalten und einer Versicherung für Arbeitnehmer besitzen, sich aber in einer Notlage befinden.
3. Menschen die sich in einer schweren Notlage befinden.
Folgende Personen bekommen einen Zuschuss aus dem System der ländlichen medizinischen Betreuung:
1. Menschen die nur eine grundlegende Unterstützung zu ihren Lebenshaltungskosten erhalten und nicht in der ländlichen Genossenschaft versichert sind.
2. Menschen die eine grundlegende Unterstützung erhalten und im kollektiven System versichert sind, sich aber in einer Notlage befinden.
3. andere arme Familien aus ländlichen Regionen.
Personen die Unterstützung brauchen, müssen einen schriftlichen Antrag auf städtische medizinische Unterstützung bei ihrer Gemeinde oder dem Dorfausschuss stellen und sachdienliche Dokumente wie Personalausweis, ärztliche Atteste und andere relevante Dokumente vorlegen. Medizinische Unterstützung wird nach den praktischen Erfahrungen der Provinzregierung gewährt.
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt China, Oktober 2011)
Die Regierung muss die lange versprochene Abschaffung des hukou Systems noch erfüllen. Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, wie für Bildung und Gesundheit, ist gebunden an den Geburtsort; dadurch ist den 230 Millionen internen Arbeitsmigranten Chinas der Zugang zu solchen Dienstleistungen versagt.
(HRW - Human Rights Watch: World Report 2011 - China, 24.1.2011)
Behandlung nach Rückkehr
Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefahr an, die von der einzelnen Person für Regierung und Partei ausgehen könnte. Formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation oder eine Asylantragstellung sind nicht zwangsläufig entscheidend.
Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen Repressalien auslöst. Nach §322 chinesischen StGB kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich mit einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet.
Zur Ausreise aus China benötigt ein chinesischer Staatsangehöriger lediglich einen gültigen Pass. Sofern chinesische Staatsangehörige für den Zielstaat visumpflichtig sind, wird für die Ausreise auch das entsprechende Visum des Zielstaates benötigt. Ein besonderes Ausreisevisum ist nicht erforderlich. Bei Reisen in die Sonderverwaltungszonen Hongkong/Macao muss eine spezielle Genehmigung vorgelegt werden.
Pässe und Sondergenehmigungen erteilt das jeweilige Bezirksamt für öffentliche Sicherheit am Meldewohnort. Zur Beantragung des Reisepasses müssen der Personalausweis und Meldebescheinigungen (nachgewiesen durch das Haushaltsregister, sog. Hukou) vorgelegt werden.
Die Intensität von Repressionen bei der Rückkehr von mutmaßlichen Separatisten nach China wird unter anderem durch öffentliche Äußerungen der politischen Führung Chinas und aus bilateralen und multilateralen politischen Dokumenten offenkundig. Offizielle chinesische Quellen veröffentlichten 2005 erstmals eine Äußerung des Parteisekretärs der Autonomen Region Xinjiang, wonach chinesische Behörden im Laufe des Jahres zahlreiche aus dem Ausland zurückkehrende Separatisten unmittelbar nach Grenzübertritt festgenommen hätten. Die chinesische Regierung verweigert - auch in Fällen unstrittiger ausländischer Staatsbürgerschaft - eine konsularische Betreuung. Ebenso werden in der Regel und mit der Begründung, es handele sich um "innere Angelegenheiten Chinas", keine oder nur unzureichende Details zur Identität und zum Verbleib dieser Personen mitgeteilt.
Besondere Aufmerksamkeit widmet die chinesische Führung führenden Mitgliedern der Studentenbewegung von 1989, soweit sie noch im Ausland aktiv sind. Dies gilt auch für bekannte Persönlichkeiten, die öffentlich gegen die chinesische Regierung oder deren Politik Stellung beziehen und eine ernst zu nehmende Medienresonanz in Deutschland oder im westlichen Ausland hervorrufen, sowie für Angehörige ethnischer Minderheiten, sofern sie nach chinesischem Verständnis als "Separatisten" einzustufen sind. Eine Überwachung oder sogar Gerichtsverfahren gegen diese Personen sind bei Rückkehr in die VR China nicht auszuschließen.
Aktivitäten der uigurischen Exilorganisationen stehen unter besonderer Beobachtung der chinesischen Behörden (einschließlich der Auslandvertretungen), insbesondere:
Aufklärung über und Bekämpfung der von extremen Vertretern der uigurischen Minderheit getragenen Ostturkistan-Bewegung zählen zu den obersten Prioritäten des Staatsschutzes. Anhänger dieser Bewegung werden mit unnachgiebiger Härte politisch und strafrechtlich verfolgt. Mitglieder uigurischer Exilorganisationen haben bei ihrer Rückkehr nach China mit Repressionen zu rechnen (vgl. Abschnitte II-1.3.2). Von detaillierten Kenntnissen des Ministeriums für Staatssicherheit über Mitglieder exilpolitischer uigurischer Organisationen ist auszugehen.Aufklärung über und Bekämpfung der von extremen Vertretern der uigurischen Minderheit getragenen Ostturkistan-Bewegung zählen zu den obersten Prioritäten des Staatsschutzes. Anhänger dieser Bewegung werden mit unnachgiebiger Härte politisch und strafrechtlich verfolgt. Mitglieder uigurischer Exilorganisationen haben bei ihrer Rückkehr nach China mit Repressionen zu rechnen vergleiche Abschnitte II-1.3.2). Von detaillierten Kenntnissen des Ministeriums für Staatssicherheit über Mitglieder exilpolitischer uigurischer Organisationen ist auszugehen.
Die Beteiligung an einer Demonstration für die Belange einer als staatsgefährdend bewerteten Organisation wie der Ostturkistan-Bewegung reicht nach chinesischem Recht aus, um sich strafbar zu machen. Eine Führungsfunktion in einer solchen Organisation wirkt strafverschärfend. Gewaltfreies Eintreten für eine Sache schützt nicht vor harten Strafen.
Es sind bisher keine Fälle von ehemaligen Mitgliedern oder Vorstandsmitgliedern exilpolitischer uigurischer Organisationen aus Deutschland bekannt geworden, die nach China zurückgekehrt sind. Berichtet wird jedoch über Fälle von Abschiebungen nach China aus anderen Ländern Asiens mit anschließender Folter oder Verurteilung.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand Oktober 2011, 18.11.2011)
Für die Ein- und Ausreise nach und aus China benötigen chinesische Staatsangehörige einen Reisepass. Ausreisevisa sind nicht mehr erforderlich. Der Botschaft liegen keine Informationen über etwaige Nachteile von zurückkehrenden Abgeschobenen vor.
Oppositionelle Betätigung im Ausland kann jedoch zu Problemen führen, wenn die Behörden der Ansicht sind, dass "Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" (etwa Verrat von Staatsgeheimnissen) begangen wurden. Alle Maßnahmen der chinesischen Regierung gegen so genannte "illegale religiöse und politische Gruppierungen" sind als Staatsgeheimnis eingestuft. Wer versucht, das Ausland darüber zu informieren, hat Grund zur Befürchtung mit einer Anklage wegen Verrats von Staatsgeheimnissen belangt zu werden.
Laut hiesigem UNHCR-Büro gibt es wegen Asylantragstellung bei einer Rückkehr keine besonderen Probleme, sofern kein Verdacht auf oppositionelle Betätigung vorliegt. Angehörige der uigurischen und tibetischen Minderheit unterliegen allerdings einer genaueren Überprüfung durch die Behörden. So gab es im Jahr 2011 Meldungen von Misshandlungen von Angehörigen der uigurischen Minderheit, deren Asylantrag in anderen Ländern abgelehnt wurde. Im August 2011 überstellten Thailand, Pakistan und Malaysien Uiguren an China.
Wenn im Ausland gesetzte Handlungen aus Sicht der zuständigen chinesischen Behörden Verbrechen gegen die "nationale Sicherheit darstellen", werden sie in China strafrechtlich verfolgt. Ob in einzelnen Fällen von einer Verfolgung abgesehen wird, hängt von den genauen Umständen des Einzelfalles ab.
(ÖB Peking: Asylländerbericht Volksrepublik China, Stand Dezember 2011)
Soziale Gruppen
Frauen / Kinder
Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern ist seit 1949 erklärtes politisches Ziel der Regierung. In der Verfassung ist festgelegt, dass Frauen in allen Bereichen des Lebens die gleichen Rechte wie Männer genießen. Allerdings gibt es noch immer wenige Frauen in gehobenen Positionen, so auch in der Politik. In der patriarchalisch geprägten chinesischen Gesellschaft sind Frauen vor allem in ländlichen Gebieten benachteiligt.
Frauen sind von der Durchsetzung der Familienplanungspolitik in besonderem Maße betroffen. Die Familienplanungspolitik sieht vor, dass eine verheiratete Frau in der Regel nur ein Kind bekommen darf. Bei Schwangerschaften unverheirateter Frauen drängen die Behörden auf eine "freiwillige" Abtreibung. In manchen ländlichen Gebieten führt auch die aufgrund der Ein-Kind-Politik vorgenommene gezielte (freiwillige) geschlechtsspezifische Abtreibung zu einem Rückgang von Frauen im heiratsfähigen Alter, was wiederum organisierten Menschenhandel zur Folge hat.
Zwangsprostitution und Menschenhandel werden strafrechtlich verfolgt. Prostitution ist keine Straftat, aber ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, der mit Administrativhaft geahndet wird. Es gibt glaubhafte Berichte, dass lokale Behörden an Einrichtungen, in denen Prostitution ausgeübt wird, beteiligt sind.
Gewalt gegen Frauen in der Familie ist nach regelmäßiger Berichterstattung in chinesischen Medien und nach Informationen chinesischer Rechtsanwälte verbreitet. Nach dem Gesetz über den Schutz und die Rechte von Frauen ist sexuelle Belästigung von Frauen strafbar. Sexuelle Belästigung von Frauen ist strafbar. Das Gesetz ist jedoch sehr vage formuliert, und entsprechende Regelungen im Strafgesetzbuch fehlen.
Nach dem Arbeitsgesetz und der Verordnung "Regulation Banning Child Labour" ist Kinderarbeit (unter 16 Jahre) verboten. China hat die ILO-Konventionen 138 (Minimum Age Convention) und 182 (Worst Forms of Child Labour Convention) 1999 bzw. 2002 ratifiziert. Zuverlässige Zahlen über das Ausmaß der Kinderarbeit in China liegen nicht vor. Kinderarbeit ist ein zunehmendes Problem im privaten Sektor. Oftmals werden Kinder in Heimarbeit beschäftigt. Kinderarbeit geht oft mit Zwangsarbeit und Menschenhandel einher. Häufig wird das Verschwinden von Kindern unzureichend oder nur schleppend untersucht. Betroffen sind meist ärmere Familien und Wanderarbeiter. China setzt keine Kinder als Soldaten ein.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand Oktober 2011, 18.11.2011)
Durch die chinesischen Familienplanungsregelungen sind die reproduktiven Rechte der Frau weiterhin stark eingeschränkt. Verwaltungssanktionen, Geldstrafen und erzwungene Abtreibungen werden, wenn auch etwas ungleichmäßig, gegenüber ländlichen Frauen weiterhin eingesetzt. Sexarbeiter, von denen es zwischen vier und zehn Millionen gibt, sind weiterhin ein besonders schutzbedürftiger Teil der Bevölkerung, da die Regierung ihnen gegenüber eine harte Politik umsetzt. Obwohl die Regierung anerkennt, dass häusliche Gewalt, Diskriminierung in der Arbeitswelt, und diskriminierende gesellschaftliche Haltungen weiterhin ein weit verbreitetes Problem sind, hemmt sie weiterhin die Entwicklung von unabhängigen Frauenrechtsgruppen. Eine neue Interpretation des Ehegesetzes durch das Höchste Volksgericht im August 2011 kann das Wohlstandsgefälle zwischen den Geschlechtern weiter verschärfen, da diese festlegt, dass nach einer Scheidung das eheliche Eigentum nur der Person gehört, die eine Hypothek aufgenommen hat und als Hauseigentümer registriert ist, was in den meisten Fällen der Ehemann ist.
(HRW - Human Rights Watch: World Report 2012 - China, 22.1.2012)
Gewalt gegen Frauen war weiterhin ein großes Problem. Berichten zufolge kommt in 30 bis 37% der Familien häusliche Gewalt vor, mehr als 90% der Opfer sind Frauen.
Die Regierung gab keine Einschränkungen bei der Teilhabe von Frauen und Minderheiten im politischen Prozess vor, jedoch hielten Frauen nur wenige Positionen von signifikantem Einfluss in der KPCh oder der Regierungsstruktur. Unter den 2.987 Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses waren 637 Frauen (21,3 Prozent). Es gab eine Frau im 25-köpfigen Politbüro, drei weibliche Ministerinnen im Staatsrat. Die Regierung ermutigte Frauen in den Dorfkomitees zu wählen und sich aufzustellen, jedoch sind nur wenige der gewählten Mitglieder Frauen. Das Wahlgesetz sieht Quoten für Minderheiten und Frauen vor. Es gab Gesetze zum Schutz von Frauen, dennoch kam es zu einiger Diskriminierung von Frauen.
Vergewaltigung ist verboten und einige der Vergewaltigung Verurteilte wurden hingerichtet. Offizielle Statistiken zu Vergewaltigung sind nicht erhältlich. Die Regierung unterstützt Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt, und einige Gerichte begannen, Opfer zu schützen. Jedoch erreichte die Hilfe oft nicht die Opfer, und Sicherheitskräfte ignorierten häusliche Gewalt oft. Die All China Women's Federation (ACWF) berichtete im Jahr 2010 von 50.000 Beschwerden jährlich.
Die Anzahl der Schutzhäuser wuchs, laut ACWF gab es landesweit 27.000 rechtliche Beratungszentren, 12.000 spezielle Polizeikabinen für derartige Anzeigen, 400 Schutzhäuser für Gewaltopfer und 350 Untersuchungszentren für Frauen, die Anzeige erstatten. Sowohl das Ehegesetz als auch das Gesetz zum Schutz der Frauenrechte und -interessen beinhalten Bestimmungen, die direkt häusliche Gewalt verbieten, jedoch meinen einige Experten diese wären zu allgemein gehalten, versagen darin, häusliche Gewalt zu definieren und sind schwierig umzusetzen. Aufgrund des Standards, dass alle Zweifel ausgeschlossen werden müssen, kann ein Richter ohne dessen Geständnis nicht gegen den Gewalttäter entscheiden.
Nachdem das Gesetz zum Schutz der Frauenrechte 2005 geändert wurde um ein Verbot der sexuellen Belästigung aufzunehmen, hat sich die Anzahl der Anzeigen deutlich erhöht. Laut Aussage der ACWF hätten Frauen zunehmend Zugang zu Informationen und rechtlichen Beratungs-Hotlines durch das Internet. Laut einem Anwalt würden nur wenige der Zentren Beratungen bieten.
(USDOS - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), 24.5.2012)
Frauenrechte werden trotz laufendem Aktionsplan 2001 - 2010 rechtlich nur unzureichend berücksichtigt und umgesetzt. Besonders in ländlichen Gebieten kommt es zu geschlechtsspezifischer Diskriminierung, ungleichem Zugang zu öffentlichen Leistungen und häuslicher Gewalt.
(ÖB Peking: Asylländerbericht Volksrepublik China, Stand Dezember 2011)
Beweiswürdigend führt das Bundesasylamt aus:
"Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Ihre Identität steht in Ermangelung geeigneter, heimatstaatlicher, identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.
Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass Sie an einer schweren körperlichen Krankheit leiden.
Ihr in den Feststellungen angeführter psychischer Zustand ergibt sich aufgrund Ihrer Untersuchung am 07.03.2013 durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, zu deren Qualifikation folgendes anzumerken ist:
Neben einem erworbenen Psy-III-Diplom kann die untersuchende Ärztin auf Ihrem Fachgebiet auch auf Ihre Qualifikation als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige verweisen. Zudem verfügt sie über mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Exploration von allenfalls vorhandenen psychischen Störungen bei Asylwerbern.
Unter diesen Gesichtspunkten ist gewährleistet, dass die Untersuchung am 07.03.2013 durch eine ausreichend qualifizierte Fachkraft erfolgt ist.
"Als fachlich qualifizierter Sachverständiger Arzt zur Beurteilung der psychischen Störung nach diesem Bundesgesetz wird sowohl ein Facharzt der Psychiatrie, ein Facharzt für Psychiatrie-Neurologie oder ein Facharzt für Neurologie-Psychiatrie, ein praktischer Arzt mit dem "PSY III-Diplom" angesehen werden können. Zum Begriff des "PSY III-Diploms" siehe auch die Diplomordnung der Österreichischen Ärztekammer vom 12. 12. 2003 in der Fassung vom 3. 12. 2004 (Rechtsgrundlage § 118 Abs. 2 Z 3 ÄrzteG) und die Diplomordnung-ÖÄK-Psy-Diplome vom 24. 11. 2004.""Als fachlich qualifizierter Sachverständiger Arzt zur Beurteilung der psychischen Störung nach diesem Bundesgesetz wird sowohl ein Facharzt der Psychiatrie, ein Facharzt für Psychiatrie-Neurologie oder ein Facharzt für Neurologie-Psychiatrie, ein praktischer Arzt mit dem "PSY III-Diplom" angesehen werden können. Zum Begriff des "PSY III-Diploms" siehe auch die Diplomordnung der Österreichischen Ärztekammer vom 12. 12. 2003 in der Fassung vom 3. 12. 2004 (Rechtsgrundlage Paragraph 118, Absatz 2, Ziffer 3, ÄrzteG) und die Diplomordnung-ÖÄK-Psy-Diplome vom 24. 11. 2004."
(Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage" (kurz: EBRV) hinsichtlich § 30 AsylG 2005).(Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage" (kurz: EBRV) hinsichtlich Paragraph 30, AsylG 2005).
Im Ergebnis bestehen für das Bundesasylamt keinerlei Zweifel an der Richtigkeit des Untersuchungsergebnisses vom 07.03.2013. Wie nun dieses Untersuchungsergebnis, bzw. Ihr psychischer und physischer Zustand im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Abschiebung nach China rechtlich zu werten sind, oder inwieweit eine Überstellung nach China einer Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte gleichkommen würde, ergibt sich aus den weiter unten stehenden Erläuterungen, konkret beim Punkt "Zu Spruchpunkt II - Zu Ihrem psychischen und physischen Zustand wird folgendes angemerkt."Im Ergebnis bestehen für das Bundesasylamt keinerlei Zweifel an der Richtigkeit des Untersuchungsergebnisses vom 07.03.2013. Wie nun dieses Untersuchungsergebnis, bzw. Ihr psychischer und physischer Zustand im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Abschiebung nach China rechtlich zu werten sind, oder inwieweit eine Überstellung nach China einer Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte gleichkommen würde, ergibt sich aus den weiter unten stehenden Erläuterungen, konkret beim Punkt "Zu Spruchpunkt römisch zwei - Zu Ihrem psychischen und physischen Zustand wird folgendes angemerkt."
Die Feststellungen betreffend den Ausgang Ihres Erstverfahrens sowie der damals maßgeblichen Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz gründen sich auf den Akteninhalt zur Zahl 11 00.314.
Die Feststellung, dass Sie im gegenständlichen Verfahren keinen nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstandenen und asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht haben, ergibt sich aus Ihren Angaben bei der Erstbefragung am 10.12.2012 und bei der Einvernahme am 10.01.2013 zum gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellung, wonach Ihr Vorbringen im gegenständlichen Verfahren keinen glaubhaften Kern aufweist ergibt sich aufgrund folgender Überlegungen:
Zunächst ist anzuführen, dass Ihr gesamtes Vorbringen im Asylverfahren 11 00.314 auf einem nicht glaubhaften Sachverhalt beruhte. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.05.2012, wo auf Seite 26 unter anderem folgendes angeführt ist: "Insgesamt betrachtet war das Vorbringen der Beschwerdeführerin von Ungereimtheiten gekennzeichnet, sodass nur davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin die von ihr behaupteten Geschehnisse in Wahrheit so nicht erlebt hat. Es ist der Beschwerdeführerin in keiner Wiese gelungen, asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen."
Im gegenständlichen Verfahren haben Sie bei der Einvernahme am 10.01.2013 angegeben, dass Sie in Österreich als XXXX arbeiten würden, dies jedoch nach chinesischen Gesetzen nicht erlaubt sei. Deswegen hätten Sie im Falle der Rückkehr mit einer Festnahme zu rechnen. Sie würden viele Arbeitskolleginnen kennen, die nach der Rückkehr in China festgenommen worden wären. Die Polizei hätte die Kolleginnen befragt und diese hätten Ihren Namen bekannt gegeben. Im Falle der Rückkehr würde man Sie sicherlich festnehmen. Die Rückkehrbefürchtungen bestehen seit November 2011.Im gegenständlichen Verfahren haben Sie bei der Einvernahme am 10.01.2013 angegeben, dass Sie in Österreich als römisch 40 arbeiten würden, dies jedoch nach chinesischen Gesetzen nicht erlaubt sei. Deswegen hätten Sie im Falle der Rückkehr mit einer Festnahme zu rechnen. Sie würden viele Arbeitskolleginnen kennen, die nach der Rückkehr in China festgenommen worden wären. Die Polizei hätte die Kolleginnen befragt und diese hätten Ihren Namen bekannt gegeben. Im Falle der Rückkehr würde man Sie sicherlich festnehmen. Die Rückkehrbefürchtungen bestehen seit November 2011.
Ihr Vorbringen im gegenständlichen Verfahren ist in keinster Weise nachvollziehbar. Sie stützen die behauptete Gefahr auf Informationen, welche Ihnen von irgendwelchen Bekannten bzw. Personen aus der Heimat telefonisch mitgeteilt worden wären. Ihre Angaben, dass die Polizei zu Ihnen nach Hause gekommen wäre, sind nicht glaubhaft. Sie selbst befinden sich bereits seit 2 Jahren nicht in der Heimat.
Eine gezielt gegen Sie gerichtete Gefahr ist für die Behörde nicht erkennbar. Ihre Angaben sind nicht glaubhaft und entsprechen ohne jeden Zweifel nicht der Wahrheit.
Die nun im gegenständlichen Verfahren dargestellten Neuerungen genügen somit wie bereits die Angaben im Vorverfahren den Grundanforderungen der Glaubhaftmachung nicht. Diese sind nur vage, allgemein gehalten und auf Spekulationen gestützt.
Diese von Ihnen im gegenständlichen Verfahren geschilderte Sachverhalt werden als unglaubwürdig bewertet und ist aus diesen Gründen festzuhalten, dass kein geänderter Sachverhalt festgestellt wurde, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach China ebenfalls keine Änderung ergeben hat und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet wird.
Die vorgebrachten Gründe, warum es Ihnen nun nicht mehr möglich wäre, in Ihr Herkunftsland zurückzukehren, sind somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und kann darin kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, da sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25_4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl, zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des ho. vorliegenden Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, liegen auch nicht vor, da sich die allgemeine Situation in Pakistan seit Rechtskraft des vorherigen Verfahrens, nicht wesentlich geändert hat.
Nachdem Sie im gegenständlichen Verfahren auch keine Beweismittel für Ihr behauptetes Vorbringen in Vorlage gebracht haben, und aufgrund der bereits in den zuvor geführten Asylverfahren festgestellten Unglaubwürdigkeit bzw. Unglaubhaftigkeit kommt Ihrem Gesamtvorbringen im jetzigen Asylverfahren kein glaubhafter Kern zu.
Was die weiteren und gemäß §8 AsylG 2005 berücksichtigungswürdigen Aspekte betrifft, ist anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft Ihres Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben hat, weder im Hinblick auf Ihre persönliche Situation, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage in Ihrem Heimatland.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und angesichts des Umstandes, dass Sie zu Ihrem Privat- und Familienleben plausible Angaben getätigt haben, geht das Bundesasylamt von deren Richtigkeit aus.
Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht, ergibt sich aus dem Umstand, dass Sie seit Ihrer illegalen Einreise nach Österreich -unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet- realistischerweise zu keinem Zeitpunkt Ihres Aufenthalts in Österreich davon ausgehen konnten, dass Ihnen ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Auch haben Sie im Verfahren nicht dargelegt, dass in Ihrem Fall -unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet- besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich bestehen. Unter diesen Gesichtspunkten ist praktisch auszuschließen, dass bislang eine Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich erfolgen konnte.
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß Paragraph 45, Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
In Rechtlicher Hinsicht führt das Bundesasylamt auszugsweise aus:
"Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in Ihrer Sphäre gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, steht die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 09.05.2012, Zahl: C3 417.778-1/2011/5E Ihrem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen die Asylbehörde zu seiner Zurückweisung verpflichtet ist."
Abschließend begründet es seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF und führt partiell aus:Abschließend begründet es seine Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF und führt partiell aus:
"In Ihrem Fall ist weiters davon auszugehen, dass Sie auch die Möglichkeit haben, sich im Heimatland ein relevantes Familienund/oder Privatleben aufzubauen bzw. fortzusetzen, nachdem Sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden, offensichtlich keine Sprachbarrieren bestehen und Sie zudem mit den Lebensgewohnheiten des Heimatlandes vertraut sind. Unter Berücksichtigung des gesamten Sachverhalts haben sich für das Bundesasylamt keine Anhaltspunkte ergeben, dass es Ihnen -nach einer üblichen Anpassungsphase- nicht möglich sein sollte, sich in die Lebensgewohnheiten und Lebensverhältnisse in Ihrem Heimatland wieder einzufinden.
Aufgrund dieser Überlegungen und einer Gesamtabwägung der Interessen ist daher festzustellen, dass Ihren im Sinne des Art. 8 EMRK relevanten Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ein wesentlich geringerer Stellenwert zukommt, als dem wichtigen öffentlichen Interesse an einer Beendigung Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet, nachdem die zu Ihren Gunsten zu wertenden Aspekte kein besonderes Gewicht zu entfalten vermögen. Daher ist Ihre Ausweisung aus Österreich nach China zulässig.Aufgrund dieser Überlegungen und einer Gesamtabwägung der Interessen ist daher festzustellen, dass Ihren im Sinne des Artikel 8, EMRK relevanten Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ein wesentlich geringerer Stellenwert zukommt, als dem wichtigen öffentlichen Interesse an einer Beendigung Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet, nachdem die zu Ihren Gunsten zu wertenden Aspekte kein besonderes Gewicht zu entfalten vermögen. Daher ist Ihre Ausweisung aus Österreich nach China zulässig.
Zu Ihrem psychischen und physischen Zustand wird folgendes angemerkt:
Zu Ihrem in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides angeführten psychischen und physischen Zustand ist folgendes anzumerken:
Maßgebliche Rechtsfrage ist bei Vorliegen von Erkrankungen und/oder psychischen Störungen, ob sich durch die Durchführung der Ausweisung ein gesundheitlicher Leidenszustand derart verschlechtert, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK betroffen ist.Maßgebliche Rechtsfrage ist bei Vorliegen von Erkrankungen und/oder psychischen Störungen, ob sich durch die Durchführung der Ausweisung ein gesundheitlicher Leidenszustand derart verschlechtert, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK betroffen ist.
...
Betreffend Ihren psychischen und physischen Zustand ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt insgesamt kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass es sich bei Ihnen um einen lebensgefährlich Erkrankten handelt und daher eine Abschiebung in Ihr Heimatland von vornherein als unzulässig angesehen werden müsste.
Aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt ergibt sich weiters kein Hinweis auf anstehende und dringliche ärztliche Behandlungen, beispielsweise in Form von Operationen oder sonstigen unaufschiebbaren ärztlichen Behandlungen. Nachdem Sie ärztlich behandelt wurden bzw. sich Untersuchungen unterzogen haben, kann auch zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass dementsprechend dringliche ärztliche Behandlungen in absehbarer Zeit durchgeführt oder fixiert worden wären, wenn tatsächlich schwerwiegende Erkrankungen vorliegen würden. Derartige dringliche Behandlungen, welche allenfalls einen Hinweis auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung darstellen würden, sind in Ihrem Fall nicht durchgeführt oder festgesetzt worden. Auch ist Ihrem gesamten Vorbringen nicht zu entnehmen, dass Sie an einer derart schwerwiegenden Erkrankung leiden, welche mit Lebens- oder gravierender körperlicher Schädigungsgefahr verbunden wäre.
Unterzieht man nun Ihren psychischen und physischen Zustand einer Prüfung im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2008, so ist zunächst festzuhalten, dass durch eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK beispielsweise nur dann gegeben sein könnte, wenn bei Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung ein reales Risiko eines Sterbens unter qualvollen Umständen bestehen würde.Unterzieht man nun Ihren psychischen und physischen Zustand einer Prüfung im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2008, so ist zunächst festzuhalten, dass durch eine Abschiebung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK beispielsweise nur dann gegeben sein könnte, wenn bei Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung ein reales Risiko eines Sterbens unter qualvollen Umständen bestehen würde.
Wie im gegenständlichen Bescheid bereits angeführt, ist bei Ihnen zweifelsfrei davon auszugehen, dass Sie sich nicht in einem lebensbedrohlichen Zustand befinden.
Weiters sind für Sie bei Bedarf in Ihrem Heimatland Behandlungsmöglichkeiten gegeben. Dass Ihnen der Zugang zu allenfalls erforderlichen Behandlungen in China verwehrt wäre, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Auch im Erstverfahren haben Sie über Behandlungen in Spitälern bzw. bei Ärzten berichtet. Da Ihnen bereits damals medizinische Versorgung gewährt wurde, ist davon auszugehen, dass dies auch in Zukunft so sein wird.
Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass laut Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2008 der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung Ihrer durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts.Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass laut Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2008 der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts.
In Ihrem Fall liegen weder die vom Verfassungsgerichtshof beispielhaft angeführten und einem Transport entgegenstehenden Hindernisse, noch schwerwiegende und diesen gleichzusetzende Beeinträchtigungen vor, welche im Zusammenhang mit einem Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellten.In Ihrem Fall liegen weder die vom Verfassungsgerichtshof beispielhaft angeführten und einem Transport entgegenstehenden Hindernisse, noch schwerwiegende und diesen gleichzusetzende Beeinträchtigungen vor, welche im Zusammenhang mit einem Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellten.
Es kann daher im gegenständlichen Fall zusammenfassend nicht gesagt werden, dass durch eine Rückverbringung nach China die -über eine bloße Möglichkeit hinausgehende Gefahr- einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde. Unter Einbeziehung Ihres psychischen und physischen Zustandes stellt Ihre Abschiebung in Ihr Heimatland keine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dar und nachdem sich bei Ihnen auch keine schwerwiegenden und einem Transport entgegenstehenden Beeinträchtigungen ergeben haben.Es kann daher im gegenständlichen Fall zusammenfassend nicht gesagt werden, dass durch eine Rückverbringung nach China die -über eine bloße Möglichkeit hinausgehende Gefahr- einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde. Unter Einbeziehung Ihres psychischen und physischen Zustandes stellt Ihre Abschiebung in Ihr Heimatland keine Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dar und nachdem sich bei Ihnen auch keine schwerwiegenden und einem Transport entgegenstehenden Beeinträchtigungen ergeben haben.
Der Vollständigkeit halber sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch den Gesetzgeber auch sichergestellt worden ist, dass eine Überstellung eines Asylwerbers in ein anderes Land praktisch nicht durchgeführt werden kann, wenn sein psychischer oder physischer Zustand dies zum tatsächlichen Zeitpunkt einer Überstellung nicht zulassen würde. Dies ergibt sich insbesondere aus den Bemerkungen der Regierungsvorlage des §30 Asylgesetz 2005, wie nachfolgend zitiert:
[Inwieweit eine Abschiebung nach durchsetzbarer zurückweisender Entscheidung samt verbundener Ausweisung rechtlich möglich ist oder sich, etwa auf Grund einer schweren Krankheit, durch die eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, verbietet, hat die Fremdenpolizeibehörde zu beurteilen.][Inwieweit eine Abschiebung nach durchsetzbarer zurückweisender Entscheidung samt verbundener Ausweisung rechtlich möglich ist oder sich, etwa auf Grund einer schweren Krankheit, durch die eine Abschiebung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, verbietet, hat die Fremdenpolizeibehörde zu beurteilen.]
Unter diesen Gesichtspunkten ist gewährleistet, dass eine Abschiebung nach China nicht vorgenommen werden kann, wenn aufgrund Ihres psychischen und physischen Zustandes zum Zeitpunkt der Abschiebung in Ihr Heimatland einer Verletzung von Art. 3 EMRK gleichkommen würde. Nachdem die eigentliche Abschiebung in ein anderes Land organisatorisch durch die Fremdenpolizeibehörde erfolgt und diese auch etwaige Abschiebehindernisse zu berücksichtigen hat, ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass allfällige Änderungen Ihres psychischen oder physischen Zustandes bis zur tatsächlichen Abschiebung jedenfalls Beachtung finden, insbesondere wenn damit Auswirkungen auf Ihre Transportfähigkeit verbunden sind.Unter diesen Gesichtspunkten ist gewährleistet, dass eine Abschiebung nach China nicht vorgenommen werden kann, wenn aufgrund Ihres psychischen und physischen Zustandes zum Zeitpunkt der Abschiebung in Ihr Heimatland einer Verletzung von Artikel 3, EMRK gleichkommen würde. Nachdem die eigentliche Abschiebung in ein anderes Land organisatorisch durch die Fremdenpolizeibehörde erfolgt und diese auch etwaige Abschiebehindernisse zu berücksichtigen hat, ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass allfällige Änderungen Ihres psychischen oder physischen Zustandes bis zur tatsächlichen Abschiebung jedenfalls Beachtung finden, insbesondere wenn damit Auswirkungen auf Ihre Transportfähigkeit verbunden sind.
Unter Berücksichtigung des gesamten vorliegenden Sachverhalts bestehen in Ihrem Fall zurzeit keine Hinweise auf eine nicht gegebene Transportfähigkeit."
Dieser Bescheid wurde der rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin am 22.4.2013 zugestellt.
1.2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 29.4.2013.
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.2.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
2.2.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:2.2.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:
AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Die Zuständigkeit der Einzelrichterin ergibt sich aus § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005.Die Zuständigkeit der Einzelrichterin ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005.
2.2.2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).2.2.2.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;"Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;
27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;
6.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).6.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).
Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173;Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173;
19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193;19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193;
7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480;
4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329;4.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch 19.10.2004, 2001/03/0329;
31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100;
17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.6.2006, 2006/19/0245; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300; vgl. weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.6.2006, 2006/19/0245; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300; vergleiche weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342).
2.2.2.2. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235). Gibt es mehrere Vorbescheide (soweit Entscheidungen des Asylgerichtshofes in Betracht kommen, nunmehr auch "Vorentscheidungen"), so ist Vergleichsbescheid jener, "in welchem letztmalig materiell über die Sache abgesprochen" (VwGH 15.11.2000, 2000/01/0184) bzw. "mit dem zuletzt materiell in der Sache entschieden" (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0440; 15.3.2010, 2006/01/0316) worden ist (vgl. weiters VwGH 13.10.2006, 2006/01/0323; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; vgl. auch schon VwGH 4.5.1990, 90/09/0016; 19.10.1995, 93/09/0502: nicht eine Formalentscheidung [Zurückweisung wegen entschiedener Sache], sondern ein materiellrechtlicher Abspruch ist maßgeblich). Bescheide, mit denen ein Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, scheiden daher als Vergleichsbescheide aus. Auch die Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit eines neuen Vorbringens bei der Prüfung, ob ein Folgeantrag zulässig ist - iSd der Ausführungen zum "glaubhaften Kern" -, führt nicht dazu, "dass aus der Zurückweisung eines Folgeantrages dessen inhaltliche Erledigung wird" (VwGH 26.7.2005, 2005/20/0226).2.2.2.2. Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235). Gibt es mehrere Vorbescheide (soweit Entscheidungen des Asylgerichtshofes in Betracht kommen, nunmehr auch "Vorentscheidungen"), so ist Vergleichsbescheid jener, "in welchem letztmalig materiell über die Sache abgesprochen" (VwGH 15.11.2000, 2000/01/0184) bzw. "mit dem zuletzt materiell in der Sache entschieden" (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0440; 15.3.2010, 2006/01/0316) worden ist vergleiche weiters VwGH 13.10.2006, 2006/01/0323; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; vergleiche auch schon VwGH 4.5.1990, 90/09/0016; 19.10.1995, 93/09/0502: nicht eine Formalentscheidung [Zurückweisung wegen entschiedener Sache], sondern ein materiellrechtlicher Abspruch ist maßgeblich). Bescheide, mit denen ein Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, scheiden daher als Vergleichsbescheide aus. Auch die Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit eines neuen Vorbringens bei der Prüfung, ob ein Folgeantrag zulässig ist - iSd der Ausführungen zum "glaubhaften Kern" -, führt nicht dazu, "dass aus der Zurückweisung eines Folgeantrages dessen inhaltliche Erledigung wird" (VwGH 26.7.2005, 2005/20/0226).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).
Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren (hier: Beschwerdeverfahren) folgt, dass die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.
2.2.2.3. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
2.2.3.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.2.2.3.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Im gegenständlichen Verfahren brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr in China Haft aufgrund ihrer Tätigkeit als XXXX in Österreich drohe und dass bereits Freundinnen von ihr aus diesem Grund nach deren Rückkehr verhaftet worden seien.Im gegenständlichen Verfahren brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr in China Haft aufgrund ihrer Tätigkeit als römisch 40 in Österreich drohe und dass bereits Freundinnen von ihr aus diesem Grund nach deren Rückkehr verhaftet worden seien.
Den Feststellungen des Bundesasylamtes ist zu entnehmen, dass im Falle von XXXX mit Administrativhaft vorgegangen werde. Hierzu findet sich auf der Internetseite http://de.wikipedia.org/wiki/Umerziehung_durch_Arbeit: "Diese Strafe wird von einer Polizeidienststelle verhängt. Die maximale Haftdauer ist drei Jahre, sie kann bei guter Führung halbiert, jedoch auch um bis zu einem weiteren Jahr verlängert werden. Für eine Verurteilung gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung nicht, eine Polizeibehörde kann einen Beschuldigten nach einem nur vage festgelegten Verfahren verurteilen. Es gibt mehrere Formen der Administrativhaft, die häufigste Form der Administrativhaft ist die "Umerziehung durch Arbeit". Daneben gibt es die "Verwahrung und Erziehung" und die "Zwangsweise Drogenrehabilitation""Den Feststellungen des Bundesasylamtes ist zu entnehmen, dass im Falle von römisch 40 mit Administrativhaft vorgegangen werde. Hierzu findet sich auf der Internetseite http://de.wikipedia.org/wiki/Umerziehung_durch_Arbeit: "Diese Strafe wird von einer Polizeidienststelle verhängt. Die maximale Haftdauer ist drei Jahre, sie kann bei guter Führung halbiert, jedoch auch um bis zu einem weiteren Jahr verlängert werden. Für eine Verurteilung gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung nicht, eine Polizeibehörde kann einen Beschuldigten nach einem nur vage festgelegten Verfahren verurteilen. Es gibt mehrere Formen der Administrativhaft, die häufigste Form der Administrativhaft ist die "Umerziehung durch Arbeit". Daneben gibt es die "Verwahrung und Erziehung" und die "Zwangsweise Drogenrehabilitation""
Das Bundesasylamt hat aber keinerlei diesbezügliche Feststellungen getroffen und auch nicht zu den in China vorherrschenden Haftbedingungen. Das Bundesasylamt hätte auch Feststellungen hinsichtlich der Auswirkungen von XXXX außerhalb Chinas in Falle einer Rückkehr treffen müssen.Das Bundesasylamt hat aber keinerlei diesbezügliche Feststellungen getroffen und auch nicht zu den in China vorherrschenden Haftbedingungen. Das Bundesasylamt hätte auch Feststellungen hinsichtlich der Auswirkungen von römisch 40 außerhalb Chinas in Falle einer Rückkehr treffen müssen.
Im Vorfahren hat die Beschwerdeführerin betreffend die medizinische Versorgung - gerafft wiedergegeben - vorgebracht, dass sie diese nur so lange erhalten habe, so lange ihr damaliger Arbeitgeber dafür aufgekommen sei; danach sei sie entlassen worden. Das Bundesasylamt stellte damals fest, dass sie gesund sei.
Die Untersuchung der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren hat ergeben, dass ihr Gesundheitszustand beeinträchtigt ist. Bei der Beschwerdeführerin wurde eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, somit eine psychische Erkrankung. Aus diesem Grund wurden seitens der Ärztin entsprechende Maßnahmen vorgeschlagen ua. Verbringung in ein Frauenhaus, psychologische Betreuung und sofern notwendig medikamentöse Behandlungsschritte. Dem ausführlichen Wahrnehmungsbericht der Ärztin ist auch zu entnehmen, dass sie in einem derart schlechten gesundheitlichen Zustand ist, dass sie nicht für die Bezahlung der Miete, des Stroms usw. selbst aufkommen kann. Auch wurde teilweise eine Dissoziation bei der Beschwerdeführerin wahrgenommen, dh es kommt teilweise zu einer Trennung von Wahrnehmungs- und Gedächtnisinhalten, welche normalerweise assoziiert sind. Es wäre also ua auch zu klären, welche Form von Dissoziation vorliegt und welche Auswirkungen eine Rückverbringung nach China haben könnte.
Des Weiteren hat es das Bundesasylamt unterlassen Feststellungen zur Behandlung von psychischen Erkrankungen in China zu treffen. Die Ausführungen, wonach der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat medizinische Behandlung zuteil geworden sei, gehen insofern ins Leere, zumal es sich bei der damaligen Verletzung um eine körperliche und nicht um eine psychische Erkrankung gehandelt hat und es bekannter Weise dabei zu eklatanten Divergenzen bei der Behandlung kommen kann.
In diesem Fall wäre auch zu berücksichtigen gewesen, dass die Beschwerdeführerin im Vorverfahren vorgebracht hat, dass sie aus der ärmsten Bevölkerungsschicht stamme und ihr damals (nach dem Tod der Mutter) teils von Verwandten teils vom Staat Unterstützung zugekommen sei; dies aber für eine relativ kurze Zeit. Im gegenständlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin hingegen angebracht, dass sie keinerlei Verwandte mehr in China habe.
Auch aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin medizinische Versorgung in entsprechender Weise zu teil werden würde. Das Bundesasylamt hat selbst Feststellung getroffen, wonach in Spitäler grundsätzlich nur gegen Vorauszahlung behandelt werde. Ohne umgehende Bezahlung würden in der Regel nicht einmal einfache Notoperationen durchgeführt.
Im Übrigen stehen die vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen in Widerspruch zum Ergebnis der Untersuchung. Das Bundesasylamt kommt zu dem Ergebnis, dass kein Hinweis auf anstehende und dringliche ärztliche Behandlung bestünde, bspw. in Form von Operationen oder sonstigen unaufschiebbaren ärztlichen Behandlungen. Dem Untersuchungsergebnis ist vielmehr zu entnehmen, dass eine Psychotherapie in Muttersprache, wenn notwendig eine medikamentöse Einstellung sowie die Unterbringung in ein Frauenhaus, Treffen von Schutzmaßnahmen, Vermeidung von Kontakt mit dem XXXX und auch Kontrollen bei einer Fachärztin für Psychiatrie mit interkultureller Kompetenz wurden als notwendige Maßnahmen empfunden werden. Ob derartiges veranlasst wurde, geht aus dem vorliegenden Akt nicht vor.Im Übrigen stehen die vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen in Widerspruch zum Ergebnis der Untersuchung. Das Bundesasylamt kommt zu dem Ergebnis, dass kein Hinweis auf anstehende und dringliche ärztliche Behandlung bestünde, bspw. in Form von Operationen oder sonstigen unaufschiebbaren ärztlichen Behandlungen. Dem Untersuchungsergebnis ist vielmehr zu entnehmen, dass eine Psychotherapie in Muttersprache, wenn notwendig eine medikamentöse Einstellung sowie die Unterbringung in ein Frauenhaus, Treffen von Schutzmaßnahmen, Vermeidung von Kontakt mit dem römisch 40 und auch Kontrollen bei einer Fachärztin für Psychiatrie mit interkultureller Kompetenz wurden als notwendige Maßnahmen empfunden werden. Ob derartiges veranlasst wurde, geht aus dem vorliegenden Akt nicht vor.
Jedenfalls hätte das Bundesasylamt eine Fachärztin mit der Erstellung eines Gutachtens betrauen müssen, um allenfalls feststellen zu können, dass bspw. keine lebensbeenden Handlungen seitens der Beschwerdeführerin gesetzt würden, zumal sie selbst angegeben hat, dass sie bereits daran gedacht hat. Lediglich ihre Aussage, dies im Moment nicht zu beabsichtigen, kann aufgrund ihrer vulnerablen psychischen Verfassung nicht als Garant dafür dienen, vor allem auch in Hinblick darauf, dass dem Akt nicht zu entnehmen ist, wie lange die Untersuchungen tatsächlich gedauert habe und dass es Verständigungsschwierigkeiten gegeben hat. Darum hat die untersuchende Ärztin wahrscheinlich auch dezidiert festgehalten, dass eine Therapie in der Muttersprache der Beschwerdeführerin erfolgen sollte, auch wenn dies schwierig wäre.
2.2.2.3.1. Im Ergebnis hat das Bundesasylamt somit Feststellungen zur persönlichen Situation der Beschwerdeführerin unterlassen, und Feststellungen die sie uU in China erwarten würde sowie Feststellungen zu den Haftbedingungen und allenfalls willkürlichen Inhaftierungen. Um diese Umstände korrekt zu beurteilen, müssen in ausreichendem Ausmaß Feststellungen ins Verfahren eingeführt werden. Diese Feststellungen wären mit der Beschwerdeführerin zu erörtern; daraus könnte sich die Notwendigkeit ergeben, sie neuerlich zu ihren persönlichen Umständen einzuvernehmen. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die § 66 Abs. 2 AVG normiert: dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079; 13.11.2008, 2006/01/0191).2.2.2.3.2.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/013) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0020, mwN) widersprach es dem Gesetz, wenn die Behörde erster Instanz sich in Bezug auf wesentliche Aspekte des Sachverhaltes mit unbegründeten, objektiv falschen Behauptungen begnügte und eine Prüfung der tatsächlichen Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers erst im Berufungsverfahren stattfand. Ein solches Vorgehen habe zur Folge, dass sich das Verfahren zum Nachteil des Asylwerbers einem eininstanzlichen Verfahren annähere und die Rechtsmittelbehörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten könne. Nichts anderes kann aber gelten, wenn das Bundesasylamt überhaupt darauf verzichtet, Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat zu treffen, obwohl sie sich seit dem Vorbescheid wesentlich geändert hat.2.2.2.3.1. Im Ergebnis hat das Bundesasylamt somit Feststellungen zur persönlichen Situation der Beschwerdeführerin unterlassen, und Feststellungen die sie uU in China erwarten würde sowie Feststellungen zu den Haftbedingungen und allenfalls willkürlichen Inhaftierungen. Um diese Umstände korrekt zu beurteilen, müssen in ausreichendem Ausmaß Feststellungen ins Verfahren eingeführt werden. Diese Feststellungen wären mit der Beschwerdeführerin zu erörtern; daraus könnte sich die Notwendigkeit ergeben, sie neuerlich zu ihren persönlichen Umständen einzuvernehmen. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert: dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079; 13.11.2008, 2006/01/0191).2.2.2.3.2.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/013) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 21.11.2002, 2000/20/0020, mwN) widersprach es dem Gesetz, wenn die Behörde erster Instanz sich in Bezug auf wesentliche Aspekte des Sachverhaltes mit unbegründeten, objektiv falschen Behauptungen begnügte und eine Prüfung der tatsächlichen Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers erst im Berufungsverfahren stattfand. Ein solches Vorgehen habe zur Folge, dass sich das Verfahren zum Nachteil des Asylwerbers einem eininstanzlichen Verfahren annähere und die Rechtsmittelbehörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten könne. Nichts anderes kann aber gelten, wenn das Bundesasylamt überhaupt darauf verzichtet, Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat zu treffen, obwohl sie sich seit dem Vorbescheid wesentlich geändert hat.
Art. 129 c B-VG idF des Art. 1 Z 28 BVG BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.Artikel 129, c B-VG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 28, BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.
2.2.2.3.2. Das Bundesasylamt hat es unterlassen, Ermittlungsergebnisse zu den Umständen, die die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach China erwarten würden. Diese Ergebnisse lassen sich offenkundig nicht ohne neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers gewinnen. Der Asylgerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass dies dafür spricht, nach § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG vorzugehen.2.2.2.3.2. Das Bundesasylamt hat es unterlassen, Ermittlungsergebnisse zu den Umständen, die die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach China erwarten würden. Diese Ergebnisse lassen sich offenkundig nicht ohne neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers gewinnen. Der Asylgerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass dies dafür spricht, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG vorzugehen.
2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF Art. 2 Z 44 AsylGH-EinrichtungsG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Artikel 2, Ziffer 44, AsylGH-EinrichtungsG unterbleiben.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
06.09.2013