TE AsylGH Erkenntnis 2013/5/15 C13 423182-2/2013

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Veröffentlicht am 15.05.2013
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Spruch

C13 423.182-2/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2013, Zahl: 11 09.074-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2013, Zahl: 11 09.074-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste seinen Angaben zufolge am 17.08.2011 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste seinen Angaben zufolge am 17.08.2011 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Eine EURODAC-Abfrage vom 17.08.2011 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.

1.2. In seiner Erstbefragung am 18.08.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu im Wesentlichen Folgendes an:

Er stamme aus dem Dorf XXXX, Provinz Nangarhar, Afghanistan. Sein Vater wäre vor sieben Jahren und seine Mutter im Juni 2009 verstorben. Er habe Brüder namens XXXX, 26 Jahre alt, XXXX, 23 Jahre alt, und XXXX, 15 Jahre alt. Ein Bruder und eine Schwester, XXXX und XXXX, wären ebenfalls im Juni 2009 verstorben.Er stamme aus dem Dorf römisch 40 , Provinz Nangarhar, Afghanistan. Sein Vater wäre vor sieben Jahren und seine Mutter im Juni 2009 verstorben. Er habe Brüder namens römisch 40 , 26 Jahre alt, römisch 40 , 23 Jahre alt, und römisch 40 , 15 Jahre alt. Ein Bruder und eine Schwester, römisch 40 und römisch 40 , wären ebenfalls im Juni 2009 verstorben.

Vor ca. fünf Monaten wäre der BF von XXXX mit einem PKW nach Pakistan gefahren. Nach zehn Tagen wäre er in den Iran weitergereist. Von dort wäre er schlepperunterstützt über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und weitere, ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt. Die Reise hätte der BF selbst organisiert.Vor ca. fünf Monaten wäre der BF von römisch 40 mit einem PKW nach Pakistan gefahren. Nach zehn Tagen wäre er in den Iran weitergereist. Von dort wäre er schlepperunterstützt über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und weitere, ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt. Die Reise hätte der BF selbst organisiert.

Als Fluchtgrund gab er an, dass seine Familie Streit mit Verwandten väterlicherseits gehabt hätte. Aus diesem Grund wären alle mit Ausnahme des BF und seines Bruders XXXX getötet worden. Auf Vorhalt, dass er zuvor über den Tod der anderen beiden Brüder XXXX und XXXX nichts erwähnt und sogar deren Alter angegeben hätte, gab der BF an, dass er den Fluchtgrund erzählen hätte wollen. Es sei sein einziger Fluchtgrund, er werde weder politisch noch religiös verfolgt. Er hätte gehört, dass Österreich ein gutes Land für Flüchtlinge sei.Als Fluchtgrund gab er an, dass seine Familie Streit mit Verwandten väterlicherseits gehabt hätte. Aus diesem Grund wären alle mit Ausnahme des BF und seines Bruders römisch 40 getötet worden. Auf Vorhalt, dass er zuvor über den Tod der anderen beiden Brüder römisch 40 und römisch 40 nichts erwähnt und sogar deren Alter angegeben hätte, gab der BF an, dass er den Fluchtgrund erzählen hätte wollen. Es sei sein einziger Fluchtgrund, er werde weder politisch noch religiös verfolgt. Er hätte gehört, dass Österreich ein gutes Land für Flüchtlinge sei.

Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG zum Asylverfahren zugelassen.

1.3. Bei seiner Einvernahme am 27.09.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben.

Auf die ihm gestellten Fragen gab er im Wesentlichen Folgendes an:

Er habe insgesamt sechs Geschwister, eine Schwester und vier Brüder. Seine Brüder XXXX, XXXX und XXXX sowie seine Schwester XXXX seien bereits verstorben. Sein Bruder XXXX wäre zu einem Onkel nach Pakistan gezogen, wo er sich genau aufhalte, wisse der BF jedoch nicht.Er habe insgesamt sechs Geschwister, eine Schwester und vier Brüder. Seine Brüder römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sowie seine Schwester römisch 40 seien bereits verstorben. Sein Bruder römisch 40 wäre zu einem Onkel nach Pakistan gezogen, wo er sich genau aufhalte, wisse der BF jedoch nicht.

Die Eltern wären ebenfalls verstorben, der Vater sei bereits seit einigen Jahren tot. Die Mutter des BF wäre im Juni 2009 getötet worden, es wäre eine Racheaktion von Verwandten väterlicherseits gewesen. Der BF hätte im Dorf XXXX gewohnt und sich dort bis zu seiner Flucht aufgehalten. Er wäre bis zur 8. Klasse in die Schule gegangen und hätte danach in einem Restaurant in XXXX gearbeitet. Finanziell wäre es ihm nicht schlecht gegangen.Die Eltern wären ebenfalls verstorben, der Vater sei bereits seit einigen Jahren tot. Die Mutter des BF wäre im Juni 2009 getötet worden, es wäre eine Racheaktion von Verwandten väterlicherseits gewesen. Der BF hätte im Dorf römisch 40 gewohnt und sich dort bis zu seiner Flucht aufgehalten. Er wäre bis zur 8. Klasse in die Schule gegangen und hätte danach in einem Restaurant in römisch 40 gearbeitet. Finanziell wäre es ihm nicht schlecht gegangen.

Bis Juni 2009 hätte der BF gemeinsam mit seiner Familie im Haus in XXXX gelebt, danach hätte der BF nur mit seinem Bruder XXXX bis zur Flucht dort gewohnt. Ein Onkel mütterlicherseits lebe nahe der afghanischen Grenze in Pakistan, in Afghanistan halte sich nur mehr ein Onkel väterlicherseits auf, mit dem es jedoch Probleme gäbe.Bis Juni 2009 hätte der BF gemeinsam mit seiner Familie im Haus in römisch 40 gelebt, danach hätte der BF nur mit seinem Bruder römisch 40 bis zur Flucht dort gewohnt. Ein Onkel mütterlicherseits lebe nahe der afghanischen Grenze in Pakistan, in Afghanistan halte sich nur mehr ein Onkel väterlicherseits auf, mit dem es jedoch Probleme gäbe.

Bis zur 9. Klasse wäre er in die Schule gegangen, danach hätte er zu arbeiten begonnen. Sein Vater wäre im Jahre 2004 verstorben. Bis 2009 hätte der BF mit seiner Mutter und seinen Geschwistern zusammengelebt. Es hätte eigentlich nie Probleme gegeben, nur der Onkel väterlicherseits hätte sie immer gewarnt und verbal bedroht. Die Familie des BF und der Onkel hätten gemeinsam Land besessen, allerdings hätte der Onkel alles für sich beansprucht. Die Verwandten seien immer im Dorf gewesen. Sie würden herumziehen und mit Waffen handeln. Eigentlich seien sie Kriminelle mit Kontakten zu den Taliban.

Im Jahre 2009 hätten diese Verwandten die Familie des BF angegriffen und eine Handgranate ins Haus geworfen. Die Mutter des BF, seine Schwester und sein Bruder XXXX wären dabei ums Leben gekommen. Zur Zeit dieses Vorfalls wäre der BF mit Freunden unterwegs gewesen.Im Jahre 2009 hätten diese Verwandten die Familie des BF angegriffen und eine Handgranate ins Haus geworfen. Die Mutter des BF, seine Schwester und sein Bruder römisch 40 wären dabei ums Leben gekommen. Zur Zeit dieses Vorfalls wäre der BF mit Freunden unterwegs gewesen.

Der BF hätte hierauf im Dorf Gerede über den Anschlag aufs Haus gehört. Er hätte nachgefragt und wäre nachhause gelaufen. Dort hätte er gesehen, was passiert wäre. Er wolle hinzufügen, dass sein Bruder XXXX beim Haus gewesen wäre und mit den Verwandten gestritten hätte. Dies hätten dem BF jedenfalls die Nachbarn erzählt.Der BF hätte hierauf im Dorf Gerede über den Anschlag aufs Haus gehört. Er hätte nachgefragt und wäre nachhause gelaufen. Dort hätte er gesehen, was passiert wäre. Er wolle hinzufügen, dass sein Bruder römisch 40 beim Haus gewesen wäre und mit den Verwandten gestritten hätte. Dies hätten dem BF jedenfalls die Nachbarn erzählt.

Sein Bruder XXXX, ein Soldat beim Militär, hätte dann die Angehörigen zusammengerufen und das Begräbnis organisiert. Sie hätten dann weiter im Haus gelebt, nur XXXX wäre zum Heer zurückgekehrt. Nachbarn hätten ihn immer wieder aufgefordert, Rache für das Attentat zu verüben. Schließlich hätte er sich dazu hinreißen lassen, wäre von Verwandten zur Rede gestellt und schlussendlich ebenfalls getötet worden. Dies wäre fünf oder sechs Monate nach dem Überfall passiert. Es hätte aber immer wieder Streitereien gegeben, das heiße, die Eltern dieser Kriminellen wären im Dorf gewesen und mit ihnen wäre gestritten worden. Deren Kinder, die Attentäter, wären nicht immer im Dorf gewesen.Sein Bruder römisch 40 , ein Soldat beim Militär, hätte dann die Angehörigen zusammengerufen und das Begräbnis organisiert. Sie hätten dann weiter im Haus gelebt, nur römisch 40 wäre zum Heer zurückgekehrt. Nachbarn hätten ihn immer wieder aufgefordert, Rache für das Attentat zu verüben. Schließlich hätte er sich dazu hinreißen lassen, wäre von Verwandten zur Rede gestellt und schlussendlich ebenfalls getötet worden. Dies wäre fünf oder sechs Monate nach dem Überfall passiert. Es hätte aber immer wieder Streitereien gegeben, das heiße, die Eltern dieser Kriminellen wären im Dorf gewesen und mit ihnen wäre gestritten worden. Deren Kinder, die Attentäter, wären nicht immer im Dorf gewesen.

Der Anschlag wäre zwar von der Polizei wahrgenommen worden, und sie hätte den BF sogar bei den Formalitäten unterstützt, angezeigt hätte sie die Kriminellen aber nicht. Zwischen dem Überfall und seiner Flucht hätte es keinen Kontakt mehr zwischen den Verwandten und dem BF gegeben. Die Dorfbewohner hätten ihn jedoch gewarnt und gemeint, er solle das Dorf verlassen, ansonsten werde er auch umgebracht. Ungefähr zwei oder drei Tage nach dem Tod seines Bruders hätten die Bewohner sie gewarnt, daher hätten sich der BF und XXXX entschlossen, zum Onkel mütterlicherseits nach Pakistan zu fahren. Als erstes wäre XXXX geflohen, einige Tage später wäre ihm der BF gefolgt. Sie hätten das Haus zurückgelassen, es wäre ja nur ein einfaches Haus gewesen.Der Anschlag wäre zwar von der Polizei wahrgenommen worden, und sie hätte den BF sogar bei den Formalitäten unterstützt, angezeigt hätte sie die Kriminellen aber nicht. Zwischen dem Überfall und seiner Flucht hätte es keinen Kontakt mehr zwischen den Verwandten und dem BF gegeben. Die Dorfbewohner hätten ihn jedoch gewarnt und gemeint, er solle das Dorf verlassen, ansonsten werde er auch umgebracht. Ungefähr zwei oder drei Tage nach dem Tod seines Bruders hätten die Bewohner sie gewarnt, daher hätten sich der BF und römisch 40 entschlossen, zum Onkel mütterlicherseits nach Pakistan zu fahren. Als erstes wäre römisch 40 geflohen, einige Tage später wäre ihm der BF gefolgt. Sie hätten das Haus zurückgelassen, es wäre ja nur ein einfaches Haus gewesen.

Die Verwandten hätten sie überall in Afghanistan gefunden, diese drei Cousins würden alles beanspruchen. Auch wären die Cousins von einigen Leuten unterstützt worden. Der BF selbst hätte in dieser Zeit nie persönlichen Kontakt zu den dreien gehabt, er hätte einen solchen auch nicht haben wollen.

Dem BF wurden in der Folge aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan zur Kenntnis gebracht. Der BF gab an, dazu nichts zu wissen und nichts sagen zu können.

1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 29.11.2011, Zahl: 11 09.074-BAT, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 17.08.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 29.11.2011, Zahl: 11 09.074-BAT, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 17.08.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei.).

In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass sich die Feststellungen bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aus seinen Angaben ergäben. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes wurde festgestellt, dass der BF aufgrund seiner oberflächlichen und detailarmen Angaben keine Gefährdungslage in seinem Heimatstaat hätte glaubhaft machen können. Einerseits sei es unwahrscheinlich, dass der BF, wie von ihm geschildert, nach dem Anschlag weiterhin in seinem Haus wohnen hätte können, da dieses durch die Explosion der Handgranate wohl schwer beschädigt gewesen wäre, andererseits wäre der BF nie persönlich von den Verwandten bedroht worden. Auch sei davon auszugehen gewesen, dass die afghanische Polizei nach Aufnahme des Attentates sehr wohl tätig geworden wäre, da ansonsten ja ihre generelle Funktion in Frage gestellt werden müsste. Ferner wäre eine innerstaatliche Fluchtalternative für den BF möglich gewesen, da sich die Grundstücksstreitigkeiten nur auf die Dorfregion des BF beschränkt hätten.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.Für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.5. Gegen diesen Bescheid richtete sich das mit Schreiben vom 09.12.2011, per Telefax am selben Tag fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde.

Der BF stellte die Anträge,

den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass ihm Asyl gewährt werde,

oder, falls das "Asylgericht" die Voraussetzungen zur Gewährung von Asyl als nicht gegeben erachte, ihm subsidiären Schutz zu gewähren.

In der Beschwerdebegründung wiederholte der BF handschriftlich - nach dem Ergebnis einer erst vom Asylgerichtshof veranlassten Übersetzung - im Wesentlichen seine bereits vor dem Bundesasylamt geschilderte Fluchtgeschichte. Ferner brachte der BF vor, dass der Inhalt des bekämpften Bescheides nicht der Wahrheit entspreche und er das darin Geschriebene bei der Einvernahme nicht erzählt hätte.

1.6. Mit Erkenntnis vom 27.03.2012, Zahl C13 423.182-1/2011/4E, gab der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß § 66 Abs. 2 AVG statt, behob den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.1.6. Mit Erkenntnis vom 27.03.2012, Zahl C13 423.182-1/2011/4E, gab der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG statt, behob den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

In der Erkenntnisbegründung wurde unter anderem ausgeführt:

" ... 2.2.3. Im vorliegenden Fall sind der Behörde mehrfach

Verfahrensfehler unterlaufen. Der schwerste Mangel ist in der Bescheidbegründung unter Punkt "A) Verfahrensgang" zu finden, zumal dort die am 27.09.2011 erfolgte Einvernahme des BF nicht korrekt wiedergegeben wurde. So stimmen die auf den Seiten 4 bis 6 des Bescheides vermerkten Aussagen nicht mit den Aussagen des BF in der Einvernahme vom 27.09.2011 (siehe Aktenseiten 69 bis 78) überein. Offenbar ist es hier zu einem Irrtum seitens der Erstbehörde gekommen, die größtenteils das Einvernahmeprotokoll eines anderen Asylwerbers für den Bescheid des BF herangezogen hat. Aufgrund des falschen Inhalts der im Bescheid angeführten Einvernahme lässt sich somit die folgende Beweiswürdigung nicht mehr nachvollziehen, da nicht ersichtlich ist, aufgrund welcher Aussagen des BF die Feststellungen zu den Gründen für sein Verlassen des Heimatstaates getroffen wurden. Aus diesem Grund ist diesem Punkt der Beschwerde des BF, der monierte, dass der Inhalt des Bescheides nicht der Wahrheit entspreche, zu folgen.

Darüberhinaus lassen sich im angefochtenen Bescheid weder Feststellungen über noch lebende bzw. verstorbene Angehörige des BF im Herkunftsstaat finden (was allerdings sowohl in Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit des BF als auch mit seiner Ausweisung nach Afghanistan bzw. der Zuerkennung von subsidiären Schutz bedeutend ist), noch hat sich das Bundesasylamt in irgendeiner Weise mit möglicherweise aufgetretenen Widersprüchen auseinandergesetzt. Die Argumentation der Erstbehörde erschöpft sich in Spekulationen hinsichtlich der Schäden am Haus und dessen Bewohnbarkeit nach dem Handgranatenangriff sowie der Tätigkeit der Polizei in Afghanistan, deren vom BF geschildertes Nichteinschreiten nach dem Attentat dem Bundesasylamt unglaubwürdig erschien. Aus dieser oberflächlichen Beweiswürdigung lassen sich daher keine Rückschlüsse auf eine Unglaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte des BF ziehen.

Ferner fand eine Befragung über die vom BF behaupteten Fluchtgründe nur rudimentär statt, sodass auch hier eine Beurteilung (und Beweiswürdigung) seines Vorbringens schwer fällt. So blieben am Ende der Einvernahme viele Fragen offen, beginnend mit den Verwandtschaftsverhältnissen des BF. So gab der BF beispielsweise in der Erstbefragung an, vier Brüder und eine Schwester zu haben, währenddessen er in der Einvernahme vorbrachte, insgesamt sechs Geschwister zu haben. Noch im selben Satz behauptete der BF jedoch erneut, es hätte vier Brüder und eine Schwester gegeben (somit nur fünf Geschwister), was in direktem Gegensatz zu seiner vorhergehenden Aussage stand. Die Erstbehörde hat diesen Widerspruch weder im Bescheid kommentiert noch versucht, ihn in der Einvernahme aufzuklären.

Weiters unterließ es das Bundesasylamt, konkretere Fragen hinsichtlich der zeitlichen Abläufe, der Personen der Attentäter (so spricht der BF anfangs nur von seinem Onkel und bringt erst später drei Cousins und die Taliban ins Spiel), des Todes des dritten Bruder XXXX sowie hinsichtlich des genauen Ablaufs des Anschlages und der Rolle des BF dabei zu stellen.Weiters unterließ es das Bundesasylamt, konkretere Fragen hinsichtlich der zeitlichen Abläufe, der Personen der Attentäter (so spricht der BF anfangs nur von seinem Onkel und bringt erst später drei Cousins und die Taliban ins Spiel), des Todes des dritten Bruder römisch 40 sowie hinsichtlich des genauen Ablaufs des Anschlages und der Rolle des BF dabei zu stellen.

Darüberhinaus führte die Erstbehörde aus, dass dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Dazu ist darauf zu verweisen, dass für die Prüfung einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative das Bestehen einer tatsächlichen Bedrohungssituation und somit die Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Fluchtgeschichte Voraussetzung ist, welche dem BF allerdings nur kurz davor abgesprochen wurde.

Schließlich hat sich das Bundesasylamt auch mit der Frage einer Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht in ausreichender Weise auseinandergesetzt. Zwar führte die Erstbehörde aus, dass der BF in Afghanistan in der Lage sei, seine Grundbedürfnisse erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Unterstützung durch Verwandte zu decken, allerdings lassen sich diese Ausführungen in Anbetracht der (bereits oben erwähnten) fehlenden Feststellungen hinsichtlich in Afghanistan aufhältiger Angehöriger des BF nur schwer nachvollziehen.

2.2.4. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt - noch abgesehen von verfahrensrechtlichen und sonstigen formalen (etwa sprachlichen) Fragen - in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Asyls wie auch des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt ...

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.

2.2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben."

1.7. Mit Schreiben vom 08.11.2012 übermittelte der dem BF zur Seite gestellte Rechtsberater im fortgesetzten Verfahren der Erstbehörde Unterlagen betreffend die Integration des BF (Österreichisches Sprachdiplom A2 vom 22.10.2012 sowie weitere Deutschkurs-Anmelde- bzw. Besuchsbestätigungen).

1.8. Der BF wandte sich bezüglich der Dauer seines Verfahrens an die Volksanwaltschaft, die mit Schreiben vom 27.12.2012 diesbezüglich die Bundesministerin für Inneres um Stellungnahme ersuchte.

1.9. Bei seiner ergänzenden Einvernahme am 31.01.2013 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben.

Auf die ihm gestellten Fragen gab er im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Niederschrift, Schreibfehler nicht korrigiert):

" ... LA [Leiter der Amtshandlung]: Wann und wo sind Sie geboren,

bzw. nähere Angaben zu Ihren persönlichen Daten?

AW [Asylwerber]: Ich bin ledig, habe keine Kinder.

Ein Bruder lebt noch und zwar an der Grenze zu Pakistan, im Grenzgebiet Ali Majed. E lebt mit meinem Onkel mütterlicherseits zusammen.

Alle anderen Angehörigen also meine Eltern und Geschwister sind tot.

Andere Onkeln und Tanten gibt es auch noch, zwei Onkel mütterlicherseits und Tanten. Manche leben in Afghanistan, manche in Pakistan. Andere Onkeln leben ebenfalls in diesem Grenzgebiet.

Die Schule habe ich acht Klassen besucht.

Ich bin Pashtune und bin Sunnit.

LA: Können sie Personaldokumente vorlegen?

AW: Nein, keine aktuellen Dokumente, ich lege aber diverse Zeugnisse von Deutschkursen vor.

LA: Wo haben Sie ständig gelebt?

AW: Ich bin im Dorf XXXX geboren. Bis meine Probleme begannen habe ich dort gelebt. Dann musste ich flüchten, also Anfang 2011, ca. im März.AW: Ich bin im Dorf römisch 40 geboren. Bis meine Probleme begannen habe ich dort gelebt. Dann musste ich flüchten, also Anfang 2011, ca. im März.

Ich lebte mit meiner Familie zusammen, zuletzt blieben noch zwei Brüder und ich am Leben. Ein Bruder starb danach, einer, also XXXX flüchtete zu meinem Onkel ins Grenzgebiet, dann flüchtete auch ich.Ich lebte mit meiner Familie zusammen, zuletzt blieben noch zwei Brüder und ich am Leben. Ein Bruder starb danach, einer, also römisch 40 flüchtete zu meinem Onkel ins Grenzgebiet, dann flüchtete auch ich.

Es wurde eine Bombe in unser Haus geworfen, meine Mutter, meine Schwester und ein Bruder starben dabei.

Die Bombe wurde von Verwandten väterlicherseits geworfen. Sie arbeiten mit den Taliban zusammen. Wir haben zwar Anzeige erstattet, aber keine genauen Ermittlungen geführt.

LA: Hatten Sie seit Beginn Ihrer Flucht, Kontakte zu irgendwelchen Personen in Afghanistan?

AW: Nein, seit in ich Österreich bin, gibt es keinen Kontakt zu Angehörigen.

Befragt gebe ich an, dass ich nicht genau weiß, wo mein Bruder ist, er hat aber gesagt, dass er zu unserem Onkel fahren will. Er ist dann losgefahren, ich nehme daher an, dass er dort lebt.

LA: Waren sie in Haft oder sonst festgenommen?

AW: Nein nie, ich hatte in Afghanistan nie Schwierigkeiten mit Behörden.

LA: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung?

AW: Nein.

LA: Warum mussten Sie aus Afghanistan flüchten?

AW: Es gibt nur diese Schwierigkeiten mit meinen Verwandten väterlicherseits. Sie sind aber Angehörige der Taliban, dadurch ging auch von denen eine Gefährdung aus. Von Taliban wurde ich aber nicht bedroht, es ging alles von diesen Verwandten aus. Sie werden mich auf keinen Fall am Leben lassen, egal wann ich zurückkehre.

LA: Hat Ihr Bruder das gleiche zu befürchten?

AW: Mein Bruder war damals sehr jung, ca. 15, jetzt müsste er 17 sein. Er hat eigentlich die gleiche Bedrohung wie auch ich, muss sich eigentlich versteckt halten, ich habe große Sorge um ihn.

LA: Warum haben Sie Afghanistan sofort verlassen?

AW: Ich hätte nirgendwo anders leben können, ich habe schon gesagt, egal wann ich zurückkehre, sie werden mich immer töten. Sie gehören den Taliban an, sie werden mich auf keinen Fall am Leben lassen. Sie werden irgendwann erfahren, wo ich bin und werden mich dann töten.

Diese Konflikte gehen schon lange zurück, es gab sie schon zu meines Vaters Zeiten, ich glaube es geht um Grundstücksstreitigkeiten. Sie suchen irgendeinen Grund mich zu töten, haben sich sogar mit den Taliban zusammengeschlossen.

Ich bin in Afghanistan in Lebensgefahr, sonst hätte ich meine Heimat nie verlassen, ich hätte diese fünfmonatige schwere Reise nicht auf mich genommen und jetzt diesen unsicheren Aufenthalt in Österreich, wenn ich nicht in Gefahr gewesen wäre.

Befragt gebe ich an, dass mein Bruder XXXX und ich beim Bombenanschlag nicht zu Hause waren, sondern uns mit Freunden auswärts getroffen haben. Wir sind dann sofort nach Hause geeilt und haben gesehen was passiert ist.Befragt gebe ich an, dass mein Bruder römisch 40 und ich beim Bombenanschlag nicht zu Hause waren, sondern uns mit Freunden auswärts getroffen haben. Wir sind dann sofort nach Hause geeilt und haben gesehen was passiert ist.

Diese Verwandten sind Stammesangehörige meines Vaters. Es sind weitschichtige Verwandte. Das wurde falsch aufgeschrieben. Es sind "Treburan", also weitschichtige Verwandte meines Vaters, ich kenne sie aber nicht, drei oder vier habe ich einmal gesehen. Ich weiß nicht einmal wie sie heißen.

Dieser Bombenanschlag war der erste Angriff, danach ist es immer mehr geworden. Mitte 2009 fand der Anschlag statt. Ich blieb dann noch im Dorf, ein Bruder wurde beim Militär getötet, ein anderer Bruder durch diese Verwandte - er ist Hilfsarbeiter gewesen, sie haben ihn am Weg aufgelauert und erschossen, dann ist XXXX geflohen, letztendlich dann auch ich. Dorfbewohner haben dann gemeint, es ist besser, dass wir uns in Sicherheit bringen sollen. Ich selber habe sie nicht mehr persönlich getroffen, sie haben Dorfbewohnern aber erzählt, dass sie uns töten werden.Dieser Bombenanschlag war der erste Angriff, danach ist es immer mehr geworden. Mitte 2009 fand der Anschlag statt. Ich blieb dann noch im Dorf, ein Bruder wurde beim Militär getötet, ein anderer Bruder durch diese Verwandte - er ist Hilfsarbeiter gewesen, sie haben ihn am Weg aufgelauert und erschossen, dann ist römisch 40 geflohen, letztendlich dann auch ich. Dorfbewohner haben dann gemeint, es ist besser, dass wir uns in Sicherheit bringen sollen. Ich selber habe sie nicht mehr persönlich getroffen, sie haben Dorfbewohnern aber erzählt, dass sie uns töten werden.

LA: Nach dem Tod Ihres Vaters passierte längere Zeit nichts, warum dann plötzlich so massive Angriffe?

AW: Das ist mir selber auch nicht klar, fünf Jahre konnten wir in Ruhe leben und dann so etwas.

LA: Sind Sie damit einverstanden, dass seitens des BAA Erhebungen eventuell zum SV in Ihrem Heimatland durchgeführt werden?

AW: Ja, ich bin damit einverstanden.

LA: Haben Sie in Österreich strafbare Handlungen begangen, wurden Sie diesbezüglich angezeigt oder verurteilt?

AW: Nein.

LA: Gehen sie in Österreich einer Beschäftigung nach?

AW: Nein.

LA: Wovon leben sie?

AW: Von der Bundesbetreuung.

LA: Haben sie sonstige Kontakte in Österreich?

AW: Ich habe schon viele Kontakte zu Österreichern, habe mich schon integriert und sprechen schon Deutsch.

LA: Sind sie Mitglied in einem Verein, einer religiösen Verbindung oder sonstigen Gruppierung?

AW: Nein.

LA: Stehen Sie in regelmäßiger ärztlicher Behandlung?

AW: Nein. Ich bin soweit gesund. ..."

Nach und außerhalb der Verhandlungsschrift liegen dem Akt zusammenfassende Länderfeststellungen zu Afghanistan ein, die vom BF offenbar am Seitenende jeweils unterschrieben wurden und auf denen auf der letzten Seite vermerkt ist: "AW: Dazu möchte ich nichts sagen."

Ebenfalls dem Akt liegen die in der Verhandlungsschrift angeführten Belege ein (Deutschkurse, Bestätigung der Österreichischen XXXX, dass der BF im Haus XXXX wohne und dort bei Arbeiten mithelfe und sehr zuverlässig und hilfsbereit sei, Bestätigung eines freiwilligen Mitarbeiters der Caritas, dass der BF sehr aufgeschlossen und kommunikativ sei; Bestätigung eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 19.03.2012, der beim BF eine "Posttraumatische Belastungsstörung mit funkt. Schwindel u. KS" diagnostizierte und Psychopharmaka verordnete).Ebenfalls dem Akt liegen die in der Verhandlungsschrift angeführten Belege ein (Deutschkurse, Bestätigung der Österreichischen römisch 40 , dass der BF im Haus römisch 40 wohne und dort bei Arbeiten mithelfe und sehr zuverlässig und hilfsbereit sei, Bestätigung eines freiwilligen Mitarbeiters der Caritas, dass der BF sehr aufgeschlossen und kommunikativ sei; Bestätigung eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 19.03.2012, der beim BF eine "Posttraumatische Belastungsstörung mit funkt. Schwindel u. KS" diagnostizierte und Psychopharmaka verordnete).

1.10. Mit Bescheid vom 26.03.2013, Zahl: 11 09.074-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 17.08.2011 neuerlich gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).1.10. Mit Bescheid vom 26.03.2013, Zahl: 11 09.074-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 17.08.2011 neuerlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei.).

In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

Die Feststellungen zu Afghanistan in der Bescheidbegründung sind sehr umfangreich, auf die angegebene Heimatprovinz des BF Nangarhar wird jedoch nur zweimal und lediglich rudimentär - und auch nicht in relevantem Zusammenhang - Bezug genommen (auf den Aktenseiten 360 und 399).

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass sich die Feststellungen bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aus seinen Angaben ergäben. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Bezüglich der Spruchpunkte I. (Asyl) und II. (Refoulement) wurde in der Beweiswürdigung ausgeführt (Auszug aus der Bescheidbegründung, Schreibfehler nicht korrigiert):Bezüglich der Spruchpunkte römisch eins. (Asyl) und römisch zwei. (Refoulement) wurde in der Beweiswürdigung ausgeführt (Auszug aus der Bescheidbegründung, Schreibfehler nicht korrigiert):

" - betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:

In der Einvernahme vor der ha. Behörde erklärten Sie, befragt zu den Gründen warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten, im Wesentlichen, aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten mit Verwandten wäre Ihr Haus bombardiert worden und einige Angehörige wären dabei ums Leben gekommen. Ihr Bruder und Sie überlebten.

Sie behaupten überdies, von diesen kriminellen Angehörigen nie bedroht worden zu sein, eigentlich hätten Sie die Dorfbewohner zur Flucht aufgefordert. Sie hätten nach den Anschlägen auch noch mehrere Monate unbehelligt im Dorf gelebt.

Im konkreten Fall vermochten Sie daher den Voraussetzungen für die Qualifizierung eines solchen tatsächlich Erlebten nicht zu entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Voraussetzungen und insbesondere durch den persönlichen Eindruck, den Sie bei der Einvernahme hinterließen, ist die von Ihnen vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge und insbesondere unter Berücksichtigung ihrer massiv widersprüchlichen Aussagen, als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.

Warum die Polizei nach diversen strafrechtlichen Vorfällen nicht mehr unternommen hat, konnte ebenso wenig nachvollzogen werden. Wenn diese schon bei Formalitäten nach offensichtlichen Mordanschlägen unterstützt, klingt es nicht glaubhaft, dass weder Anzeigen aufgenommen werden, noch die bekannten Täter verfolgt werden. Eher ist davon auszugehen, dass Polizisten sehr wohl in solchen Fällen tätig werden, ansonsten ja ihre generelle Funktion sehr in Frage gestellt werden müsste.

Abgesehen davon ist nicht schlüssig, warum diese Kriminellen Sie überall in Afghanistan suchen und verfolgen sollten. Die Grundstücksstreitigkeiten beschränkten sich auf Ihre Dorfregion, daher wäre eine innerstaatliche Fluchtalternative für Sie durchaus möglich gewesen.

Ihr Vorbringen war daher nicht geeignet, einen asylrelevanten Sachverhalt darzustellen und konnten Ihre Angaben daher nicht einer rechtlichen Würdigung unterzogen werden.

Auch aus den sonstigen Umständen konnte eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht festgestellt werden.

- betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Wie schon in der Beweiswürdigung zu Ihrem Antrag auf internationalen Schutz ausgeführt, war Ihr Vorbringen zu Verfolgungshandlungen in Afghanistan nicht asylrelevant, andere Probleme hinsichtlich Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung waren Ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen.

Es handelt sich bei Ihnen um einen arbeitsfähigen Mann. Sie können (im Rahmen der Rückkehr) auch die zur Verfügung gestellte Rückkehrhilfe durch die Republik Österreich in Anspruch nehmen. In Rahmen dieser Rückkehrhilfe kann auch finanzielle Hilfe als Startkapital für die Fortsetzung des Lebens in Afghanistan gewährt werden. Sie verfügen aufgrund des langjährigen Aufenthaltes in Afghanistan auch über ausreichende Kenntnisse im Hinblick auf die örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Afghanistan. Herat [!] ist auf dem Luftweg zu erreichen. Sie könnten sich aufgrund Ihrer Ausbildung auch in Kabul niederlassen und dort leben und arbeiten. Dabei steht Ihnen auch die Möglichkeit offen, dass Sie sich nach erfolgter Ankunft in Kabul an die dortigen staatlichen, nichtstaatlichen oder internationalen Hilfseinrichtungen wenden.

Ihr Onkel und Bruder leben im Grenzgebiet zu Pakistan, auch andere Onkeln und Tanten leben in Afghanistan, Sie haben daher die Möglichkeit bei einer Rückkehr im Familienverband unterzukomen.

Auch hat sich weder aus den Länderfeststellungen noch Ihren Angaben ergeben, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.

Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan als Rückkehrhindernis ist auszuführen, dass Sie nur dann individuell bedroht sind, wenn die gegen Zivilpersonen, ungeachtet ihrer Identität, gerichtete Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe dafür sprechen, dass Personen allein durch ihre Anwesenheit in dieser Region Gefahr liefen, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein. Anhand der Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan ist eine derartige individuelle Bedrohung aber nicht gegeben."

In der rechtlichen Beurteilung findet sich folgende Textpassage:

" ... Es sind im gesamten Verfahren keine hinreichenden

Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Sie im Falle der Rückkehr in das Heimatland erheblichen Beeinträchtigungen Ihrer körperlichen bzw. seelischen Unversehrtheit, Ihrer Freiheit und/oder Ihres Lebens ausgesetzt wären.

Überdies leben Ihr Bruder und mehrere Onkeln und Tanten in Afghanistan, Sie haben daher die Möglichkeit in einen bestehenden Familienverband zurückzukehren.

Es konnte daher nicht erkannt werden, dass Ihnen, als erwerbsfähige Person, die in Afghanistan über ein bestehendes familiäres und gesellschaftliches Netz verfügt, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen würde und dadurch die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre.

Trotz der insgesamt als schwierig zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan erscheint aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles Ihre Rückkehr in die Heimatprovinz Herat oder die Hauptstadt Kabul möglich.

Es sind im gegenständlichen Fall, hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit der Rückkehr nach Afghanistan, auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, wonach es Ihnen nicht möglich oder zumutbar wäre, dass Sie in der Heimatprovinz Herat [!] oder die Hauptstadt Kabul leben und erwerbstätig werden.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass bei Ihnen auch keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass Sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art 3 EMRKZusammenfassend ist daher festzustellen, dass bei Ihnen auch keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass Sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK

darstellen würde. ... "

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG erneut der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.Für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG erneut der Verein Menschenrechte Österreich gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.11 Gegen diesen (zweiten) Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich das mit Schreiben vom 04.04.2013, eingeschrieben am 05.04.2013 fristgerecht eingebrachte, vom Verein Menschenrechte Österreich unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und mangelnder Beweiswürdigung angefochten wurde.

Der BF stellte die Anträge, der Asylgerichthof möge

den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ihm Asyl gewährt werde, in eventu

ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkennen und die gegen ihn ausgesprochene Ausweisung aufheben, in eventu

den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen

eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumen.

In der Beschwerdebegründung wiederholte der BF kurz den Verfahrensgang und sein Fluchtvorbringen. Dann wird auf einzelne Aussagen im angefochtenen Bescheid eingegangen und werden sie in Frage gestellt. So sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, worin der BF widersprüchliche Angaben gemacht habe; die Ausführungen des Bundesasylamtes zum Verhalten der Sicherheitsorgane in Afghanistan seien angesichts der zahlreich vorliegenden internationalen Berichte dazu nicht nachvollziehbar.

Sodann wird auf die Lage in Afghanistan Bezug genommen und moniert, dass dem BF angesichts dieser Lage vor allem in seiner Heimatprovinz jedenfalls der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren sei. In Afghanistan würden sich keine Angehörigen seiner Kernfamilie mehr aufhalten. Er stamme aus dem Dorf XXXX, Provinz Nangarhar, zitiert aus verschiedenen Berichten dazu und legt der Beschwerde auch Auszüge aus diversen Berichten zu dieser Region (teils in englischer Sprache) bei, wonach die Lage dort prekär sei.Sodann wird auf die Lage in Afghanistan Bezug genommen und moniert, dass dem BF angesichts dieser Lage vor allem in seiner Heimatprovinz jedenfalls der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren sei. In Afghanistan würden sich keine Angehörigen seiner Kernfamilie mehr aufhalten. Er stamme aus dem Dorf römisch 40 , Provinz Nangarhar, zitiert aus verschiedenen Berichten dazu und legt der Beschwerde auch Auszüge aus diversen Berichten zu dieser Region (teils in englischer Sprache) bei, wonach die Lage dort prekär sei.

1.12. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 12.04.2013 beim Asylgerichtshof ein.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.

Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß § 5 AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß § 68 Abs. 1 AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß Paragraph 5, AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Gemäß § 67d Abs. 4 AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK entgegensteht.Gemäß Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Artikel 6, Absatz eins, EMRK entgegensteht.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 17.08.2011 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 29.11.2011 und am 26.03.2013 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.2.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 17.08.2011 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 29.11.2011 und am 26.03.2013 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.

2.2.2. Der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu die Judikatur des VwGH zum Unabhängigen Bundesasylsenat, etwa VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl 2000/08/0200).2.2.2. Der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu die Judikatur des VwGH zum Unabhängigen Bundesasylsenat, etwa VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl 2000/08/0200).

2.2.3. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Asyl):2.2.3. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Asyl):

Im vorliegenden Fall wurde erneut kaum eine eingehende Befragung zu den vom BF angegebenen Fluchtgründen durchgeführt. Mögen auch die diesbezüglichen Angaben des BF in einigen Punkten unplausibel erscheinen (so etwa, dass die Bedrohungslage nach dem Tod seines Vaters über fünf Jahre lang relativ ruhig gewesen wäre und er sich das selbst auch nicht recht erklären könne), so erscheinen doch die Überlegungen der Erstbehörde dazu nach wie vor bei weitem nicht ausreichend. So werden nach wie vor Widersprüche behauptet, diese aber - wie auch in der Beschwerde zu Recht moniert - nicht dargelegt. Um die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen ausreichend beurteilen zu können (etwa als vage, unbestimmt oder unplausibel), wäre die Durchführung einer gründlichen Befragung des BF erforderlich.

Die Ausführungen zu den angegebenen Verfolgern des BF ("kriminelle Angehörige", ohne sich mit der Angabe, es handle sich dabei um Taliban, auseinanderzusetzen) sowie zur Tätigkeit der Sicherheitsorgane in Afghanistan erscheinen realitätsfremd und spekulativ. Die angegebenen Angriffe angesichts der - auch im angefochtenen Bescheid umfangreichst dargelegten - Berichte zur Lage in Afghanistan knapp als Angriffe von Privaten abzutun, erscheint reichlich unfundiert.

Diese Ausführungen sind nicht geeignet darzulegen, warum die Fluchtgründe des BF nicht glaubhaft seien und die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vorlägen.

2.2.4. Zu den Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides (subsidiärer Schutz und Ausweisung):2.2.4. Zu den Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides (subsidiärer Schutz und Ausweisung):

Wie schon im Erkenntnis des Asylgerichtshofes, mit dem der erste Bescheid des Bundesasylamtes im Verfahren aufgehoben worden ist, ausgeführt wurde, ist bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) - wie auch in der Beschwerde sinngemäß zutreffend moniert wurde - nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch des Asylgerichtshofes und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.Wie schon im Erkenntnis des Asylgerichtshofes, mit dem der erste Bescheid des Bundesasylamtes im Verfahren aufgehoben worden ist, ausgeführt wurde, ist bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) - wie auch in der Beschwerde sinngemäß zutreffend moniert wurde - nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch des Asylgerichtshofes und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.

Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen (Alter, Schul- bzw. Berufsausbildung und -erfahrung, Gesundheit etc.) in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.

Die Erstbehörde hat jedoch lediglich eine äußerst knappe ergänzende Einvernahme des BF durchgeführt und anschließend festgestellt, dass er über ein familiäres Netz in seinem Herkunftsstaat verfüge, da ein (jüngerer) Bruder und ein Onkel des BF "im Grenzgebiet zu Pakistan" und auch andere Onkeln und Tanten in Afghanistan leben würden. Eine konkrete Feststellung, wo (in welcher Region oder Provinz) der BF ein soziales Netz vorfinden würde, findet sich im angefochtenen Bescheid nicht. Der vom BF konkret angegebene Ort XXXX (bzw. XXXX laut Beschwerde) wurde in keiner Weise hinterfragt, ja nicht einmal die Heimatprovinz Nangarhar (eine nach dem Amtswissen eher unruhige Provinz) wurde im angefochtenen (zweiten) Bescheid ausdrücklich genannt und wird auf sie nur zweimal, und dies lediglich rudimentär - und auch nicht in für den gegenständlichen Fall vornehmlich relevantem Zusammenhang - Bezug genommen.Die Erstbehörde hat jedoch lediglich eine äußerst knappe ergänzende Einvernahme des BF durchgeführt und anschließend festgestellt, dass er über ein familiäres Netz in seinem Herkunftsstaat verfüge, da ein (jüngerer) Bruder und ein Onkel des BF "im Grenzgebiet zu Pakistan" und auch andere Onkeln und Tanten in Afghanistan leben würden. Eine konkrete Feststellung, wo (in welcher Region oder Provinz) der BF ein soziales Netz vorfinden würde, findet sich im angefochtenen Bescheid nicht. Der vom BF konkret angegebene Ort römisch 40 (bzw. römisch 40 laut Beschwerde) wurde in keiner Weise hinterfragt, ja nicht einmal die Heimatprovinz Nangarhar (eine nach dem Amtswissen eher unruhige Provinz) wurde im angefochtenen (zweiten) Bescheid ausdrücklich genannt und wird auf sie nur zweimal, und dies lediglich rudimentär - und auch nicht in für den gegenständlichen Fall vornehmlich relevantem Zusammenhang - Bezug genommen.

Darüberhinaus wird im angefochtenen Bescheid sogar dementgegen zweimal fälschlich Herat als Heimatprovinz des BF genannt (sowohl in der Beweiswürdigung als auch in der rechtlichen Beurteilung), wobei offensichtlich aus einem einen anderen Asylwerber betreffenden Verfahren stammende Textbausteine mehrfach irrtümlich im gegenständlichen Verfahren verwendet werden.

Entgegen der eindeutig dargelegten Rechtsansicht des Asylgerichtshofes - an die die Erstbehörde gebunden ist - hat das Bundesasylamt somit den Antrag auf internationalen Schutz (sowohl bezüglich Asyl, als auch - besonders - bezüglich Refoulement) erneut ohne ausreichendes Verwaltungsverfahren mit Ermittlung des relevanten Sachverhaltes und darauf fußender Begründung abgewiesen. Insbesondere ist nicht ermittelt worden, auf Grundlage welcher sozialen Anknüpfungspunkte der BF (der im Übrigen stets angegeben hat, gesund zu sein, obwohl er schon vor über einem Jahr von einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie nachweislich wegen psychischer Probleme behandelt worden ist, was eher für als gegen seine persönliche Glaubwürdigkeit spricht) - im Einklang mit den dem Bescheid zugrundegelegten Länderfeststellungen (die bezüglich seiner Heimatprovinz ebenfalls fehlen) - in den Stand gesetzt sein könnte, in Afghanistan sein Auskommen zu finden.

Zu einer gemäß § 60 AVG ordnungsgemäßen enderledigenden Begründung seines Antrages bedarf es sowohl der Erhebung dieser Umstände (etwa in Form einer Parteieneinvernahme) als auch der ausreichend nachvollziehbaren Berücksichtigung und Darlegung dieser Umstände im Bescheid.Zu einer gemäß Paragraph 60, AVG ordnungsgemäßen enderledigenden Begründung seines Antrages bedarf es sowohl der Erhebung dieser Umstände (etwa in Form einer Parteieneinvernahme) als auch der ausreichend nachvollziehbaren Berücksichtigung und Darlegung dieser Umstände im Bescheid.

Dem vorliegenden Bescheid ist somit keine diesbezüglich hinreichende Begründung zu entnehmen.

Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage sowohl bezüglich der Frage der asylrelevanten Verfolgung, als auch - insbesondere - bezüglich der Frage des Refoulementschutzes - noch abgesehen von der auffällig hohen Zahl an Schreibfehlern (Grammatik) - nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat, sodass auch die damit verbundene Ausweisung des BF aufzuheben war.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis daher zum wiederholten Male so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis daher zum wiederholten Male so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.

2.2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde die dargestellten Mängel - allenfalls unter Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs - zu verbessern haben.

2.2.6. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG in Verbindung mit § 67d AVG entfallen.2.2.6. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung, Parteiengehör, Sicherheitslage, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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