TE AsylGH Erkenntnis 2013/5/28 C17 417424-1/2011

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Veröffentlicht am 28.05.2013
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §8
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C17 417.424-1/2011/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Vorsitzende und die Richterin Mag. Eigelsberger als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Vorsitzende und die Richterin Mag. Eigelsberger als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch:

Rechtsanwälte Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2011, FZ. 10 06.257-BAI (Spruchpunkte II. und III.), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Rechtsanwälte Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2011, FZ. 10 06.257-BAI (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid (Spruchpunkte II. und III.) behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.) behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist unbestritten Staatsangehöriger Afghanistans. Er stellte nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet am 16.07.2010 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag), zu welchem der Beschwerdeführer folgendes sachverhaltsrelevante Vorbringen erstattete:

1.1. Der Beschwerdeführer gab an, er stamme aus der afghanischen Provinz Nangarhar, gehöre der Volksgruppe der Pashtunen und der moslemisch-sunnitischen Glaubensrichtung an. Er sei in Afghanistan verheiratet und sein älterer Bruder XXXX lebe in Österreich.1.1. Der Beschwerdeführer gab an, er stamme aus der afghanischen Provinz Nangarhar, gehöre der Volksgruppe der Pashtunen und der moslemisch-sunnitischen Glaubensrichtung an. Er sei in Afghanistan verheiratet und sein älterer Bruder römisch 40 lebe in Österreich.

Den Fluchtgrund benannte der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung am 16.07.2010 zusammengefasst dahingehend, sein Vater habe beim Geheimdienst gearbeitet und als die Taliban an die Macht gekommen seien, sei sein Vater vom Kommandanten XXXX umgebracht worden. Dieser Kommandat habe das Haus angezündet, zwei Brüder seien von den Taliban getötet worden. Sein Bruder XXXX sei in Afghanistan von den Taliban entführt und gegen Bezahlung von Geld wieder freigelassen worden.Den Fluchtgrund benannte der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung am 16.07.2010 zusammengefasst dahingehend, sein Vater habe beim Geheimdienst gearbeitet und als die Taliban an die Macht gekommen seien, sei sein Vater vom Kommandanten römisch 40 umgebracht worden. Dieser Kommandat habe das Haus angezündet, zwei Brüder seien von den Taliban getötet worden. Sein Bruder römisch 40 sei in Afghanistan von den Taliban entführt und gegen Bezahlung von Geld wieder freigelassen worden.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 08.09.2010 gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund an, sein Vater habe in der Regierung von Najibullah beim Geheimdienst gearbeitet. Nach dem Sturz von Najibullah hätten die Mujaheddin die Macht übernommen, XXXX sei Provinzgouverneur von Nangarhar gewesen. Ein Kommandant von XXXX namens XXXX habe aus Rache den Vater des Beschwerdeführers auf den Feldern angegriffen und getötet. Der Bruder des Beschwerdeführers XXXX habe entkommen können. Sie seien von XXXX unterdrückt und verfolgt worden. Er habe gemeint, sie seien Söhne eines Kommunisten. Nach dem Sturz der Mujaheddin sei sein Bruder XXXX von den Taliban mitgenommen worden, er habe aber etwa zwei Jahre später fliehen können. Danach hätten die Taliban seinen Bruder XXXX mitgenommen, auch dieser sei geflohen. Danach sei auch sein Bruder XXXX von den Taliban mitgenommen worden. Sie hätten ihn nach Jalalabad zum Training gebracht, um ihn auf den Kampf vorzubereiten. Sein Onkel habe ihn mit Geld von den Taliban befreien können, daraufhin sei er geflüchtet. Nach dem Sturz der Taliban seien seine Brüder XXXX und XXXX wieder heimgekehrt, zu dieser Zeit sei auch der Kommandant XXXX getötet worden. Die Brüder des XXXX hätten die Brüder des Beschwerdeführers für den Tod des XXXX verantwortlich gemacht und hätten die Brüder des Beschwerdeführers XXXX und XXXX getötet. Sie seien dann zum Onkel gegangen, der sie nach Pakistan gebracht habe. Später sei XXXX auch getötet worden, die Brüder von XXXX hätten sie auch für den Tod von XXXX verantwortlich gemacht, durch diese Feindschaft würden sie von den Söhnen XXXX namens XXXX und XXXX verfolgt werden. Zwei Mal seien sie auch in Pakistan angegriffen worden.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 08.09.2010 gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund an, sein Vater habe in der Regierung von Najibullah beim Geheimdienst gearbeitet. Nach dem Sturz von Najibullah hätten die Mujaheddin die Macht übernommen, römisch 40 sei Provinzgouverneur von Nangarhar gewesen. Ein Kommandant von römisch 40 namens römisch 40 habe aus Rache den Vater des Beschwerdeführers auf den Feldern angegriffen und getötet. Der Bruder des Beschwerdeführers römisch 40 habe entkommen können. Sie seien von römisch 40 unterdrückt und verfolgt worden. Er habe gemeint, sie seien Söhne eines Kommunisten. Nach dem Sturz der Mujaheddin sei sein Bruder römisch 40 von den Taliban mitgenommen worden, er habe aber etwa zwei Jahre später fliehen können. Danach hätten die Taliban seinen Bruder römisch 40 mitgenommen, auch dieser sei geflohen. Danach sei auch sein Bruder römisch 40 von den Taliban mitgenommen worden. Sie hätten ihn nach Jalalabad zum Training gebracht, um ihn auf den Kampf vorzubereiten. Sein Onkel habe ihn mit Geld von den Taliban befreien können, daraufhin sei er geflüchtet. Nach dem Sturz der Taliban seien seine Brüder römisch 40 und römisch 40 wieder heimgekehrt, zu dieser Zeit sei auch der Kommandant römisch 40 getötet worden. Die Brüder des römisch 40 hätten die Brüder des Beschwerdeführers für den Tod des römisch 40 verantwortlich gemacht und hätten die Brüder des Beschwerdeführers römisch 40 und römisch 40 getötet. Sie seien dann zum Onkel gegangen, der sie nach Pakistan gebracht habe. Später sei römisch 40 auch getötet worden, die Brüder von römisch 40 hätten sie auch für den Tod von römisch 40 verantwortlich gemacht, durch diese Feindschaft würden sie von den Söhnen römisch 40 namens römisch 40 und römisch 40 verfolgt werden. Zwei Mal seien sie auch in Pakistan angegriffen worden.

Der Beschwerdeführer gab an, psychische Probleme zu haben, er leide an Schlafstörungen. Er nehme in Österreich Beruhigungstabletten ein und er habe einen Termin bei einem Psychologen. Bereits in Afghanistan (in Jalalabad) sei der Beschwerdeführer 8-9 Jahre in Behandlung gewesen, er habe Tabletten bekommen.

Er sei mit seinen (bereits verstorbenen) Eltern in einem eigenen Haus gemeinsam mit vier Brüdern und vier Schwestern in der Provinz Nangarhar aufgewachsen, zwei Brüder seien bereits verstorben, ein Bruder lebe in Österreich, einer in Afghanistan, eine Schwester lebe in Pakistan, die anderen in Afghanistan. Der Beschwerdeführer habe vier Schuljahre in Pakistan absolviert, die Familie sei oft zwischen Afghanistan und Pakistan gependelt. Nach der Schule sei er Gelegenheitsarbeiten nachgegangen, er habe in einem Restaurant gearbeitet. Vor einem Jahr habe er traditionell geheiratet und sie hätten teilweise in Afghanistan und teilweise in Pakistan gelebt. Die wirtschaftliche Situation sei nicht gut gewesen, sie hätten lediglich den Lebensunterhalt bestreiten können. Er habe keinen Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan, seine Frau lebe bei ihrem Vater. Sein in Afghanistan lebender Onkel mütterlicherseits habe seine Schleppung nach Österreich organisiert, dieser habe dafür ein Grundstück verkauft.

Seinen Bruder in Österreich habe er seit 10 Jahren nicht mehr gesehen, sie würden ab und zu telefonieren, sie hätten sich in Österreich noch nicht gesehen. Er werde von seinem Bruder nicht unterstützt.

1.2. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akt des Bundesasylamtes Folgendes:

Eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin diagnostizierte beim Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 09.09.2010 eine "Posttraumatische Belastungsstörung". Der Beschwerdeführer befand sich in stationärer psychiatrischer Behandlung im Psychiatrischen Krankenhaus XXXX, welches mit Schreiben vom 20.09.2010 beim Beschwerdeführer eine "Anpassungsstörung" (F43.2) diagnostizierte und eine medikamentöse/ambulante Behandlung des Beschwerdeführers empfahl.Eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin diagnostizierte beim Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 09.09.2010 eine "Posttraumatische Belastungsstörung". Der Beschwerdeführer befand sich in stationärer psychiatrischer Behandlung im Psychiatrischen Krankenhaus römisch 40 , welches mit Schreiben vom 20.09.2010 beim Beschwerdeführer eine "Anpassungsstörung" (F43.2) diagnostizierte und eine medikamentöse/ambulante Behandlung des Beschwerdeführers empfahl.

Das neurologische und klinisch-psychologische Gutachten vom 17.12.2010 beantwortet Fragen des Bundesasylamtes dahingehend, dass beim Beschwerdeführer eine "mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom" bestehe. Es bestünden Albträume. Als belastendes Lebensereignis sei der Tod der Mutter vor ca. einem Jahr geschildert worden. Seit damals hätten sich die Schlafstörungen verstärkt. Zuletzt habe er vor ca. zwei Monaten Suizidgedanken gehabt. Es sei eine antisoziale Persönlichkeitsstörung nachgewiesen worden. Es bestünde keine Störung des Erinnerungsvermögens, nachgewiesen worden sei eine deutliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Symptomen und den objektiven Befunden. In Verbindung mit der festgestellten antisozialen Persönlichkeitsstörung könne von einer Vortäuschung von Gedächtnisproblemen ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer habe einige Therapiestunden erhalten, er lehne eine weitere Therapie ab. Hieraus ergebe sich auch, dass der Schweregrad der depressiven Empfindungen und der geschilderten Angstzustände für den Beschwerdeführer nicht so hoch sei, als dass er eine Behandlung für notwendig erachten würde.

Der Beschwerdeführer äußerte sich zu diesem Gutachten mit Stellungnahme vom 04.01.2011 dahingehend, dass sein Erinnerungsvermögen äußerst gestört sei, da er in Afghanistan acht Jahre lang ohne ärztliche Kontrolle verschiedenste Tabletten eingenommen habe. Er lehne weitere Therapiestunden nicht ab.

2. Mit (dem nunmehr angefochtenen) Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2011 wird der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wird der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides wird der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.2. Mit (dem nunmehr angefochtenen) Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2011 wird der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wird der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides wird der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellt das Bundesasylamt zur Person des Beschwerdeführers fest, dass er unter einer mittelgradig depressiven Episode mit somatischem Syndrom und an einer antisozialen Persönlichkeitsstörung leide. Es "stehe fest", dass der Beschwerdeführer auch in der Heimat in psychologischer Behandlung gewesen sei, dass keine Störung des Erinnerungsvermögens nachgewiesen worden sei und dass der Beschwerdeführer jung, im Wesentlichen gesund und arbeitsfähig sei.

Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgrundes führt das Bundesasylamt unter anderem aus, dass nicht habe festgestellt werden können, dass der Vater des Beschwerdeführers beim Geheimdienst gearbeitet habe und aufgrund dessen vom Kommandanten namens XXXX getötet worden sei, dass die Brüder des Beschwerdeführers von den Taliban entführt worden seien, dass der Beschwerdeführer von den Brüdern des XXXX verfolgt worden sei und dass der Beschwerdeführer bedroht und beschossen worden sei.Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgrundes führt das Bundesasylamt unter anderem aus, dass nicht habe festgestellt werden können, dass der Vater des Beschwerdeführers beim Geheimdienst gearbeitet habe und aufgrund dessen vom Kommandanten namens römisch 40 getötet worden sei, dass die Brüder des Beschwerdeführers von den Taliban entführt worden seien, dass der Beschwerdeführer von den Brüdern des römisch 40 verfolgt worden sei und dass der Beschwerdeführer bedroht und beschossen worden sei.

Hinsichtlich der Rückkehrsituation wird im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohenden Erkrankung leide, dass er bereits in der Heimat medizinisch behandelt worden sei, dass er eine psychologische Behandlung in Österreich abgelehnt habe und dass er in der Heimat über Familienangehörige verfüge.

Die Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund bzw. zu den behaupteten fluchtauslösenden Ereignissen erachtet das Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid als nicht glaubwürdig, und zwar im Wesentlichen aufgrund von Widersprüchen zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und nicht plausiblen sowie vagen Aussagen des Beschwerdeführers.

In rechtlicher Hinsicht folgert das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdeführer habe mit seinen unwahren Angaben keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung geltend gemacht. Konkrete, im zeitlichen Konnex zur Ausreise stehende, individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete, die asylrechtliche Intensität erreichende Maßnahmen ließen sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnehmen. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides führt das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass sich weder aus der Sicherheitslage noch aus der ökonomischen Situation in Afghanistan unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ein Sachverhalt ergebe, welcher einem Refoulement entgegenstehe. Auch im Hinblick auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ergebe sich kein Abschiebungshindernis. Zu Spruchpunkt III. vertritt das Bundesasylamt die Ansicht, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers trotz familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich dringend zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten sei.In rechtlicher Hinsicht folgert das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdeführer habe mit seinen unwahren Angaben keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung geltend gemacht. Konkrete, im zeitlichen Konnex zur Ausreise stehende, individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete, die asylrechtliche Intensität erreichende Maßnahmen ließen sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnehmen. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides führt das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass sich weder aus der Sicherheitslage noch aus der ökonomischen Situation in Afghanistan unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ein Sachverhalt ergebe, welcher einem Refoulement entgegenstehe. Auch im Hinblick auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ergebe sich kein Abschiebungshindernis. Zu Spruchpunkt römisch drei. vertritt das Bundesasylamt die Ansicht, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers trotz familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich dringend zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten sei.

3. Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel, welche einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters enthält. In der in der Folge eingelangten Beschwerdeergänzung (vom 21.03.2011) wird - unter Hinweis auf den (mit der Beschwerdeergänzung vorgelegten) den Bruder des Beschwerdeführers XXXX betreffenden Berufungsbescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.02.2005, GZ. 233.900/0-IV/44/02 und die (ebenfalls vorgelegte) Verhandlungsschrift des unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.02.2005 - der Antrag auf Zurückverweisung der Sache an das Bundesasylamt gemäß § 66 Abs. 2 AVG gestellt. Begründet wird dieser Antrag damit, dass zahlreiche Aussagen des Beschwerdeführers, welchen es nach den Ausführungen des Bundesasylamtes an Glaubhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit mangle, bereits im Asylverfahren des Bruders des Beschwerdeführers als glaubwürdig festgestellt worden seien; dem Bruder des Beschwerdeführers sei aufgrund dieses Sachverhaltes Asyl gewährt worden. In den Akt des Bruders des Beschwerdeführers sei jedoch - den Ausführungen des Bescheides nach - keine Einsicht genommen worden; dies stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des AVG dar. In weiterer Folge wird - auch unter Bezugnahme auf die Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers XXXX - auf die im angefochtenen Bescheid dargestellten Widersprüche und Unplausibilitäten Bezug genommen und dargelegt, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers den Tatsachen entspreche.3. Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel, welche einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters enthält. In der in der Folge eingelangten Beschwerdeergänzung (vom 21.03.2011) wird - unter Hinweis auf den (mit der Beschwerdeergänzung vorgelegten) den Bruder des Beschwerdeführers römisch 40 betreffenden Berufungsbescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.02.2005, GZ. 233.900/0-IV/44/02 und die (ebenfalls vorgelegte) Verhandlungsschrift des unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.02.2005 - der Antrag auf Zurückverweisung der Sache an das Bundesasylamt gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestellt. Begründet wird dieser Antrag damit, dass zahlreiche Aussagen des Beschwerdeführers, welchen es nach den Ausführungen des Bundesasylamtes an Glaubhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit mangle, bereits im Asylverfahren des Bruders des Beschwerdeführers als glaubwürdig festgestellt worden seien; dem Bruder des Beschwerdeführers sei aufgrund dieses Sachverhaltes Asyl gewährt worden. In den Akt des Bruders des Beschwerdeführers sei jedoch - den Ausführungen des Bescheides nach - keine Einsicht genommen worden; dies stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des AVG dar. In weiterer Folge wird - auch unter Bezugnahme auf die Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers römisch 40 - auf die im angefochtenen Bescheid dargestellten Widersprüche und Unplausibilitäten Bezug genommen und dargelegt, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers den Tatsachen entspreche.

4. Mit Schriftsatz vom 15.06.2011 zog der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehrigen Vertreters seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - unter Aufrechterhaltung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und II. des Bescheides - zurück.4. Mit Schriftsatz vom 15.06.2011 zog der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehrigen Vertreters seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - unter Aufrechterhaltung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch zwei. des Bescheides - zurück.

5. Über Antrag des Beschwerdeführers vom 02.10.2011 wurde mit hg. Verfahrensanordnung vom 21.10.2011 dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

6. Mit Urkundenvorlage vom 16.01.2012 wurden medizinische Unterlagen vorgelegt und es wurde dazu vorgebracht, aus den beigeschlossenen ärztlichen Bestätigungen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer psychisch sehr belastet sei und beim Beschwerdeführer eine chronische posttraumatische Belastungsstörung vorliege.

7. Mit Eingaben vom 23.01.2012, vom 05.06.2012, vom 11.10.2012 und vom 13.09.2012 (eingelangt am 18.02.2013) wurden Unterlagen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorgelegt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012, anzuwenden.1.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, anzuwenden.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.2. Nach der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist die Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten in Rechtskraft erwachsen. Der Asylantrag des Beschwerdeführers ist daher nur mehr hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu behandeln (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides). Zudem ist auch die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) Verfahrensgegenstand.1.2. Nach der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist die Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten in Rechtskraft erwachsen. Der Asylantrag des Beschwerdeführers ist daher nur mehr hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu behandeln (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides). Zudem ist auch die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) Verfahrensgegenstand.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Da § 8 Abs. 1 AsylG 2005 inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, Zl. 2003/01/0059; 19.2.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).Da Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 inhaltlich dem Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, Zl. 2003/01/0059; 19.2.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, Zl. 95/21/1097; 12.4.1999, Zl. 95/21/1074; 12.4.1999, Zl. 95/21/1104; 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 8.6.2000, Zl. 99/20/0203; 17.9.2008, Zl. 2008/23/0588).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, Zl. 95/21/1097; 12.4.1999, Zl. 95/21/1074; 12.4.1999, Zl. 95/21/1104; 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 8.6.2000, Zl. 99/20/0203; 17.9.2008, Zl. 2008/23/0588).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, Zl. 98/21/0427; 20.6.2002, Zl. 2002/18/0028; 6.11.2009, Zl. 2008/19/0174).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, Zl. 98/21/0427; 20.6.2002, Zl. 2002/18/0028; 6.11.2009, Zl. 2008/19/0174).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben ist und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443; 26.2.2002, Zl. 99/20/0509; 22.8.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, Zl. 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben ist und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443; 26.2.2002, Zl. 99/20/0509; 22.8.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, Zl. 93/18/0214).

2. Vorauszuschicken ist, dass es dem Bundesasylamt oblag, den gesamten für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen. Im vorliegenden Fall sind der Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem Bescheid zugrunde liegende Verfahren mangelhaft.

2.1. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.02.2005, GZ. 233.900/0-IV/44/02 wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung der Sachverständigen XXXX - der Berufung des Bruders des Beschwerdeführers XXXX gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes stattgegeben und dem Bruder des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und festgestellt, dass dem Bruder des Beschwerdeführers damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2.1. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.02.2005, GZ. 233.900/0-IV/44/02 wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung der Sachverständigen römisch 40 - der Berufung des Bruders des Beschwerdeführers römisch 40 gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes stattgegeben und dem Bruder des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt und festgestellt, dass dem Bruder des Beschwerdeführers damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

In diesem Bescheid wurde zur Person des Berufungswerbers (des Bruders des Beschwerdeführers) Folgendes festgestellt:

"Der Berufungswerber ist ein Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der paschtunischen Volksgruppe an. Er stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX, Provinz Nangahar. Der Vater des Berufungswerbers war unter dem kommunistischen Regime als Hauptmann der Geheimpolizei im Distrikt XXXX tätig. Seine Aufgabe war es, Informationen über die Aktivitäten der Mujaheddin zu sammeln. Der Vater und die beiden älteren Brüder des Berufungswerbers waren Mitglieder der Volksdemokratischen Partei Afghanistans (VDPA). Nach dem Sturz des Najibullah-Regimes und der Machtübernahme durch die Mujaheddin wurde der Vater des Berufungswerbers durch einen örtlichen Kommandanten der Mujaheddin-Fraktion des XXXX namens XXXX getötet. Der Berufungswerber und seine Familienangehörigen wurden in der Folge von Anhängern des XXXX bedroht und misshandelt, wobei ihnen vorgeworfen wurde, der Vater des Berufungswerbers habe durch seine Tätigkeit im Geheimdienst den Tod vieler Mujaheddin zu verantworten. Nach der Machtübernahme durch die Taleban wurden zunächst die beiden älteren Brüder des Berufungswerbers zwangsrekrutiert, später auch der Berufungswerber selbst, worauf er in Jalalabad drei Monate lang einem Training unterzogen wurde. Danach wurde der Berufungswerber nach einer durch den Bruder seiner Mutter erfolgten Bestechung freigelassen und verließ im August 2001 sein Heimatland."Der Berufungswerber ist ein Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der paschtunischen Volksgruppe an. Er stammt aus dem Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 , Provinz Nangahar. Der Vater des Berufungswerbers war unter dem kommunistischen Regime als Hauptmann der Geheimpolizei im Distrikt römisch 40 tätig. Seine Aufgabe war es, Informationen über die Aktivitäten der Mujaheddin zu sammeln. Der Vater und die beiden älteren Brüder des Berufungswerbers waren Mitglieder der Volksdemokratischen Partei Afghanistans (VDPA). Nach dem Sturz des Najibullah-Regimes und der Machtübernahme durch die Mujaheddin wurde der Vater des Berufungswerbers durch einen örtlichen Kommandanten der Mujaheddin-Fraktion des römisch 40 namens römisch 40 getötet. Der Berufungswerber und seine Familienangehörigen wurden in der Folge von Anhängern des römisch 40 bedroht und misshandelt, wobei ihnen vorgeworfen wurde, der Vater des Berufungswerbers habe durch seine Tätigkeit im Geheimdienst den Tod vieler Mujaheddin zu verantworten. Nach der Machtübernahme durch die Taleban wurden zunächst die beiden älteren Brüder des Berufungswerbers zwangsrekrutiert, später auch der Berufungswerber selbst, worauf er in Jalalabad drei Monate lang einem Training unterzogen wurde. Danach wurde der Berufungswerber nach einer durch den Bruder seiner Mutter erfolgten Bestechung freigelassen und verließ im August 2001 sein Heimatland.

Nach Ausreise des Berufungswerbers wurde in dessen Heimatdorf XXXX, der örtliche Kommandant der regional dominierenden Mujaheddin-Fraktion getötet, wonach durch dessen Anhänger und Angehörige der in das Dorf zurückgekehrte Bruder des Berufungswerbers der Tat verdächtigt wurde. Weiters werden der Berufungswerber und seine Familienangehörigen in ihrer Heimatregion auch mit der Tötung der Mujaheddin-Führer XXXX und XXXX in Zusammenhang gebracht.Nach Ausreise des Berufungswerbers wurde in dessen Heimatdorf römisch 40 , der örtliche Kommandant der regional dominierenden Mujaheddin-Fraktion getötet, wonach durch dessen Anhänger und Angehörige der in das Dorf zurückgekehrte Bruder des Berufungswerbers der Tat verdächtigt wurde. Weiters werden der Berufungswerber und seine Familienangehörigen in ihrer Heimatregion auch mit der Tötung der Mujaheddin-Führer römisch 40 und römisch 40 in Zusammenhang gebracht.

Im Falle einer Rückkehr in Afghanistan hätte der Berufungswerber Verfolgungshandlungen seitens Angehöriger der örtlichen Mujaheddin-Gruppierung zu befürchten, ohne dagegen wirksamen staatlichen Schutz finden zu können.

Der Berufungswerber leidet unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und depressiven Symptomen, verursacht durch traumatische Kriegs- und Verlusterlebnisse. Er befindet sich seit Juli 2003 in psychotherapeutischer Behandlung."

Die Sachverständige XXXX erstattete im Rahmen der Berufungsverhandlung am 11.02.2005 das folgende (im genannten Bescheid wiedergegebene) Gutachten:Die Sachverständige römisch 40 erstattete im Rahmen der Berufungsverhandlung am 11.02.2005 das folgende (im genannten Bescheid wiedergegebene) Gutachten:

"Die Herkunftsregion des Berufungswerbers, das paschtunische Siedlungsgebiet an der Grenze zu Pakistan, wo auch die Hauptverkehrsverbindung verläuft, war bei den Konflikten der Mujaheddin mit dem kommunistischen Regime ein Brennpunkt der Auseinandersetzungen. Es gab drei Versuche, die Stadt Jalalabad einzunehmen, die jeweils vereitelt wurden. Daher ist davon auszugehen, dass eine Aktivität, wie die des Vaters des Berufungswerbers im Geheimdienst, seitens der Mujaheddin als massive Bedrohung angesehen werden musste, da die Mujaheddin- Gruppierungen in dieser Region auch große Verluste erlitten haben. Die Effizienz des Vorgehens des Geheimdienstes zeigt sich auch darin, dass die Angriffe auf die Hauptstadt dreimal abgewehrt werden konnten. Die dargestellte Tötung des Vaters des Berufungswerbers durch einen Kommandanten der später dominierenden Mujaheddin-Gruppierung des XXXX legt auch die Annahme nahe, dass der Vater des Berufungswerbers, und damit auch seine Familie, auf Grund seiner Aktivitäten und der Mitgliedschaft zur VDPA aus politischen und religiösen Gründen als Gegner angesehen wurden. Dabei kann es auch eine Rolle gespielt haben, dass der Vater des Berufungswerbers durch konkrete Handlungen in seiner Funktion auch bestimmten Personen Schaden zugefügt hat. Es ist auch nachvollziehbar, wenn den Brüdern und der Familie des Berufungswerbers, die zur entsprechenden Zeit die Taleban unterstützt haben bzw. dies mussten, nach Sturz des Taleban- Regimes und Rückkehr des betreffenden örtlichen Kommandanten der Mujaheddin-Gruppierung die Verantwortung für dessen Tötung zugeschrieben wurde. Die vom telefonisch befragten mittelbaren Zeugen gegebene Darstellung erscheint daher schlüssig. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre der Berufungswerber Verfolgung durch Angehörige dieser Mujaheddin- Gruppierung ausgesetzt, der auch die genannten bekannten Führungsfiguren XXXX angehörten. Es ist nicht nachvollziehbar, ob dem Berufungswerber tatsächlich auch eine Beteiligung an der Tötung von XXXX oder XXXX zugeschrieben wird, zumal er sich zum Zeitpunkt dieser Ereignisse nicht in Afghanistan befunden hat. Die Genannten gehören allerdings demselben Stamm innerhalb der paschtunischen Volksgruppe an, nämlich dem der XXXX, und es ist denkbar, dass eine persönliche Bekanntschaft gegeben war oder zumindest der Vater des Berufungswerbers auf Grund seiner Tätigkeit auch persönlich bekannt war. Seine Gefährdung ergibt sich unabhängig davon aber aus den von ihm dargestellten Ereignissen auf regionaler Ebene. Auf Grund der Lage des Gerichts- und Verwaltungssystems in Afghanistan könnte der Berufungswerber vor dieser Bedrohung keinen wirksamen staatlichen Schutz finden.""Die Herkunftsregion des Berufungswerbers, das paschtunische Siedlungsgebiet an der Grenze zu Pakistan, wo auch die Hauptverkehrsverbindung verläuft, war bei den Konflikten der Mujaheddin mit dem kommunistischen Regime ein Brennpunkt der Auseinandersetzungen. Es gab drei Versuche, die Stadt Jalalabad einzunehmen, die jeweils vereitelt wurden. Daher ist davon auszugehen, dass eine Aktivität, wie die des Vaters des Berufungswerbers im Geheimdienst, seitens der Mujaheddin als massive Bedrohung angesehen werden musste, da die Mujaheddin- Gruppierungen in dieser Region auch große Verluste erlitten haben. Die Effizienz des Vorgehens des Geheimdienstes zeigt sich auch darin, dass die Angriffe auf die Hauptstadt dreimal abgewehrt werden konnten. Die dargestellte Tötung des Vaters des Berufungswerbers durch einen Kommandanten der später dominierenden Mujaheddin-Gruppierung des römisch 40 legt auch die Annahme nahe, dass der Vater des Berufungswerbers, und damit auch seine Familie, auf Grund seiner Aktivitäten und der Mitgliedschaft zur VDPA aus politischen und religiösen Gründen als Gegner angesehen wurden. Dabei kann es auch eine Rolle gespielt haben, dass der Vater des Berufungswerbers durch konkrete Handlungen in seiner Funktion auch bestimmten Personen Schaden zugefügt hat. Es ist auch nachvollziehbar, wenn den Brüdern und der Familie des Berufungswerbers, die zur entsprechenden Zeit die Taleban unterstützt haben bzw. dies mussten, nach Sturz des Taleban- Regimes und Rückkehr des betreffenden örtlichen Kommandanten der Mujaheddin-Gruppierung die Verantwortung für dessen Tötung zugeschrieben wurde. Die vom telefonisch befragten mittelbaren Zeugen gegebene Darstellung erscheint daher schlüssig. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre der Berufungswerber Verfolgung durch Angehörige dieser Mujaheddin- Gruppierung ausgesetzt, der auch die genannten bekannten Führungsfiguren römisch 40 angehörten. Es ist nicht nachvollziehbar, ob dem Berufungswerber tatsächlich auch eine Beteiligung an der Tötung von römisch 40 oder römisch 40 zugeschrieben wird, zumal er sich zum Zeitpunkt dieser Ereignisse nicht in Afghanistan befunden hat. Die Genannten gehören allerdings demselben Stamm innerhalb der paschtunischen Volksgruppe an, nämlich dem der römisch 40 , und es ist denkbar, dass eine persönliche Bekanntschaft gegeben war oder zumindest der Vater des Berufungswerbers auf Grund seiner Tätigkeit auch persönlich bekannt war. Seine Gefährdung ergibt sich unabhängig davon aber aus den von ihm dargestellten Ereignissen auf regionaler Ebene. Auf Grund der Lage des Gerichts- und Verwaltungssystems in Afghanistan könnte der Berufungswerber vor dieser Bedrohung keinen wirksamen staatlichen Schutz finden."

Bereits ausgehend von diesen Sachverhaltsfeststellungen in dem og. den Bruder des Beschwerdeführers betreffenden Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates, welche auch für den Beschwerdeführer Relevanz haben, zumal sich daraus eine Gefährdung der (gesamten) Familie des Beschwerdeführers seitens der regionalen Mujaheddin-Fraktion aufgrund der Funktion des Vaters des Beschwerdeführers als Geheimdienstoffizier unter dem kommunistischen Regime und der Heranziehung der Brüder des Beschwerdeführers innerhalb des bewaffneten Konfliktes auf Seiten der Taliban ergibt (s. die rechtliche Würdigung im og. Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates, Seite 20), ist evident, dass das Bundesasylamt hinsichtlich der Verfolgungsbehauptung des Beschwerdeführers, welche mit jener des Bruders des Beschwerdeführers und mit dem - im Asylverfahren des Bruders des Beschwerdeführers ergangenen - Gutachten der Sachverständigen XXXX in Einklang steht, kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Das Bundesasylamt hat zum Asylverfahren des Bruders des Beschwerdeführers - und damit zu den Angaben des Bruders des Beschwerdeführers in dessen Asylverfahren und zu dem Gutachten der Sachverständigen im Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat - keinerlei Feststellungen getroffen, obwohl solche zur Entscheidungsfindung im vorliegenden Fall unerlässlich sind. Das Bundesasylamt hat sich insgesamt mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht sachgerecht auseinandergesetzt, der Beschwerdeführer hat nämlich einen Zusammenhang zwischen der Bedrohung seines Bruders, dem in Österreich aufgrund dessen Vorbringens Asyl gewährt wurde, und seiner eigenen Bedrohung in Afghanistan hergestellt. Es wäre daher auch eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich gewesen, ob der Beschwerdeführer allenfalls wegen (als Angehöriger) seines Vaters und seiner Brüder von den regionalen Mujaheddin - aktuell - verfolgt wird (zur Asylrelevanz einer Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" bzw. zum diesfalls bestehenden Kausalzusammenhang zu einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK angeführten Konventionsgrund [nämlich: Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen Gruppe"] etwa VwGH 11.11.2009, Zl. 2008/23/0366).Bereits ausgehend von diesen Sachverhaltsfeststellungen in dem og. den Bruder des Beschwerdeführers betreffenden Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates, welche auch für den Beschwerdeführer Relevanz haben, zumal sich daraus eine Gefährdung der (gesamten) Familie des Beschwerdeführers seitens der regionalen Mujaheddin-Fraktion aufgrund der Funktion des Vaters des Beschwerdeführers als Geheimdienstoffizier unter dem kommunistischen Regime und der Heranziehung der Brüder des Beschwerdeführers innerhalb des bewaffneten Konfliktes auf Seiten der Taliban ergibt (s. die rechtliche Würdigung im og. Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates, Seite 20), ist evident, dass das Bundesasylamt hinsichtlich der Verfolgungsbehauptung des Beschwerdeführers, welche mit jener des Bruders des Beschwerdeführers und mit dem - im Asylverfahren des Bruders des Beschwerdeführers ergangenen - Gutachten der Sachverständigen römisch 40 in Einklang steht, kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Das Bundesasylamt hat zum Asylverfahren des Bruders des Beschwerdeführers - und damit zu den Angaben des Bruders des Beschwerdeführers in dessen Asylverfahren und zu dem Gutachten der Sachverständigen im Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat - keinerlei Feststellungen getroffen, obwohl solche zur Entscheidungsfindung im vorliegenden Fall unerlässlich sind. Das Bundesasylamt hat sich insgesamt mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht sachgerecht auseinandergesetzt, der Beschwerdeführer hat nämlich einen Zusammenhang zwischen der Bedrohung seines Bruders, dem in Österreich aufgrund dessen Vorbringens Asyl gewährt wurde, und seiner eigenen Bedrohung in Afghanistan hergestellt. Es wäre daher auch eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich gewesen, ob der Beschwerdeführer allenfalls wegen (als Angehöriger) seines Vaters und seiner Brüder von den regionalen Mujaheddin - aktuell - verfolgt wird (zur Asylrelevanz einer Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" bzw. zum diesfalls bestehenden Kausalzusammenhang zu einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK angeführten Konventionsgrund [nämlich: Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen Gruppe"] etwa VwGH 11.11.2009, Zl. 2008/23/0366).

Bei ordnungsgemäßer Führung des Verfahrens hätte dem Bundesasylamt der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.02.2005, GZ. 233.900/0-IV/44/02, nicht verborgen bleiben dürfen, zumal dem Bundesasylamt bekannt war, dass der Bruder des Beschwerdeführers in Österreich ein Asylverfahren durchlaufen hat (eine Kopie der Niederschrift über die Einvernahme des Bruders des Beschwerdeführers am 11.12.2002 vor dem Bundesasylamt befindet sich im Akt [s. AS 161ff]). Das Bundesasylamt hat es allerdings unterlassen, Ermittlungsergebnisse aus dem Akt des Bruders des Beschwerdeführers in das Verfahren des Beschwerdeführers einfließen zu lassen. Es ist dem angefochtenen Bescheid und dem Akt nicht zu entnehmen, dass sich das Bundesasylamt mit dem Verfahren des Bruders des Beschwerdeführers (vor dem unabhängigen Bundesasylsenat) und mit den dortigen Ermittlungsergebnissen - abgesehen von der Beifügung der genannten Niederschrift vom 11.12.2002 zum Akt des Beschwerdeführers - auseinandergesetzt hätte. Es ist nicht einmal ersichtlich, dass das Bundesasylamt den den Bruder des Beschwerdeführers betreffenden Asylakt überhaupt beigeschafft und in diesen Einsicht genommen hätte.

Darüber hinaus vermögen - wie von der Beschwerdeergänzung zutreffend aufgezeigt wird - die vom Bundesasylamt angeführten Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers (vor allem zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt) und die vom Bundesasylamt dargestellten unplausiblen, vagen Angaben des Beschwerdeführers angesichts der nicht unschlüssigen Erklärungen des Beschwerdeführers und der zahlreichen stimmigen Angaben des Beschwerdeführers die Einschätzung des Bundesasylamtes, das Vorbringen des Beschwerdeführers entspreche nicht den Tatsachen, nicht zu tragen. Hinzu tritt, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers im wesentlichen Kern auch mit den Angaben des Bruders des Beschwerdeführers XXXX in dessen Asylverfahren deckt. Ebenfalls zutreffend hält die Beschwerdeergänzung in diesem Zusammenhang fest, dass das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit zu Sachverhaltselementen versagt habe, welche im Verfahren des Bruders des Beschwerdeführers als glaubwürdig befunden worden seien. Auch diesbezüglich wären - wenn das Bundesasylamt von den Angaben des Beschwerdeführers nicht überzeugt war - die Angaben des Bruders des Beschwerdeführers zu berücksichtigen gewesen und es wäre das Ermittlungsverfahren zu ergänzen gewesen (nochmalige Befragung des Beschwerdeführers, Einvernahme des Bruders des Beschwerdeführers als Zeugen, allenfalls Beiziehung eines Sachverständigen und/oder Recherche im Herkunftsstaat).Darüber hinaus vermögen - wie von der Beschwerdeergänzung zutreffend aufgezeigt wird - die vom Bundesasylamt angeführten Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers (vor allem zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt) und die vom Bundesasylamt dargestellten unplausiblen, vagen Angaben des Beschwerdeführers angesichts der nicht unschlüssigen Erklärungen des Beschwerdeführers und der zahlreichen stimmigen Angaben des Beschwerdeführers die Einschätzung des Bundesasylamtes, das Vorbringen des Beschwerdeführers entspreche nicht den Tatsachen, nicht zu tragen. Hinzu tritt, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers im wesentlichen Kern auch mit den Angaben des Bruders des Beschwerdeführers römisch 40 in dessen Asylverfahren deckt. Ebenfalls zutreffend hält die Beschwerdeergänzung in diesem Zusammenhang fest, dass das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit zu Sachverhaltselementen versagt habe, welche im Verfahren des Bruders des Beschwerdeführers als glaubwürdig befunden worden seien. Auch diesbezüglich wären - wenn das Bundesasylamt von den Angaben des Beschwerdeführers nicht überzeugt war - die Angaben des Bruders des Beschwerdeführers zu berücksichtigen gewesen und es wäre das Ermittlungsverfahren zu ergänzen gewesen (nochmalige Befragung des Beschwerdeführers, Einvernahme des Bruders des Beschwerdeführers als Zeugen, allenfalls Beiziehung eines Sachverständigen und/oder Recherche im Herkunftsstaat).

Der vom Bundesasylamt erhobene und im Bescheid festgestellte Sachverhalt erweist sich als unzureichend, weil auf dessen Grundlage nicht abschließend beurteilt werden kann, ob der Beschwerdeführer - als Familienangehöriger - in Afghanistan der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt ist und dem Beschwerdeführer sohin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt.Der vom Bundesasylamt erhobene und im Bescheid festgestellte Sachverhalt erweist sich als unzureichend, weil auf dessen Grundlage nicht abschließend beurteilt werden kann, ob der Beschwerdeführer - als Familienangehöriger - in Afghanistan der realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt ist und dem Beschwerdeführer sohin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt.

2.2. Abgesehen davon kann anhand der vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan (insbesondere im Hinblick auf die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers Nangarhar) ebenfalls nicht abschließend beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit einer Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zu rechnen hätte.2.2. Abgesehen davon kann anhand der vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan (insbesondere im Hinblick auf die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers Nangarhar) ebenfalls nicht abschließend beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit einer Verletzung seiner Rechte aus Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zu rechnen hätte.

Das Bundesasylamt hat keine ausreichenden Feststellungen zur Sicherheitslage in der im Osten Afghanistans gelegenen Provinz Nangarhar getroffen. Ohne erkennbaren Bezug zur Person des Beschwerdeführers wird die Sicherheitslage im Süden und (Süd)Osten Afghanistans lediglich wie folgt dargestellt:

"Internationale Truppen der ISAF sowie des US-Anti-Terror-Kommandos OEF (Operation Enduring Freedom) bekämpfen, zunehmend unter unmittelbarer Einbindung der afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), die radikal-islamistischen Gruppierungen vor allem im Süden (Helmand, Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Die Infiltration islamistischer Kräfte (u.a. Taliban) aus dem pakistanischen Siedlungsgebiet der Paschtunen nach Afghanistan hält an, das Rekrutierungspotential in afghanischen Flüchtlingslagern auf pakistanischem Territorium wie auch in Teilen der paschtunischen Bevölkerung im Süden und Osten Afghanistans scheint ungebrochen."

Eine konkrete, detaillierte Darstellung der Situation in Nangarhar, geschweige denn im Heimatbezirk des Beschwerdeführers, enthält der angefochtene Bescheid nicht (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, U 2185/12-15). Eine solche Darstellung der Sicherheitslage ist angesichts des wechselhaften und unberechenbaren Konfliktes in Afghanistan, insbesondere hinsichtlich einer Region, die wie Nangarhar an Pakistan grenzt und wo die Taliban aktiv sind, bei weitem nicht ausreichend, um beurteilen zu können, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Eine konkrete, detaillierte Darstellung der Situation in Nangarhar, geschweige denn im Heimatbezirk des Beschwerdeführers, enthält der angefochtene Bescheid nicht vergleiche dazu VfGH 13.03.2013, U 2185/12-15). Eine solche Darstellung der Sicherheitslage ist angesichts des wechselhaften und unberechenbaren Konfliktes in Afghanistan, insbesondere hinsichtlich einer Region, die wie Nangarhar an Pakistan grenzt und wo die Taliban aktiv sind, bei weitem nicht ausreichend, um beurteilen zu können, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Soweit die Situation in Kabul geschildert wird, kommt diesen Ausführungen kein hinreichender Begründungswert zu, weil schon nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer dort irgendwelche sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte hätte (vgl. VfGH 21.09.2012, U 883/12). Den im Bescheid wiedergegebenen Länderberichten ist zu entnehmen, dass unterschiedliche Faktoren, etwa persönliche Ressourcen und Anknüpfungspunkte in der Stadt bzw. Chancen einer Erwerbstätigkeit, für die Möglichkeit der Niederlassung einer Person in Kabul ausschlaggebend seien und eine Ansiedlung in Kabul allgemein nur unter großen Schwierigkeiten möglich sei, wenn die betreffende Person dort weder Familie noch Verwandte habe, um sie unterstützen (vgl. dazu auch VfGH 11.10.2012, U 677/12).Soweit die Situation in Kabul geschildert wird, kommt diesen Ausführungen kein hinreichender Begründungswert zu, weil schon nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer dort irgendwelche sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte hätte vergleiche VfGH 21.09.2012, U 883/12). Den im Bescheid wiedergegebenen Länderberichten ist zu entnehmen, dass unterschiedliche Faktoren, etwa persönliche Ressourcen und Anknüpfungspunkte in der Stadt bzw. Chancen einer Erwerbstätigkeit, für die Möglichkeit der Niederlassung einer Person in Kabul ausschlaggebend seien und eine Ansiedlung in Kabul allgemein nur unter großen Schwierigkeiten möglich sei, wenn die betreffende Person dort weder Familie noch Verwandte habe, um sie unterstützen vergleiche dazu auch VfGH 11.10.2012, U 677/12).

Das Bundesasylamt hat es auch verabsäumt, darzustellen, wie der Beschwerdeführer seine Herkunftsprovinz in zumutbarer Weise erreichen könne (zur Unterlassung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens in diesem Punkt s. VfGH 06.03.2013, U 1325/12-13 betreffend die Provinz Nangarhar).

Im Fall des Beschwerdeführers muss bei der Prüfung, ob dem Beschwerdeführer die Rückkehr, der Reiseweg, die Wieder- bzw. Neuansiedlung zumutbar ist, überdies dessen Vulnerabilität aufgrund seiner psychischen Erkrankung berücksichtigt werden.

Auch die Feststellungen der belangten Behörde zur medizinischen Versorgung in Afghanistan sind mangelhaft: Der angefochtene Bescheid enthält zwar Ausführungen zur allgemeinen medizinischen Versorgung in Afghanistan, nicht jedoch hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Erkrankungen und hinsichtlich der Möglichkeit konkret für den Beschwerdeführer, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dass der Beschwerdeführer angegeben hat, er sei bereits in Afghanistan wegen seiner psychischen Probleme behandelt worden, ändert nichts daran, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat und die tatsächliche Verfügbarkeit der notwendigen medizinischen Behandlung im Rahmen der Refoulement-Prüfung konkret festgestellt werden müssen (VfGH 22.06.2009, U 469/09; zur Relevanz psychischer Erkrankungen bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Auslieferung, Abschiebung, Ausweisung s. EGMR-Urteil vom 16. April 2013, Aswat gg. Vereinigtes Königreich, Nr. 17299/12). Übersehen werden darf im Fall des Beschwerdeführers nicht, dass die medizinische "Behandlung" des Beschwerdeführers in Afghanistan offenbar so ausgesehen hat, dass er Medikamente ohne Verschreibung eingenommen und die übliche Dosierung überschritten hat (s. AS 131). Darüber hinaus hat sich das Bundesasylamt über die Angabe des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 04.01.2011, es sei unrichtig, dass er weitere Therapiestunden ablehne, begründungslos hinweggesetzt. Die Beschwerdeergänzung verweist auch darauf, dass sich der Beschwerdeführer seit Februar 2011 in ständiger Therapie befinde.

3.1. Zu den vom Asylgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen zählt auch § 66 Abs. 2 AVG. Nach dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.3.1. Zu den vom Asylgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen zählt auch Paragraph 66, Absatz 2, AVG. Nach dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Eine kassatorische Entscheidung darf nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Dabei ist zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Eine kassatorische Entscheidung darf nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Dabei ist zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

3.2. Da das Bundesasylamt im vorliegenden Fall - wie oben dargelegt - hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen ist, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen und eine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers erforderlich macht, wäre jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die erste Voraussetzung für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG (infolge Mangelhaftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes erscheint die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich) ist im gegenständlichen Fall daher jedenfalls erfüllt.3.2. Da das Bundesasylamt im vorliegenden Fall - wie oben dargelegt - hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen ist, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen und eine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers erforderlich macht, wäre jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die erste Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG (infolge Mangelhaftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes erscheint die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich) ist im gegenständlichen Fall daher jedenfalls erfüllt.

Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sich als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre.Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sich als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.

Da durch die Behebung des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides die Voraussetzung für Spruchpunkt III. weggefallen ist, war auch dieser Spruchpunkt zu beheben.Da durch die Behebung des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides die Voraussetzung für Spruchpunkt römisch drei. weggefallen ist, war auch dieser Spruchpunkt zu beheben.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Erkenntnisses die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt - sofern es noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG treffen und die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan verfügen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Erkenntnisses die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt - sofern es noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG treffen und die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan verfügen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG iVm § 67d Abs. 2 Z 1 AVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid im Umfang der bekämpften Spruchpunkte aufzuheben ist.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid im Umfang der bekämpften Spruchpunkte aufzuheben ist.

Schlagworte

Behandlungsmöglichkeiten, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, psychische Störung, Resozialisierung, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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