TE Vfgh Erkenntnis 2009/6/22 U469/09

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Veröffentlicht am 22.06.2009
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AVG §60, §67

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Asylantrages mangels eigener Begründung im Urteil des Asylgerichtshofes bzw mangels eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung in dem durch das BVG BGBl. I Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung in dem durch das BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 390 aus 1973, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

Die Entscheidung wird aufgehoben.

Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer, ein am 1. Jänner 1978 geborener nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 21. Februar 2002 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Er gab dazu an, dass er sein Heimatland wegen des "politischen Christen-Moslem-Problems" verlassen habe, sein Geschäft sei im Zuge der Kämpfe niedergebrannt worden. Außerdem trachte ihm sein Onkel, ein Mitglied eines Geheimkultes, nach dem Leben. In Einvernahmen brachte er weiters vor, dass er HIV-positiv und aufgrund von Nierenproblemen auf Dialyse angewiesen sei.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein am 1. Jänner 1978 geborener nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 21. Februar 2002 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Er gab dazu an, dass er sein Heimatland wegen des "politischen Christen-Moslem-Problems" verlassen habe, sein Geschäft sei im Zuge der Kämpfe niedergebrannt worden. Außerdem trachte ihm sein Onkel, ein Mitglied eines Geheimkultes, nach dem Leben. In Einvernahmen brachte er weiters vor, dass er HIV-positiv und aufgrund von Nierenproblemen auf Dialyse angewiesen sei.

2. Das Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) wies den Asylantrag mit Bescheid vom 25. April 2003 gemäß §7 Asylgesetz 1997 idgF ab und erklärte gemäß §8 Abs1 leg.cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Nigeria für zulässig.

3. Die dagegen erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom 9. Mai 2003 hat der Asylgerichtshof (im Folgenden: AsylGH) nach am 6. Februar 2009 durchgeführter mündlicher Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß §7 AsylG 1997 idF BGBl. I 126/2002 (im Folgenden: AsylG 1997) abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß §8 Abs1 AsylG 1997 zulässig ist. 3. Die dagegen erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom 9. Mai 2003 hat der Asylgerichtshof (im Folgenden: AsylGH) nach am 6. Februar 2009 durchgeführter mündlicher Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß §7 AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, (im Folgenden: AsylG 1997) abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß §8 Abs1 AsylG 1997 zulässig ist.

In seinem Erkenntis verneint der AsylGH aufgrund der durchgeführten Beweiswürdigung das Vorliegen asylrelevanter Fluchtgründe. Zum Refoulement-Schutz finden sich im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie dessen Behandlungsmöglichkeiten in Nigeria folgende Feststellungen:

"Der Antragsteller ist HIV-positiv; bedarf jedoch derzeit keinerlei intensiven medizinischen Betreuung oder Behandlung."

Im Rahmen der Länderfeststellungen zu Nigeria führt der AsylGH u.a. aus:

"Zur medizinischen Versorgung in Nigeria wird festgestellt, dass jedenfalls in den Großstädten Nigerias eine ausreichende medizinische Versorgung, jedoch nicht nach europäischem Standard gegeben ist. Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. In Nigeria sind auch aufwendigere Behandlungsmethoden, wie Dialyse oder die Behandlung von HIV/Aids möglich."

Rechtlich schließt der AsylGH daraus im Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Art3 EMRK wie folgt:

"Festzuhalten ist, dass der Antragsteller unter dem Immunschwächesyndrom HIV leidet und ist jedoch im Verfahren nicht hervorgekommen, dass er diesbezüglich einer intensiven medizinischen Behandlung bedarf bzw. ist sein derzeitiger Status nicht als lebensbedrohlich erkrankt zu qualifizieren. Unbeschadet dessen ist auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu verweisen, wonach eine HIV-Infektion per se in Hinblick auf eine Abschiebung nach einem Herkunftsstaat in welchem eine medizinische Grundversorgung gewährleistet ist, keine Verletzung des Art3 EMRK darstellt."

4. Gegen diese Entscheidung des AsylGH richtet sich die auf Art144a B-VG, BGBl. I 2/2008, gegründete Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vom 20. April 2009. Der Beschwerdeführer macht darin die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. 390/1973 sowie der in Art2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. 4. Gegen diese Entscheidung des AsylGH richtet sich die auf Art144a B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008,, gegründete Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vom 20. April 2009. Der Beschwerdeführer macht darin die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt 390 aus 1973, sowie der in Art2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

5. Der AsylGH hat als belangtes Gericht von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen, auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen und die Verwaltungs- und Gerichtsakten übermittelt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat zur - zulässigen - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat zur - zulässigen - Beschwerde erwogen:

1. Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist. Eine Verletzung dieses Grundrechts liegt unter anderem vor, wenn die Behörde Willkür geübt hat. 1. Nach der mit VfSlg. 13.836 aus 1994, beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650 aus 1996, und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist. Eine Verletzung dieses Grundrechts liegt unter anderem vor, wenn die Behörde Willkür geübt hat.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,).

2. Ein solches willkürliches Verhalten ist dem belangten AsylGH vorzuwerfen:

Der Beschwerdeführer gibt an, nicht nur an einer HIV-Infektion, sondern darüber hinaus auch an Nierenproblemen zu leiden und belegt dies auch in der mündlichen Verhandlung vor dem AsylGH durch Vorlage von Arztbriefen von Mai und Juni 2008. Aus den vorgelegten Befunden geht eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer neben weiteren Erkrankungen einerseits aufgrund der HIV-Infektion in medikamentöser Behandlung steht, andererseits an terminaler Niereninsuffizienz leidet und deshalb seit November 2006 chronische Hämodialyse benötigt.

Unter vollkommenem Übergehen dieser Unterlagen trifft der AsylGH lediglich obige Feststellungen in Bezug auf die HIV-Infektion, lässt jedoch das Vorbringen zur Nierenerkrankung vollkommen außer Acht und unterlässt diesbezüglich jegliche Ermittlungstätigkeit.

Auch die Feststellung, dass in Nigeria "aufwendigere Behandlungsmethoden, wie Dialyse oder die Behandlung von HIV/Aids möglich" sind, erweist sich bei genauerer Betrachtung als unvollständig, heißt es doch in dem den getroffenen Länderfestellungen zu Grunde liegenden Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 21. Jänner 2009 des Deutschen Auswärtigen Amtes vollständig:

"Aufwendigere Behandlungsmethoden, wie Dialyse oder die Behandlung von HIV/Aids, sind zwar möglich, können von dem Großteil der Bevölkerung aber nicht finanziert werden."

Ausgehend von dieser Aktenlage hätte der AsylGH sich im Rahmen der Refoulement-Prüfung einerseits mit der im vorliegenden Fall gegebenen Notwendigkeit von zwei derartigen kostspieligen Behandlungen auseinanderzusetzen, andererseits die tatsächlich zur Verfügung stehenden Dialysemöglichkeiten für HIV-Patienten zu eruieren gehabt.

3. Dieses Unterlassen der Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt führt dazu, dass der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt ist.

4. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§88a iVm 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- enthalten.römisch drei. Die Kostenentscheidung beruht auf §§88a in Verbindung mit 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- enthalten.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Asylgerichtshof, Asylrecht, Bescheidbegründung, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:U469.2009

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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