TE AsylGH Erkenntnis 2013/5/28 A6 434419-1/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.05.2013
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A6 434.419-1/2013/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehöriger von Sierra Leone alias ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2013, Zl. 11 07.707-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger von Sierra Leone alias ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2013, Zl. 11 07.707-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde des XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde des römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde von XXXX gegen die Spruchpunkte II. und III. wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Sierra Leone zu sein, reiste angeblich am 22.07.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tage den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am 23.07.2011 stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, in XXXX, Sierra Leone, geboren worden zu sein und dort in den Jahren XXXX die Schule besucht zu haben. Anschließend hätte er ebendort bis zum Jahr XXXX als Maurer gearbeitet. Seine Eltern sowie sein Schwester wären bereits verstorben. Als Muttersprache führte der Beschwerdeführer die englische Sprache an und behauptete weiters, "Iboe" zu sprechen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer an, dass sein Vater neben seiner Tätigkeit als Maurer auch Felder bewirtschaftet habe. Dessen Bruder (der Onkel des Beschwerdeführers) hätte Anspruch auf die Felder erhoben und sei es in weiterer Folge im Jänner 2010 zu einer Auseinandersetzung zwischen den beiden gekommen. Dabei wäre sein Vater schwer verletzt worden und noch in der Nacht verstorben. Aus Angst vor seinem Onkel und aufgrund der Tatsache, dass er nun der einzige Hinterbliebene gewesen sei, habe sich der Beschwerdeführer zur Flucht entschlossen. Von einem Freund seines Vaters habe er außerdem erfahren, dass sein Onkel einer Geheimsekte angehörte und ihn überall in Sierra Leone finden könnte. Der Beschwerdeführer habe im Jänner 2010 schlepperunterstützt seine Heimat ausgehend von XXXX in Richtung Libyen verlassen. Nach einem etwa einjährigen Aufenthalt in der Stadt XXXX habe er seine Reise versteckt auf einem Schiff in eine ihm unbekannte Hafenstadt fortgesetzt. Im Wege der Eisenbahn sei er schließlich nach Österreich gelangt.Bei der am 23.07.2011 stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, in römisch 40 , Sierra Leone, geboren worden zu sein und dort in den Jahren römisch 40 die Schule besucht zu haben. Anschließend hätte er ebendort bis zum Jahr römisch 40 als Maurer gearbeitet. Seine Eltern sowie sein Schwester wären bereits verstorben. Als Muttersprache führte der Beschwerdeführer die englische Sprache an und behauptete weiters, "Iboe" zu sprechen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer an, dass sein Vater neben seiner Tätigkeit als Maurer auch Felder bewirtschaftet habe. Dessen Bruder (der Onkel des Beschwerdeführers) hätte Anspruch auf die Felder erhoben und sei es in weiterer Folge im Jänner 2010 zu einer Auseinandersetzung zwischen den beiden gekommen. Dabei wäre sein Vater schwer verletzt worden und noch in der Nacht verstorben. Aus Angst vor seinem Onkel und aufgrund der Tatsache, dass er nun der einzige Hinterbliebene gewesen sei, habe sich der Beschwerdeführer zur Flucht entschlossen. Von einem Freund seines Vaters habe er außerdem erfahren, dass sein Onkel einer Geheimsekte angehörte und ihn überall in Sierra Leone finden könnte. Der Beschwerdeführer habe im Jänner 2010 schlepperunterstützt seine Heimat ausgehend von römisch 40 in Richtung Libyen verlassen. Nach einem etwa einjährigen Aufenthalt in der Stadt römisch 40 habe er seine Reise versteckt auf einem Schiff in eine ihm unbekannte Hafenstadt fortgesetzt. Im Wege der Eisenbahn sei er schließlich nach Österreich gelangt.

Nachdem der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen, rechtskräftig verurteilt worden war, wurde er am 11.10.2011 (AS 115-123) aus der Haft zu einer niederschriftlichen Einvernahme vor das Bundesasylamt vorgeführt. Anlässlich dieser Befragung behauptete der Beschwerdeführer, keine afrikanische Sprache - auch nicht Krio -, sondern lediglich "broken english" zu sprechen. Er hätte gegen tränende Augen Augentropfen erhalten und eine Salbe für den Mund. Zudem habe er Asthma und nähme "etwas" zum Inhalieren. Sodann wurde der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen befragt und gab er hiezu an, Staatsangehöriger von Sierra Leone zu sein. Seine Eltern wären beide "Mende" gewesen, der Beschwerdeführer selbst spreche jedoch kein Mende. Er habe von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in XXXX gelebt und seine Heimat verlassen, da es Streit mit seinem Onkel wegen der Plantage gegeben hätte. Sein Vater sei durch Handlanger seines Onkels getötet worden, woraufhin der Beschwerdeführer aus Angst, ebenfalls getötet zu werden, XXXX verlassen habe. Zu seiner privaten Situation in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer an, nicht in einer Familiengemeinschaft zu leben und hier keine besonderen Bindungen zu haben. Er ginge keiner Arbeit nach und besuche kein Kurse oder eine Schule.Nachdem der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen, rechtskräftig verurteilt worden war, wurde er am 11.10.2011 (AS 115-123) aus der Haft zu einer niederschriftlichen Einvernahme vor das Bundesasylamt vorgeführt. Anlässlich dieser Befragung behauptete der Beschwerdeführer, keine afrikanische Sprache - auch nicht Krio -, sondern lediglich "broken english" zu sprechen. Er hätte gegen tränende Augen Augentropfen erhalten und eine Salbe für den Mund. Zudem habe er Asthma und nähme "etwas" zum Inhalieren. Sodann wurde der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen befragt und gab er hiezu an, Staatsangehöriger von Sierra Leone zu sein. Seine Eltern wären beide "Mende" gewesen, der Beschwerdeführer selbst spreche jedoch kein Mende. Er habe von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in römisch 40 gelebt und seine Heimat verlassen, da es Streit mit seinem Onkel wegen der Plantage gegeben hätte. Sein Vater sei durch Handlanger seines Onkels getötet worden, woraufhin der Beschwerdeführer aus Angst, ebenfalls getötet zu werden, römisch 40 verlassen habe. Zu seiner privaten Situation in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer an, nicht in einer Familiengemeinschaft zu leben und hier keine besonderen Bindungen zu haben. Er ginge keiner Arbeit nach und besuche kein Kurse oder eine Schule.

Im Anschluss an die Einvernahme wurde zum Zweck einer Sprachanalyse eine Sprachprobe des Beschwerdeführers aufgenommen.

Die Sprachprobe wurde in weiterer Folge dem zunächst beigezogenen Sprachanalyseinstitut XXXX übermittelt, welches in seiner Sprachanalyse vom XXXX zusammengefasst zu dem Ergebnis kam, dass es aufgrund des Fehlens von linguistischen und kulturellen Kenntnissen über XXXX und Umgebung unwahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer von Geburt an zur Gemeinschaft von XXXX, Sierra Leone, gehörte. Möglicherweise habe eine Teilsozialisierung in XXXX oder in Sierra Leone stattgefunden, da der Beschwerdeführer gewisse Kenntnisse über die Volksgruppen und die Politik in Sierra Leone besäße. Aufgrund der Aufnahme gäbe es weiters keine Nachweise dafür, dass die vom Beschwerdeführer gesprochene Variante des Englischen aus Nigeria stammte. Der Beschwerdeführer hätte einigermaßen fließend Englisch gesprochen, wobei einige Sprachfehler als Zeichen dafür gewertet werden könnten, dass Englisch nicht seine Muttersprache sei.Die Sprachprobe wurde in weiterer Folge dem zunächst beigezogenen Sprachanalyseinstitut römisch 40 übermittelt, welches in seiner Sprachanalyse vom römisch 40 zusammengefasst zu dem Ergebnis kam, dass es aufgrund des Fehlens von linguistischen und kulturellen Kenntnissen über römisch 40 und Umgebung unwahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer von Geburt an zur Gemeinschaft von römisch 40 , Sierra Leone, gehörte. Möglicherweise habe eine Teilsozialisierung in römisch 40 oder in Sierra Leone stattgefunden, da der Beschwerdeführer gewisse Kenntnisse über die Volksgruppen und die Politik in Sierra Leone besäße. Aufgrund der Aufnahme gäbe es weiters keine Nachweise dafür, dass die vom Beschwerdeführer gesprochene Variante des Englischen aus Nigeria stammte. Der Beschwerdeführer hätte einigermaßen fließend Englisch gesprochen, wobei einige Sprachfehler als Zeichen dafür gewertet werden könnten, dass Englisch nicht seine Muttersprache sei.

In weiterer Folge fand am 26.03.2012 zwecks einer weiteren Befundaufnahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, ein Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem beigezogenen Gutachter XXXX statt. Dieser hielt in seinem Gutachten vom XXXX im Wesentlichen fest, dass eine Hauptsozialisierung bzw. Teilsozialisierung des Beschwerdeführers in Sierra Leone und/ oder Ghana mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei seine Hauptsozialisierung in Nigeria festzustellen. Zu diesem Ergebnis gelangte der Gutachter aufgrund der mangelnden Kompetenz des Beschwerdeführers in Krio, der allgemeinen Verkehrssprache in Sierra Leone. Aufgrund der biographischen Angaben des Beschwerdeführers - so gäbe er an, bis zu seinem 12. oder 13. Lebensjahr in Sierra Leone gelebt zu haben - seien keine Lebensumstände erkennbar, die dem Erwerb einer Kompetenz in Krio entgegengestanden wären. Auch dafür, dass er eine allfällige dahingehende Kompetenz aufgrund seines Aufenthaltes in Ghana - wo er zwischen XXXX gelebt hätte - völlig eingebüßt habe, bestünde kein Grund zur Annahme. Weiters demonstriere der Beschwerdeführer eine gute, jedoch nicht muttersprachliche Kompetenz im Englischen. Dieses wiese eine charakteristische Kombination lautlicher und lexikaler Merkmale des südnigerianischen Englisch auf. Aufgrund der vom Beschwerdeführer geschilderten Lebensumstände wäre nicht nur mit Kenntnissen von Krio zu rechnen gewesen, sondern auch mit dem Erwerb insbesondere des Mende und/oder des Themne in XXXX sowie des Twi oder des Ga in XXXX. Zudem wäre bei ihm ein Erwerb der sierra-leonischen und/ oder ghanaischen Varietäten des Englischen zu erwarten gewesen. Außerdem habe der Beschwerdeführer in wichtigen Bereichen fehlende und zum Teil grob unrichtige Landeskenntnisse zu Ghana und zu Sierra Leone.In weiterer Folge fand am 26.03.2012 zwecks einer weiteren Befundaufnahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, ein Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem beigezogenen Gutachter römisch 40 statt. Dieser hielt in seinem Gutachten vom römisch 40 im Wesentlichen fest, dass eine Hauptsozialisierung bzw. Teilsozialisierung des Beschwerdeführers in Sierra Leone und/ oder Ghana mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei seine Hauptsozialisierung in Nigeria festzustellen. Zu diesem Ergebnis gelangte der Gutachter aufgrund der mangelnden Kompetenz des Beschwerdeführers in Krio, der allgemeinen Verkehrssprache in Sierra Leone. Aufgrund der biographischen Angaben des Beschwerdeführers - so gäbe er an, bis zu seinem 12. oder 13. Lebensjahr in Sierra Leone gelebt zu haben - seien keine Lebensumstände erkennbar, die dem Erwerb einer Kompetenz in Krio entgegengestanden wären. Auch dafür, dass er eine allfällige dahingehende Kompetenz aufgrund seines Aufenthaltes in Ghana - wo er zwischen römisch 40 gelebt hätte - völlig eingebüßt habe, bestünde kein Grund zur Annahme. Weiters demonstriere der Beschwerdeführer eine gute, jedoch nicht muttersprachliche Kompetenz im Englischen. Dieses wiese eine charakteristische Kombination lautlicher und lexikaler Merkmale des südnigerianischen Englisch auf. Aufgrund der vom Beschwerdeführer geschilderten Lebensumstände wäre nicht nur mit Kenntnissen von Krio zu rechnen gewesen, sondern auch mit dem Erwerb insbesondere des Mende und/oder des Themne in römisch 40 sowie des Twi oder des Ga in römisch 40 . Zudem wäre bei ihm ein Erwerb der sierra-leonischen und/ oder ghanaischen Varietäten des Englischen zu erwarten gewesen. Außerdem habe der Beschwerdeführer in wichtigen Bereichen fehlende und zum Teil grob unrichtige Landeskenntnisse zu Ghana und zu Sierra Leone.

Aus Anlass der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX ein rechtskräftiges und bis 29.11.2022 gültiges Rückkehrverbot gegen ihn erlassen.Aus Anlass der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 ein rechtskräftiges und bis 29.11.2022 gültiges Rückkehrverbot gegen ihn erlassen.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen neuerlichen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen neuerlichen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten rechtskräftig verurteilt.

In weiterer Folge wurde dem Gutachter XXXX mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 04.07.2012 die Expertise des XXXX übermittelt und dieser ersucht, zu der Expertise Stellung zu nehmen.In weiterer Folge wurde dem Gutachter römisch 40 mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 04.07.2012 die Expertise des römisch 40 übermittelt und dieser ersucht, zu der Expertise Stellung zu nehmen.

In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom XXXX zu der Sprachanalyse des XXXX vom XXXX hielt der Gutachter zusammengefasst fest, dass die Argumentation seitens des XXXX einen eklatanten Mangel an Explizitheit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit aufwiese. In der Analyse seien keine wissenschaftlichen Grundlagen erkennbar und sei diese daher wissenschaftlich unzureichend. Sein eigenes Gutachten vom XXXX hielte er vollinhaltlich aufrecht.In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom römisch 40 zu der Sprachanalyse des römisch 40 vom römisch 40 hielt der Gutachter zusammengefasst fest, dass die Argumentation seitens des römisch 40 einen eklatanten Mangel an Explizitheit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit aufwiese. In der Analyse seien keine wissenschaftlichen Grundlagen erkennbar und sei diese daher wissenschaftlich unzureichend. Sein eigenes Gutachten vom römisch 40 hielte er vollinhaltlich aufrecht.

Mit Schriftsatz vom 12.07.2012 wurde dem Beschwerdeführer das Sprachgutachten von XXXX zur Kenntnis gebracht und diesem mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag abzuweisen und ihn aus Österreich nach Nigeria auszuweisen. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer Feststellungen zur Rückkehrsituation in Nigeria übermittelt und ihm eine zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt.Mit Schriftsatz vom 12.07.2012 wurde dem Beschwerdeführer das Sprachgutachten von römisch 40 zur Kenntnis gebracht und diesem mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag abzuweisen und ihn aus Österreich nach Nigeria auszuweisen. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer Feststellungen zur Rückkehrsituation in Nigeria übermittelt und ihm eine zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt.

Mit Eingabe vom 02.08.2012 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er eine Stellungnahme abgeben wolle, zu deren inhaltlicher Ausführung er jedoch um Beistellung einer Rechtsberatung ersuche.

Das Bundesasylamt wies den Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters mit Bescheid vom 10.08.2012, Zl. 11 07.707-BAW, gemäß § 65 Abs. 1 AsylG 2005 zurück und begründete diese Entscheidung zusammengefasst unter Zitierung der VerfahrensRL damit, dass diese Richtlinie keine Regelung enthielte, wonach noch vor Erlassung einer ablehnenden Entscheidung eine kostenlose Rechtsberatung zur Verfügung zu stellen sei. Die in den Außenstellen des Bundesasylamtes tätigen Rechtsberater würden kostenlos Asylwerber im zugelassenen Verfahren nach Maßgabe der faktischen Möglichkeit unterstützen und beraten. Auf eine beratende Unterstützung bestünde kein Rechtsanspruch. Schließlich verwies das Bundesasylamt auf ein Judikat des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Anträge, die auf Zuerkennung einer bestimmten Leistung ohne Anspruch gerichtet seien, als unzulässig zurückzuweisen seien.Das Bundesasylamt wies den Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters mit Bescheid vom 10.08.2012, Zl. 11 07.707-BAW, gemäß Paragraph 65, Absatz eins, AsylG 2005 zurück und begründete diese Entscheidung zusammengefasst unter Zitierung der VerfahrensRL damit, dass diese Richtlinie keine Regelung enthielte, wonach noch vor Erlassung einer ablehnenden Entscheidung eine kostenlose Rechtsberatung zur Verfügung zu stellen sei. Die in den Außenstellen des Bundesasylamtes tätigen Rechtsberater würden kostenlos Asylwerber im zugelassenen Verfahren nach Maßgabe der faktischen Möglichkeit unterstützen und beraten. Auf eine beratende Unterstützung bestünde kein Rechtsanspruch. Schließlich verwies das Bundesasylamt auf ein Judikat des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Anträge, die auf Zuerkennung einer bestimmten Leistung ohne Anspruch gerichtet seien, als unzulässig zurückzuweisen seien.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer eine neuerliche Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.

In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.03.2013, Zl. 11 07.707-BAW, hielt das Bundesasylamt im Kopf des Spruches die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers mit "Sierra Leone (ungeklärt)" fest und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab. Gemäß § 8 Abs. 6 leg.cit. stünde der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht fest, demzufolge diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Das Bundesasylamt stellte zunächst fest, dass Sierra Leone als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei und er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Nigeria hauptsozialisiert wäre. Sodann traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage in Nigeria und führte anschließend beweiswürdigend aus, dass sich der Beschwerdeführer missbräuchlich einer falschen Identität bedient hätte. Dies habe sich aus dem Gutachten des amtsbekannten Sachverständigen, welches schlüssig nachvollziehbar und durch sehr viele Fakten sowie Beispiele dokumentiert sei, ergeben und schließe sich das Bundesasylamt diesem vollinhaltlich an. Die Auswertung der Sprachanalyse des XXXX hingegen hätte die für ein Gutachten erforderlichen Kriterien nicht einmal im Ansatz erfüllt. Der Beschwerdeführer sei daher niemals der von ihm beschriebenen Situation in Sierra Leone, auf das er seine Fluchtgeschichte beziehe, ausgesetzt gewesen. Für das Bundesasylamt bestünde kein Zweifel, dass er in Wahrheit aus Nigeria stammte. Der vagen und oberflächlichen Fluchtgeschichte sei keine weitere Bedeutung beizumessen, zumal diese sich auf den Staat Sierra Leone bezöge. Da der Beschwerdeführer hinsichtlich des tatsächlichen Herkunftsstaates, der nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu ermitteln sei, keine Verfolgung dargetan habe, gäbe es keinen ersichtlichen Grund zur Annahme, er liefe dort Gefahr, Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt zu sein. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass keine stichhaltigen, dem Refoulement nach Nigeria entgegenstehende Gründe erkannt werden könnten. Auch bestünde kein Hinweis auf das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände", welche eine Abschiebung im Sinne von Art. 2 und 3 EMRK unzulässig erscheinen ließen. Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. stellte die belangte Behörde fest, dass kein schützenswertes Familienleben in Österreich bestünde und eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria gerechtfertigt wäre.In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.03.2013, Zl. 11 07.707-BAW, hielt das Bundesasylamt im Kopf des Spruches die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers mit "Sierra Leone (ungeklärt)" fest und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab. Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, leg.cit. stünde der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht fest, demzufolge diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Das Bundesasylamt stellte zunächst fest, dass Sierra Leone als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei und er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Nigeria hauptsozialisiert wäre. Sodann traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage in Nigeria und führte anschließend beweiswürdigend aus, dass sich der Beschwerdeführer missbräuchlich einer falschen Identität bedient hätte. Dies habe sich aus dem Gutachten des amtsbekannten Sachverständigen, welches schlüssig nachvollziehbar und durch sehr viele Fakten sowie Beispiele dokumentiert sei, ergeben und schließe sich das Bundesasylamt diesem vollinhaltlich an. Die Auswertung der Sprachanalyse des römisch 40 hingegen hätte die für ein Gutachten erforderlichen Kriterien nicht einmal im Ansatz erfüllt. Der Beschwerdeführer sei daher niemals der von ihm beschriebenen Situation in Sierra Leone, auf das er seine Fluchtgeschichte beziehe, ausgesetzt gewesen. Für das Bundesasylamt bestünde kein Zweifel, dass er in Wahrheit aus Nigeria stammte. Der vagen und oberflächlichen Fluchtgeschichte sei keine weitere Bedeutung beizumessen, zumal diese sich auf den Staat Sierra Leone bezöge. Da der Beschwerdeführer hinsichtlich des tatsächlichen Herkunftsstaates, der nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu ermitteln sei, keine Verfolgung dargetan habe, gäbe es keinen ersichtlichen Grund zur Annahme, er liefe dort Gefahr, Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt zu sein. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass keine stichhaltigen, dem Refoulement nach Nigeria entgegenstehende Gründe erkannt werden könnten. Auch bestünde kein Hinweis auf das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände", welche eine Abschiebung im Sinne von Artikel 2 und 3 EMRK unzulässig erscheinen ließen. Bezugnehmend auf Spruchpunkt römisch drei. stellte die belangte Behörde fest, dass kein schützenswertes Familienleben in Österreich bestünde und eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria gerechtfertigt wäre.

Gegen den zitierten Bescheid des Bundesasylamtes, welcher dem Beschwerdeführer mangels einer aufrechten Abgabestelle am 26.03.2013 gemäß §§ 8 Abs. 2, 23 Abs. 2 ZustellG durch Hinterlegung im Akt ordnungsgemäß zugestellt worden war, brachte dieser am 09.04.2013 fristgerecht Beschwerde ein. Darin betonte er, Staatsangehöriger Sierra Leones zu sein und bemängelte, dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt hätte. Sie vermeine durch ein paar wenige Fragen feststellen zu können, dass er nicht aus Sierra Leone käme. Dieses Ermittlungsverfahren sei unzureichend und würde er Ausführungen zu seiner Lebenssituation und der erlittenen Verfolgung alsbald nachreichen.Gegen den zitierten Bescheid des Bundesasylamtes, welcher dem Beschwerdeführer mangels einer aufrechten Abgabestelle am 26.03.2013 gemäß Paragraphen 8, Absatz 2, 23, Absatz 2, ZustellG durch Hinterlegung im Akt ordnungsgemäß zugestellt worden war, brachte dieser am 09.04.2013 fristgerecht Beschwerde ein. Darin betonte er, Staatsangehöriger Sierra Leones zu sein und bemängelte, dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt hätte. Sie vermeine durch ein paar wenige Fragen feststellen zu können, dass er nicht aus Sierra Leone käme. Dieses Ermittlungsverfahren sei unzureichend und würde er Ausführungen zu seiner Lebenssituation und der erlittenen Verfolgung alsbald nachreichen.

Mit Telefax vom 16.05.2013 übermittelte der Rechtsberater des Beschwerdeführers dessen handschriftlich verfasste Gründe. Darin hielt der Beschwerdeführer fest, er wäre nach Österreich gekommen, da er ein Opfer des Krieges in Libyen sei, im Zuge dessen sein Begleiter getötet worden und er selbst von der Baustelle in XXXX, wo er gearbeitet und gelebt hätte, vertrieben worden wäre. Er habe Libyen auf Anraten und unter Mithilfe der weißen Männer, die die Baustelle geleitet hätten, verlassen. Westafrika (Ghana/Sierra Leone) hätte er als Vorkehrung seines Vaters in Richtung Libyen verlassen, da dieser das Leben des Beschwerdeführers in Gefahr gesehen hätte, zumal er der mögliche Begünstige des Grundstückes, welches den Familienstreit verursacht habe, sei. Bezüglich seines Geburtsortes hielt der Beschwerdeführer fest, dass ihm sein Vater über seine Herkunft erzählt hätte und er dies für wahr hielte. Der einzige mitgebrachte Beweis dafür sei seine heimische Kleidung sowie Geld. Bei seinem Onkel mütterlicherseits in XXXX könnte er versuchen, Dokumente oder sonstige Beweismittel zu seiner Herkunft zu erlangen.Mit Telefax vom 16.05.2013 übermittelte der Rechtsberater des Beschwerdeführers dessen handschriftlich verfasste Gründe. Darin hielt der Beschwerdeführer fest, er wäre nach Österreich gekommen, da er ein Opfer des Krieges in Libyen sei, im Zuge dessen sein Begleiter getötet worden und er selbst von der Baustelle in römisch 40 , wo er gearbeitet und gelebt hätte, vertrieben worden wäre. Er habe Libyen auf Anraten und unter Mithilfe der weißen Männer, die die Baustelle geleitet hätten, verlassen. Westafrika (Ghana/Sierra Leone) hätte er als Vorkehrung seines Vaters in Richtung Libyen verlassen, da dieser das Leben des Beschwerdeführers in Gefahr gesehen hätte, zumal er der mögliche Begünstige des Grundstückes, welches den Familienstreit verursacht habe, sei. Bezüglich seines Geburtsortes hielt der Beschwerdeführer fest, dass ihm sein Vater über seine Herkunft erzählt hätte und er dies für wahr hielte. Der einzige mitgebrachte Beweis dafür sei seine heimische Kleidung sowie Geld. Bei seinem Onkel mütterlicherseits in römisch 40 könnte er versuchen, Dokumente oder sonstige Beweismittel zu seiner Herkunft zu erlangen.

Hiezu wurde, wie folgt, erwogen:

Festgestellt wird:

Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage eines seine Identität bezeugenden Dokumentes nicht fest. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich, wie von ihm behauptet, aus Sierra Leone stammt, kann den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden.

Der Beschwerdeführer konnte keine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr hinsichtlich seines wahren Herkunftsstaates glaubhaft machen.

Es kann nicht festgestellt werden, auf welchem Reiseweg der Beschwerdeführer von seiner Heimat nach Österreich gelangt ist.

Beweiswürdigung:

Das Bundesasylamt hat in Bezug auf Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten schlüssigen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und objektiv nachvollziehbar zusammengefasst.Das Bundesasylamt hat in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten schlüssigen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und objektiv nachvollziehbar zusammengefasst.

In Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt gelangt auch der Asylgerichtshof im Fall des Beschwerdeführers zum eindeutigen Ergebnis, dass seinem Vorbringen aufgrund nachfolgender Erwägungen die Glaubwürdigkeit zu versagen ist:

Wie bereits die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, tätigte der Beschwerdeführer nicht den Tatsachen entsprechende Angaben zu seinem Herkunftsland. So behauptete er zwar das gesamte Asylverfahren hindurch, Staatsangehöriger von Sierra Leone zu sein, vermochte aber nicht einmal im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt dazulegen, weshalb er lediglich Englisch, ansonsten jedoch keine afrikanische Sprache spreche. Er verneinte sowohl Krio, als auch Mende zu beherrschen, obwohl er selbst und seine Eltern seinen eigenen Angaben zufolge der ethnischen Volksgruppe der Mende zugehörten.

Aufgrund des sprachlichen Unvermögens des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde völlig zu Recht zwecks Abklärung seiner Herkunft ein Sprachgutachten eingeholt, welches die bestehenden Zweifel schließlich auch erhärtet hat. In seinem Sprachanalysegutachten gelangt der beigezogene Gutachter XXXX zum eindeutigen Ergebnis, dass eine Haupt- bzw. Teilsozialisierung des Beschwerdeführers in Sierra Leone mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei, hingegen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung in Nigeria auszugehen wäre. In seinem umfassenden Gutachten begründet der Gutachter nachvollziehbar, worauf sich dieses Resultat stützt. Diesen Erwägungen ist der Beschwerdeführer nicht auf dem gleichen fachlichen Niveau entgegengetreten, sondern beharrte er in seinem Beschwerdeschriftsatz und seiner Beschwerdeergänzung weiterhin auf seinen bisherigen Angaben hinsichtlich seiner Herkunft. In diesem Kontext wird am Rande darauf hingewiesen, dass dem zum damaligen Zeitpunkt in der Justizanstalt XXXX inhaftierten Beschwerdeführer besagtes Gutachten zur Kenntnisnahme übermittelt wurde. Soweit hiezu sein Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters zwecks Abgabe einer Stellungnahme seitens des Bundesasylamtes als unzulässig zurückgewiesen worden war, ist zunächst festzuhalten, dass dieser zurückweisende Bescheid des Bundesasylamtes mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen ist. Selbst für den Fall der diesbezüglich unrechtmäßigen Vorgehensweise seitens des Bundesasylamtes muss weiters darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer spätestens mit Erhebung seiner Beschwerde die Möglichkeit gehabt hätte, diesbezüglich Stellung zu beziehen, sodass ein allfälliger Verfahrensmangel nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts als saniert zu betrachten ist.Aufgrund des sprachlichen Unvermögens des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde völlig zu Recht zwecks Abklärung seiner Herkunft ein Sprachgutachten eingeholt, welches die bestehenden Zweifel schließlich auch erhärtet hat. In seinem Sprachanalysegutachten gelangt der beigezogene Gutachter römisch 40 zum eindeutigen Ergebnis, dass eine Haupt- bzw. Teilsozialisierung des Beschwerdeführers in Sierra Leone mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei, hingegen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung in Nigeria auszugehen wäre. In seinem umfassenden Gutachten begründet der Gutachter nachvollziehbar, worauf sich dieses Resultat stützt. Diesen Erwägungen ist der Beschwerdeführer nicht auf dem gleichen fachlichen Niveau entgegengetreten, sondern beharrte er in seinem Beschwerdeschriftsatz und seiner Beschwerdeergänzung weiterhin auf seinen bisherigen Angaben hinsichtlich seiner Herkunft. In diesem Kontext wird am Rande darauf hingewiesen, dass dem zum damaligen Zeitpunkt in der Justizanstalt römisch 40 inhaftierten Beschwerdeführer besagtes Gutachten zur Kenntnisnahme übermittelt wurde. Soweit hiezu sein Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters zwecks Abgabe einer Stellungnahme seitens des Bundesasylamtes als unzulässig zurückgewiesen worden war, ist zunächst festzuhalten, dass dieser zurückweisende Bescheid des Bundesasylamtes mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen ist. Selbst für den Fall der diesbezüglich unrechtmäßigen Vorgehensweise seitens des Bundesasylamtes muss weiters darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer spätestens mit Erhebung seiner Beschwerde die Möglichkeit gehabt hätte, diesbezüglich Stellung zu beziehen, sodass ein allfälliger Verfahrensmangel nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts als saniert zu betrachten ist.

An der Richtigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens bestehen sohin seitens des Asylgerichtshofes keinerlei Bedenken. Das Gutachten setzt sich genau mit den sprachlichen Kompetenzen des Beschwerdeführers und den Angaben hinsichtlich seiner behaupteten Herkunft aus Sierra Leone auseinander und ist selbst für einen Laien sehr gut nachvollziehbar. So kann auch seitens des Asylgerichtshofes nicht nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerdeführer keine Sprachkompetenz in Krio, der allgemeinen Verkehrssprache in Sierra Leone, bzw. in den in XXXX dominanten Sprachen Mende bzw. Themne aufweist, obwohl er dort geboren und aufgewachsen sein will.An der Richtigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens bestehen sohin seitens des Asylgerichtshofes keinerlei Bedenken. Das Gutachten setzt sich genau mit den sprachlichen Kompetenzen des Beschwerdeführers und den Angaben hinsichtlich seiner behaupteten Herkunft aus Sierra Leone auseinander und ist selbst für einen Laien sehr gut nachvollziehbar. So kann auch seitens des Asylgerichtshofes nicht nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerdeführer keine Sprachkompetenz in Krio, der allgemeinen Verkehrssprache in Sierra Leone, bzw. in den in römisch 40 dominanten Sprachen Mende bzw. Themne aufweist, obwohl er dort geboren und aufgewachsen sein will.

Hinsichtlich seiner biographischen Daten hat sich der Beschwerdeführer außerdem in einen gravierenden Widerspruch begeben, als er gegenüber dem Gutachter behauptete, er hätte in XXXX bis zumHinsichtlich seiner biographischen Daten hat sich der Beschwerdeführer außerdem in einen gravierenden Widerspruch begeben, als er gegenüber dem Gutachter behauptete, er hätte in römisch 40 bis zum

12. oder 13. Lebensjahr gelebt, sei dann jedoch im Jahr XXXX nach12. oder 13. Lebensjahr gelebt, sei dann jedoch im Jahr römisch 40 nach

XXXX in Ghana gezogen, wo er bis zum Jahr XXXX aufhältig gewesen sein will (AS 239). Diese Ausführungen des Beschwerdeführers stehen jedenfalls nicht im Einklang mit seinen Angaben vor der belangten Behörde, wo er noch explizit ins Treffen geführt hatte, von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise stets in XXXX gelebt zu haben (AS 121). Auch im Rahmen seiner Erstbefragung gab er im Widerspruch zu seinen Angaben gegenüber dem Gutachter noch dezidiert an, in den Jahren XXXX in XXXX als Mauerer gearbeitet zu haben (AS 11). Wie er daher in diesem Zeitraum gleichzeitig in Ghana aufhältig gewesen sein soll, ist logisch nicht nachvollziehbar. Dass der Beschwerdeführer weiters trotz seines angeblichen langjährigen Aufenthaltes in Ghana keine ghanaische Sprache erworben haben will und er darüber hinaus auch gegenüber dem Gutachter keine Landeskenntnisse - weder zu Ghana noch zu Sierra Leone - demonstrieren konnte, ist ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer nicht den Tatsachen entsprechende Angaben getätigt hat.römisch 40 in Ghana gezogen, wo er bis zum Jahr römisch 40 aufhältig gewesen sein will (AS 239). Diese Ausführungen des Beschwerdeführers stehen jedenfalls nicht im Einklang mit seinen Angaben vor der belangten Behörde, wo er noch explizit ins Treffen geführt hatte, von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise stets in römisch 40 gelebt zu haben (AS 121). Auch im Rahmen seiner Erstbefragung gab er im Widerspruch zu seinen Angaben gegenüber dem Gutachter noch dezidiert an, in den Jahren römisch 40 in römisch 40 als Mauerer gearbeitet zu haben (AS 11). Wie er daher in diesem Zeitraum gleichzeitig in Ghana aufhältig gewesen sein soll, ist logisch nicht nachvollziehbar. Dass der Beschwerdeführer weiters trotz seines angeblichen langjährigen Aufenthaltes in Ghana keine ghanaische Sprache erworben haben will und er darüber hinaus auch gegenüber dem Gutachter keine Landeskenntnisse - weder zu Ghana noch zu Sierra Leone - demonstrieren konnte, ist ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer nicht den Tatsachen entsprechende Angaben getätigt hat.

Laut dem Gutachten spricht der Beschwerdeführer auch nicht entgegen seinen eigenen Angaben Englisch auf Muttersprachenniveau, sodass davon auszugehen ist, dass er über eine weitere Sprachkompetenz verfügt, die er jedoch nicht anzugeben bereit ist. Der Beschwerdeführer konnte weiters im Verfahren nicht aufklären, weshalb das von ihm gesprochene Englisch lautliche und lexikalische Merkmale des südnigerianischen Englisch aufweist, was jedenfalls nicht mit seinen biographischen Angaben in Einklang zu bringen ist.

Ebenso wenig wie das Bundesasylamt erachtet auch der erkennende Senat die "Sprachexpertise" des XXXX als nicht hinlänglich wissenschaftlich und schlüssig. In diesem Kontext wird auf die gutachterliche Stellungnahme von XXXX vom XXXX - an dessen Qualifikation keine Zweifel bestehen, zumal es sich bei diesem um einen international anerkannten Experten für Afrikanistik handelt - verwiesen, welcher nichts entgegenzusetzen ist. Das Bundesasylamt hat infolgedessen vollkommen zu Recht davon abgesehen, der Analyse des XXXX Bedeutung im gegenständlichen Verfahren beizumessen.Ebenso wenig wie das Bundesasylamt erachtet auch der erkennende Senat die "Sprachexpertise" des römisch 40 als nicht hinlänglich wissenschaftlich und schlüssig. In diesem Kontext wird auf die gutachterliche Stellungnahme von römisch 40 vom römisch 40 - an dessen Qualifikation keine Zweifel bestehen, zumal es sich bei diesem um einen international anerkannten Experten für Afrikanistik handelt - verwiesen, welcher nichts entgegenzusetzen ist. Das Bundesasylamt hat infolgedessen vollkommen zu Recht davon abgesehen, der Analyse des römisch 40 Bedeutung im gegenständlichen Verfahren beizumessen.

Aufgrund dieser Erwägungen gelangt der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zu dem Schluss, dass eine Herkunft des Beschwerdeführers aus Sierra Leone auszuschließen ist. Dass der Beschwerdeführer trotz der durchgeführten, umfassenden Sprachanalyse bis zuletzt bei seiner Behauptung verblieb, aus Sierra Leone zu stammen, lässt seine gesamte präsentierte Fluchtgeschichte, in welcher er sich immer wieder auf eine "Verfolgung" in Sierra Leone bezieht, als nicht den Tatsachen entsprechend und damit unglaubwürdig erscheinen. Am Rande wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer auch in Bezug auf seine Ausreisemotive in eine ganz wesentliche Ungereimtheit verstrickt hat. So behauptete er noch vor der belangten Behörde dezidiert, sein Vater wäre im Zuge der Auseinandersetzung mit dem Onkel getötet worden (AS 21, 121), wohingegen er anlässlich seiner Beschwerdeergänzung ins Treffen führte, sein Vater hätte ihm zur Ausreise geraten und schließlich auch seinen Freund gebeten, den Beschwerdeführer nach Nordafrika zu bringen. Davon, dass sein Vater getötet worden wäre, berichtete der Beschwerdeführer zuletzt nicht einmal mehr ansatzweise. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus in seiner Beschwerdeergänzung auf den Krieg in Libyen verweist, aufgrund dessen er gezwungen gewesen sein soll, Afrika zu verlassen, ist darauf hinzuweisen, dass Libyen nicht der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist und eine auf Libyen bezogene Verfolgungsgefahr daher im gegenständlichen Fall nicht asylrelevant ist.

Abschließend bleibt festzuhalten, dass angesichts der nur wenige Wochen nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet erfolgten Straffälligkeit der Schluss nahe liegt, dass der Beschwerdeführer von Seiten einer Schlepperorganisation instruiert wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, um so vorübergehend seinen ansonsten illegalen Aufenthalt zu legalisieren, ohne jedoch jemals asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein.

Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer im Lichte des Ergebnisses der Sprachanalyse in Kombination mit seinen vagen Angaben nicht gelungen, seine Herkunft aus Sierra Leone und die in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Auf die zitierte Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG idgF, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die zitierte Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG idgF, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 22.07.2011 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht", aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht", aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund nicht gegeben. Dies schon im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Herkunft und damit die geltend gemachten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.

Nur am Rande bemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer als Ursache für die Ausreise aus seinem angeblichen Heimatland Sierra Leone ausschließlich einen familiären Besitzstreit um eine Plantage ins Treffen führte, ohne in seinem gesamten Verfahren jemals auf einen in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Verfolgungsgrund Bezug genommen zu haben.

Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung in concreto jedenfalls nicht erfüllt.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 15.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 15.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

Im gegenständlichen Fall sind die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes und das diesem insoweit zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich erscheint.Im gegenständlichen Fall sind die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes und das diesem insoweit zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich erscheint.

Zunächst erscheint es vollkommen unschlüssig, wenn das Bundesasylamt in seinem Spruchpunkt II. nach § 8 Abs. 6 AsylG vorgeht und damit vermeint, dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden könne, in seinem Spruchpunkt III. jedoch dessen Ausweisung nach Nigeria verfügt. Das Bundesasylamt wäre vielmehr im Falle, dass es den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht amtswegig feststellen kann, gehalten gewesen, eine zielstaatenlose Ausweisung zu verfügen. Ginge das Bundesasylamt hingegen von Nigeria als dem wahren Herkunftsstaat des Beschwerdeführers aus, wäre zwar grundsätzlich eine Ausweisung nach Nigeria korrekt. Diesfalls müsste die belangte Behörde dann jedoch auch die Prüfung der subsidiären Schutzgründe in Bezug auf Nigeria vornehmen.Zunächst erscheint es vollkommen unschlüssig, wenn das Bundesasylamt in seinem Spruchpunkt römisch zwei. nach Paragraph 8, Absatz 6, AsylG vorgeht und damit vermeint, dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden könne, in seinem Spruchpunkt römisch drei. jedoch dessen Ausweisung nach Nigeria verfügt. Das Bundesasylamt wäre vielmehr im Falle, dass es den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht amtswegig feststellen kann, gehalten gewesen, eine zielstaatenlose Ausweisung zu verfügen. Ginge das Bundesasylamt hingegen von Nigeria als dem wahren Herkunftsstaat des Beschwerdeführers aus, wäre zwar grundsätzlich eine Ausweisung nach Nigeria korrekt. Diesfalls müsste die belangte Behörde dann jedoch auch die Prüfung der subsidiären Schutzgründe in Bezug auf Nigeria vornehmen.

Abgesehen von dieser Unplausibilität ist der belangten Behörde aber auch vorzuwerfen, dass sie uneinheitliche Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffen hat. So wird an einer Stelle des bekämpften Bescheides dessen Staatsangehörigkeit als "ungeklärt" bezeichnet, dann wiederum begründend auf Nigeria als Heimatland des Beschwerdeführers verwiesen.

Soweit das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang mehrmals unter Zitierung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf hinweist, dass der (wahre) Herkunftsstaates eines Asylwerbers nicht zu ermitteln sei, wenn dieser einen Staat fälschlicherweise als seinen Herkunftsstaat bezeichne, so ist festzuhalten, dass diese ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung für die neue Rechtslage nach dem AsylG 2005 nicht mehr maßgeblich ist. Vielmehr ist an dieser Stelle auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 19.03.2009, GZ. 2008/01/0020) zu verweisen, wonach die Asylbehörde bei Anwendung des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers von Amts wegen festzustellen hat, wenn ihr dies aufgrund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist.Soweit das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang mehrmals unter Zitierung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf hinweist, dass der (wahre) Herkunftsstaates eines Asylwerbers nicht zu ermitteln sei, wenn dieser einen Staat fälschlicherweise als seinen Herkunftsstaat bezeichne, so ist festzuhalten, dass diese ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung für die neue Rechtslage nach dem AsylG 2005 nicht mehr maßgeblich ist. Vielmehr ist an dieser Stelle auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das Erkenntnis vom 19.03.2009, GZ. 2008/01/0020) zu verweisen, wonach die Asylbehörde bei Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers von Amts wegen festzustellen hat, wenn ihr dies aufgrund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist.

Weiters ist zu bemängeln, dass das Bundesasylamt bei seiner Entscheidung vollkommen die individuelle Gesundheitssituation des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen hat. Es wurde weder Bezug auf seine behaupteten Erkrankungen (Probleme mit den Augen und dem Mund sowie Asthma, vgl. AS 115) genommen, noch diesbezügliche Länderfeststellungen getroffen.Weiters ist zu bemängeln, dass das Bundesasylamt bei seiner Entscheidung vollkommen die individuelle Gesundheitssituation des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen hat. Es wurde weder Bezug auf seine behaupteten Erkrankungen (Probleme mit den Augen und dem Mund sowie Asthma, vergleiche AS 115) genommen, noch diesbezügliche Länderfeststellungen getroffen.

Schließlich kann auch nicht nachvollzogen werden, wie die belangte Behörde zum Ergebnis einer mangelnden Integration gelangt und ein allfälliges Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich verneint, ohne jedoch den Beschwerdeführer zuvor aktuell zu seiner privaten Situation im Bundesgebiet befragt zu haben. Es wird seitens des erkennenden Senates nicht übersehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine Person mit kriminellem Potential handelt, der bereits zweimal rechtskräftig verurteilt und gegen den überdies ein Rückkehrverbot verhängt wurde. Dieser Umstand entbindet das Bundesasylamt jedoch nicht von seiner amtswegigen Ermittlungspflicht.

Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren in einer ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers die konkreten Ermittlungsergebnisse unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen (bezogen auf seinen Herkunftsstaat, der von Amts wegen festzustellen sein wird, falls dies auch ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers möglich ist) zu erörtern haben, um beurteilen zu können, ob der Beschwerdeführer tatsächlich als gesund beurteilt werden kann und eine Ausweisungsentscheidung gerechtfertigt ist. Die weitere Entscheidung wird unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse entsprechend zu begründen sein, sodass sie einer nachfolgenden Kontrolle standzuhalten vermag.

Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahren erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahren erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Staatsbürgerschaft, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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