Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
C14 423077-1/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2011, Zahl: 11 12.572-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2011, Zahl: 11 12.572-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. gemäß § 66 Abs. 2 AVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien.
I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) brachte am 20.10.2011 nach laut seinen Angaben am selben Tag erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG) ein.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) brachte am 20.10.2011 nach laut seinen Angaben am selben Tag erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt einen Antrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (in der Folge: AsylG) ein.
I.2. In seiner Erstbefragung am 20.10.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Kittsee gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu im Wesentlichen Folgendes an:römisch eins.2. In seiner Erstbefragung am 20.10.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Kittsee gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu im Wesentlichen Folgendes an:
Er hätte vor ca. eineinhalb Jahren sein Heimatdorf XXXX, Provinz Paktia, Afghanistan, verlassen und wäre über den Iran und die Türkei nach Griechenland gereist, wo er sich ca. neun bis zehn Monate aufgehalten hätte. Nunmehr wäre er, versteckt auf der Ladefläche eines LKW, über ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt.Er hätte vor ca. eineinhalb Jahren sein Heimatdorf römisch 40 , Provinz Paktia, Afghanistan, verlassen und wäre über den Iran und die Türkei nach Griechenland gereist, wo er sich ca. neun bis zehn Monate aufgehalten hätte. Nunmehr wäre er, versteckt auf der Ladefläche eines LKW, über ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt.
Als Fluchtgrund gab er an, dass er Afghanistan aufgrund der Taliban verlassen hätte. Diese hätten Jugendliche in seinem Dorf gezwungen, bei der NATO und den Amerikanern Bomben zu legen oder sich als Selbstmordattentäter in die Luft zu sprengen. Der BF hätte dies nicht wollen, weshalb er das Land verlassen hätte.
I.3. Bei seiner Einvernahme am 15.11.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu, gab der BF im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):römisch eins.3. Bei seiner Einvernahme am 15.11.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu, gab der BF im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):
"Frage: Haben Sie bis jetzt immer die Wahrheit und alles angegeben?
Antwort: Ja, ich habe bis jetzt immer die Wahrheit und alles gesagt. Bei der Aufnahme meines Namens ergaben sich aber Probleme, und zwar habe ich meinen zweiten Vornamen XXXX genannt, bei uns gibt es aber keine Familiennamen, so wurde dieser protokolliert. Ich komme aus dem Stamm der XXXX und hätte daher auch diesen Familiennamen. Sonst gab es keine Missverständnisse.Antwort: Ja, ich habe bis jetzt immer die Wahrheit und alles gesagt. Bei der Aufnahme meines Namens ergaben sich aber Probleme, und zwar habe ich meinen zweiten Vornamen römisch 40 genannt, bei uns gibt es aber keine Familiennamen, so wurde dieser protokolliert. Ich komme aus dem Stamm der römisch 40 und hätte daher auch diesen Familiennamen. Sonst gab es keine Missverständnisse.
Frage: Können Sie weitere Beweismittel zu Ihrer Identität beibringen oder haben Sie solche inzwischen beigebracht?
Antwort: Ich habe keine hier, ich weiß nicht, wo sich mein Identitätsnachweis befindet, vielleicht zuhause. Dieser wurde mir von der Distriktsbehörde XXXX vor drei oder vier Jahren ausgestellt.Antwort: Ich habe keine hier, ich weiß nicht, wo sich mein Identitätsnachweis befindet, vielleicht zuhause. Dieser wurde mir von der Distriktsbehörde römisch 40 vor drei oder vier Jahren ausgestellt.
Frage: Haben Sie auch eine Wählerkarte?
Antwort: Nein.
Frage: Warum nicht?
Antwort: Ich habe keine Schule besucht.
Frage: Das eine hat ja mit dem anderen nichts zu tun.
Antwort: Wir leben in den Bergen, und wir haben nicht so viel Interesse an den Wahlen.
Frage: Gibt es besondere private Gründe, dass Sie ausgerechnet nach Österreich gekommen sind und nicht etwa in einem anderen Land, etwa Deutschland, Großbritannien oder Slowakei, einen Asylantrag gestellt haben? Haben Sie hier besondere Bindungen?
Antwort: Ich bin zufällig hierhergekommen und habe hier keine besonderen Bindungen. Ich wollte gar nicht her, ich wollte lieber nach Deutschland oder Frankreich.
Frage: Warum wollten Sie lieber dorthin?
Antwort: Dort bekommt man Asyl.
Frage: Glauben Sie, dass Sie in Österreich kein Asyl bekommen?
Antwort: Das wusste ich damals noch nicht.
Frage: Warum blieben Sie nicht im Iran, dort sprechen Sie dieselbe Sprache?
Antwort: Dort bekomme ich keine Dokumente, und man wird abgeschoben, das ist auch in der Türkei so.
Frage: Leben oder lebten Sie je in einer Ehe oder eheähnlichen Beziehung oder dem gleichkommenden Partnerschaft?
Antwort: Nein, Kinder habe ich auch nicht.
Frage: Haben Sie in Österreich Verwandte oder andere Familienangehörige?
Antwort: Nein, niemandem.
Frage: Sind Sie in Österreich arbeitstätig?
Antwort: Ich muss ja arbeiten, ich arbeite derzeit aber nicht.
Frage: Wovon leben Sie jetzt?
Antwort: Ich erhalte Zuwendungen vom Staat.
Frage: Was könnten Sie denn arbeiten? Haben Sie keine besondere Ausbildung oder Kenntnisse?
Antwort: Ich habe nichts gelernt, aber ich bin bereit, jede Arbeit zu machen. In Afghanistan arbeitete ich als Hirte in der familieneigenen Landwirtschaft.
Frage: In welchem Ort des Herkunftsstaates lag Ihr ständiger Wohnsitz?
Antwort: Ich bin seit Geburt bis zur Ausreise in meinem Dorf XXXX, Provinz Paktia, wohnhaft gewesen. Von dort ging ich direkt nach Gardez, dann nach Kabul, und von dort nach Nimruz. Heute leben dort noch meine Mutter und mein Vater und eine Schwester, die ist 12 Jahre alt und zuhause. Die Familie lebt von unserer Landwirtschaft. Die andere Schwester ist im Nachbardorf verheiratet mit XXXX, und sie leben von der Einkunft aus seiner Tätigkeit als Taxifahrer. Das Auto kaufte er sich neu.Antwort: Ich bin seit Geburt bis zur Ausreise in meinem Dorf römisch 40 , Provinz Paktia, wohnhaft gewesen. Von dort ging ich direkt nach Gardez, dann nach Kabul, und von dort nach Nimruz. Heute leben dort noch meine Mutter und mein Vater und eine Schwester, die ist 12 Jahre alt und zuhause. Die Familie lebt von unserer Landwirtschaft. Die andere Schwester ist im Nachbardorf verheiratet mit römisch 40 , und sie leben von der Einkunft aus seiner Tätigkeit als Taxifahrer. Das Auto kaufte er sich neu.
Frage: Wie lange waren Sie in Gardez und Kabul aufhältig?
Antwort: In Gardez bleib ich eine Nacht im Hotel und in Kabul einige Tage bei XXXX, einem Verwandten von uns, der wohnt in XXXX.Antwort: In Gardez bleib ich eine Nacht im Hotel und in Kabul einige Tage bei römisch 40 , einem Verwandten von uns, der wohnt in römisch 40 .
Frage: Wo genau ist der XXXX in Kabul zuhause?Frage: Wo genau ist der römisch 40 in Kabul zuhause?
Antwort: In Kabul, die genaue Adresse weiß ich nicht, ich fand aber mit Hilfe eines Bekannten hin. XXXX arbeitet bei den Behörden, und er hat ein eigenes Haus, und er ist mit meinem Vater entfernt verwandt.Antwort: In Kabul, die genaue Adresse weiß ich nicht, ich fand aber mit Hilfe eines Bekannten hin. römisch 40 arbeitet bei den Behörden, und er hat ein eigenes Haus, und er ist mit meinem Vater entfernt verwandt.
Frage: Wann haben Sie diesen ständigen Wohnsitz im Dorf genau zuletzt verlassen?
Antwort: Ich glaube so vor eineinhalb Jahren.
Frage: Über welche Schulbildung verfügen Sie? Wann haben Sie diese absolviert?
Antwort: Ich habe keine Schule besucht.
Frage: Warum nicht?
Antwort: Die Dorfschule gibt es erst seit drei Jahren, und davor musste ich in unserer Landwirtschaft helfen.
Frage: Wie konnten Sie es dann schaffen, sich eineinhalb Jahre durchzuschlagen und herzukommen? (dem AW wird diese Frage auf Wunsch näher erläutert)
Antwort: Die meiste Zeit habe ich in Griechenland gelebt und auf Zwiebelfeldern gearbeitet.
Frage: Warum blieben Sie dann nicht in Griechenland?
Antwort: Dort bekommt man keine Dokumente, ich habe es versucht. Früher bekamen die Flüchtlinge dort eine rote Karte, es wurde mir bei den Behörden gesagt, dass diese nicht mehr ausgestellt wird.
Frage: Woher wissen Sie das mit den roten Karten?
Antwort: Viele Bekannte von mir hatten diese rote Karte.
Frage: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrer Familie im Herkunftsstaat?
Antwort: Nein, mit niemanden.
Frage: Warum haben Sie keinen Kontakt?
Antwort: In Griechenland hatte ich noch zwei Telefonnummern von meinen Freunden, die funktionieren nicht mehr, diese leben in Kabul, sie sind auch von XXXX und arbeiten in Kabul als Gärtner und als Bohrarbeiter bzw. Brunnenbauer. Ich glaube, dass sie die Telefonnummern gewechselt haben.Antwort: In Griechenland hatte ich noch zwei Telefonnummern von meinen Freunden, die funktionieren nicht mehr, diese leben in Kabul, sie sind auch von römisch 40 und arbeiten in Kabul als Gärtner und als Bohrarbeiter bzw. Brunnenbauer. Ich glaube, dass sie die Telefonnummern gewechselt haben.
Frage: Waren Sie schon einmal bei diesen in Kabul?
Antwort: Nein. Ich kannte sie vom Dorf.
Frage: Haben Sie noch weitere Angehörige im Herkunftsstaat?
Antwort: Alle leben im Dorf. In Kabul leben sonst noch weitere entfernte Verwandte, die kenne ich aber nicht.
Frage: Haben Sie inzwischen irgendwelche Beweismittel zu Ihrem Vorbringen beigebracht, die Sie vorlegen möchten?
Antwort: Nein, ich besitze keine und kann keine weiteren dahingehenden Beweismittel vorlegen.
Frage: Was würde eintreten, wenn Sie heute in Ihren Herkunftsstaat zurückreisen?
Antwort: Die Taliban haben einen Jungen aus unserem Nachbardorf mitgenommen und ihn gezwungen, Dschihad zu machen, und einige Zeit später haben wir erfahren, dass er getötet wurde. Die Taliban haben von ihm verlangt, dass er eine Bombe zur Explosion bringt. Auch in unserem Dorf haben die Taliban junge Männer verschleppt und mich auch einmal mitgenommen, ich konnte aber flüchten, und meine Eltern sagten mir, dass ich weggehen solle, da ich der einzige Sohn bin. Dann ging ich auch weg.
Frage: Wie lange brauchten Sie, um das Geld für die Ausreise zusammen zu bekommen?
Antwort: Über einen Bekannten meines Vaters wurde ich nach Griechenland gebracht für 400.000.- Afghanis, wir verkauften ein Grundstück und Felder dafür.
Frage: Wann wurden Sie da entführt?
Antwort: Einige Nächte vor meiner Ausreise.
Frage: Wie lange waren Sie von der Rückkehr von den Taliban bis zur Ausreise noch im Dorf? Antwort: Es dauerte 15 Tage, bis ich das Geld zusammen hatte. Damals hatte jeder junge Dorfbewohner Angst davor, verschleppt zu werden. Etwa zehn Tage war ich nach der Rückkehr noch zuhause.
Frage: Hätten Sie nicht in einem anderen Teil Ihres Herkunftsstaats leben können? Dort können Sie nicht gefunden werden!
Antwort: In Kabul ist es auch schwer, und gibt es keine Sicherheit.
Frage: Warum meinen Sie das?
Antwort: Ich lebte ja zwei Tage dort, und es war alles durcheinander dort und keine Sicherheit.
Vorhalt: Warum glauben Sie, dass es in Kabul keine Sicherheit gibt? Sie behaupten das bloß unbegründet!
Antwort: Dort ist das Leben in Gefahr.
Frage: Woher wissen Sie das?
Antwort: Ich habe es gesehen und gehört.
Frage: Was denn genau?
Antwort: Der Distriktverwalter von XXXX wurde vor einigen Tagen getötet.Antwort: Der Distriktverwalter von römisch 40 wurde vor einigen Tagen getötet.
Frage: Schildern sie nun ganz genau und ausführlich jedes Ereignis und jeden Vorfall um die Entführung durch die Taliban! Alles ganz genau!
Antwort: Ich war mit einem anderen Jungen in den Bergen unterwegs, und von der anderen Seite kamen drei Taliban, und wir unterhielten uns, und sie forderten mich dabei auf, Dschihad zu machen und nicht ruhig herumzusitzen, und uns gegen die Engländer zu stellen. Ich lehnte das unter Hinweis auf meine Eltern und die Landwirtschaft ab. Sie hörten nicht auf mich und zwangen mich mitzugehen, und wir mussten uns in einen Pkw setzen und wurden zu einem verlassenen Gebäude gebracht. Dort sagen sie uns, dass wir alle gemeinsam auf den Dschihad vorbereitet werden. Am Abend gingen zwei Taliban weg und einer blieb. Wir entschlossen uns, diesen zu überwinden und wegzugehen. In den Morgenstunden stießen wir ihn und nahmen ihm die Waffe weg und liefen weg. Dann kamen wir nach Hause, und ich erzählte den Eltern die Situation, woraufhin diese mir rieten wegzugehen. Wir waren alle verängstigt, da die Taliban zuvor schon Männer aus dem Dorf getötet hatten.
Frage: Gibt es noch weitere konkrete Vorfälle oder andere Ausreisegründe?
Antwort: Nein, das ist alles.
Frage: Wie ging Ihre Flucht von dort genau vor sich? Wer im Einzelnen hat was, wann, wie, wo getan, was war vorher, was nachher, wer war dabei, wie viele Personen handelten wie genau?
Antwort: Wir wurden in diesen Raum gebracht, und es war Nacht, der Talib wartete draußen. Er sagte uns, dass wir uns um das Essen keine Sorgen machen sollen und wir uns gemeinsam auf den Dschihad vorbereiten werden, auch müssten wir ihn begleiten, wenn er weg muss. Wir versuchten, mit ihm freundlich zu sprechen, wir gaben dann aber vor mitzumachen, und er bekam den Eindruck, dass wir zusammenarbeiten wollen. In der Nacht sagte er uns, dass wir schlafen sollen, und wir am nächsten oder übernächsten Tag gemeinsam weggehen werden. Dann gingen zwei von ihnen weg. In den frühen Morgenstunden beriet ich mich mit meinem Begleiter, und wir stießen den Talib und schlugen ihn und nahmen ihm seine Waffe weg. Dann fesselten wir ihn und liefen weg.
Frage: Was ist, als Sie den Talib überwältigt hatten, genau passiert? Wie spielte sich das genau ab? Ihr Vortrag ist weiterhin oberflächlich!
Antwort: Wir griffen ihn von hinten an, haben auf ihn geschlagen und ihm die Waffe weggenommen und ihn gefesselt und liefen dann davon.
Frage: Können Sie diese Überwältigung des Talib nun genauer darstellen oder nicht?
Antwort: Nein, genauer kann ich es nicht; zuerst wussten wir nicht, wo wir uns befinden, aber dann liefen wir solange, bis wir eine Straße gefunden haben, und wir versuchten, Autos anzuhalten, und fuhren per Anhalter bis zum Dorf.
Frage: Hatten Sie da keine Angst, dass Sie von Taliban aufgelesen werden?
Antwort: Ja, ich musste ja nach Hause gehen, um zu erzählen, was passiert ist.
Frage: Welcher Wochentag war, als Sie zurückgekehrt sind, bzw. wissen Sie das Datum?
Antwort: Ich kann mich weder an den Wochentag noch an das Datum erinnern.
Frage: Was haben Sie gegen die Bedrohungen gegen Sie unternommen? Haben Sie die Behörden informiert?
Antwort: Nein, die kann dort nichts machen.
Frage: Warum nicht?
Antwort: Als die anderen Dorfbewohner getötet wurden, gingen die Angehörigen zu den Behörden, die erklärten, dass sie nichts machen können, weil sie nicht einmal für den Distriktverwalter die Sicherheit garantieren können.
Frage: Gibt es noch etwas, was ich wissen sollte, um einen umfassenden Bezug zu Ihrer Lebensgeschichte oder Ihrer Flucht zu erhalten? Etwas was nicht erwähnt wurde?
Antwort: Ich habe alles gesagt. Ich möchte noch sagen, dass es in unserer Gegend viele Taliban gibt.
Frage: Wenn Sie die geschilderten Probleme mit den Taliban nicht hätten, könnten Sie dann in Ihrem Herkunftsstaat leben?
Antwort: Ja, sonst hatten wir dort ein gutes Leben.
Frage: Warum gingen Sie denn nicht nach Pakistan, das wäre viel leichter gefallen und Sie hätten sofort dorthin gehen können!
Antwort: Dort werden Leute aus meiner Gegend sofort als Taliban abgestempelt.
Frage: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderfeststellungen (Berichte von NGOs, EU Behörden, Botschaften etc.) des BAA zu Ihrem Herkunftsstaat Einsicht und schriftlich Stellung zu nehmen. (Dies wird dem AW näher und detailliert erläutert).
Antwort: Ich kann nicht lesen und ersuche, dass mir diese vorgelesen werden.
Anm.: Die herangezogenen Länderfeststellungen werden dem AW vorgelesen.Anmerkung, Die herangezogenen Länderfeststellungen werden dem AW vorgelesen.
Frage: Möchten Sie nun zu diesen Feststellungen eine Stellungnahme abgeben?
Antwort: Ich möchte keine schriftliche Stellungnahme abgeben, einiges dazu stimmt, anderes nicht.
Frage: Was stimmt nicht?
Antwort: Wenn Sie mir Sicherheit gewähren könnten, dann kann ich zurückkehren, diese Sicherheit gibt es nicht.
Der AW möchte folgende Ergänzungen bzw. Berichtigungen vermerkt haben: Ich ging von Kabul nach Kandahar und dann nach Nimruz.
Frage: Wie lange waren Sie in Kandahar?
Antwort: Nur über Nacht in einem Hotel."
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für seine Identität oder sein sonstiges Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.
I.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 16.11.2011, Zahl: 11 12.572-BAW, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 20.10.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).römisch eins.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 16.11.2011, Zahl: 11 12.572-BAW, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 20.10.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei.).
In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei nicht asylrelevant. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Bezüglich seiner Fluchtgeschichte führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorbringen des BF vage, oberflächlich sowie unplausibel und daher unglaubwürdig sei.
Weiters lägen keine Umstände vor, die annehmen lassen würden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer ernsthaften Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz lägen somit nicht vor.
I.5. Mit Schreiben vom 30.11.2011 brachte der BF das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten und eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof beantragt wurde.römisch eins.5. Mit Schreiben vom 30.11.2011 brachte der BF das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten und eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof beantragt wurde.
In der Beschwerdebegründung wurde das bisherige Vorbringen des BF im Wesentlichen wiederholt und versucht, im Bescheid aufgezeigte Unplausibilitäten aufzuklären.
Weiters wurde auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 24.03.2011 verwiesen und vorgebracht, dass der BF über keine sozialen Anknüpfpunkte außerhalb seines Heimatdorfes in der Provinz Paktia verfüge.
I.6. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 13.12.2011 beim Asylgerichtshof ein.römisch eins.6. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 13.12.2011 beim Asylgerichtshof ein.
II. Beweisaufnahme:römisch zwei. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:
III. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:römisch drei. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:
III.1. Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch drei.1. Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
III.1.1. Zur Person des BF, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seiner Reiseroute:römisch drei.1.1. Zur Person des BF, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seiner Reiseroute:
Der BF führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, zugehörig zur Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zum Islam. Er ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und war nie inhaftiert. Er war nicht politisch aktiv und hatte keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat. Der BF ist seinen Angaben nach ledig und spricht Paschtu.Der BF führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, zugehörig zur Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zum Islam. Er ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und war nie inhaftiert. Er war nicht politisch aktiv und hatte keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat. Der BF ist seinen Angaben nach ledig und spricht Paschtu.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zur Herkunft des BF und zu seinem nächsten persönlichen Umfeld und seinen Lebensbedingungen ergeben sich aus den diesbezüglich schlüssigen Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und aus Kenntnis und Verwendung der Sprache Paschtu.
Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des BF Zweifel aufkommen lässt.
Die Ausreise des BF aus Afghanistan erfolgte über den Iran, die Türkei, Griechenland und weitere, dem BF unbekannte Länder. Die Feststellungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht relevant waren.
Die Fluchtgründe des BF wurden von diesem zuletzt im Wesentlichen wie folgt geschildert:
Die Taliban hätten ihn als Selbstmordattentäter rekrutieren wollen und ihn deshalb gemeinsam mit einem Freund entführt und festgehalten. Dem BF wäre jedoch die Flucht gelungen, und er hätte sich aus Angst vor den Taliban entschlossen, das Land zu verlassen.
Der BF konnte eine an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft machen, noch kam eine solche im Verfahren sonstwie zu Tage.
III.1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:römisch drei.1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
Zu den ins Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen betreffend den Herkunftsstaat des BF und deren Inhalt siehe unten Punkt IV.3.Zu den ins Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen betreffend den Herkunftsstaat des BF und deren Inhalt siehe unten Punkt römisch vier.3.
III.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:römisch drei.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
Der BF hat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht.Der BF hat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht.
Wie sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der BF wurde vom Bundesasylamt auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.
Dabei ist festzuhalten, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.
Aus einer Gesamtschau der Angaben des BF im gesamten Verfahren konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine dergestaltige Verfolgung für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
Die "Grundgeschichte" konnte der BF halbwegs stimmig vorbringen. Im Falle einer tiefergehenden Befragung war sich der BF jedoch unsicher, wiederholte vorangehende Stehsätze oder erläuterte die allgemeine Lage in Afghanistan und konnte keine konkreten Antworten liefern. Zusammengefasst ist der Kern des Fluchtvorbringens zwar in Teilen gleich geblieben, konnte jedoch aufgrund gleichbleibender Stehsätze sowie wegen seines oberflächlichen Inhalts nicht glaubhaft gemacht werden.
Der BF tätigte vage sowie unpräzise Aussagen - beispielsweise konnte er keinerlei Zeitangaben machen, auch die Erzählungen bezüglich der Überwältigung des Talib waren oberflächlich -, weshalb er nicht den Eindruck erwecken konnte, dass das Geschilderte persönlich Erlebtes darstellt. Das Vorbringen ist in seiner Gesamtheit derart dürftig gehalten, dass man daraus kein den BF persönlich betreffendes, zusammenhängendes und einigermaßen glaubhaftes Geschehen ableiten kann. Der BF gab auf die ihm vom Bundesasylamt gestellten Fragen vielfach lediglich ausweichende, detailarme und unkonkrete Antworten, die eine Realitätsnähe vermissen ließen.
Die Fluchtgeschichte erscheint aber nicht nur oberflächlich, sondern auch in Teilen unplausibel und realitätsfern. Beispielsweise ist es nur schwer vorstellbar, dass der BF und sein Freund problemlos einen schwer bewaffneten Talib niederschlagen, ihm die Waffe wegnehmen und so entfliehen hätten können. Wenig nachvollziehbar ist auch der Umstand, dass sich der BF seinen Angaben nach noch zehn Tage in seinem Elternhaus aufgehalten hat, ohne dass es zu einem weiteren Vorfall gekommen wäre. Hätten sich die Ereignisse tatsächlich so abgespielt wie vom BF geschildert, hätten die Taliban ihn wohl sofort nach seinem Verschwinden zu Hause gesucht, zumal er ja einen der ihren niedergeschlagen und verletzt haben will. Insbesondere ist es befremdend, dass der BF innerhalb kurzer Zeit den Entschluss zur Ausreise gefasst, unverzüglich sein gesamtes bisheriges Leben hinter sich gelassen und die Flucht ins Ungewisse (auf einen anderen Kontinent mit einer anderen Kultur und fremder Sprache) ergriffen hätte, ohne auch nur den Versuch zu unternehmen, eine alternative und mit einem Verbleib in seinem Heimatland verbundene Lösung, beispielsweise durch eine Wohnsitzverlegung nach Kabul, in der seine Anonymität gewahrt geblieben wäre und wo er sich auch vor seiner Ausreise ein paar Tage aufhielt, ohne dass es zu Zwischenfällen gekommen wäre, zu finden.
Aber nicht nur die mangelnde Plausibilität des Vorbringens spricht gegen den Wahrheitsgehalt der Fluchtgeschichte, auch erfuhren die Angaben des BF eine unglaubwürdige Steigerung. So gab er bei der Erstbefragung am 20.10.2011 allgemein gehalten an, dass der Grund für seine Flucht die Rekrutierungstätigkeiten der Taliban in seinem Heimatdorf wäre, und er fürchte, ebenfalls von diesen zum Selbstmordattentäter ausgebildet zu werden. Konkret ihn betreffende Vorkommnisse erwähnte der BF nicht. Erst in der Einvernahme am 15.11.2011 behauptete der BF, gemeinsam mit einem Freund von den Taliban entführt und in einem Haus festgehalten worden zu sein. Selbst wenn die Erstbefragung im Asylverfahren nicht ohne Weiteres zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit herangezogen werden kann, muss fraglos davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Entführung durch die Taliban um ein einschneidendes und bedeutendes Ereignis handelt (den eigentlichen Asylgrund), welches ein Asylwerber - hätte die Entführung tatsächlich stattgefunden - wohl schon bei seiner ersten Befragung - wenn auch nur mit wenigen Worten - erwähnen würde.
Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt nach Durchführung eines zu Spruchpunkt I. in wesentlichen Teilen mängelfreien Verwaltungsverfahrens schlüssig dargestellt hat, warum den Angaben des BF betreffend seine Fluchtgründe nicht zu glauben war. Aufgrund der obigen Ausführungen ergibt sich daher für das erkennende Gericht, dass der BF sein Fluchtvorbringen nur vage und unplausibel schildern und somit keine Glaubwürdigkeit erlangen konnte.Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt nach Durchführung eines zu Spruchpunkt römisch eins. in wesentlichen Teilen mängelfreien Verwaltungsverfahrens schlüssig dargestellt hat, warum den Angaben des BF betreffend seine Fluchtgründe nicht zu glauben war. Aufgrund der obigen Ausführungen ergibt sich daher für das erkennende Gericht, dass der BF sein Fluchtvorbringen nur vage und unplausibel schildern und somit keine Glaubwürdigkeit erlangen konnte.
Da in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen war, erübrigten sich eine nähere Überprüfung der Angaben im Herkunftsstaat des BF beziehungsweise weitere Erhebungen seitens des Bundesasylamtes.
Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (Paragraph 13 a, leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach Paragraph 37, AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Herkunftsstaates beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Das Vorbringen in der Beschwerde war - Spruchpunkt I. betreffend - ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen des BF zu unterstützen. Es erschöpft sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der Fluchtgründe, Glaubwürdigkeit konnte der BF aus den oben angeführten Gründen auch hier nicht erlangen.Das Vorbringen in der Beschwerde war - Spruchpunkt römisch eins. betreffend - ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen des BF zu unterstützen. Es erschöpft sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der Fluchtgründe, Glaubwürdigkeit konnte der BF aus den oben angeführten Gründen auch hier nicht erlangen.
Hinsichtlich einer allfälligen inhaltlichen Rechtswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist auszuführen, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt hinsichtlich Spruchpunkt I. keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich oder rechtswidrig entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 18 AsylG iVm. § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.Hinsichtlich einer allfälligen inhaltlichen Rechtswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist auszuführen, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich oder rechtswidrig entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in Paragraph 18, AsylG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz 2, AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.
Da weitere Fluchtgründe auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof weder glaubhaft behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, und somit eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden konnte, wurde von weiteren Erhebungsschritten auch seitens des Asylgerichtshofes Abstand genommen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG der Sachverhalt im Verfahren vor dem Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegen stehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG der Sachverhalt im Verfahren vor dem Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegen stehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.
Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens keinen Zweifel an der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF zu den Gründen hinsichtlich einer allfälligen Gefährdung seiner Person in Afghanistan aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329;Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens keinen Zweifel an der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF zu den Gründen hinsichtlich einer allfälligen Gefährdung seiner Person in Afghanistan aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329;
23.11.2006, Zl. 2005/20/0406; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477;
23.11.2006, Zl. 2005/20/0517; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551;
23.11.2006, Zl. 2005/20/0579). Mit der Behauptung, die Angaben des BF seien entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes "wahr", wird zwar die Annahme des angefochtenen Bescheides bestritten, die Sachverhaltsgrundlage sei nicht im Sinne der Angaben des BF festzustellen, jedoch genügt wie im gegenständlichen Fall eine bloße - d.h. nicht konkrete und nicht substantiierte - Bestreitung des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht, um mit dieser Behauptung durchzudringen und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erreichen.
IV. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch vier. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
IV.1. Anzuwendendes Recht:römisch vier.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäßGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß
§ 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG iVm § 23 AsylGHG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG.
Gemäß § 67d Abs. 4 AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK entgegensteht.Gemäß Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Artikel 6, Absatz eins, EMRK entgegensteht.
IV.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:römisch vier.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1976, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1976, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK).
Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht oder der Fremde einen Asylausschließungsgrund gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG offen steht oder der Fremde einen Asylausschließungsgrund gesetzt hat.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern darauf, ob eine mit Vernunft begabte Person in derselben Situation wie der Asylwerber (aus Konventionsgründen) Furcht empfinden würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern darauf, ob eine mit Vernunft begabte Person in derselben Situation wie der Asylwerber (aus Konventionsgründen) Furcht empfinden würde.
Unter einer Verfolgungshandlung ist eine geschehene oder zu befürchtende hinreichend gravierende Verletzung der Menschenrechte zu verstehen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit im gesamten Gebiet des Heimatstaates beziehungsweise bei Staatenlosen im Staat des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes droht. Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011).Unter einer Verfolgungshandlung ist eine geschehene oder zu befürchtende hinreichend gravierende Verletzung der Menschenrechte zu verstehen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit im gesamten Gebiet des Heimatstaates beziehungsweise bei Staatenlosen im Staat des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes droht. Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011).
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Der BF konnte keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Afghanistan glaubhaft machen. Eine solche ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
IV.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides:römisch vier.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
IV.3.1. Der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu die Judikatur des VwGH zum Unabhängigen Bundesasylsenat, etwa VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürf-tigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sach-verhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Ver-handlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl 2000/08/0200).römisch vier.3.1. Der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu die Judikatur des VwGH zum Unabhängigen Bundesasylsenat, etwa VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürf-tigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sach-verhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Ver-handlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl 2000/08/0200).
IV.3.2. Im vorliegenden Fall erweist sich das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren in wesentlichen Punkten als mangelhaft.römisch vier.3.2. Im vorliegenden Fall erweist sich das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren in wesentlichen Punkten als mangelhaft.
So findet in den im Bescheid angeführten Länderfeststellungen die Heimatprovinz des BF Paktia keinerlei Erwähnung. Da unbestritten ist, dass die Lage in Afghanistan von Provinz zu Provinz verschieden ist, ist eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Sicherheitslage in Paktia (und im Falle des BF auch mit der dortigen Situation bezüglich Zwangsrekrutierungen durch die Taliban) als unbedingt erforderlich zu erachten, insbesondere da sich in dieser Provinz der Familienverband des BF befindet, der ihm bei seiner Rückkehr eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung zukommen lassen könnte.
Zwar beschäftigt sich der Inhalt der Länderberichte ausgiebig mit der Situation in der Stadt Kabul und wird im Bescheid darauf hingewiesen, dass der BF dort über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt und nach einer Rückkehr nach Afghanistan bei diesen Familienmitgliedern unterkommen könnte, allerdings verkennt das Bundesasylamt, dass es sich hierbei nach Angaben des BF um lediglich weitschichtige Verwandte handelt, zu denen der BF vor seiner Ausreise wenig bis keinen Kontakt hatte, sodass nicht ohne weitere Würdigung die Annahme getroffen werden kann, dass ihn diese unterstützen würden. Somit ist eine Unterstützung des BF aufgrund der Aktenlage lediglich in seinem Heimatort in der Provinz Paktia infolge der sich dort befindlichen Kernfamilie als gesichert anzusehen, weshalb sich das Bundesasylamt mit der dortigen Sicherheitslage auseinanderzusetzen gehabt hätte, um eine Entscheidung hinsichtlich Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu treffen.
IV.3.3. Es ist daher festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage der Gewährung des subsidiären Schutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.römisch vier.3.3. Es ist daher festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage der Gewährung des subsidiären Schutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrschein-lichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länder-berichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren bezüglich der Spruchpunkte II. und III. im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren bezüglich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.
IV.3.4. Die belangte Behörde wird daher dem BF entsprechende Länderfeststellungen, die die aktuelle Sicherheitslage in der Provinz Paktia zum Inhalt haben, vorzuhalten und in der Folge ihm vor Rechtsfindung und Bescheiderlassung zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit zu einer Stellungnahme einzuräumen haben.römisch vier.3.4. Die belangte Behörde wird daher dem BF entsprechende Länderfeststellungen, die die aktuelle Sicherheitslage in der Provinz Paktia zum Inhalt haben, vorzuhalten und in der Folge ihm vor Rechtsfindung und Bescheiderlassung zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit zu einer Stellungnahme einzuräumen haben.
IV.3.5. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG in Verbin-dung mit § 67d AVG entfallen.römisch vier.3.5. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbin-dung mit Paragraph 67 d, AVG entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage, wesentlicher Verfahrensmangel, ZwangsrekrutierungZuletzt aktualisiert am
27.08.2013