Norm
AsylG 2005 §10Spruch
Zl. B4 430.025-1/2012/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.10.2012, Zl. 12 04.739-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.10.2012, Zl. 12 04.739-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
II. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, die Spruchpunkterömisch zwei. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, die Spruchpunkte
II. und III. des angefochtenen Bescheides behoben und die betreffende Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides behoben und die betreffende Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Der - minderjährige - Beschwerdeführer, ein der Volksgruppe der Hazara angehörender Staatsbürger von Afghanistan schiitisch-muslimischen Glaubens, reiste nach einem zehnmonatigen Aufenthalt in Griechenland spätestens am 18.4.2012 illegal nach Österreich ein (wobei er sich als XXXX ausgab), und brachte am 19.4.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.1. Der - minderjährige - Beschwerdeführer, ein der Volksgruppe der Hazara angehörender Staatsbürger von Afghanistan schiitisch-muslimischen Glaubens, reiste nach einem zehnmonatigen Aufenthalt in Griechenland spätestens am 18.4.2012 illegal nach Österreich ein (wobei er sich als römisch 40 ausgab), und brachte am 19.4.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
2. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Thörl-Maglern AGM am gleichen Tag brachte er zu seinem Fluchtgrund vor, in Afghanistan herrsche seit Jahren Krieg, es bestehe keine Sicherheit und er befürchte, von einer der kämpfenden Parteien als Soldat rekrutiert zu werden, wenn die Amerikaner im folgenden Jahr das Land verlassen würden. Außerdem seien seine Eltern geschieden; beide hätten einen anderen Ehepartner und wollten ihn nicht bei sich haben.
3. Nachdem sich bei einer Röntgenuntersuchung des Beschwerdeführers am 26.9.2012 keine Hinweise auf dessen Volljährigkeit ergeben hatten, nahm das Bundesasylamt von einer forensischen Altersfeststellung Abstand.
4. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.9.2012 gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin im Wesentlichen Folgendes an: Er lebe in Österreich in der Bundesbetreuung und habe keine Verwandten im Bundesgebiet. Seit drei Wochen besuche er einen Deutschkurs, sei aber kein Mitglied in einem Verein, einer Organisation oder Moschee. In der Freizeit lerne er meist Deutsch und spiele Fußball. Er sei gesund und benötige keine Medikamente oder Therapien. Strafgerichtlich sei er in Österreich nicht verurteilt worden. Sodann berichtigte er seinen Familiennamen auf "XXXX", gab an, sechzehn Jahre alt zu sein und im Dorf A, Distrikt Jaghouri, Provinz Ghazni, geboren und afghanischer Staatsbürger zu sein. Ein Dokument oder einen Reisepass habe er nie besessen. Er sei Hazara und Schiit und habe vier Jahre die Grundschule in seinem Heimatdorf besucht. Seine Eltern, die beide noch am Leben seien, hätten sich scheiden lassen, als er etwa acht Jahre alt gewesen sei. Er habe einen minderjährigen Halbbruder väterlicherseits, zwei minderjährige Brüder und eine erwachsene Schwester. Sein Vater lebe im Heimatdorf, seine Mutter im Dorf B. im gleichen Bezirk wie der Vater. Seine Schwester lebe in Kabul, weil sie dort zur Schule gehe und Lehrerin werden wolle. Seine drei Brüder lebten bei seinem Vater und der Stiefmutter, wo er selbst auch bis zur Ausreise gelebt habe. Sein Onkel mütterlicherseits wohne im Dorf C. im gleichen Bezirk und besitze einen Lebensmittelladen. Ferner habe er drei Tanten väterlicherseits und eine mütterlicherseits, welche alle in verschiedenen Dörfern im Distrikt Jaghouri leben würden. Die Großeltern seien bereits verstorben. Seine Schwester sei bereits verheiratet und lebe mit ihrem Mann seit zwei Jahren in Kabul, wo sie an der Universität studiere. Seine Mutter lebe mit ihrem Mann im Dorf B.. Er selbst sei ledig und habe keine Kinder. Er habe in Afghanistan in seinem Dorf gelebt, danach ein Jahr im Iran und etwa zehn Monate in Griechenland. Die nächstgrößere Stadt in Afghanistan sei D., da etwa 40 Minuten mit dem Motorrad entfernt sei. Dort habe der Vater des Beschwerdeführers eine Apotheke, wo dieser manchmal ausgeholfen habe. Sonst habe er in Afghanistan nichts gearbeitet, jedoch sei er im Iran als Steinmetz tätig gewesen. Seine Familie habe in Afghanistan in "ganz normalen finanziellen Verhältnissen" gelebt. Er sei im Herkunftsstaat nicht Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins und sei auch nicht Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen. Mit seinem Vater habe er zuletzt vor etwa zwei Monaten, mit seiner Schwester vor etwa 25 Tagen telefoniert. Seiner Schwester gehe es gut, seinem Vater "psychisch nicht so sehr", weil dieser früher an der Front als Krankenpfleger gearbeitet habe. Dieser betreibe weiterhin die Apotheke. Zuletzt habe der Beschwerdeführer sich etwa um den 21.3.2010 in seinem Heimatdorf aufgehalten, sei dann noch zwei Tage und zwei Nächte in Afghanistan gewesen und dann in den Iran gereist. Nach der Schilderung seiner problemlosen Reise von seinem Heimatdorf mit mehreren Taxis nach Kandahar, mit dem Autobus nach Nimroz und weiter mit dem PKW in den Iran, in den er zu Fuß eingereist sei, gab er an, schlepperunterstützt weiter nach Griechenland gereist zu sein. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass in Afghanistan Krieg herrsche. Nach der Ankunft der UN-Einheiten habe es anfänglich eine gewisse Sicherheit gegeben, aber nur kurz, und es sei dann wieder zu täglichen Angriffen gekommen, sodass keinesfalls Sicherheit herrsche. Im Jahr 2014 würden die Amerikaner das Land verlassen und die Lage werde noch unsicherer werden. Sie wüssten nicht, wie stabil die afghanische Regierung sein werde. Der Beschwerdeführer wolle in einem sicheren Land ein ruhiges Leben führen. Wenn er in Afghanistan das Haus verlassen habe, sei er nicht sicher gewesen, ob er am Abend wieder lebendig zurückkehren werde. Er sei nun seit fünf Monaten in Österreich, integriert, besuche einen Deutschkurs und fühle sich "sehr wohl". Konkret fürchte er den Krieg und die Taliban bzw. von diesen verschleppt und ermordet zu werden. Er selbst habe nie Probleme mit den Taliban gehabt, habe aber auf seiner Ausreise selbst erlebt, wie diese einen Tankwagen angehalten und den Fahrer erschossen hätten. Er habe Afghanistan wegen der allgemeinen Lage verlassen und auch selbst Angstgefühle gehabt. Die Taliban würden junge Männer zusammentreiben und diese in Koranschulen zu Selbstmordattentätern machen; der Beschwerdeführer habe nicht eines Tages diesem Kreis angehören wollen. Er wolle kein Leben haben wie sein Vater, dem es nach seinem Einsatz an der Front psychisch nicht gut gehe. Er wolle sich in Österreich bilden lassen und hier bleiben. Selbst sei er nicht konkret von den Taliban angesprochen worden, ob er als Selbstmordattentäter tätig werden wolle. In Strafhaft habe er sich noch nie befunden und es bestehe in Afghanistan kein offizieller Haftbefehl gegen ihn. Im Fall der Rückkehr befürchte er, dort keine Zukunftschancen zu haben, es herrsche Krieg, die Taliban wollten den "Jihad" und das wolle er nicht. Zu den ihm ausgefolgten Länderberichten wurde ihm eine Frist von einer Woche zur Stellungnahme eingeräumt. Abschließend wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er Unterlagen zur Tätigkeit seines Vaters als Krankenpfleger an der Front sowie dessen psychische
Beeinträchtigung vorlegen könne. . Auf die Frage seiner
Rechtsvertreterin, warum er die Schule abgebrochen habe, gab der Beschwerdeführer an, keine Motivation mehr gehabt und seinem Vater in seiner Arbeit ausgeholfen zu haben. Dieser habe mit internationalen Organisationen zusammengearbeitet, worüber er Unterlagen habe. Sein Vater sei traumatisiert. Sein Vater habe auch Fotos aus der Zeit vor den Taliban gehabt, aber aus Angst alle bis auf eines vernichtet. Auf die Frage seiner Vertreterin, wer in seinem Dorf an der Macht sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass dies tagsüber die Regierungstruppen und in der Nacht die Taliban seien. Zusätzlich zur bisherigen Schule hätten die Deutschen vor ca. drei oder vier Jahren eine (weitere) Schule gebaut. Auf Nachfrage seiner Vertreterin gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater vom Heimatdorf mit dem eigenen Motorrad in die Apotheke im nächst größeren Ort gelange. Angestellte habe dieser in der Apotheke nicht. Sein Vater habe für zwei oder drei ausländische bzw. internationale Organisationen gearbeitet, von zweien habe er Unterlagen, es dürfte sich bei einer dieser Organisationen um die UNESCO gehandelt haben. Er könne nicht angeben, wann dies gewesen sei, sein Vater habe Verletzte betreut. Diese Angaben habe er erstattet, weil er nicht so wie sein Vater psychisch krank werden wolle. Hierauf wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen zur Vorlage von Unterlagen eingeräumt.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens sei und der Volksgruppe der Hazara angehöre. Seine Identität stehe nicht fest. Er habe in Afghanistan im Dorf A., Distrikt Jaghouri, Provinz Ghazni, gemeinsam mit seinem Vater, seiner Stiefmutter und seinen beiden Brüdern sowie einem Halbbruder im Haus seines Vaters gelebt. Seine bereits seit Jahren geschiedene Mutter lebe mit ihrem Mann nunmehr im Dorf B. im selben Bezirk. Er habe in seinem Heimatdorf vier Jahr die Grundschule besucht, sei gesund und benötige keine Medikamente oder Therapien. Der Beschwerdeführer habe während seines einjährigen Aufenthalts im Iran als Steinmetz für seinen Lebensunterhalt sorgen können. Jedoch habe nicht festgestellt werden können, dass er in Afghanistan konkreten, seine Person betreffenden Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen wäre oder solche in der Zukunft zu befürchten wären. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Gefahr laufe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Er verfüge in Afghanistan über familiäre Anknüpfungspunkte, finde im Fall einer Rückkehr Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten vor und könne im Familienverband leben. Er sei ein junger gesunder und arbeitsfähiger Mann und es sei ihm durchaus zumutbar, dass er in Afghanistan einer Arbeit nachgehe. Zu seinem Privat und Familienleben wurde festgestellt, dass er erst vor einigen Wochen illegal ins Bundesgebiet eingereist sei, seinen Lebensunterhalt aus der Bundesbetreuung bestreite und in Österreich über keinerlei soziale und familiäre Kontakte verfüge, der deutschen Sprache nicht mächtig sei und seine Verwandten (Eltern und Geschwister) nach wie vor in Afghanistan lebten. Weiters traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Diesen zufolge kontrolliere die afghanische Regierung - mit Ausnahme von Kandahar - die meisten afghanischen Städte. Das Risiko, Opfer eines terroristischen Anschlages zu werden, bestehe, sei aber gering. Die Sicherheitslage verschlechtere sich in ganz Afghanistan, mit Ausnahme der großen Städte und Teilen des Zentralraumes. Vor allem im Süden und Südosten, wozu auch die Provinz Ghazni zähle, sei die Lage angespannt. Die größten Gruppierungen regierungsfeindlicher Kräfte seien die vor allem im Süden des Landes aktiven Taliban, das auf den Südosten konzentrierte Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG), die ihren Schwerpunkt in Teilen des Ostens und Nordostens Afghanistans habe. Alle drei Gruppierungen würden sich gelegentlich auch untereinander bekämpfen, vor allem aber richteten sich die von ihnen ohne Rücksicht auf Zivilisten verübten Gewalttaten aber gegen Staatsorgane und Vertreter der internationalen Gemeinschaft einschließlich Nichtregierungsorganisationen. Während der ersten Hälfte des Jahres 2010 seien seitens der Regierung einige Anstrengungen zur Verbesserung der Sicherheit, Reintegration und Versöhnung unternommen worden, u.a. Friedensgespräche mit den Taliban und anderen regierungsfeindlichen Gruppen. Zur Minderheit der Hazara wurde festgestellt, dass diese sich auch in ihrer Konfession von der sunnitischen Mehrheitsbevölkerung unterscheide, weil sie mehrheitlich Schiiten seien. Die Situation habe sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und gelegentlich wieder auflebten. Soziale Diskriminierung habe jedoch weiterhin bestanden. Einige hazarische Gemeinden oder Kommandanten hätten sich mit den Taliban verbündet, aber es habe keine Hinweise auf eine direkte Rekrutierung von Individuen, die der hazarischen Ethnie angehörten, gegeben. Rückkehrer, welche über eine Berufsausbildung verfügen, hätten gute Chancen, einen Job zu finden. Staatliche soziale Sicherheitssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existierten praktisch nicht. Die soziale Absicherung liege traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, welche außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehrten, würden auf größere Schwierigkeiten stoßen als solche, welche in Familienverbänden geflüchtet seien oder in einen solchen zurückkehren würden, weil ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlten. Andererseits würden ihnen höhere Finanzmittel, eine qualifiziertere Ausbildung und umfangreichere Fremdsprachenkenntnisse bei der Reintegration einen deutlichen Vorteil verschaffen. Adäquate staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige existierten nicht. Alleinstehende Männer könnten unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen und semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben. Das Fluchtvorbringen legte das Bundesasylamt als glaubwürdig der rechtlichen Beurteilung zu Grunde. Zur Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten hielt das Bundesasylamt fest, der Beschwerdeführer habe eine Verfolgung seiner Person bzw. eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd GFK nicht vorgebracht. Zu seinem Vorbringen, dass die Taliban junge Männer zu Selbstmordattentätern ausbilden würden, wurde ausgeführt, dass es sich dabei um keine staatliche oder vom Staat geduldete Verfolgung handle. Es sei auch amtsbekannt, dass sich die Taliban derzeit keiner regelmäßigen Zwangsrekrutierung bedienen würden, weil sie die Bevölkerung nicht gegen sich aufbringen wollten und über genügend freiwillige Kämpfer verfügten. Die Abweisung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keinerlei aktuelle Gefährdung seiner Person habe glaubhaft entnommen werden können und sich auch aus der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsland keine Gefährdung ergeben habe. Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan erscheine eine Rückkehr dorthin im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt sehr wohl unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen und im Hinblick auf die individuelle Situation auch zumutbar. Den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge sei es ihm problemlos möglich gewesen, von seiner Heimatprovinz Ghazni in den Iran zu reisen bzw. fahre sein Vater regelmäßig mit dem Motorrad vom Heimatdorf A. in die nächstgelegene Stadt, sodass keine Gefährdung auf Grund der allgemeinen Sicherheitslage erkennbar sei. Zwar ergebe sich aus den der Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen, dass die aktuelle Situation in Afghanistan nach wie vor weder sicher noch stabil sei und im Süden und Südosten eine gesteigerte Zahl von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen festzustellen sei, doch habe der Asylgerichthof in seinem Erkenntnis vom 12.3.2012 , Zl. C14 422769-1/2011, den Antrag auf subsidiären Schutz eines aus der Provinz Ghazni, Distrikt Jaghouri stammenden Asylwerbers abgewiesen und seine Ausweisung nach Afghanistan für zulässig erachtet. Zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer sein bisheriges Leben in seiner Heimatprovinz Ghazni verbracht habe und mit den örtlichen Gegebenheiten und der Infrastruktur vertraut sei, ferner verfüge er dort über enge familiäre Anknüpfungspunkte. In seinem Heimatbezirk würden sein Vater, seine Stiefmutter und seine Brüder, mit welchen er bis zur Ausreise im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, leben. Auch seine wiederverheiratete Mutter sowie ein Onkel und vier Tanten wohnten im selben Bezirk. Die Schwester des Beschwerdeführers lebe mit ihrem Mann in Kabul. Der Beschwerdeführer sei gesund, habe vier Jahr die Grundschule besucht und bei seinem einjährigen Aufenthalt im Iran als Steinmetz gearbeitet und selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen können. Es sei ihm auch gelungen, allein schlepperunterstützt hierher zu gelangen, sodass davon auszugehen sei, dass er trotz seines jugendlichen Alters in Afghanistan in der Lage sein werde, sich ein notdürftiges Überleben zu sichern. Anhaltspunkte für sonstige, in seiner Person gelegene Abschiebungshindernisse lägen nicht vor. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.6. Mit dem angefochtenen Bescheid, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens sei und der Volksgruppe der Hazara angehöre. Seine Identität stehe nicht fest. Er habe in Afghanistan im Dorf A., Distrikt Jaghouri, Provinz Ghazni, gemeinsam mit seinem Vater, seiner Stiefmutter und seinen beiden Brüdern sowie einem Halbbruder im Haus seines Vaters gelebt. Seine bereits seit Jahren geschiedene Mutter lebe mit ihrem Mann nunmehr im Dorf B. im selben Bezirk. Er habe in seinem Heimatdorf vier Jahr die Grundschule besucht, sei gesund und benötige keine Medikamente oder Therapien. Der Beschwerdeführer habe während seines einjährigen Aufenthalts im Iran als Steinmetz für seinen Lebensunterhalt sorgen können. Jedoch habe nicht festgestellt werden können, dass er in Afghanistan konkreten, seine Person betreffenden Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen wäre oder solche in der Zukunft zu befürchten wären. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Gefahr laufe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Er verfüge in Afghanistan über familiäre Anknüpfungspunkte, finde im Fall einer Rückkehr Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten vor und könne im Familienverband leben. Er sei ein junger gesunder und arbeitsfähiger Mann und es sei ihm durchaus zumutbar, dass er in Afghanistan einer Arbeit nachgehe. Zu seinem Privat und Familienleben wurde festgestellt, dass er erst vor einigen Wochen illegal ins Bundesgebiet eingereist sei, seinen Lebensunterhalt aus der Bundesbetreuung bestreite und in Österreich über keinerlei soziale und familiäre Kontakte verfüge, der deutschen Sprache nicht mächtig sei und seine Verwandten (Eltern und Geschwister) nach wie vor in Afghanistan lebten. Weiters traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Diesen zufolge kontrolliere die afghanische Regierung - mit Ausnahme von Kandahar - die meisten afghanischen Städte. Das Risiko, Opfer eines terroristischen Anschlages zu werden, bestehe, sei aber gering. Die Sicherheitslage verschlechtere sich in ganz Afghanistan, mit Ausnahme der großen Städte und Teilen des Zentralraumes. Vor allem im Süden und Südosten, wozu auch die Provinz Ghazni zähle, sei die Lage angespannt. Die größten Gruppierungen regierungsfeindlicher Kräfte seien die vor allem im Süden des Landes aktiven Taliban, das auf den Südosten konzentrierte Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG), die ihren Schwerpunkt in Teilen des Ostens und Nordostens Afghanistans habe. Alle drei Gruppierungen würden sich gelegentlich auch untereinander bekämpfen, vor allem aber richteten sich die von ihnen ohne Rücksicht auf Zivilisten verübten Gewalttaten aber gegen Staatsorgane und Vertreter der internationalen Gemeinschaft einschließlich Nichtregierungsorganisationen. Während der ersten Hälfte des Jahres 2010 seien seitens der Regierung einige Anstrengungen zur Verbesserung der Sicherheit, Reintegration und Versöhnung unternommen worden, u.a. Friedensgespräche mit den Taliban und anderen regierungsfeindlichen Gruppen. Zur Minderheit der Hazara wurde festgestellt, dass diese sich auch in ihrer Konfession von der sunnitischen Mehrheitsbevölkerung unterscheide, weil sie mehrheitlich Schiiten seien. Die Situation habe sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und gelegentlich wieder auflebten. Soziale Diskriminierung habe jedoch weiterhin bestanden. Einige hazarische Gemeinden oder Kommandanten hätten sich mit den Taliban verbündet, aber es habe keine Hinweise auf eine direkte Rekrutierung von Individuen, die der hazarischen Ethnie angehörten, gegeben. Rückkehrer, welche über eine Berufsausbildung verfügen, hätten gute Chancen, einen Job zu finden. Staatliche soziale Sicherheitssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existierten praktisch nicht. Die soziale Absicherung liege traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, welche außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehrten, würden auf größere Schwierigkeiten stoßen als solche, welche in Familienverbänden geflüchtet seien oder in einen solchen zurückkehren würden, weil ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlten. Andererseits würden ihnen höhere Finanzmittel, eine qualifiziertere Ausbildung und umfangreichere Fremdsprachenkenntnisse bei der Reintegration einen deutlichen Vorteil verschaffen. Adäquate staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige existierten nicht. Alleinstehende Männer könnten unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen und semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben. Das Fluchtvorbringen legte das Bundesasylamt als glaubwürdig der rechtlichen Beurteilung zu Grunde. Zur Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten hielt das Bundesasylamt fest, der Beschwerdeführer habe eine Verfolgung seiner Person bzw. eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd GFK nicht vorgebracht. Zu seinem Vorbringen, dass die Taliban junge Männer zu Selbstmordattentätern ausbilden würden, wurde ausgeführt, dass es sich dabei um keine staatliche oder vom Staat geduldete Verfolgung handle. Es sei auch amtsbekannt, dass sich die Taliban derzeit keiner regelmäßigen Zwangsrekrutierung bedienen würden, weil sie die Bevölkerung nicht gegen sich aufbringen wollten und über genügend freiwillige Kämpfer verfügten. Die Abweisung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keinerlei aktuelle Gefährdung seiner Person habe glaubhaft entnommen werden können und sich auch aus der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsland keine Gefährdung ergeben habe. Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan erscheine eine Rückkehr dorthin im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt sehr wohl unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen und im Hinblick auf die individuelle Situation auch zumutbar. Den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge sei es ihm problemlos möglich gewesen, von seiner Heimatprovinz Ghazni in den Iran zu reisen bzw. fahre sein Vater regelmäßig mit dem Motorrad vom Heimatdorf A. in die nächstgelegene Stadt, sodass keine Gefährdung auf Grund der allgemeinen Sicherheitslage erkennbar sei. Zwar ergebe sich aus den der Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen, dass die aktuelle Situation in Afghanistan nach wie vor weder sicher noch stabil sei und im Süden und Südosten eine gesteigerte Zahl von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen festzustellen sei, doch habe der Asylgerichthof in seinem Erkenntnis vom 12.3.2012 , Zl. C14 422769-1/2011, den Antrag auf subsidiären Schutz eines aus der Provinz Ghazni, Distrikt Jaghouri stammenden Asylwerbers abgewiesen und seine Ausweisung nach Afghanistan für zulässig erachtet. Zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer sein bisheriges Leben in seiner Heimatprovinz Ghazni verbracht habe und mit den örtlichen Gegebenheiten und der Infrastruktur vertraut sei, ferner verfüge er dort über enge familiäre Anknüpfungspunkte. In seinem Heimatbezirk würden sein Vater, seine Stiefmutter und seine Brüder, mit welchen er bis zur Ausreise im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, leben. Auch seine wiederverheiratete Mutter sowie ein Onkel und vier Tanten wohnten im selben Bezirk. Die Schwester des Beschwerdeführers lebe mit ihrem Mann in Kabul. Der Beschwerdeführer sei gesund, habe vier Jahr die Grundschule besucht und bei seinem einjährigen Aufenthalt im Iran als Steinmetz gearbeitet und selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen können. Es sei ihm auch gelungen, allein schlepperunterstützt hierher zu gelangen, sodass davon auszugehen sei, dass er trotz seines jugendlichen Alters in Afghanistan in der Lage sein werde, sich ein notdürftiges Überleben zu sichern. Anhaltspunkte für sonstige, in seiner Person gelegene Abschiebungshindernisse lägen nicht vor. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.
7. Mit Verfahrensanordnung vom 4.10.2012 stellte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof den Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite.
8. Gegen den unter Punkt 6. dargestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, die im Wesentlichen Folgendes ausführt: Das Bundeasylamt habe als Beweismittel lediglich die Länderfeststellungen angeführt, aber keine Ermittlungen vor Ort durchgeführt oder Zeugen einvernommen und ausschließlich auf das Vorbringen des minderjährigen Beschwerdeführers abgestellt. Der Behörde obliege auf Grund der Minderjährigkeit eine erhöhte Ermittlungspflicht. Eine Auseinandersetzung des Bundesasylamtes als Spezialbehörde in Asylverfahren mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln - wie etwa nähere kinderspezifische Herkunftsländerinformationen und die Einholung konkreter Länderfeststellungen über die Provinz Ghazni - habe nicht in ausreichender Weise stattgefunden. Ghazni gehöre zu den unsichersten Provinzen Afghanistans. Es gebe keine übergeordnete Staatsmacht bzw. keinen Rechtsstaat in dieser Provinz bzw. in Afghanistan und die Bewohner seien mit ihren Konflikten auf sich alleine gestellt. Insgesamt lasse der angefochtene Bescheid eine Auseinandersetzung mit der allfälligen Vulnerabilität des minderjährigen Beschwerdeführers vermissen. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen minderjährigen Asylwerber, der auf Grund der Zugehörigkeit "zur sozialen Gruppe der
- aus afghanischer Sicht - jungen kampffähigen Männer" Gefahr liefe, von bewaffneten Gruppierungen rekrutiert zu werden und gegen die internationale Gemeinschaft gestellt zu werden, asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei. Dies sei für die Gewährung von Asyl ausreichend, da der afghanische Staat nicht fähig sei, seine Einwohner selbst zu schützen und sich dadurch eine direkte Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure ergebe. Bezüglich des subsidiären Schutzes wurde ausgeführt, dass von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung auszugehen sei, da auf Grund der allgemeinen sicherheitspolitischen und humanitären Lage in Afghanistan zusammen mit der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen sei. Aus den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ergebe sich, dass auf Grund der allgemein schlechten Sicherheitslage in Afghanistan derzeit nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Sicherheit für eine Rückkehr ausreichend gewährleistet sei, zumal die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als sehr gefährlich eingestuft werde. Da die Lebensbedingungen und die Versorgungslage in praktisch allen Teilen Afghanistans nach wie vor äußerst prekär sei, stehe dem Beschwerdeführer auch eine inländische Fluchtalternative nicht zur Verfügung. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen Minderjährigen ohne Ausbildung und Zukunftsperspektive handle, gehöre er der vulnerablen Gruppe der unbegleiteten Minderjährigen an und unterliege der UN-Kinderrechtekonvention, welche sich in Afghanistan einer außergewöhnlichen Gefährdung in mehrfacher Hinsicht gegenüber sehe. Zahlreiche Minderjährige sollen sich unter den Taliban-Kämpfern befinden und von den afghanischen Sicherheitskräften rekrutiert bzw. missbraucht werden. UNHCR vertrete die Auffassung, dass in Teilen von Ghazni ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt solchen Ausmaßes vorliege, dass von einem Zustand der "allgemeinen Gewalt" auszugehen sei. Im Distrikt Jaghouri sei die Furcht vor den Taliban in der ganzen Provinz am Größten. Hingewiesen wurde auf einen UNHCR-Bericht vom 17.12.2010 über die gefährliche Lage von Minderjährigen in Afghanistan, auf eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom 8.7.2010 über die Rekrutierung von Minderjährigen durch die Taliban und weitere Berichte. Der Beschwerdeführer stamme aus Ghazni, einer südöstlichen beinahe an Pakistan angrenzenden Provinz und sei demnach der Gefahr einer Rekrutierung durch die Taliban ausgesetzt. Das im angefochtenen Bescheid zitierte Erkenntnis des Asylgerichtshofes gehe ins Leere, weil es sich in diesem Fall um einen erwachsenen Mann gehandelt habe und demnach bestimmte Prinzipien wie das Kindeswohl hier nicht berücksichtigt worden seien. Es könne daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne der Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt werden würde und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts vorliege. Unter den derzeit vorherrschenden Bedingungen in Afghanistan sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen.- aus afghanischer Sicht - jungen kampffähigen Männer" Gefahr liefe, von bewaffneten Gruppierungen rekrutiert zu werden und gegen die internationale Gemeinschaft gestellt zu werden, asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei. Dies sei für die Gewährung von Asyl ausreichend, da der afghanische Staat nicht fähig sei, seine Einwohner selbst zu schützen und sich dadurch eine direkte Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure ergebe. Bezüglich des subsidiären Schutzes wurde ausgeführt, dass von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung auszugehen sei, da auf Grund der allgemeinen sicherheitspolitischen und humanitären Lage in Afghanistan zusammen mit der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen sei. Aus den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ergebe sich, dass auf Grund der allgemein schlechten Sicherheitslage in Afghanistan derzeit nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Sicherheit für eine Rückkehr ausreichend gewährleistet sei, zumal die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als sehr gefährlich eingestuft werde. Da die Lebensbedingungen und die Versorgungslage in praktisch allen Teilen Afghanistans nach wie vor äußerst prekär sei, stehe dem Beschwerdeführer auch eine inländische Fluchtalternative nicht zur Verfügung. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen Minderjährigen ohne Ausbildung und Zukunftsperspektive handle, gehöre er der vulnerablen Gruppe der unbegleiteten Minderjährigen an und unterliege der UN-Kinderrechtekonvention, welche sich in Afghanistan einer außergewöhnlichen Gefährdung in mehrfacher Hinsicht gegenüber sehe. Zahlreiche Minderjährige sollen sich unter den Taliban-Kämpfern befinden und von den afghanischen Sicherheitskräften rekrutiert bzw. missbraucht werden. UNHCR vertrete die Auffassung, dass in Teilen von Ghazni ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt solchen Ausmaßes vorliege, dass von einem Zustand der "allgemeinen Gewalt" auszugehen sei. Im Distrikt Jaghouri sei die Furcht vor den Taliban in der ganzen Provinz am Größten. Hingewiesen wurde auf einen UNHCR-Bericht vom 17.12.2010 über die gefährliche Lage von Minderjährigen in Afghanistan, auf eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom 8.7.2010 über die Rekrutierung von Minderjährigen durch die Taliban und weitere Berichte. Der Beschwerdeführer stamme aus Ghazni, einer südöstlichen beinahe an Pakistan angrenzenden Provinz und sei demnach der Gefahr einer Rekrutierung durch die Taliban ausgesetzt. Das im angefochtenen Bescheid zitierte Erkenntnis des Asylgerichtshofes gehe ins Leere, weil es sich in diesem Fall um einen erwachsenen Mann gehandelt habe und demnach bestimmte Prinzipien wie das Kindeswohl hier nicht berücksichtigt worden seien. Es könne daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne der Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt werden würde und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts vorliege. Unter den derzeit vorherrschenden Bedingungen in Afghanistan sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen.
9. Am 2.11.2012 langte beim Asylgerichtshof ein Konvolut mit sieben Beilagen ein. Dabei handelt es sich offenbar um die angekündigten Bestätigungen betreffend den Vater des minderjährigen Beschwerdeführers.
II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:
1. Festgestellt wird:
1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volkgruppe der Hazara an und ist schiitisch-muslimischen Glaubens. Er stammt aus dem Dorf A., Distrikt Jaghouri, Provinz Ghazni.
Dies folgt aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers.
1.2. Die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Situation der Volksgruppe der Hazara ergeben sich aus den Berichten namhafter staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen. Auch wurde die Richtigkeit dieser Feststellungen vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt (vgl. überdies den aktuellen Bericht des [dt.] Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4.6.2013, wonach Auswirkungen der schweren Anschlagsserien zum schiitischen Aschura-Fest am 6.12.2011 in Kabul, Masar-eScharif und Kandahar auf das nicht ganz spannungsfreie, aber insgesamt doch verträgliche Zusammenleben der Ethnien und Religionen nicht hätten beobachtet werden können).1.2. Die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Situation der Volksgruppe der Hazara ergeben sich aus den Berichten namhafter staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen. Auch wurde die Richtigkeit dieser Feststellungen vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt vergleiche überdies den aktuellen Bericht des [dt.] Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4.6.2013, wonach Auswirkungen der schweren Anschlagsserien zum schiitischen Aschura-Fest am 6.12.2011 in Kabul, Masar-eScharif und Kandahar auf das nicht ganz spannungsfreie, aber insgesamt doch verträgliche Zusammenleben der Ethnien und Religionen nicht hätten beobachtet werden können).
Der Asylgerichtshof schließt sich daher diesen Feststellungen an.
2. Rechtlich folgt:
2.1. Zu den anzuwendenden Verfahrensbestimmungen:
2.1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.1.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bis-herigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.2.1.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bis-herigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
2.1.3. Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.2.1.3. Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd Artikel 52, Absatz eins, GRC ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikel 52, Absatz eins, GRC normierte Voraussetzung.
2.2. Zur Abweisung der Beschwerde im Asylpunkt:
2.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.2.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
2.2.2. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen: Zunächst kann nicht gesagt werden, dass er bereits aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. aufgrund seines schiitisch-muslimischen Glaubens in Afghanistan Gefahr liefe, Verfolgung ausgesetzt zu sein. Zum einen hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt die Fragen nach Problemen aus solchen Gründen verneint und auch in der Beschwerde Derartiges nicht behauptet; zum anderen ist den zur Lage der Hazara getroffenen Länderfeststellungen eine von Amts wegen aufzugreifende Verfolgung nicht zu entnehmen.
Weiters kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, in Afghanistan von den Taliban zwangsrekrutiert zu werden:
Denn nach den Feststellungen, denen die Beschwerde diesbezüglich nicht substantiiert entgegen getreten ist, hat es einerseits keine Hinweise gegeben, dass Angehörige der Volksgruppe der Hazara von den Taliban direkt rekrutiert worden seien: andererseits würden die Taliban andererseits nicht regelmäßig zwangsrekrutieren, da dies die Bevölkerung gegen sie aufbringen würde und sie ohnehin über genügend freiwillig Kämpfer verfügen.
Weiters kann entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht davon ausgegangen werden, die Bedrohung des Beschwerdeführers würde auf dem Umstand beruhen, dass er einer "bestimmten sozialen Gruppe" iSd GFK angehört. Denn die in der Beschwerde genannte Gruppe der "- aus afghanischer Sicht - jungen kampffähigen Männer" ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine solche Gruppe:
Gemäß Art 10 Abs. 1 lit. d Statusrichtlinie gilt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wennGemäß Artikel 10, Absatz eins, Litera d, Statusrichtlinie gilt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
Die Definition der "bestimmten sozialen Gruppe" in den Richtlinien des UNHCR zum internationalen Schutz: "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" im Zusammenhang mit Art. 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Abs. 11) lautet wie folgt: "Eine bestimmte soziale Gruppe ist eine Gruppe von Personen, die neben ihrem Verfolgungsrisiko ein weiteres gemeinsames Merkmal aufweisen oder von der Gesellschaft als eine Gruppe wahrgenommen werden. Das Merkmal wird oft angeboren, unabänderlich oder in anderer Hinsicht prägend für die Identität, das Bewusstsein oder die Ausübung der Menschenrechte sein."Die Definition der "bestimmten sozialen Gruppe" in den Richtlinien des UNHCR zum internationalen Schutz: "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" im Zusammenhang mit Artikel eins, A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Absatz 11,) lautet wie folgt: "Eine bestimmte soziale Gruppe ist eine Gruppe von Personen, die neben ihrem Verfolgungsrisiko ein weiteres gemeinsames Merkmal aufweisen oder von der Gesellschaft als eine Gruppe wahrgenommen werden. Das Merkmal wird oft angeboren, unabänderlich oder in anderer Hinsicht prägend für die Identität, das Bewusstsein oder die Ausübung der Menschenrechte sein."
Es kann dahin gestellt bleiben, ob die in der Statusrichtlinie genannten Voraussetzungen entgegen dem Wortlaut (und in Übereinstimmung mit der Definition des UNHCR) alternativ (statt kumulativ) vorliegen können, da keine von ihnen auf die in der Beschwerde angeführte Gruppe zutrifft: Denn weder kann gesagt werden, dass die Merkmale "jung" und "kampffähig" unveränderlich wären noch dass sie für die Identität des Betreffenden im angeführten Sinn prägend wären.
2.2.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.2.2.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
2.3. Zur Behebung der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides:2.3. Zur Behebung der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
2.3.1.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach § 66 Abs. 2 AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung (vgl. VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).2.3.1.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung vergleiche VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).
2.3.1.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage -unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.2.3.1.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach Paragraph 5, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage -unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten (vgl. dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten vergleiche dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
2.3.2.1. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesasylamt den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat, um abschließend klären zu können, ob dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren ist:
Der Beschwerdeführer brachte u.a. die Sicherheitslage in Afghanistan in seiner Heimatprovinz Ghazni als Grund für seine Ausreise vor. In der Beschwerde wird ferner unter Hinweis auf einen UNHCR-Bericht betont, dass es sich bei der Provinz Ghazni um eine der unsichersten Afghanistans handle.
In seinem Erkenntnis vom 6.6.2013, Zl. U 144/2013, hob der Verfassungsgerichtshof ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes u.a. deshalb auf, weil dieser keine Feststellungen zur Sicherheitslage in der (engeren) Heimatregion des Asylwerbers getroffen hatte, was aber insbesondere deshalb erforderlich gewesen wäre, weil die Sicherheitslage in Afghanistan regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiere.In seinem Erkenntnis vom 6.6.2013, Zl. U 144 aus 2013,, hob der Verfassungsgerichtshof ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes u.a. deshalb auf, weil dieser keine Feststellungen zur Sicherheitslage in der (engeren) Heimatregion des Asylwerbers getroffen hatte, was aber insbesondere deshalb erforderlich gewesen wäre, weil die Sicherheitslage in Afghanistan regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiere.
Daher greift der Hinweis des Bundesasylamtes auf die regelmäßigen Fahrten des Vaters des Beschwerdeführers in die nächstgelegene Stadt zu kurz, um eine relevante Gefährdung des - überdies minderjährigen - Beschwerdeführers ausschließen zu können,
Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt daher aktuelle Berichte über die Sicherheitslage im Herkunftsdistrikt des Beschwerdeführers einzuholen sowie überdies zu ermitteln haben, ob dieser für den Beschwerdeführer überhaupt erreichbar wäre. Überdies wird es neben dem Alter des Beschwerdeführers auch dessen Vorbringen, seine geschiedenen Eltern wollten ihn nicht (mehr) bei sich haben, zu berücksichtigen haben. Was die allfällige Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul (wo die Schwester des Beschwerdeführers mit ihrem Mann lebt) angeht, ist insofern auf das zuvor zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, als dort überdies ausgesprochen wurde, dass der (bloße) Hinweis auf den dreieinhalbmonatigen Aufenthalt des Asylwerbers bei seinem Onkel in Kabul keine ausreichende Begründung dafür sei, dass der Asylwerber bei seiner Rückkehr nach Afghanistan keiner Gefahr iSd. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre; denn daraus ergebe sich keineswegs, dass ihm dort jedenfalls ausreichend Unterstützung zuteil werden würde.Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt daher aktuelle Berichte über die Sicherheitslage im Herkunftsdistrikt des Beschwerdeführers einzuholen sowie überdies zu ermitteln haben, ob dieser für den Beschwerdeführer überhaupt erreichbar wäre. Überdies wird es neben dem Alter des Beschwerdeführers auch dessen Vorbringen, seine geschiedenen Eltern wollten ihn nicht (mehr) bei sich haben, zu berücksichtigen haben. Was die allfällige Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul (wo die Schwester des Beschwerdeführers mit ihrem Mann lebt) angeht, ist insofern auf das zuvor zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, als dort überdies ausgesprochen wurde, dass der (bloße) Hinweis auf den dreieinhalbmonatigen Aufenthalt des Asylwerbers bei seinem Onkel in Kabul keine ausreichende Begründung dafür sei, dass der Asylwerber bei seiner Rückkehr nach Afghanistan keiner Gefahr iSd. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre; denn daraus ergebe sich keineswegs, dass ihm dort jedenfalls ausreichend Unterstützung zuteil werden würde.
3.2.2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist daher iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich, wobei es unerheblich ist, ob eine Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.3.2.2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist daher iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich, wobei es unerheblich ist, ob eine Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.
3.2.3. Auf Grund der unter Punkt 3.1.2. angestellten Erwägungen kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde.
4. Da im gegenständlichen Fall der Abspruch betreffend die subsidiäre Schutzberechtigung des Beschwerdeführers zu beheben ist, kann iSd § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 auch der Ausweisungsausspruch keinen Bestand haben.4. Da im gegenständlichen Fall der Abspruch betreffend die subsidiäre Schutzberechtigung des Beschwerdeführers zu beheben ist, kann iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 auch der Ausweisungsausspruch keinen Bestand haben.
5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage, soziale GruppeZuletzt aktualisiert am
05.08.2013