TE AsylGH Erkenntnis 2013/7/17 C6 247180-13/2008

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Veröffentlicht am 17.07.2013
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Norm

AsylG 1997 §15
AsylG 1997 §7
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs3
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
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  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C6 247.180-13/2008/ 40E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. PUTZER als Vorsitzende und den Richter Dr. SCHADEN als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.9.2006, FZ. 03 36.045-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.9.2011 und am 24.4.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. PUTZER als Vorsitzende und den Richter Dr. SCHADEN als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.9.2006, FZ. 03 36.045-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.9.2011 und am 24.4.2013 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF BG BGBl. I 126/2002 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Herrn XXXX nach Bangladesh nicht zulässig ist.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Herrn römisch 40 nach Bangladesh nicht zulässig ist.

III. Gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.7.2014 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, AsylG wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.7.2014 erteilt.

Text

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte am 20.11.2003 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Begründend gab er dazu bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 26.1.2004 an, er sei seit 2001 Mitglied der Chatra League (in der Folge: CL). Die CL sei die Studentenbewegung der Awami League (in der Folge: AL). Er sei Organisationssekretär der CL für den Wahlsprengel Nr. 6 in seiner Heimatstadt gewesen. Am 20.2.2003 seien er und der Fahrer seines Rikscha-Autos von zehn bis zwölf Anhängern der BNP (di. der Bangladesh Nationalist Party) aus dem Auto gezerrt, geschlagen, mit Füßen getreten und auch beschimpft worden. Ihm sei die Flucht zu einer Familie in seiner Heimatstadt, bei der er sich eine Stunde aufgehalten habe, gelungen. In einem Rikscha-Auto sei er ins Krankenhaus gebracht und ärztlich behandelt worden. Er habe die Eltern verständigt und sei von diesen abgeholt worden. Sein Vater habe schriftlich eine Anzeige bei der Polizei erstattet. Die Polizei sei aber untätig geblieben.

Mit "Bescheid" vom 16.2.2004, 03 36.045-BAT, wies das Bundesasylamtes den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) (und der Kundmachung BGBl. I 105/2003) ab (Spruchpunkt I); gemäß 8 AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesh sei zulässig (Spruchpunkt II).Mit "Bescheid" vom 16.2.2004, 03 36.045-BAT, wies das Bundesasylamtes den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 BGBl. römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) (und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, 105 aus 2003,) ab (Spruchpunkt römisch eins); gemäß 8 AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesh sei zulässig (Spruchpunkt römisch zwei).

Dieser Bescheid wurde dem Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Kompetenzzentrum für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, zugestellt, welches gegen den obgenannten Bescheid Berufung erhob.

Am 21.9.2005 führte der unabhängige Bundesasylsenat eine mündliche Verhandlung durch.

Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 7.10.2005, 247.180/4-II/04/05, wurde die Berufung gemäß § 63 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen; mit der Begründung, der Bescheid hätte dem nunmehrigen Beschwerdeführer zugestellt werden müssen, da dieser zwischenzeitig volljährig geworden sei.Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 7.10.2005, 247.180/4-II/04/05, wurde die Berufung gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen; mit der Begründung, der Bescheid hätte dem nunmehrigen Beschwerdeführer zugestellt werden müssen, da dieser zwischenzeitig volljährig geworden sei.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 5.9.2006, Zl. 2006/20/0022-9, abgelehnt.

Am 9.5.2006 fand eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) statt. Im Rahmen dieser Einvernahme wiederholte er im Großen und Ganzen sein bisheriges Vorbringen.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997) idF BG BGBl. I 126/2002 (und der Kundmachung BGBl. I 105/2003) ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003) erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesh sei zulässig (Spruchpunkt II); gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt III).1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997) in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, (und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, 105 aus 2003,) ab (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003) erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesh sei zulässig (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt römisch drei).

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 9.10.2006 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.

1.3.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde (vgl. Pt. 2.2.1.2) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung vom 16.10.2006.1.3.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde vergleiche Pt. 2.2.1.2) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung vom 16.10.2006.

1.3.2. In weiterer Folge beauftragte der unabhängige Bundesasylsenat einen Sachverständigen damit, die Angaben des Beschwerdeführers in Bangladesh überprüfen zu lassen. Der Sachverständige, der sich eines Vertrauensanwaltes bedient hatte, erstattete am 27.6.2008 sein Gutachten; diesem ist zu entnehmen:

"Nachfolgend beantworte ich die von Ihnen an mich gerichteten Fragen:

Nach Erkundigungen bei den Bewohnern sowohl in XXXX als auch in XXXX wurde festgestellt, dass niemand mit dem Namen XXXX Mitglied der Awami League war. Er ist als Awami League Mitglied in dieser Gegend nicht bekannt.Nach Erkundigungen bei den Bewohnern sowohl in römisch 40 als auch in römisch 40 wurde festgestellt, dass niemand mit dem Namen römisch 40 Mitglied der Awami League war. Er ist als Awami League Mitglied in dieser Gegend nicht bekannt.

Nach einem Gespräch mit mehreren Mitgliedern der Awami League in den oben angeführten Ortschaften stellte ich fest, dass eine Person mit dem Namen XXXX, niemals eine Funktion in der Awami League bekleidet hat.Nach einem Gespräch mit mehreren Mitgliedern der Awami League in den oben angeführten Ortschaften stellte ich fest, dass eine Person mit dem Namen römisch 40 , niemals eine Funktion in der Awami League bekleidet hat.

Da gegen Herrn XXXX weder in der Polizeistation noch bei Gericht eine Anzeige bzw. eine Beschwerde aufliegt, wird er auch nicht von der RAB zwecks Festnahme gesucht."Da gegen Herrn römisch 40 weder in der Polizeistation noch bei Gericht eine Anzeige bzw. eine Beschwerde aufliegt, wird er auch nicht von der RAB zwecks Festnahme gesucht."

1.4. Am 19.9.2011 und am 24.4.2013 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm und der ein Dolmetscher für die Sprache Bengali beigezogen wurde. Das Bundesasylamt hatte auf eine Teilnahme verzichtet.

1.5. Der Asylgerichtshof erhob Beweis, indem er die Beschwerdeführerin in der Verhandlung vernahm und - außer den Akten des Verfahrens - folgende Unterlagen einsah, die auch in der Verhandlung erörtert wurden:

Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch vom 1. Juli 2008, Stand April 2008, Berlin

Home Office, UK Border Agency, Bangladesh. Country of Origin Information Report. 23 December 2011

Home Office, UK Border Agency, Operational Guidance Note Bangladesh. April 2012

U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2011 - Bangladesh (24. Mai 2012)

Am 18.2.2013 bestellte der Asylgerichtshof Ao. Univ. Prof. Doz. Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie, zum Sachverständigen. Am 7.3.2013 wurde der Beschwerdeführer von diesem untersucht.Am 18.2.2013 bestellte der Asylgerichtshof Ao. Univ. Prof. Doz. Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie, zum Sachverständigen. Am 7.3.2013 wurde der Beschwerdeführer von diesem untersucht.

Dem schriftlichen Gutachten vom 28.3.2013 ist auszugsweise zu entnehmen:

"Gutachten:

Gegenwärtige Krankheit

Herr XXXX ist ein 26-jähriger Opiat-abhängiger Mann, der in einem umfassenden Substitutionsprogramm geführt wird. Er wohnt in einem Flüchtlingsheim der Diakonie XXXX und wird dort rund um die Uhr von zwei klinischen PsychologInnen, mehreren SozialarbeiterInnen, einer Krankenschwester und ÄrztInnen betreut.Herr römisch 40 ist ein 26-jähriger Opiat-abhängiger Mann, der in einem umfassenden Substitutionsprogramm geführt wird. Er wohnt in einem Flüchtlingsheim der Diakonie römisch 40 und wird dort rund um die Uhr von zwei klinischen PsychologInnen, mehreren SozialarbeiterInnen, einer Krankenschwester und ÄrztInnen betreut.

Nach einem mehrjährigen Heroin-Missbrauch hat Herr XXXX eine schwere Schädigung des zentralen und peripheren Nervensystems und der inneren Organe, insbesondere Leber und Lungen, entwickelt. Er leidet an einer schweren psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie, Verdauungsstörungen, einer toxischen Schädigung der Leber (Steatosis hepatis) mit einer ausgeprägten Fettstoffwechselstörung und einer toxischen Schädigung der Lungen bei Zustand nach gesicherter Lungentuberkulose. Darüber hinaus hat er als Folge einer bakteriellen Infektion Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule.Nach einem mehrjährigen Heroin-Missbrauch hat Herr römisch 40 eine schwere Schädigung des zentralen und peripheren Nervensystems und der inneren Organe, insbesondere Leber und Lungen, entwickelt. Er leidet an einer schweren psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie, Verdauungsstörungen, einer toxischen Schädigung der Leber (Steatosis hepatis) mit einer ausgeprägten Fettstoffwechselstörung und einer toxischen Schädigung der Lungen bei Zustand nach gesicherter Lungentuberkulose. Darüber hinaus hat er als Folge einer bakteriellen Infektion Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule.

Sein Allgemeinzustand ist schlecht, seine körperliche Leistungsfähigkeit ist stark reduziert und er wirkt verlangsamt. Aufgrund seines reduzierten Allgemeinzustandes und seiner Drogensucht hat er insbesondere wegen des hohen Unfall- und Infektionsrisikos ein 63-fach erhöhtes Mortalitätsrisiko und ein hohes Morbiditätsrisiko (Krankheitsrisiko).

Die Diagnosen des Herrn XXXX werden in der folgenden Tabelle zusammengefasst:Die Diagnosen des Herrn römisch 40 werden in der folgenden Tabelle zusammengefasst:

Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: Psychische Störung

Akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie,

Zustand nach Lungentuberkulose, bakteriologisch, molekualarbiologisch oder histologisch gesichert in 2004

Zustand nach Spondylodiscitis mit prävertebraler Absenzidierung LWK 2-5 mit Psoasabszess rechts 2004 (M 46.96)

Steatosis hepatis

Hyperlipidämie

...

Schlussfolgerung

Bei Vorliegen einer schweren Schädigung des Zentralnervensystems, des peripheren Nervensystems, der inneren Organe (Leber und Lungen) und des Fettstoffwechsels nach mehrjährigem Heroin- Missbrauch ist Herr XXXX in seinem psychischen Verhalten schwer gestört und hat eine stark reduzierte körperliche und kognitive Leistungsfähigkeit mit extrem hohem Mortalitäts- und Morbiditätsrisiko entwickelt. Er bedarf daher eines Substitutionsprogrammes mit zusätzlicher medikamentöser Behandlung der psychotischen Störung und einer umfassenden medizinischen, psychischen und sozialen Betreuung rund um die Uhr durch klinische PsychologInnen, SozialarbeiterInnen, eine[r] Krankenschwester und ÄrztInnen in einer auf die Behandlung von Drogenkranken spezialisierten Institution (Flüchtlingsheim der Diakonie)."Bei Vorliegen einer schweren Schädigung des Zentralnervensystems, des peripheren Nervensystems, der inneren Organe (Leber und Lungen) und des Fettstoffwechsels nach mehrjährigem Heroin- Missbrauch ist Herr römisch 40 in seinem psychischen Verhalten schwer gestört und hat eine stark reduzierte körperliche und kognitive Leistungsfähigkeit mit extrem hohem Mortalitäts- und Morbiditätsrisiko entwickelt. Er bedarf daher eines Substitutionsprogrammes mit zusätzlicher medikamentöser Behandlung der psychotischen Störung und einer umfassenden medizinischen, psychischen und sozialen Betreuung rund um die Uhr durch klinische PsychologInnen, SozialarbeiterInnen, eine[r] Krankenschwester und ÄrztInnen in einer auf die Behandlung von Drogenkranken spezialisierten Institution (Flüchtlingsheim der Diakonie)."

Weiters bestellte der Asylgerichtshof im zweiten Verhandlungstermin den Dolmetscher zum Sachverständigen; er erstattete auf Ersuchen der Vorsitzenden des erkennenden Senates in der Verhandlung vom 24.4.2013 ein mündliches Gutachten; diesem ist zu entnehmen:

"Der BF [= Beschwerdeführer] könnte vor dem Hintergrund seiner Ausbildung in Bangladesh nur einfache Jobs wie Rikscha-Fahrer, Verkäufer in einem Gemüsegeschäft oder Wasserträger bekommen. Ebenso könnte er als unterste Hilfskraft auf einer Baustelle Arbeit finden. Weiters könnte er in einem Lokal als Gläserträger und Gläserwäscher Arbeit finden. Rikscha-Fahrer zu werden, ist nicht so einfach, weil ein Rikscha-Fahrer die Rikscha nur gegen Kaution oder gegen die Bürgschaft eines Vermögenden mieten kann. Man kann die Arbeitsverhältnisse in Bangladesh nicht mit jenen in Europa vergleichen; die arbeitsrechtliche Situation in Bangladesh ist wesentlich schlechter.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass es dem BF, der dem medizinischen Gutachten zufolge unter einer schweren psychischen bzw. physischen Störung bzw. Erkrankung leidet, möglich wäre eine derartige Arbeit überhaupt zu finden. Vor allem, wenn im arbeitsmäßigen Umfeld herauskommt, dass er unter Schizophrenie leidet, wäre er Diskriminierungen ausgesetzt. Angesichts des Auftretens des BF (BF wirkt geistig abwesend und verstört) ist es für mich nicht vorstellbar, dass er überhaupt einen Arbeitgeber finden würde bzw. im Arbeitsprozess bestehen könnte.

Eine Behandlung derart, wie sie der BF derzeit in Österreich durchführen lässt, wäre nur in Großstädten in Privatspitälern möglich, die sehr teuer sind. Auf eine Diagnose bzw. Behandlung im öffentlichen Spital muss man sehr lange warten; das kann auch sechs Monate dauern. Es ist nicht auszuschließen, dass man, um die Behandlung überhaupt zu erhalten, Spitalsbedienstete bestechen muss. Dem medizinischen Gutachten ist zu entnehmen, dass der BF eine ständige Betreuung, die auch kostspielig ist, braucht. In Bangladesh gibt es kein Sozialversicherungssystem im europäischen Sinn."

2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

2.1.1. Zur Situation in Bangladesh stellt der Asylgerichtshof fest:

2.1.1.1.1. Allgemeine Entwicklung

Die Volksrepublik Bangladesh - ein Staat mit etwa 150 Mio. Einwohnern - ist ein demokratisch-parlamentarischer, rechtsstaatlich verfasster Staat. Die Verfassung garantiert Grundrechte, die durch Verfassungsbeschwerde ("writ petition") vor dem Obersten Gerichtshof geltend gemacht werden können. Die Bürger können grundsätzlich ohne Beschränkungen am politischen Geschehen teilnehmen. Die demokratischen, rechtsstaatlichen und menschenrechtlichen Grundsätze werden jedoch nicht hinreichend verwirklicht.

Staatsoberhaupt ist der Präsident. Die Exekutivgewalt liegt beim Ministerpräsidenten bzw. (in der Zeit der Übergangsregierung [CTG - Caretaker Government]) beim Chef der Übergangsregierung. 1988 wurde der Islam zur Staatsreligion erklärt, gleichzeitig wurde das Recht auf friedliche Ausübung anderer Religionen verfassungsrechtlich verankert.

Das Mehrparteiensystem umfasst Parteien jeder politischen Ausrichtung, auch islamistischer Orientierung. Das Mehrheitswahlrecht hat ein Parteiensystem mit zwei dominierenden und miteinander konkurrierenden Parteien entstehen lassen, der "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) und der "Awami League" (AL). Die innenpolitische Auseinandersetzung war bisher von der Rivalität der beiden Parteiführerinnen, Khaleda Zia und Sheikh Hasina, geprägt. Innerparteiliche Demokratie besteht nicht. Stark hierarchische Führungsstrukturen, in denen familiäre Bindungen, persönliche Loyalitäten und geschäftliche Verbindungen von großer Bedeutung sind, prägen alle Parteien.

Das Parlament besteht aus 350 (seit einer Verfassungsänderung 2011; bis dahin 345) Mitgliedern, von denen 300 direkt gewählt werden. Die übrigen 50 (bisher: 45) Sitze sind für Frauen reserviert, sie werden den Parteien aliquot - entsprechend den 300 durch direkte Wahl bestimmten Mandaten - zugeteilt.

Nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode im Oktober 2006 übergab die von Khaleda Zia geführte BNP-Regierung die Regierungsgeschäfte einer Übergangsregierung, deren Aufgabe es war, innerhalb von 90 Tagen die Voraussetzungen für Neuwahlen zu schaffen. Nach schweren Unruhen und gewaltsamen Auseinandersetzungen rief der Staatspräsident am 11.1.2007 den Ausnahmezustand aus und trat als Chef der Übergangsregierung zurück. Die neue, aus Technokraten bestehende Übergangsregierung unter Dr. Fakhruddin Ahmed wurde von den Streitkräften gestützt. Durch die Notstandsverordnungen "Emergency Powers Ordinance 07" und "Emergency Power Rules 07" wurden wesentliche Rechte suspendiert, ua. in Bezug auf die Versammlungsfreiheit und auf die Pressefreiheit.

Das Ziel der Übergangsregierung war es, bis Ende 2008 die Voraussetzungen für faire und demokratische Wahlen zu schaffen. Sie strebte dazu die Entpolitisierung von Verwaltung und Polizei an und errichtete eine Anti-Korruptionsbehörde (Anticorruption Commission, ACC) und eine Wahlkommission.

Am 29.12.2008 wurden Parlamentswahlen abgehalten, die von heimischen und internationalen Beobachtern als frei und fair angesehen wurden, wenngleich es vereinzelt zu Unregelmäßigkeiten und zu Gewalttätigkeiten kam. Bei den Wahlen gewann eine 14-Parteien-Allianz, die von der AL unter Sheikh Hasina Wajed geführt wurde, 229 der 300 Parlamentssitze. Sheikh Hasina wurde am 6.1.2009 als Ministerpräsidentin vereidigt. Ihrem Kabinett gehören auch Vertreter der anderen Parteien ihrer Allianz an. Die Führerin der BNP, die ehemalige Ministerpräsidentin Khaleda Zia, wurde Oppositionsführerin. Die Oppositionsparteien setzten 2011 ihren Boykott der parlamentarischen Arbeit fort, nahmen aber soweit teil, als es notwendig war, um ihre Mandate zu behalten. In den 48 Parlamentsausschüssen arbeiteten die Abgeordneten der Opposition aber mit.

Nach dem Recht Bangladesh' sind die Parlamentswahlen von einer unabhängigen Übergangsregierung durchzuführen; dies wurde 1996 eingeführt, um das Wahlsystem gegen politische Einflüsse zu sichern. Am 30.6.2011 beschloss das Parlament einen Verfassungszusatz, mit dem dieses System abgeschafft wurde; dem war im Mai eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vorausgegangen, mit der es für verfassungswidrig erklärt worden war. Die Parlamentswahlen von 2013 sollen daher unter der Aufsicht der AL-Regierung durchgeführt werden. Dies wird von unabhängigen Beobachtern kritisiert, die fürchten, dass das Wahlsystem nun wieder für politischen Einfluss anfällig wird.

Politisch motivierte Gewalt nahm seit dem Amtsantritt der AL-Regierung zu, 2011 gegenüber dem Vorjahr aber ab. Anhänger der Oppositionsparteien behaupteten, von Regierungsanhängern belästigt zu werden. Die Gründe für die Gewalt waren oft unklar. Die Nicht-Regierungsorganisation Odhikar spricht für 2011 von 135 Todesfällen, bei denen der Verdacht politischer Motivation besteht, verglichen mit 220 im Jahr davor, und von 13.999 Körperverletzungen; darunter gibt es auch Fälle gewalttätiger Auseinandersetzungen innerhalb einzelner Parteien. 2011 nahm die Zahl von Entführungen zu; Odhikar spricht von mindestens 30 Entführungen durch Sicherheitskräfte (oder Leute, die sich als solche ausgegeben haben) gegenüber neun im Vorjahr. Manche Entführungen sind politisch motiviert, viele haben aber ihren Grund in Erpressungsversuchen oder in lokalen Streitigkeiten.

Häufig kam es zu Auseinandersetzungen zwischen den Studentenorganisationen der AL und der BNP. 2010 wurden die Studentenorganisationen - die va. für Gewalttätigkeiten auf Universitätsgelände verantwortlich sind - formell von den Parteien getrennt; dennoch mobilisieren manche Politiker weiterhin Mitglieder ihrer Studentenorganisationen für Demonstrationen.

In Bangladesh sind dreizehn linksextremistische Gruppen aktiv: Purba Bangla Communist Party, PBCP (Janajuddha), PBCP (M-L Red Flag), PBCP (M-L Communist War), Biplabi Communist Party, New Biplabi Communist Party, Gono Bahini, Gono Mukti Fouz, Banglar Communist Party, Socialist Party, Biplabi Anuragi, Chhinnamul Communist Party und Sarbahara People's March. 2008 und 2009 kamen insgesamt 86 Linksextremisten (und sechs Zivilisten) ums Leben, va. bei Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften. Die Extremisten waren meist Mitglieder von Strömungen der Purba Bangla Communist Party oder der New Biplobi Communist Party.

Die Justiz ist überlastet. Große Teile der Bevölkerung haben faktisch keinen Zugang zu ordentlichen Gerichten, und zwar wegen der langen Verfahrensdauer, wegen der Gerichtskosten und weil die Gerichte im ländlichen Raum schwer erreichbar sind. Im ländlichen Bereich werden Streitigkeiten auch durch örtliche Schiedsgerichte (Grameen Shalish; nicht für Strafsachen) oder durch Dorfgerichte (auch für Strafsachen) geregelt.

Trotz weiter bestehenden Defiziten bei der Strafverfolgung wurde die Trennung der Rechtsprechung von der Exekutive durch die Übergangsregierung vorangetrieben und schließlich am 1.11.2007 mit dem Inkrafttreten des Bangladesh Criminal Procedure Code 2007 (CrPC) umgesetzt. Er erlaubt aber der untersten Instanz ("Magistrate"), einen Verdächtigen anzuhalten und ihn während dieser Anhaltung in Abwesenheit seines Anwaltes einzuvernehmen. Versuche der Regierung, den Zeitraum dieser Anhaltung zu beschränken, wurden von den "Magistrates" weitgehend ignoriert. Misshandlungen geschehen va. während dieser Anhaltung. Mit dem CrPC wurde die unterinstanzliche Justiz aus der Abhängigkeit der Exekutive gelöst und unter die Kontrolle des Obersten Gerichtshofs gestellt. Weiters wurden neue Richter ernannt. Im August 2009 unternahm die Regierung eine Initiative, Kleingerichte in ländlichen Gegenden einzurichten, damit außerhalb der förmlichen Gerichtsstrukturen Streitigkeiten entschieden werden können und damit Druck vom Gerichtssystem genommen werde.

Menschenrechtsorganisationen können sich betätigen. Viele Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionspolitiker, sonstige Intellektuelle und Vertreter von Minderheiten dokumentieren Menschenrechtsverletzungen. Berichte zu Menschenrechtsverletzungen nehmen in der Presse einen breiten Raum ein. Im Menschenrechtsbereich tätige Personen sehen sich aber Bedrohungen, Repressalien, Einschüchterung und Gewalt ausgesetzt.

2.1.1.1.2. Rolle und Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden und des Militärs

Die Streitkräfte werden auch im Bereich der inneren Sicherheit eingesetzt. Seit den ersten freien Wahlen haben sie keinen offenen Einfluss mehr auf das politische Geschehen des Landes genommen. Erst seit Anfang 2007 der Ausnahmezustand ausgerufen wurde, übte das Militär wieder spürbaren Einfluss auf die Übergangsregierung aus. Recht und Ordnung werden regelmäßig durch normale Polizeikräfte gewährleistet, die durch Spezialkräfte der Polizei, wie etwa das "Rapid Action Battalion" (RAB), unterstützt werden. Während der Unruhen im August 2007 wurden Militäreinheiten kurzfristig gegen Studenten eingesetzt.

Die Streitkräfte genießen viele Privilegien. Der Dienst dort ist begehrt; es gibt keine Wehrpflicht.

Die Sicherheitskräfte bestehen aus der Polizei und vier weiteren Wachkörpern: den Bangladesh Rifles, dem RAB, den Ansars und der Village Defence Party. Die Polizei ist auf gesamtstaatlicher Ebene organisiert, untersteht dem Innenministerium und hat die Aufgabe, die innere Sicherheit sowie Ruhe und Ordnung zu gewährleisten. Unter den vergangenen Regierungen war die Polizei meist ineffektiv und zögerte, gegen Personen zu untersuchen, die mit der Regierungspartei zusammenarbeiteten. Das RAB wurde im März 2004 als spezielle Verbrechensbekämpfungseinheit eingerichtet. Das Personal wird aus der Polizei und den Streitkräften rekrutiert. Es gibt zwölf RAB-Bataillone, die in den wesentlichen städtischen Zentren stationiert sind und eine Gesamtstärke von etwa 9000 Mann haben.

2.1.1.1.3. Staatliche Repressionen

Die Verfassung garantiert allen Staatsangehörigen gleiche Rechte. Es bestehen keine gezielten und systematischen staatlichen Repressionen auf Grund von Rasse, Religionszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, Nationalität oder politischer Überzeugung. Es gibt aber Repressionen staatlicher Organe gegen Einzelpersonen. Staatliche Organe konnten, auch nachdem der Ausnahmezustand ausgerufen worden war, für parteipolitische oder persönliche Interessen instrumentalisiert werden. Die mangelhaft vollzogene Gewaltenteilung und "vorauseilender Gehorsam" können in Einzelfällen zur Repression durch staatliche Organe führen. Sie kann von einfachen "Ratschlägen" (etwa an unliebsame Journalisten), indirekten Drohungen, unterlassener oder parteiischer Strafverfolgung und mangelnder Schutzgewährung bis hin zu konstruierten Anklagen reichen.

Die politischen Parteien haben in den Medien die Möglichkeit zur Meinungsäußerung. Andererseits sahen sich einzelne politische Meinungsführer der geschilderten Repression ausgesetzt. Verhaftungen und strafrechtliche Verfahren wurden üblicherweise mit Vorwürfen wegen Korruption, Steuerhinterziehung oder Erpressung begründet.

2011 gewährte Staatspräsident Zillur Rahman Begnadigungen in Verfahren, die von früheren Regierungen eingeleitet worden waren, von der aktuellen Regierung aber als politisch motiviert eingeschätzt wurden. Die Mehrzahl der Gnadenakte bezog sich auf Mitglieder oder Anhänger der AL; viele dieser Akte wurden von der Zivilgesellschaft scharf kritisiert. Die Regierung eröffnete weniger Verfahren wegen Korruption als die vorangegangene Übergangsregierung. Kritiker warfen ihr vor, es sei ihr mit ihrem Kampf gegen die Korruption nicht ernst und die ACC werde für politisch motivierte Verfolgung benutzt. Tatsächlich wurden gegen die frühere Ministerpräsidentin und nunmehrige Oppositionsführerin Khaleda Zia und zwei ihrer Söhne, Arafat Rahman Koko und Tarique Rahman, Verfahren eingeleitet. Arafat Rahman Koko wurde wegen Geldwäsche zu sechs Jahren schwerer Haft verurteilt, und zwar auf Grund eines Verfahrens, das die ACC 2009 eingeleitet hatte. Beide Söhne waren außer Landes.

Ein Ausschuss unter dem Vorsitz eines Ministers empfahl die Einstellung von Verfahren, die vor 2009 von der Regierung oder von der ACC angestrengt worden waren und die der Ausschuss als politisch motiviert beurteilte. Die Empfehlungen betrafen etwa 1817 Verfahren, die sich meist gegen AL-Führer gerichtet hatten, darunter alle Verfahren gegen Sheikh Hasina. Andere Verfahren, deren Einstellung empfohlen wurde, waren gegen einen der Söhne Khaleda Zias, Tarique Rahman, gegen den BNP-Politiker und früheren Minister Moudud Ahmed und gegen den Generalsekretär der Jatiya-Partei (JP), Ruhul Amin Howlader, gerichtet. Ahmed lehnte die Einstellung seines Verfahrens ab und forderte die Einstellung aller politisch motivierten Verfahren gegen BNP-Führer.

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert. Die Versammlungsfreiheit kann durch die Vorschriften des Kapitels 8 des Strafgesetzbuches ("offences against the public tranquillity") eingeschränkt werden, davon wurde in der Vergangenheit Gebrauch gemacht, um Demonstrationen aufzulösen bzw. zu verhindern. Nachdem die "Emergency Powers Ordinance 07" in Kraft getreten war, wurden Generalstreiks (sog. "Hartals", die oft zu Straßenkämpfen führten), landesweite Verkehrsblockaden, Demonstrationen, sonstige Versammlungen und politische Aktivitäten verboten. Die Regierung respektiert die Vereins- und Versammlungsfreiheit im Großen und Ganzen, zeitweise schränkte sie jedoch die Versammlungsfreiheit ein.

Die Verfassung garantiert die Pressefreiheit. Die Ausübung journalistischer und publizistischer Tätigkeit wurde auch unter dem Ausnahmezustand nicht offen behindert.

Es gibt zahllose täglich oder wöchentlich erscheinende unabhängige Zeitungen. Zeitungen, die negativ über die Regierung berichten, können unter Druck geraten. Es kommt immer wieder vor, dass Journalisten, die kritisch über die Regierung berichten oder die der Opposition zugerechnet werden, belästigt, angegriffen oder in Haft genommen werden; die Täter stehen der AL nahe oder sollen den Sicherheitskräften angehören. Obwohl öffentliche Kritik an der Regierung verbreitet ist, sind die Zeitungen auf Regierungsinserate angewiesen und üben daher Selbstzensur.

2.1.1.1.4. Menschenrechtslage

Die Menschenrechte werden nach der Verfassung unter Gesetzesvorbehalten garantiert. Demokratische und rechtsstaatliche Prinzipien sind festgeschrieben. Während des Ausnahmezustands waren durch die "Emergency Powers Ordinance 07" und die "Emergency Power Rules 07" wesentliche Grundrechte ausgesetzt. Auch in der Zeit davor wurden die Grund- und Menschenrechte nicht ausreichend umgesetzt.

Am 11.12.2007 beschloss das Kabinett die Errichtung einer "National Human Rights Commission" (NHRC). Sie soll Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen untersuchen und gegebenenfalls an Gerichte weiterleiten und auch befugt sein, eigene Ermittlungen aufzunehmen. Im März 2011 erstattete die NHRC einen ausführlichen Bericht; trotzdem war sie bei Jahresende nicht voll funktionsfähig, weil ihr die Regierung die nötigen Mittel vorenthalten hatte.

Im Rahmen polizeilicher Zugriffe und im Polizeigewahrsam kommt es zu extralegalen Tötungen. Seit dem Amtsantritt der zweiten Übergangsregierung (Jänner 2007) beobachteten Menschenrechtsverteidiger einen deutlichen Rückgang dieser Fälle. Dies betrifft die "custodial deaths" (extralegale Tötungen in Gewahrsam oder Haft) und die so genannten "cross-fire deaths" (Vorfälle, bei denen die Opfer außerhalb eines Gebäudes bei angeblichen Fluchtversuchen, Schusswechsel oder Widerstand von den Sicherheitskräften erschossen werden). Die "cross-fire deaths" sind die weitaus häufigere Form der extralegalen Tötung, bei der besonders die Polizeisondertruppe RAB in der Vergangenheit eine Rolle gespielt hat. Fälle extralegaler Tötungen werden in der Regel nicht aufgeklärt. Nachdem der Ausnahmezustand ausgerufen worden war, nahm die Zahl willkürlicher Verhaftungen deutlich zu.

Es kam auch 2011 zu extralegalen Tötungen durch Polizeibeamte und das RAB; das RAB soll 2011 43 Personen getötet haben, verglichen mit 68 im Vorjahr. Ein Teil dieser Tötungen geschieht während Polizeieinsätzen ("crossfire"). Eine Menschenrechtsorganisation spricht von 216 Todesfällen in Haft ("in custody"), davon 116 im Gefängnis; nach einer anderen Menschenrechtsorganisation starben 105 Personen im Gefängnis und 140 in Polizeigewahrsam, verglichen mit 46 bzw. 109 im Vorjahr.

Die Gerichte sprechen grundsätzlich keine unmenschlichen oder unverhältnismäßigen Strafen aus. Allerdings kann wegen jeder Art von Schmuggel, dh. ohne Erheblichkeitsschwelle, nach dem "Special Powers Act" die Todesstrafe verhängt werden. Illegaler Waffenbesitz wird regelmäßig mit 10 bis 20 Jahren verschärfter Haft (mit Arbeitsdienst) geahndet. Lang andauernde Haft ohne Anklage kommt vor.

Die Haftbedingungen entsprechen regelmäßig nicht internationalen Standards, die Gefängnisse sind überfüllt. Die medizinische Versorgung ist mangelhaft.

2.1.1.1.5. Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Es lässt sich keine diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis feststellen, die sich an Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe orientieren würde. Rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze, die nach der Verfassung garantiert sind, werden in der Ermittlungs- und Strafverfahrenspraxis nicht eingehalten. Angeklagten ist es erlaubt, rechtlichen Beistand zu suchen. Falls sie dazu nicht in der Lage sind, wird ein Pflichtverteidiger bestellt. Es kommt vor, dass übergeordnete Regierungsstellen auf die Tätigkeit von Polizei, Staatsanwälten oder unterinstanzlichen Strafrichtern ("Magistrates") Einfluss nehmen. Tendenziell nimmt das Ausmaß der Einflussnahme von der unterinstanzlichen zur oberinstanzlichen Justiz ab. In den Oberinstanzen kann, abgesehen von der erheblichen Dauer des Instanzenzuges, von weitgehend ordnungsgemäßer Rechtspflege in Strafsachen ausgegangen werden.

2.1.1.2. Minderheiten

2.1.1.2.1. Allgemeines

Ethnische Minderheiten leben im Südosten und im Norden des Landes, darunter die Garos in der Gegend von Mymensingh. Eine systematische Verfolgung durch die Regierung ist nicht zu erkennen. Die Minderheitenvölker leben vorwiegend in eigenen Gemeinschaften und unterscheiden sich durch Aussehen, Gesellschaftsform und Religion (Christen, Buddhisten und Anhänger traditioneller Religionen) von der bengalischen Bevölkerungsmehrheit. In großen Städten außerhalb ihrer Siedlungsgebiete bilden sie vielfach die untere soziale Schicht, vom politisch-öffentlichen Leben bleiben sie weitgehend ausgeschlossen.

Der Zuzug islamisch-bengalischer Siedler in die von ethnischen Minderheiten bewohnten Gebiete (zB die "Chittagong Hill Tracts" - CHT) hält unvermindert an, sodass mit anhaltenden Konflikten zu rechnen ist. 2008 setzte die Regierung die CHT Land Commission ein. Probleme und behauptete Menschenrechtsverletzungen gab es weiterhin.

2.1.1.2.2. Religionsfreiheit

Die Verfassung gewährleistet religiöse Bekenntnisfreiheit. Rund 90 % der Einwohner Bangladesh' sind Muslime. Die zweitstärkste Glaubensgemeinschaft sind die Hindus, danach Buddhisten und Christen. Es gibt grundsätzlich keine Einschränkung religiöser Betätigung durch staatliche Behörden. Staat und Gesellschaft folgen weiterhin überwiegend der liberalen Tradition des sufistisch geprägten bengalischen Islam. Die Rechtsordnung trägt im Bereich des Familienrechts den religiösen Vorgaben durch Spezialgesetzgebung Rechnung.

Die Hindu-Minderheit ist Drohungen und Übergriffen nicht-staatlicher Akteure aus der muslimischen Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt, die weniger auf die einflussreichen Hindus der intellektuellen Oberschicht der Städte als auf Hindus im ländlich-dörflichen Umfeld zielen.

2.1.1.3. Repressionen durch Dritte

Auf Grund eines Polizeireformprogramms erhalten Polizeibeamte spezielle Ausbildungen ua. in Menschenrechtsbelangen.

Übergriffe und Attentate islamistischer Gruppen sind 2009 stark zurückgegangen, es gab 2009 keine terroristischen Akte. Islamistische Organisationen sind jedoch weiterhin aktiv.

2.1.1.4. Grundversorgung

Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln ist grundsätzlich gewährleistet. Allerdings kann es in den nordwestlichen Distrikten zu gelegentlichen Engpässen kommen, zB durch die "Monga", eine saisonale Nahrungsmittelknappheit, unter der besonders Frauen und Kinder zu leiden haben. Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit gibt die Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen aus. Sonstige staatliche Hilfe für bedürftige Personen gibt es nicht.

Die International Organization for Migration (IOM) bestätigt, dass in Bangladesh familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung letztendlich für die Rückkehrer maßgeblich sind und dem Rückkehrer als Auffangnetz in einer kritischen Lebensphase dienen. Rückkehrer sind auf Grund der großen Familien, enger, weitverzweigter Verwandtschaftsverhältnisse und noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen regelmäßig nicht auf sich allein gestellt. Die IOM spricht in diesem Zusammenhang von der wichtigen Rolle der "social networks of family and neighbourhoods", denen eine wichtige inoffizielle Schutzfunktion zukomme.

Ein staatliches Sozial- und Krankenversicherungssystem gibt es nicht, bis auf geringe Beihilfen an Senioren. Abgesehen von einer Reihe medizinischer Hilfsprojekte von Nicht-Regierungsorganisationen gibt es praktisch keine kostenlose medizinische Versorgung. Eine beitragsabhängige medizinische Versorgung niedrigen Standards ist gewährleistet. In der Hauptstadt Dhaka sowie in Sylhet, Chittagong und Barisal gibt es Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Ausstattung und Hygiene in den Krankenhäusern sind ungenügend.

2.1.1.5. Ausweichmöglichkeiten

Grundsätzlich gibt es keine rechtlichen Hindernisse, sich in anderen Landesteilen niederzulassen. Ein landesweites Meldewesen besteht nicht; Neuankömmlinge fallen aber wegen fehlender familiärer Bindungen und auf Grund der engen Nachbarschaftsverhältnisse auf. Dies setzt der Anonymität auch in Städten Grenzen. Das Gesetz erlaubt, sich innerhalb des Landes frei zu bewegen, es zu verlassen und wieder zurückzukehren; die Behörden respektieren dies, außer bei einigen Oppositionspolitikern.

Personen, die wegen ihrer politischen Ansichten Misshandlungen durch die lokale Polizei, durch Angehörige gegnerischer Parteien oder durch Angehörige eines gegnerischen Flügels der eigenen Partei befürchten, können sich in der Regel in anderen Gebieten ansiedeln, eine solche Möglichkeit ist nur dann nicht anzunehmen, wenn bestimmte Umstände in der Fluchtgeschichte dagegen sprechen.

2.1.1.6. Behandlung von Rückkehrern

Die Rückkehr von Staatsangehörigen Bangladesh' ist rechtlich nicht beschränkt. Der IOM ist kein Fall bekannt, in dem eine rückgeführte Person misshandelt worden wäre. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem so genannten "General Diary" gebeten, di. nach IOM-Angaben ein etwa halbstündiges Gespräch mit der Einwanderungsbehörde, welche die Daten des Rückkehrers aufnimmt und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. Der IOM sind keine Fälle bekannt geworden, in denen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden wäre.

2.1.2. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

2.1.2.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Bangladesh' und Muslim. In Bangladesh hat er den SSC-Abschluss (Secondary School Certificate) erworben; die HSC (Higher Secondary School) -Ausbildung hat er nach einem Jahr abgebrochen.

Nach einem mehrjährigen Heroin-Missbrauch hat der Beschwerdeführer eine schwere Schädigung des zentralen und peripheren Nervensystems und der inneren Organe, insbesondere Leber und Lungen, entwickelt. Er leidet an einer schweren psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie, Verdauungsstörungen, einer toxischen Schädigung der Leber (Steatosis hepatis) mit einer ausgeprägten Fettstoffwechselstörung und einer toxischen Schädigung der Lungen bei Zustand nach gesicherter Lungentuberkulose. Darüber hinaus hat er als Folge einer bakteriellen Infektion Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule.

Der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers ist schlecht, seine körperliche Leistungsfähigkeit ist stark reduziert und er wirkt verlangsamt. Aufgrund seines reduzierten Allgemeinzustandes und seiner Drogensucht hat er insbesondere wegen des hohen Unfall- und Infektionsrisikos ein 63-fach erhöhtes Mortalitätsrisiko und ein hohes Morbiditätsrisiko (Krankheitsrisiko).

2.1.2.2. Die Fluchtgründe, die der Beschwerdeführer vorgebracht hat, werden den Feststellungen nicht zugrundegelegt: dass er nämlich aufgrund seiner behaupteten Mitgliedschaft bei der CL Repressalien seitens der Behörden, der Polizei, des RAB und Mitgliedern der BNP zu befürchten habe.

2.2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

2.2.1. Die Feststellungen zur Lage in Bangladesh beruhen iW auf dem Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch vom 1. Juli 2008 (Stand April 2008) und für die neueren Entwicklungen auf jenem des U.S. Department of State vom 24.5.2012; sie werden durch die Berichte des britischen Home Office vom 23.12.2011 und vom April 2012 bestätigt.

Die Feststellung zur Einwohnerzahl beruht auf dem Bericht des britischen Home Office vom 23.12.2011 (Pt. 1.03); danach hatte das Bangladesh Bureau of Statistics (BBS) im Juli 2011 eine Einwohnerzahl von 142,319.000 angegeben, während das US Bureau of the Census schätzte, dass die Einwohnerzahl 158,570.535 erreichen würde. Daher wird eine Zahl von "etwa" 150 Mio. festgestellt.

Die Feststellungen zur Zusammensetzung der Sicherheitskräfte (in Pt. 2.1.1.1.2) beruhen auf den Berichten des Home Office (Dezember 2011:

Pt. 8.01, 8.02 und 8.04; April 2012: Pt. 2.3.2, 2.3.4). Die Feststellung zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von 2008 (in Pt. 2.1.1.2.3) beruht auf dem Bericht des Home Office vom Dezember 2011 (Pt. 20.08). Die Feststellungen zum Polizeireformprogramm (in Pt. 2.1.1.3) beruhen auf den Berichten des Home Office (Dezember 2011: Pt. 8.05; April 2012: Pt. 2.3.5).

Die Feststellungen zu den Ausweichmöglichkeiten (in Pt. 2.1.1.5) beruhen auf dem Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes (S 18) und auf dem Bericht des Home Office vom April 2012 (Pt. 3.6.14).

Die zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen, die sich ihrerseits auf zahlreiche staatliche und nichtstaatliche Quellen beziehen. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen. Der Bericht des deutschen Außenamtes stammt schon vom Juli 2008, also aus der Zeit vor der Wahl und vor der Bildung der jetzigen Regierung; auf ihn stützen sich die Feststellungen nur, soweit sie nicht durch die jüngeren Berichte überholt erscheinen.

2.2.2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Religionszugehörigkeit und zur Schulbildung des Beschwerdeführers stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruht auf dem unbedenklichen Gutachten des Sachverständigen, eines Universitätsprofessors und Facharztes für gerichtliche Medizin.

2.2.2.2. Dagegen folgt der Asylgerichtshof den Angaben des Beschwerdeführers über seine Fluchtgründe nicht, und zwar aus folgenden Gründen:

Aufgrund der unglaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers beauftragte der unabhängige Bundesasylsenat einen Sachverständigen damit, seine Behauptungen in seinem Herkunftsstaat überprüfen zu lassen. Der Sachverständige bediente sich dazu eines Vertrauensanwaltes vor Ort (Ergebnis der Recherche siehe oben).

Das vom unabhängigen Bundesasylamt in Auftrag gegebene Gutachten vom 27.6.2008 wurde in der Verhandlung vom 19.9.2011 erörtert. Der Beschwerdeführer gab dazu ausweichend an: "Wenn jetzt die Überprüfung stattgefunden hat, dann ist doch niemand mehr dort."

Nachdem der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Überprüfung am 24.6.2008 stattgefunden hat, gab er vage an. "Zurzeit ist die AL an der Macht. Die Polizei ist ausgetauscht worden und alle Akten sind ausgetauscht worden. Sie wissen schon,

wie das ist. ... Ja, es ist an die AL an der Macht. Es hat eine

Anzeige gegeben. Im Zuge des Machtwechsels werden die Akten woandershin geschickt oder es werden die Akten ausgetauscht. Zum Beispiel, wenn die AL an der Macht ist, werden auch im Ministerium ihre Leute eingesetzt und umgekehrt, wenn die BNP an der Macht ist."

Auf Grund des Rechercheergebnisses, dem der Beschwerdeführer nicht substanziiert entgegengetreten ist, geht der erkennende Senat davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte nicht erlebt, sondern nur eingelernt hat. Sie erscheint somit insgesamt nicht als glaubwürdig.

Der Sachverständige ist in Bangladesh geboren und aufgewachsen. Er verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort - auch für den unabhängigen Bundesasylsenat und für den Asylgerichtshof - immer wieder. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag des unabhängigen Bundesasylsenates und des Asylgerichtshofes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Bangladesh erstattet.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.2.2.1.1.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, in der Folge: AsylG 2005) idF Art. 1 Z 63 des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt."Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz Asylgesetz 2005 (Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Folge: AsylG 2005) in der Fassung Artikel eins, Ziffer 63, des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009) sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen. Auf solche Verfahren ist jedoch gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ua. § 8 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, zu führen. Auf solche Verfahren ist jedoch gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 ua. Paragraph 8, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF Art. 1 Z 64 FrÄG 2009 und Art. 3 Z 24 a Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 BGBl. I 38 (in der Folge: FrÄG 2011) ist § 10 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 "auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 [...] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt."Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung Artikel eins, Ziffer 64, FrÄG 2009 und Artikel 3, Ziffer 24, a Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 Bundesgesetzblatt römisch eins 38 (in der Folge: FrÄG 2011) ist Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 "auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, [...] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt."

2.2.1.1.2. Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 1997 idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 ist jedoch in der Fassung der AsylGNov. 2003 anzuwenden; dementsprechend hat das Bundesasylamt, dessen Bescheid erst nach dem 30.4.2004 erlassen worden ist, den Abspruch über den subsidiären Schutz (Spruchpunkt II) zu Recht auf § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 gestützt. Im Bescheid wird zwar nicht ausdrücklich auf diese Fassung Bezug genommen, sondern nur von § 8 Abs. 1 AsylG 1997 "idgF" und von § 8 Abs. 2 AsylG 1997 gesprochen; da § 8 AsylG 1997 bis dahin jedoch nicht in Absätze gegliedert war, ist es offenkundig, dass das Bundesasylamt § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 anwenden wollte und angewandt hat. Den Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt III) hat das Bundesasylamt ebenso - entsprechend der damaligen Rechtslage - auf § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 gestützt. Anstattdessen hat der Asylgerichtshof nun gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 den § 10 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 anzuwenden.2.2.1.1.2. Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 1997 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, zu führen. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 ist jedoch in der Fassung der AsylGNov. 2003 anzuwenden; dementsprechend hat das Bundesasylamt, dessen Bescheid erst nach dem 30.4.2004 erlassen worden ist, den Abspruch über den subsidiären Schutz (Spruchpunkt römisch zwei) zu Recht auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 gestützt. Im Bescheid wird zwar nicht ausdrücklich auf diese Fassung Bezug genommen, sondern nur von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 "idgF" und von Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 gesprochen; da Paragraph 8, AsylG 1997 bis dahin jedoch nicht in Absätze gegliedert war, ist es offenkundig, dass das Bundesasylamt Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 anwenden wollte und angewandt hat. Den Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch drei) hat das Bundesasylamt ebenso - entsprechend der damaligen Rechtslage - auf Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 gestützt. Anstattdessen hat der Asylgerichtshof nun gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 den Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 anzuwenden.

Das Verfahren war am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, es ist daher vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

2.2.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:2.2.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:

AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG und auf § 38 AsylG 1997. § 38 AsylG 1997 spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen.Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG und auf Paragraph 38, AsylG 1997. Paragraph 38, AsylG 1997 spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich Paragraph 38, AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen.

2.2.2.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 15.5.2003, 2001/01/0499).2.2.2.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 15.5.2003, 2001/01/0499).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,; VfGH 12.6.2010, U 613/10)

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).

2.2.2.2. Da der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.

2.2.3.1.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch den Asylgerichtshof geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses; § 17 Abs. 3 AsylGHG) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 FrG zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Gemäß Art. 5 § 1 BG BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di.2.2.3.1.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch den Asylgerichtshof geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses; Paragraph 17, Absatz 3, AsylGHG) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, FrG zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di.

§ 50 FPG, dessen Abs. 1 wie folgt lautet:Paragraph 50, FPG, dessen Absatz eins, wie folgt lautet:

"Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.""Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre."

§ 57 Abs. 1 FrG lautete in seiner Stammfassung:Paragraph 57, Absatz eins, FrG lautete in seiner Stammfassung:

"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."

Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:Durch Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, erhielt Paragraph 57, Absatz eins, FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:

"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.""Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."

Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: MRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35):

"Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist.""Die Änderungen in Paragraph 57, Absatz eins, tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 210 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt 138 aus 1985,, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Artikel 2, dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt vergleiche Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 210 mwN).

Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 50 Abs. 1 FPG - auf den sich die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 nun beziehen müsste -, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 50 Abs. 1 FPG auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 50 Abs. 1 FPG iW Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 (Statusrichtlinie; dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;Vergleicht man nun den so verstandenen Paragraph 57, Absatz eins, FrG mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG - auf den sich die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 nun beziehen müsste -, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich Paragraph 50, Absatz eins, FPG auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, Bundesgesetzblatt Teil 3, 22 aus 2005,, zum anderen wird im zweiten Teil des Paragraph 50, Absatz eins, FPG iW Artikel 15, Litera c, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 (Statusrichtlinie; dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber Paragraph 57, Absatz eins, FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;

6.11.1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;

25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108;16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108,;

17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 20.9.2007, Sultani gegen Frankreich, Z 56;17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44,; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66,; 20.9.2007, Sultani gegen Frankreich, Ziffer 56,;

17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 212 f.). Diese zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005 formulierte Aussage muss in gleicher Weise für § 50 Abs. 1 FPG gelten, dessen beide Fälle inhaltlich, wenngleich nicht wörtlich, den beiden Fällen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 entsprechen. Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 MRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 212 f.). Diese zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 formulierte Aussage muss in gleicher Weise für Paragraph 50, Absatz eins, FPG gelten, dessen beide Fälle inhaltlich, wenngleich nicht wörtlich, den beiden Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 entsprechen. Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (entspricht in seiner Textierung Artikel 3, MRK) und Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.

Da somit die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997, bezieht man sie auf § 50 Abs. 1 FPG, zu keinem anderen Ergebnis führen würde als dann, wenn man sie weiterhin auf § 57 Abs. 1 FrG bezieht, kann dahingestellt bleiben, wie sie auszulegen ist, zumal da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 Abs. 1 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 Abs. 1 FPG übertragen ließe. Unter diesen Umständen braucht nicht untersucht zu werden, ob es wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, die Verweisung nun auf § 50 Abs. 1 FPG zu beziehen, da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 (und nicht nach der seit dem 1.1.2006 geltenden Rechtslage) weiterzuführen sind. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 50 Abs. 1 FPG nicht etwa formell jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG 1997 entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 Abs. 1 FPG, sondern regelt den subsidiären Schutz etwas anders als § 8 Abs. 1 AsylG 1997, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 Abs. 1 FPG entspricht.Da somit die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, bezieht man sie auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG, zu keinem anderen Ergebnis führen würde als dann, wenn man sie weiterhin auf Paragraph 57, Absatz eins, FrG bezieht, kann dahingestellt bleiben, wie sie auszulegen ist, zumal da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, Absatz eins, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG übertragen ließe. Unter diesen Umständen braucht nicht untersucht zu werden, ob es wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, die Verweisung nun auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG zu beziehen, da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 (und nicht nach der seit dem 1.1.2006 geltenden Rechtslage) weiterzuführen sind. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht etwa formell jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (der inhaltlich dem Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 entspricht) verweist nämlich nicht auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG, sondern regelt den subsidiären Schutz etwas anders als Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem Paragraph 50, Absatz eins, FPG entspricht.

2.2.3.1.2. Gemäß § 57 Abs. 1 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde (zur Auslegung dieser Bestimmung vgl. oben Pt. 2.2.3.1.1). Gemäß § 57 Abs. 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer Einschränkung, die im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht kommt - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).2.2.3.1.2. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde (zur Auslegung dieser Bestimmung vergleiche oben Pt. 2.2.3.1.1). Gemäß Paragraph 57, Absatz 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer Einschränkung, die im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht kommt - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK).

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann, wie oben dargestellt, auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 - nunmehr § 8 Abs. 1 AsylG 1997 - iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die unter Pt. 2.2.3.1.1 wiedergegebene Rsp. des VwGH). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). In "sehr außergewöhnlichen" Fällen kann die Abschiebung eines Kranken gegen Art. 3 MRK verstoßen (vgl. VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR;Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann, wie oben dargestellt, auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 - nunmehr Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 - in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche die unter Pt. 2.2.3.1.1 wiedergegebene Rsp. des VwGH). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). In "sehr außergewöhnlichen" Fällen kann die Abschiebung eines Kranken gegen Artikel 3, MRK verstoßen vergleiche VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR;

10.12.2009, 2008/19/0809; 16.12.2009, 2007/01/0918; 31.3.2010, 2008/01/0312; 26.4.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360;

vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10).vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,; VfGH 12.6.2010, U 613/10).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174).

Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er iSd § 57 Abs. 1 und 2 FrG aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 (nunmehr: § 8 Abs. 1) AsylG 1997 zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er iSd Paragraph 57, Absatz eins und 2 FrG aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins,) AsylG 1997 zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist durch § 8 (nunmehr: § 8 Abs. 1) AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 21.10.1999, 98/20/0512).Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG ist durch Paragraph 8, (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins,) AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 21.10.1999, 98/20/0512).

2.2.3.2. Von einer relevanten Bedrohung iSd § 57 FrG kann nur gesprochen werden, wenn eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der hier in Frage kommenden Rechtsgüter vorliegt oder wenn im Heimatstaat des Beschwerdeführers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre, die in § 57 Abs. 1 FrG umschrieben ist (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.11.1999, 99/20/0465). Unter "außergewöhnlichen Umständen" (zB Fehlen einer medizinischen Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung) können auch lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis iSd Art. 3 MRK iVm § 57 Abs. 1 FrG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 2.5.1997, Urteil D gegen Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 9.7.2002, 2001/01/0164; 16.7.2003, 2003/01/0059; 28.8.2008, 2008/22/0040). Einer gemessen an österreichischen Verhältnissen bloß schwierigeren Behandlungssituation kommt hingegen keine Relevanz zu (VwGH 28.8.2008, 2008/22/0040 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in einem solchen Zusammenhang auch zu prüfen, mit welcher Wahrscheinlichkeit beim Unterbleiben einer weiteren Therapie mit einem Wiederanstieg der Erkrankung zu rechnen sei und welche Auswirkungen auf den Gesundheitszustand als reale Gefahr (im Sinne eines "real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären. Dabei ist auch zu prüfen, ob der Zugang zu notwendigen medizinischen Behandlungen nicht nur grundsätzlich, sondern auch tatsächlich angesichts ihrer konkreten Kosten und der Erreichbarkeit ärztlicher Organisationen möglich ist (VwGH 28.8.2008, 2008/22/0040 mwN).2.2.3.2. Von einer relevanten Bedrohung iSd Paragraph 57, FrG kann nur gesprochen werden, wenn eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der hier in Frage kommenden Rechtsgüter vorliegt oder wenn im Heimatstaat des Beschwerdeführers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre, die in Paragraph 57, Absatz eins, FrG umschrieben ist vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.11.1999, 99/20/0465). Unter "außergewöhnlichen Umständen" (zB Fehlen einer medizinischen Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung) können auch lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis iSd Artikel 3, MRK in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 2.5.1997, Urteil D gegen Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 9.7.2002, 2001/01/0164; 16.7.2003, 2003/01/0059; 28.8.2008, 2008/22/0040). Einer gemessen an österreichischen Verhältnissen bloß schwierigeren Behandlungssituation kommt hingegen keine Relevanz zu (VwGH 28.8.2008, 2008/22/0040 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in einem solchen Zusammenhang auch zu prüfen, mit welcher Wahrscheinlichkeit beim Unterbleiben einer weiteren Therapie mit einem Wiederanstieg der Erkrankung zu rechnen sei und welche Auswirkungen auf den Gesundheitszustand als reale Gefahr (im Sinne eines "real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären. Dabei ist auch zu prüfen, ob der Zugang zu notwendigen medizinischen Behandlungen nicht nur grundsätzlich, sondern auch tatsächlich angesichts ihrer konkreten Kosten und der Erreichbarkeit ärztlicher Organisationen möglich ist (VwGH 28.8.2008, 2008/22/0040 mwN).

Anhaltspunkte dieser Art finden sich in den Feststellungen zur Situation in Bangladesh und dem mündlichen Sachverständigengutachten anlässlich der Verhandlung am 24.4.2013. Daraus geht hervor, dass eine Person in der Situation des Beschwerdeführers, wie sie in den Feststellungen geschildert worden ist, dort nicht ausreichend behandelt werden kann.

Es liegt daher einer der oben erwähnten "außergewöhnlichen Umstände" vor. Mithin stünde eine Rückführung im Widerspruch zu Art. 3 MRK.Es liegt daher einer der oben erwähnten "außergewöhnlichen Umstände" vor. Mithin stünde eine Rückführung im Widerspruch zu Artikel 3, MRK.

2.3.3. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 1997 ist "Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§ 13) abgewiesen wurde, [...] von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist." Sie ist für höchstens ein Jahr zu erteilen (§ 15 Abs. 2 erster Satz AsylG 1997).2.3.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 ist "Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (Paragraph 13,) abgewiesen wurde, [...] von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist." Sie ist für höchstens ein Jahr zu erteilen (Paragraph 15, Absatz 2, erster Satz AsylG 1997).

Da der Asylgerichtshof - anders als noch das Bundesasylamt und somit erstmals - feststellt (Pt. 2.3.2.2), dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland unzulässig ist, liegt die Voraussetzung dafür vor, ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Eine entsprechende Behandlung ist laufend erforderlich, aber in Bangladesh nicht gewährleistet. Deshalb wird die Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (die höchstzulässige Dauer) erteilt.

2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aktuelle Gefahr, befristete Aufenthaltsberechtigung, Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, real risk, Versorgungslage

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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