TE AsylGH Erkenntnis 2013/7/19 B3 436101-1/2013

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Veröffentlicht am 19.07.2013
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Spruch

Zl. B3 436.101-1/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. Juni 2013, Zl. 13 03.343-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. Juni 2013, Zl. 13 03.343-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG i.V.m. § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen sunnitischen Glaubens, stellte am 14. März 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass er aus der Provinz XXXX, stamme. Zuletzt habe er sich in XXXX, aufgehalten. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers in Afghanistan sei "gut". Er habe 2009 in Norwegen um Asyl angesucht, jedoch negative Bescheide erhalten und sei am 28. August 2012 nach Afghanistan abgeschoben worden. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater, sein Bruder und er eine NGO gehabt hätten. Sie hätten mit der ISAF zusammen gearbeitet. Als die Taliban davon erfahren hätten, sei ihnen unterstellt worden, dass sie Spione der ISAF seien. Sie hätten von den Taliban mehrere Drohbriefe erhalten; eines Nachts seien sie zu Hause angegriffen worden. Dem Beschwerdeführer und seinem Bruder sei die Flucht gelungen, sie hätten sich etwa einen Monat versteckt gehalten und seien dann wieder nach Hause zurückgekehrt. Nach etwa einem Monat sei ihr Haus erneut angegriffen und mit Bomben beworfen worden, wobei der Beschwerdeführer an der linken Hand durch Splitter verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer und sein Bruder seien daraufhin wieder geflüchtet und hätten in weiterer Folge auch ihre Heimat verlassen. Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst, von den Taliban getötet zu werden.2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass er aus der Provinz römisch 40 , stamme. Zuletzt habe er sich in römisch 40 , aufgehalten. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers in Afghanistan sei "gut". Er habe 2009 in Norwegen um Asyl angesucht, jedoch negative Bescheide erhalten und sei am 28. August 2012 nach Afghanistan abgeschoben worden. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater, sein Bruder und er eine NGO gehabt hätten. Sie hätten mit der ISAF zusammen gearbeitet. Als die Taliban davon erfahren hätten, sei ihnen unterstellt worden, dass sie Spione der ISAF seien. Sie hätten von den Taliban mehrere Drohbriefe erhalten; eines Nachts seien sie zu Hause angegriffen worden. Dem Beschwerdeführer und seinem Bruder sei die Flucht gelungen, sie hätten sich etwa einen Monat versteckt gehalten und seien dann wieder nach Hause zurückgekehrt. Nach etwa einem Monat sei ihr Haus erneut angegriffen und mit Bomben beworfen worden, wobei der Beschwerdeführer an der linken Hand durch Splitter verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer und sein Bruder seien daraufhin wieder geflüchtet und hätten in weiterer Folge auch ihre Heimat verlassen. Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst, von den Taliban getötet zu werden.

3. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11. Juni 2013 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er könne keine Beweismittel vorlegen, da alles (Tazkira, Reisepass, Drohbriefe der Taliban) in Norwegen geblieben sei. Er sei "völlig" gesund und arbeitsfähig und könne seine Existenz durch seine eigene Arbeitsleistung sichern. Er könnte etwa in einem Restaurant arbeiten oder als "Maler/Anstreicher" - darin habe er bereits Berufserfahrung. In Österreich habe er keine Angehörigen. Er sei in XXXX geboren und habe dort auch immer gelebt, bis er von dort aus 2009 nach Norwegen gegangen sei. 2012 sei er nach Kabul zurückgeschoben worden. Dort habe er nur einige Stunden verbracht und sei dann nach XXXX gefahren, wo er einen Monat bei Freunden gewohnt habe; in Folge sei er wieder ausgereist und illegal nach Österreich gekommen. 12.000,- US-Dollar habe er für die Reise bezahlt. Das Geld habe er auf Grund des Verkaufs von Grundstücken in XXXX gehabt, die er von XXXX aus, mit Hilfe des Dorfvorstehers, mit dem er Kontakt gehabt habe, verkauft habe. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebe in XXXX, eine weitere Schwester wohne in XXXX. Tanten und weitere Verwandte würden in XXXX und XXXX leben. Der Vater des Beschwerdeführers sei vor einem Jahr ermordet worden und seine Mutter sei vor zwei Monaten auf Grund eines Herzinfarktes ums Leben gekommen. Die Brüder des Beschwerdeführers seien verschollen. Der Beschwerdeführer sei einmal als Kind in Kabul auf Urlaub gewesen. In Kabul wolle er nicht leben. Von 2001 bis 2008 hätten sie Bauaufträge von der ISAF bekommen. Die Taliban hätten davon erfahren und sie bedroht und es sei auch ihr Haus attackiert worden. Auch sei es zu einem Vorfall in einer Bank in XXXX gekommen, als er das Geld, welches er durch den Grundstücksverkauf erhalten habe, einbezahlt habe. Es habe jemand seinen Namen gerufen und als sich der Beschwerdeführer umgedreht habe, habe er eine Person erkannt, die damals schon den Beschwerdeführer und ihr Haus attackiert habe. Die Person habe geschossen, ein Freund des Beschwerdeführers sei gestorben, der Schwager des Beschwerdeführers sei angeschossen worden. Der Bruder des verstorbenen Freundes habe daraufhin Rache nehmen wollen. Er habe gemeint, dass der Dorfvorsteher schuld sei, der alles organisiert habe. Er habe dann auch den Beschwerdeführer bedroht und verlangt, ihm den Dorfvorsteher vorzustellen. Der Beschwerdeführer sei daraufhin nach Pakistan gereist. Der Mann, der geschossen habe, heiße A. und sei nachts ein Taleb und tagsüber Soldat. Der unmittelbare Anlass für das Verlassen seines Heimatlandes, sei der Schuss auf den Beschwerdeführer gewesen. Man wolle ihn umbringen, weil er für die ISAF gearbeitet habe. Die Familie des Beschwerdeführers sei wohlhabend. Sie hätten von früher noch viel Geld und Grundstücke.3. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11. Juni 2013 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er könne keine Beweismittel vorlegen, da alles (Tazkira, Reisepass, Drohbriefe der Taliban) in Norwegen geblieben sei. Er sei "völlig" gesund und arbeitsfähig und könne seine Existenz durch seine eigene Arbeitsleistung sichern. Er könnte etwa in einem Restaurant arbeiten oder als "Maler/Anstreicher" - darin habe er bereits Berufserfahrung. In Österreich habe er keine Angehörigen. Er sei in römisch 40 geboren und habe dort auch immer gelebt, bis er von dort aus 2009 nach Norwegen gegangen sei. 2012 sei er nach Kabul zurückgeschoben worden. Dort habe er nur einige Stunden verbracht und sei dann nach römisch 40 gefahren, wo er einen Monat bei Freunden gewohnt habe; in Folge sei er wieder ausgereist und illegal nach Österreich gekommen. 12.000,- US-Dollar habe er für die Reise bezahlt. Das Geld habe er auf Grund des Verkaufs von Grundstücken in römisch 40 gehabt, die er von römisch 40 aus, mit Hilfe des Dorfvorstehers, mit dem er Kontakt gehabt habe, verkauft habe. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebe in römisch 40 , eine weitere Schwester wohne in römisch 40 . Tanten und weitere Verwandte würden in römisch 40 und römisch 40 leben. Der Vater des Beschwerdeführers sei vor einem Jahr ermordet worden und seine Mutter sei vor zwei Monaten auf Grund eines Herzinfarktes ums Leben gekommen. Die Brüder des Beschwerdeführers seien verschollen. Der Beschwerdeführer sei einmal als Kind in Kabul auf Urlaub gewesen. In Kabul wolle er nicht leben. Von 2001 bis 2008 hätten sie Bauaufträge von der ISAF bekommen. Die Taliban hätten davon erfahren und sie bedroht und es sei auch ihr Haus attackiert worden. Auch sei es zu einem Vorfall in einer Bank in römisch 40 gekommen, als er das Geld, welches er durch den Grundstücksverkauf erhalten habe, einbezahlt habe. Es habe jemand seinen Namen gerufen und als sich der Beschwerdeführer umgedreht habe, habe er eine Person erkannt, die damals schon den Beschwerdeführer und ihr Haus attackiert habe. Die Person habe geschossen, ein Freund des Beschwerdeführers sei gestorben, der Schwager des Beschwerdeführers sei angeschossen worden. Der Bruder des verstorbenen Freundes habe daraufhin Rache nehmen wollen. Er habe gemeint, dass der Dorfvorsteher schuld sei, der alles organisiert habe. Er habe dann auch den Beschwerdeführer bedroht und verlangt, ihm den Dorfvorsteher vorzustellen. Der Beschwerdeführer sei daraufhin nach Pakistan gereist. Der Mann, der geschossen habe, heiße A. und sei nachts ein Taleb und tagsüber Soldat. Der unmittelbare Anlass für das Verlassen seines Heimatlandes, sei der Schuss auf den Beschwerdeführer gewesen. Man wolle ihn umbringen, weil er für die ISAF gearbeitet habe. Die Familie des Beschwerdeführers sei wohlhabend. Sie hätten von früher noch viel Geld und Grundstücke.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 (jeweils i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13) Asylgesetz 2005 (AsylG) ab, erkannte dem Beschwerdeführer weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus. Weiters wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger und illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig und habe am 1. April 2009 in Norwegen und am 22. März 2011 in Finnland jeweils einen Asylantrag gestellt. Am 27. August 2012 sei er aus Norwegen nach Afghanistan abgeschoben worden. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft zu entnehmen, dass er zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgung im Heimatland zu gewärtigen habe. Er verfüge über Familienangehörige in den Provinzen XXXX sowie XXXX und er habe bei einem Freund in XXXX gelebt. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers sei gut, seine Familie gelte als wohlhabend. Er könnte seine Existenz durch eigene Erwerbstätigkeit sichern und es bestehe weiters eine Lebensmöglichkeit in Kabul, wo er Unterkunft nehmen und seine weitere Existenz bestreiten könnte. Zudem könnte er zu seinen Angehörigen zurückkehren und Unterstützung durch seine Familie erfahren. Zu seinem Privat- und Familienleben wurde festgestellt, dass seine Familie in Afghanistan leben würde und er in Österreich keine Angehörigen habe. Es hätten keine Tatsachen festgestellt werden können, die auf eine Verfestigung seiner Beziehung zu Österreich oder eine Integration im "hiesigen Gesellschaftssystem" schließen lassen würden. Weiters traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Diesen zufolge kontrolliere die afghanische Regierung - mit Ausnahme von Kandahar - die meisten afghanischen Städte. Das Risiko, Opfer eines terroristischen Anschlages zu werden bestehe, sei aber gering. Die Sicherheitslage verschlechtere sich in ganz Afghanistan, mit Ausnahme der großen Städte und Teilen des Zentralraumes. Vor allem im Süden und Südosten, wozu auch die Provinzen Ghazni und Paktya zählen würden, sei die Lage angespannt. Auf den Zentralraum (Provinzen: Panjsher, Kapsia, Logar, Parwan, Kabul und Wardak) seien im Jahr 2012 11,1 Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle entfallen. Im Zentralraum würden 23,88 Prozent der Bevölkerung leben. Den Taliban sei es gelungen ihren Einfluss über die traditionelle paschtunische Basis hinaus zu erweitern und sie hätten Schattenregierungen in den zentral östlichen Provinzen installiert. Die Sicherheitslage verschlechtere sich in ganz Afghanistan, mit Ausnahme der großen Städte und Teilen des Zentralraumes. Auf den Süden und Südosten Afghanistans (Provinzen: Helmand, Ghazni, Kandahar, Khost, Nimroz, Paktika, Paktya, Uruzgan, und Zabul) seien fast die Hälfte aller sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2012 entfallen. Im Süden und Südosten würden etwa 21,43 Prozent der Bevölkerung leben. Auf den Osten Afghanistans (Provinzen: Kunar, Laghman, Nangarhar und Nuristan) seien 19,35 Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2012 entfallen. Im Osten würden 9,53 Prozent der Bevölkerung leben. Nationale und internationale Sicherheitskräfte würden gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes bekämpfen. Hier konzentriere sich auch das Gros militärischer Operationen der ISAF. Die Frühjahrsoperationen (April-Juni 2011) von ANSF und ISAF hätten darauf abgezielt, der Aufstandsbewegung den erneuten Zugang zu von ihnen 2010 verlorenen Gebieten und das Gewinnen neuer Rückzugsgebiete zu verwehren. Beide Ziele seien bisher erreicht worden. Auch wenn der Schutz der Zivilbevölkerung eines der strategischen Hauptziele der ISAF sei, könne bei Militäroperationen gegen Aufständische nicht ausgeschlossen werden, dass es auch zu zivilen Opfern komme. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers beurteilte das Bundesasylamt als nicht glaubhaft und führte u.a. aus, dass dieser sein Vorbringen im Zuge seiner Einvernahme am 11. Juni 2013 im Vergleich zu seiner Erstbefragung deutlich gesteigert habe und dieses somit als offensichtlich nicht der Richtigkeit entsprechend, zu werten sei. Weiters seien die Angaben des Beschwerdeführers, trotz Aufforderung konkrete und detaillierte Angaben zu tätigen, "deutlich unsubstantiiert und völlig vage in den Raum gestellt" worden. Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, "völlig" gesund und arbeitsfähig zu sein und eine Berufserfahrung als "Maler/Anstreicher" zu haben. Er habe zudem angegeben, dass seine Familie als wohlhabend gelte und über ausreichend Grundstücke und Geld verfügen würde. Der Beschwerdeführer sei somit in der Lage, seine Existenz durch eigene Arbeitsleistung zu sichern, und er würde auch weiter Unterstützung seiner wohlhabenden Familie in Anspruch nehmen können. Er sei auch bereits mehrfach in Kabul gewesen und verfüge über Ortskenntnisse. Der Beschwerdeführer könne somit problemlos ins Heimatland reisen und vor allem in Kabul ansässig werden. Auch könnte er zu seinen Angehörigen nach XXXX oder XXXX heimkehren. Er sei in der Lage, in das von der Regierung kontrollierte Kabul gefahrlos zurückzukehren, und ihm drohe kein reales Risiko, im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatsstaat in eine aussichtslose Lage zu kommen. Weiters begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung führte es aus, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen "überdeutlich" gesteigert habe und "somit offensichtlich erkannt werden" könne, dass sein Vorbringen zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,) Asylgesetz 2005 (AsylG) ab, erkannte dem Beschwerdeführer weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus. Weiters wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger und illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig und habe am 1. April 2009 in Norwegen und am 22. März 2011 in Finnland jeweils einen Asylantrag gestellt. Am 27. August 2012 sei er aus Norwegen nach Afghanistan abgeschoben worden. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft zu entnehmen, dass er zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgung im Heimatland zu gewärtigen habe. Er verfüge über Familienangehörige in den Provinzen römisch 40 sowie römisch 40 und er habe bei einem Freund in römisch 40 gelebt. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers sei gut, seine Familie gelte als wohlhabend. Er könnte seine Existenz durch eigene Erwerbstätigkeit sichern und es bestehe weiters eine Lebensmöglichkeit in Kabul, wo er Unterkunft nehmen und seine weitere Existenz bestreiten könnte. Zudem könnte er zu seinen Angehörigen zurückkehren und Unterstützung durch seine Familie erfahren. Zu seinem Privat- und Familienleben wurde festgestellt, dass seine Familie in Afghanistan leben würde und er in Österreich keine Angehörigen habe. Es hätten keine Tatsachen festgestellt werden können, die auf eine Verfestigung seiner Beziehung zu Österreich oder eine Integration im "hiesigen Gesellschaftssystem" schließen lassen würden. Weiters traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Diesen zufolge kontrolliere die afghanische Regierung - mit Ausnahme von Kandahar - die meisten afghanischen Städte. Das Risiko, Opfer eines terroristischen Anschlages zu werden bestehe, sei aber gering. Die Sicherheitslage verschlechtere sich in ganz Afghanistan, mit Ausnahme der großen Städte und Teilen des Zentralraumes. Vor allem im Süden und Südosten, wozu auch die Provinzen Ghazni und Paktya zählen würden, sei die Lage angespannt. Auf den Zentralraum (Provinzen: Panjsher, Kapsia, Logar, Parwan, Kabul und Wardak) seien im Jahr 2012 11,1 Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle entfallen. Im Zentralraum würden 23,88 Prozent der Bevölkerung leben. Den Taliban sei es gelungen ihren Einfluss über die traditionelle paschtunische Basis hinaus zu erweitern und sie hätten Schattenregierungen in den zentral östlichen Provinzen installiert. Die Sicherheitslage verschlechtere sich in ganz Afghanistan, mit Ausnahme der großen Städte und Teilen des Zentralraumes. Auf den Süden und Südosten Afghanistans (Provinzen: Helmand, Ghazni, Kandahar, Khost, Nimroz, Paktika, Paktya, Uruzgan, und Zabul) seien fast die Hälfte aller sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2012 entfallen. Im Süden und Südosten würden etwa 21,43 Prozent der Bevölkerung leben. Auf den Osten Afghanistans (Provinzen: Kunar, Laghman, Nangarhar und Nuristan) seien 19,35 Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2012 entfallen. Im Osten würden 9,53 Prozent der Bevölkerung leben. Nationale und internationale Sicherheitskräfte würden gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes bekämpfen. Hier konzentriere sich auch das Gros militärischer Operationen der ISAF. Die Frühjahrsoperationen (April-Juni 2011) von ANSF und ISAF hätten darauf abgezielt, der Aufstandsbewegung den erneuten Zugang zu von ihnen 2010 verlorenen Gebieten und das Gewinnen neuer Rückzugsgebiete zu verwehren. Beide Ziele seien bisher erreicht worden. Auch wenn der Schutz der Zivilbevölkerung eines der strategischen Hauptziele der ISAF sei, könne bei Militäroperationen gegen Aufständische nicht ausgeschlossen werden, dass es auch zu zivilen Opfern komme. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers beurteilte das Bundesasylamt als nicht glaubhaft und führte u.a. aus, dass dieser sein Vorbringen im Zuge seiner Einvernahme am 11. Juni 2013 im Vergleich zu seiner Erstbefragung deutlich gesteigert habe und dieses somit als offensichtlich nicht der Richtigkeit entsprechend, zu werten sei. Weiters seien die Angaben des Beschwerdeführers, trotz Aufforderung konkrete und detaillierte Angaben zu tätigen, "deutlich unsubstantiiert und völlig vage in den Raum gestellt" worden. Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, "völlig" gesund und arbeitsfähig zu sein und eine Berufserfahrung als "Maler/Anstreicher" zu haben. Er habe zudem angegeben, dass seine Familie als wohlhabend gelte und über ausreichend Grundstücke und Geld verfügen würde. Der Beschwerdeführer sei somit in der Lage, seine Existenz durch eigene Arbeitsleistung zu sichern, und er würde auch weiter Unterstützung seiner wohlhabenden Familie in Anspruch nehmen können. Er sei auch bereits mehrfach in Kabul gewesen und verfüge über Ortskenntnisse. Der Beschwerdeführer könne somit problemlos ins Heimatland reisen und vor allem in Kabul ansässig werden. Auch könnte er zu seinen Angehörigen nach römisch 40 oder römisch 40 heimkehren. Er sei in der Lage, in das von der Regierung kontrollierte Kabul gefahrlos zurückzukehren, und ihm drohe kein reales Risiko, im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatsstaat in eine aussichtslose Lage zu kommen. Weiters begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung führte es aus, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen "überdeutlich" gesteigert habe und "somit offensichtlich erkannt werden" könne, dass sein Vorbringen zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In dieser wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zur Feststellung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers sei in grob mangelhafter Form durchgeführt worden. Allein auf Grund der Tatsache, dass er den letzten Vorfall - die Schießerei - in der Erstbefragung nicht genannt habe, schließe das Bundesasylamt auf eine Unglaubwürdigkeit des gesamten Fluchtvorbringens. Das Ziel der Erstbefragung sei jedoch hauptsächlich die Zuständigkeit im konkreten Fall und den Fluchtweg zu ermitteln sowie eine Identitätsfeststellung durchzuführen. Die Fluchtgründe sollten nur im Groben umrissen werden und erst in der Einvernahme durch das Bundesasylamt im Konkreten analysiert werden. In diesem Zusammenhang wird auf ein Interview im "Standard" mit einem Fremdenrechtsanwalt verwiesen. Dem Beschwerdeführer sei bislang nicht die Möglichkeit gegeben worden, die Hintergründe seiner Flucht genauer zu erörtern. So sei er beispielsweise nicht genauer zum Vorfall des Schusses am 26. September 2012 befragt worden. Der Beschwerdeführer sei einer Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt. Sein Vater habe eine NGO gegründet, über die der Beschwerdeführer und sein Vater von der ISAF für Bauprojekte engagiert worden seien. Auf Grund dieser Tätigkeiten seien sie schließlich von den Taliban beschuldigt worden, Spionagearbeit für die ISAF zu betreiben; in weiterer Folge seien sie von den Taliban attackiert und bedroht worden. Sie seien aufgefordert worden, die Arbeit für die ISAF zu beenden und stattdessen mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Beweise, welche sein Fluchtvorbringen bestätigen würden, würden noch bei den norwegischen Behörden liegen. Gemäß § 18 AsylG wäre es die Pflicht des Bundesasylamtes gewesen, sich Kenntnis von diesen Beweismitteln zu verschaffen, um die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers auf objektiver Grundlage beurteilen zu können. Die Verfolgung durch die Taliban sei eine asylrelevante Verfolgung i.S.d. GFK, da die Polizei in Afghanistan weder über die Kapazitäten noch den Willen verfüge, Hilfe zu leisten. Der Beschwerdeführer führte verschiedene Artikel an, welche die mangelnde Schutzfähigkeit der staatlichen Organe in Afghanistan illustrieren sollen. Die Verfolgung der Taliban sei dem afghanischen Staat somit zuzurechnen und die Verfolgung sei als asylrelevant zu werten. Die ISAF unterstehe dem Kommando der NATO und werde dieser dadurch politisch zugerechnet. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht aus politischer Überzeugung, sondern aus wirtschaftlicher Notwendigkeit für die ISAF gearbeitet habe, würden die Taliban diese Tätigkeit dennoch als "politisches Statement" werten. Weiters hätte das Bundesasylamt unabhängig von der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft die Voraussetzungen des Refoulmentverbotes im konkreten Fall prüfen müssen. Bezüglich der innerstaatlichen Fluchtalternative, welche das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer nahelege, sei festzuhalten, dass diese faktisch nicht existiere. Zur Annahme des Bundesasylamtes, der Beschwerdeführer könne bei Verwandten unterkommen, sei anzumerken, dass lediglich zwei Schwestern und eine Tante des Beschwerdeführers in Afghanistan leben würden. Als er das letzte Mal mit ihnen gesprochen habe, hätten jedoch auch sie konkrete Pläne gehabt, aus Afghanistan zu flüchten, da sich die Sicherheitslage zunehmend verschlechtere. Momentan habe er keine weiteren Informationen über ihren derzeitigen Aufenthaltsort. Er habe keine Verwandten in anderen Teilen Afghanistans und verfüge folglich über kein soziales Netzwerk, welches laut den Länderberichten des Bundesasylamtes die Grundbedingung für eine erfolgreiche Ansiedlung darstelle. Das Bundesasylamt sei der Ansicht, dass sich Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative eignen würde, da der Beschwerdeführer lern- und anpassungsfähig sei und in Kabul leicht eine Arbeit finden würde. Dabei werde allerdings die hohe Arbeitslosigkeit und die Schwierigkeit ohne familiäre Anknüpfungspunkte Arbeit zu finden, nicht berücksichtigt. Der Beschwerdeführer verwies in diesem Zusammenhang auf verschiedene Erkenntnisse des Asylgerichtshofs.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In dieser wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zur Feststellung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers sei in grob mangelhafter Form durchgeführt worden. Allein auf Grund der Tatsache, dass er den letzten Vorfall - die Schießerei - in der Erstbefragung nicht genannt habe, schließe das Bundesasylamt auf eine Unglaubwürdigkeit des gesamten Fluchtvorbringens. Das Ziel der Erstbefragung sei jedoch hauptsächlich die Zuständigkeit im konkreten Fall und den Fluchtweg zu ermitteln sowie eine Identitätsfeststellung durchzuführen. Die Fluchtgründe sollten nur im Groben umrissen werden und erst in der Einvernahme durch das Bundesasylamt im Konkreten analysiert werden. In diesem Zusammenhang wird auf ein Interview im "Standard" mit einem Fremdenrechtsanwalt verwiesen. Dem Beschwerdeführer sei bislang nicht die Möglichkeit gegeben worden, die Hintergründe seiner Flucht genauer zu erörtern. So sei er beispielsweise nicht genauer zum Vorfall des Schusses am 26. September 2012 befragt worden. Der Beschwerdeführer sei einer Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt. Sein Vater habe eine NGO gegründet, über die der Beschwerdeführer und sein Vater von der ISAF für Bauprojekte engagiert worden seien. Auf Grund dieser Tätigkeiten seien sie schließlich von den Taliban beschuldigt worden, Spionagearbeit für die ISAF zu betreiben; in weiterer Folge seien sie von den Taliban attackiert und bedroht worden. Sie seien aufgefordert worden, die Arbeit für die ISAF zu beenden und stattdessen mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Beweise, welche sein Fluchtvorbringen bestätigen würden, würden noch bei den norwegischen Behörden liegen. Gemäß Paragraph 18, AsylG wäre es die Pflicht des Bundesasylamtes gewesen, sich Kenntnis von diesen Beweismitteln zu verschaffen, um die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers auf objektiver Grundlage beurteilen zu können. Die Verfolgung durch die Taliban sei eine asylrelevante Verfolgung i.S.d. GFK, da die Polizei in Afghanistan weder über die Kapazitäten noch den Willen verfüge, Hilfe zu leisten. Der Beschwerdeführer führte verschiedene Artikel an, welche die mangelnde Schutzfähigkeit der staatlichen Organe in Afghanistan illustrieren sollen. Die Verfolgung der Taliban sei dem afghanischen Staat somit zuzurechnen und die Verfolgung sei als asylrelevant zu werten. Die ISAF unterstehe dem Kommando der NATO und werde dieser dadurch politisch zugerechnet. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht aus politischer Überzeugung, sondern aus wirtschaftlicher Notwendigkeit für die ISAF gearbeitet habe, würden die Taliban diese Tätigkeit dennoch als "politisches Statement" werten. Weiters hätte das Bundesasylamt unabhängig von der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft die Voraussetzungen des Refoulmentverbotes im konkreten Fall prüfen müssen. Bezüglich der innerstaatlichen Fluchtalternative, welche das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer nahelege, sei festzuhalten, dass diese faktisch nicht existiere. Zur Annahme des Bundesasylamtes, der Beschwerdeführer könne bei Verwandten unterkommen, sei anzumerken, dass lediglich zwei Schwestern und eine Tante des Beschwerdeführers in Afghanistan leben würden. Als er das letzte Mal mit ihnen gesprochen habe, hätten jedoch auch sie konkrete Pläne gehabt, aus Afghanistan zu flüchten, da sich die Sicherheitslage zunehmend verschlechtere. Momentan habe er keine weiteren Informationen über ihren derzeitigen Aufenthaltsort. Er habe keine Verwandten in anderen Teilen Afghanistans und verfüge folglich über kein soziales Netzwerk, welches laut den Länderberichten des Bundesasylamtes die Grundbedingung für eine erfolgreiche Ansiedlung darstelle. Das Bundesasylamt sei der Ansicht, dass sich Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative eignen würde, da der Beschwerdeführer lern- und anpassungsfähig sei und in Kabul leicht eine Arbeit finden würde. Dabei werde allerdings die hohe Arbeitslosigkeit und die Schwierigkeit ohne familiäre Anknüpfungspunkte Arbeit zu finden, nicht berücksichtigt. Der Beschwerdeführer verwies in diesem Zusammenhang auf verschiedene Erkenntnisse des Asylgerichtshofs.

6. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 4. Juli 2013, Zl. B3 436.101-1/2013/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 38 Abs. 2 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.6. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 4. Juli 2013, Zl. B3 436.101-1/2013/2Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach § 66 Abs. 2 AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung (vgl. VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).2.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung vergleiche VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 i.d.F. der Novelle 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG i.d.F. vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach Paragraph 5, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 ergangenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten (vgl. dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten vergleiche dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

2.2. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesasylamt den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat und auf das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht sachgerecht eingegangen ist:

Zunächst stützt das Bundesasylamt die Beurteilung der offensichtlichen Unglaubwürdigkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates vorrangig auf eine "Steigerung des Vorbringens" im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11. Juni 2013 im Vergleich zur Erstbefragung des Beschwerdeführers am 15. März 2013. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. Juni 2012, Zl. U 98/12, hervorgehoben hat, kann den Aussagen eines Asylwerbers im Rahmen seiner Erstbefragung nicht der gleiche Stellenwert wie seinen Angaben in späteren Einvernahmen beigemessen werden, da in Erstbefragungen gemäß § 19 Abs. 1 AsylG eine Befragung zu den "näheren" Fluchtgründen zu unterbleiben hat und angesichts dessen dem Asylwerber nicht seriöser Weise später vorgeworfen werden kann, seine Fluchtgründe in der Erstbefragung zu ungenau geschildert zu haben. Der Asylgerichtshof vertritt nicht die Ansicht, dass Aussagen in der Erstbefragung im Rahmen der Beweiswürdigung überhaupt nicht zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers herangezogen werden dürfen (vgl. etwa AsylGH 1.8.2012, C 15 426026-1/2012). Gerade der vorliegende Fall zeigt jedoch die vom Verfassungsgerichtshof angesprochene Problematik exemplarisch auf, weil den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11. Juni 2013 auch nicht entnommen werden kann, sie seien - wie das Bundesasylamt meint - "deutlich unsubstantiiert und völlig vage in den Raum gestellt". Zusätzlich führte der Beschwerdeführer zusätzlich an, dass seine Beweismittel bei den norwegischen Asylbehörden geblieben seien. Abgesehen davon, dass das Bundesasylamt diese nicht von den norwegischen Behörden angefordert hat, setzte es sich damit überhaupt nicht auseinandergesetzt. Schon aus diesen Gründen reicht das bisherige Ermittlungsverfahren nicht aus, eine "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens zu begründen, umso weniger die - für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 erforderliche - "qualifizierte" (vgl. dazu etwa VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214; 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266, wonach die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraussetzt, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entsprach. Nur dann, wenn es "unmittelbar einsichtig" war und sich das Urteil quasi "aufdrängte", die Schilderungen des Asylwerbers, die für die Beurteilung seines Asylansuchens maßgeblich waren, seien tatsächlich wahrheitswidrig, erreichte das Vorbringen ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 i. d.F. vor der AsylGNov. 2003 ["das Vorbringen der Asylwerber zu einer Bedrohungssituation entspricht offensichtlich nicht den Tatsachen"] erfüllt war).Zunächst stützt das Bundesasylamt die Beurteilung der offensichtlichen Unglaubwürdigkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates vorrangig auf eine "Steigerung des Vorbringens" im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11. Juni 2013 im Vergleich zur Erstbefragung des Beschwerdeführers am 15. März 2013. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. Juni 2012, Zl. U 98/12, hervorgehoben hat, kann den Aussagen eines Asylwerbers im Rahmen seiner Erstbefragung nicht der gleiche Stellenwert wie seinen Angaben in späteren Einvernahmen beigemessen werden, da in Erstbefragungen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG eine Befragung zu den "näheren" Fluchtgründen zu unterbleiben hat und angesichts dessen dem Asylwerber nicht seriöser Weise später vorgeworfen werden kann, seine Fluchtgründe in der Erstbefragung zu ungenau geschildert zu haben. Der Asylgerichtshof vertritt nicht die Ansicht, dass Aussagen in der Erstbefragung im Rahmen der Beweiswürdigung überhaupt nicht zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers herangezogen werden dürfen vergleiche etwa AsylGH 1.8.2012, C 15 426026-1/2012). Gerade der vorliegende Fall zeigt jedoch die vom Verfassungsgerichtshof angesprochene Problematik exemplarisch auf, weil den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11. Juni 2013 auch nicht entnommen werden kann, sie seien - wie das Bundesasylamt meint - "deutlich unsubstantiiert und völlig vage in den Raum gestellt". Zusätzlich führte der Beschwerdeführer zusätzlich an, dass seine Beweismittel bei den norwegischen Asylbehörden geblieben seien. Abgesehen davon, dass das Bundesasylamt diese nicht von den norwegischen Behörden angefordert hat, setzte es sich damit überhaupt nicht auseinandergesetzt. Schon aus diesen Gründen reicht das bisherige Ermittlungsverfahren nicht aus, eine "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens zu begründen, umso weniger die - für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, erforderliche - "qualifizierte" vergleiche dazu etwa VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214; 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266, wonach die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraussetzt, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entsprach. Nur dann, wenn es "unmittelbar einsichtig" war und sich das Urteil quasi "aufdrängte", die Schilderungen des Asylwerbers, die für die Beurteilung seines Asylansuchens maßgeblich waren, seien tatsächlich wahrheitswidrig, erreichte das Vorbringen ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 i. d.F. vor der AsylGNov. 2003 ["das Vorbringen der Asylwerber zu einer Bedrohungssituation entspricht offensichtlich nicht den Tatsachen"] erfüllt war).

Weiters kann aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes nicht geklärt werden, ob der Beschwerdeführer subsidiär schutzberechtigt ist oder nicht. Denn der bloße Hinweis des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer in verschiedenen Provinzen über Verwandte bzw. Freunde verfüge, zu welchen er zurückkehren könne, - ohne konkret geprüft zu haben, wie der Beschwerdeführer diese Orte sicher erreichen kann, und ob er dort tatsächlich sicher leben kann - greift zu kurz, um eine relevante Gefährdung des Beschwerdeführers ausschließen zu können; den Ausführungen zur Situation in Kabul kommt kein Begründungswert zu, wenn sich der Beschwerdeführer vor seiner Flucht weder in Kabul aufgehalten hat noch über irgendwelche soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte in Kabul verfügt (vgl. dazu jüngst VfGH 6.6.2013, Zl. U 144/2013; 7.6.2013, U 565/2012, jeweils m.w.N.).Weiters kann aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes nicht geklärt werden, ob der Beschwerdeführer subsidiär schutzberechtigt ist oder nicht. Denn der bloße Hinweis des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer in verschiedenen Provinzen über Verwandte bzw. Freunde verfüge, zu welchen er zurückkehren könne, - ohne konkret geprüft zu haben, wie der Beschwerdeführer diese Orte sicher erreichen kann, und ob er dort tatsächlich sicher leben kann - greift zu kurz, um eine relevante Gefährdung des Beschwerdeführers ausschließen zu können; den Ausführungen zur Situation in Kabul kommt kein Begründungswert zu, wenn sich der Beschwerdeführer vor seiner Flucht weder in Kabul aufgehalten hat noch über irgendwelche soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte in Kabul verfügt vergleiche dazu jüngst VfGH 6.6.2013, Zl. U 144 aus 2013,; 7.6.2013, U 565 aus 2012,, jeweils m.w.N.).

2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist daher i.S.d.

§ 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich, wobei es unerheblich ist, ob eine Verhandlung oder nur eine Vernehmung notwendig ist.Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich, wobei es unerheblich ist, ob eine Verhandlung oder nur eine Vernehmung notwendig ist.

2.4. Auf Grund der unter Punkt 2.2. angestellten Erwägungen kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Begründungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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