Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C14 420.360-1/2012/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2011, Zahl: 11 03.958-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2011, Zahl: 11 03.958-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. gemäß § 66 Abs. 2 AVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 24.04.2011 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 25.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 24.04.2011 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 25.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
1.2. In seiner Erstbefragung am 25.04.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Grablach gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:
Er wäre im Februar 2011 von Afghanistan schlepperunterstützt über den Iran in die Türkei gereist. Von dort wäre er über ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt.
Als Fluchtgrund gab er an, dass in seinem Heimatort die Taliban herrschen würden, diese hätten ihn zwingen wollen, für sie zu kämpfen. Er hätte mehrmals in andere Ortschaften fliehen müssen, schlussendlich hätte er sich zur Flucht nach Europa entschieden. Sein Vater wäre bereits vor zwei Jahren getötet worden, da die Taliban von ihm vergeblich verlangt hätten, nicht mehr als Lehrer an einer Schule zu unterrichten.
1.3. Bei seiner Einvernahme am 27.04.2011 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle (EAST) West in St. Georgen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, gab der BF im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):
"F [Frage]: Haben Sie in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte oder sonstige Menschen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
A [Antwort]: Ich habe eine größere Anzahl von Cousins/Cousinen, glaublich in UK und Deutschland. Es gibt aber zu diesen keinerlei Kontakt oder Abhängigkeit.
F: Haben Sie jemals ein Visum für ein EU-Land beantragt?
A: Nein.
F: Wo und wann wurde der Ausreiseentschluss gefasst?
A: Am 04.02.2011.
F: Wo wohnten Sie unmittelbar vor der Ausreise und wie lange?
A: Ich wohnte im elterlichen Haus seit meiner Geburt bis zum 04.02.2011.
F: Wovon haben Sie vor Ihrer Flucht im Herkunftsstaat gelebt?
A: Von der elterlichen Landwirtschaft, Größe 13 Djirib (ca. 624 m2).
F: Welche Angehörigen leben nach wie vor im Herkunftsstaat?
A: Mutter, ein Bruder (der zweite war mit mir zuletzt in der Türkei).
F: Warum verließen Sie Ihr Heimatland? Erzählen Sie unter Anführung von Fakten, Daten die Ihnen wichtig scheinenden Ereignisse.
A: Ich wurde von den Taliban zur Zusammenarbeit (im Kampf gegen die ausländischen Truppen und gegen die eigene Regierung) vor 6 Monaten aufgefordert. Zuvor, vor 2 Jahren, brachten die Taliban meinen Vater wegen seiner Weigerung der Zusammenarbeit um. Ebenfalls zuvor, vor einem Jahr, entführten die Taliban meinen älteren Bruder aus selbigem Grund. Nach 10 Tage kehrte er ohne seinen linken Arm zurück. Ebenso wurde mein jüngerer Bruder von den Taliban gezwungen, ein Selbstmordkommando auszuführen. Ich und mein jüngerer Bruder weigerten sich jedoch und sind daher geflüchtet.
F: Haben Sie sonst noch Fluchtgründe?
A: Nein.
...
F: Haben Sie sich bzw. Ihre anderen Familienmitglieder wegen der geschilderten Probleme an die Behörden gewandt?
A: Nach dem Tod meines Vaters vor 2 Jahren wandten wir uns an die Polizei in Baghlan. Sie sagten uns, dass sie nicht in der Lage sind zu helfen bzw. das Problem zu lösen. Die Polizei sagte uns, die Taliban wären übermächtig. Zu mir sagte die Polizei, sie hätten den Mord an meinem Vater nicht aufklären können, wie sollte die Polizei mir als Lebendigem helfen.
F: Haben Sie in einem anderen Teil Ihres Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung gesucht?
A: Nein, da es keinen sicheren Ort in Afghanistan gibt.
F: Können Sie irgendwelche Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?
A: Ich hab vor ca. 4 bis 5 Monaten einen Drohbrief von den Taliban (Umbringen wegen Nichtzusammenarbeit) erhalten. Ich werde versuchen, dieses Schriftstück mit der Geburtsurkunde vorzulegen.
F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz zu stellen, vollständig geschildert?
A: Ja."
1.4. Bei einer weiteren Einvernahme am 01.06.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, gab der BF im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):
"F: Wie geht es Ihnen? Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?
A: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine physischen oder psychischen Probleme.
F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten, und wenn ja, welche?
A: Nein, ich habe keine Krankheiten. Ich bin gesund.
F: Sind Sie in Österreich in ärztlicher Behandlung?
A: Nein.
F: Haben Sie sich mittlerweile irgendwelche Dokumente besorgt?
A: Bei uns zu Hause funktioniert das Telefon nicht. Ich habe einmal angerufen. Beim letzten Interview habe ich um zwei Monate Zeit gefragt.
F: Was wollen Sie sich schicken lassen?
A: Meine Geburtsurkunde, den Führerschein und eine Warnung von den Taliban.
F: Bis wann kann die Behörde damit rechnen, dass Sie diese Dokumente vorlegen können?
A: In ca. drei Wochen sollte dies möglich sein.
F: Aber Sie haben gesagt, dass Sie niemanden erreicht haben, oder?
A: Mein Bruder, der sich derzeit in Graz aufhält, hat gesagt, dass er sich darum kümmern wird.
F: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Österreich, die Sie noch nicht vorgelegt haben?
A: Nein.
F: Besitzen Sie einen Führerschein, und wenn ja, wann, wo und von wem wurde dieser ausgestellt?
A: Ja. In Baghlan vor 2 Jahren wurde dieser ausgestellt.
...
Angaben zur Person und Lebensumständen:
Ich wurde am XXXX in der Provinz Baghlan, im Dorf XXXX geboren. Ich bin bei meinen Eltern in unserem eigenen Haus aufgewachsen. Wir haben selbst Grundstücke, und mein Vater hat zusätzlich noch auf anderen Grundstücken gearbeitet. Meine Mutter ist Hausfrau. Ich habe insgesamt drei Jahre die Schule besucht. Ich kann ein wenig Dari lesen und schreiben. Ich habe nach der Schule als Traktorfahrer und als Bauer gearbeitet. Das habe ich bis zu meiner Ausreise gemacht. Ich habe zwei Brüder, wovon einer in Österreich lebt, und eine Schwester, welche bereits verstorben ist. Ich lebte unter guten wirtschaftlichen Verhältnissen. Ich bin ledig und habe keine Kinder. Ich gehöre zur Volksgruppe der Tadschiken und bin Sunnite.Ich wurde am römisch 40 in der Provinz Baghlan, im Dorf römisch 40 geboren. Ich bin bei meinen Eltern in unserem eigenen Haus aufgewachsen. Wir haben selbst Grundstücke, und mein Vater hat zusätzlich noch auf anderen Grundstücken gearbeitet. Meine Mutter ist Hausfrau. Ich habe insgesamt drei Jahre die Schule besucht. Ich kann ein wenig Dari lesen und schreiben. Ich habe nach der Schule als Traktorfahrer und als Bauer gearbeitet. Das habe ich bis zu meiner Ausreise gemacht. Ich habe zwei Brüder, wovon einer in Österreich lebt, und eine Schwester, welche bereits verstorben ist. Ich lebte unter guten wirtschaftlichen Verhältnissen. Ich bin ledig und habe keine Kinder. Ich gehöre zur Volksgruppe der Tadschiken und bin Sunnite.
Angaben zum Fluchtweg:
F: Wann haben Sie sich entschlossen, die Heimat zu verlassen?
A: Ich habe mich vor sechs Monaten dazu entschlossen.
F: Können Sie sich an Ihre Angaben zum Reiseweg, die Sie in Ihren bisherigen Einvernahmen gemacht haben, erinnern?
A: Ja, ich kann mich daran erinnern.
F: Wie viel mussten Sie für die Schleppung bezahlen?
A: Von Afghanistan bis in den Iran 450.000 Tuman (ca. 300 Euro). Vom Iran bis in die Türkei 1.500 US-$ und von der Türkei bis nach Österreich 5.000 Euro.
F: Woher hatten Sie soviel Geld?
A: Ich habe meinen Traktor, meinen Bagger und mein Grundstück verkauft und davon die Reise finanziert.
F: Mit welchem Dokument sind Sie gereist?
A: Ich hatte kein Dokument dabei.
F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt?
A: Nein.
F: Haben Sie zu Hause noch Personaldokumente?
A: Ja, meinen Führerschein und meine Geburtsurkunde.
F: Warum sind Sie ausgerechnet nach Österreich gereist?
A: Ich wollte nach Österreich kommen, weil die afghanischen Asylwerber leicht Asyl bekommen und Österreich ein gutes Land ist.
F: Woher haben Sie die Information, dass die afghanischen Asylwerber leicht Asyl bekommen?
A: Der Sohn meines Onkels wohnt in Österreich, und mein Bruder ist auch nach Österreich gekommen, daher habe ich diese Informationen.
F: Möchten Sie zum Fluchtweg noch etwas angeben, was Ihnen wichtig ist?
A: Nein.
Angaben zum Fluchtgrund:
F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)!
A: Mein Vater hat vor zwei Jahren als Lehrer gearbeitet und hat eine Warnung bekommen, dass er nicht unterrichten soll. Sie haben meinem Bruder gesagt, dass er mit ihnen zusammenarbeiten soll und gegen die Regierung kämpfen soll. Er hat das nicht akzeptiert, und sie haben ihm die Hand abgehackt. Dann haben sie zu mir gesagt, dass ich mit ihnen zusammenarbeiten soll. Ich habe das nicht akzeptiert. Sie sind drei Mal zu mir gekommen, um mich zu töten. Durch ein Kind, das für die Taliban arbeitete, habe ich erfahren, dass sie nach mir suchen. Ich bin wieder geflüchtet. 6 Monate lang habe ich Warnungen bekommen. Daraufhin habe ich das Land verlassen.
F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?
A: Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen. Ich hatte Probleme mit den Taliban, andere Probleme hatte ich nicht.
F: Ist es richtig, dass die Probleme damit angefangen haben, dass Ihr Vater bedroht wurde?
A: Ja, das ist richtig.
Aufforderung: Schildern Sie konkret die Umstände, wie alles angefangen hat und was damals genau passierte!
A: Mein Vater war Lehrer, und sie haben ein paar Mal gesagt, komm zu uns und arbeite mit uns zusammen. Sie sagten, dass er nicht als Lehrer arbeiten dürfe. Mein Vater hat das aber nicht gemacht. Mein Vater wurde entführt, als er von der Koranschule zurückkommen wollte. Er war 7 Tage lang verschwunden. Hirten haben seinen Leichnam in den Ruinen gefunden.
F: Wann war das?
A: Es war vor zwei Jahren.
F: Wann konkret?
A: Das genaue Datum weiß ich nicht. Es war dabei, kalt zu werden. Mehr kann ich nicht sagen.
F: Was passierte, nachdem Ihr Vater gefunden wurde?
A: Die Menschen haben uns informiert, und wir haben ihn dann beerdigt. Die Polizei hat gesagt, dass die Taliban stark sind.
Aufforderung: Schildern Sie konkret die Umstände, wie es dazu kam, dass Ihre Familie und Sie informiert wurden, und die Umstände bis zur Beisetzung Ihres Vaters!
A: Ein Hirte hat uns gesagt, dass der Leichnam von unserem Vater in einer Ruine liegt und wir gehen sollten, um ihn zu holen. Seine Schüler haben das auch gesehen. Wir wurden aber durch den Hirten informiert.
F: Wer hat dann den Leichnam geholt?
A: Ich, mein Bruder XXXX und sechs oder sieben Leute von den Nachbarn haben den Leichnam geholt. Insgesamt waren wir 10 Leute.A: Ich, mein Bruder römisch 40 und sechs oder sieben Leute von den Nachbarn haben den Leichnam geholt. Insgesamt waren wir 10 Leute.
F: Haben Sie den Leichnam Ihres Vaters gesehen?
A: Ja.
F: Woran verstarb Ihr Vater?
A: Mein Vater wurde geschlagen am Kopf, mit einem spitzen Teil einer Waffe.
F: Welche Verletzungen hatte er?
A: Sie hatten seine Hände und Füße gefesselt, und er wurde mit einem spitzen Teil einer Waffe geschlagen. Von seinem Kopf ist sehr wenig übrig geblieben. Sein Kopf war komplett zertrümmert. (Der Antragsteller zeigt bei der Schilderung keine Emotionen).
F: Woran hat der Hirte dann Ihren Vater erkannt?
A: Er war am Hinterkopf verletzt. Sein Gesicht war nicht unkenntlich.
F: Hat Ihr jüngerer Bruder den Vater auch gesehen?
A: Ja.
F: Wie viele Tage später wurde Ihr Vater dann beerdigt?
A: Am nächsten Tag wurde er dann beerdigt.
F: Was wollten die Taliban konkret von Ihrem Vater?
A: Sie haben zu meinem Vater gesagt, dass er nicht mit der Regierung zusammenarbeiten soll, sondern mit ihnen.
F: Was hätte er konkret für die Taliban machen sollen?
A: Sie wollten ihm Waffen geben, und sie wollten, dass er gegen die Regierung kämpft.
F: Wurde die Ermordung des Vaters den Behörden gemeldet?
A: Ja.
F: Wurden Ermittlungen gemacht?
A: Der Polizeikommandant hat gesagt, dass sie nichts gegen die Taliban machen könnten. Wir sollten selbst was unternehmen oder weggehen.
Vorhalt: Ihr Bruder hat bei seiner Einvernahme am 19.05.2011 angegeben, dass Ihr Vater für die Taliban Werbung in der Schule machen hätte sollen. Sie haben etwas völlig anderes behauptet. Zudem hat Ihr Bruder behauptet, dass Ihre Familie von den Schülern des Vaters informiert worden wäre. Sie haben gesagt, durch einen Hirten. Außerdem haben Sie behauptet, dass er auf dem Weg von der Koranschule entführt worden wäre, wohingegen Ihr Bruder behauptet, dass sein Vater bei einer Trauerfeier entführt worden wäre. Ihre Angaben stehen zu den Angaben Ihres Bruders im krassen Widerspruch. Was sagen Sie dazu?
A: Ich habe gesagt, dass seine Schüler ihn auch gesehen haben. Koranschule und Trauerfeier ist dasselbe.
F: Wie kann das dasselbe sein?
A: Mein Bruder hat das nicht richtig gesagt. Wenn man den Koran zu Ende liest, dann ist das eine Feier. Mein Bruder hat das nicht richtig gesagt.
F: Als ich Sie zu Beginn gefragt habe, welche Arbeit Ihr Vater gehabt hätte, gaben Sie an, dass er eigene Grundstücke gehabt hätte und auch auf anderen Grundstücken gearbeitet hätte. Jetzt sagen Sie, dass er Lehrer gewesen wäre. Wie kommt es dazu?
A: In Thalham habe ich auch gesagt, dass mein Vater Lehrer ist.
F: Was geschah dann, nachdem Ihr Vater beerdigt wurde?
A: Ein Jahr später sind die Taliban zu meinem Bruder gekommen. Sie haben gesagt, dass er ihnen helfen soll. Mein Bruder wollte das nicht. Sie haben meinen Bruder von zu Hause mitgenommen. Sie haben ihm die Hand abgehackt und nach 10 Tagen freigelassen.
F: An welcher Stelle wurde die Hand abgehackt?
A: Seine linke Hand wurde ihm im Bereich des Ellbogens abgehackt. Da er dann jedoch Probleme hatte, mussten die Ärzte ihm den gesamten Arm amputieren.
F: Wo wurde Ihr Bruder entführt?
A: Er wurde von zu Hause entführt.
F: Hat jemand die Entführung gesehen?
A: Sie haben ihn gerufen, und er ist zur Tür gekommen. Die Leute vom Dorf haben gesehen, wie er mitgenommen wurde. Wir waren nicht zu Hause.
F: Wo waren Sie alle?
A: Meine Mutter war zu Hause. Mein Bruder und ich waren beim Bazar in XXXX.A: Meine Mutter war zu Hause. Mein Bruder und ich waren beim Bazar in römisch 40 .
F: Wie kam Ihr Bruder dann wieder nach Hause?
A: Als die Taliban gekommen sind, sind wir in der Nacht immer zu Hause gewesen und untertags nicht.
F: Beantworten Sie bitte die an Sie gestellten Fragen und nicht etwas anderes. Wie kam Ihr Bruder wieder nach Hause?
A: Sie haben meinen Bruder in ein Auto geworfen und dem Fahrer gesagt, dass er ihn nach Hause bringen soll.
F: Waren Sie zu Hause, als er heimgekommen ist?
A: Ich war nicht zu Hause. Meine Mutter hatte geschrien, dass ihm die linke Hand fehlt. Ich habe ein Taxi genommen und meinen Bruder ins Krankenhaus gebracht.
F: In welches Krankenhaus?
A: In XXXX. Es war das XXXX.A: In römisch 40 . Es war das römisch 40 .
F: Wie lange war er dann dort?
A: Ca. zwei Monate war er dort.
F: Wie erklären Sie den Umstand, dass Ihr Bruder das überhaupt überleben konnte und nicht verblutet ist?
A: Sie haben ihm die Hand verbunden, und er war sehr schwach.
F: Was hat er konkret von der Entführung berichtet?
A: Er hat uns berichtet, dass sie ihm vor ihrem Gericht das Urteil mitgeteilt haben, dass seine Hand abgehackt werden muss. Sie haben ihm dann die Hand abgehackt und ihn gleich nach Hause geschickt.
F: Warum kam es überhaupt zu diesem Urteil?
A: Der Richter hatte so entschieden. Sie haben es so entschieden, weil er nicht für sie gekämpft hat.
F: Aus welchem Grund sollten die Taliban Ihren Bruder am Leben lassen?
A: Mein Bruder hat eine Frau und Kinder und der Richter sagte, dass, wenn sie ihn umbringen, die Familie keinen Mann mehr hätte. Deshalb wurde so entschieden.
F: Wieso ist Ihr Bruder nach allem, was ihm geschehen ist, noch in der Heimat und Sie nicht?
A: Sie haben mit ihm nichts mehr zu tun. Sie lassen ihn in Ruhe. Er kann ja auch gar nicht mehr kämpfen.
F: Wann war der Vorfall konkret?
A: Vor einem Jahr. Mehr kann ich dazu nicht sagen.
F: Was ist anschließend passiert?
A: Mein Bruder wurde aus dem Krankenhaus entlassen. Die Taliban haben dann zu mir gesagt, dass ich mit ihnen kämpfen soll oder meinen Bruder als Selbstmordattentäter zu ihnen schicken soll.
F: Schildern Sie diese Umstände genauer. Wann ist was konkret passiert!
A: In unserem Gebiet gibt es jemanden, der eine gute Position bei den Taliban hat, er heißt XXXX. Dieser Mann hat immer wieder Leute zu mir geschickt, um mich entführen zu lassen. Ein ehemaliger Schüler meines Vaters hat mich jedoch immer vorher gewarnt und gesagt, dass ich fliehen sollte, weil die Taliban mich suchen. Insgesamt bin ich drei Mal geflüchtet. Jedes Mal bin ich geflüchtet.A: In unserem Gebiet gibt es jemanden, der eine gute Position bei den Taliban hat, er heißt römisch 40 . Dieser Mann hat immer wieder Leute zu mir geschickt, um mich entführen zu lassen. Ein ehemaliger Schüler meines Vaters hat mich jedoch immer vorher gewarnt und gesagt, dass ich fliehen sollte, weil die Taliban mich suchen. Insgesamt bin ich drei Mal geflüchtet. Jedes Mal bin ich geflüchtet.
F: Wann waren die drei Mal, als Sie geflüchtet sind?
A: Vor sechs Monaten.
F: Können Sie das näher erklären?
A: Zwischen einem Monat und 20 Tagen wurde ich immer wieder informiert im Laufe der sechs Monate.
F: Wie wurden Sie konkret informiert und von wem?
A: Der ehemalige Schüler heißt XXXX. Er hat mich angerufen.A: Der ehemalige Schüler heißt römisch 40 . Er hat mich angerufen.
F: Wohin sind Sie dann jedes Mal geflüchtet?
A: Ich bin jedes Mal zu meiner Cousine gegangen. Ich war untertags bei ihr und am Abend zu Hause.
F: Aus welchem Grund sind Sie immer wieder nach Hause gegangen, wenn Sie gewusst haben, dass Sie entführt werden sollen. Das ist nicht nachvollziehbar, vor allem nicht, nach dem, was Ihrer Familie zugestoßen wäre. Zudem ist der Behörde bekannt, dass die Taliban vor allem auch in der Nacht aktiv sind. Ihre Angaben entbehren jeder Logik und sind vollkommen lebensfremd!
A: Die Taliban sind nachtsüber zu den Polizeistationen gegangen und haben die Polizisten umgebracht und ihre Waffen genommen. Wenn sie das schaffen konnten.
Vorhalt: Wenn die Taliban sogar das schaffen konnten, wie kann es dann sein, dass die Taliban, die anscheinend so großes Interesse an Ihrer Familie und Ihrer Person hatten, es nie geschafft haben, Sie zu entführen, obwohl Sie immer nachtsüber im Elternhaus waren? Ihre Angaben sind total unglaubwürdig!
A: Tagsüber sind sie zu uns ins Dorf gekommen, und in der Nacht haben sie mit den Polizisten gekämpft.
F: Wieso hatten die Taliban überhaupt so großes Interesse an Ihnen?
A: Alle, die im Dorf wohnten, haben mit ihnen zusammengearbeitet.
F: Wie groß ist Ihr Dorf?
A: Es besteht aus ca. 40-50 Häusern.
F: Wie alt war der ehemalige Schüler, der Sie informierte?
A: Das weiß ich nicht.
F: Ungefähr?
A: Er ist jünger als ich. Vielleicht drei oder vier Jahre jünger.
Vorhalt: Bei der freien Erzählung Ihrer Fluchtgründe haben Sie heute gesagt, dass Sie von einem Kind gewarnt worden wären. Jetzt erklären Sie jedoch, dass er ca. 23 Jahre alt gewesen wäre. Was sagen Sie dazu?
A: Er ist ein Ex-Schüler meines Vaters gewesen. Als er mit den Taliban zusammengearbeitet hat, hatte er schon die Schule absolviert.
F: Wie alt ist man, wenn man die Schule absolviert hat?
A: Es gab Krieg, die Menschen konnten nicht in die Schule gehen. Ich bin selbst nur drei Jahre in die Schule gegangen und habe mit 18 Jahren angefangen.
F: Was war dann der konkrete Grund für Ihre Ausreise?
A: Ich habe eine Warnung bekommen, und ich habe deswegen das Land verlassen.
F: Machen Sie konkrete Angaben. Wann und wie haben Sie eine Warnung bekommen?
A: Vor ca. 4-5 Monaten habe ich die Warnung bekommen. Von heute an gerechnet sind es ca. 6 Monate. Ich habe einen Brief bekommen.
F: Wo haben Sie ihn bekommen?
A: Zu Hause. Ich habe den Brief gefunden.
F: Was stand darin?
A: Ich kann Paschtu nicht lesen und schreiben, deshalb habe ich es nicht verstanden.
F: Was haben Sie dann damit gemacht?
A: Mir wurde gesagt, dass es eine Warnung von den Taliban ist.
F: Sie werden doch jemanden gebeten haben, Ihnen das vorzulesen, oder?
A: Den Brief haben sie bei meiner Mutter abgegeben und [gesagt, dass] es eine Warnung der Taliban ist. Es sei ein Urteil vom Richter zu unserer Ermordung. Wenn wir einen von deinen Söhnen finden, werden wir sie töten.
F: Wer hat Ihnen gesagt, was darin steht?
A: Die Taliban haben es meiner Mutter gesagt, was darin steht.
Vorhalt: Zuvor haben Sie erklärt, dass Sie den Brief gefunden haben. Jetzt sagen Sie, der Brief wäre Ihrer Mutter gegeben worden, und man hätte Ihr erklärt, was darin steht. Was sagen Sie dazu?
A: Das ist dasselbe. Ich habe diesen Brief nicht lesen können.
F: Was haben Sie gemacht, nachdem Sie dieses Schreiben bekommen haben?
A: Dann bin ich geflüchtet.
F: Sie haben aber gesagt, dass das vor 6 Monaten gewesen wäre!
A: Seit sechs Monaten wollten sie, dass ich mit ihnen zusammenarbeite. Das letzte Mal haben sie uns den Brief gegeben, und dann haben wir das Land verlassen.
Vorhalt: Zudem hat Ihr Bruder dazu auch wieder vollkommen andere Gründe geltend gemacht. Er hat gesagt, dass darin gestanden wäre, dass Sie und er die Nächsten wären, denen die Hand abgehackt werden würde, wenn Sie nicht für sie kämpfen. Außerdem haben Sie gesagt, dass Sie diesen Brief vor sechs Monaten erhalten hätten, d.h. Ende 2010 bzw. Jänner 2011. Ihr Bruder hat jedoch behauptet, dass Sie dieses Schreiben im März 2011 bekommen hätten und daraufhin geflüchtet wären. Dazu ist jedoch zu sagen, dass Sie angegeben haben, dass Sie bereits am 04.02.2011 geflüchtet wären. Wie erklären Sie diese widersprüchlichen Angaben?
A: In diesem Brief stand, dass mein Leben in Gefahr sei und sie mich töten wollen. Mein Bruder hat das falsch gesagt. Er ist jung und kennt sich nicht aus.
Vorhalt: Es kann keinesfalls nachvollzogen werden, dass Sie sich im Falle des tatsächlichen Zutreffens Ihrer Angaben noch über Jahre hinweg im Zugriffsbereich der Taliban aufgehalten hätten, wenn Sie mehrmals mit dem Entführen bedroht worden wären, diese Ihren Vater umgebracht und Ihrem Bruder die Hand abgehackt hätten. Schon unter diesem Gesichtspunkt war Ihr Vorbringen nicht glaubwürdig. Was sagen Sie dazu?
A: Nachdem sie meinen Vater umgebracht hatten, haben sie mich für eine lange Zeit in Ruhe gelassen. Nachdem sie die Hand des Bruders abgehackt haben, haben sie mich auch in Ruhe gelassen.
F: Wie würden Sie Ihr Verhältnis zu Ihrem Vater und Ihr Verhältnis zu Ihrem Bruder in Afghanistan beschreiben?
A: Wir hatten ein sehr gutes Verhältnis. Ich hatte zu beiden ein gutes Verhältnis.
F: Es erscheint eigenartig, dass Sie sich bei Ihren Schilderungen überhaupt nicht emotionalisiert zeigen. Sie erzählen ohne Emotionen vom Tod Ihres Vaters und von dem schrecklichen Vorfall Ihres Bruders. Wie kommt es dazu?
A: Lüge ich? Sie haben meinen Vater umgebracht und meinem Bruder die Hand abgehackt, und deshalb bin ich hierher gekommen.
Vorhalt: Ihr Bruder hat gesagt, dass Ihr Bruder 7 Tage lang entführt worden wäre. Sie haben gesagt, dass er erst nach 10 Tagen frei gelassen worden wäre. Was sagen Sie dazu?
A: Mein Bruder hat es falsch gesagt. Es waren 10 Tage.
F: Haben Sie sich wegen Ihren Bedrohungen an die Behörden gewandt?
A: Bei den Vorfällen mit meinem Vater und meinem Bruder haben wir uns an die Polizei gewandt. Sie konnten nichts machen. Ich habe mich dann nicht mehr an die Polizei gewandt.
...
F: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Ihrer Heimat Bescheid?
A: Nein, weil ich nicht lesen und schreiben kann.
Belehrung: Ihnen werden die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Afghanistan zur Einsichtnahme vorgelegt, und diese werden Ihnen erläutert. Wenn Sie ein bestimmter Teil der Feststellungen besonders interessiert, wird Ihnen dieser vom Dolmetscher zur Kenntnis gebracht. Im Anschluss daran haben Sie die Möglichkeit, im Rahmen des Parteiengehörs dazu Ihre Stellungnahme abzugeben. Sie können aber auch auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichten oder Ihnen werden die Feststellungen ausgefolgt, und Sie haben dann die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von 2 Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Haben Sie die Belehrung verstanden?
A: Ja, ich habe das verstanden.
F: Was möchten Sie?
A: Ich brauche das nicht. Ich verzichte darauf. Ich möchte auch keine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben.
Angaben zum Privat- und Familienleben:
F: Wann sind Sie nach Österreich eingereist?
A: Im April 2011.
F: Seit wann sind Sie in Österreich aufhältig?
A: Seit April 2011.
F: Hatten Sie in Österreich jemals einen gültigen Aufenthaltstitel zur Begründung eines legalen Aufenthaltes?
A: Nein.
F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich?
A: Von der Grundversorgung.
F: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus? Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht oder sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation?
A: Zwei Mal die Woche besuche ich einen Deutschkurs und danach wiederhole ich, was ich geübt habe. Ansonsten mache ich nichts. Ich bin kein Mitglied eines Vereins.
F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?
A: Nein.
F: Haben Sie irgendwelche nahen Bindungen zu Österreich?
A: Nein.
F: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?
A: Ja, meinen Bruder, der sich als Asylwerber in Graz aufhält. Der Sohn meines Onkels ist in Linz.
F: Was hat Ihr Cousin für einen Aufenthaltstitel?
A: Er ist seit 10 Jahren hier. Er hat eine positive Entscheidung bekommen.
F: Werden Sie von ihm unterstützt?
A: Nein.
F: Haben Sie Kontakt zu ihm?
A: Nein. Mein Bruder hat Kontakt mit ihm.
F: Wie sieht der Kontakt zu Ihrem Bruder aus?
A: Wir telefonieren alle fünf bis 10 Tage.
F: Haben Sie Angehörige oder sonstige Verwandte oder sonstige Personen in Österreich zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
A: Nein.
F: Haben Sie Freunde oder Bekannte, die Sie bereits aus Ihrem Heimatland her kennen, in Österreich?
A: Der Sohn meiner Tante mütterlicherseits wohnt auch hier. Ich habe keinen Kontakt zu ihm. Ich weiß auch seinen Aufenthaltstitel nicht."
1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 18.07.2011, Zahl: 11 03.958-BAI, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.04.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 18.07.2011, Zahl: 11 03.958-BAI, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.04.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei.).
In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass sich die Feststellungen bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aus seinen Angaben ergäben. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes wurde festgestellt, dass der BF keine dezidierten Verfolgungs- bzw. Bedrohungsszenarien nennen hätte können. Eine asylrelevante Verfolgung sei nicht hervorgekommen, die Angaben des BF seien vage, unplausibel, unstimmig und somit unglaubwürdig. Darüber hinaus würden die Angaben des BF teilweise den Aussagen seines Bruders XXXX (AIS: 11 02.669) in dessen Asylverfahren widersprechen.Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes wurde festgestellt, dass der BF keine dezidierten Verfolgungs- bzw. Bedrohungsszenarien nennen hätte können. Eine asylrelevante Verfolgung sei nicht hervorgekommen, die Angaben des BF seien vage, unplausibel, unstimmig und somit unglaubwürdig. Darüber hinaus würden die Angaben des BF teilweise den Aussagen seines Bruders römisch 40 (AIS: 11 02.669) in dessen Asylverfahren widersprechen.
Weiters lägen keine Umstände vor, die annehmen lassen würden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer ernsthaften Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Der BF verfüge über Familienangehörige im Heimatland, die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz lägen somit nicht vor.
1.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mittels handschriftlich ausgefülltem Vordruckformular vom 20.07.2011 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Beigabe eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG beantragt wurde.1.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mittels handschriftlich ausgefülltem Vordruckformular vom 20.07.2011 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Beigabe eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG beantragt wurde.
1.7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 26.07.2011 beim Asylgerichtshof ein.
1.8. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 03.08.2011 wurde dem BF gemäß § 66 AsylG - seinem Antrag folgend - eine Rechtsberaterin beigegeben.1.8. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 03.08.2011 wurde dem BF gemäß Paragraph 66, AsylG - seinem Antrag folgend - eine Rechtsberaterin beigegeben.
1.9. Mit undatierter, handschriftlich verfasster Beschwerdeergänzung brachte der BF vor, dass dem Dolmetscher, der Farsi gesprochen hätte, bei der Befragung seines Dari-sprechenden Bruders Fehler unterlaufen wären, weshalb es zu Widersprüchlichkeiten gekommen wäre.
Weiters legte der BF eine Geburtsurkunde und einen Reisepass, beide ausgestellt durch die afghanische Botschaft in Wien, sowie zwei Sprachzertifikate über die Absolvierung von Deutschkursen vor.
1.10. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 17.12.2011 wurde dem BF gemäß § 66 AsylG - einem weiteren Antrag folgend - ein Rechtsberater beigegeben.1.10. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 17.12.2011 wurde dem BF gemäß Paragraph 66, AsylG - einem weiteren Antrag folgend - ein Rechtsberater beigegeben.
II. Beweisaufnahme:römisch zwei. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:
III. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:römisch drei. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:
III.1. Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch drei.1. Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
III.1.1. Zur Person des BF, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seiner Reiseroute:römisch drei.1.1. Zur Person des BF, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seiner Reiseroute:
Der BF führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, zugehörig zur Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und war nie inhaftiert. Er war nicht politisch aktiv und hatte keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat. Der BF ist seinen Angaben nach ledig und spricht Dari.Der BF führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, zugehörig zur Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und war nie inhaftiert. Er war nicht politisch aktiv und hatte keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat. Der BF ist seinen Angaben nach ledig und spricht Dari.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zur Herkunft des BF und zu seinem nächsten persönlichen Umfeld und seinen Lebensbedingungen ergeben sich aus den diesbezüglich schlüssigen Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und aus Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari.
Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des BF Zweifel aufkommen lässt.
Die Ausreise des BF aus Afghanistan erfolgte über den Iran, die Türkei und weitere, dem BF unbekannte Länder. Die Feststellungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht relevant waren.
Die Fluchtgründe des BF wurden von diesem zuletzt im Wesentlichen wie folgt geschildert:
Die Taliban hätten von ihm verlangt, dass er mit ihnen zusammenarbeite. Zuvor wäre sein Vater bereits ermordet worden, einem Bruder hätte man die Hand abgehackt. Nachdem man auch den BF mehrmals bedroht hätte und ihm eine Drohbrief zukommen hätte lassen, hätte er gemeinsam mit seinem jüngerem Bruder, der als Selbstmordattentäter für die Taliban arbeiten hätte sollen, das Land verlassen.
Der BF konnte eine an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft machen, noch kam eine solche im Verfahren sonstwie zu Tage.
III.1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:römisch drei.1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
Zu den ins Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen betreffend den Herkunftsstaat des BF und deren Inhalt siehe unten Punkt IV.3.Zu den ins Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen betreffend den Herkunftsstaat des BF und deren Inhalt siehe unten Punkt römisch vier.3.
III.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:römisch drei.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
Der BF hat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht.Der BF hat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht.
Wie sich aus der Erstbefragung und den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der BF wurde vom Bundesasylamt auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.
Dabei ist festzuhalten, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.
Aus einer Gesamtschau der Angaben des BF im gesamten Verfahren konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine dergestaltige Verfolgung für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
Die "Grundgeschichte" konnte der BF halbwegs stimmig vorbringen. Im Falle einer tiefergehenden Befragung war sich der BF jedoch unsicher, wiederholte vorangehende Stehsätze oder erläuterte die allgemeine Lage in Afghanistan und konnte keine konkreten Antworten liefern. Zusammengefasst ist der Kern des Fluchtvorbringens zwar in Teilen gleich geblieben, konnte jedoch aufgrund gleichbleibender Stehsätze sowie wegen seines oberflächlichen Inhalts nicht glaubhaft gemacht werden.
Der BF tätigte vage sowie unpräzise Aussagen - beispielsweise konnte er nicht einmal ein einschneidendes und bedeutendes Ereignis wie die Ermordung seines Vaters datieren -, weshalb er nicht den Eindruck erwecken konnte, dass das Geschilderte persönlich Erlebtes darstellt. Das Vorbringen ist in seiner Gesamtheit derart dürftig gehalten, dass man daraus kein den BF persönlich betreffendes, zusammenhängendes und einigermaßen glaubhaftes Geschehen ableiten kann. Der BF gab auf die ihm vom Bundesasylamt gestellten Fragen vielfach lediglich ausweichende, detailarme und unkonkrete Antworten, die eine Realitätsnähe vermissen ließen.
Die Fluchtgeschichte erscheint aber nicht nur oberflächlich, sondern auch in Teilen unplausibel und realitätsfern. Beispielsweise ist es schwer nachvollziehbar, dass sich der BF immer nur tagsüber vor den Taliban versteckt gehalten hätte und sich nachts gefahrlos in seinem Haus aufhalten hätte können. Hätten die Taliban wirklich ein konkretes Interesse an der Person des BF gehabt, so wären diese wohl nicht nur immer tagsüber und somit zu einem Zeitpunkt, an dem der BF nicht zuhause war, vorbeigekommen, sondern sie hätten ihm wohl auch in der Nacht einen Besuch abgestattet, um seiner habhaft zu werden. Befremdend ist auch die Angabe des BF, dass die Taliban den BF gesucht hätten, um ihn zu töten, zumal ihre eigentlich Intention ja gewesen wäre, ihn zu einer Mitarbeit zu zwingen, was mit dem Tod des BF jedoch nicht mehr möglich gewesen wäre.
Aber nicht nur die mangelnde Plausibilität des Vorbringens spricht gegen den Wahrheitsgehalt der Fluchtgeschichte, auch machte der BF teilweise widersprüchliche Angaben. So gab er bei der Einvernahme am 01.06.2011 anfangs an, ein Kind, das für die Taliban gearbeitet hätte, hätte ihn immer gewarnt. Wenig später jedoch behauptete er, dass sein Informant damals drei bis vier Jahre jünger als er selbst (und somit ca. 23 Jahre alt) gewesen sei, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei dieser Person um ein Kind gehandelt hätte. Ferner gab der BF an, dass er einen Drohbrief bei sich zuhause gefunden hätte, diesen jedoch nicht lesen hätte können, da er auf Paschtu verfasst gewesen sei. Auf Nachfrage, weshalb er trotzdem den Inhalt des Schriftstückes kenne, brachte der BF vor, dass die Taliban den Brief der Mutter des BF persönlich ausgehändigt und dabei erwähnt hätten, dass es sich um eine Warnung handle. Hier widerspricht sich der BF in Zusammenhang mit der Art des Zustellung des Drohbriefes (einmal hinterlegt, das andere Mal persönliche Übergabe an die Mutter) in einem wesentlichen Punkt und verstärkt den Eindruck der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte.
Darüber hinaus widersprechen sich einige Angaben des BF mit denen seines Bruders in dessen Asylverfahren. So gab beispielsweise der BF an, ein Hirte hätte den Vater gefunden, der Bruder jedoch behauptete, Schüler des Vaters hätten die Leiche entdeckt und die Familie informiert. Weiters gab der Bruder des BF in seiner ersten Einvernahme an, dass er bei der Auffindung des Leichnams nicht dabei gewesen wäre und den toten Vater auch nicht gesehen hätte, wogegen der BF jedoch aussagte, dass sein Bruder die Leiche sehr wohl gesehen hätte. Auch behauptete der Bruder, die Taliban hätten vom Vater verlangt, an der Schule Werbung für sie zu machen, währenddessen der BF angab, der Vater hätte für sie kämpfen sollen. Letztendlich sagte der BF aus, der Vater wäre am Heimweg von der Koranschule entführt worden, sein Bruder jedoch brachte vor, es wäre der Heimweg von einer Trauerfeier gewesen.
Behauptet der BF in seiner Beschwerde, diese Unstimmigkeiten wären aufgrund eines Verständigungsproblems zwischen dem Farsi-sprechenden Dolmetsch und dem Bruder des BF, der diese Sprache nicht gut beherrsche, entstanden, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Bruder des BF in seiner Einvernahme keinerlei diesbezüglichen Probleme erwähnte und diesem auch das Protokoll der Niederschrift rückübersetzt wurde, ohne dass es zu Beanstandungen des Inhalts gekommen wäre. Darüber hinaus wurde die zweite Einvernahme des Bruders des BF am 02.11.2012 in der Sprache Dari vorgenommen, weshalb das diesbezügliche Vorbringen des BF, die Widersprüche wären aufgrund von sprachlichen Problemen entstanden, lediglich als Schutzbehauptung zu werten ist.
Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt nach Durchführung eines zu Spruchpunkt I. in wesentlichen Teilen mängelfreien Verwaltungsverfahrens schlüssig dargestellt hat, warum den Angaben des BF betreffend seine Fluchtgründe nicht zu glauben war. Aufgrund der obigen Ausführungen ergibt sich daher für das erkennende Gericht, dass der BF sein Fluchtvorbringen nur vage, unplausibel und unstimmig schildern und somit keine Glaubwürdigkeit erlangen konnte.Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt nach Durchführung eines zu Spruchpunkt römisch eins. in wesentlichen Teilen mängelfreien Verwaltungsverfahrens schlüssig dargestellt hat, warum den Angaben des BF betreffend seine Fluchtgründe nicht zu glauben war. Aufgrund der obigen Ausführungen ergibt sich daher für das erkennende Gericht, dass der BF sein Fluchtvorbringen nur vage, unplausibel und unstimmig schildern und somit keine Glaubwürdigkeit erlangen konnte.
Da in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen war, erübrigten sich eine nähere Überprüfung der Angaben im Herkunftsstaat des BF beziehungsweise weitere Erhebungen seitens des Bundesasylamtes.
Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (Paragraph 13 a, leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach Paragraph 37, AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Herkunftsstaates beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Das Vorbringen in der Beschwerde war - Spruchpunkt I. betreffend - ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen des BF zu unterstützen. Es erschöpft sich im Wesentlichen in Rechtsausführungen, Glaubwürdigkeit konnte der BF aus den oben angeführten Gründen auch hier nicht erlangen.Das Vorbringen in der Beschwerde war - Spruchpunkt römisch eins. betreffend - ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen des BF zu unterstützen. Es erschöpft sich im Wesentlichen in Rechtsausführungen, Glaubwürdigkeit konnte der BF aus den oben angeführten Gründen auch hier nicht erlangen.
Der Antrag des BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann nicht nachvollzogen werden und geht ins Leere, zumal das Bundesasylamt in gegenständlichem Bescheid einer dagegen eingebrachten Beschwerde diese nicht aberkannt hat.
Hinsichtlich einer allfälligen inhaltlichen Rechtswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist auszuführen, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt hinsichtlich Spruchpunkt I. keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich oder rechtswidrig entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 18 AsylG iVm. § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.Hinsichtlich einer allfälligen inhaltlichen Rechtswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist auszuführen, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich oder rechtswidrig entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in Paragraph 18, AsylG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz 2, AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.
Da weitere Fluchtgründe auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof weder glaubhaft behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, und somit eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden konnte, wurde von weiteren Erhebungsschritten auch seitens des Asylgerichtshofes Abstand genommen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG der Sachverhalt im Verfahren vor dem Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegen stehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG der Sachverhalt im Verfahren vor dem Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegen stehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.
Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens keinen Zweifel an der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF zu den Gründen hinsichtlich einer allfälligen asylrelevanten Gefährdung seiner Person in Afghanistan aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0517; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0579). Mit der Behauptung, die Angaben des BF seien entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes "wahr", wird zwar die Annahme des angefochtenen Bescheides bestritten, die Sachverhaltsgrundlage sei nicht im Sinne der Angaben des BF festzustellen, jedoch genügt wie im gegenständlichen Fall eine bloße - d.h. nicht konkrete und nicht substantiierte - Bestreitung des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht, um mit dieser Behauptung durchzudringen und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erreichen.Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens keinen Zweifel an der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF zu den Gründen hinsichtlich einer allfälligen asylrelevanten Gefährdung seiner Person in Afghanistan aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0517; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0579). Mit der Behauptung, die Angaben des BF seien entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes "wahr", wird zwar die Annahme des angefochtenen Bescheides bestritten, die Sachverhaltsgrundlage sei nicht im Sinne der Angaben des BF festzustellen, jedoch genügt wie im gegenständlichen Fall eine bloße - d.h. nicht konkrete und nicht substantiierte - Bestreitung des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht, um mit dieser Behauptung durchzudringen und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erreichen.
IV. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch vier. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
IV.1. Anzuwendendes Recht:römisch vier.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG iVm § 23 AsylGHG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG.
Gemäß § 67d Abs. 4 AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK entgegensteht.Gemäß Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Artikel 6, Absatz eins, EMRK entgegensteht.
IV.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:römisch vier.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1976, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1976, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK).
Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht oder der Fremde einen Asylausschließungsgrund gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG offen steht oder der Fremde einen Asylausschließungsgrund gesetzt hat.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern darauf, ob eine mit Vernunft begabte Person in derselben Situation wie der Asylwerber (aus Konventionsgründen) Furcht empfinden würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern darauf, ob eine mit Vernunft begabte Person in derselben Situation wie der Asylwerber (aus Konventionsgründen) Furcht empfinden würde.
Unter einer Verfolgungshandlung ist eine geschehene oder zu befürchtende hinreichend gravierende Verletzung der Menschenrechte zu verstehen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit im gesamten Gebiet des Heimatstaates beziehungsweise bei Staatenlosen im Staat des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes droht. Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011).Unter einer Verfolgungshandlung ist eine geschehene oder zu befürchtende hinreichend gravierende Verletzung der Menschenrechte zu verstehen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit im gesamten Gebiet des Heimatstaates beziehungsweise bei Staatenlosen im Staat des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes droht. Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011).
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Der BF konnte keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Afghanistan glaubhaft machen. Eine solche ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
IV.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides:römisch vier.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
IV.3.1. Der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu die Judikatur des VwGH zum Unabhängigen Bundesasylsenat, etwa VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürf-tigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sach-verhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Ver-handlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl 2000/08/0200).römisch vier.3.1. Der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu die Judikatur des VwGH zum Unabhängigen Bundesasylsenat, etwa VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürf-tigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sach-verhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Ver-handlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl 2000/08/0200).
IV.3.2. Im vorliegenden Fall erweist sich das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren bezüglich der Frage des Refoulementschutzes in wesentlichen Punkten als mangelhaft.römisch vier.3.2. Im vorliegenden Fall erweist sich das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren bezüglich der Frage des Refoulementschutzes in wesentlichen Punkten als mangelhaft.
So wird in den im Bescheid angeführten Länderfeststellungen auf die Heimatprovinz des BF Baghlan nur in zwei kurzen Sätzen eingegangen, wobei eine Verschlechterung der Sicherheitslage angeführt wurde. Da unbestritten ist, dass die Lage in Afghanistan von Provinz zu Provinz verschieden ist, ist eine gründlichere Auseinandersetzung mit der aktuellen Sicherheitslage in Baghlan (und im Falle des BF auch mit der dortigen Situation bezüglich Zwangsrekrutierungen durch die Taliban) als erforderlich zu erachten.
Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch des Asylgerichtshofes und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.
Im Falle des BF kommt gerade dem (Nicht)Vorliegen familiärer Anknüpfungspunkte im Heimatstaat des Asylwerbers eine gewichtige Bedeutung zu. Diesbezüglich wurde im Bescheid ausgeführt, dass der BF über ausreichenden familiären Anschluss in seiner Heimatprovinz verfüge. Allerdings bleibt hier offen, wer für eine allfällige Unterstützung des BF nach dessen Rückkehr die Verantwortung tragen würde, zumal es sich bei den erwähnten Familienangehörigen einerseits um seine verwitwete Mutter und andererseits um seinen Bruder, dem nach Angaben des BF ein Arm amputiert wurde und der somit nur eingeschränkt erwerbsfähig ist, handelt. In Bezug auf weitere in Afghanistan aufhältige Angehörige erwähnte der BF lediglich einen Onkel, nähere Angaben bezüglich dieses verwandtschaftlichen Umfeldes blieb der BF aber schuldig und wurden vom Bundesasylamt auch nicht nachgefragt.
Das Bundesasylamt hätte sich somit nicht nur mit der dortigen Sicherheitslage, sondern auch mit der Frage, wer nach der Ausreise des BF als Ernährer der Familie die Versorgung der dort aufhältigen Verwandten (Mutter, körperlich eingeschränkter Bruder samt Familie) übernommen hat bzw. wer im Falle einer Rückkehr des BF diesem eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung zukommen lassen würde, auseinanderzusetzen gehabt.
IV.3.3. Es ist daher festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage der Gewährung des subsidiären Schutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.römisch vier.3.3. Es ist daher festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage der Gewährung des subsidiären Schutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrschein-lichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länder-berichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren bezüglich der Spruchpunkte II. und III. im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren bezüglich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.
IV.3.4. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.römisch vier.3.4. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
IV.3.5. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG in Verbindung mit § 67d AVG entfallen.römisch vier.3.5. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aktuelle Gefahr, Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, persönliche und soziale Bindungen, Sicherheitslage, subsidiäre Schutzgründe, vage Mutmaßungen, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
30.08.2013