TE AsylGH Erkenntnis 2013/7/30 C12 403841-1/2009

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Veröffentlicht am 30.07.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs5
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. C12 403.841-1/2009/8E

Zl. C12 415.348-1/2010/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerden

1. der XXXX,1. der römisch 40 ,

geb. XXXX undgeb. römisch 40 und

2. der XXXX, geb. XXXX,2. der römisch 40 , geb. römisch 40 ,

alle StA. MONGOLEI, 2. gesetzlich vertreten durch XXXX, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 16.12.2008 und vom 02.09.2010, FZ. 08 01.908-BAS und FZ. 10 07.396-BAS in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:alle StA. MONGOLEI, 2. gesetzlich vertreten durch römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 16.12.2008 und vom 02.09.2010, FZ. 08 01.908-BAS und FZ. 10 07.396-BAS in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 und 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 3 und 8 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.

II. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. der bekämpften Bescheide wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung der XXXX und der XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei gemäß § 10 Abs. 5 Asylgesetz 2005 auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch drei. der bekämpften Bescheide wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung der römisch 40 und der römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei gemäß Paragraph 10, Absatz 5, Asylgesetz 2005 auf Dauer unzulässig ist.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:

1.1 Die Erstbeschwerdeführerin, eine mongolische Staatsangehörige, reiste spätestens am 22.02.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.02.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (in Folge: Asylantrag). Im Rahmen der Erstbefragung gab die Erstbeschwerdeführerin am 24.02.2008 gegenüber einem Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST niederschriftlich an, dass sie die Mongolei am 14.02.2008 legal mit dem Zug verlassen habe. Sie habe einen Reisepass besessen, welcher auf ihren Namen ausgestellt gewesen sei. Am 19.02.2008 sei sie in Moskau angekommen und habe sich dort zwei Tage lang aufgehalten. Am Abend des 20.02.2008 sei sie von ihrer Schlepperin mit einem LKW abgeholt worden und mit diesem nach Österreich gereist, wo sie am 22.02.2008 angekommen sei. Bei der Durchsuchung ihrer Effekten wurde eine Fahrkarte der ÖBB von Salzburg vom 27.11.2007 gefunden. Weiters wurden bei ihr eine Creme und Tabletten aus Deutschland vorgefunden. Die Erstbeschwerdeführerin gab dazu an, dass ihr die Fahrkarte nicht gehöre. Die Creme und die Tabletten habe sie in der Mongolei gekauft und von dort mitgenommen.

Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, dass sie in Ulaanbaatar Babysitterin und Haushälterin bei einem namentlich genannten Paar gewesen sei. Am 10.08.2007 habe sie einen Schrank mit einer Glasscheibe geputzt. Die Glasscheibe sei ihr aus der Hand gefallen und das zweieinhalbjährige Kind dieser Familie sei dabei schwer verletzt worden. Man habe es mit der Rettung ins Spital gebracht. Die Erstbeschwerdeführerin habe Angst gehabt und deshalb die Eltern des Kindes nicht verständigt. Der Arzt habe ihr dann gesagt, dass das Kind nicht mehr lange leben werde. Das habe sie am 11.08.2007 erfahren, sei dann zu ihren Verwandten geflüchtet und habe sich dort versteckt. Im Falle ihrer Rückkehr befürchte sie, dass sie von den Eltern des Kindes gefunden werde. Es sei ein Einzelkind gewesen. Sie würde verurteilt werden und habe große Angst, ins Gefängnis zu kommen. Die Krankenschwester habe ihr gesagt, dass das Kind verstorben sei. Ob sie von der Polizei gesucht werde, wisse sie nicht. Sie habe auch Angst vor dem Kindesvater. Wenn dieser sie finden würde, werde er sie umbringen. Auf die Frage, woher sie das wisse, obwohl sie nach dem Unfall keinen Kontakt mehr mit den Eltern gehabt habe, antwortete sie lediglich, dass das Kind "unabsichtlich" gestorben sei. Sie befürchte aber dennoch, dass der Vater sie umbringen werde. Die Frage, ob sie im Falle ihrer Rückkehr mit einer unmenschlichen Behandlung oder gar der Todesstrafe zu rechnen habe, verneinte sie ausdrücklich.

1.2. Am 09.04.2008 wurde die Erstbeschwerdeführerin von einem Organ des Bundesasylamtes zu ihrem Antrag niederschriftlich einvernommen. Zu ihrer Person gab sie dabei an, ihr Name laute XXXX und sie sei am XXXX in Ulaanbaatar geboren. Sie gehöre der mongolischen Volksgruppe an und sei ledig. Weiters nannte sie den Namen und Geburtsdaten ihrer Eltern. Sie habe von 1992 bis 2001 in Ulaanbaatar die Grundschule besucht und spreche lediglich Mongolisch. Von August 2007 bis Jänner 2008 habe sie in Ulaanbaatar als Babysitterin gearbeitet. Sie sei gesund und habe im Bereich der EU keine Verwandten. Zu ihren Fluchtweg gab sie an, dass sie über ein russisches Visum verfügt habe. Auf die Frage, wie sie zu einer Nivea-Creme und Medikamenten mit deutscher Aufschrift gekommen sei, gab sie an, dass dies ihre Sachen seien und sie diese in der Mongolei gekauft hätte. Auf die Frage, ob es in der Mongolei Nivea-Produkte mit deutscher Aufschrift gebe, antwortete sie, dass es solche Produkte dort zwar gebe, ob diese aber mit deutscher Sprache versehen seien, wisse sie aber nicht. Auf die Frage, wie sie zu dem am 27.11.2007 in Salzburg gekauften Zugticket der ÖBB gekommen sei, antwortete sie, dass sie erst am 23.02.2008 in Österreich eingereist sei. Sie habe einen Passanten auf der Straße in gebrochenem Englisch angesprochen und ihn um Hilfe ersucht. Sie habe kein Geld bei sich gehabt und ihre Situation geschildert. Dabei habe sie ihre Brieftasche hergezeigt. Die Person habe ihr die Brieftasche abgenommen und sie dann wieder zurückgegeben. Vielleicht habe diese Person dabei das Ticket in ihre Geldbörse getan. Sie könne sich das nicht anders erklären. Auf Vorhalt, dass diese Antwort nicht nachvollziehbar sei, antwortet sie, dass sie die Wahrheit sage.1.2. Am 09.04.2008 wurde die Erstbeschwerdeführerin von einem Organ des Bundesasylamtes zu ihrem Antrag niederschriftlich einvernommen. Zu ihrer Person gab sie dabei an, ihr Name laute römisch 40 und sie sei am römisch 40 in Ulaanbaatar geboren. Sie gehöre der mongolischen Volksgruppe an und sei ledig. Weiters nannte sie den Namen und Geburtsdaten ihrer Eltern. Sie habe von 1992 bis 2001 in Ulaanbaatar die Grundschule besucht und spreche lediglich Mongolisch. Von August 2007 bis Jänner 2008 habe sie in Ulaanbaatar als Babysitterin gearbeitet. Sie sei gesund und habe im Bereich der EU keine Verwandten. Zu ihren Fluchtweg gab sie an, dass sie über ein russisches Visum verfügt habe. Auf die Frage, wie sie zu einer Nivea-Creme und Medikamenten mit deutscher Aufschrift gekommen sei, gab sie an, dass dies ihre Sachen seien und sie diese in der Mongolei gekauft hätte. Auf die Frage, ob es in der Mongolei Nivea-Produkte mit deutscher Aufschrift gebe, antwortete sie, dass es solche Produkte dort zwar gebe, ob diese aber mit deutscher Sprache versehen seien, wisse sie aber nicht. Auf die Frage, wie sie zu dem am 27.11.2007 in Salzburg gekauften Zugticket der ÖBB gekommen sei, antwortete sie, dass sie erst am 23.02.2008 in Österreich eingereist sei. Sie habe einen Passanten auf der Straße in gebrochenem Englisch angesprochen und ihn um Hilfe ersucht. Sie habe kein Geld bei sich gehabt und ihre Situation geschildert. Dabei habe sie ihre Brieftasche hergezeigt. Die Person habe ihr die Brieftasche abgenommen und sie dann wieder zurückgegeben. Vielleicht habe diese Person dabei das Ticket in ihre Geldbörse getan. Sie könne sich das nicht anders erklären. Auf Vorhalt, dass diese Antwort nicht nachvollziehbar sei, antwortet sie, dass sie die Wahrheit sage.

1.3. Am 16.05.2008 wurde die Erstbeschwerdeführerin neuerlich von einem Organ des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, dass nur Mongolisch spreche und die Verständigung mit der Dolmetscherin gut sei. Daraufhin wurde ihr mitgeteilt, dass eine Dublin-II Anfrage an Deutschland kein Ergebnis erbracht habe, weshalb ihr Asylverfahren in Österreich geführt werde. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, dass sie noch nie einen Reisepass besessen habe. Auch andere Dokumente könne sie nicht beschaffen. Sie habe nicht einmal einen Personalausweis oder eine Geburtsurkunde. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, dass sie Hausmädchen bei einer Familie gewesen sei. Eines Tages sei ihr ein Glas hinuntergefallen und habe das Kind der Familie auf den Kopf getroffen und dabei schwer verletzt. Das Kind sei an den Folgen der Verletzungen gestorben. Der Unfall sei im August 2006 passiert. Man habe das Kind im Unfallkrankenhaus der Hauptstadt behandelt. Welche Verletzungen das Kind genau erlitten habe, wisse sie nicht. Es seien jedenfalls schwere Kopfverletzungen gewesen. Sie habe unmittelbar nach dem Vorfall die Rettung gerufen, diese sei auch gekommen und habe das Kind ins Spital gebracht. Auf Nachfrage bestätigte sie neuerlich, dass der Unfall im August 2006 passiert sei. Auf die Frage, wo sie sich seit diesem Zeitpunkt aufgehalten habe, antwortete sie, dass sie sich außerhalb der Hauptstadt an verschiedenen Orten bei Bekannten und Verwandten aufgehalten und versteckt habe. Auf die Frage, weshalb sie bei der Erstbefragung noch angegeben habe, dass der Unfall am 10.08.2007 passiert sei, schwieg die Erstbeschwerdeführerin zunächst. Sie könne sich diese Diskrepanz nicht erklären. Sie habe jedenfalls Angst vor der Familie, sonst gebe es keine weiteren Fluchtgründe. Für das Verfahren könne sie keine weiteren Beweismittel vorlegen.

1.3. Am 22.09.2008 wurde die Erstbeschwerdeführerin ein weiteres Mal von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit einer Dolmetscherin niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, dass sie bisher die Wahrheit gesagt habe und nichts berichtigen wolle. Sie verfüge nach wie vor über keine Dokumente. In Österreich lebe sie von der Unterstützung und gehe keiner beruflichen Tätigkeit nach. Sie besuche zurzeit einen Deutschkurs. In der Mongolei habe sie ihren Lebensunterhalt als Kindermädchen verdient, und zwar habe sie von Juni 2006 bis August 2006 gearbeitet. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, dass sie bei der Familie, bei der sie gearbeitet habe, einen Schrank geputzt habe, wobei eine Scheibe herausgefallen sei. Diese habe das Kind der Familie getroffen und diesem schwere Verletzungen zugefügt. Daraufhin sei das Kind verstorben. Sie habe Angst gehabt, dass sie von den Eltern des Kindes angezeigt und daraufhin bestraft werde. Die Eltern seien zum Unfallzeitpunkt nicht zu Hause gewesen, deshalb habe sie das Kind selbst ins Krankenhaus gebracht. Auf die Frage, ob sie damit einverstanden sei, dass das Bundesasylamt Informationen betreffend das Kind und dessen Eltern in der Mongolei einhole, beantwortete sie ausdrücklich mit "nein". Sie habe Angst, dass sie ins Gefängnis komme oder dass man sie umbringe. Das Kind sei gestorben und sie befürchte, dass sie beschuldigt und verurteilt werde. Sie vermute auch, dass sie in der Mongolei gesucht werde und wolle daher weiter hier bleiben und leben. Wenn sie zurückkehre, werde sie zur Rechenschaft gezogen werden. Zurzeit habe sie keine Kontakte in ihrem Heimatstaat. In weiterer Folge wurde ihr vorgehalten, dass es in einem Rechtsstaat üblich sei, dass ein solcher Vorfall untersucht werde und es dabei auch zu einem gerichtlichen Verfahren komme. Wenn sich aber herausstelle, dass es sich dabei um einen unglücklichen Zwischenfall handle, hätte sie nichts zu befürchten. Darüber hinaus falle eine solche Verfolgung nicht unter die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention. Daraufhin gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie befürchte, man werde sie beschuldigen, dass sie das dem Kind absichtlich angetan hätte. Die Eltern seien nicht dabei gewesen und würden ihr daher auch nicht glauben. Auf Vorhalt, dass es ihr Pflicht gewesen sei, diesen Sachverhalt in der Mongolei zu klären und sich der Verantwortung zu stellen, antwortete sie, dass sie sich der Verantwortung gestellt hätte, wenn sie nicht weggelaufen wäre. In weiter Folge wurde ihr vorgehalten, dass sie bei ihrer Erstbefragung am 24.02.2008 angegeben habe, dass sie die Mongolei legal verlassen habe, wogegen sie am 16.05.2008 gegenüber dem Bundesasylamt angegeben habe, dass sie noch nie eine Reisepass besessen hätte und die Mongolei illegal verlassen hätte. Darauf antwortete sie, dass sie nie gesagt habe, dass sie die Mongolei illegal verlassen hätte. Als ihr die entsprechenden Passagen ihrer Aussagen neuerlich zur Kenntnis gebracht wurden, gab sie an, dass sie zu dieser Zeit sehr aufgeregt gewesen sei und vielleicht deshalb etwas Falsches gesagt habe. Auf die Frage, wann sie die Mongolei verlassen habe, nannte sie den 14.02.2007. Sie sei mit einem gültigen Visum nach Russland gefahren. Dort habe sie sich zwei Tage lang aufgehalten. Auf die Frage, wann sie in Österreich angekommen sei, nannte sie den 22.02.2007. Zwischen August 2006 und dem 14.02.2007 habe sie sich abwechselnd bei Freunden auf dem Land aufgehalten. In der Zwischenzeit habe sie sich um ihre Ausreise gekümmert, weil sie von den Eltern des verstorbenen Kindes gesucht worden sei. Auf die Frage, weshalb sie wisse, dass sie von den Eltern gesucht worden sei, antwortete sie, dass sie sicher nach ihr gesuchten hätten, weil sie weggelaufen sei. Auf Vorhalt, dass sie am 23.02.2008 einen Asylantrag gestellt habe und jetzt angeben würde, dass sie bereits am 22.02.2007 nach Österreich gekommen sei, antwortete sie, dass sie bloß das Jahr verwechselt habe, sie sei erst im Jahr 2008 nach Österreich gekommen. Auf Vorhalt, dass sie bei ihrer Befragung am 09.04.2008 angegeben habe, dass sie von August 2007 bis Jänner 2008 als Babysitterin in Ulaanbaatar gearbeitet habe, und dem widersprechend nun angeben würde, dass sie lediglich von Juni 2006 bis August 2006 bei der Familie tätig gewesen sei, antwortete sie, dass sie das nie gesagt habe. Auf Vorhalt, dass sie laufend widersprüchliche Angaben machen würde, gab sie an, dass sie weit von ihrer Familie weg und in einem fremden Land sei. Die divergierenden Zeitangaben könne sie sich nicht erklären, vielleicht habe sie sich lediglich in der Jahreszahl vertan. Auf Vorhalt, dass das auch nicht sein könne, weil sie damals angegeben habe, dass sie fünf Monate gearbeitet habe, während sie nun angeben würde, dass es lediglich zwei Monate gewesen seien, schwieg die Erstbeschwerdeführerin. Auf Vorhalt, dass sie bei der Ersteinvernahme angeben habe, dass der Vorfall mit dem Kind am 10.08.2007 passiert sei, während sie nun angeben würde, dass es bereits im August 2006 zu diesem Vorfall gekommen sei, antwortete sie, dass sie dafür keine Erklärung habe. Auf Vorhalt, dass sie nun angeben würde, das Kind selbst ins Krankenhaus gebracht zu haben, während sie bei ihren vorherigen Vernehmungen ausgesagt habe, dass sie lediglich die Rettung gerufen hätte und diese das Kind ins Krankenhaus gebracht habe, hatte die Erstbeschwerdeführerin ebenfalls keine Erklärung. Auf die Frage, ob sie in der Mongolei irgendwelche Dokumente, wie Geburtsurkunde, Führerschein, etc. besitzen würde, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sei sowohl Geburtsurkunde als auch Personalausweis verloren habe. Sie habe sich keine neuen Dokumente ausstellen lassen, weil es in dieser Zeit sehr schwierig für sie gewesen sei. Auf die Frage, ob die Erstbeschwerdeführerin damit einverstanden sei, dass das Bundesasylamt Erhebungen zu ihrer Person und den Daten der von ihr genannten Familie durchführe, schüttelte die Erstbeschwerdeführerin verneinenden mit dem Kopf. In weiterer Folge gab sie an, dass sie versuchen werde Kontakt mit ihren Eltern aufzunehmen, um ihre Geburtsurkunde und den Personalausweis zu beschaffen. Auf die Frage, wie sie das tun wolle, wo doch ihre Dokumente verloren gegangen seien und daher lediglich von ihr selbst wiederrum neu beantragt werden könnten, zuckte die Erstbeschwerdeführerin mit Achseln und gab an, nichts genaueres zu wissen. Auf die Frage, woher sie wisse, dass das Kind gestorben sei, gab sie an, dass sie im Krankenhaus nachgefragt habe und ihr eine Krankenschwester gesagt habe, dass für das Kind keine Hoffnung gäbe. Auf die Frage, ob sie gehört habe, dass das Kind tatsächlich gestorben sei, gab sie an, sie sei nochmals hingegangen und habe bei der Schwester nachgefragt. Dabei habe sie erfahren, dass das Kind gestorben sei. Sie habe sich bei der Schwester nicht vorgestellt. Auf Vorhalt, dass es nicht glaubwürdig sei, dass man in einem Krankenhaus einer fremden Person derartige Auskünfte gäbe, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie sich gedacht habe, dass sie von den Leuten schon erkannt werde, weil sie das Kind ja selbst ins Krankenhaus gebracht habe. Deshalb habe sie sich auch nicht vorgestellt. Auf Vorhalt, dass sie bei den bisherigen Vernehmungen jedoch angegeben habe, dass sie lediglich die Rettung gerufen habe und diese das Kind ins Krankenhaus gebracht habe, antwortete sie, dass die Rettungsleute ebenfalls im Krankenhaus gewesen seien und sie gesehen hätten. Daher sei sie sich sicher gewesen, dass man sie im Krankenhaus kennen würde. Zu den bei ihr gefundenen Gegenständen gab sie neuerlich an, dass sie diese Sachen aus der Mongolei mitgebracht habe. Sowohl die Medikamente als auch das Nivea-Produkte habe sie in der Mongolei gekauft. Sie wisse nicht, in welcher Sprache diese Produkte beschriftet seien. Wie sie in Besitz des Zugtickets gekommen sei, könne sie sich nicht erklären. Sie habe in Österreich jemanden angesprochen und um Hilfe gebeten und diese Person habe ihre Geldtasche in der Hand gehabt. Bei der Polizei wurde diese Tasche dann gefunden. Sie vermute, dass diese Person das Ticket ihr in die Geldtasche gesteckt habe. Weshalb das jemand das tun sollte, wisse sie nicht. Sie habe diesen Mann auf der Straße angesprochen und sei dann vier bis fünf Stunden in seinem Auto mitgefahren. In der Nähe einer Polizeistation habe sie das Auto dieses Mannes verlassen. Auf die Frage, woher sie das Geld für ihre Reise gehabt habe, antwortete sie, dass sie ein paar Monate lang selbst Geld verdient habe und ihr auch ihre Eltern und einige Bekannte Geld gegeben hätten. Sie sei niemals politisch tätig gewesen und habe auch aufgrund ihrer Religion und ihrer Volksgruppenzugehörigkeit niemals Probleme in ihrem Herkunftsstaat gehabt. Über die von ihr geschilderten Vorfälle hinaus, habe es auch niemals behördliche oder gerichtliche Ermittlungen gegen sie gegeben. Sie sei gesund und leide an keinen schwerwiegenden Krankheiten. Auf die Frage, was ihrer Meinung nach passieren würde, wenn sie nach Hause zurückkehren müsste, gab sie an, dass sie das nicht wisse. Sie könnte verhaftet und bestraft werden und sogar ins Gefängnis kommen. Schließlich gab sie ein weiteres Mal ausdrücklich an, dass sie nicht damit einverstanden sei, dass das Bundesasylamt bezüglich ihres Vorbringens über einen Vertrauensanwalt Erhebungen in ihrem Heimatland durchführe. Abschließend wurden der Beschwerdeführerin Länderfeststellungen über die Situation in der Mongolei übergeben und eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

2. Der angefochtene Bescheide des Bundesasylamtes:

2.1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2008 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Mit Spruchpunkt III. wurde die Erstbeschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen. Die Behörde gründete ihre Entscheidung auf umfangreiche Länderfeststellungen über die Situation in der Mongolei. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sie keine Verfolgung im Sinne der GFK in der Mongolei glaubhaft machen habe können. Der von ihr vorgebrachte Fluchtgrund sei nicht asylrelevant. Darüber hinaus hätten aufgrund ihrer mangelnden Zustimmung keine Ermittlungen betreffend ihr Vorbringen und ihre Person in der Mongolei durchgeführt werden können. Zu den ihr übergebenen Länderfeststellungen habe sie nicht Stellung genommen. Schließlich habe sie selbst angegeben, dass sie niemals politisch tätig gewesen sei und keine Probleme aufgrund ihrer Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Es gebe auch keine Hinweise auf eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Schließlich seien ihre Angaben auch sehr oberflächlich und widersprüchlich gewesen. Doch selbst wenn man von der Richtigkeit ihrer Angaben ausgehen würde, ließe sich daraus kein Grund für eine Asylgewährung ableiten. Es handle sich bei dem von ihr geschilderten Vorfall allenfalls um einen Unfall mit tödlichem Ausgang. Es wäre daher an ihr gelegen, sich den Konsequenzen zu stellen und den Vorfall aufzuklären. Nach den vorliegenden Länderinformationen würden sich auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Rechtssystem in der Mongolei nicht funktionieren würde und die Erstbeschwerdeführerin deshalb kein faires und ordentliches Gerichtsverfahren zu erwarten habe. Es würden sich auch aus ihren Angaben zu ihrer Person keinerlei Hinweise dafür ergeben, dass sie im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokollnummern 6 und 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. In Hinblick auf Spruchpunkt III. wurde festgestellt, dass die Ausweisung der Erstbeschwerdeführerin keinen Eingriff in ihre durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellen würde. Sie sei illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe hier weder Verwandte noch besondere Privatinteressen.2.1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2008 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde die Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen. Die Behörde gründete ihre Entscheidung auf umfangreiche Länderfeststellungen über die Situation in der Mongolei. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sie keine Verfolgung im Sinne der GFK in der Mongolei glaubhaft machen habe können. Der von ihr vorgebrachte Fluchtgrund sei nicht asylrelevant. Darüber hinaus hätten aufgrund ihrer mangelnden Zustimmung keine Ermittlungen betreffend ihr Vorbringen und ihre Person in der Mongolei durchgeführt werden können. Zu den ihr übergebenen Länderfeststellungen habe sie nicht Stellung genommen. Schließlich habe sie selbst angegeben, dass sie niemals politisch tätig gewesen sei und keine Probleme aufgrund ihrer Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Es gebe auch keine Hinweise auf eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Schließlich seien ihre Angaben auch sehr oberflächlich und widersprüchlich gewesen. Doch selbst wenn man von der Richtigkeit ihrer Angaben ausgehen würde, ließe sich daraus kein Grund für eine Asylgewährung ableiten. Es handle sich bei dem von ihr geschilderten Vorfall allenfalls um einen Unfall mit tödlichem Ausgang. Es wäre daher an ihr gelegen, sich den Konsequenzen zu stellen und den Vorfall aufzuklären. Nach den vorliegenden Länderinformationen würden sich auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Rechtssystem in der Mongolei nicht funktionieren würde und die Erstbeschwerdeführerin deshalb kein faires und ordentliches Gerichtsverfahren zu erwarten habe. Es würden sich auch aus ihren Angaben zu ihrer Person keinerlei Hinweise dafür ergeben, dass sie im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokollnummern 6 und 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. In Hinblick auf Spruchpunkt römisch drei. wurde festgestellt, dass die Ausweisung der Erstbeschwerdeführerin keinen Eingriff in ihre durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellen würde. Sie sei illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe hier weder Verwandte noch besondere Privatinteressen.

2.2. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 17.12.2008 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt.

2.3. Mit Schreiben vom 29.12.2008 brachte die Erstbeschwerdeführerin dagegen rechtszeitig eine Beschwerde ein. Diese wurde lediglich damit begründet, dass sie den ihr zugestellten Bescheid nicht akzeptieren könne. Sie habe bereits angeben, dass sie als Babysitterin bei einer namentlich genannten Familie gearbeitet habe. Am 10.08.2007 habe sie geputzt und dabei sei ihr eine Glasscheibe aus der Hand gefallen. Dadurch sei das zweieinhalbjährige Kind verletzt worden und in der Folge gestorben. Sie befürchte nun, dass sie beschuldigt, verurteilt und ins Gefängnis gebracht werde.

3. Verfahren betreffend die Zweitbeschwerdeführerin:

3.1. Am XXXX brachte die Erstbeschwerdeführerin in Salzburg ihre Tochter XXXX (die Zweitbeschwerdeführerin) zur Welt und stellte am 17.08.2010 als deren gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab sie an, dass ihr Kind keine eigenen Fluchtgründe habe. In der dem Bundesasylamt übermittelten Geburtsurkunde scheint als Vater der pakistanische Staatsbürger (und zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls Asylwerber) XXXX auf.3.1. Am römisch 40 brachte die Erstbeschwerdeführerin in Salzburg ihre Tochter römisch 40 (die Zweitbeschwerdeführerin) zur Welt und stellte am 17.08.2010 als deren gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab sie an, dass ihr Kind keine eigenen Fluchtgründe habe. In der dem Bundesasylamt übermittelten Geburtsurkunde scheint als Vater der pakistanische Staatsbürger (und zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls Asylwerber) römisch 40 auf.

3.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2010 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Heimatstaat Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen. Mit Spruchpunkt III. wurde die Zweitbeschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen. Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Zweitbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht habe und der Antrag ihrer Mutter auf internationalen Schutz ebenfalls abgewiesen worden sei. Betreffend ihre Ausweisung wurde festgestellt, dass sowohl ihre Mutter als auch ihr Vater lediglich zum vorübergehenden Aufenthalt in Österreich berechtigt seien. Sonstige Bindungen zu in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen hätten nicht festgestellt werden können. Ihre Ausweisung würde daher keinen Eingriff in ihr Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK darstellen.3.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2010 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Heimatstaat Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 abgewiesen. Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde die Zweitbeschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen. Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Zweitbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht habe und der Antrag ihrer Mutter auf internationalen Schutz ebenfalls abgewiesen worden sei. Betreffend ihre Ausweisung wurde festgestellt, dass sowohl ihre Mutter als auch ihr Vater lediglich zum vorübergehenden Aufenthalt in Österreich berechtigt seien. Sonstige Bindungen zu in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen hätten nicht festgestellt werden können. Ihre Ausweisung würde daher keinen Eingriff in ihr Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK darstellen.

3.3. Dagegen brachte die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin rechtszeitig eine Beschwerde ein. Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Asylanträge der Mutter und des Vaters nach wie vor, vor dem Asylgerichtshof anhängig und daher noch nicht rechtskräftig abgeschlossen seien. Darüber hinaus sei ihr ein Familienleben mit ihrer Mutter und ihrem Vater in einem anderen Staat nicht möglich.

4. Verfahren vor dem Asylgerichtshof:

4.1. Aufgrund eines Antrages vom 25.10.2011 wurde der Erstbeschwerdeführerin mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 07.11.2011 ein Rechtsberater für das Verfahren zur Seite gestellt. Weiters wurde eine Frist für die Einbringung einer ergänzenden Stellungnahme eingeräumt.

4.2. Am 12.12.2011 langte eine Stellungnahme der Erstbeschwerdeführerin beim Asylgerichtshof ein. Darin führt sie im Wesentlichen aus, dass es sich bereits seit Februar 2008 in Österreich aufhalten würde. Sie habe in Salzburg einen pakistanischen Asylwerber kennengelernt und mit ihm eine Familie gegründet. Am XXXX habe sie ihn in Salzburg nach islamischem Recht geheiratet. Eine Ehevertragsbesttätigung der islamischen Föderation Salzburg lege sie bei. Am XXXX sei ihre Tochter XXXX geboren. Die Geburtsurkunde lege sie ebenfalls bei. Ein gemeinsames Leben mit ihren Mann und ihrer Tochter sei ihr nur in Österreich möglich. Sie habe sich stets um Arbeit bemüht, allerdings sei es für Mütter von Kleinkindern besonders schwierig einen Arbeitsplatz zu finden. Flächendeckende Kinderbetreuung sei gerade auf dem Land nicht leicht möglich und schon gar nicht kostengünstig erhältlich. Sie sei in Österreich strafrechtlich und verwaltungsrechtlich unbescholten. Sie habe sich stets an die Gesetze gehalten. Sie sei in Neumarkt sozial und gesellschaftlich integriert. Eine Teilnahmebestätigung für den Besuch eines Deutschkurses legte sie ebenfalls bei. Sie mache bereits große Fortschritte und könne sich mit ihren Bekannten schon sehr gut auf Deutsch verständigen. Es sei ihr eine nachhaltige Integration in Österreich gelungen. Sie rege daher an, im Falle der Nicht-Zuerkennung von internationalem Schutz die dauerhafte Unzulässigkeit ihrer Ausweisung auszusprechen.4.2. Am 12.12.2011 langte eine Stellungnahme der Erstbeschwerdeführerin beim Asylgerichtshof ein. Darin führt sie im Wesentlichen aus, dass es sich bereits seit Februar 2008 in Österreich aufhalten würde. Sie habe in Salzburg einen pakistanischen Asylwerber kennengelernt und mit ihm eine Familie gegründet. Am römisch 40 habe sie ihn in Salzburg nach islamischem Recht geheiratet. Eine Ehevertragsbesttätigung der islamischen Föderation Salzburg lege sie bei. Am römisch 40 sei ihre Tochter römisch 40 geboren. Die Geburtsurkunde lege sie ebenfalls bei. Ein gemeinsames Leben mit ihren Mann und ihrer Tochter sei ihr nur in Österreich möglich. Sie habe sich stets um Arbeit bemüht, allerdings sei es für Mütter von Kleinkindern besonders schwierig einen Arbeitsplatz zu finden. Flächendeckende Kinderbetreuung sei gerade auf dem Land nicht leicht möglich und schon gar nicht kostengünstig erhältlich. Sie sei in Österreich strafrechtlich und verwaltungsrechtlich unbescholten. Sie habe sich stets an die Gesetze gehalten. Sie sei in Neumarkt sozial und gesellschaftlich integriert. Eine Teilnahmebestätigung für den Besuch eines Deutschkurses legte sie ebenfalls bei. Sie mache bereits große Fortschritte und könne sich mit ihren Bekannten schon sehr gut auf Deutsch verständigen. Es sei ihr eine nachhaltige Integration in Österreich gelungen. Sie rege daher an, im Falle der Nicht-Zuerkennung von internationalem Schutz die dauerhafte Unzulässigkeit ihrer Ausweisung auszusprechen.

Aus den beigelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Erstbeschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte am XXXX vor der islamischen Föderation Salzburg einen "Ehevertrag" unterschrieben haben. Weiters wurde ein von der Erstbeschwerdeführerin am 05.07.2010 unterschriebener Mietvertrag für eine Wohnung in Neumarkt am Wallersee und eine Meldebestätigung übermittelt, woraus sich ergibt, dass die Erstbeschwerdeführerin, die Zweitbeschwerdeführerin sowie der Lebensgefährte an dieser Adresse gemeldet sind. Einer Teilnahmebestätigung der Volkshochschule Salzburg ist zu entnehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin an einem Deutschkurs für Asylwerber teilnahm.Aus den beigelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Erstbeschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte am römisch 40 vor der islamischen Föderation Salzburg einen "Ehevertrag" unterschrieben haben. Weiters wurde ein von der Erstbeschwerdeführerin am 05.07.2010 unterschriebener Mietvertrag für eine Wohnung in Neumarkt am Wallersee und eine Meldebestätigung übermittelt, woraus sich ergibt, dass die Erstbeschwerdeführerin, die Zweitbeschwerdeführerin sowie der Lebensgefährte an dieser Adresse gemeldet sind. Einer Teilnahmebestätigung der Volkshochschule Salzburg ist zu entnehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin an einem Deutschkurs für Asylwerber teilnahm.

4.3. Mit einer weiteren schriftlichen Eingabe vom 03.12.2012 teilte die Erstbeschwerdeführerin mit, dass sie es endlich geschafft habe ihre richtigen Dokumente aus der Mongolei zu erhalten. Sie wolle daher ihren Namen und ihr Geburtsdatum entsprechend korrigieren. Ihr richtiger Name laute XXXX und sie sei am XXXX geboren. Eine Kopie ihrer Geburtsurkunde und ihres mongolischen Personalausweises lege sie bei. Weiters legte die Erstbeschwerdeführerin eine Kopie der Rot-Weiß-Rot Karte ihres Lebensgefährten vor, woraus sich ergibt, dass dieser einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt hat.4.3. Mit einer weiteren schriftlichen Eingabe vom 03.12.2012 teilte die Erstbeschwerdeführerin mit, dass sie es endlich geschafft habe ihre richtigen Dokumente aus der Mongolei zu erhalten. Sie wolle daher ihren Namen und ihr Geburtsdatum entsprechend korrigieren. Ihr richtiger Name laute römisch 40 und sie sei am römisch 40 geboren. Eine Kopie ihrer Geburtsurkunde und ihres mongolischen Personalausweises lege sie bei. Weiters legte die Erstbeschwerdeführerin eine Kopie der Rot-Weiß-Rot Karte ihres Lebensgefährten vor, woraus sich ergibt, dass dieser einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt hat.

4.4. Am 07.05.2013 langte eine weitere ergänzende Eingabe der Erstbeschwerdeführer beim Asylgerichtshof ein. Damit legt die Beschwerdeführerin ein Diplom über den erfolgreichen Abschluss der A2 Grundstufe Deutsch 2 vor und ersucht um positive Erledigung ihres Ansuchen, da sie schon sehr lange auf eine Entscheidung warte. Ihr Mann habe mittlerweile eine Niederlassungsbewilligung erhalten und sie wolle endlich die Gelegenheit haben zum Familieneinkommen beitragen zu können. Ihre Tochter XXXX komme im September in den Kindergarten.4.4. Am 07.05.2013 langte eine weitere ergänzende Eingabe der Erstbeschwerdeführer beim Asylgerichtshof ein. Damit legt die Beschwerdeführerin ein Diplom über den erfolgreichen Abschluss der A2 Grundstufe Deutsch 2 vor und ersucht um positive Erledigung ihres Ansuchen, da sie schon sehr lange auf eine Entscheidung warte. Ihr Mann habe mittlerweile eine Niederlassungsbewilligung erhalten und sie wolle endlich die Gelegenheit haben zum Familieneinkommen beitragen zu können. Ihre Tochter römisch 40 komme im September in den Kindergarten.

4.5. Eine Überprüfung der dem Asylgerichtshof vorliegenden Unterlagen ergab, dass der Asylantrag des pakistanischen Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin am 13.11.2012 rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde, seine Ausweisung jedoch auf Dauer unzulässig ist. Von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung wurde ihm eine Rot-Weiß-Rot-Karte-plus ausgestellt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

1.1.1. Zur Person der Erstbeschwerdeführerin:

Die Erstbeschwerdeführerin ist eine mongolische Staatsangehörige. Ihr Name lautet XXXX und sie ist am XXXX geboren. Sie ist spätestens im Februar 2008 illegal in das Bundesgebiet eingereist und stellte am 23.02.2008 den gegenständlichen Asylantrag. Sie hat in Ulaanbaatar die Schule besucht und bis zu ihrer Ausreise auch dort gelebt. Ihre Eltern leben nach wie vor in der Mongolei.Die Erstbeschwerdeführerin ist eine mongolische Staatsangehörige. Ihr Name lautet römisch 40 und sie ist am römisch 40 geboren. Sie ist spätestens im Februar 2008 illegal in das Bundesgebiet eingereist und stellte am 23.02.2008 den gegenständlichen Asylantrag. Sie hat in Ulaanbaatar die Schule besucht und bis zu ihrer Ausreise auch dort gelebt. Ihre Eltern leben nach wie vor in der Mongolei.

Sie leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist voll erwerbsfähig. Seit etwa drei Jahren lebt sie mit ihrem Lebensgefährten, einem pakistanischen Staatsbürger mit Aufenthaltsberechtigung und vollem Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, und ihrer XXXX geborenen Tochter in einem gemeinsamen Haushalt. Im Mai 2010 hat sie ihren Lebensgefährten in Salzburg "nach islamischen Recht geheiratet".Sie leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist voll erwerbsfähig. Seit etwa drei Jahren lebt sie mit ihrem Lebensgefährten, einem pakistanischen Staatsbürger mit Aufenthaltsberechtigung und vollem Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, und ihrer römisch 40 geborenen Tochter in einem gemeinsamen Haushalt. Im Mai 2010 hat sie ihren Lebensgefährten in Salzburg "nach islamischen Recht geheiratet".

Zurzeit geht sie keiner geregelten Beschäftigung nach, widmet sich hauptsachlich der Betreuung ihrer minderjährigen Tochter und lebt von der Grundversorgung. Sie hat in Österreich Sprachkurse besucht und spricht soweit Deutsch, um sich im Alltag gut verständigen zu können. Sie hat sich in der Nachbarschaft gut eingelebt und verfügt bereits über entsprechende soziale Kontakte.

Sie ist in Österreich nicht vorbestraft.

1.1.2. Zur Person der Zweitbeschwerdeführerin:

Die Zweitbeschwerdeführerin, XXXX, ist die am XXXX im Bundesgebiet geborene Tochter der Erstbeschwerdeführerin und eines mittlerweile in Österreich zum Aufenthalt berechtigten pakistanischen Staatsbürgers. Sie ist gesund und bedarf keiner besonderen medizinischen Behandlung.Die Zweitbeschwerdeführerin, römisch 40 , ist die am römisch 40 im Bundesgebiet geborene Tochter der Erstbeschwerdeführerin und eines mittlerweile in Österreich zum Aufenthalt berechtigten pakistanischen Staatsbürgers. Sie ist gesund und bedarf keiner besonderen medizinischen Behandlung.

1.2. Zum Herkunftsstaat Mongolei:

Überblick über die politische Lage:

Unter allen Transformationsländern des ehemaligen Ostblocks schneidet die Mongolei als parlamentarische Demokratie in Bezug auf Demokratisierung und Aufbau marktwirtschaftlicher Verhältnisse besonders gut ab. Die Verfassung von 1992 sieht die Gewaltenteilung zwischen Legislative (sogenannte "Große Staatskhural", Einkammerparlament), Regierung und Rechtsprechung vor. Staatsoberhaupt ist seit dem 24.05.2009 Staatspräsident Tsachiagiin Elbegdorj. Die Wahlen verliefen größtenteils frei und fair. Der Staatspräsident ist Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates (weitere Mitglieder sind der Premierminister und der Parlamentspräsident) und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er setzt die vom Parlament verabschiedeten Gesetze in Kraft. Er kann Gesetze mit seinem Veto verhindern, das nur mit der Zwei-Drittel-Mehrheit des Parlaments überstimmt werden kann.

Die letzten Parlamentswahlen fanden am 28.06.2012 statt. Die Demokratische Partei erhielt 31 Sitze. Die mongolische Volkspartei kam auf 25 Sitze. Die Revolutionäre Volkspartei/Nationaldemokratische Partei 11 Sitze und die Grünen 2 Sitze. Der Regierungschef kommt von der Demokratischen Partei ist seit 09.08.2012 im Amt und heißt NorovmAltankhuyag.

(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S. 1; Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom März 2012; Konrad Adenauer Stiftung, "Bericht zu den Präsidentschaftswahlen in der Mongolei am 24. Mai 2009, vom 01.06.2009, S.1; U.S., Department of State, "Country Reports on

Human Rights Practices: Mongolia", 8.4.2011; CIA, East & Southeast

Asia: Mongolia, vom 15.08.2012; Deutsches Auswärtiges Amt - Mongolei, vom 01.08.2012)

Menschenrechte:

Das Gesetz garantiert den Schutz der wichtigsten Menschenrechte. Allerdings wird von folgenden Problemen in Bereichen von Polizeimissbrauch gegenüber Häftlingen, ungleiche Durchsetzung des Rechts und Straflosigkeit, schlechte Haftbedingungen, Korruption, Einflussnahme der Regierung bei Medien, in einigen Provinzen Weigerungen der Provinzverwaltung christliche Kirchen zu registrieren, Staatsgeheimnisgesetze und ein Mangel an Transparenz in Regierungsangelegenheiten, unzureichende Maßnahmen gegen häusliche Gewalt gegen Frauen und Menschenhandel berichtet.

Es sind keine Fälle von politisch motivierten Entführungen bekannt.

Artikel 251 definiert den Strafbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von 5 Jahren Haft fest.

(U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights

Practices: Mongolia". 24.05.2012 , S.1; Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S.6)

Menschenrechtsorganisationen:

Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei eine Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission, NHRC) eingerichtet. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof.

In der Mongolei existieren staatliche Menschenrechtskommissionen, die sich unter Beteiligung von internationalen Nichtregierungsorganisationen für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte einsetzen. Stark vertreten sind Amnesty International, NGO Freedom House und die nationale "Human Rights Commission of Mongolia". MenschenrechtsverteidigerInnen sind in der Mongolei keinen Belästigungen ausgesetzt.

(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S.4; U.K. Home Office, Border Agency," Country of Origin

Information Key Document: Mongolia", 4.2.2010, S.16; Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 7.2011, S.5)

Meinungs- und Pressefreiheit:

Die Presse ist generell frei, das Gesetz garantiert Rede- und Pressefreiheit und wird von der Regierung im Großen und Ganzen respektiert. Die Medien werden zu Gewaltlosigkeit und zur Unterlassung der Publikation pornographischer oder alkoholismusfördernder Inhalte angehalten. Journalisten, insbesondere jene die Korruptionsfälle und Machtmissbrauch aufdecken, müssen damit rechnen, dass gegen sie strafrechtliche Ermittlungen wegen übler Nachrede eingeleitet werden können. Das Internet wird nicht zensiert.

(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S.7; U.S., Department of State, "Country Reports on Human

Rights Practices: Mongolia", 24.05.2012)

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Das Grundrecht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Regierung respektiert. Das Recht zu streiken ist ebenfalls im Gesetz verankert.

(U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia", 24.05.2012)

Religionsfreiheit:

Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit, die von der Regierung in der Praxis auch respektiert wird. Das Gesetz verbietet den Einwohnern der Mongolei nicht, zu konvertieren. Das Bildungsministerium hat Verbote über die Vermischung von Fremdsprachenlehre mit Religionen verhängt. Eine "Staatsreligion" gibt es in der Mongolei nicht, jedoch bekennt sich die Mehrheit der Mongolen zum tibetischen Lamaismus (50%). Etwa 40% gehören keiner Religion an. Christen gibt es etwa 6%, Muslime 4% (meist ethnische Kasachen).

(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S.7; U.K. Home Office, Border Agency," Country of Origin

Information Key Document: Mongolia", 4.2.2010, S.33)

Ethnische Minderheiten:

Die Mongolei hat etwa 2,7 Millionen Einwohner. Davon sind ca. 94% Mongolen. Die größte nationale Minderheit stellen die Kasachen mit ca. 4,3 % Anteil und ca. 1,1% Tuwiner; 57% der Gesamtbevölkerung lebt in Städten.

Weder sprachliche noch ethnische Unterschiede sind Quelle von Spannungen. Es gibt keine Diskriminierungen zwischen Personen, welche in ethnischen Mischehen leben. Angehörige der ethnischen Minderheit der Chinesen können sich spannungsfrei in der mongolischen Gesellschaft bewegen. Auch mit der kasachischen Minderheit, welche im Nordwesten des Landes lebt, sind keine Spannungen mit den Mongolen vorhanden.

(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei, 12.2011, S.8; Deutsches Auswärtiges Amt "Mongolei, Überblick", 8.2012; Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei, Zusatzfragen", 17.4.2009 )

Justiz:

Die gesetzlichen Bestimmungen sehen eine unabhängige Justiz vor und die Regierung respektiert dies im Allgemeinen in der Praxis. Dennoch sind Einflussnahme und Korruption zunehmend ein Problem, besonders am Obersten Gericht. Korruption, Einflussnahme aber auch die Umsetzung von Gerichtsbeschlüssen sind ein Problem im Zivilrechtssystem. Obwohl per Gesetz Opfer von Polizeigewalt für Entschädigung klagen können, waren in der Praxis nur wenige in der Lage eine solche zu beanspruchen.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010 Mongolia, Stand 08.04.2011)

Sicherheitsbehörden:

Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit untersteht das Milizbüro (Polizei). Diesem ist ein Netz von Polizeiämtern unterstellt. Nämlich die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper.

Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig.

Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen.

Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatsicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig.

Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig.

(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei, 12.2011, S.3)

Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:

Die Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus general-präventiven Gründen enorm hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Das Institut der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal in der Mongolei vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht. Der Strafvollzug ist im Vollstreckungsgesetz geregelt. Der Vollstreckungsbehörde, welcher auch die Gerichtsvollzieher angehören, unterstehen u.a. auch die Vollzugsanstalten. Die Aufsicht über den Strafvollzug führt die - vom Justizministerium völlig unabhängige -Staatsanwaltschaft. Das Vollzugsregime differenziert primär im Hinblick auf die Gewichtigkeit der Tat, Rückfälligkeit, Gefährlichkeit, Alter, Geschlecht des Täters usw. Unter entsprechender Bewachung darf der Häftling Besuche von Familienangehörigen von bis zu 72 Stunden Dauer (die Gefängnisse verfügen hierfür über zu einem ortsüblichen Entgelt anmietbare Aufenthalts- und Übernachtungsmöglichkeiten), von anderen Personen Besuche von bis zu drei Stunden Dauer empfangen. Für die Schulausbildung von Minderjährigen ist zu sorgen und freiwillige berufliche Weiterbildung von anderen Häftlingen muss ermöglicht werden.

(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S.3)

Haftbedingungen:

Die Haftbedingungen in Polizeistationen und Gefängnissen haben sich im letzten Jahr verbessert. 6.631 Personen sind inhaftiert. Kinder und Erwachsene sind oft nicht getrennt. Häftlinge haben einen angemessenen Zugang zu Besuchern und dürfen ihre Religion zelebrieren. Die Regierung gewährt Nichtregierungsorganisationen und Beobachtern den Zugang zu Gefängnissen.

(U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia", 24.05.2012)

Todesstrafe:

Das Parlament beriet weiterhin über die Abschaffung der Todesstrafe, auch wenn im Jahr 2010 ein Hinrichtungsmoratorium verkündet worden war. Seit 2009 hatten keine Hinrichtungen mehr stattgefunden.

(Amnesty International, Amnesty Report 2012, vom 24.05.2012)

Grundversorgung:

Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz der weit verbreiteten Armut und teilweise enormer Einkommensunterschiede im Allgemeinen gewährleistet.

(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S.9)

Medizinische Versorgung:

Die Mongolei verfügt nach offiziellen Angaben über ca. 23.000 Krankenhausbetten und ca. 5000 Ärzte. Der Selbstbehalt (durch Privatversicherung finanzierbar) bei den Behandlungskosten liegt seit der Anfang 2002 in Kraft getretenen Gesundheitsreform bei ca. 60%, der Anteil des Staates bei 40%. Derzeit sind 27 Ärzte und 75 Krankenhausbetten je 10.000 Einwohner.

(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S.9)

Rückkehrfragen:

Probleme im Fall der Rückkehr wegen oppositioneller Betätigung im Ausland und wegen Asylantragstellung im Ausland bestehen nicht. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar.

(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S.8 und 9)

Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen. Sie benötigen jedoch einen Reisepass. An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung statt, wobei bei mongolischen Staatsangehörigen auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann.

(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S.9)

Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob im Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen fünf Tagessätzen Geldstrafe und 5 Jahren Haft (Art. 240 StGB).Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob im Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen fünf Tagessätzen Geldstrafe und 5 Jahren Haft (Artikel 240, StGB).

(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S.8)

Die Reise und Niederlassungsfreiheit innerhalb des Landes ist uneingeschränkt gegeben.

(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei, Zusatzfragen", 17.4.2009, S.5)

Polizeiliche Festnahmen und Anhaltungen:

Das Gesetz sieht vor, dass keine Person ohne spezielles Verfahren festgenommen oder angehalten werden darf. Dennoch gibt es Fälle willkürlicher Verhaftungen und Anhaltungen.

(U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia", 24.05.2012)

Nach dem mongolischen Strafgesetzbuch hat die Polizei für die Aufrechterhaltung einer Anhaltung nach 24 Stunden eine gerichtliche Genehmigung einzuholen. Wenn diese gerichtliche Genehmigung erteilt wird, kann die Polizei Verdächtige bis zu 72 Stunden weiter anhalten, bevor eine Entscheidung über eine förmliche Anklageerhebung oder die Freilassung ergeht. Wird die gerichtliche Verfügung nicht innerhalb von 72 Stunden erlassen, so ist der Verdächtige sofort freizulassen.

(U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia", 24.05.2012)

Von der Polizei festgenommene Personen werden grundsätzlich sofort über die Vorwürfe, welche gegen sie erhoben werden informiert. Die zulässige Höchstdauer einer Anhaltung zu einer Vorverhandlung beträgt 24 Monate. Bei besonders schweren Verbrechen, wie etwa Mord, kann diese Frist um weitere sechs Monate verlängert werden.

Angehaltene Personen haben das Recht auf einen Verteidiger während der Vorverhandlung und in allen darauffolgenden Stadien des Verfahrens. Mit Genehmigung des Staatsanwaltes können angehaltene Personen auf Kaution freigelassen werden. Wenn sich ein Beschuldigter keinen Verteidiger leisten kann, wird ihm von Amts wegen ein Verteidiger beigegeben.

(U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia", 24.05.2012)

1.3. Zu den Fluchtgründen

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerinnen im gesamten Staatsgebiet ihres Heimatlandes verfolgt oder bedroht wurden bzw. dass ihnen gegenwärtig eine solche Verfolgung droht. Ebenso haben sich keine Hinweise dafür ergeben, dass sie im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wären

2. Beweiswürdigung:

Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführer, der bekämpften Bescheide, der Beschwerdeschriftsätze und der ergänzenden Eingaben und Stellungnahmen sowie der vorgelegten Dokumente Beweis erhoben.

2.1. Das Bundesasylamt hat mit der Erstbeschwerdeführerin mehrere eingehende Einvernahmen durchgeführt und ihr angeboten, ihre Angaben vor Ort überprüfen lassen, was sie jedoch ausdrücklich ablehnte. Sie wurde mehrmals ausführlich und konkret zu ihren Fluchtgründen befragt. Dabei wurde sie auch mit den in ihren Aussagen festgestellten Widersprüchen entsprechend konfrontiert. Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt, die Beweiswürdigung und die rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid und sind nicht zu beanstanden.

2.2. Die Erstbeschwerdeführerin stammt nach eigenen Angaben aus der Mongolei; es war letztendlich auch aufgrund einer gewissen geographischen Orientiertheit, des schließlich vorgelegten Personalausweises und der Kenntnis der Landessprache davon auszugehen, dass diese Angaben richtig sind. Ihre in Österreich geborene Tochter ist ebenfalls mongolische Staatsbürgerin.

Die Feststellungen zum Leben der Erstbeschwerdeführerin in der Mongolei und in Österreich sowie zu ihren Verwandtschaftsverhältnissen ergeben sich aus ihrem insoweit widerspruchsfreien Vorbringen und den vorgelegten Unterlagen.

Hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerinnen haben sich keine konkreten Hinweise ergeben, dass sie zurzeit in ärztlicher Behandlung stehen würde bzw. einer besonderen medizinischen Pflege bedürften. Derartiges hat die Erstbeschwerdeführerin auch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens behauptet. Vielmehr hat sie immer angegeben, dass sie und ihr Kind gesund seien.

2.3. Die Unterlagen, auf welchen die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen. Soweit die nun herangezogenen Berichte jüngeren Datums sind, stimmen sie inhaltlich - insbesondere im Hinblick auf die allgemeine Situation in der Mongolei - nach wie vor mit jenen überein, auf die das Bundesasylamt seine Entscheidungen gestützt hat. Die Beschwerdeführerinnen sind diesen im Verfahren nicht substantiiert entgegen getreten.

2.4.1. Die Erstbeschwerdeführerin stützt ihr Fluchtvorbringen im Wesentlichen auf die angebliche Bedrohung durch den Vater eines Kleinkindes, das angeblich in ihrer Obhut in Folge eines von ihr verschuldeten Haushaltsunfalles ums Leben gekommen sei. Sie befürchte nun dass sie entweder aus Rache vom Vater des Kindes getötet oder wegen des Unfalles gerichtlich belangt werden könnte.

Der Erstbeschwerdeführerin hat damit zwar zum Teil auch eine ihr allenfalls drohende Verfolgung durch staatliche Organe behauptet, jedoch eine tatsächliche drohende, konkrete Gefahr einer systematischen Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität oder sozialen Gruppe bzw. wegen einer politischen Gesinnung nicht glaubhaft zu machen vermocht. Denn wie bereits das Bundesasylamt zu Recht festgestellt hat, würde es sich dabei - wenn man von den Angaben der Erstbeschwerdeführerin ausgehen würde - um eine polizeiliche bzw. gerichtliche Verfolgung im Zuge der Strafrechtspflege handeln, wie sie in jedem Rechtsstaat im Falle des Todes eines Menschen mit Verdacht auf Fremdverschulden gesetzlich vorgesehen ist. Unsachliche und damit allenfalls asylrelevant Gründe oder Motive für die befürchtete behördliche Verfolgung wurden im gesamten Verfahren nicht vorgebracht.

Wie sich darüber hinaus aus den vorliegenden Länderberichten zweifelsfrei ergibt, handeln die Behörden und Gerichte in der Mongolei grundsätzlich auf der Grundlage von Gesetzen. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen eine unabhängige Justiz vor und die Regierung respektiert dies im Allgemeinen auch in der Praxis. Auch wenn vereinzelte Fälle von Korruption nicht ausgeschlossen werden können, hat die Erstbeschwerdeführerin keine nachvollziehbaren Gründe vorgebracht, weshalb gerade in ihrem Fall kein faires Gerichtsverfahren zu erwarten wäre.

Im Hinblick auf die behauptete Bedrohung durch den Vater des angeblich getöteten Kindes ist auf Grundlage der Länderberichte festzustellen, dass die Polizei der Mongolei grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig ist. Zudem hat die Erstbeschwerdeführerin selbst gar nicht behauptet, dass sie bereits in irgendeiner Form konkret bedroht oder verfolgt worden wäre und dass ihr die Behörden ihrer Heimat dabei den notwendigen Schutz verweigert hätten. Nach den vorliegenden Länderberichten ist vielmehr davon auszugehen, dass die Polizei gegen allfällige Drohungen und Angriffe entsprechend vorgehen würde, falls die Erstbeschwerdeführer solche entsprechend zur Anzeige bringt.

Abgesehen davon war das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin in Bezug auf ihre Fluchtgründe insgesamt unglaubwürdig, da es in wesentlichen Teilen gravierende Widersprüche aufweist, welche sie auch nach entsprechendem Vorhalt weder im Zuge der Einvernahmen noch in der Beschwerde nachvollziehbar ausräumen konnte. Besonders auffällig sind in diesem Zusammenhang die unterschiedlichen zeitlichen Angaben betreffend den angeblichen tödlichen Unfall und ihre darauf folgende Flucht ins Bundesgebiet. So gab sie bei ihrer Erstbefragung am 24.02.2008 an, dass sich der Vorfall am 10.08.2007 ereignet habe. Ein Arzt habe ihr am nächsten Tag gesagt, dass das Kind nicht mehr lange leben werde, worauf sie unverzüglich zu ihren Verwandten geflüchtet und sich bei ihnen versteckt habe. Am 14.02.2008 habe sie ihr Heimatland verlassen und sei schließlich am 22.08.2008 im Bundesgebiet angekommen. Vor dem Bundesasylamt gab sie dagegen zunächst bei ihrer Einvernahme am 09.04.2008 an, dass sie von August 2007 bis Jänner 2008 in Ulaanbaatar als Babysitterin gearbeitet habe, was jedoch mit ihren ursprünglichen Angaben betreffend den angeblichen Vorfall nicht in Einklang zu bringen ist. Im Zuge ihrer Einvernahme am 16.05.2008 behauptete sie dann abweichend, dass sie von Juni 2006 bis August 2006 als Kindermädchen gearbeitet und sich der besagte der Unfall bereits im August 2006 ereignet habe. Nach dem Vorfall habe sie sich bis Februar 2007 bei Freunden in der Mongolei versteckt und ihr Heimatland schließlich am 14.02.2007 verlassen. Am 22.02.2007 sei sie in Österreich eingereist. Als ihr diese widersprüchlichen Zeitangaben bei ihrer Einvernahme am 22.09.2008 entsprechend vorgehalten wurden, hatte sie dafür keine nachvollziehbare Erklärung.

Auch in ihren Schilderungen über den Ablauf des angeblich fluchtauslösenden Vorfalls finden sich gravierende Widersprüche. Während sie bei ihrer Erstbefragung sowie am 16.05.2008 angab, dass sie die Rettung gerufen und diese das Kind ins Krankenhaus gebracht habe, behauptete sie am 22.09.2008, sie habe das Kind selbst ins Krankenhaus gebracht. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs hatte sie auch dafür keine Erklärung. In diesem Zusammenhang sind auch die Umstände, wie die Erstbeschwerdeführerin Kenntnis vom Tod des Kindes erlangt haben will, nicht nachvollziehbar. Nachdem sie nämlich bei ihrer Erstbefragung angegeben hatte, dass ihr ein Arzt gesagt hätte, dass das Kind nicht mehr lange leben werde, gab sie vor dem Bundesasylamt an, dass eine Krankenschwester im Krankenhaus ihr diese Auskunft gegeben habe. Auf Vorhalt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass eine Krankenschwester einer fremden Person solche Auskünfte erteilen würde, behauptete die Erstbeschwerdeführerin zunächst, dass sie wiedererkannt worden sei, weil sie das Kind ja selbst ins Krankenhaus gebracht habe. Als ihr daraufhin vorgehalten wurde, dass sie zuvor zugegeben habe, dass sie lediglich die Rettung gerufen hätte, versuchte sie diesen Widerspruch damit zu erklären, dass auch die Rettungsleute im Krankenhaus anwesend gewesen seien, weshalb man sie widererkannt habe.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch auf die nicht nachvollziehbaren Angaben der Erstbeschwerdeführerin betreffend die angebliche Herkunft der bei ihr gefundenen Zugfahrkarte vom 27.11.2007 hinzuweisen, was den Verdacht aufdrängt, dass sie sich schon früher als angegeben im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Zusammengefast war die Erstbeschwerdeführerin mit ihrem widersprüchlichen Vorbringen jedenfalls nicht in der Lage, eine tatsächlich drohende Gefahr in ihrem Heimatland glaubhaft zu machen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei dem von ihr ins Treffen geführten, angeblichen tödlichen Unfall nicht um einen selbst erlebten Vorfall sondern lediglich um eine konstruierte Geschichte handelt. Dafür spricht schließlich auch der Umstand, dass sie das Anbot der belangten Behörde, vor Ort entsprechende Erhebungen durchzuführen, grundsätzlich ablehnte.

Insgesamt ergeben sich daher aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin keinerlei nachvollziehbare Anhaltspunkte, dass ihr in ihrem Heimatland tatsächlich irgendwelche Gefahren von behördlicher Seite oder von Privatpersonen drohen könnten.

2.4.2. Betreffend die in Österreich geborene Zweitbeschwerdeführerin wurden zu keinem Zeitpunkt eigene Fluchtgründe vorgebracht. Bei ihrem Asylantrag handelt es sich ausdrücklich um einen Antrag auf Familienverfahren.

2.5. Es kann daher zusammengefasst bei keiner der beiden Beschwerdeführerinnen die reale Gefahr einer aktuellen Verfolgung im gesamten Staatsgebiet der Mongolei aus einem der in der GFK genannten Gründe erkannt werden.

3. Rechtliche Erwägungen zur zulässigen Beschwerde:

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gem. § 75 Abs. 1 leg.cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die vorliegenden Verfahren waren am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005, BGBl I Nr. 2005/100 idF BGBl I Nr. 50/2012 (in der Folge: AsylG), zu führen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gem. Paragraph 75, Absatz eins, leg.cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die vorliegenden Verfahren waren am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005, BGBl römisch eins Nr. 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, (in der Folge: AsylG), zu führen.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.1. Zur Abweisung der Asylanträge nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide):3.1. Zur Abweisung der Asylanträge nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide):

3.1.1. Zur Regelung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005:3.1.1. Zur Regelung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177, 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177, 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256), kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256), kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr im gesamten Staatsgebiet der Mongolei aus einem in der GFK angeführten Gründe nicht gegeben (vgl. oben Punkt II.2.5.). Den Beschwerdeführerinnen ist es nicht gelungen, eine tatsächlich drohende Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen.3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr im gesamten Staatsgebiet der Mongolei aus einem in der GFK angeführten Gründe nicht gegeben vergleiche oben Punkt römisch zwei.2.5.). Den Beschwerdeführerinnen ist es nicht gelungen, eine tatsächlich drohende Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen.

Darüber hinaus bieten auch die vorliegenden aktuellen und unbedenklichen Länderfeststellungen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Lage in der Mongolei generell so prekär wäre, um bereits daraus einen Asylgrund für die Beschwerdeführer abzuleiten. Alleine eine allgemein schlechte wirtschaftliche und soziale Situation, welche in der Mongolei ohnedies nicht vorliegt, kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/01081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dies konkret bei den Beschwerdeführerinnen oder generell in der Mongolei der Fall wäre.Darüber hinaus bieten auch die vorliegenden aktuellen und unbedenklichen Länderfeststellungen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Lage in der Mongolei generell so prekär wäre, um bereits daraus einen Asylgrund für die Beschwerdeführer abzuleiten. Alleine eine allgemein schlechte wirtschaftliche und soziale Situation, welche in der Mongolei ohnedies nicht vorliegt, kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/01081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dies konkret bei den Beschwerdeführerinnen oder generell in der Mongolei der Fall wäre.

3.2. Zur Abweisung der Anträge auf subsidiären Schutz nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide):3.2. Zur Abweisung der Anträge auf subsidiären Schutz nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide):

3.2.1. Zur Regelung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005:3.2.1. Zur Regelung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

3.2.2. Wie bereits ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführerinnen keine ihnen konkret drohende, aktuelle und an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. aktuell drohende unmenschliche Behandlung glaubhaft zu machen vermocht.3.2.2. Wie bereits ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführerinnen keine ihnen konkret drohende, aktuelle und an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. aktuell drohende unmenschliche Behandlung glaubhaft zu machen vermocht.

3.2.3. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass den Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr in die Mongolei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK). Keine der Beschwerdeführerinnen leidet an lebensbedrohlichen Krankheiten oder bedarf einer akuten bzw. permanenten medizinischen Behandlung. Die Erstbeschwerdeführerin hat in der Mongolei die Schule besucht ist voll arbeitsfähig. Sie war bereits vor ihrer Ausreise in der Lage, für einen entsprechenden Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Es ist daher anzunehmen, dass sie auch zukünftig in ihrem Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich ein ausreichendes Auskommen zu sichern, um damit nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen. Darüber hinaus verfügt die Erstbeschwerdeführerin in ihrem Heimatland nach wie vor über Verwandte und Freunde, die sie auch vor ihrer Ausreise entsprechend unterstützt haben. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Falle ihrer Rückkehr notfalls erneut auf die Unterstützung dieser Angehörigen zurückgreifen könnte und ihr damit zumindest Unterkunft und Verpflegung solange zur Verfügung stehen wird, bis sie wieder in der Lage ist, selbst dafür aufzukommen.3.2.3. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass den Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr in die Mongolei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK). Keine der Beschwerdeführerinnen leidet an lebensbedrohlichen Krankheiten oder bedarf einer akuten bzw. permanenten medizinischen Behandlung. Die Erstbeschwerdeführerin hat in der Mongolei die Schule besucht ist voll arbeitsfähig. Sie war bereits vor ihrer Ausreise in der Lage, für einen entsprechenden Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Es ist daher anzunehmen, dass sie auch zukünftig in ihrem Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich ein ausreichendes Auskommen zu sichern, um damit nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen. Darüber hinaus verfügt die Erstbeschwerdeführerin in ihrem Heimatland nach wie vor über Verwandte und Freunde, die sie auch vor ihrer Ausreise entsprechend unterstützt haben. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Falle ihrer Rückkehr notfalls erneut auf die Unterstützung dieser Angehörigen zurückgreifen könnte und ihr damit zumindest Unterkunft und Verpflegung solange zur Verfügung stehen wird, bis sie wieder in der Lage ist, selbst dafür aufzukommen.

Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um die Mutter einer Minderjährigen handelt. Diese Tatsache allein bietet jedoch nach Ansicht des Asylgerichtshofes keinen Anlass davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein würde, ihren Lebensunterhalt zu verdienen. In diesem Zusammenhang verweist der Asylgerichtshof auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174), in dem die Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK in einem Fall einer alleinstehenden Mutter eines Kleinkindes (ohne Berufserfahrung) trotz der Erwartung einer tristen finanziellen Situation ohne familiäre Unterstützung im Heimatland mangels realer Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse verneint wurde.Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um die Mutter einer Minderjährigen handelt. Diese Tatsache allein bietet jedoch nach Ansicht des Asylgerichtshofes keinen Anlass davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein würde, ihren Lebensunterhalt zu verdienen. In diesem Zusammenhang verweist der Asylgerichtshof auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174), in dem die Schwelle einer Verletzung von Artikel 3, EMRK in einem Fall einer alleinstehenden Mutter eines Kleinkindes (ohne Berufserfahrung) trotz der Erwartung einer tristen finanziellen Situation ohne familiäre Unterstützung im Heimatland mangels realer Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse verneint wurde.

3.2.4. Und schließlich ergeben sich aus den aktuellen Länderberichten keine Hinweise darauf, dass im Falle einer Rückkehr in die Mongolei alleine die Stellung eines Asylantrages nachteilige Konsequenzen nach ziehen könnte. Ebenso wenig ist aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Mongolei eine den Beschwerdeführer konkret betreffende Gefahr im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ableitbar. Es sind keine Hinweise darauf amtsbekannt, dass in der Mongolei eine solch extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, bzw. dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Ebenso liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass den Beschwerdeführern in ihrer Heimat die Todesstrafe oder eine andere unmenschliche Strafe drohen würde. Dies wurde im Verfahren auch nicht behauptet.3.2.4. Und schließlich ergeben sich aus den aktuellen Länderberichten keine Hinweise darauf, dass im Falle einer Rückkehr in die Mongolei alleine die Stellung eines Asylantrages nachteilige Konsequenzen nach ziehen könnte. Ebenso wenig ist aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Mongolei eine den Beschwerdeführer konkret betreffende Gefahr im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ableitbar. Es sind keine Hinweise darauf amtsbekannt, dass in der Mongolei eine solch extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, bzw. dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Ebenso liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass den Beschwerdeführern in ihrer Heimat die Todesstrafe oder eine andere unmenschliche Strafe drohen würde. Dies wurde im Verfahren auch nicht behauptet.

3.2.5. Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die im gegenständlichen Fall zu einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten. Es waren daher auch die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der beschwerdegegenständlichen Bescheide des Bundesasylamtes als unbegründet abzuweisen.3.2.5. Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die im gegenständlichen Fall zu einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten. Es waren daher auch die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der beschwerdegegenständlichen Bescheide des Bundesasylamtes als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Ausweisung der Beschwerdeführerinnen in die Mongolei gemäß § 10 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Ausweisung der Beschwerdeführerinnen in die Mongolei gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. Zur Regelung des § 10 Abs. 1 AsylG 2005:3.3.1. Zur Regelung des Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005:

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).

Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 AsylG 2005 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde, und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß Paragraph 10, Absatz 7, Satz 1 AsylG 2005 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde, und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

3.3.2. Zur Auslegung des § 10 AsylG 2005:3.3.2. Zur Auslegung des Paragraph 10, AsylG 2005:

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellen würde (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellen würde (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern grundsätzlich auch Beziehungen zumindest zwischen nahen Verwandten, zB die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern oder den Geschwistern sowie Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen. Hier kann es allerdings erforderlich sein, die tatsächlich bestehenden Bindungen daraufhin zu untersuchen, ob sie hinreichend intensiv für die Annahme einer familiären Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK sind. So verlangt der EGMR diesbezüglich das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9.6.2006, B 1277/04, ausgeführt, eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen falle nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen.Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern grundsätzlich auch Beziehungen zumindest zwischen nahen Verwandten, zB die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern oder den Geschwistern sowie Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen. Hier kann es allerdings erforderlich sein, die tatsächlich bestehenden Bindungen daraufhin zu untersuchen, ob sie hinreichend intensiv für die Annahme einer familiären Beziehung im Sinne von Artikel 8, EMRK sind. So verlangt der EGMR diesbezüglich das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9.6.2006, B 1277/04, ausgeführt, eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen falle nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen.

Hinsichtlich der Beurteilung einer Ehe- bzw. Lebensgemeinschaft sind insbesondere auch die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen, die familiäre Situation des Beschwerdeführers und die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist, zu berücksichtigen (VfGH U 954/09). Jeder Staat hat das Recht, den Zuzug von Nicht-Staatsangehörigen zu beschränken (vgl. EGMR 19.02.1996, Fall Gül). Ein derartiger Eingriff muss allerdings verhältnismäßig sein. Dabei spielt ua. die Dauer der Ehe bzw. unehelichen Lebensgemeinschaft sowie die Anzahl und das Alter der Kinder eine Rolle (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall Useinov). Die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung kann sich auch daraus ergeben, dass der familiäre Kontakt durch regelmäßige gegenseitige Besuche im Heimat- oder Aufenthaltsstaat aufrechterhalten werden und in der Folge eine Familienzusammenführung nach den allgemeinen niederlassungsrechtlichen Vorschriften erwirkt werden kann (vgl. zB EGMR 5. 9. 2006, 26832/02, Fall Angelov). Nach Ansicht des EGMR können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Art 8 EMRK erlangen (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall Useinov).Hinsichtlich der Beurteilung einer Ehe- bzw. Lebensgemeinschaft sind insbesondere auch die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen, die familiäre Situation des Beschwerdeführers und die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist, zu berücksichtigen (VfGH U 954/09). Jeder Staat hat das Recht, den Zuzug von Nicht-Staatsangehörigen zu beschränken vergleiche EGMR 19.02.1996, Fall Gül). Ein derartiger Eingriff muss allerdings verhältnismäßig sein. Dabei spielt ua. die Dauer der Ehe bzw. unehelichen Lebensgemeinschaft sowie die Anzahl und das Alter der Kinder eine Rolle vergleiche EGMR 11.04.2006, Fall Useinov). Die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung kann sich auch daraus ergeben, dass der familiäre Kontakt durch regelmäßige gegenseitige Besuche im Heimat- oder Aufenthaltsstaat aufrechterhalten werden und in der Folge eine Familienzusammenführung nach den allgemeinen niederlassungsrechtlichen Vorschriften erwirkt werden kann vergleiche zB EGMR 5. 9. 2006, 26832/02, Fall Angelov). Nach Ansicht des EGMR können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Artikel 8, EMRK erlangen vergleiche EGMR 11.04.2006, Fall Useinov).

Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt (unabhängig davon, ob der Fremde im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt) grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen (vgl. Sisojeva EGMR vom 16.06.2005, Nr. 60.654/00 sowie VfSlg. 10.737, 11.455 und 14.547 sowie VfGH vom 22.02.1999, B 940/98).Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt (unabhängig davon, ob der Fremde im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt) grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen vergleiche Sisojeva EGMR vom 16.06.2005, Nr. 60.654/00 sowie VfSlg. 10.737, 11.455 und 14.547 sowie VfGH vom 22.02.1999, B 940/98).

Der EGMR hat unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht: Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562;Der EGMR hat unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562;

16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet (VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07; vgl. auch § 10 Abs. 2 idF. BGBl. I Nr. 29/2009). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet (VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07; vergleiche auch Paragraph 10, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 29.04.2010, Zl. 2009/21/0300 mwN; VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0509).Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH vom 29.04.2010, Zl. 2009/21/0300 mwN; VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0509).

3.3.3. Das Bundesasylamt hat zum damaligen Entscheidungszeitpunkt die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang wurde zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerinnen lediglich auf Grund von Asylanträgen zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt waren, welche sich letztlich jedoch als nicht begründet erwiesen haben.3.3.3. Das Bundesasylamt hat zum damaligen Entscheidungszeitpunkt die durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang wurde zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerinnen lediglich auf Grund von Asylanträgen zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt waren, welche sich letztlich jedoch als nicht begründet erwiesen haben.

Da nun sowohl ihre Asylanträge als auch die Anträge auf subsidiären Schutz rechtskräftig abgewiesen wurden, ist ihre Ausweisung grundsätzlich gesetzlich vorgesehen. Darüber hinaus ist die Erstbeschwerdeführerin unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in das Bundesgebiet eingereist und verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen nicht auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltstitel, welcher ihrer Ausweisung entgegenstehen könnte. Es besteht damit im gegenständlichen Fall nach wie vor ein grundsätzliches, öffentliches Interesse auf Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen und damit auf Beendigung ihres Aufenthalts im Bundesgebiet.

Dem ist wiederum zugunsten der Erstbeschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass sie sich nun bereits seit mindestens fünfeinhalb Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält. Die Zweitbeschwerdeführerin ist im Bundesgebiet geboren und mittlerweile drei Jahre alt. Auch wenn sich nach der oben dargestellten Judikatur alleine aus der längeren Dauer eines ausschließlich auf einen unbegründeten Asylantrag gestützten Aufenthalts noch kein Rechtsanspruch auf Verbleib im Bundesgebiet ableiten lässt, ist dennoch jeweils auf die Besonderheiten des Einzelfalles abzustellen. So hängt es nach der Judikatur des Verfassungsgerichthofes auch davon ab, ob dem Beschwerdeführer die lange Dauer des Verfahrens, etwa aufgrund der mehrfachen Stellung von offensichtlich unbegründeten Folgeanträgen, anzulasten ist. Der Verfassungsgerichthof hat mit Erkenntnis vom 07.10.2010, B 950/10 ua, in diesem Zusammenhang Folgendes festgestellt:

"2.4. Obwohl die belangte Behörde nämlich zutreffend von einer im hohen Maße stattgefundenen Integration der Familie ausgeht (u.a. auf Grund der langen Aufenthaltsdauer der Familie in Österreich, des mehrjährigen Schulbesuchs der minderjährigen Kinder, der guten Deutschkenntnisse der gesamten Familie), weshalb durch die Ausweisungen auch "in erheblicher Weise" in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer eingegriffen werde, sieht sie den Effekt der Integration jedoch weitgehend dadurch gemindert, als der Aufenthalt der Beschwerdeführer "während des Asylverfahrens nur aufgrund eines Antrages, welcher sich letztlich als unberechtigt erwiesen hat, temporär berechtigt war". Die belangte Behörde berücksichtigt nicht, dass - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte (vgl. zB VfGH 12.6.2010, U614/10) - im gegenständlichen Fall die Integration der Beschwerdeführer während ihrer einzigen Asylverfahren, welche für die Bf. 1, 2, 3 und 4 sieben Jahre (in denen keine einzige rechtskräftige Entscheidung ergangen ist) dauerten, erfolgte. Dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung durch die Beschwerdeführer zurückzuführen wäre, wurde von der belangten Behörde weder dargestellt, noch ist es aus den dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Akten ersichtlich."2.4. Obwohl die belangte Behörde nämlich zutreffend von einer im hohen Maße stattgefundenen Integration der Familie ausgeht (u.a. auf Grund der langen Aufenthaltsdauer der Familie in Österreich, des mehrjährigen Schulbesuchs der minderjährigen Kinder, der guten Deutschkenntnisse der gesamten Familie), weshalb durch die Ausweisungen auch "in erheblicher Weise" in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer eingegriffen werde, sieht sie den Effekt der Integration jedoch weitgehend dadurch gemindert, als der Aufenthalt der Beschwerdeführer "während des Asylverfahrens nur aufgrund eines Antrages, welcher sich letztlich als unberechtigt erwiesen hat, temporär berechtigt war". Die belangte Behörde berücksichtigt nicht, dass - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte vergleiche zB VfGH 12.6.2010, U614/10) - im gegenständlichen Fall die Integration der Beschwerdeführer während ihrer einzigen Asylverfahren, welche für die Bf. 1, 2, 3 und 4 sieben Jahre (in denen keine einzige rechtskräftige Entscheidung ergangen ist) dauerten, erfolgte. Dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung durch die Beschwerdeführer zurückzuführen wäre, wurde von der belangten Behörde weder dargestellt, noch ist es aus den dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Akten ersichtlich.

Wenn nun die belangte Behörde das Gewicht der Integration auf Grund des festgestellten stetigen unsicheren Aufenthaltes der Beschwerdeführer während der Dauer ihrer Asylverfahren derart gemindert erachtet, dass sie eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisungen ausschließt, übersieht sie, dass es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzung zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - sieben Jahre verstreichen."Wenn nun die belangte Behörde das Gewicht der Integration auf Grund des festgestellten stetigen unsicheren Aufenthaltes der Beschwerdeführer während der Dauer ihrer Asylverfahren derart gemindert erachtet, dass sie eine Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die Ausweisungen ausschließt, übersieht sie, dass es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzung zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - sieben Jahre verstreichen."

Auch im gegenständlichen Fall ist die fünfeinhalbjährige Verfahrensdauer bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung über den Asylantrag nicht auf schuldhafte Verzögerungen der Erstbeschwerdeführerin zurückzuführen. Der Umstand, dass sie während der gesamten Zeit nur aufgrund des von ihr gestellten und letztlich unbegründeten Asylantrages zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war und sie sich damit ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, vermag daher den Effekt des dabei erreichten Grades ihrer Integration nicht maßgeblich zu mindern

Zum konkreten Grad der Integration der Beschwerdeführerinnen ist Folgendes festzustellen:

Seit etwa drei Jahren lebt die Erstbeschwerdeführerin zusammen mit ihrem Lebensgefährten, einem pakistanischen Staatsbürger mit Aufenthaltsberechtigung und vollem Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, und ihrer XXXX geborenen Tochter. Im Mai 2010 hat sie ihren Lebensgefährten in Salzburg "nach islamischen Recht geheiratet". Zurzeit geht sie keiner geregelten Beschäftigung nach, sondern widmet sich hauptsachlich der Betreuung ihrer minderjährigen Tochter und lebt von der Grundversorgung. Sie hat in Österreich Sprachkurse besucht und spricht soweit Deutsch, um sich im Alltag gut verständigen zu können. Sie hat sich in der Nachbarschaft gut eingelebt, verfügt bereits über entsprechende soziale Kontakte und ist nicht vorbestraft. Die Zweitbeschwerdeführerin ist die XXXX im Bundesgebiet geborene, gemeinsame Tochter der Erstbeschwerdeführerin und deren Lebensgefährten.Seit etwa drei Jahren lebt die Erstbeschwerdeführerin zusammen mit ihrem Lebensgefährten, einem pakistanischen Staatsbürger mit Aufenthaltsberechtigung und vollem Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, und ihrer römisch 40 geborenen Tochter. Im Mai 2010 hat sie ihren Lebensgefährten in Salzburg "nach islamischen Recht geheiratet". Zurzeit geht sie keiner geregelten Beschäftigung nach, sondern widmet sich hauptsachlich der Betreuung ihrer minderjährigen Tochter und lebt von der Grundversorgung. Sie hat in Österreich Sprachkurse besucht und spricht soweit Deutsch, um sich im Alltag gut verständigen zu können. Sie hat sich in der Nachbarschaft gut eingelebt, verfügt bereits über entsprechende soziale Kontakte und ist nicht vorbestraft. Die Zweitbeschwerdeführerin ist die römisch 40 im Bundesgebiet geborene, gemeinsame Tochter der Erstbeschwerdeführerin und deren Lebensgefährten.

Da der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweitbeschwerdeführerin pakistanischer Staatsbürger mit einer dauernden Aufenthaltsberechtigung in Österreich ist, wäre mit einer Ausweisung der beiden Beschwerdeführerinnen in die Mongolei ein schwerwiegender Eingriff nicht nur in ihr Privatleben sondern auch in Familienleben verbunden, da diese Maßnahme zu einer Trennung der Familie führen würde. Im Hinblick auf die Erstbeschwerdeführerin könnte zwar ins Treffen geführt werden, dass sie die Beziehung zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, als sie sich ihres unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste. Wie jedoch bereits oben ausgeführt muss dabei der Umstand der überlangen Verfahrensdauer, welche nicht von der Erstbeschwerdeführerin verschuldet wurde, mitberücksichtigt werden. Und in Bezug auf die in Österreich geborene minderjährige Tochter ginge ein solches Argument wohl jedenfalls ins Leere.

Vor dem Hintergrund des in Österreich bestehenden effektiven Familienlebens und dem im Bundesgebiet bereits erreichten Grad an Integration, sind die rechtlich relevanten Interessen der beiden Beschwerdeführerinnen auf Weiterverbleib im Bundesgebiet jedenfalls als hoch zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung ihres mittlerweile fünfeinhalb Jahre dauernden rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich (vgl. zur Dauer des Aufenthaltes und zur Frage der Sozialisation z. B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.01.2006, Zl. 2005/21/0297, vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124 oder vom 27.02.2007, Zl. 2005/21/0374) und des Umstandes, dass bisher keine rechtskräftigen Ausweisungsentscheidungen ergangen sind, überwiegen diese zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls das öffentliche Interesse auf Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen, weshalb ihre Ausweisung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 unzulässig ist. Es war daher gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 auszusprechen, dass ihre Ausweisung gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.Vor dem Hintergrund des in Österreich bestehenden effektiven Familienlebens und dem im Bundesgebiet bereits erreichten Grad an Integration, sind die rechtlich relevanten Interessen der beiden Beschwerdeführerinnen auf Weiterverbleib im Bundesgebiet jedenfalls als hoch zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung ihres mittlerweile fünfeinhalb Jahre dauernden rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich vergleiche zur Dauer des Aufenthaltes und zur Frage der Sozialisation z. B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.01.2006, Zl. 2005/21/0297, vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124 oder vom 27.02.2007, Zl. 2005/21/0374) und des Umstandes, dass bisher keine rechtskräftigen Ausweisungsentscheidungen ergangen sind, überwiegen diese zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls das öffentliche Interesse auf Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen, weshalb ihre Ausweisung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 unzulässig ist. Es war daher gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 auszusprechen, dass ihre Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.

Schlagworte

Aufenthalt im Bundesgebiet, Ausweisung dauernd unzulässig, bestehendes Familienleben, Dauer, Deutschkenntnisse, GFK, Glaubwürdigkeit, Integration, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, staatlicher Schutz, Verfahrensdauer

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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