Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
Zl. C11 427.798-1/2012/4E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und den Richter Mag. DRAGONI als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2012, FZ. 11 05.024-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und den Richter Mag. DRAGONI als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2012, FZ. 11 05.024-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Verfahren vor dem Bundesasylamt:
Am 23.05.2011 reiste der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am nächsten Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag). Dazu brachte er am Tag nach der Antragstellung vor, er habe für einen Kommandanten der Hezb-e Sepah gearbeitet, der weitschichtig mit ihm verwandt sei. Er sei deshalb später von den Taliban verfolgt worden und 2004 für ca. sieben Jahre in Berghöhlen eingesperrt worden. Er könne nicht nach Afghanistan zurück, da er befürchte, die Taliban könnten ihn bei seiner Rückkehr töten. In Österreich lebe sein namentlich näher bezeichneter Neffe. Auf die Frage nach seinen Familienangehörigen, gab er seine Gattin XXXX (ca. XXXX Jahre), seine Töchter XXXX (XXXX Jahre) und XXXX (XXXX Jahre) sowie die Söhne XXXX (XXXX Jahre), XXXX(XXXX Jahre), XXXX (XXXX Jahre) und XXXX (XXXX Jahre) an.Am 23.05.2011 reiste der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am nächsten Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag). Dazu brachte er am Tag nach der Antragstellung vor, er habe für einen Kommandanten der Hezb-e Sepah gearbeitet, der weitschichtig mit ihm verwandt sei. Er sei deshalb später von den Taliban verfolgt worden und 2004 für ca. sieben Jahre in Berghöhlen eingesperrt worden. Er könne nicht nach Afghanistan zurück, da er befürchte, die Taliban könnten ihn bei seiner Rückkehr töten. In Österreich lebe sein namentlich näher bezeichneter Neffe. Auf die Frage nach seinen Familienangehörigen, gab er seine Gattin römisch 40 (ca. römisch 40 Jahre), seine Töchter römisch 40 (römisch 40 Jahre) und römisch 40 (römisch 40 Jahre) sowie die Söhne römisch 40 (römisch 40 Jahre), XXXX(römisch 40 Jahre), römisch 40 (römisch 40 Jahre) und römisch 40 (römisch 40 Jahre) an.
Am 30.05.2011 brachte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt nach der Schilderung seines Reiseweges zu seinem Fluchtvorbringen vor, er habe vor der Herrschaft der Taliban mit einem Militärangehörigen zusammengearbeitet. Im Jahr 1383 (nach afghanischer Zeitrechnung, dies entspricht nach gregorianischer Zeitrechnung: 2004/2005) seien "die Taliban nach Afghanistan gekommen" und hätten erfahren, dass er ein Mitarbeiter des Militärs sei. Er sei deswegen von den Taliban für ca. zweieinhalb Monate eingesperrt worden und man habe ihn befragt und geschlagen. Er habe die Verstecke der Waffen verraten müssen. Diese seien von den Taliban abgeholt und er sei anschließend freigelassen worden. Jedoch sei er später auf dem Weg von Ghazni nach Kandahar wieder von den Taliban festgenommen und nun für fünf Jahre eingesperrt worden. Ein Mitarbeiter im Gefängnis habe ihm dann zur Flucht verholfen. Zur Frage nach weiteren Fluchtgründen gab er an, er wisse nicht, wo seine Kinder seien. Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine afghanische Geburtsurkunde vor. Seine Frau, zwei seiner Töchter sowie die vier Söhne würden in Wien leben. Dem Beschwerdeführer wurde vom Vertreter des Bundesasylamtes mitgeteilt, sein Verfahren sei zugelassen.Am 30.05.2011 brachte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt nach der Schilderung seines Reiseweges zu seinem Fluchtvorbringen vor, er habe vor der Herrschaft der Taliban mit einem Militärangehörigen zusammengearbeitet. Im Jahr 1383 (nach afghanischer Zeitrechnung, dies entspricht nach gregorianischer Zeitrechnung: 2004 aus 2005,) seien "die Taliban nach Afghanistan gekommen" und hätten erfahren, dass er ein Mitarbeiter des Militärs sei. Er sei deswegen von den Taliban für ca. zweieinhalb Monate eingesperrt worden und man habe ihn befragt und geschlagen. Er habe die Verstecke der Waffen verraten müssen. Diese seien von den Taliban abgeholt und er sei anschließend freigelassen worden. Jedoch sei er später auf dem Weg von Ghazni nach Kandahar wieder von den Taliban festgenommen und nun für fünf Jahre eingesperrt worden. Ein Mitarbeiter im Gefängnis habe ihm dann zur Flucht verholfen. Zur Frage nach weiteren Fluchtgründen gab er an, er wisse nicht, wo seine Kinder seien. Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine afghanische Geburtsurkunde vor. Seine Frau, zwei seiner Töchter sowie die vier Söhne würden in Wien leben. Dem Beschwerdeführer wurde vom Vertreter des Bundesasylamtes mitgeteilt, sein Verfahren sei zugelassen.
Am 19.07.2011 gab der Beschwerdeführer zur Frage, ob seine Angaben im bisherigen Verfahren und die protokollierten Rückübersetzungen richtig seien, an, es sei zu zwei Ungereimtheiten gekommen. Beim Fluchtweg würden "15 Tage fehlen", man habe ihm erklärt, dies sei nicht wichtig. Es gäbe auch noch einen weiteren Punkt, der ihm jetzt momentan nicht einfalle. In der Niederschrift des Bundesasylamtes ist unter der Rubrik "weitere anwesende Personen" angemerkt: "XXXX XXXX - Sohn". Der Beschwerdeführer legte seinen afghanischen Personalausweis vor und gab dazu an, er habe diesen von seinem in Pakistan lebenden Bruder geschickt bekommen. Er habe auch noch einen weiteren Bruder; seine Eltern und seine zwei Schwestern seien bereits verstorben. Seine beiden Brüder und die älteste Tochter würden in Pakistan leben. Er sei seit 1370 (entspricht: 1991/1992) verheiratet. Seine Kinder XXXX, (ca. XXXX Jahre), XXXX, (ca. XXXX Jahre), XXXX, (ca. XXXX Jahre), XXXX, (ca. XXXX Jahre), XXXX, (ca. XXXX Jahre), (XXXX, ca. XXXX Jahre) würden in Österreich leben. In der Niederschrift des Bundesasylamtes ist dazu angemerkt: "Beim letzten Sohn spricht die Vertrauensperson Worte an den Vater."Am 19.07.2011 gab der Beschwerdeführer zur Frage, ob seine Angaben im bisherigen Verfahren und die protokollierten Rückübersetzungen richtig seien, an, es sei zu zwei Ungereimtheiten gekommen. Beim Fluchtweg würden "15 Tage fehlen", man habe ihm erklärt, dies sei nicht wichtig. Es gäbe auch noch einen weiteren Punkt, der ihm jetzt momentan nicht einfalle. In der Niederschrift des Bundesasylamtes ist unter der Rubrik "weitere anwesende Personen" angemerkt: "XXXX römisch 40 - Sohn". Der Beschwerdeführer legte seinen afghanischen Personalausweis vor und gab dazu an, er habe diesen von seinem in Pakistan lebenden Bruder geschickt bekommen. Er habe auch noch einen weiteren Bruder; seine Eltern und seine zwei Schwestern seien bereits verstorben. Seine beiden Brüder und die älteste Tochter würden in Pakistan leben. Er sei seit 1370 (entspricht: 1991 aus 1992,) verheiratet. Seine Kinder römisch 40 , (ca. römisch 40 Jahre), römisch 40 , (ca. römisch 40 Jahre), römisch 40 , (ca. römisch 40 Jahre), römisch 40 , (ca. römisch 40 Jahre), römisch 40 , (ca. römisch 40 Jahre), (römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre) würden in Österreich leben. In der Niederschrift des Bundesasylamtes ist dazu angemerkt: "Beim letzten Sohn spricht die Vertrauensperson Worte an den Vater."
Zur Frage, warum er bei der Erstbefragung nicht angegeben habe, dass sich seine Ehegattin und sechs seiner Kinder in Österreich aufhalten, gab er an, dies damals nicht gewusst zu haben. Er habe hier einen Cousin, der längere Zeit im Lager gewesen sei. Auf die Frage, wieso er lediglich sechs seiner sieben Kinder angeführt und damals das letztgeborene Kind nicht erwähnt habe und ihm soeben auch, vermutlich zum Alter seines jüngsten Sohnes, "eingesagt" worden sei, gab er an, er habe nicht gewusst, dass seine Gattin zuletzt schwanger gewesen sei. Er habe erst in Österreich von seinem weiteren Sohn erfahren. Er habe seine Frau ca. 1384 (entspricht: 2005/2006) das letzte Mal gesehen und damals von der Schwangerschaft nichts erfahren. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, seine Frau habe bei ihrer Einvernahme behauptet, sie sei bereits im sechsten Monat schwanger gewesen, als der Beschwerdeführer verschwunden sei; es sei doch anzunehmen, dass sie ihm diesen Umstand mitgeteilt habe. Dazu gab er an, er habe die Schwangerschaft nicht mitbekommen, er sei nicht jeden Tag Zuhause gewesen, eigentlich sei er überhaupt nicht Zuhause gewesen. Auf Vorhalt, auch bei einem kurzen Aufenthalt Zuhause sei doch davon auszugehen, dass ihm seine Frau die Schwangerschaft mitgeteilt hätte, erwiderte er, man rede in Afghanistan nicht über solche Dinge und beteuerte, seine Frau habe ihm die Schwangerschaft nicht mitgeteilt.Zur Frage, warum er bei der Erstbefragung nicht angegeben habe, dass sich seine Ehegattin und sechs seiner Kinder in Österreich aufhalten, gab er an, dies damals nicht gewusst zu haben. Er habe hier einen Cousin, der längere Zeit im Lager gewesen sei. Auf die Frage, wieso er lediglich sechs seiner sieben Kinder angeführt und damals das letztgeborene Kind nicht erwähnt habe und ihm soeben auch, vermutlich zum Alter seines jüngsten Sohnes, "eingesagt" worden sei, gab er an, er habe nicht gewusst, dass seine Gattin zuletzt schwanger gewesen sei. Er habe erst in Österreich von seinem weiteren Sohn erfahren. Er habe seine Frau ca. 1384 (entspricht: 2005 aus 2006,) das letzte Mal gesehen und damals von der Schwangerschaft nichts erfahren. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, seine Frau habe bei ihrer Einvernahme behauptet, sie sei bereits im sechsten Monat schwanger gewesen, als der Beschwerdeführer verschwunden sei; es sei doch anzunehmen, dass sie ihm diesen Umstand mitgeteilt habe. Dazu gab er an, er habe die Schwangerschaft nicht mitbekommen, er sei nicht jeden Tag Zuhause gewesen, eigentlich sei er überhaupt nicht Zuhause gewesen. Auf Vorhalt, auch bei einem kurzen Aufenthalt Zuhause sei doch davon auszugehen, dass ihm seine Frau die Schwangerschaft mitgeteilt hätte, erwiderte er, man rede in Afghanistan nicht über solche Dinge und beteuerte, seine Frau habe ihm die Schwangerschaft nicht mitgeteilt.
Zuletzt habe er in Afghanistan im Jahr 1384 (entspricht: 2005/2006) in der Provinz Ghazni ca. drei Monate bei seinem Schwiegervater gelebt. Davor habe er Zuhause gelebt und sei viel unterwegs gewesen, da Krieg geherrscht habe. Das Haus seines Schwiegervaters habe sich ca. eine halbe Gehstunde von seinem Haus entfernt befunden. Er sei zu seinem Schwiegervater gezogen, da nach ihm gesucht worden sei. Seine Gattin sei mit den Kindern weiter im Heimatdorf geblieben und habe ihn bei seinem Schwiegervater regelmäßig besucht.Zuletzt habe er in Afghanistan im Jahr 1384 (entspricht: 2005 aus 2006,) in der Provinz Ghazni ca. drei Monate bei seinem Schwiegervater gelebt. Davor habe er Zuhause gelebt und sei viel unterwegs gewesen, da Krieg geherrscht habe. Das Haus seines Schwiegervaters habe sich ca. eine halbe Gehstunde von seinem Haus entfernt befunden. Er sei zu seinem Schwiegervater gezogen, da nach ihm gesucht worden sei. Seine Gattin sei mit den Kindern weiter im Heimatdorf geblieben und habe ihn bei seinem Schwiegervater regelmäßig besucht.
Danach habe er nach Pakistan flüchten wollen, sei aber für ca. fünf bis sechs Jahre in die Gefangenschaft der Taliban geraten. Man habe ihn mit einem Wagen in die Berge gebracht und er sei mit ca. zehn anderen Männern festgehalten worden. Er habe in einem zentralen Talibanlager verschiedene Arbeiten verrichten müssen. Seinen Aufenthaltsort habe er nicht gekannt. Zur Frage, warum er festgehalten worden sei, gab er an, es seien zwei LKW-Ladungen mit Waffen bei ihm gefunden worden und er sei dann auf der Flucht in Gefangenschaft geraten; das sei Anfang Winter 1383 (entspricht: 2004) "nach dem ersten Schnee" gewesen. Sein Schwager und einige Mitarbeiter sollten die Waffen in den Bergen verstecken. Sein Schwager sei ums Leben gekommen. Er sei von den Taliban festgenommen und geschlagen worden, schließlich habe er das Waffenversteck zeigen müssen. Weiters wurde er zu seinen Tagesabläufen während seiner fünfjährigen Haft, zur Sepah-Partei sowie zu seinem Schwager befragt. Zur Frage nach seinem Lebensunterhalt gab er an, er habe eine Landwirtschaft besessen, dann habe er für seinen Schwager "bei der Sepah" gearbeitet. Er habe immer wieder Briefe zustellen müssen oder Waffen transportiert; manchmal auf einem Wagen, manchmal auf einem Esel. Sein Schwager sei bereits vor dem Krieg im Zeitraum zwischen den Jahren 1373 und 1376 (entspricht: 1994 bis 1997) ums Leben gekommen. Später habe er dann auch gegen die Taliban gekämpft; nachdem diese die Macht übernommen hätten, habe er flüchten müssen. Er habe auch anfangs "die russische Revolution" miterlebt und gegen Russland gekämpft, später habe er die Taliban bekämpft. Er habe für die Sepah-Partei gearbeitet und Schriftstücke sowie Waffen transportiert. Weiters machte der Beschwerdeführer Angaben zur Sepah-Partei.
Es sei ihm schließlich Ende Winter 1389 (entspricht: Jänner/Februar 2011) mit Hilfe eines Bewachers, der Mitleid mit ihm gehabt habe, die Flucht gelungen. Auf Vorhalt, diese Angaben könnten nicht stimmen, zumal er am 23.05.2011 in Österreich aufgegriffen worden sei und nach seinen Angaben ca. zweieinhalb Monate von Afghanistan nach Österreich gebraucht habe und sich weitere zwei Monate im Iran sowie einen weiteren Monat in Pakistan bzw. der Türkei und einen weiteren Monat in Griechenland aufgehalten habe. Es sei daher von einer gesamten Reisedauer von ca. fünf Monaten auszugehen. Dies stehe alles im Widerspruch zu seinen Angaben, wonach er erst Anfang März 2011 Afghanistan verlassen habe. Der Beschwerdeführer erwiderte, es handle sich um einen Irrtum. Er sei 15 Tage vor dem Winterbeginn und nicht vor dem Neujahrsfest geflüchtet. Er sei auch Analphabet und sei im Gefängnis beinahe verrückt geworden. Auch jetzt, wenn er lange reden soll, gehe es ihm nicht gut.
Auf Vorhalt, es sei nicht plausibel, dass er solange gefangen gehalten worden sei, gab er an, die Taliban würden Gefangene festhalten, um diese später bei Bedarf gegen andere Festgenomme austauschen zu können.
Der Beschwerdeführer erklärte sich damit einverstanden, dass in seinem Heimatland unter Verwendung seiner personenbezogenen Daten Erhebungen zum Fluchtvorbringen gemacht werden. Der Beschwerdeführer gab an, er sei gesund. Er könne sich jedoch nicht lange konzentrieren und werde dann müde. Er wisse nicht warum, wenn man lange rede, bringe er die Dinge durcheinander. Sein Haus befinde sich an der Grenze zum Gebiet der Taliban. Die Regierung könne dieses Gebiet nicht erreichen. Mit Abschluss der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zu Afghanistan zur Stellungnahme überreicht (in der Niederschrift ist der Stand Jänner 2011 vermerkt, allerdings sind die Feststellungen im Akt nicht enthalten).
Mit Schreiben vom 02.08.2011 führte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers zu den Länderfeststellungen aus, diese seien sehr allgemein gehalten und würden auf das Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Bezug nehmen. Aus diesen komme jedoch hervor, dass sich die Lage in Afghanistan ständig verschlechtere und die Taliban im ganzen Land weiter im Vordringen seien. Die internationalen Truppen hätten die Lage in weiten Teilen des Landes nicht unter Kontrolle und seien vor allem damit beschäftigt, sich selbst zu schützen. Es gäbe keine Regierungsgewalt, wenn überhaupt, nur in der Hauptstadt Kabul. Auch dort sei die Lage unsicher und es komme wiederholt zu Anschlägen. Der Beschwerdeführer könne im Fall seiner Rückkehr dort nicht in Sicherheit leben und es bestehe Verfolgungsgefahr für ihn. Er würde bei seiner Rückkehr von den Taliban angehalten und getötet werden. Es sei im Fall des Beschwerdeführers von einem asylrelevanten Sachverhalt auszugehen. Weiters befinde sich seine Gattin in Österreich und es sei sowohl seiner Frau als auch den Kindern die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Da seine Familie in Österreich lebe, sei ihm die Führung eines gemeinsamen Familienlebens nur hier möglich, und es sei ihm daher nach § 34 Abs. 2 Z 2 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.Mit Schreiben vom 02.08.2011 führte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers zu den Länderfeststellungen aus, diese seien sehr allgemein gehalten und würden auf das Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Bezug nehmen. Aus diesen komme jedoch hervor, dass sich die Lage in Afghanistan ständig verschlechtere und die Taliban im ganzen Land weiter im Vordringen seien. Die internationalen Truppen hätten die Lage in weiten Teilen des Landes nicht unter Kontrolle und seien vor allem damit beschäftigt, sich selbst zu schützen. Es gäbe keine Regierungsgewalt, wenn überhaupt, nur in der Hauptstadt Kabul. Auch dort sei die Lage unsicher und es komme wiederholt zu Anschlägen. Der Beschwerdeführer könne im Fall seiner Rückkehr dort nicht in Sicherheit leben und es bestehe Verfolgungsgefahr für ihn. Er würde bei seiner Rückkehr von den Taliban angehalten und getötet werden. Es sei im Fall des Beschwerdeführers von einem asylrelevanten Sachverhalt auszugehen. Weiters befinde sich seine Gattin in Österreich und es sei sowohl seiner Frau als auch den Kindern die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Da seine Familie in Österreich lebe, sei ihm die Führung eines gemeinsamen Familienlebens nur hier möglich, und es sei ihm daher nach Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Aus dem Akt des Bundesasylamtes zum Beschwerdeführer sind keine weiteren Verfahrensschritte nach der Stellungnahme zu den Länderfeststellungen vom 02.08.2011 (abgesehen von der Übersetzung des vom Beschwerdeführer vorgelegten Personalausweises) und der Bescheidunterfertigung am 18.06.2012 ersichtlich.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer bei seinen Befragungen zusammengefasst an, er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei Schiit. Er sei jetzt 53 Jahre alt und gesund. Er sei verheiratet und habe sieben Kinder; seine Gattin, zwei Töchter und vier Söhne würden in Österreich leben. In Pakistan würden noch seine beiden älteren Brüder sowie die älteste Tochter leben. Er spreche Dari und etwas Paschtu. Vor seiner Haft durch die Taliban habe als Landwirt gearbeitet; zuletzt habe er als Hilfsarbeiter seinen Lebensunterhalt verdient. Er habe weder lesen noch schreiben gelernt.
2. Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes:
Mit dem beim Asylgerichtshof bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt in seiner Bescheidbegründung Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seine Herkunft aus der Provinz Ghazni und dem von ihm angegeben Bezirk und Dorf fest. Seine Identität stehe aufgrund des vorgelegten Personalausweises fest. Ferner stellte das Bundesasylamt fest, dass seine Angaben zu seiner Familie in Österreich nicht glaubwürdig seien. Feststellungen zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit wurden nicht getroffen. Die Fluchtgründe erachtete es als unglaubwürdig, da der Beschwerdeführer widersprüchliche bzw. unplausible Angaben gemacht habe.Mit dem beim Asylgerichtshof bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zukomme (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt in seiner Bescheidbegründung Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seine Herkunft aus der Provinz Ghazni und dem von ihm angegeben Bezirk und Dorf fest. Seine Identität stehe aufgrund des vorgelegten Personalausweises fest. Ferner stellte das Bundesasylamt fest, dass seine Angaben zu seiner Familie in Österreich nicht glaubwürdig seien. Feststellungen zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit wurden nicht getroffen. Die Fluchtgründe erachtete es als unglaubwürdig, da der Beschwerdeführer widersprüchliche bzw. unplausible Angaben gemacht habe.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zur behaupteten Eheschließung aus, er habe seine Frau im Jahre 1370 (entspricht: 1991/1992) geheiratet. Dies stehe jedoch im Widerspruch zu der im Verfahren vorgelegten handschriftlich verfassten Heiratsurkunde, demzufolge die Ehe schon Jahre vorher, nämlich am 14.03.1363 (entspricht dem 04.06.1984), geschlossen worden sei. Die Heiratsurkunde sei zwar als Beweismittel zum Verfahren zugelassen worden, habe jedoch mindere Beweiskraft, zumal es sich lediglich um einen handgeschriebenen "Zettel" und nicht - wie in Afghanistan üblich und schon in unzähligen Asylverfahren vorgelegt - um ein von afghanischen Behörden ausgestelltes Formular handele, das die Ehe durch einen Richter und unzählige Zeugen bestätigt. Dazu sei festzuhalten, dass Frau XXXXim Botschaftsverfahren eine schlechte Kopie ebendieses handschriftlichen "Zettels" vorlegt habe; das Original sei nachgereicht worden und befinde sich noch immer im Asylakt von Frau XXXX. Bei der Kopie der Heiratsurkunde, die der Beschwerdeführer selbst anlässlich seiner Einvernahme am 19.07.2011 vorgelegt habe, habe festgestellt werden können, dass es sich um eine angefertigte Kopie ebendieses Dokuments handle, die bereits von Frau XXXXim Verfahren vorgelegt worden sei. Demnach sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selbst über keine Kopie der Heiratsurkunde verfügte und sich diese dann erst in Österreich besorgt habe, um diese im Verfahren vorzulegen. Auch seien die Zeitangaben zur Geburt seines angeblich jüngsten Sohnes mit den Angaben seiner behaupteten übrigen Familienmitglieder nicht in Einklang zu bringen. Auch wenn man den Angaben seiner angeblichen Gattin Glauben schenken würde und sie ihn zuletzt drei Monate vor der Geburt des letzten Kindes gesehen habe, so erscheine es ziemlich verwunderlich, dass er selbst über die bestehende Schwangerschaft (eine Schwangerschaft im sechsten Monat sei wohl beim sechsten Kind deutlich sichtbar) seiner angeblichen Gattin nicht informiert war.Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zur behaupteten Eheschließung aus, er habe seine Frau im Jahre 1370 (entspricht: 1991 aus 1992,) geheiratet. Dies stehe jedoch im Widerspruch zu der im Verfahren vorgelegten handschriftlich verfassten Heiratsurkunde, demzufolge die Ehe schon Jahre vorher, nämlich am 14.03.1363 (entspricht dem 04.06.1984), geschlossen worden sei. Die Heiratsurkunde sei zwar als Beweismittel zum Verfahren zugelassen worden, habe jedoch mindere Beweiskraft, zumal es sich lediglich um einen handgeschriebenen "Zettel" und nicht - wie in Afghanistan üblich und schon in unzähligen Asylverfahren vorgelegt - um ein von afghanischen Behörden ausgestelltes Formular handele, das die Ehe durch einen Richter und unzählige Zeugen bestätigt. Dazu sei festzuhalten, dass Frau XXXXim Botschaftsverfahren eine schlechte Kopie ebendieses handschriftlichen "Zettels" vorlegt habe; das Original sei nachgereicht worden und befinde sich noch immer im Asylakt von Frau römisch 40 . Bei der Kopie der Heiratsurkunde, die der Beschwerdeführer selbst anlässlich seiner Einvernahme am 19.07.2011 vorgelegt habe, habe festgestellt werden können, dass es sich um eine angefertigte Kopie ebendieses Dokuments handle, die bereits von Frau XXXXim Verfahren vorgelegt worden sei. Demnach sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selbst über keine Kopie der Heiratsurkunde verfügte und sich diese dann erst in Österreich besorgt habe, um diese im Verfahren vorzulegen. Auch seien die Zeitangaben zur Geburt seines angeblich jüngsten Sohnes mit den Angaben seiner behaupteten übrigen Familienmitglieder nicht in Einklang zu bringen. Auch wenn man den Angaben seiner angeblichen Gattin Glauben schenken würde und sie ihn zuletzt drei Monate vor der Geburt des letzten Kindes gesehen habe, so erscheine es ziemlich verwunderlich, dass er selbst über die bestehende Schwangerschaft (eine Schwangerschaft im sechsten Monat sei wohl beim sechsten Kind deutlich sichtbar) seiner angeblichen Gattin nicht informiert war.
Auch sein Fluchtvorbringen sei nicht glaubwürdig. So habe er anfangs von einer siebenjährigen Gefangenschaft gesprochen, diese später mit fünf Jahren angegeben. Auch zum Grund der Gefangenschaft habe er unterschiedliche Versionen präsentiert. So habe er einerseits angegeben, seine Zusammenarbeit mit einem Kommandanten der Hezb-e Sepah sei der Grund für die Verhaftung gewesen, dann habe er wiederum behauptet, mit einem Militärangehörigen zusammengearbeitet zu haben und auch, dass er demnach für das Militär gearbeitet habe; schließlich habe er in der letzten Einvernahme seine Tätigkeit für das afghanische Militär nicht mehr erwähnt. In dieser letzten Einvernahme habe er als Grund für seine Festnahme durch die Taliban angegeben, er sei mit zwei LKW-Ladungen Waffen "erwischt worden" worden; davon habe er in den vorigen Einvernahmen mit keinem Wort berichtet. Der Beschwerdeführer habe angegeben, Analphabet zu sein und über die genauen Ziele und Arbeiten der politischen Sepah-Bewegung nicht genau informiert zu sein. Seinen Schilderungen zufolge sei er für diese Bewegung bis zur angeblichen Verhaftung im Jahre 2005/2006, wenn überhaupt, lediglich in einer sehr untergeordneten Rolle aktiv tätig gewesen. Es sei nicht ersichtlich, warum ihn die Taliban dann über so viele Jahre, auch wenn er mit den Waffen "erwischt" worden sei und er das Versteck gezeigt habe, gefangen gehalten haben sollen. Auch zum Zeitpunkt seines "Verschwindens" sei es zu unterschiedlichem Vorbringen gekommen. So habe sein ältester Sohn - der sich seit August 2005 in Österreich aufhalte - mehrmals in seinem Asylverfahren behauptet, dass der Beschwerdeführer bereits im August 2004 verschwunden sei und er ihn seit dieser Zeit nicht mehr gesehen habe. Seine angebliche Frau habe hingegen angegeben, den Beschwerdeführer zuletzt drei Monate vor der Geburt des letzten Kindes, also ca. Frühjahr 2005, gesehen zu haben. Der Beschwerdeführer selbst habe nicht hingegen angeben können, wann genau er von den Taliban festgenommen und inhaftiert worden sei. Zu der behaupteten jahrelangen Anhaltung in einem Talibanlager habe sich der Beschwerdeführer in Bezug auf Details seiner Anhaltung trotz Nachfragen, lediglich auf abstrakte und allgemein gehaltene Darlegungen beschränkt. Auch die behauptete geglückte Flucht aus dem Gewahrsam der Taliban erscheine gänzlich unglaubwürdig, zumal er einerseits behauptet habe, über mehr als fünf Jahre bewacht worden zu sein und dann plötzlich ohne Probleme den Ort seiner Anhaltung verlassen habe können, ohne daran gehindert zu werden. Die vom Beschwerdeführer behauptete Anhaltung durch die Taliban habe daher nicht stattgefunden.Auch sein Fluchtvorbringen sei nicht glaubwürdig. So habe er anfangs von einer siebenjährigen Gefangenschaft gesprochen, diese später mit fünf Jahren angegeben. Auch zum Grund der Gefangenschaft habe er unterschiedliche Versionen präsentiert. So habe er einerseits angegeben, seine Zusammenarbeit mit einem Kommandanten der Hezb-e Sepah sei der Grund für die Verhaftung gewesen, dann habe er wiederum behauptet, mit einem Militärangehörigen zusammengearbeitet zu haben und auch, dass er demnach für das Militär gearbeitet habe; schließlich habe er in der letzten Einvernahme seine Tätigkeit für das afghanische Militär nicht mehr erwähnt. In dieser letzten Einvernahme habe er als Grund für seine Festnahme durch die Taliban angegeben, er sei mit zwei LKW-Ladungen Waffen "erwischt worden" worden; davon habe er in den vorigen Einvernahmen mit keinem Wort berichtet. Der Beschwerdeführer habe angegeben, Analphabet zu sein und über die genauen Ziele und Arbeiten der politischen Sepah-Bewegung nicht genau informiert zu sein. Seinen Schilderungen zufolge sei er für diese Bewegung bis zur angeblichen Verhaftung im Jahre 2005 aus 2006,, wenn überhaupt, lediglich in einer sehr untergeordneten Rolle aktiv tätig gewesen. Es sei nicht ersichtlich, warum ihn die Taliban dann über so viele Jahre, auch wenn er mit den Waffen "erwischt" worden sei und er das Versteck gezeigt habe, gefangen gehalten haben sollen. Auch zum Zeitpunkt seines "Verschwindens" sei es zu unterschiedlichem Vorbringen gekommen. So habe sein ältester Sohn - der sich seit August 2005 in Österreich aufhalte - mehrmals in seinem Asylverfahren behauptet, dass der Beschwerdeführer bereits im August 2004 verschwunden sei und er ihn seit dieser Zeit nicht mehr gesehen habe. Seine angebliche Frau habe hingegen angegeben, den Beschwerdeführer zuletzt drei Monate vor der Geburt des letzten Kindes, also ca. Frühjahr 2005, gesehen zu haben. Der Beschwerdeführer selbst habe nicht hingegen angeben können, wann genau er von den Taliban festgenommen und inhaftiert worden sei. Zu der behaupteten jahrelangen Anhaltung in einem Talibanlager habe sich der Beschwerdeführer in Bezug auf Details seiner Anhaltung trotz Nachfragen, lediglich auf abstrakte und allgemein gehaltene Darlegungen beschränkt. Auch die behauptete geglückte Flucht aus dem Gewahrsam der Taliban erscheine gänzlich unglaubwürdig, zumal er einerseits behauptet habe, über mehr als fünf Jahre bewacht worden zu sein und dann plötzlich ohne Probleme den Ort seiner Anhaltung verlassen habe können, ohne daran gehindert zu werden. Die vom Beschwerdeführer behauptete Anhaltung durch die Taliban habe daher nicht stattgefunden.
Rechtlich gelangte das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keiner asylrelevanten Verfolgung iS der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ausgesetzt gewesen sei, da sein Vorbringen nicht glaubwürdig sei.
Es seien auch keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich infrage gestellt wäre. Auch habe zudem nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder dass er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt werde. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer ein stattlicher gesunder Mann "in den besten Jahren" sei und dass er unter normalen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt habe. Sein eigenes Haus stehe noch im näher bezeichneten Dorf im Bezirk Jaghori in der Provinz Ghazni. Seine Großfamilie sei auch in der Lage gewesen, die finanziellen Mittel für die Reise nach Österreich aufzubringen.Es seien auch keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich infrage gestellt wäre. Auch habe zudem nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder dass er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt werde. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer ein stattlicher gesunder Mann "in den besten Jahren" sei und dass er unter normalen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt habe. Sein eigenes Haus stehe noch im näher bezeichneten Dorf im Bezirk Jaghori in der Provinz Ghazni. Seine Großfamilie sei auch in der Lage gewesen, die finanziellen Mittel für die Reise nach Österreich aufzubringen.
Zu seinem Privat- und Familienleben wurde festgestellt, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass er mit Frau XXXXrechtmäßig verheiratet sei. Er lebe mit dieser Frau und deren Kindern in einer gemeinsamen Wohnung, sei jedoch von dieser nicht finanziell abhängig, zumal er Zuwendungen aus der Bundesbetreuung wie Verpflegungsgeld und Bekleidungshilfe erhalte und auch vom österreichischen Staat krankenversichert sei. Sein Privatleben in Österreich beschränke sich auf freundschaftliche Beziehungen zu Frau XXXXund deren Kindern und auch Asylwerbern, die er im Wissen um seine prekäre aufenthaltsrechtliche Situation eingegangen sei. Er spreche weder Deutsch noch gehe er in Österreich einer rechtmäßigen Arbeit nach. Eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 8 EMRK sei nicht ersichtlich.Zu seinem Privat- und Familienleben wurde festgestellt, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass er mit Frau XXXXrechtmäßig verheiratet sei. Er lebe mit dieser Frau und deren Kindern in einer gemeinsamen Wohnung, sei jedoch von dieser nicht finanziell abhängig, zumal er Zuwendungen aus der Bundesbetreuung wie Verpflegungsgeld und Bekleidungshilfe erhalte und auch vom österreichischen Staat krankenversichert sei. Sein Privatleben in Österreich beschränke sich auf freundschaftliche Beziehungen zu Frau XXXXund deren Kindern und auch Asylwerbern, die er im Wissen um seine prekäre aufenthaltsrechtliche Situation eingegangen sei. Er spreche weder Deutsch noch gehe er in Österreich einer rechtmäßigen Arbeit nach. Eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 8, EMRK sei nicht ersichtlich.
3. Das Verfahren vor dem Asylgerichtshof:
Mit der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe im gegenständlichen Verfahren eine drohende Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat nach der GFK glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer habe einerseits Verfolgungsgründe vorgebracht, die für sich allein ausreichen müssten, um ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Er habe sich aber auch, da seine Familie (seine Gattin und sechs Kinder) Asyl erhalten hätten, bereits auf § 34 Abs. 1 AsylG 2005 berufen und die Zuerkennung im Familienverfahren beantragt. Er habe vor dem Bundesasylamt vorgebracht, er habe seine Frau vor 20 Jahren geheiratet. Damals habe es noch keine staatliche Zivilehe gegeben und auch keine Möglichkeit, konfessionelle Heiratsurkunden in Form von staatlichen Urkunden bestätigen zu lassen. Er habe die entsprechende Urkunde des Mullahs vorgelegt, der sie getraut habe. Aber auch wenn das vorgelegte Dokument nicht für ausreichend angesehen werde, so bestehe zumindest seit 20 Jahren eine Lebensgemeinschaft, aus der sieben Kinder hervorgegangen seien. Diese Gemeinschaft sei lediglich durch seine Haft unterbrochen und nach seiner Ankunft in Österreich wieder fortgesetzt worden. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft begründe nach der Judikatur des VwGH bzw. des EGMR ein schützenswertes Familienleben (unter Hinweis auf das VwGH-Erkenntnis vom 23.11.2011, 2011/23/0097 und 08.09.2010, 2008/01/0551, EGMR vom 02.11.2010, App. 3976/05, Serife Yigit gg Türkei). Mit seinem jüngsten Sohn sei seine Gattin schwanger gewesen, als er vor den Taliban habe flüchten müssen und habe er diesen erst in Österreich das erste Mal gesehen. Doch selbst wenn es sich bei den Kindern um seine Stiefkinder handeln sollte, sei nach der Rechtsprechung des VwGH von der Familienangehörigeneigenschaft auszugehen (unter Hinweis Feßl-Holzschuster, S 501 und dort zitierte Judikatur).Mit der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe im gegenständlichen Verfahren eine drohende Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat nach der GFK glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer habe einerseits Verfolgungsgründe vorgebracht, die für sich allein ausreichen müssten, um ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Er habe sich aber auch, da seine Familie (seine Gattin und sechs Kinder) Asyl erhalten hätten, bereits auf Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 berufen und die Zuerkennung im Familienverfahren beantragt. Er habe vor dem Bundesasylamt vorgebracht, er habe seine Frau vor 20 Jahren geheiratet. Damals habe es noch keine staatliche Zivilehe gegeben und auch keine Möglichkeit, konfessionelle Heiratsurkunden in Form von staatlichen Urkunden bestätigen zu lassen. Er habe die entsprechende Urkunde des Mullahs vorgelegt, der sie getraut habe. Aber auch wenn das vorgelegte Dokument nicht für ausreichend angesehen werde, so bestehe zumindest seit 20 Jahren eine Lebensgemeinschaft, aus der sieben Kinder hervorgegangen seien. Diese Gemeinschaft sei lediglich durch seine Haft unterbrochen und nach seiner Ankunft in Österreich wieder fortgesetzt worden. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft begründe nach der Judikatur des VwGH bzw. des EGMR ein schützenswertes Familienleben (unter Hinweis auf das VwGH-Erkenntnis vom 23.11.2011, 2011/23/0097 und 08.09.2010, 2008/01/0551, EGMR vom 02.11.2010, App. 3976/05, Serife Yigit gg Türkei). Mit seinem jüngsten Sohn sei seine Gattin schwanger gewesen, als er vor den Taliban habe flüchten müssen und habe er diesen erst in Österreich das erste Mal gesehen. Doch selbst wenn es sich bei den Kindern um seine Stiefkinder handeln sollte, sei nach der Rechtsprechung des VwGH von der Familienangehörigeneigenschaft auszugehen (unter Hinweis Feßl-Holzschuster, S 501 und dort zitierte Judikatur).
Nach einer Wiederholung des Fluchtvorbringens wird weiters ausgeführt, dass dieses glaubwürdig sei und durch das Bundesasylamt durch Recherche vor Ort überprüft hätte werden können. So hätte man sicherlich die Existenz der Hezb-e Sepah verifizieren können und auch feststellen, dass zwischen dieser und den Taliban im Jahr 2005 und davor Kämpfe stattgefunden hätten. Eventuell hätte auch jemand aus dieser Gruppe seine Mitgliedschaft und sein Verschwinden bestätigen können.
Die Feststellungen zu Afghanistan seien allgemeiner Natur und würden auf sein Vorbringen keinen Bezug nehmen. Aus diesen komme jedoch hervor, dass sich die Lage in Afghanistan ständig verschlechtere und die Taliban im ganzen Land weiter im Vordringen seien. Die internationalen Truppen hätten die Lage in weiten Teilen des Landes nicht unter Kontrolle und seien vor allem damit beschäftigt, sich selbst zu schützen. Es gäbe keine Regierungsgewalt, wenn überhaupt, nur in der Hauptstadt Kabul. Auch dort sei die Lage unsicher und es komme wiederholt zu Anschlägen. Der Beschwerdeführer könne im Fall seiner Rückkehr dort nicht in Sicherheit leben und es bestehe Verfolgungsgefahr für ihn. Zu seiner Provinz Ghazni werde festgestellt, dass diese zu den unsichersten Gebieten gehöre, weil sich Hazaras und Paschtunen auf engstem Raum in traditioneller Feindschaft gegenüber stünden. Eine Kontrolle seitens der Regierung oder der ISAF existiere de-facto nicht und sei zwischen verschiedenen Gruppen und Clans aufgeteilt. Die Lage ändere sich ständig, sodass nicht davon ausgegangen werden könne, dass es sich dort um ein für den Beschwerdeführer sicheres Gebiet handle. Wenn er in Afghanistan wäre, könnte er nicht in sein Heimatgebiet zurückkehren.
II. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerden wie folgt erwogen:
1. Zur Rechtslage:
1.1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: AsylG 2005) ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: AsylGHG) sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: AVG) anzuwenden.1.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: AsylG 2005) ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: AsylGHG) sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: AVG) anzuwenden.
Art. 129c B-VG idF BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.Artikel 129 c, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.
1.2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.1.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Nach Abs. 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Nach Absatz 3, dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
1.3. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat. Zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist das Bundesasylamt nur berechtigt, wenn keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht werden.1.3. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat. Zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist das Bundesasylamt nur berechtigt, wenn keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht werden.
Nach § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Nach Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 hat das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Wenn es nach Abs. 2 dieser Bestimmung einem Fremden nicht gelingt, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.Wenn es nach Absatz 2, dieser Bestimmung einem Fremden nicht gelingt, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.
Nach den Erläuterungen zur Stammfassung zu § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - wie auch schon im AsylG 1997 - wird damit das Prinzip der materiellen Wahrheit und der Grundsatz der Offizialmaxime für das Verfahren festgeschrieben. Das Bundesasylamt hat somit den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen, insbesondere in Bezug auf entscheidungsrelevante Umstände, die auch ohne entsprechende (initiative) Angaben des Asylwerbers oder der Asylwerberin erschlossen werden können.Nach den Erläuterungen zur Stammfassung zu Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - wie auch schon im AsylG 1997 - wird damit das Prinzip der materiellen Wahrheit und der Grundsatz der Offizialmaxime für das Verfahren festgeschrieben. Das Bundesasylamt hat somit den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen, insbesondere in Bezug auf entscheidungsrelevante Umstände, die auch ohne entsprechende (initiative) Angaben des Asylwerbers oder der Asylwerberin erschlossen werden können.
Nach § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).Nach Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
2. Daraus ergibt sich zur - zulässigen - Beschwerde:
2.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Bescheidbegründung der belangten Behörde die Annahme von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe nicht zu tragen vermag:
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung vorbrachte, er sei sieben Jahre von den Taliban gefangen gehalten worden und später bei seiner Befragung im zugelassenen Verfahren dazu weiter einmal fünf bis sechs Jahre und fünf Jahre angibt, erscheint unter der Annahme einer längeren Anhaltung unter schwierigen Umständen diese Divergenz nicht gravierend. Der Beschwerdeführer wurde in seiner Einvernahme am 19.07.2011 zu dieser zeitlichen Diskrepanz auch gar nicht weiter befragt bzw. ihm diese vorgehalten. Im Übrigen kann - wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.06.2012, U 98/12, hervorgehoben hat - den Aussagen eines Asylwerbers im Rahmen seiner Erstbefragung nicht der gleiche Stellenwert wie seinen Angaben in späteren Einvernahmen beigemessen werden, da in Erstbefragungen gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 eine Befragung zu den "näheren" Fluchtgründen zu unterbleiben hat und angesichts dessen dem Asylwerber nicht seriöser Weise später vorgeworfen werden kann, seine Fluchtgründe in der Erstbefragung zu ungenau geschildert zu haben. Der erkennende Senat vertritt nicht die Ansicht, dass Aussagen in der Erstbefragung im Rahmen der Beweiswürdigung überhaupt nicht zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers herangezogen werden dürfen (siehe z.B. auch jüngst AsylGH 02.07.2013, C11 419.541-1/2011). Gerade der vorliegende Fall zeigt jedoch die vom Verfassungsgerichtshof angesprochene Problematik exemplarisch auf, weil (zumindest im gegenwärtigen Verfahrensstadium) nicht ausgeschlossen werden kann, dass der von der belangten Behörde beanstandete Widerspruch auch auf das Unterbleiben einer intensiveren Befragung des Beschwerdeführers in der Erstbefragung über die Dauer seiner Haft zurückzuführen ist. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass der Beschwerdeführer bei seiner Befragung eingangs angemerkt hat, dass es bei der Übersetzung der Erstbefragungen zu Ungereimtheiten gekommen ist. Auch die dem Beschwerdeführer in der Beweiswürdigung vorgehaltenen fehlenden Ausführungen zu den Waffentransporten bzw. zum Grund seiner Gefangenschaft in der Erstbefragung sind hier einzuordnen. So hat er bei den beiden Terminen der Erstbefragung jeweils allgemein von seiner Tätigkeit für das Militär bzw. einen Militärangehörigen berichtet (u.a. seien ihm von den Taliban Informationen zu Waffenverstecken abgepresst worden), um dann im zugelassenen Verfahren vom Transport von Waffen und Dokumenten zu berichten.Soweit der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung vorbrachte, er sei sieben Jahre von den Taliban gefangen gehalten worden und später bei seiner Befragung im zugelassenen Verfahren dazu weiter einmal fünf bis sechs Jahre und fünf Jahre angibt, erscheint unter der Annahme einer längeren Anhaltung unter schwierigen Umständen diese Divergenz nicht gravierend. Der Beschwerdeführer wurde in seiner Einvernahme am 19.07.2011 zu dieser zeitlichen Diskrepanz auch gar nicht weiter befragt bzw. ihm diese vorgehalten. Im Übrigen kann - wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.06.2012, U 98/12, hervorgehoben hat - den Aussagen eines Asylwerbers im Rahmen seiner Erstbefragung nicht der gleiche Stellenwert wie seinen Angaben in späteren Einvernahmen beigemessen werden, da in Erstbefragungen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 eine Befragung zu den "näheren" Fluchtgründen zu unterbleiben hat und angesichts dessen dem Asylwerber nicht seriöser Weise später vorgeworfen werden kann, seine Fluchtgründe in der Erstbefragung zu ungenau geschildert zu haben. Der erkennende Senat vertritt nicht die Ansicht, dass Aussagen in der Erstbefragung im Rahmen der Beweiswürdigung überhaupt nicht zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers herangezogen werden dürfen (siehe z.B. auch jüngst AsylGH 02.07.2013, C11 419.541-1/2011). Gerade der vorliegende Fall zeigt jedoch die vom Verfassungsgerichtshof angesprochene Problematik exemplarisch auf, weil (zumindest im gegenwärtigen Verfahrensstadium) nicht ausgeschlossen werden kann, dass der von der belangten Behörde beanstandete Widerspruch auch auf das Unterbleiben einer intensiveren Befragung des Beschwerdeführers in der Erstbefragung über die Dauer seiner Haft zurückzuführen ist. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass der Beschwerdeführer bei seiner Befragung eingangs angemerkt hat, dass es bei der Übersetzung der Erstbefragungen zu Ungereimtheiten gekommen ist. Auch die dem Beschwerdeführer in der Beweiswürdigung vorgehaltenen fehlenden Ausführungen zu den Waffentransporten bzw. zum Grund seiner Gefangenschaft in der Erstbefragung sind hier einzuordnen. So hat er bei den beiden Terminen der Erstbefragung jeweils allgemein von seiner Tätigkeit für das Militär bzw. einen Militärangehörigen berichtet (u.a. seien ihm von den Taliban Informationen zu Waffenverstecken abgepresst worden), um dann im zugelassenen Verfahren vom Transport von Waffen und Dokumenten zu berichten.
Zu der dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Divergenz zum Zeitpunkt seines "Verschwindens", wonach seine Angaben mit jenen des ältesten Sohnes von Frau XXXXnicht übereinstimmen würden, ist zu bemängeln, dass ihm dieser Widerspruch nicht vorgehalten worden ist und er sich somit dazu nicht äußern konnte. Die Erklärung des Beschwerdeführers, die Taliban hätten ihn deshalb so lange in Gefangenschaft gehalten, um ihn dann später gegen andere Gefangene auszutauschen, erscheint ebenso nicht abwegig, wie seine Ausführungen zur geglückten Flucht. Die diesbezüglichen beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde, dieses Vorbringen sei nicht plausibel, können somit die Bescheidbegründung ebenfalls nicht tragen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Haftumständen scheinen dem Asylgerichtshof schlüssig und nachvollziehbar; er hat auf die ihm gestellten Fragen konkret geantwortet. Die beweiswürdigenden Ausführungen, er habe sich diesbezüglich trotz Nachfrage auf abstrakte und allgemein gehaltene Darlegungen beschränkt, sind für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar. Weiters wird in der Beschwerde zur Hochzeitsurkunde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe vor dem Bundesasylamt vorgebracht, seine Frau vor 20 Jahren geheiratet zu haben, als es noch keine staatliche Zivilehe gegeben habe und auch keine Möglichkeit bestand, konfessionelle Heiratsurkunden in Form von staatlichen Urkunden bestätigen zu lassen. Zu Recht wird in der Beschwerde damit aufgezeigt, dass die Begründung der belangten Behörde diesbezüglich unschlüssig ist. So ist es im Bereich des Möglichen, dass die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aufgezeigte Praxis in der Zeit vor der Besetzung Afghanistans durch die internationalen Truppen bestand. Auch vermag der Schluss der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe vermutlich eine Kopie der von Frau XXXXin ihrem Verfahren vorgelegten Heiratsurkunde verwendet, seine Unglaubwürdig nicht zu tragen. Auch wenn er tatsächlich eine solche Kopie vorgelegt hat, können damit keine Schlüsse zur Glaubwürdigkeit gemacht werden. Den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid kommt somit kein Begründungswert zu. Auch der Umstand, der Beschwerdeführer habe von der Schwangerschaft seines letzten Kindes nichts bemerkt, ist durchaus mit den von ihm behaupteten kulturellen Umständen erklärbar.
2.2. Weiters ist darauf zu verweisen, dass das Verfahren sowie die Bescheidbegründung der belangten Behörde in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten unzureichend sind:
Das Bundesasylamt unterlässt eine ausreichende Auseinandersetzung mit der konkreten Gefahrensituation, die der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt wäre. Es trifft keine konkreten Feststellungen zur Situation in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer stammt nach seinen Angaben aus der Provinz Ghazni; auch das Bundesasylamt geht von dieser Angabe aus. Bei dieser Provinz handelt es um eine der gefährlichsten Provinzen Afghanistans - laut ANSO ist Ghazni als "schwarze Provinz" einzustufen - also als Provinz mit der höchsten Frequenz von Angriffen. Trotzdem wird die Situation der Sicherheitslage in Ghazni nur im Zusammenhang zur Provinz Nangarhar (aus der der Beschwerdeführer nach seinen Angaben jedoch nicht kommt) kurz gestreift: "Die Sicherheitslage ergibt ein zwiespältiges Bild: Zwar gilt Nangarhar im Vergleich zu den Nachbarprovinzen als relativ friedlich, aber die Lage hat sich 2010 verschlechtert. (D-A-CH-Bericht: Sicherheitslage in Afghanistan. Vergleich zweier afghanischer Provinzen (Ghazni und Nangarhar) und den pakistanischen Stammesgebieten, März 2011)". Feststellungen zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, der im Osten von Afghanistan liegenden Provinz Ghazni, geschweige denn zur Situation in seinem Heimatbezirk Jaghori, trifft das Bundesasylamt hingegen nicht. Weiters kommt den Ausführungen des Bundesasylamtes kein hinreichender Begründungswert zu, weil sich der Beschwerdeführer vor seiner Flucht weder in Nangarhar aufgehalten hat noch über irgendwelche sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in dieser Provinz verfügt. Weiters verstrichen zwischen der Ausfolgung der Feststellung bei der letzten Einvernahme am 19.07.2011 bzw. der Stellungnahme des Beschwerdeführers am 02.08.2011 und der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 20.06.2012 ein knappes Jahr. Angesichts der prekären und sich ständig ändernden Sicherheitslage in Afghanistan kann bei diesem Zeitraum nicht mehr von aktuellen Feststellungen ausgegangen werden.
Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen (vgl. auch die Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2013, U 1674/12 und 12.06.2013, U 2087/2012). Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Auf diese Möglichkeit ist das Bundesasylamt in seinem Verfahren nicht eingegangen. Das Bundesasylamt hat sich daher in seinem Bescheid hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit wesentlichen Aspekten nicht auseinandergesetzt.Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt vergleiche Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen vergleiche auch die Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2013, U 1674/12 und 12.06.2013, U 2087 aus 2012,). Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Auf diese Möglichkeit ist das Bundesasylamt in seinem Verfahren nicht eingegangen. Das Bundesasylamt hat sich daher in seinem Bescheid hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit wesentlichen Aspekten nicht auseinandergesetzt.
2.3. Im fortgesetzten Verfahren hat das Bundesasylamt den Beschwerdeführer ergänzend zu seinem Fluchtvorbringen zu befragen und ihm allfällige widersprüchliche Angaben zur Stellungnahme entgegenzuhalten bzw. auch ergänzende Erhebungen in Afghanistan zur Überprüfung der Angaben durchzuführen. In der Beweiswürdigung sind dabei der Bildungsgrad des Beschwerdeführers und die Umstände seiner möglichen Anhaltung über einen sehr langen Zeitraum zu berücksichtigen. Weiters sind die Verwandtschaftsverhältnisse des Beschwerdeführers zu Frau XXXXund ihren Kindern, allenfalls nach der Einholung einer DNA-Analyse, zu klären. Schließlich sind geeignete aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan, insbesonders zur Provinz Ghazni und zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers, in das Verfahren einzuführen und dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zu übermitteln.
2.4. Damit liegt aber insgesamt die Voraussetzungen vor, die § 66 Abs. 2 AVG normiert: Dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079; 13.11.2008, 2006/01/0191). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.09.2004, 2001/20/0135) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BGBl. I Nr. 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 BGBl. I Nr. 76 (in der Folge: AsylG 1997) grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen bzw. dazu rechtliches Gehör nach § 45 Abs. 3 AVG einzuräumen.2.4. Damit liegt aber insgesamt die Voraussetzungen vor, die Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert: Dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079; 13.11.2008, 2006/01/0191). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.09.2004, 2001/20/0135) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76 (in der Folge: AsylG 1997) grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen bzw. dazu rechtliches Gehör nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG einzuräumen.
Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0020, mwN) widersprach es dem Gesetz, wenn die Behörde erster Instanz sich in Bezug auf wesentliche Aspekte des Sachverhaltes mit unbegründeten, objektiv falschen Behauptungen begnügte und eine Prüfung der tatsächlichen Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers erst im Berufungsverfahren stattfand. Ein solches Vorgehen habe zur Folge, dass sich das Verfahren zum Nachteil des Asylwerbers einem eininstanzlichen Verfahren annähere und die Rechtsmittelbehörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten könne.Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 21.11.2002, 2000/20/0020, mwN) widersprach es dem Gesetz, wenn die Behörde erster Instanz sich in Bezug auf wesentliche Aspekte des Sachverhaltes mit unbegründeten, objektiv falschen Behauptungen begnügte und eine Prüfung der tatsächlichen Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers erst im Berufungsverfahren stattfand. Ein solches Vorgehen habe zur Folge, dass sich das Verfahren zum Nachteil des Asylwerbers einem eininstanzlichen Verfahren annähere und die Rechtsmittelbehörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten könne.
Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes ist jedenfalls eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers nicht vorgenommen worden.
Das verstößt gegen die in § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten des Bundesasylamtes. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm. § 39 Abs. 2 leg.cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde ist, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.Das verstößt gegen die in Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten des Bundesasylamtes. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg.cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde ist, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass diesbezüglich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde ist nicht ausreichend geklärt. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass diesbezüglich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde ist nicht ausreichend geklärt. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
05.09.2013