TE AsylGH Erkenntnis 2013/9/3 C14 408563-1/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.09.2013
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. C14 408563-1/2009/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Julia KLATIL, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2009, Zahl: 09 01.905-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Julia KLATIL, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2009, Zahl: 09 01.905-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. gemäß § 66 Abs. 2 AVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 13.02.2009 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 13.02.2009 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

1.2. In seiner Erstbefragung am 13.02.2009 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei am XXXX in Jalalabad, Provinz Nangarhar, geboren worden.Er sei am römisch 40 in Jalalabad, Provinz Nangarhar, geboren worden.

Vor ca. vier Monaten wäre er von Afghanistan schlepperunterstützt über den Iran und die Türkei nach Griechenland gereist. Von dort wäre er über Italien nach Österreich gelangt.

Als Fluchtgrund gab er an, dass unbekannte Leute seinen Vater umgebracht und sich die Grundstücke der Familie angeeignet hätten. Die Mutter hätte Angst um sein Leben gehabt und deshalb seine Ausreise organisiert.

1.3. Bei seiner Einvernahme am 18.02.2009 vor dem Bundesasylamt, EAST Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und seines gesetzlichen Vertreters, gab der BF im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):

"F [Frage]: Welche ist Ihre Muttersprache und welche Sprachen sprechen Sie sonst noch?

A [Antwort]: Meine Muttersprache ist Dari, ich spreche aber auch Paschtu. Ich bin damit einverstanden, dass die Einvernahme in der Sprache Dari durchgeführt wird.

F: Wie ist die Verständigung mit dem/der hier anwesenden Dolmetscher/in?

A: Es wäre mir lieber, wenn man mit mir in Paschtu spricht. Ich verstehe aber gut.

F: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?

A: Ja.

...

F: Sind die Angaben, die Sie im Rahmen der Erstbefragung vor der Polizeiinspektion EAST Ost am 13.02.2009 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemacht haben, richtig, vollständig und wahrheitsgetreu?

A: Ja.

F: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben, insbesondere zu Ihrer Person oder vorgelegten Dokumenten und den Angaben bezüglich Ihres Fluchtweges oder Fluchtgrundes etwas berichtigen oder ergänzen?

A: Nein.

...

F: Verfügen Sie über weitere Dokumente oder können Sie solche beschaffen?

A: Nein.

F: Haben Sie eine Geburtsurkunde?

A: Nein.

F: Wie alt sind Sie?

A: Ich bin 16 Jahre und zwei Monate.

F: Woher wissen Sie Ihr Geburtsdatum?

A: Ich weiß es von meiner Mutter. Sie hat es mir bei meinem 12. Geburtstag gesagt. Ich bin erst mit 12 in die Schule gegangen.

F: Haben Sie in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte?

A: Nein.

F: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.

A: Nein.

Anmerkung: Aufgrund der Art und Weise, wie Sie sich in der bisherigen Einvernahme verhalten haben, bzw. insbesondere aufgrund Ihres äußeren Erscheinungsbildes und der Art und Weise, wie Sie sich artikulieren, ist davon auszugehen, dass Sie noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben.

F: Warum verließen Sie Ihr Heimatland? Erzählen Sie unter Anführung von Fakten, Daten die Ihnen wichtig scheinenden Ereignisse.

A: Ich halte meine Angaben, die ich bei meiner Erstbefragung gemacht habe, aufrecht.

F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?

A: Mein Onkel und meine Mutter haben gesagt, dass mich die unbekannten Leute auch umbringen werden. Mich würde dasselbe Schicksal ereilen wie meinen Vater. Es ging um einen Grundstücksstreit.

F: Können Sie irgendwelche Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?

A: Nein."

1.4. Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes hatte die Erstbehörde in der Folge offenbar doch Zweifel am angegebenen Alter des BF und veranlasste eine sachverständige Altersschätzung. Nach dem Ergebnis einer zahnärztlichen Untersuchung, einer Magnetresonanztomographie der Schlüsselbeine sowie einer Befragung und körperlichen Untersuchung des BF am 08.04.2009 wurde bei diesem laut Gesamtgutachten vom 23.04.2009 ein Mindestalter von 20 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt festgestellt. Das vom BF geltend gemachte Alter von 15 Jahren sei aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht mit den erhobenen Befunden vereinbar.

Aufgrund der nachgewiesenen Volljährigkeit des BF wurde dessen Geburtsdatum von der Erstbehörde mit XXXX festgesetzt.Aufgrund der nachgewiesenen Volljährigkeit des BF wurde dessen Geburtsdatum von der Erstbehörde mit römisch 40 festgesetzt.

1.5. Bei einer weiteren Einvernahme am 17.06.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, gab der BF im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):

"F: Haben Sie in Ihrer Heimat die Schule besucht bzw. gearbeitet?

A: Ich habe vier Jahre die Grundschule besucht, habe aber die vierte Klasse nicht mehr abschließen können.

F: Wie leben Ihre in der Heimat verbliebenen Familienangehörigen, und wie ist deren wirtschaftliche Lage?

A: Ich habe gemeinsam mit meiner Mutter, zwei Schwestern und drei Brüdern gelebt. Vor dem Tod meines Vaters lebte er auch bei uns. Er arbeitete in einem Lebensmittelgeschäft. Unsere finanzielle Situation war gut.

F: Ist Ihre Versorgung hier gesichert?

A: Nein, ich bin in Caritas-Grundversorgung.

...

Wenn ich nun aufgefordert werde, meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an:

Aufgrund unseres Grundstückes, welches sie uns wegnehmen wollten, hatte mein Vater viele Feinde. Sie waren vom Beruf Kommandanten. Mein Vater wurde deshalb getötet. Sie wollten unsere ganze Familie vernichten. Ich holte mir Hilfe bzw. Ratschläge bei meinem Onkel väterlicherseits. Dieser Onkel hat gesagt, er habe schon einen Bruder verloren und möchte nicht auch noch mich verlieren. Da die Kommandanten wussten, dass wir eine große Familie sind, beschlossen mein Onkel und meine Mutter, dass ich das Land so schnell wie möglich verlassen soll. Was seitdem passiert ist, weiß ich nicht. Ich habe das Land verlassen. Das ist mein Hauptproblem. Mein größtes Problem ist, dass sie uns unter Zwang das Grundstück weggenommen haben. Jemand, der in Afghanistan Macht und Geld hat, kann alles beeinflussen. Von ihm ist dann alles abhängig, wir können dann nichts mehr machen.

F: Wann wurde Ihr Vater getötet?

A: Es ist ca. achteinhalb bis zehn Monate her.

F: Wie wurde er getötet?

A: Wie er getötet wurde, weiß ich nicht. Er war unterwegs zur Arbeit. Als er am Abend nicht zurückkehrte, erfuhren wir drei Tage später, dass er ums Leben kam.

F: Von wem haben Sie das erfahren?

A: Seine Leiche wurde ins Krankenhaus gebracht. Als er nicht nach Hause gekommen ist, haben wir nach ihm gesucht und seine Leiche im Krankenhaus gesehen.

F: Haben Sie nicht im Krankenhaus gefragt, woran Ihr Vater gestorben ist?

A: Wir sind nicht befragt worden, es wurde auch sonst nichts gemacht. Wir wurden nur gefragt, was wir mit seinem Leichnam machen wollen. Ich habe dann den Leuten des Krankenhauses gesagt, dass für den Tod meines Vaters nur die Kommandanten, die unser Grundstück haben wollten, zuständig sein könnten.

F: Warum haben Sie nicht gefragt, woran Ihr Vater gestorben ist?

A: Ich habe nicht gefragt. Der Arzt hat nur gesagt, dass er mit einer Schusswaffe getötet wurde. Daraufhin habe ich nicht weiter nachgefragt.

F: Warum haben Sie nicht weiter nachgefragt?

A: Was hätte ich in diesem Moment fragen können? Ich war am Boden zerstört.

F: Wer hat Ihren Vater ins Krankenhaus gebracht?

A: Das weiß ich nicht.

F: Haben Sie versucht, die näheren Umstände seines Todes herauszufinden?

A: Nein. Ich wusste ja sowieso, dass nur die Kommandanten das sein konnten. Außerdem war ich noch jung und hätte mich nicht getraut, andere über den Tod meines Vaters zu fragen. Ich hatte zu große Angst, dass die Leute es weiterberichten könnten.

F: Warum hatten Sie Angst davor, dass die Leute es weiterberichten könnten, was meinen Sie damit?

A: Ich hatte Angst, dass die Kommandanten davon etwas hören und uns auch unser Leben wegnehmen.

F: Was meinen Sie damit konkret?

A: Dadurch, dass sie uns gedroht haben, unsere Familie ganz auszurotten, war die Angst so groß. Daher habe ich nichts weitererzählt bzw. weiterberichtet.

F: Ich habe Sie nicht gefragt, ob Sie etwas weitererzählt haben, sondern warum Sie nicht nach den näheren Umständen des Todes Ihres Vaters gefragt haben. Dass Ihr Vater getötet wurde, war ja offiziell bekannt.

A: Für mich war das klar. Vor allem, weil sie uns schon vorher gesagt hatten, dass sie unsere Familie ausrotten. Deshalb war es für mich nicht notwendig nachzufragen.

F: Wann begannen die Grundstücksprobleme?

A: Wann genau, weiß ich nicht, weil ich immer in der Schule war. Erst als sich die Probleme extrem angehäuft hatten, habe ich es mitbekommen.

F: Wann war das?

A: Zu der Zeit, als mein Vater getötet wurde.

F: Wie haben Sie von den Grundstücksproblemen erfahren?

A: Meine Mutter hat es mir erzählt, dass mein Vater aus diesem Grund getötet wurde, weil die Kommandanten versuchen, unser Grundstück einzunehmen.

F: Wann genau hat Ihre Mutter Ihnen das erzählt?

A: Zwei Tage nach dem Tod meines Vaters fragte ich meine Mutter, warum es zu so einem Vorfall gekommen ist, und sie erzählte es mir.

F: Was meinen Sie mit "zu so einem Vorfall"?

A: Damit meine ich, dass mein Vater getötet wurde. Sie sagte mir, sie hätte es mir deshalb nicht früher gesagt, weil ich immer in der Schule war und sie es nicht für nötig hielten, mich zu benachrichtigen.

F: Was genau hat Ihnen Ihre Mutter über die Grundstücksprobleme erzählt?

A: Ich fragte meine Mutter, wieso mein Vater ums Leben kam. Ihre Antwort war, dass diese Kommandanten das Grundstück einnehmen wollten und mein Vater nicht bereit war, es ihnen zu geben. Als ich erfuhr, dass sie mich und meine ganze Familie ausrotten wollen, verließ ich das Land. Seit jenem Tag bin ich über nichts mehr informiert.

F: Sie wissen also nicht, wann genau die Probleme mit den Kommandanten begonnen haben?

A: Nein, das weiß ich nicht genau.

F: Wenn diese Kommandanten gedroht haben, Ihre gesamte Familie auszurotten, warum sind dann nur Sie alleine geflüchtet?

A: Das weiß ich nicht. Meine Mutter sagte nur, sie hätte schon ihren Mann verloren, und mein Onkel väterlicherseits sagte, er habe schon seinen Bruder verloren. Sie wollten nicht auch noch mich - den ältesten Sohn bzw. Neffen - verlieren. Warum nicht die ganze Familie weggegangen ist, weiß ich nicht.

F: Wie heißen diese Kommandanten?

A: Ich hatte nie gefragt, und ich weiß es auch nicht.

F: Ihre Mutter hat Ihnen nicht gesagt, wer Ihr Leben bedroht?

A: Sie sagte nur, es sind Kommandanten, die mein Leben auch vernichten wollen.

F: Es hat sie nicht interessiert, wer genau Ihrer Familie nach dem Leben trachtet?

A: Ich wusste nur, dass es Kommandanten waren. Mehr fragte ich nicht, mehr wusste ich nicht. Ich wollte nur so schnell wie möglich das Land verlassen.

F: Woher wissen Sie, wer Ihren Vater getötet hat? Haben Sie irgendwelche Beweise dafür?

A: Beweise habe ich nicht, ich wurde nur von meiner Mutter informiert. Den Grund habe ich vorhin schon erwähnt, wegen des Problems mit dem Grundstück.

F: Woher wusste Ihre Mutter, wer genau Ihren Vater umgebracht hat? War es nur eine persönliche Vermutung oder hatte sie konkrete Beweise dafür?

A: Beweise hatte sie keine. Es war eine Vermutung bzw. sie war sich hundertprozentig sicher, dass der Mord an meinem Vater von den Kommandanten ausgeführt wurde.

F: Warum haben Ihre Eltern das Grundstück nicht verkauft und sind in eine andere Stadt in Afghanistan gezogen, z.B. nach Kabul?

A: Ich war über die Geschichte nicht informiert und wusste auch nicht, dass so etwas vorfallen würde. Daher kann ich auch nicht sagen, warum sie es nicht verkauft haben und wir nicht nach Kabul gezogen sind.

F: Warum sind Sie nicht nach Kabul oder eine andere Stadt in Afghanistan gegangen? Sie sind ein junger, gesunder Mann und könnten demnach Ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten.

A: Das war nicht möglich. Egal, wo ich mich aufgehalten hätte, sie hätten mich finden können und hätten mich umgebracht.

F: Wer hätte Sie finden können und umgebracht?

A: Die Kommandanten.

Vorhalt: Sie sagten vorhin, dass diese Kommandanten Ihnen das Grundstück weggenommen haben. Weiters sagten Sie, dass diese Kommandanten viel Macht und Geld besitzen würden und man damit alles erreichen kann. Also warum sollten sie dann Ihre Familie ausrotten wollen, wenn sie schon bekommen hätten, was sie haben wollten, nämlich Ihr Grundstück?

A: Deswegen ist es ja auch zum Tod meines Vaters gekommen, weil sie das Grundstück haben wollten und es noch nicht konnten. Deshalb wollen sie auch mich umbringen, weil ich der Älteste bin.

Vorhalt: Und warum haben Sie dann vorhin gesagt, diese Leute hätten Ihnen das Grundstück bereits weggenommen?

A: Nein, ich habe gesagt, dass sie meinen Vater umgebracht haben, weil sie das Grundstück haben wollten.

Anmerkung: Der ASt. gibt an, seine Probleme ausführlich geschildert zu haben und versteht nicht, warum diese Einvernahme nicht beendet wird.

F: Sie haben vorhin Folgendes angegeben: ¿Jemand, der in Afghanistan Macht und Geld hat, kann alles beeinflussen. Von ihm ist dann alles abhängig, wir können dann nichts mehr machen.' Wie haben Sie das gemeint?

A: Gegen solche Leute wie die Kommandanten, die einen hohen Stellenwert haben und sicherlich auch viel Geld und Macht, haben wir als Normalbürger nicht viel zu sagen und können uns gegen solche Menschen auch nicht so leicht wehren.

Vorhalt: Hätten diese Kommandanten so viel Macht, wie Sie angeben, dann müssten sie doch nicht eine ganze Familie ausrotten, nur um ein Grundstück zu bekommen?!

A: Genauso ist es. Für Geld machen diese Kommandanten alles, auch jemanden töten.

Vorhalt: Wenn sie aber so viel Macht und Einfluss haben, dann haben sie es doch gar nicht nötig, jemanden wegen einem Grundstück umzubringen. Dann könnten sie das doch auch auf anderem Wege erreichen.

A: Wieso sie das gemacht haben, weiß ich nicht. Sie wollten einfach unser Grundstück.

Vorhalt: Ihre Familie weiß aber gar nicht genau, ob wirklich diese Kommandanten am Tod Ihres Vaters Schuld hatten, es gibt ja keinerlei Beweise dafür!

A: Das ist richtig. Wir wissen nur, dass er von den Kommandanten umgebracht wurde. Wer genau von diesen Männern den Mord ausgeführt hat, wissen wir nicht.

Vorhalt: Woher können Sie es wissen, wenn Sie keine Beweise haben?

F: Meine Mutter hat mir gesagt, dass es so war. Nachgefragt gebe ich an: Sie hat gesagt, es waren sicherlich die Kommandanten.

F: Warum haben Sie bzw. Ihre Mutter nicht versucht, sich dem Schutz des Staates zu unterstellen? Wenn all das so vorgefallen ist, wie Sie es heute angeben, dann haben diese Kommandanten kriminelle Handlungen begangen, die auch in Afghanistan mit Strafe geahndet werden.

A: Wir hätten das nicht machen können, weil wir gewusst haben, dass die Kommandanten uns vernichten werden, falls sie erfahren, dass wir das an öffentliche Behörden weitergeleitet haben.

F: Wollen Sie noch weitere Gründe geltend machen?

A: Nein, das sind meine Gründe, und das ist die Geschichte meines Lebens und die Dinge, die

in meinem Leben vorgefallen sind.

F: Würde Ihnen im Falle der Rückkehr Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?

A: Vielleicht werde ich umgebracht, da ich auch nicht weiß, was mit meiner Familie geschehen ist und da sie vielleicht auch mein Leben nehmen möchten, da das Grundstück mir gehört.

F: Wer sollte Sie umbringen?

A: Die Kommandanten.

Mit mir werden die Feststellungen zur Situation in meinem Heimatland erörtert. Ich gebe dazu an:

Ein Leben mit Angst in einer anderen Stadt wollte ich nicht. In ständiger Angst zu leben, dass sie mich vielleicht doch irgendwann mal aufspüren könnten.

F: Wollen Sie Gründe geltend machen, die gegen eine Ausweisung aus dem österreichischen

Bundesgebiet sprechen? Haben Sie besondere Bindungen zu Österreich?

A: Nein. Ich habe in Österreich keine Familienangehörigen. Ich bin nicht erwerbstätig und stehe nicht in Ausbildung. Zwei Mal in der Woche besuche ich einen Deutschkurs.

F: Wollen Sie noch irgendetwas ergänzen? Hatten Sie die Gelegenheit, alles was Ihnen wichtig ist, zu sagen?

A: Ich habe Ihnen meine ganze Lebensgeschichte wiedergegeben. Alle Dinge, die mir widerfahren sind, habe ich heute wiedergegeben."

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für seine Identität oder sein sonstiges Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.

1.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 14.08.2009, Zahl: 09 01.905-BAG, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.02.2009 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).1.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 14.08.2009, Zahl: 09 01.905-BAG, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.02.2009 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei.).

In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass sich die Feststellungen bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aus seinen Angaben ergäben. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Bezüglich seiner Fluchtgeschichte führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorbringen des BF vage, oberflächlich sowie unplausibel und daher unglaubwürdig sei.

Weiters lägen keine Umstände vor, die annehmen lassen würden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer ernsthaften Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz lägen somit nicht vor.

1.7. Mit Schreiben vom 26.08.2009 brachte der BF das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde.

In der Beschwerdebegründung wurde moniert, dass der BF die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl erfülle und die Ausweisung einen Eingriff in das Recht des BF auf Privat- und Familienleben darstelle.

1.8. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 31.08.2009 beim Asylgerichtshof ein.

1.9. Am 10.02.2011 legte der BF eine von der afghanischen Botschaft in Wien ausgestellte "Tazkira" (Personaldokument) vor.

1.10. Mit von der nunmehr gewillkürten Vertreterin des BF eingebrachter Beschwerdeergänzung vom 03.07.2012 legte der BF ein Sprachzertifikat für Deutsch sowie eine Liste mit Unterschriften vor, aus der hervorgeht, dass der BF von Freunden, Bekannten und Nachbarn als Mitglied der Gesellschaft hoch geschätzt werde.

Weiters brachte der BF vor, dass sein Vater praktisch vor seinen Augen ermordet worden wäre. Seine Mutter und seine Schwester seien daraufhin vor den Schergen der Taliban geflohen. Ihre Spuren hätten sich verloren, und der BF hätte seine Familie seither nicht mehr wiedergesehen. Es wäre übersehen worden, dass der BF zum Zeitpunkt seiner Flucht minderjährig gewesen wäre und erst nach dem Tod des Vaters durch die Taliban von den politischen Hintergründen, die sein Heimatland Afghanistan prägen würden, und von der Bedrohung seiner Familie erfahren hätte. Der BF nehme wegen seiner Verfolgung aus politischen Gründen und der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe den Status eines Flüchtlings im Sinne der GFK ein.

1.11. Mit Wirksamkeit vom 02.01.2013 wurde die gegenständliche Rechtssache gemäß der geltenden Geschäftsverteilung der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugeteilt.

II. Beweisaufnahme:römisch zwei. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:

  • -Strichaufzählung
    den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung vom 13.02.2009, die Niederschriften der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt vom 18.02.2009 und 17.06.2009 sowie die Beschwerde vom 26.08.2009 samt Beschwerdeergänzung

  • -Strichaufzählung
    die vom BF vorgelegten Schriftstücke

  • -Strichaufzählung
    aktenkundliche Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF (AS 301ff.).

III. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:römisch drei. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:

III.1. Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch drei.1. Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

III.1.1. Zur Person des BF, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seiner Reiseroute:römisch drei.1.1. Zur Person des BF, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seiner Reiseroute:

Der BF führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, zugehörig zur Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und war nie inhaftiert. Er war nicht politisch aktiv und hatte keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat. Der BF ist seinen Angaben nach ledig und spricht Dari und Paschtu.Der BF führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, zugehörig zur Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und war nie inhaftiert. Er war nicht politisch aktiv und hatte keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat. Der BF ist seinen Angaben nach ledig und spricht Dari und Paschtu.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zur Herkunft des BF und zu seinem nächsten persönlichen Umfeld und seinen Lebensbedingungen ergeben sich aus den diesbezüglich schlüssigen Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und aus Kenntnis und Verwendung der Sprachen Dari und Paschtu.

Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des BF Zweifel aufkommen lässt.

Die Ausreise des BF aus Afghanistan erfolgte über den Iran, die Türkei, Griechenland und Italien. Die Feststellungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht relevant waren.

Die Fluchtgründe des BF wurden von diesem zuletzt im Wesentlichen wie folgt geschildert:

Kommandanten hätten den Vater des BF ermordet, um an dessen Grundstück zu kommen. Da die gesamte Familie des BF bedroht worden wäre, hätte dieser aus Angst um sein Leben Afghanistan verlassen.

Der BF konnte eine an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft machen, noch kam eine solche im Verfahren sonstwie zu Tage.

III.1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:römisch drei.1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

Zu den ins Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen betreffend den Herkunftsstaat des BF und deren Inhalt siehe unten Punkt IV.3.Zu den ins Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen betreffend den Herkunftsstaat des BF und deren Inhalt siehe unten Punkt römisch vier.3.

III.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:römisch drei.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

Der BF hat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht.Der BF hat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht.

Wie sich aus der Erstbefragung und den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der BF wurde vom Bundesasylamt auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.

Dabei ist festzuhalten, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.

Aus einer Gesamtschau der Angaben des BF im gesamten Verfahren konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine dergestaltige Verfolgung für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Die "Grundgeschichte" konnte der BF halbwegs stimmig vorbringen. Im Falle einer tiefergehenden Befragung war sich der BF jedoch unsicher, wiederholte vorangehende Stehsätze oder erläuterte die allgemeine Lage in Afghanistan und konnte keine konkreten Antworten liefern. Zusammengefasst ist der Kern des Fluchtvorbringens zwar in Teilen gleich geblieben, konnte jedoch aufgrund gleichbleibender Stehsätze sowie wegen seines oberflächlichen Inhalts nicht glaubhaft gemacht werden.

Der BF tätigte bezüglich möglicherweise stattgefundener Bedrohungsszenarien vage sowie unpräzise Aussagen und konnte nicht den Eindruck erwecken, dass das Geschilderte persönlich Erlebtes darstellt. Das Vorbringen ist in seiner Gesamtheit derart dürftig gehalten, dass man daraus kein den BF persönlich betreffendes, zusammenhängendes und einigermaßen glaubhaftes Geschehen ableiten kann. Der BF gab auf die ihm vom Bundesasylamt gestellten Fragen lediglich ausweichende und detailarme Antworten, die keine konkrete Gefährdung des BF in Afghanistan vermitteln konnten.

Die Fluchtgeschichte erscheint oberflächlich und teilweise unplausibel, so konnte der BF nicht einmal eine aktuell bestehende und ihn persönlich betreffende Bedrohungssituation in Afghanistan schildern. Die Flucht des BF vor unbekannten Leuten erfolgte ausschließlich aufgrund von vagen Befürchtungen seitens seiner Mutter und seines Onkels, die ihm geraten haben sollen, sofort das Land zu verlassen, ohne dass es zu konkreten, gegen die Person des BF gerichteten Verfolgungshandlungen oder Angriffen auf dessen körperliche Integrität gekommen wäre. Insbesondere in Hinsicht auf das fluchtauslösende Ereignis, die Tötung seines Vaters, machte der BF lediglich unkonkrete und überaus vage Angaben. Es wäre wohl - würde die Fluchtgeschichte der Wahrheit entsprechen - naheliegend gewesen, sich genauer über die Person der Verfolger, die Art und Weise, wie der Vater umgekommen ist, sowie über die mögliche Gefahr, die von den Kommandanten ausgehen könnte, zu informieren, anstatt innerhalb kurzer Zeit den Entschluss zur Ausreise zu fassen. Daher ist es wenig nachvollziehbar, dass der BF unverzüglich sein gesamtes bisheriges Leben hinter sich lässt (ohne sich um das Schicksal seine Familie, die seinen Angaben nach ebenfalls mit dem Tod bedroht worden wäre, zu kümmern) und die Flucht ins Ungewisse (auf einen anderen Kontinent mit einer anderen Kultur und fremder Sprache) ergreift, ohne auch nur den Versuch zu unternehmen, eine alternative und mit einem Verbleib in seinem Heimatland verbundene Lösung - beispielswiese durch Umzug in eine Großstadt wie Kabul, in der seine Anonymität gewahrt bleiben würde - zu finden.

Nur schwer nachvollziehbar ist auch das Motiv der angeblichen Verfolger. Einerseits behauptete der BF, diese wären sehr einflussreich, und mit Macht und Geld könne man in Afghanistan alles erreichen. Andererseits stellt sich hier wiederum die Frage, weshalb die Kommandanten dann den Vater des BF ermorden hätten sollen, obwohl sie mit ihrem Einfluss sowieso alles - und somit auch das Grundstück - erlangen hätten können. Offen bleibt auch, inwieweit ihnen die Ermordung des Vaters das Grundstück verschaffen hätte sollen, zumal der Tod des Vater wohl kaum den Übergang der Eigentumsverhältnisse auf sie nach sich ziehen würde.

Ferner steigerte der BF im Zuge des Beschwerdeverfahrens sein Vorbringen in unglaubwürdiger Weise. So gab er im Verfahren vor dem Bundesasylamt an, die Mörder seines Vaters wären unbekannte Kommandanten. Eine genauere Bezeichnung der Personen erfolgte nicht. In der Beschwerdeergänzung vom 03.07.2012 jedoch behauptete der BF, die Gegner wären Taliban, und er würde aus politischen Gründen verfolgt werden. Dies alles (Taliban und politischer Verfolgungsgrund) hatte der BF zuvor mit keinem Wort erwähnt, und es entsteht der Eindruck, dass sich der BF hier allgemein bekannter Themenkreise bedient, um seinen Fluchtgründen mehr Gewicht zu verleihen.

Aber nicht nur diese Steigerung des Vorbringens, auch die Falschangabe des BF hinsichtlich seines Alters (so konnte im Zuge einer sachverständigen Altersschätzung nachgewiesen werden, dass der BF nicht minderjährig, sondern mindestens 20 Jahre alt ist) sowie Unstimmigkeiten in seinen Aussagen erschüttern die Glaubwürdigkeit des BF. Beispielsweise brachte er in der Erstbefragung und zu Beginn der Einvernahme am 17.06.2009 vor, dass die feindlichen Kommandanten nach dem Tod des Vaters der Familie das Grundstück weggenommen hätten. Gegen Ende dieser Einvernahme jedoch behauptete der BF hierzu widersprüchlich, die Gegner hätten sich das Grundstück aneignen wollen, es wäre ihnen jedoch nicht gelungen. Da der Vater nunmehr tot sei, sei der BF der Besitzer des Grundstücks und deshalb in Gefahr, umgebracht zu werden.

Weiters gab der BF vor dem Bundesasylamt an, dass er als Einziger geflohen wäre, er wisse nicht, weshalb nicht die gesamte Familie weggegangen sei. In der Beschwerdeergänzung vom 03.07.2012 jedoch brachte der BF vor, dass seine Mutter und seine Schwester ebenfalls geflohen wären, seither hätten sich deren Spuren verloren. Diese Angaben widersprechen nicht nur den Aussagen vor dem Bundesasylamt, offen bliebt hier auch - da diese mit keinem Wort erwähnt werden -, was mit den drei minderjährigen Brüdern des BF geschehen ist. Darüber hinaus wurde in obgenannter Beschwerdeergänzung behauptet, der Vater wäre praktisch vor den Augen des BF umgebracht worden, währenddessen der BF in der Einvernahme am 17.06.2009 behauptet hatte, der Vater wäre verschwunden und von der Familie nach drei Tagen tot in einem Krankenhaus liegend gefunden worden.

Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt nach Durchführung eines zu Spruchpunkt I. in wesentlichen Teilen mängelfreien Verwaltungsverfahrens schlüssig dargestellt hat, warum den Angaben des BF betreffend seine Fluchtgründe nicht zu glauben war. Aufgrund der obigen Ausführungen ergibt sich daher für das erkennende Gericht, dass der BF sein Fluchtvorbringen nur vage, unplausibel und unstimmig schildern und somit keine Glaubwürdigkeit erlangen konnte.Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt nach Durchführung eines zu Spruchpunkt römisch eins. in wesentlichen Teilen mängelfreien Verwaltungsverfahrens schlüssig dargestellt hat, warum den Angaben des BF betreffend seine Fluchtgründe nicht zu glauben war. Aufgrund der obigen Ausführungen ergibt sich daher für das erkennende Gericht, dass der BF sein Fluchtvorbringen nur vage, unplausibel und unstimmig schildern und somit keine Glaubwürdigkeit erlangen konnte.

Da in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen war, erübrigten sich eine nähere Überprüfung der Angaben im Herkunftsstaat des BF beziehungsweise weitere Erhebungen seitens des Bundesasylamtes.

Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (Paragraph 13 a, leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach Paragraph 37, AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Herkunftsstaates beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Das Vorbringen in der Beschwerde war - Spruchpunkt I. betreffend - ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen des BF zu unterstützen. Es erschöpft sich im Wesentlichen in Rechtsausführungen, Glaubwürdigkeit konnte der BF aus den oben angeführten Gründen auch hier nicht erlangen.Das Vorbringen in der Beschwerde war - Spruchpunkt römisch eins. betreffend - ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen des BF zu unterstützen. Es erschöpft sich im Wesentlichen in Rechtsausführungen, Glaubwürdigkeit konnte der BF aus den oben angeführten Gründen auch hier nicht erlangen.

Zum Vorbringen in der Beschwerdeergänzung vom 03.07.2012, es wäre übersehen worden, dass der BF zum Zeitpunkt seiner Flucht noch minderjährig gewesen wäre, ist auszuführen, dass durch eine sachverständige Altersschätzung eindeutig nachgewiesen werden konnte, dass es sich beim BF bei seiner Asylantragsstellung (und somit auch zum Zeitpunkt seiner Flucht) um einen erwachsenen, mindestens 20 Jahre alten Mann gehandelt hat.

Zur Frage der Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe hat der VwGH, angeführt im Kommentar Asylrecht (Schrefler-König - Gruber, Asylrecht, Stand 01.10.2011), ausgesprochen:

"Bei der in der zitierten Bestimmung der Konvention genannten "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen "Rasse, Religion und Nationalität" überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese (Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I, 1966, Seite 219; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) RZ 406). Kälin (Grundriss des Asylverfahrens, 1990, Seite 96f) versteht unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten." (VwGH vom 20.10.1999, Zahl 99/01/0197)."Bei der in der zitierten Bestimmung der Konvention genannten "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen "Rasse, Religion und Nationalität" überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese (Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law römisch eins, 1966, Seite 219; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) RZ 406). Kälin (Grundriss des Asylverfahrens, 1990, Seite 96f) versteht unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten." (VwGH vom 20.10.1999, Zahl 99/01/0197).

Abgesehen davon, dass eine Verfolgung wegen Angehörigkeit zu einer sozialen Gruppe somit nur als Auffangtatbestand einer asylrelevanten Verfolgung in Betracht käme, wenn sonst keine Verfolgung im Sinne der GFK vorliegt, ist eine solche im vorliegenden Fall schon deswegen nicht gegeben, weil der BF - wie oben dargelegt - sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft machen konnte.

Hinsichtlich einer allfälligen inhaltlichen Rechtswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist auszuführen, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt hinsichtlich Spruchpunkt I. keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich oder rechtswidrig entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 18 AsylG iVm. § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.Hinsichtlich einer allfälligen inhaltlichen Rechtswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist auszuführen, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich oder rechtswidrig entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in Paragraph 18, AsylG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz 2, AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.

Da weitere Fluchtgründe auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof weder glaubhaft behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, und somit eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden konnte, wurde von weiteren Erhebungsschritten auch seitens des Asylgerichtshofes Abstand genommen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG der Sachverhalt im Verfahren vor dem Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegen stehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG der Sachverhalt im Verfahren vor dem Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegen stehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.

Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens keinen Zweifel an der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF zu den Gründen hinsichtlich einer allfälligen asylrelevanten Gefährdung seiner Person in Afghanistan aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0517; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0579). Mit der Behauptung, die Angaben des BF seien entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes "wahr", wird zwar die Annahme des angefochtenen Bescheides bestritten, die Sachverhaltsgrundlage sei nicht im Sinne der Angaben des BF festzustellen, jedoch genügt wie im gegenständlichen Fall eine bloße - d.h. nicht konkrete und nicht substantiierte - Bestreitung des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht, um mit dieser Behauptung durchzudringen und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erreichen.Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens keinen Zweifel an der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF zu den Gründen hinsichtlich einer allfälligen asylrelevanten Gefährdung seiner Person in Afghanistan aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0517; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0579). Mit der Behauptung, die Angaben des BF seien entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes "wahr", wird zwar die Annahme des angefochtenen Bescheides bestritten, die Sachverhaltsgrundlage sei nicht im Sinne der Angaben des BF festzustellen, jedoch genügt wie im gegenständlichen Fall eine bloße - d.h. nicht konkrete und nicht substantiierte - Bestreitung des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht, um mit dieser Behauptung durchzudringen und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erreichen.

IV. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch vier. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

IV.1. Anzuwendendes Recht:römisch vier.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des AsylG 2005 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des AsylG 2005 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG iVm § 23 AsylGHG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG.

Gemäß § 67d Abs. 4 AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK entgegensteht.Gemäß Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Artikel 6, Absatz eins, EMRK entgegensteht.

IV.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:römisch vier.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1976, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1976, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK).

Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht oder der Fremde einen Asylausschließungsgrund gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG offen steht oder der Fremde einen Asylausschließungsgrund gesetzt hat.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern darauf, ob eine mit Vernunft begabte Person in derselben Situation wie der Asylwerber (aus Konventionsgründen) Furcht empfinden würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern darauf, ob eine mit Vernunft begabte Person in derselben Situation wie der Asylwerber (aus Konventionsgründen) Furcht empfinden würde.

Unter einer Verfolgungshandlung ist eine geschehene oder zu befürchtende hinreichend gravierende Verletzung der Menschenrechte zu verstehen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit im gesamten Gebiet des Heimatstaates beziehungsweise bei Staatenlosen im Staat des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes droht. Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011).Unter einer Verfolgungshandlung ist eine geschehene oder zu befürchtende hinreichend gravierende Verletzung der Menschenrechte zu verstehen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit im gesamten Gebiet des Heimatstaates beziehungsweise bei Staatenlosen im Staat des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes droht. Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011).

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Der BF konnte keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Afghanistan glaubhaft machen. Eine solche ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

IV.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides:römisch vier.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

IV.3.1. Der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu die Judikatur des VwGH zum Unabhängigen Bundesasylsenat, etwa VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürf-tigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sach-verhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Ver-handlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl 2000/08/0200).römisch vier.3.1. Der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu die Judikatur des VwGH zum Unabhängigen Bundesasylsenat, etwa VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürf-tigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sach-verhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Ver-handlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl 2000/08/0200).

IV.3.2. Im vorliegenden Fall erweist sich das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren bezüglich der Frage des Refoulementschutzes in wesentlichen Punkten als mangelhaft.römisch vier.3.2. Im vorliegenden Fall erweist sich das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren bezüglich der Frage des Refoulementschutzes in wesentlichen Punkten als mangelhaft.

So wird in den im Bescheid angeführten Länderfeststellungen auf die Heimatprovinz des BF Nangarhar nur in zwei kurzen Sätzen eingegangen, wobei über Aktivitäten von Taliban und der Vertreibung von Familien berichtet wird. Da unbestritten ist, dass die Lage in Afghanistan von Provinz zu Provinz verschieden ist, ist - entsprechend der aktuellen Rechtsprechung des VfGH - eine gründlichere Auseinandersetzung mit der aktuellen Sicherheitslage in Nangarhar als erforderlich zu erachten, zumal es sich hierbei um die Heimatprovinz des BF handelt, in sich der Familienverband des BF (beispielsweise sein Onkel) befindet, der ihm bei seiner Rückkehr eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung zukommen lassen könnte.

IV.3.3. Es ist daher festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage der Gewährung des subsidiären Schutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.römisch vier.3.3. Es ist daher festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage der Gewährung des subsidiären Schutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrschein-lichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länder-berichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren bezüglich der Spruchpunkte II. und III. im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren bezüglich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.

IV.3.4. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.römisch vier.3.4. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

IV.3.5. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG in Verbindung mit § 67d AVG entfallen.römisch vier.3.5. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten