TE AsylGH Erkenntnis 2013/9/3 C13 425791-1/2012

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Veröffentlicht am 03.09.2013
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Spruch

Zahl: C13 425.791-1/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gesetzlich vertreten durch das Land Salzburg, Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, Jugendwohlfahrt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2012, Zahl: 11 14.306-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gesetzlich vertreten durch das Land Salzburg, Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, Jugendwohlfahrt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2012, Zahl: 11 14.306-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 25.11.2011 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein. Er wurde am 26.11.2011 im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in 1150 Wien gemeinsam mit drei Landsleuten mangels eines gültigen Aufenthaltstitels festgenommen.

1.2. Bei seiner Einvernahme am 26.11.2011 vor Organen der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.2. Bei seiner Einvernahme am 26.11.2011 vor Organen der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Er gab an, er stamme aus XXXX, Jaghori, Provinz Ghazni (Afghanistan), sei am 01.01.1996 geboren, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitischer Moslem und ledig. Er sei Hirte.Er gab an, er stamme aus römisch 40 , Jaghori, Provinz Ghazni (Afghanistan), sei am 01.01.1996 geboren, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitischer Moslem und ledig. Er sei Hirte.

Er sei über Griechenland per LKW nach Österreich gekommen, nähere Angaben zur Reiseroute könne er nicht machen.

Seine Gründe für sein Ansuchen um Asyl seien, dass sein Vater drogensüchtig gewesen sei. Wenn dieser nach Hause gekommen sei, hätte er seine Mutter, seine Geschwister und den BF misshandelt und sie aus dem Haus gewiesen. Eines Tages sei er fortgegangen und nicht mehr zurückgekommen. Später hätten sie erfahren, dass er nach Kabul gereist sei und dort bei einem Autounfall ums Leben gekommen sei. Sein Vater habe ihre Grundstücke verkauft. Seine Mutter hätte schließlich ihr Haus verkaufen müssen und damit die Reise des BF finanziert. Jetzt habe er erfahren, dass seine Mutter von seinem Onkel deswegen schwer misshandelt worden sei.

Der BF wurde aus der Haft entlassen.

Eine EURODAC-Abfrage vom 28.11.2011 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.

1.3. In seiner Erstbefragung am 28.11.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommando für Wien, Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, bestätigte der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen seine bisherigen Angaben. Er spreche auch Farsi, habe aber keine Schulbildung und könne weder lesen noch schreiben.

Sein Heimatdorf habe er vor ca. einem Jahr schlepperunterstützt verlassen und dann neun Monate in Teheran als Hilfsarbeiter gearbeitet. Vor etwas mehr als einem Monat sei er per Schlauchboot in Griechenland eingereist, wo er erkennungsdienstlich behandelt worden sei und einen Landesverweis erhalten habe. Sein Zielland sei Schweden gewesen, wo viele seiner Freunde leben würden. Er müsse nach Europa gehen um zu arbeiten, damit er seine Mutter unterstützen könne. Die Reiskosten hätten ca. 3 Millionen Iranische Toman (von Afghanistan bis Griechenland) zuzüglich 4.100 Euro (von Griechenland nach Österreich) betragen.

Auf die Frage nach seinem Fluchtgrund wiederholte er kurz seine Angaben betreffend seinen Vater und ergänzte, dass der BF auch nicht zur Schule hätte gehen dürfen und zur Arbeit gezwungen worden sei. Er habe seine Heimat verlassen, damit er hier arbeiten und damit finanziell seine Familie in seiner Heimat unterstützen könne. Er habe im Falle einer Rückkehr Angst vor seinen beiden Onkeln.

1.4. Bei seiner Einvernahme am 09.12.2011 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle (EAST) Ost in Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, wurde dem BF mitgeteilt, dass ihm gemäß § 16 Abs. 3 in Verbindung mit § 64 AsylG im Verfahren ein Rechtsberater als Vertreter zur Seite gestellt werde, da dies bei unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern geboten sei, und gefragt, ob er mit dem ihm beigestellten Rechtsberater einverstanden sei. Aus der Niederschrift geht aber nicht hervor, welche Person als Rechtsberater fungierte.1.4. Bei seiner Einvernahme am 09.12.2011 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle (EAST) Ost in Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, wurde dem BF mitgeteilt, dass ihm gemäß Paragraph 16, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 64, AsylG im Verfahren ein Rechtsberater als Vertreter zur Seite gestellt werde, da dies bei unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern geboten sei, und gefragt, ob er mit dem ihm beigestellten Rechtsberater einverstanden sei. Aus der Niederschrift geht aber nicht hervor, welche Person als Rechtsberater fungierte.

Nach einer kurzen weiteren Befragung zu seinen Personalia und seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat wurde der BF unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.Nach einer kurzen weiteren Befragung zu seinen Personalia und seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat wurde der BF unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG zum Asylverfahren zugelassen.

1.5. Bei seiner Einvernahme am 05.03.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und eines bevollmächtigten Mitarbeiters der Bezirkshauptmannschaft (BH) Salzburg-Umgebung-Jugendwohlfahrt für das Land Salzburg (Jugendwohlfahrtsträger) als gesetzlicher Vertreter des BF, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben und gab im Wesentlichen Folgendes an:

Er habe seit seinem Aufenthalt in Österreich zweimal mit seiner Familie telefoniert. Es gehe ihnen soweit gut, sie lebten nach wie vor in XXXX und zwar vom (restlichen) Geld aus dem Verkauf von Grundstück und Haus.Er habe seit seinem Aufenthalt in Österreich zweimal mit seiner Familie telefoniert. Es gehe ihnen soweit gut, sie lebten nach wie vor in römisch 40 und zwar vom (restlichen) Geld aus dem Verkauf von Grundstück und Haus.

Zu seinen Lebensumständen und Fluchtgründen befragt, wiederholte der BF im Wesentlichen knapp seine bisherigen Angaben. Sein Onkel hätte sie immer wieder geschlagen. Zuletzt hätte seine Mutter geweint und gesagt, dass sein Onkel die 13-jährige Schwester des BF für seinen Sohn als Frau haben wolle.

Dem BF wurden abschließend Länderfeststellungen zu Afghanistan ausgefolgt (die im Verwaltungsakt chronologisch allerdings vor der Niederschrift einliegen) und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben, wovon er jedoch nicht Gebrauch machte.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.

1.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 16.03.2012 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.11.2011 [richtig: 26.11.2011] gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).1.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 16.03.2012 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.11.2011 [richtig: 26.11.2011] gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei.).

In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat, wobei sich jedoch ein Bezug auf die angegebene Heimatprovinz des BF in den Länderfeststellungen nicht findet. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor. Der BF habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.Für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben des Vertreters des BF vom 27.03.2012, eingelangt bei der Erstbehörde am 02.04.2012, im Zweifel (da dem Akt nicht entnommen werden kann, wann und wie) fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde.

Beantragt wurde,

den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt werde, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme, allenfalls weitere Ermittlungsschritte durchzuführen, in eventu

den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. erteilt werde, in eventuden angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. erteilt werde, in eventu

den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben oder zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückverwiesen werde.

In der Beschwerdebegründung wurde das Vorbringen des BF knapp zusammengefasst wiederholt und - in Vermengung der angefochtenen Spruchpunkte I. (Asyl) und II. (subsidiärer Schutz) vorgebracht, dass der BF bei seiner letzten Kontaktaufnahme mit seiner Familie erfahren habe, dass das Leben für sie in Afghanistan aufgrund der anhaltenden Bedrohungen durch seinen Onkel unerträglich geworden sei und sie deshalb mit den übrigen Mitteln aus dem Verkauf der Liegenschaft nach Pakistan zu flüchten beabsichtigten. Seither habe er zu seiner Familie keinen Kontakt mehr, was darauf hindeute, dass sie ihr Vorhaben entweder in die Tat umgesetzt hätten oder dass sein Onkel ihnen etwas angetan hätte.In der Beschwerdebegründung wurde das Vorbringen des BF knapp zusammengefasst wiederholt und - in Vermengung der angefochtenen Spruchpunkte römisch eins. (Asyl) und römisch zwei. (subsidiärer Schutz) vorgebracht, dass der BF bei seiner letzten Kontaktaufnahme mit seiner Familie erfahren habe, dass das Leben für sie in Afghanistan aufgrund der anhaltenden Bedrohungen durch seinen Onkel unerträglich geworden sei und sie deshalb mit den übrigen Mitteln aus dem Verkauf der Liegenschaft nach Pakistan zu flüchten beabsichtigten. Seither habe er zu seiner Familie keinen Kontakt mehr, was darauf hindeute, dass sie ihr Vorhaben entweder in die Tat umgesetzt hätten oder dass sein Onkel ihnen etwas angetan hätte.

In der Beschwerdebegründung wird die Beweiswürdigung als nicht schlüssig, nicht nachvollziehbar und teilweise auf ermittlungswidrige Feststellungen gestützt bewertet. Dem BF stünde im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat eben kein ausreichendes soziales Netz mit ausreichender wirtschaftlicher Absicherung zur Verfügung.

Überdies sei er als Minderjähriger besonderen Gefahren wie Entführungen zwecks Sklavenarbeit, sexueller Ausbeutung sowie Zwangsrekrutierungen ausgesetzt.

Weiters wurde auf die UN-Kinderrechtskonvention verwiesen und wurden dazu weitwändige Ausführungen angefügt.

Schließlich wurde - nicht nachvollziehbar - behauptet, dass die ausgesprochene Ausweisung des BF rechtswidrig sei, da sie auf einer unrechtmäßigen Grundlage erfolgt sei, weil sein Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei.

1.8. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 05.04.2012 beim Asylgerichtshof ein.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.

Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß § 5 AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß § 68 Abs. 1 AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß Paragraph 5, AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 28.11.2011 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 16.03.2012 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.2.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 28.11.2011 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 16.03.2012 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.

2.2.2. Der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu die Judikatur des VwGH zum Unabhängigen Bundesasylsenat, etwa VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl 2000/08/0200).2.2.2. Der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu die Judikatur des VwGH zum Unabhängigen Bundesasylsenat, etwa VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl 2000/08/0200).

2.2.3. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der Erstbehörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüberhinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.

Bezüglich der Frage der asylrelevanten Verfolgung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) hat die Erstbehörde zwar Fragen gestellt und in der Beweiswürdigung Überlegungen dazu angestellt. Angesichts der doch recht vagen und undetaillierten Angaben des BF wäre es aber angezeigt gewesen, konkretere Nachfragen zu tätigen, die erhaltenen Angaben auf Plausibilität zu prüfen und entsprechend zu würdigen, wobei diese Fragestellungen auch eng mit der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) in Zusammenhang stehen.Bezüglich der Frage der asylrelevanten Verfolgung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides) hat die Erstbehörde zwar Fragen gestellt und in der Beweiswürdigung Überlegungen dazu angestellt. Angesichts der doch recht vagen und undetaillierten Angaben des BF wäre es aber angezeigt gewesen, konkretere Nachfragen zu tätigen, die erhaltenen Angaben auf Plausibilität zu prüfen und entsprechend zu würdigen, wobei diese Fragestellungen auch eng mit der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) in Zusammenhang stehen.

Bezüglich der Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch des Asylgerichtshofes und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) zu prüfen.

Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.

Dabei fällt auf, dass in den von der Erstbehörde angeführten Länderfeststellungen zu Afghanistan auf seine Heimatprovinz Ghazni nicht Bezug genommen wird (und den allgemeinen Ausführungen auch keine konkreten positiven Feststellungen dazu zu entnehmen sind). Dies entspricht aber nicht der vom Verfassungsgerichtshof geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz, zumal diese (wie der Asylgerichtshof festgestellt habe) von Provinz zu Provinz variiere (siehe Erkenntnisse des VfGH Zahl U 883/12-15 vom 21.09.2012, VfGH Zahl U 677/12-17 vom 11.10.2012). Dieses Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt führe dazu, dass der BF im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt werde.

Dazu kommt, dass der BF überdies in seiner Beschwerde angegeben hat, dass er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe und annehme, dass sie in der Zwischenzeit entweder nach Pakistan geflüchtet sei oder ihr der Onkel des BF etwas angetan habe.

Dem vorliegenden Bescheid ist somit - insbesondere was die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz an den BF anbelangt - keine diesbezüglich hinreichende Begründung zu entnehmen.

2.2.4. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage insbesondere bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren - abgesehen von Mängeln im Verfahren wie die offenbar unrichtige Datierung des Asylantrages im angefochtenen Bescheid oder andere inhaltliche Fehler (etwa fehlende Anführung des Rechtsberaters des BF in der Funktion als gesetzlicher Vertreter) sowie viele Schreibfehler (Orthografie) in den Schriftstücken der Erstbehörde (Niederschriften, Bescheid) - im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren - abgesehen von Mängeln im Verfahren wie die offenbar unrichtige Datierung des Asylantrages im angefochtenen Bescheid oder andere inhaltliche Fehler (etwa fehlende Anführung des Rechtsberaters des BF in der Funktion als gesetzlicher Vertreter) sowie viele Schreibfehler (Orthografie) in den Schriftstücken der Erstbehörde (Niederschriften, Bescheid) - im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.

2.2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, Minderjährige, non-refoulement Prüfung, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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