Norm
AsylG 2005 §10Spruch
GZ: C13 426.119-2/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2013, Zahl: 13 09.676-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2013, Zahl: 13 09.676-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG und § 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG und Paragraph 10, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Vorverfahren:
1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 28.12.2011 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein, wurde nachts im Ortsgebiet von XXXX (Burgenland) gemeinsam mit sechs anderen Personen aufgegriffen und mangels eines Aufenthaltstitels gemäß dem Fremdenpolizeigesetz vorläufig festgenommen. Als (angegebener) "Migrationsgrund" wurde im Schlepperformblatt (Meldeblatt - Schlepperkriminalität) angegeben: "Flucht aus Kriegsgebiet". Er stellte am 28.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 28.12.2011 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein, wurde nachts im Ortsgebiet von römisch 40 (Burgenland) gemeinsam mit sechs anderen Personen aufgegriffen und mangels eines Aufenthaltstitels gemäß dem Fremdenpolizeigesetz vorläufig festgenommen. Als (angegebener) "Migrationsgrund" wurde im Schlepperformblatt (Meldeblatt - Schlepperkriminalität) angegeben: "Flucht aus Kriegsgebiet". Er stellte am 28.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine EURODAC-Abfrage vom 28.12.2011 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.
1.1.2. In seiner Erstbefragung am 28.12.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der BF im Beisein eines Vertreters der Bezirkshauptmannschaft (BH) XXXX - Jugendwohlfahrt und einer Rechtsberaterin des Vereines Menschenrechte Österreich (VMÖ) sowie eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:1.1.2. In seiner Erstbefragung am 28.12.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der BF im Beisein eines Vertreters der Bezirkshauptmannschaft (BH) römisch 40 - Jugendwohlfahrt und einer Rechtsberaterin des Vereines Menschenrechte Österreich (VMÖ) sowie eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:
Er stamme aus XXXX, Provinz Kabul, Afghanistan, sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitischer Moslem und ledig.Er stamme aus römisch 40 , Provinz Kabul, Afghanistan, sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitischer Moslem und ledig.
Er sei vor ca. fünf Monaten per Flugzeug von Kabul nach Teheran geflogen und von dort gemeinsam mit mehreren anderen Personen schlepperunterstützt mittels Kastenwagen und anderen Verkehrsmitteln über die Türkei (per Schlauchboot) nach Griechenland gebracht worden, wo sie von der Polizei aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden seien. Von dort sei er per LKW über ihm unbekannte Länder nach Österreich gebracht worden. Die Reise bis Griechenland habe 5.500 US-Dollar und jene von Griechenland nach Österreich 50 Euro gekostet.
Als Fluchtgrund gab er an, dass er mit seinem Vater in Kabul ein Geschäft besessen habe, in dem sie Stoffe und Vorhänge verkauft hätten. Vor ca. einem Jahr sei das Geschäft ausgeraubt worden. Der BF habe den Geschäftsnachbarn wegen des Raubes angezeigt, worauf dieser von der Polizei verhaftet worden sei. Die Anzeige habe er aufgrund von Zeugenaussagen gemacht, welche den Überfall gesehen hätten. Dieser Mann hätte für ein Jahr ins Gefängnis gehen müssen. Dessen Bruder hätte am BF Rache nehmen wollen und ihn bedroht. Der Vater des BF habe diesem geraten, das Land zu verlassen, da sein Leben in Gefahr sei. Der BF hätte eigentlich zu seinem Bruder XXXXnach Holland reisen wollen, wo er arbeiten und sicher leben hätte wollen.
Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG zum Asylverfahren zugelassen.
1.1.3. Bei seiner Einvernahme am 29.03.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben. Er monierte, dass ihm die Niederschrift seiner Erstbefragung nicht rückübersetzt worden sei. Auf Vorhalt, dass er sie unterschrieben habe, sagte der BF, es sei drei Uhr früh gewesen und er habe sie wie vorgelegt unterschrieben. Auf weiteren Vorhalt, dass die Erstbefragung laut Niederschrift um 14:14 Uhr durchgeführt worden sei, blieb der BF dabei, dass er gegen Mitternacht aufgegriffen und etwas später befragt worden sei. Er habe auch gar nicht geschlafen.
Er habe in Österreich einen Cousin (mit Frau und drei Kindern), zwischen ihnen und dem BF bestehe aber kein Abhängigkeitsverhältnis. Er betreibe Sport, lese und sei gesund. Seine Eltern und mehrere Geschwister würden noch zu Hause in Kabul in einem Haus leben, weiters lebten in Kabul ein Onkel und drei Tanten. Im Iran habe er auch Verwandte. Sein Bruder sei Straßenhändler und verkaufe Elektrosachen. Auf die Frage, ob er Identitätsdokumente vorlegen könne, sagte der BF, er habe in Afghanistan eine Tazkira.
Den Schlepper bis Griechenland habe sein Vater organisiert und bezahlt. Seinen Reisepass habe er auf Geheiß des Schleppers in Teheran zerreißen müssen. Er habe in Kabul sieben Jahre lang die Schule besucht und habe ca. fünf Jahre als Teppichknüpfer und ein Jahr für seinen Vater im Vorhanggeschäft gearbeitet.
Befragt nach seinen Fluchtgründen wiederholte der BF sein schon bei der Erstbefragung gemachtes Vorbringen. In ihr Geschäft in Kabul sei eingebrochen worden. Sie hätten gewusst, dass es ihr Nachbar, ein sunnitischer Paschtune, gewesen sei. Auch die Geschäftsnachbarn hätten gesagt, dass bei ihnen im Laufe der Jahre eingebrochen worden sei. Der Verdächtige heiße XXXX, er kenne nur den Vornamen. Sie seien bei der Polizei gewesen und hätten ihn als verdächtig angezeigt, woraufhin er festgenommen worden sei und eine Haftstrafe von einem Jahr bekommen hätte. Zwei bis drei Monate, nachdem er ins Gefängnis gekommen sei, sei ein Bruder von XXXX gekommen, dessen Name er nicht kenne, und hätte ihn zwei bis dreimal bedroht. Der Vater des BF sei nicht bedroht worden, weil er selten im Geschäft gewesen sei. Der Bruder von XXXX hätte gedroht, den BF umzubringen, sodass sein Vater gesagt hätte, er solle ausreisen. Laut den Nachbarn habe jener früher mit den Taliban zusammengearbeitet. Der Bruder des BF habe Geld für die Reise geschickt. Der Einbruch sei vor ca. einem Jahr gewesen. XXXX sei gleich nach der Anzeige festgenommen worden. Die Nachbarn seien als Zeugen aufgetreten, wenngleich sie ihn nicht persönlich gesehen hätten.Befragt nach seinen Fluchtgründen wiederholte der BF sein schon bei der Erstbefragung gemachtes Vorbringen. In ihr Geschäft in Kabul sei eingebrochen worden. Sie hätten gewusst, dass es ihr Nachbar, ein sunnitischer Paschtune, gewesen sei. Auch die Geschäftsnachbarn hätten gesagt, dass bei ihnen im Laufe der Jahre eingebrochen worden sei. Der Verdächtige heiße römisch 40 , er kenne nur den Vornamen. Sie seien bei der Polizei gewesen und hätten ihn als verdächtig angezeigt, woraufhin er festgenommen worden sei und eine Haftstrafe von einem Jahr bekommen hätte. Zwei bis drei Monate, nachdem er ins Gefängnis gekommen sei, sei ein Bruder von römisch 40 gekommen, dessen Name er nicht kenne, und hätte ihn zwei bis dreimal bedroht. Der Vater des BF sei nicht bedroht worden, weil er selten im Geschäft gewesen sei. Der Bruder von römisch 40 hätte gedroht, den BF umzubringen, sodass sein Vater gesagt hätte, er solle ausreisen. Laut den Nachbarn habe jener früher mit den Taliban zusammengearbeitet. Der Bruder des BF habe Geld für die Reise geschickt. Der Einbruch sei vor ca. einem Jahr gewesen. römisch 40 sei gleich nach der Anzeige festgenommen worden. Die Nachbarn seien als Zeugen aufgetreten, wenngleich sie ihn nicht persönlich gesehen hätten.
Auf die Frage, ob seiner Familie in Kabul nicht Gefahr drohe, sagte der BF: "Damals nicht. Als ich von Österreich aus meinen Vater anrief, sagte er mir, dass er mich sucht und meinen Vater nach meinem Versteck gefragt" (aus der Niederschrift zitiert). Wann die letzte Drohung gewesen sei, wisse er nicht. Dass das Vorhanggeschäft noch existiere, glaube er schon. An die Polizei habe er sich nicht gewandt, "sonst wäre das Ganze eskaliert."
Dem BF wurden Länderfeststellungen zu Afghanistan zur Kenntnis gebracht, wozu er angab: "Ich will nicht zurückkehren nach Afghanistan, auch nicht für viel Geld." Sein Leben sei in Gefahr gewesen, finanziell sei er gut versorgt gewesen, er hätte kein Geld gebraucht.
In einem Aktenvermerk der Erstbehörde auf der Rückseite der letzten Seite der Niederschrift, ohne Datum und Unterschrift (anscheinend abgefasst nach der Einvernahme und vom Verhandlungsleiter), wird festgehalten, dass der BF bei den Antworten öfters gelacht hätte, auch bei seiner Angabe zur Rückkehrbefürchtung, dass es sein könne, dass er getötet werde. Es hätte weiters festgestellt werden können, dass der BF die deutsche Sprache gut verstehe, und - jedoch gebrochen - auch auf Deutsch antworten könne.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.
1.1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 29.03.2012 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.12.2011 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).1.1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 29.03.2012 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.12.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei.).
In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Seine Fluchtgeschichte habe der BF mehrfach unstimmig, unplausibel und widersprüchlich vorgebracht - was die Erstbehörde näher begründete - und somit keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können, noch abgesehen davon, ob dieses Vorbringen geeignet gewesen wäre, eine konventionsrelevante Verfolgung zu verwirklichen.
Bezüglich der Frage des Refoulementschutzes wurde ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte hervorgekommen wären, dass dem BF im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan sowie seiner individuellen Situation drohen würde, zumal Vater und Brüder des BF erwerbstätig seien.Bezüglich der Frage des Refoulementschutzes wurde ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte hervorgekommen wären, dass dem BF im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan sowie seiner individuellen Situation drohen würde, zumal Vater und Brüder des BF erwerbstätig seien.
Mit Verfahrensanordnung der Erstbehörde vom 29.03.2012 wurde dem BF die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig zur Seite gestellt.
1.1.5. Gegen diesen Bescheid richtete sich das mit Schreiben vom 13.04.2012, eingelangt am selben Tag, per Telefax fristgerecht eingebrachte, offenbar von einer Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten wurde.
In der Beschwerdebegründung wurde ausgeführt, dass die Polizei [in Kabul] ganz überwiegend aus Paschtunen bestehe und auch die gegnerische Familie dieser Volksgruppe angehöre.
Wenn sich der BF an die mehrheitlich von Paschtunen besetzte Polizei wegen der Drohungen der gegnerischen Familie gewandt hätte, hätte er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung aus ethnischen Gründen zu rechnen gehabt. Die Ansicht der Behörde, auch in Zusammenschau mit seinem Vorbringen hätte keine asylrelevante Verfolgung erkannt werden können, sei nicht nachvollziehbar.
Sodann wurde auf ein Papier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 20.10.2011 verwiesen, dem zu entnehmen sei, dass "das Risiko für Leib und Leben von Zivilpersonen auch der internationalen Gemeinschaft im Raum Kabul unverändert" fortbestehe. Insbesondere bezüglich der Volksgruppe der Hazara sei auf ein zitiertes Erkenntnis des Asylgerichtshofes verwiesen, in dem Angehörigen dieser Volksgruppe alleine schon wegen dieser Angehörigeneigenschaft Refoulementschutz zu gewähren wäre. Dies entspreche der überwiegenden Spruchpraxis des Asylgerichtshofes.
1.1.6. Mit Erkenntnis vom 25.09.2012, Zahl: C13 426.119-1/2012/3E, wies der Asylgerichtshof die obgenannte Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet ab. In der Begründung beurteilte der Asylgerichtshof das Vorbringen des BF als vage, oberflächlich und unstimmig und schloss sich somit den Ausführungen der Erstbehörde zur Frage der Glaubwürdigkeit der Angaben des BF vollinhaltlich an.1.1.6. Mit Erkenntnis vom 25.09.2012, Zahl: C13 426.119-1/2012/3E, wies der Asylgerichtshof die obgenannte Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet ab. In der Begründung beurteilte der Asylgerichtshof das Vorbringen des BF als vage, oberflächlich und unstimmig und schloss sich somit den Ausführungen der Erstbehörde zur Frage der Glaubwürdigkeit der Angaben des BF vollinhaltlich an.
1.1.8. Am 17.11.2012 wurde der BF aus der Grundversorgung des Landes Salzburg entlassen, da er sein Quartier verlassen hätte und nunmehr unbekannten Aufenthaltes sei.
1.1.9. Mit Schreiben vom 06.05.2013 stimmte Österreich einem Übernahmeersuchen der deutschen Behörden den BF betreffend, der seine Identität in Deutschland mit XXXX, angegeben hatte, gemäß Art. 16 Abs. 1 lit e der Dublin-II Verordnung zu.1.1.9. Mit Schreiben vom 06.05.2013 stimmte Österreich einem Übernahmeersuchen der deutschen Behörden den BF betreffend, der seine Identität in Deutschland mit römisch 40 , angegeben hatte, gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Dublin-II Verordnung zu.
1.2. Aktuelles Verfahren:
Am 08.07.2013 stellte der BF den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
1.2.1. In der Erstbefragung am 08.07.2013 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen, EAST, gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari Folgendes an:
Er habe psychische Beschwerden und nehme auch Medikamente dagegen. Der Einvernahme könne er jedoch folgen.
Nach Erhalt der negativen Entscheidung (zu seinem ersten Antrag) wäre ihm seine Flüchtlingskarte abgenommen worden, woraufhin er nach Deutschland gefahren wäre. Am 03.07.2013 wäre er von den deutschen Behörden nach Österreich rücküberstellt worden.
Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte er aus, dass er mit seiner Familie im Dorf XXXX im 1. Teil von Besud gewohnt hätte. Da die Nomaden die dort ansäßigen Hazara immer wieder angegriffen hätten, hätte der Vater beschlossen, nach Kabul zu ziehen. Vor dem Umzug wäre die Familie jedoch von den Taliban angehalten worden, wobei der Kommandant ins Haus eingedrungen wäre und die Schwester vergewaltigen hätte wollen. Der BF wäre ihr zu Hilfe geeilt und anstelle der Schwester vergewaltigt worden.Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte er aus, dass er mit seiner Familie im Dorf römisch 40 im 1. Teil von Besud gewohnt hätte. Da die Nomaden die dort ansäßigen Hazara immer wieder angegriffen hätten, hätte der Vater beschlossen, nach Kabul zu ziehen. Vor dem Umzug wäre die Familie jedoch von den Taliban angehalten worden, wobei der Kommandant ins Haus eingedrungen wäre und die Schwester vergewaltigen hätte wollen. Der BF wäre ihr zu Hilfe geeilt und anstelle der Schwester vergewaltigt worden.
Nach diesem Vorfall wären die Taliban gegangen, und die Familie wäre nach Kabul umgezogen. Dort hätte der BF mit Hilfe seines Onkels eine Arbeit gefunden. Er hätte für einen Paschtunen gearbeitet, der mit Stoffen gehandelt hätte. Nach einiger Zeit hätte ihn dieser Mann zu Unrecht beschuldigt, Geld gestohlen zu haben. Aus Angst um sein Leben hätte der BF daraufhin mit seinem Vater gesprochen, der die Ausreise organisiert hätte.
Momentan habe der BF keinen Kontakt zu seiner Familie, er könne daher nicht sagen, wie es ihr gehe und ob es neue Fluchtgründe gäbe. Der BF hätte Beweise für sein Vorbringen gehabt, die Taliban hätten jedoch das Haus in Besud in Brand gesetzt und alle vernichtet.
1.2.2. Mit Schreiben der Erstbehörde vom 10.07.2013, vom BF nachweislich am 12.07.2013 übernommen, wurde gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen.1.2.2. Mit Schreiben der Erstbehörde vom 10.07.2013, vom BF nachweislich am 12.07.2013 übernommen, wurde gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.
1.2.3. Bei seiner Einvernahme am 25.07.2013 vor dem Bundesasylamt, EAST Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und eines Rechtsberaters, gab der BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):
"F [Frage]: Haben Sie in der EU bzw. in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet) bzw. sonstige Verwandte, oder leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft? Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.
A [Antwort]: Ein Cousin von mir lebt in Wien.
F: Stehen Sie in Kontakt zu Ihrem Cousin?
A: Ja.
F: Nennen Sie den Namen Ihres Cousins!
A: XXXX, die genaue Adresse kenne ich nicht.A: römisch 40 , die genaue Adresse kenne ich nicht.
F: Erhalten Sie eine Unterstützung in finanzieller oder sonstiger Art?
A: Nein, ich bin immer wieder auf Besuch bei ihm.
F: Sie haben am 28.12.2011 unter der AIS Zahl 11 15.683 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, dieser wurde am 30.03.2012 in 1. Instanz abgewiesen. Sie brachten gegen diese Entscheidung eine Beschwerde beim Asylgerichtshof ein, diese wurde mit 15.10.2012 [richtig: 25.09.2012] rechtskräftig negativ entschieden. Warum stellen Sie einen neuerlichen Antrag? Was haben Sie vorzubringen, haben Sie neue Asylgründe?
A: Ich war in Deutschland und wurde von Deutschland zurückgeschoben.
F: Gibt es neue Asylgründe?
A: Ja.
F: Geben Sie Ihre neuen Gründe bekannt!
A: Die Nomaden haben bei uns daheim attackiert, sie wollten meine Schwester vergewaltigen. Ich habe es nicht zugelassen, danach haben sie mich attackiert. Ich wollte mich letztendlich umbringen. Meine Eltern haben gesagt, ich solle es nicht machen, sie würden mich noch brauchen. Ich bin auch selber vergewaltigt worden von den Nomaden. Wir sind dann von unserem Ort alle geflüchtet, sie haben unser Haus in Brand gesetzt, wir haben uns entschlossen, nach Kabul zu fliehen. Wir waren dann bei meinem Onkel untergebracht, er hat für uns ein Haus gemietet. Ich habe dann bei einem Paschtunen, der ein Vorhanggeschäft hatte, zu arbeiten begonnen. Ich habe ein paar Monate bei ihm gearbeitet. Er hat mich immer wieder beschenkt, eines Abends meinte er, ich solle bei ihm bleiben, da er sehr viel Ware habe und in der Nacht arbeite. Als ich in der Nacht gearbeitet habe, hat er mir wieder viel Geld geschenkt. Ich fragte ihn, warum er mir immer wieder so viel Geld schenkt. Er antwortete, dass er gerne mit mir schlafen möchte. Ich wollte dies nicht, habe ihm das Geld zurückgegeben, bin nachhause gegangen, habe alles meinem Vater erzählt. Mein Vater hat beschlossen, dass ich hier nicht mehr leben kann und dass ich nach Europa flüchten soll, was ich dann auch tat.
F: Wann hat sich das Ganze ereignet?
A: Vor drei Jahren.
F: Warum haben Sie dies bei Ihrer ersten Antragstellung nicht bekanntgegeben?
A: Ich wollte nicht mein Gesicht verlieren, für mich war es ganz wichtig, dass niemand davon erfährt. Außer meinen Eltern weiß sonst niemand davon.
F: Nun waren Sie bereit, das Ganze zu erzählen?
A: Ich erzähle es Ihnen, sonst niemandem.
F: Haben Sie Österreich seit Ihrer ersten Asylantragstellung verlassen?
A: Ja, ich war in Deutschland.
...
F: Womit bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?
A: Ich lebe hier im Lager.
F: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation?
A: Nein.
F: Haben Sie einen Deutschkurs besucht?
A: Hier gehe ich in den Deutschkurs. Am Freitag gibts einen Deutschkurs in der Kirche.
F: Welche Kirche?
A: Bei der Haltestelle.
F: Wollen Sie die aktuellen Feststellungen zu Afghanistan/Kabul insbesondere Rückkehrfragen, Rechtsschutz und Versorgung vom Dolmetscher vorgetragen bekommen?
A: Ja.
Anmerkungen: Dem AW [Asylwerber] werden die Feststellungen durch den Dolmetscher vorgetragen.
F: Wollen Sie noch andere/sonstige Angaben machen oder Ihre Vorbringen ergänzen?
A: Ich möchte nur sagen, dass ich sicher nicht nach Afghanistan zurückkehre. 1. Ich habe kein Geld, und 2. Ich habe keine Ausbildung, und 3. Wir haben in Afghanistan kein Eigentum, damit meine ich kein Haus. Es steht auch in den Feststellungen, dass man in den Moscheen gratis Essen bekommt. Als ich damals dort war, habe ich kein einziges Mal etwas bekommen. Alle, die zurück nach Kabul kehren, haben Häuser, es geht ihnen wirtschaftlich gut. Meine Mutter, meine Schwester, mein Vater und mein kleiner Bruder leben in einem Miethaus, ich war der einzige, der die Familie erhalten hat. Ich bin auch deshalb von dort geflüchtet, damit ich ihnen helfen kann.
Dem Rechtsberater wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen.
RB [Rechtsberater] stellt folgende Frage: Meinten Sie, dass Sie kein Geld haben zurückzukehren, dann könnten Sie mit der freiwilligen Rückkehr heimkehren?
A: Nein. Ich meinte, ich habe keine Ausbildung. Alle, die zurückgekehrt sind, konnten dann dort arbeiten."
1.2.4. Das Bundesasylamt wies mit dem verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheid vom 05.08.2013, Zahl: 13 09.676-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz vom 08.07.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt II.).1.2.4. Das Bundesasylamt wies mit dem verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheid vom 05.08.2013, Zahl: 13 09.676-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz vom 08.07.2013 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die Erstbehörde führte in ihren Feststellungen im Wesentlichen aus, dass der erste Asylantrag des BF rechtskräftig abgewiesen worden sei und der BF im gegenständlichen Asylverfahren - den Fluchtgrund betreffend - keinen neuen Sachverhalt, welcher sich nach Abschluss des ersten Verfahrens ereignet hätte, vorgebracht habe.
Weiters wurde seitens der belangten Behörde beweiswürdigend ausgeführt, dass die neu vorgetragenen Fluchtgründe nicht zu einer anderen Entscheidung als im Vorverfahren führen könne.
1.2.5. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhob der BF mit Schreiben vom 06.08.2013 das Rechtsmittel der Beschwerde.
Der BF beantragte sinngemäß:
den Bescheid zu beheben und an die erste Instanz zurückzuverweisen,
die gegen ihn ausgesprochene Ausweisung aufzuheben,
seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
In der handschriftlich auf Dari verfassten Beschwerdebegründung brachte der BF (laut der vom Asylgerichtshof veranlassten Übersetzung) im Wesentlichen vor, dass er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, da Krieg herrsche und es schwierig für ihn sei, dort zu leben. Er habe keine Beweise für die auf ihn erfolgten Übergriffe, allerdings erkläre er sich bereit, sich von einem Arzt untersuchen zu lassen.
1.2.6. Die gegenständliche Beschwerde samt erstbehördlichem Verwaltungsakt und Vorakt langte am 22.08.2013 beim Asylgerichtshof ein.
1.2.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 4 AsylG abgesehen.1.2.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG abgesehen.
1.3. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Akt des Bundesasylamtes samt Vorakt
Einsicht in den Akt des Asylgerichtshofes betreffend das Erstverfahren
Einsicht in aktenkundliche Dokumentationsquellen des Bundesasylamtes betreffend Afghanistan.
1.4. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:
Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
1.4.1. Zur Person des BF:
Der BF führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari.Der BF führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari.
Die Identität des BF steht nicht fest und wird lediglich zur Individualisierung im Verfahren herangezogen.
Dem BF steht laut eigener Aussage, einschlägigen Abfragen im Fremdeninformationssystem und dem vorliegenden Verwaltungsakt in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu.
1.4.2. Seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.09.2012, Zahl: C13 426.119-1/2012/3E, sind keine maßgeblichen Änderungen des Sachverhaltes oder der im Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften eingetreten.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus den Akten der Erstbehörde sowie aus dem Vorakt des Asylgerichtshofes.
2.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1. Da der gegenständliche Asylantrag am 08.07.2013 gestellt, jedoch nicht zum Verfahren zugelassen wurde, - zumal dieser gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde - ist er nunmehr nach der Rechtslage des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Richters über die vorliegende Beschwerde ergibt.2.2.1. Da der gegenständliche Asylantrag am 08.07.2013 gestellt, jedoch nicht zum Verfahren zugelassen wurde, - zumal dieser gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde - ist er nunmehr nach der Rechtslage des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Richters über die vorliegende Beschwerde ergibt.
Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 68 AVG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2.2.2. Zur Zurückweisung des Asylantrags wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):2.2.2. Zur Zurückweisung des Asylantrags wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH vom 30.09.1994, Zahl 94/08/0183; VwGH vom 30.05.1995, Zahl 93/08/0207; VwGH vom 09.09.1999, Zahl 97/21/0913; VwGH vom 07.06.2000, Zahl 99/01/0321). "Entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH vom 09.09.1999, Zahl 97/21/0913; VwGH vom 27.09.2000, Zahl 98/12/0057; VwGH vom 25.04.2002, Zahl 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH vom 10.06.1998, Zahl 96/20/0266).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH vom 30.09.1994, Zahl 94/08/0183; VwGH vom 30.05.1995, Zahl 93/08/0207; VwGH vom 09.09.1999, Zahl 97/21/0913; VwGH vom 07.06.2000, Zahl 99/01/0321). "Entschiedene Sache" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH vom 09.09.1999, Zahl 97/21/0913; VwGH vom 27.09.2000, Zahl 98/12/0057; VwGH vom 25.04.2002, Zahl 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH vom 10.06.1998, Zahl 96/20/0266).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;
10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;
03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zahl 99/20/0173-6).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH vom 30.05.1995, Zahl 93/08/0207).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Die Prüfung der Fluchtgründe war Gegenstand des vorangegangenen abgeschlossenen Rechtsganges. Im Rahmen des dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.09.2012 vorangegangenen Rechtsganges war das Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen in Hinblick auf dessen Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich abschließend beurteilt worden.
Der BF behauptet im nunmehrigen Rechtsgang, dass er im ersten Verfahren seine wahren Fluchtgründe aus Scham nicht angegeben hätte. So wäre er von einem Kommandanten der Taliban vergewaltigt worden, auch hätte sich ihm sein Arbeitgeber sexuell nähern wollen, weshalb er ausgereist wäre.
Das Begehren des BF ist dasselbe - es ist auf die Gewährung von Asyl (bzw. subsidiärem Schutz) gerichtet. Wie die Erstbehörde richtig festgestellt hat, liegt im Sinne der dargelegten Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur im vorliegenden Fall entschiedene Sache vor. Einerseits geht es um keinen neuen Sachverhalt, sondern - nach Angabe des BF - um einen schon vor Ende des rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahrens, ja sogar vor seiner Ausreise nach Österreich verwirklichten Sachverhalt, andererseits ist das neue Vorbringen völlig unsubstantiiert, in mehreren Punkten widersprüchlich und damit unnachvollziehbar, und hat daher keinen glaubhaften Kern, dem Asylrelevanz zukommt.
Zum neuen Vorbringen ist auszuführen, dass diesem keine Glaubwürdigkeit zukommt. Einerseits erwähnte der BF die Fluchtgründe, die er im Erstverfahren geschildert hatte (Bedrohung durch den Bruder eines benachbarten Geschäftsmannes, der aufgrund eines von der Familie des BF angezeigten Raubes verhaftet worden wäre), mit keinem Wort mehr und gab sogar an, damals - angeblich aus Scham - nicht die Wahrheit erzählt zu haben. Andererseits tätigte der BF bezüglich möglicherweise stattgefundener Bedrohungsszenarien (beispielswiese in Bezug auf die angebliche Vergewaltigung durch einen Kommandanten der Taliban) vage und oberflächliche Aussagen und konnte nicht den Eindruck erwecken, dass das Geschilderte persönlich Erlebtes darstellt. Das Vorbringen ist in seiner Gesamtheit derart dürftig gehalten, dass man daraus kein den BF persönlich betreffendes, zusammenhängendes und einigermaßen glaubhaftes Geschehen ableiten kann. Der BF gab auf die ihm vom Bundesasylamt gestellten Fragen lediglich ausweichende und unkonkrete Antworten, die keine aktuelle Gefährdung des BF in Afghanistan vermitteln konnten.
Ferner gelang es dem BF nicht einmal, in den beiden behördlichen Einvernahmen eine übereinstimmende (neue) Fluchtgeschichte zu schildern. So gab er in der Erstbefragung am 08.07.2013 an, Furcht vor Angriffen der Taliban zu haben. Auch behauptete er, vom paschtunischen Arbeitgeber zu Unrecht beschuldigt worden zu sein, Geld gestohlen zu haben, woraufhin der BF aus Angst um sein Leben geflohen wäre. In der Einvernahme am 25.07.2013 stellte der BF diese Situation jedoch völlig anders dar. Er behauptete nunmehr, dass er vom Arbeitgeber immer wieder Geldgeschenke bekommen hätte. Schlussendlich wäre herausgekommen, dass der Mann mit dem BF hätte schlafen wollen, was der BF abgelehnt hätte. Er hätte das Geld zurückgegeben und die Geschichte dem Vater erzählt, der dann die Ausreise organisiert hätte. Seine angebliche Angst vor Angriffen durch die Taliban erwähnte der BF mit keinem Wort mehr. Hier zeigt sich nicht nur ein grober Widerspruch in den Schilderungen des BF, es ist auch überaus befremdend, dass der BF - sollte es tatsächlich zu einem Annäherungsversuch durch seinen Arbeitgeber gekommen sein - unverzüglich sein gesamtes bisheriges Leben hinter sich gelassen und die Flucht ins Ungewisse (auf einen anderen Kontinent mit einer anderen Kultur und fremder Sprache) ergriffen hat, ohne dass es durch den Arbeitgeber zu konkreten, gegen die Person des BF gerichteten Verfolgungshandlungen oder Angriffen auf dessen körperliche Integrität gekommen wäre.
Ferner kann auch die Aussage des BF, die Familie besitze in Kabul kein Eigentum und der BF wäre der Einzige gewesen, der Geld verdient hätte, nicht nachvollzogen werden, zumal der BF im Erstverfahren angab, der Vater hätte ein Geschäft besessen, in dem der BF gearbeitet hätte.
Die maßgeblichen Gründe, die den BF zum vormaligen Zeitpunkt zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen haben mögen, haben sich daher seit seiner Asylantragstellung vom 28.12.2011 nicht verändert, und liegt seinem neuerlichen Asylantrag in Wahrheit derselbe Sachverhalt zugrunde wie zum Zeitpunkt des Erstantrages.
Das Vorbringen in der Beschwerde war in keiner Weise geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Sachlage zu führen. Es erschöpft sich im Wesentlichen in einer unsubstanttierten Kritik an den Lebensumständen in Afghanistan, Glaubwürdigkeit konnte der BF auch hier nicht erlangen.
Die Anregung des BF, ihm zum Beweis einer ärztlichen Untersuchung zuzuführen, wird als nicht zweckmäßig angesehen, zumal das aktuelle Vorbringen des BF betreffend seine neuen Fluchtgründe als unplausibel, widersprüchlich und somit unglaubwürdig anzusehen ist und eine körperliche Untersuchung wohl wenig über eine Vergewaltigung, die bereits vor mehr als drei Jahren stattgefunden haben soll, aussagen könnte.
Das nunmehrige Vorbringen ist daher als bloßer Versuch zu werten, eine Ausweisung hintanzuhalten, ohne dass ein Asylgrund vorläge.
Es liegt somit keine Änderung des Sachverhaltes vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen hat.Es liegt somit keine Änderung des Sachverhaltes vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen hat.
2.2.3. Prüfung hinsichtlich Art. 3 EMRK:2.2.3. Prüfung hinsichtlich Artikel 3, EMRK:
"Da sich der Antrag auf internationalen Schutz (...) auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des § 8 AsylG 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 09.11.2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen" (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344-8)."Da sich der Antrag auf internationalen Schutz (...) auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des Paragraph 8, AsylG 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 09.11.2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen" (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344-8).
Auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten konnte im gegenständlichen Fall kein neu entstandener relevanter Sachverhalt glaubhaft gemacht werden.
Unter Berücksichtigung der dem BF im aktuellen Verfahren zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen ist weiterhin nicht davon auszugehen, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende bzw. ihr nicht zugängige medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit im Sinne einer Verletzung des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.Unter Berücksichtigung der dem BF im aktuellen Verfahren zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen ist weiterhin nicht davon auszugehen, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende bzw. ihr nicht zugängige medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit im Sinne einer Verletzung des Artikel 3, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.
Es kann nach wie vor davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr durch seinen Familienverband eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird. So hat der BF selbst angegeben, dass er in Kabul über familiäre Anknüpfungspunkte (Eltern und Geschwister) verfügt.
Der BF gab im Zuge der Erstbefragung an, dass er psychische Beschwerden habe und dagegen Medikamente nehme. Abgesehen davon, dass im folgenden Verfahren seitens der Behörde keinerlei Anzeichen für erhebliche gesundheitliche Probleme festgestellt oder wahrgenommen werden konnten, ist hierzu anzumerken, dass es sich bei diesen Ausführungen nicht um eine medizinische Fachmeinung, sondern um eine bloße Behauptung seitens des BF handelt, ohne dass von diesem die näheren Umstände dieser angeblichen psychischen Probleme dargelegt wurden. Das möglicherweise notwendig gewordene Aufsuchen eines Arztes wurde vom BF nicht einmal behauptet, geschweige denn belegt. Sollte der psychische Zustand des BF tatsächlich - wie beschrieben - beeinträchtigt sein, so wäre es diesem frei gestanden, einen Arzt aufzusuchen und entsprechende Befunde im Rahmen seines Verfahrens vorzulegen.
Zusammengefasst ist daher zu folgern, dass die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK hinsichtlich der Thematik Gesundheit nicht überschritten und von keiner mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden unmenschlichen Behandlung des BF auszugehen ist.Zusammengefasst ist daher zu folgern, dass die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK hinsichtlich der Thematik Gesundheit nicht überschritten und von keiner mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden unmenschlichen Behandlung des BF auszugehen ist.
Der Vollständigkeit halber kann in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9, verwiesen werden, wonach "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben".Der Vollständigkeit halber kann in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9, verwiesen werden, wonach "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben".
Da nach Einschätzung des Asylgerichtshofes der Gesundheitszustand des BF im Hinblick auf eine allfällige Gewährung subsidiären Schutzes ausreichend berücksichtigt wurde und auch ein drohender Entzug der Existenzgrundlage nicht hervorkam, ging die belangte Behörde richtigerweise davon aus, dass im gegenständlichen Fall eine relevante Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten (inhaltlich abgeschlossenen) Asylverfahrens insgesamt nicht eingetreten ist, und wies den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz folgerichtig wegen entschiedener Sache zurück. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2.2.4. Zu § 10 AsylG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides, Ausweisung):2.2.4. Zu Paragraph 10, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides, Ausweisung):
Das Verfahren wird bezüglich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides nach § 10 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 geführt.Das Verfahren wird bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides nach Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, geführt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Gemäß Z 2 sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Gemäß Ziffer 2, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51 f, f, NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
§ 10 Abs. 7 AsylG lautet:Paragraph 10, Absatz 7, AsylG lautet:
Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
§ 10 Abs. 8 AsylG lautet:Paragraph 10, Absatz 8, AsylG lautet:
Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der BF ist in seiner Beschwerde der vom Bundesasylamt zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides gegebenen Begründung ebenfalls nicht substantiiert entgegengetreten. Eine Rechtswidrigkeit dieses Spruchteiles ist nicht zu erkennen, zumal der BF auch während des Beschwerdeverfahrens keine allfällige relevante Änderung seiner diesbezüglichen Lebensumstände angezeigt hat.Der BF ist in seiner Beschwerde der vom Bundesasylamt zu Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gegebenen Begründung ebenfalls nicht substantiiert entgegengetreten. Eine Rechtswidrigkeit dieses Spruchteiles ist nicht zu erkennen, zumal der BF auch während des Beschwerdeverfahrens keine allfällige relevante Änderung seiner diesbezüglichen Lebensumstände angezeigt hat.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zahl B 328/07 und Zahl B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügen. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zahl B 328/07 und Zahl B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügen. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:
die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zahl 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zahl 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zahl 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zahl 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zahl 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zahl 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zahl 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zahl 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zahl 54273/00),
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zahl 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zahl 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zahl 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zahl 2004/21/0124; 11.10.2005, Zahl 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zahl 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zahl 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zahl 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zahl 2004/21/0124; 11.10.2005, Zahl 2002/21/0124),
die Bindungen zum Heimatstaat,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB. EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zahl 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zahl 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB. EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zahl 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zahl 61292/00), sowie
auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zahl 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zahl 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Nach der Rechtsprechung des EGMR sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zahl 9214/80 ua., EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zahl 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zahl 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zahl 54273/00).
In Ergänzung dazu verleihen weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zahl 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zahl 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zahl 37201/06).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zahl 21878/06).
Ein Eingriff in das Privatleben liegt im Falle einer Ausweisung immer vor. Dieser ist allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration des Fremden, der sich - mit einer kurzen Unterbrechung - seit Dezember 2011 im Bundesgebiet aufhält, aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zahl 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger, auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Daher war festzustellen, ob der BF auf Grund seiner allenfalls besonders stark erfolgten Integration eine Ausnahme von dieser Regel darstellen würde.
Da der BF aber - mit Ausnahme eines Cousins, zu dem jedoch keine Abhängigkeitsverhältnis besteht - keine weiteren Verwandten im Bundesgebiet hat, allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, an dem er sich seiner unsicheren aufenthalts-rechtlichen Position bewusst sein musste und die auch noch nicht weit entwickelt sein können, illegal eingereist ist, seine Selbsterhaltungsfähigkeit auf Dauer nicht gesichert erscheint, zumal er zwar etwas Deutsch spricht, er jedoch keine regelmäßige erlaubte Erwerbstätigkeit behauptet oder belegt hat, sowie eine soziale Integration schon aufgrund des zeitlichen Aspektes nicht zu erkennen war, zumal er auch keine Bildungseinrichtungen besucht, konnte trotz des Fehlens von Verurteilungen oder schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen oder sonstiger Verstöße gegen die öffentliche Ordnung keine so starke Integration erkannt werden, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens die öffentlichen Interessen überwiegt.
Unabhängig von seinem Bestreben, in einem anderen Land womöglich aus finanziellen Grün-den Fuß zu fassen, besteht nach wie vor eine starke familiäre, kulturelle und sprachliche Bin-dung zum Heimatstaat, sodass der BF, wie bereits ausgeführt, jederzeit in der Lage ist, in Afghanistan wieder Fuß zu fassen.
Daher ist eine Verletzung des Rechtes auf Privat- und Familienleben durch die Ausweisung nicht zu erkennen.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. war daher ebenfalls abzuweisen.
2.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
02.10.2013