Norm
AsylG 1997 §7Spruch
D11 264120-0/2008/37E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXXStA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07. September 2005, FZ. 03 08.271-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28. Mai 2013 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idFDie Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF
BGBl. I Nr. 126/2002, § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idFBundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF
BGBl. I Nr. 101/2003, und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, wird XXXXaus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.""Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, wird XXXXaus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen."
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der (zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige) Beschwerdeführer reiste am 05.03.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.03.2003 einen Asylantrag.römisch eins.1. Der (zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige) Beschwerdeführer reiste am 05.03.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.03.2003 einen Asylantrag.
I.2. Mit Aktenvermerk vom 17.06.2003 wurde das Asylverfahren gemäß § 30 AsylG 1997 wegen Abwesenheit des Asylwerbers von der Abgabestelle und damit gegebener Unmöglichkeit der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes eingestellt.römisch eins.2. Mit Aktenvermerk vom 17.06.2003 wurde das Asylverfahren gemäß Paragraph 30, AsylG 1997 wegen Abwesenheit des Asylwerbers von der Abgabestelle und damit gegebener Unmöglichkeit der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes eingestellt.
I.3. Mit Schreiben vom 11.07.2005 beantragte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung die Fortsetzung seines Asylverfahrens.römisch eins.3. Mit Schreiben vom 11.07.2005 beantragte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung die Fortsetzung seines Asylverfahrens.
I.4. Am 25.08.2005 wurde er in Anwesenheit seiner ausgewiesenen Vertretung vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, einvernommen und gab an, er sei Staatsangehöriger von Nigeria, gehöre der Volksgruppe der Agbor an und spreche englisch und agbor. Er könne keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen.römisch eins.4. Am 25.08.2005 wurde er in Anwesenheit seiner ausgewiesenen Vertretung vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, einvernommen und gab an, er sei Staatsangehöriger von Nigeria, gehöre der Volksgruppe der Agbor an und spreche englisch und agbor. Er könne keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen.
Zum Verlassen seiner Heimat gab er an, er habe zum Schluss in XXXX gelebt. Eine Person habe dann von ihm Fotos gemacht und ihn mitgenommen, woraufhin er sich in einem Flugzeug wiedergefunden habe. Er wisse nicht, von welchem Flughafen er weggeflogen sei. Dann sei das Flugzeug in einem ihm unbekannten Land gelandet und nach dem Verlassen des Flugzeugs mit dem Zug nach Wien gefahren, wo er um Asyl angesucht habe. Er könne keine Länder oder Orte nennen, durch die er gereist sei. Er glaube, der Flughafen habe sich in Nigeria befunden, aber er sei sich nicht sicher.Zum Verlassen seiner Heimat gab er an, er habe zum Schluss in römisch 40 gelebt. Eine Person habe dann von ihm Fotos gemacht und ihn mitgenommen, woraufhin er sich in einem Flugzeug wiedergefunden habe. Er wisse nicht, von welchem Flughafen er weggeflogen sei. Dann sei das Flugzeug in einem ihm unbekannten Land gelandet und nach dem Verlassen des Flugzeugs mit dem Zug nach Wien gefahren, wo er um Asyl angesucht habe. Er könne keine Länder oder Orte nennen, durch die er gereist sei. Er glaube, der Flughafen habe sich in Nigeria befunden, aber er sei sich nicht sicher.
Zu seinen Fluchtgründen führt er aus, sein Vater sei die Ursache seines Problems gewesen, der dem König des XXXX gedient habe. Als Diener des Königs sei ihm eine Heirat nicht erlaubt gewesen. Vor langer Zeit, zu jenem Zeitpunkt sei er (der Beschwerdeführer) noch nicht auf der Welt gewesen, habe sein Vater eine Frau des Königs vergewaltigt. Nach der Tradition des Dorfes hätte sein Vater nach so einer Tat dem Gott des Dorfes geopfert werden müssen. Die Dorfbewohner hätten seinen Vater gefangen, aber bevor die Opferung durchgeführt werden habe können, sei seinem Vater die Flucht gelungen und er sei nach XXXX geflüchtet, dort habe er bei einem Mann mit dem Namen XXXX gelebt. Die Leute von XXXX hätten seinen Aufenthalt in XXXX herausgefunden, woraufhin sein Vater nach XXXX geflüchtet sei. Dort habe er seine spätere Mutter kennengelernt, die unmittelbar nach seiner Geburt verstorben sei. Daraufhin sei von seinem Vater nach XXXX zu dem Mann XXXX gebracht worden und sei mit dem Glauben aufgewachsen, XXXX sei sein Vater. Im Jahr 2002 seien Leute vom XXXXnach XXXX gekommen und hätten sich nach dem Sohn von XXXX erkundigt. Damit sei er gemeint gewesen. Daraufhin habe ihm XXXX alles erzählt, nämlich, dass er nicht sein Vater sei, gleichzeitig habe er ihm auch gesagt, dass er nicht zu seinem Vater nach XXXX gehen solle. Dennoch habe er sich zu seinem Vater nach XXXX begeben, der ihm berichtet habe, nur Gott könne sie von den Dorfleuten von XXXX retten. In weiterer Folge sei es in XXXX zu Kämpfen zwischen Moslems und Christen gekommen und sein Vater sei getötet worden. Mangels weiterer Bekannter in XXXX habe er sich nach XXXXbegeben und in einer Kirche in XXXXhabe er einen Mann mit dem XXXX kennengelernt. Der Pastor der Kirche habe XXXXgebeten ihm zu helfen. Daraufhin habe ihn XXXX mit nach XXXX genommen. Er habe bei XXXX mit der Aufgabe, beim Grundstückstor zu stehen und das Tor auf und zu zumachen, leben können. Eines Tages, im Jänner 2003, seien drei Männer zum Tor gekommen und hätten gefragt, ob XXXX einen Hund habe, woraufhin er bejahend geantwortet habe. Plötzlich hätten sie ihn mit einer Waffe bedroht und die Herausgabe des Schlüssels für das Schloss gefordert. Nach XXXX Rückkehr habe er ihm von diesem Vorfall erzählt und dieser habe ihn beschuldigt, gemeinsame Sache mit den drei Männern zu machen. Im Februar 2003 sei XXXX von Unbekannten getötet worden und die Familie von XXXX habe die drei Männer verdächtigt, denen er die Schlüssel ausgehändigt habe. Die Familie habe die Polizei verständigt und seien in weiterer Folge sowohl die Familie von XXXXals auch die Polizei hinter ihm her gewesen. Darum sei er vom Haus des XXXXweggelaufen. In XXXX habe er einen Mann kennengelernt, dieser habe Fotos von ihm gemacht und gemeint, er solle keine Fragen stellen und dann sei er in einem Flugzeug gewesen und habe Nigeria verlassen.Zu seinen Fluchtgründen führt er aus, sein Vater sei die Ursache seines Problems gewesen, der dem König des römisch 40 gedient habe. Als Diener des Königs sei ihm eine Heirat nicht erlaubt gewesen. Vor langer Zeit, zu jenem Zeitpunkt sei er (der Beschwerdeführer) noch nicht auf der Welt gewesen, habe sein Vater eine Frau des Königs vergewaltigt. Nach der Tradition des Dorfes hätte sein Vater nach so einer Tat dem Gott des Dorfes geopfert werden müssen. Die Dorfbewohner hätten seinen Vater gefangen, aber bevor die Opferung durchgeführt werden habe können, sei seinem Vater die Flucht gelungen und er sei nach römisch 40 geflüchtet, dort habe er bei einem Mann mit dem Namen römisch 40 gelebt. Die Leute von römisch 40 hätten seinen Aufenthalt in römisch 40 herausgefunden, woraufhin sein Vater nach römisch 40 geflüchtet sei. Dort habe er seine spätere Mutter kennengelernt, die unmittelbar nach seiner Geburt verstorben sei. Daraufhin sei von seinem Vater nach römisch 40 zu dem Mann römisch 40 gebracht worden und sei mit dem Glauben aufgewachsen, römisch 40 sei sein Vater. Im Jahr 2002 seien Leute vom XXXXnach römisch 40 gekommen und hätten sich nach dem Sohn von römisch 40 erkundigt. Damit sei er gemeint gewesen. Daraufhin habe ihm römisch 40 alles erzählt, nämlich, dass er nicht sein Vater sei, gleichzeitig habe er ihm auch gesagt, dass er nicht zu seinem Vater nach römisch 40 gehen solle. Dennoch habe er sich zu seinem Vater nach römisch 40 begeben, der ihm berichtet habe, nur Gott könne sie von den Dorfleuten von römisch 40 retten. In weiterer Folge sei es in römisch 40 zu Kämpfen zwischen Moslems und Christen gekommen und sein Vater sei getötet worden. Mangels weiterer Bekannter in römisch 40 habe er sich nach XXXXbegeben und in einer Kirche in XXXXhabe er einen Mann mit dem römisch 40 kennengelernt. Der Pastor der Kirche habe XXXXgebeten ihm zu helfen. Daraufhin habe ihn römisch 40 mit nach römisch 40 genommen. Er habe bei römisch 40 mit der Aufgabe, beim Grundstückstor zu stehen und das Tor auf und zu zumachen, leben können. Eines Tages, im Jänner 2003, seien drei Männer zum Tor gekommen und hätten gefragt, ob römisch 40 einen Hund habe, woraufhin er bejahend geantwortet habe. Plötzlich hätten sie ihn mit einer Waffe bedroht und die Herausgabe des Schlüssels für das Schloss gefordert. Nach römisch 40 Rückkehr habe er ihm von diesem Vorfall erzählt und dieser habe ihn beschuldigt, gemeinsame Sache mit den drei Männern zu machen. Im Februar 2003 sei römisch 40 von Unbekannten getötet worden und die Familie von römisch 40 habe die drei Männer verdächtigt, denen er die Schlüssel ausgehändigt habe. Die Familie habe die Polizei verständigt und seien in weiterer Folge sowohl die Familie von XXXXals auch die Polizei hinter ihm her gewesen. Darum sei er vom Haus des XXXXweggelaufen. In römisch 40 habe er einen Mann kennengelernt, dieser habe Fotos von ihm gemacht und gemeint, er solle keine Fragen stellen und dann sei er in einem Flugzeug gewesen und habe Nigeria verlassen.
Im Falle einer Rückkehr nach Nigeria befürchte er von den Dorfleuten von XXXX getötet zu werden. Wie ernst das Problem mit der Familie von XXXXbzw. der Polizei sei, könne er nicht sagen.Im Falle einer Rückkehr nach Nigeria befürchte er von den Dorfleuten von römisch 40 getötet zu werden. Wie ernst das Problem mit der Familie von XXXXbzw. der Polizei sei, könne er nicht sagen.
Zu seinem "ernsten" Problem mit den Dorfleuten von XXXX erklärte er, die Dorfbewohner hätten bereits seinen Vater dem Gott opfern wollen und es müsse alles getötet werden, was seinem Vater gehöre, selbst ein Hund oder eine Ziege. Er sei der Sohn seines Vaters, deswegen müsse er getötet werden. Auf die Frage, ob er nicht in einem anderen Teil leben könne, vermeinte er, egal wo er hingehe, die Dorfleute von XXXX hätten die Juju Macht und würden ihn überall finden. Nachgefragt, wie man mit Juju gefunden werden könne, gab er an, er wisse nicht wie das gehe, aber es sei einfach mit Juju gefunden zu werden. Dass sein Vater von den Dorfleuten nicht gefunden worden sei, erklärte der Beschwerdeführer damit, dass Gott seinem Vater geholfen habe.Zu seinem "ernsten" Problem mit den Dorfleuten von römisch 40 erklärte er, die Dorfbewohner hätten bereits seinen Vater dem Gott opfern wollen und es müsse alles getötet werden, was seinem Vater gehöre, selbst ein Hund oder eine Ziege. Er sei der Sohn seines Vaters, deswegen müsse er getötet werden. Auf die Frage, ob er nicht in einem anderen Teil leben könne, vermeinte er, egal wo er hingehe, die Dorfleute von römisch 40 hätten die Juju Macht und würden ihn überall finden. Nachgefragt, wie man mit Juju gefunden werden könne, gab er an, er wisse nicht wie das gehe, aber es sei einfach mit Juju gefunden zu werden. Dass sein Vater von den Dorfleuten nicht gefunden worden sei, erklärte der Beschwerdeführer damit, dass Gott seinem Vater geholfen habe.
Zu seinem zweiten Problem erklärte er, mit dem Tod von XXXXnichts zu tun zu haben. Selbst wenn er dies der Polizei oder der Familie von XXXXerklären würde, würde ihm nicht geglaubt werden, weil er ein einfacher Mensch sei.
Aufgefordert, den Vorfall mit den drei Männern, die ihn bedroht hätten, detailliert zu schildern, gab er an, er habe diese Leute noch nie zuvor gesehen. Sie seien mit einem Auto zum Tor gekommen und hätten ihn nach einem Hund gefragt. Dann hätten sie ihn bedroht und zur Herausgabe des Schlüssels aufgefordert. Dann seien sie wieder gegangen. Am nächsten Tag sei XXXXzum Haus gekommen und er habe ihm alles erzählt, aber ihm (dem Beschwerdeführer) nicht geglaubt. In weiterer Folge habe ihm XXXXProbleme gemacht und später sei er getötet worden. Er sei zwar nicht entlassen worden, aber XXXXhabe ihn aufgefordert, die Leute zu bringen, die den Schlüssel hätten. Dann - so der Beschwerdeführer - habe ihn jemand nach XXXX mitgenommen und versteckt.Aufgefordert, den Vorfall mit den drei Männern, die ihn bedroht hätten, detailliert zu schildern, gab er an, er habe diese Leute noch nie zuvor gesehen. Sie seien mit einem Auto zum Tor gekommen und hätten ihn nach einem Hund gefragt. Dann hätten sie ihn bedroht und zur Herausgabe des Schlüssels aufgefordert. Dann seien sie wieder gegangen. Am nächsten Tag sei XXXXzum Haus gekommen und er habe ihm alles erzählt, aber ihm (dem Beschwerdeführer) nicht geglaubt. In weiterer Folge habe ihm XXXXProbleme gemacht und später sei er getötet worden. Er sei zwar nicht entlassen worden, aber XXXXhabe ihn aufgefordert, die Leute zu bringen, die den Schlüssel hätten. Dann - so der Beschwerdeführer - habe ihn jemand nach römisch 40 mitgenommen und versteckt.
Der Vorfall mit dem Schlüssel sei im Jänner 2003 gewesen, der Mord von XXXXim Februar 2003. Auf den Vorhalt, XXXXwerde doch die Schlösser ausgetauscht haben, auch unter Berücksichtigung dessen, dass zwischen den beiden Vorfällen ein Monat verstrichen sei, erwiderte er, vielleicht habe er dies getan, aber die Familie habe dennoch behauptet, er hätte damit etwas zu tun gehabt.
Trotz der unverzüglichen Mitnahme und dem Verstecken habe er von der Suche durch die Familie und die Polizei nach ihm gewusst, weil die Leute darüber geredet hätten und so habe er davon erfahren.
Der Mann in XXXX habe ihm deswegen zur Ausreise von Nigeria verholfen, weil er ihm alles erzählt habe. Er habe kein Geld bezahlen müssen.Der Mann in römisch 40 habe ihm deswegen zur Ausreise von Nigeria verholfen, weil er ihm alles erzählt habe. Er habe kein Geld bezahlen müssen.
I.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07. September 2005, Zl. 03 08.271-BAG, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet (ohne Angabe eines Zielstaates) ausgewiesen. Das Bundesasylamt stellte die Nationalität, nicht hingegen die Identität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Feststelllungen zu Nigeria. Er könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nigeria zu befürchten hätte von den Dorfleuten von XXXX getötet zu werden. Ebenso könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria von der Familie eines Mannes mit dem Namen XXXXXXXX bzw. von der Polizei verfolgt werden würde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Nigeria sei als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde fest, dass der Sachverhalt vage geschildert worden sei und sich auf Gemeinplätze beschränkt habe. Konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse seien nicht gemacht worden und damit habe er keinen Bezug zu seiner Person herstellen und nicht glaubhaft machen können, dass er das von ihm Geschilderte tatsächlich erlebt habe. Ferner sei das mangelnde Interesse am Verfahrensablauf ein weiteres Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Das Asylverfahren sei am 17.06.2003 wegen Abwesenheit des Antragstellers eingestellt worden und erst nach zwei Jahren auf Grund eines Schreibens des Vertreters wieder aufgenommen worden, somit habe er sich zwei Jahre nicht um sein Asylverfahren gekümmert und auch den Aufenthalt den Asylbehörden nicht bekannt gegeben. Er habe keine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen können. Auch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Nigeria Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Mangels Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Fremden stelle die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.römisch eins.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07. September 2005, Zl. 03 08.271-BAG, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet (ohne Angabe eines Zielstaates) ausgewiesen. Das Bundesasylamt stellte die Nationalität, nicht hingegen die Identität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Feststelllungen zu Nigeria. Er könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nigeria zu befürchten hätte von den Dorfleuten von römisch 40 getötet zu werden. Ebenso könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria von der Familie eines Mannes mit dem Namen XXXXXXXX bzw. von der Polizei verfolgt werden würde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Nigeria sei als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde fest, dass der Sachverhalt vage geschildert worden sei und sich auf Gemeinplätze beschränkt habe. Konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse seien nicht gemacht worden und damit habe er keinen Bezug zu seiner Person herstellen und nicht glaubhaft machen können, dass er das von ihm Geschilderte tatsächlich erlebt habe. Ferner sei das mangelnde Interesse am Verfahrensablauf ein weiteres Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Das Asylverfahren sei am 17.06.2003 wegen Abwesenheit des Antragstellers eingestellt worden und erst nach zwei Jahren auf Grund eines Schreibens des Vertreters wieder aufgenommen worden, somit habe er sich zwei Jahre nicht um sein Asylverfahren gekümmert und auch den Aufenthalt den Asylbehörden nicht bekannt gegeben. Er habe keine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen können. Auch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Nigeria Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Mangels Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Fremden stelle die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
I.6. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein, mit welcher dieser im gesamten Umfang angefochten wurde. Im Gegensatz zu den Feststellungen der Behörde sei seine Fluchtgeschichte nicht unglaubwürdig. Abgesehen davon, dass es ihm grundsätzlich nicht zuzumuten sein sollte, seinen Fluchtweg offen zu legen, weil er dadurch zukünftige Flüchtlinge gefährden und damit in Lebensgefahr bringen könne, seien seine Angaben zum Fluchtweg auch nicht so abwegig, dass sie unglaubwürdig sein müssen. Angesichts der zu erwartenden geringen Bildung von, im ländlichen Nigeria aufgewachsenen Menschen, sei es sogar durchaus glaubwürdig, dass er nicht wisse, über welchen europäischen Flughafen er nach Österreich gekommen sei. Durchaus glaubwürdig und überhaupt nicht vage geschildert seien der Überfall und die Ermordung seines Dienstherrn. Auch sei es durchaus möglich, dass sein Vater hätte geopfert werden sollen. Dies würde zwar der europäischen, nicht aber der afrikanischen Lebenserfahrung widersprechen. Aus der zweijährigen Einstellung des Verfahrens könne wohl auch nicht auf seine Unglaubwürdigkeit geschlossen werden.römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein, mit welcher dieser im gesamten Umfang angefochten wurde. Im Gegensatz zu den Feststellungen der Behörde sei seine Fluchtgeschichte nicht unglaubwürdig. Abgesehen davon, dass es ihm grundsätzlich nicht zuzumuten sein sollte, seinen Fluchtweg offen zu legen, weil er dadurch zukünftige Flüchtlinge gefährden und damit in Lebensgefahr bringen könne, seien seine Angaben zum Fluchtweg auch nicht so abwegig, dass sie unglaubwürdig sein müssen. Angesichts der zu erwartenden geringen Bildung von, im ländlichen Nigeria aufgewachsenen Menschen, sei es sogar durchaus glaubwürdig, dass er nicht wisse, über welchen europäischen Flughafen er nach Österreich gekommen sei. Durchaus glaubwürdig und überhaupt nicht vage geschildert seien der Überfall und die Ermordung seines Dienstherrn. Auch sei es durchaus möglich, dass sein Vater hätte geopfert werden sollen. Dies würde zwar der europäischen, nicht aber der afrikanischen Lebenserfahrung widersprechen. Aus der zweijährigen Einstellung des Verfahrens könne wohl auch nicht auf seine Unglaubwürdigkeit geschlossen werden.
Selbst wenn er bei Rückkehr nach Nigeria nicht dem sicheren Tod ausgeliefert wäre, sei seine Abschiebung nach Nigeria unzulässig. In der Beschreibung der allgemeinen Situation in Nigeria würden behördliche Feststellungen getroffen, die aufzeigen, dass dort so katastrophale Verhältnisse in politischer, wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht herrschen, dass seine Abschiebung in dieses Land einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichkomme. Es gebe keine gesicherte Grundversorgung und auch keine Notversorgung mit Medikamenten. Es hätte daher zumindest beschieden werden müssen, dass seine Abschiebung nach Nigeria nicht zulässig sei.
I.7. Mit Schreiben vom 17.10.2005 teilte die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, bezüglich des Beschwerdeführers mit, dass dieser am XXXX wegen § 27 Abs. 1 und 2 Z 2 (1. Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden sei.römisch eins.7. Mit Schreiben vom 17.10.2005 teilte die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, bezüglich des Beschwerdeführers mit, dass dieser am römisch 40 wegen Paragraph 27, Absatz eins und 2 Ziffer 2, (1. Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden sei.
I.8. Mit Schreiben vom 08.02.2006 teilte die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, bezüglich des Beschwerdeführers mit, dass dieser am XXXX wegen § 27 Abs. 1 und 2 Z 2 (1. Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei. Gleichzeitig sei die bedingt nachgesehene Strafe in der Höhe von sechs Monaten widerrufen worden.römisch eins.8. Mit Schreiben vom 08.02.2006 teilte die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, bezüglich des Beschwerdeführers mit, dass dieser am römisch 40 wegen Paragraph 27, Absatz eins und 2 Ziffer 2, (1. Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei. Gleichzeitig sei die bedingt nachgesehene Strafe in der Höhe von sechs Monaten widerrufen worden.
I.9. Mit Schreiben vom 15.03.2006 teilte die XXXX nach vorausgegangener Anfrage durch den Unabhängigen Bundesasylsenat mit, dass sich der Beschwerdeführer bis XXXX in Haft befinde.römisch eins.9. Mit Schreiben vom 15.03.2006 teilte die römisch 40 nach vorausgegangener Anfrage durch den Unabhängigen Bundesasylsenat mit, dass sich der Beschwerdeführer bis römisch 40 in Haft befinde.
I.10. Mit Aktenvermerk vom 28.05.2009 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch sei dieser durch den Asylgerichtshof leicht feststellbar, eingestellt.römisch eins.10. Mit Aktenvermerk vom 28.05.2009 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch sei dieser durch den Asylgerichtshof leicht feststellbar, eingestellt.
I.11. Aufgrund der Mitteilung vom 05.10.2009 über eine nunmehrige Zustelladresse des Beschwerdeführers wurde mit Aktenvermerk vom 16.10.2009 die Fortsetzung des Verfahrens vermerkt.römisch eins.11. Aufgrund der Mitteilung vom 05.10.2009 über eine nunmehrige Zustelladresse des Beschwerdeführers wurde mit Aktenvermerk vom 16.10.2009 die Fortsetzung des Verfahrens vermerkt.
I.12. Am 29.10.2009 langte beim Asylgerichtshof die Meldung über die Straftat eines Asylwerbers gemäß § 57 Abs. 6 AsylG ein, wonach der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 3 SMG auf frischer Tat betreten wurde.römisch eins.12. Am 29.10.2009 langte beim Asylgerichtshof die Meldung über die Straftat eines Asylwerbers gemäß Paragraph 57, Absatz 6, AsylG ein, wonach der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz 3, SMG auf frischer Tat betreten wurde.
I.13. Mit Eingabe vom 05.11.2009 wurde der Beschluss des LG für Strafsachen Wien übermittelt, wonach über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt wurde.römisch eins.13. Mit Eingabe vom 05.11.2009 wurde der Beschluss des LG für Strafsachen Wien übermittelt, wonach über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt wurde.
I.14. Mit Telefax vom 18.12.2009 wurde die Strafkarte vom XXXX betreffend den Beschwerdeführer übermittelt, wonach dieser wegen §§ 27 Abs. 3 SMG, 27 Abs. 1 Z 1 (8. Fall) SMG, § 12 (3. Fall) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde.römisch eins.14. Mit Telefax vom 18.12.2009 wurde die Strafkarte vom römisch 40 betreffend den Beschwerdeführer übermittelt, wonach dieser wegen Paragraphen 27, Absatz 3, SMG, 27 Absatz eins, Ziffer eins, (8. Fall) SMG, Paragraph 12, (3. Fall) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde.
I.15. Am 22.01.2010 teilte die Bundespolizeidirektion Linz mit, dass der Beschwerdeführer am 19.01.2010 von der XXXX in die XXXX überstellt wurde. Das errechnete Strafende sei derXXXX.römisch eins.15. Am 22.01.2010 teilte die Bundespolizeidirektion Linz mit, dass der Beschwerdeführer am 19.01.2010 von der römisch 40 in die römisch 40 überstellt wurde. Das errechnete Strafende sei derXXXX.
I.16. Am 16.07.2010 langte beim Asylgerichtshof der Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien über das erlassene unbefristete Rückkehrverbot wegen strafrechtlicher Verurteilungen betreffend den Beschwerdeführer ein.römisch eins.16. Am 16.07.2010 langte beim Asylgerichtshof der Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien über das erlassene unbefristete Rückkehrverbot wegen strafrechtlicher Verurteilungen betreffend den Beschwerdeführer ein.
I.17. Mit Verfahrensanordnung vom 02.09.2010 wurden dem Beschwerdeführer Berichte zur Situation in Nigeria mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Frist von 14 Tagen übermittelt. Weiters wurde ihm innerhalb derselben Frist die Gelegenheit gegeben, Stellung zu nehmen zu seinen persönlichen Verhältnissen.römisch eins.17. Mit Verfahrensanordnung vom 02.09.2010 wurden dem Beschwerdeführer Berichte zur Situation in Nigeria mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Frist von 14 Tagen übermittelt. Weiters wurde ihm innerhalb derselben Frist die Gelegenheit gegeben, Stellung zu nehmen zu seinen persönlichen Verhältnissen.
I.18. Mit Stellungnahme vom 27.09.2010 führte der Beschwerdeführer aus, im Gegensatz zur Ansicht des Bundesasylamts sei sein Vorbringen sehr wohl plausibel gewesen und er habe lebensnah seine Probleme in Nigeria geschildert. Einzelne Widersprüche in seinem Vorbringen seien nicht so gravierend und würden kleinere Widersprüche und Ungereimtheiten im Allgemeinen sogar darauf hindeuten, dass sein Vorbringen der Wahrheit entspreche.römisch eins.18. Mit Stellungnahme vom 27.09.2010 führte der Beschwerdeführer aus, im Gegensatz zur Ansicht des Bundesasylamts sei sein Vorbringen sehr wohl plausibel gewesen und er habe lebensnah seine Probleme in Nigeria geschildert. Einzelne Widersprüche in seinem Vorbringen seien nicht so gravierend und würden kleinere Widersprüche und Ungereimtheiten im Allgemeinen sogar darauf hindeuten, dass sein Vorbringen der Wahrheit entspreche.
Die Polizei - so der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen - helfe grundsätzlich nicht zum Bürger, sondern sperre von dritter Seite Verdächtigte skrupellos ein. Dazu komme die laufend politisch organisierte Gewalt zur Durchsetzung der Interessen einiger Weniger. Der nigerianische Staat sei daher nicht schutzwillig.
Seine soziale Lage bei Rückkehr nach Nigeria wäre besonderes aussichtslos, weil er nicht in die Gemeinschaft seiner Familie bzw. seines Dorfes zurückkehren könne und er ein Leben auf der Straße weit unterhalb der Armutsgrenze fristen müsste.
I.19. Mit Verfahrensanordnung vom 29.07.2011 wurden dem Beschwerdeführer Berichte zur Situation in Nigeria mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Frist von 14 Tagen übermittelt. Weiters wurde er aufgefordert, in der eingeräumten Frist zu seinen persönlichen Lebensumständen Stellung zu nehmen und mittels allfälliger Atteste sowie Unterlagen betreffend seine Integration zu belegen.römisch eins.19. Mit Verfahrensanordnung vom 29.07.2011 wurden dem Beschwerdeführer Berichte zur Situation in Nigeria mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Frist von 14 Tagen übermittelt. Weiters wurde er aufgefordert, in der eingeräumten Frist zu seinen persönlichen Lebensumständen Stellung zu nehmen und mittels allfälliger Atteste sowie Unterlagen betreffend seine Integration zu belegen.
I.20. Aufgrund des aufgelösten Vollmachtsverhältnisses wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.09.2011 die Berichte zur Situation in Nigeria nochmals übermittelt und binnen einer Frist von 14 Tagen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.römisch eins.20. Aufgrund des aufgelösten Vollmachtsverhältnisses wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.09.2011 die Berichte zur Situation in Nigeria nochmals übermittelt und binnen einer Frist von 14 Tagen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
I.21. Mit Schreiben vom 22.09.2011 ersuchte der nunmehrige ausgewiesene Vertreter unter Berufung auf die erteilte Vollmacht um Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme.römisch eins.21. Mit Schreiben vom 22.09.2011 ersuchte der nunmehrige ausgewiesene Vertreter unter Berufung auf die erteilte Vollmacht um Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme.
I.22. Mit Stellungnahme vom 11.10.2011 verwies der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter hinsichtlich der Länderberichte zur Situation in Nigeria auf die bisherigen umfangreichen und detaillierten Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen. Von den staatlichen Behörden in Nigeria könne kein effektiver Schutz gegen die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr drohenden Verfolgung gewährleistet werden.römisch eins.22. Mit Stellungnahme vom 11.10.2011 verwies der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter hinsichtlich der Länderberichte zur Situation in Nigeria auf die bisherigen umfangreichen und detaillierten Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen. Von den staatlichen Behörden in Nigeria könne kein effektiver Schutz gegen die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr drohenden Verfolgung gewährleistet werden.
Die persönlichen Lebensumstände des Beschwerdeführers hätten sich seit seiner letzten Einvernahme nicht geändert. Er sei in einem Flüchtlingsheim untergebracht.
Beigelegt werden aktuelle ärztliche Atteste und Behandlungsberichte vom September 2011 zur bestehenden Erkrankung des Beschwerdeführers. Er stehe seit Jänner 2007 wegen einer seit einigen Jahren bekannten HIV Infektion in ambulanter Behandlung im XXXX. Aus ärztlicher Sicht sei eine Fortsetzung der seit 2007 bestehenden Therapie absolut indiziert. Bei einer Rückkehr nach Nigeria sei einer Fortführung der Therapie nicht möglich, weil für den Beschwerdeführer unerschwinglich, weshalb seine Gesundheit und sein Leben ernsthaft gefährdet wären.Beigelegt werden aktuelle ärztliche Atteste und Behandlungsberichte vom September 2011 zur bestehenden Erkrankung des Beschwerdeführers. Er stehe seit Jänner 2007 wegen einer seit einigen Jahren bekannten HIV Infektion in ambulanter Behandlung im römisch 40 . Aus ärztlicher Sicht sei eine Fortsetzung der seit 2007 bestehenden Therapie absolut indiziert. Bei einer Rückkehr nach Nigeria sei einer Fortführung der Therapie nicht möglich, weil für den Beschwerdeführer unerschwinglich, weshalb seine Gesundheit und sein Leben ernsthaft gefährdet wären.
Der Stellungnahme angeschlossen waren medizinische Befunde betreffend den Beschwerdeführer.
I.23. Mit Verfahrensanordnung vom 18.04.2012 wurde dem Beschwerdeführer ergänzend ein Bericht zur Situation in Nigeria übermittelt und er wurde aufgefordert, binnen einer Frist von 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen.römisch eins.23. Mit Verfahrensanordnung vom 18.04.2012 wurde dem Beschwerdeführer ergänzend ein Bericht zur Situation in Nigeria übermittelt und er wurde aufgefordert, binnen einer Frist von 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen.
I.24. Mit Schreiben vom 18.05.2012 wurde ein weiterer Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria nachgereicht und binnen einer Frist von 14 Tagen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.römisch eins.24. Mit Schreiben vom 18.05.2012 wurde ein weiterer Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria nachgereicht und binnen einer Frist von 14 Tagen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
I.25. Mit Telefax vom 06.06.2012 wurde die Meldung über die Straftat eines Asylwerbers gemäß § 57 Abs. 6 AsylG wegen § 27 Abs. 3 SMG betreffend den Beschwerdeführer übermittelt.römisch eins.25. Mit Telefax vom 06.06.2012 wurde die Meldung über die Straftat eines Asylwerbers gemäß Paragraph 57, Absatz 6, AsylG wegen Paragraph 27, Absatz 3, SMG betreffend den Beschwerdeführer übermittelt.
I.26. Am 10.07.2012 langte die Strafkarte betreffend den Beschwerdeführer ein, wonach dieser wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 (8. Fall), 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wurde.römisch eins.26. Am 10.07.2012 langte die Strafkarte betreffend den Beschwerdeführer ein, wonach dieser wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, (8. Fall), 27 Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wurde.
I.27. Aufgrund der Geschäftsverteilung 2013 wurde diese Rechtssache abgenommen und der nunmehr entscheidenden Gerichtsabteilung mit 02.01.2013 neu zugeteilt.römisch eins.27. Aufgrund der Geschäftsverteilung 2013 wurde diese Rechtssache abgenommen und der nunmehr entscheidenden Gerichtsabteilung mit 02.01.2013 neu zugeteilt.
I.28. Mit Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer, vertreten durch seinen ausgewiesenen Vertreter, aktuelle Länderfeststellungen zur Nigeria übermittelt und binnen einer Frist von 14 Tagen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.römisch eins.28. Mit Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer, vertreten durch seinen ausgewiesenen Vertreter, aktuelle Länderfeststellungen zur Nigeria übermittelt und binnen einer Frist von 14 Tagen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
I.29. Am 28.05.2013 führte der Asylgerichtshof unter Beiziehung eines Dolmetschers für die englische Sprache eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, nicht hingegen sein ausgewiesener Vertreter teilnahm. Das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.römisch eins.29. Am 28.05.2013 führte der Asylgerichtshof unter Beiziehung eines Dolmetschers für die englische Sprache eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, nicht hingegen sein ausgewiesener Vertreter teilnahm. Das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.
Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes gab der Beschwerdeführer an, prinzipiell gehe es ihm nicht schlecht, aber er habe ein gesundheitliches Problem, zumal er seit 2006 mit HIV infiziert sei. Er werde diesbezüglich im XXXX behandelt und legte er dazu einen Befund vom 28.05.2013 vor.Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes gab der Beschwerdeführer an, prinzipiell gehe es ihm nicht schlecht, aber er habe ein gesundheitliches Problem, zumal er seit 2006 mit HIV infiziert sei. Er werde diesbezüglich im römisch 40 behandelt und legte er dazu einen Befund vom 28.05.2013 vor.
Zu seinem bisher erstatteten Fluchtvorbringen wolle er keine Richtigstellung oder Ergänzung vornehmen, alle Angaben entsprächen der Wahrheit.
Er heiße XXXXund sei amXXXX (Nigeria) geboren. Er sei ledig. Vor seiner Infektion habe er eine Lebensgefährtin gehabt, mit dieser habe er eine gemeinsame Tochter, welche amXXXX geboren wurde. Weder zu seiner damaligen Lebensgefährtin, noch zu seiner Tochter habe er Kontakt.
Im Herkunftsstaat gebe es keine Verwandten mehr.
Er sei Staatsbürger von Nigeria, erachte sich der Volksgruppe der Agbor zugehörig und sei Christ.
Er habe 3 Jahre die Grundschule besucht, konkret könne er sich an die Jahre seines Schulbesuches nicht mehr erinnern. Danach habe er nicht wirklich gearbeitet, man habe ihm beigebracht, wie man Fahrräder repariere und er habe dabei geholfen. Zudem sei er von seinem Stiefvater unterstützt worden.
Eine andere berufliche Tätigkeit habe er nicht ausgeübt, auch nicht für einige Tage oder Wochen. Auf Vorhalt, im Akt sei ersichtlich, dass er knapp vor seiner Ausreise gearbeitet habe, worauf er meinte, ah ja, er habe als Sicherheitskraft gearbeitet.
Im Laufe seines Lebens in seinem Herkunftsstaat habe er an verschiedenen Stellen gelebt, er sei in XXXX geboren worden. Auf Vorhalt, er habe XXXX als Geburtsort genannt, erklärte er, er habe auch in XXXX gelebt. Nach nochmaligem Vorhalt seiner widersprüchlichen Aussagen vermeinte er, er sei in XXXX geboren worden, aber sein Vater habe ihn dann weggebracht. Daraufhin forderte der vorsitzende Richter den Beschwerdeführer zur systematischen Darlegung seiner Aufenthaltsorte auf, woraufhin dieser angab, er sei in XXXX geboren worden, dann sei er in die Region XXXX gezogen, konkret in das Dorf XXXX. Zu diesem Zeitpunkt sei er vielleicht 4 oder 5 Jahre alt gewesen. Dort habe er mehr als 10 Jahre gelebt. Dann sei er wieder nach XXXX gezogen und habe dort bis zur Ausreise gelebt. Ein bis zwei Monate vor der Ausreise habe er noch in XXXXgelebt.Im Laufe seines Lebens in seinem Herkunftsstaat habe er an verschiedenen Stellen gelebt, er sei in römisch 40 geboren worden. Auf Vorhalt, er habe römisch 40 als Geburtsort genannt, erklärte er, er habe auch in römisch 40 gelebt. Nach nochmaligem Vorhalt seiner widersprüchlichen Aussagen vermeinte er, er sei in römisch 40 geboren worden, aber sein Vater habe ihn dann weggebracht. Daraufhin forderte der vorsitzende Richter den Beschwerdeführer zur systematischen Darlegung seiner Aufenthaltsorte auf, woraufhin dieser angab, er sei in römisch 40 geboren worden, dann sei er in die Region römisch 40 gezogen, konkret in das Dorf römisch 40 . Zu diesem Zeitpunkt sei er vielleicht 4 oder 5 Jahre alt gewesen. Dort habe er mehr als 10 Jahre gelebt. Dann sei er wieder nach römisch 40 gezogen und habe dort bis zur Ausreise gelebt. Ein bis zwei Monate vor der Ausreise habe er noch in XXXXgelebt.
Aufgefordert, seine Reiseroute zu beschreiben, erklärte der Beschwerdeführer, irgendjemand habe ihn mitgenommen. Nach nochmaliger Aufforderung, detaillierter zu berichten, führte er aus, jemand habe ein Flugzeug gehabt und habe ihn mitgenommen. Über das Flugzeug, die Länge des Flugs und die Reiseroute könne er keine Angaben machen. Der Mann habe ein Foto gemacht und habe ihn zum Flughafen gebracht. Mehr wisse er nicht. Dazu merkte der erkennende Senat an, seine Angaben seien extrem unglaubwürdig, worauf der Beschwerdeführer erwiderte, dies seien interessante Fragen, auf die er heute auch gerne eine Antwort hätte, aber damals habe er sich dafür nicht interessiert. In einem Moment sei er in Nigeria gewesen, im nächsten in Österreich.
Im Herkunftsstaat sei er niemals in Haft gewesen oder angehalten worden. Eine politische Betätigung wurde zwar verneint, aber der Beschwerdeführer gab an, dass er für einen Politiker gearbeitet und aufgrund dieser Arbeit ein Problem gehabt habe. Nach Aufforderung, den Namen des Politikers aufzuschreiben, erklärte er, nicht so gut schreiben zu können und nach nochmaliger Aufforderung schrieb er auf ein Blatt Papier den Namen "XXXX" (sic!). Die Frage nach dem Nachnamen von XXXX quittierte er damit, dass er nicht lange für ihn gearbeitet habe. Über Befragen, für welche Partei "XXXX" tätig gewesen sei, gab er an, er selbst sei kein Politiker gewesen und daher kein Kollege von ihm, aber er wisse, dass diese Person ein wichtiger Mann gewesen sei. Er habe von 2002 bis 2003 für "XXXX" gearbeitet. Nach dem Problem befragt erklärte der Beschwerdeführer, seine Leute hätten ihn...(denkt nach)...getötet, er wisse es nicht genau. Vielleicht aber auch Leute von einer anderen Partei. Nachgefragt, ob es jetzt seine Leute oder aus einer anderen Partei gewesen seien, vermeinte der Beschwerdeführer, er wisse es nicht, er habe die Leute durch das Tor gelassen, die ihn bestochen hätten [wörtlich: "they bribed me"] und dann hätten sie ihn umgebracht.Im Herkunftsstaat sei er niemals in Haft gewesen oder angehalten worden. Eine politische Betätigung wurde zwar verneint, aber der Beschwerdeführer gab an, dass er für einen Politiker gearbeitet und aufgrund dieser Arbeit ein Problem gehabt habe. Nach Aufforderung, den Namen des Politikers aufzuschreiben, erklärte er, nicht so gut schreiben zu können und nach nochmaliger Aufforderung schrieb er auf ein Blatt Papier den Namen "XXXX" (sic!). Die Frage nach dem Nachnamen von römisch 40 quittierte er damit, dass er nicht lange für ihn gearbeitet habe. Über Befragen, für welche Partei "XXXX" tätig gewesen sei, gab er an, er selbst sei kein Politiker gewesen und daher kein Kollege von ihm, aber er wisse, dass diese Person ein wichtiger Mann gewesen sei. Er habe von 2002 bis 2003 für "XXXX" gearbeitet. Nach dem Problem befragt erklärte der Beschwerdeführer, seine Leute hätten ihn...(denkt nach)...getötet, er wisse es nicht genau. Vielleicht aber auch Leute von einer anderen Partei. Nachgefragt, ob es jetzt seine Leute oder aus einer anderen Partei gewesen seien, vermeinte der Beschwerdeführer, er wisse es nicht, er habe die Leute durch das Tor gelassen, die ihn bestochen hätten [wörtlich: "they bribed me"] und dann hätten sie ihn umgebracht.
Auf die Frage, ob er aufgrund seiner Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden sei, antwortete er bejahend und erklärte, wegen seiner Volksgruppe verfolgt zu werden. Sie hätten seinen Vater töten wollen, seine Mutter sei eine Sklavin eines Häuptlings gewesen und es sei ihnen nicht gestattet gewesen, dort zu bleiben. Auf Vorhalt, vor dem Bundesasylamt sei es noch die Frau des Königs gewesen (AS 55), worauf er erklärte, mit Sklavin habe er gemeint, dass sie wie eine Sklavin gehalten worden sei.
Auch die Frage nach einer religiösen Verfolgung bejahte der Beschwerdeführer und gab nach einer Nachdenkpause dazu an, er habe ein Problem in XXXX gehabt. Erklärend führte er dazu aus, er kenne seine Mutter nicht, zumal sie bei seiner Geburt gestorben sei. Sie sei die Frau eines Königs gewesen, aber wie eine Sklavin gehalten worden. Sein Vater habe mit ihr geschlafen.Auch die Frage nach einer religiösen Verfolgung bejahte der Beschwerdeführer und gab nach einer Nachdenkpause dazu an, er habe ein Problem in römisch 40 gehabt. Erklärend führte er dazu aus, er kenne seine Mutter nicht, zumal sie bei seiner Geburt gestorben sei. Sie sei die Frau eines Königs gewesen, aber wie eine Sklavin gehalten worden. Sein Vater habe mit ihr geschlafen.
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sein Kernvorbringen, welches er vor dem Bundesasylamt dargelegt habe, zunächst im Überblick, jedoch lückenlos anzuführen, worauf der Beschwerdeführer ausführte, seine Mutter sei eine Sklavin gewesen, eine Osu. Sein Vater sei getötet worden, weil er etwas getan habe, und zwar weil er mit der Ehefrau des Königs geschlafen habe. Dies sei eine Abscheulichkeit gewesen. Man habe ihn und seine Mutter töten wollen. Sein Vater sei weggerannt und habe ihn (den Beschwerdeführer)XXXXübergeben. Er sei im Glauben aufgewachsen, dass dieser sein Vater sei. Nachgefragt, wo denn sein Vater diese "Abscheulichkeit" begangen habe, gab er an, dies sei direkt in XXXX gewesen, im XXXX. Auf Vorhalt, vor dem Bundesasylamt sei es angeblich im Dorf XXXX gewesen (AS 55), worauf der Beschwerdeführer kopfschüttelnd behauptetw, diese Angaben nicht getätigt zu haben, vielleicht seien seine Aussagen nicht richtig aufgeschrieben worden. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, diese Angabe sei auf der Seite 55 mehrfach erwähnt worden und fragte weiters nach, wie sein Vater zum König gekommen sei, worauf der Beschwerdeführer antwortete, er habe keine Ahnung. Neuerlich hielt der vorsitzende Richter dazu fest, vor dem Bundesasylamt habe er dazu noch einen Konnex angegeben (AS 55), woraufhin der Beschwerdeführer ausführte, sein Vater sei direkt hingegangen, um mit der Frau des Königs zu schlafen. Daraufhin konfrontierte der vorsitzende Richter mit einem weiteren Widerspruch, wonach er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, sein Vater sei ein Diener des Königs gewesen, worauf der Beschwerdeführer meinte, vielleicht sei er dort komplizierter gefragt worden, aber dies stimme nicht.In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sein Kernvorbringen, welches er vor dem Bundesasylamt dargelegt habe, zunächst im Überblick, jedoch lückenlos anzuführen, worauf der Beschwerdeführer ausführte, seine Mutter sei eine Sklavin gewesen, eine Osu. Sein Vater sei getötet worden, weil er etwas getan habe, und zwar weil er mit der Ehefrau des Königs geschlafen habe. Dies sei eine Abscheulichkeit gewesen. Man habe ihn und seine Mutter töten wollen. Sein Vater sei weggerannt und habe ihn (den Beschwerdeführer)XXXXübergeben. Er sei im Glauben aufgewachsen, dass dieser sein Vater sei. Nachgefragt, wo denn sein Vater diese "Abscheulichkeit" begangen habe, gab er an, dies sei direkt in römisch 40 gewesen, im römisch 40 . Auf Vorhalt, vor dem Bundesasylamt sei es angeblich im Dorf römisch 40 gewesen (AS 55), worauf der Beschwerdeführer kopfschüttelnd behauptetw, diese Angaben nicht getätigt zu haben, vielleicht seien seine Aussagen nicht richtig aufgeschrieben worden. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, diese Angabe sei auf der Seite 55 mehrfach erwähnt worden und fragte weiters nach, wie sein Vater zum König gekommen sei, worauf der Beschwerdeführer antwortete, er habe keine Ahnung. Neuerlich hielt der vorsitzende Richter dazu fest, vor dem Bundesasylamt habe er dazu noch einen Konnex angegeben (AS 55), woraufhin der Beschwerdeführer ausführte, sein Vater sei direkt hingegangen, um mit der Frau des Königs zu schlafen. Daraufhin konfrontierte der vorsitzende Richter mit einem weiteren Widerspruch, wonach er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, sein Vater sei ein Diener des Königs gewesen, worauf der Beschwerdeführer meinte, vielleicht sei er dort komplizierter gefragt worden, aber dies stimme nicht.
Befragt, wie es weitergegangen sei, brachte er vor, sie hätten seinen Vater töten wollen, woraufhin er in dieses Dorf geflohen sei, die Mutter des Beschwerdeführers getroffen und geheiratet habe. Seine Mutter sei Sklavin gewesen. Auf die Frage, wie sein Vater eine Sklavin habe heiraten können, erklärte der Beschwerdeführer, mit Sklavin meine er nur, dass sie Angehörige eines Stammes gewesen sei. Dabei handle es sich um eine abschätzige Bemerkung gegenüber Angehörigen eines anderen Stammes. Er sei bei einem Mann aufgewachsen, den er irrtümlich für seinen Vater gehalten habe. Seinem Vater sei nicht erlaubt worden seine Mutter zu heiraten, deshalb seien sie nach XXXX geflohen. Nach der Flucht sei er (der Beschwerdeführer) von seiner Mutter auf die Welt gebracht worden. Nachdem der Politiker getötet worden sei, weil er (der Beschwerdeführer) bestochen worden sei, sei auch er geflohen. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, jetzt habe er es geschafft, in zwei Sätzen 20 Jahre zu vereinen und forderte den Beschwerdeführer auf, die letzten Wochen vor seiner eigenen Flucht und das Kennenlernen seines Arbeitgebers zu schildern, woraufhin er angab, nachdem die Unruhen in XXXX sehr schlimm geworden seien, habe er sich anderen Leuten angeschlossen und sei nach XXXX gezogen. Später sei sein Arbeitgeber getötet worden. Der vorsitzende Richter hielt fest, er habe ihn (den Beschwerdeführer) ausdrücklich gebeten darzulegen, wie er seinen Arbeitgeber kennengelernt habe, worauf er angab, er habe ihn über die Kirche kennengelernt, die Leute in der Kirche hätten ihm geholfen. Dann habe er für seinen Arbeitgeber namens "XXXX" gearbeitet. Auf Vorhalt, vor dem Bundesasylamt habe dieser Mann einen anderen Namen gehabt, nämlich XXXX, worauf er meinte, dies sei damals ein Fehler gewesen, außerdem sei es lange her. Der vorsitzende Richter merkte dazu an, ausgerechnet heuer im Jahr 2012 wisse er es sicher richtig und im Jahr 2005, zwei Jahre nach den Ereignissen gebe er einen falschen Namen zu Protokoll, worauf der Beschwerdeführer erwiderte, XXXXsei der richtige Name. Auf Vorhalt, warum er dann vor einer Minute die damalige Protokollierung als unrichtig bezeichnet habe, gab der Beschwerdeführer keine Antwort und schüttelte nur den Kopf.Befragt, wie es weitergegangen sei, brachte er vor, sie hätten seinen Vater töten wollen, woraufhin er in dieses Dorf geflohen sei, die Mutter des Beschwerdeführers getroffen und geheiratet habe. Seine Mutter sei Sklavin gewesen. Auf die Frage, wie sein Vater eine Sklavin habe heiraten können, erklärte der Beschwerdeführer, mit Sklavin meine er nur, dass sie Angehörige eines Stammes gewesen sei. Dabei handle es sich um eine abschätzige Bemerkung gegenüber Angehörigen eines anderen Stammes. Er sei bei einem Mann aufgewachsen, den er irrtümlich für seinen Vater gehalten habe. Seinem Vater sei nicht erlaubt worden seine Mutter zu heiraten, deshalb seien sie nach römisch 40 geflohen. Nach der Flucht sei er (der Beschwerdeführer) von seiner Mutter auf die Welt gebracht worden. Nachdem der Politiker getötet worden sei, weil er (der Beschwerdeführer) bestochen worden sei, sei auch er geflohen. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, jetzt habe er es geschafft, in zwei Sätzen 20 Jahre zu vereinen und forderte den Beschwerdeführer auf, die letzten Wochen vor seiner eigenen Flucht und das Kennenlernen seines Arbeitgebers zu schildern, woraufhin er angab, nachdem die Unruhen in römisch 40 sehr schlimm geworden seien, habe er sich anderen Leuten angeschlossen und sei nach römisch 40 gezogen. Später sei sein Arbeitgeber getötet worden. Der vorsitzende Richter hielt fest, er habe ihn (den Beschwerdeführer) ausdrücklich gebeten darzulegen, wie er seinen Arbeitgeber kennengelernt habe, worauf er angab, er habe ihn über die Kirche kennengelernt, die Leute in der Kirche hätten ihm geholfen. Dann habe er für seinen Arbeitgeber namens "XXXX" gearbeitet. Auf Vorhalt, vor dem Bundesasylamt habe dieser Mann einen anderen Namen gehabt, nämlich römisch 40 , worauf er meinte, dies sei damals ein Fehler gewesen, außerdem sei es lange her. Der vorsitzende Richter merkte dazu an, ausgerechnet heuer im Jahr 2012 wisse er es sicher richtig und im Jahr 2005, zwei Jahre nach den Ereignissen gebe er einen falschen Namen zu Protokoll, worauf der Beschwerdeführer erwiderte, XXXXsei der richtige Name. Auf Vorhalt, warum er dann vor einer Minute die damalige Protokollierung als unrichtig bezeichnet habe, gab der Beschwerdeführer keine Antwort und schüttelte nur den Kopf.
Auf die nochmalige Nachfrage, ob ihm der Nachname einfalle, erklärte er, er habe den Nachnamen nie gekannt, er habe nur das Tor für ihn geöffnet. Auf Vorhalt, vor dem Bundesasylamt habe er ihn XXXXXXXX genannt, meinte er, dies könne schon sein, vielleicht habe er den Namen inzwischen vergessen.
Über Befragen, die Geschehnisse rund um die Bestechung zu schildern, gab er an, sie hätten ihn nicht bestochen, dies sei vermutet worden. Nachgefragt, was konkret passiert sei, führte er aus, er wisse es nicht, er sei zu klein gewesen, um mitzubekommen, wie die das alles geschafft hätten. Dazu konfrontierte der Beschwerdeführer mit seinem damaligen Alter von 16 oder 17 Jahren, woraufhin der Beschwerdeführer behauptete, vielleicht sei damals auch sein Gehirn noch zu klein gewesen. Nochmals nachgefragt, was dort passiert sei, gab er an, irgendwelche fremden Leute seien eingedrungen und hätten seinen Boss gekillt. Mit Eindringen meine er, er habe zwar das Tor geöffnet, aber beim Killen seines Boss sei er nicht dabei gewesen. Über Befragen, wie die Leute überhaupt an ihm vorbeigekommen seien, brachte er vor, bei dem Mann habe es sich um einen wichtigen Mann gehandelt. Wenn ein Fahrzeug gekommen sei, dann habe er die Tür geöffnet und die Leute hereingelassen. So sei es auch damals gewesen. Die ganzen Autos seien hineingefahren und die Insassen hätten dann seinen Boss gekillt. Die Leute habe er zuvor nie gesehen habe, es habe sich um irgendwelche Killer gehandelt. Auf die Frage, ob es in den Wochen oder Monaten zuvor seltsame oder wichtige Vorfälle oder Probleme bei seiner Tätigkeit als Türsteher gegeben habe, antwortete der Beschwerdeführer verneinend. Daraufhin konfrontierte der vorsitzende Richter neuerlich mit den Angaben den Bundesasylamtes und seinen damaligen Angaben, wonach ca. einen Monat vor dem Anschlag drei Männer gekommen seien, von denen er (der Beschwerdeführer) mit der Waffe bedroht worden sei. Diese Personen hätten einen Schlüssel von dem Beschwerdeführer erhalten und seien dann mit diesem vermutlich eingedrungen, um seinen Boss zu töten. Dazu stelle der Beschwerdeführer verwundert die Frage, er hätte denen einen Schlüssel geben sollen? Der vorsitzende Richter verwies auf die AS 55 und AS 57 und behauptete der Beschwerdeführer dazu, er habe keinen Schlüssel hergegeben.
Auf weiteren Vorhalt (AS 57 unten/AS 59 oben), wonach hier mehrfach die Rede sei, dass man dem Beschwerdeführer Vorwürfe gemacht habe, weil er die Schlüssel hergegeben hätte. Zudem hätte das Bundesasylamt auf AS 59 völlig nachvollziehbar festgehalten, dass man im Wahrheitsfall dieser Behauptung wohl die Schlösser geändert hätte, da der Mord erst einen Monat später stattgefunden habe, worauf der Beschwerdeführer keine Antwort gab. Auf die Frage, ob er dazu nicht etwas sagen wolle, fragte der Beschwerdeführer nach, ob seine Angaben in Nigeria weitererzählt würden, worauf der vorsitzende Richter auf das Amtsgeheimnis verwies. Dann behauptete der Beschwerdeführer, er habe doch einen Schlüssel übergeben, aber nur weil er bedroht worden sei. Daraufhin konfrontierte der vorsitzende Richter damit, dass sein Vorbringen extrem unglaubwürdig und widersprüchlich sei und fragte nach, ob er sein Vorbringen noch aufrecht halten wolle, worauf der Beschwerdeführer keine Antwort gab. Nochmals fragte der vorsitzende Richter nach, ob die Geschichte stimme oder nicht, worauf der Beschwerdeführer meinte, er habe die meisten Dinge vergessen. Auf die Frage des vorsitzenden Richters, ob er (der Beschwerdeführer) seine eigene Geschichte an der Stelle des vorsitzenden Richters glauben würde, gab der Beschwerdeführer neuerlich keine Antwort.
Über Befragen, ob er versucht habe, in seinem Herkunftsstaat Schutz vor den von ihm genannten Verfolgungshandlungen zu suchen, gab der Beschwerdeführer an, er habe ein Problem mit der Familie des Toten gehabt und habe auch nicht versucht, Schutz zu finden. Bei der Polizei sei er jedenfalls nicht gewesen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor der Familie des Toten, aber nicht vor dem offiziellen Staat Nigeria. Es handle sich um eine private Verfolgung, keine staatliche. Daraufhin erteilte der vorsitzende Richter dem Beschwerdeführer den Auftrag, binnen Frist von 21 Tagen über die nigerianische Botschaft in Wien Identitätspapiere zu beschaffen, die seine Identität belegen, worauf der Beschwerdeführer zustimmend antwortete.
Zu seiner Integration befragt gab er an, in Österreich weder bislang eine Berufstätigkeit noch ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt zu haben. Derzeit bestreite er seinen Lebensunterhalt von der Grundversorgung. Den Alltag verbringe er bei Freunden und mit Ball spielen. Er habe in Österreich deswegen noch nie einen Deutschkurs besucht, weil man ihm keine Gelegenheit geboten habe. Aufgefordert, ohne Unterstützung durch den Dolmetscher Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbys oder der Familie zu beantworten, gab der Beschwerdeführer auf Englisch an, er spreche nicht Deutsch. Nochmals nachgefragt, wie es sein könne, dass er nach 10 Jahren Aufenthalt in Österreich kein Wort Deutsch spreche, antwortete der Beschwerdeführer, man habe ihm keinen Kurs gegeben. Seine frühere Freundin sei auch aus Nigeria gewesen, zuletzt Asylwerberin.
Über Befragen, was er über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik wisse, gab der Beschwerdeführer keine Antwort. Trotz nochmaliger Nachfrage, er werde doch irgendetwas wissen, blieb der Beschwerdeführer eine Antwort schuldig. Weiters befragt, ob er sich selbst für integriert halte, führte er aus, er spreche die Sprache nicht, weil er keinen Kurs bekommen habe. Daher habe er sich nicht integrieren können. Über Befragen, mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien er befreundet sei, schüttelte der Beschwerdeführer wiederum den Kopf. Ebenso wenig sei er in Österreich Mitglied in Organisationen oder Vereinen. Er sei viermal strafrechtlich verurteilt worden, jedes Mal wegen Drogen.
Anlässlich der Beschwerdeverhandlung legte der Beschwerdeführer medizinische Befunde vom XXXXvom 28.05.2013 vor, worin festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer seit Jänner 2007 wegen einer seit einigen Jahren bekannten HIV Infektion in der Ambulanz in Betreuung stehe und seit April 2007 Kaletra und Kivexa einnehme. Der Beschwerdeführer habe gute Compliance gezeigt, und sei bei seiner letzten Kontrolle am 22.04.2013 in einem guten Allgemeinzustand gewesen. Eine Fortsetzung der Therapie sei aus ärztlicher Sicht natürlich absolut indiziert.
I.30. Mit Schreiben vom 04.06.2013 wandte sich der erkennende Senat an den XXXXund ersuchte um Auskunft über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, insbesondere unter Berücksichtigung jener Fragen, an welchen Krankheiten der Beschwerdeführer leide und welche Erkrankungen derzeit behandelt würden, und in welchem Krankheitsstadium sich die HIV-Erkrankung befinde. Auf welche Therapien und Medikamente der Beschwerdeführer auf Grund der festgestellten Krankheiten angewiesen sei und wie sich aus heutiger Sicht der weitere Krankheitsverlauf abzeichne und ob der Beschwerdeführer auf Grund der festgestellten Erkrankungen als reisefähig (drohende Abschiebung nach Nigeria) anzusehen wäre.römisch eins.30. Mit Schreiben vom 04.06.2013 wandte sich der erkennende Senat an den XXXXund ersuchte um Auskunft über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, insbesondere unter Berücksichtigung jener Fragen, an welchen Krankheiten der Beschwerdeführer leide und welche Erkrankungen derzeit behandelt würden, und in welchem Krankheitsstadium sich die HIV-Erkrankung befinde. Auf welche Therapien und Medikamente der Beschwerdeführer auf Grund der festgestellten Krankheiten angewiesen sei und wie sich aus heutiger Sicht der weitere Krankheitsverlauf abzeichne und ob der Beschwerdeführer auf Grund der festgestellten Erkrankungen als reisefähig (drohende Abschiebung nach Nigeria) anzusehen wäre.
I.31. Aufgrund dieses Ersuchens meldete sich Herr XXXXam 11.06.2013 telefonisch und teilte mit, dass sich der Beschwerdeführer wegen seiner HIV Infektion seit 2007 in ambulanter Behandlung befinde. Eine Untersuchung sei hier alle drei Monate vorgesehen. Diese Untersuchungen würden vom Beschwerdeführer auch eingehalten. Allerdings sei er im Zeitraum vom März 2012 bis April 2013 nicht imXXXX zur Behandlung gewesen.römisch eins.31. Aufgrund dieses Ersuchens meldete sich Herr XXXXam 11.06.2013 telefonisch und teilte mit, dass sich der Beschwerdeführer wegen seiner HIV Infektion seit 2007 in ambulanter Behandlung befinde. Eine Untersuchung sei hier alle drei Monate vorgesehen. Diese Untersuchungen würden vom Beschwerdeführer auch eingehalten. Allerdings sei er im Zeitraum vom März 2012 bis April 2013 nicht imXXXX zur Behandlung gewesen.
Bei der Untersuchung im April 2013 habe sich der Beschwerdeführer in einem guten Allgemeinzustand befunden, die Helferzellen seien ausreichend vorhanden und die Viren seien nicht nachweisbar gewesen. Das bedeute, dass der Beschwerdeführer die Medikamente regelmäßig eingenommen habe und einnehme. Für einen HIV Patienten sei dies ein gutes Ergebnis. Die Behandlung sei auf jeden Fall weiterzuführen, aber nicht unabdingbar in Österreich.
Die Medikamente Kaletra und Kivexa seien keine neuen Medikamente und sollten daher auch in anderen Ländern verfügbar sein.
I.32. Mit Verfahrensanordnung vom 11.06.2013 wurde dem Beschwerdeführer, vertreten durch seinen ausgewiesenen Vertreter, eine Sonderfeststellung mit behandlungsrelevanten Daten der Lage in Nigeria bezüglich HIV Infektion übermittelt. Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde er aufgefordert, hiezu binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen, sofern er zu bestimmten Feststellungen eine abweichende Erklärung abgeben wolle. Gleichzeitig wurde er zur Vorlage von Unterlagen betreffend seine Integration aufgefordert.römisch eins.32. Mit Verfahrensanordnung vom 11.06.2013 wurde dem Beschwerdeführer, vertreten durch seinen ausgewiesenen Vertreter, eine Sonderfeststellung mit behandlungsrelevanten Daten der Lage in Nigeria bezüglich HIV Infektion übermittelt. Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde er aufgefordert, hiezu binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen, sofern er zu bestimmten Feststellungen eine abweichende Erklärung abgeben wolle. Gleichzeitig wurde er zur Vorlage von Unterlagen betreffend seine Integration aufgefordert.
Folgende Berichte wurden dem Beschwerdeführer übermittelt:
Nigeria HIV-Infektion/AIDS April 2012,
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
Nigeria - Anfrage, Kammer D,
Aktenvermerk vom 11.06.2013.
Eine entsprechende Stellungnahme dazu langte bis dato beim Asylgerichtshof nicht ein.
I.33. Im Strafregisterauszug scheinen folgende Verurteilungen des Beschwerdeführers auf:römisch eins.33. Im Strafregisterauszug scheinen folgende Verurteilungen des Beschwerdeführers auf:
XXXX(Rechtskraft:XXXXwegen § 27 Abs. 1 und 2 Ziffer 2 (1. Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt, auf eine Probezeit von drei Jahren (Junger Erwachsener).XXXX(Rechtskraft:XXXXwegen Paragraph 27, Absatz eins und 2 Ziffer 2 (1. Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt, auf eine Probezeit von drei Jahren (Junger Erwachsener).
XXXX (Rechtskraft: XXXX) wegen § 27 Abs. 1 und 2 Z 2 (1. Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten (Junger Erwachsener). In der Folge wurde der Beschwerdeführer amXXXX aus der Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren entlassen.römisch 40 (Rechtskraft: römisch 40 ) wegen Paragraph 27, Absatz eins und 2 Ziffer 2, (1. Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten (Junger Erwachsener). In der Folge wurde der Beschwerdeführer amXXXX aus der Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren entlassen.
XXXX(Rechtskraft: XXXX) wegen §§ 27 Abs. 3, 27 Abs. 1 Z 1 (8. Fall) SMG und § 12 (3. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am XXXX aus der Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren entlassen.XXXX(Rechtskraft: römisch 40 ) wegen Paragraphen 27, Absatz 3, 27, Absatz eins, Ziffer eins, (8. Fall) SMG und Paragraph 12, (3. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 aus der Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren entlassen.
XXXX(Rechtskraft: XXXX) wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 (8. Fall), 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten.XXXX(Rechtskraft: römisch 40 ) wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, (8. Fall), 27 Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes betreffend den Beschwerdeführer sowie in die im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel und Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2013 sowie Einsicht in die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Länderdokumente und Ermittlungsergebnisse.römisch zwei.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes betreffend den Beschwerdeführer sowie in die im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel und Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2013 sowie Einsicht in die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Länderdokumente und Ermittlungsergebnisse.
II.2. Der Asylgerichtshof geht in grundsätzlicher Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch zwei.2. Der Asylgerichtshof geht in grundsätzlicher Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Zur Person und den Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels identitätsbezeugender Dokumente mit Lichtbild nicht zweifelsfrei fest.
Er reiste am 05.03.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.03.2003 einen Asylantrag.
Die Art und Gründe für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers werden mangels Glaubwürdigkeit infolge widersprüchlicher und unbestimmter Angaben der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt. Es kann weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria einer Verfolgung ausgesetzt war, noch droht eine solche aktuell.
Der Beschwerdeführer ist HIV-positiv. Der Therapieplan vom 28.05.2013 sieht die Einnahme der Medikamente Kaletra und Kivexa vor. Alle drei Monate findet eine ambulante Untersuchung statt.
Es besteht in Österreich zudem kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Dem in Österreich strafrechtlich verurteilten Beschwerdeführer kam zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylverfahren gestütztes Aufenthaltsrecht zu, noch konnte ein besonderes Maß an Integration festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat während seines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes keinen Deutschkurs besucht, weist keine Deutschkenntnisse auf und hat auch sonst keinerlei Ausbildung absolviert. Ferner ist er kein Mitglied eines Vereins und ging in Österreich zu keiner Zeit einer Beschäftigung/Arbeit nach und so kann von einer Selbsterhaltungsfähigkeit nicht ausgegangen werden. Eine besondere Bindung zu Österreich hat sich im Verfahren ebenso wenig ergeben wie intensivere soziale Kontakte.
Zur relevanten Situation in Nigeria:
Hinsichtlich der Situation in Nigeria, insbesondere die Situation von Rückkehrern betreffend, wird auf die ausreichend aktuellen Feststellungen in nachstehenden vorgelegten und dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebrachten Berichten verwiesen, wobei auszugsweise wesentliche Punkte angeführt werden.
Feststellungen Nigeria (Oktober 2012)
Allgemeine Lage
Block 1: Politik und Wahlen
Nigeria ist eine föderale Republik, gegliedert in 36 Teilstaaten und das Federal Capital Territory (FTC, Abuja) im geographischen Zentrum des Landes. Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber der Armee ist der Präsident der Republik, welcher für vier Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident führt den Vorsitz der von ihm ernannten Bundesregierung (Federal Executive Council).
Jeder der 36 Bundesstaaten verfügt über eine Regierung unter Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs mit vierjähriger Amtszeit und der Möglichkeit einer einmaligen Wiederwahl, sowie über ein Landesparlament.
Der legislative Apparat ist die National Assembly, welche den 109sitzigen Senat und das Repräsentantenhaus mit 360 Sitzen umfasst. Beide werden jeweils für eine Legislaturperiode von vier Jahren durch Direktwahlen bestimmt. Der Senat setzt sich aus je drei Senatoren pro Bundesstaat sowie einem Senator des Federal Capital Territory (FCT) zusammen.
Gouverneurs- und Senatswahlen fanden 2011 in 32 der 36 Provinzen sowie im FCT statt; die Regierungspartei PDP verlor in den überwiegend von Yoruba bewohnten Teilstaaten an den ACN. Von 83 neu gewählten Senatoren entfielen 54 auf PDP, 18 auf ACN, 6 auf CPC, 4 auf ANPP, 2 auf LP und 1 Senator auf APGA.
Die Parteienlandschaft wird auch nach den Wahlen vom 2.4.2011 von der People-s Democratic Party (PDP) beherrscht, andere politische Parteien wie Action Congress Nigeria (ACN), All Nigeria People?s Party (ANPP), Labour Party(LP), Congress for Progressive Change (CPC), Alliance for Democracy (AD), All Progressive Grand Alliance (APGA), National Democratic Party (NDP), ACCORD-Party sind nur von regionaler Bedeutung (vor allem ist der ACN traditionell eine Yoruba-Partei, die APGA eine Igbo-Sammelbewegung).
Darüber hinaus wurden für die National Assembly-Wahlen 2011 weitere 54 kleine Parteien von der unabhängigen Wahlkommission zugelassen, spielten im Wahlkampf und bei den Wahlergebnissen jedoch eine marginale Rolle. Die hohe Anzahl verschiedener Parteien ist auf die äußerst große Bevölkerungsvielfalt Nigerias zurück zu führen (rd. 400 zum Teil sehr kleine Ethnien, 434 Sprachen und Stammesdialekte).
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Seit Jahren gibt es eine breite Verfassungsreformdebatte, in Gang gehalten vor allem durch Schwächen des Grundgesetzes in der Praxis wie auch durch Kritik an den starken zentralistischen Elementen. Eine besondere Rolle spielt die Diskussion um die Verteilung der Öleinnahmen (sie bilden den Großteil der Staatseinnahmen); diese Gelder fließen zunächst der Föderation zu und werden dann nach einem festen Schlüssel verteilt. Ebenso wichtig im Vielvölkerstaat Nigeria ist die Frage, wie gewährleistet werden kann, dass die verschiedenen Volksgruppen an der Macht in der Bundesregierung beteiligt werden können. Bisher ist das Projekt einer Verfassungsreform nicht vorangekommen. 2010 gelang zumindest erstmals eine Verfassungsänderung im Rahmen der Wahlreform.
Im Bundesparlament sind seit den Wahlen vom April 2011 neun Parteien vertreten. Die People's Democratic Party (PDP) verfügt in beiden Häusern über die absolute Mehrheit. Wichtigste Oppositionsparteien sind der Action Congress of Nigeria (ACN), der Congress for Progressive Change (CPC) und die All Nigeria People's Party (ANPP). Fünf weitere Parteien sind aufgrund des Mehrheitswahlsystems nur mit wenigen Abgeordneten vertreten. Auch nach den letzten Wahlen bleibt die Zahl weiblicher Abgeordneter gering: 7 von 109 Senatoren und 19 von 360 Mitgliedern des Repräsentantenhauses sind Frauen; ihr Anteil ging gegenüber den vorherigen Wahlen sogar leicht zurück.
Parteien in Nigeria sind vor allem Wahlplattformen für Politiker (laut Verfassung können nur Parteienvertreter bei Wahlen antreten, Unabhängige sind nicht zugelassen); eine Ausrichtung an bestimmten Interessenvertretungen oder gar Weltanschauungen gibt es bei den großen Parteien nicht, eine Orientierung an ethnischen Gruppen ist ausdrücklich verboten.
Sieger der Präsidentschaftswahlen vom 16.4.2011 wurde der Kandidat der PDP und bisherige Amtsinhaber Goodluck Jonathan mit 58,8 % der Stimmen vor dem CPC-Kandidaten Muhammadu Buhari mit 32 %. Jonathan hatte als Vizepräsident das Amt von dem im Mai 2010 verstorbenen Präsidenten Umaru Musa Yar'Adua übernommen. In den 36 Bundesstaaten stellt die PDP derzeit 23 Gouverneure, der ACN 6, die ANPP 3, die APGA 2, die LP und der CPC je einen Gouverneur. Wie bisher ist kein Gouverneur eine Frau.
Die Wahlen vom April 2011 wurden sowohl in Nigeria als auch von internationalen Wahlbeobachtern trotz festgestellter Mängel als "die besten Wahlen seit 1999" bezeichnet.
(Auswärtiges Amt: Nigeria - Innenpolitik, Stand 3.2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 15.10.2012)
Die Situation spitze sich seit 2011 dramatisch zu, als mit Goodluck Jonathan wieder ein Christ aus dem Süden Präsident wurde. Norden und Süden stehen sich misstrauisch und letztlich inkompatibel gegenüber. Im besten Falle verachtet man sich gegenseitig. Das wird so natürlich nicht öffentlich gesagt. Um nicht völlig auseinanderbrechen zu lassen, was nicht zusammenpasst, hat man sich teils inoffiziell, teils offiziell auf ein System der Postenteilung und -rotation verständigt. Der Präsident, so die Übereinkunft innerhalb der herrschenden Partei PDP, sollte abwechselnd alle acht Jahre (also nach zwei Amtszeiten, dem Maximum) aus dem Norden bzw. dem Süden kommen. So soll einer einseitigen, dauerhaften Dominanz mit all ihren Konsequenzen vorgebeugt werden.
(Konrad Adenauer Stiftung: Nigeria ein Jahr nach der Wahl - Die Konflikte nehmen zu, 4.2012,
http://www.kas.de/wf/doc/kas_30778-1522-1-30.pdf?120420114559, Zugriff 15.10.2012)
Die ersten Monate im Amt, gelang es Präsident Jonathan die angespannte Situation im Nigerdelta etwas zu beruhigen. Darüber hinaus engagierte er sich dafür die Wirtschaft anzukurbeln, in dem er u.a. den Kontakt mit den Regierungen der wirtschaftlich starken Länder Europas intensivierte.
Trotz des Engagements der Regierung Jonathans stellten die Konflikte mit der islamischen Bewegung "Boko Haram" sowie die Proteste gegen die Abschaffung der staatlichen Benzinpreissubventionen das Land vor eine innere Zerreißprobe. So übten die Anhänger der "Boko Haram" seit Juni 2011 vermehrt terroristische Anschläge in Nigeria aus, die mehrere hundert Tote und Verletzte hinterließen. Zudem protestierte die Bevölkerung massiv gegen die Abschaffung der Benzinpreissubventionen und legte durch Streiks in vielen Städten das Wirtschaftsleben des Landes lahm.
(Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit: Nigeria - Geschichte und Staat, 6.2012,
http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 15.10.2012)
Block 2: Allgemeine Sicherheitslage
Gewarnt wird: vor Reisen in die nördlichen Bundesstaaten Borno, Yobe, in den südlichen Teil des Bundesstaates Bauchi, in den nördlichen Teil von Plateau State (Jos und Umgebung) sowie nach Kano, Kaduna und Sokoto, insbesondere in die gleichnamigen Hauptstädte, und in die Stadt Zaira angesichts von wiederholten Angriffen und Sprengstoffanschlägen militanter Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Kirchen und Moscheen.
Dringend abgeraten wird: von Aufenthalten im Gebiet Suleja im Bundesstaat Niger. Hier wurde wie in Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Bauchi vorübergehend ein Ausnahmezustand verhängt.
In der Hauptstadt Abuja kam es am 1. Oktober und 31. Dezember 2010, am 16. Juni und 26. August 2011 und am 26. April 2012 zu Bombenanschlägen. Am 25. Dezember 2011 erfolgte ein Anschlag auf eine Kirche in Madalla, einem Vorort der Hauptstadt.
In den Ölfördergebieten in der Region des Niger Deltas, das die nigerianischen Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers und Akwa Ibom umfasst, kam es über Jahre immer wieder zu Kämpfen zwischen paramilitärisch organisierten Banden und Sicherheitskräften, aber auch von bewaffneten Gruppen untereinander.
Darüber hinaus können in Nigeria, meist kaum vorhersehbar, in allen Regionen lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile).Darüber hinaus können in Nigeria, meist kaum vorhersehbar, in allen Regionen lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer "Art". Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile).
(Auswärtiges Amt: Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), Stand 15.10.2012 (unverändert gültig seit: 16.8.2012),
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/NigeriaSicherheit_node.html, Zugriff 15.10.2012)
Block 3: Regionale Problemzonen [Geheimgesellschaften und Kulte siehe NIGR_F_2012_10_SOG]
Middle Belt (u.a. Jos - Plateau)
Ethnisch oder religiös motivierte Gewalt wird oft von Streitigkeiten zwischen Landwirten und Nomaden ausgelöst und resultierten auch [2011] im Verlust zahlreicher Menschenleben und signifikanter Vertreibungen. Die tödlichsten Beispiele derartiger Konflikte ereigneten sich in Jos und in der Umgebung der Stadt. Im Jänner 2011 kamen mehr als 100 Personen ums Leben. Human Rights Watch schätzt, dass die Zahl für das Gesamtjahr 2011 mehr als 200 Tote übersteigt.
Ende August kamen bei einem Konflikt zwischen Muslimen und Christen in und um Jos rund 100 Menschen ums Leben. Die Behörden haben keine Anklagen erhoben.
Präsident Jonathan hat Ende September 2011 rund 1.300 Soldaten in den Plateau State verlegen lassen, da die lokale Polizei die Gewalt nicht unter Kontrolle bringen konnte.
Ethnische Streitigkeiten über Land und politischen Einfluss haben entlang der Grenzen von Benue/Taraba/Nassarawa zu Gewalt, Zerstörung von Eigentum und der Vertreibung hunderter Personen geführt. Die Bundesregierung hat mobile Polizei in den betroffenen Gebieten stationiert, um weitere Gewalt zu verhindern.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Nigeria, 24.5.2012,
http://www.ecoi.net/local_link/217663/338426_de.html, Zugriff 15.10.2012)
Im religiös gemischten Bundesstaat Kaduna nahe des Middle Belt, kam es nach von Boko Haram getätigten Sprengstoffanschlägen auf Kirchen zu Racheakten jugendlicher Christen. Innerhalb von drei Tagen wurden mindestens 92 Personen bei diesen Ausschreitungen getötet.
(Reuters: Update 2-Sectarian violence kills more in Nigeria's Kaduna, 20.6.2012,
http://af.reuters.com/articlePrint?articleId=AFL5E8HK6TQ20120620, Zugriff 18.10.2012)
Im gesamten Jahr 2011 kam es in Zentral-Nigeria zu Zusammenstößen zwischen ethnischen und religiösen Gruppen. Das Versagen der Behörden, gewalttätige Ausschreitungen zu verhindern und das Recht der Menschen auf Leben zu schützen, führte zu einer Eskalation der Gewalt. Über 200 Personen starben allein bei Zusammenstößen im Bundesstaat Plateau, die im Zusammenhang mit bereits seit Langem bestehenden Spannungen und Landkonflikten zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen standen.
(Amnesty International: Amnesty Report 2012 - Nigeria, 24.5.2012, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2012/nigeria, Zugriff 15.10.2012)
Nördliche Bundesstaaten/Boko Haram
Boko Haram, die vor allem in den nordnigerianischen Bundesstaaten Yobe, Kano, Bauchi, Borno und Kaduna vertreten ist, begann ca. im Jahr 2003 mit ihren Aktivitäten. Damals lehnte sie sich ideologisch an den Taliban in Afghanistan an. Die Bewegung erachtet all jene, die nicht ihrer strengen Ideologie folgen, als Ungläubige - egal, ob sie Christen oder Muslime sind. Die Anhänger von Boko Haram tragen lange Bärte und rote oder schwarze Kopftücher.
Die Gruppe kam im Juli 2009 erstmals in die internationalen Schlagzeilen, als ihre Angriffe in Städten Nordnigerias - darunter ihrer Bastion Maiduguri - zu Zusammenstößen mit Polizei und Armee führten. Innerhalb von fünf Tagen kamen damals 800 Menschen ums Leben.
Im selben Monat wurde der Sektenführer Mohammed Yusuf von der Polizei aufgegriffen und von Sicherheitskräften in Polizeigewahrsam erschossen. Überlebende Anhänger schworen damals Rache.
(Alertnet/Reuters: INSIGHT-Islamist attacks strain Nigeria's north-south divide, 29.12.2011, http://www.trust.org/alertnet/news/insight-islamist-attacks-strain-nigerias-north-south-divide/, Zugriff 23.10.2012)
Es besteht aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen und Wohnviertel sowie internationale Organisationen sind Anschlagsziele. Drohungen bestehen gegen moslemische Einrichtungen im Süden.
Vor Reisen in die nordöstlichen Bundesstaaten Borno, Yobe, Plateau sowie den südlichen Landesteil von Bauchi und Kano wird ausdrücklich gewarnt.
(BMeiA: Reiseinformationen Nigeria, Stand: 23.10.2012 (unverändert gültig seit: 3.7.2012),
http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html?dv_staat=125, Zugriff 23.10.2012)
Die extremistische Boko Haram ist im Norden Nigerias für Angriffe verantwortlich, bei welchen hunderte Menschen ums Leben kamen.
Im Dezember 2011 hat der Präsident in 15 LGAs der Bundesstaaten Borno, Niger, Plateau und Yobe den Notstand ausgerufen. Dieser Ausnahmezustand gilt auch weiterhin. Gemäß der nigerianischen Regierung ist dies die Antwort auf die anhaltende Gewalt seitens der Extremisten.
Von Jänner bis Juni 2012 hat Boko Haram die Verantwortung für zahlreiche Angriffe, vor allem in Nordnigeria übernommen, bei welchen tausende Personen getötet oder verletzt worden sind. Mehrfach-Sprengstoffanschläge auf Kirchen, Regierungsgebäude, Bildungs- und Freizeiteinrichtungen in Adamawa, Bauchi, Borno, Gombe, Kaduna, Kano, Plateau, Taraba und Yobe wurden verübt. Seit Jahresbeginn haben die Extremisten die Regierungskräfte auch in Feuergefechte in Bauchi, Kano, Kaduna und Yobe verwickelt und auf Menschen in Kirchen geschossen. Im April kam es zu Sprengstoffanschlägen auf die Zeitung "This Day" in Abuja und Kaduna.
(U.S. Department of State: Nigeria - Country Specific Information, 16.7.2012,
http://travel.state.gov/travel/cis_pa_tw/cis/cis_987.html, Zugriff 23.10.2012)
Insgesamt mehr Moslems als Christen hat Boko Haram bis jetzt getötet. Man kündigt zwar an, vor allem Christen und das Christentum in Nigeria vernichten zu wollen, aber auch solche Moslems zu töten, die etwa als Polizeibeamte oder Soldaten Boko Haram-Mitglieder behelligen oder verhaften.
Boko Haram forderte alle Moslems auf, in den Norden zurückzukehren und drohte vor allem den christlichen Igbos, die auch im Norden als Händler aktiv sind. Viele von ihnen haben ihre Familien ins Igbo-Land zurückgeschickt und bereiten sich auf harte Zeiten vor.
Das Oberziel, das Boko Haram offiziell herbeibomben will, ist die Einführung des islamischen Scharia-Rechts in ganz Nigeria.
(Konrad Adenauer Stiftung: Nigeria ein Jahr nach der Wahl - Die Konflikte nehmen zu, 4.2012,
http://www.kas.de/wf/doc/kas_30778-1522-1-30.pdf?120420114559, Zugriff 15.10.2012)
Die schwierige wirtschaftliche und soziale Lage in Nordnigeria ist auch der hauptsächliche Grund für den radikal-islamischen Terrorismus in der Region, der die nigerianischen Sicherheitskräfte vor große Herausforderungen stellt. Die unter dem Namen "Boko Haram" bekannt gewordene Gruppierung ist seit Mitte 2010 verantwortlich für zahlreiche schwere Anschläge mit mehreren hundert Todesopfern vor allem im Nordosten des Landes, aber auch an anderen Orten im Norden und auch in der Hauptstadt Abuja. Die nigerianische Regierung hat jede Form von Terrorismus scharf verurteilt und zeigt sich entschlossen, die Verantwortlichen für die Anschläge zur Rechenschaft zu ziehen. Vor allem in Nordnigeria wird aber auch die Möglichkeit eines Dialogs mit Boko Haram diskutiert, um zumindest gemäßigte Teile der Gruppierung zur Aufgabe zu bewegen. Die Regierung hat Dialogbereitschaft signalisiert, falls Boko Haram seine Aktionen einstellt.
(Auswärtiges Amt: Nigeria - Innenpolitik, Stand 3.2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 15.10.2012)
Niger Delta/MEND
Es gelang 2009, den schweren Konflikt im ölreichen Nigerdelta mit einem Amnestieangebot zu beruhigen. Die dabei versprochenen Maßnahmen für die Rebellen wurden bis dato allerdings nur teilweise umgesetzt.
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Größter Erfolg der Regierung Umaru Musa Yar'Aduas war eine Amnestie für die Militanten im Nigerdelta, die von diesen mit großer Mehrheit angenommen wurde (2009). Ob dies zu einer dauerhaften Beruhigung der Sicherheitslage in dieser Region führen wird, muss sich zeigen; bislang wird die Amnestievereinbarung weitgehend eingehalten.
(Auswärtiges Amt: Nigeria - Innenpolitik, Stand 3.2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 15.10.2012)
Die nigerianische Regierung plant, 3.642 weitere ehemalige Rebellen des Nigerdelta in sein Amnestieprogramm aufzunehmen. Einige Ex-Kommandanten der Rebellen haben diesen Schritt zurückgewiesen und sagen, dass noch viele ausgeschlossen wären.
Der Plan wird die Gesamtzahl der Ex-Kämpfer der MEND [Movement for the Emancipation of the Niger Delta], welche an dem Programm partizipieren, auf 30.000 Mann bringen. Das Amnestieprogramm läuft seit dem Jahr 2009 und hat die Militanz, Kämpfe, Entführungen von Mitarbeitern von Erdölfirmen sowie die Unsicherheit im Nigerdelta drastisch reduziert.
(IRIN: Nigeria - Anger over amnesty programme, 27.9.2012, http://www.irinnews.org/Report/96403/NIGERIA-Anger-over-amnesty-programme, Zugriff 22.10.2012)
Mit dem im Juli 2009 vom damaligen Präsidenten Yar'Adua verkündeten Amnestieangebot für die Militanten im Niger-Delta hat seine Regierung bei der Lösung des Konflikts einen großen Schritt voran gemacht und einen überraschenden Erfolg erzielt: Alle bekannten Militantenführer nahmen das Amnestieangebot an. Ein Reintegrationsprogramm für 20.000 ehemalige Kämpfer hat Mitte 2010 begonnen. Präsident Jonathan, selbst aus dem Ölstaat Bayelsa stammend, setzt das Amnestieprogramm fort. Allerdings kündigten die Militantenführer Henry Okah und John Togo die Amnestie 2010 wieder auf. Der mutmaßliche MEND-Führer Henry Okah, der meistens vom Ausland aus agierte, sitzt derzeit in Südafrika in Haft; Nigeria beantragt seine Auslieferung als mutmaßlicher Drahtzieher eines MEND-Bombenanschlags in Abuja vom 01.10.2010.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)
Die Identität und Zusammensetzung der MEND hat sich seit ihrem Aufkommen im Jahr 2005 verändert. Mehrere militante Gruppen des Niger Deltas haben ihre Aktionen unter dem Namen der MEND durchgeführt. Analysten gehen davon aus, dass die MEND nunmehr ein Schirm mit dezentralisierter Struktur sei. Mehrere hochrangige Kommandanten, darunter Soboma George, Ateke Tom und Government Ektemupolo (alias Tompolo), von denen gesagt wird, dass sie zur Führungsgruppe der MEND gehören, akzeptierten im Jahr 2009 das Amnestieangebot und stellten damit den Zusammenhalt der Gruppe in Frage.
Ende des Jahres 2005 erschien eine neue Rebellengruppe, das Movement for the Emancipation of the Niger Delta (MEND). Sie brachte Entführungen zur Anwendung, um international Aufmerksamkeit zu erregen. Sie forderte die Freilassung diverser Personen, darunter Dokubu-Asari und Alamieyeseigha. Der Konflikt zwischen den Militanten des Deltas und der nigerianischen Armee eskalierte in der Folge und die Entführungen ausländischer Ölarbeiter nahmen exponentiell zu. Medien berichteten von der Entführung von über 300 Ausländern, darunter einige Amerikaner, zwischen 2006 und 2009.
Die Angriffe militanter Gruppen wie der MEND haben die nigerianische Ölproduktion regelmäßig um bis zu 25 Prozent schrumpfen lassen.
Von 2007 bis Mitte 2009 wurde die militärische Aktivität im Delta immer wieder durch Waffenstillstände und Verhandlungen unterbrochen. Sabotageakte der MEND und anderer militanter Gruppen nahmen zu Anfang 2009 zu, die Ölproduktion war stark betroffen. Im Mai 2009 führten nigerianische Sicherheitskräfte (Joint Task Force - JTF) eine neue Offensive durch. Bei den Kämpfen, die von Luftangriffen begleitet wurden, mussten Tausende fliehen.
Nach Einführung eines Amnestieprogramms ließ der bewaffnete Konflikt nach, auch wenn es noch zu vereinzelten Zwischenfällen kommt. Bei diesem Amnestieprogramm für die Militanten des Deltas, angekündigt im Juni 2009, mussten die Kämpfer ihre Waffen abgeben und der Gewalt eine Absage erteilen. Danach erhielten sie die Amnestie, Zahlungen und Ausbildung. In nur wenigen Tagen hatten fünf militante Gruppen angekündigt, die Amnestie zu akzeptieren. Die MEND wies anfangs das Angebot zurück, doch im Juli 2009 sprach die Gruppe nach der Haftentlassung ihres Anführers Henry Okah einen Waffenstillstand aus. Auch wenn die MEND das Amnestieangebot nicht kollektiv akzeptiert hat, taten dies mehrere der mutmaßlichen Anführer.
Insgesamt wurden bis Ende 2011 an die 20.200 selbsternannte Kämpfer demobilisiert. In der zweiten Phase des Amnestieprogramms sollen im Delta Ausbildungseinrichtungen etabliert werden, die sich auf die Rehabilitation der Milizionäre konzentrieren. Die Fähigkeit der Regierung, diese versprochene Infrastruktur und die dazugehörigen Jobs zu kreieren, ist ein kritischer Punkt zur Beilegung der regionalen Missstimmung.
Die Sicherheit im Delta hat sich nach der Amnestie verbessert, die Ölproduktion hat sich gesteigert. Doch Beobachter warnen, dass die Region solange instabil bleiben werde, bis die Wurzeln der Gewalt endlich angegangen würden. Die MEND hat sich unter Berufung auf die noch herrschenden Missstände regelmäßig zu Angriffen bekannt, darunter auch Explosionen in Abuja im Oktober 2010, bei welchen zehn Menschen ums Leben kamen. Ein Sprecher der MEND gab an, dass die Gruppe zuvor die Behörden gewarnt hatten, damit es zu keinem Verlust an Menschenleben käme.
(U.S. Congressional Research Service: Nigeria: Elections and Issues for Congress, 19.1.2012,
http://www.unhcr.org/refworld/docid/4f39172d2.html, Zugriff 22.10.2012)
Südostnigeria/MASSOB
MASSOB - Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra, wurde in Anlehnung an die Separationsbewegung um den Biafra Krieg in den 1960er Jahren Ende 1990 gegründet. Ein profunder Zusammenhang mit dem Biafra Krieg und der darauf folgenden Unabhängigkeitserklärung Biafras ist definitiv nicht gegeben. MASSOB propagiert einen unbewaffneten und gewaltfreien Kampf. Die in den Medien behaupteten Waffenfunde im Rahmen von Razzien wurden wiederholt dementiert. Die Bewegung reklamiert eine größere Selbständigkeit für den Südosten des Landes und verfolgt auch sezessionistische Ziele, weshalb Teilnehmer an MASSOB-Veranstaltungen immer wieder wegen landesverräterischer Aktivitäten vor ordentlichen Gerichten angeklagt werden. Laut Medienberichten wurden viele Angeklagte vorzeitig gegen Zahlung einer Kaution bzw. einer Ehrenerklärung freigelassen, in anderen Fällen endeten Verfahren mit Freispruch.
Gegen aktive und prominente MASSOB-Mitglieder wurde zum Teil vehement vorgegangen; im Falle von Verhaftungen kann es zu Misshandlungen durch die Polizei kommen. Vor allen in Onitsha und Anambra State kam es wiederholt zu gewaltvollen Auseinandersetzungen mit der Regierung. Starken Zulauf fand die Organisation unter den Zugehörigen der Igbo. Die meisten der Anhänger sind junge, arbeitslose Igbos. Eine globale Abstempelung als MASSOB Mitglied allein auf Grund der Volkszugehörigkeit kann aber nicht festgestellt werden. Ebenso wenig sind jene Mitglieder polizeilicher Verfolgung ausgesetzt, die nur die Ziele und Ansichten von MASSOB unterstützen, aber nicht Separatismusbekundungen öffentlich zur Schau stellen.
Gegen den MASSOB-Führer, Chief Ralph Uwazurike (geb. 1962), wurde am 8. November 2005 ein Strafverfahren wegen Hochverrats eingeleitet. Im Oktober 2007 kam Uwazurike für drei Monate gegen Kaution frei und tauchte kurz unter. Im Jänner 2010 wurde er erneut verhaftet. Vorgeworfen wird ihm Inhaftierung des US-amerikanischen MASSOB-Mitglieds Pascal Okorie aufgrund dessen Aussagen in Radio Biafra. Zuletzt meldete sich Uwazurike in einem Interview der Sun, in dem er ankündigte sich mit der islamistischen Gruppe Boko Haram zu verbünden. Von Boko Haram kam bisher aber kein Statement und eine Verbindung scheint aus ideologischen und religiösen Gründen sehr unwahrscheinlich.
"Pro Biafran Groups" distanzierte sich im Jänner 2010 von MASSOB und "Chief Uwazuruike". Der Vorsitzende, Dozie Osondu, rief alle mit der Biafra-Sache involvierten Personen auf, sich von MASSOB und "Chief Uwazuruike" zu distanzieren. Darüber hinaus wurde die Biafra-Halbinsel im August 2008 endgültig an Kamerun abgetreten. Nigeria erfüllte somit eine langjährige Forderung der Internationalen Gemeinschaft. Im UK-Home Office Border Agency Bericht zu Nigeria April 2011 wird MASSOB nicht mehr erwähnt.
(Asylgerichtshof: Erkenntnis, Geschäftszahl A14 401807-1/2008 Spruch A14 401.807-1/2008/15E, Entscheidungsdatum 17.11.2011 / Asylgerichtshof: Erkenntnis, Geschäftszahl A3 312792-1/2008 Spruch A3 312.792-1/2008/14E, Entscheidungsdatum 20.12.2011)
IFA (Innerstaatliche Fluchtalternative)
Block 1: Allgemeines
Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Polizei schränkte im Fall von ethnisch-religiöser Gewalt gelegentlich die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein und errichtete regelmäßig Straßensperren, um Reisenden Geld abzunehmen. Sicherheitsbeamte wenden weiterhin übermäßige Gewalt an Kontrollpunkten und Straßensperren an.
Alle Bürger haben das Recht, in jedem Landesteil zu leben, lokale Regierungen diskriminierten jedoch regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigte gelegentlich Personen dazu, in jene Regionen zurückzukehren, aus denen ihre ethnische Gruppe abstammt.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Nigeria, 24.5.2012,
http://www.ecoi.net/local_link/217663/338426_de.html, Zugriff 15.10.2012)
Es ist festzustellen, dass in den vergangenen Jahrzehnten eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der "Kern"-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa, Yoruba, Ibo) durch Wanderungsbewegungen sowie aufgrund inter-ethnischer Heirat stattgefunden hat. So ist insbesondere eine starke Nord-Südwanderung - mit den sichtbaren Zeichen von vielen neuen Moscheen - feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind, wodurch innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen. Selbst in nördlichen Bundesstaaten stellen die Hausa zwar die größte Ethnie, aber mitunter weniger als 50 % der Bevölkerung. Igbos (Christen aller Denominationen) kontrollieren im Norden nahezu uneingeschränkt den Kleinhandel und haben Kirchen und Versammlungsräume errichtet.
Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.
Insgesamt kann ein weitgehendes Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden festgehalten werden. Dies ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen".
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Grundsätzlich besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)
Abschließend ist noch auszuführen, dass es nicht Aufgabe des Asylwesens ist, vor allgemeinen Phänomenen, wie regionalen Kampfhandlungen bzw. Krisen zu schützen. So steht es jedem Bewohner Nigerias frei, sich in anderen Landesteilen niederzulassen und besteht aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen im gesamten Land uneingeschränkte Bewegungsfreiheit.
Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass es in Nigeria immer wieder zu aufkeimenden Konflikten zwischen Moslems und Christen kommt, Es stünde einem Asylwerber jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, da die Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems meist nur für kurze Dauer und nicht auf dem gesamten Staatsgebiet, sondern nur lokal stattfinden.
(Asylgerichtshof: Erkenntnis, Geschäftszahl A14 401807-1/2008 Spruch A14 401.807-1/2008/15E, Entscheidungsdatum 17.11.2011)
Block 2: Binnenflüchtlinge (Internally Displaced Persons, IDPs)
Ca. 1,3 Millionen Nigerianer sind im Jahr 2012 aufgrund der schwersten Überschwemmungen seit 40 Jahren vertrieben worden, 431 Personen kamen ums Leben. 30 der 36 Bundesstaaten sind seit Juli 2012 davon betroffen.
Schwere Niederschläge haben große Teile der Bundesstaaten Delta und Bayelsa überschwemmt. Betroffen waren 350 Gemeinden und rund 120.000 Menschen wurden heimatlos.
Die Überschwemmungen begannen im Bundesstaat Plateau im Juli und breiteten sich im August auf Borno, Cross River, Ebonyi, Nassarawa, Bauchi, Gombe, Katsina und Kebbi aus. Im September erreichten die Fluten Taraba, Benue, Niger, Kaduna und Kano, später auch noch Delta und Bayelsa.
Am 9. Oktober hat Präsident Goodluck Jonathan den Bundesstaaten und Agenturen 17,6 Milliarden Naira (111 Millionen US-Dollar) als Soforthilfe zur Verfügung gestellt und ein Komitee bezüglich Nahrungsmittelhilfe und Rehabilitation einberufen. Einige internationale NGOs, darunter Oxfam, haben mit Maßnahmen reagiert.
(IRIN: Nigeria - Worst flooding in decades, 10.10.2012, http://www.irinnews.org/Report/96504/NIGERIA-Worst-flooding-in-decades, Zugriff 22.10.2012)
Die NCFR (National Commission for Refugees) schätzt die Anzahl der IDPs in den Bundesstaaten Edo, Akwa-Ibom, Jigawa und Plateau auf jeweils ca. 200.000. Für Vertreibungen gibt es zahlreiche Ursachen:
Grenzstreitigkeiten, ethnische und kommunale Gewalt, lokale politische Gewalt, Gewalt im Zuge der Wahlen, Enteignungen, Konflikte im Nigerdelta und in Plateau, den Kampf der Regierung gegen Extremisten, die Verschiebung der nomadischen Weidegebiete im Zuge des Klimawandels, Überschwemmungen;
Die Reaktionen der Regierung sind ungleich und vom betroffenen Bundesstaat abhängig. Die Bundesorganisation NCFR hat nicht ausreichend Budget, um den Bedürfnissen nachzukommen. Auch die entsprechenden Ressourcen von Bundes- und Bundesstaatseinrichtungen sind unzureichend. Die NCFR schätzt, dass im Zuge der Wahlen im Jahr 2011 an die 33.000 Personen vertrieben worden sind, zum Beispiel 14.000 in Kaduna.
Die NEMA (National Emergency Management Agency) arbeitet mit Gruppen der Zivilgesellschaft und der Religionsgemeinschaften zusammen, um Nahrungsmittelhilfe und Unterkunft für IDPs bereit zu stellen. So geschah es auch zum Beispiel in Kaduna. Die meisten der betroffenen IDPs in Kaduna sind in ihre Dörfer zurückgekehrt oder leben bei Familienangehörigen in nahe gelegenen Dörfern. Die Regierung von Kaduna ist im Begriff, Unterkunftsmöglichkeiten für die Vertriebenen zu finden.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Nigeria, 24.5.2012,
http://www.ecoi.net/local_link/217663/338426_de.html, Zugriff 15.10.2012)
Menschenrechte
Block 1: Allgemein
Die Situation hat sich seit Amtsantritt der Zivilregierung 1999 deutlich verbessert - Freilassung politischer Gefangener, Presse- und Meinungsfreiheit, keine Vollstreckung der Todesstrafe, allerdings keine Abschaffung. Auch wenn sich die Regierung ausdrücklich zum Schutz der Menschenrechte, die auch in der Verfassung als einklagbar verankert sind, bekennt, bleiben viele menschenrechtliche Probleme wie Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, die Scharia-Rechtsspraxis, Entführungen und Geiselnahmen und insbesondere das Problem des Frauen- und Kinderhandels ungelöst.
Daneben ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger vor Willkürhandlungen von Vertretern der Staatsmacht nicht verlässlich gesichert und es besteht weitgehende Straflosigkeit bei Verstößen durch Angehörige der Sicherheitskräfte sowie bei Verhaftungen von Angehörigen militanter Organisationen. Das hohe Maß an Korruption auch im Sicherheitsapparat und der Justiz wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus.
Nigeria unterzeichnete und ratifizierte zahlreiche spezifische Abkommen in Bezug auf Menschenrechte innerhalb des Rahmens der ECOWAS, der Afrikanischen Union, sowie der Vereinten Nationen; wobei die Inkorporierung ins innerstaatliche Recht unterschiedlich fortgeschritten ist.
UN:
REGIONAL INSTRUMENTS:
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Block 2: Meinungs- und Pressefreiheit
Die Meinungsfreiheit ist durch die Verfassung Kapitel IV, Art 39 garantiert, die nigerianische Presse macht davon unbehelligt Gebrauch. Nigeria verfügt über eine große Anzahl an Tageszeitungen, Sonntagszeitungen und wöchentlichen Nachrichtenmagazinen, sowie an TV- und Radiosendern. Beinahe alle befinden sich in privatem Besitz, wohingegen die National Television Authority (NTA) und die Federal Radio Corporation of Nigeria (FRCN) vom Staat betrieben werden.Die Meinungsfreiheit ist durch die Verfassung Kapitel römisch vier, Artikel 39, garantiert, die nigerianische Presse macht davon unbehelligt Gebrauch. Nigeria verfügt über eine große Anzahl an Tageszeitungen, Sonntagszeitungen und wöchentlichen Nachrichtenmagazinen, sowie an TV- und Radiosendern. Beinahe alle befinden sich in privatem Besitz, wohingegen die National Television Authority (NTA) und die Federal Radio Corporation of Nigeria (FRCN) vom Staat betrieben werden.
Die politische Berichterstattung in den nigerianischen Medien spielt eine bedeutende Rolle. Ein im Vergleich zu österreichischen Medien großer Teil der Berichterstattung ist der Innenpolitik gewidmet. Die privaten sowie die öffentlichen Medien äußern sich offen und kritisch über Themen, wie Korruption in höheren Politikkreisen, Unterschlagung von öffentlichen Geldern etc. Vereinzelt werden kritische Journalisten jedoch Opfer von - nicht aufgeklärten - Gewalttaten.
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Die nigerianischen Medien sind die vielfältigsten in Afrika. Zahlreiche private Zeitungen und zunehmend auch private Fernsehsender tragen wesentlich dazu bei, dass alle politischen Fragen des Landes offen und kritisch diskutiert werden können. Das Radio ist das wichtigste Medium in Nigeria. Qualität und Wirkungskreis von Presse und Medien werden allerdings durch schwierige Rahmenbedingungen beeinträchtigt. Zeitungen werden in vielen abgelegenen Gebieten nicht zeitnah vertrieben. Manche Zeitungen kämpfen um das wirtschaftliche Überleben. Viele Radiosender beschränken sich aus Kostengründen darauf, internationale oder regionale Popmusik zu spielen. Auf kontroverse Darstellungen zu Religionsthemen verzichten die Medien weitgehend mit Blick auf die erheblichen Sensibilitäten in der nigerianischen Gesellschaft.
(Auswärtiges Amt: Nigeria - Kultur und Bildung, Stand 3.2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Kultur-UndBildungspolitik_node.html, Zugriff 18.10.2012)
Bestechung und Korruption bleiben in der Medienindustrie ein Problem, vor allem in Form von "braunen Umschlägen" oder kleinen Geldgeschenken an Journalisten. Eine Studie aus dem Jahr 2009 in Lagos hat ergeben, dass 61 Prozent der 184 befragten Journalisten regelmäßig im Dienst "braune Umschläge" erhalten haben. Allerdings gaben 74 Prozent der Befragten an, dass derartige Geschenke nicht zu voreingenommener Berichterstattung führen würden - vielleicht, weil die Praktik derart üblich ist.
(Freedom House: Freedom of the Press 2012 - Nigeria, 12.10.2012, http://www.unhcr.org/refworld/docid/507bcae2c.html, Zugriff 18.10.2012)
Block 3: Opposition
Vereins- und Versammlungsfreiheit: Dieses Grundrecht ist in der Verfassung in Art 40, Right to peaceful assembly and association, verankert und wird auch praktiziert.Vereins- und Versammlungsfreiheit: Dieses Grundrecht ist in der Verfassung in Artikel 40,, Right to peaceful assembly and association, verankert und wird auch praktiziert.
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Die Verfassung von Nigeria garantiert das Recht, sich zu politischen Parteien sowie Interessensverbänden zusammen zu schließen. In der Praxis wurde dieses Recht im Allgemeinen respektiert. Ende des Jahres 2011 waren bei der "Independent National Electoral Commission" (INEC) 56 politische Parteien registriert.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Nigeria, 24.5.2012,
http://www.ecoi.net/local_link/217663/338426_de.html, Zugriff 15.10.2012)
Die politische Opposition kann sich grundsätzlich frei betätigen. Gelegentlich sind jedoch Eingriffe seitens der Staatsgewalt zu verzeichnen. Dies betrifft vor allem Gruppen mit sezessionistischen Zielen, da die Einheit Nigerias nach dem Trauma der versuchten Unabhängigkeit Biafras und dem folgenden Bürgerkrieg (1967-1970) als ein zentrales Element der Staatsräson gilt.
Gegen die "Bewegung für die Verwirklichung des Souveränen Staates Biafra" ("Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra", MASSOB), deren Mitglieder der Ethnie der Igbo angehören und die größere Selbständigkeit für den Südosten des Landes reklamiert, gehen die Sicherheitsorgane teilweise massiv vor. MASSOB propagiert keinen bewaffneten Kampf; Zeitungen berichteten allerdings von Waffenfunden bei Razzien der Sicherheitskräfte. Teilnehmer an MASSOB-Veranstaltungen wurden wegen des Verdachts auf landesverräterische Aktivitäten vor ordentlichen Gerichten angeklagt. Laut Medienberichten wurden viele Angeklagte vorzeitig gegen Kaution bzw. Ehrenerklärung freigelassen, in anderen Fällen endeten Verfahren mit Freispruch. Gegen den MASSOB-Führer, Chief Ralph Uwazurike, wurde im November 2005 ein Strafverfahren wegen Hochverrats eingeleitet. Im Oktober 2007 kam Uwazurike gegen Kaution frei, wurde im Januar 2010 unter dem Vorwurf der Entführung aber erneut verhaftet und nach einigen Monaten Haft wieder freigelassen.
Im Juni 2008 wurden 78 MASSOB - Anhänger von einem Gericht in Enugu wegen Landesverrats angeklagt. Sie hatten den 37. Jahrestag der Unabhängigkeit der "Republik Biafra" begehen wollen. Neuere Vorfälle sind nicht bekannt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)
Block 4: Haftbedingungen
Festzuhalten ist, dass Reformanstrengungen bestehen, wobei die Fortschritte aufgrund unzureichender Budgetmittelausstattung und Fachwissen bislang bescheiden waren. Insbesondere Kapazitätsaufbau wäre notwendig.
Die meisten Haftanstalten sind in einem schlechten Zustand und es gibt nur wenige Mittel für Resozialisierungsmaßnahmen. Etwa ein Drittel der Gefängnisse insbesondere in den städtischen Zentren im Süden sind überbelegt. Eine der größten Herausforderungen für den Strafvollzug ist der hohe Anteil von 64 % Untersuchungshäftlingen, welche auf ihren Prozess warten. Die Gründe hiefür sind vielschichtig. Eine Mehrzahl steht unter Raubverdacht, ein Delikt, welches nicht kautionsfähig ist. Die Haftbedingungen erfüllen nicht die internationalen Standards.
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Die Haftbedingungen in den mangelhaft ausgestatteten, stark überbelegten und zum größeren Teil noch aus der Kolonialzeit stammenden Gefängnissen sind schlecht. Zwar erhalten Beobachter ausländischer Menschenrechtsorganisationen seit Veröffentlichung eines Berichts von Amnesty International über die Haftbedingungen 2008 keinerlei Zugang mehr zu Gefängnissen, jedoch wurden der Botschaft und Vertretern einer lokalen NRO Besuche in mehreren Gefängnissen ermöglicht. Die Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln und Medikamenten muss oft über Angehörige und karitative Einrichtungen sichergestellt werden; immer wieder wird berichtet, dass es aufgrund dieser Verhältnisse zu Todesfällen kommt. Das schlecht bezahlte Gefängnis- und Wachpersonal nutzt seine Stellung aus, um von den Gefangenen Geld zu erpressen. Zumindest in einigen Gefängnissen sind Männer, Frauen und Minderjährige zusammen inhaftiert.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)
Block 5: Todesstrafe
Nigeria hält weiter an der Todesstrafe fest. Allerdings besteht ein faktisches Vollstreckungsmoratorium, das zuletzt im Februar 2009 durch den Außenminister gegenüber dem VN-Menschenrechtsrat bestätigt worden ist. Die Gouverneure der Bundesstaaten, die rechtlich für die Vollstreckung bzw. Umwandlung von Todesurteilen zuständig sind, erklärten im April 2010 zwar ihre Absicht, Hinrichtungen wieder aufzunehmen. Die Bundesregierung wies die Gouverneure auf das international verkündete Moratorium hin; neue Hinrichtungen in konkreten Fällen sind nicht angekündigt worden.
Die Todesstrafe kann durch ordentliche Gerichte und erstinstanzliche Scharia-Gerichte für bestimmte Tatbestände (Mord, Hochverrat, Verrat, Quälerei mit Todesfolge, schwerer Raub) verhängt werden. So wurden im Dezember 2006 sechs Angehörige einer Kultgruppe durch ein Berufungsgericht in Lagos wegen der Ermordung eines islamischen Geistlichen zum Tode verurteilt; in einem anderen Fall bestätigte der Oberste Gerichtshof im Februar 2007 die Verhängung der Todesstrafe. Besorgniserregend ist der gegenwärtig zu beobachtende Trend in einigen südlichen Bundesstaaten, den Anwendungsbereich der Todesstrafe auf weitere Straftatbestände (v. a. Entführung) auszuweiten. Die Schätzung von Amnesty International, wonach 2010 mehr als 870 zum Tode Verurteilte in Todeszellen einsaßen, deckt sich in etwa mit aktuellen Schätzungen anderer Menschenrechtsorganisationen. Offizielle Statistiken dazu liegen nicht vor.
Die letzten amtlich bekannt gegebenen Hinrichtungen fanden im Jahr 2002 statt. 2005/2006 soll es jedoch in Kano State zu mindestens sieben amtlich nicht bestätigten Hinrichtungen gekommen sein. 2010 kam es trotz des Moratoriums zu mindestens einer Hinrichtung, wie das nigerianische Außenministerium am 29.6.2010 gegenüber einer EU-Delegation einräumte.Die letzten amtlich bekannt gegebenen Hinrichtungen fanden im Jahr 2002 statt. 2005 aus 2006, soll es jedoch in Kano State zu mindestens sieben amtlich nicht bestätigten Hinrichtungen gekommen sein. 2010 kam es trotz des Moratoriums zu mindestens einer Hinrichtung, wie das nigerianische Außenministerium am 29.6.2010 gegenüber einer EU-Delegation einräumte.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)
Minderheiten
Zu ethnischen Auseinandersetzungen siehe auch: NIGR_F_2012_02_ALL
Block 1: Minderheitenrechte
Die Zusammensetzung der Regierung spiegelt einen fein austarierten Proporz zwischen den
verschiedenen Ethnien wider (so genanntes "Zoning": Der Regierung müssen laut Gesetz Vertreter aus allen 36 Bundesstaaten angehören). Dieser Proporz beeinflusst selbst die Besetzung höchster Staatsämter. Dennoch beklagen einzelne Gruppen immer wieder, dass sie nicht angemessen in Spitzenämtern repräsentiert sind.
Diskriminierungen aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie sind durch die Verfassung verboten. Andererseits unterscheidet die Verfassung bei der Bevölkerung in den Bundesstaaten zwischen "Einheimischen" ("indigenous") und "Zuwanderern" ("settlers").
Diese Unterscheidung sollte ursprünglich die autochthone Bevölkerung schützen, hat aber angesichts der wachsenden Mobilität auch in der nigerianischen Bevölkerung immer weniger Sinn. In einigen Bundesstaaten ist die Lage von Minderheiten deshalb problematisch, zumal selbst den Nachfahren der Zuwanderer, die häufig gleichzeitig einer anderen Ethnie als die autochthone Bevölkerung angehören, regelmäßig die Teilnahme an Wahlen (aktiv wie passiv) verwehrt wird und sie nur eingeschränkten Zugang zu Ressourcen wie etwa Subventionen und öffentlichen Aufträgen, Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplätzen haben.
Kennzeichnend für das oft schwierige Zusammenleben von Mehrheitsethnie und Minderheiten ist das häufige Aufflackern von gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen insbesondere in Plateau State, die vordergründig religiös, tatsächlich aber häufig ethnisch, politisch bzw. wirtschaftlich motiviert sind. Auch hier spielt die rechtliche Benachteiligung von "Zuwanderern" eine zentrale Rolle.
Obwohl die Verfassung grundsätzlich eine Unterscheidung zwischen "Einheimischen" und "Zuwanderern" zulässt, ist umstritten, in welchem Umfang die Bundesstaaten Einheimische bevorzugen dürfen. Vorstöße, diese Frage durch Bundesgesetz abschließend zu klären, verliefen bisher im Sande.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)
Die Realität ist oft bestimmt von dem so genannten "indigene / settler"-Konflikt (oftmals gleichbedeutend mit Ackerbauern und Nomadenhirten), der oftmals entlang ethnischer, aber auch religiöser Grenzen verläuft. Ein Problem stellt dar, dass der Terminus "indigene" in der nigerianischen Verfassung nicht genauer definiert wird. In der Praxis werden "indigene- certificates" ausgestellt, die bescheinigen, dass die jeweilige Person ein Angehöriger des dort ansässigen Stammes / Ethnie ist. Diese Zertifikate sind notwendig um im öffentlichen Dienst zu arbeiten, sie regeln den Zugang zu Universitäten, Polizei, Militärakademien und schließen zugleich Personen von beruflichen Möglichkeiten und sozialen Leistungen aus.
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Die Verfassung verbietet ethnische Diskriminierung durch die Regierung und sieht vor, dass die Besetzung der Regierungsämter die ethnische Diversität des Landes reflektiert. Gesellschaftliche Diskriminierung ist jedoch weit verbreitet, es kommt regelmäßig zu Zusammenstößen zwischen Ethnien. Minderheiten im Nigerdelta fühlen sich besonders diskriminiert, vor allem in Bezug auf die Verteilung des Ölreichtums des Landes.
(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Nigeria, 31.8.2012, http://www.unhcr.org/refworld/docid/504494e1c.html, Zugriff 15.10.2012)
Block 2: Ethnische Gruppen
Die Bevölkerung setzt sich aus rund 250 ethno-linguistischen Gruppen, die über 400 Sprachen und 1.000 Dialekte sprechen, zusammen. Die größten Volksgruppen sind die Hausa/Fulani, zwei überwiegend moslemische Ethnien, welche aus politischen Gründen vermengt werden (32 %), Yoruba (21 %) und Igbo (18 %).
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
In Nigeria gibt es mehr als 250 ethnische Gruppen. Die zahlenmäßig größten und politisch einflussreichsten sind: Hausa und Fulani 29%, Yoruba 21%, Igbo (Ibo) 18%, Ijaw 10%, Kanuri 4%, Ibibio 3,5%, Tiv 2,5%.
(CIA World Factbook: Nigeria - People, Stand 4.10.2012, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ni.html, Zugriff 16.10.2012)
Religion
Zu Konflikten unter Einbezug religiöser Hintergründe siehe auch NIGR_F_2012_02_ALL
Block 1: Religionsfreiheit
Freie Religionswahl und Religionsausübung sind in Kap. IV, Art 38 der Verfassung verankert. Die Regierung achtete Religionsfreiheit in der Praxis, obwohl von lokalen politischen Akteuren geschürte Gewalt straflos bleibt. Die Verfassung verbietet Gebietskörperschaften, ethnischen oder religiösen Gruppen Vorrechte einzuräumen, in der Praxis bevorzugen Bundesstaaten in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Viele Christen behaupteten, dass die zwischen 1999 und 2001 erfolgte Wiedereinführung und Vollstreckung strafrechtlicher Aspekte des Scharia-Rechtssystems und die Verwendung von staatlichen Mitteln in zwölf nördlichen Staaten für die Errichtung von Moscheen, das Training von qädis (Scharia-Richter) und die Gewährung von Zuschüssen für Pilgerreisen nach Mekka die Einführung des Islam als Staatsreligion äußerlich erfüllen. Bürgerrechtsgruppen sehen dies durch die Einrichtung eines Ministeriums für religiöse Angelegenheiten und die Schaffung eines Predigerrates in Zamfara bestätigt. Gleichzeitig finanzieren mehrere Gliedstaaten - auch des Nordens - Pilgerreisen nach Jerusalem, den Sinai und nach Rom sowie die Errichtung von Kirchen.Freie Religionswahl und Religionsausübung sind in Kap. römisch vier, Artikel 38, der Verfassung verankert. Die Regierung achtete Religionsfreiheit in der Praxis, obwohl von lokalen politischen Akteuren geschürte Gewalt straflos bleibt. Die Verfassung verbietet Gebietskörperschaften, ethnischen oder religiösen Gruppen Vorrechte einzuräumen, in der Praxis bevorzugen Bundesstaaten in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Viele Christen behaupteten, dass die zwischen 1999 und 2001 erfolgte Wiedereinführung und Vollstreckung strafrechtlicher Aspekte des Scharia-Rechtssystems und die Verwendung von staatlichen Mitteln in zwölf nördlichen Staaten für die Errichtung von Moscheen, das Training von qädis (Scharia-Richter) und die Gewährung von Zuschüssen für Pilgerreisen nach Mekka die Einführung des Islam als Staatsreligion äußerlich erfüllen. Bürgerrechtsgruppen sehen dies durch die Einrichtung eines Ministeriums für religiöse Angelegenheiten und die Schaffung eines Predigerrates in Zamfara bestätigt. Gleichzeitig finanzieren mehrere Gliedstaaten - auch des Nordens - Pilgerreisen nach Jerusalem, den Sinai und nach Rom sowie die Errichtung von Kirchen.
Vier Staaten mit erweitertem Scharia-Geltungsbereich (Zamfara, Niger, Kaduna, Kano) haben private Gruppen wie die Hisbah zur Rechtsdurchsetzung ermächtigt und gewähren hiefür staatliche Zuschüsse. In bestimmten Fällen sind diese Gruppen ermächtigt, Verhaftungen vorzunehmen. Bislang beschränkt sich ihre Zuständigkeit in erster Linie auf Verkehrsdelikte und die Marktaufsicht. Auch wenn der erweiterte Scharia-Geltungsbereich auf Nicht-Muslime keine Anwendung findet, sind diese durch bestimmte durch den Moralkodex inspirierte Sitten, wie die Geschlechtertrennung in öffentlichen Schulen, Gesundheitseinrichtungen und Verkehrsmitteln betroffen.
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011) Die Verfassung und andere Gesetzte gewährleisten die Religionsfreiheit, und in der Praxis respektierte die Regierung die Religionsfreiheit. Einzelne Bundesstaatsregierungen, Einzelpersonen und Gruppen außerhalb der Regierung begingen diesbezüglich manchmal Gesetzesbruch.
Es gibt keine Anzeichen dafür, dass die Regierung die Lage hinsichtlich des Schutzes des Rechtes auf Religionsfreiheit verschlechtern oder verbessern würde. Insgesamt gelingt es der Regierung nicht, kommunale Gewalt einzudämmen, Vergehen zu untersuchen und Schuldige zu verurteilen. Insgesamt herrscht diesbezüglich ein Klima der Straffreiheit. Von derartiger Gewalt betroffen waren politische und ethnische Rivalen, Geschäfte, Wohnhäuser, Kirchen, Moscheen und ländliche Gemeinden.
Es gibt Berichte über gesellschaftliche Vergehen oder Diskriminierung aufgrund der religiösen Orientierung, des Glaubens oder aufgrund der Religionsausübung. Angriffe der extremistischen Boko Haram forderten das Leben von Christen und Muslimen.
Gewalt, Spannungen und Feindseligkeiten zwischen Christen und Muslimen nahmen zu, vor allem im "Middle Belt".
(U.S. Department of State: 2011 International Religious Freedom Report - Nigeria, 30.7.2012,
http://www.ecoi.net/local_link/223380/344998_de.html, Zugriff 15.10.2012)
Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung verankert und es gibt keine Berichte darüber, dass irgendjemand bei der Ausübung oder Wahl seiner Religion auf Probleme seitens der Bundesregierung stoßen würde.
Personen, die Angst vor der Scharia-Gerichtsbarkeit haben, haben auch das verfassungsmäßige Recht, dass ihre Fälle im formalen Rechtssystem behandelt werden.
Personen, die Angst vor Hisbah-Gruppen (lokale Scharia-Gruppen in Nordnigeria) haben, können eine innerstaatliche Fluchtalternative in Gebieten in Anspruch nehmen, wo diese Gruppen nicht tätig sind oder keinen Einfluss haben.
Jene Personen, die sich vor einer Verfolgung durch Boko Haram fürchten, sollten in der Lage sein, sich Schutz bei Behörden zu suchen oder eine innerstaatliche Fluchtalternative außerhalb Nordnigerias in Anspruch zu nehmen, wo Angriffe der Boko Haram weniger häufig vorkommen.
(U.K. Home Office: Operational Guidance Note - Nigeria, 4.10.2012, http://www.unhcr.org/refworld/docid/506d8e262.html, Zugriff 15.10.2012)
Von einem "Religionskrieg" oder von "Christenverfolgung" in Nigeria zu reden, wäre zwar nicht völlig falsch, griffe aber doch zu kurz. Die Probleme sind komplexer und bedürfen zu ihrer Lösung oder wenigstens doch Eindämmung einer differenzierteren Analyse als ein stereotypes religiöses Feindbild. Natürlich hat Boko Haram angekündigt, die Christen zu bekämpfen und tut dies auch in äußerst abstoßender und grausamer Weise. Gleichzeitig macht es sich aber auch viele moderate Moslems zu - überwiegend stillschweigenden - Feinden. Vielen Moslems ist es gleichgültig, was und woran die Christen glauben, solange sie sich bloß friedlich und tolerant verhalten. Umgekehrt gilt dasselbe.
Die ethnischen Gegensätze sind zudem noch tiefer als die religiösen. Dies erkennt man u.a. an der Geringschätzung, die Moslems aus dem Norden gewöhnlich für ihre Glaubensbrüder aus dem Süden, die islamischen Yoruba, zu erkennen geben. Sie seien keine "echten" Moslems, dürfen oft nicht einmal als Vorbeter fungieren. Der Differentiator ist Ethnizität, nicht Religiosität. Auch eine vollständige Bekehrung aller Nigerianer zum Islam würde daran nichts ändern. Sie wären Moslems zweiter Klasse.
(Konrad Adenauer Stiftung: Nigeria ein Jahr nach der Wahl - Die Konflikte nehmen zu, 4.2012,
http://www.kas.de/wf/doc/kas_30778-1522-1-30.pdf?120420114559, Zugriff 15.10.2012)
Block 2: Religiöse Gruppen
Viele Gruppen schätzen, dass rund 50% der 152,2 Millionen Einwohner Muslime sind, 45% Christen und 5% Anhänger von indigenen Glaubensrichtungen.
Der Großteil der Muslime sind Sunniten, es gibt eine kleine, aber wachsende Minderheiten von Schiiten und Izala (Salafisten). Unter den Christen finden sich Römisch-Katholische, Anglikaner, Baptisten, Methodisten, Presbyterianer und nicht-traditionelle evangelikale Christen und Pfingstkirchler sowie Mormonen.
Der Norden, dominiert von den ethnischen Gruppen der Hausa-Fulani und Kanuri, ist mehrheitlich muslimisch. Wesentliche christliche Gemeinschaften leben jedoch seit mehr als 50 Jahren auch im Norden und gingen Mischehen mit Muslimen ein. Im Middle Belt, darunter dem Federal Capital Territory, leben sowohl Christen als auch Muslime in gleicher Zahl. Dies gilt auch für den Südwesten, wo die ethnische Gruppe der Yoruba vorherrscht. Obwohl die meisten Yoruba dem Christentum oder Islam angehören, übt eine große Anzahl an Yoruba auch traditionelle religiöse Bräuche aus. Die ethnischen Gruppen des Südostens sind mehrheitlich Christen. Im Nigerdelta, wo die ethnischen Gruppen der Ogoni und Ijaw überwiegen, sind ebenfalls Christen in der Mehrheit. Muslime machen dort nur etwa 1% der Bevölkerung aus.
(U.S. Department of State: 2011 International Religious Freedom Report - Nigeria, 30.7.2012,
http://www.ecoi.net/local_link/223380/344998_de.html, Zugriff 15.10.2012)
Rechtsschutz
Block 1: Justiz
Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Richter in Ausübung ihres richterlichen Amtes sind in der nigerianischen Verfassung verankert.
Die Justiz stützt sich auf drei Rechtsquellen: Federal Law, Sharia Law und Customary Law, die gleichberechtigt unter bestimmten Voraussetzungen zur Anwendung gelangen können, sofern entsprechende Gerichtshöfe für Sharia bzw. Customary Law in den 36 einzelnen Bundesstaaten eingerichtet werden. Das Eherecht gestattet nach dem Federal Law nur die Einehe, Sharia Law vier und Customary Law eine unbegrenzte Anzahl von Ehefrauen.
Die Verfassung Nigerias schreibt auf Bundesebene folgende Instanzen in Zivil- und Strafrechtssachen vor: Supreme Court, Federal Court of Appeal, Federal High Court, sowie einen High Court für jeden Bundesstaat mit - diesem untergeordneten - District Courts für jede der 774 Local Government Areas (Bundesstaatsbezirke, in der Verfassung festgeschrieben) vor. Sharia bzw. Customary Courts sowie entsprechende Courts of Appeal können von den einzelnen Bundesstaaten bei Bedarf ("shall be for any State that requires it") eingerichtet werden. Customary und Sharia Courts können nur angerufen werden, wenn beide Parteien einwilligen, bei den Sharia Courts kommt die Bedingung hinzu, dass beide Parteien muslimisch sein müssen.
Laut Bundesverfassung wird die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte seit 1999 durch Gesetze der Gliedstaaten festgestellt im Hinblick auf die Entscheidung über das anzuwendende Rechtssystem "Common Law" oder des "Customary Court Law"-Systems. Einzelne Bundesstaaten haben "Sharia Courts" neben "Common Law" und "Customary Courts" geschaffen. Mehrere Bundesstaaten, einschließlich die gemischt konfessionellen Bundesstaaten Benue und Plateau, haben Scharia- Berufungsgerichte eingerichtet. Das Instrument der Rechtshilfe ist in Nigeria unterentwickelt, wodurch ein ungleicher Zugang für finanzschwache Personen besteht.
Ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind.
Im "Sheriffs and Civil Process Act" Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte bailiffs müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen.
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Die höheren Gerichte sind relativ kompetent und unabhängig. Allerdings sind sie politischer Einflussnahme und Korruption ausgesetzt und leiden an einem Mangel an finanziellen Ressourcen, Ausrüstung und Ausbildung.
(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Nigeria, 31.8.2012, http://www.unhcr.org/refworld/docid/504494e1c.html, Zugriff 15.10.2012)
Die Verfassung sieht Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz vor. In der Realität ist die Justiz allerdings, trotz persönlich hoher Unabhängigkeit einzelner Richterinnen und Richter und wiederholter Urteile gegen Entscheidungen der Administration, der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie von einzelnen politischen Führungspersonen ausgesetzt. Die insgesamt zu geringe personelle und finanzielle Ausstattung behindert außerdem die Funktionsfähigkeit des Justizapparats. Das Recht auf ein zügiges Verfahren wird zwar von der Verfassung garantiert, ist jedoch kaum gewährleistet. Auch der gesetzlich garantierte Zugang zu einem Rechtsbeistand oder Familienangehörigen wird nicht immer ermöglicht.
Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System benachteiligt jedoch tendenziell Ungebildete und Arme, die sich weder von Beschuldigungen freikaufen noch eine Freilassung auf Kaution erwirken können. Zudem ist vielen eine angemessene Wahrung ihrer Rechte auf Grund von fehlenden Kenntnissen selbst elementarster Grund- und Verfahrensrechte nicht möglich. Auch der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt: Das Institut der Pflichtverteidigung wurde erst vor kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren Nichtregierungsorganisationen, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen. Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)
Scharia-Gesetzgebung
Zwischen 1999 und 2001 wurden in zwölf nördlichen Bundesstaaten (Sokoto, Kebbi, Niger, Kano, Katsina, Kaduna, Jigawa, Yobe, Bauchi, Borno, Zamfara und Gombe) die strafrechtlichen Aspekte der Scharia-Rechtssystems nach hundertjähriger Pause wiedereingeführt. Bis 1999 stützten sich Gerichte nur in Zivilrechtssachen auf das Scharia-System. Die Unterwerfung unter Scharia-Strafrecht ist in mehreren Staaten für Moslems verpflichtend und erfolgt in anderen Staaten aufgrund einer freiwilligen persönlichen Entscheidung. Während die Bundesverfassung keine Anwendbarkeit des Scharia-Strafrechts auf Nicht-Muslime gestattet, können Nicht-Moslems freiwillig Gebrauch davon machen, wenn das Strafausmaß weniger streng als im Rahmen des Zivilrechts ist (z.B. Geldbuße anstatt Haftstrafe). Die Verhandlungen in Zivil- und Strafrechtssachen vor dem erkennenden Gericht sind mündlich und öffentlich.
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Mit der Wiedereinführung des Scharia-Strafrechts auf landesgesetzlicher Ebene in neun nördlichen Bundesstaaten sowie in den mehrheitlich muslimischen Gebieten dreier weiterer Bundesstaaten erhielten erstinstanzliche Scharia-Gerichte auch strafrechtliche Befugnisse (z.B. Verhängung von Körperstrafen bis hin zu Todesurteilen wie Steinigung); dies gilt allerdings grundsätzlich nur für Muslime. Bestimmte, im Koran explizit genannte Vergehen (die sog. Hudud-Straftatbestände wie außerehelicher Geschlechtsverkehr, Verleumdung wegen außerehelichen Geschlechtsverkehrs, Diebstahl, Straßenraub, Alkoholgenuss), können nunmehr mit zum Teil drakonischen Strafen (Amputation, Prügelstrafe, Tod durch Steinigung etc.) belegt werden. Mord und Körperverletzung werden entweder mit Vergeltungsstrafen, bei denen Gleiches mit Gleichem geahndet wird, oder mit Blutgeld bestraft; dies liegt in der Entscheidung des Opfers bzw. dessen Hinterbliebenen. Entsprechend kann die Todesstrafe auf Verlangen von betroffenen Verwandten des Opfers als Akt zulässiger Vergeltung für vorsätzliche Tötungsdelikte ausgesprochen werden.
Alle übrigen Straftatbestände werden nach dem Ermessen des Richters geahndet. Den rigorosen Strafandrohungen der Scharia stehen allerdings ebenso rigorose Beweisanforderungen gegenüber, so dass bei prozedural einwandfreien Scharia-Verfahren ein für eine Verurteilung ausreichender Zeugenbeweis oft nicht zu führen ist. In der Vergangenheit ist es aufgrund der Komplexität des auch für viele Richter zunächst noch neuen islamischen Beweisrechts insbesondere in der Eingangsinstanz oft zu unbefriedigenden und mit Rechtsfehlern behafteten Urteilen gekommen. Allerdings erregten Ermittlungen und Anklagen wegen so genannter Hudud-Straftatbestände zuletzt weit weniger öffentliche Aufmerksamkeit als noch in den ersten Jahren nach der Wiedereinführung des islamischen Strafrechts, da man mittlerweile davon ausgehen kann, dass entsprechende Verurteilungen im Rechtsmittelverfahren aufgehoben und korrigiert werden.
Der Scharia-Instanzenzug endet auf der Ebene eines Landesberufungsgerichts, gegen dessen Urteile Rechtsmittel zu dem (säkularen) Bundesberufungsgericht in Abuja statthaft sind. In verschiedenen Bundesstaaten überwacht die "Hisbah"-Polizei die Einhaltung der religiösen Vorschriften. In Kano wird sie direkt durch den Bundesstaat betrieben, während sie in anderen Bundesstaaten ähnlich den nichtstaatlichen Bürgerwehren organisiert ist. Die Hisbah wurde vom Obersten Gericht zwar als verfassungswidrig bezeichnet, da polizeiliche Aufgaben ausschließlich in die Zuständigkeit des Bundes fallen, sie hat ihre Tätigkeit jedoch bisher nicht eingestellt, sondern wurde lediglich umorganisiert. Der Gouverneur von Kano State begründete dies damit, dass die "Hisbah" keine polizeilichen, sondern gesellschaftlichmoralische Aufgaben und Befugnisse wahrnehme. An sich sollte von der Hisbah keine unmittelbare Gefahr für die Bevölkerung ausgehen, da sie der regulären Polizei untergeordnet und in der Regel unbewaffnet ist. Allerdings kommt es immer wieder zu Kompetenzüberschreitungen sowie zur nicht zulässigen Anwendung islamischer Gesetze und Verhaltensregeln auf Nichtmuslime. In Kano ist die Hisbah beispielsweise bei Homosexuellen wegen ihrer gewaltsamen Übergriffe gefürchtet.
In den zwölf nördlichen Bundesstaaten, die in den Jahren 2000/2001 die strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia wiedereingeführt haben, kann es zur Anwendung von Scharia-Vorschriften (Verbot des gemischten Schulunterrichts, Verbot des Alkoholgenusses, Geschlechtertrennung in öffentlichen Verkehrsmitteln, etc.) auch auf Nicht- Muslime kommen. Der Bundesstaat Kano führte im Mai 2007 die Pflicht zum Tragen islamischer Schulkleidung für alle Schülerinnen und Schüler, also auch für Angehörige der christlichen Minderheit, ein. Grundsätzlich gilt allerdings das Scharia-Recht nur für Muslime.In den zwölf nördlichen Bundesstaaten, die in den Jahren 2000 aus 2001, die strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia wiedereingeführt haben, kann es zur Anwendung von Scharia-Vorschriften (Verbot des gemischten Schulunterrichts, Verbot des Alkoholgenusses, Geschlechtertrennung in öffentlichen Verkehrsmitteln, etc.) auch auf Nicht- Muslime kommen. Der Bundesstaat Kano führte im Mai 2007 die Pflicht zum Tragen islamischer Schulkleidung für alle Schülerinnen und Schüler, also auch für Angehörige der christlichen Minderheit, ein. Grundsätzlich gilt allerdings das Scharia-Recht nur für Muslime.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)
Block 2: Sicherheitsbehörden
Die Nigerian Police Force (NPF) und die Mobile Police (MOPOL) zeichnen sich durch geringe Professionalität, mangelnde Disziplin, Willkür und geringen Diensteifer aus. Das Vertrauen in den Sicherheitsapparat ist durch immer wieder gemeldete Fälle von widerrechtlichen Tötungen, Folter und unmenschlicher Behandlung in Polizeihaft unterentwickelt.
Aufgrund der schlechten Bezahlung der niedrigen Ränge besteht die Bereitschaft zur Annahme/Forderung von Bestechungsgeldern.
Der State Security Service (SSS), Inlandsgeheimdienst, wird ebenfalls kein hoher Standard an Professionalität und Integrität ausgestellt.
Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA wird im Vergleich zu anderen Behörden mit polizeilichen Befugnissen Professionalität konstatiert. Unter diese Behörde fällt die Zuständigkeit für Dekret 33.
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Die nigerianische Polizei (National Police Force/NPF) untersteht dem Generalinspektor der Polizei, der vom Präsidenten eingesetzt wird und für die Durchsetzung der Gesetze verantwortlich ist. Diesem unterstehen Assistenten zur Leitung der Polizeikräfte in jedem Bundesstaat. Bundesstaaten dürfen gemäß Verfassung über keine eigenen Sicherheitskräfte verfügen. In Notsituationen kann die Bundespolizei jedoch dem Gouverneur eines Staates unterstellt werden.
Die Innere Sicherheit ist Zuständigkeitsbereich des State Security Service (SSS) das dem Präsidenten via nationalen Sicherheitsberater unterstellt ist. Da die Polizei oft nicht in der Lage war, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verließ sich die Regierung gelegentlich auf Unterstützung durch die Armee. Zum Beispiel entsandte der Präsident im September 2011 1.300 Soldaten nach Jos.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Nigeria, 24.5.2012,
http://www.ecoi.net/local_link/217663/338426_de.html, Zugriff 15.10.2012) Alle Sicherheitsorgane (Militär, Staatsschutz [State Security Service] sowie paramilitärische Verbrechensbekämpfungseinheiten, die so genannten RRS [Rapid Response Squads]) werden neben der Polizei auch im Innern eingesetzt.
Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der (Bundes-) Polizei, die dem Generalinspekteur der Polizei in Abuja untersteht. Die Lage der ca. 360.000 Mann starken Polizeitruppe ist durch schlechte Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet. Korruption ist bei der Polizei weit verbreitet; Gelderpressungen an Straßensperren sind an der Tagesordnung. Ca. 100.000 Polizisten sollen zudem als Sicherheitskräfte bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen tätig sein.
Das Militär hat die Federführung bei der Joint Task Force inne, die gegen militante Gruppierungen im Nigerdelta, im Kampf gegen Boko Haram im Nordosten und zur Sicherung der Lage im zentralnigerianischen Jos eingesetzt wird.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)
Block 3: Polizeigewalt / Folter
Folter scheint in den nigerianischen Strafvollzugsanstalten ein geringeres Problem als in Polizeigewahrsam darzustellen. So gibt es zahlreiche Berichte über Folter- und Misshandlungspraktiken in den Polizeigefängnissen, sowie in den Zellen des State Security Service (SSS). Folter wird von den Sicherheitskräften vor allem dazu benützt, Geständnisse zu erpressen. Beweise für die zahlreichen Vorwürfe von Menschenrechtsorganisationen sind kaum möglich. Von den Sicherheitskräften begangene sexuelle Misshandlungen und Vergewaltigungen werden im Regelfall nicht geahndet bzw. die Täter bleiben straffrei.
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Das Vorgehen der Polizei war nach wie vor geprägt von Menschenrechtsverletzungen. Hunderte Personen wurden rechtswidrig getötet, häufig im Zuge von Festnahmen auf der Straße. Andere starben in Polizeigewahrsam an den Folgen von Folterungen. Bei vielen dieser Tötungen handelte es sich vermutlich um außergerichtliche Hinrichtungen. Zahlreiche Personen "verschwanden" aus dem Polizeigewahrsam. Nur selten wurden Polizeibeamte zur Rechenschaft gezogen, so dass es für die Angehörigen getöteter oder "verschwundener" Personen keine Gerechtigkeit gab. Polizisten trugen immer häufiger Zivilkleidung oder Uniformen ohne eindeutige Kennzeichnung, was Beschwerden über bestimmte Beamte erschwerte.
In den meisten Fällen blieben Ermittlungen und strafrechtliche Verfolgungen aus. Einige Familienangehörige wurden bei ihren Bemühungen um Gerechtigkeit bedroht.
Das ganze Berichtsjahr über wurden Fälle gemeldet, bei denen die Polizei Straftatverdächtige gefoltert hatte, um von ihnen Informationen zu erpressen. Entgegen nationalen Gesetzen und dem Völkerrecht wurden unter Folter erzwungene Geständnisse vor Gericht als Beweismittel anerkannt.
(Amnesty International: Amnesty Report 2012 - Nigeria, 24.5.2012, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2012/nigeria, Zugriff 15.10.2012)
Die Sicherheitskräfte sehen sich immer wieder mit dem Vorwurf konfrontiert, schwerste Menschenrechtsverletzungen zu begehen: Allen Hinweisen zufolge gehören Folter, willkürliche Verhaftungen und extra-legale Tötungen nach wie vor zum Handlungsrepertoire staatlicher Sicherheitsorgane, unter denen insbesondere die ärmeren Bevölkerungsschichten zu leiden haben. Zudem gehen Polizei und Militär bei Großeinsätzen wie der Bekämpfung der islamistischen Gruppe Boko Haram häufig mit unverhältnismäßiger Härte vor. Auch Amnesty International hat in einem ausführlichen Bericht von Dezember 2009 und erneut im aktuellen Jahresbericht namentlich der nigerianischen Polizei Folter, extra-legale Tötungen sowie das Verschwindenlassen von Untersuchungshäftlingen vorgeworfen. Glaubwürdige Menschenrechtsorganisationen im Land schätzen die Zahl der extra-legalen Tötungen auf mehrere tausend pro Jahr, selbst die staatliche Menschenrechtskommission schätzt die Zahl auf jährlich ca. 5.000. Dabei handelt die Polizei in der Gewissheit weitgehender Straflosigkeit. Ein Polizist, der während des Generalstreiks im Januar 2012 in Lagos bei einer Demonstration einen Jugendlichen erschossen haben soll, befindet sich in Untersuchungshaft.
Die Polizeiführung versucht in begrenztem Maße gegenzusteuern und veranstaltet zusammen mit Nichtregierungsorganisationen Menschenrechtskurse und Fortbildungsmaßnahmen. Die harsche Zurückweisung eines 2009 veröffentlichten Berichts Amnesty Internationals, der der Polizei ebenfalls Folter, extralegale Tötungen und Verschwindenlassen vorwarf, verdeutlichte jedoch einmal mehr, dass menschenrechtliche Fragen für die Polizeiführung keine besondere Priorität haben.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)
"Vigilante Gruppen"
In verschiedenen Regionen des Landes haben sich bewaffnete Organisationen in Form von "ethnischen Vigilantegruppen" gebildet ("Odua People's Congress" (OPC) im Südwesten; die "Bakassi Boys" im Südosten), bei denen man sich gegen Zahlung eines Schutzgeldes "Sicherheit" erkaufen kann. Die Behörden reagieren unterschiedlich auf die "Vigilantes": Im Bundesstaat Lagos ging die Polizei gegen den OPC vor, im Osten des Landes wurde die Existenz dieser Gruppen dagegen von einigen Gouverneuren begrüßt. Die Polizei arbeitet zum Teil mit ihnen zusammen. Generell scheint die Bedeutung der Vigilantes in Städten etwas abzunehmen, in einigen ländlichen Regionen haben sie aber weiterhin eine dominante Machtposition.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)
Block 4: Korruption
Korruption ist im Erdölstaat Nigeria weit verbreitet. In den letzten Monaten sind keine wichtigen Gerichtsurteile in prominenten Korruptionsfällen ergangen, drei 2011 nicht mehr wieder gewählte Provinzgouverneure wurden im Oktober 2011 wegen Korruption angeklagt.
Bedingt durch die drei einander mitunter widersprechenden Rechtssysteme und aufgrund der schlechten Bezahlung, Überlastung und fehlender Infrastruktur ist Korruption im Justizbereich verbreitet. Damit auf der Führungsebene der Justizorgane ein hoher Standard an Professionalität und Integrität gewährleistet werden kann, sind weitere Reformen unerlässlich. Die Regierung hat sich verpflichtet, im Kampf gegen Korruption und organisiertes Verbrechen überzeugende und greifbare Ergebnisse zu erzielen. Es wurde das politisches Bekenntnis bekräftigt, ein unabhängig funktionierendes, stabiles Justizwesen einzurichten, das in der Lage ist, Interessenkonflikte, Korruption und organisiertes Verbrechen aufzudecken und zu sanktionieren und die Rechtsstaatlichkeit zu wahren.
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Die Regierung Nigerias hat den Kampf gegen Korruption zu einem Ziel ihrer Wirtschaftspolitik erklärt. Durch die Einführung eines geordneten Verfahrens bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und die Schaffung größerer Transparenz bei den Einnahmen im Öl- und Gasgeschäft hat sie wichtige Schritte zu diesem Ziel eingeleitet. Eine weitere wichtige Maßnahme war die Einrichtung einer Economic and Financial Crimes Commission (EFCC) zur Bekämpfung von Korruption und Wirtschaftsverbrechen. Als Ergebnis der Bemühungen der EFCC wurde Nigeria 2006 aus der von der Financial Action Task Force der G8 geführten Liste der bei der Bekämpfung von Geldwäsche "nicht-kooperierenden Staaten" gestrichen.
(Auswärtiges Amt: Nigeria - Wirtschaft, Stand 3.2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 15.10.2012)
Das Gesetz sieht für Korruption Strafen vor. Allerdings setzt die Regierung dieses Gesetz nicht effektiv um und Beamte gehen bei korrupten Aktivitäten oft straffrei aus. Massive, weitverbreitete und tiefgreifende Korruption betrifft alle Behördenebenen und die Sicherheitskräfte.
Es gab die weitverbreitete Auffassung, dass Richter leicht zu bestechen seien und Prozessparteien sich daher nicht auf Gerichte verlassen sollten, um ein unparteiisches Urteil zu erhalten.
Bei der Polizei grassiert die Korruption, vor allem an Straßensperren. Die Police Monitoring Unit, die zu Kontrolle von Polizisten eingerichtet worden war, blieb ineffektiv und es kam während des Jahres zu keinen Verhaftungen. Zwar konnten Staatsbürger Korruptionsvorwürfe bei der NHRC (National Human Rights Commission) einbringen, doch wurde diese während des Jahres in keinem Fall aktiv.
Die Anti-Korruptions-Bemühungen des EFCC (Economic and Financial Crimes Commission) waren größtenteils ineffektiv. Die Personalumstellungen bei dieser Behörde warfen Fragen bezüglich der Ernsthaftigkeit der Regierung hinsichtlich der Korruptionsbekämpfung auf. Seit dem Jahr 2005 hat die EFCC 26 Prominente öffentlich Bedienstete angeklagt und dabei 10,5 Milliarden US-Dollar zurückgeholt. Allerdings wurden nur vier der Angeklagten verurteilt, alle anderen gingen auf Kaution frei.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Nigeria, 24.5.2012,
http://www.ecoi.net/local_link/217663/338426_de.html, Zugriff 15.10.2012)
Block 5: Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Rund 42.000 nationale und internationale NGOs sind in Nigeria registriert; sie sind keinen gesetzlichen Beschränkungen unterworfen. Sie beobachten die Menschenrechtslage und veröffentlichen ihre Erkenntnisse. Regierungsvertreter reagieren vereinzelt auf Vorwürfe.
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Neben der Nationalen Menschenrechtskommission gibt es eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können. Sie sind nach Art, Größe und Zielrichtung sehr unterschiedlich und reichen von landesweit verbreiteten Organisationen wie der CLO (Civil Liberties Organization), der CD (Campaign for Democracy) und LEDAP (Legal Defense Aid Project), die sich in erster Linie in der Aufklärungsarbeit betätigen, über Organisationen, die sich vorrangig für die Rechte bestimmter ethnischer Gruppen einsetzen, und Frauenrechtsgruppen bis hin zu Gruppen, die vor allem konkrete Entwicklungsanliegen bestimmter Gemeinden vertreten. Auch kirchliche und andere religiös motivierte Gruppierungen sind in der Menschenrechtsarbeit aktiv.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)
Block 6: Ombudsmann
Die Aufgaben der Nationalen Menschenrechtskommission ("National Human Rights Commission" [NHRC]) sind Förderung und Schutz der Menschenrechte sowie Menschenrechtserziehung; derzeit konzentriert sie sich u.a. auf Polizeigewalt, Diskriminierung im Wirtschaftsleben, Gewalt gegen Frauen sowie Menschenrechtsbildung und -aufklärung. Soweit sich die Kommission Einzelschicksalen annimmt, hat ihre Arbeit lediglich empfehlenden Charakter.
Immerhin stärkt ein im Juni 2010 verabschiedetes Gesetz die personelle und finanzielle Unabhängigkeit der Kommission und gibt daher Anlass zur Hoffnung, dass die Kommission künftig weniger politischer Einflussnahme ausgesetzt ist. Ende 2011 wurde der ehemalige Menschenrechtsaktivist Chidi Odinkalu zum neuen Vorsitzenden der Kommission bestimmt. Die Kommission hat ihre Arbeit in den letzten Jahren verbessert und zuletzt etwa mit der öffentlichen Schätzung von jährlich ca. 5.000 extra-legalen Hinrichtungen wachsende Unabhängigkeit und Selbstbewusstsein bewiesen.
Allerdings sah sich Chidi Odinkalu im April Einschüchterungsversuchen der Polizei und des Justiz-Ministers ausgesetzt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)
[...]
Block 3: Geheimgesellschaften und Kulte
Der Begriff "Kult" ist in Nigeria sehr weitgreifend um kann für jede organisierte Gruppe von Menschen verwendet werden, um welche sich Geheimnisse ranken. Der Begriff umfasst auch eine religiöse Dimension, die generell auf die Verwendung von Juju abzielt. Die Spannweite reicht von den berühmten Ogboni über ethnische Vigilantengruppen bis zu Bruderschaften an Universitäten. Kulte und Geheimgesellschaften sind vor allem im Süden von Nigeria verbreitet, nur in geringem Maße um Norden. Die geheimen Bruderschaften operieren bis hinauf in die gesellschaftliche Elitet des Landes und es wird in Nigeria weithin angenommen, dass Personen an der Macht geheime Netzwerke bilden, bei welchen der Missbrauch okkulter Kräfte zur Routine gehört.
Bruderschaften und Kulte sind kleine Gruppen, deren Wurzeln im tertiären Bildungsbereich liegen. Ursprünglich waren diese Bruderschaften Gruppen von Männern, die ähnliche Interessen verfolgten. Innerhalb der letzten paar Jahrzehnte haben sie sich aber in bewaffnete Gruppen gewandelt, die oftmals in kriminelle Aktivitäten verstrickt sind. Die Bruderschaft selbst agiert direkt auf dem Campus, während die angeschlossenen Kulte abseits davon operieren. Die Aktivitäten sind meist lokal und auf die Umgebung der betroffenen Universität beschränkt.
Das "Secret Cult and Similar Activities Prohibition" Gesetz aus dem Jahr 2004 listet offiziell ca. 100 Kult-Gruppen auf, die verboten worden sind. Diese Kulte umfassen kriminelle Banden; spirituell und politisch motivierte Gruppen auf der Suche nach Macht und Kontrolle; sowie Banden, die Wasserwege, Durchfahrtswege oder Ölreserven kontrollieren.
Personen, die sich vor einer Schlechtbehandlung/Misshandlung durch derartige Gruppierungen fürchten, können generell Schutz erhalten. Jene, für welche kein ausreichendes Maß an Schutz vorhanden ist, können generell eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen, um der befürchteten Misshandlung zu entgehen. Dementsprechend ist die Gewährung von Asyl oder humanitärem Schutz für diese Personengruppe generell unangemessen.
(U.K. Home Office: Operational Guidance Note - Nigeria, 4.10.2012, http://www.unhcr.org/refworld/docid/506d8e262.html, Zugriff 15.10.2012)
Jockers betont, dass Geheimgesellschaften ihren Namen nicht umsonst tragen würden. Man wisse sehr wenig über sie. Es sei schwierig, die Zahl der in Nigeria existierenden Geheimgesellschaften zu schätzen, es könnten Tausende sein. Einige dieser Gesellschaften stünden in Zusammenhang mit bestimmten Dörfern, einige mit ethnischen Gemeinschaften und/oder politischen Gruppierungen.
Die zu den Ogboni befragte außerordentliche Professorin für Anthropologie am Franklin & Marshall College in Lancaster merkt an, dass die Ogboni sich selbst viel eher als Loge (in Anlehnung an die Logen der Freimaurer) oder als sozialen Club sehen würden, dessen Mitglieder sich in verschiedenen geschäftlichen Belangen und Lebensbereichen wie Handel oder Hochzeiten gegenseitig unterstützen würden.
Zur Frage, ob es wahrscheinlich sei, dass durchschnittliche Nigerianer in Kontakt mit den Ogboni kommen, berichtet die vom IRB befragte Anthropologin, dass Normalbürger mit der Ogboni-Gesellschaft wahrscheinlich nur dann in Kontakt kämen, wenn sie mit einem Mitglied der Gesellschaft in Konflikt geraten. Durchschnittliche Nigerianer hätten Angst vor der Gesellschaft und seien der Ansicht, dass ihre Mitglieder die Fähigkeit hätten, Hexerei zu verwenden, um ihren Willen durchzusetzen. Jedoch habe die Wissenschaftlerin keine Kenntnis davon, dass Mitglieder der Gesellschaft gewaltbereit seien, wie man von den an Universitäten angesiedelten Kultgruppen behaupte.
(ACCORD: Traditionelle Religion, Okkultismus, Hexerei und Geheimgesellschaften, 17.6.2011, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1308311441_accord-bericht-nigeria-traditionelle-religion-okkultismus-geheimges-20110617.pdf, Zugriff 15.10.2012)
Studentenkulte
Studentenkulte sind lokal und hierarchisch gegliedert. Der Großteil der Mitglieder verbleibt auf der untersten Hierarchieebene und muss Mitgliedsbeiträge bezahlen. Für gewalttätige Operationen sind Schlägertruppen vorgesehen.
Laut den Wissenschaftlern Aluede und Oniyama hätten die Schul- und Universitätsbehörden versucht, das Problem der Kulte durch den Verweis von Kultmitgliedern von den Universitäten einzudämmen. Jedoch seien die Verwiesenen an anderen Universitäten aufgenommen worden und hätten dort ihre Aktivitäten fortgesetzt. Jene, die nicht aufgenommen worden seien, hätten sich daraufhin häufig bewaffneten Raubüberfällen zugewandt. Schulbehörden und verschiedene nigerianische Regierungen hätten Studentenkulte weiters verboten. Diese Maßnahmen seien ebenfalls nicht zielführend gewesen, da Studentenkulte ihre Aktivitäten im Geheimen und nachts ausüben würden.
In nigerianischen Presseartikeln aus den Jahren 2010 und 2011 ist auch von Verhaftungen von Mitgliedern von Studentenkulten zu lesen:
In einem Artikel vom 18.1.2011 schreibt Vanguard, dass die Polizei nach Auseinandersetzungen zwischen Studentenkulten, die in verschiedenen Teilen von Benin City, Bundesstaat Edo, zu 12 Todesopfern geführt hätten, 40 verdächtige Personen durch die Stadt paradiert hätte. Vanguard berichtet am 25.5.2011, dass die Polizei in Anschluss an Auseinandersetzungen zwischen der Eiye Confraternity und den Black Axe, die zum Tod von 18 Personen geführt hätten, 31 Verdächtige in öffentlich vorgeführt habe. Vier Studenten des Moshood Abiola Polytechnic in Abeokuta seien laut einem Artikel der Zeitung Leadership vom Oktober 2010 wegen mutmaßlicher Kultmitgliedschaft und Waffenbesitzes vor Gericht gestanden. Laut Angaben des Staatsanwalts hätten sich die Beschuldigten an Aktivitäten der Eiye Confraternity beteiligt. Laut einem Artikel der Zeitung Daily Independent vom November 2010 hätten Sicherheitskräfte am Federal Polytechnic in Oko im Bundesstaat Anambra drei Studenten verhaftet, denen vorgeworfen werde, Mitglieder des Studentenkultes Black Axe zu sein. Die Zeitung Daily Trust berichtet im Oktober 2010, dass ein Student der Universität Abuja zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Auch er sei angeklagt gewesen, Mitglied der Black Axe zu sein.
(ACCORD: Traditionelle Religion, Okkultismus, Hexerei und Geheimgesellschaften, 17.6.2011, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1308311441_accord-bericht-nigeria-traditionelle-religion-okkultismus-geheimges-20110617.pdf, Zugriff 15.10.2012)
Rückkehrfragen
Block 1: Grundversorgung/Wirtschaft
Noch immer sind mehr als die Hälfte der Bevölkerung in der Landwirtschaft tätig. Nigeria ist dennoch in diesem Bereich nicht autark, sondern auf Import (vor allem Reis) angewiesen; im Oktober 2011 forderte der Staatspräsident eine Initiative der lokalen Reisproduzenten, um in der Reisversorgung bis 2013 autark zu werden und hunderttausende neue Arbeitsplätze im landwirtschaftlichen Sektor zu schaffen.
Aufgrund der schlechten Energieversorgung schlossen in den vergangenen 15 Jahren fast alle namhaften internationale Konzerne ihre Produktionsstätten in Nigeria bzw. verlagerten die Produktion in Nachbarstaaten. Ganze Regionen, insbesondere die nördlichen Industriezentren Kano und Kaduna, wurden de-industrialisiert; eine Umkehr dieses Trends wird angestrebt. Hoffnungsträger als Beschäftigungsmotor ist die seit den Erdölfunden in den 60er Jahren vernachlässigte Landwirtschaft.
Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.
Die Chancen einen sicheren Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst, staatsnahen Betrieben oder Banken zu finden, sind gering, außer man verfügt über eine europäische Ausbildung und vor allem Beziehungen.
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Der gesetzlich garantierte monatliche Mindestlohn wurde im Zuge der Wahlversprechen 2011 für öffentlich Bedienstete von Naira 5.500.- ( EUR 27.-) auf Naira 18.000.- ( EUR 90.-) erhöht; bis dato allerdings noch nicht in allen 36 Bundesstaaten auch ausbezahlt. Nach starken Protesten der Gewerkschaften wurde diese Erhöhung auch für den Privatsektor "fiktiv" übernommen und soll zumindest für Firmen mit mehr als 50 Beschäftigten gelten.
Im landwirtschaftlichen sowie privaten Bereich(Haushaltshilfen) und im Kleingewerbe sind nach wie vor 1.000.- (Landwirtschaft) bzw. 4.000.- bis 6.000.- Naira monatlich der Regelfall. Im ländlichen Bereich arbeiten Dienstnehmer z.T. auch nur für Kost und Quartier bzw. werden für Erntearbeit in Naturalien entlohnt.
Das Durchschnittseinkommen von 70 % der Gesamtbevölkerung liegt unter einem US-Dollar pro Tag. Diese Zahl ist unter anderem auch dadurch bedingt, dass im ländlichen Raum der Tauschhandel noch üblich ist und Unterkunft und Verpflegung durch eigenen Grund und Boden häufig gewährleistet sind.
Man ist als "Arbeitssuchender" auf das soziale Netz der afrikanischen Großfamilie angewiesen und wandert in drei bis sechsmonatigen Abständen von Verwandten zu Verwandten und versucht, Beschäftigung zu finden.
Eine Lebensmittelknappheit war in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent, in vereinzelten Gebieten im äußersten Norden Nigerias (Grenzraum zur Republik Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation schwierig.
Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen nun erstmals auch für die nördlichen Bundesstaaten Hungerperioden nicht mehr aus.
Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. So wird für eine rund 30 cm lange Yam-Wurzel, von der sich eine erwachsene Person zwei Tage lang ernähren kann, je nach Region und Saison ein Preis von Naira 50.- bis 200.- berechnet (EUR 0,25 bis 1.-).
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Die Gouverneure der Bundesstaaten schaffen laufend Arbeitsplätze für die Jugend. Exemplarisch hat die Regierung des Bundesstaates Ekiti (Yoruba) 2.500 Personen nach einer zehntägigen Schulung in "leadership and entrepreneurial skills" in verschiedenen staatlichen Institutionen eingestellt. Es ist geplant, 20.000 dieser "jobs" in den nächsten vier Jahren zu schaffen.
"YouWin" (Youth Enterprise with Innovation in Nigeria) ist die große - mit 50 Milliarden Naira - dotierte Jugendbeschäftigungsinitiative des Staatspräsidenten, die mit großem medialem Aufwand im Oktober 2011 gestartet wurde. Es sollen damit zwischen 80.000 und 110.000 neue (selbständige) Unternehmer/Arbeitsplätze geschaffen werden. Jugendliche (Altersgrenze 40) können Geschäftspläne einreichen und Startgelder für ihre Projekte aus diesem Fond erhalten. Zeitgleich plant der neu ernannte Energieminister eine Ausweitung der Stromversorgung mit Neuerrichtung sowie Rehabilitierung der nur teilweise funktionierenden Stromwerke.
Die Preise für ein Einzelzimmer mit gemeinsamer Küche und Waschmöglichkeit schwanken von monatlich Naira 500.- bis 10.000.- (EUR 2,50 bis 50.-) je nach Dorf bzw. Stadt in einem Nicht-Ballungsgebiet. In den Außenbezirken von Abuja werden pro Monat für ein Zimmer mit gemeinsamer Koch- und Waschgelegenheit rund NGN 3000.- (EUR 15.-) berechnet, so ferne die Miete für ein Jahr im Voraus entrichtet wird.
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Nigeria ist das bevölkerungsreichste Land Afrikas, nach Südafrika mit Abstand die zweitgrößte Volkswirtschaft südlich der Sahara, verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, und konnte in den letzten Jahren auch dank verschiedener Reformen durchweg ein hohes einstelliges Gesamtwirtschaftswachstum verzeichnen.
Weiterhin gelten allerdings folgende Herausforderungen:
? Die weitgehende Abhängigkeit von Öleinnahmen (über 90 Prozent der Exporterlöse; 80 Prozent der staatlichen Einnahmen und etwa 20 % des BIP) besteht fort.
? Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt weiterhin in extremer Armut (weniger als 1 US-Dollar pro Tag). Die Arbeitslosigkeit, vor allem in der jungen Bevölkerung, ist hoch.
? Die Lage im Nigerdelta ist derzeit relativ stabil; die Bedrohung der dort angesiedelten Öl- und Gasförderung durch militante Gruppen bleibt aber ein Risiko.
? Die Infrastruktur, vor allem im Bereich Stromversorgung und Transport, ist weiterhin mangelhaft und gilt als Haupthinderungsgrund für die wirtschaftliche Entwicklung.
Die Regierung legt Mehreinnahmen aus dem Ölexport auf ein Sonderkonto der Zentralbank fest, um damit eine stabilere Fiskalpolitik zu erzielen, einen Inflationsschub zu verhindern und Reserven für schlechtere Zeiten anzulegen. So konnten die Auswirkungen der globalen Finanzkrise erfolgreich abgefedert werden. Im Mai 2011 hat die Regierung für die Öleinnahmen einen "Sovereign Wealth Fund" geschaffen, der die Mittel transparent und effizient verwalten soll.
Im Januar 2006 erhielt Nigeria sein erstes Rating von Fitch und Standard and Poor's: BB-. Seit Ende 2011 ist das Rating von Standard & Poor's B+/B.
Der Reichtum Nigerias ist das Öl, doch über 60 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. In ländlichen Gegenden ist der Anteil über 90 Prozent. Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt von kleinen Anbauflächen - in der Regel in Subsistenzwirtschaft - mit Größen von einem bis 5 Hektar. Der Agrarsektor macht über 40 Prozent des BIP aus. Das Wachstum des Sektors war in den letzten Jahren mit 7-8 Prozent überdurchschnittlich.
(Auswärtiges Amt: Nigeria - Wirtschaft, Stand 3.2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 15.10.2012)
Verschiedene Studien des National Bureau of Statistics (NBS), der Central Bank of Nigeria (CBN), des National Directorate for Employment(NDE), des National Manpower Board und des Centre for Investment, Sustainable Development, Management and Environment haben ergeben, dass mehr als 80% der arbeitsfähigen Bevölkerung Nigerias arbeitslos ist und dass 60% der Arbeitslosen Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind.
Es bestehen keine speziellen Reintegrations- und Wiederaufbauprogramme für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe.
Kooperative Verbände, Finanzinstitutionen der Regierung (Mikrokredite der NACRDB, NAPEP etc.) und nichtstaatliche Organisationen sowie SME-freundliche Handels- und Gemeinschaftsbanken bieten finanzielle und administrative Unterstützung bei der Existenzgründung in Nigeria.
(IOM: Länderinformationsblatt Nigeria, 8.2012)
Block 2: Medizinische Versorgung
Krankenhäuser sind bezüglich Ausstattung, qualifiziertem Personal und Hygiene mit europäischen Standard nur vereinzelt in städtischen Zentren vergleichbar. In größeren Städten ist ein Großteil der staatlichen Krankenhäuser mit Röntgengeräten ausgestattet, in ländlichen Gebieten verfügen nur wenige Krankenhäuser über moderne Ausstattung.
Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids können teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben. Vorbeugeimpfaktionen werden von Internationalen Organisationen finanziert, stoßen aber (v.a. im moslemischen Norden) auf religiös und kulturell bedingten Widerstand.
Religiöse Wohltätigkeitsinstitute und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung; im ländlichen Bereich werden "herbalists" und traditionelle Heiler konsultiert.
Die Kosten von medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden; die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von Naira 20.- bis 50.-(EUR 0,1 bis 0,25) ein:
Tests und Medikamente werden unentgeltlich abgegeben, so ferne vorhanden.
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Das Hauptorgan der Regierung für das Gesundheitswesen ist das Bundesgesundheitsministerium. Das Gesundheitsministerium ist für die Koordination aller Aktivitäten im Bereich Gesundheitswesen im gesamten Land verantwortlich.
Medizinische und Gesundheitsdienste sind ebenfalls Aufgabe der Regierung, die Krankenhäuser in den großen Städten unterhält. Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik, die vom Bundesgesundheitsministerium finanziert wird.
Öffentliche (staatliche Krankenhäuser): Diese umfassen die allgemeinen Krankenhäuser, die
Universitätskliniken und die Fachkliniken. Die Gebühren sind moderat, doch einigen Krankenhäusern fehlt es an Ausrüstung und ausreichendem Komfort. Es treten oftmals Verzögerungen auf und vielfach werden Untersuchungen aufgrund der großen Anzahl an Patienten nicht sofort durchgeführt. Private Krankenhäuser: Hierbei handelt es sich um Standard-Krankenhäuser. Diese Krankenhäuser verfügen nur teilweise über eine ausreichende Ausstattung und müssen Patienten für Labortests und Röntgenuntersuchungen oftmals an größere Krankenhäuser überweisen. Diese Krankenhäuser sind im Allgemeinen teurer.
Voraussetzungen für die Aufnahme in einem Krankenhaus: Vor Beginn der Behandlung muss generell eine Vorauszahlung hinterlegt werden. Die Restzahlung erfolgt nach Abschluss der Behandlung. Einige staatliche und private Unternehmen haben Aufnahmevereinbarungen mit Gesundheitsdienstleistern getroffen, um die medizinische Versorgung ihrer Belegschaft zu gewährleisten.
Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen.
Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein. Es gibt zahlreiche Apotheken in den verschiedenen Landesteilen Nigerias. Die National Agency for Food and Drug Administration and Control (NAFDAC) hat ebenfalls umfangreiche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass diese Apotheken überwacht werden und der nigerianischen Bevölkerung unverfälschte Medikamente verkaufen.
Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Zu den Fachkliniken zählen orthopädische Kliniken, psychiatrische Kliniken etc.
(IOM: Länderinformationsblatt Nigeria, 8.2012)
Block 3: Rückkehrfragen
Die Botschaft unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen keine Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch, auf Grund von fehlenden verifizierenden Studien, nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist.
Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet.
Seit der Rückkehr der Demokratie 1999 ist oppositionelle Tätigkeit gegenüber der Regierung Bestandteil des politischen Lebens in Nigeria und stellt keine Gefahr mehr für die Beteiligten dar.
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Erkenntnisse darüber, dass abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor.
Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern aus Deutschland sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde, manchmal auch der NDLEA befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen. Im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, insbesondere Prostituierte, werden in ihren Herkunfts-Bundesstaat überstellt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)
Rückkehrprogramm
Das Projekt zur Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden nach Nigeria (AVRR Nigeria) wurde mit 1. Juli 2012 für ein weiteres Jahr verlängert. Teilnehmer an dem Projekt, die vor dem 30. Juni 2012 zurückgekehrt sind, haben bis Ende des Jahres Zeit, die von ihnen gewählten Unterstützungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Rückkehrer, die ab dem 1. Juli 2012 zurückkehren, können als Teilnehmer der neuen Projektphase bis 30. Juni 2013 unterstützt werden. Die Unterstützung der Projektteilnehmer durch IOM Lagos ist bei der Umsetzung der Reintegrationsunterstützungsmaßnahmen unerlässlich. Die Kollegen des IOM Lagos Teams assistieren nicht nur in der Praxis (z.B. beim Anmieten von Geschäftslokalen, dem Ankauf von Waren, etc.), sondern bieten vielen auch moralische Unterstützung, sich möglichst gut wieder in Nigeria zurechtzufinden.
Kontakt: Abteilung für Unterstützte Freiwillige Rückkehr und Reintegration, IOM Länderbüro Wien, Nibelungengasse 13/4, 1010 Wien, +43 (0) 1 585 3322 28
(IOM: AVRR Newsletter, 6.2012)
Dekret 33
Das insbesondere im Hinblick auf eine Verurteilung eines nigerianischen Staatsangehörigen wegen eines Drogendeliktes in einem Drittstaat erlassene "Dekret 33" ist rechtspolitisch problematisch.
Das Strafausmaß beträgt fünf Jahre Freiheitsentzug und Entzug des persönlichen Vermögens des Verurteilten. Durch Schaffung des neuen Delikts "den Namen Nigerias in Verruf bringen", umging man das in der nigerianischen Verfassung verankerte Verbot der Doppelbestrafung. Der Botschaft ist allerdings kein Fall bekannt, wo ein wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz aus Österreich abgeschobener nigerianischer Staatsbürger von den Sicherheitsbehörden strafrechtlich verfolgt wurde. Es handelt sich nach übereinstimmender Einschätzung befreundeter EU-Botschaften um "totes" Recht.
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die Drogenpolizei (NDLEA) überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: April 2012, 6.5.2012)
Dokumente
Infolge des Fehlens eines geordneten staatlichen Personenstandswesens ist die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten durch nigerianische Behörden nicht möglich. Angesichts der in Nigeria allgemein nicht gegebenen Dokumentensicherheit, bestätigt u. a. durch eine offizielle Erklärung des nigerianischen Außenministeriums vom Juli 2009 und erneut vom März 2010, wonach die Fälschungsrate bei nigerianischen Personenstandsdokumenten mindestens 80 % beträgt, ist somit die "formale Bestätigung" der Echtheit der Unterschrift oder eines Siegels eines ausländischen Ministeriums nicht geeignet, um eine Beglaubigung unter Einhaltung der gesetzlichen notariellen Sorgfaltspflicht und im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen vornehmen zu können. Analog zu §§ 36b und 55 der Notariatsverordnung ist zusammen mit der Urkundenüberprüfung sohin eine Identitätsüberprüfung vorzunehmen.Infolge des Fehlens eines geordneten staatlichen Personenstandswesens ist die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten durch nigerianische Behörden nicht möglich. Angesichts der in Nigeria allgemein nicht gegebenen Dokumentensicherheit, bestätigt u. a. durch eine offizielle Erklärung des nigerianischen Außenministeriums vom Juli 2009 und erneut vom März 2010, wonach die Fälschungsrate bei nigerianischen Personenstandsdokumenten mindestens 80 % beträgt, ist somit die "formale Bestätigung" der Echtheit der Unterschrift oder eines Siegels eines ausländischen Ministeriums nicht geeignet, um eine Beglaubigung unter Einhaltung der gesetzlichen notariellen Sorgfaltspflicht und im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen vornehmen zu können. Analog zu Paragraphen 36 b und 55 der Notariatsverordnung ist zusammen mit der Urkundenüberprüfung sohin eine Identitätsüberprüfung vorzunehmen.
Geburtsurkunden, welche die Grundlage zur Erlangung anderer notwendiger Personaldokumente darstellen, werden wie folgt erstellt:
Geburten werden insbes. im ländlichen Raum, in dem mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt, kaum registriert. Wird die Vorlage einer Geburtsurkunde verlangt, so leisten zwei Personen für den Antragsteller eine eidesstattliche Erklärung ("affidavit"), welche die Geburt bezeugt, wann auch immer diese stattgefunden hat. Lediglich darauf basierend wird eine Geburtsurkunde ausgestellt und in weiterer Folge sämtliche anderen Dokumente, auch der neue biometrische Reisepass.
(ÖB Abuja: Asylländerbericht Nigeria, 11.2011)
Eine tatsächliche Überprüfung der Identität ist nahezu unmöglich bzw. kann nur durch fallbezogene Recherche vor Ort versucht werden, diese zu ermitteln.
Von einer Feststellung der Identität nigerianischer Staatsbürger unter alleiniger Berücksichtigung von Schulzeugnissen, Dienstausweisen und ähnlichen untauglichen Vorlagen ist gänzlich abzuraten. Andererseits muss auch bei der Identitätsfestlegung anhand vorgelegter oben genannter offizieller Dokumente peinlich darauf Acht gegeben werden, dass selbige zumindest Originaldokumente sind. Und schlussendlich muss hinsichtlich der hier gewonnenen Erkenntnisse festgehalten werden, dass selbst im Falle der Verifikation eines biometrischen Reisepasses keineswegs die Identität der Person gewährleistet ist.
(BAA Staatendokumentation: Analyse Nigeria - Dokumente, 11.8.2011)
Zur HIV-Infektion des Beschwerdeführers sowie zur Behandlungsmöglichkeit der Erkrankung wird Folgendes festgestellt:
HOUK, COI-Bericht, 06.01.2012,
s. Kap. 24.65/S.126: Nigeria hat die drittgrößte Anzahl an HIV-Infektionen bei Frauen.
Kap. 24.68/S.127: Nigeria hat das PMTCT-Programm initiiert,um die Übertragung v. HIV-Infektion von
Mutter auf Kind zu vermeiden.
Kap.27.09/S.154: etwa 3 Mio. Menschen leben in Nigeria mit HIV/AIDS.
Kap. 27.11, 27.12, 27.14/S.155: Regierung hat den HIV/AIDS STrategic Framework eingesetzt, zur Verbreitung von Antiretroveralarzneimittel eingesetzt. Folgende ANtiretroviralmedikamente sind
derzeit in Nigeria erhältlich: Abacavir, Didanosine, Emtricitabine, Lamivudine, Stavudine, Tenofovir,
Zidovudine;
Efavirenz, Nevirapine;
Indinavir; Lopinavir/Ritonavir (=Kaletra);
Efavirenz+Emtricitabine+Tenofovir(=Atripla);
Zidovudine+Lamivudine(=Combivir);
Abacavir+Lamivudine(=Epzicom);
Abacavir+Zidovudine+Lamivudine(=Trizivir);
Tenofovir+Emtricitabine(=Truvada). [135] Reference for this enquiry:
BMA no: NG-2065-2011
Abuja, Asylbericht, 14.11.2011
S. 14: "NAPTIP ist Rückführungspartner für Drittstaaten und leistet u. a. Integrationshilfe und medizinische Versorgung, u.a. für AIDS/HIV-Patienten."
S.18 "In Nigeria sind neben den UN-Teilorganisationen auch 40.000 NGOs registriert, welche auch im Frauenrechtsbereich tätig sind. Die je nach Religionszugehörigkeit ein bis vier Gattinnen der 36 Provinzgouverneure sind in von ihnen finanzierten "pet projects" gerade im Frauenbildungs- und Hilfsbereich sehr aktiv und betreuen Frauenhäuser, Bildungseinrichtungen für junge Mädchen, rückgeführte Prostituierte und minderjährige Mütter sowie Kliniken und Gesundheitszentren für Behinderte, HIVErkrankte und Pensionisten neben zahlreichen Ausklärungskampagnen für Brustkrebsfrühuntersuchungen, gegen Zwangsbeschneidung und häusliche Gewalt. Für unterprivilegierte Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, u.a. bei der Straßenreinigung. Es ist im Rahmen dieses Grundsatzberichtes nicht möglich, sämtliche Organisationen, die teilw. nicht im gesamten Staatsgebiet aktiv sind, anzuführen. Nigeria verfügt auch über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, insbes. die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP), die sich um die Rehabilitierung und psychologische Betreuung rückgeführter Frauen annehmen und in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros unterhalten." S.24: "Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids können teilw. kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben."
ACCORD, NIGERIA. Frauen, Kinder, sexuelle Orientierung, Gesundheitsversorgung, 21.06.2011, Kap. HIV ab S. 29
"Laut dem vom Koordinator für öffentliche Gesundheitsprogramme der Weltbank, Olusoji Adeyi, im Jahr 2006 herausgegebenen Buch AIDS in Nigeria seien seit 1999 ernsthafte Maßnahmen ergriffen worden, um gegen die Epidemie vorzugehen." Weiters wird geschildert, welche Maßnahmen und Programme die Regierung seit Beendigung der Militärdiktatur eingeführt hat. (S.30) Die Finanzierung der Projekte und Behandlungen werden von der Bundesregierung und den lokalen Regierungen und ihren jeweiligen Bündnispartnern, u.a. den USA, getragen. (S.31)
II.3. Beweiswürdigung:römisch zwei.3. Beweiswürdigung:
Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer aus Nigeria stammt, hat bereits die belangte Behörde angenommen und es haben sich im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keine diesbezüglichen Zweifel ergeben.
Die HIV-Infektion des Beschwerdeführers ergibt sich aus den vorgelegten medizinischen Befunden in Zusammenschau mit dem Ersuchen an dasXXXX über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Auskunft zu erteilen.
Die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus der im Akt einliegenden Strafregisterauskunft vom 30.08.2013.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seiner Situation in Österreich ergeben sich aus der Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof und durch Einsicht in den GVS-Auszug vom 30.08.2013.
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen, welche dem Beschwerdeführer mit Ladung zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht wurden. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen nicht inhaltlich konkret und dezidiert entgegen getreten wurde, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Nigeria zugrunde gelegt werden konnten.
Bezüglich der geltend gemachten Fluchtgründe und ihrer Glaubhaftigkeit ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Fremden selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Für die Glaubhaftmachung sind insbesondere folgende Faktoren ausschlaggebend:
dass der Antragsteller sich offensichtlich bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren,
dass alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde,
dass festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen,
dass der Antragsteller internationalen Schutz (bzw. Asyl) zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;
Aufgrund des persönlich gewonnen Eindruckes vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung sowie aufgrund der zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in seinen Angaben geht der erkennendes Senat ebenso wie das Bundesasylamt unzweifelhaft davon aus, dass das Vorbringen hinsichtlich des Ausreisegrundes des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspricht.
Bereits die Angaben hinsichtlich der Fluchtroute von Nigeria nach Österreich sind äußerst vage und keineswegs nachvollziehbar. Wie bereits das Bundesasylamt feststellte, ist nach Ansicht der Behörde in keiner Weise glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer keine Details über den Fluchtweg merken konnte. Gegen jede Lebenserfahrung spricht insbesondere die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er von "irgendjemand" mitgenommen worden sei, der Mann - so der Beschwerdeführer in seiner Erklärung - habe ein Foto von ihm gemacht, sei mit ihm zum Flughaften gefahren und er hätte für die Reise kein Geld entrichten müssen. Absolut unplausibel und damit unglaubwürdig ist auch sein weiteres Vorbringen, wonach er weder das Flugzeug noch dessen Größe beschreiben könne, auch die Flugdauer könne er nicht angeben. Wie bereits das Bundesasylamt ausgeführt hatte, ist aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits zum Fluchtweg bewusst unwahre Angaben getätigt hatte, was wiederum gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht und ein Indiz dafür ist, dass die gesamte Aussage nicht der Wahrheit entspricht und der Beschwerdeführer seinen wahren Reiseweg zu verschleiern versucht.
Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass daraus allein noch nicht der Schluss gezogen werden kann, dass auch die sonstigen Angaben des Asylwerbers nicht der Wahrheit entsprechen, es ist jedoch festzuhalten, dass der erkennende Senat ebenso wie das Bundesasylamt diesen Umstand als gewichtiges Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wertet. Weitere Indizien hierfür sind auch sein Verhalten im Laufe seines Asylverfahrens. So musste das Asylverfahren bereits am 17.06.2003 mangels aufrechter Meldeadresse für zwei Jahre eingestellt werden, auch im Beschwerdeverfahren musste eine vorübergehende Einstellung getätigt werden. Während seines nunmehr mehr als zehnjährigen Aufenthaltes hier in Österreich wurde der Beschwerdeführer bereits vier Mal nach dem Suchmittelgesetz verurteilt und gegen den Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner Verurteilungen auch ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen. Der erkennende Senat hält ergänzend fest, dass dieses Verhalten zeigt, dass der Beschwerdeführer in Österreich offensichtlich andere Interessen verfolgt, als vor angeblicher Verfolgung im Heimatstaat Schutz zu suchen und wertet dies als weiteres Indiz gegen die persönliche Glaubwürdigkeit seiner Person. All diese Indizien in Kombination mit den vagen, unnachvollziehbaren und widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers führten beim erkennenden Senat in Gesamtbetrachtung zur Einschätzung, dass auch das Fluchtvorbringen als unglaubwürdig zu werten ist.
Seine Ausreise begründete der Beschwerdeführer zusammengefasst damit, dass er befürchte in der Heimat von den Dorfleuten von XXXX getötet und von der Polizei bzw. der Familie von einem Mann mit XXXXverfolgt zu werden. Der erkennende Senat folgt der Einschätzung des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen war, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu tätigen. Zudem traten im Rahmen der mündlichen Verhandlung zahlreiche Ungereimtheiten und Widersprüche in den Schilderungen zutage, was erneut ein klares Indiz dafür darstellt, dass die Angaben nicht der Wahrheit entsprechen.Seine Ausreise begründete der Beschwerdeführer zusammengefasst damit, dass er befürchte in der Heimat von den Dorfleuten von römisch 40 getötet und von der Polizei bzw. der Familie von einem Mann mit XXXXverfolgt zu werden. Der erkennende Senat folgt der Einschätzung des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen war, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu tätigen. Zudem traten im Rahmen der mündlichen Verhandlung zahlreiche Ungereimtheiten und Widersprüche in den Schilderungen zutage, was erneut ein klares Indiz dafür darstellt, dass die Angaben nicht der Wahrheit entsprechen.
So erstattete der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bereits hinsichtlich seines Geburtsortes divergierende Angaben. Brachte er zunächst vor, in XXXX geboren worden zu sein, behauptete er wenig später auf die Frage, wo er im Laufe des Lebens in seinem Herkunftsstaat gelebt habe, dass er an verschiedenen Stellen gelebt habe, in XXXX sei er geboren worden. Dem Vorhalt begegnete er lediglich damit, auch in XXXX gelebt zu haben, womit er den Widerspruch in seinem Aussageverhalten keineswegs aufklärte.So erstattete der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bereits hinsichtlich seines Geburtsortes divergierende Angaben. Brachte er zunächst vor, in römisch 40 geboren worden zu sein, behauptete er wenig später auf die Frage, wo er im Laufe des Lebens in seinem Herkunftsstaat gelebt habe, dass er an verschiedenen Stellen gelebt habe, in römisch 40 sei er geboren worden. Dem Vorhalt begegnete er lediglich damit, auch in römisch 40 gelebt zu haben, womit er den Widerspruch in seinem Aussageverhalten keineswegs aufklärte.
Auch hinsichtlich der vor dem Bundesasylamt vorgebrachten beruflichen Tätigkeit verstrickte sich der Beschwerdeführer in Widersprüche. So beantworte er die Frage nach einer etwaigen beruflichen Tätigkeit damit, dass er nicht wirklich gearbeitet habe, man habe ihm lediglich die Reparatur von Fahrrädern beigebracht. Als der vorsitzende Richter dazu nachfragte, ob er irgendwann eine andere berufliche Tätigkeit ausgeübt habe, schüttelte der Beschwerdeführer energisch den Kopf und verneinte ausdrücklich, auch nicht für einige Tage oder Wochen gearbeitet zu haben. Erst als der vorsitzende Richter auf den Akteninhalt und eine darin festgehaltene berufliche Tätigkeit knapp vor seiner Ausreise hinwies, vermeinte der Beschwerdeführer lapidar, ah ja, er habe als Sicherheitskraft gearbeitet.
Diese behauptete Tätigkeit als Sicherheitskraft brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung plötzlich mit einem bisher unerwähnt gebliebenen Detail in Verbindung und führte aus, im Rahmen dieser Tätigkeit für einen Politiker gearbeitet zu haben und aufgrund dieser Arbeit ein Problem gehabt zu haben. Der Aufforderung, den Namen des Politikers aufzuschreiben, begegnete er zunächst mit dem Einwand, nicht so gut schreiben zu können, wenig später schrieb er den Namen "XXXX" (sic!) auf ein Blatt Papier und vermeinte auf weitere Aufforderung, auch den Nachname aufzuschreiben, dass er nicht lange für den Politiker gearbeitet habe. Unabhängig davon, dass der Umstand, nämlich für einen Politiker gearbeitet zu haben, vor dem Bundesasylamt in dieser Form keine Erwähnung gefunden hatte, brachte er im Zusammenhang mit jener Person den Namen XXXX vor, was im klaren Widerspruch zu seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung steht. Auf Vorhalt des Widerspruchs vermeinte der Beschwerdeführer, seine damaligen Angaben seien ein Fehler gewesen, worauf der vorsitzende Richter auf die mangelnde Plausibilität seiner Aussagen mit der Begründung, heuer im Jahr 2013 wisse er es sicher richtig, aber im Jahr 2005, zwei Jahre nach den Ereignissen gebe er vor dem Bundesasylamt einen falschen Namen zu Protokoll, woraufhin der Beschwerdeführer zurückruderte und sich gleichzeitig in einen neuerlichen Widerspruch verstrickte, zumal er nunmehr angab, XXXXsei der richtige Name.Diese behauptete Tätigkeit als Sicherheitskraft brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung plötzlich mit einem bisher unerwähnt gebliebenen Detail in Verbindung und führte aus, im Rahmen dieser Tätigkeit für einen Politiker gearbeitet zu haben und aufgrund dieser Arbeit ein Problem gehabt zu haben. Der Aufforderung, den Namen des Politikers aufzuschreiben, begegnete er zunächst mit dem Einwand, nicht so gut schreiben zu können, wenig später schrieb er den Namen "XXXX" (sic!) auf ein Blatt Papier und vermeinte auf weitere Aufforderung, auch den Nachname aufzuschreiben, dass er nicht lange für den Politiker gearbeitet habe. Unabhängig davon, dass der Umstand, nämlich für einen Politiker gearbeitet zu haben, vor dem Bundesasylamt in dieser Form keine Erwähnung gefunden hatte, brachte er im Zusammenhang mit jener Person den Namen römisch 40 vor, was im klaren Widerspruch zu seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung steht. Auf Vorhalt des Widerspruchs vermeinte der Beschwerdeführer, seine damaligen Angaben seien ein Fehler gewesen, worauf der vorsitzende Richter auf die mangelnde Plausibilität seiner Aussagen mit der Begründung, heuer im Jahr 2013 wisse er es sicher richtig, aber im Jahr 2005, zwei Jahre nach den Ereignissen gebe er vor dem Bundesasylamt einen falschen Namen zu Protokoll, woraufhin der Beschwerdeführer zurückruderte und sich gleichzeitig in einen neuerlichen Widerspruch verstrickte, zumal er nunmehr angab, XXXXsei der richtige Name.
Die Frage, welches Problem er nunmehr wegen der Tätigkeit für XXXX gehabt habe, beantwortete der Beschwerdeführer mit einer äußerst vagen und letztlich in sich widersprüchlichen Antwort ("BF: SeineDie Frage, welches Problem er nunmehr wegen der Tätigkeit für römisch 40 gehabt habe, beantwortete der Beschwerdeführer mit einer äußerst vagen und letztlich in sich widersprüchlichen Antwort ("BF: Seine
Leute haben ihn ... (denkt nach) ...getötet, ich weiß es nicht
genau. Vielleicht aber auch Leute von einer anderen Partei."). Selbst auf Nachfrage durch den vorsitzenden Richter, ob sein Arbeitgeber nun von seinen Leuten oder von Leuten einer anderen Partei umgebracht worden sei, legte sich der Beschwerdeführer nicht fest und meinte, er wisse es nicht und erklärte dazu, er habe die Leute durch das Tor gelassen, die ihn bestochen und in weiterer Folge seinen Boss umgebracht hätten.
Seine widersprüchlichen Angaben finden auch in jenen Schilderungen betreffend die Ermordung seines Arbeitgebers XXXXihren Niederschlag. So brachte er vor dem Bundesasylamt dazu vor, dass ca. einen Monat vor dem Anschlag drei Männer gekommen seien, von denen er (der Beschwerdeführer) mit der Waffe bedroht und zur Herausgabe der Schlüssel aufgefordert worden sei. Diese - so in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt - hätten in weiterer Folge seinen Arbeitgeber ermordet, zumindest sei dies von der Familie des Verstorbenen und der Polizei angenommen worden (AS 55). In der mündlichen Verhandlung schilderte er den Vorfall gänzlich unterschiedlich und behauptete, dass irgendwelche fremden Leute eingedrungen seien und seinen Boss gekillt hätten, wobei er erklärte, mit Eindringen meiner er, dass er jenen Leuten zwar das Tor geöffnet habe, aber nicht bei der Ermordung seines Boss dabei gewesen sei. Dass er jenen Leuten das Tor geöffnet habe, begründete er mit der Wichtigkeit seines Arbeitgebers und er verneinte in diesem Zusammenhang ausdrücklich, die "Killer" zuvor je gesehen zu haben.
Nach Vorhalt dieser massiv widersprüchlichen Angaben, fragte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung zunächst den vorsitzenden Richter verwundert, er hätte den Leuten einen Schlüssel geben sollen und verneinte daraufhin vehement, jemals einen Schlüssel hergegeben zu haben. Auf weiteren Vorhalt, in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sei zudem mehrfach davon die Rede, dass man ihm (dem Beschwerdeführer) Vorwürfe machte, weil er die Schlüssel hergegeben hätte, darüber hinaus habe bereits das Bundesasylamt auf AS 59 völlig nachvollziehbar angenommen, dass man im Wahrheitsfall dieser Behauptung wohl die Schlösser ausgetauscht hätte, da der Mord - so seine Schilderungen vor dem Bundesasylamt - einen Monat nach der Schlüsselübergabe stattgefunden haben soll, worauf der Beschwerdeführer nichts erwiderte. Erst nach nochmaliger Aufforderung durch den vorsitzenden Richter und dem Verweis auf das Amtsgeheimnis behauptete der Beschwerdeführer plötzlich, dass er doch einen Schlüssel übergeben habe, aber nur weil er bedroht worden sei. Dem anschließenden Vorhalt des vorsitzenden Richters, wonach sein Vorbringen extrem unglaubwürdig und widersprüchlich sei, trat der Beschwerdeführer wiederum nicht entgegen, vielmehr zog er es vor, weder auf die Frage, ob er sein Vorbringen noch aufrecht halten wolle, noch auf jene, ob er seine Geschichte an Stelle des vorsitzenden Richters glauben würde, zu antworten.
Ferner stehen auch seine Angaben in der mündlichen Verhandlung zu jenem Fluchtvorbringen, wonach ihm Verfolgung durch die Dorfbewohner drohe, im eklatanten Widerspruch zum Vorbringen vor dem Bundesasylamt. Vor dem Bundesasylamt brachte er dazu - kurz zusammengefasst - vor, sein Vater, der dem König gedient habe, habe eine Frau des Königs vergewaltigt, sei deshalb von den Dorfbewohnern, die ihn töten hätten wollen, verfolgt worden, daher nach XXXX und in weiterer Folge nach XXXX geflohen, dort habe er seine Ehefrau bzw. Mutter des Beschwerdeführers kennengelernt, die kurz nach seiner Geburt verstorben sei (AS 55). In der Beschwerdeverhandlung erstattete er neben vagen und detailarmen auch widersprüchliche Angaben. So behauptete er, seine Mutter sei die Frau eines Königs gewesen, die aber wie eine Sklavin gehalten worden sei, und sein Vater habe mit ihr geschlafen, daher seien sie verfolgt worden. Bereits der Kern des Vorbringens divergiert massiv und zeigen auch die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers, nämlich dass sein Vater direkt zum König hingegangen sei, um mit der Frau des Königs zu schlafen, während er vor dem Bundesasylamt vorgebracht hatte, sein Vater hätte dem König gedient, dass es dem Vorbringen an jeglichem Wahrheitsgehalt mangelt. Auch hinsichtlich des Ortes, an dem sich der behauptete Vorfall zugetragen haben soll, verstrickte sich der Beschwerdeführer in Widersprüche, zumal er vor dem Bundesasylamt behauptete, die Geschehnisse hätten sich im Dorf XXXX zugetragen (AS 55), während er in der mündlichen Verhandlung angab, sein Vater habe diese "Abscheulichkeit" inXXXXbegangen. Insofern der Beschwerdeführer auf Vorhalt dieses Widerspruchs erwidert, diese Angaben vor dem Bundesasylamt nicht getätigt zu haben, kann der erkennende Senat diese Behauptung lediglich als unzulässige Schutzbehauptung qualifizieren, zumal der Beschwerdeführer nach Rückübersetzung seiner Angaben vor dem Bundesasylamt deren Wahrheitsgehalt mit seiner Unterschrift bestätigt hat.Ferner stehen auch seine Angaben in der mündlichen Verhandlung zu jenem Fluchtvorbringen, wonach ihm Verfolgung durch die Dorfbewohner drohe, im eklatanten Widerspruch zum Vorbringen vor dem Bundesasylamt. Vor dem Bundesasylamt brachte er dazu - kurz zusammengefasst - vor, sein Vater, der dem König gedient habe, habe eine Frau des Königs vergewaltigt, sei deshalb von den Dorfbewohnern, die ihn töten hätten wollen, verfolgt worden, daher nach römisch 40 und in weiterer Folge nach römisch 40 geflohen, dort habe er seine Ehefrau bzw. Mutter des Beschwerdeführers kennengelernt, die kurz nach seiner Geburt verstorben sei (AS 55). In der Beschwerdeverhandlung erstattete er neben vagen und detailarmen auch widersprüchliche Angaben. So behauptete er, seine Mutter sei die Frau eines Königs gewesen, die aber wie eine Sklavin gehalten worden sei, und sein Vater habe mit ihr geschlafen, daher seien sie verfolgt worden. Bereits der Kern des Vorbringens divergiert massiv und zeigen auch die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers, nämlich dass sein Vater direkt zum König hingegangen sei, um mit der Frau des Königs zu schlafen, während er vor dem Bundesasylamt vorgebracht hatte, sein Vater hätte dem König gedient, dass es dem Vorbringen an jeglichem Wahrheitsgehalt mangelt. Auch hinsichtlich des Ortes, an dem sich der behauptete Vorfall zugetragen haben soll, verstrickte sich der Beschwerdeführer in Widersprüche, zumal er vor dem Bundesasylamt behauptete, die Geschehnisse hätten sich im Dorf römisch 40 zugetragen (AS 55), während er in der mündlichen Verhandlung angab, sein Vater habe diese "Abscheulichkeit" inXXXXbegangen. Insofern der Beschwerdeführer auf Vorhalt dieses Widerspruchs erwidert, diese Angaben vor dem Bundesasylamt nicht getätigt zu haben, kann der erkennende Senat diese Behauptung lediglich als unzulässige Schutzbehauptung qualifizieren, zumal der Beschwerdeführer nach Rückübersetzung seiner Angaben vor dem Bundesasylamt deren Wahrheitsgehalt mit seiner Unterschrift bestätigt hat.
Nicht unerwähnt bleiben darf auch, dass der Beschwerdeführer seine Rückkehrbefürchtungen lediglich mit einer Angst vor der Familie des Toten (damit gemeint: seinem ehemaligen Arbeitgeber) begründete und ausdrücklich festhielt, keine Angst vor dem offiziellen Staat Nigeria zu haben, zumal es sich um eine private Verfolgung handle. Unabhängig von weiteren Divergenzen in seinen Aussagen, zumal er vor dem Bundesasylamt noch eine Verfolgungsgefahr durch die Familie des Verstorbenen und die Polizei zu Protokoll gegeben hatte, damit auch eine staatliche Verfolgung, die er hingegen in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich ausschloss, kann der erkennende Senat auch diesem Vorbringen angesichts der zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in seinem Aussageverhalten keinen Glauben beimessen. Den in diesem Zusammenhang erteilten Auftrag des vorsitzenden Richters, nämlich unter Berücksichtigung seiner Vorbringens einer privaten Verfolgung, sich an die nigerianische Botschaft in Wien zwecks Ausstellung eines Identitätsdokumentes zu wenden, wofür der vorsitzende Richter dem Beschwerdeführer eine dreiwöchige Frist einräumte, kam der Beschwerdeführer ebenso nicht nach und tat auch nicht kund, warum ihm ein Beschaffen eines Identitätsdokumentes nicht möglich war. Auch dieses Verhalten des Beschwerdeführers unterstreicht das mangelnde Interesse des Beschwerdeführers am gegenständlichen Asylverfahren und seine mangelhafte Mitwirkungspflicht.
Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung war der Beschwerdeführer somit nicht in der Lage die entstanden Widersprüche in seinen Angaben aufzuklären, sondern ergaben sich - wie ausführlich dargelegt - aufgrund seiner zudem teilweise überaus unplausiblen und unglaubwürdigen Schilderungen vielmehr weitere Ungereimtheiten und Widersprüche. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Fluchtgeschichte aufgrund von Ungereimtheiten, Widersprüchen und der vagen, teilweise völlig allgemein gehaltenen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Verfolgung im Herkunftsstaat nicht den Tatsachen entspricht, weshalb der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte.
Selbst bei Wahrunterstellung seiner Angaben - wovon der Asylgerichtshof aus obigen Überlegungen jedoch nicht ausgeht - kann keinesfalls eine auf das gesamte Bundesgebiet von Nigeria bezogene Verfolgungsgefahr des Genannten erkannt werden. Laut Länderfeststellungen geht hervor, dass die tatsächlichen Gegebenheiten in Nigeria gegen eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zutreffende Verfolgung des Beschwerdeführers durch Privatpersonen im gesamten Staatsgebiet Nigerias sprechen. Dem Beschwerdeführer wäre bei hypothetischer Wahrunterstellung seiner Angaben jedenfalls die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen gestanden bzw. steht im Falle seiner Rückkehr offen. Er hätte jedenfalls die Möglichkeit gehabt, drohenden Handlungen durch eine Niederlassung in einem anderen Landesteil Nigerias zu entgehen. Die gesetzlichen Bestimmungen sowie das weitgehende Fehlen von Meldeämtern, wie mit dem Beschwerdeführer erörtert, ermöglichen eine uneingeschränkte Bewegungsfreiheit im gesamten Land, weshalb sich jeder Bewohner Nigerias in anderen Landesteilen niederlassen kann.
Die allgemeine Lage in Nigeria ist auch nicht derart schlecht, sodass es für jedermann unmöglich wäre, sich an einem beliebigen Ort niederzulassen und dort eine neue Existenz aufzubauen. Die Bekämpfung von extremer Armut und Hunger ist das wichtigste Ziel der Regierung. Eine fehlende Alternative einer innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit ist nicht zu erkennen. Nicht nur, dass er als Christ bei derselben Personengruppe Anschluss finden kann; es ist auch evident, dass es in Nigeria zahlreiche Organisationen gibt, die ihre Unterstützung für Hilfsbedürftige anbieten. Auch wenn sich Rückkehrer im Heimatland allfälligen Schwierigkeiten und Diskriminierungen ausgesetzt sehen, ist es ihnen dennoch möglich, ein eigenständiges Leben zu führen.
Insgesamt sind somit im Ergebnis die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall mangels Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Vorbringens sowie ergänzend wegen des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative für den Beschwerdeführer in Nigeria nicht erfüllt. An dieser Einschätzung vermögen auch die in den Stellungnahmen auszugsweise zitierten Länderberichte keinerlei entscheidungsrelevante Änderung herbeizurufen.
II.4. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei.4. Rechtlich folgt daraus:
II.4.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.4.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, in Kraft:
1. das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;1. das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
2. § 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.2. Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht Anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht Anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 22 Abs. 1 des Art. 2 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Artikel 2, des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idgF sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 Asylgesetz 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, Asylgesetz 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ist § 10 leg. cit. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF ist Paragraph 10, leg. cit. in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. 4. 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, werden gemäß Absatz 2 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt. Die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 sind gemäß Absatz 3 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. 4. 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt. Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, werden gemäß Absatz 2 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt. Die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, sind gemäß Absatz 3 auch auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.
Da gegenständlicher Asylantrag am 10.03.2003 gestellt wurde, ist er nach der Rechtslage des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, unter Beachtung der Übergangsbestimmungen, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit ergibt.Da gegenständlicher Asylantrag am 10.03.2003 gestellt wurde, ist er nach der Rechtslage des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, unter Beachtung der Übergangsbestimmungen, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit ergibt.
II.4.2. Zu Spruchpunkt I.:römisch zwei.4.2. Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Gemäß § 7 Asylgesetz 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling i.S.d. AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der schwere des Eingriffs nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH 16.9.1992, 92/01/0544; 7.10.2003, 92/01/1015 u.a.).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der schwere des Eingriffs nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH 16.9.1992, 92/01/0544; 7.10.2003, 92/01/1015 u.a.).
UNHCR betont in seinen Richtlinien zur "Internen Flucht- oder Neuansiedlungsalternative im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge", dass die Frage des Vorliegens einer inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative in einem Asylverfahren nicht losgelöst von allen anderen zu prüfen ist und dass das Konzept der inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative auch nicht dazu dienen kann, den Zugang zum Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu verweigern, weil sich diese Frage erst im Zusammenhang mit der inhaltlichen Prüfung eines Asylantrages stellt (HCR/GIP/03/04 v. 23.7.2003, S 2).
Die Prüfung, ob eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vorliegt, erfordert eine Zukunftsprognose dahingehend, ob für den jeweils konkreten Asylwerber im Entscheidungszeitpunkt eine solche
tatsächlich in Frage kommt (= Klärung der Relevanz) und
bejahendenfalls ob diese ihm zumutbar ist (= Klärung der
Zumutbarkeit). Dabei ist zunächst zu klären, ob ein konkretes risikofreies Gebiet existiert, das sich durch Abwesenheit des Verfolgers auszeichnet und dessen Stabilität und Sicherheit von Dauer ist. Weiters ist zu klären, ob ein solches risikofreies Gebiet für den Asylwerber sowohl von innerhalb als auch von außerhalb des Herkunftsstaates in Sicherheit und auf legalem Weg erreichbar ist (= Möglichkeit einer sicheren Rückkehr) und ob das Leben dort für den Asylwerber ohne unangemessene Härten oder Gefahren geführt werden kann. Wenn eine solche inländische Flucht- bzw. Schutzalternative als vorhanden angesehen wird, hat ferner das Entscheidungsorgan nachzuweisen bzw. den Beweis zu erbringen, dass es dem betroffenen Asylwerber in Anbetracht sämtlicher persönlicher Umstände zumutbar wäre, dort Zuflucht zu finden, um nicht länger begründete Furcht vor Verfolgung zu haben (vgl. hierzu auch die o.a. diesbezüglichen UNHCR-Richtlinien v. 23.7.2003, HCR/GIP/03/04).Zumutbarkeit). Dabei ist zunächst zu klären, ob ein konkretes risikofreies Gebiet existiert, das sich durch Abwesenheit des Verfolgers auszeichnet und dessen Stabilität und Sicherheit von Dauer ist. Weiters ist zu klären, ob ein solches risikofreies Gebiet für den Asylwerber sowohl von innerhalb als auch von außerhalb des Herkunftsstaates in Sicherheit und auf legalem Weg erreichbar ist (= Möglichkeit einer sicheren Rückkehr) und ob das Leben dort für den Asylwerber ohne unangemessene Härten oder Gefahren geführt werden kann. Wenn eine solche inländische Flucht- bzw. Schutzalternative als vorhanden angesehen wird, hat ferner das Entscheidungsorgan nachzuweisen bzw. den Beweis zu erbringen, dass es dem betroffenen Asylwerber in Anbetracht sämtlicher persönlicher Umstände zumutbar wäre, dort Zuflucht zu finden, um nicht länger begründete Furcht vor Verfolgung zu haben vergleiche hierzu auch die o.a. diesbezüglichen UNHCR-Richtlinien v. 23.7.2003, HCR/GIP/03/04).
In Summe hat der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft darlegen können, wie im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend dargestellt worden ist. Da das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer zielgerichteten Verfolgung seiner Person unglaubwürdig ist, konnte es auch der rechtlichen Beurteilung nicht zu Grunde gelegt werden. Andere Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Nigeria sprechen, sind unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers sowie bei Heranziehung der Länderfeststellungen nicht ersichtlich und können auch von Amts wegen nicht festgestellt werden. In Anbetracht des langen Zeitablaufes von rund zehn Jahren und der zwischenzeitig geänderten Verhältnisse in Nigeria, fehlt es daher dem Beschwerdevorbringen (unabhängig von der Frage der Glaubwürdigkeit) auch an der Aktualität. Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.In Summe hat der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft darlegen können, wie im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend dargestellt worden ist. Da das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer zielgerichteten Verfolgung seiner Person unglaubwürdig ist, konnte es auch der rechtlichen Beurteilung nicht zu Grunde gelegt werden. Andere Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Nigeria sprechen, sind unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers sowie bei Heranziehung der Länderfeststellungen nicht ersichtlich und können auch von Amts wegen nicht festgestellt werden. In Anbetracht des langen Zeitablaufes von rund zehn Jahren und der zwischenzeitig geänderten Verhältnisse in Nigeria, fehlt es daher dem Beschwerdevorbringen (unabhängig von der Frage der Glaubwürdigkeit) auch an der Aktualität. Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Artikel eins, Abschnitt 1 Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.
Nur der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass selbst wenn man den Fluchtgründen des Beschwerdeführers (teilweise) Glaubwürdigkeit zubilligen würde, so verfügt er über eine zumutbare inländische Fluchtalternative innerhalb Nigerias, insbesondere in den Großstädten des Herkunftsstaates. Etwaigen Verfolgungshandlungen könnte der Beschwerdeführer durch Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Landesteil Nigerias entgehen, zumal eine aktive landesweite Verfolgung seiner Person angesichts der Größe Nigerias, der Bevölkerungszahl und eines fehlenden Meldewesens auch nicht durchgeführt werden kann. Davon, dass ihm ein Umzug nicht zumutbar wäre, kann angesichts der Tatsache, dass es sich bei ihm um einen arbeitsfähigen und jungen Mann handelt, nicht ausgegangen werden. Zwar wird seitens des Asylgerichtshofes nicht verkannt, dass sich die Situation für Rückkehrer als schwierig gestalten kann, allerdings haben sich im Verfahren vor dem Hintergrund der ermittelten Länderberichte keine schlüssigen Hinweise ergeben, dass es dem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer nicht möglich wäre, im Falle der Verlegung seines Wohnortes insbesondere in den (groß)städtischen Bereich seinen notwendigen Lebensunterhalt zu sichern.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerde zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerde zu Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
II.4.3. Zu Spruchpunkt II.:römisch zwei.4.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Ist ein Asylantrag abzuweisen, so ist gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997, BGBl. I 75 (im Folgenden: FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (im Folgenden: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten - soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird - an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. § 50 FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre, und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe.Ist ein Asylantrag abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997, BGBl. römisch eins 75 (im Folgenden: FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz (im Folgenden: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten - soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird - an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. Paragraph 50, FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre, und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe.
Gemäß § 57 Abs. 1 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Gemäß § 57 Abs. 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer Einschränkung, die im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht kommt - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Gemäß Paragraph 57, Absatz 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer Einschränkung, die im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht kommt - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu (§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG (bzw. zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 37 Fremdengesetz 1992) ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG (bzw. zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 37, Fremdengesetz 1992) ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;
8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373;
25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EuGH 17.2.2009, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vergleiche dazu überdies EuGH 17.2.2009, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er iSd § 57 Abs. 1 und 2 FrG aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 (nunmehr: § 8 Abs. 1) AsylG 1997 zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er iSd Paragraph 57, Absatz eins und 2 FrG aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins,) AsylG 1997 zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist durch § 8 (nunmehr: § 8 Abs. 1) AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561).Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG ist durch Paragraph 8, (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins,) AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561).
Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre; daher liegt kein Fall des § 57 Abs. 2 FrG vor. Es gibt auch keine begründeten Anhaltspunkte dafür, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. In Nigeria besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre; daher liegt kein Fall des Paragraph 57, Absatz 2, FrG vor. Es gibt auch keine begründeten Anhaltspunkte dafür, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. In Nigeria besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Dass es in Nigeria immer wieder religiös motivierte Gewalt und Konflikte gibt, wird weder vom Bundesasylamt noch seitens des erkennenden Gerichts in Abrede gestellt. Jedoch ist festzuhalten, dass es sich hierbei um lokal und zeitlich begrenzte Auseinandersetzungen handelt, während die generelle Situation in Nigeria jedoch grundsätzlich als ruhig zu beurteilen ist, sodass eine ernsthafte Bedrohung des Lebens des Beschwerdeführers infolge solcher Konflikte landesweit nicht besteht. Es ist darüber hinaus festzuhalten, dass in Nigeria keine derart extreme Gefahrenlage gegeben ist, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, eine Gefahr für Leib und Leben in hohem Maße droht.
Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dgl.), der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte. Es ergibt sich auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer auf Grund ungünstiger Lebensbedingungen bzw. ungünstiger Wirtschaftslage in Nigeria eine Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer konnte nicht plausibel darlegen, dass er bei einer Rückkehr nach Nigeria etwa durch Mangel an Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder aufgrund einer Unmöglichkeit, die existenziellen Lebensbedürfnisse zu befriedigen, Gefahr liefe, dauerhaft in eine ausweglose Lage zu geraten. Es ist angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers somit nicht zu ersehen, dass er bei einer Rückkehr nach Nigeria nicht in der Lage sein sollte, sich zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern. Der Beschwerdeführer hat selbst in der Beschwerdeverhandlung angegeben, fähig und willig zu sein, einer Arbeits- und Erwerbstätigkeit nachzugehen. Angesichts dessen ist von ihm zu erwarten, dass er sich in Nigeria eine eigene - wenn auch eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichsweise bescheidene - Existenz aufbauen kann. Dies erscheint jedoch auch unabhängig von einer familiären Unterstützung möglich, da die Existenz eines familiären Verbandes im Herkunftsstaat nicht automatisch und zwingend Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Abschiebung ist. Jedenfalls könnte sich der Beschwerdeführer in einer der multiethnischen Großstädte Nigerias niederlassen, wo er selbst eine seinem Bildungsgrad entsprechende Erwerbstätigkeit aufnehmen kann, um sich seine Existenz zu sichern. Es ist demnach zu erwarten, dass er durch eigene Arbeit oder anfänglich durch Zuwendungen von dritter Seite - etwa durch Hilfsorganisationen -, wenn auch nach der Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige selbst erlangen kann.Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dgl.), der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte. Es ergibt sich auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer auf Grund ungünstiger Lebensbedingungen bzw. ungünstiger Wirtschaftslage in Nigeria eine Behandlung im Sinne von Artikel 3, EMRK zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer konnte nicht plausibel darlegen, dass er bei einer Rückkehr nach Nigeria etwa durch Mangel an Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder aufgrund einer Unmöglichkeit, die existenziellen Lebensbedürfnisse zu befriedigen, Gefahr liefe, dauerhaft in eine ausweglose Lage zu geraten. Es ist angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers somit nicht zu ersehen, dass er bei einer Rückkehr nach Nigeria nicht in der Lage sein sollte, sich zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern. Der Beschwerdeführer hat selbst in der Beschwerdeverhandlung angegeben, fähig und willig zu sein, einer Arbeits- und Erwerbstätigkeit nachzugehen. Angesichts dessen ist von ihm zu erwarten, dass er sich in Nigeria eine eigene - wenn auch eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichsweise bescheidene - Existenz aufbauen kann. Dies erscheint jedoch auch unabhängig von einer familiären Unterstützung möglich, da die Existenz eines familiären Verbandes im Herkunftsstaat nicht automatisch und zwingend Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Abschiebung ist. Jedenfalls könnte sich der Beschwerdeführer in einer der multiethnischen Großstädte Nigerias niederlassen, wo er selbst eine seinem Bildungsgrad entsprechende Erwerbstätigkeit aufnehmen kann, um sich seine Existenz zu sichern. Es ist demnach zu erwarten, dass er durch eigene Arbeit oder anfänglich durch Zuwendungen von dritter Seite - etwa durch Hilfsorganisationen -, wenn auch nach der Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige selbst erlangen kann.
Der Beschwerdeführer ist HIV-positiv. Der Therapieplan vom 28.05.2013 sieht die Einnahme der Medikamente Kaletra und Kivexa vor. Alle drei Monate findet eine ambulante Untersuchung statt. Beim Beschwerdeführer besteht daher kein lebensbedrohender Zustand.
Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass in Nigeria grundsätzlich eine funktionierende Grundversorgung im Gesundheitswesen existiert. Weiters geht aus den Länderfeststellungen hervor, dass HIV/AIDS in den öffentlichen Krankenhäusern in Nigeria grundsätzlich kostenlos behandelt wird. Die Sonderfeststellungen mit behandlungsrelevanten Daten in Nigeria bezüglich HIV-Infektion belegen, dass das Medikament Kaletra (Wirkstoff Lopinavir) in Nigeria erhältlich ist. Das weitere Medikament Kivexa (Wirkstoff Abacavir) ist in Nigeria zwar nicht erhältlich, es ist jedoch der Wirkstoff dieses Medikaments in Nigeria erhältlich (Anfragebeantwortung Nigeria HIV-Infektion/AIDS April 2012).
Der Vollständigkeit darf an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass es nach ständiger EGMR-Rechtsprechung nicht erforderlich ist, dass die medizinische Versorgung im jeweiligen Herkunftsland völlig frei von Kosten ist oder dem westeuropäischen Standard entspricht. Vielmehr sieht es der EGMR sogar für ausreichend an, wenn eine familiäre Struktur als gegeben angesehen werden kann, die dem Erkrankten einen entsprechenden Rückhalt und Unterstützung ermöglicht (vgl. etwa VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344; insbesondere EGMR 27.05.2008, 26.565/05; sowie EGMR 24.06.2008, 25.087/06).Der Vollständigkeit darf an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass es nach ständiger EGMR-Rechtsprechung nicht erforderlich ist, dass die medizinische Versorgung im jeweiligen Herkunftsland völlig frei von Kosten ist oder dem westeuropäischen Standard entspricht. Vielmehr sieht es der EGMR sogar für ausreichend an, wenn eine familiäre Struktur als gegeben angesehen werden kann, die dem Erkrankten einen entsprechenden Rückhalt und Unterstützung ermöglicht vergleiche etwa VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344; insbesondere EGMR 27.05.2008, 26.565/05; sowie EGMR 24.06.2008, 25.087/06).
Darauf basierend ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass die in vorliegendem Fall vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erkrankungen im Hinblick auf den Schutzumfang des Art. 3 EMRK nicht eine derartige Intensität erreicht, dass diese einer Ausweisung entgegenstehen würden. Der Verfassungsgerichtshof erkannte hinsichtlich der Umstände, unter denen etwa gesundheitliche Probleme einer Außerlandesschaffung eines Fremden im Sinne des Art. 3 EMRK entgegenstehen könnten, mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben" (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9).Darauf basierend ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass die in vorliegendem Fall vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erkrankungen im Hinblick auf den Schutzumfang des Artikel 3, EMRK nicht eine derartige Intensität erreicht, dass diese einer Ausweisung entgegenstehen würden. Der Verfassungsgerichtshof erkannte hinsichtlich der Umstände, unter denen etwa gesundheitliche Probleme einer Außerlandesschaffung eines Fremden im Sinne des Artikel 3, EMRK entgegenstehen könnten, mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben" (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.
Der Asylgerichtshof erachtet es daher für entscheidend, welche Haltung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung einnimmt. Zu diesem Zweck ist auf die jüngere einschlägige Rechtsprechung des EGMR in den folgenden Judikaten abzustellen:
GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06
AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05
PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03
RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03
HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05
OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04
AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04
NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03
Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise (wie im vorliegenden Fall vom Rechtsvertreter ins Treffen geführt) "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl. PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).[...]Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein vergleiche PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).[...]
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.
Infolge der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Länderinformationen zu Nigeria ist davon auszugehen, dass die Krankheit des Beschwerdeführers sehr wohl behandelt werden kann, weshalb nicht von einem Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG ausgegangen werden kann.Infolge der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Länderinformationen zu Nigeria ist davon auszugehen, dass die Krankheit des Beschwerdeführers sehr wohl behandelt werden kann, weshalb nicht von einem Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG ausgegangen werden kann.
Dass sich der Beschwerdeführer derzeit in einem unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand befindet wurde vor dem Asylgerichtshof nicht behauptet bzw. nachgewiesen. Vielmehr wurde der stabile Zustand des Beschwerdeführers auch durch einen Arzt des XXXXbestätigt, der den Beschwerdeführer in einem guten Allgemeinzustand beschrieb und zudem ein ausreichendes Vorhandensein der Helferzellen angab und die Nachweisbarkeit der Viren verneinte. Dieses Ergebnis stützte der Arzt des XXXX ausdrücklich auf die regelmäßige Einnahme der Medikamente und er bestätigte die Weiterführung der bisherigen Behandlung (Einnahme von fünf Tabletten), aber nicht unabdingbar in Österreich. Aus den Länderfeststellungen zu Nigeria geht hervor, dass eine medizinische Versorgung grundsätzlich gegeben ist. Weiters wird HIV/AIDS in den öffentlichen Krankenhäusern in Nigeria grundsätzlich kostenlos behandelt und die Medikamente bzw. deren Wirkstoffe sind - den Sonderfeststellungen zufolge - im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers erhältlich. Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte bezüglich des nigerianischen Gesundheitssystems ist daher nicht ersichtlich, dass er im Falle einer Rückkehr wegen einer Erkrankung in eine im Sinne von § 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG lebensbedrohende Lage geraten würde.Dass sich der Beschwerdeführer derzeit in einem unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand befindet wurde vor dem Asylgerichtshof nicht behauptet bzw. nachgewiesen. Vielmehr wurde der stabile Zustand des Beschwerdeführers auch durch einen Arzt des XXXXbestätigt, der den Beschwerdeführer in einem guten Allgemeinzustand beschrieb und zudem ein ausreichendes Vorhandensein der Helferzellen angab und die Nachweisbarkeit der Viren verneinte. Dieses Ergebnis stützte der Arzt des römisch 40 ausdrücklich auf die regelmäßige Einnahme der Medikamente und er bestätigte die Weiterführung der bisherigen Behandlung (Einnahme von fünf Tabletten), aber nicht unabdingbar in Österreich. Aus den Länderfeststellungen zu Nigeria geht hervor, dass eine medizinische Versorgung grundsätzlich gegeben ist. Weiters wird HIV/AIDS in den öffentlichen Krankenhäusern in Nigeria grundsätzlich kostenlos behandelt und die Medikamente bzw. deren Wirkstoffe sind - den Sonderfeststellungen zufolge - im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers erhältlich. Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte bezüglich des nigerianischen Gesundheitssystems ist daher nicht ersichtlich, dass er im Falle einer Rückkehr wegen einer Erkrankung in eine im Sinne von Paragraph 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG lebensbedrohende Lage geraten würde.
Es ist daher nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa durch Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.
II.4.4. Zu Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.4. Zu Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gem. § 10 Abs. 6 AsylG bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gem. Paragraph 10, Absatz 6, AsylG bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach § 10 Abs. 7 leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 8 leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Nach Paragraph 10, Absatz 8, leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß § 8 Abs 1 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG bzw. nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 75 Abs 8 AsylG 2005 nach § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit.). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG bzw. nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit.). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).
Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Artikel 8, EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).
Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde. Zum gleichen Ergebnis gelangte der Verfassungsgerichtshof im Fall russischen Asylwerbers, der sich ebenfalls rund 11 Jahre (ohne jegliche Familienangehörige) in Österreich aufgehalten hatte und bereits jahrelang einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, jedoch über nur geringe Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und seinen Asylantrag zunächst unter Nennung einer falschen Identität und falschen Staatsangehörigkeit, die er erst 10 Jahre danach berichtigte, eingebracht hatte und gegen den überdies ein 10-jähriges Aufenthaltsverbot aufgrund von drei strafgerichtlichen Verurteilungen, die im Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung bereits getilgt waren, erlassen worden war (VfGH 9.10.2010, U 609/10).Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224 aus 2007, keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde. Zum gleichen Ergebnis gelangte der Verfassungsgerichtshof im Fall russischen Asylwerbers, der sich ebenfalls rund 11 Jahre (ohne jegliche Familienangehörige) in Österreich aufgehalten hatte und bereits jahrelang einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, jedoch über nur geringe Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und seinen Asylantrag zunächst unter Nennung einer falschen Identität und falschen Staatsangehörigkeit, die er erst 10 Jahre danach berichtigte, eingebracht hatte und gegen den überdies ein 10-jähriges Aufenthaltsverbot aufgrund von drei strafgerichtlichen Verurteilungen, die im Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung bereits getilgt waren, erlassen worden war (VfGH 9.10.2010, U 609/10).
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten 7 Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).Keine Verletzung von Artikel 8, EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vergleiche auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Artikel 8, EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten 7 Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vergleiche ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).
Nach der Rechtsprechung des VfGH ist somit die zuständige Behörde bzw. das Gericht bei einer Ausweisungsentscheidung stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt.Nach der Rechtsprechung des VfGH ist somit die zuständige Behörde bzw. das Gericht bei einer Ausweisungsentscheidung stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt.
Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).
II.4.4.a. Mangels zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigter Verwandter und mangels familiärer Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK.römisch zwei.4.4.a. Mangels zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigter Verwandter und mangels familiärer Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK.
II.4.4.b. Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).römisch zwei.4.4.b. Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/ Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/ Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).
Geht man in vorliegendem Fall in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man in vorliegendem Fall in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit März 2003 fortlaufend in Österreich. Wie oben bereits dargestellt, kann aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.224/2007) jedoch abgeleitet werden, dass die Dauer des inländischen Aufenthaltes für die Zulässigkeit einer Ausweisung nicht allein entscheidend ist und lediglich einen von mehreren verschiedenen Aspekten darstellt, die im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu unterziehen sind. Selbst wenn der Beschwerdeführer in den mehr als zehn Jahren seines Aufenthaltes persönliche Interessen an einem weiteren Verbleib im österreichischen Bundesgebiet entwickelt hat, so sind diese Interessen in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch gemindert, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich aufgrund eines gestellten Asylantrages, der sich als unbegründet erwiesen hat, nicht illegal war. Der Beschwerdeführer musste sich im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich bewusst sein, dass sein Aufenthalt "unsicher" und lediglich auf die Dauer des Verfahrens beschränkt war und ein weiterer Verbleib nach Beendigung des Verfahrens vom Erfolg seines Antrages abhängen würde. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Der Beschwerdeführer musste gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung spätestens seit der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages im September 2009 - somit bereits zweieinhalb Jahre nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet - seinen zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert erachtet haben (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Eine allein den Behörden zurechenbare überlange Verfahrensverzögerung konnte im gegenständlichen Verfahren nicht festgestellt werden, es ist vielmehr festzuhalten, dass das vom ihm angestrengte Asylverfahren mehrfach vorübergehend eingestellt werden musste (erstmals bereits am 17.06.2003 wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers und erst nach zwei Jahren auf Grund eines Schreibens seines Vertreters wieder aufgenommen werden konnte), womit er letztlich maßgeblich zur Länge des gesamten Verfahrens beigetragen hat. Darüber hinaus werden die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet zum Einen maßgeblich dadurch gemindert, dass der Beschwerdeführer illegal eingereist (VwGH 30.04.2009, 2008/21/0307) und lediglich aufgrund eines Asylantrages, der sich in Ermangelung glaubwürdiger Fluchtgründe als unbegründet bzw. erfolglos erwiesen hat, für die Dauer dieses Verfahrens vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt war. Angesichts einer solchen Verhaltensweise ist die in Rede stehende Aufenthaltsbeendigung zur Verteidigung der Ordnung und zum wirtschaftlichen Wohl des Landes dringend geboten, da das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf.Der Beschwerdeführer befindet sich seit März 2003 fortlaufend in Österreich. Wie oben bereits dargestellt, kann aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,) jedoch abgeleitet werden, dass die Dauer des inländischen Aufenthaltes für die Zulässigkeit einer Ausweisung nicht allein entscheidend ist und lediglich einen von mehreren verschiedenen Aspekten darstellt, die im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu unterziehen sind. Selbst wenn der Beschwerdeführer in den mehr als zehn Jahren seines Aufenthaltes persönliche Interessen an einem weiteren Verbleib im österreichischen Bundesgebiet entwickelt hat, so sind diese Interessen in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch gemindert, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich aufgrund eines gestellten Asylantrages, der sich als unbegründet erwiesen hat, nicht illegal war. Der Beschwerdeführer musste sich im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich bewusst sein, dass sein Aufenthalt "unsicher" und lediglich auf die Dauer des Verfahrens beschränkt war und ein weiterer Verbleib nach Beendigung des Verfahrens vom Erfolg seines Antrages abhängen würde. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Der Beschwerdeführer musste gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung spätestens seit der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages im September 2009 - somit bereits zweieinhalb Jahre nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet - seinen zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert erachtet haben vergleiche VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Eine allein den Behörden zurechenbare überlange Verfahrensverzögerung konnte im gegenständlichen Verfahren nicht festgestellt werden, es ist vielmehr festzuhalten, dass das vom ihm angestrengte Asylverfahren mehrfach vorübergehend eingestellt werden musste (erstmals bereits am 17.06.2003 wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers und erst nach zwei Jahren auf Grund eines Schreibens seines Vertreters wieder aufgenommen werden konnte), womit er letztlich maßgeblich zur Länge des gesamten Verfahrens beigetragen hat. Darüber hinaus werden die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet zum Einen maßgeblich dadurch gemindert, dass der Beschwerdeführer illegal eingereist (VwGH 30.04.2009, 2008/21/0307) und lediglich aufgrund eines Asylantrages, der sich in Ermangelung glaubwürdiger Fluchtgründe als unbegründet bzw. erfolglos erwiesen hat, für die Dauer dieses Verfahrens vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt war. Angesichts einer solchen Verhaltensweise ist die in Rede stehende Aufenthaltsbeendigung zur Verteidigung der Ordnung und zum wirtschaftlichen Wohl des Landes dringend geboten, da das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf.
Hinsichtlich der privaten Situation des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sind zudem keine Umstände erkennbar, die eine tiefer gehende - und über das in Bezug zur Aufenthaltsdauer durchschnittlich erwartbare Maß hinausgehende - Integration des Beschwerdeführer in Österreich ergeben haben. So haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer am Arbeitsmarkt integriert ist; vielmehr hat er während seines langjährigen Aufenthaltes laufend Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen (siehe die im Akt befindlichen GVS-Auszüge), woraus sich in keiner Weise eine Selbsterhaltungsfähigkeit ableiten lässt. Der Beschwerdeführer besucht in Österreich keine Bildungseinrichtungen und ist auch nicht Mitglied eines Vereins; er hat während seines Aufenthaltes in Österreich keinen Deutschkurs besucht und weist - wovon sich der erkennende Senat in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte - trotz eines zehnjährigen Aufenthaltes in Österreich keine Deutschkenntnisse und ebenso wenig Kenntnisse der österreichischen Geschichte, Kultur oder Politik auf. Im Übrigen wäre ein mittlerweile eingetretener Erwerb von Deutschkenntnissen aufgrund des mehrjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet schon deshalb zu relativieren, weil dem Beschwerdeführer die Unsicherheit der Aufenthaltsberechtigung bewusst sein musste (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187).Hinsichtlich der privaten Situation des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sind zudem keine Umstände erkennbar, die eine tiefer gehende - und über das in Bezug zur Aufenthaltsdauer durchschnittlich erwartbare Maß hinausgehende - Integration des Beschwerdeführer in Österreich ergeben haben. So haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer am Arbeitsmarkt integriert ist; vielmehr hat er während seines langjährigen Aufenthaltes laufend Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen (siehe die im Akt befindlichen GVS-Auszüge), woraus sich in keiner Weise eine Selbsterhaltungsfähigkeit ableiten lässt. Der Beschwerdeführer besucht in Österreich keine Bildungseinrichtungen und ist auch nicht Mitglied eines Vereins; er hat während seines Aufenthaltes in Österreich keinen Deutschkurs besucht und weist - wovon sich der erkennende Senat in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte - trotz eines zehnjährigen Aufenthaltes in Österreich keine Deutschkenntnisse und ebenso wenig Kenntnisse der österreichischen Geschichte, Kultur oder Politik auf. Im Übrigen wäre ein mittlerweile eingetretener Erwerb von Deutschkenntnissen aufgrund des mehrjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet schon deshalb zu relativieren, weil dem Beschwerdeführer die Unsicherheit der Aufenthaltsberechtigung bewusst sein musste vergleiche VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187).
Der Beschwerdeführer zeigt zudem durch sein Gesamtverhalten eine grobe Missachtung der österreichischen Rechtsordnung, da er illegal in das Bundesgebiet eingereist war und zweifach strafrechtlich verurteilt werden musste. Der Beschwerdeführer wurde mit XXXX des XXXX wegen § 27 Abs. 1 und 2 Ziffer 2 (1. Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt, auf eine Probezeit von drei Jahren (Junger Erwachsener) verurteilt. Mit XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 und 2 Z 2 (1. Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten (Junger Erwachsener) verurteilt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am XXXXaus der Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren entlassen. Mit XXXX wurde er wegen §§ 27 Abs. 3, 27 Abs. 1 Z 1 (8. Fall) SMG und § 12 (3. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am XXXXaus der Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren entlassen. Mit XXXXwurde der Beschwerdeführer neuerlich wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 (8. Fall), 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Am XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer zudem ein unbefristetes Rückkehrverbot wegen der rechtskräftigen Verurteilungen erlassen. In Anbetracht der strafrechtlichen Verurteilungen kann von einer lediglich aufgrund der Aufenthaltsdauer begründeten besonderen sozialen Verfestigung keinesfalls gesprochen werden und auch keine positive Prognose für den Beschwerdeführer getroffen werden. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (vgl. etwa VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181 mwN).Der Beschwerdeführer zeigt zudem durch sein Gesamtverhalten eine grobe Missachtung der österreichischen Rechtsordnung, da er illegal in das Bundesgebiet eingereist war und zweifach strafrechtlich verurteilt werden musste. Der Beschwerdeführer wurde mit römisch 40 des römisch 40 wegen Paragraph 27, Absatz eins und 2 Ziffer 2 (1. Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt, auf eine Probezeit von drei Jahren (Junger Erwachsener) verurteilt. Mit römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz eins und 2 Ziffer 2, (1. Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten (Junger Erwachsener) verurteilt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am XXXXaus der Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren entlassen. Mit römisch 40 wurde er wegen Paragraphen 27, Absatz 3, 27, Absatz eins, Ziffer eins, (8. Fall) SMG und Paragraph 12, (3. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am XXXXaus der Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren entlassen. Mit XXXXwurde der Beschwerdeführer neuerlich wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, (8. Fall), 27 Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Am römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer zudem ein unbefristetes Rückkehrverbot wegen der rechtskräftigen Verurteilungen erlassen. In Anbetracht der strafrechtlichen Verurteilungen kann von einer lediglich aufgrund der Aufenthaltsdauer begründeten besonderen sozialen Verfestigung keinesfalls gesprochen werden und auch keine positive Prognose für den Beschwerdeführer getroffen werden. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt vergleiche etwa VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181 mwN).
Das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen bietet somit keinen Anhaltspunkt für die Annahme einer gelungenen und nachhaltigen Integration, zumal der Umstand der illegalen Einreise, sein letztlich unbegründeter Asylantrag, sein massiv sozialschädliches Verhalten und der nur auf das Asylverfahren gegründete faktische Abschiebeschutz in Österreich so schwer wiegen, dass selbst eine ausgezeichnete Integration bei der Interessensabwägung dem Beschwerdeführer kein anderes Ergebnis bringen könnte. Somit überwiegen nach der Ansicht des Asylgerichtshofes in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt die öffentlichen Interessen an der Ausweisung (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/ Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff; VfSlg. 17.516/2005; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; EGMR 8.4.2008, NnyanziDas vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen bietet somit keinen Anhaltspunkt für die Annahme einer gelungenen und nachhaltigen Integration, zumal der Umstand der illegalen Einreise, sein letztlich unbegründeter Asylantrag, sein massiv sozialschädliches Verhalten und der nur auf das Asylverfahren gegründete faktische Abschiebeschutz in Österreich so schwer wiegen, dass selbst eine ausgezeichnete Integration bei der Interessensabwägung dem Beschwerdeführer kein anderes Ergebnis bringen könnte. Somit überwiegen nach der Ansicht des Asylgerichtshofes in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt die öffentlichen Interessen an der Ausweisung vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/ Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff; VfSlg. 17.516 aus 2005,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; EGMR 8.4.2008, Nnyanzi
v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog: Der EGMR gelangte im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben; vgl. dazu auch EGMR 31.07.2008, Omoregie u.a. v. Norwegen, Appl. 265/07).v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog: Der EGMR gelangte im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben; vergleiche dazu auch EGMR 31.07.2008, Omoregie u.a. v. Norwegen, Appl. 265/07).
Der Asylgerichtshof kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen: Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor eine in Nigeria gesprochene Sprache, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Zudem hat er den überwiegenden Teil seines Lebens in Afrika verbracht; auch wenn zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt tatsächlich so wie von ihm behauptet keine Verwandte oder Familienangehörige des Beschwerdeführers in Nigeria aufhalten, so muss dennoch gesagt werden, dass im Verfahren keine Umstände hervorgetreten sind, dass er alleine aus diesem Grund im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Notlage geraten würde. Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Nigeria - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden Grund) für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Der Asylgerichtshof kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen: Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor eine in Nigeria gesprochene Sprache, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Zudem hat er den überwiegenden Teil seines Lebens in Afrika verbracht; auch wenn zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt tatsächlich so wie von ihm behauptet keine Verwandte oder Familienangehörige des Beschwerdeführers in Nigeria aufhalten, so muss dennoch gesagt werden, dass im Verfahren keine Umstände hervorgetreten sind, dass er alleine aus diesem Grund im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Notlage geraten würde. Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Nigeria - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden Grund) für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Auch der Verfassungsgerichthof hat in seinem Erkenntnis U614/10 vom 12.06.2010 die Bedeutung der öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen bei einer Abwägung festgehalten. Demgemäß bewirke auch ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK (vgl. idS VfSlg. 14.681/1996 sowie VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007, wenn auch zu anderen Verwaltungsrechtsmaterien). Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen.Auch der Verfassungsgerichthof hat in seinem Erkenntnis U614/10 vom 12.06.2010 die Bedeutung der öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen bei einer Abwägung festgehalten. Demgemäß bewirke auch ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK vergleiche idS VfSlg. 14.681 aus 1996, sowie VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007, wenn auch zu anderen Verwaltungsrechtsmaterien). Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen.
Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Richters die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften, der österreichischen Rechtsordnung sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07). Dem Beschwerdeführer kommt auch kein - auf einer anderen Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Richters die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften, der österreichischen Rechtsordnung sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07). Dem Beschwerdeführer kommt auch kein - auf einer anderen Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
II.4.4.c. Im vorliegenden Verfahren wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht festgestellt, dass dieser an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet. Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass er an keiner Art. 3 EMRK relevanten Erkrankung leidet bzw. dass keine iSd Art. 3 EMRK "außergewöhnlichen Umstände" vorliegen, welche einer Abschiebung entgegenstünden, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass auf Grund seiner Rückkehr nach Nigeria sein Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt wird; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.römisch zwei.4.4.c. Im vorliegenden Verfahren wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht festgestellt, dass dieser an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet. Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass er an keiner Artikel 3, EMRK relevanten Erkrankung leidet bzw. dass keine iSd Artikel 3, EMRK "außergewöhnlichen Umstände" vorliegen, welche einer Abschiebung entgegenstünden, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass auf Grund seiner Rückkehr nach Nigeria sein Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt wird; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung von Artikel 3, EMRK. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
II.4.5. Da gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idgF der § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als eine Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt, war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides dementsprechend zu berichtigen.römisch zwei.4.5. Da gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 idgF der Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als eine Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt, war Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides dementsprechend zu berichtigen.
Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2005, Zl. 2005/20/0108, folgend, ist eine Ausweisung zielstaatsbezogen zu formulieren, weshalb Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides auch insoweit zu berichtigen war, als die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgesprochen wird.Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2005, Zl. 2005/20/0108, folgend, ist eine Ausweisung zielstaatsbezogen zu formulieren, weshalb Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides auch insoweit zu berichtigen war, als die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgesprochen wird.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Deutschkenntnisse, Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, non refoulement, private Verfolgung, Rückkehrverbot, strafrechtliche Verurteilung, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
27.09.2013