Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
Zl. C14 422264-1/2011/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Martin DELLASEGA und Dr. Max KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2011, Zahl: 11 09.090-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Martin DELLASEGA und Dr. Max KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2011, Zahl: 11 09.090-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. gemäß § 66 Abs. 2 AVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 18.08.2011 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 18.08.2011 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
1.2. In seiner Erstbefragung am 18.08.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei am XXXX, Afghanistan, geboren. Im Heimatland würden sich noch seine Mutter, ca. 60 Jahre alt, seine Gattin und vier minderjährige Kinder (drei Söhne und eine Tochter) befinden. Der Vater wäre vor ca. acht Monaten verstorben.Er sei am römisch 40 , Afghanistan, geboren. Im Heimatland würden sich noch seine Mutter, ca. 60 Jahre alt, seine Gattin und vier minderjährige Kinder (drei Söhne und eine Tochter) befinden. Der Vater wäre vor ca. acht Monaten verstorben.
Mitte des Jahres 2007 wäre er von Afghanistan über Griechenland nach Großbritannien gereist. Dort hätte er einen negativen Bescheid erhalten und wäre nach Griechenland rücküberstellt worden. Dort hätte er eine "rote" Karte bekommen und in Athen gelebt. Im Jänner 2011 wäre er mit dem Flugzeug nach Kaul zurückgekehrt.
Vor ca. vier Monaten wäre er von Jalalabad nach Peshawar (Pakistan) gefahren. Von dort wäre er über den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt, wo er sich erneut drei Monate in Athen aufgehalten hätte. Vor zwei Tagen wäre er dann, versteckt auf der Ladefläche eines LKW, Richtung Österreich aufgebrochen und am heutigen Tag hier angekommen.
Als Fluchtgrund gab er an, dass im Jahr 2007 ein Mann namens XXXX um die Hand seiner Schwester XXXX angehalten hätte. XXXX hätte ihn nicht heiraten wollen, auch der BF und sein Vater wären gegen die Hochzeit gewesen. Daraufhin wäre der BF von XXXX und dessen Bruder zusammengeschlagen worden, weshalb er geflohen wäre. Anfang 2011 hätte der BF gedacht, dass die ganze Sache beendet sei, und wäre nach Afghanistan zurückgekehrt. Vor fünf Monaten hätte sich XXXX mit einem anderen Mann verlobt, woraufhin der Vater des BF von XXXX getötet worden wäre. Aus Angst, ebenfalls umgebracht zu werden, wäre der BF erneut Richtung Europa geflüchtet.Als Fluchtgrund gab er an, dass im Jahr 2007 ein Mann namens römisch 40 um die Hand seiner Schwester römisch 40 angehalten hätte. römisch 40 hätte ihn nicht heiraten wollen, auch der BF und sein Vater wären gegen die Hochzeit gewesen. Daraufhin wäre der BF von römisch 40 und dessen Bruder zusammengeschlagen worden, weshalb er geflohen wäre. Anfang 2011 hätte der BF gedacht, dass die ganze Sache beendet sei, und wäre nach Afghanistan zurückgekehrt. Vor fünf Monaten hätte sich römisch 40 mit einem anderen Mann verlobt, woraufhin der Vater des BF von römisch 40 getötet worden wäre. Aus Angst, ebenfalls umgebracht zu werden, wäre der BF erneut Richtung Europa geflüchtet.
Der BF legte einen afghanischen Personalausweis, ausgestellt im Jahre 1991, Geburtsurkunden seiner Frau und Kinder sowie zwei Anzeigenbestätigungen der Behörde in Laghman vom 09.07.2011 vor.
1.3. Laut Untersuchungsbericht der PI Traiskirchen, EAST, vom 08.09.2011 haben sich beim vorgelegten Personalausweis keinerlei Hinweise auf Verfälschungen ergeben.
1.4. Bei seiner Einvernahme am 28.09.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi, brachte der BF vor, dass sich in Afghanistan noch zwei seiner Schwestern aufhalten würden. Ein Onkel sei hier in Österreich wohnhaft.
Weiters gab der BF im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):
"F [Frage]: Stehen Sie zurzeit in ärztlicher/medizinischer Behandlung und/oder nehmen Sie Medikamente? Leiden Sie an einer Krankheit?
A [Antwort]: Ich leide zurzeit an Magen- und an Halsschmerzen. Ich war diesbezüglich gestern auch bei einem Arzt. Es ist beabsichtigt, mich zwecks genauerer Untersuchung in ein Spital zu überweisen.
F: Können Sie etwaige Behandlungsbestätigungen, Arztbriefe bzw. Befunde in Vorlage bringen?
A: Nein, zurzeit leider nicht.
F: Falls Sie in weiterer Folge medizinische/ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen, sind Sie aufgefordert, dies unverzüglich der erkennenden Behörde bekanntzugeben und die entsprechenden Unterlagen (Arztbriefe, Befunde etc.) in Vorlage zu bringen! Sie haben die erkennende Behörde über Ihren Gesundheitszustand auf dem Laufenden zu halten! Haben Sie das verstanden?
A: Ja.
F: Haben Sie im bisher laufenden Asylverfahren, gemeint im Zuge der Erstbefragung, die Wahrheit gesagt?
A: Ja.
F: Wollen bzw. haben Sie vorweg und aus Eigenem diesbezüglich irgendetwas zu berichtigen bzw. zu ergänzen?
A: Nein. Ich habe bis jetzt die Wahrheit gesagt.
F: Können Sie Dokumente, Unterlagen oder sonstige Beweismittel, die Ihre heutigen Angaben allgemein, aber insbesondere in Bezug auf Ihre Person, bestätigen, und die Sie bis dato noch nicht in Vorlage brachten, in Vorlage bringen?
A: Abgesehen von den Unterlagen, die ich bereits anlässlich der Erstbefragung in Vorlage brachte, nicht.
F: Welche Unterlagen wurden von Ihnen bis jetzt in Vorlage gebracht? Können Sie diese näher bezeichnen/benennen?
A: Dabei handelt es sich einerseits um meinen Personalausweis und um die Geburtsurkunden meiner Frau und meiner Kinder. Des Weiteren um zwei Bestätigungen, aus denen hervorgeht, dass meine Mutter bezüglich der Ermordung meines Vaters Anzeige erstattet hat.
F: Auf einer der von Ihnen benannten Anzeigebestätigung befindet sich Ihr und auf der Zweiten das Foto Ihrer Mutter! Was sagen Sie dazu bzw. können Sie dies erklären?
A: Naja. Es ist eigentlich ein- und dieselbe Anzeige bzw. Bestätigung. Eine Anzeige wurde von meiner Mutter unter meinem Namen, somit auch durch Vorlage meines Fotos, erstattet. Die zweite Anzeige erstattete meine Mutter dann in ihrem Namen bzw. unter Vorlage ihres Fotos.
F: Verstehe ich Sie richtig: Die vorgelegten Anzeigebestätigungen beziehen sich auf ein- und denselben Vorfall und wurden von Ihrer Mutter erstattet?
A: Ja, das verstehen Sie richtig. Es steht auch dasselbe in den Anzeigen bzw. in den Bestätigungen. Die Anzeigebestätigungen beziehen sich auf den Tod meines Vaters.
F: Warum erstattete Ihre Mutter eine Anzeige in Ihrem Namen?
A: Das ist bei uns möglich.
F: Wann, wo und wie verstarb Ihr Vater?
A: Es war am 25.03.2011, dass mein Vater ermordet wurde. Bezüglich des Todes meines Vaters müssen Sie die Vorgeschichte kennen. Ein Kommandant namens XXXX, bekannt unter dem Namen XXXX, hat um die Hand meiner Schwester XXXX angehalten, die ihm aber von unserer Familie verwehrt wurde. Dies deshalb, da er aus einer anrüchigen Familie, diese umfasst Spieler und Killer, stammt. Seine Familie war nicht allzu berühmt.A: Es war am 25.03.2011, dass mein Vater ermordet wurde. Bezüglich des Todes meines Vaters müssen Sie die Vorgeschichte kennen. Ein Kommandant namens römisch 40 , bekannt unter dem Namen römisch 40 , hat um die Hand meiner Schwester römisch 40 angehalten, die ihm aber von unserer Familie verwehrt wurde. Dies deshalb, da er aus einer anrüchigen Familie, diese umfasst Spieler und Killer, stammt. Seine Familie war nicht allzu berühmt.
F: Wie wurde Ihr Vater ermordet, und von wem konkret wurde dieser ermordet?
A: Ich war selbst dabei, als damals auf meinen Vater geschossen wurde. Es war dunkel.
F: Haben Sie damals auch konkret die Schützen bzw. die Täter gesehen?
A: Ja. Es war XXXX mit vier weiteren Personen, die damals auf meinen Vater geschossen haben. Es waren drei oder vier andere Personen.A: Ja. Es war römisch 40 mit vier weiteren Personen, die damals auf meinen Vater geschossen haben. Es waren drei oder vier andere Personen.
F: Sie führen aus, die Täter persönlich gesehen zu haben! Somit müsste es Ihnen wohl möglich sein anzugeben, ob es nun drei oder vier weitere Personen waren! Was sagen Sie dazu?
A: Sie waren insgesamt vier Personen. XXXX und drei weitere Personen.A: Sie waren insgesamt vier Personen. römisch 40 und drei weitere Personen.
F: Sie führten aus, dass es damals dunkel gewesen wäre! Wie spät war es damals?
A: Es war so gegen Mitternacht.
F: Aus welcher Entfernung wurden die damaligen Schüsse auf Ihren Vater abgegeben? Wie nahe bei bzw. wie weit von Ihrem Vater entfernt befanden sich die besagten vier Personen, die auf Ihren Vater gefeuert/geschossen haben?
A: Sie waren so ungefähr sieben/acht Meter von meinem Vater entfernt.
F: Wo befanden Sie sich zum Zeitpunkt, als auf Ihren Vater geschossen wurde?
A: Es war damals so gegen Mitternacht, dass an unsere Haustür geklopft wurde. Sowohl ich als auch mein Vater kamen aus unseren Zimmern. Dann fielen die Schüsse.
F: Wurden die Schüsse durch die verschlossene Tür abgegeben bzw. von wem wurde damals die Haustür geöffnet?
A: Mein Vater hat damals die Tür geöffnet.
F: Wo befanden Sie sich zu diesem Zeitpunkt, gemeint als Ihr Vater die Tür geöffnet hat?
A: Ich befand mich damals unmittelbar hinter meinem Vater. Mein Vater war vor mir bei der Tür.
F: Haben Sie den Dolmetsch bisher einwandfrei verstehen können und haben Sie das Gefühl, dass dieser Ihre Angaben richtig und vollständig wiedergibt? Wenn dies der Fall ist, dann bestätigen Sie dies mit Ihrer Unterschrift! Was passierte, nachdem Ihr Vater die Tür geöffnet hatte?
A: Es wurde gleich geschossen.
F: Wurde vorher irgendetwas gesprochen bzw. von den Personen, die vor der Tür standen, gesagt?
A: Nein, überhaupt nicht.
F: Wer hat damals die Schüsse auf Ihren Vater abgegeben?
A: XXXX.A: römisch 40 .
F: Was machten die anderen drei Personen?
A: Nichts.
F: Wie viele Schüsse wurden damals von XXXX auf Ihren Vater abgegeben?F: Wie viele Schüsse wurden damals von römisch 40 auf Ihren Vater abgegeben?
A: Es waren drei Schüsse.
F: Sie führen aus, sich damals unmittelbar hinter Ihrem Vater befunden zu haben! Was passierte, nachdem von XXXX auf Ihren Vater geschossen worden war?F: Sie führen aus, sich damals unmittelbar hinter Ihrem Vater befunden zu haben! Was passierte, nachdem von römisch 40 auf Ihren Vater geschossen worden war?
A: Ich wollte mich auf XXXX stürzen, wurde aber von meiner Frau, die zwischenzeitlich auch zur Tür gekommen war, fest- bzw. zurückgehalten. XXXX und seine drei Begleiter ergriffen die Flucht bzw. verließen den Tatort.A: Ich wollte mich auf römisch 40 stürzen, wurde aber von meiner Frau, die zwischenzeitlich auch zur Tür gekommen war, fest- bzw. zurückgehalten. römisch 40 und seine drei Begleiter ergriffen die Flucht bzw. verließen den Tatort.
F: Kennen Sie sich mit der gregorianischen Zeitrechnung aus bzw. sind Sie mit dieser vertraut?
A: Nein.
F: Warum wissen Sie bzw. können Sie dann konkret angeben, dass Ihr Vater am 25.03.2011 erschossen wurde?
A: Doch, ich kenne mich in diesem Kalender aus. Ich war ja auch einige Zeit in Griechenland und auch in England.
F: Nennen Sie den Todestag Ihres Vater in Ihrer Zeitrechnung, gemeint nach dem afghanischen Kalender!
A: Das kann ich nicht. Ich kann Ihnen den Todestag meines Vaters nicht nach dem afghanischen Kalender nennen.
F: Sie bezeichnen diesen besagten XXXX als Kommandant! Was genau/konkret ist der besagte XXXX bzw. was verstehen/meinen Sie, wenn Sie XXXX als einen Kommandanten bezeichnen?F: Sie bezeichnen diesen besagten römisch 40 als Kommandant! Was genau/konkret ist der besagte römisch 40 bzw. was verstehen/meinen Sie, wenn Sie römisch 40 als einen Kommandanten bezeichnen?
A: Es ist zurzeit bei uns in Afghanistan so, dass fast jeder eine Waffe hat. Wenn man dann noch ein paar Personen um sich hat, wird man als Kommandant bezeichnet bzw. genannt.
F: Über wie viele Personen kommandiert XXXX und welche Ziele verfolgt dieser?F: Über wie viele Personen kommandiert römisch 40 und welche Ziele verfolgt dieser?
A: Zurzeit wird er so über vier/fünf Personen kommandieren. Er ist eigentlich mehr Verbrecher als Kommandant. Er hat keine staatliche Macht bzw. keinen staatlichen Einfluss, er ist ein reiner Verbrecher. Am Tag versteckt er sich, und in der Nacht ist er aktiv.
F: Inwiefern ist XXXX in der Nacht aktiv?F: Inwiefern ist römisch 40 in der Nacht aktiv?
A: Er geht einbrechen und geht auf die Leute los. Er hält Personen, die nächtens unterwegs sind, auf und kassiert von ihnen Geld.
F: Wo, gemeint in welchem Gebiet, treibt XXXX sein Unwesen?F: Wo, gemeint in welchem Gebiet, treibt römisch 40 sein Unwesen?
A: In den Provinzen Nangarhar und Laghman.
F: Wann hielt dieser besagte XXXX um die Hand Ihrer Schwester an?F: Wann hielt dieser besagte römisch 40 um die Hand Ihrer Schwester an?
A: Das war bereits im Jahre 2007.
F: Wann im Jahre 2007?
A: Es war Anfang, so im Jänner/Februar 2007, dass XXXX um die Hand meiner Schwester anhielt.A: Es war Anfang, so im Jänner/Februar 2007, dass römisch 40 um die Hand meiner Schwester anhielt.
F: Nennen Sie den diesbezüglichen Zeitpunkt nach dem afghanischen Kalender!
A: Das kann ich nicht.
F: Warum wissen Sie auch diesen Zeitpunkt nur nach dem gregorianischen Kalender? Zu diesem Zeitpunkt waren Sie noch nicht in Griechenland und/oder in England?
A: Ich habe mich zwischenzeitlich an diese Zeitrechnung gewöhnt. Es war Anfang 2007, dass XXXX um die Hand meiner Schwester anhielt.A: Ich habe mich zwischenzeitlich an diese Zeitrechnung gewöhnt. Es war Anfang 2007, dass römisch 40 um die Hand meiner Schwester anhielt.
F: Wann wurde XXXX über die negative Familienentscheidung informiert bzw. in Kenntnis gesetzt?F: Wann wurde römisch 40 über die negative Familienentscheidung informiert bzw. in Kenntnis gesetzt?
A: Er kam öfters/mehrmals zu uns und hielt um die Hand meiner Schwester an. Bei einem solchen Vorfall wurde ich auch von XXXX an den Fingern verletzt.A: Er kam öfters/mehrmals zu uns und hielt um die Hand meiner Schwester an. Bei einem solchen Vorfall wurde ich auch von römisch 40 an den Fingern verletzt.
F: Ab wann wusste XXXX, dass er die Hand Ihrer Schwester nicht erhalten wird?F: Ab wann wusste römisch 40 , dass er die Hand Ihrer Schwester nicht erhalten wird?
A: So ab Mai/Juni 2007.
F: Wann wurden Sie von XXXX wie verletzt?F: Wann wurden Sie von römisch 40 wie verletzt?
A: Das war im Juni 2007, damals wurde auch mein Vater dahingehend gewarnt, dass, falls wir ihm XXXX nicht geben würden, er entweder mich oder meinen Vater töten werde.A: Das war im Juni 2007, damals wurde auch mein Vater dahingehend gewarnt, dass, falls wir ihm römisch 40 nicht geben würden, er entweder mich oder meinen Vater töten werde.
F: Was passierte nach Juni 2007, konkret nach Ihrer Verletzung und der damit einhergehenden Bedrohung?
A: Ich verließ damals Afghanistan und war in Griechenland und in England, von wo ich wieder nach Griechenland abgeschoben wurde.
F: Wann konkret verließen Sie Afghanistan zum ersten Mal?
A: Na eben im Juni 2007. Nach dem Vorfall, bei dem ich von XXXX verletzt und wir bedroht wurden.A: Na eben im Juni 2007. Nach dem Vorfall, bei dem ich von römisch 40 verletzt und wir bedroht wurden.
F: Was passierte in weiterer Folge, gemeint als Sie in Griechenland und England waren, im Hinblick auf Ihren Vater und Ihre Schwester XXXX? Wie verhielt sich XXXX in weiterer Folge?F: Was passierte in weiterer Folge, gemeint als Sie in Griechenland und England waren, im Hinblick auf Ihren Vater und Ihre Schwester XXXX? Wie verhielt sich römisch 40 in weiterer Folge?
A: So viel ich weiß, hielt XXXX weiterhin um die Hand meiner Schwester an. Die letzte Zeit, die ich mich vor der Rückkehr außerhalb von Afghanistan befand, verlief für meine Familie in Afghanistan ruhig und kam es zu keinen weiteren Handanhaltungen mehr. Meine Eltern freuten sich und meinten, dass die Sache jetzt ausgestanden wäre. Das war auch der Grund, warum ich anschließend wieder nach Afghanistan zurückkehrte. So drei Monate nach meiner Rückkehr war es dann, dass XXXX plötzlich wieder auftauchte und alles wieder von vorne anfing/begann.A: So viel ich weiß, hielt römisch 40 weiterhin um die Hand meiner Schwester an. Die letzte Zeit, die ich mich vor der Rückkehr außerhalb von Afghanistan befand, verlief für meine Familie in Afghanistan ruhig und kam es zu keinen weiteren Handanhaltungen mehr. Meine Eltern freuten sich und meinten, dass die Sache jetzt ausgestanden wäre. Das war auch der Grund, warum ich anschließend wieder nach Afghanistan zurückkehrte. So drei Monate nach meiner Rückkehr war es dann, dass römisch 40 plötzlich wieder auftauchte und alles wieder von vorne anfing/begann.
F: Ab wann ungefähr war die Zeit für Ihre Familie in Afghanistan ruhig? Wann ungefähr hielt XXXX vor Ihrer Rückkehr zum letzten Mal um die Hand Ihrer Schwester an?F: Ab wann ungefähr war die Zeit für Ihre Familie in Afghanistan ruhig? Wann ungefähr hielt römisch 40 vor Ihrer Rückkehr zum letzten Mal um die Hand Ihrer Schwester an?
A: Das weiß ich nicht so genau. Es war aber schon einige Zeit bzw. ein längerer Zeitraum.
F: Haben Sie für diese ruhige Zeit eine Erklärung? Wissen Sie, warum in dieser Zeit XXXX kein Interesse mehr an Ihrer Schwester gehabt haben könnte/sollte?F: Haben Sie für diese ruhige Zeit eine Erklärung? Wissen Sie, warum in dieser Zeit römisch 40 kein Interesse mehr an Ihrer Schwester gehabt haben könnte/sollte?
A: Wahrscheinlich, weil ihm mein Vater gesagt hatte, dass meine Schwester noch zu jung für eine Hochzeit wäre, und er auch darauf warten müsste, bis ich wieder zurück bin.
F: Warum war/ist für die Hochzeit Ihrer Schwester Ihre Rückkehr bzw. Ihr Aufenthalt in Afghanistan erforderlich?
A: Weil es bei uns in Afghanistan so ist, dass auch die Brüder die Zustimmung geben müssen. Bei uns tritt noch dazu, dass ich der einzige Bruder meiner Schwester bin.
F: Ist Ihre Schwester zwischenzeitlich verheiratet?
A: Ja.
F: Wann hat Ihre Schwester geheiratet?
A: So vor einem Monat. Sie hat im August 2011 geheiratet.
F: Mit oder ohne Ihre Zustimmung?
A: Mit meiner Zustimmung. Ich war damals, als der jetzige Mann um die Hand meiner Schwester anhielt, noch zuhause. Diese unsere Zustimmung war auch der Grund dafür, warum XXXX in weiterer Folge zu uns nachhause kam und meinen Vater erschoss. Er hat uns nicht verziehen bzw. es nicht verkraftet, dass wir meine Schwester nicht ihm, sondern einem anderen Mann gegeben haben.A: Mit meiner Zustimmung. Ich war damals, als der jetzige Mann um die Hand meiner Schwester anhielt, noch zuhause. Diese unsere Zustimmung war auch der Grund dafür, warum römisch 40 in weiterer Folge zu uns nachhause kam und meinen Vater erschoss. Er hat uns nicht verziehen bzw. es nicht verkraftet, dass wir meine Schwester nicht ihm, sondern einem anderen Mann gegeben haben.
F: Haben Sie eine Erklärung/Vermutung, warum Sie damals, als Ihr Vater von XXXX erschossen wurde, verschont blieben?F: Haben Sie eine Erklärung/Vermutung, warum Sie damals, als Ihr Vater von römisch 40 erschossen wurde, verschont blieben?
A: Naja, ich befand mich damals nicht wirklich bzw. nicht direkt hinter meinem Vater. Als mein Vater die Haustür öffnete, befand ich mich eigentlich noch in meinem Zimmer bzw. blickte ich gerade aus meinem Zimmer in Richtung Haustür. Ich sah XXXX, seine Begleiter und die Schüsse auf meinen Vater, selbst war ich aber noch in meinem Zimmer.A: Naja, ich befand mich damals nicht wirklich bzw. nicht direkt hinter meinem Vater. Als mein Vater die Haustür öffnete, befand ich mich eigentlich noch in meinem Zimmer bzw. blickte ich gerade aus meinem Zimmer in Richtung Haustür. Ich sah römisch 40 , seine Begleiter und die Schüsse auf meinen Vater, selbst war ich aber noch in meinem Zimmer.
F: Was erfolgte nach der von Ihrer Mutter bezüglich der Ermordung Ihres Vaters erstatteten Anzeige? Kam es zu behördlichen/polizeilichen Ermittlungen gegen XXXX und wenn ja, wie verliefen diese?F: Was erfolgte nach der von Ihrer Mutter bezüglich der Ermordung Ihres Vaters erstatteten Anzeige? Kam es zu behördlichen/polizeilichen Ermittlungen gegen römisch 40 und wenn ja, wie verliefen diese?
A: Nein, soviel ich weiß nicht. Im Gegenteil, wir wurden in weiterer Folge dann auch von XXXX bedroht, keine Anzeige zu erstatten bzw. die Anzeige zu widerrufen.A: Nein, soviel ich weiß nicht. Im Gegenteil, wir wurden in weiterer Folge dann auch von römisch 40 bedroht, keine Anzeige zu erstatten bzw. die Anzeige zu widerrufen.
F: Haben Sie eine Erklärung, warum gegen einen schon grundsätzlich Kriminellen nach einer Anzeigeerstattung wegen Mordes nicht behördlich/polizeilich ermittelt worden sein könnte/sollte?
A: Naja, es gibt viele Personen, die sich vor XXXX fürchten und deswegen keine Anzeige erstatten. Warum es aufgrund unserer Anzeige zu keinen Ermittlungen kam, kann ich mir nur damit begründen, dass XXXX viel Geld hat. Wahrscheinlich hat er dafür, gemeint dass gegen ihn nicht ermittelt wird, bezahlt.A: Naja, es gibt viele Personen, die sich vor römisch 40 fürchten und deswegen keine Anzeige erstatten. Warum es aufgrund unserer Anzeige zu keinen Ermittlungen kam, kann ich mir nur damit begründen, dass römisch 40 viel Geld hat. Wahrscheinlich hat er dafür, gemeint dass gegen ihn nicht ermittelt wird, bezahlt.
F: Wann kehrten Sie aus Griechenland nach Afghanistan zurück?
A: Das war Anfang 2011.
F: Wann konkret bzw. in welchem Monat des Jahres 2011?
A: Es müsste/dürfte im Jänner 2011 gewesen sein, dass ich nach Afghanistan, konkret in mein Elternhaus in der Provinz Laghman, Dorf XXXX, zurückkehrte.A: Es müsste/dürfte im Jänner 2011 gewesen sein, dass ich nach Afghanistan, konkret in mein Elternhaus in der Provinz Laghman, Dorf römisch 40 , zurückkehrte.
F: Wie lange hielten Sie sich anschließend in Ihrem Elternhaus im Dorf XXXX auf?F: Wie lange hielten Sie sich anschließend in Ihrem Elternhaus im Dorf römisch 40 auf?
A: Im Elternhaus verbrachte ich so circa vier Monate. Nach diesen vier Monaten begab ich mich mit meiner Familie nach Jalalabad.
F: Mit wem konkret begaben Sie sich damals nach Jalalabad?
A: Mit meiner Frau, meinen vier Kindern, meiner Mutter und mit meinen zwei Schwestern.
F: Befand sich unter diesen Personen auch Ihre Schwester XXXX?
A: Nein, diese lebt jetzt bei bzw. mit ihrem Mann in Kabul.
F: Wie lange hielten Sie sich in weiterer Folge wo in Jalalabad auf?
A: Ich selbst war nur einen einzigen Tag dort.
F: Wo verblieb Ihre Familie?
A: Diese blieb in Jalalabad. Ich ließ ihr etwas Geld zurück, mietete dort ein älteres Haus, in dem meine Familie nach wie vor lebt/wohnt. Auch haben wir Cousins und Cousinen mütterlicherseits, die in Jalalabad leben/wohnen. Diese, hauptsächlich die Cousins, kümmern sich zurzeit auch um meine Familie in Jalalabad.
F: Wissen Sie vielleicht auch noch den Monat, in dem Sie gemeinsam mit Ihrer Familie im Jahre 2011 von XXXX nach Jalalabad zogen?F: Wissen Sie vielleicht auch noch den Monat, in dem Sie gemeinsam mit Ihrer Familie im Jahre 2011 von römisch 40 nach Jalalabad zogen?
A: Das müsste der April gewesen sein.
F: Wie sind Sie in den Besitz der von Ihnen in Vorlage gebrachten Unterlagen/Beweismittel gekommen? Hatten Sie diese schon zum Zeitpunkt der Ausreise bei sich?
A: Nein. Die Unterlagen wurden mir von meiner Mutter nach Griechenland - ich hielt mich auch nach der zweiten Ausreise so für zwei/drei Monate in Griechenland auf, bevor ich dann
nach Österreich weiterreiste - nachgeschickt.
F: Können Sie den Tod bzw. die Ermordung Ihres Vater durch Vorlage eines Dokumentes, so zum Beispiel mit einer Sterbeurkunde, belegen/bescheinigen?
A: Nein. Eine Sterbeurkunde gibt es nicht. Mein Vater verstarb ja auch nicht in einem Spital und wurde gleich von uns begraben.
F: Waren Sie in Afghanistan und abgesehen von den Problemen/Schwierigkeiten, die Sie bzw. die Ihre Familie mit dem besagten XXXX hatte, irgendwelchen sonstigen Verfolgungen ausgesetzt? Hatten Sie sonstige Probleme/Schwierigkeiten?F: Waren Sie in Afghanistan und abgesehen von den Problemen/Schwierigkeiten, die Sie bzw. die Ihre Familie mit dem besagten römisch 40 hatte, irgendwelchen sonstigen Verfolgungen ausgesetzt? Hatten Sie sonstige Probleme/Schwierigkeiten?
A: Nein, überhaupt nicht.
...
F: Wann und von wem wurden Sie konkret wie an der Hand verletzt?
A: Es war XXXX, der mir so im Juni 2007 während eines Streites, bei dem es um die Hand meiner Schwester ging, mit einem Messer einen Schnitt an der linken Hand verursachte.A: Es war römisch 40 , der mir so im Juni 2007 während eines Streites, bei dem es um die Hand meiner Schwester ging, mit einem Messer einen Schnitt an der linken Hand verursachte.
F: Wurden Sie sonst noch einmal von irgendjemandem körperlich angegriffen bzw. attackiert?
A: Nein.
..
F: Wie finanzieren Sie Ihren gegenwärtigen Lebensunterhalt?
A: Ausschließlich aus der staatlichen Unterstützung, die ich hier in Österreich erhalte.
F: Verfügen Sie über familiäre Anknüpfungspunkte, wie zum Beispiel über Familienangehörige (Eltern, Geschwister, Ehegattin, Kinder und/oder einer Lebensgefährtin), in Österreich?
A: Ja. Es müsste sich ein Onkel väterlicherseits von mir irgendwo in Wien aufhalten. Dieser ist schon lange, gut an die 12 Jahre, in Österreich und zwischenzeitlich auch schon österreichischer Staatsbürger. Das weiß ich mit Sicherheit. Mir war es aber bis jetzt nicht möglich, meinen Onkel aufzuspüren bzw. zu finden.
F: Stehen Sie mit Ihrer nach wie vor in Jalalabad lebenden/aufhältigen Familie in Kontakt und wenn ja, wann hatten Sie den letzten Kontakt mit wem?
A: Nein, zurzeit nicht. Das letzte Mal habe ich so vor einem Monat mit einem meiner Cousins telefoniert, der sich um meine Familie kümmert. Ich habe aber zwischenzeitlich leider die Telefonnummer dieses Cousins verloren.
F: Wie ging es Ihrer Familie damals, gemeint so vor einem Monat?
A: Ja, danke. Es geht.
F: Was glauben Sie, was Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan erwarten würde/könnte? Wie würde/könnte sich Ihre dortige gegenwärtige Situation darstellen?
A: Ich wäre sicher wieder einer Verfolgung seitens XXXX ausgesetzt, da wir ihm die Hand meiner Schwester nicht gegeben haben.A: Ich wäre sicher wieder einer Verfolgung seitens römisch 40 ausgesetzt, da wir ihm die Hand meiner Schwester nicht gegeben haben.
F: Was wäre, wenn Sie sich im Falle einer Rückkehr außerhalb von Jalalabad bzw. der Provinz Nangarhar, so zum Beispiel in Kabul, wo internationale Schutztruppen stationiert sind und die Möglichkeit besteht, Schutz vor Verfolgungen durch Dritte bzw. Kriminelle zu finden, niederlassen würden?
A: Kabul ist nicht so sicher, wie Sie sagen bzw. meinen. Es gibt zurzeit nirgends in Afghanistan Sicherheit, auch nicht in Kabul. Auch gehe ich davon aus, dass mich XXXX in Kabul findet.A: Kabul ist nicht so sicher, wie Sie sagen bzw. meinen. Es gibt zurzeit nirgends in Afghanistan Sicherheit, auch nicht in Kabul. Auch gehe ich davon aus, dass mich römisch 40 in Kabul findet.
F: Wie sollte dieser besagte XXXX einerseits von Ihrer Rückkehr und andererseits von einer Aufenthaltnahme in Kabul erfahren?F: Wie sollte dieser besagte römisch 40 einerseits von Ihrer Rückkehr und andererseits von einer Aufenthaltnahme in Kabul erfahren?
A: Er hat überall Mitarbeiter. Nachdem er Kommandant war, hat er auch seine Leute in Kabul, in Nangarhar und auch in Laghman.
F: Haben Sie alles vorgebracht, was Sie bewogen hat, Ihr Heimatland zu verlassen und was Sie gegenwärtig an einer Rückkehr dorthin hindert?
A: Ja.
F: Wollen Sie Einsicht in die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur gegenwärtigen, allgemeinen Lage in Ihrem Herkunftsstaat nehmen?
A: Nein."
1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 11.10.2011, Zahl: 11 09.090-BAE, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.08.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 11.10.2011, Zahl: 11 09.090-BAE, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.08.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei.).
In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass sich die Feststellungen bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aus seinen Angaben ergäben. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Bezüglich seiner Fluchtgeschichte führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorbringen des BF vage, unplausibel sowie teilweise widersprüchlich und daher unglaubwürdig sei.
Weiters lägen keine Umstände vor, die annehmen lassen würden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer ernsthaften Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz lägen somit nicht vor.
1.6. Mit Schreiben vom 27.10.2011 brachte der BF das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde.
In der Beschwerdebegründung versuchte der BF, im Bescheid aufgezeigte Unstimmigkeiten aufzuklären. So hätte XXXX nicht an die Haustür, sondern an das sieben bis acht Meter entfernte Gartentor geklopft, womit sich der vom BF genannte Abstand zwischen seinem Vater und dem Schützen erklären ließe. Bezüglich der unterschiedlichen Zeitangaben hinsichtlich des Todeszeitpunktes des Vaters sei es wohl zu einem Versehen gekommen, auch sei der BF ein Analphabet und kenne deshalb nicht den afghanischen Kalender (den gregorianischen hätte er erst in Griechenland erlernt). Zu Missverständnissen sei es auch gekommen, da der BF, der Paschtune sei, vom Dolmetsch auf Persisch befragt worden wäre. Abschließend wurde ausgeführt, dass der BF, mit Ausnahme seiner Schwester, über keine familiären Anknüpfungspunkte in seinem Heimatland mehr verfüge, und angeregt, den rechtsfreundlichen Vertreter der Familie in Afghanistan, der auf der Anzeigenbestätigung genannt worden wäre, als Zeuge einzuvernehmen.In der Beschwerdebegründung versuchte der BF, im Bescheid aufgezeigte Unstimmigkeiten aufzuklären. So hätte römisch 40 nicht an die Haustür, sondern an das sieben bis acht Meter entfernte Gartentor geklopft, womit sich der vom BF genannte Abstand zwischen seinem Vater und dem Schützen erklären ließe. Bezüglich der unterschiedlichen Zeitangaben hinsichtlich des Todeszeitpunktes des Vaters sei es wohl zu einem Versehen gekommen, auch sei der BF ein Analphabet und kenne deshalb nicht den afghanischen Kalender (den gregorianischen hätte er erst in Griechenland erlernt). Zu Missverständnissen sei es auch gekommen, da der BF, der Paschtune sei, vom Dolmetsch auf Persisch befragt worden wäre. Abschließend wurde ausgeführt, dass der BF, mit Ausnahme seiner Schwester, über keine familiären Anknüpfungspunkte in seinem Heimatland mehr verfüge, und angeregt, den rechtsfreundlichen Vertreter der Familie in Afghanistan, der auf der Anzeigenbestätigung genannt worden wäre, als Zeuge einzuvernehmen.
1.7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 04.11.2011 beim Asylgerichtshof ein.
1.8. Mit Schreiben vom 26.08.2013 brachten die nunmehr gewillkürten Vertreter des BF beim Asylgerichtshof einen Antrag auf Fristsetzung ein.
II. Beweisaufnahme:römisch zwei. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:
III. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:römisch drei. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:
III.1. Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch drei.1. Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
III.1.1. Zur Person des BF, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seiner Reiseroute:römisch drei.1.1. Zur Person des BF, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seiner Reiseroute:
Der BF führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, zugehörig zur Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und war nie inhaftiert. Er war nicht politisch aktiv und hatte keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat. Der BF ist seinen Angaben nach verheiratet, hat vier Kinder und spricht Paschtu, Dari und Farsi.Der BF führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, zugehörig zur Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und war nie inhaftiert. Er war nicht politisch aktiv und hatte keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat. Der BF ist seinen Angaben nach verheiratet, hat vier Kinder und spricht Paschtu, Dari und Farsi.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zur Herkunft des BF und zu seinem nächsten persönlichen Umfeld und seinen Lebensbedingungen ergeben sich aus den diesbezüglich schlüssigen Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und aus Kenntnis und Verwendung der Sprachen Paschtu, Dari und Farsi.
Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des BF Zweifel aufkommen lässt.
Die Ausreise des BF aus Afghanistan erfolgte über den Iran, die Türkei, Griechenland und weitere, dem BF unbekannte Länder. Die Feststellungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht relevant waren.
Die Fluchtgründe des BF wurden von diesem zuletzt im Wesentlichen wie folgt geschildert:
Ein Mann namens XXXX, der Kommandant bzw. Verbrecher sei, hätte im Jahre 2007 um die Hand der Schwester des BF angehalten. Da diese ihm verweigert worden wäre, hätte er die Familie bedroht, woraufhin der BF nach Griechenland bzw. Großbritannien geflüchtet wäre. Im Jahre 2011 wäre der BF zurückgekehrt, da er gehofft hätte, die Sache hätte sich beruhigt. Allerdings hätte sich dann die Schwester mit einem anderen Mann verlobt, woraufhin XXXX aus Rache den Vater erschossen hätte. Auch den BF wolle er ermorden, weshalb dieser erneut nach Europa geflüchtet wäre.Ein Mann namens römisch 40 , der Kommandant bzw. Verbrecher sei, hätte im Jahre 2007 um die Hand der Schwester des BF angehalten. Da diese ihm verweigert worden wäre, hätte er die Familie bedroht, woraufhin der BF nach Griechenland bzw. Großbritannien geflüchtet wäre. Im Jahre 2011 wäre der BF zurückgekehrt, da er gehofft hätte, die Sache hätte sich beruhigt. Allerdings hätte sich dann die Schwester mit einem anderen Mann verlobt, woraufhin römisch 40 aus Rache den Vater erschossen hätte. Auch den BF wolle er ermorden, weshalb dieser erneut nach Europa geflüchtet wäre.
Der BF konnte eine an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft machen, noch kam eine solche im Verfahren sonstwie zu Tage.
III.1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:römisch drei.1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
Zu den ins Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen betreffend den Herkunftsstaat des BF und deren Inhalt siehe unten Punkt IV.3.Zu den ins Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen betreffend den Herkunftsstaat des BF und deren Inhalt siehe unten Punkt römisch vier.3.
III.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:römisch drei.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
Der BF hat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht.Der BF hat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht.
Wie sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der BF wurde vom Bundesasylamt auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.
Dabei ist festzuhalten, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.
Aus einer Gesamtschau der Angaben des BF im gesamten Verfahren konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine dergestaltige Verfolgung für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
Die "Grundgeschichte" konnte der BF halbwegs stimmig vorbringen. Im Falle einer tiefergehenden Befragung war sich der BF jedoch unsicher, wiederholte vorangehende Stehsätze oder erläuterte die allgemeine Lage in Afghanistan und konnte keine konkreten Antworten liefern. Zusammengefasst ist der Kern des Fluchtvorbringens zwar in Teilen gleich geblieben, konnte jedoch aufgrund gleichbleibender Stehsätze sowie wegen seines oberflächlichen Inhalts nicht glaubhaft gemacht werden.
Der BF tätigte bezüglich möglicherweise stattgefundener Bedrohungsszenarien vage sowie unpräzise Aussagen und konnte nicht den Eindruck erwecken, dass das Geschilderte persönlich Erlebtes darstellt. Das Vorbringen ist in seiner Gesamtheit derart dürftig gehalten, dass man daraus kein den BF persönlich betreffendes, zusammenhängendes und einigermaßen glaubhaftes Geschehen ableiten kann. Der BF gab auf die ihm vom Bundesasylamt gestellten Fragen lediglich ausweichende und detailarme Antworten, die keine konkrete Gefährdung des BF in Afghanistan vermitteln konnten.
Darüber hinaus wird illustrierend festgestellt, dass selbst die Kerngeschichte im Detail nicht einheitlich dargestellt wurde. So gab der BF bei seiner Erstbefragung am 18.08.2011 an, dass sein Vater vor ca. acht Monaten, sohin ca. im Jänner 2011, verstorben wäre. In der darauffolgenden Einvernahme am 28.09.2011 jedoch behauptete er, der Todestag des Vaters wäre der 25.03.2011. Ferner sagte er zu Beginn dieser Einvernahme aus, dass er unmittelbar hinter seinem Vater bei der Türe gestanden wäre, als die Schüsse fielen ("Ich befand mich damals unmittelbar hinter meinem Vater. Mein Vater war vor mir bei der Tür."). Nur wenig später revidierte der BF allerdings diese Aussage und gab widersprüchlich an, sich etwas entfernt vom Vater befunden zu haben ("Naja, ich befand mich damals nicht wirklich bzw. nicht direkt hinter meinem Vater. Als mein Vater die Haustür öffnete, befand ich mich eigentlich noch in meinem Zimmer...").
Widersprüchlich sind auch die Angaben des BF zum genauen Ablauf der Ermordung. So gab er einerseits an, dass die Schüsse aus einer Distanz von sieben bis acht Metern von XXXX abgegeben worden wären, andererseits sagte er wenig später aus, XXXX hätte an die Haustüre geklopft, woraus sich ableiten lässt, dass dieser direkt vor dem die Türe öffnenden Vater gestanden und aus weitaus geringerer Entfernung geschossen haben müsste. Die Erklärung in der Beschwerde, XXXX hätte an die sieben bis acht Meter entfernt befindliche Gartentüre geklopft, kann diese Unstimmigkeit nicht plausibel erklären, zumal in diesem Fall der BF, der sich seinen Angaben nach ja noch im Haus in seinem Zimmer befunden haben will, wohl kaum den bei der Gartentüre stehenden XXXX erkennen hätte können ("...blickte ich gerade aus meinem Zimmer in Richtung Haustür. Ich sah XXXX, seine Begleiter und die Schüsse auf meinen Vater, selbst war ich aber noch in meinem Zimmer.").Widersprüchlich sind auch die Angaben des BF zum genauen Ablauf der Ermordung. So gab er einerseits an, dass die Schüsse aus einer Distanz von sieben bis acht Metern von römisch 40 abgegeben worden wären, andererseits sagte er wenig später aus, römisch 40 hätte an die Haustüre geklopft, woraus sich ableiten lässt, dass dieser direkt vor dem die Türe öffnenden Vater gestanden und aus weitaus geringerer Entfernung geschossen haben müsste. Die Erklärung in der Beschwerde, römisch 40 hätte an die sieben bis acht Meter entfernt befindliche Gartentüre geklopft, kann diese Unstimmigkeit nicht plausibel erklären, zumal in diesem Fall der BF, der sich seinen Angaben nach ja noch im Haus in seinem Zimmer befunden haben will, wohl kaum den bei der Gartentüre stehenden römisch 40 erkennen hätte können ("...blickte ich gerade aus meinem Zimmer in Richtung Haustür. Ich sah römisch 40 , seine Begleiter und die Schüsse auf meinen Vater, selbst war ich aber noch in meinem Zimmer.").
Darüber hinaus erscheint die Fluchtgeschichte oberflächlich und teilweise realitätsfern. Insbesondere ist es befremdend, dass der BF alle zeitlichen Abläufe lediglich in gregorianischer Zeitrechnung angeben konnte, obwohl bekannterweise im Alltag in Afghanistan die afghanische bzw. auch die persisch-islamische Zeitrechnung Anwendung findet. Seine Rechtfertigung, Analphabet zu sein und deshalb den afghanischen Kalender nicht zu kennen, kann diese Unplausibilität nicht erklären, zumal er - sollte er tatsächlich Analphabet sein - wohl auch in Europa Probleme hätte haben müssen, den gregorianischen Kalender zu erlernen. Ferner ist es auch nur wenig nachvollziehbar, dass sich der BF als Geschäftsmann (so hat er seinen Angaben nach vor seiner Ausreise sechs Jahre lang als Handyshop-Betreiber gearbeitet) nicht mit der afghanischen Zeitrechnung auskennen würde. Daher ist das Unvermögen, Daten in der in Afghanistan üblichen Art und Weise anzugeben, ein weiteres Indiz dafür, dass sich der BF möglicherweise seine Fluchtgeschichte erst hier in Europa zurechtgelegt hat und diese in Wahrheit ein gedankliches Konstrukt des BF darstellt.
Unplausibel erscheint auch das Vorbringen, dass XXXX zwischen den Jahren 2007 und 2011 nicht mehr um die Hand der Schwester angehalten hätte, da der Vater gemeint hätte, diese wäre noch zu jung für eine Heirat. Nach Angaben des BF war seine Schwester im Jahre 2007 bereits 15 Jahre alt und somit in den darauffolgenden Jahren in einem für afghanische Verhältnisse durchaus heiratsfähigem Alter, weshalb diese Behauptung keine nachvollziehbare Erklärung für das Verhalten des XXXX, vier Jahre lang die Familie des BF (und ausgerechnet während dessen Abwesenheit) in Ruhe zu lassen, darstellt.Unplausibel erscheint auch das Vorbringen, dass römisch 40 zwischen den Jahren 2007 und 2011 nicht mehr um die Hand der Schwester angehalten hätte, da der Vater gemeint hätte, diese wäre noch zu jung für eine Heirat. Nach Angaben des BF war seine Schwester im Jahre 2007 bereits 15 Jahre alt und somit in den darauffolgenden Jahren in einem für afghanische Verhältnisse durchaus heiratsfähigem Alter, weshalb diese Behauptung keine nachvollziehbare Erklärung für das Verhalten des römisch 40 , vier Jahre lang die Familie des BF (und ausgerechnet während dessen Abwesenheit) in Ruhe zu lassen, darstellt.
Weiters ist nur wenig nachvollziehbar, dass der BF unverzüglich sein gesamtes bisheriges Leben hinter sich gelassen und die Flucht ins Ungewisse (auf einen anderen Kontinent mit einer anderen Kultur und fremder Sprache) ergriffen hat, ohne auch nur den Versuch zu unternehmen, eine alternative und mit einem Verbleib in seinem Heimatland verbundene Lösung - beispielswiese durch Aufenthaltnahme bei seiner Familie in der Großstadt Jalalabad, wo seine Anonymität gewahrt geblieben wäre - zu finden. Seine Rechtfertigung, er hätte dort nicht bleiben können, da XXXX überall in Afghanistan seine Leute habe, erscheint angesichts der Behauptung des BF, XXXX kommandiere lediglich vier bis fünf Personen, wirklichkeitsfremd und unrealistisch.Weiters ist nur wenig nachvollziehbar, dass der BF unverzüglich sein gesamtes bisheriges Leben hinter sich gelassen und die Flucht ins Ungewisse (auf einen anderen Kontinent mit einer anderen Kultur und fremder Sprache) ergriffen hat, ohne auch nur den Versuch zu unternehmen, eine alternative und mit einem Verbleib in seinem Heimatland verbundene Lösung - beispielswiese durch Aufenthaltnahme bei seiner Familie in der Großstadt Jalalabad, wo seine Anonymität gewahrt geblieben wäre - zu finden. Seine Rechtfertigung, er hätte dort nicht bleiben können, da römisch 40 überall in Afghanistan seine Leute habe, erscheint angesichts der Behauptung des BF, römisch 40 kommandiere lediglich vier bis fünf Personen, wirklichkeitsfremd und unrealistisch.
Zu den vorgelegten Schriftstücken (Anzeigebestätigungen) ist Folgendes auszuführen:
Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in Afghanistan in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, Seite 30)
Daher kommt den Anzeigenbestätigungen im Hinblick auf die vorgebrachten Fluchtgründe nur wenig Beweiskraft zu. So könnte es sich dabei beispielsweise auch - mangels Möglichkeiten, die Echtheit der Schriftstücke zu verifizieren - um Gefälligkeitsschreiben einer beliebigen Person handeln, weshalb die Dokumente nicht geeignet sind, die Fluchtgeschichte des BF zu bestätigen. Im Gegenteil, so widerspricht der Inhalt dieser Beweismittel den Angaben des BF und wirft somit weitere Fragen auf. So ist ihnen zu entnehmen, dass XXXX vor einigen Monaten mit bewaffneten Männern vorbeigekommen wäre, um um die Hand der Tochter anzuhalten, währenddessen der BF in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt behauptet hatte, XXXX hätte schon seit mehreren Jahren versucht, seine Schwester zu heiraten.Daher kommt den Anzeigenbestätigungen im Hinblick auf die vorgebrachten Fluchtgründe nur wenig Beweiskraft zu. So könnte es sich dabei beispielsweise auch - mangels Möglichkeiten, die Echtheit der Schriftstücke zu verifizieren - um Gefälligkeitsschreiben einer beliebigen Person handeln, weshalb die Dokumente nicht geeignet sind, die Fluchtgeschichte des BF zu bestätigen. Im Gegenteil, so widerspricht der Inhalt dieser Beweismittel den Angaben des BF und wirft somit weitere Fragen auf. So ist ihnen zu entnehmen, dass römisch 40 vor einigen Monaten mit bewaffneten Männern vorbeigekommen wäre, um um die Hand der Tochter anzuhalten, währenddessen der BF in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt behauptet hatte, römisch 40 hätte schon seit mehreren Jahren versucht, seine Schwester zu heiraten.
Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt nach Durchführung eines zu Spruchpunkt I. in wesentlichen Teilen mängelfreien Verwaltungsverfahrens schlüssig dargestellt hat, warum den Angaben des BF betreffend seine Fluchtgründe nicht zu glauben war. Aufgrund der obigen Ausführungen ergibt sich daher für das erkennende Gericht, dass der BF sein Fluchtvorbringen nur vage, unplausibel und unstimmig schildern und somit keine Glaubwürdigkeit erlangen konnte.Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt nach Durchführung eines zu Spruchpunkt römisch eins. in wesentlichen Teilen mängelfreien Verwaltungsverfahrens schlüssig dargestellt hat, warum den Angaben des BF betreffend seine Fluchtgründe nicht zu glauben war. Aufgrund der obigen Ausführungen ergibt sich daher für das erkennende Gericht, dass der BF sein Fluchtvorbringen nur vage, unplausibel und unstimmig schildern und somit keine Glaubwürdigkeit erlangen konnte.
Da in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen war, erübrigten sich eine nähere Überprüfung der Angaben im Herkunftsstaat des BF beziehungsweise weitere Erhebungen seitens des Bundesasylamtes.
Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (Paragraph 13 a, leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach Paragraph 37, AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Herkunftsstaates beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Das Vorbringen in der Beschwerde war - Spruchpunkt I. betreffend - ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen des BF zu unterstützen. Es erschöpft sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der Fluchtgeschichte und in Rechtsausführungen. Glaubwürdigkeit konnte der BF trotz des Versuchs, im Bescheid aufgezeigte Unplausibilitäten aufzuklären, aus den oben angeführten Gründen auch hier nicht erlangen.Das Vorbringen in der Beschwerde war - Spruchpunkt römisch eins. betreffend - ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen des BF zu unterstützen. Es erschöpft sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der Fluchtgeschichte und in Rechtsausführungen. Glaubwürdigkeit konnte der BF trotz des Versuchs, im Bescheid aufgezeigte Unplausibilitäten aufzuklären, aus den oben angeführten Gründen auch hier nicht erlangen.
Dem Vorbringen, der BF wäre als Paschtune von einem Persisch sprechenden Dolmetscher einvernommen worden, weshalb es zu Unstimmigkeiten gekommen wäre, ist entgegenzuhalten, dass der BF bei der Erstbefragung angab, neben Paschtu auch Dari bzw. Farsi zu sprechen. Auch wurde er bei der Einvernahme am 28.09.2011 mehrmals gefragt, ob er den Dolmetscher verstehe, was der BF mit seiner Unterschrift nachweislich bestätigte (Aktenseite 85: "Haben Sie den Dolmetsch bisher einwandfrei verstehen können und haben Sie das Gefühl, dass dieser Ihre Angaben richtig und vollständig wiedergibt? Wenn dies der Fall ist, dann bestätigen Sie dies mit Ihrer Unterschrift!"). Daher ist das diesbezügliche Vorbringen des BF, die Widersprüche wären aufgrund von sprachlichen Problemen entstanden, lediglich als Schutzbehauptung zu werten.
Zur angeregten Zeugeneinvernahme des afghanischen Rechtsbeistands der Familie wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof zu Beweisanträgen ausgesprochen hat:
"Die Behörde darf angebotene Beweismittel nur dann ablehnen, wenn diese an sich, also objektiv, nicht geeignet sind, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Beweisanträge dürfen dementsprechend nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel als untauglich anzusehen ist, also an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahmen einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen." (VwGH vom 17.03.2011, Zahl 2008/01/0266-8)
Abgesehen davon, dass es sich im vorliegenden Fall nicht einmal um angebotene Beweismittel handelt, sondern ein sogenannter "Erkundungsbeweis" seitens der Behörde beantragt wird, war den oben angeführten Anregungen bezüglich der Überprüfung der Angaben der BF im Herkunftsstaat schon deswegen nicht zu folgen, da seine behaupteten Fluchtgründe in ihrer Gesamtheit bereits oben als oberflächlich, unplausibel und unstimmig und somit unglaubwürdig zu beurteilen waren.
Hinsichtlich einer allfälligen inhaltlichen Rechtswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist auszuführen, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt hinsichtlich Spruchpunkt I. keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich oder rechtswidrig entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 18 AsylG iVm. § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.Hinsichtlich einer allfälligen inhaltlichen Rechtswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist auszuführen, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich oder rechtswidrig entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in Paragraph 18, AsylG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz 2, AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.
Da weitere Fluchtgründe auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof weder glaubhaft behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, und somit eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden konnte, wurde von weiteren Erhebungsschritten auch seitens des Asylgerichtshofes Abstand genommen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG der Sachverhalt im Verfahren vor dem Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegen stehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG der Sachverhalt im Verfahren vor dem Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegen stehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.
Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens keinen Zweifel an der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF zu den Gründen hinsichtlich einer allfälligen asylrelevanten Gefährdung seiner Person in Afghanistan aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0517; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0579). Mit der Behauptung, die Angaben des BF seien entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes "wahr", wird zwar die Annahme des angefochtenen Bescheides bestritten, die Sachverhaltsgrundlage sei nicht im Sinne der Angaben des BF festzustellen, jedoch genügt wie im gegenständlichen Fall eine bloße - d.h. nicht konkrete und nicht substantiierte - Bestreitung des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht, um mit dieser Behauptung durchzudringen und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erreichen.Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens keinen Zweifel an der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF zu den Gründen hinsichtlich einer allfälligen asylrelevanten Gefährdung seiner Person in Afghanistan aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0517; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0579). Mit der Behauptung, die Angaben des BF seien entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes "wahr", wird zwar die Annahme des angefochtenen Bescheides bestritten, die Sachverhaltsgrundlage sei nicht im Sinne der Angaben des BF festzustellen, jedoch genügt wie im gegenständlichen Fall eine bloße - d.h. nicht konkrete und nicht substantiierte - Bestreitung des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht, um mit dieser Behauptung durchzudringen und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erreichen.
IV. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch vier. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
IV.1. Anzuwendendes Recht:römisch vier.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG iVm § 23 AsylGHG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG.
Gemäß § 67d Abs. 4 AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK entgegensteht.Gemäß Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Artikel 6, Absatz eins, EMRK entgegensteht.
IV.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:römisch vier.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1976, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1976, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK).
Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht oder der Fremde einen Asylausschließungsgrund gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG offen steht oder der Fremde einen Asylausschließungsgrund gesetzt hat.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern darauf, ob eine mit Vernunft begabte Person in derselben Situation wie der Asylwerber (aus Konventionsgründen) Furcht empfinden würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern darauf, ob eine mit Vernunft begabte Person in derselben Situation wie der Asylwerber (aus Konventionsgründen) Furcht empfinden würde.
Unter einer Verfolgungshandlung ist eine geschehene oder zu befürchtende hinreichend gravierende Verletzung der Menschenrechte zu verstehen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit im gesamten Gebiet des Heimatstaates beziehungsweise bei Staatenlosen im Staat des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes droht. Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011).Unter einer Verfolgungshandlung ist eine geschehene oder zu befürchtende hinreichend gravierende Verletzung der Menschenrechte zu verstehen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit im gesamten Gebiet des Heimatstaates beziehungsweise bei Staatenlosen im Staat des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes droht. Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011).
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Der BF konnte keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Afghanistan glaubhaft machen. Eine solche ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
IV.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides:römisch vier.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
IV.3.1. Der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu die Judikatur des VwGH zum Unabhängigen Bundesasylsenat, etwa VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürf-tigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sach-verhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Ver-handlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl 2000/08/0200).römisch vier.3.1. Der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu die Judikatur des VwGH zum Unabhängigen Bundesasylsenat, etwa VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürf-tigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sach-verhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Ver-handlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl 2000/08/0200).
IV.3.2. Im vorliegenden Fall erweist sich das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren bezüglich der Frage des Refoulementschutzes in wesentlichen Punkten als mangelhaft.römisch vier.3.2. Im vorliegenden Fall erweist sich das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren bezüglich der Frage des Refoulementschutzes in wesentlichen Punkten als mangelhaft.
So wird im angefochtenen Beschied zwar ausreichend auf die Situation in Kabul eingegangen, wo sich eine Schwester des BF samt Ehemann befindet, allerdings wäre zu beachten gewesen, dass sich die Kernfamilie des BF, so seine Mutter, seine Ehefrau, seine Kinder und Cousins, seinen Angaben nach in der Provinz Nangarhar aufhält. Da unbestritten ist, dass die Lage in Afghanistan von Provinz zu Provinz verschieden ist, ist - entsprechend der aktuellen Rechtsprechung des VfGH - eine gründlichere Auseinandersetzung mit der aktuellen Sicherheitslage in Nangarhar als unbedingt erforderlich zu erachten (so wurde darauf lediglich in einem kurzen Absatz auf Aktenseite 136 eingegangen, wobei eine Verschlechterung der Lage erwähnt wird), insbesondere da sich in dieser Provinz der größte Teil des Familienverbands des BF befindet, der ihm bei seiner Rückkehr eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung zukommen lassen könnte.
IV.3.3. Es ist daher festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage der Gewährung des subsidiären Schutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.römisch vier.3.3. Es ist daher festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage der Gewährung des subsidiären Schutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrschein-lichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länder-berichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren bezüglich der Spruchpunkte II. und III. im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren bezüglich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.
IV.3.4. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.römisch vier.3.4. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
IV.3.5. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG in Verbindung mit § 67d AVG entfallen.römisch vier.3.5. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Gefälligkeitsschreiben, Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
02.10.2013