Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
Zl. C11 418.775-1/2011/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und den Richter Mag. DRAGONI als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX, geb. XXXX, StA. INDIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2011, FZ. 10 12.227-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und den Richter Mag. DRAGONI als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. INDIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2011, FZ. 10 12.227-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:
Am 29.12.2010 ist der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gestellt. Bei der Erstbefragung brachte er dazu vor, es gebe in seiner Heimatregion sehr viele Terroristen und im August 2010 seien er und sein Vater auf dem Heimweg von der Arbeit von solchen Leuten angehalten worden. Einer der Terroristen habe sie nach Hause begleitet und verlangt, dass sie ihn mit Verpflegung versorgen und dann zu seinen Leuten bringen sollen. Sie hätten sich geweigert, aber der Terrorist habe ihnen das Motorrad weggenommen. Einige Stunden später sei dieser dann in eine Schießerei mit der Polizei geraten, habe aber flüchten können. Sein Motorrad sei zurückgeblieben und man habe sie verdächtigt, in diese Sache verwickelt zu sein. Sein Vater und er seien bei der Polizei einvernommen und erst durch die Intervention des Bürgermeisters und älterer Dorfbewohner wieder freigelassen worden. Die Terroristen würden nun wiederum vermuten, dass es zu dieser Schießerei gekommen sei, weil sie die Polizei informiert hätten und würden sie seither ständig telefonisch mit dem Umbringen bedrohen. Deshalb habe ihm sein Vater geraten, das Land zu verlassen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst, von den Terroristen umgebracht zu werden. Eine unmenschliche Behandlung oder Strafe oder staatliche Sanktionen erwarte er hingegen nicht.
Am 18.01. und 23.03.2011 führte der Beschwerdeführer bei seinen Befragungen durch das Bundesasylamt zu seinem Fluchtgrund zusammengefasst aus, er sei in seiner Heimat nicht Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen und werde auch nicht vom Militär, von der Polizei oder einer sonstigen Behörde gesucht. Es gäbe keinen Haftbefehl gegen ihn und er sei weder vorbestraft, noch im Gefängnis gewesen oder erkennungsdienstlich behandelt worden. Zur Frage, ob er jemals Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär seines Heimatlandes gehabt habe, gab er an, die Polizei habe nach ihm gefragt; er habe sonst keine Probleme in seinem Heimatland. Er habe telefonische Drohungen erhalten und sei deshalb im September 2010 vom Vater weggeschickt worden. Er habe sich nicht in einem anderen Landesteil niederlassen können, da ihn "der Terrorist" oder die Polizei überall gefunden hätten. Es gäbe zwar keinen Haftbefehl, aber die Polizei habe zu Hause nach ihm gefragt. Die Polizei glaube, er gehöre zu den Terroristen. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, getötet zu werden. Er habe bis zur Ausreise im Elternhaus gewohnt und zusätzlich zur Unterstützung seiner Eltern mit seinem Vater in einer Fabrik gearbeitet. Er habe einen Verwandten telefonisch erreicht, der gemeint habe, dass mit seiner Familie alles in Ordnung sei.
Seine ganze Familie habe wegen der Terroristen Probleme mit der Polizei gehabt; er selbst wegen seines Führerscheines "etwas mehr". Er sei telefonisch bedroht worden. Seine Familie habe wegen dieser Probleme im Oktober 2010 das Heimatdorf verlassen und lebe nun bei der Schwester des Vaters. Er habe seine Eltern vor zehn bis fünfzehn Tagen selbst erreicht und davon erfahren. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr befürchte, brachte er vor, sein Leben sei gefährdet. Wenn die Terroristen dahinter kommen würden, dass er sie bei der Polizei verraten habe, werde er getötet. Auch die Polizei habe ihn mitgenommen. Im Fall seiner Rückkehr habe er jedoch nur Angst vor den Terroristen. Die Terroristen würden glauben, er habe sie bei der Polizei verraten. Die Polizei wiederrum glaube, er habe ihnen das Motorrad gegeben. Es sei zwar möglich, dass er in einen anderen Teil seines Landes leben könnte, aber die Polizei könnte ihn überall finden.
Zur ausführlichen Schilderung jedes Vorfalls aufgefordert, gab er an, sein Vater und er seien auf dem Heimweg von Terroristen aufgehalten worden. Diese hätten Essen verlangt und einer habe sie nach Hause begleitet. Als sie sich geweigert hätten, diesen mit der Verpflegung zu seinen Leuten zurückbringen, habe der Unbekannte selbst das Motorrad genommen. Vermutlich sei dieser dann in eine Polizeikontrolle geraten und es habe eine Auseinandersetzung mit der Polizei gegeben, wobei die Terroristen geflüchtet seien. Da dieser das Motorrad samt seinem Führerschein zurückgelassen habe, sei die Polizei zu ihnen gekommen. Sie seien mitgenommen, geschlagen und beschuldigt worden, mit den Terroristen zusammenzuarbeiten. Durch die Intervention der Nachbarn seien sie freigelassen worden, hätten sich jedoch regelmäßig bei der Polizei melden müssen. Sie hätten das jedoch nicht gemacht und seien wieder geschlagen worden. Sie seien so zwei Mal bei der Polizei gewesen und ein weiteres Mal vorgeladen worden. Sie seien auch von den Terroristen bedroht worden, da diese sie verdächtigt hätten, sie hätten die Polizei auf sie angesetzt. Ein Anwalt habe dann gemeint, es sei schwierig und die Polizei könnte den Beschwerdeführer töten. Dieser habe dann auch den Schlepper organisiert.
Der Vorfall mit den Terroristen habe sich Ende August 2010 zugetragen. Am nächsten Tag seien sie von der Polizei festgenommen worden und erst nach zwei Tagen durch eine Bürgschaft der Dorfbewohner wieder freigekommen. Fünf Tage später seien sie von der Polizei ein weiteres Mal mitgenommen worden. Die Polizei habe ihnen damals mitgeteilt, man habe das Motorrad und den Führerschein des Beschwerdeführers sichergestellt. Man habe ihnen Kollaboration mit den Terroristen vorgeworfen und versucht, sie durch Schläge zu einem Geständnis zu bringen. Er habe keinen Rechtsanwalt beigezogen, den benötige man nur, wenn eine "richtige Anzeige" vorliege. Es habe jedoch keine "offiziellen Nachforschungen" gegeben. Sie hätten aber auch nichts gegen die Bedrohung machen können; wären sie zur Polizei gegangen, hätte man ihnen sicher vorgeworfen, mit den Terroristen zusammenzuarbeiten. Die Polizei habe ihnen nicht geglaubt, von den Terroristen gezwungen worden zu sein. Die Polizei stehe unter Ermittlungsdruck, da ständig etwas passiere.
Gegen die Misshandlungen hätten sie sich nicht wehren können, da auch der nächsthöhere Beamte anwesend gewesen sei. Wenn man gegen die Polizei vorgehe, würden die Ermittlungen an die Armee übergehen und es werde dann noch schwieriger. Dem Beschwerdeführer wurden die Länderfeststellungen vorgehalten, wonach Rechtsschutzmechanismen bestünden und die Behörden schutzwillig und -fähig seien. Es könne dem Beschwerdeführer auch kein Vorwurf gemacht werden, wenn er selbst Opfer geworden sei. Darüber hinaus stehe ihm die innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung und er könne sich überall in seinem Herkunftsland ungehindert niederlassen. Dazu gab der Beschwerdeführer an, er wolle keine anderen Quellen vorlegen und verzichte auf eine Stellungnahme. Er wolle nur angeben, es sei in Wirklichkeit nicht möglich, sein Recht zu bekommen. Außerdem sei er jetzt flüchtig und die Polizei suche ihn überall und danach ermittle die Armee.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, er sei Sikh, ledig und komme aus dem Bundesstaat Jammu & Kashmir. In Indien würden noch seine Eltern (45 und 40 Jahre) sowie sein Bruder (10 Jahre) leben. Er habe die Schule (2000 - 2008) besucht und spreche Punjabi. Er habe als Landwirt (2008 - 2010) im elterlichen Betrieb sowie als Fabrikarbeiter gearbeitet. Seine Familie habe ein eigenes Haus und Felder. In Österreich oder der EU habe er keine Verwandten. Er werde von seinem Mitbewohner finanziell unterstützt und helfe am Wochenende fallweise beim Aufstellen der Zeitungsständer. Er sei gesund. Er habe keine Dokumente bei sich.
2. Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes:
Mit dem beim Asylgerichtshof bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit dem beim Asylgerichtshof bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Im Falle seiner Rückkehr sei der Beschwerdeführer nicht im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (kurz: GFK) gefährdet. Aus den Länderfeststellungen gehe klar hervor, dass die allgemeine Situation in seinem Heimatland keine ernsthafte Bedrohung für sein Leben im Fall seiner Rückkehr darstelle. Er habe keine glaubwürdige asylrelevante Verfolgung vorbringen können. Sein Vorbringen betreffend eine behördliche Suche wegen einer angenommenen Kollaboration mit Terroristen bzw. einer möglichen Rache der Terroristen wegen eines vermuteten Verrates, stütze sich ausschließlich auf Spekulationen, welche er weder untermauern noch schlüssig und nachvollziehbar darlegen habe können. Es sei auch völlig unplausibel, dass eine Person, welche einer derart gravierenden Straftat verdächtig sei, über Intervention einfach freigelassen werde und es zudem zu keinem Verfahren komme. Außerdem könne sein Vater, welcher gleichermaßen von beiden "Verfolgern" verdächtigt worden sei, mit dem Rest der Familie weiterhin ungehinderten Aufenthalt im Herkunftsstaat nehmen. Er wäre damit auch in der Lage gewesen, von einer innerstaatlichen Fluchtalternative Gebrauch zu machen. Schließlich sei er nicht imstande gewesen, schlüssig darzustellen, dass er tatsächlich aus der genannten Herkunftsregion stamme, und handle es sich bei der vorgelegten Führerscheinkopie um eine offensichtliche Fälschung. Er werde auch weiters nicht in seinem Recht auf subsidiären Schutz verletzt. Auch liege in Österreich kein schützenswertes Familienleben zu dauernd Aufenthaltsberechtigten vor; ein Eingriff in sein Recht auf Privatleben sei gerechtfertigt. Es gebe insgesamt keine Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung seiner Rechte nach Art. 8 EMRK.Im Falle seiner Rückkehr sei der Beschwerdeführer nicht im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (kurz: GFK) gefährdet. Aus den Länderfeststellungen gehe klar hervor, dass die allgemeine Situation in seinem Heimatland keine ernsthafte Bedrohung für sein Leben im Fall seiner Rückkehr darstelle. Er habe keine glaubwürdige asylrelevante Verfolgung vorbringen können. Sein Vorbringen betreffend eine behördliche Suche wegen einer angenommenen Kollaboration mit Terroristen bzw. einer möglichen Rache der Terroristen wegen eines vermuteten Verrates, stütze sich ausschließlich auf Spekulationen, welche er weder untermauern noch schlüssig und nachvollziehbar darlegen habe können. Es sei auch völlig unplausibel, dass eine Person, welche einer derart gravierenden Straftat verdächtig sei, über Intervention einfach freigelassen werde und es zudem zu keinem Verfahren komme. Außerdem könne sein Vater, welcher gleichermaßen von beiden "Verfolgern" verdächtigt worden sei, mit dem Rest der Familie weiterhin ungehinderten Aufenthalt im Herkunftsstaat nehmen. Er wäre damit auch in der Lage gewesen, von einer innerstaatlichen Fluchtalternative Gebrauch zu machen. Schließlich sei er nicht imstande gewesen, schlüssig darzustellen, dass er tatsächlich aus der genannten Herkunftsregion stamme, und handle es sich bei der vorgelegten Führerscheinkopie um eine offensichtliche Fälschung. Er werde auch weiters nicht in seinem Recht auf subsidiären Schutz verletzt. Auch liege in Österreich kein schützenswertes Familienleben zu dauernd Aufenthaltsberechtigten vor; ein Eingriff in sein Recht auf Privatleben sei gerechtfertigt. Es gebe insgesamt keine Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung seiner Rechte nach Artikel 8, EMRK.
3. Das Verfahren vor dem Asylgerichtshof:
3.1. Mit Schreiben vom 06.04.2011 wurde in der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet, weil sie weder dem Grundsatz der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nachgekommen sei, noch dem Beschwerdeführer ausreichend Parteiengehör gewährt habe. Das Bundesasylamt hätte als Spezialbehörde nämlich von Amts wegen das ihr zugängliche Amtswissen verwerten müssen. § 18 Abs. 1 AsylG konkretisiere dies dahingehend, dass die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken habe, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen.3.1. Mit Schreiben vom 06.04.2011 wurde in der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet, weil sie weder dem Grundsatz der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts nachgekommen sei, noch dem Beschwerdeführer ausreichend Parteiengehör gewährt habe. Das Bundesasylamt hätte als Spezialbehörde nämlich von Amts wegen das ihr zugängliche Amtswissen verwerten müssen. Paragraph 18, Absatz eins, AsylG konkretisiere dies dahingehend, dass die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken habe, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen.
Weiters seien die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig. Nachdem die in der Beschwerdeschrift enthaltenen Länderberichte öffentlich zugänglich und einfach zu recherchieren seien, zeige sich wie ungenau die Behörde die ihr zugänglichen Quellen genutzt habe. In diesem Zusammenhang sei es auch zu einer Verletzung des Parteiengehörs gekommen, zumal man dem Beschwerdeführer nicht ausreichend Zeit und Gelegenheit eingeräumt habe, zu den vorgehaltenen Länderberichten Stellung zu nehmen. Andernfalls hätte er sein Vorbringen dahingehend präzisieren und vorbringen können, dass die indische Polizei gewalttätig und sein Leben in Gefahr sei und der indische Staat nicht in der Lage und nicht willens sei, ihn entsprechend zu schützen. Außerdem habe er bereits während der Einvernahme angemerkt, dass es in Wirklichkeit nicht möglich sei, sein Recht zu bekommen.
Darüber hinaus sei die Behörde nicht ausreichend auf die Situation der indischen Polizei eingegangen, zumal sie ansonsten zu dem Schluss kommen hätte müssen, dass seine Probleme mit der Polizei eine ernst zu nehmende Bedrohung darstellen würden und der indische Staat ihn nicht schützen könne oder wolle. Dies ergebe sich auch aus den beiliegenden Berichten, welchen entnommen werden könne, dass die Polizei tatsächlich gewalttätig und korrupt sei. Aufgrund der Korruption könne er auch keinen Schutz erwarten. Überdies sei die belangte Behörde ihrer Verpflichtung, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt festzustellen, im gesamten Verfahren nicht entsprechend nachgekommen. Im konkreten Fall sei es zu ungeeigneten Fragestellungen gekommen. Wenn ihm die Behörde nunmehr vorwerfe, dass die Fluchtgeschichte unglaubwürdig sei, sei dies allein auf das Versäumnis der Behörde zurückzuführen, ihm entsprechende Fragen zu stellen. Die vermeintlichen Widersprüche hätten sich bei einer genaueren Befragung leicht aufklären lassen, wodurch es letztlich nicht zu den fehlerhaften Schlussfolgerungen gekommen wäre.
Ferner werfe ihm die Behörde vor, nicht angeführt zu haben, auf welchen Konventionsgrund er sich beziehe, sie hätte jedoch zum Schluss kommen müssen, dass ihn eine etwaige Ausweisung in Lebensgefahr bringe. Einerseits werde er von Terroristen bedroht, welche glauben würden, dass er bei der Polizei gegen sie ausgesagt habe, andererseits werde er von der Polizei verfolgt, welche von seiner Mitwirkung an der Schießerei ausgehe. Außerdem habe er durch seine Flucht der Meldeverpflichtung bei der Polizei nicht nachkommen können. Daher wäre er bei seiner Rückkehr der Gefahr einer Festnahme ausgesetzt. Durch seine Flucht werde man nämlich von seiner Schuld überzeugt sein. Da es ihm in Indien nicht möglich sei, anderweitig Schutz zu bekommen, sei er als Flüchtling anzusehen.
Zum Vorwurf, er habe nicht versucht, bereits in einem anderen Land einen Asylantrag zu stellen, wird darauf hingewiesen, dass er über Moskau gekommen sei und nicht beeinflussen habe können, wo er landen werde, zumal der Schlepper die Reise organisiert habe. Bei der Feststellung, dass der vorgelegte Führerschein eine offensichtliche Fälschung sei, handle es sich lediglich um eine Mutmaßung, da die Behörde dazu offenbar keine konkreten Nachforschungen angestellt habe. Zu den Zweifeln hinsichtlich seiner Herkunftsregion und der angegebenen Vorwahl wird mitgeteilt, dass Khanmo im Bezirk Palwoma, Bundesstaat Jammu & Kashmir, liege und diese Adresse auch im vorgelegten Führerschein ersichtlich sei. Der von der Behörde genannte Ort "Palwoha" sei etwas komplett anderes. Auch die angegebene Vorwahl sei richtig. Die Behörde habe offensichtlich mangelhafte Nachforschungen zu diesen Daten angestellt. Es werde versucht, einen Widerspruch zu konstruieren.
Überdies sei es ihm auf der Flucht nicht möglich gewesen, Beweismittel (Zeitungsberichte, Polizeiprotokolle) für sein Fluchtvorbringen zu beschaffen; er habe keine Beweismittel. Die Annahme, dass ein Asylwerber so etwas vorlegen können müsse, sei realitätsfern. Zur Ansicht, dass er die Vorkommnisse nur oberflächlich und unfundiert geschildert habe, wird mitgeteilt, dass er jede Frage so beantwortet habe, wie sie ihm gestellt worden sei. Es sei vielmehr auf das Versäumnis der Behörde zurückzuführen, ihm genauere Fragen zu stellen. Ferner müsste der Behörde eigentlich bewusst sein, dass es nicht immer möglich sei, ein Land von einem auf den anderen Tag zu verlassen. Es sei eine realitätsferne Behauptung, dass er seine Ausreise in "aller Ruhe" vorbereitet habe und noch "so lange" in seinem Heimatort verbleiben habe können. Zudem habe es gegen ihn keine Anzeige gegeben, gegen welche er eine von der Behörde monierte anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen hätte können. Ein Anwalt hätte ihm nicht weiterhelfen können, da er auch von der indischen Polizei verfolgt werde.
Auch die Ausführungen zur Verpflegungsbeschaffung von Extremisten und zu den telefonischen Drohungen würden lediglich eine Spekulation darstellen, welche mit einer ernsthaften Beweiswürdigung nichts zu tun habe. Ebenso sei eine Schießerei in der vom Beschwerdeführer genannten Gegend nicht unüblich, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass es bei solchen Ereignissen immer ein Verfahren gebe. Zum Vorhalt, er habe bei der Erstbefragung nicht erwähnt, dass er von der Polizei mehrmals verhaftet und misshandelt worden sei, wird angemerkt, dass er nicht danach gefragt worden sei und nicht gewusst habe, was er angeben müsse. Außerdem diene diese Befragung nach § 19 Abs. 1 AsylG der Ermittlung der Identität und der Reiseroute und habe sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Hinsichtlich der Annahme einer effektiven Schutzgewährung durch staatliche Sicherheitsorgane und eines effektiven Rechtsschutzes gegen Misshandlungen oder eine Untätigkeit der Polizei werde auf die angeführten Länderberichte verwiesen.Auch die Ausführungen zur Verpflegungsbeschaffung von Extremisten und zu den telefonischen Drohungen würden lediglich eine Spekulation darstellen, welche mit einer ernsthaften Beweiswürdigung nichts zu tun habe. Ebenso sei eine Schießerei in der vom Beschwerdeführer genannten Gegend nicht unüblich, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass es bei solchen Ereignissen immer ein Verfahren gebe. Zum Vorhalt, er habe bei der Erstbefragung nicht erwähnt, dass er von der Polizei mehrmals verhaftet und misshandelt worden sei, wird angemerkt, dass er nicht danach gefragt worden sei und nicht gewusst habe, was er angeben müsse. Außerdem diene diese Befragung nach Paragraph 19, Absatz eins, AsylG der Ermittlung der Identität und der Reiseroute und habe sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Hinsichtlich der Annahme einer effektiven Schutzgewährung durch staatliche Sicherheitsorgane und eines effektiven Rechtsschutzes gegen Misshandlungen oder eine Untätigkeit der Polizei werde auf die angeführten Länderberichte verwiesen.
Die Beschwerde wendet weiters gegen die Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative ein, dass an diese die Bedingungen der Sicherheit und der Zumutbarkeit geknüpft seien. Der Schutz müsse von der Staatsmacht oder von sonstigen Akteuren gewährt werden, welche entsprechenden Schutz bieten können. Des Weiteren müsse der gewährte Schutz tatsächlich von Dauer sein. Der Flüchtling dürfe nicht in eine ausweglose Situation gebracht werden (beispielsweise müsse sein wirtschaftliches Überleben gesichert sein). Weiters sei auf die persönlichen Umstände (wie familiäre Bindungen, Sprache, Gesundheit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe) Bedacht zu nehmen. Dies sei in seinem Fall jedoch nicht gegeben. Er habe die ernsthafte Vermutung, dass er auf der "schwarzen Liste" der Polizei stehe. Er sei daher nirgendwo davor sicher, festgenommen und gefoltert oder umgebracht zu werden. Außerdem könnten ihn auch die Terroristen überall finden.
Zudem ergebe sich aus der ständigen Judikatur, dass auch eine Verfolgung durch private Akteure asylrelevant sein könne. Vor allem, wenn ein Staat nicht gewillt oder in der Lage sei, den Betroffenen zu schützen. Da er bei einer Rückkehr in seine Heimat Gefahr liefe, von den Terroristen oder der Polizei ermordet bzw. festgenommen, verletzt oder gefoltert zu werden, würde eine Ausweisung Art. 2 und Art. 3 EMRK sowie die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention verletzen.Zudem ergebe sich aus der ständigen Judikatur, dass auch eine Verfolgung durch private Akteure asylrelevant sein könne. Vor allem, wenn ein Staat nicht gewillt oder in der Lage sei, den Betroffenen zu schützen. Da er bei einer Rückkehr in seine Heimat Gefahr liefe, von den Terroristen oder der Polizei ermordet bzw. festgenommen, verletzt oder gefoltert zu werden, würde eine Ausweisung Artikel 2 und Artikel 3, EMRK sowie die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention verletzen.
Schließlich habe es das Bundesasylamt unterlassen, sein Privat- und Familienleben in Österreich ausreichend zu prüfen. Er sei unbescholten und versuche sich im Alltagsgebrauch Deutsch anzueignen. Er beachte die österreichische Rechtsordnung und wolle sich hier auch integrieren.
In der Folge wird zur Situation und zu den Missständen der Polizei in Indien aus internationalen Berichten (Human Rights Watch, 04.08.2009, Freedom House 16.07.2009 und Immigration and Refugee Board of Canada, 23.04.2009) zitiert. Neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wurde weiters die Beistellung eines Rechtsberaters beantragt.
3.2. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 30.05.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Verfahrens-RL) ein Rechtsberater beigegeben. Mit Verfahrensanordnung vom 06.02.2013 wurde dem Beschwerdeführer ein neuer Rechtsberater beigestellt.3.2. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 30.05.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 15, der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Verfahrens-RL) ein Rechtsberater beigegeben. Mit Verfahrensanordnung vom 06.02.2013 wurde dem Beschwerdeführer ein neuer Rechtsberater beigestellt.
3.3. Mit Schreiben vom 06.02.2013 teilte der Asylgerichtshof den Parteien des Beschwerdeverfahrens (dem Beschwerdeführer und dem Bundesasylamt) gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit, dass er beabsichtige, in seinem Erkenntnis Feststellungen zur Situation in Indien zu treffen und sich dabei auf folgende Unterlagen und Berichte zu stützen:3.3. Mit Schreiben vom 06.02.2013 teilte der Asylgerichtshof den Parteien des Beschwerdeverfahrens (dem Beschwerdeführer und dem Bundesasylamt) gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit, dass er beabsichtige, in seinem Erkenntnis Feststellungen zur Situation in Indien zu treffen und sich dabei auf folgende Unterlagen und Berichte zu stützen:
Neue Zürcher Zeitung, "Indiens Aidskranke leiden unter Ausgrenzung", vom 27.05.2010;
APA, "Zuteilung von Identitätsnummern in Indien hat begonnen", vom 30.09.2010;
Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, vom 13.08.2012;
Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom Februar 2012;
Gutachten Dr. Brüser, vom 13.07.2011;
ÖB-Asylländerbericht, vom August 2011;
Human Right Watch, World Report 2012, vom 22.01.2012;
Gutachtenergänzung Dr. Brüser, vom Februar 2012;
Junge Welt, "Resultate indischer Regionalwahlen ohne Einfluss auf Regierungskoalition", vom 07.03.2012;
US-Department, Country Report on Human Rights Practices for 2011, vom 24.05.2012;
APA, "Indische Sicherheitskräfte töten mindestens 17 maoistische Rebellen", vom 29.06.2012;
Neue Zürcher Zeitung, "Mann des Volkes wird Präsident", vom 22.07.2012;
Amnesty International, Amnesty Report 2012, vom 24.05.2012.
Der Asylgerichtshof gehe vorläufig davon aus, dass dem Beschwerdeführer - legt man sein Vorbringen zugrunde - die Möglichkeit offen stehe, sich in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederzulassen, ohne sich der Gefahr der Verfolgung auszusetzen. Dies ergebe sich nach der vorläufigen Ansicht des Asylgerichtshofes aus den oben genannten Berichten.
Weiters gab der Asylgerichtshof bekannt, dass er vorläufig nach der bei ihm vor-liegenden Aktenlage zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers davon ausgehe, dass dieser weder an einer lebensbedrohlichen Krankheit leide, noch dass er einer längerfristigen Pflege oder Rehabilitation bedürfe. Der Beschwerdeführer verfüge weiters über keine verwandtschaftlichen Bindungen an Österreich; dagegen würden seine Eltern, sein Bruder und eine Tante in Indien leben. Weiters sei kein Hinweis dafür ersichtlich, dass er zwischenzeitig Deutsch spreche oder bisher Sprachkurse besucht habe. Ebenso bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er inzwischen regelmäßig einer legalen beruflichen Tätigkeit nachgehe und so zu seinem Lebensunterhalt einen Beitrag leiste. Der heute 22-jährige Beschwerdeführer habe den Großteil seines bisherigen Lebens in Indien verbracht; die letzten knapp über zwei Jahre habe er in Österreich gelebt. Es sei davon auszugehen, dass er seinen Lebensunterhalt in Indien entweder wie bisher als Landwirt und Fabrikarbeiter oder mit Gelegenheitsarbeiten bestreiten könne. Auch wenn er sich bisher unbescholten in Österreich aufgehalten habe, so sei insgesamt nicht davon auszugehen, dass Anhaltspunkte für eine besondere Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet vorlägen. Der Asylgerichtshof beabsichtige daher, bei seiner Entscheidung von diesen Feststellungen zur gesundheitlichen und persönlichen Situation auszugehen.
Der Asylgerichtshof gab abschließend bekannt, dass seine Entscheidung auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme ergehen werde, soweit nicht die Stellung-nahmen der Verfahrensparteien anderes erfordern. Es wurde angeboten, dass in die den Sachverhaltsannahmen zum Herkunftsstaat zugrundeliegenden Quellen Einsicht genommen werden könne. Den Parteien des Verfahrens stehe es frei, innerhalb von zwei Wochen ein ergänzendes Vorbringen, insbesondere auch zur Frage der Integration des Beschwerdeführers (vor allem unter dem Gesichtspunkt familiärer und privater Bindungen) zu erstatten und allfällige damit im Zusammenhang stehende Beweismittel vorzulegen.
Mit Schreiben vom 22.02.2013 führte der anwaltlich und vom MigrantInnenverein St. Marx vertretene Beschwerdeführer dazu aus, in Indien sei die Reisefreiheit beschränkt, da es neben großen kulturellen und sprachlichen Schwierigkeiten auch zu einer ethnischen Verfolgung kommen könne. Es komme in verschiedenen Regionen Indiens häufig zu pogromartigen Ausschreitungen von einflussreichen, radikal nationalistischen Parteien gegen inländische Migranten aus dem Norden und Süden. Daher stehe dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative offen; es sei ihm aber auch nicht zumutbar, sich in der Anonymität verbergen zu müssen.
Der Verwaltungsgerichtshof habe (unter Hinweis auf die Zlen. 2002/20/0315 und 2000/20/0084 vom 21.11.2002) festgestellt, dass die Funktion des Asylgerichtshofs ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert werden werde, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren nähere. Auch der Verfassungsgerichthof (unter Hinweis auf die Erkenntnisse U 466/11 und U 1836/11 vom 14.03.2012) habe festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof zwingend erforderlich sei, wenn bestimmte Umstände oder Fragen erst nach der Einvernahme beim Bundesasylamt hervorgekommen seien. Dazu würden auch die Integration des Beschwerdeführers und die aktuelle Situation im Heimatland zählen. Vielmehr dürfe eine mündliche Verhandlung nur unterbleiben, wenn außergewöhnliche Umstände dies recht-fertigen würden. Dies träfe auf den vorliegenden Fall jedoch nicht zu, weil die Beweis-würdigung des Bundesasylamts in der Beschwerde konkret und substantiiert widerlegt worden sei. Dies würde auch ein Gegensatz zum Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, U 230/12 vom 11.06.2012, darstellen. Mit diesem sei festgelegt worden, dass ein langer Zeitraum zwischen der Einvernahme und der Ausfertigung eines Erkenntnisses einer aktuellen Beurteilung der Abwägung des Kriterienkatalogs des § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 widerspreche, und zu ermitteln sei, ob die Integration in diesem Zeitraum vorangeschritten sei. Da die letzte Einvernahme des Beschwerdeführers bereits über ein Jahr zurückliege, könne auf eine mündliche Verhandlung nicht verzichtet werden; es sei denn, es wäre ohnehin schon aufgrund der Aktenlage eine positive Entscheidung zu treffen.Der Verwaltungsgerichtshof habe (unter Hinweis auf die Zlen. 2002/20/0315 und 2000/20/0084 vom 21.11.2002) festgestellt, dass die Funktion des Asylgerichtshofs ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert werden werde, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren nähere. Auch der Verfassungsgerichthof (unter Hinweis auf die Erkenntnisse U 466/11 und U 1836/11 vom 14.03.2012) habe festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof zwingend erforderlich sei, wenn bestimmte Umstände oder Fragen erst nach der Einvernahme beim Bundesasylamt hervorgekommen seien. Dazu würden auch die Integration des Beschwerdeführers und die aktuelle Situation im Heimatland zählen. Vielmehr dürfe eine mündliche Verhandlung nur unterbleiben, wenn außergewöhnliche Umstände dies recht-fertigen würden. Dies träfe auf den vorliegenden Fall jedoch nicht zu, weil die Beweis-würdigung des Bundesasylamts in der Beschwerde konkret und substantiiert widerlegt worden sei. Dies würde auch ein Gegensatz zum Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, U 230/12 vom 11.06.2012, darstellen. Mit diesem sei festgelegt worden, dass ein langer Zeitraum zwischen der Einvernahme und der Ausfertigung eines Erkenntnisses einer aktuellen Beurteilung der Abwägung des Kriterienkatalogs des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 widerspreche, und zu ermitteln sei, ob die Integration in diesem Zeitraum vorangeschritten sei. Da die letzte Einvernahme des Beschwerdeführers bereits über ein Jahr zurückliege, könne auf eine mündliche Verhandlung nicht verzichtet werden; es sei denn, es wäre ohnehin schon aufgrund der Aktenlage eine positive Entscheidung zu treffen.
Zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich werde festgestellt, dass sich diese "massiv verbessert" habe, zumal er ein Gewerbe angemeldet habe, bei der Bäckerei Mann als Fahrer eines Klein-LKWs beschäftigt sei und rund 1.500,-- Euro monatlich verdiene. Weiters sei er krankenversichert, lebe in einer ortsüblichen Wohnung und spreche bereits gut Deutsch. Er werde diesbezüglich demnächst eine Bestätigung vorlegen. Schließlich wurden dem Schreiben mehrere Dokumente in Kopie beigelegt. Es handelt sich dabei um einen Auszug des Zentralen Melderegisters vom 27.09.2011, einen Auszug aus dem Gewerberegister vom 01.09.2011 über die Anmeldung des Gewerbes der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen und die unkenntliche Kopie vermutlich einer E-Card.
II. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
1.1. Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und stellte den gegenständlichen Asylantrag. Seine Identität kann nicht festgestellt werden. Er leidet weder an einer lebensbedrohenden Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Er ist erwerbsfähig.
Der Beschwerdeführer ist mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft bzw. ist davon auszugehen, dass ihm allenfalls vor der behaupteten Verfolgung durch Terroristen staatlicher Schutz gewährt wird und die örtlichen Sicherheitsbehörden im konkreten Fall lediglich ihrer legitimen Aufgabe, im Rahmen der Strafrechtspflege verdächtige Personen aufzuspüren, nachgekommen sind. Darüber hinaus kann es aber letztlich dahingestellt bleiben, ob seine Angaben zu einer Bedrohungssituation in Indien den Tatsachen entsprechen, insbesondere, ob er tatsächlich eine Verfolgung durch Angehörige einer terroristischen Gruppierung oder polizeiliche Ermittlungen wegen des Verdachts der Mitwirkung an extremistischen Aktivitäten zu befürchten hat, da selbst bei der Zugrundelegung seines Gesamtvorbringens zum Fluchtgrund als wahr, dies weder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch zur Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien, noch zur Unzulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet nach Indien führt (vgl. die Ausführungen zu den Punkten II.3.1. bis II.3.3.), da ihm in Indien jedenfalls eine innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative offen steht.Der Beschwerdeführer ist mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft bzw. ist davon auszugehen, dass ihm allenfalls vor der behaupteten Verfolgung durch Terroristen staatlicher Schutz gewährt wird und die örtlichen Sicherheitsbehörden im konkreten Fall lediglich ihrer legitimen Aufgabe, im Rahmen der Strafrechtspflege verdächtige Personen aufzuspüren, nachgekommen sind. Darüber hinaus kann es aber letztlich dahingestellt bleiben, ob seine Angaben zu einer Bedrohungssituation in Indien den Tatsachen entsprechen, insbesondere, ob er tatsächlich eine Verfolgung durch Angehörige einer terroristischen Gruppierung oder polizeiliche Ermittlungen wegen des Verdachts der Mitwirkung an extremistischen Aktivitäten zu befürchten hat, da selbst bei der Zugrundelegung seines Gesamtvorbringens zum Fluchtgrund als wahr, dies weder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch zur Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien, noch zur Unzulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet nach Indien führt vergleiche die Ausführungen zu den Punkten römisch zwei.3.1. bis römisch zwei.3.3.), da ihm in Indien jedenfalls eine innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative offen steht.
1.2. Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Indien, welche auch dem aktuellen Kenntnisstand der Länderdokumentation des Asylgerichtshofes entsprechen. Im Hinblick auf den gegenständlichen Fall wird zu Indien Folgendes festgestellt:
Überblick über die politische Lage:
Indien ist mit knapp 1,13 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt. Er steht trotz anhaltender innenpolitischer Spannungen auf einer soliden, säkular ausgerichteten Grundlage. Die föderal aufgebaute Republik ist ein Staat mit rechtsstaatlichen Einrichtungen und einem Mehrparteiensystem. Das nationale Parlament ist in zwei Kammern unterteilt, in das Ober- und Unterhaus. Das Oberhaus vertritt dabei die Interessen der 28 Unionsstaaten und sieben Unionsterritorien.
Indien verfügt über eine vielfältige Parteienlandschaft. Neben den großen nationalen Parteien Kongress (sozialdemokratisch inspirierte nationale Sammelbewegung), BJP (hindu-nationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl kleinerer Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten (Uttar Pradesh, Orissa, Bihar) allein oder in Koalition die Landesregierungen bilden. Die letzten landesweiten Wahlen fanden im April/Mai 2009 statt. Knapp 750 Millionen Wahlberechtigte waren in fünf Phasen aufgefordert, ihre Stimme abzugeben. Die Wahlen verliefen, von kleineren Störungen abgesehen, korrekt und frei. Probleme tauchten mitunter bei Wählerverzeichniseinträgen auf, die mit den wahlberechtigten Personen nicht übereinstimmten. Auch kam es vereinzelt zu von maoistischen Regierungsgegnern verursachten Gewaltausbrüchen mit Toten. Gewinnerin der nationalen Wahl war erneut das Parteienbündnis "United Progressive Alliance". Zusammen mit kleineren Koalitionspartnern hat die UPA die absolute Mehrheit im Parlament. Dr. Manmohan Singh wurde als Premierminister bestätigt. Er führt die Regierungsgeschäfte in enger Zusammenarbeit mit der Kongresspartei- und UPA-Vorsitzenden Sonia Gandhi. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19.1.2011, S.6)
Die UPA-Regierung versucht die Teilnahme auch der benachteiligten Schichten am rasanten Wirtschaftswachstum Indiens zu verbessern. Sie hat sich einer Politik zugunsten der "einfachen Menschen" verschrieben. Wichtige Projekte der Regierung sind die Verbesserung der Lage der Bauern, die Gleichberechtigung von Frauen, die Chancengleichheit religiöser Minderheiten sowie von benachteiligten Kasten und Stammesangehörigen, die Verbesserung der Schulbildung und die Modernisierung der Infrastruktur und der Verwaltung. Als weitere drängende Probleme sind insbesondere die, die Nahrungsmittel betreffende Inflation (rund 10 %) sowie die Bekämpfung der Mangelernährung, insbesondere auf dem Land identifiziert. (Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", 9.2011)
Seit Herbst 2010 ist die in Indien fast schon endemische Korruption das beherrschende innenpolitische Thema. Auslöser hierfür war die Aufdeckung einer freihändigen Vergabe von Telekommunikationslizenzen durch den mittlerweile inhaftierten ehemaligen Telekommunikationsminister A. Raja. Zu Beginn der Haushaltssitzungsperiode des indischen Parlaments, Ende Februar 2011 wurde hierzu ein Untersuchungsausschuss eingerichtet. Zuletzt kulminierte die Unzufriedenheit weiter Teile der indischen Mittelschicht mit der Politik von UPA in der Anti-Korruptionsbewegung des Aktivisten Anna Hazare, der mit seinen Hungerstreiks im April und August 2011 jeweils Massen mobilisierte und die Regierung zur Vorlage eines Gesetzes über die Errichtung einer Anti-Korruptionsbehörde zwang.
Wichtigste Oppositionspartei ist die hindunationalistische Bharatiya Janata Party (BJP), die von 1999-2004 eine Koalitionsregierung aus über 20 Parteien und Gruppierungen (National Democratic Alliance) angeführt hatte. Nach Verlust von 17 Sitzen verfügt die National Democratic Alliance nun über 159 Sitze im Unterhaus.
Die kommunistischen Parteien Indiens sind über Jahrzehnte in den Bundesstaaten Westbengalen und Kerala besonders erfolgreich gewesen und hatten in der vergangenen Legislaturperiode durch die Tolerierung der Regierungskoalition bis Juli 2008 auch auf zentralstaatlicher Ebene eine wichtige Rolle gespielt. Sie scheiterten jedoch bei den letzten Wahlen mit ihren Bemühungen, eine Gruppe heterogener Parteien in einem Parteienbündnis zur Regierung zu führen und mussten empfindliche Stimmenverluste hinnehmen. (Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", 9.2011)
In vielen Bundesstaaten Indiens haben sich seit den 1980er Jahren Regionalparteien herausgebildet, die oft von Dissidenten der bis dahin landesweit dominierenden Kongress-Partei gegründet worden waren. Während die meisten dieser Parteien weder Anspruch noch Kraft haben, ihren Einfluss auch auf den Zentralstaat auszudehnen, gelingt es einzelnen Regionalparteien zumindest zeitweise, auch außerhalb ihres ursprünglichen Einflussgebiets Wähler zu mobilisieren. Wichtigste Regionalpartei mit nationalem Anspruch ist die als Partei der Kastenlosen gegründete Bahujan Samaj Party (BSP), die zunächst nur in Nordindien (vor allem im Bundesstaat Uttar Pradesh) aktiv war.
Die BSP versucht zwar, Wählerstimmen sowohl außerhalb ihres traditionellen Einzugsgebiets als auch außerhalb des Wählerlagers der Dalits und sonstiger benachteiligter Gruppen zu gewinnen. Allerdings konnte sie bei den jüngsten Wahlen ihr Ergebnis von 2004 nur um einen Sitz verbessern. Hingegen waren Regionalparteien in Bihar (Janata Dal-United) und Orissa (Biju Janata Dal) sehr erfolgreich, die nach mehreren Regierungsjahren eine gute Bilanz ihrer Arbeit vorweisen konnten. (Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", 2.2011)
In fünf indischen Bundesstaaten fanden im ersten Quartal 2012 Wahlen statt. Einen Machtwechsel gab es lediglich im bevölkerungsreichsten Bundesstaat Uttar Pradesh. Die Wahlergebnisse beeinflussten die Stabilität der Regierungskoalition Vereinte Progressive Allianz in der Hauptstadt Neu-Delhi nicht. (Junge Welt, Resultate indischer Regionalwahlen ohne Einfluss auf Regierungskoalition, vom 07.03.2012)
Menschenrechte und Menschenrechtssituation:
Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte (MR) sind verfassungsrechtlich garantiert. Seit 1993 gibt es eine nationale Menschenrechtskommission als unabhängiges Organ, die auf Antrag oder von Amts wegen Menschenrechtsverletzungen untersuchen und Empfehlungen an die Regierung richten oder beim Obersten Gerichtshof die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen beantragen kann. Eine Vielzahl von in- und ausländischen Menschenrechtsorganisationen ist in Indien etabliert. Daneben existiert eine schwer überschaubare Anzahl an kleinen, thematisch und räumlich begrenzten Initiativen.
Ihre Kompetenz erstreckt sich allerdings nicht auf Überprüfung von Menschenrechtsverletzungen durch das Militär. Obwohl sie keine Weisungsbefugnis zur Einleitung von Strafverfahren hat und mangels Ermittlungsbefugnissen auf die Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden und Polizei angewiesen ist, trägt sie zunehmend auch durch in der Öffentlichkeit ausgeübten Druck und durch Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen zur Ahndung und zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen bei. Der Protection of Human Rights Act 1993 empfiehlt, dass jeder Bundesstaat eine Menschenrechtskommission einrichtet, die es in 13 von 28 Unionsstaaten bereits gibt. Darüber hinaus gibt es Spezialgerichte für Menschenrechtsfälle in Tamil Nadu, Uttar Pradesh und Andhra Pradesh. Die 1997 eingesetzte staatliche Menschenrechtskommission von Jammu und Kaschmir hat kaum Wirkungen entfaltet. Insbesondere hat sie keine Möglichkeit, Übergriffe von Armee und paramilitärischen Kräften zu untersuchen.
Die Menschenrechtsorganisationen können grundsätzlich frei arbeiten, sind aber nicht selten subtilen Schikanen der Behörden (Verzögerung oder Versagung von Genehmigungen, häufige Rechnungs- und Finanzprüfungen, Schwierigkeiten bei oder Versagung der Visa-Erteilung für ausländisches Personal) und auch Drohungen, etwa durch Angehörige der an Menschenrechtsverletzungen oft beteiligten Armee oder Polizei, ausgesetzt. Personen, die die Landrechte der Adivasi und anderer gesellschaftlicher Randgruppen verteidigten und sich zum Schutz dieser Rechte in einigen Fällen auf das gesetzlich garantierte Recht auf Information beriefen, waren weiterhin schwerwiegenden Bedrohungen und gewalttätigen Übergriffen durch private Milizen ausgesetzt. (Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.10 und 11; Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19.1.2011, S.7; Amnesty International, "Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte", 13.5.2011, S.1)
Justiz:
Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert. Personelle und infrastrukturelle Knappheit ist einer der wesentlichen Gründe für die überlange, oft jahrzehntelange Verfahrensdauer. Hinzu kommt fehlende Transparenz, besonders bei Fällen schwerer Menschenrechtsverletzungen. Das "Contempt of Courts"-Gesetz (Gesetz über Missachtung der Gerichte) wird nach Angaben des Asian Centers for Human Rights unverhältnismäßig oft angewendet, um die Wahrheit zu verschleiern. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19.1.2011, S.5; Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 6)
Sicherheitsbehörden:
Die Polizei handelt aufgrund von Polizeigesetzen der einzelnen Unionsstaaten. In einem Unionsstaat ist ein sogenannter Generalinspektor der höchste Polizeichef. Dieser ist dem jeweiligen Innenminister des Unionsstaats unterstellt. Für mehrere Distrikte gibt es einen Distriktschef. Der Superintendent (SI) ist Polizeivorsteher eines Distriktes. Er ist verantwortlich für die einzelnen Polizeistationen, wo die Polizeibeamten tätig sind. Große Städte haben eine eigene Gemeindepolizei, die von einem Kommissioner geführt werden. Die Zentralregierung ist für die Ausbildung der Polizeikräfte zuständig (Indian Police Service IPS ist die Ausbildungsstätte). Höchste indische Polizeibehörde ist das Central Bureau of Investigation (CBI). Diese besitzt Kontroll-, Koordinations- und Untersuchungsbefugnisse. (Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.7)
Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:
Die indischen Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen. Die unteren Instanzen sind nicht frei von Korruption.
Menschenrechtsorganisationen kritisieren auch mangelnde Transparenz der Justiz, insbesondere in Fällen schwerer Menschenrechtsverletzungen. Der Tatbestand "Missachtung des Gerichtes" ist häufig die Basis von Verurteilungen unliebsamer Kritiker der Justiz. Problematisch ist die häufig überlange Verfahrensdauer infolge von Überlastung der Gerichte.
Die Dauer der Untersuchungshaft ist wegen der sehr langsam arbeitenden indischen Strafverfolgungsbehörden oft unverhältnismäßig lang. Der Nationalen Menschenrechtskommission zufolge sind 75 % der im gesamten indischen Staatsgebiet inhaftierten Gefangenen noch nicht verurteilt und warten auf die Beendigung ihres Verfahrens. Vereinzelt kommt es zu willkürlichen Festnahmen, unter anderem von Personen, die des Terrorismus verdächtigt werden. Auch zur Zeugenvernehmung werden Personen häufig über mehrere Tage festgehalten. Indische Richter sind aber zunehmend bereit, die Vorgehensweise der Behörden zu hinterfragen. Kritisiert wird auch, dass die Polizei Festgenommene sehr oft nicht innerhalb von 24 Stunden dem Untersuchungsrichter vorführt und den Kontakt mit Angehörigen und Rechtsbeiständen verweigert. (Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.9)
Versorgungslage:
Grundversorgung der Bevölkerung:
Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch der schwächsten Teile der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19.1.2011, S.22)
Medizinische Versorgung:
Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchwegs unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen fortschrittlicher Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten ist möglich. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19.1.2011, S.23)
Innerstaatliche Fluchtalternativen:
Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Diese Tatsache begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In städtischen Gebieten ist die Polizei personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit der Entdeckung größer ist. So wurden z.B. in Neu-Delhi Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist.
Aus den Berichten des britischen Home Office, Border Agency, Country of Origin Information Report, India (12.05.2009), die sich insoweit auf eine US-amerikanische Quelle berufen, ergibt sich (August 2008, Punkt 20.50; Mai 2009, 20.56), dass nach Einschätzung von Beobachtern die Polizei des Punjab ernsthaft versuchen könnte, Verdächtige überall in Indien aufzuspüren; praktisch kommt dafür aber nur eine Handvoll Leute in Frage. Auf den Listen der Polizei stehen nur sehr wenige Leute, die in der Vergangenheit mit bewaffneten Gruppen zusammengearbeitet haben.
In Neu-Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people). (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom 06.08.2008, Stand Juli 2008; Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.25) Neben der regionalen Fahndung gibt es auch eine unionsweite Suchliste, auf die jedoch nur Personen gesetzt werden, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen. Darunter ist nicht jedes schwere Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen, sondern nur Delikte, welche die öffentliche Sicherheit in gravierender Weise zu bedrohen geeignet sind, wie insbesondere Anschläge auf Politiker und sonstige terroristische Akte. Weiters ergibt sich daraus, dass bedürftigen Sikhs zumindest vorübergehend in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt wird. Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten und Kenntnissen und von der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung von Verwandten, Freunden oder Glaubensbrüdern deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsarbeiten (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer usw.) den Lebensunterhalt zu sichern. (Christian Brüser, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative in Bezug auf Indien, 13.07.2011)
Aus dem Bericht des britischen Home Office vom Mai 2009 (Punkt 20.54, 20.55, 20.59 und 20.60) ergibt sich schließlich, dass, wer aus einem Teil Indiens in einen anderen neu zuzieht, nicht überprüft wird. Die örtliche Polizei hat weder die Ressourcen noch die sprachlichen Möglichkeiten dazu. Es gibt kein Registrierungssystem, viele Leute haben keine Ausweise, die im Übrigen leicht gefälscht werden können. Sikhs, die aus dem Punjab oder aus anderen Teilen Indiens übersiedeln, müssen sich nicht bei der Polizei melden. Sikhs, die sich anderwärts niederlassen, haben freien Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt, zum Gesundheits- und zum Bildungssystem.
Im September 2010 wurde damit begonnen, an alle 1,2 Milliarden Einwohner individuelle Identitätsnummern auszugeben. Mit den Identitätsnummern soll es armen Menschen ermöglicht werden, Bankkonten zu eröffnen oder staatliche Sozialleistungen zu beziehen. Die Registrierung ist freiwillig. Derzeit ist noch nicht einzuschätzen, welche Daten zur Verfolgung gesuchter Personen genützt werden können. In Indien gibt es bisher kein Meldewesen. (APA, "Jeder Bürger soll persönliche Zahl erhalten", 30.9.2010; Mag. Brüser, Ergänzung zum Gutachten vom Juli 2011, vom Februar 2012)
Rückkehr:
Es gibt kein bilaterales Rückübernahmeabkommen zwischen Österreich und Indien. Die indischen Behörden sind aufgrund der schwierigen Nachweisbarkeit der Staatsbürgerschaft selten bereit, Personen zurückzunehmen. Indien hat selbst ein großes Problem mit illegalen Immigranten, insbesondere aus Bangladesch, Sri Lanka und Nepal, die zum Teil schon viele Jahre in Indien leben und teilweise die örtliche Bevölkerung zur Minderheit gemacht haben. Die indischen Behörden gehen wahrscheinlich davon aus, dass es sich in den meisten Fällen der Rückübernahme entweder um vormals Illegale in Indien oder aber um ethnisch verwandte Pakistanis, Bangladeschis oder Srilankesen handle, und sind nicht bereit, diese Personen auf bzw. zurückzunehmen. (Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S.24)
Ein Asylantrag hat allein keine nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehördenkeine Probleme vonseiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen werden allerdings den Sicherheitsbehörden übergeben. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen keine Erkenntnisse vor. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19.1.2011, S.23)
2. Beweiswürdigung:
Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes und seiner Stellungnahme vom 22.02.2013 samt Beilagen Beweis erhoben.
Der Beschwerdeführer stammt nach seiner eigenen Angabe aus Indien; dass diese stimmt, davon war auch aufgrund einer gewissen geographischen Orientiertheit des Beschwerdeführers und seiner Kenntnis der Landessprache Punjabi auszugehen. Nähere Feststellungen zu seiner Identität konnten dagegen in Ermangelung von glaubhaften Dokumenten nicht erfolgen. Der vom Beschwerdeführer lediglich in Kopie vorgelegte indische Führerschein ist nicht geeignet, die Identität des Beschwerdeführers zweifelsfrei nachzuweisen, zumal dieser dadurch nicht auf seine Echtheit überprüft werden konnte.
Die zitierten Unterlagen, auf denen diese Länderfeststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen und einem erfahrenen Sachverständigen, der schon viele schlüssige und nachvollziehbare Gutachten für den unabhängigen Bundesasylsenat sowie den Asylgerichtshof verfasst hat und Indien regelmäßig bereist. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen. Soweit es sich um Quellen älteren Datums handelt, können diese, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse, nach wie vor als aktuell bezeichnet werden. Umstände, die an der Richtigkeit dieser Berichte zweifeln ließen, wurden im Verfahren nicht aufgezeigt.
Der Beschwerdeführer ist mit seinem Vorbringen insgesamt nicht glaubwürdig, weil seine Ausführungen nicht plausibel sind und er seine Fluchtgründe im Laufe des Verfahrens abgeändert bzw. gesteigert hat.
Der Beschwerdeführer gab bei seiner Erstbefragung lediglich an, eine Verfolgung durch Angehörige einer terroristischen Gruppierung stützte und eine (weitere) staatliche Verfolgung sowie allfällige staatliche Sanktionen noch ausdrücklich verneinte. Im zugelassenen Verfahren stützte er seine Flucht jedoch in seinen späteren Einvernahmen auch die Möglichkeit einer Verfolgung durch die örtlichen Polizeibehörden in den Raum. Wenn auch die Angaben in der Erstbefragung, die sich gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat, nicht überbewertet werden sollten (vgl. idS auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), so ist dennoch unübersehbar, dass der Beschwerdeführer zu seinem (später behaupteten) zur später behaupteten polizeilichen Verfolgung anfangs nichts vorgebracht hat, was vorderhand nicht verständlich bzw. nachvollziehbar ist.Der Beschwerdeführer gab bei seiner Erstbefragung lediglich an, eine Verfolgung durch Angehörige einer terroristischen Gruppierung stützte und eine (weitere) staatliche Verfolgung sowie allfällige staatliche Sanktionen noch ausdrücklich verneinte. Im zugelassenen Verfahren stützte er seine Flucht jedoch in seinen späteren Einvernahmen auch die Möglichkeit einer Verfolgung durch die örtlichen Polizeibehörden in den Raum. Wenn auch die Angaben in der Erstbefragung, die sich gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat, nicht überbewertet werden sollten vergleiche idS auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), so ist dennoch unübersehbar, dass der Beschwerdeführer zu seinem (später behaupteten) zur später behaupteten polizeilichen Verfolgung anfangs nichts vorgebracht hat, was vorderhand nicht verständlich bzw. nachvollziehbar ist.
So sprach er im zugelassen Verfahren anfangs lediglich von einer einmaligen Festnahme und Befragung durch die örtliche Polizei und erst im weiteren Verlauf von einer neuerlichen Verhaftung und von Schlägen zur Erreichung eines Geständnisses. Dennoch beteuerte er aber stets, dass es weder einen Haftbefehl noch eine "richtige Anzeige" oder "offizielle Nachforschungen" gegen ihn gegeben habe. Ungeachtet dessen erklärte er am Ende der zweiten Einvernahme schließlich, dass ihn die Polizei überall suchen würde und in weiterer Folge auch die indische Armee gegen ihn ermitteln könnte. In der Beschwerde wurde ergänzend dazu schließlich die Vermutung geäußert, der Beschwerdeführer könnte auf einer "schwarzen Liste" der Polizei stehen. Vor dem Hintergrund seiner diesbezüglich widersprüchlichen Angabe in der Erstbefragung, wonach er nicht von der Polizei gesucht werde und seinen späteren vagen Befürchtung, er werde doch gesucht bzw. er stehe gar auf der "schwarzen Liste", ist davon auszugehen, dass es um eine unglaubwürdige Steigerung seines Fluchtvorbringen handelt.
Weiters hat der Beschwerdeführer angegeben, sein Vater und seine Familie würden nach wie vor in der Heimatprovinz leben, obwohl er bei seinen Schilderung zu den angeblichen Bedrohungen stets davon berichtete, dass auch sein Vater von der Polizei verdächtigt worden sei ("[...] vermutete die Polizei, dass mein Vater und ich dort auch beteiligt waren.", "[...] warfen uns vor dass wir mit den Terroristen zusammen gearbeitet hatten.", "[...] sie wollten dass wir es zugeben und schlugen uns.", "[...] uns zum Geständnis zwingen.") und mit den Terroristen Probleme gehabt habe ("Wir werden seither ständig am Telefon mit dem Umbringen bedroht. Von diesem Tag wurden wir von den Terroristen bedroht, [...]"). Vielmehr gab der Beschwerdeführer sogar an, dass seine gesamte Familie Probleme mit der Polizei und den Terroristen gehabt habe; er selbst wegen seines Führerscheines "etwas mehr". Dennoch habe er auf Nachfrage zum Wohlergehen seiner Angehörigen von einem Verwandten telefonisch erfahren, dass alles in Ordnung sei.
Insgesamt erscheint somit die Fluchtgeschichte, die der Beschwerdeführer in Bezug auf seine polizeiliche Verfolgung bzw. durch Terroristen vorgebracht hat, nicht glaubwürdig, weil seine Darstellung nicht frei von schweren Widersprüchen ist bzw. seine Schilderung nicht plausibel ist. Den bisherigen Überlegungen steht nur die Beteuerung des Beschwerdeführers gegenüber, die Wahrheit zu sprechen. Die Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit sprechen, überwiegen bei weitem. Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Geschichte eingelernt und nicht erlebt hat.
Aber auch wenn man allenfalls den Darstellungen des Beschwerdeführers zu seinen individuellen Fluchtgründen in Bezug auf seine Verfolgung durch Terroristen folgt und diese als wahr unterstellt, ergibt sich letztlich, dass ihm außerhalb seines behaupteten Herkunftsortes in Indien eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative offen steht. Vor dem Hintergrund der Länderberichte ist nicht davon auszugehen, dass ihm in ganz Indien eine Verfolgung durch Angehörige einer terroristischen Gruppierung droht. In Indien besteht für den Beschwerdeführer somit die Möglichkeit, den von ihm befürchteten örtlichen Bedrohungen durch Terroristen durch Umzug in andere Landesteile zu entgehen.
Seine Behauptung, dass sein Leben bei einer Rückkehr gefährdet sei, kann er letztlich nicht substantiiert begründen. Letztlich hat er angegeben, dass auch sein Vater (wie auch die übrigen Familienmitglieder) ohne Probleme in der Heimatprovinz lebt. Auch die von ihm geäußerte Befürchtung, dass ihn die Polizei überall finden könnte, widerspricht seinem eigenen Vorbringen und ist damit ebenso nicht geeignet, tatsächliche Zweifel am Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu begründen. So erklärte er nämlich ausdrücklich, dass es weder einen Haftbefehl oder eine Anzeige gegen ihn gebe, noch werde er von den Behörden seines Heimatlandes per Haftbefehl gesucht.
3. Rechtliche Erwägungen zur - zulässigen - Beschwerde:
3.1. Zur Abweisung des Asylantrags (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Abweisung des Asylantrags (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Zur Regelung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie], verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.1.1. Zur Regelung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005: Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie], verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539, 17.03.2009, 2007/19/0459).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539, 17.03.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177, 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177, 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
3.1.2. Es ist dem Beschwerdeführer nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gelungen, eine Verfolgung - durch Angehörige einer terroristischen Gruppierung oder die örtlichen Polizeibehörden - auf dem ganzen Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, da seine Angaben nicht glaubwürdig sind. Aus den Feststellungen (Punkt II.1.2.) bzw. Beweiswürdigung (Punkt II.2.) ergibt sich zum Beschwerdeführer, dass er sich in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen kann und ihm daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offensteht. Geht man von seinen Behauptungen aus, so ist auszuschließen, dass er als besonders militant oder als jemand eingestuft wird, der in der Vergangenheit mit bewaffneten Gruppen zusammengearbeitet hat, ebenso, dass er auf der unionsweiten Suchliste steht. Vielmehr sei er bisher weder im Gefängnis gewesen oder vorbestraft, noch erkennungsdienstlich behandelt oder per Haftbefehl gesucht worden.3.1.2. Es ist dem Beschwerdeführer nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gelungen, eine Verfolgung - durch Angehörige einer terroristischen Gruppierung oder die örtlichen Polizeibehörden - auf dem ganzen Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, da seine Angaben nicht glaubwürdig sind. Aus den Feststellungen (Punkt römisch zwei.1.2.) bzw. Beweiswürdigung (Punkt römisch zwei.2.) ergibt sich zum Beschwerdeführer, dass er sich in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen kann und ihm daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offensteht. Geht man von seinen Behauptungen aus, so ist auszuschließen, dass er als besonders militant oder als jemand eingestuft wird, der in der Vergangenheit mit bewaffneten Gruppen zusammengearbeitet hat, ebenso, dass er auf der unionsweiten Suchliste steht. Vielmehr sei er bisher weder im Gefängnis gewesen oder vorbestraft, noch erkennungsdienstlich behandelt oder per Haftbefehl gesucht worden.
Daher liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, die sich im gesamten Herkunftsstaat auswirken würde.
Die Argumentation in der Beschwerdeschrift bzw. in der Stellungnahme vom 22.02.2013 kann dies nicht entkräften. Entscheidend ist nicht, ob dem Verfolgten in anderen Landesteilen staatlicher Schutz gewährt wird, sondern ob er verfolgungsfrei leben kann. Die Behauptung, der Beschwerdeführer könne in einem anderen Teil seines Heimatlandes von seinen Verfolgern gefunden werden, wird nicht weiter untermauert und steht im Widerspruch zu den Feststellungen; es mangelt jedenfalls an der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit. Nach den Länderfeststellungen ist nicht anzunehmen, dass Personen mit dem Verfolgungsprofil des Beschwerdeführers in anderen Landesteilen verfolgt werden, zumal er auch angegeben hat, dass es keinen Haftbefehl gegen ihn gibt. Auch ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass Sikhs auch in anderen Teilen des Bundesstaates leben können. Es ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in Österreich noch mit größeren kulturellen und sprachlichen Schwierigkeiten konfrontiert ist, als das in einem anderen Bundesstaat Indiens der Fall ist. Auch ist nach den Feststellungen nicht davon auszugehen, dass er außerhalb seines Bundesstaates ein Leben in Anonymität führen muss.
3.2. Zur Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Zur Regelung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005:3.2.1. Zur Regelung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005:
Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3, 3a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, 3 a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 BGBl römisch eins 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131;
17.09.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.02.1999, 95/21/1097; 12.04.1999, 95/21/1074; 12.04.1999, 95/21/1104;
10.05.2000, 97/18/0251; 05.10.2000, 98/21/0369; 22.03.2002, 98/21/0004; 14.01.2003, 2001/01/0432). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.02.1999, 95/21/1097; 12.04.1999, 95/21/1074; 12.04.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588).10.05.2000, 97/18/0251; 05.10.2000, 98/21/0369; 22.03.2002, 98/21/0004; 14.01.2003, 2001/01/0432). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.02.1999, 95/21/1097; 12.04.1999, 95/21/1074; 12.04.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588).
Die Abschiebung eines Kranken kann in "sehr außergewöhnlichen" Fällen gegen Art. 3 EMRK verstoßen (vgl. VwGH 23.09.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR; 10.12.2009, 2008/19/0809; 16.12.2009, 2007/01/0918; 31.03.2010, 2008/01/0312; 26.04.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360; vgl. VfSlg. 19.086/2010).Die Abschiebung eines Kranken kann in "sehr außergewöhnlichen" Fällen gegen Artikel 3, EMRK verstoßen vergleiche VwGH 23.09.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR; 10.12.2009, 2008/19/0809; 16.12.2009, 2007/01/0918; 31.03.2010, 2008/01/0312; 26.04.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360; vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfaßten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfaßten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn "außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände", glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn "außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände", glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
3.2.2. Wie zuvor ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK potentiell bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Es besteht in Indien nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.3.2.2. Wie zuvor ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK potentiell bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Es besteht in Indien nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Schließlich vermag der Asylgerichtshof nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) in eine lebensbedrohende Situation geraten würde: Dem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer kann zugemutet werden, in seiner Heimat wie bisher als Landwirt und als Fabrikarbeiter oder zumindest mit Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt zu verdienen, zumal er sich den überwiegenden Teil seines Lebens in Indien aufgehalten hat und die dortige Sprache Punjabi spricht. Darüber hinaus kann er auf seine nach wie vor in Indien lebenden Eltern, seinen Bruder und seine Tante zurückgreifen oder sich vorerst an eine nationale oder internationale Hilfsorganisation wenden. Außerdem könnte er auf dem Transportsektor arbeiten, zumal er einen Führerschein besitzt und in Österreich das Gewerbe der Güterbeförderung ausübt. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).Schließlich vermag der Asylgerichtshof nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) in eine lebensbedrohende Situation geraten würde: Dem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer kann zugemutet werden, in seiner Heimat wie bisher als Landwirt und als Fabrikarbeiter oder zumindest mit Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt zu verdienen, zumal er sich den überwiegenden Teil seines Lebens in Indien aufgehalten hat und die dortige Sprache Punjabi spricht. Darüber hinaus kann er auf seine nach wie vor in Indien lebenden Eltern, seinen Bruder und seine Tante zurückgreifen oder sich vorerst an eine nationale oder internationale Hilfsorganisation wenden. Außerdem könnte er auf dem Transportsektor arbeiten, zumal er einen Führerschein besitzt und in Österreich das Gewerbe der Güterbeförderung ausübt. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).
Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten und es ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten und es ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Zur nunmehr anzuwenden Ausweisungsregelung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005:3.3.1. Zur nunmehr anzuwenden Ausweisungsregelung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005:
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. Nr. 38/2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 2011,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).
Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 AsylG 2005 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde, und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß Paragraph 10, Absatz 7, Satz 1 AsylG 2005 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde, und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellen würde (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellen würde (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern grundsätzlich auch Beziehungen zumindest zwischen nahen Verwandten, zB die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern oder den Geschwistern sowie Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen. Hier kann es allerdings erforderlich sein, die tatsächlich bestehenden Bindungen daraufhin zu untersuchen, ob sie hinreichend intensiv für die Annahme einer familiären Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK sind. So verlangt der EGMR diesbezüglich das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 17.851/2006, ausgeführt, eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen falle nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen.Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern grundsätzlich auch Beziehungen zumindest zwischen nahen Verwandten, zB die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern oder den Geschwistern sowie Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen. Hier kann es allerdings erforderlich sein, die tatsächlich bestehenden Bindungen daraufhin zu untersuchen, ob sie hinreichend intensiv für die Annahme einer familiären Beziehung im Sinne von Artikel 8, EMRK sind. So verlangt der EGMR diesbezüglich das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 17.851 aus 2006,, ausgeführt, eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen falle nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen.
Hinsichtlich der Beurteilung einer Ehe- bzw. Lebensgemeinschaft sind insbesondere auch die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen, die familiäre Situation des Beschwerdeführers und die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist, zu berücksichtigen (VfSlg 18.832, 18.846, 19.044). Jeder Staat hat das Recht, den Zuzug von Nicht-Staatsangehörigen zu beschränken (vgl. EGMR 19.02.1996, Fall Gül). Ein derartiger Eingriff muss allerdings verhältnismäßig sein. Dabei spielt ua. die Dauer der Ehe bzw. unehelichen Lebensgemeinschaft sowie die Anzahl und das Alter der Kinder eine Rolle (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall Useinov). Die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung kann sich auch daraus ergeben, dass der familiäre Kontakt durch regelmäßige gegenseitige Besuche im Heimat- oder Aufenthaltsstaat aufrechterhalten werden und in der Folge eine Familienzusammenführung nach den allgemeinen niederlassungsrechtlichen Vorschriften erwirkt werden kann (vgl. zB EGMR 5. 9. 2006, 26832/02, Fall Angelov). Nach Ansicht des EGMR können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Art 8 EMRK erlangen (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall Useinov).Hinsichtlich der Beurteilung einer Ehe- bzw. Lebensgemeinschaft sind insbesondere auch die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen, die familiäre Situation des Beschwerdeführers und die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist, zu berücksichtigen (VfSlg 18.832, 18.846, 19.044). Jeder Staat hat das Recht, den Zuzug von Nicht-Staatsangehörigen zu beschränken vergleiche EGMR 19.02.1996, Fall Gül). Ein derartiger Eingriff muss allerdings verhältnismäßig sein. Dabei spielt ua. die Dauer der Ehe bzw. unehelichen Lebensgemeinschaft sowie die Anzahl und das Alter der Kinder eine Rolle vergleiche EGMR 11.04.2006, Fall Useinov). Die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung kann sich auch daraus ergeben, dass der familiäre Kontakt durch regelmäßige gegenseitige Besuche im Heimat- oder Aufenthaltsstaat aufrechterhalten werden und in der Folge eine Familienzusammenführung nach den allgemeinen niederlassungsrechtlichen Vorschriften erwirkt werden kann vergleiche zB EGMR 5. 9. 2006, 26832/02, Fall Angelov). Nach Ansicht des EGMR können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Artikel 8, EMRK erlangen vergleiche EGMR 11.04.2006, Fall Useinov).
Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt (unabhängig davon, ob der Fremde im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt) grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen (vgl. Sisojeva EGMR vom 16.06.2005, Nr. 60.654/00 sowie VfSlg. 10.737, 11.455, 14.547 und 15.400).Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt (unabhängig davon, ob der Fremde im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt) grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen vergleiche Sisojeva EGMR vom 16.06.2005, Nr. 60.654/00 sowie VfSlg. 10.737, 11.455, 14.547 und 15.400).
Der EGMR hat unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht: Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562;Der EGMR hat unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562;
16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet (VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07; vgl. auch § 10 Abs. 2 idF. BGBl. I Nr. 29/2009). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet (VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07; vergleiche auch Paragraph 10, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 29.04.2010, Zl. 2009/21/0300 mwN; VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0509).Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH vom 29.04.2010, Zl. 2009/21/0300 mwN; VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0509).
3.3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen.3.3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen.
Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in seine nach Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte auf Familienleben eingreifen würde, zumal er angegeben hat, dass sich keine weiteren Angehörigen in Österreich aufhalten.Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in seine nach Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte auf Familienleben eingreifen würde, zumal er angegeben hat, dass sich keine weiteren Angehörigen in Österreich aufhalten.
Was eine allfällige Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), ist Derartiges auch im Fall des Beschwerdeführers anzunehmen, der sich erst seit rund zwei-dreiviertel Jahren in Österreich befindet und bisher nur aufgrund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters VfSlg. 18.224/2007, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Es sind vom Beschwerdeführer auch weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof Aspekte aufgezeigt worden, die aus der Sicht des Art. 8 EMRK für seinen weiteren Verbleib in Österreich sprechen würden. Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch weit stärker an seinen Herkunftsstaat (wo er den Großteil seines Lebens verbracht hat und noch seine Eltern, sein Bruder und seine Tante leben) als an Österreich (wo er sich seit zwei-dreiviertel Jahren aufhält und keine Familienangehörigen hat) gebunden ist.Was eine allfällige Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), ist Derartiges auch im Fall des Beschwerdeführers anzunehmen, der sich erst seit rund zwei-dreiviertel Jahren in Österreich befindet und bisher nur aufgrund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mit weiteren Hinweisen; vergleiche auch VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters VfSlg. 18.224 aus 2007,, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Es sind vom Beschwerdeführer auch weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof Aspekte aufgezeigt worden, die aus der Sicht des Artikel 8, EMRK für seinen weiteren Verbleib in Österreich sprechen würden. Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch weit stärker an seinen Herkunftsstaat (wo er den Großteil seines Lebens verbracht hat und noch seine Eltern, sein Bruder und seine Tante leben) als an Österreich (wo er sich seit zwei-dreiviertel Jahren aufhält und keine Familienangehörigen hat) gebunden ist.
Zu den Ausführungen in der Stellungnahme vom 22.02.2013, wonach der Beschwerdeführer um Integration bemüht sei, sich an die Gesetze halte und sich die deutsche Sprache durch den Alltagsgebrauch anzueignen versuche, ist anzumerken, dass Sprachkenntnisse - selbst wenn sie, wovon der Asylgerichtshof nicht ausgeht, vorliegen - für sich genommen nicht ausreichen, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen.
Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind bzw. einen Aufschub für die notwendige Zeit erforderlich machen würden, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind bzw. einen Aufschub für die notwendige Zeit erforderlich machen würden, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
Somit ist die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes - und somit insgesamt - abzuweisen.Somit ist die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes - und somit insgesamt - abzuweisen.
3.4. Zu der in der Beschwerde vorgebrachten allgemeinen Kritik an den zitierten Länderberichten zu Indien ist darauf hinzuweisen, dass die landeskundlichen Feststellungen der belangten Behörde von der Staatendokumentation des Bundesasylamtes stammen, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurden ausgewogen zusammengestellt. Daher kann ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "unvollständige" und "teilweise unrichtig" dargestellte Berichte handeln würde, wie in der Beschwerde moniert wurde. Auch die in der Beschwerde auszugsweise zitierten Berichte sind nicht geeignet Zweifel an den vorliegenden Länderberichten aufzuwerfen. Vor allem die entscheidungsrelevante Möglichkeit, wonach sich der Beschwerdeführer außerhalb seiner Heimatprovinz niederlassen kann, ohne eine Verfolgung fürchten zu müssen, wird durch diese Berichte nicht infrage gestellt.
Zur behaupteten Verletzung des Parteiengehörs, weil der Beschwerdeführer keine ausreichende Zeit und Gelegenheit gehabt habe, auf die im Zuge des Verfahrens vorgehaltenen Feststellungen zu seinem Heimatland zu reagieren, ist anzumerken, dass dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen bei seiner Einvernahme am 23.03.2011 vorgehalten wurden und er dazu weder eine konkrete Stellungnahme abgegeben, noch um eine Frist für eine solche ersucht hat. Soweit ihm nicht die Originalquellen vorgehalten wurden, ist in diesem Zusammenhang auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 11.09.2003, Zl. 99/07/0062; VwGH vom 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040 und VwGH vom 26.02.2002, Zl. 98/21/0299) zu verweisen, wonach ein solcher Mangel durch die Möglichkeit einer Stellungnahme im Rechtsmittelverfahren saniert werden kann.Zur behaupteten Verletzung des Parteiengehörs, weil der Beschwerdeführer keine ausreichende Zeit und Gelegenheit gehabt habe, auf die im Zuge des Verfahrens vorgehaltenen Feststellungen zu seinem Heimatland zu reagieren, ist anzumerken, dass dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen bei seiner Einvernahme am 23.03.2011 vorgehalten wurden und er dazu weder eine konkrete Stellungnahme abgegeben, noch um eine Frist für eine solche ersucht hat. Soweit ihm nicht die Originalquellen vorgehalten wurden, ist in diesem Zusammenhang auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 11.09.2003, Zl. 99/07/0062; VwGH vom 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040 und VwGH vom 26.02.2002, Zl. 98/21/0299) zu verweisen, wonach ein solcher Mangel durch die Möglichkeit einer Stellungnahme im Rechtsmittelverfahren saniert werden kann.
Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer zwei eingehende Einvernahmen durchgeführt; weiters wurde der Beschwerdeführer bei seiner Antragstellung durch einen Vertreter des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt. Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und die rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid und sind nicht zu beanstanden. Es ist daher insgesamt vor dem Hintergrund des Fluchtvorbringens entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht erforderlich, den Beschwerdeführer bei einer mündlichen Verhandlung zu befragen (vgl. Punkt II.3.5.). In Indien besteht für den Beschwerdeführer somit die Möglichkeit, den von ihm behaupteten örtlichen Bedrohungen durch Umzug in andere Landesteile zu entgehen.Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer zwei eingehende Einvernahmen durchgeführt; weiters wurde der Beschwerdeführer bei seiner Antragstellung durch einen Vertreter des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt. Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und die rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid und sind nicht zu beanstanden. Es ist daher insgesamt vor dem Hintergrund des Fluchtvorbringens entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht erforderlich, den Beschwerdeführer bei einer mündlichen Verhandlung zu befragen vergleiche Punkt römisch zwei.3.5.). In Indien besteht für den Beschwerdeführer somit die Möglichkeit, den von ihm behaupteten örtlichen Bedrohungen durch Umzug in andere Landesteile zu entgehen.
Es ist entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht davon auszugehen, dass es zu einem mangelhaften Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt gekommen ist und weitere Erhebungen oder Einvernahmen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtvorbringen erforderlich sind.
Weiters rügt die Stellungnahme vom 22.02.2013 mit Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Funktion des Asylgerichtshofs ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert werde, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren nähere. Zum einen ist dem entgegenzuhalten, dass am 21.11.2002, als die zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes ergingen, der Asylgerichtshof noch gar nicht bestand. Zum anderen ergingen diese Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Behebung von Bescheiden durch den unabhängigen Bundesasylsenat mit der Zurückverweisung einer Asylangelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG an das Bundesasylamt. Diese Konstellation ist unterscheidet sich jedoch gänzlich von der des vorliegenden Verfahrens.Weiters rügt die Stellungnahme vom 22.02.2013 mit Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Funktion des Asylgerichtshofs ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert werde, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren nähere. Zum einen ist dem entgegenzuhalten, dass am 21.11.2002, als die zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes ergingen, der Asylgerichtshof noch gar nicht bestand. Zum anderen ergingen diese Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Behebung von Bescheiden durch den unabhängigen Bundesasylsenat mit der Zurückverweisung einer Asylangelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG an das Bundesasylamt. Diese Konstellation ist unterscheidet sich jedoch gänzlich von der des vorliegenden Verfahrens.
3.5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maß-gabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.3.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maß-gabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd Artikel 52, Absatz eins, GRC ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikel 52, Absatz eins, GRC normierte Voraussetzung.
Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Vom Beschwerdeführer, dem für das asylgerichtliche Verfahren ein Rechtsberater zur Seite gestellt worden ist und der offensichtlich durch den MigrantInnenverein St. Marx unterstützt wird, ist weder mit der Beschwerde bzw. noch der ergänzenden Stellungnahme weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht worden. Zum Einwand in der Stellungnahme vom 22.02.2013, wonach eine öffentliche, mündliche Verhandlung "zwingend erforderlich ist, wenn bestimmte Umstände oder Fragen erst nach der Einvernahme beim Bundesasylamt hervorgekommen sind, wie etwa die Integration des Beschwerdeführers und die aktuelle Situation in Indien", ist zum einen darauf hinzuweisen, dass sich die Situation in Indien den Länderberichten zufolge seit Jahren im Wesentlichen unverändert darstellt. Zum anderen wird unter Hinweis auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (U 2121/11 vom 14.03.2012 und U 1825/12 vom 26.09.2012) festgestellt, dass im konkreten Fall, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner allfälligen Integration, nicht von einem außergewöhnlichen Umstand ausgegangen wurde, der eine Verhandlung notwendig erscheinen hat lassen (vgl. dazu näher oben Punkt II.3.2.). Aber auch aus den in der ergänzenden Stellungnahme vom 22.02.2013 angeführten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (U 466/11, U 1836/11) ist für den Beschwerdeführer keine Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung ableitbar. Darin wird diesbezüglich ausgeführt: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtscharta (GRC), wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Vom Beschwerdeführer, dem für das asylgerichtliche Verfahren ein Rechtsberater zur Seite gestellt worden ist und der offensichtlich durch den MigrantInnenverein St. Marx unterstützt wird, ist weder mit der Beschwerde bzw. noch der ergänzenden Stellungnahme weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht worden. Zum Einwand in der Stellungnahme vom 22.02.2013, wonach eine öffentliche, mündliche Verhandlung "zwingend erforderlich ist, wenn bestimmte Umstände oder Fragen erst nach der Einvernahme beim Bundesasylamt hervorgekommen sind, wie etwa die Integration des Beschwerdeführers und die aktuelle Situation in Indien", ist zum einen darauf hinzuweisen, dass sich die Situation in Indien den Länderberichten zufolge seit Jahren im Wesentlichen unverändert darstellt. Zum anderen wird unter Hinweis auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (U 2121/11 vom 14.03.2012 und U 1825/12 vom 26.09.2012) festgestellt, dass im konkreten Fall, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner allfälligen Integration, nicht von einem außergewöhnlichen Umstand ausgegangen wurde, der eine Verhandlung notwendig erscheinen hat lassen vergleiche dazu näher oben Punkt römisch zwei.3.2.). Aber auch aus den in der ergänzenden Stellungnahme vom 22.02.2013 angeführten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (U 466/11, U 1836/11) ist für den Beschwerdeführer keine Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung ableitbar. Darin wird diesbezüglich ausgeführt: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtscharta (GRC), wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."
Auch im gegenständlichen Fall ist, auch im Hinblick auf die mögliche Integration des Beschwerdeführers und einer allfälligen Verletzung seiner Rechte nach Art. 8 EMRK, eine Verhandlung nicht erforderlich, da keine außerordentlichen Umstände ersichtlich sind. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer in Bezug auf Beweiserhebung oder Beweiswürdigung (vgl. II.2.) sowie für die Lösung von Rechtsfragen (vgl. II.3.1. bis II.3.3.) mündlich erörtert hätte werden müssen (vgl. dazu auch VfSlg. 19.632/2012).Auch im gegenständlichen Fall ist, auch im Hinblick auf die mögliche Integration des Beschwerdeführers und einer allfälligen Verletzung seiner Rechte nach Artikel 8, EMRK, eine Verhandlung nicht erforderlich, da keine außerordentlichen Umstände ersichtlich sind. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer in Bezug auf Beweiserhebung oder Beweiswürdigung vergleiche römisch zwei.2.) sowie für die Lösung von Rechtsfragen vergleiche römisch zwei.3.1. bis römisch zwei.3.3.) mündlich erörtert hätte werden müssen vergleiche dazu auch VfSlg. 19.632 aus 2012,).
Da die Voraussetzungen im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Rechtsanschauung des VfGH, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, Verhandlungspflicht, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
18.10.2013