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41 INNERE ANGELEGENHEITENNorm
AsylG 1997 §7, §8Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch eine Entscheidung des Asylgerichtshofes; Unterlassung der Ermittlungstätigkeit in entscheidungswesentlichen Punkten; willkürliches Verhalten des AsylgerichtshofesSpruch
I.1. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit seine Beschwerde gegen die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet abgewiesen wird, in dem durch das Bundesverfassungsgesetz römisch eins.1. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit seine Beschwerde gegen die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet abgewiesen wird, in dem durch das Bundesverfassungsgesetz
BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
2. Die angefochtene Entscheidung wird insoweit aufgehoben.
3. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
II. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. römisch zwei. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren
1.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12. September 1997 einen Asylantrag. Seinen Antrag begründend gab er an, in Indien Probleme mit Sikh-Extremisten gehabt zu haben. Diese Probleme hätten etwa 1994 begonnen, als Sikh-Extremisten zum Bauernhof der Familie des Beschwerdeführers gekommen wären und Verpflegung verlangt hätten. Die örtliche Polizei hätte jedoch davon erfahren und den Beschwerdeführer in weiterer Folge verhört. Nur infolge einer Intervention durch einflussreiche Personen wäre er wieder frei gekommen. Die Sikh-Extremisten hätten daraufhin den Beschwerdeführer verdächtigt, Informationen preisgegeben zu haben. Auf Grund dieser Drucksituation hätte er Indien verlassen.
1.2. Das Bundesasylamt wies den Antrag mit Bescheid vom 5. November 1997 gemäß §3 AsylG, BGBl. 8/1992, ab. Diese Entscheidung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27. April 2004 aufgehoben und die Sache an das Bundesasylamt zurückverwiesen. 1.2. Das Bundesasylamt wies den Antrag mit Bescheid vom 5. November 1997 gemäß §3 AsylG, Bundesgesetzblatt 8 aus 1992,, ab. Diese Entscheidung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27. April 2004 aufgehoben und die Sache an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
1.3. Mit Bescheid vom 11. Mai 2006 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß §7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76/1997, idF BGBl. I 126/2002, ab, erklärte gemäß §8 Abs1 AsylG 1997 idF BGBl. I 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997) die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien für zulässig und wies ihn gemäß §8 Abs2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. 1.3. Mit Bescheid vom 11. Mai 2006 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß §7 Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002,, ab, erklärte gemäß §8 Abs1 AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, (im Folgenden: AsylG 1997) die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien für zulässig und wies ihn gemäß §8 Abs2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
2. Die dagegen erhobene Berufung (gemäß §23 Abs1 AsylGHG nunmehr als Beschwerde bezeichnet) vom 24. Mai 2006 wies der Asylgerichtshof nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 29. August 2007 sowie zweier mündlicher Verhandlungen vor dem Asylgerichtshof am 5. Dezember 2008 und 10. November 2010 mit der angefochtenen Entscheidung vom 27. Dezember 2011 gemäß §§7, 8 Abs1 AsylG 1997 und §10 Abs1 Z2 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005, idF BGBl. I 38/2011 (im Folgenden: AsylG 2005), mit der Maßgabe ab, dass der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Indien" ausgewiesen werde. 2. Die dagegen erhobene Berufung (gemäß §23 Abs1 AsylGHG nunmehr als Beschwerde bezeichnet) vom 24. Mai 2006 wies der Asylgerichtshof nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 29. August 2007 sowie zweier mündlicher Verhandlungen vor dem Asylgerichtshof am 5. Dezember 2008 und 10. November 2010 mit der angefochtenen Entscheidung vom 27. Dezember 2011 gemäß §§7, 8 Abs1 AsylG 1997 und §10 Abs1 Z2 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, (im Folgenden: AsylG 2005), mit der Maßgabe ab, dass der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Indien" ausgewiesen werde.
2.1. Der Asylgerichtshof geht dabei - nach gutachterlichen Erhebungen im Herkunftsland des Beschwerdeführers - von der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben aus, weil er sich im Zuge seiner Einvernahmen in gravierende Widersprüche verstrickt habe. Da der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können, lägen die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht vor. Weiters seien keine exzeptionellen Umstände zutage getreten, die im Rahmen einer Abschiebung des Beschwerdeführers eine Verletzung der Art2 oder 3 EMRK bedeuten würden. Der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig, was ihm auch ärztlich attestiert worden sei. Er habe bereits als Landwirt gearbeitet und verfüge in Indien über familiären Rückhalt.
2.2. Die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet begründet der Asylgerichtshof mit nachstehenden Ausführungen:
"Im Rahmen der Verhandlung vor dem erkennenden
Gericht am 10.10.2010 gab der Beschwerdeführer an, seine Familie lebe nach wie vor in Indien und sei von ihm finanziell abhängig. Alle zwei Monate schicke er ihr 100 Euro. Das Haus, in dem seine Familie in Indien wohne, gehöre ihm.
In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Freunde; seine Kontakte beziehen sich auf Personen, die das Heim der Volkshilfe, in dem er lebt, betreuen. Der Beschwerdeführer ist trotz seiner langen Aufenthalt[s]dauer der deutschen Sprache nicht mächtig (Er unterhält sich mit seiner Kontaktperson der Volkshilfe in englischer Sprache). Er geht keiner geregelten Arbeit nach und bezieht finanzielle Unterstützung (Grundversorgung).
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass im Fall des Beschwerdeführer[s] eine schützenswerte Integration nicht erfolgt ist. Der Asylgerichtshof hat daher keinen Grund anzunehmen, dass der Ausweisung Hindernisse entgegenstehen."
3. In der gegen diese Entscheidung gemäß Art144a B-VG erhobenen Beschwerde wird die Rechtsverletzung wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm sowie die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte nach Art83 Abs2 B-VG, Art3 und 8 EMRK sowie auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. 390/1973 geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt. 3. In der gegen diese Entscheidung gemäß Art144a B-VG erhobenen Beschwerde wird die Rechtsverletzung wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm sowie die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte nach Art83 Abs2 B-VG, Art3 und 8 EMRK sowie auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt 390 aus 1973, geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt.
4. Der Asylgerichtshof übermittelte die Verfahrensakten und erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird. Betreffend die verfügte Ausweisung wird im Wesentlichen auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen und festgehalten, dass die durchgeführte Interessenabwägung der Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als auch des Verfassungsgerichtshofes entspreche. Die öffentlichen Interessen überwögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an seinem Verbleib im Bundesgebiet.
II. Erwägungen römisch zwei. Erwägungen
A. Die - zulässige - Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien richtet, begründet:
1. Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, 1. Nach der mit VfSlg. 13.836 aus 1994, beginnenden,
nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsbestimmung enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650 aus 1996, und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsbestimmung enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit.
gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg. 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zBgewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht vergleiche zB VfSlg. 16.214 aus 2001,), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393 aus 1995,, 16.314 aus 2001,) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB
VfSlg. 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).VfSlg. 15.451 aus 1999,, 16.297 aus 2001,, 16.354 aus 2001, sowie 18.614 aus 2008,).
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,).
Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (s. etwa
VfSlg. 13.302/1992 mit weiteren Judikaturhinweisen, 14.421/1996, 15.743/2000).VfSlg. 13.302 aus 1992, mit weiteren Judikaturhinweisen, 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
2. Ein solches willkürliches Vorgehen ist dem
belangten Asylgerichtshof vorzuwerfen:
2.1. Der Asylgerichtshof begründet die Ausweisung des Beschwerdeführers im Rahmen äußerst kurz gehaltener Ausführungen lediglich damit, dass dieser in Österreich keine Freunde habe und sich seine Kontakte bloß auf Personen bezögen, die das Heim der Volkshilfe, in dem er lebt, betreuen. Der Beschwerdeführer sei trotz seiner langen Aufenthaltsdauer der deutschen Sprache nicht mächtig. Ferner gehe er keiner geregelten Arbeit nach und beziehe finanzielle Unterstützung aus der Grundversorgung.
2.2. Mit diesen Ausführungen setzt der Asylgerichtshof die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet jedoch primär bloß in Bezug zu seinen mangelnden Deutschkenntnissen. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes bereits seit über 14 Jahren - und somit über einen verhältnismäßig sehr langen Zeitraum - im Bundesgebiet befand, wird als eigenes Abwägungskriterium hingegen nicht berücksichtigt; statt dessen spricht der Asylgerichtshof dem unbescholtenen Beschwerdeführer trotz dessen langjährigen Aufenthaltes in Österreich eine schützenswerte Integration gänzlich ab. Vor allem die Tatsache, dass den Beschwerdeführer an der langen Dauer seines Asylverfahrens kein Verschulden trägt, findet keine Berücksichtigung (vgl. VfSlg. 19.203/2010). 2.2. Mit diesen Ausführungen setzt der Asylgerichtshof die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet jedoch primär bloß in Bezug zu seinen mangelnden Deutschkenntnissen. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes bereits seit über 14 Jahren - und somit über einen verhältnismäßig sehr langen Zeitraum - im Bundesgebiet befand, wird als eigenes Abwägungskriterium hingegen nicht berücksichtigt; statt dessen spricht der Asylgerichtshof dem unbescholtenen Beschwerdeführer trotz dessen langjährigen Aufenthaltes in Österreich eine schützenswerte Integration gänzlich ab. Vor allem die Tatsache, dass den Beschwerdeführer an der langen Dauer seines Asylverfahrens kein Verschulden trägt, findet keine Berücksichtigung vergleiche VfSlg. 19.203 aus 2010,).
2.3. Hinzu kommt, dass die letzte mündliche
Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 10. Oktober 2010 stattfand, die angefochtene Entscheidung aber erst - mehr als ein Jahr später - am 27. Dezember 2011 getroffen wurde. Schon auf Grund des langen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wäre es auch Aufgabe des Asylgerichtshofes gewesen, zu ermitteln, ob die Integration des Beschwerdeführers im Zeitraum seit der letzten mündlichen Verhandlung fortgeschritten ist. Der Asylgerichtshof hätte diese Ermittlungsergebnisse sodann nach dem Kriterienkatalog des §10 Abs2 Z2 AsylG 2005 umfassend abwägen müssen.
3. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen:
3.1. Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit die Abweisung seiner Beschwerde betreffend die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgesprochen wird, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden. Die Entscheidung ist daher insoweit aufzuheben.
3.2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§88a iVm 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,- enthalten. 3.2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§88a in Verbindung mit 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,- enthalten.
3.3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
B. Soweit die Beschwerde im Übrigen die Abweisung des Asylantrags und die Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat bekämpft, wird ihre Behandlung aus folgenden Gründen abgelehnt:
1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung
einer Beschwerde gemäß Art144a B-VG ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144a Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
2. In der Beschwerde wird - ohne nähere Begründung - vorgebracht, der Beschwerdeführer sei wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt. Der Verfassungsgerichtshof hegt aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalls keine rechtlichen Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen der angefochtenen Entscheidung. Der Beschwerdeführer ist daher nicht in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt.
3. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319];
30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309];
6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuweisen - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (vgl. VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995, 14.998/1997).6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuweisen - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden vergleiche VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, 14.998 aus 1997,).
Der Asylgerichtshof hat weder eine grundrechtswidrige Gesetzesauslegung vorgenommen noch sind ihm grobe Verfahrensfehler unterlaufen, die eine vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifende Verletzung des genannten Grundrechtes darstellen (vgl. VfSlg. 13.897/1994, 15.026/1997, 15.372/1998, 16.384/2001, 17.586/2005; zu den krankheitsbedingten Gründen vgl. auch VfSlg. 18.407/2008 und VfGH 12.6.2010, U613/10). Ob ihm sonstige Fehler bei der Rechtsanwendung unterlaufen sind, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen. Der Asylgerichtshof hat weder eine grundrechtswidrige Gesetzesauslegung vorgenommen noch sind ihm grobe Verfahrensfehler unterlaufen, die eine vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifende Verletzung des genannten Grundrechtes darstellen vergleiche VfSlg. 13.897 aus 1994,, 15.026 aus 1997,, 15.372 aus 1998,, 16.384 aus 2001,, 17.586 aus 2005,; zu den krankheitsbedingten Gründen vergleiche auch VfSlg. 18.407 aus 2008, und VfGH 12.6.2010, U613/10). Ob ihm sonstige Fehler bei der Rechtsanwendung unterlaufen sind, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen.
Die im Übrigen gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen. Was das Beschwerdevorbringen betreffend eine Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art83 Abs2 B-VG betrifft, wird auf das Erkenntnis VfGH 29.6.2011, U1430/10, verwiesen.
4. Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer damit die Abweisung seines Asylantrags und die Feststellung der Zulässigkeit ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat bekämpft, abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG). 4. Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer damit die Abweisung seines Asylantrags und die Feststellung der Zulässigkeit ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat bekämpft, abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
Asylrecht, Ermittlungsverfahren, Bescheidbegründung, AusweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:U230.2012Zuletzt aktualisiert am
14.08.2012