Norm
AsylG 2005 §10Spruch
Zl. C12 427.131-1/2012/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerde von Frau XXXX, geb. XXXX, StA. VR CHINA, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2012, FZ. 12 03.348-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerde von Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. VR CHINA, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2012, FZ. 12 03.348-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, reiste am 02.02.2012 über den Flughafen Wien Schwechat mit gefälschten Reisedokumenten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 09.02.2012 von Beamten des Landespolizeikommandos Wien in einer Privatwohnung einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Weil die Beschwerdeführerin ohne gültiges Reisedokument sowie unangemeldet wohnhaft im Bundesgebiet angetroffen wurde und über keine Aufenthaltsberechtigung verfügte, wurde über sie die Schubhaft verhängt. Im Zuge einer Einvernahme vor einem Vertreter des fremdenpolizeilichen Büros stellte sie am 10.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag).
Im Zuge der Erstbefragung am Tag der Antragstellung erklärte sie, sie wolle eigentlich keinen Asylantrag stellen und nach Griechenland zurückkehren. Sie habe zwar bei der Einvernahme durch die Fremdenpolizei Wien um Asyl angesucht, wolle den Asylantrag aber zurückziehen. Zu ihrem Ausreisegrund teilte sie mit, sie habe China wegen privater Probleme mit ihrem Ehemann verlassen. Hauptgrund seien aber die Arbeitsmöglichkeiten in Europa gewesen. Es sei ihr nämlich versprochen worden, dass sie in Europa einfach arbeiten und dabei auch gut verdienen könne.
1.2. Am 20.03.2012 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Asylantrag. Sie wurde dazu am Tag der Antragstellung von Organen der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab sie an, dass sie aus der XXXX, Kreis Qingtian Provinz Zhejiang, China stamme und verheiratet sei. Zu ihrem Leben in China gab sie an, dass sie fünf Jahre die Grundschule besucht und keinen Beruf erlernt habe. Neben ihrem Ehemann, ihren beiden Töchter und ihrer Mutter würden noch vier Brüder und zwei Schwestern in der Heimat leben. Ihr Vater sei bereits gestorben.1.2. Am 20.03.2012 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Asylantrag. Sie wurde dazu am Tag der Antragstellung von Organen der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab sie an, dass sie aus der römisch 40 , Kreis Qingtian Provinz Zhejiang, China stamme und verheiratet sei. Zu ihrem Leben in China gab sie an, dass sie fünf Jahre die Grundschule besucht und keinen Beruf erlernt habe. Neben ihrem Ehemann, ihren beiden Töchter und ihrer Mutter würden noch vier Brüder und zwei Schwestern in der Heimat leben. Ihr Vater sei bereits gestorben.
Sie sei im Oktober 2007 vom Flughafen Hangzhou nach Albanien geflogen und mit einem Minibus illegal in Griechenland eingereist. Sie habe in Athen und Rhodos bei Landsleuten gelebt und ihren Lebensunterhalt als Gelegenheitsarbeiterin verdient. Im Juni 2011 habe sie dort einen Asylantrag gestellt und eine rote Karte bekommen, welche alle drei Monate verlängert worden sei. Sie habe aber Griechenland schließlich verlassen, weil sie keine Arbeit mehr bekommen habe. Landsleute in Athen hätten ihr zur Reise nach Österreich geraten. Am 02.02.2012 sei sie dann mit einer ihr unbekannten Fluglinie nach Wien Schwechat geflogen und vom Besitzer eines Massagesalons abgeholt worden. Dort habe sie bis zu ihrer Festnahme gewohnt. Wegen ihres Hungerstreiks sei sie schließlich nach rund zwanzig Tagen wieder aus der Schubhaft entlassen worden und am 20.03.2012 mit dem Zug zum Flüchtlingslager Traiskirchen gefahren. Sie habe ihren Asylantrag in Wien zurückgezogen, weil sie nach Griechenland zurückkehren habe wollen. Da sie dafür aber weder das Geld noch die notwendigen Dokumente gehabt habe, habe sie nun erneut einen Asylantrag gestellt.
Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, dass ihr Mann sie manchmal geschlagen habe, weil sie zwei Töchter, aber keinen Sohn zur Welt gebracht habe. Weiters sei ihr nach der Geburt ihrer zweiten Tochter eine Geldstrafe in der Höhe von 30.000,- RMB auferlegt worden, die sie nicht bezahlen habe können. Dennoch habe ihr Mann noch einen Sohn gewollt und sie immer wieder geschlagen, weil sie kein weiteres Kind bekommen wollte. Die Beschwerdeführerin zeigte eine Narbe auf der linken Stirn. Weil ihr die Vorkommnisse zu viel geworden seien, sei sie im Jahr 2007 ausgereist. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat fürchte sie, dass sie von ihrem Mann misshandelt werde. Eine unmenschliche Behandlung oder Strafe oder irgendwelche staatliche Sanktionen drohten ihr dagegen nicht.
1.3. Am 07.05.2012 wurde die Beschwerdeführerin von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit eines Dolmetschers zu ihrem Antrag niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, es gehe ihr gut, sie sei gesund und benötige keine Medikamente. Sie habe keine Personaldokumente oder sonstige Beweismittel bei sich. In ihrer Heimat lebten neben ihrer Mutter noch vier Brüder, zwei Schwestern, ihr Ehemann und ihre zwei Töchter. Ihr Vater sei bereits gestorben. Sie habe fünf Jahre die Grundschule besucht und nicht gearbeitet. Zunächst sei sie von ihren Eltern und danach vom Ehegatten versorgt worden. In Griechenland habe sie als Verkäuferin gearbeitet. Sie habe Griechenland wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage verlassen. In Österreich finanziere sie ihren Lebenshalt, indem sie bei einer Freundin wohne und auf deren Baby aufpasse. Sie lebe aber weder in einer Lebensgemeinschaft noch führe sie ein Familienleben. Sie habe keine Familienangehörigen oder sonstige Verwandte außerhalb ihres Heimatlandes. Sie habe auch keinen Kontakt zu Österreichern, da sie nicht Deutsch spreche.
Sie habe nie Probleme mit den Behörden ihres Heimatstaates gehabt, habe nie eine strafbare Handlung begangen und es gebe auch keinen Haftbefehl gegen sie. Sie werde von den heimatstaatlichen Behörden nicht gesucht. Ebenso habe sie sich nie an die Sicherheitsbehörden, an die Polizei, an ein Gericht oder an die Staatsanwaltschaft gewandt. Sie habe keinen Grund dazu gehabt. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat habe sie nichts zu befürchten. Sie habe auch keine strafbare Handlung begangen.
Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, sie würde ohne Asyl nicht hier bleiben dürfen. Ihre Freundin habe ihr zur Asylantragstellung geraten. Sie habe keine weiteren Fluchtgründe und wolle ihr Vorbringen nicht ergänzen. Ferner bestätigte sie, dass sie den Asylantrag nur gestellt habe, um weitere fremdenpolizeiliche Maßnahmen zu verhindern und ihren Aufenthalt zu legalisieren. Sie habe keine anderen Gründe ("Ja, das ist richtig und stimmt."). Sie sei niemals einer konkreten persönlichen Verfolgungshandlung der heimatstaatlichen Behörden bzw. staatlichen Regierungsstellen oder seitens Privater aufgrund der in der GFK enthaltenen Gründe ausgesetzt gewesen zu sein.
Von ihrem 24. Lebensjahr bis zur Ausreise habe sie mit ihrem Mann, ihren beiden Töchtern und ihrer Schwiegermutter an der angegebenen Adresse gewohnt. Sie habe ihre Heimat legal mit ihrem eigenen Reisepass und einem Visum für Albanien verlassen. Sie habe ihren ersten Asylantrag zurückgezogen, weil sie nicht gewusst habe, worum es sich dabei handelt. Wenn sie das gewusst hätte, hätte sie schon längst einen Asylantrag gestellt. Sie sei damals in Schubhaft gewesen und nur wegen ihres Hungerstreiks wieder entlassen worden.
Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, in die allgemeinen Länderfeststellungen des Bundesasylamts Einsicht und dazu Stellung zu nehmen, woraufhin sie dies verweigerte und erklärte, kein Interesse daran zu haben.
Schließlich bestätigte sie, sie habe den Dolmetscher sowohl vom Inhalt als auch von der Sprache her gut verstanden. Es sei ihr alles korrekt rückübersetzt worden.
2. Der angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes:
2.1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 11.05.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Heimatstaat China gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen.2.1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 11.05.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Heimatstaat China gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen.
Der Bescheid gründet sich auf umfangreiche Länderfeststellungen über die Situation in der Volksrepublik China. Beweiswürdigend wurde festgestellt, dass sich aus dem Vorbringen keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen und keine Bedrohung, welche die Gewährung von subsidiärem Schutz begründen würde, entnehmen ließen. Sie habe vor den Behörden in der Substanz völlig unterschiedliche Ausreisegründe dargelegt und letztlich eingestanden, dass sie den gegenständlichen Asylantrag lediglich zur Vermeidung fremdenpolizeilicher Maßnahmen gestellt habe. Weiters habe sie Probleme mit den heimatstaatlichen Behörden und konkrete Verfolgungshandlungen seitens Privater in der VR China ausdrücklich verneint. Es sei daher davon auszugehen, dass sie China nicht wegen einer asylrelevanten Verfolgung verlassen habe. Des Weiteren verfüge sie über familiäre Beziehungen im Heimatland, sei gesund und im arbeitsfähigen Alter, womit es ihr zumutbar sei, sich den Lebensunterhalt künftig mit eigener Arbeitsleistung zu sichern. Schließlich stelle ihre Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Der Bescheid gründet sich auf umfangreiche Länderfeststellungen über die Situation in der Volksrepublik China. Beweiswürdigend wurde festgestellt, dass sich aus dem Vorbringen keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen und keine Bedrohung, welche die Gewährung von subsidiärem Schutz begründen würde, entnehmen ließen. Sie habe vor den Behörden in der Substanz völlig unterschiedliche Ausreisegründe dargelegt und letztlich eingestanden, dass sie den gegenständlichen Asylantrag lediglich zur Vermeidung fremdenpolizeilicher Maßnahmen gestellt habe. Weiters habe sie Probleme mit den heimatstaatlichen Behörden und konkrete Verfolgungshandlungen seitens Privater in der VR China ausdrücklich verneint. Es sei daher davon auszugehen, dass sie China nicht wegen einer asylrelevanten Verfolgung verlassen habe. Des Weiteren verfüge sie über familiäre Beziehungen im Heimatland, sei gesund und im arbeitsfähigen Alter, womit es ihr zumutbar sei, sich den Lebensunterhalt künftig mit eigener Arbeitsleistung zu sichern. Schließlich stelle ihre Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
Der Bescheid wurde dem ausgewiesenen bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin am 16.05.2012 nachweislich zugestellt.
2.2. Am 30.05.2012 brachte die Beschwerdeführerin binnen offener Frist eine Beschwerde ein. Darin wurden der gegenständliche Bescheid zur Gänze angefochten und unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
Weiters wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt das Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig erachtet habe, weil sie in den Einvernahmen unterschiedliche Aussagen zu ihren Fluchtgründen gemacht und das Vorhandensein asylrelevanter Gründe verneint habe. Die rechtlichen Beurteilungen eines Asylwerbers seien jedoch irrelevant, zumal es die Aufgabe der Behörde sei, die Fluchtgründe unter die Anforderungen der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren. Ob die Beschwerdeführerin meine, in China im Sinne der GFK verfolgt zu sein, sei unbedeutend, insbesondere da sie offensichtlich kein juristisches Verständnis dazu besitze.
Vielmehr habe die Beschwerdeführerin deutlich zu verstehen gegeben, dass der Grund ihrer Ausreise in der menschenrechtswidrigen "Ein-Kind-Politik" in der VR China gelegen sei, welche einen klaren Verstoß gegen das Recht auf Familienleben eines Menschen darstelle, womit sie einer Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt (gewesen) sei. In diesem Zusammenhang habe sie auch eine hohe Geldstrafe erhalten, welche sie nicht zahlen habe können und gehe aus den Länderberichten klar hervor, dass eine weitere Konsequenz in solchen Fälle regelmäßig eine zwangsweise Sterilisation oder im Falle einer weiteren Schwangerschaft eine Zwangsabtreibung sei. Auch wenn dies der Beschwerdeführerin nicht bewusst gewesen sei, sei dies dennoch Allgemeinwissen, welches der Behörde zur Verfügung stehe und in die Beurteilung des Falles einzufließen habe.
Zum Vorwurf der belangten Behörde, wonach sie nur zur Umgehung der fremdenrechtlichen Bestimmungen Asyl beantragt habe, sei festzustellen, dass der Wunsch eines sorgenfreien Lebens ohne Konflikte mit der Polizei verständlich sei und keineswegs ihre Glaubwürdigkeit beeinträchtige. Vielmehr sei es ihr zugute zu halten, dass es ihr ein Anliegen sei, die österreichische Rechtsordnung zu achten und fremdenpolizeiliche Bestimmungen nicht zu übertreten. Zur Behauptung, wonach sie unterschiedliche Angaben über ihre persönlichen Daten und ihre Kinder gemacht habe, sei festzustellen, dass sich das Bundesasylamt offenbar bereits in der Einvernahme über die Beschwerdeführerin lustig gemacht habe, ohne ihre Aussagen in professioneller Weise zu transkribieren. Es habe offenbar von vorneherein ein negatives Ergebnis erzielen wollen, ohne den Fall der Beschwerdeführerin objektiv zu beurteilen. Das Einvernahmeprotokoll solle die Aussagen des Asylwerbers darstellen, wobei "halb-komische" Nebenanmerkungen fehl am Platz seien. Es sei nicht verständlich, warum das Bundesasylamt schon das Protokoll mit seinen tendenziösen Interpretationen versehe und dadurch den objektiven Eindruck der Beschwerdeführerin in eine bestimmte Richtung zu lenken versuche, wenn es die Aussagen ohnehin in der Beweiswürdigung bewerten könne.
Angesichts dieser vorverurteilenden Behandlung sei es nur naheliegend, dass auch Details der Aussagen der Beschwerdeführerin unrichtig festgehalten worden seien. Es sei daher nicht an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Es sei kein Grund ersichtlich, über das Geschlecht ihrer Kinder die Unwahrheit zu sagen. Eine Erklärung dafür sei von der Behörde nicht vorgebracht worden. Weiters gehe aus den Länderberichten der Behörde hervor, dass eine "kleine" Person wie die Beschwerdeführerin keine Aussicht habe, von den kommunistischen Behörden Gerechtigkeit oder Schutz zu bekommen. Daher stehe ihr auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht offen. Außerdem sei die Reisefreiheit in China laut Länderberichten ohnehin sehr beschränkt. Weiters wurden einige Auszüge aus den Länderberichten des Bundesasylamts, welche für den Fall der Beschwerdeführerin relevant seien zitiert.
Es sei dem Bundesasylamt aus den oben genannten Gründen nicht gelungen, die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu widerlegen; vielmehr sei dies im Wesentlichen nicht einmal versucht worden. In der Beweiswürdigung sei auf ihre Fluchtgründe nicht substantiell in irgendeiner erkennbaren Weise eingegangen worden. Diese beschränke sich auf das Zitieren formelhafter Textbausteine ohne einen erkennbaren Begründungswert der Erklärungen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin entspräche der Wahrheit, sei glaubwürdig und gründlich substantiiert. Der Beschwerdeführerin drohe in ihrer Heimat Verfolgung im Sinne der GFK und es wäre ihr daher Asyl zu gewähren gewesen.
Weiters stelle es eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin und der aktuellen Situation in China auseinanderzusetzen. Die Verpflichtung zur Durchführung eines amtswegigen Ermittlungsverfahrens bedeute, dass die konkrete und aktuelle Situation untersucht werde. Dies sei im konkreten Fall verabsäumt worden. Da sich die belangte Behörde nicht mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit ihrem Vorbringen (gar) nicht möglich gewesen. Abschließend wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, einen landeskundlichen Sachverständigung mit der Erhebung der aktuellen Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zu beauftragen und eine mündliche Verhandlung abzuhalten.
3. Verfahren vor dem Asylgerichtshof:
3.1. Mit Schreiben vom 28.08.2012 übermittelte das Bundesasylamt eine Strafkarte, einen Protokollvermerk und eine gekürzte Urteilsausfertigung, woraus sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXXwegen strafbarer Handlungen nach §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von drei Monaten, bedingt auf drei Jahre verurteilt wurde, weil sie sich gegenüber einem Exekutivorgan mit einem gefälschten chinesischen Reisepass, in dem sich ein ebenso gefälschter griechischer Aufenthaltstitel befand, ausgewiesen hatte.3.1. Mit Schreiben vom 28.08.2012 übermittelte das Bundesasylamt eine Strafkarte, einen Protokollvermerk und eine gekürzte Urteilsausfertigung, woraus sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom XXXXwegen strafbarer Handlungen nach Paragraphen 223, Absatz 2 und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von drei Monaten, bedingt auf drei Jahre verurteilt wurde, weil sie sich gegenüber einem Exekutivorgan mit einem gefälschten chinesischen Reisepass, in dem sich ein ebenso gefälschter griechischer Aufenthaltstitel befand, ausgewiesen hatte.
3.2. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 18.07.2013 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, alle vorhandenen chinesischen Identitätsausweise vorzulegen und Fragen zu ihrem Gesundheitszustand, ihrem Leben in Österreich und allfällig bestehenden familiären Bindungen, sowie zu ihren Deutschkenntnissen zu beantworten und - falls möglich - mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen.
3.3. Mit Schreiben vom 31.07.2013 übermittelte die Beschwerdeführerin über ihren bevollmächtigten rechtlichen Vertreter eine Stellungnahme an den Asylgerichtshof. Darin wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sehr bemüht sei, sich in Österreich zu integrieren. Sie habe sich bereits gewisse Deutschkenntnisse angeeignet und versuche stetig, diese zu verbessern. Darüber hinaus bestreite sie als Selbstständige ihren eigenen Lebensunterhalt und nehme keine staatliche Unterstützung in Anspruch. Sie sei gesund und verfüge im Bundesgebiet zwar über keine familiären Bindungen, aber über einen großen Freundeskreis. Weiters wird unter Hinweis auf die Judikatur des VfGH ausgeführt, dass in der Angelegenheit jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen sei.
Diesem Schreiben sind folgende Unterlagen in Kopie angeschlossen:
ein vom Magistrat Wien gemäß § 2 Prostitutionsverordnung ausgestellter Ausweis;ein vom Magistrat Wien gemäß Paragraph 2, Prostitutionsverordnung ausgestellter Ausweis;
ein ZMR-Auszug;
ein Beleg für die Einzahlung eines Sozialversicherungsbeitrages;
eine Zahlungsbestätigung des Magistrats der Stadt Wien - XXXX;eine Zahlungsbestätigung des Magistrats der Stadt Wien - römisch 40 ;
eine Vertretungsvollmacht vom 16.03.2012
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin stellte am 20.03.2012 den gegenständlichen Asylantrag.
Sie ist nach eigenen Angaben etwa 42 Jahre alt, chinesische Staatsbürgerin und hat bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2007 ihr gesamtes bisheriges Leben in ihrer Heimatstadt in der Provinz Zhejiang, VR China verbracht. Sie ist verheiratet und hat zwei minderjährige Töchter. Neben ihrer Mutter, ihrem Ehemann und ihren beiden Kindern leben noch vier Brüder und zwei Schwestern in ihrer Heimatprovinz. Ihr Vater ist bereits gestorben. Die Beschwerdeführerin hat fünf Jahre lang die Schule besucht und während ihres fünfjährigen Aufenthalts in Griechenland als Verkäuferin gearbeitet.
Die Beschwerdeführerin ist gesund und bedarf keiner besonderen medizinischen Behandlung oder Pflege. Sie ist damit voll erwerbsfähig.
Sie hat in Österreich keine verwandtschaftlichen Beziehungen und lebt mit niemandem in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Sie besucht keine Kurse, spricht nur weinig Deutsch, hat keine besonderen sozialen Kontakte und ist auch von niemandem abhängig. Zurzeit verdient sie ihren Lebensunterhalt als Prostituierte.
1.2. Zum Herkunftsstaat China:
Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu China, welche auch dem aktuellen Kenntnisstand der Länderdokumentation des Asylgerichtshofes entsprechen. Im Hinblick auf den gegenständlichen Fall wird zu Indien Folgendes festgestellt:
Überblick über die politische Lage:
Entscheidender Machtträger ist die Kommunistische Partei Chinas. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (rund 200 Mitglieder), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der neunköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Der im Oktober 2007 in Peking zusammengetretene XVII. Parteitag bestätigte Generalsekretär HU Jintao für weitere fünf Jahre im Amt und nahm seine Leitgedanken ("Wissenschaftliches Entwicklungskonzept") ins Parteistatut auf. Wichtige neue Mitglieder im Ständigen Ausschuss des Politbüros sind Xi Jinping und Li Keqiang; Xi ist Vizepräsident, Li erster stellvertretender Ministerpräsident. Die Zentrale Militärkommission (ZMK) der Partei leitet die Streitkräfte des Landes. Nach dem Gesetz zur Landesverteidigung von 1997 sind die Streitkräfte nicht dem Staatsrat, sondern der Partei unterstellt. Vorsitzender der ZMK ist seit dem Rücktritt Jiang Zemins im September 2004 Staats- und Parteichef HU Jintao. Für eine echte Reform des politischen Systems oder gar eine Demokratisierung nach westlichem Vorbild sieht die chines. Führung keine Notwendigkeit. Vielmehr ist von einem Modell der "Demokratie chinesischer Prägung" die Rede, in welcher zwar auf lokaler und innerparteilicher Ebene durchaus partizipatorische Ansätze zu finden sind, jedoch die Herrschaft der Kommunistischen Partei auf keinen Fall in Frage gestellt wird.Entscheidender Machtträger ist die Kommunistische Partei Chinas. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (rund 200 Mitglieder), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der neunköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Der im Oktober 2007 in Peking zusammengetretene römisch siebzehn. Parteitag bestätigte Generalsekretär HU Jintao für weitere fünf Jahre im Amt und nahm seine Leitgedanken ("Wissenschaftliches Entwicklungskonzept") ins Parteistatut auf. Wichtige neue Mitglieder im Ständigen Ausschuss des Politbüros sind römisch zehn i Jinping und Li Keqiang; römisch zehn i ist Vizepräsident, Li erster stellvertretender Ministerpräsident. Die Zentrale Militärkommission (ZMK) der Partei leitet die Streitkräfte des Landes. Nach dem Gesetz zur Landesverteidigung von 1997 sind die Streitkräfte nicht dem Staatsrat, sondern der Partei unterstellt. Vorsitzender der ZMK ist seit dem Rücktritt Jiang Zemins im September 2004 Staats- und Parteichef HU Jintao. Für eine echte Reform des politischen Systems oder gar eine Demokratisierung nach westlichem Vorbild sieht die chines. Führung keine Notwendigkeit. Vielmehr ist von einem Modell der "Demokratie chinesischer Prägung" die Rede, in welcher zwar auf lokaler und innerparteilicher Ebene durchaus partizipatorische Ansätze zu finden sind, jedoch die Herrschaft der Kommunistischen Partei auf keinen Fall in Frage gestellt wird.
(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.1; vgl. U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2010, vom 08.04.2011, S.1)(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.1; vergleiche U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2010, vom 08.04.2011, S.1)
Am 1. Juli 2011 feierte die KP China ihr 90-jähriges Bestehen in großem Ausmaß und im Gedenken an ihre Gründerzeit um ihr Fortbestehen und ihre Wichtigkeit zu demonstrieren. Die 2012 neu an die Spitze kommende "5. Generation" der Partei soll laut Premier WEN Jiabao "mehr Demokratie und Gerechtigkeit" für China bringen. Auch in der ersten Jahreshälfte 2011 konnte keine signifikante Verbesserung der Menschenrechtslage in der VR China beobachtet werden. Inspiriert von den Protesten in der arabischen Welt 2010 - 2011, begannen in China ebenfalls vereinzelte Protestaktionen, die weltweit Beachtung fanden. Die chinesische Führung reagierte rigoros und verhaftet bzw. ließ ca. 25 Menschenrechtsanwälte, Aktivisten und Blogger verschwinden. Etwa 200 Menschen stehen seit dem Beginn der Proteste unter verstärkter Überwachung bis hin zu Hausarrest. Am 14. März 2011 segnete das Plenum des Nationalen Volkskongresses den zwölften Fünfjahresplan (5JP) ab. Der Plan steht unter dem Motto des "inclusive growth", einem vor dem Plenum von Staatspräsident HU Jintao auf ein nachhaltiges Wachstumsmodell mit mehr balancierter Verteilung des Wohlstandes zwischen Bevölkerungsschichten abzielt. Dies soll zu der bereits von DENG Xiaoping Ende der 70er Jahre ausgesprochenem Ziel einer "moderat wohlhabenden Gesellschaft" (chin. "Xiaokang") bis 2020 führen. Die Ankurbelung des inländischen Konsums (China hat eine der niedrigsten Konsumquoten der Welt), die Ausweitung von Sozialleistungen und günstigeres Wohnen wurden als mittelfristige Hauptziele formuliert.
(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.2)
Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein äußerst zwiespältiges und trotz aller Fortschritte negatives Bild. Einerseits wurde der Begriff "Menschenrechte" im März 2004 in die Verfassung aufgenommen, und die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Andererseits beansprucht die KPCh weiterhin die ungeteilte Macht und setzt dies, wo für nötig befunden, mit aller Härte durch. Das Klima für Meschenrechtsverteidiger und regierungskritische Personen, die demokratische Reformen fordern, hat sich seit Ende 2010 deutlich verschärft. Die Verleihung des Friedensnobelpreises an den Schriftsteller Liu Xiabo, die Umbrüche in Nordafrika und im Mittleren Osten sowie die Aufrufe zu einer "Jasmin-Bewegung" führten seit Februar 2011 zu einem massiven Vorgehen, in dessen Zuge bis zu 25 Menschenrechtsanwälte, Aktivisten und Blogger festgenommen oder verhaftet wurden oder verschwanden, und Schätzungen zufolge zwischen 100 und 200 Personen Ziel repressiver Maßnahmen von polizeilichen Vorladungen bis zu Hausarrest wurden. Im Verlauf dieser Entwicklungen wurde die Kontrolle des Internet weiter verschärft, einige liberale Zeitungsherausgeber zum Rücktritt von ihrem Posten gezwungen und die Arbeit ausländischer Medien verschärften Restriktionen unterworfen. Sechs der prominentesten Menschenrechtsverteidiger Chinas wurden im März von der Polizei abgeführt und sind seither verschwunden, drei weitere Bürgerrechtsverteidiger wurden Ende März verhaftet und der "Subversion der Staatsmacht und Anstiftung zum Umsturz des sozialistischen Systems" angeklagt. Ihnen drohen bei einer Verurteilung lange Haftstrafen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 18.11.2011, S.32 und 33)
Der Schutz einiger Grund- und Menschenrechte ist in Art. 33 ff. der Verfassung grundsätzlich vorgesehen. Dazu gehören u.a. die Rede-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Demonstrationsfreiheit. Religionsfreiheit besteht nur bei "normalen" religiösen Aktivitäten (Art. 36). Einschränkend sind allerdings alle Bürgerinnen und Bürger nach Art. 51 verpflichtet, bei der Grundrechtsausübung u.a. nicht gegen Interessen des Staates zu verstoßen. Viele Grund- und Menschenrechtsverletzungen sind strafbar, etwa die Verletzung der Freiheit der Person (Art. 238 Abs. 4 chin. StGB), des Rechts auf räumliche Privatsphäre (Art. 245 Abs. 2 chin. StGB), der Menschenwürde durch im Wege der Folter erzwungene Geständnisse (Art. 247 chin. StGB), der körperlichen Unversehrtheit (Art. 248 chin. StGB), der Glaubensfreiheit (Art. 251 chin. StGB), der Rechte ethnischer Minderheiten (Art. 251 chin. StGB), des Post und Fernmeldegeheimnisses (Art. 252 ff. StGB) oder des Wahlrechts (Art. 256 chin. StGB). Von größerer Bedeutung ist aber, dass Verfahren auf Grund dieser Strafnormen gegen Staatsorgane bisher kaum bekannt geworden sind. Im Fokus der Regierung steht die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Rechte: Verminderung der Armut, Anstieg verfügbarer Einkommen in den städtischen und ländlichen Gebieten sowie Verbesserung sozialer Sicherheit. Der im März 2011 verabschiedete Fünfjahresplan 2011-2015 nennt eine Reihe präziser Zielvorgaben für die Schaffung von Arbeitsplätzen, Einkommenssteigerungen, Renten und Gesundheitsversorgung sowie für den sozialen Wohnungsbau. 2010 wurden ein neues Sozialversicherungsgesetz verabschiedet und neue Vorschriften für die Enteignung von Grundstücken in den Städten durch den Staat und die dafür zu entrichtende Entschädigung erlassen. Durch Änderung des Strafgesetzbuchs wurde die Anzahl der mit der Todesstrafe belegten Delikte von 68 auf 55 reduziert. Gleichzeitig wurde das Strafmaß für illegale Organentnahmen verschärft; diese können als Tötungsdelikt künftig mit der Todesstrafe belegt werden. Elementare Menschenrechte werden weiterhin signifikant verletzt. Dies umfasst Hinrichtungen, verwaltungsbehördliche Einweisung in ein Lager für Umerziehung durch Arbeit oder andere Arten der Administrativhaft, wie Verwahrung und Erziehung oder zwangsweise Drogenrehabilitation, Folter, polizeiliche Willkür, parteiabhängige Justiz, fehlende Meinungs-, Religions-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Wo immer die Partei ihr Machtmonopol oder die Stabilität des Staates gefährdet sieht, greift sie rigoros durch.Der Schutz einiger Grund- und Menschenrechte ist in Artikel 33, ff. der Verfassung grundsätzlich vorgesehen. Dazu gehören u.a. die Rede-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Demonstrationsfreiheit. Religionsfreiheit besteht nur bei "normalen" religiösen Aktivitäten (Artikel 36,). Einschränkend sind allerdings alle Bürgerinnen und Bürger nach Artikel 51, verpflichtet, bei der Grundrechtsausübung u.a. nicht gegen Interessen des Staates zu verstoßen. Viele Grund- und Menschenrechtsverletzungen sind strafbar, etwa die Verletzung der Freiheit der Person (Artikel 238, Absatz 4, chin. StGB), des Rechts auf räumliche Privatsphäre (Artikel 245, Absatz 2, chin. StGB), der Menschenwürde durch im Wege der Folter erzwungene Geständnisse (Artikel 247, chin. StGB), der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 248, chin. StGB), der Glaubensfreiheit (Artikel 251, chin. StGB), der Rechte ethnischer Minderheiten (Artikel 251, chin. StGB), des Post und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 252, ff. StGB) oder des Wahlrechts (Artikel 256, chin. StGB). Von größerer Bedeutung ist aber, dass Verfahren auf Grund dieser Strafnormen gegen Staatsorgane bisher kaum bekannt geworden sind. Im Fokus der Regierung steht die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Rechte: Verminderung der Armut, Anstieg verfügbarer Einkommen in den städtischen und ländlichen Gebieten sowie Verbesserung sozialer Sicherheit. Der im März 2011 verabschiedete Fünfjahresplan 2011-2015 nennt eine Reihe präziser Zielvorgaben für die Schaffung von Arbeitsplätzen, Einkommenssteigerungen, Renten und Gesundheitsversorgung sowie für den sozialen Wohnungsbau. 2010 wurden ein neues Sozialversicherungsgesetz verabschiedet und neue Vorschriften für die Enteignung von Grundstücken in den Städten durch den Staat und die dafür zu entrichtende Entschädigung erlassen. Durch Änderung des Strafgesetzbuchs wurde die Anzahl der mit der Todesstrafe belegten Delikte von 68 auf 55 reduziert. Gleichzeitig wurde das Strafmaß für illegale Organentnahmen verschärft; diese können als Tötungsdelikt künftig mit der Todesstrafe belegt werden. Elementare Menschenrechte werden weiterhin signifikant verletzt. Dies umfasst Hinrichtungen, verwaltungsbehördliche Einweisung in ein Lager für Umerziehung durch Arbeit oder andere Arten der Administrativhaft, wie Verwahrung und Erziehung oder zwangsweise Drogenrehabilitation, Folter, polizeiliche Willkür, parteiabhängige Justiz, fehlende Meinungs-, Religions-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Wo immer die Partei ihr Machtmonopol oder die Stabilität des Staates gefährdet sieht, greift sie rigoros durch.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.7.2010, S.34)
Meinungs- und Pressefreiheit:
Von der offiziellen politischen Linie abweichende öffentliche (auch via Internet) Meinungsäußerungen, welche die Führungsrolle der KP Chinas in Staat und Gesellschaft in Frage stellen, werden rigoros strafrechtlich verfolgt.
(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.17)
Die Pressefreiheit bleibt in China weiterhin sehr eingeschränkt. Journalisten, Blogger und Intellektuelle werden regelmäßig bedroht und sogar verhaftet. Die chinesischen Medien sind politisch gleichgeschaltet. CNN und BBC werden bei China betreffenden Meldungen sensiblen Inhalts in der Regel abgeschaltet, Internetseiten wie Facebook, Twitter und Youtube sind dauerhaft gesperrt. Inhalte mit sensiblen Schlüsselwörter wie "4. Juni", "Ägypten/Libyen Aufstand", "Jasminrevolution" oder "Nobelpreis" werden ebenfalls blockiert.
(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.17; vgl. Freedom House, Freedom in the World - China(2011), 5.2011, S.1)(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.17; vergleiche Freedom House, Freedom in the World - China(2011), 5.2011, S.1)
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:
Die Vereins- und Versammlungsfreiheit ist wesentlich eingeschränkt. Oftmals werden Kundgebungen durch vorab verhängte Hausarreste im Keim erstickt. Auch rund um sensible Jahrestage (4. Juni oder Jahrestag der Unruhen in Xinjiang) werden "sensible" Personen unter Hausarrest gestellt.
(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.18)
Religionsfreiheit:
Der Staat wies 2010 alle Religionsgruppen an, sich behördlich registrieren zu lassen, und wacht über die Ernennung von religiösen Funktionsträgern. Die Anhänger nicht registrierter oder verbotener Religionsgemeinschaften mussten mit Drangsalierungen, Strafverfolgung, Gewahrsam und Gefängnisstrafen rechnen, wobei einige der Gemeinschaften von den Behörden als "ketzerische Sekten" eingestuft wurden. Von den als illegal eingestuften Religionsgemeinschaften errichtete Kirchen oder Tempel konnten jederzeit abgerissen werden. Über 40 katholische Bischöfe, die staatlich nicht zugelassenen "Hauskirchen" angehören, sind weiterhin in Haft, stehen unter Hausarrest, halten sich versteckt oder sind verschollen.
(Amnesty International, Amnesty Report 2011, vom 13.5.2011, S.2)
Es gibt in China kein eigenes Religionsgesetz, die Verfassung sieht Glaubensfreiheit vor. Die einzig zugelassenen Religionsgemeinschaften sind die fünf "Patriotic Religious Associations" PRAs (Katholizismus, Protestantismus, Buddhismus, Islam, Taoismus). Nur diese Gemeinschaften sind beim Ministerium für zivile Angelegenheiten registriert und können gewisse Rechte ausüben (vA Besitz, Eigentum, Publikationstätigkeit, Ausbildung und Ernennung von Geistlichen, Spendensammeln). Alle Vereinigungen, die außerhalb der PRA agieren (bzw. sich keiner PRA zuschreiben wollen) sind illegal (zB Falun Gong). Der tibetische Buddhismus und der Katholizismus haben institutionell einen schweren Stand, da ihnen "ausländische Kräfte" vorstehen. Die Anwendung der vielen, rechtlich unklaren Regelungen variiert oft von Dorf zu Dorf. Besonders nichtregistrierte christliche "Hauskirchen" werden von Sicherheitsorganen häufig streng verfolgt, genauso wie nicht anerkannte "Untergrundpriester".
(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.18)
Ethnische Minderheiten:
In China gibt es 55 anerkannte nationale Minderheiten, denen die Verfassung regionale bzw. kulturelle Autonomie garantiert. Die effektive Ausübung dieser Rechte ist in der Praxis jedoch durch die Vorherrschaft der Partei begrenzt.
(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.18)
Angehörige der 55 nationalen Minderheiten machen insgesamt weniger als 10% der Bevölkerung der VR China aus, bewohnen jedoch knapp die Hälfte des Staatsgebietes. Der größte Teil lebt in den fünf Autonomen Regionen (Provinzstatus). Art. 4 der Verfassung verankert die Gleichheit aller Nationalitäten in der VR China und garantiert die Benutzung ihrer Sprache in Wort und Schrift sowie den Erhalt ihrer Sitten und Bräuche. Eine Diskriminierung und Unterdrückung ist verboten. Minderheiten kommen in den Genuss diverser positiv diskriminierender Bestimmungen (Quoten bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst, Befreiung von der Ein-Kind-Politik, vereinfachter Universitätszugang etc.). Zugleich ist der Staat zur Beschleunigung der wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung von Minderheitengebieten verpflichtet. Im vermeintlichen Kampf gegen Separatismus und Terrorismus ist jedoch zu beobachten, dass es in den autonomen Regionen Xinjiang (Uiguren) und Xizang (Tibeter) immer wieder zur Ausübung von Repressionsmaßnahmen und Diskriminierungen kommt. Kerninteressen der Staats- und Parteiführung sind Stabilität sowie territoriale Integrität und nationale Einheit Chinas. Aus diesem Interesse heraus hat die chinesische Regierung umfangreiche Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und sozialen Stabilität der von Minderheiten bewohnten Regionen auf den Weg gebracht, von denen die Minderheiten selbst aber nur eingeschränkt profitieren. Alle tatsächlichen oder vermeintlichen Bestrebungen, die den chinesischen Herrschaftsanspruch auf die von den Minderheiten bewohnten Gebiete in Frage stellen könnten, wie beispielsweise oppositionelle Meinungsäußerungen oder Autonomieforderungen, insbesondere in den Grenzregionen Tibet und Xinjiang, werden massiv verfolgt. Die Gesetze zum Schutz des Staates und seiner Einheit bieten hierzu umfangreiche Handhabe.Angehörige der 55 nationalen Minderheiten machen insgesamt weniger als 10% der Bevölkerung der VR China aus, bewohnen jedoch knapp die Hälfte des Staatsgebietes. Der größte Teil lebt in den fünf Autonomen Regionen (Provinzstatus). Artikel 4, der Verfassung verankert die Gleichheit aller Nationalitäten in der VR China und garantiert die Benutzung ihrer Sprache in Wort und Schrift sowie den Erhalt ihrer Sitten und Bräuche. Eine Diskriminierung und Unterdrückung ist verboten. Minderheiten kommen in den Genuss diverser positiv diskriminierender Bestimmungen (Quoten bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst, Befreiung von der Ein-Kind-Politik, vereinfachter Universitätszugang etc.). Zugleich ist der Staat zur Beschleunigung der wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung von Minderheitengebieten verpflichtet. Im vermeintlichen Kampf gegen Separatismus und Terrorismus ist jedoch zu beobachten, dass es in den autonomen Regionen Xinjiang (Uiguren) und Xizang (Tibeter) immer wieder zur Ausübung von Repressionsmaßnahmen und Diskriminierungen kommt. Kerninteressen der Staats- und Parteiführung sind Stabilität sowie territoriale Integrität und nationale Einheit Chinas. Aus diesem Interesse heraus hat die chinesische Regierung umfangreiche Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und sozialen Stabilität der von Minderheiten bewohnten Regionen auf den Weg gebracht, von denen die Minderheiten selbst aber nur eingeschränkt profitieren. Alle tatsächlichen oder vermeintlichen Bestrebungen, die den chinesischen Herrschaftsanspruch auf die von den Minderheiten bewohnten Gebiete in Frage stellen könnten, wie beispielsweise oppositionelle Meinungsäußerungen oder Autonomieforderungen, insbesondere in den Grenzregionen Tibet und Xinjiang, werden massiv verfolgt. Die Gesetze zum Schutz des Staates und seiner Einheit bieten hierzu umfangreiche Handhabe.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 18.11.2011, S.17 und 18)
Justiz:
In China gibt es keine Gewaltenteilung, die Justiz wird von der Partei kontrolliert. Das am 28. Februar 2008 erschienene "Weißbuch über Chinas Anstrengungen und Fortschritte auf dem Gebiet der Rechtsstaatlichkeit 1" enthält eine detaillierte Beschreibung des chinesischen Rechtssystems.
(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember2011, S.6 und 7)
Die Unterordnung der Judikative unter die Partei (es gibt 8 Parteien im NVK, die allerdings sehr KP-nahe sind) wird im Artikel 128 der Verfassung der VR China festgelegt. Der Kommunistischen Partei, deren Führungsrolle in Staat und Gesellschaft in der Verfassung verankert ist, kommt demnach auch in der Rechtspflege (Justizverwaltung und Rechtsprechung) eine wichtige Stellung zu, die allerdings über die auf die Gesellschaft insgesamt bezogenen Verfassungsbestimmungen bzw. das Parteistatut hinaus nur wenig bis gar nicht kodifiziert ist. Die Partei übt diese Führungsrolle im Wege der Parteizellen bzw. der Politik- und Rechtskommissionen (Political and Legal Commissions - PLC) und unzähliger sonstiger formeller und informeller Kanäle aus. Die Partei verfügt dabei über einen großen Ermessensspielraum, dessen Ausübung nicht transparent reguliert ist. Jedenfalls können die PLC nicht als "Tribunale" i.S. der EMRK angesehen werden. Die zentrale Disziplinarkommission der KP Chinas als Parteiorgan und das Disziplinaraufsichtsministerium als Staatsorgan sind nach offizieller Auskunft identisch. Es gibt weder unabhängige Personalsenate zur Richteramtsbesetzung noch unabhängige Disziplinarsenate zur Behandlung von Disziplinarangelegenheiten in der Richterschaft. Die Parteimitglieder sind wiederum von der staatlichen Gerichtsbarkeit ausgenommen. Gegen sie kann erst dann ein Strafverfahren eingeleitet werden, wenn sie von der Partei aufgrund eines Parteiausschlussverfahrens ausgeschlossen worden sind.
(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.7-8)
Der schwerwiegendste rechtsstaatliche Mangel im Instanzenzug des chinesischen Rechtssystems besteht jedoch nach Einschätzung der Botschaft darin, dass - wie auch aus dem Weißbuch hervorgeht - die übergeordneten Gerichte auch für administrative Aufsicht der Arbeit untergeordneter Gerichte zuständig sind. Diese Vermengung von Justizverwaltung und Rechtsprechung führt in der Praxis zur De Facto-Aufhebung des Rechtsbehelfs der Berufung, da die Gerichte erster Instanz von den Gerichten zweiter Instanz "Weisungen" bzw. "Empfehlungen" einholen, wie sie zu entscheiden haben, um eine Urteilsaufhebung in zweiter Instanz zu vermeiden. Umgekehrt lassen die Berufungsgerichte in der Praxis mittels Weisung die ihnen vorliegenden Fälle in der Regel durch das Gericht, welches in erster Instanz entschieden hat, erneut vorprüfen.
(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.7-8)
Sicherheitsbehörden:
Politische Opposition ist in der VR China strafbar (Straftatbestand der "Staatsgefährdung"), unabhängige Gewerkschaftsgründung verboten und Presse und Meinungsfreiheit nach wie vor stark eingeschränkt. Weiterhin befinden sich unzählige Dissidenten in Arbeitslagern oder psychiatrischen Kliniken. Internetzensur ist nicht nur bei Diskussionen über Demokratie oder Freiheit, an der Tagesordnung. Das Sicherheitssystem besteht aus dem Ministerium für Staatssicherheit (zuständig für die Verfolgung von die "nationale Sicherheit gefährdenden Verbrechen"), dem Ministerium für Öffentliche Sicherheit, der Bewaffneten Volkspolizei der Volksbefreiungsarmee (VBA) und dem Rechts-, und Strafvollzugsystem. Das Ministerium für Staatssicherheit soll vor Staatsfeinden, Spionen und konterrevolutionären Aktivitäten zur Sabotage und vor dem Sturz des chinesischen sozialistischen Systems schützen. In die Zuständigkeit dieses Ministeriums fallen auch der Inlands- und Auslandsgeheimdienst.
(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.9)
Die Bewaffnete Volkspolizei (BVP) ist in 45 Divisionen unterteilt, bestehend aus Innensicherheitspolizei, Grenzüberwachung, Regierungs- und Botschaftsbewachung sowie Funk- und Kommunikationsspezialisten. Über die Stärke der BVP gibt es unterschiedliche Angaben. Offizielle Quellen sprechen von 660.000 Mann mit Ende 2006. Ausländische Militärexperten sprechen andererseits von 1,5 Mio. Mann. Ein wesentlicher Anteil der in den letzten Jahren vorgenommenen Truppenreduktionen in der VBA ist in Wirklichkeit eine Umschichtung von den Linientruppen zur BVP gewesen. Darüber hinaus beschäftigen zahlreiche lokale Kader u.a. entlassene Militärangehörige in paramilitärischen Schlägertrupps. Diese Banden gehen häufig bei Zwangsaussiedlung im Zuge von Immobilienspekulation durchaus auch im Zusammenspiel mit der BVP gegen Zivilisten vor. Das Ministerium für Öffentliche Sicherheit beaufsichtigt alle innerstaatlichen Aktivitäten der zivilen Sicherheitsbehörden (außer derjenigen, die in die Zuständigkeit des Staatssicherheitsministeriums fallen) sowie die Bewaffnete Volkspolizei (BVP). Konkret umfassen seine Aufgaben die innere Sicherheit, Wirtschafts- und Kommunikationssicherheit, neben der Zuständigkeit für Polizeieinsätze und Gefängnisverwaltung. Die Organisationseinheiten auf niedrigster Ebene sind die lokalen Polizeikommissariate, die für den alltäglichen Umgang mit der Bevölkerung verantwortlich sind, und die Aufgaben von Polizeistationen erfüllen.
(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.9 und 10)
Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:
Die Strafzumessung besteht in der VR China aus zwei Kategorien:
Hauptstrafen und Nebenstrafen. Zu Hauptstrafen gehören staatliche Überwachung, Arrest, befristete Haft, lebenslange Freiheitsstrafe und Todesstrafe, welche unabhängig von einer Nebenstrafe und somit gesondert und einzeln gemessen zu verhängen sind. Die "Beaufsichtigung" ist eine von China eigens entwickelte Strafsanktion, bei welcher der Verurteilte eingeschränkte Rechte genießt und nicht in Gewahrsam genommen wird, sodass die betroffene Person unter Kontrolle der nationalen Sicherheitsbehörden "umerzogen" werden kann. Diese Überwachung muss mindestens drei Monate, darf jedoch maximal zwei Jahre andauern. Der Arrest darf maximal sechs Monate dauern, die befristete Haft nicht länger als 15 Jahre.
(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.10-11)
Es gibt keine offiziellen Daten zur Todesstrafe in China, Amnesty International schätzte im März 2011 dass 2010 "tausende Menschen" in China hingerichtet wurden. Am 31. Oktober 2006 übertrug der Nationale Volkskongress dem Obersten Volksgerichthof wieder die letztinstanzliche Entscheidungsgewalt über die Vollstreckung von Todesurteilen. Seitdem wurden 15 % aller Todesurteile vom Obersten Volksgerichthof zurückgewiesen und in langjährige Haftstrafen umgewandelt. Ab 1. Mai 2011 trat die Reform des Strafrechts in Kraft, die eine Streichung der Todesstrafe bei 13 wirtschaftsrelevanten Verbrechen vorsieht und Straftäter über 75 Jahren von der Todesstrafe ausnimmt. Experten sehen keine reelle Auswirkung auf die Anzahl der verhängten Todesstrafen, da für diese Verbrechen bisher ohnehin kaum die Höchststrafe ausgesprochen wurde. Nach dieser Reform können noch 55 Verbrechen mit der Todesstrafe belegt werden, 31 davon sind Verbrechen ohne Gewaltbezug. Nebenstrafen können unabhängig oder zusätzlich verhängt werden. In Übereinstimmung mit dem Strafrecht gehören zu Nebenstrafen Geldstrafen, Entzug von politischen Rechten und Einziehung von Vermögen. Unter Bedachtnahme auf die äußeren Umstände und die verhältnismäßige Geringfügigkeit des Verbrechens kann von einem Strafurteil abgesehen werden. Der Straftäter muss in diesen Fällen auf sein Unrecht hingewiesen und getadelt werden und Reue zeigen, indem er sich entschuldigt und eine Entschädigung für den entstandenen Schaden anbietet. Eine weitere Möglichkeit ist eine Umwandlung in Ordnungsstrafen oder Verwaltungsstrafmaßnahmen durch das zuständige Gericht. In der Strafzumessung sind ferner die Kategorien von Wiederholungs- und Rückfalltätern, Selbstanzeige und freiwillige Stellung, lobenswertes Verhalten, Urteilsaufschiebung sowie Urteilsaufhebung von Relevanz. Strafmilderungsgründe und Strafaufhebungsgründe oder lobenswerter Einsatz durch Kooperation werden im chinesischen Strafrecht ebenfalls berücksichtigt. Kumulative Bestrafung wird nach dem Absorptionsprinzip oder dem Prinzip der begrenzten Verschlechterung behandelt, das besagt, dass die Gesamtstrafe nicht länger als die Zusammenfassung aller Verbrechen und nicht weniger, als die längste der einzelnen Bestrafungen andauern darf.
(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.10-11)
Strafaufhebung wird angewandt, wenn die Verurteilung das Höchstmaß von drei Jahren nicht übersteigt und/oder wegen der individuellen Umstände des Bedauerns und der (tätigen) Reue sichergestellt ist, dass der Gesellschaft kein weiterer Schaden zugefügt wird. Gemäß dem Strafgesetz der VR China ist die Strafaufhebung bei Rückfalls- und Wiederholungstätern nicht gestattet. Bewährungszeiten können auch gemildert werden, jedoch dürfen sie bei Festnahmen nicht unter zwei Monaten, bei befristetem Freiheitsentzug nicht unter einem Jahr liegen. Neben dem allgemeinen Strafvollzug gibt es im chinesischen Strafrecht die Strafumwandlung, die bedingte Haftentlassung und andere Methoden, um die ursprüngliche Bestrafung abzuändern. Strafumwandlung wird gewährt, wenn der Häftling während der Verbüßung der Strafe die auferlegten Vorschriften (z.B.: Gefängnisregeln) gewissenhaft befolgt, "(Um-) Erziehung" akzeptiert sowie Reue und lobenswerten Einsatz zeigt. Wenn dies der Fall ist, muss der Antrag auf Umwandlung beim zuständigen Volksgericht eingereicht werden, welches dann in einem Gremium über Annahme oder Ablehnung entscheidet. Keine Strafe darf ohne Genehmigung umgewandelt werden. Bedingte Haftentlassung ist bei Kriminellen vollziehbar, die gewissenhaft Vorschriften und "(Um-)Erziehung" befolgt und akzeptiert haben, wahre Reue zeigen und der Gesellschaft keinen weiteren Schaden zufügen werden. Rückfalls- und Wiederholungstäter sowie Kriminelle, die zu mehr als zehn Jahren Haftstrafe wegen Mord, Sprengstoffanschlägen, Raub, Vergewaltigung oder Entführung verurteilt worden sind, werden von dieser Möglichkeit ausgenommen. Jeder Verurteilte, dem bedingte Haftentlassung gewährt wird, unterliegt der Aufsicht durch die Sicherheitsbehörden. Die Verjährung spielt auch im chinesischen Strafrecht eine Rolle. Verbrechen sollen nicht mehr verfolgt werden, (a) nach fünf Jahren, wenn die Höchststrafe bei höchstens fünf Jahren liegt, (b) nach zehn Jahren, wenn die Höchststrafe mehr als fünf aber weniger als zehn Jahre beträgt, (c) nach 15 Jahren, wenn die Höchststrafe zehn Jahre Freiheitsentzug nicht unterschreitet, (d) nach 20 Jahren, wenn die Straftat mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder Todesstrafe bedroht ist. Wenn nach 20 Jahren ein Verbrechen dennoch bestraft werden soll, muss der Antrag zur Einvernahme und Strafbarkeitsanerkennung beim Höheren Volksgericht eingebracht werden. In der chinesischen Verfassung ist grundsätzlich die Möglichkeit der Begnadigung vorgesehen.
(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.10-11)
Haftbedingungen:
Die Haftbedingungen liegen weit unter europäischen Standards; gemäß Amnesty International haben sich die Bedingungen im Jahr 2010 nicht verbessert. Nachrichten über Hungerstreiks oder sonstige Revolten in Haftanstalten werden rigoros unterdrückt und als Staatsgeheimnisse behandelt, was die Transparenz und Missbrauchsbekämpfung erschwert. Gewalt und Folter, manchmal bis zum Tod, stehen in manchen Haftanstalten an der Tagesordnung.
(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.16 und 17)
Todesstrafe:
Es gibt keine offiziellen Daten zur Todesstrafe in China, Amnesty International schätzte im März 2011 dass 2010 "tausende Menschen" in China hingerichtet wurden. Ab 1. Mai 2011 trat die Reform des Strafrechts in Kraft, die eine Streichung von 13 wirtschaftsrelevanten Verbrechen von der Todesstrafe vorsieht und Straftäter über 75 Jahren von der Todesstrafe ausnimmt. Experten sehen keine reelle Auswirkung auf die Anzahl der verhängten Todesstrafen, da für diese Verbrechen bisher ohnehin kaum die Höchststrafe ausgesprochen wurde. Nach dieser Reform können noch 55 Verbrechen mit der Todesstrafe belegt werden, 31 davon sind Verbrechen ohne Gewaltbezug.
(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember2011, S.16)
Seit Anfang 2006 unterliegen Todesstrafen einer Revision durch den Obersten Volksgerichtshof. Aufgrund der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof ist die Zahl der vollstreckten Todesurteile nach offiziellen Angaben zwar zurückgegangen (Umwandlung in lebenslange Freiheitsstrafen bzw. zweijähriger Vollstreckungsaufschub zur "Bewährung"). Allerdings wurde bei mehr als einer Gelegenheit öffentlich klargestellt, dass "Staatssicherheitsverbrecher keine Milde zu erwarten haben." Dennoch ist auch bei so genannten "Staatssicherheitsverbrechern" eine Umwandlung der Todesstrafe in eine mildere Strafe im Prinzip nicht auszuschließen. Dieser Umwandlung geht jedoch in der Regel ein Prozess der "Reue und Läuterung" im Wege psychologischer Manipulation bzw. physischen Missbrauchs durch nicht menschenrechtskonforme Methoden voraus. Dabei unterliegt der Gefangene unmenschlicher, grausamer und erniedrigender Behandlung im Sinne der VN-Folterkonvention. China exekutiert laut Berichten von westlichen NGOs mehr Menschen als alle anderen Nationen zusammen. Diese Zahlen sind in China Staatsgeheimnis und werden nicht veröffentlicht.
(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.16)
Grundversorgung:
Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln bzw. Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz starker Disparitäten zwischen Stadt- und Land bzw. Ost und West grundsätzlich gegeben. In den letzten Jahren kam es zu einem rasanten Anstieg der Immobilien- und Nahrungsmittelpreise.
(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.20)
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit. 2010 erhöhte sich das durchschnittliche Pro-Kopf-Jahreseinkommen der chinesischen Stadtbevölkerung gegenüber dem Vorjahr um preisbereinigt 7,8 % auf 19.109 RMB (etwa 2.120 ¿). Für die Landbevölkerung gab es 2010 ein Einkommensplus von preisbereinigt 10,9 %; ihr durchschnittliches Pro-Kopf-Jahreseinkommen beträgt jetzt 5.919 RMB (etwa 655 ¿). 50,32% aller Chinesen leben auf dem Land. Das Presseamt des Staatsrats kommt in einer Untersuchung vom September 2010 zu dem Ergebnis, dass es in den ländlichen Regionen ein Überangebot von mehr als 100 Millionen Arbeitskräften gibt. Die Zahl der internen Arbeitsmigranten ("Wanderarbeiter"), die auf der Suche nach Arbeit durch China ziehen, beträgt nach offiziellen Schätzungen etwa 242 Millionen (davon 153 Millionen außerhalb ihrer Heimatprovinzen). Viele Bauern in den trockenen Regionen Nord- und Mittelchinas werden schon in den nächsten Jahren wegen fehlenden Wassers und ausgelaugter Böden zur Aufgabe der Landwirtschaft gezwungen sein.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 18.11.2011, S.40)
Medizinische Versorgung:
In Spitälern wird grundsätzlich nur gegen Vorauszahlung behandelt. Ohne umgehende Barzahlung werden in der Regel nicht einmal einfache Notoperationen durchgeführt. Es besteht keine flächendeckende Krankenversicherung. Jedoch sind laut einer offiziellen chinesischen Pressemeldung im Juni 2011 mittlerweile 96 % der ländlichen Bevölkerung in die neue genossenschaftliche medizinische Grundversorgung aufgenommen worden; dabei wird ein Teil der Behandlungskosten zurückerstattet.
(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.20)
Die medizinische Grundversorgung ist für große Teile der chinesischen Bevölkerung nur unzureichend gewährleistet. Für eine wachsende Zahl reicher Chinesen gibt es in Peking, Shanghai und anderen Großstädten an der Ostküste immer mehr teure Privatkliniken. Die Mehrheit der Chinesen kann es sich kaum leisten, krank zu werden. Wer die steigenden Kosten für eine ärztliche Behandlung oder einen Krankenhausaufenthalt nicht bezahlen kann, muss sich - wenn ihm das möglich ist - hoch verschulden, sonst bleibt ihm die medizinische Behandlung versagt. Von dem neu eingeführten, kooperativen medizinischen Versorgungssystem auf dem Lande wurden Ende 2010 nach Angaben des nationalen Büros für Statistik 96,3 % der Landbevölkerung erfasst. Es handelt sich um eine Basisversorgung. Sie regelt die Teilerstattung von Kosten für die Behandlung (regional unterschiedlich definierter) schwerer Erkrankungen. Darüber hinaus gibt es für die Landbevölkerung bisher kein flächendeckendes Krankenversicherungssystem. Die Krankenversicherung in den Städten erfasst 432,06 Millionen Menschen (plus 30,59 Millionen gegenüber dem Vorjahr), davon 237,24 Millionen in der Basiskrankenversicherung für Erwerbstätige sowie 194,72 Millionen in Pilotprojekten für Einwohner. Darüber hinaus werden 45,83 Millionen in den Städten lebender Arbeitsmigranten aus ländlichen Gebieten ("Wanderarbeiter") von Pilotprojekten der Krankenversicherung erfasst (gegenüber Vorjahr plus 2,49 Millionen). Auch wer versichert ist, muss einen großen Teil der Behandlungskosten (häufig sechzig Prozent und mehr) selbst tragen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 18.11.2012, S.41)
Rückkehrfragen:
China weigert sich grundsätzlich, Personen zurückzunehmen, deren Staatsangehörigkeit nicht eindeutig festgestellt werden kann. China hat keine auf den Schengenraum anwendbaren Rückübernahmeverpflichtungen. Die Rückübernahme abgeschobener Personen ist allerdings im Einzelfall im diplomatischen Wege möglich, sofern Identität und Staatsangehörigkeit des Betroffenen für die chinesischen Behörden auf zufrieden stellende Weise nachgewiesen werden können.
(Österreichische Botschaft-Peking, Asylländerbericht, vom Dezember 2011, S.21)
Polizeiliche Festnahmen und Anhaltungen:
Die Anwendung rechtswidriger Formen der Inhaftierung breitete sich aus, darunter Hausarrest ohne Rechtsgrundlage über lange Zeiträume hinweg sowie die Inhaftierung in "inoffiziellen Hafteinrichtungen", Zentren zur "Gehirnwäsche", psychiatrischen Kliniken und nicht als solche gekennzeichneten "Hotels". Bezüglich einer Reform bzw. Abschaffung des Systems der Administrativhaft ohne Anklageerhebung oder Gerichtsverfahren, wie z.B. der Umerziehung durch Arbeit, waren keine Fortschritte zu erkennen. Hunderttausende von Menschen waren nach wie vor in entsprechenden Einrichtungen inhaftiert.
(Amnesty International, Amnesty Report 2011, vom 13.5.2011, S.3)
1.3. Zu den Fluchtgründen
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat bedroht oder verfolgt wurde bzw. dass ihr bei ihrer Rückkehr eine solche Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Chinas droht. Ebenso haben sich keine nachvollziehbaren Hinweise dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerin deshalb geflüchtet wäre, weil sie aufgrund der Geburt ihrer zweiten Tochter mit Sanktionen der chinesischen Behörden zu rechnen hätten.
2. Beweiswürdigung:
Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes Beweis erhoben.
2.1. Das Bundesasylamt hat mit der Beschwerdeführerin eine eingehende Einvernahme durchgeführt und sie dabei konkret und ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt. Davor wurde sie von Sicherheitsorganen zu ihrem Antrag ersteinvernommen. Der festgestellte Sachverhalt, die Beweiswürdigung sowie die rechtliche Würdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid und sind nicht zu beanstanden.
Der in diesem Zusammenhang in der Beschwerdeschrift erhobene Vorwurf, dass die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht entsprechend nachgekommen wäre, kann vor dem Hintergrund der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollzogen werden. Die Beschwerdeführerin wurde wiederholt zur genauen Schilderung ihrer Fluchtgründe aufgefordert und ausführlich zu den konkreten Hintergründen befragt. Es wurde ihr ausreichend Gelegenheit geboten, ihre Ausreisegründe umfassend darzulegen. Insofern in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, dass sich das Bundesasylamt über die Beschwerdeführerin lustig gemacht, bzw. ihre Aussagen mit herablassenden Kommentierungen versehen oder "halb-komische" Nebenanmerkungen gemacht habe, und offenbar von vorneherein ein negatives Ergebnis erziehen habe wollen, haben sich derartige Mängel aus den Vernehmungsprotokollen nicht ergeben.
2.2. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin, welche insbesondere durch ihre geographische Orientiertheit und die Kenntnis der Landessprache bestätigt wurden. Nähere Feststellungen zu ihrer Identität konnten mangels identitätsbezeugender Dokumente nicht getroffen werden.
Dass die Beschwerdeführerin gesund ist, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben.
Hinweise auf besondere soziale Kontakte sind nicht hervorgekommen. Sie hat auch keine Angaben gemacht, aus welchen auf besondere Bindung oder Nahebeziehungen zu dauerhaft in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen geschlossen werden könnte. Die übrigen Feststellungen zu ihrem Aufenthalt in Österreich ergeben sich aus ihren eigenen Angaben in der schriftlichen Stellungnahme vom 31.07.2013.
2.3. Die Unterlagen, auf welchen die Länderfeststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen. Soweit es sich um Quellen älteren Datums handelt, können diese aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden. Da sich diese auch auf Berichte eines erfahrenen Sachverständigen stützen, der schon viele schlüssige und nachvollziehbare Gutachten für den unabhängigen Bundesasylsenat sowie den Asylgerichtshof verfasst hat und die VR China regelmäßig bereist, war im konkreten Fall die Beauftragung eines landeskundlichen Sachverständigen - wie in der Beschwerde gefordert - schon aus diesem Grund nicht unbedingt notwendig. Es bestehen daher keine Bedenken sich darauf zu stützen.
2.4. Die Beschwerdeführerin nannte bereits vor dem Organ der Fremdenpolizei die Arbeitsmöglichkeiten in Europa als "Hauptgrund" für ihre Ausreise aus China. Man habe ihr nämlich versprochen, dass sie in Europa einfach arbeiten und dabei auch gut verdienen könne. Sie sei schließlich deshalb nach Österreich gereist, weil sie in Griechenland keine Arbeit mehr gehabt habe und die wirtschaftliche Lage dort schlecht gewesen sei. Landsleute in Athen hätten ihr dazu geraten. Vor dem Bundesasylamt erklärte sie schließlich, dass sie ohne einem Asylantrag nicht hier bleiben hätte dürfen und dass ihr eine Freundin zur Asylantragstellung geraten habe. Sie habe den Asylantrag nur gestellt, um fremdenpolizeiliche Maßnahmen zu verhindern und ihren Aufenthalt zu legalisieren.
Sie bestätigte zudem immer wieder ausdrücklich, dass sie nie Probleme mit den Behörden ihres Heimatstaates gehabt habe und dass es aktuell auch keinen Haftbefehl gegen sie gebe und sie nicht gesucht werde. Sie habe in ihrer Heimat auch nie eine strafbare Handlung begangen.
Was die weiters vorgebrachten privaten Probleme mit ihrem Ehemann angeht, welcher sie angeblich manchmal geschlagen hätte, weil sie keinen Sohn zur Welt gebracht habe, ist vorerst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin weder im Verfahren noch in der Beschwerde nachvollziehbare Umstände vorbrachte, welche tatsächlich geeignet wären, konkrete Zweifel an der generellen Schutzbereitschaft der chinesischen Sicherheitsbehörden aufzuwerfen. Es wurde auch kein Grund dafür ersichtlich, weshalb sich die Beschwerdeführerin wegen der angeblichen Übergriffe ihres Ehegatten nicht an die heimatstaatlichen Behörden wenden hätte können. Sie behauptet im Verfahren vor dem Bundesasylamt auch nie, dass sie sich deswegen an die Behörden ihres Heimatlandes um Schutz gewandt hätte und ihr dieser verweigert worden wäre.
Es sind auch weder aus den oben dargestellten Länderberichten noch aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin schlüssige Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass ihr diesbezüglich kein entsprechender Schutz der staatlichen Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen würde. Laut den aktuellen Länderberichten verfügt die VR China über einen sehr stark ausgeprägten Polizeiapparat, Straftaten werden von den Behörden entsprechend verfolgt und von den Gerichten streng geahndet. Es kann daraus jedenfalls nicht geschlossen werden, dass die Behörden grundsätzlich schutzunfähig oder schutzunwillig wären, wenn Straftaten zur Anzeige gebracht werden. Eine solche Anzeige hat die Beschwerdeführerin jedoch nach eigenen Angaben nicht gemacht. Vielmehr erklärte sie ausdrücklich, dass sie sich nie an die Sicherheitsbehörden, an die Polizei, an ein Gericht oder an die Staatsanwaltschaft gewandt habe, zumal sie gar keinen Grund dazu gehabt hätte.
Das Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführerin in der VR China wegen ihres zweiten Kindes einer Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt gewesen sei bzw. dass aus den Länderfeststellungen klar hervorgehe, dass eine weitere Konsequenz in solchen Fällen in China regelmäßig die zwangsweise Sterilisation oder eine Zwangsabtreibung sei, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt keine Anhaltspunkte für eine derartige Bedrohungssituation ergeben haben. Zum einen gab die Beschwerdeführerin wiederholt an, dass sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat mit keinen staatlichen Sanktionen rechne; zum anderen ist das diesbezügliche Vorbringen schon in Hinblick darauf, dass ihre jüngste Tochter bereits sechzehn Jahre alt sein soll, weder nachvollziehbar noch glaubwürdig, da es in diesem Fall zu allfällig damit in Zusammenhang stehenden staatlichen Sanktionen bereits viele Jahre vor ihrer Ausreise kommen hätte müssen. Und wie sie schließlich selbst vorgebracht hat, hätte sie sich den Unmut ihres Ehegatten gerade deshalb zugezogen, weil sie kein weiteres Kind mehr bekommen habe wollen.
Zusammengefasst ist es der Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen jedenfalls nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie in ihrer Heimat einer maßgeblichen Bedrohung ihres Lebens ausgesetzt gewesen wäre bzw. dass ihr eine solche Situation im Falle ihrer Rückkehr tatsächlich drohen könnte. Zusammengefasst finden sich keine konkreten Anhaltspunkte, die entgegen den vorliegenden Länderberichten daran zweifeln ließen, dass die chinesischen Sicherheitsbehörden der Beschwerdeführerin den notwendigen staatlichen Schutz gegen allfällige Übergriffe ihres Ehegatten verweigern würden. Ebenso haben sich keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte für tatsächliche staatliche Sanktionen im Zusammenhang mit der Fertilität der Beschwerdeführerin ergeben.
3. Rechtliche Erwägungen zur zulässigen Beschwerde:
3.1. Zur Abweisung des Asylantrags nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Abweisung des Asylantrags nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Zur Regelung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005:3.1.1. Zur Regelung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177, 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177, 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256), kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256), kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr im gesamten Herkunftsstaat aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben (vgl. oben Punkte II.2.4. und II.2.5.). Die Beschwerdeführerin hat weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof eine derartige sie betreffende Verfolgung geltend gemacht. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr im gesamten Herkunftsstaat aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben vergleiche oben Punkte römisch zwei.2.4. und römisch zwei.2.5.). Die Beschwerdeführerin hat weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof eine derartige sie betreffende Verfolgung geltend gemacht. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.2. Zur Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Zur Regelung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005:3.2.1. Zur Regelung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
3.2.2. Wie bereits ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine ihr konkret drohende, aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität oder unmenschliche Behandlung ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft zu machen vermocht. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin im gesamten Heimatstaat eine konkret gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.3.2.2. Wie bereits ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine ihr konkret drohende, aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität oder unmenschliche Behandlung ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft zu machen vermocht. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin im gesamten Heimatstaat eine konkret gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
3.2.3. Dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat diese weder bei ihrer Einvernahme noch in der Beschwerde ausreichend substantiiert vorgebracht.3.2.3. Dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat diese weder bei ihrer Einvernahme noch in der Beschwerde ausreichend substantiiert vorgebracht.
3.2.4. Die Beschwerdeführerin ist gesund, arbeitsfähig und es kann ihr grundsätzlich zugemutet werden, sich in ihrer Heimat zumindest mit Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt zu verdienen, zumal sie sich Zeit ihres Lebens in China aufgehalten hat und die dortige Landessprache spricht. Es ist daher nicht ausreichend wahrscheinlich, dass sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat in eine lebensbedrohliche Notlage geraten würde. Wie den oben dargestellten Länderberichten zu entnehmen ist, ist in China die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs im Wesentlichen gesichert. Und schließlich verfügt sie in der Heimat noch über zahlreiche Verwandte, welche sie auch bisher unterstützt haben. Ebenso sind im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat mit der hier maßgeblichen Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Strafe oder gar die Todesstrafe drohen würde.
3.2.5. Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die im gegenständlichen Fall zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten. Es war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des beschwerdegegenständlichen Bescheides des Bundesasylamtes als unbegründet abzuweisen.3.2.5. Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die im gegenständlichen Fall zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten. Es war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des beschwerdegegenständlichen Bescheides des Bundesasylamtes als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Ausweisung der Beschwerdeführerin nach China gemäß § 10 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Ausweisung der Beschwerdeführerin nach China gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Zur Regelung des § 10 Abs. 1 AsylG 2005:3.3.1. Zur Regelung des Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005:
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. Nr. 38/2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 2011,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).
Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 AsylG 2005 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß Paragraph 10, Absatz 7, Satz 1 AsylG 2005 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
3.3.2. Zur Auslegung des § 10 AsylG 2005:3.3.2. Zur Auslegung des Paragraph 10, AsylG 2005:
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellen würde (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellen würde (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern grundsätzlich auch Beziehungen zumindest zwischen nahen Verwandten, zB die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern oder den Geschwistern sowie Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen. Hier kann es allerdings erforderlich sein, die tatsächlich bestehenden Bindungen daraufhin zu untersuchen, ob sie hinreichend intensiv für die Annahme einer familiären Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK sind. So verlangt der EGMR diesbezüglich das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9.6.2006, B 1277/04, ausgeführt, eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen falle nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen.Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern grundsätzlich auch Beziehungen zumindest zwischen nahen Verwandten, zB die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern oder den Geschwistern sowie Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen. Hier kann es allerdings erforderlich sein, die tatsächlich bestehenden Bindungen daraufhin zu untersuchen, ob sie hinreichend intensiv für die Annahme einer familiären Beziehung im Sinne von Artikel 8, EMRK sind. So verlangt der EGMR diesbezüglich das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9.6.2006, B 1277/04, ausgeführt, eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen falle nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen.
Hinsichtlich der Beurteilung einer Ehe- bzw. Lebensgemeinschaft sind insbesondere auch die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen, die familiäre Situation des Beschwerdeführers und die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist, zu berücksichtigen (VfGH U 954/09). Jeder Staat hat das Recht, den Zuzug von Nicht-Staatsangehörigen zu beschränken (vgl. EGMR 19.02.1996, Fall Gül). Ein derartiger Eingriff muss allerdings verhältnismäßig sein. Dabei spielt ua. die Dauer der Ehe bzw. unehelichen Lebensgemeinschaft sowie die Anzahl und das Alter der Kinder eine Rolle (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall Useinov). Die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung kann sich auch daraus ergeben, dass der familiäre Kontakt durch regelmäßige gegenseitige Besuche im Heimat- oder Aufenthaltsstaat aufrechterhalten werden und in der Folge eine Familienzusammenführung nach den allgemeinen niederlassungsrechtlichen Vorschriften erwirkt werden kann (vgl. zB EGMR 5. 9. 2006, 26832/02, Fall Angelov). Nach Ansicht des EGMR können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Art 8 EMRK erlangen (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall Useinov).Hinsichtlich der Beurteilung einer Ehe- bzw. Lebensgemeinschaft sind insbesondere auch die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen, die familiäre Situation des Beschwerdeführers und die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist, zu berücksichtigen (VfGH U 954/09). Jeder Staat hat das Recht, den Zuzug von Nicht-Staatsangehörigen zu beschränken vergleiche EGMR 19.02.1996, Fall Gül). Ein derartiger Eingriff muss allerdings verhältnismäßig sein. Dabei spielt ua. die Dauer der Ehe bzw. unehelichen Lebensgemeinschaft sowie die Anzahl und das Alter der Kinder eine Rolle vergleiche EGMR 11.04.2006, Fall Useinov). Die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung kann sich auch daraus ergeben, dass der familiäre Kontakt durch regelmäßige gegenseitige Besuche im Heimat- oder Aufenthaltsstaat aufrechterhalten werden und in der Folge eine Familienzusammenführung nach den allgemeinen niederlassungsrechtlichen Vorschriften erwirkt werden kann vergleiche zB EGMR 5. 9. 2006, 26832/02, Fall Angelov). Nach Ansicht des EGMR können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Artikel 8, EMRK erlangen vergleiche EGMR 11.04.2006, Fall Useinov).
Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt (unabhängig davon, ob der Fremde im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt) grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen (vgl. Sisojeva EGMR vom 16.06.2005, Nr. 60.654/00 sowie VfSlg. 10.737, 11.455 und 14.547 sowie VfGH vom 22.02.1999, B 940/98).Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt (unabhängig davon, ob der Fremde im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt) grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen vergleiche Sisojeva EGMR vom 16.06.2005, Nr. 60.654/00 sowie VfSlg. 10.737, 11.455 und 14.547 sowie VfGH vom 22.02.1999, B 940/98).
Der EGMR hat unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht: Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562;Der EGMR hat unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562;
16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet (VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07; vgl. auch § 10 Abs. 2 idF. BGBl. I Nr. 29/2009). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet (VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07; vergleiche auch Paragraph 10, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 29.04.2010, Zl. 2009/21/0300 mwN; VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0509).Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH vom 29.04.2010, Zl. 2009/21/0300 mwN; VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0509).
3.3.3. Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer illegalen Einreise lediglich auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters VfSlg. 18.224/2007, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Der Beschwerdeführerin kommt kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.3.3.3. Das Bundesasylamt hat die durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer illegalen Einreise lediglich auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mit weiteren Hinweisen; vergleiche auch VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters VfSlg. 18.224 aus 2007,, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Der Beschwerdeführerin kommt kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegt, welche einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin über keine Familienangehörigen in Österreich verfügt und hier auch keine anderen besonderen Bindungen hat. Der rund ein Jahr und sieben Monate dauernde Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich ist jedenfalls zu kurz, um allein deswegen die Ausweisung für unzulässig zu erklären. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegt, welche einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin über keine Familienangehörigen in Österreich verfügt und hier auch keine anderen besonderen Bindungen hat. Der rund ein Jahr und sieben Monate dauernde Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich ist jedenfalls zu kurz, um allein deswegen die Ausweisung für unzulässig zu erklären. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.
Besondere Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt bereits bestehende dauernde Integration in Österreich (etwa aufgrund eines Beschäftigungs- oder Familienverhältnisses oder sonstiger intensiver sozialer Kontakte) sind auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, weshalb die fremdenrechtlichen öffentlichen Interessen an der Effektuierung der negativen Entscheidung im Asylverfahren zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin überwiegen.
Wie oben festgestellt, verfügt die Beschwerdeführerin in Österreich über keine besonderen sozialen Kontakte, besucht keine Kurse, spricht lediglich ein wenig Deutsch und ist auch nicht Mitglied in irgendwelchen Vereinen. Dagegen hat sie ihr gesamtes bisheriges Leben in China verbracht, wo nach wie vor ihre Mutter, ihre sechs Geschwister, ihr Ehemann und ihre beiden Töchter leben, woraus sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland noch über enge Bindungen verfügt. Zurzeit kann sie zwar als Prostituierte selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen; damit hat sie sich jedoch noch keine derartige wirtschaftliche Existenz in Österreich aufgebaut, deren Aufgabe ihr nicht mehr zuzumuten wäre.
3.3.4. Somit war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.3.3.4. Somit war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
4. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung nicht nach § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt. Davon abgesehen käme nur im Falle der Zurückweisung eines Asylantrages einer Beschwerde ex-lege die aufschiebende Wirkung nicht zu. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag aber nicht zurück- sondern abgewiesen. § 36 Abs. 2 AsylG 2005 normiert, dass in einem solchen Fall einer Beschwerde und der allenfalls damit verbundenen Ausweisung ex-lege die aufschiebende Wirkung zukommt. Es erübrigt sich somit, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzusprechen.4. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung nicht nach Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt. Davon abgesehen käme nur im Falle der Zurückweisung eines Asylantrages einer Beschwerde ex-lege die aufschiebende Wirkung nicht zu. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag aber nicht zurück- sondern abgewiesen. Paragraph 36, Absatz 2, AsylG 2005 normiert, dass in einem solchen Fall einer Beschwerde und der allenfalls damit verbundenen Ausweisung ex-lege die aufschiebende Wirkung zukommt. Es erübrigt sich somit, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzusprechen.
5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich erörtert hätte werden müssen. Da die Voraussetzungen im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich erörtert hätte werden müssen. Da die Voraussetzungen im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
24.10.2013