TE AsylGH Erkenntnis 2013/10/24 C10 422660-1/2011

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Veröffentlicht am 24.10.2013
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Spruch

Zl. C10 422660-1/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2011, Zl. 11 05.372-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2011, Zl. 11 05.372-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.06.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.06.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, gestellt.

Am gleichen Tag fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab an, dass seine Familie eine Feindschaft mit der Familie XXXX wegen Grundstücksstreitigkeiten gehabt habe. Im Zuge dieser Streitereien sei der Onkel des BF namens XXXX vor langer Zeit getötet worden. Der Vater des BF habe dann einen Angehörigen der XXXX Familie angeschossen, woraufhin die Familie des BF das Heimatdorf verlassen habe müssen und in das Dorf XXXX geflüchtet sei. Nach einem Jahr sei der BF mit seiner Familie wieder in das Heimatdorf zurückgekehrt. Im Jahr 2009 sei der BF im Distrikt Sherzad von der Regierung festgenommen worden. Er sei sieben Monate lang eingesperrt gewesen und erst freigelassen worden, nachdem sein Vater Geld bezahlt habe. Befragt, warum der BF schließlich seinen Herkunftsstaat verlassen habe, gab er an, dass er vor vier Monaten mit einer Kalaschnikow auf das Auto des XXXX geschossen habe. Das Auto habe sich überschlagen und zwei Personen seien verletzt und eine getötet worden. In derselben Nacht seien Leute der Regierung zum Elternhaus des BF gekommen und hätten nach dem BF gefragt. Der BF sei zu diesem Zeitpunkt bereits nach XXXX geflüchtet gewesen und habe dort einen Schlepper organisiert. Befragt, was er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab der BF an, dass er getötet werden würde.Am gleichen Tag fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab an, dass seine Familie eine Feindschaft mit der Familie römisch 40 wegen Grundstücksstreitigkeiten gehabt habe. Im Zuge dieser Streitereien sei der Onkel des BF namens römisch 40 vor langer Zeit getötet worden. Der Vater des BF habe dann einen Angehörigen der römisch 40 Familie angeschossen, woraufhin die Familie des BF das Heimatdorf verlassen habe müssen und in das Dorf römisch 40 geflüchtet sei. Nach einem Jahr sei der BF mit seiner Familie wieder in das Heimatdorf zurückgekehrt. Im Jahr 2009 sei der BF im Distrikt Sherzad von der Regierung festgenommen worden. Er sei sieben Monate lang eingesperrt gewesen und erst freigelassen worden, nachdem sein Vater Geld bezahlt habe. Befragt, warum der BF schließlich seinen Herkunftsstaat verlassen habe, gab er an, dass er vor vier Monaten mit einer Kalaschnikow auf das Auto des römisch 40 geschossen habe. Das Auto habe sich überschlagen und zwei Personen seien verletzt und eine getötet worden. In derselben Nacht seien Leute der Regierung zum Elternhaus des BF gekommen und hätten nach dem BF gefragt. Der BF sei zu diesem Zeitpunkt bereits nach römisch 40 geflüchtet gewesen und habe dort einen Schlepper organisiert. Befragt, was er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab der BF an, dass er getötet werden würde.

2. Anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg (im Folgenden: BAS) am 04.08.2011, führte der BF aus, dass er im Dorf XXXX, Distrikt Sherzad, Provinz Nangarhar, gelebt habe. Aufgefordert, Näheres zu dem von ihm in der Erstbefragung erwähnten Grundstücksstreit zu erzählen, führte der BF aus, dass es Probleme mit einer Person namens XXXX - einem Mann der gegnerischen Familie gegeben - habe. Der Bruder des XXXX habe aus einem Auto auf den BF geschossen. Im Protokoll der Erstbefragung sei festgehalten, dass der BF zuerst geschossen habe. Er wolle nunmehr berichtigen, dass die Sache zuerst vom Bruder des XXXX ausgegangen sei. Der BF führte weiters aus, dass er sich nicht gut an den Grundstücksstreit erinnern könne und nicht wisse, was damals genau passiert sei bzw. wie diese Streitigkeit begonnen habe, da er damals noch ein Baby gewesen sei. Befragt, was konkret passiert sei, als der Vater des BF einen Angehörigen der gegnerischen Familie angeschossen habe, gab der BF an, dass er damals bei dem Vorfall nicht dabei und noch ein Kind gewesen sei. Der Vater des BF habe jedenfalls erzählt, dass er auf Leute geschossen habe und dass dabei jemand ums Leben gekommen sei. Mehr könne der BF dazu nicht angeben, da er nicht mehr darüber wisse. Auf Vorhalt, dass der BF angeben habe, im Jahr 2009 festgenommen worden zu sein und aufgefordert, konkret zu schildern, was damals geschehen sei, führte der BF aus, dass die Nichte des XXXX schwer verletzt worden sei und man dem BF die Schuld daran gegeben habe. Der BF habe sich zu dem Zeitpunkt, als das passiert sei, jedoch gar nicht an seinem Wohnort, sondern in Kabul aufgehalten. Als er aus Kabul zurückgekommen sei, sei er von der Polizei festgenommen worden und man habe ihm vorwerfen, diese Tat begangen zu haben. Die Familie des XXXX habe jedoch viele Feinde und es gebe viele Möglichkeiten, wer das getan haben könnte. Die Feindschaft mit dieser Familie sei eine lange Geschichte und habe mit Macht und Politik zu tun. Der BF könne das nicht so gut erklären. Befragt, warum der BF kurz vor seiner Ausreise aus Afghanistan auf den XXXX geschossen habe und befragt, was damals genau passiert sei, gab der BF an, dass XXXX mit seiner Begleitung im Auto gesessen sei und diese Leute auf den BF geschossen hätten. Der BF habe sich verteidigt und habe zurückgeschossen. Dabei seien zwei Personen verletzt und eine getötet worden. In dem Auto sei auch der Bruder des BF namens XXXX gewesen. XXXX selbst sei nicht im Auto gewesen. XXXX sei nichts passiert; von den Sicherheitsleuten, die auch im Auto gewesen seien, seien jedoch zwei verletzt und einer getötet worden. Befragt, ob es jemals irgendwelche Versuche gegeben habe, den Streit mit der gegnerischen Familie traditionell zu schlichten, gab der BF an, dass die Feindschaft recht heftig sei und es zu keinen Gesprächen gekommen sei. Befragt, ob der BF noch weitere Angaben zu seinen Fluchtgründen tätigen wolle, führte er aus, dass er auch vom Onkel des XXXX, einem mächtigen Mann bei den Taliban, bedroht worden sei.2. Anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg (im Folgenden: BAS) am 04.08.2011, führte der BF aus, dass er im Dorf römisch 40 , Distrikt Sherzad, Provinz Nangarhar, gelebt habe. Aufgefordert, Näheres zu dem von ihm in der Erstbefragung erwähnten Grundstücksstreit zu erzählen, führte der BF aus, dass es Probleme mit einer Person namens römisch 40 - einem Mann der gegnerischen Familie gegeben - habe. Der Bruder des römisch 40 habe aus einem Auto auf den BF geschossen. Im Protokoll der Erstbefragung sei festgehalten, dass der BF zuerst geschossen habe. Er wolle nunmehr berichtigen, dass die Sache zuerst vom Bruder des römisch 40 ausgegangen sei. Der BF führte weiters aus, dass er sich nicht gut an den Grundstücksstreit erinnern könne und nicht wisse, was damals genau passiert sei bzw. wie diese Streitigkeit begonnen habe, da er damals noch ein Baby gewesen sei. Befragt, was konkret passiert sei, als der Vater des BF einen Angehörigen der gegnerischen Familie angeschossen habe, gab der BF an, dass er damals bei dem Vorfall nicht dabei und noch ein Kind gewesen sei. Der Vater des BF habe jedenfalls erzählt, dass er auf Leute geschossen habe und dass dabei jemand ums Leben gekommen sei. Mehr könne der BF dazu nicht angeben, da er nicht mehr darüber wisse. Auf Vorhalt, dass der BF angeben habe, im Jahr 2009 festgenommen worden zu sein und aufgefordert, konkret zu schildern, was damals geschehen sei, führte der BF aus, dass die Nichte des römisch 40 schwer verletzt worden sei und man dem BF die Schuld daran gegeben habe. Der BF habe sich zu dem Zeitpunkt, als das passiert sei, jedoch gar nicht an seinem Wohnort, sondern in Kabul aufgehalten. Als er aus Kabul zurückgekommen sei, sei er von der Polizei festgenommen worden und man habe ihm vorwerfen, diese Tat begangen zu haben. Die Familie des römisch 40 habe jedoch viele Feinde und es gebe viele Möglichkeiten, wer das getan haben könnte. Die Feindschaft mit dieser Familie sei eine lange Geschichte und habe mit Macht und Politik zu tun. Der BF könne das nicht so gut erklären. Befragt, warum der BF kurz vor seiner Ausreise aus Afghanistan auf den römisch 40 geschossen habe und befragt, was damals genau passiert sei, gab der BF an, dass römisch 40 mit seiner Begleitung im Auto gesessen sei und diese Leute auf den BF geschossen hätten. Der BF habe sich verteidigt und habe zurückgeschossen. Dabei seien zwei Personen verletzt und eine getötet worden. In dem Auto sei auch der Bruder des BF namens römisch 40 gewesen. römisch 40 selbst sei nicht im Auto gewesen. römisch 40 sei nichts passiert; von den Sicherheitsleuten, die auch im Auto gewesen seien, seien jedoch zwei verletzt und einer getötet worden. Befragt, ob es jemals irgendwelche Versuche gegeben habe, den Streit mit der gegnerischen Familie traditionell zu schlichten, gab der BF an, dass die Feindschaft recht heftig sei und es zu keinen Gesprächen gekommen sei. Befragt, ob der BF noch weitere Angaben zu seinen Fluchtgründen tätigen wolle, führte er aus, dass er auch vom Onkel des römisch 40 , einem mächtigen Mann bei den Taliban, bedroht worden sei.

3. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 08.11.2011, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).3. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 08.11.2011, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Im angefochtenen Bescheid traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Die Feststellungen zur Sicherheitslage gliedern sich in die Abschnitte "allgemeine Sicherheitslage" und in die Abschnitte zur Sicherheitslage in Kabul, Süden und Südosten, Osten, Norden und Westen des Landes. Hinsichtlich der Sicherheitslage im Osten des Landes führte das Bundesasylamt aus, dass nationale und internationale Sicherheitskräfte gemeinsam gegen die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten, Süden und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes kämpfen würden. Hier konzentriere sich auch das Gros militärischer Operationen der ISAF. Insgesamt würden auf den Osten des Landes 243 zivile Todesopfer (9% der gesamten zivilen Opfer in Afghanistan) entfallen. Die Sicherheitslage ergebe ein zwiespältiges Bild: Zwar gelte Nangarhar im Vergleich zu den Nachbarprovinzen als relativ friedlich, aber die Lage habe sich 2010 verschlechtert.

Als vordringliches Problem mit denen die Rückkehrer konfrontiert seien, seien die Grundstücksstreitigkeiten zu nennen, die bei der Zuweisung von Land durch die Regierung, der Rückforderung ihres früheren Besitzes und bei der illegalen Besetzung von Land offenkundig werden würden. Daneben sei die Verwirklichung anderer grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zur Arbeit, Wasser und Gesundheitsversorgung häufig nur sehr eingeschränkt möglich.

Afghanen, die bereits in den Nachbarländern nur einen kleinen Eigenbetrag zu ihrem Lebensunterhalt hätten leisten können, würden sich bei einer Rückkehr oftmals noch größeren Schwierigkeiten gegenüber sehen, da sie über kein Startkapital verfügen würden und die Arbeitsmöglichkeiten insbesondere in den Provinzen sehr begrenzt seien.

Eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat sei grundsätzlich auch für Personen ohne Beziehungen möglich, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen. Für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte sei dies nur unter großen Schwierigkeiten möglich.

Das Fluchtvorbringen des BF wurde vom Bundesasylamt als nicht asylrelevant bewertet. Es sei eindeutig klar geworden, dass der BF zu keinem Zeitpunkt Opfer irgendeiner staatlichen Verfolgung geworden sei. Ausgangspunkt der vom BF dargelegten Fluchtgründe sei ein offenkundig weit in der Familiengeschichte zurückliegender Konflikt um Landbesitz, welcher sich in immer wieder aufbrechenden Gewalttätigkeiten entlade. Sollten solche Bedrängnisse Strafrechtsrelevanz erreichen, so habe jeder afghanische Bürger die Möglichkeit, sich an die Sicherheitsbehörden zu wenden. Die zu Rechtsschutzmöglichkeiten eingeholten landeskundlichen Feststellungen würden prinzipiell vom Vorhandensein entsprechender Sicherheitseinrichtungen sprechen. Das Bundessasylamt wolle jedoch nicht ausschließen, dass es fallweise zu einer nicht immer zufriedenstellenden Strafverfolgung bzw. überhaupt Konfliktlösung komme. Daraus aber auf die Unfähigkeit bzw. Unwilligkeit der Behörden zur Strafverfolgung zu schließen, sei jedoch verfehlt. Klar werde wohl auch sein, dass Beteiligte an einem mit Waffengewalt ausgetragenen Konflikt mit Strafe zu rechnen hätten; auch das werde nicht als asylrelevantes Geschehen gewertet werden können. Das Bundesasylamt sei weiters der Ansicht, dass der vom BF genannte Konflikt nicht eine solche Intensität erreicht habe, dass das Leben für den BF in ganz Afghanistan unerträglich geworden wäre. Jedenfalls hätten seine (männlichen) Angehörigen keinen Anlass gesehen, das Land zu verlassen. Die zwei Jahre vor der nunmehrigen Ausreise des BF aus Afghanistan zurückliegende Haftstrafe sei nicht weiter beachtenswert, lasse sich darin doch kein kausaler Zusammenhang zur 2011 erfolgten Ausreise herstellen. Zusammenfassend vertrete das Bundesasylamt die Ansicht, dass der BF keine asylrelevante Bedrohung/Verfolgung seiner Person geltend machen habe können.

Am 18.11.2011 wurde dagegen rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht.

II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Anzuwendendes Rechtrömisch zwei.1. Anzuwendendes Recht

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.

Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß § 5 AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß § 68 Abs. 1 AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß Paragraph 5, AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

II.2. Zum Spruch (Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung)römisch zwei.2. Zum Spruch (Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung)

1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 04.10.2011 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 07.12.2011 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 04.10.2011 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 07.12.2011 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.

2. Der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu die Judikatur des VwGH zum Unabhängigen Bundesasylsenat, etwa VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl 2000/08/0200).2. Der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu die Judikatur des VwGH zum Unabhängigen Bundesasylsenat, etwa VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl 2000/08/0200).

3. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der Erstbehörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüberhinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.

Bezüglich der Frage der asylrelevanten Verfolgung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) hat die Erstbehörde zwar Fragen gestellt und in der Beweiswürdigung Überlegungen dazu angestellt. Angesichts der doch recht vagen und undetaillierten Angaben des BF wäre es aber angezeigt gewesen, konkretere Nachfragen zu tätigen, die erhaltenen Angaben auf Plausibilität zu prüfen und entsprechend zu würdigen, wobei diese Fragestellungen auch eng mit der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) in Zusammenhang stehen.Bezüglich der Frage der asylrelevanten Verfolgung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides) hat die Erstbehörde zwar Fragen gestellt und in der Beweiswürdigung Überlegungen dazu angestellt. Angesichts der doch recht vagen und undetaillierten Angaben des BF wäre es aber angezeigt gewesen, konkretere Nachfragen zu tätigen, die erhaltenen Angaben auf Plausibilität zu prüfen und entsprechend zu würdigen, wobei diese Fragestellungen auch eng mit der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) in Zusammenhang stehen.

So ist dem Einwand des BF in der Beschwerde zu folgen, dass sich seine Einvernahme vor dem BAS äußerst kurz gestaltete und der BF zu dem von ihm vorgebrachten Familienstreit sowie den damit in Zusammenhang stehenden Vorfällen nicht ausreichend und detailliert genug befragt worden ist. Im Bescheid führte die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung aus, dass die Angehörigen des BF nach wie vor in Afghanistan leben könnten und keinen Anlass gesehen hätten, gemeinsam mit dem BF das Land zu verlassen und schloss daraus in der Folge, dass eine dem BF drohende Gefährdung ebenfalls nicht vorliegen könne. Die belangte Behörde hat dem BF im Rahmen der Einvernahme jedoch überhaupt keine Fragen hinsichtlich seiner Angehörigen gestellt und es unterlassen, zu ermitteln, ob seine Angehörigen tatsächlich noch an ihrem angestammten Platz leben würden. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der BF in der Einvernahme vor dem BAS angab, keinen Kontakt zu seinem Vater und Bruder zu haben und nicht zu wissen, wo sich diese aufhalten würden.

Die belangte Behörde setzt sich in ihrer Beweiswürdigung unzureichend mit der Frage der Glaubhaftigkeit des individuellen Fluchtvorbringens des BF auseinander, zumal sie die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe keiner näheren Prüfung hinsichtlich der Glaubhaftigkeit unterzog, sondern lediglich darauf abstellte, dass das Vorbringen jedenfalls nicht asylrelevant sei. Der belangten Behörde muss somit vorgeworfen werden, dass sie es unterlassen hat, sich mit den Fluchtgründen des BF im Detail auseinanderzusetzen. So ist in diesem Zusammenhang auch zu bemerken, dass die belangte Behörde sich in ihrer Beweiswürdigung mit der Beweiskraft der vom BF vorgelegten Beweismittel in keiner Weise auseinandergesetzt hat. Die belangte Behörde ist auf den Umstand, dass laut Dolmetsch Zweifel an der Echtheit und Richtigkeit des vom BF vorgelegten Beweismittels (Haftbefehl) aufgekommen seien, zumal keine Behörde in Afghanistan in einem offiziellen Schriftstück ein europäisches Datum verwenden würde, in keiner Weise eingegangen. Auch der Umstand, dass in diesem Haftbefehl von einer Feindschaft mit der Familie des XXXX die Rede ist, der BF diesen Namen in seinen Einvernahmen jedoch nie erwähnte, sondern stets von einer Familie XXXX gesprochen hat, wird von der belangten Behörde nicht berücksichtigt. Vielmehr wertet sie dieses Dokument pauschal als Indiz dafür, dass die afghanischen Behörden willens und fähig seien, Straftaten aufzuklären.Die belangte Behörde setzt sich in ihrer Beweiswürdigung unzureichend mit der Frage der Glaubhaftigkeit des individuellen Fluchtvorbringens des BF auseinander, zumal sie die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe keiner näheren Prüfung hinsichtlich der Glaubhaftigkeit unterzog, sondern lediglich darauf abstellte, dass das Vorbringen jedenfalls nicht asylrelevant sei. Der belangten Behörde muss somit vorgeworfen werden, dass sie es unterlassen hat, sich mit den Fluchtgründen des BF im Detail auseinanderzusetzen. So ist in diesem Zusammenhang auch zu bemerken, dass die belangte Behörde sich in ihrer Beweiswürdigung mit der Beweiskraft der vom BF vorgelegten Beweismittel in keiner Weise auseinandergesetzt hat. Die belangte Behörde ist auf den Umstand, dass laut Dolmetsch Zweifel an der Echtheit und Richtigkeit des vom BF vorgelegten Beweismittels (Haftbefehl) aufgekommen seien, zumal keine Behörde in Afghanistan in einem offiziellen Schriftstück ein europäisches Datum verwenden würde, in keiner Weise eingegangen. Auch der Umstand, dass in diesem Haftbefehl von einer Feindschaft mit der Familie des römisch 40 die Rede ist, der BF diesen Namen in seinen Einvernahmen jedoch nie erwähnte, sondern stets von einer Familie römisch 40 gesprochen hat, wird von der belangten Behörde nicht berücksichtigt. Vielmehr wertet sie dieses Dokument pauschal als Indiz dafür, dass die afghanischen Behörden willens und fähig seien, Straftaten aufzuklären.

Es ist auch dem Einwand des BF in der Beschwerde zu folgen, dass seinen Angaben, er sei von der Regierung festgenommen worden und in Haft gewesen, nicht näher nachgegangen wurde und diesen Angaben keinerlei Bedeutung geschenkt wurde. Es kann nicht nachvollzogen werden, wieso die belangte Behörde feststellt, dass der BF zu keinem Zeitpunkt Opfer irgendeiner wie auch immer gearteten staatlichen Verfolgung geworden sei, obwohl er sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem BAS angegeben hat, dass er von der Regierung festgenommen und monatelang in Haft gewesen sei.

Bezüglich der Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch des Asylgerichtshofes und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) zu prüfen.

Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. war über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen. Es ist dem Einwand des BF in der Beschwerde zu folgen, dass die belangte Behörde im Zuge der Einvernahme vor dem BAS mit dem BF die Situation im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan überhaupt nicht erörtert hat und ihm keine einzige Frage dahingehend gestellt wurde, wo er im Falle einer Rückkehr leben könnte, inwiefern er ein soziales bzw. familiäres Netzwerk hätte bzw. wie es ihm möglich wäre, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.

Im Hinblick der Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 EMRK nach sich ziehen würde, wird darauf verwiesen, dass die regionalen Unterschiede der Sicherheitslage in Afghanistan zunächst eine präzise Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und seines dortigen Bezugsnetzes erfordern. Im gegenständlichen Fall gab der BF an, dass er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Dorf XXXX, Bezirk Sherzad, Provinz Nangarhar gelebt habe. Eine entsprechende Erörterung über die genaue Sicherheitslage wurde von Seiten des Bundesasylamtes aber verabsäumt. Vielmehr beschränkte sich dieses auf die Heranziehung der Länderfeststellungen hinsichtlich der allgemeinen Lage in Afghanistan bzw. auf die Sicherheitslage im Osten, wo sie die Provinz Nangarhar in der Überschrift zwar anführte, aber, abgesehen von der pauschalen Feststellung, dass Nangarhar im Vergleich zu den Nachbarprovinzen als relativ friedlich gelte, die Lage sich seit 2010 jedoch verschlechtert habe, keine konkreten Ausführungen zur Provinz und Heimatregion tätigte, was allerdings auch in Anlehnung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. u.a. VfGH U 855/12-18) vom 11.10.2012 nachzuholen sein wird.Im Hinblick der Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 EMRK nach sich ziehen würde, wird darauf verwiesen, dass die regionalen Unterschiede der Sicherheitslage in Afghanistan zunächst eine präzise Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und seines dortigen Bezugsnetzes erfordern. Im gegenständlichen Fall gab der BF an, dass er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Dorf römisch 40 , Bezirk Sherzad, Provinz Nangarhar gelebt habe. Eine entsprechende Erörterung über die genaue Sicherheitslage wurde von Seiten des Bundesasylamtes aber verabsäumt. Vielmehr beschränkte sich dieses auf die Heranziehung der Länderfeststellungen hinsichtlich der allgemeinen Lage in Afghanistan bzw. auf die Sicherheitslage im Osten, wo sie die Provinz Nangarhar in der Überschrift zwar anführte, aber, abgesehen von der pauschalen Feststellung, dass Nangarhar im Vergleich zu den Nachbarprovinzen als relativ friedlich gelte, die Lage sich seit 2010 jedoch verschlechtert habe, keine konkreten Ausführungen zur Provinz und Heimatregion tätigte, was allerdings auch in Anlehnung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche u.a. VfGH U 855/12-18) vom 11.10.2012 nachzuholen sein wird.

Das Bundesasylamt hat lediglich festgestellt, dass keine Gefährdungspotenziale im Falle der Rückkehr festgestellt werden konnten und nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten es dem BF zumutbar sei, dazu beizutragen, das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Eine Feststellung, wo der BF entsprechend den obigen Ausführungen leben kann und ob dieser Ort für ihn erreichbar ist, hat das Bundesasylamt nicht getroffen. Insbesondere wurde nicht erhoben, wie der BF seine allenfalls sichere Heimat oder einen anderen Ort, an dem er zumutbar leben kann, alleine erreichen könnte.

Das Bundesasylamt wird daher zu ermitteln haben, wo der BF hinreichend sicher leben kann, ob er dort seine Grundbedürfnisse befriedigen kann und ob dieser Ort für ihn erreichbar ist.

Dem vorliegenden Bescheid ist somit - insbesondere was die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz an den BF anbelangt - keine diesbezüglich hinreichende Begründung zu entnehmen.

4. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage insbesondere bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.

5. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

6. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das Bundesasylamt als belangte Behörde zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.6. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das Bundesasylamt als belangte Behörde zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage, Versorgungslage

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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